Titel:
Verwahrung des Reisepasses eines ausreisepflichtigen Ausländers, Herausgabeanspruch des Ausländers bei überwiegendem Interesse, einstweilige Anordnung, Fehlender Anordnungsgrund, Keine Glaubhaftmachung der Dringlichkeit der Eheschließung, Einstweiliger Rechtsschutz, Passverwahrung, Ausreisepflicht, Vorwegnahme der Hauptsache, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Scheineheverdacht
Normenketten:
AufenthG § 50 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 1
Schlagworte:
Verwahrung des Reisepasses eines ausreisepflichtigen Ausländers, Herausgabeanspruch des Ausländers bei überwiegendem Interesse, einstweilige Anordnung, Fehlender Anordnungsgrund, Keine Glaubhaftmachung der Dringlichkeit der Eheschließung, Einstweiliger Rechtsschutz, Passverwahrung, Ausreisepflicht, Vorwegnahme der Hauptsache, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Scheineheverdacht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Herausgabe ihres Reisepasses.
2
Die am … in … geborene Antragstellerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie reiste am … Juli 2022 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. September 2022 zusammen mit ihrer Mutter einen förmlichen Asylantrag. Der Mutter der Antragstellerin wurde am selben Tag eine Aufenthaltsgestattung erteilt, wobei der Aufenthalt auf das Stadtgebiet A. … beschränkt wurde. Die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Antragstellerin war in dieser Aufenthaltsgestattung miteingetragen.
3
Mit Schreiben vom 27. August 2022 beantragte die Mutter der Antragstellerin die Umverteilung von Mutter und Tochter nach B. … Dort hätten sie am 19. Juli 2022 eine Wohnung erworben, hätten bereits den Schlüssel, seien dort angemeldet und lebten dort. Unter anderem führte sie an, die Antragstellerin sei bereits am Gymnasium in B. … angemeldet. Die Mutter der Antragstellerin legte hierzu eine Aufnahmebestätigung und eine Schulbescheinigung des Städtischen Gymnasiums … in B. … vom 29. August 2022 sowie eine amtliche Meldebestätigung der Stadt B. … vom 29. Juli 2022 vor. In der Folgezeit wurde für die Antragstellerin und ihre Mutter etliche Male der Auszug und der (Wieder-)Einzug in die ihnen zugewiesene Unterkunft in C. … gemeldet und beide wurden in der Zwischenzeit als „unbekannten Aufenthalts“ geführt. Mit E-Mail vom 30. Januar 2025, die am 3. Februar 2025 auch an die Zentrale Ausländerbehörde der Regierung von … (Zentrale Ausländerbehörde) weitergeleitet wurde, wandte sich die Bezirksregierung D. … (T. ….) an die Ausländerbehörde der Stadt B. … Es liege ein Umverteilungsantrag der Antragstellerin und ihrer Mutter vor, welcher bereits mehrfach abgelehnt worden sei. In dem Antrag gebe die Mutter der Antragstellerin abermals an, dass sie eine Eigentumswohnung in B. … habe und die Antragstellerin in B. … auf das Gymnasium gehe, obwohl sie sich dort nicht aufhalten dürfe, da sie sich in C. … aufhalten müsse. Bei einer Recherche sei aufgefallen, dass die Mutter der Antragstellerin scheinbar als Gitarrenlehrerin arbeite, wozu der E-Mail Screenshots über Unterrichtsangebote angehängt wurden. Die Bezirksregierung D. … frage daher bei der Ausländerbehörde B. … an, wie es möglich sei, dass die Antragstellerin ein Gymnasium in B. … besuche, obwohl sie in S. … gemeldet sei und ob für die Mutter der Antragstellerin eine Arbeitserlaubnis vorliege.
4
Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin für jene und ihre Mutter bei der Zentralen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG und legte hierzu Unterlagen vor, welche die Integration der Antragstellerin belegen sollten. Mit Schreiben vom 11. August 2025 teilte die Zentrale Ausländerbehörde unter Hinweis auf die laufenden Asylverfahren von Mutter und Tochter mit, dass der Antrag als gegenstandslos betrachtet werde. Weiter wurde auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der Antragstellerin und ihrer Mutter in B. … hingewiesen und um umgehende Erfüllung der Wohnsitznahmeverpflichtung gebeten.
5
Mit Bescheid vom 19. August 2025 (Gz. ….) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Antragstellerin vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1-3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Antragstellerin nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, andernfalls werde sie primär in die Russische Föderation abgeschoben, wobei der Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist beziehungsweise Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt wurde (Ziffer 5). Weiter wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am 25. August 2025 Klage beim hiesigen Gericht erheben (B 2 K 25.31869) und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Mit Beschluss vom 29. August 2025 (B 2 S 25.31868) lehnte die 2. Kammer des Gerichts den Antrag auf Eilrechtsschutz ab. Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses wurde der Zentralen Ausländerbehördeam 1. September 2025 übermittelt.
6
Am 3. September 2025 sprach die Mutter der Antragstellerin bei der Zentralen Ausländerbehörde vor und bat darum, dass ihr die Reisepässe und Inlandspässe für sich und ihre Tochter ausgehändigt werden. Sie gab an, dass sie diese bei der russischen Botschaft vorlegen wolle, damit diese von den Ausweisdokumenten beglaubigte Kopien anfertige, welche die Mutter der Antragstellerin ihrer russischen Bank vorlegen solle. Der Mutter der Antragstellerin wurden jedoch mit Blick auf die vollziehbare Ausreisepflicht der Antragstellerin und deren möglicher Aufenthaltsbeendigung nur beglaubigte Kopien der begehrten Dokumente ausgehändigt.
7
Mit Schreiben vom 9. September 2025 informierte die Zentrale Ausländerbehörde die Antragstellerin über die Änderung ihres Aufenthaltsstatus und ihre Ausreisepflicht, belehrte sie entsprechend, zeigte ihr die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise auf und bat um die Übersendung eines ausgefüllten Formulars „Erklärung über freiwillige Ausreise“ bis zum 27. September 2025. Das Schreiben wurde ausweislich der Empfangsbestätigung von der Antragstellerin am 23. September 2025 bei der Hausverwaltung der Gemeinschaftsunterkunft, die ihr als Wohnsitz zugewiesen wurde, abgeholt.
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Am 23. September 2025 rief die Antragstellerin bei der Zentralen Ausländerbehörde an und fragte nach ihrem Reisepass und Inlandspass. Sie wolle heiraten und würde die Dokumente für das Standesamt benötigen, welche sich aufgrund des Wohnortes des künftigen Mannes in T. … befinde. Der Antragstellerin wurde erklärt, dass sie dem dortigen Standesamt mitteilen solle, dass sich die Dokumente bei der Zentralen Ausländerbehörde befänden, damit dieses sich für eine Klärung unter den Behörden mit der Zentralen Ausländerbehörde in Verbindung setze. Am selben Tag wandte sich die Antragstellerin mit der Bitte um Aushändigung ihrer Ausweisdokumente auch per E-Mail an die Zentrale Ausländerbehörde, da sie die Eheschließung angemeldet habe und für die Trauung die Originale benötige. Sie legte hierzu eine schriftliche Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt E. … vom selben Tag für einen gewünschten Trautermin am … Dezember 2025 um … Uhr vor.
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Am 1. Oktober 2025 rief die Antragstellerin abermals wegen ihrer Ausweisdokumente bei der Zentralen Ausländerbehörde an. Für die Eheschließung müsse sie beim Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen. Da die russischen Behörden ein solches nicht kennen würden, wolle sie eine eidesstattliche Versicherung unterzeichnen. Hierfür benötige das Generalkonsulat ihren Reiseausweis und Inlandspass im Original, Kopien würden nicht akzeptiert. Mit E-Mail vom selben Tag teilte das Standesamt E. … der Zentralen Ausländerbehörde mit, dass die Eheanmeldung der Antragstellerin und ihres Verlobten am 25. September 2025 eingegangen sei. Zur weiteren Bearbeitung der Anmeldung müsse zunächst ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses von der Antragstellerin gestellt werden. Alleine die Beibringung der umfangreichen notwendigen Unterlagen für die Antragsaufnahme nehme erfahrungsgemäß einige Monate in Anspruch. Wenn es zur Antragsaufnahme komme, werde die Standesbeamtin auch den von der Zentralen Ausländerbehörde zuvor erteilten Hinweis auf den dringenden Verdacht einer Scheinehe beachten. Im Anschluss daran würde auch die Bearbeitung beim Oberlandesgericht … einige Zeit in Anspruch nehmen.
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Mit E-Mail vom 2. Oktober 2025 wandte sich die Antragstellerin abermals an die Zentrale Ausländerbehörde, weil sie unbedingt die Originale ihrer Ausweisdokumente benötige. Sie benötige vom Generalkonsulat der Russischen Föderation eine eidesstattliche Erklärung über ihren Familienstand sowie eine Apostille ihrer Geburtsurkunde und auch das Standesamt wolle das Original ihrer Unterlagen sehen. Mit von der Zentralen Ausländerbehörde ausgestellten beglaubigten Kopien sei sie nicht in das Generalkonsulat hereingelassen worden. Sie könne die Pässe nicht persönlich abholen und werde daher ihre Mutter bevollmächtigen, dies zu tun. Mit Schreiben vom selben Tag wies die Zentrale Ausländerbehörde die Antragstellerin darauf hin, dass die von ihr begehrten Dokumente gemäß § 48 AufenthG in Verwahrung seien und nicht ausgehändigt würden. Der Antragstellerin wurden anbei beglaubigte Kopien der Dokumente mit dem Vermerk zur Vorlage beim Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn übersendet. In der Folgezeit wiederholte die Antragstellerin ihr Verlangen auf Herausgabe ihrer Ausweisdokumente unter Hinweis darauf, dass auch die beglaubigten Kopien zur Vorlage beim russischen Generalkonsulat nicht genügten und sie ohne die Originale nicht hereingelassen worden sei.
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Eine für den 17. November 2025 geplante Luftabschiebung der Antragstellerin scheiterte, weil diese am 13. November 2025 in dem ihr zugewiesenen Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft in F. … nicht angetroffen werden konnte. Laut Bericht der Polizeiinspektion F. … vom Folgetag hätten sich im Zimmer absolut keine persönlichen Gegenstände befunden, lediglich ein älterer Bademantel, alte Schuhe und eine Zahnbürste hätten herumgelegen. Der Hausmeister habe gegenüber der Polizei angegeben, dass die Antragstellerin beziehungsweise ihre Mutter nur gelegentlich da seien, um „Unterschriften etc. zu leisten“. Die Antragstellerin wurde abermals als ausgezogen und unbekannten Aufenthalts gemeldet und ist seit dem 17. November 2025 zur Personenfahndung ausgeschrieben. In der Folgezeit wurde die Antragstellerin mehrfach als ein- und ausgezogen gemeldet, da sie zum Abholen von Unterlagen kurz in der Gemeinschaftsunterkunft erschien. Am 20. November 2025 berichtete ein Hausverwalter der Unterkunft, welcher die Antragstellerin zugewiesen wurde, der Zentralen Ausländerbehörde telefonisch, die Mutter der Antragstellerin sei bei ihm. Die Antragstellerin sei beim russischen Konsulat in Bonn und die beglaubigten Dokumente würden nicht ausreichen. Sie bitte um Übersendung des Reisepasses an das Konsulat. Dies wurde mit Blick darauf, dass die Antragstellerin zur Festnahme ausgeschrieben sei und seit Monaten ihrer Wohnsitznahmeverpflichtung nicht nachkomme, verneint. Die Hausverwaltung habe vereinbart, dass die Antragstellerin sich nunmehr alle zwei Tage melde, was die Antragstellerin jedoch nicht eingehalten habe und sich stattdessen in Bonn befinde. Die Mutter habe erklärt, die Antragstellerin habe Angst vor der Abschiebung.
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Mit E-Mail vom 24. November 2025 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin an die Zentrale Ausländerbehörde. Die Antragstellerin werde in einigen Tagen beim russischen Generalkonsulat die Ehe schließen. Für diesen Zweck sei es nötig, dass sie den russischen Inlandspass dort vorlege, der Reisepass sei nicht erforderlich. Er bitte daher, der Antragstellerin ihren Inlandspass für zwei Wochen auszuhändigen, um den Reisepass werde nicht (weiter) gebeten. Auch in der Folgezeit bat die Mutter der Antragstellerin über die Hausverwaltung der Unterkunft um den Reisepass ihrer Tochter, welche sich in Bonn aufhalte, um dort beim Generalkonsulat vorzusprechen. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 teilte die Zentrale Ausländerbehörde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass eine Aushändigung der Dokumente nicht möglich sei und verwies auf die bereits oben dargestellten Umstände. Es wurde auf die Nachholung des Visumverfahrens bei der deutschen Botschaft in Moskau hingewiesen, welche der Antragstellerin möglich und zumutbar sei. Hierfür könne eine Vorabzustimmung zur Beschleunigung des Visumverfahren eingeholt werden. Es werde gebeten mitzuteilen, ob die Antragstellerin bereit sei das Visumverfahren nachzuholen.
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Mit Schriftsatz vom 27. November 2025, der beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 29. November 2025 einging, ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen und beantragen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin ihren russischen Reisepass für eine Woche zum Zwecke der Heirat beim russischen Generalkonsulat in Bonn auszuhändigen.
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Zur Begründung führte der Antragstellerbevollmächtigte im Wesentlichen aus, die Antragstellerin wolle ihren Lebensgefährten mit deutscher Staatsangehörigkeit heiraten. Die Eheschließung beim russischen Generalkonsulat in Bonn stehe unmittelbar bevor, es seien alle Dokumente vorbereitet. Abschließend sei nur noch erforderlich, dass die Antragstellerin ihren russischen Reisepass im Original dort vorlege. Zur Absicht der Eheschließung und des künftigen gemeinsamen Lebens in E. … legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin Ablichtungen von eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten vor. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2025 benannte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Adresse des Lebensgefährten der Antragstellerin in E. … als ladungsfähige Anschrift der Antragstellerin für das Gerichtsverfahren. Die Antragstellerin lebe die letzten Monate häufig dort. Die Antragstellerin sei eine junge Gymnasiastin mit hervorragenden Noten. Die Mutter der Antragstellerin sei Eigentümerin einer Eigentumswohnung in B. … Die Antragstellerin habe ihren (künftigen) Ehemann gefunden. Sie werde nirgendwohin fliehen, es gehe nur um die Aushändigung des Reisepasses für einige Tage zum Zwecke der Eheschließung. Danach werde der Reisepass umgehend zurückgegeben.
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Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025, der am selben Tag bei Gericht einging, beantragte die Zentrale Ausländerbehörde für den Antragsgegner,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Anführung der oben bereits dargestellten Umstände ausgeführt, dass die Antragstellerin seit dem 13. November 2025 als unbekannten Aufenthalts gemeldet sei und Zeit ihres Aufenthalts trotz mehrfacher Belehrungen und Aufforderungen im Bundesgebiet in nicht unerheblicher Art und Weise gegen ihre Residenzpflicht aus § 56 AsylG sowie § 61 AufenthG verstoße. Die Antragstellerin sei vollziehbar ausreisepflichtig und wegen der Überschreitung der Ausreisefrist abzuschieben. In der Person der Antragstellerin lägen Haftgründe nach § 62 Abs. 3 AufenthG vor. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3a AufenthG zur Vermutung der Fluchtgefahr seien erfüllt. Weiter habe die Antragstellerin ihre vorgetragene Heiratsabsicht erstmals nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung vorgebracht und es lägen Indizien für eine Scheinehe vor. Eine Positivmeldung (für einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses) vom zuständigen Standesamt in E. … liege noch nicht vor. Die Dokumente würden zur Sicherung der Durchführung der Abschiebung sowie aufgrund des anhaltenden amtlich unbekannten Aufenthaltes der Antragstellerin vom Antragsgegner nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorübergehend einbehalten. Nur so könne im erforderlichen Maße einer weiteren Planung der Aufenthaltsbeendigung Rechnung getragen werden.
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Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2025 bekräftigte der Bevollmächtigte das Bestehen einer echten Liebesbeziehung zwischen der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten. Wenn man ihnen misstraue, würden Antragstellerin und ihr künftiger Ehemann eine Sitzung des Gerichts zur Entscheidung über den Antrag auf Rückgabe des Passes fordern, in welcher das Gericht sich durch Befragungen davon überzeugen könne, dass es sich um ein Liebespaar handele. Der Pass könne auch dem künftigen Ehemann der Antragstellerin mit deutscher Staatsangehörigkeit gegeben werden und dieser darauf hingewiesen werden, dass er rechtlich dafür verantwortlich sei, falls der Pass nicht innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist an die Ausländerbehörde zurückgegeben werde. Was die Vorabzustimmung zur Familienzusammenführung mit dem Ehemann angehe, so könne über diese Frage erst nach der Heirat gesprochen werden. Es gebe noch Krieg zwischen Russland und der Ukraine und ob und wie schnell bei der deutschen Botschaft ein Visum für die Antragstellerin überhaupt erteilt werden könne, sei aktuell sehr fraglich. Zudem besuche die Antragstellerin das Gymnasium. Es sei für sie sehr wichtig, den Schulbesuch nicht zu unterbrechen. Sonst bekomme sie kein Abitur und ihr künftiges berufliches Leben sei ruiniert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die digital vorgelegte Behördenakte verwiesen.
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1. Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
20
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner ist eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht.
21
Über den Erfolg des Antrages ist aufgrund der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Dabei ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
22
b) Die Antragstellerin hat schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes muss der Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache deutlich machen, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar macht. Da das Gesetz nur eine vorläufige Regelung durch das Gericht erlaubt, sind Regelungen, die die Hauptsache vorwegnehmen und nicht umkehrbar sind, dem Grunde nach ausgeschlossen. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn dies etwa zur Wahrung der Grundrechte des Antragstellers erforderlich erscheint (BVerwG, B. v. 13.2.2025 – 10 VR 2/25 – juris Rn. 8). Eine solche Erforderlichkeit ist nur gegeben, wenn dem Antragsteller ansonsten unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohten, die mit einer Entscheidung in der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könnten (st. Rspr. des BayVGH, hierauf m. w. N. verweisend B. v. 23.1.2025 – 6 CE 24.2027 – juris Rn. 21).
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Mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin ihren russischen Reisepass für eine Woche herauszugeben, begehrt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme eines sonst in einem Hauptsacheverfahren im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machenden Herausgabeanspruchs. Denn die Herausgabe an die Antragstellerin – erst recht für die vorgeblich nur für wenige Tage gewünschte Zeit – ließe sich nicht mehr rückgängig machen. Die Antragstellerin würde im Falle einer Antragsstattgabe vollständig und endgültig das erhalten, was sie grundsätzlich mit einer entsprechenden Hauptsacheklage geltend machen müsste.
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Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, weshalb mit einem Verweis auf das Verfahren der Hauptsache für sie unzumutbare Nachteile einhergehen sollten. Solche sind auch nicht erkennbar, selbst wenn unterstellt wird, dass die Antragstellerin für die Eheschließung ihren Reisepass im Original tatsächlich benötigte. Eine besondere Eile für die beabsichtigte Eheschließung ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es dürfte für die Antragstellerin mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ohne Weiteres zumutbar sein, nach Erfüllung ihrer Ausreisepflicht ein Visum zum Zwecke der Eheschließung einzuholen und nach ihrer Wiedereinreise die Ehe mit ihrem Lebenspartner einzugehen. Der Antragstellerbevollmächtigte hat insoweit lediglich eingewendet, es sei seiner Ansicht nach wegen des Krieges zwischen Russland und der Ukraine unklar, ob und wie schnell bei der deutschen Botschaft überhaupt ein Visum für die Antragstellerin erteilt werden könne. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass auch aktuell ohne besondere Verzögerung Visa unter anderem für die Einreise zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen erteilt werden. Eine unzumutbare Verzögerung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Eheschließung hat der Antragstellerbevollmächtigte nicht geltend gemacht. Ein konkreter Eheschließungstermin, der durch eine Verzögerung der Herausgabe vereitelt würde, steht nicht bevor. Vielmehr geht der Antragstellerbevollmächtigte offenbar davon aus, dass die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte einen solchen Termin kurzfristig innerhalb weniger Tage erhalten würden.
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c) Auch ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist im Falle einer begehrten vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich nur gegeben, wenn der Antragsteller mit Erfolg geltend macht, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit einer Hauptsache zu verfolgende Anspruch auch begründet ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2017 – 7 CE 17.1522 – juris Rn. 3; B. v. 23.1.2025 – 6 CE 24.2027 – juris Rn. 25). Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat die Antragstellerin einen entsprechenden Herausgabeanspruch jedoch nicht glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung geht die beschließende Kammer davon aus, dass eine entsprechende Hauptsacheklage voraussichtlich keinen Erfolg hätte.
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aa) Der Antragstellerin steht kein genereller Anspruch auf Herausgabe ihres Reisepasses zu. Nach § 50 Abs. 5 AufenthG soll der Pass, der Passersatz oder sonstige Urkunden, Unterlagen und Datenträger eines ausreisepflichtigen Ausländers, die zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind, bis zur Ausreise eines ausreisepflichtigen Ausländers in Verwahrung genommen werden. Die Sollvorschrift besagt, dass die Verwahrung durch die zuständige Ausländerbehörde im Regelfall vorzunehmen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit der Einbehaltung des Passes verhindert werden, dass ausreisepflichtige Ausländer versuchen, durch Vernichtung des Ausweispapieres oder durch die Behauptung, das Papier sei verloren, ihre Ausreise oder Abschiebung unmöglich zu machen oder zumindest zu erschweren. Der Pass ist unabhängig davon zu verwahren, ob Anhaltspunkte für entsprechende Verhaltensweisen des Ausländers bestehen. Sieht § 50 Abs. 5 AufenthG regelmäßig die Verwahrung des Passes vor und lässt er nur bei besonderen Interessenlagen hiervon eine Ausnahme zu, so widerspräche es dem Charakter einer Sollvorschrift, wenn als Voraussetzung der Passeinbehaltung in jedem Fall geprüft werden müsste, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Absicht des Ausländers bestehen, das Papier zu vernichten oder zu verheimlichen. Durch die Verwahrung soll die Behörde in die Lage versetzt werden, die Einhaltung der Ausreisepflicht effektiv zu kontrollieren, indem dem Betroffenen der Pass erst an der Grenzübergangsstelle ausgehändigt wird. Nur in atypischen Ausnahmefällen kann die Ausländerbehörde davon absehen, den Pass in Verwahrung zu nehmen (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.2007 – 19 C 06.1031 – juris Rn. 15 f. m. w. N.; VGH BW, B. v. 16.11.2010 – 11 S 2328/10 – juris Rn. 6, beide noch zu § 50 Abs. 6 AufenthG a. F.).
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Die Voraussetzungen für die Verwahrung des Reisepasses der Antragstellerin nach § 50 Abs. 5 AufenthG liegen vor. Die Antragstellerin ist i. S. d. § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, weil die Aufenthaltsgestattung der Antragstellerin nach § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erloschen ist. Die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 19. August 2025 erlassene Abschiebungsandrohung wurde mit ihrer Bekanntgabe im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vollziehbar, weil der Asylantrag der Antragstellerin nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und ihre hiergegen gerichtete Klage daher nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wurde mit Beschluss der 2. Kammer des Gerichts vom 29. August 2025 (B 2 S 25.31868) abgelehnt.
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bb) Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf eine vorübergehende Überlassung des Reisepasses zu. Aus der Formulierung „soll“ folgt auch, dass die Behörde das in Verwahrung genommene Papier in Ausnahmefällen vorübergehend herausgeben kann und muss. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn ein überwiegendes Interesse des Ausländers die Überlassung des Passes erfordert und dadurch die Erfüllung und gegebenenfalls zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers nicht gefährdet wird (VGH BW, B. v. 11.6.2001 – 13 S 542/01 – juris Rn. 3 unter Verweis auf BayVGH, U. v. 17.6.1997 -10 B 97.127 –, AuAS 1997, 170 f.).
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Die Antragstellerin hat schon die erste Voraussetzung eines überwiegenden Interesses nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin bestehen für sie zwei Möglichkeiten, die Ehe mit ihrem Lebensgefährten zu schließen. Zum einen durch einen deutschen Standesbeamten und zum anderen im Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn. Soweit sie weiterhin die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen für die Eheschließung durch einen deutschen Standesbeamten betreiben will, hat die Antragstellerin einen zwingenden Grund für die Aushändigung des Originals ihres Reisepasses nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat hierzu lediglich allgemeine Hinweise des Oberlandesgerichts Köln mit Stand vom 10. November 2015 vorgelegt, wonach für die Prüfung eines Antrags auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses bei Staatsangehörigen der Russischen Föderation lediglich eine beglaubigte Kopie des Inlandspasses mit Übersetzung sowie die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung über den Familienstand vor der zuständigen konsularischen Vertretung und eine Apostille vorgelegt werden müsse. Die schlichte Behauptung, das russische Generalkonsulat verlange hierfür die Vorlage des Originals des Reisepasses und lasse eine beglaubigte Abschrift nicht genügen, genügt den Anforderungen für eine Glaubhaftmachung nicht. Die Antragstellerin hat außer der bloßen Behauptung keine Unterlagen zum Beleg dieses Umstandes vorgelegt. Indes stellt die Antragstellerin beziehungsweise ihr Bevollmächtigter im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden Verfahren so widersprüchliche beziehungsweise jedenfalls unklare Behauptungen dazu auf, ob und wofür das russische Generalkonsulat das Original des Reisepasses verlange, dass sich insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Vorlage ergeben. Zunächst gab die Antragstellerin gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde mehrfach an, sie sei mit den beglaubigten Kopien ihres Reisepasses schon nicht in das Generalkonsulat eingelassen worden (E-Mail vom 2.10.2025 auf Behördenakte Bl. 456 f. und E-Mail vom 20.10.2025 auf Behördenakte Bl. 463). Im gerichtlichen Verfahren gibt ihr Bevollmächtigter an, sie sei mit ihrem künftigen Ehemann bereits fünf Male beim Generalkonsulat in Bonn gewesen und alle Dokumente für eine Eheschließung im Generalkonsulat selbst seien bereits vorbereitet. Es sei nur noch erforderlich, dort den russischen Reisepass im Original vorzulegen. Bezüglich dieser vom Bevollmächtigten der Antragstellerin nun vorgebrachten Eheschließung im russischen Generalkonsulat ist ebenfalls Widersprüchliches angebracht worden. Mit E-Mail vom 24. November 2025 gab der Antragstellerbevollmächtigte gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde noch an, es sei nur notwendig, den russischen Inlandspass im Original vorzulegen. Der Reisepass sei dort nicht erforderlich und um diesen werde nicht gebeten. Weshalb die Antragstellerin nun im Gerichtsverfahren, das nur drei Tage später eingeleitet wurde, etwas anderes behauptet, erschließt sich der Kammer nicht.
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Jedenfalls hat die Antragstellerin die zweite Voraussetzung, dass die vorübergehende Herausgabe beziehungsweise Überlassung des Reisepasses an den ausreisepflichtigen Ausländer die Erfüllung und gegebenenfalls zwangsweise Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht nicht gefährden würde, nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer ist nach dem derzeitigen Sachstand zum Zeitpunkt der Entscheidung vom Gegenteil überzeugt, nämlich, dass mit einer Aushändigung des Reisepasses an die Antragstellerin die Erfüllung oder zwangsweise Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht ernsthaft gefährdet, wenn nicht sogar unwahrscheinlich würde. Die Antragstellerin ist ihrer Ausreisepflicht bislang nicht nur nicht freiwillig nachgekommen, vielmehr beabsichtigt sie ausweislich der von ihrem Bevollmächtigten gemachten Ausführungen und vorgelegten Erklärungen auch künftig im Bundesgebiet zu bleiben und mit ihrem Lebensgefährten zusammen zu leben. Zudem besuche die Antragstellerin das Gymnasium. Es sei für sie sehr wichtig, den Schulbesuch nicht zu unterbrechen. Sonst bekomme sie kein Abitur und ihr künftiges berufliches Leben sei ruiniert. Auch die Mutter der Antragstellerin hat nach Aktenlage gegenüber der Hausverwaltung ihrer Gemeinschaftsunterkunft angegeben, die Antragstellerin habe Angst vor einer Abschiebung. Dazu kommt, dass weder die Antragstellerin noch ihre Mutter – welche in den vergangenen Jahren die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin war – zu irgendeinem Zeitpunkt während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet gewillt waren, ihre ausländerrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Die Antragstellerin kam etwa trotz mehrfacher Hinweise, Belehrungen und Aufforderungen zu keinem Zeitpunkt ihrer Wohnsitznahmepflicht nach. Aktuell ist die Antragstellerin zur Fahndung ausgeschrieben. Sie besucht nach den Angaben ihres Bevollmächtigten und den vorgelegten Unterlagen bis heute ein Gymnasium in B. …, obgleich sie verpflichtet ist, in S. … zu leben. Wenige Tage, nachdem ihr die Ablehnung ihres asylrechtlichen Eilrechtsschutzantrages bekannt gegeben wurde, versuchte die Mutter erstmals, die Herausgabe des russischen Reisepasses der Antragstellerin für Bankangelegenheiten zu erwirken. Erst nachdem sie hiermit scheiterte, meldete die Antragstellerin die Eheschließung mit ihrem Lebensgefährten an und gab an, nun hierfür ihren Reisepass im Original zu benötigen – mit wechselnden Begründungen sowohl in Bezug auf das deutsche Standesamt und das Oberlandesgericht als auch mit dem aktuellen Vorbringen, sie benötige den Reisepass nicht für die Beschaffung der für eine Eheschließung bei einem deutschen Standesamt benötigten Unterlagen, sondern für die Eheschließung im russischen Generalkonsulat selbst. Angesichts der offensichtlich fehlenden Rechtstreue der Antragstellerin und ihrer offenbar nicht vorhandenen Bereitschaft ihrer Rechtspflicht, in ihr Heimatland zurückzukehren, nachzukommen, ist eine Konstellation, in welcher die Interessen der Antragstellerin an der Herausgabe des Reisepasses die öffentlichen Interessen an der weiteren Verwahrung des Reisepasses zur Sicherung der gegebenenfalls zwangsweisen Durchsetzung ihrer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, kaum denkbar.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Begehren der Antragstellerin war auf eine Regelung gerichtet, mit welcher die Hauptsache vollständig vorweggenommen und eine Klageerhebung in der Hauptsache sogar völlig obsolet geworden wäre. Aus diesem Grund erscheint eine Reduzierung des Streitwerts wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzes auf die Hälfte des Streitwertes nicht angebracht (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).