Titel:
Erstattungsanspruch, Begriff „vorrangig Verpflichteter“, „zumutbare Bemühungen“, Nachrangigkeit, Vorrangigkeit, Unterhaltsvorschuss, Antragserfordernis, Zumutbare Bemühungen, Rückwirkende Bewilligung
Normenketten:
SGB II § 104 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 a
UVG §§ 1, 4 UVG, insbesondere § 4 Abs. 2
Schlagworte:
Erstattungsanspruch, Begriff „vorrangig Verpflichteter“, „zumutbare Bemühungen“, Nachrangigkeit, Vorrangigkeit, Unterhaltsvorschuss, Antragserfordernis, Zumutbare Bemühungen, Rückwirkende Bewilligung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt vom Beklagten Erstattung von geleistetem Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.04.2021 für das Kind E. … (im Folgenden E.), geb. am … 2019.
2
Der Kläger, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, gewährte für E. seit Geburt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II)).
3
Mit Bescheid vom 31.03.2020 gewährte der Beklagte ab 01.01.2020 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) an E. Aus dem Antrag auf Unterhaltsvorschuss vom 23.01.2020 geht hervor, der Vater habe von Geburt an keinen Unterhalt gezahlt (Nr. 14 des Antragsformulars).
4
Laut in der Akte befindlicher Urkunde erkannte der Vater des Kindes E. am … 06.2020 die Vaterschaft an.
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Für die Zeit vom 29.06.2020 bis zum 31.03.2021 gewährte der Beklagte keinen Unterhaltsvorschuss zugunsten von E. mehr, da die Elternteile des Kindes ab dem 29.06.2020 in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Mit Bescheid vom 24.09.2020 wurden die Leistungen durch den Beklagten rückwirkend zum 29.06.2020 eingestellt und für die Zeit vom 30.06. bis 30.09.2020 noch ausgezahlte UVG-Leistungen zurückgefordert.
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Der Vater von E. zog zum 01.04.2021 aus der gemeinsamen Wohnung mit der Kindsmutter aus. Der Auszug des Kindsvaters wurde dem Kläger am 29.04.2021 durch Übermittlung der Meldebestätigung der Stadt … vom 28.04.2021 bekannt (vgl. S. 9 der Gerichtsakte).
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Am 29.04.2021, einem Donnerstag, meldete der Kläger beim Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für das Kind E. an. Nach den Feststellungen des Klägers habe E. einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
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Der Kläger forderte am 29.04.2021 zudem die Mutter des Kindes E. auf, für das Kind einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss (vorrangige Leistung) beim Beklagten zu stellen. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, sei der Kläger außerdem berechtigt, den Antrag ersatzweise für E. zu stellen, wenn die Antragstellung durch E. nicht umgehend erfolge (§ 5 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 12a SGB II). Die Kindsmutter solle bis spätestens 16.05.2021 die Antragstellung nachweisen.
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Am 04.05.2021 bat die Kindsmutter den Beklagten um Übersendung der Antragsformulare für einen weiteren Antrag nach dem UVG. Der Beklagte übermittelte diese mit Schreiben vom 04.05.2021 und bat noch um die Vorlage von Unterlagen (Geburtsurkunde des Kindes, Kopie des Personalausweises, Haushaltsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde, ggf. Unterhaltstitel, Kindergeldnachweis bzw. Vaterschaftsanerkennung).
10
Der Aufforderung zur Antragstellung kam die Mutter des Kindes am 28.05.2021 nach. Im Antragsformular, das am 10.05.2021 von der Kindsmutter unterschrieben wurde, ist unter Ziffer 16 zu der Frage „Wurden für das Kind vor der Antragstellung Bemühungen um Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem es nicht lebt, vorgenommen?“, als Antwort „nein“ ohne weitere Begründung eingetragen.
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Mit Schreiben vom 08.06.2021 forderte der Beklagte den Kindsvater, der keinen bzw. keinen ausreichenden Unterhalt für E. zahle, auf, zur Überprüfung eines möglichen Unterhaltsanspruches von E. (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB) seine Einkünfte mitzuteilen.
12
Mit Schreiben vom 05.07.2021 informierte der Beklagte den Kläger, dass für das Kind E. voraussichtlich Unterhaltsvorschuss ab dem 01.05.2021 in Höhe von monatlich 174,00 EUR gewährt werde (vgl. S. 107 der Behördenakte).
13
Der Kläger meldete bei dem Beklagten am 07.07.2021 nochmals den Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X an. Er habe bis einschließlich 31.07.2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB Il) ohne Anrechnung der vorrangigen Sozialleistung des Beklagten erbracht. Durch den nun nachträglich festgestellten Leistungsanspruch auf Unterhaltsvorschuss und die Kenntnis von der Leistungserbringung des Klägers sei der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X i.V.m. §§ 40 Abs. 2, 40a SGB II entstanden. Nach § 34c SGB Il seien auch die Leistungen umfasst, die an mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht worden seien.
14
Mit Bescheid vom 15.07.2021 gewährte der Beklagte Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für das Kind E. für die Zeit vom 01.05.2021 bis 31.10.2025 in Höhe von monatlich 174,00 EUR und vom 01.11.2025 bis 31.10.2031 monatlich 232,00 EUR. Es wurde festgestellt, dass vom 01.05.2021 bis 31.07.2021 insgesamt 522,00 EUR an das Jobcenter … Land abgeführt werden (Ziffer 1). Für die Dauer der Leistungsgewährung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gingen die gegenüber dem Kindsvater bestehenden Unterhaltsansprüche bis zur Höhe der monatlich bewilligten Leistungen auf den Freistaat Bayern über (§ 7 UVG) (Ziffer 2). (…)
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In den Gründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Unterhaltsleistung werde rückwirkend längstens für einen Monat vor dem Monat der Antragstellung gewährt. Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil oder Ansprüche auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung als Einkommen anzurechnen wären, gingen bis zur Höhe der bewilligten UVG-Leistungen auf den Freistaat Bayern über (§ 7 UVG).
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Für die Monate Mai bis Juli 2021 erstattete der Beklagte an den Kläger gemäß § 104 SGB X 522,00 EUR.
17
Mit Schreiben des Klägers vom 13.08.2021 wurde der Erstattungsanspruch für den zu gewährenden Unterhaltsvorschuss des Monats April 2021 bei dem Beklagten angemeldet verbunden mit dem Hinweis, dass der Kindsvater erst am 19.05.2021 über die Zahlungsverpflichtung informiert worden sei und daher kein Schreiben vorgelegt werden könne, mit welchem er bereits im April 2021 in Verzug gesetzt worden sei.
18
Der Beklagte lehnte den Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 26.08.2021 ab, da gemäß § 4 Hs. 2 UVG (vgl. Nr. 7.11.4 und 7.11.5 VwUVG 2021) Bemühungen des berechtigten Kindes bzw. des Sozialleistungsträgers gefehlt hätten, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Der Umfang des Erstattungsanspruchs gemäß § 104 Abs. 3 SGB X richte sich nach den Vorschriften des Unterhaltsvorschussrechtes. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vor dem Antrag sei somit ausgeschlossen.
19
Am 07.10.2021 bezifferte der Kläger den Erstattungsanspruch für den benannten Monat April mit 174,00 EUR. Es folgte eine erneute Ablehnung seitens des Beklagten mit Schreiben vom 21.10.2021.
20
Mit Schreiben vom 18.10.2023 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 174,00 Euro Unterhaltsvorschuss für das Kind E., geb. am …2019, für den Monat April 2021 zu zahlen.
21
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde ein Erstattungsanspruch gem. § 104 Abs. 1 SGB X gegen den Beklagten zu. Auf den Umstand, dass seitens des Kindes, dem Unterhaltsvorschuss gewährt wurde, ein Antrag erst im Mai 2021 gestellt wurde, käme es nicht an. Denn § 104 Abs. 1 SGB X verlange nicht, dass ein solcher Antrag gestellt werde. Es genüge vielmehr, dass ein Unterhaltsvorschussanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum bestanden habe, d. h. in der Person des Leistungsberechtigten alle wesentlichen und unverzichtbaren Voraussetzungen eines Unterhaltsvorschussanspruchs – mit Ausnahme des Antragserfordernisses – vorgelegen hätten. Zur Substantiierung dieser Rechtsansicht verweist der Kläger maßgeblich auf das Urteil des BVerwG vom 23.01.2024 – Az. 5 C 8.13 und wiederholte die dort gemachten Rechtsausführungen. Die §§ 102 ff. SGB X dienten der Sicherstellung des Nachrangs einer bereits erbrachten Sozialleistung und der Finanzierungsverantwortung des vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers im Erstattungsrechtsverhältnis. Die Realisierung dieser gesetzlich vorgegebenen Lastenverteilung solle erkennbar nicht von der Antragstellung im Leistungsverhältnis abhängig sein und in das Belieben des Leistungsberechtigten gestellt werden. Anderenfalls hätte es dieser in der Hand, die gesetzlich vorgesehene Finanzierungsverantwortung dadurch zu korrigieren, dass er es unterlasse, einen Leistungsantrag zu stellen.
22
Vorliegend sei die Mitteilung der Bevollmächtigten erst am 29.04.2021 erfolgt, so dass der Kläger die Kindsmutter nicht so rechtzeitig dazu habe auffordern können, Unterhaltsvorschuss zu beantragen, dass eine Antragstellung – sofern diese nicht eigeninitiativ erfolgte – noch im Monat April 2021 hätte erfolgen sollen. Dadurch sei dem Kläger auch die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung nach § 5 Abs. 3 SGB II für den Monat April 2021 verwehrt gewesen, da die Voraussetzung hierfür u. a. auch sei, dass die anspruchsberechtigte Person zunächst dazu schriftlich aufgefordert wurde. Auch eine Rückforderung nach §§ 45, 48 SGB X bzw. nach § 34 SGB II sei nicht möglich.
23
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.11.2023 beantragt,
24
Der Beklagte ist der Ansicht, ein Unterhaltsvorschussanspruch – und dem folgend ein Erstattungsanspruch gem. § 104 Abs. 1 SGB X – bestehe für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Der Anspruch nach § 104 SGB X setze voraus, dass der danach in Anspruch genommene Leistungsträger tatsächlich zur Leistung in diesem Zeitraum verpflichtet gewesen sei. Hier hätte also ein Anspruch des berechtigten Kindes auf Leistungen nach dem UVG gegen den Beklagten bereits für April 2021 vorliegen müssen. Die Leistung nach dem UVG erfolge stets auch mit Blick auf den eigentlich zum Unterhalt verpflichteten Elternteil. Der Unterhaltsschuldner müsse nicht nur seine gesetzliche Unterhaltspflicht kennen, sondern auch Kenntnis von der staatlichen Leistung erhalten. Denn immerhin finde ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 7 UVG statt, aufgrund dessen der Unterhaltsschuldner der staatlichen Rückforderung ausgesetzt werde.
25
Auch der Beklagte sei der Auffassung, dass für das Bestehen des Anspruchs ein Antrag nicht Voraussetzung sei. Erforderlich sei aber, dass der Unterhaltsschuldner von Leistung und Forderungsübergang in Kenntnis gesetzt werde.
26
Vorliegend gehe es zudem um eine rückwirkende Leistungsgewährung, da der Antrag für April erst im Mai gestellt worden sei. Der Erstattungsantrag des Klägers könne den Antrag auf UVG-Leistungen nicht ersetzen.
27
Dies führe dazu, dass zusätzlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 UVG vorliegen müssten, damit eine rückwirkende Gewährung des Unterhaltsvorschusses erfolgen könne. § 4 Abs. 2 UVG setze wiederum voraus, dass der Antragsteller selbst die ihm zumutbaren Bemühungen unternommen hat, um den anderen Elternteil zur Unterhaltszahlung zu veranlassen. Diese Voraussetzung sei eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die rückwirkende Gestattung von UVG-Leistungen.
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Grundsätzlich sei zwar die rückwirkende Bewilligung nach § 4 UVG vor Antragstellung möglich. An die Stelle des Antrags, der die Unterhaltsvorschussstelle in die Lage versetze, den Unterhaltsschuldner zur Auskunft aufzufordern und über den Forderungsübergang zu informieren, trete dann jedoch die Pflicht des alleinerziehenden Elternteils, mit zumutbaren Bemühungen den Schuldner zur Unterhaltsleistung zu veranlassen. Fehle es an diesen Bemühungen, wäre der Rückgriff für die Staatskasse verloren, weshalb der Gesetzgeber des Unterhaltsvorschussgesetzes die rückwirkende Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen an das Vorliegen dieser Bemühungen geknüpft habe. Dafür spreche auch § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG, der aus der Perspektive der Rückforderung verlange, dass der Unterhaltsschuldner Kenntnis von der UVG-Leistung gehabt haben müsse.
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Zumutbare Bemühungen der Kindsmutter lägen jedoch nicht vor, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss erst ab Mai 2021 und folglich auch ein Erstattungsanspruch erst ab diesem Zeitpunkt bestanden habe.
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Mit Schreiben vom 11.11.2025 nahm der Kläger auf den richterlichen Hinweis vom 20.10.2025 hin nochmals Stellung. Am Klagebegehren werde festgehalten. Es sei darüber zu entscheiden, ob dem Anspruch gem. § 104 Abs. 1 SGB X entgegengehalten werden könne, dass die Berechtigte für die Unterhaltsvorschussleistungen betreffend den streitgegenständlichen Monat April 2021 keinen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss gestellt habe. Nach Auffassung des Klägers seien die Anspruchsvoraussetzungen abschließend in § 1 UVG geregelt. Die Bezugnahme auf § 4 UVG sei hier nicht maßgebend, da dies nur den Zahlungsbeginn regele, wenn ein wirksamer Antrag gestellt sei. Im vorliegenden Fall sei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch ein Erstattungsanspruch gem. § 104 Abs. 1 SGB X ohne wirksame Antragstellung der Berechtigten geltend gemacht. Es sei daher zu entscheiden, ob auch für Zeiten ohne wirksame Antragstellung ein Erstattungsanspruch bestehe. Es wurde nochmals auf die Ausführungen vom 29.01.2024 hingewiesen, dass der alleinerziehende Elternteil mittelbar rechtsmissbräuchlich die höhere Zahlung von Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld herbeiführen bzw. die Erstattung zumindest durch gezieltes Handeln zum Teil verhindern könne. Dem Kläger bliebe ansonsten wie im vorliegenden Fall keine Möglichkeit den Erstattungsanspruch für April 2021 geltend zu machen, selbst wenn unverzüglich gehandelt worden wäre, da es hier keine gesetzliche Grundlage gebe. Dies könne jedoch nicht zu Lasten des Klägers bzw. der Allgemeinheit der Steuerzahler gehen.
31
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
33
Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
35
1. Die Klage ist zulässig.
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Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Entscheidung über den geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 114 Satz 2 Alt. 2 SGB X eröffnet. Eine abdrängende Sonderzuweisung an die Sozialgerichte gem. § 51 SGG besteht für Streitigkeiten des Unterhaltsvorschussrechts, auch im Regresswege gem. § 104 Abs. 1 SGB X nicht.
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2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
38
Der Kläger hat die Klage gegen den richtigen Beklagten, den Landkreis … als Rechtsträger des Jugendamts, gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, Art. 6 LKrO, Art. 62 S. 1, 2 AGSG gerichtet.
39
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände (VGH BW, U.v. 23.2.2024 – 12 S 775/22 – juris Rn. 32). Hinsichtlich des materiellen Rechts ist daher maßgeblich auf die Rechtslage für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.04.2021 abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.2011 – 5 C 6/11 – juris Rn. 6).
40
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch auf Zahlung von 174,00 EUR für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für den Monat April 2021 gemäß § 104 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40a SGB II.
41
Normzweck von § 104 SGB X innerhalb des gegliederten Sozialsystems ist es, die Lage wiederherzustellen, die bestanden hätte, wenn von vorneherein die richtige Zuordnung der Leistungsträger erfolgt wäre. Darüber hinaus soll § 104 SGB X die Übersicherung der Leistungsberechtigten durch zweckidentische zeitgleiche Doppelleistungen vermeiden (vgl. Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., Stand: 24.11.2023, § 104 SGB X Rn. 26).
42
Gemäß § 104 Abs. 1 SGB X (in der vom 01.01.2020 bis 31.12.2023 geltenden Fassung) i.V.m. § 40a SGB II ist für den Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
43
Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass originäre Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2012 – 5 C 3-11 – juris).
44
Der Erstattungstatbestand des § 104 SGB X ist somit durch folgende Merkmale gekennzeichnet: 1. gleichartiger, zeitidentischer Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen zwei Leistungsträger, dessen Erfüllung er aber nur einmal verlangen kann, 2. Vorrang-Nachrang-Verhältnis der beiden Leistungsansprüche von Anfang an, 3. Leistungserbringung aufgrund der nachrangigen Leistungsverpflichtung (d. h. gegenüber dem Berechtigten mit Rechtsgrund), 4. Fortbestehen der Zuständigkeit des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers trotz Eintritt des anderen Trägers (anders als bei § 103) (vgl. Kater in BeckOGK, 15.11.2023, SGB X, § 104 Rn. 30 f.).
45
a) Der Kläger ist grundsätzlich nachrangig verpflichteter Sozialleistungsträger (§ 12a SGB II), da er nach den Vorschriften des SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für das Kind E. bezahlte. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Von der Rechtmäßigkeit der Leistung wird ausgegangen.
46
Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu (§ 40a Abs. 1 SGB II). Infolge der Eingliederung des Erstattungstatbestandes des § 104 in den des § 40a S. 1 SGB II erhält diese den Charakter einer Rechtsgrundverweisung, bei der sich die Verweisung nicht auf die Folgen des § 104 SGB X, wie etwa den Umfang des Erstattungsanspruches beschränkt. Die Verweisung auf die Voraussetzungen des § 104 SGB X schließt das Erfordernis rechtmäßiger Leistungserbringung durch den Leistungsträger ein, der nunmehr den Erstattungsanspruch erhebt (vgl. Kater in BeckOGK, 15.11.2023, SGB X, § 104 Rn. 79-89 zu § 40a SGB II).
47
Ein Fall des § 103 SGB X liegt nicht vor, da die tatsächlich erbrachte Leistung des Klägers nicht nachträglich durch die Leistung des anderen, vorrangig verpflichteten Trägers weggefallen ist.
48
b) Der beklagte Landkreis ist jedoch für den Monat April nicht vorrangig Verpflichteter, da das berechtigte Kind E. vorrangig keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 1, 4 UVG für den Monat April 2021 gegen diesen hat.
49
Die Voraussetzungen des § 1 UVG liegen vor. Bei der 2019 geborenen E. handelt es sich um ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG).
50
Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG liegen vor, da E. seit 01.04.2021 wieder bei ihrer Mutter lebt, die von ihrem Lebenspartner, dem Vater von E. seit 01.04.2021 dauernd getrennt lebt.
51
Weiter ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3a UVG erforderlich, dass E. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Aus den Akten geht hervor, dass der Vater nach dem 01.04.2021 keinen Unterhalt zahlte. Die Nichtzahlung wurde auch von keinem Beteiligten in Abrede gestellt.
52
Ob dem Anspruch gem. § 104 Abs. 1 SGB X entgegengehalten werden kann, dass die Berechtigte für die Unterhaltsvorschussleistungen betreffend den streitgegenständlichen Monat April 2021 keinen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss gem. § 4 Abs. 1 UVG gestellt hat, ist mit Blick auf das Urteil des BVerwG vom 23.01.2014 – 5 C 8/13 – (NJW 2014, 1979 Rn. 16) zu prüfen.
53
Nach Auffassung des BVerwG (zu Ausbildungsförderung nach § 46 Abs. 1 S. 1 BAföG im Verhältnis zu Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, ab 1.1.2020 §§ 90 ff. SGB IX) hängt der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht davon ab, ob die antragsbedürftige Leistung beantragt worden ist. Soweit Erstattungs- und Leistungsanspruch untrennbar verbunden seien, genügten die „wesentlichen und unverzichtbaren Grundvoraussetzungen“ des Leistungsanspruchs in der Person des Berechtigten, dazu zähle nicht der Antrag. Die §§ 102 ff. SGB X dienten der Sicherstellung des Nachrangs einer bereits erbrachten Sozialleistung und der Finanzierungsverantwortung des vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers im Erstattungsrechtsverhältnis. Die Realisierung dieser gesetzlich vorgegebenen Lastenverteilung sollte erkennbar nicht von der Antragstellung im Leistungsverhältnis abhängig sein und in das Belieben des Leistungsberechtigten gestellt werden. Anderenfalls hätte es dieser in der Hand, die gesetzlich vorgesehene Finanzierungsverantwortung dadurch zu korrigieren, dass er es unterlässt, einen Leistungsantrag zu stellen.
54
Die Anzeige eines Erstattungsanspruches durch den Kläger bereits am 29.04.2021 (vgl. S. 14 der Gerichtsakte) stellt keinen Antrag auf Unterhaltsvorschuss gemäß § 5 Abs. 3 SGB II, § 95 SGB XII dar, der den erstattungsberechtigten Kläger ermächtigt, die Feststellung der Sozialleistung zu betreiben sowie Rechtsmittel einzulegen und damit den an sich dem Leistungsberechtigten zustehenden Anspruch auf Bewilligung der Sozialleistung im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft behördlich und gerichtlich geltend zu machen, ohne dass es dessen Mitwirkung bedarf (vgl. BVerwG, U. v. 23.1.2014 – 5 C 8/13 – NJW 2014, 1979). Der Antrag am 29.04.2021 zielte ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gemäß § 102 ff. SGB X (vgl. auch Richtlinie Nr. 7.11.4.2 VwUVG 2021). Zudem war vor dem Antrag durch den Kläger der Berechtigte noch zur Antragstellung bei dem Beklagten aufzufordern, was hier durch das Schreiben des Klägers vom 29.04.2021 an die Berechtigte auch geschehen ist.
55
Vorliegend wurde erst am 28.05.2021 ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss durch die Berechtigte gestellt. Nach § 4 Abs. 1 UVG war daher ab 01.05.2021 Unterhaltsvorschuss zu leisten, was auch geschehen ist. Streitgegenständlich ist hier, ob auch für April 2021 eine Erstattung an den Kläger zu erfolgen hat.
56
Nach § 4 Abs. 2 UVG wird die Unterhaltsleistung rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt, soweit es nicht an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
57
Ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.1.2014 – 5 C 8/13 – NJW 2014, 1979), die zu dem Antragserfordernis im Recht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ergangen ist, das grundsätzlich keine rückwirkende Förderung kennt (§ 15 BAföG), auf das hier streitgegenständliche Erstattungsverfahren übertragen werden kann, kann vorliegend dahinstehen, da es, unabhängig vom Antrag, jedenfalls an den übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 UVG, namentlich an den zumutbaren Bemühungen, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen, fehlt.
58
Welche konkreten Bemühungen erforderlich sind, um den Anforderungen des § 4 Abs. 2 UVG zu genügen, richtet sich zunächst danach, was der Unterhaltsgläubiger veranlassen muss, um Unterhalt für die Vergangenheit erhalten zu können. Letzteres wiederum beurteilt sich nach den Vorgaben des § 1613 Abs. 1, 2 BGB als der insoweit maßgeblichen Norm. Hat der Unterhaltsberechtigte also eine der alternativen Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB erfüllt, z.B. rechtzeitig Klage auf Unterhalt erhoben, oder ist eine der Ausnahmen des § 1613 Abs. 2 BGB gegeben, liegen immer ausreichende Bemühungen vor.
59
Aber auch dann, wenn die Bedingungen des § 1613 Abs. 1, 2 BGB nicht erfüllt wurden, kann dies unschädlich sein. So wird es schon als ausreichende Bemühung angesehen, wenn der Unterhaltsberechtigte bzw. der alleinerziehende Elternteil sich (rechtzeitig) mit der Bitte um Hilfe bei der Geltendmachung von Unterhalt an die öffentlichrechtlichen Stellen gewandt hat, deren Aufgabe es ist, Elternteile bei der Durchsetzung solcher Ansprüche zu unterstützen oder deren Durchsetzung sogar zu übernehmen.
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Bemühungen im Sinne von § 4 Abs. 2 UVG dürfen zulässigerweise ganz unterlassen werden, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann.
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Bemühungen der Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten wurden jedoch im April 2021 gänzlich nicht vorgenommen. Dies trägt auch der Kläger nicht vor (siehe auch Antrag vom 28.05.2021, Nr. 16). Ein Anstoß für die Geltendmachung von Unterhaltsleistungen, geschweige denn eine Mahnung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten ist vorliegend nicht ersichtlich. Zudem bestand auch kein Verhalten der Unterhaltsberechtigten, das die Unterlassung von Bemühungen gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten entbehrlich gemacht hätte. Denn weder ist ersichtlich, dass dieser nicht zur Leistung von Unterhalt imstande gewesen war, noch sich anderweitig geweigert hat oder sonstige Hindernisse für die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs bestanden haben.
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Im Hinblick auf die Ansicht des Klägers, § 4 UVG sei vorliegend nicht anwendbar, sei darauf hingewiesen, dass die zeitliche Sperre des § 4 UVG in Erstattungsfällen nicht gilt. Auch insoweit müssen allerdings die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Unterhaltsleistungen im Übrigen vorgelegen haben (vgl. Schreier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 4 UVG 1. Überarbeitung (Stand: 29.11.2024), Rn. 10). Das heißt, die zumutbaren Bemühungen, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen, müssen vorliegen.
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Auch aus den für den vorliegenden Fall geltenden Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (VwUVG 2021) in der ab 01.01.2021 geltenden Fassung, lässt sich nichts Anderes entnehmen. Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit zwar grundsätzlich weder an allgemeine Verwaltungsvorschriften noch an sonstige Verwaltungsanweisungen gebunden (BVerfG, B.v. 31.5.1988 – 1 BvR 520/83 – BVerfGE 78, 214-232 Rn. 43), sie sind aber von den der erlassenden vorgesetzten Behörde nachgeordneten Behörden zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gesetzes zu beachten (BayVGH, B.v. 2.8.2010 – 4 ZB 08.3007 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 30.9.2004 – W 5 K 04.849 – juris Rn. 21).
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Unter Punkt 7.11.4 wird der Erstattungsanspruch für Zeiten ohne Antrag nach UVG oder vor Antragstellung angesprochen. Der Erstattungsanspruch des vorrangig leistenden Sozialleistungsträgers nach § 104 SGB X besteht danach unabhängig davon, ob ein Antrag nach § 95 SGB XII bzw. § 5 Absatz 3 SGB II oder nach § 9 Abs. 1 UVG gestellt worden ist. Eine Erstattung nach § 104 SGB X ist deshalb auch für Zeiten vor der Antragstellung möglich, soweit in dieser Zeit materiellrechtlich ein Anspruch auf UV-Leistung bestand. Dabei findet die Ausschlussfrist des § 4 UVG für rückwirkend zu bewilligende Unterhaltsleistungen für Zeiten, die vor der Antragsstellung liegen, keine Anwendung, wenn ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend gemacht wird. Die Leistungen eines erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers sind daher im Einzelfall für einen länger zurückliegenden Zeitraum, als er in § 4 UVG umschrieben ist, zu erstatten. Zu beachten ist jedoch Nr. 4.4 und Nr. 7.11.3.
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Unter dem Punkt 4.4 ist die rückwirkende Bewilligung bei Antrag durch den Sozialleistungsträger angesprochen. § 4 Abs. 2 UVG ist auch in Fällen anzuwenden, in denen ein antragsberechtigter Sozialleistungsträger einen Antrag stellt (z.B. der Träger der Sozialhilfe), allerdings nur, wenn es nicht an zumutbaren Bemühungen des berechtigten Kindes gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
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Auch nach den Verwaltungsvorschriften zum UVG wird unabhängig vom Antrag des Berechtigten verlangt, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 UVG für eine rückwirkende Erstattung, die über die bloße Antragstellung hinausgehen, erfüllt sind.
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Für dieses Verständnis der Erstattungspflicht lässt sich auch die Gesetzesbegründung zu den Erstattungsvorschriften heranziehen: § 105 Abs. 2 SGB X geht wie § 103 Abs. 2 SGB X, § 104 Abs. 3 SGB X davon aus, dass der erstattungspflichtige Leistungsträger durch die Erstattung nicht weitergehend belastet werden soll, als seine Verpflichtung dem Berechtigten gegenüber bestand (Gesetzesbegründung BT-Drs. 9/95, 25 zu § 111 SGB X).
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Entsprechend bestimmt § 104 Abs. 3 SGB X, dass sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig (erstattungspflichtigen) Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. auch Weber in BeckOK, SozR/SGB X, 78. Ed. 1.9.2025, § 104 Rn. 39).
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Die Klage ist daher abzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.