Inhalt

OLG München, Beschluss v. 07.03.2025 – 19 U 2749/24 e
Titel:

Unbegründete Richterablehnung in Dieselfall wegen Hinweises auf offensichtlich fehlende Erfolgsaussicht der Berufung

Normenkette:
ZPO § 42 Abs. 2, § 522 Abs. 2
Leitsatz:
Ein im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht gebotenes richterliches Verhalten deutet selbst dann nicht auf Befangenheit hin, wenn dadurch die Prozessaussichten einer Partei verringert werden. Die Äußerung einer Rechtsansicht in diesem Rahmen für sich allein kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, auch wenn sie einer Partei ungünstig ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ablehnungsgesuch, Richterablehnung, Befangenheit, Hinweisbeschluss, Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO, Rechtliches Gehör, Vorläufige Meinungsäußerungen, Äußerung einer Rechtsansicht, Berufung, offensichtlich fehlende Erfolgsaussicht, Dieselfall
Vorinstanz:
LG Ingolstadt vom -- – 41 O 278/24
Fundstellen:
FDZVR 2025, 004805
BeckRS 2025, 4805

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Klagepartei wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I. 
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1. Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen nach seiner Auffassung in einem vom Kläger im Jahr 2020 erworbenen Pkw Mini Cooper SD Clubman verbauter illegaler Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch. Das erstinstanzlich befasste Landgericht Ingolstadt hat die Klage abgewiesen, weil ein – mangels vertraglicher Beziehung zwischen den Parteien allein denkbarer – deliktischer Anspruch jedenfalls am Nachweis der Kausalität des (unterstellt) deliktischen Handels der Beklagten für den Abschluss des Kaufvertrags scheitere.
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2. Mit Beschluss vom 27. Januar 2025, an dem der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht [A], die Richterin am Oberlandesgericht [B] und der Richter am Oberlandesgericht [C] mitwirkten, wies der Senat den Kläger darauf hin, dass er beabsichtige, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Ingolstadt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. In den Gründen des Beschlusses wurde auf die Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen; ferner wurden die durch den Senat zugrunde gelegten Rechtsgrundsätze dargelegt und auf die Gründe eingegangen, aus denen die Berufungsrügen nicht in der Lage seien, das Ersturteil zu erschüttern. So sei eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung – unter Berücksichtigung des Grundsatzes, wonach allein der Verbau eines Thermofensters, das bei bestimmten Temperaturen die Abgasrückführung beschränke, aber im Grundsatz im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand arbeite, den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht begründe – nicht hinreichend substanziiert dargetan; auch bzgl. einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung fehlten schlüssiger Vortrag und tatsächliche Anhaltspunkte. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG sei nicht gegeben, da der Schaden des Klägers durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen und des Restwerts des Fahrzeugs vollständig aufgezehrt sei.
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Wegen der näheren Ausführungen wird auf den Beschluss vom 27. Januar 2025 Bezug genommen.
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3. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2025 lehnte der Kläger den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht [A], die Richterin am Oberlandesgericht [B] und den Richter am Oberlandesgericht [C] wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung wurde zunächst i. W. geltend gemacht, dass den Abgelehnten zum Zeitpunkt des Hinweisbeschlusses bewusst gewesen sei, dass sie zur letztinstanzlichen Entscheidung und damit gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Anrufung des EuGH verpflichtet seien, wenn eine Frage im Sinne des Art. 267 AEUV in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt werde, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Dennoch hätten die abgelehnten Richter „hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsfragen, die die Klagepartei sogar ausformuliert hat, nicht jeweils einen acte clair dargelegt“. Als mittlerweile schwerpunktmäßig mit vergleichbaren Fällen befasst, sei ihnen bekannt, „dass schon Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zu den streitgegenständlichen Rechtsfragen zum Aufzehren des Schadens anhängig [seien]“. Ferner legt der Kläger seine Auffassung dar, wonach der EuGH über die – seiner Meinung nach hier nicht gegebene – Vereinbarkeit der „vom einzelnen Mitgliedstaat festgelegten“ Modalitäten der Nutzungsanrechnung zu entscheiden habe. Diese Vereinbarkeit sei hier nicht gegeben; jedenfalls liege kein acte clair vor. Zur näheren Begründung verweist der Kläger u. a. auf die beim EuGH anhängigen Verfahren C-251/23 und C-308/23 (nebst Schlussanträgen des Generalanwalts) bzw. C-666/23, C-667/23 und C-668-23, aus seiner Sicht einschlägige dortige Vorlagefragen und die seiner Auffassung nach bestehenden Rückwirkungen auf den hiesigen Rechtsstreit, der bis zur Entscheidung des EuGH in den o. g. Verfahren entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen sei.
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Ferner verweist der Kläger „auf den Umfang des übergangenen Vorbringens“. Er rügt eine Vielzahl von Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und weist in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen einer Behauptung „ins Blaue hinein“ hin. Den aus seiner Sicht unberücksichtigt gebliebenen Vortrag wiederholt er umfassend. An den Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehle es; die abgelehnten Richter hätten die gesetzliche Regelung zu beachten und müssten, was ihnen bekannt sei „jeweils einen acte clair hinsichtlich der Rechtsgrundsätze darlegen, die sie gegen die Klagepartei anwenden woll[t]en“. Im Übrigen halte der Kläger vollumfänglich am Vorbringen in der Klageschrift fest.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18. Februar 2025 Bezug genommen.
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4. Die abgelehnten Richter haben dienstliche Stellungnahmen abgegeben, wonach sie am Beschluss vom 27. Januar 2025 mitgewirkt hätten (RinOLG [B] als Berichterstatterin). Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, die Beklagte auch zum Ablehnungsgesuch im klägerischen Schriftsatz vom 18. Februar 2025.
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Mit Schriftsatz vom 6. März 2025 teilte der Kläger seine Auffassung mit, nach den dienstlichen Äußerungen stehe die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs fest. Zur weiteren Begründung trug er insbesondere vor, die abgelehnten Richter könnten ihre Auffassung, die Klagepartei könne keinen Ersatz des mit dem Hauptantrag verfolgten großen Schadensersatzes verlangen, zwar insoweit auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) stützen. Die darin vertretene Ansicht, es komme lediglich ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens für das Fahrzeug des Geschädigten in Betracht, widerspreche jedoch der Entscheidung des EuGH vom 21. März 2023 (C-100/21). Es bedürfe der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, damit „der Senat“ dem EuGH nach Art. 267 die Frage vorlegen (oder diese selbst im Sinn des Klägers beantworten) könne, ob Art. 18, 26, 46 RL 2007/46/EG und Art. 5 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 d VO (EG) Nr. 715/2007 im Sinn der Auffassung des Klägers (vgl. im Einzelnen S. 5 f. des Schriftsatzes vom 6. März 2025) auszulegen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 6. März 2025 Bezug genommen.
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Die Beklagte teilte – ebenfalls mit Schriftsatz vom 6. März 2025 – ihre Ansicht mit, dass das Ablehnungsgesuch des Klägers zurückzuweisen sei.
II. 
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Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
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1. a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob aus Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2022 – II ZR 97/21, NJW-RR 2022, 1222 Rn. 9; vom 9. Februar 2023 – I ZR 142/22, NJW-RR 2023, 431 Rn. 5; vom 28. Mai 2024 – NotZ 1/23, juris Rn. 8).
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b) In dem Verfahren nach § 42 ff. ZPO geht es ausschließlich um eine mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht um die inhaltliche Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen (Vossler in BeckOP ZPO, § 42 Rn. 17). Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 – VI ZB 66/20 u.a., juris Rn. 6 m. w. N.; vom 20. August 2021 – VI ZA 22/21, juris Rn. 4). Entsprechendes gilt für eine Gehörsverletzung oder sonstige Verfahrensmängel, sofern nicht zugleich Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass diese auf Voreingenommenheit gegenüber der ablehnenden Partei oder Willkür beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7, vom 25. Februar 2021 – III ZB 72/20 juris Rn. 3, vom 31. Oktober 2023 – AnwZ (Brfg) 16/21, juris Rn. 7; Vossler in BeckOK ZPO, § 42 ZPO Rn. 17 f.; Stackmann in Münchner Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 42 Rn. 47 f., jeweils m. w. N.).
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c) Ein im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht gebotenes richterliches Verhalten deutet selbst dann nicht auf Befangenheit hin, wenn dadurch die Prozessaussichten einer Partei verringert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. April 1976 – 2 BvR 812/74, BVerfGE 88, 89 f.; Vollkommer in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 42 Rn. 26 m. w. N). Die Äußerung einer Rechtsansicht in diesem Rahmen für sich allein kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, auch wenn sie einer Partei ungünstig ist (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; vom 24.04.2013 – RiZ4/12, juris Rn. 24). Unbedenklich sind (die gebotene Sachlichkeit und Distanz wahrende) vorläufige Meinungsäußerungen, durch die sich ein Richter noch nicht abschließend festgelegt hat, auch wenn sie für den Rechtsstandpunkt einer Partei nachteilig sein mögen; von einer endgültigen Festlegung ist nur dann auszugehen, wenn das Gericht durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, neuen Argumenten nicht mehr zugänglich zu sein (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2006 – 10 W 86/06 (Hs), juris Rn. 21 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.09,2007 – 14 W 46/07, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 2018 – 1 W 12/18, juris Rn. 16, 19; Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 42 Rn. 26; Vossler in BeckOK ZPO, § 42 Rn. 23). Das gilt auch – bzw. gerade – für Hinweisbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 15 U 8/04, NJW 2004, 3194; OLG München, Beschluss vom 8. November 2005 – 10 U 3288/05, BeckRS 2006, 1208; KG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2007, MDR 2007, 1216 f.; Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 42 Rn, 58; Zöller a. a. O.; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 42 Rn. 12).
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2. Nach diesen Maßstäben besteht vorliegend aus Sicht einer verständigen Prozesspartei und bei vernünftiger Würdigung kein Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Objektivität der abgelehnten Richter zu zweifeln.
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a) Die behaupteten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind nicht ansatzweise ersichtlich. Abgesehen davon, dass besondere Einzelfallumstände, aus denen ein Übergehen von Vorbringen hervorgeht, weder schlüssig dargetan noch ersichtlich sind (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – IX ZB 44/23, juris Rn. 5 m. w. N.), dient ein Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gerade der Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Berufungskläger erhält durch ihn Gelegenheit, dem Berufungsgericht Gesichtspunkte zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung eine Beschlusszurückweisung hindern (vgl. nur Ball in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 522 Rn. 27 m. w. N.). Die gesetzliche Hinweispflicht dient dazu, den Parteien in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise rechtliches Gehör zu gewähren, ihnen zu ermöglichen, auf die vom Gericht für erheblich gehaltenen Gesichtspunkte gezielt einzugehen und so sicherzustellen, dass bei einer nachfolgenden Entscheidung sämtliches Vorbringen berücksichtigt wird (KG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2007 – 12 U 176/06, NJOZ 2007, 3004/3005). Bestehen aus Sicht des Berufungsführers Anzeichen dafür, dass entscheidungserheblicher Vortrag bislang nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde, so ist ihm gerade unbenommen, im Rahmen der ihm zu gewährenden Stellungnahmemöglichkeit auch hierauf einzugehen, um einer etwaigen – in der späteren, verfahrensabschließenden Entscheidung zum Ausdruck kommenden – Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegenzuwirken.
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b) Dass die im Hinweisbeschluss vom 27. Januar 2025 mitgeteilte Rechtsauffassung des Senats willkürlich bzw. so grob fehlerhaft wäre, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt, ist weder schlüssig dargelegt noch sonst auch nur ansatzweise ersichtlich.
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c) Schon aus den oben genannten Gründen besteht vorliegend kein Anlass, aus Sicht einer besonnenen Partei und bei vernünftiger Würdigung aller relevanten Umstände an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der abgelehnten Richter zu zweifeln. Im Übrigen ergibt sich dies jedenfalls aus den folgenden Gründen:
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Es fehlt an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die am Hinweisbeschluss vom 27. Januar 2025 beteiligten Richter sich – ausnahmsweise und entgegen der schon in Natur und Zweck des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO angelegten Vorläufigkeit (vgl. nur KG Berlin, a. a. O.) – abschließend festgelegt hätten und Argumenten nicht mehr zugänglich seien. Insbesondere sind Anhaltspunkte, die die Besorgnis rechtfertigen könnten, dass die abgelehnten Richter nicht bereit wären, die Erwiderung des Klägers auf den Hinweisbeschluss zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen, weder dargetan noch ersichtlich.
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Zugleich wahrt der Beschluss zweifelsfrei die Grenzen einer in der Form hinreichend korrekten, sachlichen, die nötige Distanz wahrenden Darstellung.
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Daher ist der Beschluss vom 27. Januar 2025 nach den oben unter 1.c) dargestellten Maßstäben von vornherein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.