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VGH München, Beschluss v. 07.05.2026 – 7 ZB 25.2521
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Titel:

Feststellungsinteresse, Wiederholungsgefahr, Rehabilitierungsinteresse, Streitgegenstand, Klageerweiterung, Rechtliches Gehör, Grundrechtseingriff

Schlagworte:
Feststellungsinteresse, Wiederholungsgefahr, Rehabilitierungsinteresse, Streitgegenstand, Klageerweiterung, Rechtliches Gehör, Grundrechtseingriff
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 07.10.2025 – M 3 K 20.6974
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 08.07.2026 – 7 ZB 26.985

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Die Klägerin begehrt die Feststellung insbesondere von Pflichtverstößen durch die Schulpsychologin des Gymnasiums, das sie bis Oktober 2018 besucht hat. Das Verwaltungsgericht hat ihre hierauf gerichtete Klage mit Urteil vom 7. Oktober 2025 als unzulässig abgewiesen.
2
Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Oktober 2025 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordern nicht die Zulassung der Berufung.
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1. Die Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.
4
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
5
Das klägerische Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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a) Mit ihrem Vorbringen, im behördlichen Aktenbestand bzw. den amtlichen Fallakten befinde sich ein als „Wortprotokoll“ ausgewiesenes Dokument, dessen Inhalt und Unterzeichnung sie bestreite, dringt die Klägerin nicht durch. Dies gilt auch für den Einwand, die amtlichen Fallakten enthielten eine schulpsychologische Stellungnahme, in der nicht nur die Klägerin, sondern in besonderem Maße auch deren Eltern in ihren familiären Beziehungen, Loyalitäten sowie in vermeintlichen Persönlichkeits- und Krankheitszuschreibungen bewertet und typisiert würden; unabhängig von einer strafrechtlichen Bewertung dieser Einordnungen sei bereits deren Existenz sowie die fortdauernde Vorhalte- und Vorwerfbarkeit solcher aktenkundiger, in ihrer sachlichen Richtigkeit bestrittenen Einschätzungen für die Beurteilung fortdauernder Grundrechtswirkungen und des Feststellungsinteresses erheblich.
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Diese klägerseits „vor die Klammer gezogenen“ Ausführungen sind für sich genommen nicht geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen Urteils in Zweifel zu ziehen, da weder der Inhalt der angesprochenen Dokumente noch die „amtlichen Fallakten“ Streitgegenstand des Urteils sind.
8
b) Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht verneine zu Unrecht sowohl das Vorliegen eines qualifizierten öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses als auch ein hieraus folgendes qualifiziertes Feststellungsinteresse mit der Begründung, der Streitstoff sei erledigt. Diese Würdigung verkenne den maßgeblichen Bezugspunkt. Entscheidend sei nicht die fortdauernde Amtsausübung der Amtsträgerin, sondern die fortbestehenden Wirkungen staatlichen Handelns. Die streitgegenständlichen Bewertungen und Dokumentationen in behördlichen Aktenbeständen bestünden fort, seien abrufbar und potentiell erneut verwertbar. Da diese Akteninhalte die Klägerin unmittelbar beträfen und in ihre grundrechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre sowie in ihre körperliche und psychische Unversehrtheit eingriffen, liege kein bloß vergangener Vorgang vor, sondern ein gegenwärtiger, rechtlich relevanter Zustand. Aufgrund der Interventionen der Schulpsychologin sei sie bis heute seelisch belastet und weiterhin therapiebedürftig. Diese fortdauernden Auswirkungen unterstrichen die Aktualität und Intensität des geltend gemachten Eingriffs. Dies gelte umso mehr, als die rechtliche Bewertung des zugrunde liegenden staatlichen Handelns weiterhin ungeklärt sei und für weitere, anhängige oder in Betracht kommende rechtliche Verfahren von präjudizieller Bedeutung sein könne.
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Mit diesen Einwänden dringt die Klägerin nicht durch. Ungeachtet dessen, ob dem Rechtsstreit überhaupt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu Grunde liegt – dies hat das Verwaltungsgericht entgegen den klägerischen Ausführungen nicht abgelehnt, sondern ausdrücklich offengelassen (vgl. UA Rn. 27) – läge dieses jedenfalls in der Vergangenheit. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu sind nicht zu beanstanden. Das von der Klägerin gerügte Verhalten der Schulpsychologin betrifft einen Zeitraum in den Jahren 2017 und 2018 und liegt damit teils über acht Jahre zurück. Zudem hat die Klägerin ihre Schulausbildung mittlerweile abgeschlossen. Allein das Vorbringen, sie sei infolge der beschriebenen Interventionen der Schulpsychologin bis heute seelisch belastet und weiterhin therapiebedürftig, vermag nichts daran zu ändern, dass die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Umstände weit in der Vergangenheit liegen und abgeschlossen sind.
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Bei vergangenen Rechtsverhältnissen setzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung die Gefahr der Wiederholung oder die Berechtigung einer Rehabilitierung voraus (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 43 Rn. 34 m.w.N.). Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung im vorliegenden Fall nicht von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen ist, tritt die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht ausdrücklich entgegen. Darüber hinaus geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass auch keine konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Eine solche setzt eine realistische Prognose unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Umstände voraus (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2019 – 9 B 52.18 – NVwZ-RR 2020, 331 Rn. 9 m.w.N.; Happ in Eyermann, a.a.O.), die hier nicht (mehr) vorliegen. Eine wesentliche Veränderung der Umstände liegt bereits darin, dass die Klägerin ihre Schulausbildung abgeschlossen hat. Darüber hinaus befindet sich die Schulpsychologin mittlerweile im Ruhestand. Allein aufgrund der aus Sicht der Klägerin „fortdauernden Auswirkungen“ lässt sich keine konkrete Wiederholungsgefahr ableiten.
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Die Klägerin kann auch kein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung aufgrund eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs für sich in Anspruch nehmen. Sie beruft sich insbesondere auf die „fortbestehenden Wirkungen“ staatlichen Handelns und nimmt hierfür vor allem Bezug auf Inhalte einer von ihr nicht näher benannten schulpsychologischen Stellungnahme (wohl v. 9.10.2017). Ungeachtet dessen, ob die von der Klägerin kritisierten Aktenbestandteile diskriminierenden Charakter gehabt haben, sind jedenfalls keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass diese Akteninhalte, die vor über 8 ½ Jahren dokumentiert wurden, noch in die Gegenwart wirken. Das pauschale Vorbringen der Klägerin, sie sei „infolge der beschriebenen Interventionen seelisch belastet und weiterhin therapiebedürftig“ ist nicht geeignet, eine für die Annahme eines schutzwürdigen Rehabilitationsinteresses erforderliche Fortwirkung etwaig erlittener Beeinträchtigung zu begründen. Die Klägerin ist mittlerweile volljährig und hat ihre Schullaufbahn abgeschlossen. Die Schulpsychologin, gegen deren Stellungnahme sie sich wendet, ist bereits im Ruhestand. Es fehlt damit an objektivierbaren Nachwirkungen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirksam begegnet werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 8.12.2020 – 7 B 19.1497 – juris Rn. 33). Allein das persönliche Empfinden der Klägerin genügt hierfür nicht.
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c) Soweit sich die Klägerin gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts wendet, die erhobene Feststellungsklage sei nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgrund ihrer Subsidiarität unstatthaft, wird das Zulassungsvorbringen bereits den gesetzlichen Anforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Die klägerischen Ausführungen beschränken sich darauf, den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich auf die Anträge der Klägerin zu A.1., A.2., A.3. und A.4. beziehen, völlig allgemein und ohne Bezug auf konkrete Klageanträge entgegenzuhalten, dass § 43 Abs. 2 VwGO die Feststellungsklage nur sperre, wenn ein anderer Rechtsbehelf gleich geeignet und gleich wirksam sei. Weder strafrechtliche Ermittlungen noch ein Amtshaftungsprozess seien geeignet, eine verwaltungsgerichtliche Feststellung der öffentlichrechtlichen Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns sowie die Klärung fortdauernder Aktenwirkung zu ersetzen. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den auf diverse Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere mit der Feststellung, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wolle unnötige Feststellungsklagen, wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege rechtswegübergreifend vermeiden, unterbleibt. Letztlich setzt die Klägerin ihre Rechtsauffassung ohne weitere Auseinandersetzung mit den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen an die Stelle des zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichts.
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d) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge, das angegriffene Urteil behandele die „datenschutzbezogenen Konkretisierungen des Klagevorbringens“ in rechtlich zweifelhafter Weise als unzulässige Klageänderung. Bereits der ursprüngliche Antrag auf Feststellung der Verletzung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten durch unbefugte Weitergabe an Jugendamt und Schule umfasse notwendig auch die Frage, ob die weitergegebenen Inhalte rechtmäßig erhoben, sachlich zutreffend und von der Erhebungskompetenz der handelnden Schulpsychologin gedeckt gewesen seien. Die spätere Präzisierung datenschutzrechtlicher Aspekte betreffe lediglich die rechtliche Bewertung desselben Lebenssachverhalts und begründe keinen neuen Streitgegenstand.
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Auch insoweit spricht das Zulassungsvorbringen den vom Verwaltungsgericht sorgfältig begründeten Erwägungen schlicht die Richtigkeit ab, ohne sich mit diesen hinreichend auseinanderzusetzen. Damit genügt es nicht den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel. Zudem liegen keine Richtigkeitszweifel vor. Der erst mit Schriftsatz vom 5. September 2025 gestellte Klageantrag B.IV. zielt im Wesentlichen darauf, den Beklagten zu verpflichten, Einträge und Vermerke über die Klägerin in Schul- und Ministerialakten zu berichtigen bzw. zu löschen, künftige Weitergaben zu unterlassen und den Empfängerkreis etwaiger unbefugter Weitergaben offenzulegen und hat damit einen vom ursprünglich ausschließlich auf Feststellung gerichteten Klagebegehren (Klageanträge A.1 bis A.4) zu unterscheidenden – auf Rechtsgestaltung gerichteten – Streitgegenstand. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag B.IV nicht (lediglich) als Konkretisierung der Klageanträge, sondern vielmehr als Klageerweiterung zu betrachten, ist zuzustimmen. Hinsichtlich der Entscheidung, ob diese sachdienlich i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO ist, steht dem Verwaltungsgericht ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 91 Rn. 30). Es ist nichts dafür ersichtlich und wird im Übrigen auch von der Klägerin nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht diesen in unzulässiger Art und Weise ausgeübt oder gar überschritten hat.
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3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nichtrevisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.11.2019 – 4 ZB 19.1671 – juris Rn. 10 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung substantiiert darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
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Die Zulassungsbegründung wirft folgende Fragen auf: „Unter welchen Voraussetzungen darf bei fortdauernden Akten-, Bewertungs- und Dokumentationswirkungen staatlichen Handelns das Feststellungsinteresse mit dem Argument der Erledigung oder der Subsidiarität verneint werden, obwohl der geltend gemachte Grundrechtseingriff fortwirkt?“, „Welche Grenzen setzt die verwaltungsprozessuale Streitgegenstandslehre der Anwendung des § 91 VwGO, wenn ein einheitlicher Lebenssachverhalt nach Akteneinsicht rechtlich weiter ausdifferenziert wird und diese Ausdifferenzierung erst die grundrechtliche Tragweite des staatlichen Handelns offenlegt? Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kläger bereits bei Klageerhebung ausdrücklich eine weitere rechtliche Ausdifferenzierung nach Akteneinsicht vorbehalten haben und diese Ausdifferenzierung erst aufgrund der – zeitlich deutlich später gewährten – Akteneinsicht möglich geworden ist.“ sowie „Welche Anforderungen ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 GG an den effektiven Rechtsschutz gegen fortdauernde, aktenbasierte Grundrechtseingriffe, insbesondere dann, wenn diese Eingriffe schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht, das Elternrecht und die Schutzdimension grundrechtlicher Gewährleistungen entfalten?“
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Die Klägerin kann ihren Zulassungsantrag nicht erfolgreich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, stützen. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin wird den Anforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Insbesondere fehlt es an einer näheren Begründung dafür, warum die Fragen, die sie als grundsätzlich erachtet, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und ein allgemeines Interesse an deren Klärung besteht. Dass die von ihr gestellten Fragen für eine Vielzahl vergleichbarer Konstellationen im schulischbehördlichen Kontext von Bedeutung wären und deren Beantwortung für die Fortentwicklung des Verwaltungsprozessrechts erforderlich sei, behauptet die Klägerin nur, ohne dies jedoch näher auszuführen. Darüber hinaus sind die von der Klägerin formulierten Fragen einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern stets individuell und nur unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten.
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3. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen.
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Ohne Erfolg macht die Zulassungsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO verletzt, indem es ihr eine bestimmte Motivation – insbesondere die nachträgliche Kompensation angeblich versäumter strafrechtlicher Schritte – und damit eine „nicht aktengetragene Motivunterstellung“ anlaste. Zudem habe das Gericht die Reichweite des Streitgegenstands und den Gehalt der Klageanträge verkannt.
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Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies und die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen Vorbringens sind von dem betreffenden Beteiligten darzulegen (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11 m.w.N.).
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Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die behauptete „Motivunterstellung“ dazu geführt haben soll, dass das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Sie hat nicht aufgezeigt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang übergangen hat. Mit dem pauschalen und argumentativ nicht untermauerten Verweis, das Verwaltungsgericht habe die Reichweite des Streitgegenstands und den Gehalt der Klageanträge verkannt, wird kein Gehörsverstoß dargelegt, sondern völlig unsubstantiiert die sachgerechte Auslegung gerügt. Im Kern wendet sich die Klägerin gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dies rechtfertigt jedoch keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels.
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4. Weder wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist vorliegend die Berufung zuzulassen. Ausführungen zum Vorliegen dieser Zulassungsgründe macht die Klägerin jenseits deren Benennung im Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 nicht und kommt damit ihrer Darlegungspflicht aus § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nach. 24 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).