Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 22.10.2025 – AN 3 K 22.01192
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte bei langjähriger Duldung einer abstandsflächenwidrigen Grenzbebauung

Normenkette:
BGB § 242
Leitsatz:
Ein Nachbar verwirkt sein Recht auf Geltendmachung eines Abstandsflächenverstoßes, wenn er aufgrund eines bereits vor 13 Jahren gestellten Antrags auf „bauaufsichtliche Prüfung“ Anlass gehabt hat, seine nachbarlichen Rechte wirksam verfahrensrechtlich bzw. notfalls auch gerichtlich geltend zu machen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten, Verwirkung, Nachbarrecht, Abstandsflächenverstoß, Treu und Glauben, Handlungsobliegenheit, Grenzbebauung, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 14.07.2026 – 9 ZB 25.2303

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer- gerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über die Ablehnung eines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … (* … **) in … an der östlichen Grundstücksgrenze errichtete Grenzbebauung.
2
Die Beigeladene zu 1) war bis zum 14. Juli 2025 Eigentümerin des eingangs genannten Grundstücks, welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, das sie selbst bewohnt. Die Beigeladene zu 2) ist die Tochter und Rechtsnachfolgerin der Beigeladenen zu 1) und mittlerweile Eigentümerin des Grundstücks. Das Grundstück liegt in einem weitgehend mit Wohngebäuden bebauten Bereich des Gemeindegebiets für das kein Bebauungsplan existiert. An der östlichen Grundstücksgrenze befindet sich seit dem Jahr 2006 eine ca. 13 m lange, durchgehende Grenzbebauung in Form einer Garage sowie eines südlich anschließenden Gerätehäuschens.
3
Der Kläger ist seit dem 23. April 2009 Miteigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks FlNr. … (* … … **) und befindet sich seit Jahren in Streit mit der Beigeladenen zu 1) um die Nutzung eines ebenfalls grenzständig errichteten Carports auf seinem Grundstück. Die Errichtung des Carports erfolgte im Jahr 2011.
4
Im Zuge eines Nachbarschaftsstreits, in dessen Verlauf die Beigeladene zu 1) einen – später zurückgezogenen – Antrag auf Baugenehmigung für einen grenzständigen Carport stellte, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 5. November 2013 eine bauaufsichtliche Kontrolle des Anwesens der Beigeladenen. Die vorhandenen Grenzgebäude zu seiner Grundstücksseite würden deutlich die erlaubten neun Meter überschreiten. Eine Zustimmung seinerseits sei nicht erteilt worden. Er gehe davon aus, dass entsprechende Maßnahmen veranlasst würden. Im Nachgang wurde eine Baukontrolle durchgeführt.
5
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 erbat der Kläger Mitteilung des abschließenden Ergebnisses der Prüfung der Grenzbebauung. Mit einfachem Schreiben des Landratsamtes vom 21. Oktober 2014 teilte dieses dem Kläger mit, dass die vorgefundene Grenzbebauung auf dem Grundstück FlNr. … u.a. aus einem Geräteschuppen bestehe. Dieses sei offensichtlich in den Jahren 2005/2006 errichtet bzw. an die vorhandenen Gebäude angebaut worden. In der Folgezeit sei es zu keinerlei Einwendung seitens der angrenzenden Nachbarn gekommen. Dies bedeute, die bauliche Anlage sei ca. sechs Jahre unbeanstandet gewesen und sei stillschweigend geduldet. Aus diesem Grund und weil kein sicherheitsgefährdender Zustand zur Diskussion stehe, sehe das Landratsamt im Rahmen des eingeräumten Ermessens im vorliegenden Fall von einem bauaufsichtlichen Einschreiten ab. Bei der Entscheidung halte man sich an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtige, dass kein bzw. allenfalls nur ein untergeordnetes Allgemeininteresse gegeben sei. Vor diesem Hintergrund verbleibe nur der abschließende Verweis auf den Zivilrechtsweg.
6
Mit Beschluss des Landgericht … vom 30. August 2021 wurde die Berufung des Klägers gegen ein von der Beigeladenen zu 1) gegen ihn erwirktes, zivilrechtliches Unterlassungsurteil die Nutzung seines Grenzcarports betreffend zurückgewiesen.
7
Mit Schreiben vom 29. September 2021 wandte sich der Kläger erneut an das Landratsamt und teilte mit, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Kläger Gebäude errichtet worden seien, die eine maximale Länge von neun Meter an der Grundstücksgrenze überschritten. Eine Zustimmung hierzu sei vom Kläger als Eigentümer nicht erteilt worden. Der Kläger bitte um schriftliche Mitteilung und anschließend um Akteneinsicht, ob diese Grenzgebäude genehmigt worden seien.
8
Eine neuerliche Baukontrolle ergab, dass keinerlei Veränderungen gegenüber dem Zustand von 2014 an der Grenzbebauung festzustellen sei. Das Landratsamt verwies mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 auf sein Schreiben vom 5. Oktober 2014. Gemäß einem Aktenvermerk über ein geführtes Telefongespräch des Klägers mit einem Sachbearbeiter des Landratsamtes räumte der Kläger ein, dass es im Vergleich zu 2014 keine Veränderung gegeben habe. Der Kläger sei jedoch in einem ständigen Streit mit der Beigeladenen zu 1) und er habe ihr aufzeigen wollen, dass auch bei ihr nicht alles in Ordnung sei. Deswegen wolle er eine Aussage der Behörde zur vorhandenen Grenzbebauung. Der Kläger erbat erneute Zusendung des Schreibens aus 2014 und Akteneinsicht. Die Anfrage auf Akteneinsicht wurde verneint.
9
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2021 bat der Kläger um Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheids mit der Angabe der Rechtsgrundlage, aus welchen Gründen hier von einer „Duldung“ ausgegangen werde. Des Weiteren solle die baurechtliche Unzulässigkeit unter Beachtung des geltenden Abstandsflächenrechts aus dem Bescheid hervorgehen. Ergänzend solle die Tatsache, dass sich der Kläger zu früherer Zeit an die Bauordnungsbehörde gewandt habe und von einem Tätigwerden abgesehen wurde, hieraus hervorgehen. Die Grenzbebauung von insgesamt rund 14 Metern beeinträchtige den Kläger nicht erst seit gestern und überschreite bei weitem das zulässige Maß. Der Kläger habe bereits zu früherer Zeit diesen Sachverhalt der Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt. Eine Zustimmung sei weder vom Kläger noch vom ursprünglichen Eigentümer erteilt worden.
10
Mit Schreiben vom 22. November 2021 hörte das Landratsamt den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung eines Antrags auf Einschreiten wegen Verwirkung an.
11
Mit Schreiben seines hiesigen Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2021 teilte die Klägerseite mit, dass der Antrag auf Einschreiten aufrechterhalten werde.
12
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 24. März 2022 wurde der so interpretierte Antrag vom 31. Oktober 2021 auf bauaufsichtliches Einschreiten abgelehnt. Zur Begründung führt der Bescheid im Wesentlichen an, dass der Tatbestand von Art. 76 Satz 1 BayBO erfüllt sei und auch gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen werde (wird weiter ausgeführt). Die Baubeseitigung sei jedoch nicht ermessensgerecht. Eine teilweise Beseitigungsanordnung sei im hiesigen Fall nicht angemessen. Der Kläger könne vorliegend keine Nachbarrechte mehr vorbringen, welche ihm ein schutzwürdiges Interesse vermitteln würden. Das Abwehrrecht sei in materieller Hinsicht verwirkt worden. Der Katasterauszug lasse bereits den Schluss zu, dass die ursprüngliche Grenzbebauung eine Länge von mehr als neun Meter gehabt habe. Wenn dies zuträfe, würde eine eingemessene Länge der Grenzbebauung bereits seit Ende der 70iger Jahre bestehen. Im Jahre 2006 sei laut der Nachbarin die Grenzbebauung durch einen weiteren Anbau erweitert worden. Durch diesen ergebe sich nunmehr eine Grenzlänge von 13,18 m. Der Kläger habe das Grundstück laut Grundbuch im Jahr 2009 erworben. Er habe damit die vorhandene Grenzbebauung beim Grundstückskauf kennen müssen. Tätig sei er dagegen nicht geworden. Die vorherige Duldung der Grenzbebauung durch den Rechtsvorgänger (den Vater des Klägers) müsse sich der Kläger ebenfalls anrechnen lassen (unter Verweis auf Rechtsprechung). Erst Ende 2013 und somit ausgehend von 2006 ca. sieben Jahre nach Fertigstellung der heutigen Grenzbebauung habe der Kläger erstmals Einwände gegen die Länge der Grenzbebauung vorgebracht. Konkrete Beeinträchtigungen seien dagegen nicht vorgebracht worden. Nach der Mitteilung an ihn Ende 2014, dass kein bauaufsichtliches Einschreiten erfolgen werde, seien wiederum sieben Jahre vergangen, bevor sich der Kläger erneut wegen der Grenzbebauung gemeldet habe. Der Kläger habe daher insgesamt mehr als 14 Jahre Untätigkeit zu verantworten. Gerade der Kontakt 2014 belege auch, dass der Kläger im Anschluss wissentlich keine Rechtsmittel gegen die Grenzbebauung eingelegt habe. Wenn ein Nachbar eine derart lange Zeit abwarte, sei mit einem Tätigwerden seinerseits schlechthin nicht mehr zu rechnen. Die Beigeladene habe folglich davon ausgehen können, dass der Kläger keine Rechtsmittel mehr gegen sie ergreifen werde.
13
Darüber hinaus habe ein Nachbar gegenüber der Behörde grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung (wird weiter ausgeführt).
14
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. April 2022 – hier eingegangen am gleichen Tag – ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2022 wurde die Klage dahingehend begründet, dass der Kläger einen Anspruch auf die (teilweise) Beseitigung der baurechtswidrigen Grenzbebauung habe. Das Ermessen des Landratsamtes sei vorliegend auf Null reduziert. Es lägen schwerwiegende Belästigungen in dem Eingriff in die Belichtungs-, Belüftungs- und Besonnungssituation des klägerischen Grundstücks vor. Der Grenzbau verursache ohne die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen eine enorme Verschattung auf das Grundstück sowie das Wohnhaus des Klägers. Auch gehe von ihm eine erdrückende Wirkung aus, weil die außergewöhnliche Dimensionierung des Grenzbaus die westliche Grundstücksfläche regelrecht abriegle und dort ein Gefühl des Eingemauertseins für den Kläger hervorrufe. Das Abwehrrecht des Klägers sei in materieller Hinsicht auch nicht verwirkt. Der Kläger habe zwar im Jahr 2009 das Nachbargrundstück erworben, allerdings sei die baurechtswidrige Grenzbebauung von der Beigeladenen zu 1) bereits im Jahr 2006 errichtet worden. Es könne dem Kläger nicht vorgehalten werden, dass er kostenaufwendige Bauarbeiten zunächst zu Ende habe bauen lassen und dann seine Abwehrrechte geltend mache. Im Jahr 2014 habe der Kläger erstmalig einen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht gerügt. Die Aufwendungen, die von der Beigeladenen bereits zum Unterhalt des Gebäudes getätigt worden seien, ebenso wie die Kosten für eine teilweise Beseitigung der Doppelgarage mit Geräteschuppen, stellten keinen tauglichen Einwand gegen die Baubeseitigung und die dabei vorgenommene Ermessensbetätigung dar. Schließlich sei es gerade die Beigeladene als Bauherrin, die sich nicht im Einklang mit dem formellen und materiellen Recht verhalten habe. Die erstmalige Rüge des Klägers im Jahre 2014 hätte die Beigeladene auch zum Nachdenken bewegen müssen. Jedenfalls könne sie sich seither nicht in Sicherheit gefühlt haben, denn es habe immer wieder Konflikte und Diskussionen um die Abstandsflächen zwischen der Beigeladenen und dem Kläger gegeben. Nur des nachbarlichen Friedens wegen habe der Kläger zunächst keine weiteren Versuche unternommen, gegen den Grenzbau vorzugehen, was ihm ja zuvor bereits einmal verwehrt worden sei. Insofern dürfe es keinen Unterschied machen, ob der Kläger sein Begehren heute weiterverfolge oder es bereits im Jahr 2014 weiterverfolgt hätte. Der Beigeladenen hätte jederzeit bewusst sein müssen, dass der Grenzbau zu Konflikten führen könne und werde.
15
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2022 beantragt der Kläger:
I. Der Bescheid des Landratsamtes vom 24. März 2022 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verpflichtet, die (teilweise) Beseitigung der baurechtswidrigen Grenzbebauung (Doppelgarage und Geräteschuppen) auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … anzuordnen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, die teilweise Beseitigung der baurechtswidrigen Grenzbebauung (Doppelgarage und Geräteschuppen) auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … anzuordnen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, neu zu entscheiden.
16
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
17
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2022 führt der Beklagte aus, dass der Kläger einen möglichen Anspruch auf Einschreiten oder auf ermessensgerechte Entscheidung materiell verwirkt habe. Dies sei bereits in der Bescheidsbegründung, auf welche verwiesen werde, richtig und ausführlich dargestellt.
18
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
19
Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Rechte des Klägers bereits verwirkt worden seien.
20
Mit Schriftsatz vom 7. August 2023 erwiderte die Klägerseite hierauf nochmals. Entgegen der Ansicht der Beklagten liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor, da eine solche nur dann nicht gegeben sei, wenn durch Gewährung von Ausnahmen und Befreiung auf andere Art und Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (wird weiter ausgeführt).
21
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22
Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet, da der Bescheid des Landratsamts rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen oder auch nur einer erneuten Entscheidung im Wege eines Verbescheidungsurteils.
23
Die Klage ist unbegründet, da sich die Klägerseite schon aufgrund Verwirkung ihrer Nachbarrechte subjektiv nicht mehr auf die Verletzung des bestehenden Abstandsflächenverstoßes durch die Beigeladenen berufen kann.
24
1. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist ein Unterfall des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB, welcher auch im öffentlichen Recht gilt und in dem sich die Fallgruppe „venire contra factum proprium“ widerspiegelt. Die Voraussetzungen einer Verwirkung bestehen im Kern in zwei unterschiedlichen Elementen, dem Zeitmoment, welches an den Ablauf eines substantiellen Zeitraums anknüpft, nach dessen Verstreichen nicht mehr mit der Geltendmachung bestimmter Rechte gerechnet werden muss, und dem Umstandsmoment, welches an die Schaffung eines schützenswerten Vertrauens seitens des Rechteinhabers anknüpft, so dass ein potentiell Betroffener auch berechtigt auf die Nichtgeltendmachung vertrauen durfte (zum Ganzen ausführlich BayVGH, U.v. 31.7.2020 – 15 B 19.832 – juris Rn. 23 ff. = NVwZ-RR 2020, 1004). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Umstandsmoment bei erheblichem Überwiegen des Zeitmoments auch in den Hintergrund treten kann (BVerfG, B.v. 4.3.2008 – 2 BvR 2111/07 u.a. – juris Rn. 30 = NStZ 2009, 166). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Berechtigter durch langen Zeitablauf gegen seine aus dem Nachbarschaftsverhältnis ergebende Pflicht zur Minderung von Schäden durch mangelnde verfahrensrechtliche Geltendmachung seiner Rechte verstoßen hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2014 – 15 ZB 12.1236 – juris Rn. 5 m.w.N.). Die Voraussetzungen der Verwirkung sind – wie allgemein im öffentlichen Baurecht – grundstücksbezogen zu bewerten, weshalb auch das Verhalten von Rechtsvorgängern einem Rechtsnachfolger zuzurechnen ist (BayVGH, U.v. 31.7.2020 – 15 B 19.832 – juris Rn. 27 m.w.N. = NVwZ-RR 2020, 1004).
25
Nach diesen Grundsätzen liegt hier eine materielle Verwirkung bezüglich des Verstoßes gegen die Abstandsflächen durch die 2006 vollendete Grenzbebauung auf dem Beigeladenengrundstück FlNr. … vor.
26
1. 1 Das Zeitmoment ist vorliegend unproblematisch erfüllt, da sich der Kläger – unter Berücksichtigung der Kenntnis seines Rechtsvorgängers – 15 Jahre lang mit der Situation abgefunden hat und sich offenkundig erst im Rahmen des endgültig verlorenen Zivilrechtsstreits um die Nutzung seines eigenen Grenzcarports im Oktober 2021 zu einem „unmissverständlichen“ Antrag auf Einschreiten seitens des Landratsamts entschied. Damit sind 15 Jahre vergangen, in denen der Kläger verfahrensrechtlich untätig blieb. Gleichzeitig ist damit auch ein Zeitraum bei weitem überschritten, der den Kläger unter dem wechselseitig wirkenden Nachbarverhältnis hätte dazu anhalten müssen, seine Rechte – so er dies beabsichtigt – geltend zu machen.
27
1. 2 Auch das Umstandsmoment ist erfüllt, auch wenn es hier aufgrund des erheblichen Zeitablaufs in den Hintergrund tritt. Zwar ist der Klägerseite zuzugestehen, dass eine reine Untätigkeit des Klägers alleine die Verwirkung wohl nicht zu begründen vermag (a.A. zu einer Untätigkeit von 10 Jahren, BayVGH, B.v. 28.3.1990 – 20 B 89.3055 – juris Rn. 25 m.w.N. = BayVBl 1991, 725). Vorliegend hätte der Kläger jedoch seine Rechte verfahrensrechtlich deutlich früher geltend machen müssen und insofern bestand hier aufgrund des Vorverhaltens des Klägers eine Handlungsobliegenheit seinerseits (vergleichbar BayVGH, B.v. 8.1.2014 – 15 ZB 12.1236 – juris Rn. 5 m.w.N.). Der Kläger hatte aufgrund seines bereits am 6. November 2013 gestellten Antrags auf „bauaufsichtliche Prüfung“ Anlass gehabt, seine nachbarlichen Rechte wegen der angeblich (so im klägerischen Schriftsatz vom 18. Mai 2022 bezeichneten) schwerwiegenden Eingriffe in die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts bzw. der erdrückenden Wirkung wirksam verfahrensrechtlich bzw. notfalls auch gerichtlich geltend zu machen. Spätestens mit dem Antwortschreiben des Landratsamts vom 21. Oktober 2014 musste dem Kläger klar sein, dass eine Verwirkung im Raum stehen könnte, da schon damals die Behörde auf den seit 6 Jahren vom Kläger geduldeten Zustand hingewiesen hat. Gleichzeitig hat das Landratsamt unmissverständlich klargemacht, dass es – bei unveränderter Sachlage – nicht beabsichtigt, in irgendeiner Form tätig zu werden. Schließlich hat es die Verantwortlichkeit für eine denkbare Beseitigung der Grenzbebauung ermessenskonform auf den Kläger abgewälzt, indem es ihn auf den Zivilrechtsweg verwiesen hat (BVerwG, B.v. 10.12.1997 – 4 B 204/97 – juris Rn. 2 = BayVBl 1998, 219; BayVGH, B.v. 11.3.2024 – 15 CS 24.116 – juris Rn. 21 = BayVBl 2024, 485). All dies hätte den Kläger dazu veranlassen müssen – gerade unter Berücksichtigung des nachbarlichen Verhältnisses – nunmehr seine nachbarlichen Rechte – so er sie nach seiner Behauptung im hiesigen Gerichtsverfahren ernsthaft schwerwiegend beeinträchtigt gesehen hat – geltend zu machen. Das Unterlassen der Geltendmachung bei dieser Sachlage für weitere sieben Jahre reicht nach Meinung der Kammer deutlich aus, um ein zurücktretendes Umstandsmoment zu begründen.
28
Die von der Klägerseite hiergegen vorgebrachten Einwände verfangen nicht. Soweit die Klägerseite vorgetragen hat, dass sie zu keiner Zeit der Grenzbebauung zugestimmt oder diese ausdrücklich geduldet hat, kommt es darauf nicht an. Selbst das Vorbehalten von rechtlichen Schritten über Jahre hinweg kann die Untätigkeit in einem solchen Fall nicht relativieren (BayVGH, B.v. 8.1.2014 – 15 ZB 12.1236 – juris Rn. 5). Auch das sich mit Blick auf die teilweise aktenkundigen „Streitigkeiten“ im nachbarlichen Verhältnis kein Umstandsmoment habe bilden können, ist mit obergerichtlicher Rechtsprechung nicht anzunehmen (BayVGH, a.a.O.). Soweit die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus angegeben hat, dass eine Klage auf dem Zivilrechtsweg schon 2014 wohl verjährt gewesen wäre, hätte sie doch erst Recht den verwaltungsgerichtlichen Klageweg beschreiten müssen. Denn aufgrund des Schreibens des Landratsamts musste klar sein, dass von Amts wegen keinerlei Veränderung zu erwarten war. Die Beigeladene zu 1) durfte bei dieser Sachlage, da sie insbesondere durch polizeiliche Kontrollen des klägerischen Carports aber auch aufgrund der zivilrechtlichen Klage zur besseren Nutzung ihrer Garagenausfahrt klar gemacht hat, dass sie ihre Grenzbebauung nicht aufgeben will, auf die Beibehaltung des status quo vertrauen.
29
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
30
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene zu 1) aufgrund Antragstellung auf Klageabweisung in der Sache selber einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es auch der Billigkeit ihr einen Kostenerstattungsanspruch zuzugestehen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene zu 2) trägt mangels Antragstellung ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.