Inhalt

LG München II, Urteil v. 27.08.2025 – 1 Ks 34 Js 8822/24
Titel:

Versuchter Mord, Mittäterschaft, Auftragsmord, Heimtücke, Habgier, Gefährliche Körperverletzung, Beweiswürdigung

Normenketten:
StGB § 211 Abs. 1
StGB § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Var. 3
StGB § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1
StGB § 223 Abs. 1
StGB § 224 Abs. I Nr. 2
StGB § 224 Abs. I Nr. 5
StGB § 22
StGB § 23 Abs. 1
StGB § 23 Abs. 2 I. V. m. 49 Abs. 1
StGB § 25 Abs. 2
StGB § 52
Schlagworte:
Versuchter Mord, Mittäterschaft, Auftragsmord, Heimtücke, Habgier, Gefährliche Körperverletzung, Beweiswürdigung

Tenor

I. Die Angeklagten B … geboren am … S. geboren am … S geboren am … und W … geboren am … jeweils weitere Personalien wie erhoben, sind schuldig des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
II. Die Angeklagten werden daher wie folgt verurteilt:
1. Der Angeklagte S verurteilt. wird deswegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Die in Bulgarien vom 22.03.2024 bis zum 11.07.2024 erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1,5 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet.
2. Die Angeklagte S wird deswegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
3. Der Angeklagte B wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
4. Die Angeklagte W wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
III. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausiagen des Nebenklagers.

Entscheidungsgründe

A. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
I. Angeklagter S…
….
II. Angeklagter B……
III. Angeklagte S… F…
IV. Angeklagte W…
… B. Sachverhalt
1
Aufgrund der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
I. Überblick über die persönlichen Beziehungen der Angeklagten
2
Der Geschädigte R. S… F… lernte die Angeklagte P. S… F… im Jahr 2005 kennen. Nach fast 17 Jahren Beziehung erfolgte am … die Heirat.
3
Die Angeklagte P. S… F… brachte vier Kinder aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe, zwei Söhne, D. und T. W…, die Tochter B. K…-W… sowie die Angeklagte C. W…. Gemeinsame Kinder haben die Eheleute S… F… nicht, sie nahmen jedoch im März 2022 … W… (Enkelkind der Angeklagten P. S… F…) als Pflegetochter auf.
4
Die Angeklagte C. W… führte eine Beziehung mit dem Angeklagten B…. Aus dieser Beziehung ging der gemeinsame Sohn …, geb. …, hervor. Im Sommer 2022 trennten sich die Angeklagte W… und der Angeklagte B…. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt um Weihnachten 2023, ca. 2 Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat, wurde diese Beziehung wiederaufgenommen.
5
Der Angeklagte S… ist mit den übrigen Beteiligten in keiner Weise familiär verbunden. Vielmehr handelt es sich bei ihm um einen Bekannten des Angeklagten B…. Die Angeklagten S… und B… haben sich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor mehreren Jahren über das Internet beim Spielen des Computerspiels „Counter-Strike“ kennen gelernt und in der Folge Kontakt gehalten.
II. Vorgeschichte
6
1. Im August 2018 gewann die Angeklagte S… F… im Lotto eine Summe von 1.177.777,- Euro. In der Folge machte die Angeklagte aus diesem so erlangten Vermögen wiederholt erhebliche Zuwendungen an ihre Töchter C. W… und B. K… W… sowie an ihren Sohn T. W…. Insbesondere finanzierte die Angeklagte S… F… darüber hinaus teilweise die Lebenshaltungskosten von T. W… und C. W…, welche beide arbeitslos waren. Insbesondere die offiziell von staatlichen Transferleistungen lebende Angeklagte C. W… partizipierte im erheblichen Maß – Gesamthöhe der Zuwendungen ca. 180.000,- Euro – von den finanziellen Mitteln ihrer Mutter, der Angeklagten S… F…, die über die oben angegebene Summe hinaus das tägliche Leben ihrer Tochter zum überwiegenden Teil mitfinanzierte, welche mit ihrem Sohn … in einer Doppelhaushälfte lebte und über einen – ebenfalls von der Angeklagten S… F… finanzierten – Audi Q8 verfügte.
7
Der Nebenkläger R. S… F… hingegen verfügt über ein Gesamtvermögen von ca. 2.200.000,- Euro. In der Beziehung zwischen den Eheleuten S… F… kam es wiederholt zu Streitigkeiten über den Umgang der Angeklagten S… F… mit Geld, u.a. kritisierte R. S… F… wiederholt, dass seine Ehefrau ihren Kindern überzogene finanzielle Zuwendungen zukommen ließ. R. S… F… wollte unbedingt vermeiden, dass die aus seiner Sicht zu einem eigenständigen Leben unfähigen und finanziell zumindest im Fall von C. und T. W… am Tropf der Mutter hängenden Kinder in irgendeiner Weise von seinem eigenen Vermögen profitieren könnten. Auch gab es Streit über den generellen Umgang der Angeklagten S… F… mit ihren Kindern, da die Angeklagte S… F… aus Sicht von R. S… F… vor allem mit ihrer Tochter C. W… einen allzu engen, nahezu symbiotischen Kontakt pflegte.
8
Aufgrund der erheblichen finanziellen Unterstützung ihrer Kinder und eigener Ausgaben ohne entsprechende Einnahmen verfügte die Angeklagte S… F… spätestens etwa ab August 2023 über keine nennenswerten eigenen Mittel mehr. Der o.g. Lottogewinn war aufgebraucht, ohne dass bleibende Vermögenswerte oder Erträge daraus resultierten, so dass sie bereits ab April 2023 gezwungen war, sich Geld zu leihen und dies dem Nebenkläger gegenüber zu verheimlichen. Diesem gegenüber hielt sie bis zuletzt den falschen Anschein aufrecht, dass sie noch über ca. 880.000,- Euro verfügen würde.
9
Sowohl der Angeklagten S… F… als auch der ansonsten mittellosen Angeklagten C. W…, wurde nunmehr bewusst, dass eine weitere Finanzierung ihres bisherigen Lebensstils künftig nicht mehr möglich sein würde, da beide mangels Erwerbstätigkeit über keine regelmäßigen Einkünfte verfügten. Die Angeklagte S… F… war zunehmend unzufrieden über den finanziellen Engpass, in dem sie sich befand. Sie ging zudem davon aus, dass sie ihrem Ehemann das völlige Aufbrauchen des o.g. Lottogewinns binnen weniger Jahre in naher Zukunft würde beichten müssen, wobei ihr bewusst war, dass sie hierbei auf keinerlei Verständnis stoßen würde und damit rechnen musste, von diesem in der Folge finanziell kurz gehalten zu werden. Hinzu kam, dass die Angeklagte S… F… das Zusammenleben mit ihrem Ehemann als immer angespannter empfand, zumal die Alltagsbelastung durch die Pflegetochter … deutlich gestiegen war.
10
2. Um sich wieder eine Geldquelle zu erschließen, trug sich die Angeklagte S… F… zunehmend mit dem Gedanken, ihren Ehemann R. S… F… zu töten, um so an dessen beträchtliches Vermögen zu kommen und die Finanzierung ihres eigenen Lebensstils, vor allem aber auch den ihrer Tochter C. W… aufrechterhalten zu können. Mangels Testaments wäre die Angeklagte S… F… im Falle des Todes von R. S… F…, wie sie wusste, nach gesetzlichem Erbrecht Alleinerbin gemäß §§ 1931, 1372 BGB geworden.
11
Spätestens im Herbst 2023 begann die Angeklagte S… F… konkret darüber nachzudenken, wie sie ihren Ehemann R. S… F… töten könnte, da sie darin die einzige Möglichkeit sah, an dessen Vermögen zu kommen. Zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten ab dem 24.11.2023 (ca. gut 3 Monate vor der Tat) recherchierte die Angeklagte S… F… zu diesem Zweck intensiv im Internet u.a. nach Substanzen, die tödlich wirken und nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres im Körper nachweisbar sind. Mit ihrem am 24.11.2023 in Betrieb genommenen Mobiltelefon der Marke iPhone 15 tätigte sie über die Internet-Suchmaschine „Google“ u.a. folgende Suchanfragen (jeweils wörtlich wiedergegeben):
„eisenhut samen dunkelblau giftig für menschen“
„Eisenhut nachweisbar“
„Eisenhut samen kaufen“
„was tötet am schnellsten und ist im körper nicht nachweisbar“
„welches Gift gelangt über die Haut in den Körper und ist tötlich“
„wie viele bittermandel sind bei einem 80 kg schweren menschen tödlich“
„bittermandel kaufen“
„die 10 giftigsten pflanzen der welt“
„welche Pflanze ist tödlich“
„die 5 giftigsten blumen“
„samen der rizinus pflanze tödlich“
„schwarze tollkirsche“
„eibe“
„was ist das schnellste medikament zum sterben“
„wieviel kokain auf einmal im Magen ist tödlich“
„was passt dort wenn ich eine ganze flasche codein trinke“
„paracodin überdosis“
„k.o. tropfen mit Gammahydroxy buttersäure ka“
„narkosemittel midazolam kaufen“
„wieviel ketamin ml muss man trinken um zu sterben“
„blausäure kaufen“
12
3. Als die Angeklagte S… F… erkannte, dass es ihr entweder nicht gelingen würde, ihren Ehemann auf diese Weise zu töten oder dass sie im Fall der Entdeckung einer Vergiftung selbst unmittelbar ins Visier der Ermittlungen geraten würde, entschloss sie sich nunmehr dazu, den Mordanschlag nicht selbst auszuführen, sondern eine andere Person mit der Ermordung ihres Ehemannes zu beauftragen. Hierbei sollte vor allem keine Verbindung zwischen ihr, ihrem Tatmotiv und der Tat, die vielmehr so erscheinen sollte, als habe ein unbekannter Dritter sie zufällig begangen, ersichtlich sein. Sie wandte sich daher an den Angeklagten B… und trug ihm auf, eine im Inland nicht bekannte Person in Bulgarien zu finden, welche für einen Geldbetrag in Höhe von 50.000,- Euro bereit und willens sei, ihren Ehemann umzubringen.
13
4. Zu diesem Zweck und aufgrund der gemeinsamen Überlegungen mit der Angeklagten S… F… reiste der Angeklagte B… vom 25.01.2024 bis 27.01.2024 mit dem Pkw Audi Q8 der Angeklagten C. W… nach Bulgarien und nahm dort Kontakt zu seinem Bekannten, dem Angeklagten S… auf, den er vor mehreren Jahren über das Internet beim Spielen des Computerspiels „Counter-Strike“ kennen gelernt hatte, um herauszufinden, ob dieser zu der Auftragstat in Deutschland bereit wäre, was dieser grundsätzlich zusagte und der Angeklagte B… wiederum zumindest der Angeklagten S… F… mitteilte.
14
5. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch im Zeitraum zwischen dem 27.01.2024, d.h. nach der Rückkehr des Angeklagten B… nach Deutschland, und dem 30.01.2024 weihte die Angeklagte S… F… zudem ihre Tochter, die Angeklagte W…, in ihre Überlegungen, R. S… F… zu töten, um so als Alleinerbin an dessen Vermögen zu gelangen, ein.
15
Die Angeklagten P. S… F…, B… und C. W… fassten in der Folge zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt gemeinsam den Entschluss, dass die Angeklagten B… und W… im gemeinsamen Interesse mit der Angeklagten S… F… bei einer zweiten ab dem 02.02.2024 geplanten Reise nach Bulgarien konkret den Angeklagten S… damit beauftragen, den Ehemann der Angeklagten, R. S… F…, zu töten, diesem hierfür eine Anzahlung von ca. 20.000,- Euro auf einen Gesamtauftragslohn in Höhe von insgesamt 50.000,- Euro zu leisten und ihm den Restbetrag nach Ausführung der Tat zuzusagen.
16
6. Um diesen gemeinsamen Tatplan umsetzen zu können, löste die Angeklagte W… am 30.01.2024, wenngleich sie, wie auch die Angeklagte S… F… sonst über keine nennenswerten Finanzmittel mehr verfügte, das auf den Namen ihres gemeinsamen minderjährigen Sohnes mit dem Mitangeklagten B… W… laufende Konto, welches zum 30.01.2024 ein Guthaben in Höhe von 20.673,11 Euro aufwies, auf, und beschaffte sich so Bargeld für die o.g. Anzahlung zugunsten des Angeklagten S… im Rahmen der zu diesem Zweck bereits geplanten Bulgarienreise ab dem 02.02.2024.
17
7. Am 02.02.2024 reisten die Angeklagten W… und B… mit ihrem gemeinsamen Sohn … -geboren am …- und mit dem o.g. Bargeldbetrag in Höhe von mindestens 20.000,- Euro aus der Auflösung des vorgenannten Kontos mit dem Pkw Audi Q8 der Angeklagten W… nach Bulgarien. Dort trafen sie sich mit dem Angeklagten S…, welcher sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 02.02.2024 und dem 15.02.2024 zur Durchführung des Mordauftrags für einen Lohn in Höhe von 50.000,- Euro endgültig bereiterklärte, und eine nicht mehr genauer bezifferbare Anzahlung in Höhe von mindestens 20.000,- Euro hierauf in bar erhielt.
18
Der ursprünglich von den Angeklagten S… F…, W… und B… gefasste Tatplan sah vor, dass sämtliche Beteiligte, einschließlich des Angeklagten S…, die Heimreise nach Deutschland im Pkw Audi Q8 der Angeklagten W… antreten sollten. Diese ursprünglich geplante, da unauffällige, Rückreise nach Deutschland auf dem Landweg scheiterte jedoch daran, dass der Angeklagte B… mit dem Pkw Audi Q8 der Angeklagten W… am 14.02.2024 in Bulgarien verunfallte, so dass eine Rückreise nach Deutschland mit diesem – nicht mehr fahrbereiten – Fahrzeug tatsächlich nicht möglich war. Zudem verletzte sich die Angeklagte W… am selben Tag zufällig eine Sehne am rechten Fuß an einer Glasscherbe und war in der Folgezeit auf Gehhilfen infolge eines Gipsverbandes angewiesen.
19
8. Um den gemeinsamen Tatplan dennoch weiterhin realisieren zu können buchte und bezahlte die, entsprechend von den Mitangeklagten informierte, Angeklagte S… F… für den Folgetag, den 15.02.2024, Flugtickets für die Angeklagten B…, W…, deren Sohn … und für den Angeklagten S… von Sofia nach München. Zum Zwecke der Buchung dieses Fluges übersandte die Angeklagte W… der Angeklagten S… F… auf deren Bitte hin mit ihrem Mobiltelefon die Ausweisdaten aller vier Reisenden, darunter zwei Fotos vom Personalausweis des Angeklagten S… (Vorder- und Rückseite).
20
9. Am 15.02.2024 reisten die Angeklagten B… und W… und deren Sohn … zusammen mit dem Angeklagten S… tatsächlich in derselben Maschine von Sofia nach München und wurden von der Angeklagten S… F… nach der Landung um 14.50 Uhr am Flughafen München abgeholt. Wegen der Fußverletzung der Angeklagten W… fuhr man zunächst in eine orthopädische Spezialklinik im Münchner Süden (…), wo die Angeklagte W… zur Behandlung verblieb. Im Anschluss daran fuhr die Angeklagte S… F… die Mitangeklagten S… und B… und das Enkelkind … nach Odelzhausen, ließ diese am Wohnhaus der Angeklagten W… in der … in … aussteigen, und fuhr sodann weiter nach Hause. Der Angeklagte S… übernachtete vom 15.02. auf den 16.02.2024 in einem Zimmer im Wohnhaus der Angeklagten W….
21
10. Am 16.02.2024 buchte die Angeklagte W… telefonisch einen Leihwagen beim Autohaus … in …. Am gleichen Tag um 14.18 Uhr holte der Angeklagte B… in Begleitung des Angeklagten S… das Mietfahrzeug Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, für das der Angeklagte B… als einziger Fahrer eingetragen war, und für das lediglich ein Fahrzeugschlüssel ausgegeben wurde, beim Autohaus … in … ab. Im Anschluss daran fuhr der Angeklagte B… zusammen mit dem Angeklagten S… in seine Wohnung in der, … in …. Auf Veranlassung der Angeklagten W…, die nicht wollte, dass der Angeklagte S… weiterhin in ihrem Haus wohnte, wurde der Angeklagten S… nunmehr in der Wohnung des Angeklagten B… in …, welche der Angeklagte B… zum 29.02.2024 gekündigt hatte und deren Übergabe zum 02.03.2024 anstand, untergebracht, und wohnte dort bis zum 28.02.2024.
22
11. Da in dem Mietfahrzeug Pkw Audi Q2 kein Kindersitz vorhanden war, kam es ab dem 17.02. oder 18.02.2024 drei- bis viermal zu einem Autotausch zwischen dem Angeklagten B… und den Eheleuten S… F…, die dem Angeklagten B… ihren VW Tiguan (wegen des o.g. Pflegekindes … mit Kindersitz ausgestattet) zur Verfügung stellten. Das von der Angeklagten W… angemietete, später im Rahmen der Tat verwendete Fahrzeug Audi Q2 nutzte der Geschädigte R. S… F… zweimal im Zeitraum zwischen dem 17.02.2024 und dem 26.02.2024, u.a. am 23.02.2024, für die Fahrt zu seinem Fitnessstudio.
23
12. Entsprechend dem gemeinsamen weiteren Tatplan, wonach der Angeklagte S… den Ehemann der Angeklagten R. S… F… nachts im Garten des Hauses … … in … mit dessen eigenem Handbeil töten sollte, wenn dieser seiner regelmäßigen Gewohnheit entsprechend am späten Abend das Haus noch einmal verlässt, um im Garten die Sterne zu beobachten, veranlasste die Angeklagte S… F… ca. 7 bis 9 Tage vor dem 27.02.2024 ihren Ehemann dazu, die über einen Bewegungsmelder gesteuerte Außenbeleuchtung im Bereich vor der Haustüre mit Alufolie abzukleben, mit der vorgeblichen Begründung, es störe sie beim Rauchen, dass die Außenbeleuchtung so oft angehe, auch dann, wenn lediglich Tiere vorbeilaufen würden. Tatsächlich bezweckten die Angeklagten hiermit, dass dem Angeklagten S… ein überraschender Angriff auf den Nebenkläger aus der Dunkelheit ermöglicht und die Entdeckungsgefahr reduziert wird.
24
13. Bereits während des o.g. Aufenthaltes zur Anwerbung des Mitangeklagten S… in Bulgarien begann sich die Angeklagte W… für hochpreisige Fahrzeuge zu interessieren und schrieb der Angeklagten S… F… am 11.02.2024 eine mit einem Link versehene Nachricht, sie habe ihr Traumauto gefunden, nämlich einen Audi RS Q8 im Wert von über 200.000 EURO, woraufhin die Angeklagte S… F… antwortete: „Dann bekommst Du das auch“. Am 16.02.2024, einen Tag nach der Rückkehr aus Bulgarien, übersendete die Angeklagte W… ein Foto ihres Personalausweises an das Autohaus … in … und unterzeichnete schließlich am 22.02.2024 einen Vertrag über den Kauf eines Pkw Audi RS Q8 im Wert von etwa 203.000 Euro, obwohl weder sie noch die Angeklagte S… F… – wie sie wusste – über die finanziellen Mittel für den Kauf verfügten. Die Vertragsunterzeichnung geschah vielmehr in der Erwartung, dass ihre Mutter, die Angeklagte S… F… und damit auch sie selbst, in absehbarer Zeit über erhebliche Geldmittel, resultierend aus der Tötung des Ehemannes der Angeklagten S… F…, R. S… F…, verfügen würden. Zu einer Übermittlung des bereits unterzeichneten Kaufvertrages an das Autohaus kam es in der Folgezeit jedoch nicht mehr, da die Angeklagte W… wusste, dass sie Verpflichtungen hieraus erst mit Hilfe ihrer Mutter nach erfolgreicher Durchführung der gemeinsamen Tat erfüllen könnte.
25
14. Die Angeklagte S… F… übersandte am 26.02.2024 um 11.24 Uhr, d.h. einen Tag vor der Tat, an die Angeklagte W… eine Sprachnachricht, in welcher sie u.a. angab, eine Rechnung in Höhe von 240 Euro nicht mehr bezahlen zu können, da sie nur noch 60 Euro auf dem Konto habe. Wörtlich führte sie weiter aus: „Ja ich hoff, ich kanns morgen auffüllen, wenn alles erledigt ist. Wenn ich mein Geld hab.“
III. Konkretisierung des gemeinsamen Tatplans der Angeklagten
26
Zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen der gemeinsamen Einreise der Angeklagten B…, C. W… und S… zum Zwecke der weiteren Tatausführung am 15.02.24 und bis etwa 7 bis 9 Tage vor der Tat am 27.02.2024 (in etwa 18. bis 20.02.2024), als die Angeklagte P. S… F… zur Umsetzung weitere Vorkehrungen im späteren Tatortbereich durch Deaktivierung von Bewegungsmeldern traf (vgl. oben Ziffer II. 12), war der unter den Angeklagten abgestimmte Tatplan wie folgt gemeinsam konkretisiert:
27
Der Angeklagte S… sollte als einzig ausführender vor Ort den Nebenkläger mittels stumpfer, halbscharfer oder scharfer Gewalt im Bereich nahe der Haustür bzw. in dessen angrenzenden Garten von Dritten unbeobachtet töten. Insbesondere dadurch, dass zumindest als Haupttatmittel ein Beil aus dem Besitz/Haushalt des Nebenklägers, welches dieser im Gartenbereich zu lagern pflegte, vorgesehen war, sollte der Eindruck erweckt werden, es habe sich um einen Zufallstäter, wie etwa einen beim Eindringen überraschten fraglichen Einbrecher bzw. Eindringling gehandelt, welcher den Nebenkläger spontan, möglicherweise im Kampf, getötet habe.
28
Hierfür sollte der ausführende Angeklagte S… vom Angeklagten B… unauffällig in Tatortnähe gebracht und danach wieder abgeholt und in Sicherheit gebracht werden. Der Angeklagte B… (Lebensgefährte der Tochter der Angeklagten P. S… F…), welcher der Nachbarschaft grundsätzlich bekannt war, sollte hierfür das o.g. Mietfahrzeug (vgl. oben Ziffer II.10) verwenden und dabei am Grundstück nicht selbst in Erscheinung treten sowie keine Spuren im Tatortbereich hinterlassen. Die Angeklagte S… F…, welche die Gewohnheiten des Nebenklägers und die örtlichen Gegebenheiten am besten kannte, sollte eine günstige Gelegenheit für eine Situation ohne Tageslicht (daher die o.g. Deaktivierung der Bewegungsmelder) abwarten, in der der ausführende Angeklagte S… dem Nebenkläger auflauern und ihn überraschend so mit dessen Beil töten könnte, dass es wie eine Zufallstat eines unbekannten Einbrechers bzw. Eindringlings aussehen würde. Um diese Gelegenheit den Mittätern zutreffend und zeitnah zu melden und die gegebenenfalls aus der jeweiligen Tagessituation heraus notwendigen zusätzlichen Absprachen effektiv treffen zu können, sollte die ohnehin wegen der Finanzierung und Anwerbung des unmittelbar ausführenden Angeklagten S… eingeweihte Angeklagte C. W… (vgl. dazu oben Ziffern II.5 ff.) entsprechende Informationen seitens ihrer Mutter (Angeklagte P. S… F…) jeweils zeitnah an den Angeklagten B… weiterleiten, der wiederum den Angeklagten S… in der gemeinsamen bulgarischen Muttersprache instruieren sollte. Für den Fall, dass es von Seiten der Angeklagten B… und S… irgendwelche Probleme mit der Umsetzung einer von der Angeklagten P. S… F… ersonnenen Tatgelegenheit gegeben hätte, sollte die Angeklagte C. W… dies ebenfalls mit ihrer Mutter koordinieren. Alle Angeklagten gingen hierbei davon aus, dass ein häufiger Nachrichtenkontakt zwischen den Angeklagten C. W… und P. S… F… auch nicht auffällig wäre, insbesondere auch den Nebenkläger nicht misstrauisch machen würde, weil beide ein äußert enges Mutter-/Tochter Verhältnis pflegten und ohnehin mehrmals täglich kommunizierten (vgl. oben Ziff. II. 1).
IV. Ablauf des Tattages (27.02.2024) bis 21.55 Uhr
29
1. Am Vormittag des 27.02.2024 äußerte R. S… F… gegenüber seiner Ehefrau, der Angeklagten S… F…, er wolle am Abend gegen 22.00 Uhr draußen im Garten Sterne beobachten. Dies erschien der Angeklagten S… F… als günstige Gelegenheit im o.g. Sinn (vgl. oben Ziff. III), den gemeinsamen Tatplan zu verwirklichen. Wie vorgesehen informierte daraufhin die Angeklagte S… F… ihre Tochter, die Angeklagte W… telefonisch, und diese wiederum den Angeklagten B… darüber, dass die Tat am Abend des 27.02.2024 gegen 22 Uhr stattfinden und sich der Angeklagte S… kurz davor mit Hilfe des Angeklagten B… zu ihrem Haus begeben solle, damit sie diesen dort in den Tatort einweisen und ihm das als Tatwerkzeug vorgesehene Handbeil zeigen würde können. Diese Information leitete der Angeklagte B… an den Angeklagten S… weiter und beide hielten sich dementsprechend bereit.
30
Am Abend des 27.02.2024 gegen 18.00 Uhr fand bei der Angeklagten W… in deren Doppelhaushälfte in der … in … ein familiäres Abendessen statt, bei der auch der Angeklagte B… und der Bruder der Angeklagten C. W…, T. W…, sowie dessen Verlobte J. H…1 anwesend waren. Gegen 19.30 Uhr verließ der Angeklagte B… die Wohnung der Angeklagten W… und fuhr mit dem Pkw Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, in seine Wohnung in der … in …, in der sich der Angeklagte S… befand, um sich dort auf Abruf und das über die Angeklagte C. W… erwartete Startsignal bereit zu halten.
31
Die Angeklagte S…, F… befand sich zu diesem Zeitpunkt zusammen mit dem Nebenkläger, ihrem Ehemann R. S… F…, im eigenen Anwesen … in …. Nachdem R. S… F… die Pflegetochter … ins Bett gebracht hatte, ging dieser unter die Dusche. Danach löste er zusammen mit der Angeklagten S… F… Kreuzworträtsel.
32
2. Um 20.21 Uhr kam es zu einem Telefonat zwischen der Angeklagten S… F… und der Angeklagten W…, in welchem die Anruferin, die Angeklagte S… F… entsprechend den o.g. gemeinsamen Verabredungen das Startsignal für die Durchführung der geplanten Tat an diesem Abend gab. Dieses Startsignal leitete die Angeklagte W… zeitnah weiter, indem sie um 20.40 Uhr beim Angeklagten B… anrief. Direkt im Anschluss daran, um 20.44 Uhr, führte die Angeklagte W… sodann erneut ein Telefonat mit ihrer Mutter, der Angeklagten S… F…, um Rückmeldung zu erteilen, dass sich die Angeklagten B… und S… entsprechend den gemeinsamen Verabredungen auf den Weg machen. Der Angeklagte S…, der sich zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit dem Angeklagten B… in dessen Wohnung in … befand, wurde wiederum vom Angeklagten B… informiert.
33
3. Um 20.45 Uhr ging der Angeklagte B… zum Mietwagen Pkw Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, und schaltete dort kurzzeitig die Zündung ein, um zu überprüfen, ob das Fahrzeug startklar ist. Um 20.47 Uhr rief die Angeklagte W… erneut beim Angeklagten B… an und telefonierte mit diesem über die Dauer von 1:36 Minuten, wobei der Angeklagte B… rückmeldete, dass das Fahrzeug startbereit sei. Um 21.00 Uhr schloss der Angeklagte B… sein Mobiltelefon in seiner Wohnung an das Ladekabel an und ließ es in der Folge in seiner Wohnung zurück, in der Absicht, plangemäß seine Tatbeteiligung zu verschleiern und durch ein quasi digitales Alibi vorzugeben, er sei in seiner Wohnung in … geblieben. Der Angeklagte S… ließ sein Mobiltelefon bis zum folgenden Morgen um 08.59 Uhr ausgeschaltet bzw. aktivierte den Flugmodus, um ebenfalls im gemeinsamen Interesse aller Tatbeteiligter eine mögliche Entdeckung seiner Anwesenheit/Beteiligung aufgrund digitaler Spuren zu vermeiden. Die Angeklagten B…, S… und W… übersahen dabei, dass ein zu Unterhaltungszwecken für den minderjährigen Sohn der Angeklagten B… und W… (…) genutztes Tablet iPad mini, welches eine auf die Angeklagte W… ausgegebene SIM Karte enthielt und sich regelmäßig mit dem Mobilfunknetz des jeweiligen Providers verband, im rückwärtigen Bereich des PKW versehentlich zurückgeblieben war. Auch die Angeklagte S… F… wusste davon nichts, da sie ihre Informationen betreffend Fahrzeug/Fahrt der Mittäter etc. von der Angeklagten W… bezog.
34
4. Gegen 21.09 Uhr begaben sich, wie vorgeplant (s.o. Ziff. III, II. 10), die Angeklagten B… und S… sodann zum angemieteten Pkw Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, wobei der Angeklagte B… auf dem Fahrersitz und der Angeklagte S… auf dem Beifahrersitz Platz nahm. Der ortskundige Angeklagte B… startete das Fahrzeug und fuhr die ihm bekannte ca. 20 km lange Strecke über die B471 und die BAB A8 nach ….
35
5. Die Angeklagte S… F…, die sich zusammen mit ihrem Ehemann im Anwesen … in … – Ortsteil … – befand, nutzte ihr Mobiltelefon bis 21.27 Uhr und begab sich danach etwa gegen 21.30 Uhr nach draußen in den Garten, da sie sowohl aufgrund des vorab gefassten Tatplanes als auch aufgrund des vorangegangenen Telefonates mit der Angeklagten W… um 20.44 Uhr von der Abfahrtszeit der Angeklagten B… und S… in … und daher auch um deren ungefähre Ankunftszeit in … wusste. Gegenüber ihrem Ehemann R. S… F… sollte dies so erscheinen, als würde sie, wie üblich zu dieser Zeit vor der Haustüre noch eine Zigarette rauchen. Dort wartete die Angeklagte S… F… auf das Eintreffen der Angeklagten B… und S…, um, dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, den Angeklagten S… vor Ort in die diesem unbekannte Örtlichkeit hinsichtlich des sich in der Feuerschale neben der Wärmepumpe auf dem Grundstück befindlichen Handbeiles des Nebenklägers und des für die Ausführung der Tat günstigen, da aufgrund der abgeklebten Bewegungsmelder nicht mehr erleuchteten, Bereichs in der Engstelle zwischen Haus und Garagenmauer, den ihr Ehemann, wie sie wusste, auf dem Weg zum Gartenstuhl passieren würde, einzuweisen.
36
6. Nahezu zeitgleich trafen die Angeklagten B… und S… in … ein und der Angeklagte B… parkte tatsächlich um 21.34 Uhr den o.g. Pkw Audi Q2 – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan – unauffällig auf einem Feldweg etwa 200 bis 300 Meter nordöstlich vom Anwesen der Eheleute S… F…, um zu vermeiden, von Nachbarn gesehen werden. Der Angeklagte S… stieg, u.a. bekleidet mit einem schwarzen Kapuzenpullover, aus dem Fahrzeug aus und begab sich zu Fuß zum o.g. Anwesen, während der Angeklagte B… im Auto verblieb und auf dessen Rückkehr nach Tatausführung wartete.
37
7. Gegen 21.35 Uhr betrat der Angeklagte S… das Anwesen der Familie S… durch das Gartentor und traf dort auf die Angeklagte S… F…. Die Angeklagte S… F… zeigte dem Angeklagten S… das im Garten in der Feuerschale neben der Wärmepumpe für Enteisungsarbeiten an der Wärmepumpe bereit liegende Handbeil des Nebenklägers mit einer Gesamtlänge von ca. 36 cm, einer Kopflänge von ca. 15 cm, einer Kopfbreite bis ca. 10,6 cm und einem Gesamtgewicht von etwa 850 Gramm. Weiterhin wies die Angeklagte S… F… den Angeklagten S… plangemäß an, im nunmehr unbeleuchteten Bereich (vgl. oben Ziff. II. 12) zwischen der Haustür und dem Durchgang zwischen Hausmauer und Garagenwand zu warten, da ihr Ehemann R. S… F… diese Stelle kurze Zeit später auf dem Weg zu seinem Gartenstuhl passieren würde. Sodann begab sich die Angeklagte S… F… wieder zurück ins Haus und unterhielt sich mit ihrem Ehemann R. S… F…, welcher nun nochmals äußerte, sich nach draußen begeben zu wollen.
38
Der Angeklagte S… zog Handschuhe an, nahm das Handbeil an sich und begab sich, wie durch die Angeklagte S… F… angewiesen, zur Ecke zwischen der Haustür und dem Durchgang zwischen Hausmauer und Garagenwand, verbarg sich dort im Schutze der Dunkelheit und wartete darauf, dass R. S… F… das Haus verließ. Zudem führte der Angeklagte S… ein – im Eigentum des Angeklagten B… feststehendes und aus dessen Wohnung stammendes – einseitig geschliffenes Messer mit ca. 17,5 cm langer, 3,5 cm breiter und scharfer Klinge in einer Messerscheide bei sich, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob die Mitangeklagten hiervon wussten oder er dies nur zur Sicherheit aus eigenem Antrieb zusätzlich mitnahm.
V. Eigentliches Tatqeschehen
39
1. Gegen 21.55 Uhr öffnete R. S… F… die Haustür, verabschiedete sich von der Angeklagten S… F…, welche ihn zur Haustür begleitet hatte, mit einem Kuss und verließ das Haus, um sich – wie von ihm bereits am Vormittag gegenüber der Angeklagten S… F… angekündigt – über den Durchgang zwischen Hauswand und Garagenwand zu seinem im Garten befindlichen Gartenstuhl zu begeben und dort die Sterne zu beobachten. Dieser Bereich war – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan – unbeleuchtet, da der sich dort befindliche Bewegungsmelder wenige Tage zuvor auf Veranlassung der Angeklagten S… F… von ihrem Ehemann R. S… F… mit Alufolie abgeklebt und damit deaktiviert worden war (vgl. wiederum oben Ziff. II.12). Die Angeklagte S… F… schloss sodann die Haustür hinter ihrem Ehemann, um dem gemeinsamen Tatplan entsprechend (vgl. oben Ziff. III) bei der eigentlichen Tat nicht zugegen zu sein.
40
2. Unmittelbar nachdem der Nebenkläger, R. S… F…, das Haus verlassen hatte, griff der Angeklagte S… in der – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan – unbeleuchteten Engstelle zwischen Haustür, Hausmauer und Garagenwand den Geschädigten R. S… F… aus der Dunkelheit heraus für diesen vollkommen überraschend mit dem o.g. Handbeil an und schlug diesem in Ausführung des zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans in Tötungsabsicht mit dem Kopf des Handbeils wuchtig mindestens einmal seitlich gegen die linke seitliche Schläfe. Hierbei nutzte der Angeklagte S… – wie es auch dem gemeinsamen Tatplan entsprach – bewusst aus, dass sich der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs gegen sein Leben versah und dieser den Schlag aufgrund der Dunkelheit auch nicht vorhersehen konnte. Der Geschädigte ging aufgrund der Wucht des Schlages in der Nähe der Garagenwand rücklings zu Boden. Der Angeklagte S… versetzte dem Geschädigten sogleich mindestens zwei weitere wuchtige und kraftvolle Schläge mit dem Handbeil gegen den Kopf, wobei er weiterhin in Tötungsabsicht entsprechend dem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan handelte. Trotz seiner schweren Verletzungen setzte sich der Geschädigte gegen den Angeklagten zur Wehr, in dem er sich mittlerweile in dem schmalen Durchgang zwischen Garage und Haus am Boden liegend mit den Füßen nach oben tretend gegen den Angreifer verteidigte.
41
Im Zuge dieses Gerangels fiel dem Angeklagten S… das Handbeil aus der Hand, weswegen er nun zu dem o.g. zusätzlich mitgeführten feststehenden, einseitig geschliffenen Messer griff (vgl. oben Ziffer IV.7) und mindestens zweimal weiterhin entsprechend des zuvor gemeinsam gefassten Tatplans in Tötungsabsicht zustach. Einer der gegen den Kopf-/Rumpfbereich des Geschädigten gezielten Stiche traf infolge der strampelnden Abwehrbewegungen des Geschädigten mit den Füssen diesen an der Innenseite des rechten Oberschenkels, der andere Stich traf dessen rechte zentrale Wangenregion in Richtung zur Nase hin.
42
Währenddessen wurde der im schräg gegenüberliegenden Nachbaranwesen, …, wohnende Nachbar S. S…2, der zu diesem Zeitpunkt gerade sein Haus verließ, um mit seinen Hunden spazieren zu gehen, aufgrund der Kampfgeräusche auf die Situation aufmerksam. Dieser leuchtete mit seiner leistungsstarken Taschenlampe in Richtung des Angeklagten S… und rief laut (sinngemäß): „Hör auf, lass los!“.
43
Der Angeklagte S… ging nunmehr wegen des lauten Schreiens des Nachbarn S…2 und des Anleuchtens mit der Taschenlampe davon aus, dass das Entdeckungs- und Ergreifungsrisiko unverhältnismäßig angestiegen war, und sah sich daher gezwungen, die Tathandlungen abzubrechen. Er ging dabei davon aus, dass infolge des Hinzukommens des unbeteiligten Zeugen S…2 bei weiteren Tathandlungen gegen das Leben des Nebenklägers das Risiko, angezeigt oder bestraft zu werden, unvertretbar ansteigen würde, zumal dieser bereits begann, ihm mit der Taschenlampe ins Gesicht zu leuchten. Um sowohl seine Überführung als auch die Entdeckung der übrigen Beteiligten zu vermeiden, ließ er vom Geschädigten ab und floh – da ihm durch den aus der Richtung des Gartentors herannahenden Nachbarn S…2 dieser Fluchtweg abgeschnitten war – in entgegengesetzter Richtung durch den rückwärtigen Garten über den Gartenzaun vom Grundstück des Geschädigten. Am westlichen Grundstücksrand zwängte er sich durch die dort eng gepflanzte Thuja-Hecke, wobei er unbeabsichtigt das mitgeführte Messer des Angeklagten B… (oben Ziffer IV.7) sowie die dazugehörige Messerscheide verlor, und Pflanzenreste der Thuja-Hecke an seiner Bekleidung haften blieben.
44
Als die Angeklagte S… F… aufgrund des Ausrufs des Nachbarn S…2 dessen plötzliches Auftauchen realisierte, öffnete sie die Haustür, um keinen Verdacht auf sich zu lenken, und gab vor, gerade erst auf das Geschehen aufmerksam geworden zu sein. Der Geschädigte R. S… konnte sich noch aus eigener Kraft ins Haus schleppen und wurde durch den um 22.01 Uhr herbeigerufenen Notarzt versorgt und ins Krankenhaus verbracht.
45
3. Der Geschädigte erlitt durch den Angriff, wie dies vom gemeinsamen Tatplan der Angeklagten im Rahmen ihres Tötungsvorsatzes zumindest mit umfasst war, u.a. eine mehrfragmentäre dislozierte Schädelkalottenfraktur links frontal, wobei mehrere Bruchfragmente eingedrückt waren, sowie mehrere Kopfhautdurchtrennungen an der seitlichen Stirn- und Schläfenregion links sowie in der hohen Scheitelregion links, eine Kopfhautläsion am Hinterkopf rechts seitlich sowie eine Hautdurchtrennung jeweils an der Nase und an der rechten Wange. Außerdem erlitt er eine Schnittwunde an der Innenseite des rechten Oberschenkels sowie erhebliche Schmerzen. Entgegen dem Tatplan der Angeklagten verstarb der Geschädigte jedoch nicht an seinen nicht unerheblichen Verletzungen.
46
Der Angeklagte wurde per Helikopter notfallmäßig ins Klinikum … in München verbracht, dort stationär behandelt und gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat auf eigenen Wunsch am 01.03.2024 entlassen.
47
4. Der Geschädigte litt infolgedessen ca. ein halbes Jahr lang unter starkem Schwindel und hat zahlreiche große und trotz Laser-Nachbehandlung bis heute noch sichtbare und druckempfindliche Narben sowie Sensibilitätsstörungen am Kopf und im Gesicht. Zudem litt der Geschädigte tatbedingt über ein Jahr lang unter Suizidgedanken und Verfolgungswahn und hat bis heute Schlafstörungen. Seit Juni 2024 befindet er sich in regelmäßiger psychologischer und osteopathischer Behandlung.
48
5. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sämtlicher Angeklagter war zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch erheblich beeinträchtigt, insbesondere lag bei keinem von ihnen eine erhebliche Berauschung aufgrund vorangegangenen Alkohol- oder Drogenkonsums vor.
VI. Nachtatgeschehen:
49
1. Nach der Flucht vom Grundstück des Geschädigten begab sich der Angeklagte S… zum o.g. Fahrzeug Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, in dem der Angeklagte B… saß und auf ihn gewartet hatte (vgl. oben Ziff. IV.6), und stieg wieder auf der Beifahrerseite ein. Der Angeklagte B… startete den Pkw und fuhr zusammen mit dem Angeklagten S… zurück nach … zu seiner Wohnung in der …, wo sie um 22.43 Uhr eintrafen. Hierbei fuhr der Angeklagte B… nicht die kürzere über die Autobahn A8 führende und auf dem Hinweg genutzte Strecke (vgl. oben Ziff. IV.4) zurück nach …, sondern wählte bewusst einen umständlicheren Rückweg über Nebenstraßen nach …, um etwaigen polizeilichen Fahndungsmaßnahmen bestmöglich zu entgehen.
50
2. Während der Rückfahrt zur Wohnung des Angeklagten B… nach … setzte der Angeklagte S… mit dem an seinen Händen und seiner Kleidung haftenden Blut des erheblich verletzten Geschädigten entsprechende (DNA-)Spuren am Armaturenbrett im Bereich der Beifahrerseite. Weiterhin übertrug der Angeklagte S…, als er den von ihm bei der Tat getragenen Kapuzenpullover auszog und auf der Rückbank ablegte, unabsichtlich mittelbar durch das Kleidungsstück das daran haftende molekulargenetische Material (wie z.B. Hautschuppen, Blut etc.) des Geschädigten auf den Bereich der Rücksitzbank. Zudem verlor der Angeklagte S… einen Teil der seiner Kleidung anhaftenden Pflanzenreste der Thuja-Hecke (vgl. oben Ziff. V. 2) im Bereich der Fußmatte auf der Beifahrerseite. Nach der Ankunft in … rief der Angeklagte B… um 22.47 Uhr bei der Angeklagten W… an und informierte sie über die fehlgeschlagene Tat. Währenddessen entsorgte der Angeklagte S… die von ihm bei der Tat getragene Bekleidung und reinigte laienhaft den Fahrzeuginnenraum auf der Beifahrerseite.
51
3. Am Vormittag des Folgetages, 28.02.2024, holte der Angeklagte B… bei der Angeklagten W… insgesamt ca. 2000,- Euro Bargeld (teilweise in bulgarischer Währung), um dem Angeklagten S… hiermit – im Interesse aller Angeklagter – die Flucht aus dem Inland zu ermöglichen, da man nun mit polizeilichen Ermittlungen rechnete und die offensichtliche Verbindung zwischen diesem und den anderen Mittätern nicht über dessen Anwesenheit in der Wohnung des Angeklagten B… ersichtlich werden sollte. Weiterhin gab der Angeklagte B… das Mietfahrzeug Audi Q2 noch am Mittag des 28.02.2024 im Autohaus … zurück, da er sich – wiederum im Interesse aller Angeklagter – des zur Tat verwendeten Fahrzeugs entledigen wollte. Am selben Tag löschte der Angeklagte B… in erheblichem Umfang Daten von seinem Mobiltelefon, da er fürchtete durch daraus ersichtliche Verbindungen, insbesondere mit den Mitangeklagten S… und S… F…, in Verdacht zu geraten.
52
4. Am 29.02.2024 um 16.13 Uhr versendete der Angeklagte S… an den Angeklagten B… eine Textnachricht, in der er sich beim Angeklagten B… darüber beklagte, dass er keine Mitfahrgelegenheit nach Bulgarien habe, wörtlich: „Mein Mann ist weg und der ist nicht in München, ich werde hier auf der Straße sitzen bleiben wie ein Obdachloser“. Um 16.47 Uhr versendete der Angeklagte S… an den Angeklagten B… erneut eine Textnachricht, in der er ihn fragte, ob er ihn vermisse, und schrieb: „Hast du mich nicht mal danach gefragt, wie ich es geschafft habe und wie es mir geht“. Hiernach kontaktierte der Angeklagte S… seinen Bruder, I. S…5, welcher ihm am 29.02.2024 einen Rückflug für den 01.03.2024 nach Bulgarien buchte.
53
Nachdem der Angeklagte S… die vorherige Nacht vom 28.02.2024 auf den 29.02.2024 an einem unbekannten Ort verbracht hatte, mietete er sich am 29.02.2024 ohne vorherige Reservierung bis zur Abreise am nächsten Morgen im Hotel, … in … ein. Am 01.03.2024 flog der Angeklagte S… zurück nach Sofia/Bulgarien. Auf dem Weg zum Flughafen in München übersandte er an den Angeklagten B… um 10.15 Uhr erneut eine Textnachricht mit dem Inhalt: „Ich wünsche euch alles Gute und dass der Kleine immer so süß bleibt“.
C. Einlassungen der Angeklagten
I. Angeklagter S…
54
Der Angeklagte S… hat im Ermittlungsverfahren keine Angaben zur Sache gemacht. Auch in der Hauptverhandlung tätigte er zunächst weder Angaben zur Person noch zur Sache.
55
Am 11. Hauptverhandlungstag – nach vorheriger umfangreicher Beweisaufnahme – ließ sich der Angeklagte S… in Form einer vorbereiteten Verteidigererklärung zur Sache, die er sich – ohne Beantwortung von Nachfragen – zu eigen machte, ein (vgl. zum reduzierten Beweiswert solcher Einlassungssurrogate vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2023; Az. 1 StR 421/22).
56
Hierin bestritt er jegliche Beteiligung an der Tat vom 27.02.2024 zulasten des Geschädigten R. S… F…. Er gab an, er habe weder von einem Angriff gewusst, noch habe er diesen selbst verübt. Die Tatörtlichkeit sei ihm dagegen bekannt. In den Tagen vor dem 27.02.2024 habe er sich tatsächlich direkt am Haus des Geschädigten befunden, unter anderem als die zwischenzeitlich von Herrn B… genutzten Fahrzeuge getauscht worden seien. Auch eine Absprache dahingehend, dass ihm angeblich ein Betrag in Höhe von 50.000,- Euro für die Tat gezahlt werden solle, habe nicht existiert. Er selbst sei in Bulgarien selbständig und als Mehrheitsgesellschafter an zwei Firmen beteiligt. Bis zu seiner Inhaftierung habe er diese Firmen auch geführt. Für bulgarische Verhältnisse habe er ein weit überdurchschnittlich gutes Einkommen. Er komme zudem aus einer wohlhabenden Familie, finanzielle Problem seien ihm fremd.
II. Angeklagter B…
57
Der Angeklagte B…, der zunächst seine Tatbeteiligung bestritt, tätigte im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024, über die der Zeuge KHK L… 1 berichtete, umfangreiche Angaben und legte ein Teilgeständnis ab. Auch gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen PD Dr. S…1 und der testpsychologischen Sachverständigen Dipl. Psych. P…1 ließ sich der Angeklagte im Rahmen der Exploration zur Sache ein, wobei seine dortigen Angaben teilweise in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 stehen, da er gegenüber den Sachverständigen angab, er habe erst nach der Tatausführung seitens des Angeklagten S… von der Tat und deren Planung durch die Mitangeklagte S… F… erfahren.
58
In der Hauptverhandlung machte der Angeklagte zunächst keine Angaben zur Sache. Erst ab dem 11. Hauptverhandlungstag – nach vorheriger umfangreicher Beweisaufnahme – ließ er sich zur Sache ein, wobei er jedoch bestritt, gemeinsam mit den Angeklagten S… F… und W… den Tatplan, den Geschädigten zu töten, gefasst zu haben und den Angeklagten S… aus diesem Grund kontaktiert und nach Deutschland geholt zu haben. Er räumte lediglich ein, den Angeklagten S… mit dem o.g. Mietwagen Audi Q2 zum Tatort und wieder zurück in seine Wohnung in … gefahren zu haben (vgl. oben Ziff. 11.10 und III, IV.3. und 4, VI. 1. und 2), wobei der Nachweis dieser objektiven Tatsache aufgrund der vorangegangenen Beweisaufnahme ohnehin bereits mehr als deutlich im Raum stand. Entsprechend den Angaben gegenüber den psychiatrischen Sachverständigen bestritt er auch in der Hauptverhandlung – entgegen seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 – bereits auf der gemeinsamen Fahrt zum Anwesen des Geschädigten R. S… F… am 27.02.2024 von der geplanten Tat gewusst zu haben.
59
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Aussagegenese sind die – sich teils widersprechenden – Angaben des Angeklagten B… im Folgenden (chronologisch) zusammengefasst:
1. Äußerungen im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen am 08.03.2024
60
Der Zeuge KHK L…1 von der KPI Fürstenfeldbruck, polizeilicher Hauptsachbearbeiter im hiesigen Verfahren, berichtete glaubhaft, der Angeklagte B… sei aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und der zum 01.03.2024 vorliegenden Beweise ab diesem Tag als Beschuldigter geführt worden. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen am 08.03.2024 sei der Angeklagte zur erkennungsdienstlichen Behandlung zur KPI Fürstenfeldbruck verbracht worden. Während der Fahrt zur Dienststelle habe der Angeklagte nach seiner Belehrung als Beschuldiger angegeben, er habe nichts mit der Tat zu tun. Weiter habe er – ungefragt – unter anderem angegeben, er habe dem Geschädigten R. S… F… definitiv kein Messer geschenkt (Anm.: Hintergrund ist, dass das vom Angeklagten S… verwendete und auf der Flucht verlorene Messer, ebenso wie das tatsächlich beim Nebenkläger S… F… in dessen Nachtkästchen sichergestellte Messer vom selben Typ und Hersteller stammen, beide Messer von gleicher Form und Größe zum Verwechseln ähnlich sind, und beide tatsächlich durch den Angeklagten B… aus derselben Quelle erworben wurden – vgl. die folgende abweichende Einlassung des Angeklagten B… unter Ziff.II.2). Er habe aus dem Kreis der Familie gehört, dass der Geschädigte dies gegenüber der Polizei angegeben habe, was seiner Meinung nach nicht stimme; er besitze lediglich zwei kleine „Küchenmesser“.
2. Beschuldigtenvernehmung am 19.03.2024
61
Am 19.03.2024 wurde der Angeklagte B…, wie vom Zeugen KHK L…1 berichtet, im Beisein seines damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt …, sowie des damals ermittelnden Staatsanwalts erneut als Beschuldigter vernommen, nachdem seitens des Verteidigers eine Einlassung des Angeklagten angekündigt worden sei. Im Rahmen dieser Vernehmung hat sich der Angeklagte umfassend eingelassen.
62
Der Zeuge KHK L…1 berichtete glaubhaft und nachvollziehbar, zunächst habe der Angeklagte B… angegeben, dass er sich mit seiner Lebensgefährtin C. W… und dem gemeinsamen Sohn … seit dem 02.02.2024 in Bulgarien befunden habe, als es dort am 14.02.2024 zu einem Unfall mit dem Audi Q8 gekommen sei. Am selben Tag sei der Angeklagten W… eine Glasscherbe auf den Fuß gefallen und habe sie an der Sehne verletzt. Man habe sich dazu entschlossen, die Verletzung in Deutschland behandeln zu lassen, und sei deswegen am 15.02.2024 zurück nach Deutschland geflogen. Zuvor habe er Kontakt zum Angeklagten S… aufgenommen. Diesen kenne er seit mindestens vier Jahren, er habe ihn beim Online-Spiel „Counter-Strike“ kennengelernt und in der Folge mit ihm Kontakt gehalten. Im Rahmen des Urlaubes in Bulgarien habe der Angeklagte S… ihn gefragt, ob er mit nach Deutschland kommen könne, da er Probleme mit seiner Freundin habe und den Kopf frei bekommen wolle. Nachdem er – der Angeklagte B… – seine Wohnung in … aufgrund der Kündigung und der zum 02.03.2024 anstehenden Übergabe an den Vermieter renoviert habe, habe er dem Angeklagten S… angeboten, er könne bei der Renovierung helfen und währenddessen dort wohnen. Man sei dann gemeinsam am 15.02.2024 in Bulgarien abgeflogen und nachmittags in München gelandet. Die Flüge seien durch die Angeklagte P. S… F… gebucht worden. Am Flughafen in München sei die Reisegruppe von der Angeklagten S… F… mit ihrem VW Tiguan abgeholt worden. Hiernach sei man unmittelbar zur … Klinik gefahren, um dort die Verletzung der Angeklagten C. W… behandeln zu lassen. Der Angeklagte S… und die Angeklagte S… F…, die sich zuvor nicht gekannt hätten, hätten sich während der Fahrt – soweit sie sich rudimentär verständigen konnten – unterhalten. Danach sei man nach … zum Haus seiner Lebensgefährtin gefahren. Von dort sei die Angeklagte S… F… sodann nach Hause gefahren.
63
Am 16.02.2024 habe er zusammen mit dem Angeklagten S… beim Autohaus … in … den Leihwagen Pkw Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, abgeholt. Im Anschluss sei man wieder nach … gefahren, dort habe der Angeklagte S… seine Koffer genommen und sei zusammen mit dem Angeklagten B… nach … in dessen Wohnung gefahren, wo man zwischen 15.00 Uhr und 16:00 Uhr angekommen sei. Der Grund für diesen Umzug sei gewesen, dass der Angeklagte S… im Haus seiner Lebensgefährtin geraucht habe und letztere den Gast nicht im Haus haben wollte. Es sei aber ohnehin geplant gewesen, dass der Angeklagte S… in seiner Wohnung in … schlafe.
64
Der Zeuge KHK L…1 berichtete weiter, der Angeklagte B… habe zum Tattag, den 27.02.2024, angegeben, er sei am Abend des 27.02.2024 nach … zum Haus seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten W…, gefahren, dort zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr angekommen, habe zusammen mit C. W…, deren Bruder T. W…, dessen Lebensgefährtin J. H…1, und den zwei Kindern zu Abend gegessen und sei gegen 19.00 Uhr bis 19.30 Uhr in seine Wohnung nach … zurückgefahren. Nachdem er kurz geduscht habe, habe gegen 20.30 Uhr der Angeklagte S…, welcher bei ihm zuhause in der Wohnung gewesen sei, zu ihm gesagt: „Bruder, du musst mich nach … fahren“. Auf seine Frage, warum er das machen sollte, habe der Angeklagte S… gesagt: „Ich hatte ein Gespräch mit deiner Schwiegermutter und sie hat mir 50.000,- Euro angeboten, um ihren Mann wegzumachen.“ Er habe ihn gefragt, ob er verrückt sei, er – der Angeklagte B… – könne dies nicht machen, er habe Familie und würde alles, was er sich im Leben aufgebaut habe, verlieren. Daraufhin habe der Angeklagte S… zu ihm gesagt, er habe hohe Schulden in Bulgarien bei vielen bösen Leuten und er brauche dieses Geld und „er müsse das machen“. Als er, der Angeklagte B…, weiterhin abgelehnt habe, sei der Angeklagte S… ein „komplett anderer Mensch“ geworden und habe gedroht, er kenne die Adressen seiner Familie in Bulgarien und auch in Deutschland und „er würde Leute schicken“. Ihm sei von Anfang an klar gewesen, dass der Angeklagte S… damit sagen wollte, dass er seiner Familie etwas antun werde, wenn er nicht mache, was dieser wolle. Der Angeklagte S… habe ihm auch „klipp und klar“ gesagt, er, der Angeklagte B…, müsse ihn nur fahren, den Rest würde er machen. Er müsse zwischen 21.30 und 21.40 Uhr in … sein.
65
Auf Nachfrage, wie er die Äußerung des Angeklagten S…, er solle den Ehemann der Angeklagten S… F… „wegmachen“, verstanden habe, habe der Angeklagte B… zunächst angegeben, er habe nicht genau gewusst, was dieser damit meine. Er habe eher daran gedacht, dass er ihm eine „Abreibung“ verpasse oder einen „Knockout“ mache. Auf kritische Nachfrage bzw. Vorhalt des Staatsanwalts, dass es unglaubhaft erscheine, dass man für 50.000,00 Euro jemanden nur zusammenschlagen lasse, habe der Angeklagte B… schließlich eingeräumt, dass er in Bezug auf den von S… mitgeteilten Auftrag, den Mann der Angeklagten S… F… für diese „wegzumachen“, natürlich auch daran gedacht habe, dass der Angeklagte S… diesen umbringen könnte, aber immer gehofft habe, dass er es nicht mache. Er habe dann noch mehrmals erfolglos versucht, dem Angeklagten S… das Vorhaben auszureden, dieser habe jedoch immer nur gesagt, er, der Angeklagte B…, müsse nur fahren, und alles andere würde er erledigen.
66
Sie seien dann gemeinsam zum Mietwagen, dem Audi Q2, gegangen. Der Angeklagte S… habe einen schwarzen Kapuzenpullover mit großen Taschen vorne, eine schwarze Sporthose und schwarze Schuhe, jedoch keine Handschuhe getragen.
67
Der Angeklagte B… habe weiter angegeben, er habe sein Mobiltelefon, welches er in seiner Wohnung zum Laden an das Ladekabel angesteckt habe, da es leer gewesen sei, in der Wohnung vergessen, da ihm der Angeklagte S… „so viel Stress und Druck“ gemacht habe. Er sei den Mietwagen gefahren und der Angeklagte S… sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Während der Fahrt habe der Angeklagte S… „sehr auffällig, aufgeregt und teilweise sehr tief geatmet“.
68
Auf Nachfrage, ob der Angeklagte S… ihm gegenüber erwähnt habe, ob sich Frau S… F… auch ihm gegenüber erkenntlich zeigen werde, habe der Angeklagte B… angegeben, der Angeklagte S… habe im Auto während der Fahrt nach … zu ihm gesagt, Frau S… F… würde sich auch um ihn kümmern, er soll sich keine Gedanken machen.
69
Auf Vorhalt eines Bildes von dem am Tatort aufgefundenen Messer habe der Angeklagte B… angegeben, dass er zwei derartige Messer vor mehreren Jahren auf einem Flohmarkt in … gekauft und zu Dekorationszwecken in seiner damaligen Wohnung gehabt habe. Es könne sein, dass er eines davon an Herrn S… F… verschenkt habe (vgl. die anderslautende vorangegangene Einlassung unter Ziff. 11.1). Das verbliebene Messer habe er dann wegen der zwischenzeitlichen Trennung von der Angeklagten W… in seine Wohnung nach … mitgenommen. Wo er es letztlich verstaut habe, wisse er nicht, da sich dort viele noch nicht ausgepackte Kisten befunden hätten.
70
Der Zeuge KHK L…1 berichtete weiter, der Angeklagte B… habe zum weiteren Tatablauf erklärt, dass er mit S… zur Wohnanschrift der Eheleute S… F… in … gefahren sei. Sie seien zwischen 21.35 Uhr und 21.40 Uhr dort angekommen und er habe den Mietwagen abseits des Tatortes in einiger Entfernung geparkt. Der Angeklagte S… habe zu ihm „warten“ gesagt, sei ausgestiegen und weggegangen, wohin habe er nicht gesehen. Er habe das Fahrzeug gewendet, den Motor ausgemacht und gewartet. Währenddessen habe er im Auto Zigaretten geraucht, diese in leeren Dosen im Fahrzeug entsorgt und überlegt, einfach wegzufahren, dies jedoch nicht getan.
71
Nach ca. 20 bis 25 Minuten sei der Angeklagte S… zurückgekommen, habe die Beifahrertür aufgerissen, sehr schnell geatmet und zu ihm gesagt: „fahr los, fahr los“, was er auch unmittelbar gemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte S… dunkle Handschuhe getragen und die Kapuze des Kapuzenpullovers sei über seinen Kopf gezogen gewesen. Kurz nach Fahrtbeginn habe er den Angeklagten S… gefragt, was passiert sei. Der Angeklagte S… habe geantwortet, er habe dem Herrn S… F… mit einer Axt auf den Kopf geschlagen und auch probiert, ihn mit dem Messer zu stechen. Das Messer habe er verloren, er wisse nicht, wo es sei. Es sei viel Blut gewesen, aber er denke, Herr S… F… würde überleben. Als er dann nachgefragt habe, welches Messer der Angeklagte S… meine, habe dieser geantwortet: „Ich habe eins von deinem Haus genommen“ (gemeint: Haushalt B… in …). Der Angeklagte S… habe weiter angegeben, er habe die Tat nicht vollenden können, weil ein Nachbar in seine Richtung geleuchtet habe, woraufhin er sich erschrocken habe und weggelaufen sei. Während der weiteren Rückfahrt habe der Angeklagte S… dann die Handschuhe ausgezogen und diese in die Taschen seines Kapuzenpullovers gesteckt. Den Kapuzenpullover habe er ausgezogen und auf die Rücksitzbank des Leihfahrzeugs gelegt. Er könne sich an die Rückfahrt nicht mehr genau erinnern, wisse aber noch, dass er sich verfahren habe und über Fürstenfeldbruck und weiter über die B2 zurückgefahren sei. Er habe dann in Puchheim die Abfahrt genommen und sei über Eichenau nach … zurückgefahren. Die Rückfahrt habe etwa 30 Minuten gedauert.
72
In … angekommen habe der Angeklagte S… seinen Pullover vom Rücksitz genommen und ihn angewiesen, in die Wohnung zu gehen, da er sich um alles kümmern werde und „er das nicht sehen brauche“. Er selbst sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, ohne es zu versperren, sei panisch in die Wohnung gegangen und habe gegen 22.30 Uhr seine Lebensgefährtin, die Angeklagte W…, via Facetime angerufen. Er habe dann so getan, als habe er gerade in seiner Wohnung gearbeitet, damit seine Lebensgefährtin nicht merke, was gerade passiert sei. Etwa weitere 10 Minuten später sei der Angeklagte S… in die Wohnung zurückgekehrt, bekleidet mit einem weißen Shirt, einer anderen schwarzen Sporthose als zuvor und mit schwarzen Armani-Sneakern, die er zuvor ebenfalls nicht angehabt habe.
73
Der Angeklagte S… habe sich zunächst kurz auf die Couch gesetzt und durchgeatmet. Sodann sei dieser duschen gegangen. Nach der Dusche habe dieser ihm dann erzählt, er habe an dem Abend kurz vor der Tat mit „P.“, d.h. der Angeklagten S… F…, gesprochen. Er sei durch das kleine Gartentor zum Haus gegangen, wo ihn „P.“ rauchend bereits erwartet habe, und ihm den Ablageort der Axt gezeigt habe. Die Axt sei wohl früher woanders gewesen, „P.“ habe diese extra für diesen Abend dorthin hingelegt. Zudem habe ihm „P.“ gezeigt, wo er warten solle. Der Angeklagte S… habe weiter angegeben, er habe seinen Teil erledigt, nun sei „P.“ dran, ihm die 50.000,- Euro zu bezahlen. Auf Nachfrage, ob die Angeklagte S… F… gegenüber dem Angeklagten S… angegeben habe, warum ihr Ehemann sterben solle, habe der Angeklagte B… angegeben, sie habe wohl zum Angeklagten S… gesagt, „ihr Mann müsse sterben, damit sie alles bekomme“. Der Angeklagte B… habe in diesem Zusammenhang wiederum auf Nachfrage des Staatsanwaltes jedoch nicht nachvollziehbar erklären können, wie die Angeklagte P. S… F… (die kein Bulgarisch spricht) und S… (der kein Deutsch spricht) direkt miteinander kommuniziert hätten, vielmehr habe dieser hierzu nur angegeben: „Ich weiß es einfach nicht. Ich weiß nicht, wie die beiden kommuniziert haben. Der … hat mir mein Leben jetzt zerstört.“
74
Anschließend habe der Angeklagte S… ihm gegenüber geäußert: „Bruder ich muss morgen weg“, und ihm gesagt, er solle ihm Geld geben, damit er wegkommen und bei Freunden unterkommen könne. Auf die Frage, warum er ihm nun Geld geben solle, habe der Angeklagte S… erneut geäußert, er kenne die Adressen seiner Familie in Bulgarien und auch in Deutschland. Zudem habe dieser ihn angewiesen, er solle zusehen, den Mietwagen schnell loszuwerden. Dies habe er am nächsten Tag gemacht und das Fahrzeug zurückgegeben, ohne es zuvor zu reinigen.
75
Am nächsten Tag, d.h. am 28.02.2024, sei er zu seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten W…, gefahren und habe dieser gesagt, er müsse dem Angeklagten S… Geld geben, da sonst etwas Schlimmes passieren könne. Diese habe ihm dann insgesamt ca. 2.000,- Euro in unterschiedlicher Stückelung und u.a. in bulgarischer Währung übergeben. Im Anschluss daran sei er zurück nach … gefahren, habe dem Angeklagten S… das Geld gegeben und dieser sei sodann sofort verschwunden. Am 01.03.2024 habe dieser ihn über Facebook Messenger angerufen und ihm gegenüber angegeben, dass er schon in Bulgarien sei.
76
Der Zeuge KHK L…1 berichtete weiter, der Angeklagte B… habe zunächst behauptet, er habe seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten W…, nur gesagt, dass etwas Schlimmes passieren könnte, wenn der Angeklagte S… sein Geld nicht bekomme. Im späteren Verlauf der Vernehmung habe er jedoch zugegeben, dass er, als seine Lebensgefährtin ihn am 28.02.2024 gefragt habe, warum er das Geld brauche, ihr gegenüber angegeben habe, dass der Angeklagte S… den Angriff auf den Geschädigten R. S… F… durchgeführt habe, und ihnen oder auch seiner Familie in Bulgarien auch etwas passieren würde, wenn sie ihm das Geld nicht geben würden. Auch habe er seiner Lebensgefährtin gesagt, dass ihre Mutter dem Angeklagten S… Geld angeboten habe, um die Tat auszuführen.
77
Zu den finanziellen Verhältnissen der Angeklagten S… F… befragt, habe der Angeklagte B… angegeben, er wisse, dass die Angeklagte S… F… vor drei oder vier Jahren 1,77 Millionen Euro gewonnen habe (Anm.: tatsächlich 1,17 Mio.). Er wisse aber auch, dass sie sich seit ca. einem Jahr Geld von seiner Lebensgefährtin ausleihen würde. Diese habe ihm gesagt, dass ihre Mutter etwa 10.000,- bis 12.000,- Euro Schulden bei ihr habe. Vom Geschädigten S… F… wisse er lediglich, dass dieser das Haus und ein Auto habe, von weiterem Vermögen wisse er nichts, schätze aber, dass es dem Geschädigten S… F… finanziell gut gehe.
78
Zu seinen eigenen finanziellen Verhältnissen befragt, habe der Angeklagte B… angegeben, dass er seit ca. 5-6 Monaten arbeitslos sei, aber gutes Arbeitslosengeld bekomme, da er früher gut verdient habe. Wenn er Geld benötige, würden ihm seine Eltern aus Bulgarien helfen. Er habe einen kleinen Kredit, für den er 150 Euro pro Monat abzahle. Weiterhin habe er online Glücksspiele gespielt, hier habe er insgesamt ca. 5.000-8.000 Euro verloren, er bezeichne sich aber nicht als spielsüchtig.
79
Zu dem in den Funkzellenauswertungen aufgefallenen Apple iPad mini (vgl. oben B. Ziff. IV.3) befragt, habe der Angeklagte B… angegeben, dass dieses seinem Sohn … gehöre und zur Unterhaltung bei Autofahrten diene. Es habe wohl im Mietfahrzeug Audi Q2 gelegen, woran er aber in dem Moment (gemeint: Fahrt von und zum Tatort) „aufgrund Stress und Druck“ nicht gedacht habe.
80
Zu seinen gelöschten Handyinhalten befragt, habe der Angeklagte B… geäußert, er habe sein Handy am 28.02.2024, am Tag der Rückgabe des Leihfahrzeuges, gelöscht (vgl. hierzu auch oben B.VI.3).
81
Zum Angeklagten S… habe der Angeklagte B… noch angegeben, dieser nehme ein Medikament gegen Epilepsie. Zudem habe dieser während des Aufenthaltes in Deutschland ab und zu mal einen Joint geraucht, aber nicht ständig. Es könnte sein, dass er selbst, der Angeklagte B…, am Tattag auch einmal einen Zug vom Joint genommen habe. Aber ansonsten habe er überhaupt nichts genommen, er sei weder unter Alkohol – noch unter Medikamenteneinfluss gestanden.
82
Zur sprachlichen Übertragung während dieser Vernehmung gab der Zeuge KHK L…1 an, die Verständigung zwischen der Dolmetscherin und dem Angeklagten B… sei nach deren Angabe und seinem Eindruck ohne Probleme möglich gewesen, der Angeklagte und sein damaliger Verteidiger hätten insoweit auch nichts erinnert.
3. Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. S…1
83
Im Rahmen der am 02.04 und 03.04.2024 durchgeführten Explorationen, über die der psychiatrische Sachverständige Dr. S…1 in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtete, machte der Angeklagte B… gegenüber dem Sachverständigen wiederum Angaben zum Tatgeschehen, welche zum Teil in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben stehen.
84
Vorab äußerte der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen, er habe einige Tage vor den beiden psychiatrischen Untersuchungsterminen eine sechs bis sieben Stunden andauernde Vernehmung bei der Polizei in Fürstenfeldbruck mit einer anderen Dolmetscherin im Beisein seines Rechtsanwaltes Herrn … gehabt (vgl. oben Ziffer 2). Bei dieser sehr umfangreichen Vernehmung habe er komplett die Wahrheit gesagt. Der Sachverständige könne sich auf diese Vernehmung beziehen. Die Dolmetscherin habe zwar teilweise falsch übersetzt, er habe dies jedoch korrigieren können.
85
Zur Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten W…, gab der Angeklagte B… an, er und C. W… seien seit Ende 2015/Anfang 2016 ein Paar und nach einer Trennung etwa seit Weihnachten 2023 wieder ein Paar. Weiter schilderte der Angeklagte B…, insoweit übereinstimmend mit seinen vorherigen Angaben, die Bulgarienreise vom 02.02. bis zum 15.02.2024 sowie die Rückkehr nach Deutschland.
86
Zum Angeklagten S… gab der Angeklagte B… an, er kenne diesen seit etwa vier bis fünf Jahren aus Videospielen, habe mit diesem jedoch bisher kaum persönlichen Kontakt gehabt. In Bulgarien habe er ihn persönlich getroffen und Herr S… habe ihm erzählt, er leide unter Depressionen. Er habe ihm dann angeboten, er könne mit nach Deutschland kommen. Richtig sei, dass Herr S… ihn gebeten habe, zu ihm zu kommen, da er eine Trennung von einer Frau überwinden müsse. Daraufhin habe er ihm angeboten, dass dieser ihm bei der Renovierung seiner Wohnung in … helfen könne. So sei es dazu gekommen, dass der Angeklagte S… ebenfalls mit von Bulgarien nach München geflogen sei.
87
Zu den finanziellen Verhältnissen der Angeklagten S… F… gab der Angeklagte B… an, diese habe vor einiger Zeit 1,7 Millionen Euro im Lotto gewonnen (Anm.: tatsächlich 1,17 Mio.), das ganze Geld sei jedoch ausgegeben worden bzw. an mehrere ihrer Kinder verteilt worden, genauere Details wisse er nicht.
88
Zum Tattag gab der Angeklagte B… an, er habe am 27.02.2024 keinen Alkohol getrunken und keine Drogen genommen. Der Angeklagte S… habe an diesem Abend einen Joint Marihuana geraucht, ob dieser noch andere Drogen zu sich genommen habe, wisse er nicht, da der Angeklagte S… den Tag über allein in seiner Wohnung in … gewesen sei.
89
Weiter gab der Angeklagte B… an, der Angeklagte S… habe ihn „erpresst“, ihn am verfahrensgegenständlichen Tattag, am 27.02.2024 mit dem angemieteten Audi Q2 zum Haus von Herrn S… F… nach … zu fahren. Konkret habe Herr S… ihn und die Familie bedroht. Er habe nicht nur gesagt: „Du musst mich fahren“, sondern auch gesagt, er wisse, wo seine Familie in Bulgarien lebe und die Familie, die Ehefrau und das gemeinsame Kind bedroht. Er habe zu diesem Zeitpunkt Ängste vor Herrn S… entwickelt. Dieser sei komplett verändert gewesen, ein völlig anderer Mensch als der, den er nach Deutschland eingeladen habe. Warum dieser sich so verändert habe, wisse er nicht. Insbesondere die Bedrohung seiner Familie und die wiederholten Ankündigungen von Herrn S…: „Bruder, ich habe Leute, die werden etwas mit deiner Familie machen“ hätten ihn geängstigt.
90
Im Widerspruch zu seiner Aussage in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 (vgl. oben Ziff. 2), wonach der Angeklagte S… ihm gegenüber geäußert habe, er müsse ihn nach … fahren, da er, der Angeklagte S…, ein Gespräch mit seiner Schwiegermutter, d.h. der Angeklagten P. S… F… gehabt habe, welche ihm 50.000,- Euro angeboten habe, „um ihren Mann wegzumachen.“, gab der Angeklagte B… nunmehr gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen an, der Angeklagte S… habe ihm gegenüber vor der Fahrt lediglich geäußert, er habe „etwas mit der „Schwiegermama, d.h. der Angeklagten S… F…, zu erledigen“.
91
Er habe daraufhin den Angeklagten S… mit dem Mietwagen Audi Q2 am Abend des 27.02.2024 bis fast zum Haus von Herrn S… F… in, … gefahren und etwa 100 bis 200 Meter davon entfernt geparkt. Herr S… sei ausgestiegen und er selbst sei im Auto geblieben, habe gewartet und Zigaretten geraucht. Er habe nicht gedacht, dass es zu einem Verbrechen komme. Nach etwa 25 bis 30 Minuten sei der Angeklagte S… kurzatmig zurück zum Pkw gekommen. Erst während der Fahrt, kurz vor …, habe der Angeklagte S… zu ihm gesagt: „Ich habe Herrn F… geschlagen“. Auch habe Herr S… von „viel Blut und sowas“ berichtet. Er selbst sei daraufhin in Panik geraten. Im weiteren Verlauf der Rückfahrt habe ihm der Angeklagte S… dann berichtet, dass ihm die Angeklagte S… F… 50.000,- Euro dafür angeboten habe, dass er Herrn S… F… „entferne“. Er sei beauftragt gewesen, Herrn S… F… „wegzumachen“ – auf Nachfrage und von der Dolmetscherin erneut übersetzt habe dieser wörtlich gesagt: „muss entfernt werden“. Weiter habe ihm der Angeklagte S… erzählt, dass Frau S… F… ihn am Anwesen in … erwartet und ihm gezeigt habe, wo er sich verstecken könne, wo die Axt sei etc. Ebenfalls habe der Angeklagte S… ihm berichtet, dass er ein Messer aus seiner Wohnung mitgenommen, verwendet und dann am Tatort verloren habe. Er vermute, dass der Angeklagte S… das Messer deshalb verloren habe, damit er, der Angeklagte B…, in Haft komme, „der hat so alles geplant“. Der Angeklagte S… habe dann in seiner Wohnung einen „Unfall“ bzw. einen „epileptischen Anfall“ erlitten, woraufhin er dessen Kiefer festgehalten und diesem damit „das Leben gerettet“ habe.
92
Am nächsten Tag, den 28.02.2024, habe ihn der Angeklagte S… „weiter erpresst“ und den ganzen Tag über nur nach „Geld, Geld, gib mir Geld“ gefragt. So habe er mit seiner Lebensgefährtin C. W… gesprochen und dem Angeklagten etwa 2000,- Euro ausgehändigt. Zu diesem Zeitpunkt habe er ihn das letzte Mal gesehen. Dieser habe gesagt, er werde nach Bulgarien fliehen. Am 01.03.2024 habe ihn der Angeklagte S… angerufen und gesagt, er befinde sich mittlerweile in Bulgarien.
4. Angaben gegenüber der psychologischen Sachverständigen P…1
93
Im Rahmen der Exploration zur Erstellung des testpsychologischen Gutachtens am 19.04 und 23.04.2024, über die die Sachverständige P…1 in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtete, machte der Angeklagte B… gegenüber der Sachverständigen Angaben zum Tatgeschehen, welche teilweise in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben stehen. Auch hier gab der Angeklagte B… – im Widerspruch zu seinen Angaben in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 – an, der Angeklagte S… habe seine Bitte, ihn zu seinen Schwiegereltern zu fahren, lediglich damit begründet, dass er mit diesen reden wolle. Erst auf der Heimfahrt und später zu Hause habe dieser ihm dann gesagt, was passiert sei, und dass es sich um eine von der Schwiegermutter und ihm geplante „Auftragsarbeit wegen Geld“ gehandelt habe.
5. Einlassung in der Hauptverhandlung
94
In der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte B… zunächst weder zur Person noch zur Sache ein. Erst ab dem 11. Hauptverhandlungstag tätigte er – nach vorangegangener umfangreicher Beweisaufnahme – Angaben zur Sache:
95
a) Am 11. Hauptverhandlungstag ließ sich der Angeklagte B… zunächst mittels einer abschließenden Verteidigererklärung die er sich – ohne Beantwortung von Nachfragen – zu eigen machte (zum reduzierten Beweiswert solcher Einlassungssurrogate vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2023; Az. 1 StR 421/22), zur Sache dahingehend ein, er habe, als er am Tattag den Mitangeklagten S… in die Nähe des Tatortes gefahren habe, überhaupt nicht gewusst, was dort passieren solle. Insofern seien seine Angaben beim Sachverständigen Dr. S…1 zutreffend. Sein Mitangeklagter S… habe ihm erst nach Rückkehr zum Fahrzeug mitgeteilt, dass Herr S… F… eine Abreibung bekommen habe. Er wisse natürlich, dass die Angaben, welche er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung gemacht habe, hierzu in Widerspruch stünden. Die damalige Übersetzerin habe ihn auch darauf hingewiesen. Er habe jedoch diese Aussage aus taktischen Gründen machen sollen, um überhaupt eine Chance auf Entlassung zu haben. Er habe von irgendwelchen Absprachen zwischen den Mitangeklagten nichts gewusst. Es sei auch niemals darüber gesprochen worden, dass Herrn S… F… etwas widerfahren solle. Er selbst sei mit ihm gut ausgekommen. Das, was Herrn F… widerfahren sei, tue ihm sehr leid und schockiere ihn nach wie vor. Er könne sich heute noch keinen Reim darauf machen, was damals eigentlich passiert sei.
96
b) Nachdem am 12. Hauptverhandlungstag die Mitangeklagte W… erstmals Angaben zur Sache tätigte, mit denen sie sowohl den Angeklagten B… als auch die Angeklagte S… F… schwer belastete, woraufhin die Angeklagte S… F… letztlich am 12. Hauptverhandlungstag ein Geständnis ablegte (siehe hierzu unten Ziff. III.5.b), ließ sich der Angeklagte B… erneut zur Sache ein, wobei er jedoch weiterhin bestritt, gemeinsam mit den Angeklagten S… F… und W… den Tatplan, den Geschädigten zu töten, gefasst zu haben und den Angeklagten S… bereits aus diesem Grund kontaktiert und nach Deutschland geholt zu haben. Er räumte lediglich ein, den Angeklagten S… mit dem Mietwagen Audi Q2 zum Tatort und wieder zurück in seine Wohnung in … gefahren zu haben. Entsprechend den Angaben gegenüber den psychiatrischen Sachverständigen bestritt er auch in der Hauptverhandlung – entgegen seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 – bereits auf der gemeinsamen Fahrt zum Anwesen des Geschädigten R. S… F… am 27.02.2024 von der geplanten Tat gewusst zu haben.
97
Im Einzelnen machte der Angeklagte B… nunmehr folgende Angaben:
98
Zur ersten Bulgarienreise vom 24.01.2024 bis zum 27.01.2024 gab der Angeklagte B… an, diese habe er allein mit Pkw Audi Q8 der Angeklagten W… unternommen. Dort habe er sich mit dem Angeklagten S…, den er seit drei oder vier Jahren von Onlinespielen kenne, getroffen und mit diesem zusammen ein, zwei Tage in Sofia verbracht. Sie hätten zusammen gefeiert, gut gegessen und das Leben genossen. Es hätten keinerlei Auftragsmordgespräche stattgefunden, ebenso wenig habe es Vorauszahlungen gegeben oder Pläne, dass der Angeklagte S… nach Deutschland komme. Der Angeklagte S… habe ihm erzählt, er habe kein Geld, woraufhin er für diesen stets bezahlt habe. Beruflich sei dieser als Kreditvermittler tätig, und vergebe „schnelle Kredite“. Nachdem ihn die Angeklagten W… und S… F… angerufen hätten, dass er nach Hause kommen solle, da C. W… und der gemeinsame Sohn … krank seien, sei er, obwohl er ursprünglich eine Woche dort Urlaub habe machen wollen, bereits nach drei Tagen am 27.01.2024 nach Deutschland zurückgekehrt.
99
Zur zweiten Bulgarienreise vom 02.02.2024 bis zum 15.02.2024 gab der Angeklagte B… an, er sei am 02.02.2024 zusammen mit seiner Lebensgefährtin C. W… und dem gemeinsamen Sohn … erneut nach Bulgarien gefahren, wieder mit dem Audi Q8 seiner Lebensgefährtin. Grund der Reise sei allein gewesen, dass seine Mutter und sein Stiefvater ihr erstes Enkelkind sehen wollten, es sei nie das Thema aufgekommen, dass diese zweite Reise noch einen anderen Zweck haben sollte. Eigentlich hätten sie geplant, den ganzen Februar 2024 dort zu bleiben. Er hatte geplant, seiner Lebensgefährtin am Valentinstag, den 14.02.2024, einen Verlobungsantrag zu machen. Dann sei jedoch der Unfall mit dem Audi Q8 dazwischengekommen, zudem habe sich C. am gleichen Tag am Fuß verletzt, als sie in eine Glasscherbe getreten sei. Da es hieß, dass die durchtrennte Sehne innerhalb von 72 Stunden operiert werden müsse, und seine Lebensgefährtin sich in Deutschland und nicht in Bulgarien operieren lassen wollte, hätten sie sich entschieden, mit dem Flugzeug zurückzureisen, da der Audi Q8 nicht fahrtauglich gewesen sei. Er habe zufällig ein Gespräch mit dem Angeklagten S… gehabt und dieser habe gemeint, er komme mit nach Deutschland und helfe ihm, seine Wohnung zu renovieren. Zudem habe dieser geäußert, er sei depressiv aufgrund einer Trennung. Seine Lebensgefährtin habe dann ihre Mutter, die Angeklagte S… F…, angerufen und darum gebeten, dass diese die Flüge für sie buche. S… habe ihm auf sein Mobiltelefon ein Bild von seinem Personalausweis geschickt, welches er an seine Lebensgefährtin weitergeleitet habe. Diese habe das Foto dann von ihrem Mobiltelefon an die Angeklagten S… F… geschickt.
100
Der Angeklagte B… gab weiter an, beim Eintreffen am Flughafen in Sofia am 15.02.2024 sei der Angeklagte S… verkatert gewesen und habe ihm erzählt, dass er sich in der Nacht vorher wieder mit seiner Exfreundin getroffen und sein gesamtes Geld „auf den Kopf gehauen“ habe. Aus diesem Grund habe ihm der Angeklagte S… auch nicht das Geld für das Flugticket zurückzahlen können.
101
In München angekommen habe sie die Angeklagte S… F… vom Flughafen abgeholt und zur … Klinik in … gefahren, wo der Fuß seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten W…, ärztlich versorgt worden sei. Nachdem sie zwei bis drei Stunden im Aufenthaltsraum gewartet hätten, habe seine Lebensgefährtin gesagt, sie sollen nach Hause fahren. Daraufhin habe die Angeklagte S… F… sie zum Haus seiner Lebensgefährtin nach … gefahren, dort abgesetzt und sei gleich weiter zu ihrem Haus gefahren. Seine Lebensgefährtin sei später von ihrem Bruder T. W… und dessen Freundin J. H…1 nach Hause gebracht worden. Auf Nachfrage, warum der Angeklagte S… nicht in seiner Wohnung in …, sondern im Haus der Angeklagten W… in … übernachtet habe, gab der Angeklagte B… an, er habe diesen in Ermangelung eines Fahrzeugs nicht zu seiner Wohnung in … fahren können.
102
Am nächsten Tag, den 16.02.2024, hätten sie beim Autohaus in … angerufen und den Pkw Audi Q2 gemietet. Eigentlich hätten sie ein größeres Fahrzeug mit Kindersitz haben wollen, dies habe jedoch nicht funktioniert. Er habe Gabi [die Zeugin G. G…1] angerufen und sie gefragt, ob sie ihn abholen und zum Autohaus fahren könne. Deren Bruder habe ihn und den Angeklagten S… dann abgeholt und sie zum Autohaus nach … gefahren; auf dem Rückweg habe er den Angeklagten S… in seiner Wohnung in … abgeliefert; er selbst sei zu seiner Lebensgefährtin nach … gefahren und habe sich um sie und … gekümmert. In der Zeit bis zum Tattag habe er ab und zu etwas mit dem Angeklagten S… unternommen, ansonsten sei dieser oft tagsüber allein in seiner Wohnung in … gewesen, da er selbst tagsüber meistens bei seiner Lebensgefährtin in … gewesen sei.
103
Zum Tattag, den 27.02.2024, gab der Angeklagte an, er sei tagsüber bei seiner Lebensgefährtin in … gewesen. Nach dem Abendessen, bei dem auch der Bruder seiner Lebensgefährtin, T. W…, und dessen Freundin J. H…1 dabei gewesen seien, sei er gegen 19.00 oder 20.00 Uhr nach Hause in seine Wohnung in … gefahren.
104
Dort habe der Angeklagte S… zu ihm gesagt, er solle ihn zur Schwiegermutter, d.h. zur Angeklagten S… F… fahren, er solle bis 21.30 Uhr dort sein. Sinngemäß habe der Angeklagte S… gesagt: „Bruder, bring mich zur Oma, zur P., wir hatten mit ihr ausgemacht, dass wir uns ein bisschen miteinander unterhalten“, Als er gefragt habe, warum, habe … S… nur geantwortet: „Du musst nicht alles wissen, fahr mich hin!“ Er sei dann mit dem Mietwagen, dem Audi Q2 losgefahren. Sein Mobiltelefon habe er zuhause am Ladegerät vergessen. Ihm seien viele Sachen durch den Kopf gegangen, jedoch nicht Mord. Da der Angeklagte S… zu ihm gesagt habe, er solle nicht vor dem Haus parken, habe er den Audi Q2 ca. 100 Meter vom Haus entfernt geparkt.
105
Der Angeklagte S… sei dann aus dem Auto gestiegen, wobei er eine Kapuze aufgehabt habe. Ein Messer habe er beim Angeklagten S… nicht gesehen. Auch habe er diesem nicht gezeigt, wo sich das Messer in seiner Wohnung befunden habe.
106
Er habe ca. 20 bis 25 Minuten im Auto gewartet und ca. drei Zigaretten geraucht. Dann sei der Angeklagte S… zurückgekommen und habe gestresst gesagt: Fahr, einfach fahren, fahr weg!“. Daraufhin sei er Richtung Fürstenfeldbruck auf die Autobahn gefahren. Als ihm der Angeklagte S… dann gesagt habe, er habe „auf den R. [den Geschädigten R. S… F…] eingeschlagen“, habe er Angst bekommen, die erste Ausfahrt bei Sulzemoos genommen, sei von der Autobahn abgefahren und Richtung Maisach gefahren. Erst kurz vor dem Eintreffen zuhause bei seiner Wohnung habe ihm der Angeklagte S… gesagt, dass ihm „P.“ 50.000,- Euro angeboten bzw. versprochen habe, um ihren Ehemann zu schlagen. Wann genau und wie habe er nicht gesagt. Es habe sich für ihn so angehört, als ob sie es erst an dem Abend ausgemacht hätten. Er vermute, die Angeklagte S… F… und der Angeklagte S… hätten es während des Aufenthaltes in der … Klinik in … ausgemacht; er habe nichts von dieser Verabredung oder Vereinbarung mitbekommen. Aufgrund der Äußerungen des Angeklagten S… sei er geschockt gewesen und habe sich verfahren. Der Angeklagte S… habe ihm zudem gesagt, dass er ein Messer aus seiner Wohnung mitgenommen, damit „den R. gestochen und das Messer dann verloren oder weggeschmissen“ habe. Es sei „viel Blut in der Sache gewesen“. An der Bekleidung von … S… sei ihm kein Blut aufgefallen. Dieser habe beim Zurückkommen zum Auto schwarze Handschuhe angehabt. Während der Fahrt habe der Angeklagte S… die Handschuhe und seinen Pulli, alles zusammen auf die Rücksitzbank des Fahrzeugs gelegt. Zuhause angekommen habe er das Fahrzeug im Innenhof geparkt und nicht versperrt. Um 22.47 Uhr habe er mit seiner Lebensgefährtin telefoniert, ihr jedoch davon nichts erzählt.
107
Am nächsten Tag, 28.02.2024, habe der Angeklagte S… von ihm 2.000,- Euro verlangt und ihm damit gedroht, er kenne seine Familie in Bulgarien und die Adresse in Deutschland. Daraufhin habe er, der Angeklagte B…, seiner Lebensgefährtin C. W… gesagt, sie solle ihm 1000,- Euro und den Gegenwert von 1000,- Euro in bulgarischer Währung geben. Er habe seiner Lebensgefährtin erzählt, dass der Angeklagte S… im Garten von R. S… F… gewesen sei, und er ihn zum Tatort gefahren habe. Zudem habe er ihr gesagt, dass ihre Mutter schuld sei, und ihr erzählt, dass der Angeklagte S… zu ihm gesagt habe, dass P. ihm 50.000,- Euro angeboten habe. Seine Lebensgefährtin sei schockiert gewesen und habe geäußert, „das ist verrückt“, habe jedoch nicht mehr wissen wollen. Das Geld habe er dann dem Angeklagten S… gegeben. Am gleichen Tag habe er auch den Mietwagen – ohne diesen zuvor zu reinigen – zurückgebracht. Zudem habe der Angeklagte S… von ihm verlangt, ihn zum Flughafen zu fahren. Hierauf habe er diesem geantwortet: „Spinnst du, nimm das Geld und verpiss dich“.
108
Der Angeklagte bestritt, dass ihm die Angeklagte S… F… – wie von dieser angegeben (s.u.) – für die Tatausführung bzw. Mithilfe den BMW M 4 und das Motorrad des Geschädigten R. S… F… versprochen bzw. in Aussicht gestellt habe. Er gab an, dies habe die Angeklagte S… F… nur angegeben, da sie auf ihn „sauer“ sei, da er bei der Polizei ausgesagt habe, weswegen sie ihn „mitziehen“ wolle. Die Angeklagte S… F… habe ihm lediglich öfter mal mit kleinen Summen ausgeholfen.
109
Zu den auf der zweiten Bulgarienreise mitgeführten ca. 20.000,- Euro Bargeld befragt, gab der Angeklagte B… an, er und die Angeklagte W… hätten in Bulgarien von dem mitgenommenen Bargeld in Höhe von etwa 20.000,- Euro einen Betrag von 1.400,- Euro verbraucht und den Rest wieder mit nach Hause genommen. Sie hätten das Bargeld nicht in der Wohnung der Angeklagten W… lassen wollen, da bereits vorher Sachen weggekommen seien.
110
Die Nachfrage, ob er mal mit dem Angeklagten S… zusammen beim Autotausch am Anwesen der Eheleute S… F… gewesen sei, verneinte der Angeklagte B… und gab an, er haben diesen nie dorthin mitgenommen.
111
Auf den Vorhalt, dass seine heutigen Angaben betreffend seines (mangelnden) Kenntnisstandes von der geplanten Tat auf dem Weg zum Anwesen des Geschädigten R. S… F… im Widerspruch zu den hierzu im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 getätigten Angaben stünden (siehe hierzu die obigen Ausführungen unter C. II. 2.), gab der Angeklagte B… an, bei der polizeilichen Vernehmung vom 19.03.2024 sei eine Dolmetscherin für die mazedonische Sprache anwesend gewesen, diese habe seine Angaben falsch übersetzt und viele Sachen gesagt, die er gar nicht gesagt habe. Zudem habe er gar nichts verstanden. Er habe am Ende die Vernehmung nochmal durchlesen wollen, die Dolmetscherin habe jedoch gesagt, es sei ihre Pflicht, ihm alles vorzulesen. Sein damaliger Rechtsanwalt habe gesagt, es passe alles. Er habe eigentlich die Angaben machen wollen, welche er heute gemacht habe, dies sei jedoch „schiefgelaufen“.
112
Dieser Einlassung ist die Kammer nicht gefolgt, weil sie zur Überzeugung der Kammer in wesentlichen Teilen eine stark abschwächende Schutzbehauptung darstellt. Der Angeklagte B… versuchte – aus normalpsychologisch naheliegenden Motivenseine eigene Tatbeteiligung möglichst weit herunterzuspielen und die seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten C. W…, auch im Interesse des gemeinsamen minderjährigen Sohnes (…) ganz in Abrede zu stellen. Der Zeuge KHK L…1 berichtete glaubhaft und nachvollziehbar, bei der Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 sei die Verständigung zwischen der Dolmetscherin und dem Angeklagten B… ohne Probleme möglich gewesen. Die Kammer ist dem gefolgt, denn in der Vernehmung waren außer dem Zeugen als Vernehmungsbeamten sowohl der damalige Verteidiger RA …, ein gerichtsbekannt erfahrener Fachanwalt für Strafrecht, als auch der ermittelnde Staatsanwalt anwesend, die Vernehmung wurde ausführlich protokolliert und keiner der Anwesenden hatte irgendwelche sprachlichen Verständigungsprobleme moniert. Zudem steht diese Einlassung im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten B… beim psychiatrischen Sachverständigen Dr. S…1, wonach der Angeklagte geäußert hat, er habe bei der sehr umfangreichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 „komplett die Wahrheit gesagt“, die Dolmetscherin habe zwar teilweise falsch übersetzt, er habe dies jedoch korrigieren können. Weiterhin stehen diese Angaben im Widerspruch zu der Einlassung im Rahmen der am 11. Hauptverhandlungstag abgegebenen Verteidigererklärung. Dort war nicht von etwaigen Übersetzungsfehlern die Rede, vielmehr gab der Angeklagte dort an, er wisse, dass die Angaben, welche er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung gemacht habe, in Widerspruch zu den jetzigen Angaben stünden. Er habe jedoch diese Aussage aus taktischen Gründen machen sollen, um überhaupt eine Chance auf Entlassung zu haben (gemeint: der Kern der damaligen Einlassung sei Ergebnis einer entsprechenden Beratung mit dem Anwalt gewesen).
III. Angeklagte S… F…
113
Der Zeuge KHK L…1 berichtete glaubhaft, die Angeklagte S… F…, welche im hiesigen Verfahren zunächst als Zeugin geführt wurde, sei am 28.02.2024, am 29.02.2024 sowie am 08.03.2024 polizeilich als Zeugin – jeweils mit Belehrung gem. § 55 StPO – vernommen worden. Nach ihrer Festnahme am 20.03.2024 habe sie als Beschuldigte keine Angaben zur Sache gemacht.
114
Auch in der Hauptverhandlung ließ sich die Angeklagte zunächst nicht zur Sache ein. Erst ab dem 11. Hauptverhandlungstag – nach vorheriger umfangreicher Beweisaufnahme, wobei zu diesem Zeitpunkt der Nachweis wesentlicher sie belastender Indiztatsachen aufgrund der vorangegangenen Beweisaufnahme ohnehin bereits mehr als deutlich im Raum stand – ließ sie sich zur Sache ein, wobei sie am Ende ihrer auch gegen Ende der Hauptverhandlung wechselnden Einlassungen am 12. Hauptverhandlungstag letztlich ein (Teil-)Geständnis im Hinblick auf die Erteilung des Auftrags an den Angeklagten B…, ihren Ehemann umzubringen, ablegte, jedoch eine Tatbeteiligung ihrer Tochter, der Angeklagten W…, gänzlich in Abrede stellte, und auch angab, nichts von der Tatausführung durch den Angeklagten S… gewusst zu haben.
115
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Aussagegenese sind die – sich teils widersprechenden – Angaben der Angeklagten – teils als Zeugin, teils als Angeklagte – im Folgenden (chronologisch) zusammengefasst:
1. Erste Zeugenvernehmung vom 28.02.2024
116
Der Zeuge KOM F…3 von der KPI Fürstenfeldbruck berichtete in der Hauptverhandlung glaubhaft, die Angeklagte S… F… habe in der ersten Zeugenvernehmung vom 28.02.2024 zum eigentlichen Tatgeschehen angegeben, dass sie und ihr Ehemann am Abend des 27.02.2024 gegen 18.00 Uhr ihre Pflegetochter … nach oben ins Bett gebracht hätten und gegen 18.30 Uhr wieder heruntergekommen seien. Danach habe man bis ca. 20.15 Uhr zunächst einen Film auf Amazon gesehen. Ihr Ehemann sei dann Duschen gegangen, sie selbst habe zwischenzeitlich Kreuzworträtsel gemacht. Nach dem Duschen habe sich ihr Ehemann zu ihr gesetzt und sie hätten noch gemeinsam bis 21.50 oder 21.55 Uhr Kreuzworträtsel gemacht. Zwischenzeitlich habe sie gegen 21.30 Uhr draußen noch eine Zigarette geraucht. Danach sei ihr Ehemann aufgrund seiner Schlafschwierigkeiten nach draußen gegangen, um noch „bisschen frische Luft zu schnappen. Sie habe ihm die Tür aufgemacht, er habe ihr zwei „Bussis“ gegeben, hierbei sei sie in der Tür und ihr Ehemann draußen vor dem Haus gestanden. Ihr Ehemann habe gesagt „also bis nachher“ und sie habe die Tür wieder geschlossen, aufgefallen sei ihr hierbei nichts. Die Rollläden im Erdgeschoss seien alle komplett verschlossen gewesen. Nachdem sie zwei, drei Schritte ins Haus gegangen sei – es seien lediglich etwa 2 oder 3 Sekunden vergangen – habe sie von draußen ganz laute „Ah-Ah“-Laute mit der Stimme ihres Mannes gehört. Sie sei daraufhin sofort zur Tür zurückgegangen und habe sie aufgerissen. In dem Moment, als sie diese geöffnet habe, habe sie gehört, wie der Nachbar S. S…2 sinngemäß gerufen habe: „Was ist da los?“. Sie habe dann die Tür ganz geöffnet und gesehen, wie ihr Mann mit dem Rücken am Boden gelegen und eine schwarze Gestalt über ihm gebeugt gewesen sei und ihm mit irgendetwas – vermutlich – auf den Kopf „gehauen“ habe. Wie oft und mit was ihr Mann geschlagen worden sei, habe sie jedoch wegen der Dunkelheit vor dem Haus nicht erkennen können. Sie habe geschrien, auch der Zeuge S…2 habe nochmal geschrien. Dann habe die Person von ihrem Mann abgelassen und sei geflüchtet. Ihr Ehemann habe sich aufgerappelt und sei ins Haus gelaufen. Er habe gesagt „mach die Tür zu“ und sei zwischen Flur und Küche auf dem Boden zusammengesackt. Als ihr Mann ins Haus gelaufen sei, habe sie gesehen, dass der ganze Kopf, das Gesicht und seine Hände voller Blut gewesen seien. Die Tür habe sie dabei nicht verschlossen. Ihr Mann habe dann geäußert: „Der wollt‘ mich umbringen, der wollte mich umbringen, ruf an, ruf an!“. Sie habe dann nach dem Nachbarn S. S…2 gerufen. Hiernach habe sie mitbekommen, dass die Ehefrau des Nachbarn S…2, J. S…3, gesagt habe: „Nein, Du gehst da nicht rüber, dass dir auch nichts passiert“. Sie habe dann nochmals nach dem Nachbarn S…2 geschrien, welcher kurze Zeit später mit einem weiteren Nachbarn, A.K…1, zur Tür hereingekommen sei. Der Nachbar S…2 habe sich dann um ihren Mann gekümmert und ihr aufgetragen, sie solle den Notruf wählen. Sie habe die 110 gewählt, aber die Fragen am Telefon nicht beantworten können. Der Zeuge S…2 habe dann den Hörer von ihr verlangt und das Telefonat fortgeführt und sich weiter um den Verletzten gekümmert. Nach etwa 10 Minuten seien dann die Rettungskräfte eingetroffen.
117
Der Zeuge KOM F…3 berichtete weiter, die Angeklagte S… F… habe gleich nach der Schilderung des Angriffs auf ihren Ehemann den Verdacht auf die Familie der Verwandtschaft ihrer Pflegetochter … mütterlicherseits gelenkt:
118
Die Angeklagte S… F… habe geäußert, dass sie glaube, dass der Angriff nicht ihrem Ehemann, sondern ihr selbst gegolten habe, was sie damit begründet habe, dass nur sie täglich und zeitlich konstant vor dem zu Bett gehen vor die Tür gehe, um eine letzte Zigarette zu rauchen. Ihr Ehemann hingegen gehe zu unterschiedlichen Zeiten vor das Haus, manchmal auch mitten in der Nacht, um die Sterne anzusehen oder um frische Luft zu schnappen. Sie selbst rauche entweder auf der Terrasse oder auf der Treppe vor der Eingangstür, je nachdem, ob die Rollläden zur Terrasse bereits geschlossen seien. Am Tattag habe sie gegen 21.30 Uhr die letzte Zigarette vor der Haustür geraucht. Weiter habe die Angeklagte geschildert, seit ihre Pflegetochter … in ihrem Haus wohne, gäbe es Probleme mit der Großmutter mütterlicherseits, Anita R…2, und auch mit der leiblichen Mutter des Kindes, Sandra W…, der ehemaligen Ehefrau ihres Sohnes T. W…, welche das Sorgerecht für … wieder haben wolle und der Umgangspflegerin von … – Frau H… 2 – permanent schreibe, dass sie das Kind wiederhaben wolle. Hier würde es auch regelrechte Drohungen in Richtung von Frau H…2 geben. Am 27.02.2024 hätte es dann zu einem Treffen bzw. einer Aussprache zwischen ihr und Anita R…2 in den Pasing Arcaden kommen sollen, diesen Termin habe sie jedoch gestern kurzfristig abgesagt, da es … nicht gut gegangen sei. Sie denke, der Überfall habe ihr gegolten, da die Familie ihrer Pflegetochter mütterlicherseits das Sorgerecht für … haben wolle.
119
Nach einem Tatverdacht befragt, habe die Angeklagte angegeben, sie wisse nicht, wer ihren Mann angegriffen habe, und nochmals geäußert, dass lediglich sie diejenige sei, die abends zum Rauchen an konstanten Zeiten nach draußen gehe. Persönliche Feinde habe sie nicht, lediglich die Seite der leiblichen Mutter von …. Sollte jemand etwas mit dem Vorfall zu tun haben, dann der neue Partner der Kindsmutter, jener habe Gewaltvideos mit Waffen gepostet.
120
Zu den familiären Verhältnissen befragt, habe die Angeklagte S… F… das Verhältnis zu ihrem Sohn T. W… als neutral und distanziert beschrieben. Mit der leiblichen Mutter von …, Sandra W…, habe sie gar keinen Kontakt mehr, da die Kindseltern in Scheidung lebten. Zu T. habe sie aber derzeit aufgrund einer Fußverletzung ihrer weiteren Tochter C. derzeit fast täglich Kontakt, da beide ihr bei der Haushaltsführung hälfen. Ihr Sohn T. arbeite nie, lebe von Staatshilfen, weil er für Arbeit einfach zu faul sei. Mit ihrem ältesten Sohn D. habe sie keinen Kontakt mehr, sie wisse auch keine Adresse, lediglich, dass jener am Ammersee wohne. Es sei vor ca. zehn Jahren zum Bruch gekommen, da ihr Sohn sie vor die Wahl gestellt habe, entweder er oder ihr damaliger Partner und jetziger Ehemann R., sie habe sich für R. entschieden. D. habe im Rahmen der Sorgerechtsstreitigkeit um … gegen R. „geschossen“ und vor Gericht ausgesagt, … könne man seiner Mutter zwar geben, dem Herrn S… F… allerdings nicht. Die weitere Tochter B. wohne in ….
121
Zur am Tatort vorgefundenen Axt (bzw. Beil) befragt, habe die Angeklagte angegeben, diese habe sie nicht eindeutig als ihre erkannt, sie vermute jedoch, dass es ihre eigene Axt sei. Jene läge aber auch schon mal als Schutz vor Einbrechern unter dem Bett des Geschädigten S… F…, aber auch im Außenbereich oder im Schuppen oder im Keller bei den Holzscheiten.
122
Angesprochen auf den Bewegungsmelder am Haus, in dem sie bereits 12 Jahren wohnen würden, habe die Angeklagte geäußert, dieser habe zum Tatzeitpunkt nicht funktioniert, da er abgeklebt gewesen sei. Ihr Ehemann habe den Bewegungsmelder mit Alufolie abgeklebt, da sich dieser am Abend und in der Nacht so oft einschalten würde, wenn Tiere, z.B. Katzen durchlaufen würden. Der Nachbar K…1 habe die Alufolie während des Rettungseinsatzes entfernt, damit die Sanitäter Licht im Außenbereich hatten. Das große Zufahrtstor sei zur Tatzeit geschlossen, das kleine Durchgangstor sei angelehnt gewesen, da dieses schwer schließe.
2. Zweite Zeugenvernehmung vom 29.02.2024
123
Der Zeuge KOM F…3 berichtete in der Hauptverhandlung glaubhaft, die Angeklagte sei am 29.02.2024 erneut als Zeugin vernommen worden. Dabei habe sie erneut wiederholt, dass der Angriff ihr gegolten habe und nochmals bekräftigt, dass lediglich sie immer diejenige sei, die zu bestimmten Zeiten am Abend zum Rauchen rausgehe, ihr Ehemann sei hingegen eigentlich nie draußen. Sie habe abermals geäußert, der Angriff könne von Seiten der anderen Großmutter von, … ausgegangen sein. Frau H…2 habe ihr gestern erzählt, dass sie am 28.02.2024 eine bitterböse WhatsApp-Nachricht vom Partner der Kindsmutter Sandra W… erhalten habe. Als etwaiges Motiv habe die Angeklagte erneut angegeben, dass im Falle ihres Todes die leibliche Mutter von … bzw. die Großmutter mütterlicherseits wieder Chancen auf das Sorgerecht hätte.
124
Weiter habe die Angeklagte angegeben, sie habe ihren Ehemann am 28.02.2024 im Klinikum besucht. Bei diesem Besuch habe er sie vorwurfsvoll gefragt, ob sie „zugeschaut“ habe, als „der“ auf ihn eingeschlagen habe, da es doch nicht sein könne, dass er die vielen Verletzungen innerhalb von zwei Sekunden erlitten habe. Zudem habe ihr Ehemann ihr gegenüber angegeben, dass er den Täter, als er am Boden gelegen sei, mit den Füßen getreten habe. Dabei habe ihm der Täter dann das Messer in den Fuß gesteckt.
125
Zu den finanziellen Verhältnissen befragt habe die Angeklagte angegeben, in ihrer Ehe gebe es keinen Ehevertrag, es gelte die gesetzliche Erbfolge. Ihre Kinder D. und B. seien finanziell abgesichert, T. sei ein finanzielles Fiasko, dieser lebe von Hartz IV und arbeite nicht. Sie bezahle manchmal dessen Schulden.
3. Dritte Zeugenvernehmung vom 08.03.2024
126
Am 08.03.2024 wurde die Angeklagte S… F… – wie von KHK L…1 glaubhaft berichtet – von KOM F…3 und KHM W…1 in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zwei weitere Male vernommen. In diesem Rahmen wurde sie zu Beginn der Verhandlung darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren fortan gegen den Angeklagten B… als Beschuldigten geführt werde. Dies war der Angeklagten laut ihrer Aussage jedoch bereits bekannt, da ihr Sohn T. W… sie kurz vor ihrer Vernehmung angerufen und davon in Kenntnis gesetzt habe, dass der Angeklagte B… verhaftet worden sei.
127
Der Zeuge KOM F…3 berichtete in der Hauptverhandlung glaubhaft, die Angeklagte habe nochmals den Tattag rekonstruiert und angegeben, ihr Ehemann habe am Vormittag Rasen gemäht, dann sei man zu Porsche gefahren und danach ins Olympia Einkaufszentrum. Man sei beim Italiener essen gewesen und habe für … bei McDonalds Essen geholt. Zwischen 15.00 Uhr und 15.30 Uhr sei man wieder zu Hause gewesen.
128
Auf die Frage, ob der Angeklagte B… mal bei Ihnen am Haus gewesen sei, habe sie angegeben war, dass jener vor der Tat drei oder viermal zum Tausch der Autos gekommen sei, da ihr Auto einen Kindersitz habe und der Leihwagen Audi Q2 keinen Kindersitz gehabt habe. Dann sei ihr Ehemann mit dem Leihwagen Audi Q2 zwei oder dreimal ins Fitnessstudio gefahren.
129
Der Zeuge KOM F…3 berichtete weiter, die Angeklagte habe dann unvermittelt und ohne vorherige konkrete Nachfrage angegeben, ihr Ehemann habe, als die Autos getauscht worden seien, einmal Gartenarbeiten gemacht. Er habe die Thujen alle zurechtgerückt von dem Sturm, weil die ja alle schief gewesen seien, und dann sei er nach den Gartenarbeiten mit dem Leihwagen zum Sport, ins Fitnessstudio gefahren, insgesamt habe er dieses drei- oder viermal genutzt, er sei immer selbst gefahren, Beifahrer sei er nie gewesen. Weiter habe die Angeklagte angegeben, ihr Ehemann habe sich, als er die schiefen Thujen wieder zurückgebogen habe, an den Ästen der Thujen am rechten oder linken Unterarm verletzt und geblutet. Als sie gesagt habe „mach dir halt was drüber“, habe er „nein“ gesagt, habe sich, da zuvor der Autotausch vorangegangen sei, in den Leihwagen Audi Q2 gesetzt, und sei damit zum Sport gefahren, ohne sich ein Pflaster auf die blutende Wunde zu tun. Dies sei ein paar Tage vor dem Überfall gewesen.
130
Auf Nachfrage habe die Angeklagte angegeben, der Angeklagte B… habe zu keiner Zeit Gartenarbeiten in ihrem Haus getätigt. Auf weitere Nachfrage, ob sich der Angeklagte B… zu dem Zeitpunkt, als er den Leihwagen Audi Q2 gehabt habe, auch mal in ihrem Garten befunden habe, habe die Angeklagte angegeben, „ja beim Rauchen, und da gehe er immer rum und zupfe aus den Thujen so braune Dinger raus und schmeiße sie auf den Boden.“ Sie habe ihn dann ermahnt und ihn gebeten, er solle es gleich in den Korb schmeißen und nicht auf den Boden. Weiter habe die Angeklagte dazu geäußert, „aber was hat eigentlich diese Thuje damit zu tun …“.
131
Zum Angeklagten B… befragt, habe die Angeklagte S… F… angegeben, dass er der Ex-Freund ihrer Tochter C. sei, die beiden seien seit zwei Jahren getrennt, würden aber seit etwa zwei Monaten versuchen, wieder eine Beziehung zu führen. Zur Trennung sei es gekommen, weil der Angeklagte B… exzessiv online gepokert und im Haushalt nichts gemacht habe. Der Angeklagte B… habe stets innerhalb einiger Tage sein ganzes Gehalt verspielt und eigentlich nie Geld gehabt, dies habe ihr ihre Tochter berichtet. Nach Angaben ihrer Tochter würde er aber derzeit nicht mehr spielen. Der Angeklagte B… habe seine Wohnung gekündigt, da er nach Bulgarien zurückgehen und dort die Firma seines Vaters habe übernehmen wollen. Den Angeklagten B… habe die Angeklagte S… F… etwa einen oder zwei Tage vor der Tat persönlich bei ihrer Tochter gesehen, man habe über die Renovierungsarbeiten in seiner zum Ende des Monats Februar gekündigten Wohnung gesprochen.
132
Wiederholt habe die Angeklagte S… F… angegeben, dass die Polizei mit dem festgenommenen Lebensgefährten ihrer Tochter den „Falschen habe“. Der Angeklagte B… habe keinen Grund bzw. Motiv gehabt, die Tat zu begehen, und dieser würde die Beziehung zu ihrer Tochter und dem gemeinsamen Sohn nicht aufs Spiel setzen. Der Angeklagte B… sei ein guter Mensch, der sich fürsorglich um ihre Tochter und den gemeinsamen Sohn kümmere. Einen Streit zwischen dem Angeklagten B… und ihrem Ehemann habe es nicht gegeben. Sie vermute nach wie vor, dass der Angriff nicht R. gegolten habe, sondern ihr. Sie wolle, dass der richtige Täter gefunden werde.
133
Zur Angeklagten W… befragt, habe die Angeklagte S… F… angegeben, diese sei kontaktscheu und habe keine einzige Freundin. Warum das so sei, wisse sie nicht. Die Angeklagte W… habe sich die Sehne am Fuß durchgeschnitten, der Angeklagte B… würde sich nun um sie und den gemeinsamen Sohn kümmern. Er habe deshalb die Auswanderung um vier Wochen verschoben, um C. zu unterstützen. Auch die Angeklagte W… wäre mit ausgewandert. Aus Spaß habe ihre Tochter sie gefragt, ob sie nicht mit auswandern wolle, aber sie wolle ihren Mann nicht verlassen. Die Angeklagte W… habe davon berichtet, dass die Eltern des Angeklagten B… beabsichtigten, ein großes Grundstück in Bulgarien zu kaufen, dort solle ein großes Haus für die Auswanderer gebaut werden. C. sei arbeitslos und würde Sozialhilfe empfangen, für die Auswanderung brauche sie kein Geld, da die Eltern des Angeklagten B… alles finanzieren würden. Trotzdem habe ihre Tochter 10.000-12.000 Euro angespart.
4. Telefonat vom 14.03.2024
134
Der Zeuge KHK L…1 berichtete glaubhaft, die Angeklagte S… F… habe im weiteren Verlauf der Ermittlungen immer wieder die Polizei kontaktiert. Dabei habe der Anruf der Angeklagten S… F… bei der KPI Fürstenfeldbruck vom 14.03.2024 herausgestochen, bei dem sie behauptet habe, ihre Tochter C. W… habe ihr berichtet, sie werde bedroht. „Die“ seien bei ihr gewesen und hätten gedroht, sie und ihr Kind umzubringen, wenn der Angeklagte B… eine Aussage mache. Die Angeklagte W… sei deswegen schon bei ihrem Bruder T. untergetaucht. Wer „die“ sind, wisse sie aber nicht.
5. Einlassung in der Hauptverhandlung
135
In der Hauptverhandlung ließ sich die Angeklagte S… F… zunächst weder zur Person noch zur Sache ein. Erst ab dem 11. Hauptverhandlungstag tätigte sie Angaben zur Person und Sache, wie folgt:
a) 11. Hauptverhandlungstag, Freitag, den 22.08.2025
136
Am 11. Hauptverhandlungstag beschrieb die Angeklagte S… zunächst die Beziehung zu ihrem Ehemann R. S… F… und gab an, sie sei über 20 Jahre lang körperlich und seelisch („psychisch und emotional“) von ihm abhängig gewesen, die Beziehung habe sich zunehmend verschlechtert. Dieser habe sie unterdrückt, gedemütigt und beleidigt, sie mit zahlreichen Frauen („300 Frauen und einer Transe“) betrogen und auch körperlich angegriffen. Er habe sie physisch und mental kaputt gemacht. Auf Frage, warum sie ihn dann im Jahr 2022 geheiratet habe, gab die Angeklagte an, zu diesem Zeitpunkt sei ihre Pflegetochter … zu ihnen gekommen und er habe versprochen, sich zu ändern. Er habe sie zwar dann nicht mehr betrogen, sei jedoch weiterhin aggressiv ihr gegenüber gewesen. Auch sei das Geld ein ständiger Konfliktpunkt gewesen, da es ihrem Mann nicht recht gewesen sei, wenn sie ihren Kindern große Geldbeträge habe zukommen lassen. Zudem habe er ihre Kinder beleidigt und aus dem Haus getrieben, vor allem ihre Tochter C. habe er „bis zur untersten Gürtellinie“ beleidigt. Der Lebensgefährte ihrer Tochter, der Angeklagte B…, habe dann mal zu ihr gesagt: „Eigentlich gehören ihm echt mal ein paar auf die Schnauze gehauen“. Sie habe das zuerst nicht ernst genommen. Als es aber zu einer erneuten Beleidigung bzw. Demütigung seitens ihres Ehemanns gegenüber ihrer Tochter C. gekommen sei, habe der Angeklagte B… erneut geäußert, ihrem Mann gehörten „ein paar aufs Maul gehauen“. Sie habe ihm dann zugestimmt. Der Angeklagte B… habe dann zu ihr gesagt: „Schwiegermami, je weniger du weißt, desto besser“. Sie habe mit dem Angeklagten B… nie über Mord an ihrem Ehemann gesprochen, es sei lediglich die Rede davon gewesen, dass dieser „mal ein paar auf die Nase brauche“. Dies sei eine Sache lediglich zwischen ihr und dem Angeklagten B… gewesen, ihre Tochter C. habe damit nichts zu tun.“
137
Die Angeklagte S… F… bestritt jegliche Tatbeteiligung und gab an, sie habe keine Ahnung, wie das alles zustande gekommen sei. Sie habe auch nicht den Angeklagten S… aus Bulgarien holen lassen, von diesem habe sie keine Ahnung gehabt. Sie habe auch am Tatabend den Angeklagten S… weder gesehen noch mit ihm gesprochen.
138
Die Angeklagte S… F… gab weiter an, ihre Tochter C. sei mit ihrem Lebensgefährten B… und dem gemeinsamen Sohn … in Bulgarien gewesen. Als sie sich dort am Valentinstag, den 14.02.2024 verletzt habe, habe diese nach Hause fliegen wollen, woraufhin sie die Flüge organisiert habe. Der Angeklagte B… habe sie angerufen und sie gefragt, ob sie einen Flug für einen Freund, den Angeklagten S…, mitbuchen könne, der seinen Bruder in Stuttgart besuchen wolle.
139
Zum Tatgeschehen gab die Angeklagte an, sie habe, als sie hinter ihrem Ehemann die Tür zugemacht habe, die Laute „ah, ah“ gehört, sei daraufhin zurück zur Tür gegangen und habe diese geöffnet. Dann habe sie eine schwarze vermummte Gestalt gesehen. Ob sie die Tür dann nochmal geschlossen habe oder nicht, wisse sie nicht mehr. Die vermummte Gestalt sei auf einmal weg gewesen. Auf das Handbeil (Tatwerkzeug) angesprochen gab die Angeklagte S… F… an, dieses habe sich – für jeden einsehbar – bei der Wärmepumpe neben der Feuerschale befunden
140
Auf die Frage, warum kurz vor der Tat der Bewegungsmelder abgeklebt worden sei, gab die Angeklagte S… F… an, sie habe ihren Mann bereits jahrelang darum gebeten, ihn abzukleben, da er sie gestört habe, er habe ihn dann von sich aus kurz vor der Tat abgeklebt.
141
Auf die Geldzuwendungen an ihre Tochter C. W… angesprochen gab die Angeklagte an, es stimme, dass sie ihrer Tochter C. Geldzuwendungen in größerem Umfang aus ihrem Lottogewinn habe zukommen lassen.
142
Im Hinblick auf ihre derzeitige finanzielle Situation gab die Angeklagte S… F… an, sie verfüge noch über beträchtliche Mittel aus ihrem damaligen Lottogewinn. Sie habe Bargeld abgehoben und in Bitcoins investiert. Sie habe für 4.000 Euro einen Bitcoin gekauft und später für 64.000,- Euro verkauft, insgesamt habe sie 64 Bitcoins gehabt. Das Geld befinde sich auf geheimen Schließfächern, an die derzeit niemand herankomme.
143
Zu den Sucheinträgen über ihr Mobiltelefon bei Google (vgl. oben B.II.2) befragt gab die Angeklagte an, dabei sei es nur um den Vater des Angeklagten B… gegangen, welcher im Sommer 2023 schwer krank gewesen sei und dessen Operation sie gezahlt habe. Es sei bei den Sucheinträgen um Sterbehilfe gegangen.
b) 12. Hauptverhandlungstag, Montag, den 25.08.2025
(1) Erste Einlassung
144
Am 12. Hauptverhandlungstag tätigte die Angeklagte S… weitere Angaben zur Sache, die erheblich in Widerspruch zu ihren früheren Angaben stehen und im weiteren Verlauf wiederum wechselten. So gab sie zunächst an, sie bekenne sich schuldig der Anstiftung zur Körperverletzung. Sie habe mit dem Angeklagten B… immer wieder darüber gesprochen, dass ihr Ehemann mal eine „Abreibung“ brauche. Dies sei immer wieder Thema gewesen. Als ihr Mann mal wieder ihre Tochter C. beleidigt habe, habe der Angeklagte B… gesagt: „Er braucht mal eine Abreibung, wenn man den mal alleine in der Nacht erwischen würde“. Sie habe im Dezember 2023 oder im Januar 2024 mit dem Angeklagten B… ausgemacht, dass ihr Mann eine Abreibung bekommen solle, von Mord sei jedoch nie die Rede gewesen. Sie habe dem Angeklagten B… mitgeteilt, dass ihr Mann seit Wochen jeden Abend zum Spazieren gehen aus dem Haus gehe und man ihn da mal abfangen könnte. Genaueres über die geplante Tat habe sie nicht gewusst, der Angeklagte B… habe lediglich zu ihr gesagt, je weniger sie wisse, desto besser. Es sei auch nie von Geld als Lohn für die Tat die Rede gewesen. Auch wisse sie nicht, ob der Angeklagte B… den Angeklagten S… engagiert habe. Sie hätten dann auch nie wieder über die geplante Tat gesprochen. Erst nach der Tat habe sie ihn gefragt, was er getan habe. Auch da habe er wieder zu ihr gesagt, je weniger sie wisse, desto besser, sie solle sich keine Sorgen machen. Sie habe dann zwar wahnsinnige Angst gehabt, jedoch nichts unternommen, sondern alles laufen lassen. Bei der Polizei habe sie dann von dem Sorgerechtsstreit erzählt, um den Angeklagten B… und ihre Tochter C. zu schützen.
145
Auf weitere Nachfrage gab die Angeklagte an, am Nachmittag des Tattages habe sie zum Angeklagten B… gesagt, ihr Mann gehe auch manchmal raus in den Garten, um die Sterne anzuschauen.
146
Auf Frage, was die „Abreibung“ hätte bringen sollen, antwortete die Angeklagte, sie habe gewollt, dass ihr Ehemann einmal so leide wie sie. Er habe immer wieder, vor allem unter Alkoholeinfluss, „Ausraster“ gehabt und z.B. einen Tisch kaputtgeschlagen. Sie habe nicht gewollt, dass er stirbt, er habe ja auch versprochen, dass er sich ändere.
(2) Zweite Einlassung nach der Aussage der Angeklagten W…
147
Nach der obigen Einlassung der Angeklagten S… F… tätigte erstmals deren Tochter, die Angeklagte W…, in der Hauptverhandlung Angaben zur Sache und belastete ihre Mutter und ihren Lebensgefährten schwer. Die Angeklagte W… gab nämlich kurz zuvor im Wesentlichen an, ihre Mutter, die Angeklagte S… F… habe ihr nach der Tat erzählt, dass sie den Angeklagten B… gebeten habe, ihren Ehemann umzubringen, da sie es vorher allein und ohne Hilfe versucht, jedoch nicht geschafft habe. Sie habe den Angeklagten B… darum gebeten, einen Kontakt in Bulgarien mit jemandem herzustellen, der die Tat ausführen würde, dieser Kontakt sollte 50.000,- Euro für die Ausführung des Auftrags bekommen, der Name des Angeklagte S… sei nicht gefallen. Der Angeklagte B… sollte als Gegenleistung den BMW M4 und das Motorrad ihres Stiefvaters R. S… F… bekommen und seine sämtlichen Spielschulden bezahlt bekommen. Auf ihre Frage, warum sie das gemacht habe, habe ihre Mutter geantwortet, sie habe nicht mehr weitergewusst, sie habe kein Geld mehr (zu den Einzelheiten vgl. unten Ziff. IV.3).
148
Nach dieser Einlassung ihrer Tochter, der Angeklagten W… legte die Angeklagte S… F… ein (Teil-)Geständnis ab und gab an, sie bestätige alles, was ihre Tochter soeben gesagt habe. Es stimme, dass sie den Angeklagten B… gebeten habe, ihren Ehemann umzubringen. Dieser habe ihr gesagt, er könne es nicht selbst machen, aber er wisse jemanden, der es machen könne. Der Angeklagte B… sei auch deswegen im Januar 2024 nach Bulgarien gefahren. Es stimme, dass der Kontakt in Bulgarien für die Tatausführung 50.000,- Euro bekommen sollte, es stimme alles, was in der Anklageschrift stehe. Sie habe den Auftrag erteilt. Ihre Tochter habe jedoch mit der Tat nichts zu tun.
149
Sie habe dem Angeklagten B… bereits ein paar Tage vor dem 27.02.2024 und nochmals am Nachmittag des 27.02.2024 gesagt, dass ihr Ehemann um 21.30/22.00 Uhr aus dem Haus gehe, um Sterne anzuschauen. Auch habe der Angeklagte B… gewusst, wo das Beil gelegen sei. Zudem habe sie ihm gesagt, dass der Bewegungsmelder abgeklebt sei. Dies habe sie sich lediglich zunutze gemacht, sie habe diesen jedoch nicht absichtlich vorher durch ihren Ehemann abkleben lassen. Wann sie mit dem Angeklagten B… den Ablauf der Tat durchgesprochen habe, wisse sie nicht mehr.
150
Zum Tattag, den 27.02.2024, gab die Angeklagte S… F… an, sie und ihr Ehemann hätten, nachdem … ins Bett gebracht worden sei, bis ca. 20.00/20.30 Uhr einen Film angeschaut und danach Kreuzworträtsel gemacht. Gegen 21.30 Uhr sei sie zum Rauchen rausgegangen. Sie habe gewusst, dass der Überfall an dem Tag habe stattfinden sollen. Auf Nachfrage, woher der Angeklagte B… ewusst habe, wann die Tat stattfinden sollte, gab die Angeklagte an, ihr Ehemann habe am Nachmittag gesagt, dass er abends zum Sterne schauen rausgehen werde, daraufhin habe sie den Angeklagten B… angerufen oder ihm eine SMS geschrieben und ihm mitgeteilt, dass ihr Mann abends zwischen 21.00 und 22.00 Uhr rausgehe. Auch habe sie ihm gesagt, dass ihr Mann weiter hinten im Garten sitze, um die Sterne anzuschauen, der genaue Tatort zwischen Garage und Hausmauer sei jedoch nicht abgesprochen worden.
151
Die Angeklagte gab weiter an, sie wisse jedoch bis heute nicht, ob die Tat durch den Angeklagten S… oder den Angeklagten B… ausgeführt worden sei. Sie selbst habe den Täter nicht erkannt, es sei so dunkel gewesen. Sie habe nur einen Täter gesehen. Es stimme nicht, dass sie den Angeklagten S… kurz vor der Tat eingewiesen habe. Sie habe auch nach der Tat keinen Kontakt zum Angeklagten S… gehabt und wisse auch nicht, wie dieser ausgereist sei. Sie habe zum Angeklagten S… lediglich dreimal Kontakt gehabt, einmal am 15.02.2024 in der … Klinik, einmal bei ihrer Tochter C. zuhause und einmal bei ihnen im Garten, als die Angeklagten B… und S… bei der Feuerschale bzw. Wärmepumpe geraucht hätten. Die Kommunikation sei immer über den Angeklagten B… gelaufen. Vorleistungen seien nicht geflossen.
152
Auf weitere Nachfragen, ob der Angeklagte S… eine Anzahlung bekommen habe und was konkret der Angeklagte B… von ihr bekommen habe, gab die Angeklagte S… F… an, dass sie dazu keine Fragen mehr beantworten werde.
153
Zum Motiv der Tat räumte die Angeklagte ein, es sei ihr um das Geld ihres Ehemannes gegangen. Ihre Tochter C. habe sie betreffend ihre finanziellen Verhältnisse angelogen und ihr nicht gesagt, dass sie kein Geld mehr gehabt habe und erst durch die Tat habe an Geld kommen wollen. Auch ihr Ehemann – der Nebenkläger – habe nicht gewusst, dass sie kein Geld mehr gehabt habe und sie sich z.B. von ihrer Freundin D. B…1 Geld geliehen habe.
154
Die Angeklagte S… F… betonte wiederholt, ihre Tochter C. W… habe mit der Tat nichts zu tun. Diese sei nicht in die Planung, geschweige denn Ausführung der Tat eingeweiht gewesen. Die Flugbuchung für den Angeklagten S… sei nicht auf Veranlassung ihrer Tochter, sondern auf Veranlassung des Angeklagten B… erfolgt. Dieser habe sie angerufen und gesagt, dass der Angeklagte S… mit nach Deutschland komme und sie einen Flug für diesen mitbuchen solle. Der Angeklagte B… habe dafür das Mobiltelefon ihrer Tochter verwendet.
155
Zum Inhalt des am Tatabend um mit der Angeklagten W… um 20.21 Uhr geführten Telefonates gab die Angeklagte S… F… an, dabei sei es nicht um die Tat gegangen, vielmehr habe sie ihrer Tochter lediglich eine gute Nacht gewünscht.
156
Zu den Google Sucheinträgen (vgl. oben B. II. 2) befragt, gab die Angeklagte S… F… an, sie habe das iPhone 15 erst im November 2024 in Betrieb genommen. Die Sucheinträge auf ihrem Mobiltelefon, wie man jemanden umbringen könne, hätten jedoch nichts mit der Tat zu tun. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie bereits die Tat mit dem Angeklagten B… abgesprochen, dies sei bereits vor dessen erster Reise nach Bulgarien im Januar 2024 erfolgt.
157
Auf Vorhalt der Aussage der Angeklagten W…, wonach sie bereits vor der Tat vorher mehrmals erfolglos versucht habe, ihren Ehemann umzubringen, tätigte die Angeklagte S… F… keine Angaben mehr.
IV. Angeklagte W…
158
Der Zeuge KHK L…1 berichtete glaubhaft, die Angeklagte W…, welche im hiesigen Verfahren – wie ihre Mutter, die Angeklagte S… F… – zunächst als Zeugin geführt wurde, sei am 28. und 29.02.2024 sowie am 08.03.2024 polizeilich als Zeugin – jeweils mit Belehrung gem. § 55 StPO – vernommen worden. Nach ihrer Festnahme am 04.11.2024 habe sie als Beschuldigte keine Angaben zur Sache gemacht.
159
Auch in der Hauptverhandlung tätigte die Angeklagte zunächst keine Angaben zur Sache. Erst am 12. Hauptverhandlungstag ließ sie sich zur Sache ein, wobei sie die Angeklagte S… F… (ihre Mutter) und den Angeklagten B… (ihren Lebensgefährten) schwer belastete.
160
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Aussagegenese sind die wesentlichen Angaben der Angeklagten im Folgenden (chronologisch) zusammengefasst:
1. Zeugenvernehmung vom 29.02.2024
161
Der Zeuge KOM F…3 gab glaubhaft an, in der kriminalpolizeilichen Zeugenvernehmung vom 29.02.2024 habe die Angeklagte W… u.a. angegeben, sich im vorangegangenen Urlaub in Bulgarien (vgl. oben B.II.7) verletzt zu haben. Seit zwei Wochen trage sie einen Gips und könne sich nur eingeschränkt bewegen. Ihr Bruder T. W…, ihre Mutter und ihr Lebensgefährte, der Angeklagte B…, würden sie derzeit bei der Haushaltsführung unterstützen. Zudem habe es in Bulgarien einen Unfall mit ihrem Pkw Audi Q8 gegeben, das Fahrzeug würde gerade aus Bulgarien überführt werden, man nutze derzeit einen Leihwagen (vgl. oben B.II. 10 ff.).
162
Am Tattag, den 27.02.2024, sei der Angeklagte B… sowie ihr Bruder T. W…, dessen Verlobte J. H…1 und deren Tochter zum Abendessen bei ihr gewesen. Der Angeklagte B…, J. H…1 und deren Tochter seien gegen 19.30 Uhr nach Hause gefahren. Der Angeklagte B… habe in seiner Wohnung in … noch Dinge zu erledigen gehabt, da er ab dem 01.03.2024 zu ihr ziehen wollte.
163
Ihr Bruder habe sie und … gegen 21.30 Uhr ins Bett begleitet und sei kurz vor 22.00 Uhr gegangen. Sie selbst habe bis etwa 23.00 Uhr ihr Handy genutzt und sei dann eingeschlafen, bis die Polizei sie am 28.02.2024 gegen 01.20 Uhr geweckt habe.
2. Angaben im Rahmen der Hausdurchsuchung am 19.03.2024
164
Die Zeugin KKin B…2 von der KPI Fürstenfeldbruck berichtete glaubhaft, am 19.03.2024 sei das Haus der Angeklagten W… in … im Hinblick auf etwaige Zigarettenreste des Angeklagten S… durchsucht worden. Im Rahmen dieser Durchsuchungsmaßnahme sei es zu einem kurzen Gespräch zwischen ihr und der Angeklagten W… gekommen. Auf den Angeklagten S… angesprochen, den die Angeklagte W… in ihren vorherigen Zeugenvernehmungen nie erwähnt habe, habe die Angeklagte W…, angegeben, sie könne über diesen nicht viel berichten, da jener nur von 15.02. auf den 16.02.2024 in ihrem Haus übernachtet habe. Sie sei am 15.02.2024 selbst erst gegen 23.30 Uhr im Haus angekommen, nachdem sie von ihrem Bruder T. und deren Lebensgefährtin J. H…1 aus der …-Klinik abgeholt worden sei. Zwei oder drei Tage später sei der Angeklagte S… nochmal bei ihr zu Hause gewesen. Sie habe dem Angeklagten B… aber mitgeteilt, dass er den Angeklagten S… nicht mehr mit ins Haus bringen solle. Konkret sei es wohl dazu gekommen, dass der Angeklagte S… den nackt herumlaufenden … spielerisch/neckisch berührt habe. Die Zeugin KKin B…2 gab weiter an, im Rahmen dieses Gesprächs habe sich die Angeklagte W… erkundigt, ob es weitere Tatverdächtige neben dem Angeklagten B… gebe. Sie habe geäußert, man solle in der nahen Familie um den Geschädigten S… F… suchen, womöglich habe einer einen Auftrag gegeben und ein anderer es ausgeführt. Auf Nachfrage, wie sie dies meine, habe sie geantwortet: „Ich meine den ganz nahen Familienkreis“. Bei der Verabschiedung habe die Angeklagte W… zudem noch geäußert: „Passen Sie auf, dass R. nicht vom Berg fällt oder vom Bär gefressen wird!“.
3. Angaben in der Hauptverhandlung
165
In der Hauptverhandlung ließ sich die Angeklagte W… zunächst weder zur Person noch zur Sache ein. Erst am 12. Hauptverhandlungstag tätigte sie Angaben zur Sache.
166
Die Angeklagte W… ließ sich dahingehend ein, sie wisse, was passiert sei, sie habe gehofft, dass ihre Mutter, die Angeklagte S… F…, die Wahrheit sagen würde, was bislang jedoch nicht geschehen sei. Die Angeklagte W… gab an, zwei Tage nach dem Überfall auf ihren Stiefvater R. S… F… sei ihre Mutter bei ihr zu Besuch gewesen. Diese sei sehr aufgelöst und hysterisch gewesen und habe geäußert, es sei alles ganz anders gelaufen als sie gewollt habe. Als sie daraufhin ihre Mutter gefragt habe, was passiert sei, habe diese angegeben, es sei von ihr ausgegangen, was mit R. passiert sei. Sie habe den Angeklagten B… gebeten, R. umzubringen; dieser habe sterben sollen. Jetzt wisse sie nicht, wie es weitergehen solle. Sie habe Angst und sie, (die Angeklagte W…) solle ihr helfen.
167
Ihre Mutter habe ihr weiterhin erzählt, sie habe vorher allein und ohne Hilfe versucht, ihren Ehemann umzubringen, indem sie ihm z.B. häufiger Abführtropfen oder Brechmittel im Smoothie oder in der Blumenkohlsuppe verabreicht habe, dies habe jedoch nicht geklappt. Daraufhin habe sie den Angeklagten B… um Hilfe gebeten. Sie sei mehrmals mit dem Angeklagten B… in Kontakt gestanden, bevor sie [(C. W…) wieder mit ihm zusammen gewesen sei, und habe diesen gefragt, ob er jemanden kenne, der so etwas tun würde, und dass er den Kontakt herstellen solle. Sie habe den Angeklagten B… um einen Kontakt in Bulgarien gebeten. Dieser Kontakt sollte 50.000,- Euro für die Ausführung des Auftrags bekommen, der Name des Angeklagten S… sei nicht gefallen. Der Angeklagte B… sollte als Gegenleistung den BMW M4 und das Motorrad ihres Stiefvaters R. S… F… bekommen und seine sämtlichen Spielschulden bezahlt bekommen.
168
Auf ihre Frage, warum sie das gemacht habe, habe ihre Mutter geantwortet, sie habe nicht mehr weitergewusst, sie habe kein Geld mehr. Das von ihr zuvor stets behauptete Festgeldkonto gäbe es gar nicht. Dass ihre Mutter – trotz des Lottogewinns (vgl. oben B.II.1) -kein Geld/Vermögen mehr gehabt habe, habe sie gewusst, ihre Mutter habe jedoch stets behauptet, ihr Geld sei in Gold oder Festgeld angelegt, auf ihrem Festgeld Konto befänden sich 750.000,- Euro.
169
Die Angeklagte W… gab weiter an, zu diesem Zeitpunkt sei ihr zum ersten Mal klar geworden, dass es auch für sie nicht gut aussehe, da sie 20.000,- Euro Bargeld (vom Konto des minderjährigen Sohnes … – vgl. oben B.II.6) abgehoben und mit in den Bulgarienurlaub genommen habe. Sie habe dann Rechtsanwalt …, dem damaligen Verteidiger des Angeklagten B…, erzählt, was ihre Mutter ihr erzählt habe (Beichte ihrer Mutter bez. Mordauftrag an ihren Lebensgefährten B…), und habe von den 20.000,- Euro Bargeld 8.000,- Euro an Rechtsanwalt …, den Verteidiger des Angeklagten B…, und 5.000,- Euro an ihren eigenen Verteidiger, Rechtsanwalt D., gezahlt. Sie weiß, sie hätte die Tat damals anzeigen sollen, sie habe jedoch Angst gehabt, da sie ja die 20.000,- Euro Bargeld abgehoben habe. Sie wisse auch, dass ihre Aussage ihr jetzt nicht helfe, es sei ihr bewusst, dass die Möglichkeit bestehe, dass sie verurteilt werde.
170
Auf Nachfrage, wie der Angeklagte B… reagiert habe, als sie diesen, nachdem ihr die Angeklagte S… F… erzählt habe, sie habe den Angeklagten B… mit der Tötung des Geschädigten beauftragt, darauf angesprochen habe, gab die Angeklagte W… an, dieser habe ihr gesagt, wenn sie frage, dann sei sie Mitwisserin, er werde sie beschützen und ihnen werde nichts passieren. Als er sie nach der Tat um den Bargeldbetrag von etwa 2.000,- Euro gebeten habe, habe er ihr nicht gesagt, wofür er das Geld brauche.
171
Die Angeklagte W… bestritt, selbst an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Sie gab an, sie habe den Angeklagten S… erstmals in Bulgarien am Flughafen am Tag der Abreise nach Deutschland am 15.02.2024 gesehen, dieser sei ihr als guter Freund ihres Lebensgefährten B… vorgestellt worden, der diesem beim Renovieren der Wohnung helfen sollte. Auf Vorhalt, warum sich auf ihrem Mobiltelefon ein Foto des Personalausweises des Angeklagten S… befunden habe, gab die Angeklagte W… an, der Angeklagte B… habe ihr Handy genommen und über ihr Handy das Foto vom Personalausweis des Angeklagten S… ihrer Mutter, der Angeklagtem S… F… geschickt, damit diese die Flüge buchen konnte.
172
Die Angeklagte W… gab weiter an, nach der Ankunft in München am 15.02.2024 sei sie zur … klinik gefahren worden und von dort gegen 23.00 Uhr von ihrem Bruder T. W… und dessen Freundin J. H…1 abgeholt worden. Am nächsten Morgen sei plötzlich der Angeklagte S… in ihrem Haus am Frühstückstisch gesessen, worüber sie sehr überrascht gewesen sei, da sie davon ausgegangen sei, dass dieser in der Wohnung ihres Lebensgefährten, des Angeklagten B…, wohne. Einmal danach sei der Angeklagte B… nochmal mit dem Angeklagten S… in ihr Haus gekommen; dieser habe … spielerisch in den Po gekniffen, was sie sehr empfindlich aufgenommen habe. Dies sei das letzte Mal gewesen, dass sie den Angeklagten S… gesehen habe, dieser habe dann in der Wohnung ihres Lebensgefährten in … übernachtet. Ihr Lebensgefährte sei jeden Tag bei ihr gewesen und habe sich – abwechselnd mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin – um sie gekümmert, da sie aufgrund ihrer Fußverletzung eingeschränkt gewesen sei und den Fuß den ganzen Tag habe hochlegen müssen.
173
Zum Abend des 27.02.2024 gab die Angeklagte W… an, der Angeklagte B… ihr Bruder T. W…, dessen Verlobte J. H…1 und deren Tochter seien bei ihr zum Abendessen gewesen. Der Angeklagte B… habe gesagt, er mache seine Wohnung fertig und sei gegen 20.00 Uhr gefahren, etwa zeitgleich mit J. H…1. Ihr Bruder T. W… sei noch bei ihr geblieben bis ca. 22.00 Uhr und habe sie und … ins Bett gebracht. Der Angeklagte B… habe sie dann per Facetime angerufen, er sei ganz verschwitzt und in Malerkleidung gewesen. Im Hintergrund habe sie den Angeklagten S… auf der Couch gesehen. Danach sei sie eingeschlafen und erst wieder aufgewacht, als die Polizei bei ihr geklingelt habe.
174
Angesprochen auf die Telefonate mit dem Angeklagten B… am Abend des 27.02.2024 um 20.40 Uhr und um 20.47 Uhr gab die Angeklagte an, sie hätten sich lediglich eine gute Nacht gewünscht. Sie hätten jeden Tag häufig telefoniert, dabei sei es u.a. darum gegangen, wie es ihr gehe, ob sie Schmerzen habe etc.. Es sei dabei nie um einen Mordanschlag gegangen.
175
Erneut auf das Bargeld von etwa 20.000,- Euro angesprochen, welches sie mit in den Bulgarienurlaub genommen habe, gab die Angeklagte W… an, sie habe zunächst am 24.01.2024 lediglich 2.000,- Euro vom Konto ihres Sohnes … abgehoben, um sich ein neues iPhone zu kaufen. Am 30.01.2024 habe sie dann Geld für die Bulgarienreise von dem Konto abheben wollen, eigentlich nur einen Teil, aber dann „habe sie einfach alles abgehoben“. Sie habe das Konto ihres Sohnes … aufgelöst, da sie das Geld habe besser anlegen wollen, wozu ihr R. S… F… habe Tipps geben wollen. Sie habe dann das gesamte Bargeld mit in den Urlaub nach Bulgarien genommen, da sie es nicht zuhause in ihrer Wohnung lassen wollte. Sie habe Angst gehabt, dass es dort von ihrer Mutter oder ihrem Bruder T. W… gestohlen werde. Zuvor sei bereits einmal Geld aus ihrer Wohnung gestohlen worden, wobei sie ihren Bruder in Verdacht habe. Im Nachhinein sei es „blöd, doof und naiv“ gewesen, das gesamte Geld mit nach Bulgarien zu nehmen.
176
Auf Nachfrage zum Kaufvertrag vom 22.02.2025 betreffend den Pkw Audi RS Q8 im Wert von etwa 203.000 Euro, gab die Angeklagte W… an, sie habe den Kaufvertrag unterzeichnet und ihre Mutter um die Anzahlung für den Kaufpreis Euro gebeten. Diese habe ihr gesagt, es dauere noch, bis ihr Festgeld da sei, sie würde aber das Geld bekommen, sie solle den Kaufvertrag abschicken. Insgesamt erklärte sie den Hintergrund dieser von ihr erwarteten erheblichen Zuwendung seitens ihrer Mutter damit, dass sie eine unglaublich verwöhnte Tochter sei und bereits einen Audi A 5 von der Mitangeklagten S… F… geschenkt bekommen habe.
177
Sie habe dann aber den Kontakt zum Autoverkäufer abbrechen lassen, weil sie die Anzahlung nicht aufbringen konnte und das Haftungsrisiko (Vertragsvolumen über 200.000,- Euro) scheute.
178
Die Kammer ist dieser Einlassung im Wesentlichen nicht gefolgt. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich um eine normalpsychologisch nachvollziehbare und aus der Sicht der Angeklagten naheliegende abschwächende Schutzbehauptung, mit der die Angeklagte im Wesentlichen versucht, ihre objektiven Tatbeiträge zu negieren und den Zeitpunkt ihrer Kenntnis vom gemeinsamen Tatplan nach hinten zu verschieben.
D. Beweiswürdigung
I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
1. Angeklagter S…
179
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten S… unter A. I. beruhen auf den Angaben des Angeklagten S…, welcher im Rahmen der Feststellung der Personalien lediglich seine persönlichen Daten aus der Anklageschrift bestätigte und angab, er sei … und von Beruf …. Im Übrigen tätigte der Angeklagte S… keine Angaben zu seiner Person und ließ sich auch nicht psychiatrisch untersuchen bzw. begutachten.
180
Insoweit der Angeklagte S… am 11. Hauptverhandlungstag in Form einer zu Eigen gemachten Verteidigererklärung und ohne Beantwortung von Nachfragen (zum reduzierten Beweiswert solcher Einlassungssurrogate vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2023; Az. 1 StR 421/22) angegeben hat, er selbst sei in Bulgarien selbständig und als Mehrheitsgesellschafter an zwei Firmen beteiligt, welche er bis zu seiner Inhaftierung auch geführt habe, für bulgarische Verhältnisse habe er ein weit überdurchschnittlich gutes Einkommen und komme zudem aus einer wohlhabenden Familie, so dass ihm finanzielle Problem fremd seien, ist die Kammer dieser Einlassung nicht gefolgt. Die behaupteten Vermögensverhältnisse wurden nicht detailliert und konkret dargelegt, geschweige denn nachvollziehbar belegt. Zudem spricht gegen diese Einlassung zur Überzeugung der Kammer auch der Umstand, dass sich der Angeklagte S… den Flug nach München durch die Angeklagte S… F… hat bezahlen lassen (siehe hierzu die Ausführungen unter B. II. 8.), was andernfalls nicht notwendig gewesen wäre. Zudem erhielt der Angeklagte S… am 28.02.2024 vom Angeklagten B… 2.000,- Euro Bargeld für seine Flucht nach Bulgarien (siehe hierzu die Ausführungen unter B. V. 3.), was zur Überzeugung der Kammer ebenfalls gegen die von ihm behauptete angeblich gesicherte finanzielle Situation spricht. Im Übrigen hat die Kammer festgestellt, dass sich der Angeklagte gegen Bezahlung einer fünfstelligen Summe (in Euro) ohne sonstiges erklärbares Motiv zu einem Auftragsmord bereit erklärte, was wiederum bei angeblich sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachvollziehbar erscheint.
181
Insoweit der Angeklagte B… in der Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 (siehe hierzu die obigen Ausführungen unter C. II. 2.) im Hinblick auf etwaige Krankheiten des Angeklagten S… angegeben hat, dieser nehme ein Medikament gegen Epilepsie, und dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. S…1 geschildert hat, der Angeklagte S… habe am Abend des 27.02.2024, nach der Rückkehr vom Tatort, in seiner Wohnung in … einen „Unfall“ bzw. einen „epileptischen Anfall“ erlitten, woraufhin er dessen Kiefer festgehalten und diesem damit „das Leben gerettet“ habe (siehe hierzu die obigen Ausführungen unter C. II. 3.), sind diese Angaben nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. S…1, denen die Kammer gefolgt ist, nicht konkret genug, um beim Angeklagten S… tatsächlich die Diagnose einer Epilepsie zu stellen, zumal der Angeklagte S… selbst keine Angaben dazu gemacht habe.
182
Die Feststellungen zur Suchtanamnese, wonach der Angeklagte S… Cocain und Diazepam in nicht näher feststellbaren Mengen konsumiert, stützt die Kammer auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … M…2, forensischer Toxikologe am …. Dieser führte aus, die Untersuchung der beim Angeklagten am 09.09.2024 entnommenen Haarprobe (2 cm Beinhaare) auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe habe den Nachweis von Cocain, den Stoffwechselprodukten Norcocain, Cocaethylen und Benzoylecgonin, sowie Diazepam und Nordazepam ergeben. Abgedeckt von der Untersuchung sei ca. der Zeitraum von sechs bis acht Monaten vor der Entnahme der Haarprobe am 09.09.2024, d.h. der Zeitraum von etwa Anfang Januar 2024 bis zum 09.09.202, da Beinhaare ca. 3,9 bis 7,7 mm pro Monat wachsen, wobei zu berücksichtigen sei, dass die gesamte Dauer des Wachstumszyklus bei Beinhaaren etwa 6 Monate betrage, allerdings vorausgesetzt, dass die Haare zuvor nicht kurz geschnitten oder gar rasiert worden seien. In der Statistik der bisher in Zusammenhang mit Cocainkonsum positiven Fälle sei die Summe der Norcocain- und Cocaethylen-Konzentrationen im unteren 25-Prozent-Bereich gelegen, was grundsätzlich für einen seltenen geringen Konsum spräche, wäre die Haarprobe zeitnah nach dem Vorfall entnommen worden, was hier jedoch nicht der Fall gewesen sei. Aufgrund des Umstandes, dass die Substanzen trotz des innerhalb des langen Zeitraumes stattgefundenen Verdünnungseffektes noch nachweisbar gewesen seien, spreche dafür, dass etwa zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ein häufigerer Konsum, wohl mehrmals die Woche, stattgefunden habe, konkrete Mengenangaben könne man daraus jedoch nicht ableiten. Die Konzentrationen von Diazepam und Nordazepam lägen ebenfalls im sehr niedrigen Bereich, was grundsätzlich mit einer gelegentlichen Aufnahme vereinbar sei, hier gelte jedoch dasselbe wie für das aufgefundene Cocain, so dass etwa zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ebenfalls von einem häufigeren Konsum auszugehen sei. Den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des forensisch erfahrenen und gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen hat sich die Kammer nach kritischer Überprüfung aus eigener Überzeugungsbildung angeschlossen.
183
Die Feststellung, dass der Angeklagte S… zudem Cannabis in nicht näher feststellbaren Mengen konsumiert hat, stützt die Kammer auf die Angaben des Angeklagten B… in der Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 (siehe hierzu die obigen Ausführungen unter C. II. 2.), wonach der Angeklagte S… während seines Aufenthalts in Deutschland ab und zu einen Joint geraucht habe.
2. Angeklagter B…
184
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B… unter A. II. beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten gegenüber den Sachverständigen PD Dr. med. … S…1 und Dipl.-Psych. (Univ.) … P…1 in den Explorationen, über die die Sachverständigen berichteten, und welche zudem von der Schwester des Angeklagten, der Zeugin E. D…1, und – im Hinblick auf seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin – von der Angeklagten W… bestätigt wurden. In der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte zu seiner Person nicht ein.
185
Die Feststellungen zur Suchtanamnese stützt die Kammer zudem auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … M…2, forensischer Toxikologe am …. Gegenüber den psychiatrischen Sachverständigen erwähnte der Angeklagte B… zwar weder den Konsum von Kokain noch von Ecstasy oder Ketamin. Die Kammer ist jedoch aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. M…2 davon überzeugt, dass der Angeklagte vor der verfahrensgegenständlichen Tat und auch noch im Zeitraum danach bis zu seiner Festnahme am 08.03.2024 häufig Ketamin und zumindest einmal Ecstasy konsumierte:
186
Der Sachverständige Prof. Dr. M…2 führte aus, die Untersuchung der beim Angeklagten am 14.03.2024 entnommenen Haarprobe (1 cm Barthaare) auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe habe für den ungefähren Zeitraum von ca. Ende Februar 2024 bis zum 14.03.2024 (Barthaare wüchsen ca. 0,5 bis 1 cm pro Monat, daher sei ca. ein Monat rückgerechnet ab dem Zeitpunkt der Entnahme am 14.03.2024 erfasst, wobei aber zu berücksichtigen sei, dass es ca. 14 Tage dauere, bis das Haar aus der Haut wachse), u.a. den Nachweis von Cocain, Ketamin, Norketamin (Stoffwechselprodukt von Ketamin), MDMA und THC ergeben. Die Summe der Konzentrationen von Ketamin und Norketamin (Stoffwechselprodukt von Ketamin) habe im überdurchschnittlichen Bereich gelegen, was für eine häufigere Aufnahme spreche, Die Konzentrationen an MDMA („Ecstasy“) hätten im unteren 10 Prozent-Bereich gelegen, was für eine gelegentliche, u.U. auch nur einmalige Aufnahme spräche.
187
Der Sachverständige führte weiter aus, die Konzentration von Cocain sei im niedrigen Bereich gelegen, wobei auch nicht auszuschließen sei, dass das Cocain als sehr feinstaubige Substanz vollständig oder zumindest ein Teil durch den Kontakt mit dem Betäubungsmittel in die Haare gelangt sei, zumal bei der Untersuchung kein charakteristisches Stoffwechselprodukt aufgefunden worden sei, welches den Konsum von Cocain beweisen könne.
188
Zu den bei der Untersuchung aufgefundenen Konzentrationen an THC führte der Sachverständige aus, diese hätten im mittleren Bereich gelegen, was zwar grundsätzlich für eine gelegentliche bis häufigere Aufnahme von TCH spreche, jedoch auch mit dem vom Angeklagten B… angegebenen lediglich einmaligen Zug am Joint des Angeklagten S… am Tatabend vereinbar sei. Unter Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten B…, wonach der Angeklagte S… während des Aufenthaltes in Deutschland in seiner Wohnung Joints geraucht habe, könnten die nachgewiesenen THC-Konzentrationen auch dadurch entstanden sein, dass sich Marihuana in der Raumluft befunden und auf den Haaren des Angeklagten B… abgelegt habe.
189
Den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des forensisch erfahrenen und gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen hat sich die Kammer nach kritischer Überprüfung aus eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Zur Überzeugung der Kammer lässt sich daher weder ein Konsum von Kokain noch von Cannabis im Zeitraum vor der verfahrensgegenständlichen Tat feststellen.
190
Die Feststellungen zu den Unterhaltsrückständen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Mahnschreiben der Bundesagentur für Arbeit … vom 20.06.2025.
191
Die unter A.I. festgestellte Vorstrafe ergibt sich aus der verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 26.03.2025, die der Angeklagte B… als richtig bestätigte.
3. Angeklagte S… F…
192
Die unter A. III. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten S… F…, welche sich im aktuellen Verfahren nicht psychiatrisch untersuchen bzw. explorieren ließ, beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Angeklagten S… F…, auf den damit im Wesentlichen übereinstimmenden glaubhaften Angaben des Zeugen S. W… und des Geschädigten S… F…, sowie auf den verlesenen Urteilen.
193
Die Feststellungen zur Pflegetochter … W… stützt die Kammer zudem auf die Angaben der Ergänzungspflegerin, der Zeugin K. H…2, welche glaubhaft angab, … sei in Obhut genommen worden, da sie Knochenbrüche und Hämatome aufgewiesen habe. Es habe der Verdacht bestanden, dass die Eltern – T. und Sandra W… – das Kind misshandelt hätten. Die Ermittlungen hierzu seien letztendlich eingestellt worden. Der Aufenthalt sei dann der Angeklagten S… F… zugesprochen und ein Umgangsverbot gegenüber den leiblichen Eltern der … ausgesprochen worden. Die Angeklagte S… F… habe das alleinige Sorgerecht für …, das Umgangsrecht hingegen liege bei ihr.
194
Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der Angeklagten S… F… beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen KHK L…1, welcher glaubhaft und anhand der Auswertungen der Kontounterlagen nachvollziehbar berichtete, die getätigten Finanzermittlungen hätten ergeben, dass von den Konten der Angeklagten S… F… Zahlungen an ihre Tochter C. W… in Höhe von insgesamt rund 180.000 Euro, an ihre Tochter B. K… W… in Höhe von rund 197.000 Euro und an ihren Sohn T. W… in Höhe von rund 16.000 Euro geflossen sind. Zudem räumte die Angeklagte S… F… ein, der Lottogewinn sei ca. im August 2023 verbraucht gewesen, u.a. auch deswegen, da sie u.a. ihrer Tochter C. Geldzuwendungen in größerem Umfang aus ihrem Lottogewinn habe zukommen lassen.
195
Die Feststellungen zur psychiatrischen Anamnese stützt die Kammer auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. … O…1, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher überzeugend ausführte, er habe bei einer am 19.02.1998 erfolgten Exploration unter Berücksichtigung einer testpsychologischen Zusatzbegutachtung am 10.03.1998 bei der Angeklagten S… F… eine neurotische Störung mit depressiven und histrionischen, teilweise auch schizoiden Anteilen, welche jedoch keineswegs den Schweregrad einer Psychose erreiche, diagnostiziert (siehe hierzu ausführlich die nachfolgenden Ausführungen zur Schuldfähigkeit unter F. II. 2.).
196
Die Feststellungen zur Suchtanamnese beruhen zur Überzeugung der Kammer zudem auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. E…1, wonach die Blutalkoholbestimmung der am 20.03.2024, dem Tag der Festnahme der Angeklagten, um 15.04 Uhr entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,00 Promille, und die chemisch-toxikologische Untersuchung dieser Blutprobe keine Hinweise auf die Einnahme von Drogen oder Medikamenten außerhalb des üblichen therapeutischen Bereich ergeben habe.
197
Zudem stützt die Kammer die Feststellungen zur Suchtanamnese auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … M…2, forensischer Toxikologe am …. Dieser führte aus, die Untersuchung der bei der Angeklagten am 20.03.2024 entnommenen Haarprobe auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe habe für den ungefähren Zeitraum von etwa zwölf Monaten vor dem 20.03.2024 keine Hinweise auf die Aufnahme von derartigen Substanzen ergeben. Auch die Untersuchung der bei der Angeklagten am 20.03.2024 entnommenen Haarprobe auf Etylglucoronid habe für den ungefähren Zeitraum von etwa drei Monaten vor der Haarprobenentnahme am 20.03.2024 ein negatives Ergebnis erbracht, was mit den Angaben der Angeklagten, wonach Alkohol bei ihr keine Rolle spiele, vereinbar sei.
198
Den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen der o.g. forensisch erfahrenen und gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen hat sich die Kammer nach kritischer Überprüfung aus eigener Überzeugungsbildung jeweils angeschlossen.
199
Die unter A.I. festgestellten Vorstrafen ergeben sich aus der verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 06.03.2025 sowie den verlesenen Urteilen bzw. Strafbefehlen, welche die Angeklagte als richtig bestätigte.
4. Angeklagte W…
200
Die unter A. IV. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten W…, welche sich nicht psychiatrisch untersuchen bzw. explorieren ließ, beruhen im Wesentlichen auf den Angaben, welche die Angeklagte W… als Zeugin tätigte, sowie auf den glaubhaften Angaben des Zeugen S. W… (Vater der Angeklagten), des Geschädigten R. S… F… sowie der insoweit übereinstimmenden Einlassung des Angeklagten B… zur Beziehung zur Angeklagten W….
201
Die Feststellungen zur Suchtanamnese stützt die Kammer zudem auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … M…2, forensischer Toxikologe am …, denen sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat. Der Sachverständige führte aus, die Untersuchung der bei der Angeklagten am 28.11.2024 entnommenen Haarprobe auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe habe für den ungefähren Zeitraum von etwa zwei Jahren vor der Haarprobenentnahme keine Hinweise auf die Aufnahme derartiger Substanzen ergeben.
202
Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der Angeklagten S… F… beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK L…1, welcher glaubhaft und nachvollziehbar berichtete, die Auswertung der Konten der Angeklagten W… im März 2024 habe den unter A. IV. genannten negativen Gesamtsaldo sowie die dort genannten monatlichen Eingänge auf den Konten ergeben.
203
Die fehlenden Vorstrafen ergeben sich aus der verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 06.03.2025, welche die Angeklagte als richtig bestätigte.
II. Überblick über die persönlichen Beziehungen der Angeklagten
204
Die Feststellungen zum Überblick über die persönlichen Beziehungen der Angeklagten unter B. I. beruhen zur Überzeugung der Kammer auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten S… F…, W… und B…, denen die Kammer gefolgt ist, zumal sie durch die glaubhaften Angaben des Geschädigten R. S… F… gestützt werden. Insoweit waren die o.g. Angaben der Angeklagten und des Nebenklägers auch vereinbar mit den Ermittlungsergebnissen des Zeugen KHK L…1 und den verlesenen Urkunden.
III. Vorgeschichte
205
1. Die Feststellungen unter B. II. 1. beruhen zur Überzeugung der Kammer im Wesentlichen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten S… F… und W… hierzu, zumal diese durch die vom Zeugen KHK L…1 berichteten Ermittlungsergebnisse betreffend die Konten der Angeklagten S… F… und W… gestützt werden, sowie auf den Angaben des Zeugen S. W… (Vater der Angeklagten C. W…) und des Geschädigten R. S… F… (Nebenkläger).
206
Die Angeklagte S… F… räumte ein, dass ihr Lottogewinn aus dem Jahr 2018 bereits Mitte des Jahres 2023 verbraucht gewesen sei, u.a. deswegen, da sie ihren Kindern C., T. und B. Geldzuwendungen in größerem Umfang aus diesem Lottogewinn habe zukommen lassen. Auch berichtete sie von den Schwierigkeiten in ihrer Ehe, insoweit insbesondere davon, dass ihrem Ehemann ihr enges Verhältnis zu ihrer Tochter C. nicht gepasst habe. Auch das Geld sei ein ständiger Konfliktpunkt gewesen, da es ihrem Mann nicht recht gewesen sei, wenn sie ihren Kindern große Geldbeträge bzw. Dinge von höherem Wert habe zukommen lassen. Die Angeklagte W… bestätigte, dass sie und ihre Schwester B. von ihrer Mutter, der Angeklagten S… F…, finanzielle Zuwendungen in erheblichem Umfang erhalten hätten, und es u.a. auch deswegen Streit zwischen den Eheleuten gegeben habe. Diesen Angaben ist die Kammer gefolgt, zumal diese im Hinblick auf die seitens der Angeklagten S… F… an ihre beiden Töchter erfolgten Zuwendungen zudem bestätigt werden durch die Angaben des Zeugen S. W…, früherer Exmann der Angeklagten P. S… F… und Vater der Angeklagten C. W…. Dieser gab glaubhaft an, seine Exfrau habe von ihrem Lottogewinn ihren Töchtern Geld gegeben, dies habe ihm sowohl seine Tochter B. als auch seine Tochter C. erzählt. Letzterer habe seine Exfrau die Einrichtung für ihr Haus gekauft und ihr „immer Geld gegeben“. Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Angeklagten S… F… ab Sommer 2023 beruhen zudem auf den vom Zeugen KHK L…1 glaubhaft und nachvollziehbar berichteten Ergebnissen der Kontenauswertungen (siehe hierzu die vorangegangenen Ausführungen unter D. I. 3.).
207
Dass die Angeklagte S… F… bereits im April 2023 gezwungen war, sich Geld zu leihen, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Angaben der Zeugin D. B…1. Diese gab an, sie sei seit ca. neun Jahren mit der Angeklagten P. S… F… befreundet. Am 03.04.2023 habe sie ihr mal 3.000,- Euro geliehen, wofür sie das brauche, habe sie nicht gefragt. P. habe ihr gesagt, R. dürfe davon nichts wissen. Sie habe P. das Geld dann auf deren Konto überwiesen Das Geld habe sie nie von P. zurückbekommen. Die Angaben der Zeugin D. B… 1 erachtet die Kammer für glaubhaft. Diese hat keinerlei Belastungseifer zum Nachteil der Angeklagten S… F… an den Tag gelegt, sie war vielmehr mit ihr befreundet. Zudem wurden deren Angaben bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK L…1, welcher angab, dass im Rahmen der durchgeführten Finanzermittlungen ein diesen Angaben entsprechender Zahlungseingang auf dem Konto der Angeklagten S… F… im April 2023 festgestellt werden konnte. Letztendlich hat auch die Angeklagte S… F… im Rahmen ihres Teilgeständnisses am Ende der Hauptverhandlung eingeräumt, sich aufgrund ihrer desolaten finanziellen Situation bereits Geld von ihrer Freundin D. B…1 geliehen und dies dem Nebenkläger verschwiegen zu haben.
208
Die Feststellungen zur Vermögenssituation des Geschädigten R. S… F… beruhen zunächst auf den Angaben des Nebenklägers als Zeuge. Dieser gab glaubhaft an, ihm gehöre das Einfamilienhaus … in …, eine Eigentumswohnung in … im Wert von ca. 270.000,- Euro, ein BMW M4 und ein Motorrad. Zudem verfüge er über ein Barvermögen in Höhe von insgesamt etwa 880.000,- Euro. Schulden habe er keine. Diese Angaben werden zur Überzeugung der Kammer gestützt durch die Angaben des Zeugen KHK L…1. Dieser gab an, die Finanzermittlungen hätten ergeben, dass der Geschädigte R. S… F… zum Zeitpunkt der Auswertung der Konten im März 2024 über ein auf mehrere Konten verteiltes Vermögen von über 890.000 Euro verfügt habe. Aus den Auskünften aus dem BaFin-Register habe sich ergeben, dass keine laufenden Kredite eingetragen seien. Auf den Geschädigten sei ein Pkw BMW M4 mit dem amtlichen Kennzeichen … (Erstzulassung …) zugelassen. Eine von ihm durchgeführte Vergleichsfahrzeugsuche auf „mobile.de“ habe einen geschätzten Wert von ca. 30.000 Euro ergeben. Darüber hinaus sei auf den Geschädigten ein Kraftrad Yamaha MTN125-A mit dem amtlichen Kennzeichen … (Erstzulassung …) zugelassen, wobei gleichartige Krafträder im Internet für ca. 3.000,- bis 4.000,- Euro zu finden seien. Weiter sei der Geschädigte laut Grundbucheintrag alleiniger Eigentümer des Anwesens … in …, eine eingetragene Grundschuld bestehe nicht. Das Objekt sei am ….2024 zum Verkauf auf einer Internetplattform für einen Preis von 1.450.000 Euro inseriert worden. Auch hier könne – vorsichtig geschätzt – von einem Marktwert von mindestens 1.000.000-1.200.000 Euro ausgegangen werden, ziehe man eine gewisse Handelsspanne vom ursprünglichen Verkaufspreis ab. Weiterhin verfüge der Geschädigte über einen Miteigentumsanteil an einer Mietwohnung in … (Flurnummer …). Somit belaufe sich das Gesamtvermögen auf ca. 2.200.000 Euro.
209
Die Feststellungen zur Erbsituation stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben des Geschädigten, welcher angab, es habe seit der Heirat am ….2022 die gesetzliche Erbfolge bestanden, d.h. bei seinem Tod hätte seine Ehefrau sein Vermögen geerbt. Ein Testament habe es nicht gegeben, hierfür habe er keine Notwendigkeit gesehen, da seine Ehefrau ihm gegenüber kurz vor der Heirat angegeben habe, sie verfüge noch über einen Betrag in Höhe von 880.000,- aus dem Lottogewinn. Die Angeklagte S… F… und er hätten von Beginn an getrennte Konten gehabt. Vor der Hochzeit habe er eigentlich einen Kontoauszug von ihr sehen wollen, das habe seine Exfrau aber nicht gewollt und ihm gegenüber geäußert: „Vertraust du mir nicht?“, woraufhin er darauf verzichtet habe. Bis heute habe er von ihr keinen Kontoauszug gesehen. Erst am 17.03.2024, drei Tage vor ihrer Verhaftung am 20.03.2024, habe ihm seine Ehefrau gestanden, dass das komplette Geld aus dem Lottogewinn weg sei. Dies habe sie ihm zuvor stets verschwiegen.
210
2. Die Feststellungen zur Vorgeschichte unter B. II. 2. stützt die Kammer – neben den oben unter Ziffer 1) dargestellten Angaben des Geschädigten S… F… zur Erbsituation – im Wesentlichen auf die Angaben des Zeugen KHK L…1 sowie die Ausführungen der Sachverständigen Dr. R… 3.
211
Der Zeuge KHK L…1 gab glaubhaft an, bei der Auswertung des von der Angeklagten S… F… genutzten Mobiltelefons der Marke iPhone 15 mit der Rufnummer … und der IMEI … sei festgestellt worden, dass zahlreiche Inhalte – insbesondere Anrufe und Chats – gelöscht worden seien. So gehe aus dem Anrufprotokoll hervor, dass Protokolleinträge gelöscht worden seien, wobei Anrufe teilweise wiederhergestellt werden konnten. Vor dem 07.03.2024 sei kein Eintrag zu finden, ebenso zwischen dem 07.03.2024 und dem 16.03.2024. Auch gebe es zahlreiche Nachrichten, die nicht wiederhergestellt werden konnten.
212
Man habe jedoch u.a. folgende, zeitlich nicht mehr datierbare, Sucheinträge, welche sich in einer Datenbank befunden hätten, die in der Regel für den Endnutzer nicht ohne weiteres einsehbar bzw. manipulierbar sei, trotz der o.g. Löschung festgestellt: eisenhut samen dunkelblau giftig für menschen, Eisenhut nachweisbar, Eisenhut samen kaufen, was tötet am schnellsten und ist im körper nicht nachweisbar, welches Gift gelangt über die Haut in den Körper und ist tötlich, wie viele bittermandel sind bei einem 80 kg schweren menschen tödlich, bittermandel kaufen, die 10 giftigsten pflanzen der welt, welche Pflanze ist tödlich, die 5 giftigsten blumen, samen der rizinus pflanze tödlich, schwarze tollkirsche, eibe, was ist das schnellste medikament zum sterben, wieviel kokain auf einmal im Magen ist tödlich, was passt dort wenn ich eine ganze flasche codein trinke, paracodin überdosis, k. o. tropfen mit Gammahydroxy buttersäure ka, narkosemittel midazolam kaufen, wieviel ketamin ml muss man trinken um zu sterben, blausäure kaufen“.
213
Dies wird untermauert durch die Ausführungen der Sachverständigen Dr. R…3, Toxikologin und Fachapothekerin des … welche verschiedene Giftstoffe, über die sich die Angeklagte S… F… nach ihrem Suchverlauf im Internet informiert hatte und die Plausibilität dieser Anfragen erläuterte. Insbesondere ergab sich aus dem Gutachten der Sachverständigen, dass nach den Suchverläufen der Angeklagten S… F…, diese passend zu Größe Körpergewicht und Geschlecht des Nebenklägers eine mögliche toxische Wirkung der fraglichen Gifte hinterfragte.
214
Die zunächst von der Angeklagten S… F… getätigte Einlassung, sie habe diese Suchanfragen im Sommer 2023 lediglich zu dem Zweck getätigt, sich darüber zu informieren, wie dem Vater des Angeklagten B…, welcher schwer krank sei, zum Suizid verholfen werden könne, erachtet die Kammer für eine Schutzbehauptung. Zur Überzeugung der Kammer wurden diese Suchanfragen nicht im Sommer 2023, sondern vielmehr erst ab dem 24.11.2023 getätigt, da sie von dem erst dann in Betrieb genommenen letzten Mobiltelefon der Angeklagten getätigt wurden. Die Zeugen KHK L…1 und KHK G…2 erläuterten nämlich nachvollziehbar und plausibel, dass das iPhone 15 der Angeklagten S… F… erst am 24.11.2023 in Betrieb genommen worden sei, was die Angeklagte in ihrer Einlassung am Ende der Hauptverhandlung letztendlich auch eingeräumt hat, und eine Synchronisation von etwaig bereits auf einem vorherigen Mobiltelefon vorhandener Suchanfragen auf das neu in Betrieb genommene iPhone 15 technisch nicht möglich sei, da diese lediglich lokal auf dem jeweiligen Gerät gespeichert würden.
215
Auch der Einlassung der Angeklagten S… F…, die Sucheinträge auf ihrem Mobiltelefon, wie man jemanden umbringen könne, hätten nichts mit der Tat zu tun, da sie zu dem Zeitpunkt, als sie die Suchen getätigt habe, die Tat bereits mit dem Angeklagten B… abgesprochen habe, ist die Kammer nicht gefolgt, zumal auch die Angeklagte W… angegeben hat, ihre Mutter habe vor der Beauftragung des Angeklagten B… schon mehrmals versucht, ihren Ehemann zu töten. Außerdem sprechen die o.g. Ausführungen der Sachverständigen Dr. R…3 für einen Bezug dieser Anfragen zu einem geplanten Einsatz gegen den Nebenkläger.
216
3. Die Feststellungen zur Vorgeschichte unter B. II. 3. stützt die Kammer zunächst auf die Angaben der Angeklagten S… F… und W….
217
Die Angeklagte S… F… räumte in ihrer Einlassung am 12. Hauptverhandlungstag ein, den Angeklagten B… darum gebeten zu haben, ihren Ehemann umzubringen und eine Kontaktperson in Bulgarien zu finden, welche für die Tatausführung 50.000,- Euro bekommen sollte. Sie habe den Auftrag zur Tötung ihres Ehemannes erteilt. Dieser Einlassung ist die Kammer gefolgt, zumal diese bestätigt wurde durch die Angaben der Angeklagten W…, welche in ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben hat, ihre Mutter habe ihr gegenüber geäußert, sie habe dem Angeklagten B… und dessen bulgarischer Kontaktperson den Auftrag erteilt, ihren Ehemann zu töten.
218
Zumindest im Hinblick auf die Auftragserteilung an den Angeklagten S… wurde diese Einlassung zur Überzeugung der Kammer auch bestätigt durch die – insoweit auch mit seinen vorherigen Angaben in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 und gegenüber den psychiatrischen Sachverständigen übereinstimmenden – Angaben des Angeklagten B… in der Hauptverhandlung, wonach der Angeklagte S… ihm gegenüber geäußert habe, die Angeklagte S… F… habe ihm den Auftrag erteilt, ihren Ehemann zu töten, wofür er einen Geldbetrag in Höhe von 50.000,- Euro erhalten solle.
219
Auch wenn die Kammer den Angaben der Angeklagten ansonsten jeweils in wesentlichen Punkten nicht gefolgt ist, stehen diese Bereiche des Tatplans zur Überzeugung der Kammer insbesondere deswegen zweifelsfrei fest, weil sie zum weiteren Ablauf und den objektiven Beweistatsachen betreffend die Bulgarienreisen, die Kontoauflösung hinsichtlich … W… und zur Mitnahme erheblicher Bargeldbeträge anlässlich der 2. Reise und der Mitnahme des Angeklagten S… beim Rückflug kurz vor der Tat ebenso passen, wie zum gesamten weiteren Ablauf (s. u.).
220
4. Die Feststellungen zur Reise des Angeklagten B… nach Bulgarien vom 25.01.2024 bis 27.01.2024 zum Zwecke der Kontaktaufnahme zum Angeklagten S… beruhen zur Überzeugung der Kammer zunächst auf den Angaben der Angeklagten S… F…, wonach der Angeklagte B…, als sie diesen darum gebeten habe, ihren Ehemann umzubringen, gesagt habe, er könne dies nicht selbst machen, aber er wisse jemanden, der es machen könne, und der Angeklagte B… auch deswegen im Januar 2024 nach Bulgarien gefahren sei. Die Kontaktaufnahme zum Angeklagten S… während dieser Bulgarienreise räumte auch der Angeklagte B… ein, wenngleich er bestritt, dass diese zum Zwecke der Auftragserteilung an den Angeklagten S… erfolgt sei. Der Angeklagte B… gab insoweit an, vom 25.01.2024 bis 27.01.2024 mit dem Pkw Audi Q8 der Angeklagten W… nach Bulgarien gereist zu sein und sich während dieses Aufenthaltes zu mehreren Gelegenheiten mit dem Angeklagten S… getroffen zu haben, wobei letzteres zur Überzeugung der Kammer gestützt wird durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK L…1, wonach die Auswertung der Mobiltelefone der Angeklagten B… und S… einen engen Kontakt zwischen den Angeklagten B… und S… vor Ort belege, und auf dem Mobiltelefon des Angeklagten B… Fotos aufgefunden worden seien (siehe auch unten), welche die Treffen mit dem Angeklagten S… belegen.
221
Davon, dass diese Kontaktaufnahme aufgrund der vorangegangenen Absprache zwischen der Angeklagten S… F… und dem Angeklagten B… zum Zwecke der Auftragserteilung an den Angeklagten S… erfolgt ist, und die Kontaktaufnahme dazu dienen sollte, herauszufinden, ob und zu welchen Konditionen der Angeklagte S… zu der geplanten Auftragstat in Deutschland bereit wäre, ist die Kammer zunächst überzeugt aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen KHK L…1, wonach aufgrund der Auswertung der Mobiltelefone der Angeklagten B… und S… F… feststeht, dass es während des Aufenthaltes des Angeklagten … in Bulgarien bzw. im Zusammenhang mit den Treffen zwischen den Angeklagten B… und S… zu insgesamt vier telefonischen Kontakten zwischen der Angeklagten S… F… und dem Angeklagten B… gekommen sei:
222
Der Zeuge KHK L…1 erläuterte plausibel und nachvollziehbar, die Auswertung des vom Angeklagten B… genutzten Mobiltelefons der Marke iPhone 15 Pro mit der Rufnummer … und der IMEI … habe zunächst ergeben, dass auch auf diesem Telefon in erheblichem Ausmaß Daten gelöscht worden seien, u.a. seien diverse Anrufe sowohl zwischen dem Angeklagten S… und dem Angeklagten B… und als auch zwischen der Angeklagten S… F… und dem Angeklagten B… gelöscht worden. Es sei jedoch gelungen, diese wiederherzustellen, dabei sei festgestellt worden, dass es am 25.01.2024 zwischen dem Angeklagten B… und der Angeklagten S… F… zu insgesamt drei Telefonaten, um 16.25 Uhr, 17.53 Uhr und 17.55 Uhr, gekommen sei, welche zeitlich zwischen zwei Treffen der Angeklagten S… und B… am selben Tag, einmal mittags und einmal abends, belegt durch auf dem Mobiltelefon des Angeklagten B… aufgefundene Fotos, aufgenommen gegen etwa 13.30 Uhr und ca. 21.00 Uhr, welche die beiden Angeklagten zusammen zeigen, stattgefunden hätten. Zudem sei es zwischen der Angeklagten S… F… und dem Angeklagten B… am Ende der Reise am 27.01.2024 um 19.04 Uhr erneut zu einem Telefonat gekommen.
223
Zudem steht zur Überzeugung der Kammer auch aufgrund der unter E. geschilderten Umstände im Rahmen der Zusammenfassung der Beweiswürdigung zur Tatbeteiligung der vier Angeklagten fest, dass der Angeklagte B… bei diesen Anrufen die Angeklagte S… F… über den Stand der Gespräche mit dem Angeklagten B…, dem er die Auftragserteilung seitens der Angeklagten S… F… vermittelte und diesem erstmals die Tat antrug, informierte. Da sich der Angeklagte B… zu diesem Zeitpunkt allein in Bulgarien befand, erscheint es zur Überzeugung der Kammer nicht plausibel, dass es – wie von den Angeklagten S… F… und B… vorgebracht – bei diesen Gesprächen lediglich über Fragen zur Tochter der Angeklagten, C. W…, oder dem Enkel … ging, oder die Anrufe lediglich den Hintergrund hatten, dass die Angeklagte S… F… ihre Tochter nicht erreichen konnte, und deswegen den Angeklagten B… anrief.
224
5. Die Feststellungen unter B. II. 5., wonach die Angeklagte S… F… zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 27.01.2024, d.h. nach der Rückkehr des Angeklagten B… nach Deutschland, und dem 30.01.2024 zudem ihre Tochter, die Angeklagte W…, in ihre Überlegungen, R. S… F… zu töten, um so als Alleinerbin an dessen Vermögen zu gelangen, eingeweiht hat, und die Angeklagten S… F…, B… und W… nunmehr gemeinsam den Entschluss fassten, den Geschädigten R. S… F… zu töten und die Angeklagten B… und W… zu diesem Zweck konkret den Angeklagten S… bei der zweiten ab dem 02.02.2024 geplanten Reise nach Bulgarien damit beauftragen sollten, den Ehemann der Angeklagten, R. S… F…, zu töten, beruhen zur Überzeugung der Kammer zunächst darauf, dass kurz darauf, am 02.02.2024, eine erneute Reise des Angeklagten B… nach Bulgarien erfolgt ist, an der die Angeklagte W… teilnahm, welche zuvor am 30.01.2024 das Konto des gemeinsamen Sohnes … aufgelöst und den daraus resultierenden Bargeldbetrag in Höhe von über 20.000,- Euro mit auf die Reise genommen hat (siehe hierzu die Ausführungen unter B. II. 7.). Hierbei kam es zur entsprechenden Kontaktaufnahme zum Angeklagten S…, was wiederum schon durch die vom Zeugen KHK L…1 bekundete Auswertung der Mobiltelefone belegt ist. Weiter stützt die Kammer ihre Überzeugung auf den Umstand, dass die Angeklagten B… und W… sodann am 15.02.2024 gemeinsam mit dem Angeklagten S… nach Deutschland eingereist sind und dieser sich in der Folgezeit bei ihnen aufgehalten hat, wobei gerade gegenüber dem Nebenkläger die nicht nachvollziehbare und unwahre Begründung abgegeben worden war, der Angeklagte S… sei mit ihnen nach Deutschland geflogen, um im Raum Stuttgart an einer Beerdigung teilzunehmen (siehe hierzu oben B. II. 8. ff.).
225
Die Kammer stützt die Feststellung zum gemeinsamen Tatplan darüber hinaus auf die Angaben des Angeklagten B… in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024, wonach der Angeklagte S… von der Angeklagten S… F… einen Betrag von 50.000,- Euro erhalten sollte, um den Geschädigten „wegzumachen“, wenngleich der Angeklagte B… seine eigene Tatbeteiligung relativiert und die Tatbeteiligung der Angeklagten W… gar nicht erwähnt hat, sowie auf die geständige Einlassung der Angeklagten S… F…, wonach diese eingeräumt hat, dem Angeklagten B… und dessen Kontakt in Bulgarien den Auftrag zur Tötung ihres Ehemannes erteilt zu haben, wenngleich die Angeklagte S… F… bestritten hat, dass sie konkret von der Tatausführung durch den Angeklagten S… gewusst habe, und jegliche Tatbeteiligung ihrer Tochter verneint hat. Zur Überzeugung der Kammer beruht die Feststellung, dass der gemeinsame Tatplan von den Angeklagten S… F…, B… und W… gefasst worden ist, zudem auf den ausführlich unter E. dargestellten übrigen Beweistatsachen und Indizien zur Tatbeteiligung der Angeklagten S… F…, B… und W….
226
Die Angeklagte W… bestritt zwar jegliche Tatbeteiligung und gab an, sie habe erst nach der Tat von ihrer Mutter erfahren, dass diese die Tötung des Geschädigten beim Angeklagten B… unter Zuhilfenahme der Kontaktperson aus Bulgarien beauftragt habe. Zur Überzeugung der Kammer hat die Angeklagte W… jedoch aus naheliegenden Eigenschutzgründen den Zeitpunkt, zu dem sie von dem Tatplan erfahren hat, nach hinten datiert. Dafür, dass die Angeklagte W… bereits zuvor vom Tatplan wusste und diesen in der Folge auch mitgetragen hat, sprechen zur Überzeugung der Kammer neben den ausführlich unter E. IV. dargestellten übrigen Beweistatsachen und Indizien zur Tatbeteiligung der Angeklagten W… auch der Umstand, dass sie bereits am 20.02.2024, eine Woche vor der Tat, einen Kaufvertrag über einen Pkw zu einem Kaufpreis von etwa 203.000,- Euro unterzeichnet hat, ohne über die dafür erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen (siehe hierzu die Ausführungen unter B. II. 13.), sowie der Umstand, dass die Angeklagte S… F… am 26.02.2024 um 11.24 Uhr, also am Tag vor der Tat, eine Sprachnachricht an die Angeklagte W… übersandte, in welcher sie angab, eine Rechnung in Höhe von 240 Euro nicht mehr bezahlen zu können, da sie nur noch 60 Euro auf dem Konto habe, und wörtlich weiter ausführte: „Ja ich hoff', ich kanns morgen auffüllen, wenn alles erledigt ist. Wenn ich mein Geld hab.“ (siehe hierzu die Ausführungen unter B. II. 14.), woraus sich zur Überzeugung der Kammer ebenfalls ergibt, dass die Angeklagte W… in den Tatplan eingeweiht war und auf Zuwendungen seitens ihrer Mutter nach Tatausführung hoffte.
227
6. Die Feststellungen unter B. II. 6. beruhen zur Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Kontoauflösung auf der polizeilichen Auswertung der Kontounterlagen und der hiermit vereinbaren Einlassung der Angeklagten W…, welche einräumte, am 24.01.2024 vom Konto ihres Sohnes zunächst 1.900,- Euro abgehoben zu haben, da sie sich davon ein neues Mobiltelefon gekauft habe, und sodann am 30.01.2024 das dort noch vorhandene restliche Guthaben von über 20.000,- Euro abgehoben zu haben. Diese Überzeugung der Kammer beruht im Wesentlichen, weil auf objektiv nachvollziehbaren Tatsachengrundlagen beruhend, auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK L…1, wonach die durchgeführten Finanzermittlungen ergeben haben, dass die Angeklagte W… am 24.01.2024 vom betreffenden Konto einen Betrag in Höhe von 1.900,- Euro abgehoben und am 30.01.2024 das Konto aufgelöst und das restliche Guthaben in Höhe von 20.673,11 Euro abgehoben habe.
228
Insoweit die Angeklagte W… bestritt, diesen Bargeldbetrag zu dem Zweck abgehoben zu haben, um im Rahmen der nächsten geplanten Bulgarienreise dem Angeklagten S… daraus eine Anzahlung für die geplante Tatausführung leisten zu können, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Ihre Schilderung, sie habe am 30.01.2024 Geld für die Bulgarienreise von dem Konto abheben wollen, eigentlich nur einen Teil, aber dann habe sie „einfach alles abgehoben“, erachtet die Kammer für nicht plausibel, weil sie auch auf Nachfrage keinen nachvollziehbaren Grund für die spontane Mitnahme eines derart hohen Bargeldbetrages zu nennen vermochte. Auch insoweit die Angeklagte W… weiter angegeben hat, sie habe das Geld abgehoben, um es mit Hilfe von Tipps seitens des Geschädigten S… F… neu anzulegen, stellt dies zur Überzeugung der Kammer angesichts des – von den Angeklagten S… F… und B… übereinstimmend beschriebenen schlechten Verhältnisses zwischen der Angeklagten W… und dem Geschädigten S… F… – eine Schutzbehauptung dar. Zudem spricht zur Überzeugung der Kammer gegen diese Einlassung, dass eine Wiederanlage dieses Geldes keine Barabhebung erfordert hätte, sowie der Umstand, dass es in der Folgezeit nicht zu einer derartigen Geldanlage im Sinne des Kindes bzw. nach dem angeblichen Ratschlag des Geschädigten gekommen ist, sondern vielmehr das Bargeld von der Angeklagten W… am 02.02.2024 trotz erheblichen damit verbundenen Risikos auf die Reise nach Bulgarien mitgenommen wurde.
229
7. Die Feststellungen unter B. II. 7., der zweiten Reise nach Bulgarien vom 02.02.2024 bis zum 15.02.2024 stützt die Kammer hinsichtlich der objektiven Umstände auf die insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten W… und B…, welche beide einräumten, diese Reise getätigt zu haben und den Bargeldbetrag in Höhe von ca. 20.000,- Euro, stammend aus der Auflösung des Kontos des gemeinsamen Sohnes …, auf die Reise mitgenommen zu haben. Auch schilderten beide übereinstimmend die am 14.02.2024 eingetretenen Komplikationen, den Autounfall des Angeklagten B… mit dem Audi Q8 sowie die Verletzung der Angeklagten W…. Auch räumte der Angeklagte B… ein, zum Angeklagten S… Kontakt gehabt zu haben, was zudem bestätigt wurde durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK L…1, wonach es – ersichtlich aus der Mobilfunkauswertung – zumindest ab dem 09.02.2024 zu telefonischem Kontakt zwischen den Angeklagten B… und S… gekommen sei.
230
Insoweit beide Angeklagten jedoch bestritten, dass das Bargeld zu dem Zweck mitgenommen wurde, um daraus dem Angeklagten S… eine Anzahlung für die geplante Tat zu leisten, sondern sie das Geld lediglich deswegen mit nach Bulgarien genommen haben, da sie befürchtet hätten, dass dieser Betrag andernfalls in der Wohnung der Angeklagten W… entwendet werde, ist diese Einlassung zur Überzeugung der Kammer nicht plausibel, da es aus Sicht der Kammer genügend Möglichkeiten gegeben hätte, das Geld in Deutschland sicher zu verwahren, wie beispielsweise in einem Bankschließfach.
231
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagten S… eine Anzahlung in nicht näher feststellbarer Höhe aus dem mitgeführten Bargeldbetrag in Höhe von mindestens 20.000,- Euro erhielt. Hierfür spricht vor allem, dass nicht zu erwarten ist, dass ein Auftragstäter, der das Hauptrisiko für ein derart schwerwiegende Tat trägt, ohne eine Teil- bzw. Anzahlung des vereinbarten Auftragslohnes gewonnen werden kann, da es lebensfern ist, dass dieser allein im Vertrauen darauf handelt, dass sich der Auftraggeber an die (im Rechtsweg nicht durchsetzbare) Abmachung halten und den Auftragslohn später auch zahlen werde. Auch konnte die Angeklagte W… nicht nachvollziehbar erklären, wo die Summe ansonsten verblieben sein soll. Insoweit die Angeklagte W… nämlich behauptet hat, dieser Bargeldbetrag von etwa 20.000 Euro sei nicht für eine Anzahlung des Angeklagten S… verwendet worden, vielmehr habe sie aus diesem Betrag nach der Verhaftung ihres Lebensgefährten B… Zahlungen in Höhe von 8.000,- und 5.000,- Euro an die Rechtsanwälte … gezahlt, erachtet dies die Kammer ebenfalls als Schutzbehauptung. Gegen diese Einlassung spricht bereits, dass die Angeklagte W… nach den glaubhaften Angaben der Zeugen S. W… und E. D…1 diese um Geld für einen Anwalt für den Angeklagten B… gebeten hat, was nicht plausibel wäre, wenn sie das o.g. Geld aus der Kontoauflösung noch zur Verfügung gehabt hätte. Der Zeuge S. W… gab glaubhaft an, seine Tochter C. habe sich bei ihm nach der Verhaftung des Angeklagte B… einen Betrag in Höhe von 1.500,- Euro für den Anwalt des Angeklagten B… geliehen. Die Zeugin E. D…1, Schwester des Angeklagten B…, gab ebenfalls glaubhaft an, die Angeklagte W… habe sie nach der Verhaftung ihres Bruders um Geld für dessen Anwalt gebeten.
232
Die Kammer ist zweifelsfrei davon überzeugt, dass sich der Angeklagte S… zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während des Aufenthaltes der Angeklagten B… und W… in Bulgarien zwischen dem 02.02.2024 und dem 15.02.2024 dazu bereit erklärt hat, den Geschädigten R. S… F… im Auftrag der Angeklagten S… F… für einen Betrag in Höhe von 50.000,- EUR zu töten, und zu diesem Zeitpunkt zwischen allen vier Angeklagten der gemeinsame Tatplan, welcher die Tatausführung durch den Angeklagten S… vorsah, feststand. Dies beruht zur Überzeugung der Kammer – neben den unter E. zusammenfassend aufgeführten Umständen, die für eine Tatbeteiligung der vier Angeklagten sprechen – darauf, dass es seit dem 12.02.2024, wie vom Zeugen KHK L…1 berichtet, zu auffälligen Telefonketten zwischen den Angeklagten gekommen ist. Der Zeuge KHK L…1 gab diesbezüglich plausibel und nachvollziehbar an, die Auswertung der Mobiltelefone der Angeklagten habe ergeben, dass es ab dem 12.02.2024 bis zur Tat am Abend des 27.02.2024 nahezu täglich zunächst zu Anrufen zwischen der Angeklagten W… und der Angeklagten S… F…, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang danach zu Telefonanrufen zwischen den Angeklagten B… und S…, danach zu Telefonanrufen zwischen dem Angeklagten B… und der Angeklagten W…, und hiernach zu Anrufen zwischen der Angeklagten W… und der Angeklagten S… F… oder erneut zu Anrufen zwischen dem Angeklagten B… und dem Angeklagten S… gekommen sei, was zur Überzeugung der Kammer für eine enge Abstimmung zwischen den vier Angeklagten im Rahmen der Tatplanung spricht, zumal diese auffälligen gleichartig ablaufenden Telefonverbindungsketten auffälligerweise ab dem Ende der tatvorbereitenden 2. Bulgarienreise und bis zur Tatausführung stattfanden.
233
8. Die Feststellungen unter B. II. 8. zu den Umständen der Flugbuchung beruhen zur Überzeugung der Kammer auf der Aussage des Nebenklägers als Zeuge und den – insoweit übereinstimmenden – Angaben der Angeklagten B… und S… F…, wonach die Angeklagte S… F… die Flugtickets für die Angeklagten B…, W… und S… gebucht und bezahlt hat, was in wesentlichen Punkten durch die Ermittlungen des Zeugen KHK L…1 bestätigt wurde.
234
Dass die Angeklagte W… ihrer Mutter, der Angeklagten S… F…, zum Zwecke der Flugbuchung auf deren Bitte hin die Ausweisdaten sämtlicher Reisenden, u.a. ein Foto vom Personalausweis des Angeklagten S… übersandte, steht zur Überzeugung der Kammer zunächst fest aufgrund der Angaben des Zeugen KHK L…1. Dieser berichtete glaubhaft, auf dem Mobiltelefon der Angeklagten W… seien die Ausweisdaten bzw. Personalausweise sämtlicher Beteiligter, u.a. zwei Fotos vom Personalausweis des Angeklagten B… (Vorder- und Rückseite), aufgefunden worden. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die Angeklagte W… – entgegen ihrer Einlassung, sie habe angeblich erst am Tag der Abreise nach Deutschland, dem 15.02.2024, am Flughafen in Sofia davon erfahren, dass der Angeklagte S… mit nach Deutschland komme, und diesen dort erstmals gesehen – sehr wohl vorher davon wusste, dass der Angeklagte S… mit nach Deutschland fliegt. Insoweit sich die Angeklagte W… dahingehend eingelassen hat, nicht sie selbst habe von ihrem Mobiltelefon die Fotos vom Personalausweis des Angeklagten S… an ihre Mutter geschickt, vielmehr habe dies der Angeklagte B… ohne ihr Wissen getan, indem er ihr Mobiltelefon benutzt habe, ist die Kammer dieser Einlassung nicht gefolgt. Der Angeklagte B… hat abgestritten, das Mobiltelefon seiner Lebensgefährtin benutzt und damit die Fotos vom Personalausweis des Angeklagten S… an die Angeklagte S… F… versendet zu haben und angegeben, dies habe seine Lebensgefährtin selbst gemacht. Diesbezüglich ist die Kammer ihm gefolgt, da der Angeklagte B… im Rahmen seiner Einlassungen keinerlei Belastungseifer zum Nachteil der Angeklagten W… gezeigt hat, er hat zu keinem Zeitpunkt eine irgendwie geartete Tatbeteiligung seiner Lebensgefährtin angegeben, sondern stets diese versucht herauszuhalten. Zudem spricht gegen die Einlassung der Angeklagten W… die Aussage des Geschädigten R. S… F…. Dieser gab glaubhaft an, die Angeklagte W… habe am 14.02.2024 seine Ehefrau angerufen und diese gebeten, vier Flüge zu buchen. Er selbst habe dann darauf hingewiesen, dass die Angeklagte W… die Personalausweise übersenden müsse, weil man sonst keine Buchung durchführen könne. Daraufhin habe diese ihrer Mutter die Bilder der Personalausweise übersandt. Er habe sich dann den Ausweis des Angeklagten S… zeigen lassen. Auf seine Nachfrage habe seine Frau gesagt, dass dieser mit nach München fliege und im Anschluss nach Stuttgart auf eine Beerdigung weiterreise, dies habe ihr C. (die Angeklagte W…) so gesagt.
235
9. Die Feststellungen unter B. II. 9. beruhen zur Überzeugung der Kammer auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten S… F…, B… und W… welche zudem durch die Angaben des Zeugen KHK L…1 gestützt werden, der glaubhaft angab, die Ergebnisse der Auswertung der Mobiltelefone stünden damit in Einklang. Die Feststellung, dass der Angeklagte S… vom 15.02. auf den 16.02.2024 zunächst in einem Zimmer in der Doppelhaushälfte der Angeklagten W… in der … in … übernachtete, stützt die Kammer auf die insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten B… und W…, welche gestützt werden durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK P…2, wonach bei der am 19.03.2024 durchgeführten Durchsuchung der Doppelhaushälfte der Angeklagten W… in … im Dachgeschoss in einem büroähnlichen Raum in einem Abfalleimer u.a. Zigarettenkippen der Marke Marlboro Gold und Dunhill aufgefunden und sichergestellt worden seien, an denen sich die DNA des Angeklagten S… befunden habe. Letzteres ist wiederum bestätigt durch die Ausführungen der molekularbiologischen Sachverständigen Dr. … M…1 (vgl. hierzu unten D. V. 2. e) dd).
236
Dass sich der Angeklagte S… am 15.02.2024 zunächst im Haus der Angeklagten W… aufgehalten und dort auch übernachtet hat, steht zur Überzeugung der Kammer zudem fest aufgrund der Auswertung der Funkzellendaten des Mobiltelefons des Angeklagten S…. Der Zeuge KHK L…1 berichtete glaubhaft, der Angeklagte S… habe ein Mobiltelefon der Marke iPhone 14 mit der Rufnummer + … und der IMEI … genutzt. Die Auswertung der Funkzellendaten dieses Mobiltelefons habe ergeben, dass sich das Mobiltelefon des Angeschuldigten S… erstmals ab dem 15.02.2024 um 20:40 Uhr im Bestand befunden habe. Vom 15.02.2024 um 20.40 Uhr bis 16.02.2024 um 13.48 Uhr habe es sich in der Tatortfunkzelle in … befunden, danach habe das Mobiltelefon bis 17.02.2024 um 11.22 Uhr aus der Funkzelle in … gesendet.
237
10. Die Feststellung unter B. II. 10. betreffend die Buchung und Abholung des Mietwagens Pkw Audi Q2 beruhen zur Überzeugung der Kammer im Wesentlichen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten B… und W…. Diesen ist die Kammer gefolgt, da sie zur Überzeugung der Kammer insoweit bestätigt werden durch die Angaben des unbeteiligten Zeugen D. R…1, Servicemitarbeiter beim Autohaus … in …. Dieser gab glaubhaft an, die Angeklagte W… habe bei ihnen angerufen und nach einem Mietwagen gefragt, da ihr ursprüngliches Fahrzeug in Bulgarien verunfallt sei. Da sie eine gute Kundin bzw. Stammkundin sei, habe sie einen Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, als Mietwagen gegen Bezahlung erhalten. Mietbeginn sei der 16.02.2024, 14.18 Uhr gewesen. Abgeholt habe das Fahrzeug ihr Lebensgefährte, der Angeklagte B…, welcher als Fahrer eingetragen worden sei. Es sei lediglich ein Fahrzeugschlüssel ausgegeben worden.
238
Davon, dass sich der Angeklagte S… ab dem 16.02.2024 in der Wohnung des Angeklagten B… in … aufhielt und dort bis zum 28.02.2024 nächtigte, ist die Kammer überzeugt aufgrund der Angaben des Angeklagten B…, denen die Kammer gefolgt ist, da sie zudem bestätigt werden durch die Angaben der Zeuginnen D…1 und G…1. Die Zeugin E. D…1, Schwester des Angeklagten B…, gab glaubhaft an, sie sei am 22.02.2024 auf den Angeklagten S… getroffen, als sie in der Wohnung ihres Bruders ihre Post abgeholt habe. Sie habe nichts davon gewusst, dass ihr Bruder Besuch hatte. Der Angeklagte S… habe ihr die Tür geöffnet und sie hätten sich ganz kurz unterhalten. Ihr Bruder sei zu dem Zeitpunkt nicht in der Wohnung gewesen, sondern bei seinem Sohn ….
239
Dass sich der Angeklagte S… ab dem Nachmittag des 16.02.2024 hauptsächlich in der Wohnung des Angeklagten B… in … aufgehalten hat, steht zur Überzeugung der Kammer zudem fest aufgrund der vom Zeugen KHK L…1 glaubhaft berichteten Auswertung der Funkzellendaten des Mobiltelefons des Angeklagten S…, wonach das Mobiltelefon ab dem Nachmittag des 16.02.2024 bis 17.02.2024 um 11:22 Uhr und ab dem 17.02.2024 um 18:05 Uhr ausschließlich aus der Funkzelle in … gesendet habe. Die Zeugin G…1, Vermieterin der o.g. Wohnung des Angeklagten B…, hat in Übereinstimmung hiermit glaubhaft bekundet, dass sie von B… informiert worden sei, dass er einen Freund aus Bulgarien namens … in der Wohnung habe. Zudem habe sie diesen … einmal mit B… zusammen in einem geliehenen PKW gesehen.
240
Zur Überzeugung der Kammer erfolgte diese „Umquartierung“ des Angeklagten S… von der Wohnung der Angeklagten C. W… dorthin nicht, wie von den Angeklagten S… F… und W… behauptet, aus dem Grund, weil dieser den Sohn der Angeklagten W… „gezwickt“ habe, bzw. dass sich die Angeklagten W… daran gestört habe, dass der Angeklagte S… geraucht habe. Vielmehr ist die Kammer zweifelsfrei davon überzeugt, dass die Angeklagte W… den Angeklagten S… für gefährlich hielt und vor allem nicht wollte, dass dieser bei ihr gesehen werde und so eine Spur der geplanten Tat zu ihr führe, zumal in ihrem Haus aufgrund ihrer Fußverletzung reger Besuchsverkehr, u.a. durch ihren Bruder T. W… und dessen Verlobten J. H…1, die ihr nahezu täglich Hilfe im Haushalt geleistet haben, herrschte.
241
11. Die Feststellung unter B. II. 11. betreffend den zwischen den Eheleuten S… F… und dem Angeklagten B… mehrmals vorgenommenen Autotausch stützt die Kammer im Wesentlichen auf die Angaben des Geschädigten R. S… F…. Dieser gab an, zwischen dem Angeklagten B… und ihnen sei es ab dem 17. oder 18.02.2024 drei bis viermal zu einem Autotausch gekommen, da der Leihwagen Audi Q2 keinen Kindersitz gehabt habe, weswegen sich der Angeklagte B… den auf seine Ehefrau zugelassenen VW Tiguan ausgeliehen habe. Der Angeklagte S… sei nie mit dabei gewesen. Er selbst sei dann ca. zweimal mit dem Leihwagen Audi Q2 ins Fitnessstudio und wieder zurück nach Hause gefahren. Er sei stets nur Fahrer und zu keiner Zeit Beifahrer gewesen. Seine Sporttasche habe er auf dem Beifahrersitz abgestellt, auf die Rückbank habe er nichts gelegt.
242
12. Die Feststellungen unter B. II. 12., beruhen zur Überzeugung der Kammer im Wesentlichen auf den Angaben des Nebenklägers R. S… F… als Zeuge. Die Angeklagte P. S… F… bestritt bis zuletzt, dass ihr Ehemann auf ihre Veranlassung kurz vor der Tat hin den Bewegungsmelder abgeklebt habe. Sie gab an, sie habe ihren Mann bereits jahrelang darum gebeten, diesen abzukleben, da er sie gestört habe. Ihr Ehemann habe den Bewegungsmelder dann von sich aus kurz vor der Tat abgeklebt.
243
Diese Einlassung wird zur Überzeugung der Kammer widerlegt durch die glaubhafte und nachvollziehbare Aussage des Geschädigten R. S… F…. Dieser gab an, ca. 7 bis 9 Tage vor der Tat habe ihn seine Ehefrau darum gebeten, den Bewegungsmelder abzukleben, da es sie störe, dass das Licht stets angehe, auch wenn lediglich Tiere vorbeilaufen würden. Er und seine Ehefrau würden dort zwar jetzt schon 13 Jahre wohnen, aber er habe sich trotzdem nichts dabei gedacht und den Bewegungsmelder mit Alufolie abgeklebt. Im Nachhinein sei dies „natürlich idiotisch“ von ihm gewesen. Auf Vorhalt, dass er in der ermittlungsrichterlichen Vernehmung im Widerspruch dazu davon gesprochen hatte, dass „sie“ den Bewegungsmelder abgeklebt hätten, gab der Geschädigte an, zu diesem Zeitpunkt habe er seine Frau, von deren Unschuld er damals ausgegangen sei, schützen wollen. Er habe sie nicht „in die Pfanne“ hauen wollen, deswegen habe er damals seine Aussage „weichgespült“ und nicht gleich gesagt, dass das Abkleben auf Veranlassung seiner Ehefrau erfolgt sei. Wahr sei jedoch, dass seine Ehefrau der alleinige Auslöser dafür gewesen sei, dass er den Bewegungsmelder abgeklebt habe. Diese Angaben erachtet die Kammer für glaubhaft, es erscheint plausibel und fügt sich in sein damaliges Aussageverhalten insgesamt ein, dass der Geschädigte seine Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt, als polizeilicherseits noch kein Tatverdacht gegen sie bestand, schützen bzw. nicht in Verdacht bringen wollte. Zudem werden diese Angaben des Geschädigten bestätigt durch die Angaben der Zeugin D. B…1 (Freundin der Angeklagten S… F…). Diese gab glaubhaft an, der Geschädigte R. S… F… habe ihr nach der Tat erzählt, es irritiere ihn, dass ihn P. ca. zwei Wochen vor der Tat darum gebeten habe, die Bewegungsmelder auszumachen, mit der Begründung, es störe sie, dass sie jedes Mal, wenn sie beim Rauchen um die Ecke gehe, immer im Flutlicht stehe. Daraufhin habe sie selbst sich gedacht: „Fuck, das sieht jetzt schlecht (für P.) aus.“
244
Letztendlich hat auch die Angeklagte S… F… am 12. Hauptverhandlungstag eingeräumt, dass sie sich den Umstand, dass ihr Ehemann den Bewegungsmelder kurz vor der Tat abgeklebt habe, für die Tatausführung zumindest zunutze gemacht habe.
245
13. Die Feststellungen unter B. II. 13. stützt die Kammer zunächst auf die Angaben des Zeugen KHK L…1, welcher glaubhaft angab, die Auswertung des von der Angeklagten W… genutzten Mobiltelefons der Marke iPhone 15 Pro mit der Rufnummer + … und der IMEI …, habe ergeben, dass auf diesem Mobiltelefon die auf den Geräten der Angeklagten S… F… und B… gelöschten Chats offenbar noch vorhanden waren. Auf dem Mobiltelefon der Angeklagten W… sei ein Chat zwischen der Angeklagten W… und der Angeklagten S… F… am 11.02.2024 aufgefunden worden, in dem zunächst die Angeklagte W… um 15.02 Uhr geschrieben habe, sie habe ihr Traumauto gefunden, woraufhin die Angeklagte S… F… um 15.25 Uhr geantwortet habe: „Dann bekommst du das auch“. Weiter gab der Zeuge KHK L…1 glaubhaft an, die Auswertung habe zudem ergeben, dass auf dem Mobiltelefon der Angeklagten W… das Foto ihres Personalausweises sowie ein Foto der – auf den 16.02.2024 datierten – von ihr unterschriebenen verbindlichen Bestellung eines Pkw Audi RS Q8 mit einer Zwischensumme bezüglich des Kaufpreises von 165.115,- Euro, aufgenommen am 22.02.2024 gegen 17.00 Uhr. aufgefunden worden.
246
Die Angeklagte W… räumte in ihrer Einlassung am Ende der Hauptverhandlung zudem ein, sich für das betreffende Fahrzeug interessiert und am 22.02.2024 den Kaufvertrag bereits unterschrieben zu haben. Sie sei jedoch zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass ihre Mutter, die Angeklagte S… F…, in der Lage sei, ihr dieses Fahrzeug zu finanzieren. Sie habe ihre Mutter um die Anzahlung für den gesamten Kaufpreis in Höhe von gut 200.000,- Euro gebeten. Diese habe ihr gesagt, es dauere noch, bis ihr Festgeld da sei, sie würde aber das Geld bekommen, sie solle den Kaufvertrag abschicken. Sie habe dann aber den Kontakt zum Autoverkäufer abbrechen lassen, weil sie die Anzahlung nicht zur Verfügung hatte und das Haftungsrisiko (Vertragsvolumen gut 200.000,- Euro) gescheut habe. Dieser Einlassung ist die Kammer gefolgt, allerdings mit der Abweichung, dass die Angeklagte W… zur Überzeugung der Kammer bereits wusste, dass ihre Mutter ohne die aus der Tat erhofften Vermögenswerte des Nebenklägers nicht mehr über nennenswerte Ersparnisse oder sonstige finanzielle Reserven verfügte. Dies wurde bestätigt durch die Angaben des Angeklagten B…, welcher angab, die Angeklagte S… F… leihe sich bereits seit ca. einem Jahr Geld von der Angeklagten W…, welche ihm gegenüber geäußert habe, ihre Mutter habe etwa 10.000,- bis 12.000,- Euro Schulden bei ihr. Auch die Angaben der Zeugin B…1, wonach sich die Angeklagte S… F… bereits Geld von ihr lieh und dies vor dem Nebenkläger verheimlichte, sprechen deutlich hierfür. Wegen des sehr engen Verhältnisses der Angeklagten S… F… und W… und der früher erheblichen Zuwendungen der Angeklagten S… F… an die Angeklagte W… schließt die Kammer hieraus auch, dass der Angeklagten W… der finanzielle Engpass ihrer Mutter bekannt war.
247
14. Die Feststellungen unter B. II. 14. stützt die Kammer auf die Aussage des Zeugen KHK L…1, welcher glaubhaft angab, die Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten W… habe ergeben, dass die Angeklagte S… F… am 26.02.2024 um 12.24 Uhr an die Angeklagte W… eine Sprachnachricht versandt habe mit u.a. folgendem Inhalt: „Du Mausi ich heb grad gesehen, ich hab 80 Euro Amazon und 160 Euro Amazon. Ich hab keine Ahnung ob des abgebucht wird weil ich hab nur noch 60 Euro drauf. Ähm. Genau, also. Ja ich hoff, ich kanns morgen auffüllen, wenn alles erledigt ist. Wenn ich mein Geld hab.“ Dies belegt zur Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagte W… in den Tatplan eingeweiht und eng in die geplanten Abläufe einbezogen war.
IV. Ablauf des Tattages bis 21.55 Uhr
248
1. Die Feststellungen zum Ablauf des Tattages bis 21.55 Uhr unter B. IV. 1. beruhen zur Überzeugung der Kammer im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Geschädigten R. S… F…. Dieser schilderte zunächst den Ablauf des Tattages in groben Zügen. Er gab an, seine Ehefrau, er und … seien zuerst im OEZ gewesen und dann nachmittags noch bei einem McDonalds. Am frühen Abend seien sie wieder zuhause gewesen. Als die Pflegetochter …, welche stets gegen halb acht ins Bett gehe, geschlafen habe, sei er unter die Dusche gegangen. Danach habe er mit seiner Ehefrau Kreuzworträtsel gemacht. Zwischen 21.00 Uhr und 21.40 Uhr sei seine Ehefrau vor die Haustüre zum Rauchen rausgegangen, das habe sie immer und regelmäßig gemacht, immer vor der Haustüre. Er habe in dieser Zeit weiter Kreuzworträtsel gemacht. Als seine Ehefrau vom Rauchen zurückgekommen sei, wobei die Raucherpause seiner Frau dieses Mal ein bisschen länger als sonst gewesen sei, hätten sie zusammen weiter gerätselt. Um Punkt 22.00 Uhr habe er gesagt, dass er jetzt rausgehe. Das sei geplant gewesen. Gegenüber seiner Ehefrau habe er bereits am Vormittag geäußert, dass er abends rausgehen werde, um Sterne anzusehen, sie habe das daher gewusst, auch die Uhrzeit, da er dies üblicherweise gegen 22.00 Uhr gemacht habe. Weiterhin sei er in den letzten zehn Tagen vor der Tat ca. sechs bis siebenmal gegen 22.00 Uhr spazieren gegangen. Er habe Schlafprobleme und seine Frau habe ihm immer gesagt, er solle doch eine Runde drehen. Er habe auch den Stuhl, den er benutze, wenn er Sterne anschauen wolle, bereits zwei Tage zuvor in eine dunkle Ecke zwischen Haus und Gartenhaus des Nachbarn hingestellt.
249
Den Angaben des Geschädigten ist die Kammer gefolgt. Dieser hat seine Angaben ruhig, sachlich und widerspruchsfrei getätigt. Die Angaben waren nachvollziehbar und decken sich insoweit mit den Angaben der Angeklagten S… F…, welche im Wesentlichen den gleichen Ablauf des Tages schilderte.
250
Zur Überzeugung der Kammer stellte sich der Umstand, dass der Geschädigte gegenüber der Angeklagten S… F… bereits am Vormittag geäußert hat, dass er am Abend Sterne ansehen wollte, und die Angeklagte S… F… auch davon wusste, dass er dies gegen 22.00 Uhr tun würde, als günstige Gelegenheit für die Angeklagte S… F… dar, den vorab gefassten Tatplan durchzuführen und die Mittäter in Bereitschaft zu halten, um später über die Telefonkette zu ihrer Tochter, der Angeklagten W…, und diese wiederum zum Angeklagten B…, den tatausführenden Angeklagten S… zur richtigen Zeit an den Tatort zu beordern (siehe hierzu detailliert die nachfolgenden Ausführungen unter D. IV. 2.)
251
Zur Überzeugung der Kammer steht zudem fest, dass die Angeklagte S… F… daher bereits im Laufe des Tages ihre Tochter, die Angeklagte W…, und diese wiederum den Angeklagten B…, telefonisch davon informierte, dass die Tat am Abend des 27.02.2024 stattfinden und sich der Angeklagte S… zu ihrem Haus begeben solle, wo sie ihn in den Tatort einweisen und ihm das Tatwerkzeug zeigen würde, wobei der Angeklagte B… diese Information an den Angeklagten S… weitergab (vgl. dazu auch D. III.7; D. IV. 2.).
252
Der Zeuge KHK L…1 gab glaubhaft an, die Auswertung der Mobiltelefone der Angeklagten S… F… und B… habe ergeben, dass die Angeklagte S… F… den Angeklagten B… am Tattag, den 27.02.2024, um 09.43 Uhr angerufen und über eine Dauer von 30 Sekunden mit ihm telefoniert habe. Um 10.06 Uhr sei es erneut zu einem Anruf der Angeklagten S… F… beim Angeklagten B… und einem Telefonat über eine Dauer von 4 Minuten und 56 Sekunden gekommen. Bei diesen Telefonaten hat die Angeklagten S… F… zur Überzeugung der Kammer den Angeklagten B… zumindest dergestalt in Bereitschaft gehalten, dass es an diesem Tag zur Tatausführung kommen solle, und mit ihm abgeklärt, ob er und der Angeklagte S… auch verfügbar und vor Ort seien. Konkrete Uhrzeiten sind zur Überzeugung der Kammer hier noch nicht vereinbart worden angesichts der Notwendigkeit einer letztlich nahezu minutengenauen Abstimmung des Treffpunktes zwischen den Angeklagten S… F… und S… während der Raucherpause der Angeklagte S… F….
253
Zudem hat auch die Angeklagte S… F… zuletzt eingeräumt, dass sie davon wusste, dass ihr Ehemann am Abend des 27.02.2024 gegen 22.00 Uhr raus in den Garten gehen werde, um Sterne anzusehen, und dass sie darüber auch den Angeklagten B… informiert habe, wenngleich sie weiterhin bestritt, dass ihre Tochter C. W… an der Tatplanung bzw. Vorbereitung der Tat beteiligt gewesen sei. Letzteres ergibt sich zur Überzeugung der Kammer jedoch wiederum aus den auffälligen Telefonketten (siehe hierzu oben D. III. 7.), welche insbesondere am Abend des 27.02.2024 stattgefunden haben (siehe hierzu detailliert die nachfolgenden Ausführungen unter D. IV. 2.).
254
Die Feststellung, dass der Angeklagte B… gegen 19.20 Uhr die Wohnung der Angeklagten W… verlassen und zu seiner Wohnung in … gefahren ist, beruht zur Überzeugung der Kammer zunächst auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten B… und W…, welche zudem gestützt werden durch die Angaben der Zeugin J. H…1, welche bestätigte, dass der Angeklagte B… etwa zeitgleich mit ihr gegen 19.30 Uhr die Wohnung von C. W… verlassen habe. Gestützt werden diese Angaben zudem durch die vom Zeugen KHK L…1 glaubhaft berichtete Auswertung der Funkzellendaten der im Mietwagen Pkw Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, verbauten SIM-Karte, wonach sich dieses Fahrzeug am 27.02.2024 um 19.40 Uhr in der Funkzelle in … eingebucht habe, und sich aus der Auswertung der Standortdaten der rückwirkenden Verbindungsdaten des Mobiltelefons des Angeklagten B… ergeben habe, dass dieses um 19.11 Uhr aus …, und ab 20.56 Uhr wieder aus … gesendet habe.
255
2. Die Feststellungen unter B. IV. 2 stützt die Kammer im Wesentlichen auf die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK L…1, welcher angab, die Auswertung der Mobiltelefone der Angeklagten S… F…, B… und W… habe ergeben, dass es um 20.21 Uhr zu einem Anruf der Angeklagten S… F… bei der Angeklagten W… und einem 2:49 Minuten dauernden Telefonat, und sodann um 20.41 Uhr zu einem Anruf der Angeklagten W… bei dem Angeklagten B… und einem 3:19 Minuten dauernden Telefonat gekommen sei. Unmittelbar im Anschluss an dieses Telefonat sei es dann um 20.44 Uhr zu einem Anruf der Angeklagten W… bei der Angeklagten S… F… und einem 2:15 Minuten dauernden Telefonat gekommen. Um 20.46 Uhr habe dann die Angeklagte W… wiederum beim Angeklagten B… angerufen, wobei es zu keinem Gespräch gekommen sei. Erst bei einem weiteren Anruf um 20.47 Uhr habe die Angeklagte W… den Angeklagten B… erreicht und mit diesem für eine Dauer von 1:36 Minuten telefoniert.
256
Die Angeklagten S… F…, B… und W… bestritten zwar, dass diese Telefonate im Zusammenhang mit der Tat gestanden seien, und gaben an, darin seien lediglich belanglose Dinge besprochen worden, beispielsweise hätten sie sich eine gute Nacht gewünscht. Zur Überzeugung der Kammer steht jedoch aufgrund des Umstandes, dass nur kurze Zeit später, gegen 21.09 Uhr, sodann der Angeklagte B… zusammen mit dem Angeklagten S… zum Tatort aufbrach (siehe hierzu oben B. IV. 4.) fest, dass während dieser Telefonate zumindest die letzte Abstimmung der konkreten Tatzeit sowie des Treffpunktes stattgefunden hat, bei der die Angeklagte W… als „Informationsmittlerin“ zwischen den Angeklagten B… und S… und der Angeklagten S… F… fungierte. Darüber hinaus habe es sich nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK L…1 bei den Telefonaten zwischen den Angeklagten B… und W… um 20:41 Uhr und 20:47 Uhr um Videoanrufe gehandelt. Zu dieser Zeit befand sich der Angeklagte B… zusammen mit dem Angeklagten S… in seiner Wohnung in …, sodass der Angeklagte S… zur Überzeugung der Kammer diese Gespräche möglicherweise verfolgte und hinsichtlich des Inhalts zumindest zeitnah vom Angeklagten B… in bulgarischer Muttersprache unterrichtet wurde.
257
3. Die Feststellungen unter B. IV. 3. stützt die Kammer auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen KHK L…1. Dieser gab an, die Auswertung der Fahrzeugdaten des Pkw Audi Q2 habe ergeben, dass dieses Fahrzeug um 20.45 Uhr gestartet worden sei. Hierbei habe das Mobiltelefon des Angeklagten B… das im Fahrzeug vorhandene WLAN erkannt, sich dort jedoch nicht eingebucht. Das Telefonat der Angeklagten W… mit dem Angeklagten W… ergibt sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK L…1, welcher angab, die Auswertung der Mobiltelefone der Angeklagten W… und B… habe ergeben, dass die Angeklagte W… um 20.47 Uhr erneut beim Angeklagten B… angerufen und mit diesem über die Dauer von 1:36 min, telefoniert habe.
258
Dass der Angeklagte B… sein Mobiltelefon in der Folge in seiner Wohnung in … zurückgelassen hat, hat er eingeräumt. Dies wird zur Überzeugung der Kammer zudem erwiesen durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK L…1, wonach die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten B… ergeben habe, dass dieses am 27.02.2024 von 21.00 Uhr bis 22.47 Uhr nicht genutzt worden sei, wohingegen es bis 21.00 Uhr und wieder ab 22.47 Uhr in intensiver Benutzung gewesen sei. Zudem sei das Mobiltelefon laut der Funkzellenauswertung in diesem Zeitraum in der Wohnortfunkzelle in … eingebucht gewesen und habe laut der Auswertung der Standortdaten der rückwirkenden Verbindungsdaten ab 20.56 Uhr durchgehend aus … gesendet. Dies deckt sich zur Überzeugung der Kammer mit dem Zeitraum, in dem der Angeklagte B… für die Tatbegehung unterwegs war, was auch angesichts der zurückgelegten Fahrtstrecken plausibel ist.
259
Insoweit der Angeklagte B… diesbezüglich angegeben hat, er habe sein Mobiltelefon in seiner Wohnung zum Laden an das Ladekabel angesteckt, da es leer gewesen sei, und sodann in der Wohnung vergessen, da ihm der Angeklagte S… „so viel Stress und Druck“ gemacht habe, erachtet die Kammer dies als naheliegende Schutzbehauptung, zumal der Angeklagte B… das Mobiltelefon auch im Pkw Audi Q2 hätte laden können, und ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte B… sein Mobiltelefon absichtlich in seiner Wohnung zurückgelassen hat, um keine digitalen Spuren zu setzen, da nach dem gemeinsamen Tatplan Geodaten am Tatort vermieden werden sollten.
260
Zur Überzeugung der Kammer haben die Angeklagten entweder nicht damit gerechnet bzw. bedacht, dass im Mietwagen Audi Q2 ein Modem mit SIM Karte verbaut ist, welches digitale Spuren setzt und sich tatsächlich um 21.35 Uhr in die Tatortfunkzelle in … eingebucht hat (siehe hierzu unten D. IV. 6.) oder sie sind davonv ausgegangen, dass die Anwesenheit des Fahrzeuges wegen des Abstellortes am Rande eines Feldweges etwa 200 bis 300 Meter nordöstlich vom Tatortanwesen nicht auffällt bzw. nicht ihnen zugeordnet wird (vgl. dazu oben C.II.2).
261
Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass der Angeklagte B… für die Fahrt zum Tatort sich eigentlich das Fahrzeug des Sohnes seiner Vermieterin, der Zeugin G. G…1, welches betagt war, ausleihen und benutzen wollte, um so eine Zuordnung des zu Tatzwecken benutzten Fahrzeugs zu ihm möglichst zu vermeiden. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Angaben der Zeugin G. G…1, welche glaubhaft schilderte, der Angeklagte B… habe sie am 27.02.20254 um 17.27 Uhr angerufen und ihr mitgeteilt, dass in der Wohnung das warme Wasser nicht gehe. In diesem Gespräch habe sie der Angeklagte B… erneut gefragt, ob er das Auto von ihrem Sohn, welches er in der Zeit zuvor bereits einige Male genutzt habe, ausleihen dürfte. Das Fahrzeug ihres Sohnes sei ein „ziemlich alter“ VW Polo ohne Navigationseinrichtung und Internetverbindung. Sie habe dies jedoch abgelehnt, da ihr Bruder das Auto am nächsten Tag in der Früh gebraucht habe, um zur Arbeit zu kommen. Diese Angaben werden zur Überzeugung der Kammer zudem bestätigt durch die Angaben des Zeugen KHK L…1, welcher glaubhaft berichtete, die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten B… habe einen Anruf bei der Zeugin G. G…1 am 27.02.2024 um 17.27 Uhr (Dauer 1:35 Minuten) ergeben.
262
4. Die Feststellungen unter B. IV. 4. beruhen zur Überzeugung der Kammer auf den Angaben des Angeklagten B…, welcher eingeräumt hat, er sei mit dem Angeklagten S… in die Nähe des Anwesens der Eheleute S… F… nach … gefahren und habe dort im PKW auf ihn gewartet. Diesen Angaben ist die Kammer gefolgt, da diese plausibel sind und bestätigt werden durch die Angaben des Zeugen KHK L…1 zur Datenauswertung. Dieser gab glaubhaft an, die Auswertung der Fahrzeugdaten und des Infotainment-Systems des Pkw Audi Q2 habe ergeben, dass das Fahrzeug um 21.09 Uhr in … gestartet und um 21.32 Uhr in … gestoppt worden sei. Zudem habe die Auswertung der Funkzellendaten des sich im Pkw Audi Q2 befindlichen Apple iPad mini, registriert auf die Angeklagte W… mit einer SIM-Karte mit der Rufnummer + … (IMEI: …; Inhaberin der SIM-Karte: Angeklagte W…), welches nach den Angaben des Angeklagten B… von seinem Sohn … beim Autofahren genutzt werde, das sich auf dem Rücksitz des Fahrzeugs befand, und dort – wie vom Angeklagten B… eingeräumt – vergessen bzw. nicht bedacht wurde (vgl. oben C.II.2 und B.IV.3), ergeben, dass sich dieses am 27.02.2024 bis 21.06 Uhr in der Funkzelle in … befand, und im Anschluss daran zwischen 21.36 Uhr und 22:06 Uhr in der Tatortfunkzelle in … eingebucht gewesen sei.
263
5. Die Feststellungen unter B. IV.5. beruhen zur Überzeugung der Kammer auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten S… F… und des Geschädigten R. S… F… sowie den Angaben des Zeugen KHK L…1.
264
Die Angeklagte S… gab an, sie habe am Tatabend gegen 21.30 Uhr eine letzte Zigarette vor der Haustür geraucht. Der Geschädigte R. S… F… bestätigte, dass seine Ehefrau im Zeitraum zwischen 21.00 Uhr und 21.40 Uhr, konkretere Angaben konnte er dazu nicht machen, nach draußen zum Rauchen gegangen sei, dies habe sie abends regelmäßig gemacht, immer vor der Haustüre. Er habe in dieser Zeit weiter Kreuzworträtsel gelöst. Dass die Angeklagte S… F… bis 21.27 Uhr ihr Mobiltelefon genutzt hat, stützt die Kammer wiederum auf vom Zeugen KHK L…1 glaubhaft berichtete Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten S… F… wonach die Angeklagte S… F… ihr Mobiltelefon bis 21.27 Uhr genutzt habe und sodann bis 23.22 Uhr keine Nutzung festgestellt worden sei.
265
6. Die Feststellungen unter B. IV. 6. stützt die Kammer auf die Angaben des Angeklagten B…, welcher einräumte, zwischen 21.35 Uhr und 21.40 Uhr zusammen mit dem Angeklagten S…, u.a. mit einem schwarzen Kapuzenpullover bekleidet, in … eingetroffen zu sein und den Pkw Audi Q2 abseits und in einiger Entfernung zum Anwesen der Eheleute S… F… geparkt zu haben (C.II.2 und 5). Der Angeklagte S… sei ausgestiegen und habe sich zum Tatort begeben, während er selbst im Auto geblieben sei und auf dessen Rückkehr gewartet habe. Diese Angaben wurden zudem zur Überzeugung der Kammer bestätigt durch die Angaben des Zeugen KHK L…1, welcher glaubhaft berichtete, die Auswertung der Fahrzeugdaten des Pkw Audi Q2 habe ergeben, dass der Motor um 21.34 Uhr gestoppt worden sei. Weiter habe die Funkzellenauswertung ergeben, dass sich das im Pkw verbaute Modem um 21.35 Uhr in die Tatortfunkzelle eingebucht habe. Ebenso habe sich das Apple iPad mini, welches nach den Angaben des Angeklagten B… von seinem Sohn … beim Autofahren genutzt werde, das sich auf dem Rücksitz des Fahrzeugs befand, und dort – wie vom Angeklagten B… eingeräumt – vergessen bzw. nicht bedacht wurde, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 21.36 Uhr und 22:06 Uhr in der Tatortfunkzelle eingebucht (vgl. oben B. Ziff. IV.3).
266
Davon, dass der Angeklagte S… wartend im Fahrzeug verblieb und sich lediglich der Angeklagte S… zum Tatort begeben hat, ist die Kammer zunächst überzeugt aufgrund der Angaben des KHK L…1. Dieser gab glaubhaft an, die Auswertung der Daten des Infotainment-Systems des Fahrzeugs und der Funkzellendaten des im Fahrzeug verbauten Modems habe ergeben, dass von 21.44 Uhr bis 21.49 Uhr kurz die Elektrik im Fahrzeug aktiviert bzw. die Zündung eingeschaltet worden sei, und sich im Anschluss hieran, um 21.50 Uhr, erneut das im Pkw verbauten Modems in die Tatortfunkzelle eingebucht habe. Aufgrund dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte B… im Auto verblieben ist, was zum Zwecke einer verbesserten Fluchtbereitschaft auch sinnvoll erscheint, und in diesem Zeitraum stimmig mit seinen diesbezüglichen Angaben eine Zigarette bei geöffnetem Fenster geraucht hat (wozu die Zündung wegen des elektrischen Fensterhebers kurz aktiviert werden muss). Zudem war zur Überzeugung der Kammer aufgrund des gemeinsamen Tatplans die Verteilung der Rollen stets dergestalt, dass der Angeklagte B…, welcher als Fahrer des Mietwagens im Vertrag eingetragen und ortskundig war, den Angeklagten S… zum Tatort fahren solle und der Angeklagte S… sodann die Tat ausführen solle (vgl. oben B.III).
267
7. Die Feststellungen unter B. IV. 7., wonach die Angeklagte S… F… im Tatortbereich den Angeklagten S… in Empfang nahm und diesen eingewiesen hat, stützt die Kammer zunächst auf die Angaben des Angeklagten B… (vgl. oben C.II.2). Die Angeklagte S… F… hat zwar bestritten, während ihres Aufenthalts im Garten ab ca. 21.30 Uhr, als sie eine Zigarette geraucht habe, auf den Angeklagten S… getroffen, geschweige denn diesen eingewiesen zu haben. Der Angeklagte B… gab in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 jedoch an, der Angeklagte S… habe ihm – angeblich nach der Tat – erzählt, er habe an dem Abend kurz vor der Tat mit „P.“, d.h. der Angeklagten S… F…, gesprochen. Diese habe ihn, als er durch das kleine Gartentor zum Haus gegangen sei, dort bereits rauchend erwartet und ihm den Ablageort der Axt sowie den Ort, wo er warten solle, gezeigt. Hierfür spricht auch die Aussage des Geschädigten S… F…, die Raucherpause seiner Ehefrau habe diesmal länger als normal gedauert.
268
Zur Überzeugung der Kammer war eine Einweisung des Angeklagten S… durch die Angeklagte S… F… für eine erfolgreiche Tatausführung auch erforderlich, da sich der Angeklagte S… – entgegen seiner Einlassung – zuvor nicht am Anwesen der Eheleute S… F… befunden hat, und ihm die Örtlichkeit daher nicht bekannt war. Der Angeklagte S… gab zwar im Rahmen einer Verteidigererklärung und ohne Beantwortung von Nachfragen (zum reduzierten Beweiswert solcher Einlassungssurrogate vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2023; Az. 1 StR 421/22) an, die Tatörtlichkeit sei ihm bekannt, da er sich in den Tagen vor dem 27.02.2024 direkt am Haus des Geschädigten befunden habe, unter anderem als die zwischenzeitlich vom Angeklagten B… genutzten Fahrzeuge getauscht worden seien. Dies stellt zur Überzeugung der Kammer jedoch eine verfahrenstaktisch geprägte Schutzbehauptung dar, die lediglich dazu dienen sollte, die im Tatortbereich aufgefundene DNA-Spur des Angeklagten S… (siehe hierzu das molekulargenetische Gutachten unter D. V. 2. e) ff)) zu erklären, zumal der Angeklagte B… angab, der Angeklagte S… sei bei den Treffen zur Durchführung des Autotausches nie dabei gewesen, was auch vom Geschädigten S… F… bestätigt wurde. Auch die – erst nach der Einlassung des Angeklagten S… im Rahmen der Verteidigererklärung – erfolgte Einlassung der Angeklagten S… F…, der Angeklagte S… habe sich einmal bei ihnen im Garten befunden und habe zusammen mit dem Angeklagten B… bei der Feuerschale bzw. Wärmepumpe geraucht, erachtet die Kammer – auch vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte S… F… in ihren früheren Vernehmungen den Angeklagten S… zu keinem Zeitpunkt erwähnt hat – nicht als glaubhaft, und diente zur Überzeugung der Kammer wiederum lediglich dem Zweck, die im Tatortbereich aufgefundene DNA-Spur des Angeklagten S… zu erklären.
269
Auch der von der Angeklagten S… F… vorgebrachte Einwand, dass sie der bulgarischen Sprache nicht mächtig sei und lediglich „basic English“ spreche, weswegen eine Verständigung zwischen ihr und dem Angeklagten B… gar nicht möglich gewesen sei, steht zur Überzeugung der Kammer der festgestellten Einweisung keineswegs entgegen, da eine solche Einweisung auch wortlos durch einfaches Zeigen der Örtlichkeit und des Beils bzw. mit wenigen simplen Worten, für die das Sprechen von „basic English“ ausreichend ist, erfolgen konnte.
270
Die Feststellung, dass der Angeklagte S… ein einseitig geschliffenes Messer mit ca. 17,5 cm langer, 3,5 cm breiter und scharfer Klinge (siehe hierzu unten D. V. 2. e) bb)) in einer Messerscheide bei sich führte und bei der Tatausführung auch verwendete, welches dem Angeklagten B… gehörte und aus dessen Wohnung in … stammte, stützt die Kammer zunächst auf die Angaben des Angeklagten B… welcher angab, der Angeklagte S… habe ihm auf der Rückfahrt nach … erzählt, er habe den Geschädigten R. S… F… mit einem Messer „gestochen“, welches er aus seiner Wohnung, d.h. der Wohnung des Angeklagten B… in …, mitgenommen habe. Der Angeklagte B… räumte ein, dass dieses Messer ihm gehöre, und er dem Geschädigten S… F… einige Jahre zuvor ein ähnliches Messer geschenkt habe. Diese Angaben werden gestützt durch die Angaben des Geschädigten des Geschädigten S… F…, welcher bestätigte, vom Angeklagten B… vor Jahren ein sehr ähnliches Messer geschenkt bekommen zu haben, und dieser ein weiteres sehr ähnliches Messer besessen habe (siehe hierzu D. V. 2. a)). Bei einer im Haus des Geschädigten durchgeführten Durchsuchung konnte dieses – dem Tatmesser sehr ähnliche – Messer aufgefunden werden (siehe hierzu unten D. V. 2. e) bb)). Nicht zweifelsfrei feststellen konnte die Kammer, ob die Mitangeklagten von der Mitnahme des Messers wussten oder ob der Angeklagte S… dieses nur zur Sicherheit aus eigenem Antrieb zusätzlich, quasi als „Reservetatmittel“ mitnahm.
271
Davon, dass der Angeklagte S… bei der Tat Handschuhe trug, ist die Kammer überzeugt zum einen aufgrund der Angaben des Angeklagten B…, wonach der Angeklagte S… bei der Rückkehr zum Fahrzeug Handschuhe angehabt habe. Zudem wird dies zur Überzeugung der Kammer auch durch den Umstand gestützt, dass weder am Handbeil noch am Messer DNA-Spuren des Angeklagten S… aufgefunden worden sind.
V. Eigentliches Tatgeschehen
1. Verabschiedung an der Haustür
272
Die Feststellungen unter B. V. 1. beruhen zur Überzeugung der Kammer auf den insoweit übereinstimmenden Angaben des Nebenklägers R. S… F… und der Angeklagten S… F…. Die Angeklagte S… F… gab insoweit durchgehend in sämtlichen Vernehmungen als Zeugin und Einlassungen als Beschuldigte an, sie habe ihren Ehemann an der Haustür verabschiedet und sodann die Tür hinter ihm geschlossen. Der Nebenkläger S… F… gab als Zeuge glaubhaft an, er sei mit Jacke und Mütze bekleidet gegen 22.00 Uhr aus dem Haus gegangen, um sich durch den Durchgang zwischen Hauswand und Garagenwand zu seinem im Garten befindlichen Gartenstuhl zu begeben und dort die Sterne zu beobachten. Seine Ehefrau habe ihn noch bis zur Tür begleitet und sie hätten sich mit einem Kuss verabschiedet. Dann habe seine Ehefrau die Haustür hinter ihm geschlossen. Dies wird hinsichtlich Uhrzeit und Ort bestätigt durch die Aussage des tatnächsten Zeugen S. S…2 (vgl. unten V.2.b.aa).
2. Angriff auf den Geschädigten R. S… F…
a) Angaben des Geschädigten R. S… F…
273
Die Feststellungen unter B. V. 2. stützt die Kammer zunächst auf die Angaben des Geschädigten R. S… F…. Dieser gab zum unmittelbaren Tatgeschehen an, er habe nach Verlassen des Hauses einen Schritt um die Hausecke gemacht und seinen Kopf nach links um die Ecke gedreht. Als er sich zwischen Hauswand und Garage, relativ nah an der Hauswand befunden habe, habe er die Schattenumrisse einer Axt gesehen, die auf ihn heruntergekommen sei, dabei habe es sich um Bruchteile von Sekunden gehandelt. Er habe einen Schlag links auf den Kopf oberhalb der Schläfe bekommen und sich gedacht, „mich tritt ein Pferd“. In seiner Erinnerung habe sich sein Körper durch den Schlag gedreht, dann habe er während der Drehung nochmal einen Schlag von hinten oben oder seitlich von hinten auf den Kopf erhalten. Daraufhin sei er rückwärts gegen die Garagenwand gefallen und mit dem Kopf dort angeschlagen. Kurz sei er bewusstlos oder k.o. gewesen („Sendepause“). Das Nächste, was er gespürt habe, sei gewesen, dass er mit dem Hinterkopf auf dem Steinboden gelegen sei und drei Faustschläge aufs Kinn bekommen habe. Diese Schläge hätten sich wie Kinnhaken angefühlt, er habe die Schläge aber nicht gesehen. Er denke, die Schläge seien mit einer „Handschuhfaust“ erfolgt. Dann seien ein paar Dinge gleichzeitig erfolgt. Er habe die Augen aufgemacht und der Nachbar S…2 (vgl. unten V.2.b.aa) habe etwas herübergeschrien und mit seiner Taschenlampe geleuchtet. Er habe dann gesehen, dass eine Person mit einem Kapuzen-Hoodie über ihm gestanden sei. Durch den Schein der Taschenlampe habe er gesehen, dass der Täter mit einem umgebundenen Tuch „maskiert“ gewesen sei. Er habe sich mit Kräften gewehrt, indem er beide Füße nach oben gestreckt und versucht habe, den Täter „wegzustrampeln“, Dieser habe dann mit einem Messer in seinen Oberschenkel gestochen. Er habe das Messer gesehen und auch den Stich in den Oberschenkel gespürt. Den Stich ins Gesicht habe er jedoch nicht gespürt. Die Axt habe er nicht mehr gesehen. Der Nachbar (S. S…2) sei dann immer nähergekommen. Der Täter sei dann nach rechts Richtung Hecke geflüchtet.
274
Als seine Ehefrau, ziemlich zeitgleich mit dem Eintreffen des Nachbarn bei ihm, die Haustür geöffnet habe, sei er aus eigener Kraft aufgestanden und habe sich ins Haus gerettet. Dort seien ihm, als er auf dem Boden in der Küche gelegen sei, die Sinne geschwunden, er habe nur noch wie durch ein „Milchglas“ gesehen, alles sei immer undurchsichtiger geworden, dann habe er einen Moment gar nichts gesehen. Später sei dann seine Sehfähigkeit wieder gekommen, aber alles sei verschwommen gewesen.
275
Zu Alkohol oder Medikamenten am Tattag befragt, gab der Geschädigte gab an, er habe gegen 21.45 Uhr ein Viertel „lieblichen“ Rotwein, getrunken, seine Ehefrau habe keinen Alkohol getrunken. Seit Herbst 2023 habe er gegen seine Schlafstörungen das Medikament Quetiapin in einer Dosierung von 25 mg genommen, wobei er meistens nur eine halbe Tablette genommen habe. Zu einer Dosissteigerung sei es nicht gekommen. Am Tatabend hatte er die Tablette noch nicht genommen.
276
Auf Vorhalt des Lichtbildes des am Tatort aufgefundenen Handbeils gab der Geschädigte an, dabei handele es sich um seine Axt. Diese benutze er im Winter, um die Eisschichten von der Wärmepumpe abzuschlagen. Am Tattag habe diese entweder im nicht versperrten Schuppen oder in der Feuerschale neben der Wärmepumpe gelegen. Davon habe seine Ehefrau und auch der Angeklagte B… gewusst.
277
Auf Vorhalt des Lichtbildes des am Tatort (im Fluchtwegverlauf in der Hecke an der Grundstücksgrenze) aufgefundenen Messers gab der Geschädigte an, der Angeklagte B… habe ihm vor einigen Jahren – bevor es zur Trennung zwischen ihm und C. W… gekommen sei – ein sehr ähnliches Messer geschenkt, welches er – zum Schutz vor potenziellen Einbrechern – im Nachtkästchen aufbewahrt habe. Der Angeklagte B… habe ihm gegenüber geäußert, er habe zwei Messer davon und er könne eins davon haben, und habe ihm dann das Messer gegeben.
278
Der Geschädigte gab weiter an, nach der Tat habe seine Ehefrau ihm gegenüber angegeben, der Anschlag habe ihr gegolten und komme „bestimmt aus der Familie der Sandra (W…) mit dem Kroaten“ (dem Lebensgefährten von Sandra W…, dem Zeugen … V…1).
279
Die Angaben des Geschädigten S… F… erachtet die Kammer für glaubhaft. Dieser hat seine Angaben ruhig und sachlich getätigt und das eigentliche Tatgeschehen ausführlich, detailliert und eindrücklich geschildert. Lediglich insoweit der Geschädigte in seiner Aussage zudem angegeben hat, er glaube, dass zwei Täter während des Angriffs auf ihn vor Ort gewesen seien, wobei jedoch lediglich einer den Angriff auf ihn ausgeführt habe (siehe hierzu ausführlich die nachfolgenden Ausführungen unter F.), ist die Kammer dieser Einlassung nicht gefolgt, da bei dieser Schilderung des Zeugen S… F… zu berücksichtigen war, dass aufgrund der erheblichen Zeit, in der er sich bereits mit der Tat gedanklich beschäftigen muss und diese auch psychotherapeutisch aufarbeitet, eine Neigung zu selbst gezogenen Schlussfolgerungen zu beobachten war (siehe hierzu unten F.). Andererseits ist die Schilderung des engen Kerngeschehens seit den ersten Vernehmungen durch die Kriminalpolizei noch in der Tatnacht konstant und wird zudem zur Überzeugung der Kammer u.a. gestützt durch die Angaben der weiteren Tatzeugen, insbesondere des Zeugen S. S…2 (siehe hierzu unten D. V. 2. b) aa), die Ausführungen der Sachverständigen Dr. E…1 und Prof. Dr. A…1 (siehe hierzu unten D. V. 4. a) und b)) sowie die Spurenlage am Tatort und im Tatfahrzeug (siehe hierzu unten D. V. 2. e) und D. VI. 2. a) bis c)).
b) Angaben der weiteren Tatzeugen
aa) Zeuge S. S…2
280
Die Tatschilderung des Geschädigten wird bezüglich des Endes der Auseinandersetzung bestätigt durch die Aussage des Nachbarn S…2. Der Zeuge S. S…2, wohnhaft im Haus gegenüber dem Anwesen der Eheleute S… F…, gab an, er sei am Tatabend gegen 22.00 Uhr aus dem Haus gegangen, um den Müll rauszubringen und mit den Hunden rauszugehen. Er habe dann den Ausruf „Hey, komm, lass weg“ gehört und zunächst gedacht, dieser käme von einem Nachbarn. Er sei bei sich im Hof gestanden, in einer Entfernung von ca. 20 Metern. Auf den Ausruf hin habe er in die Richtung der Garage vor dem Haus der Familie S… F… mit seiner Taschenlampe geleuchtet und gesehen, dass sein Nachbar R. S… F… am Boden auf dem Rücken, mit den Füßen Richtung Hauseingang und dem Kopf Richtung Garage gelegen sei, ein Mann über diesen gebeugt gestanden sei, und sein Nachbar mit den Füßen gestrampelt habe. Dieser habe sich aus seiner Sicht recht gut gegen den Angreifer verteidigt. Er habe eine recht gute, sehr helle Taschenlampe, mit dieser sehe man „locker“ 150 Meter weit. Seine Sicht auf das Tatgeschehen sei nicht durch eine Hecke o.ä. verdeckt gewesen, da sei lediglich ein durchsichtiger Stahlzaun gewesen. Er habe nur zwei Leute gesehen, seinen Nachbarn R. am Boden liegend, wie dieser Abwehrbewegungen gemacht habe, und den Angreifer. Er habe nicht gesehen, dass der Angreifer etwas in der Hand gehabt habe. Er sei dann gleich Richtung Gartentor gegangen und habe möglichst laut (sinngemäß) gerufen: „Hör auf, lass los!“. Währenddessen sei die Haustür seines Nachbarn kurz aufgegangen, Frau S… F… sei kurz rausgegangen, habe ihn angestarrt und sei wieder zurück ins Haus gegangen und habe die Haustür geschlossen. Der Täter sei dann um die Ecke rum Richtung Garten, nicht Richtung Straße, geflüchtet. Sein Nachbar sei von allein aufgestanden und ins Haus gegangen. Seine Ehefrau J. S…3 habe dann vom Balkon heruntergerufen. Da er kein Handynetz gehabt habe, habe er ihr zugerufen, sie solle die Polizei holen.
281
Dann sei die Haustür wieder aufgegangen und P. habe ihm zugerufen, er solle helfen, ihr Ehemann sei verletzt. Er sei dann ins Haus gegangen und habe R. am Boden liegend vorgefunden. Dessen erste Reaktion sei gewesen: „Der wollte mich umbringen, ich habe doch keinem was getan, ich weiß nicht, wer‘s war“. Er habe dann Erste Hilfe geleistet. Dann sei der weitere Nachbar A. K…1 dazugekommen und habe gesagt, draußen würde eine Axt liegen. R. sei noch ansprechbar gewesen und habe sich mit den Rettungssanitätern, welche schnell eingetroffen seien, unterhalten.
282
Der Zeuge gab weiter an, einen zweiten Täter vor Ort habe er nicht gesehen, der von ihm akustisch wahrgenommene Ausruf „Hey komm, lass weg“ sei ihm jedoch seltsam vorgekommen.
283
Noch am selben Abend oder am nächsten Tag habe die Angeklagte P. S… F… ihm gegenüber geäußert, der Anschlag habe ihr gegolten, dies sei ein „Denkzettel“ für … gewesen. Als er sie daraufhin gefragt habe, ob sie Polizeischutz habe, habe sie geantwortet, das wolle sie nicht. Als er mit der Angeklagten S… F… am nächsten oder übernächsten Tag über den abgeklebten Bewegungsmelder gesprochen habe, habe diese zu ihm gesagt: „Das wollte der R.“.
284
Die Angaben des Zeugen S…2 erachtet die Kammer für glaubhaft und ist ihnen gefolgt. Dieser hat seine Angaben ruhig und sachlich getätigt, sich nicht in Widersprüche verwickelt und keinen Belastungseifer zum Nachteil der Angeklagten gezeigt. Die Angaben stimmen in zentralen Punkten mit denen des Nebenklägers überein. Zudem werden dessen Angaben zur Überzeugung der Kammer gestützt durch die nachfolgend geschilderten Angaben der Zeugen J. S…3 und A. K…1.
bb) Zeugin J. S…3
285
Die Zeugin J. S…3, Ehefrau des Zeugen S. S…2, gab glaubhaft an, sie sei am Tatabend gegen 22.00 Uhr ins Schlafzimmer gegangen und habe sich zu ihren Kindern ins Bett gelegt. Ihr Mann, S. S…2, sei mit den Hunden rausgegangen. Durch das halb offene Schlafzimmerfenster habe sie eine männliche Stimme gehört, welche geschimpft habe. Was habe sie nicht verstanden, die Sprache sei nicht deutsch gewesen. Sie sei daraufhin sofort aufgestanden und zum Fenster gegangen. Von dort aus habe sie ihren Mann unten stehen sehen, der mit der Taschenlampe zum Anwesen der Nachbarn, der Familie S… F…, geleuchtet habe und „aufhören“ gerufen habe. Da sie vier Tage zuvor an den Augen gelasert worden sei, habe sie schlecht gesehen. Sie habe lediglich die Silhouette von P., ihrer Nachbarin, gesehen und gesehen, dass jemand ins Haus gestürzt sei und gerufen habe: „Du elendige Drecksau“. Sie habe sich später „zusammengereimt“, dass dieser Ausruf von Herrn S… F… gekommen sei. Sie habe dann zu ihrem Mann gerufen: „Du gehst da nicht rein!“ Ihr Mann habe versucht, den Notruf zu rufen, sein Empfang sei jedoch so schlecht gewesen, dass er zu ihr hochgerufen habe, sie solle auch die Polizei anrufen.
286
Die Angeklagte S… F… habe ihr nach der Tat mehrmals gesagt, „die“ hätten es auf sie abgesehen, „die geben keine Ruhe, bis sie die … haben“. Trotz des Umstandes, dass P. anscheinend der Überzeugung gewesen sei, dass der Anschlag ihr gelten sollte, und wohl auch weiterhin drohe, sei P. die darauffolgenden Tage wieder alleine abends draußen beim Rauchen gewesen. Auf einen etwaigen Polizeischutz angesprochen, habe diese geantwortet, sie wolle keinen Polizeischutz. Auch ihren Vorschlag, sie solle doch zu ihrer Tochter C. (der Angeklagten W…) gehen, habe die Angeklagte S… F… abgelehnt.
287
Die Zeugin gab weiter an, sie habe mit der Angeklagten S… F… am nächsten Tag telefoniert. Als das Gespräch auf den abgeklebten Bewegungsmelder gekommen sei, habe diese ihr gegenüber angegeben, ihr Mann, d.h. R. S… F…, habe den Bewegungsmelder eine Woche zuvor abgeklebt, da es ihn gestört habe, dass dieser dauernd an und ausgehe.
288
Auch die Angaben der Zeugin S…3 erachtet die Kammer für glaubhaft. Dieser hat ihre Angaben ruhig und sachlich getätigt, sich nicht in Widersprüche verwickelt und keinen Belastungseifer zum Nachteil der Angeklagten gezeigt. Zudem stimmen ihre Angaben mit den Angaben ihres Ehemannes, des Zeugen S. S…2, sowie in wesentlichen Punkten mit denen des Nebenklägers und des Zeugen A. K…1 überein.
cc) Zeuge A. K…1
289
Der Zeuge A. K…1, ebenfalls ein Nachbar der Familie S… F…, wohnhaft … im gegenüberliegenden Haus, gab glaubhaft an, am Tatabend gegen 22.00 Uhr habe ihn seine Nachbarin J. S…3 angerufen und ihm gesagt, er solle schnell kommen, beim Nachbarhaus sei was passiert und ihr Mann sei schon drüben. Er sei daraufhin sofort zum Haus der Familie S… F… gelaufen und habe den Geschädigten R. S… F… zwischen Hauseingang und Küche am Boden liegend in einer Blutlache vorgefunden. Dieser habe gerufen: „Was wollen sie von mir?“. Zudem habe dieser geäußert, er habe den Täter nicht gekannt. Am Eingangsbereich sei es stockdunkel gewesen, da der Bewegungsmelder der Hofbeleuchtung mit einem Pflaster bzw. einer Art Tape abgeklebt gewesen sei. Er habe dieses dann abgemacht, damit die Rettungskräfte besseres Licht hatten. Draußen habe er gesehen, dass unterhalb der Treppe auf dem Pflaster eine Axt gelegen sei. Den Täter habe er nicht gesehen und auch keine Geräusche gehört.
c) Angaben des Erstzugriffsbeamten POM K…2
290
Die Feststellungen unter B. V. 2. stützt die Kammer zudem auf die Angaben des Erstzugriffsbeamten POM K…2 von der PI Dachau. Dieser gab glaubhaft und nachvollziehbar an, er und sein Kollege seien am 27.02.2024 um 22.04 Uhr als erste Streifenbesatzung zum Tatort … in …, beordert worden und um 22.15 Uhr dort eingetroffen. Einsatzgrund sei gewesen, dass die Ehefrau des Geschädigten, P. S… F…, am Polizeinotruf mitgeteilt habe, dass ihr Ehemann R. S… F… angegriffen worden sei und stark blute. An der Tatörtlichkeit habe zunächst der Zeuge S. S…2 angetroffen werden können, welchen er informatorisch befragt habe. Dieser habe u.a. angegeben, dass der Täter in Richtung Garten (nördliche Fluchtrichtung) geflüchtet sei. Am Eingangsbereich habe er massive Blutspuren am Boden festgestellt. Vor der Treppe sei eine Axt bzw. ein Beil mit Blutanhaftungen gelegen. Der Geschädigte sei durch die Rettungssanitäter behandelt und anschließend mit einem Rettungshubschrauber ins Klinikum … nach München geflogen worden. Er habe die Fahndung nach dem Täter koordiniert und weitere Unterstützungskräfte angefordert.
291
Auf Nachfrage gab der Zeuge zudem an, er habe bei der Ehefrau des Geschädigten, der Angeklagten S… F…, keine Anzeichen für eine Berauschung, etwa infolge Alkoholkonsums, wahrgenommen.
d) Angaben des Rettungssanitäters S…4
292
Die Feststellungen unter B. V. 2. stützt die Kammer weiterhin auf die Angaben des Zeugen R. S…4. Dieser gab glaubhaft und nachvollziehbar an, er sei als Notfallsanitäter vor Ort gewesen. Ein Nachbar habe ihn in Empfang genommen und gesagt, dem Geschädigten sei mit einer Axt gegen den Kopf geschlagen worden und er liege nunmehr in der Wohnung. Er habe beim Geschädigten multiple Hieb- und Stichverletzungen am Schädel und ein offenes Schädelhirntrauma sowie eine nicht blutende, klaffende Stichverletzung am linken Oberschenkel festgestellt. Zunächst sei der Geschädigte kreislaufinstabil gewesen, dann habe er sich jedoch wieder gefangen. Der Geschädigte sei durchgehend bei Bewusstsein und adäquat ansprechbar gewesen. Dieser sei erschüttert über die Situation gewesen.
e) Spurenlage am Tatort
293
Die Kammer stützt die Feststellungen unter B. V. 2. zusätzlich auf die von den Zeugen KHK F…1 und KHK P…2 berichtete Spurenlage am Tatort sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder und Tatwerkzeuge.
aa) Zeuge KHK F…1
294
Der Zeuge KHK F…1 von der KPI Fürstenfeldbruck berichtete glaubhaft und nachvollziehbar, ab 23.35 Uhr habe der Kriminaldauerdienst der KPI Fürstenfeldbruck die Ermittlungen am Tatort von den Erstzugriffsbeamten übernommen. Er selbst sei dabei mit der kriminalpolizeilichen Erstaufnahme betraut gewesen. Am unmittelbaren Tatort, vor dem Haus im Durchgangsbereich, sei ein Handbeil aufgefunden worden, welches an der Schneide rötliche Blutantragungen aufgewiesen habe, sowie eine blutige Mütze, welche von den Einsatzkräften dem Geschädigten zugeordnet worden sei. Am Tatort seien zudem eine Vielzahl von Blutspuren festgestellt worden. Bei einer weiteren Absuche des an den Tatortbereich angrenzenden Gartens in Fluchtrichtung des Täters habe er zunächst in der nordwestlichen Ecke eine am Boden liegende Messerscheide aufgefunden und sodann in der Thujen-Hecke an der Grundstückseingrenzung in Richtung Straße ein zur Messerscheide passendes Messer mit feststehender Klinge, welches rötliche Blutantragungen aufgewiesen habe. Bei der Auffindeörtlichkeit habe es sich um den anzunehmenden Fluchtweg des Täters (nach den ersten Angaben ggü. den Erstzugriffsbeamten) gehandelt.
bb) Zeugen KHK P…2
295
Der Zeuge KHK P…2 von der KPI Fürstenfeldbruck berichtete von der am 28.02.2024 durchgeführten detaillierten nachträglichen Spurensicherung am Tatort und gab glaubhaft und nachvollziehbar an, die Tatwerkzeuge, das Handbeil sowie das Messer (und die Messerscheide) seien bereits zuvor aufgefunden und sichergestellt worden (Zeugen POM K…2 und KHK F…1). Weiterhin sei bei der Spurensicherung festgestellt worden, dass an der Ecke zum Zaun an einer Latsche ein Ast frisch abgebrochen worden sei. In der Zusammenschau mit der am Rasen hinter dem Haus im Garten aufgefundenen Messerscheide und des in der Thujen-Hecke aufgefundenen Messers habe sich der Fluchtweg des Täters so dargestellt, dass dieser durch den Garten gelaufen, über den Holz- und den Maschendrahtzaun gestiegen und dann in östlicher Richtung weggelaufen sei.
296
Bei dem Beil handele es sich um ein handelsübliches Handbeil der Marke Conmetall mit einem hölzernen Hickorystiel. Der Holzgriff habe bis zur Schneide eine Länge von ca. 32 cm. Die Klingenbreite betrage ca. 11 cm und der Beilrücken 4,4 × 3 cm. Das Gewicht des Schneidekopfes betrage ca. 600 Gramm und das Gesamtgewicht des Handbeils etwa 850 Gramm.
297
Bei dem Messer handele es sich um ein auffälliges einseitig geschliffenes Messer mit Holzgriff und silberfarbenen Verzierungen der Marke Columbia-USA Saber. Die Klinge habe eine Länge von ca. 17,5 cm und eine Breite von ca. 3,5 cm. Bei der Durchsuchung des Schlafzimmers des Geschädigten sei in dessen Nachtkästchen ein ähnlich auffälliges Messer mit Holzgriff und silberfarbenen Verzierungen aufgefunden worden, das dem am Tatort sichergestellten Messer sehr ähnlichsehe bzw. typgleich sei (Modellnummern G 37 und G 38), und ebenfalls von der Firma C.-USA Saber stamme. Zudem seien die jeweiligen Messerscheiden nahezu identisch, wovon sich die Kammer auch durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder überzeugt hat.
cc) Blutspuren-Verteilungsanalyse
298
Die Kammer stützt die Feststellungen unter B.V.2. zudem auf die durch den Sachverständigen Prof. Dr. A…1 durchgeführte Blutspuren-Verteilungsanalyse, durch welche die Angaben des Geschädigten zum Tatablauf (siehe oben unter D.V.2. a)) gestützt werden.
299
Der biomechanische Sachverständige Prof. Dr. … A…1 vom …, welcher am 04.03.2024 den Tatort besichtigt und gutachterlich die dort vorgefundenen Blutspuren bewertet hat, führte aus, vor dem Haus bzw. zwischen dem Haus und der zugehörigen Garage hätten sich zahlreiche Blutspuren gezeigt. Der mehrfach durchgeführte Combur-Vortest auf Blut sei jeweils positiv gewesen. Eine allererste einzelne Blutspur habe sich an der Hausecke gefunden, die Menge der Blutspuren habe dann von der Hausecke bis zum Hauseingang (Richtung Garage) zugenommen.
300
Auf dem gepflasterten Boden an der Hausecke gegenüber der Garage hätten sich einzelne Blutspuren mittlerer Durchmesser befunden. Der Boden im Durchgang zwischen Haus und Garage sei vor der Garagenseitenwand mit zahlreichen Blutspuren versehen gewesen, wobei diese vor der Seitentür in die Garage größer gewesen (Durchmesser bis über 1 cm) und dicht gruppiert gewesen seien und in Richtung zu den Mülltonnen die Größe und Anzahl der Spuren abgenommen habe.
301
An der Garagenseitenwand seien multiple spritzerartige sowie Stempel- und wischerartige Blutspuren bzw. Spurenmuster zu erkennen gewesen:
-
kurz vor dem Fenster (d.h. etwa gegenüber der Hausecke) eine Gruppierung rundlich ovaler bis ausrufezeichenförmiger, in Aufsicht nach links absteigender, in einer geschwungenen Linie angetragener Einzelspuren geringer Durchmesser (ca. 3-4 mm),
-
von hier aus betrachtet in Aufsicht weiter rechts (zur Garagentür hin) ein Areal mit unzähligen, dicht gruppierten, in einem nach rechts ansteigenden Streifen angeordneten, spritzerartigen, steil nach rechts ansteigend angetragenen Spuren feiner Durchmesser auf einer Höhe von ca. 160-205 cm oberhalb Bodenniveaus,
-
darunter, auf einer Höhe von ca. 110-120 cm oberhalb Bodenniveaus, eine flächenhafte Blutantragung, der Größe und Form nach fraglich dem Abdruck der linken Hand mit Fingern entsprechend,
-
im selben Wandabschnitt auf einer Höhe von ca. 70 bis 85 cm oberhalb Bodenniveaus eine bogig mit der Konvexität nach rechts geformte, wischerartige Blutantragung mit ablaufenden Ausziehern und multiplen begleitenden spritzerartigen, länglichen bis ausrufezeichenförmigen Spuren feiner Durchmesser, allesamt in einer Richtung nach links absteigend angetragen,
-
weitere uncharakteristisch geformte wischerartige sowie vereinzelte spritzerartige Blutspuren auf der Garagenseitenwand in Aufsicht links der Türe
-
unmittelbar links der Türe und an der Türe eine Gruppierung sehr feiner (Durchmesser um 1 mm), entlang einer geschwungenen Linie angetragenen, spritzerartigen Blutspuren, darunter an der Wand oberflächliche Defekte wie nach tangentialem Kontakt mit einem harten Gegenstand
-
vereinzelt um den Türgriff und knapp oberhalb des Bodenniveaus dicht gruppiert spritzerartige Blutspuren diverser Durchmesser an der Garagentür sowie auf der Wand in Aufsicht rechts der Tür, absteigend angetragen.
302
Am rundlichen Pfosten hätten sich von der Garage bzw. dem Durchgang kommend zwei Areale mit spritzerartigen Blutspuren gefunden. An der Hauswand in Aufsicht rechts des Hauseingangs hätten sich wenige feine (Durchmesser ca. 2-3 mm), absteigende, spritzerartige Spuren etwa 40-65 cm oberhalb der Stufe gezeigt.
303
Der Sachverständige führte weiter aus, angesichts der markanten, mit einem augenscheinlich der Menge nach relevanten Blutverlust nach außen assoziierten, in erster Linie am Kopf befindlichen Verletzungen des Geschädigten sei anzunehmen, dass im Zuge der Verletzungsbeibringung entsprechende charakteristische Blutspurenmuster entstanden seien. Insbesondere seien hierbei Stoßspritzspuren (die Folge einer Stoßeinwirkung auf eine Menge flüssigen Blutes, typischerweise bei der Ausführung von Schlägen auf eine blutbenetzte Körperregion) und Schleuderspuren (Gruppierungen von Blutquanten, die sich von einem beschleunigten, stark blutkontaminierten Objekt trägheitsbedingt lösen, beispielsweise im Rahmen einer Schlag-, Aushol- oder Parierbewegung einer blutkontaminierten Gliedmaße) am Ort der Verletzungsentstehung zu erwarten. Tatsächlich hätten sich solche charakteristischen Blutspurenmuster im Durchgang zwischen dem Haus und der Garage gefunden. Hierbei hätten sich sehr dichte, am ehesten als Stoßspritzspuren zu klassifizierende Blutantragungen gefunden, die sich der Lokalisation und Antragungsrichtung nach gut mit der Annahme einer Verletzungsbeibringung in stehender Position (evtl. mit gebeugtem Kopf/Oberkörper) vereinbaren ließen, aber auch Muster, die mit einer mittleren und ganz bodennahen Lokalisation der Blutquelle übereinstimmen würden. Ferner hätten sich an der Wand als Kontakt- bzw. Wischspuren zu interpretierenden Blutspurenmuster gefunden, die teilweise begleitende spritzerartige Spuren aufweisen (sog. Bewegungsstopp-Spuren, entstanden infolge der kontaktbedingten Erschütterung eines blutkontaminierten Objektes, beispielsweise einer Hand oder eines Tatwerkzeugs). Diese würden ihrer Lokalisation und Ausprägung nach ebenfalls die Hypothese stützen, dass sich der hier erfolgte dynamische Vorgang nicht nur in einer aufrechtstehenden, sondern zumindest teilweise auch in einer niedrigeren Körperhaltung abgespielt habe.
304
Zusammenfassend führte der Sachverständige Prof. Dr. A…1 aus, die vorgefundenen Blutspuren ließen sich zwanglos mit der Schilderung des Geschädigten in Einklang bringen. Übereinstimmend mit dem vom Geschädigten berichteten Ort des ersten Angriffs an der Hausecke hätten die Blutspuren in Anzahl und Größe entlang der Garage in Richtung des Hauseingangs zugenommen. Die spritzerartigen Blutspuren an der Garage sowohl in der Region des ersten Angriffs als auch im Bereich der Garagentür in Richtung Hauseingang würden zudem zu stoßartigen Einwirkungen auf den bereits blutenden Körper passen, wie durch den Geschädigten geschildert. Auch lasse sich das Spurenbild an der Garagenwand (auf Kopfhöhe) ohne weiteres mit den Angaben des Geschädigten vereinbaren, wonach dieser nach dem Hieb mit dem Beil gegen seinen Kopf rückwärts mit einer entsprechenden – blutenden – Verletzung am Hinterkopf gegen die Garagenwand gestoßen und sodann zu Boden gegangen ist. Die zahlreichen kleinen, bodennah im Bereich der Garage nahe dem Haus Eingangsbereich vorgefundenen Spuren würden sehr gut mit den Angaben des Geschädigten, er sei noch auf dem Boden liegend am Kopf und im Gesicht traktiert worden, korrelieren. Insgesamt lasse sich der vom Geschädigten beschriebene Angriff daher mit dem Spurenbild von der Örtlichkeit her vereinbaren, da sich auch Korrelate einer Auseinandersetzung im Stehen sowie in liegender Position des Geschädigten, wie von diesem vorgebracht, fänden. Eine Blutlache sei nicht vorhanden gewesen, was gegen eine längere Bewusstlosigkeit, angesichts der stark blutkontaminierten Kleidung aber nicht gegen einen kurzen Moment der regungslosen Benommenheit, wie vom Geschädigten geschildert, spreche.
305
Der Sachverständige führte weiter aus, konkrete Blutspurenkomplexe, die dafürsprechen würden, dass sich eine Täterperson verletzt und selbst geblutet habe, ließen sich im Spurenbild nicht erkennen. Auch ließen sich im vor Ort vorhandenen bzw. dokumentierten Blutspurenbild keine konkreten Hinweise auf die Anwesenheit oder gar eine aktive Beteiligung von mehr als einer Täterperson erkennen.
306
Die Kammer hat sich den in den Anknüpfungstatsachen zutreffenden und in den Schlussfolgerungen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des forensisch erfahrenen und gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen nach kritischer Überprüfung aus eigener Überzeugungsbildung ohne jegliche Einschränkung angeschlossen.
dd) Molekulargenetisches Gutachten der Sachverständigen Dr. … M…1
307
Die Kammer stützt die Feststellungen unter B. V. 2 zudem auf die Ausführungen der molekulargenetischen Sachverständigen Dr. rer. Hum biol. … M…1 vom …. Diese führte in ihrem in der Hauptverhandlung erstatteten molekulargenetischen Spurengutachten zunächst aus, als Untersuchungsmaterial habe ihr u.a. vorgelegen:
-
Mundschleimhautabstrich DAD24-510352 des S. 1992…. (Angeklagter … S…), Spur 18.2
-
Mundschleimhautabstrich der mit S. 1968. R. bezeichneten Person (Geschädigter R. S… F…), Spur Nr. 4.18
-
Mundschleimhautabstrich DAD23-522222 des B. 1990…. (Angeklagter … B…), Spur Nr. 9.1.
-
Pergamintüte, Spur Nr. 1.4, darin zwei Reaktionsgefäße mit darin befindlichen Auskratzungen vom Boden am Tatort. Das Material der beiden Reaktionsgefäße sei auf insgesamt drei Reaktionsgefäße verteilt und anlog mit Spur Nr. 1.4_1 bis 1.4_3 benannt worden
-
Einundvierzig einzeln in Plastikröhrchen befindliche luftgetrocknete Abriebe, u.a. die Spuren Nr. 1.1.1 bis 1.1.5 (betreffend das Handbeil) 2.1.1 bis 2.1.4, 2.2.1, 2.2.2 (betreffend das Tatmesser bzw. die dazugehörige Messerscheide)
-
Dreiundzwanzig einzeln in Plastikröhrchen befindliche luftgetrocknete Abriebe, Spur Nr. 1.1.6 bis 1.1.20 (Handbeil) und 2.1.5 bis 2.1.12 (Messer).
-
Plastiktüte, Spur Nr. 2.2.3, darin zwei Waschungen (Auswaschung Messerscheide), welche mit Spur Nr. 2.2.3_1 und 2.2.3_2 benannt und getrennt der Untersuchung zugeführt worden seien.
-
Papiertüte, Spur Nr. 8.30, mit drei Zigarettenkippen der Marke „MARLBORO“ (sichergestellt im Wohnhaus der Angeklagten W…, siehe hierzu oben unter D. III. 9). Die Zigarettenkippen seien mit Spur Nr. 8.30_1 bis 8.30_3 benannt und einzeln der Untersuchung zugeführt worden.
-
Papiertüte, Spur Nr. 8.31, mit sieben Zigarettenkippen der Marke „DUNHILL“ (sichergestellt im Wohnhaus der Angeklagten W…, siehe hierzu oben unter D. III. 9).
308
Die Zigarettenkippen seien mit Spur Nr. 8.31_1 bis 8.31_7 benannt und einzeln der Untersuchung zugeführt worden.
309
Im Hinblick auf die Spuren 1.4_1 und 1.4_3 (Auskratzungen vom Boden am Tatort) führte die Sachverständige aus, bei der durchgeführten Typisierung mit siebzehn PCR-Systemen konnte für das an der Spur 1.4_3 befindliche biologische Material keine konkreten DNA-Merkmale, sondern nur multiple Bandenmuster erhalten werden, so dass die Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters somit aufgrund der geringen DNA-Quantität bzw. -Qualität (degradierte DNA) nicht möglich gewesen sei. Für das biologische Material an der Spur 1.4_1 habe die durchgeführte Typisierung mit siebzehn PCR-Systemen eine DNA-Merkmalmischung ergeben, die sich auf mehrere Verursacher zurückführen lasse. Die mit S. 1968.R. (Geschädigter R. S… F…) bezeichnete Person sei als Hauptkomponente der Merkmalmischung an der Spur 1.4_1 nicht auszuschließen. Eine biostatistische Beurteilung sei aufgrund der Komplexität der Mischungen nicht sinnvoll durchführbar. Aufgrund der zu geringen Beimischung an der Spur 1.4_1 sei die Angabe eines Identifizierungsmusters für weitere, daran beteiligte Personen sowie ein Abgleich mit evtl. tatverdächtigen Personen bzw. weiterem Spurenmaterial nicht möglich.
310
Im Hinblick auf die Spur 1.4_2 (Auskratzungen vom Boden am Tatort) führte die Sachverständige aus, für das biologische Material an dieser Spur habe die durchgeführte Typisierung mit siebzehn PCR-Systemen eine DNA-Merkmalmischung ergeben, die sich auf mindestens drei Verursacher zurückführen lasse. Die mit S. 1968.R. bezeichnete Person (der Geschädigte R. S… F…) sowie die Person, die das biologische Material an den Spuren 8.30_1 ff. (siehe oben, d.h. der Angeklagte … S…) verursacht habe, seien als Mitverursacher der dargestellten Merkmalmischung nicht auszuschließen. Die DNA-Merkmale der Person, der der Mundschleimhautabstrich DAD24-510352 (S. 1992….), d.h. des Angeklagten … S…, seien vollständig in der für die Spur 1.4_2 dargestellten Merkmalmischung enthalten. Für die biostatistische Berechnung dieser Übereinstimmung sei ein vollkontinuierliches Modell (Euroformix Version 4.0.4, R-Version 4.2.2, 2022.10.31 ucrt oder höher) verwendet worden, welches neben den nachgewiesenen DNA-Merkmalen auch die relativen Signalintensitäten und Fragmentlängen, ferner mögliche Drop-in- und Drop-out-Ereignisse sowie die Anzahl der an der Mischung beteiligten Personen und deren Mischungsanteile berücksichtige. Die vorhandene Übereinstimmung werde unter Gegenüberstellung folgender Hypothesen bewertet:
Hypothese 1: Die für die Spur 1.4_2 dargestellten DNA-Merkmale stammen von der Person, der der Mundschleimhautabstrich DAD24-510352 (S. 1992….) entnommen wurde, und zwei unbekannten, nicht mit der oben genannten Person verwandten Personen.
Hypothese 2: Die für die Spur 1.4_2 dargestellten DNA-Merkmale stammen von drei unbekannten, nicht mit der oben genannten Person verwandten Personen.
311
Die biostatistische Beurteilung sei auf der Basis von zwei unabhängigen Bestimmungen (PCR-Replikaten) erfolgt, welche kombiniert und unter Verwendung von Modellierungen für Degradationsereignisse in die Berechnung miteinbezogen worden seien. Daraus ergebe sich, dass die für die Spur 1.4_2 dargestellte Merkmalmischung bei Zutreffen der Hypothese 1 1,314 × 10hoch20 mal wahrscheinlicher zu beobachten sei als bei Zutreffen der Hypothese 2. Entsprechend dem für die Gegenüberstellung der oben genannten Hypothesen berechneten LRfc-Wert oberhalb des Schwellenwerts von 30 Milliarden erhalte die Annahme, dass sich an der Spur 1.4_2 biologisches Material der Person findet, der der Mundschleimhautabstrich DAD24-510352 (S. 1992….) entnommen worden ist, äußerst starke Unterstützung von den beobachteten Messdaten.
312
Für das biologische Material an der Spuren 1.1.1 bis 1.1.3 (Handbeil, Griff unteres Drittel, Griff mittig, Griff oberes Drittel zur Klinge) und 2.1.1. (Messer Griff unterer Bereich Metallbeschlag) habe die durchgeführte Typisierung mit siebzehn PCR-Systemen jeweils DNA-Merkmalmischungen ergeben, die sich auf mindestens zwei Verursacher zurückführen ließen. Die mit S. 1968. R. (Geschädigter R. S… F…) bezeichnete Person sei als Mitverursacher der dargestellten Merkmalmischungen nicht auszuschließen. Eine biostatistische Beurteilung sei aufgrund der Komplexität der Mischungen nicht sinnvoll durchführbar. Aufgrund der zu geringen Beimischung an der Spur 2.1.1 und aufgrund der Komplexität der Mischungen an den Spuren 1.1.1 bis 1.1.3 sei die Angabe eines Identifizierungsmusters für weitere, daran beteiligte Personen und betreffend die Spur 2.1.1 ein Abgleich mit evtl. tatverdächtigen Personen bzw. weiterem Spurenmaterial nicht möglich.
313
Für das biologische Material an den Spuren 1.1.4 (Handbeil Klinge stumpfe Seite), 1.1.5 (Handbeil Klinge mit deutlichen Blutantragungen), 2.1.2 (Messer Griff mittlerer Bereich, Holz), 2.1.3 (Messer Griff oberer Bereich Metallbeschlag) und 2.1.4 (Messer Klinge) habe die durchgeführte Typisierung mit siebzehn PCR-Systemen identische Merkmalmuster ergeben, die sich auf einen einzigen männlichen Verursacher zurückführen ließen und vollständig mit den DNA-Merkmalen des S. 1968.R. (Geschädigter R. S… F…) übereinstimmten. Nach Häufigkeitsberechnungen zeig eine von über 30 Milliarden nicht verwandter Personen das mit den Systemen D3S1358, VWA, FIBRA, TH01, SE33, D8S1179, D21S11. D18S51, D16S539. D2S1338, D19S433, D22S1045, D1S1656. D10S1248, D2S441 und D12S391 dargestellte Identifizierungsmuster. Somit stamme das biologische Material an den Spuren 1.1.4 ff. aus gutachterlicher Sicht ohne begründeten Zweifel von der mit S. 1968.R. bezeichneten Person. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen biologischen Materials weiterer Personen ergeben.
314
Für das biologische Material an den Spuren 1.1.6, 1.1.7, 1.1.10 (jeweils Kopf des Handbeils) und 2.1.5 bis 2.1.7 (Messerklinge) habe die durchgeführte Typisierung mit siebzehn PCR-Systemen identische Merkmalmuster ergeben, die sich auf eine einzige männliche Person zurückführen lassen und vollständig mit den DNA-Merkmalen des S. 1968.R. (Geschädigter R. S… F…) übereinstimmen würden. Hinweise auf das Vorliegen biologischen Materials weiterer Personen hätten sich nicht ergeben.
315
Die durchgeführte Typisierung habe für das biologische Material an den Spuren 1.1.8, 1.1.9 (jeweils Kopf des Handbeiles), 1.1.11, 1.1.13 (jeweils Griff des Handbeiles), 2.1.8 und 2.1.9 (jeweils Messerklinge) und 2.1.10 (Messergriff) mit sechzehn bzw. siebzehn der untersuchten siebzehn PCR-Systeme jeweils Merkmalmischungen ergeben, die sich auf mindestens zwei bzw. drei Personen zurückführen lassen würden. Die DNA-Merkmale des S. 1968.R. (Geschädigter R. S… F…) fänden sich vollständig (als Hauptkomponente bzw. partielle Hauptkomponente der Merkmalmischungen an den Spuren 1.1.8, 1.1.9 und 2.1.8 bis 2.1.10) bzw. fast vollständig (nicht reproduzierbares Merkmal im System D21S11 für Spur 1.1.13) in den dargestellten Merkmalmischungen. Auf eine biostatistische Beurteilung sei verzichtet worden bzw. sei diese ggf. aufgrund der Komplexität der Mischungen nicht sinnvoll durchführbar. Aufgrund der zu geringen Beimischungen an den Spuren 1.1.8, 1.1.9 und 2.1.8 bis 2.1.10 sei die Angabe eines Identifizierungsmusters für weitere, daran beteiligte Personen sowie ein Abgleich mit evtl. tatverdächtigen Personen bzw. weiterem Spurenmaterial nicht möglich. Aufgrund der Komplexität der Mischungen an den Spuren 1.1.11 und 1.1.13 sei die Angabe eines Identifizierungsmusters für weitere, daran beteiligte Personen nicht möglich.
316
Für das biologische Material an Spur 2.2.1 (Messerscheide Gürtelschlaufe) habe die durchgeführte Typisierung mit siebzehn PCR-Systemen eine Merkmalmischung ergeben, die sich auf mindestens vier Verursacher zurückführen lasse. Die mit S. 1968.R. (Geschädigter R. S… F…) bezeichnete Person sowie die Person, der der Mundschleimhautabstrich DAD23-522222 entnommen wurde (Angeklagter B…), seien als Mitverursacher der dargestellten Merkmalmischung nicht auszuschließen. Aufgrund der Komplexität der Mischung sei weder eine adäquate biostatistische Beurteilung noch die Angabe eines Identifizierungsmusters für weitere, daran beteiligte Personen möglich. Gemäß den Empfehlungen der Spurenkommission (Gemeinsame Empfehlungen der Projektgruppe „Biostatistische DNA-Berechnungen“ und der Spurenkommission zur biostatistischen Bewertung von DNA-analytischen Befunden (Ulbrich et. al., (2016), Rechtsmedizin) sollten Merkmalmischungen mit mehr als drei beteiligten Personen in der Regel biostatistisch nicht mehr bewertet werden.
317
Für das biologische Material an Spur 2.2.3_2 (Auswaschung Messerscheide) habe sich bei der durchgeführten Typisierung mit siebzehn PCR-Systemen eine Merkmalmischung ergeben, die sich auf mindestens vier Verursacher zurückführen lasse. Die Person, der der Mundschleimhautabstrich DAD23-522222 (Angeklagter B…) entnommen wurde, sei als Mitverursacher der dargestellten Merkmalmischung nicht auszuschließen. Aufgrund der Komplexität der Mischung sei weder eine adäquate biostatistische Beurteilung noch die Angabe eines Identifizierungsmusters für weitere, daran beteiligte Personen möglich.
318
Die Sachverständige führte weiter aus, betreffend die o.g. Zigarettenkippen habe die durchgeführte Typisierung mit siebzehn PCR-Systemen für das biologische Material an den Spuren 8.30_1, 8.30_2 und 8.31_1 bis 8.31_7 identische Merkmalmuster ergeben, die sich auf einen einzigen männlichen Verursacher zurückführen lassen, und vollständig mit dem Identifizierungsmuster der Person übereinstimme, der der Mundschleimhautabstrich DAD24-510352 (… S…) entnommen worden sei. Nach Häufigkeitsberechnungen zeige eine von über 30 Milliarden nicht verwandter Personen das mit den Systemen D3S1358, VWA, FIBRA, TH01, SE33, D8S1179, D21S11, D18S51, D16S539, D2S1338, D19S433, D22S1045. D1S1656. D10S1248, D2S441 und D12S391 dargestellte Identifizierungsmuster. Somit stamme das biologische Material an den Spuren 8.30_1 ff. aus gutachterlicher Sicht ohne begründeten Zweifel vom Angeklagten S…. Die für die Spuren 8.30_1, 8.30_2, 8.31_1 und 8.31_2 zudem ergänzend durchgeführte biostatische Berechnung dieser Übereinstimmung, für die ein binäres Modell (Software Statistefix v.3.2) verwendet worden sei, habe folgendes ergeben:
319
Auf der Basis der Untersuchungsergebnisse ließen sich zwei Hypothesen biostatistisch vergleichen:
320
Hypothese 1: Das biologische Material an den Spuren 8.30_1 ff. stammt von der Person, der der Mundschleimhautabstrich DAD24-510352 (S. 1992….) entnommen wurde. Hypothese 2: Das biologische Material an den Spuren 8.30_1 ff. stammt von einer unbekannten, nicht mit der oben genannten Person verwandten Person.
321
Die biostatistische Berechnung habe ergeben, dass das für die Spuren 8.30_1 ff. dargestellte Merkmalmuster bei Zutreffen der Hypothese 1 2,65 × 10hoch24 mal wahrscheinlicher zu beobachten sei als bei Zutreffen der Hypothese 2. Entsprechend dem für die Gegenüberstellung der oben genannten Hypothesen berechneten LRbin-Wert oberhalb des Schwellenwerts von 30 Milliarden erhält die Annahme, dass das biologische Material an den Spuren 8.30_1 ff. von der Person stamme, der der Mundschleimhautabstrich DAD24-510352 (S. 1992….) entnommen worden sei, äußerst starke Unterstützung von den beobachteten Messdaten.
322
Die Kammer folgt den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und differenzierten Ausführungen der Sachverständigen Dr. M…1 nach kritischer Überprüfung aufgrund eigener Überzeugungsbildung. Die gerichtsbekannt erfahrene und zuverlässige Sachverständige legte insbesondere klar dar, dass die gängigen 17 Allelsysteme, die untersucht wurden und den biostatistischen Berechnungen zugrunde gelegt wurden, unabhängig voneinander vererbt werden, und sie differenzierte zwischen Mischspuren, die wegen ihrer Komplexität einer biostatistischen Berechnung nicht immer zugänglich sind und zwischen denen, die einer biostatistischen Berechnung zugänglich sind.
f) Pkw Audi Q2 als Tatfahrzeug
323
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Pkw Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, als Tatfahrzeug benutzt wurde. Dies steht zunächst fest aufgrund der Angaben des Angeklagten B…, welcher eingeräumt hat, mit diesem Fahrzeug zusammen mit dem Angeklagten S… zum Tatort, und nach der Tat wieder zurück in seine Wohnung in … gefahren zu sein. Die Eigenschaft des Pkw Audi Q2 als Tatfahrzeug wird zur Überzeugung der Kammer zudem bestätigt durch die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen KHK L…1 zu den aus dem Infotainmentsystem des Fahrzeugs ausgelesenen Daten sowie zur Auswertung der Funkzellendaten der im Fahrzeug verbauten SIM-Karten. Demnach sei der Motor des Fahrzeugs am Tatabend um 21.10 Uhr gestartet und um 21.32 Uhr gestoppt worden, und das Fahrzeug habe sich um 21.35 Uhr in der Tatortfunkzelle eingebucht, was zur Überzeugung der Kammer zu den vom Angeklagten B… angegebenen Zeiten passt. Um 21.44 Uhr sei der Motor erneut gestartet und um 21.48 Uhr wieder gestoppt worden. In diesem Zeitintervall befand sich der Angeklagte B… zur Überzeugung der Kammer im Fahrzeug (siehe hierzu oben D. IV. 6.). Um 22:00:56 Uhr, unmittelbar nach der Tat, sei der Motor ein weiteres Mal gestartet und um 22.42 Uhr wieder gestoppt worden, was zur Überzeugung der Kammer zeitlich zu den Schilderungen des Anklagten B…, den Daten aus der Funkzellenauswertung, wonach das Fahrzeug die Tatortfunkzelle um 22:01 Uhr wieder verließ, sowie dazu passt, dass der erste Notruf um 22.01 Uhr einging.
3. Fluchtweg des Angeklagten S…
324
Die Feststellungen zum Fluchtweg des Angeklagten S… durch die Thujen-Hecke im Garten des Anwesens der Eheleute S… F…, wobei er das Tatmesser und die dazugehörige Messerscheide verlor (vgl. oben beim Zeugen F…1 Ziff. V.2.e.aa), stützt die Kammer auf die oben unter D. V. 2. e) aa) und bb) geschilderte Spurenlage am Tatort sowie auf die Spurenlage im Tatfahrzeug Audi Q2 (siehe hierzu unten D. VI. 2).
4. Verletzungsbild des Geschädigten R. S… F…
a) rechtsmedizinischer Sachverständiger Dr. E…1
325
Die Feststellungen zum Verletzungsbild des Geschädigten R. S… F… unter B. V. 3. beruhen zur Überzeugung der Kammer im Wesentlichen auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. E…1, durch welche die unter D. V. 2 a) geschilderten Angaben des Geschädigten R. S… F… zum Tatablauf sowie die unter D. V. 2 b) aa) geschilderten Angaben des Zeugen S…2, soweit der Angriff von ihm wahrgenommen wurde, bestätigt werden, sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern von den Verletzungen des Geschädigten.
326
Der Sachverständige Dr. med. M. E…1, Facharzt für Rechtsmedizin beim …, führte aus, er habe aus den bei der körperlichen Untersuchung des Geschädigten R. S… F… 28.02.2024 ab 12.10 Uhr und somit etwa 14 Stunden nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall gewonnenen Befunden, unter Einbeziehung der übermittelten Krankenunterlagen – neben diversen untergeordneten, da weniger schwerwiegenden Verletzungen – im Wesentlichen folgende Verletzungen festgestellt:
327
Zunächst hätten sich folgende Verletzungskomplexe an der Kopfhaut befunden:
- In der hohen Scheitelregion eine insgesamt bis zu 8 cm breite und bis zu 5 cm lange unregelmäßige, offenbar mehrstrahlige, scheinbar zusammenhängende, fast fächerförmig anmutende Wunde, die durch zahlreiche Einzelknopfnähte adaptiert sei: Nach links werde dieses Verletzungsareal begrenzt durch eine fast geradlinige, ca. 5 cm lange, schräg von hinten oben nach vorne unten ausgerichtete Hautdurchtrennung. Vom oberen bzw. medialen Ende dieser Hautdurchtrennung gehe eine weitere, knapp 3 cm lange, lineare Hautläsion aus. Darüber hinaus bestehe eine weitere, ebenfalls scheinbar halbmond- bzw. sichelförmig konfigurierte, Hautdurchtrennung, die eine Größe von für sich genommen etwa 2,5 cm × 2 cm aufweise und mit der vorbeschriebenen Läsion in Verbindung stehe. Die Wundränder dieser Verletzungen imponieren weitestgehend glattrandig, die Wundwinkel erscheinen allesamt spitz. Bei diesem Verletzungskomplex spreche viel für eine scharf bzw. halbscharfe Einwirkung mit der scharfen Beilseite tangential (von hinten nach vorne), erforderlich für die Entstehung seien mindestens zwei Einwirkungen dieser Art.
- An der linken seitlichen Stirnregion bzw. Schläfenregion bestehe eine ca. 6 cm breite und 4 cm hohe Verletzungszone, in der zwei zumindest partiell glattrandig imponierende Hautdurchtrennungen festzustellen seien, die angedeutet V-förmig angeordnet seien. Im Bereich dieser äußerlich erkennbaren Verletzung sei im Zuge der klinischen Diagnostik beim Geschädigten computertomographisch eine 36 × 41 mm große, mehrfragmentäre dislozierte Schädelkalottenfraktur links frontal mit Imprimierung mehrerer Bruchfragmente (Impressionsfraktur) festgestellt worden, welche eine enge topografische Lagebeziehung zu einer kräftigen Brückenvene links frontal aufgewiesen habe. Um ein solches Verletzungsbild zu bedingen, bedürfe es einer sehr intensiven Gewalteinwirkung, die durch einen mit hoher Intensität geführten Schlag mit dem Beil erklärt werden könne. Diese Verletzung sei höchstwahrscheinlich Folge des ersten mit dem Beil gegen den Kopf des Geschädigten geführten Schlages gewesen, wofür die Angaben des Geschädigten sprächen, wonach es sich für ihn so angefühlt habe, als „trete ihn ein Pferd“.
- An der oberen Hinterkopfregion rechtsseitig, am Übergang zur hinteren Scheitelpartie, befinde sich mit dem Zentrum etwa 5 cm paramedian rechts und etwa 8 cm oberhalb der Gehörgangsebene eine unregelmäßig erscheinende, bis zu 2 cm breite und 1 cm hohe Hautläsion, an deren Rändern man sehr diskrete, fleckförmige Lividverfärbungen erkenne. Die Haut wirke hier wie gequetscht, die oberste Epithelschicht teils auch wie abgeschert. Diese Verletzung sei sehr gut mit der Folge eines Sturzes in Einklang zu bringen und stünde im Einklang mit den Angaben des Geschädigten, wonach er mit dem Kopf gegen die Garagenwand gefallen sei.
- An der linken Kopfseite zeige sich etwa 8 cm oberhalb und 5 cm rückwärtig des linken äußeren Gehörganges eine ca. 1,5 cm × 1 cm messende, in erster Linie schürferähnliche Hautläsion.
328
Im Gesicht des Geschädigten habe sich an der Nase ca. 1 cm oberhalb der Nasenspitze eine von leicht paramedian links des Nasenrückens die Konvexität der Nase überschreitende und bis zum rechten Nasenflügel reichende, lineare, nahezu horizontal ausgerichtete, ca. 3,5 cm lange, glattrandig imponierende Hautdurchtrennung ohne erkennbare Schürfsäume befunden. An der rechten Wange zeige sich eine langstreckige, von der rechten Nasolabialfalte schräg nach unten hinten in Richtung des Kieferwinkels ausgerichtete und kurz vor diesem endende, insgesamt ca. 9 cm lange, glattrandige Hautdurchtrennung. Auch hier seien keine Anhaltspunkte für Schürfsäume erkennbar. Die Wunde an der Wange weise eine vergleichbare Achsenstellung wie die Verletzung an der Nase auf. Diese Verletzung sei am ehesten durch eine Einwirkung mit dem Messer entstanden, eine Hiebverletzung durch die eher stumpfe Schneide des Beils sei eher unwahrscheinlich.
329
Weiterhin habe sich an der Oberschenkelinnenseite rechts im rumpfnahen Drittel, ca. 6 cm unterhalb der rechten Leistenfalte, eine 3,5 cm lange, glattrandig imponierende Hautdurchtrennung befunden, die im Wesentlichen senkrecht zur Beinlängsachse ausgerichtet erscheine, allerdings diskret bogenförmig nach unten konvex konfiguriert sei und als Stichverletzung, verursacht durch ein Messer, einzuordnen sei. Der Stichkanal sei – geschätzt anhand der Lufteinschlüsse – etwa 73 mm tief und weise eine enge Lagebeziehung zu großen Beinarterien auf.
330
Am Rumpf hätten sich zudem folgende Verletzungen befunden:
- An der rechten Schulterhöhe eine insgesamt ca. 4 cm lange, weitgehend lineare Verletzung, die im hinteren Anteil über etwa 1,8 cm im Sinne einer glattrandigen, offenbar aber nicht tiefgreifenden und von braunrotem Wundschorf behafteten Hautdurchtrennung gestaltet sei, nach vorne aber seicht auslaufe bzw. sich im Sinne einer weitgehend linearen Hautrötung mit ganz diskreten Epithelabschilferungen präsentiere. Mit lichtem Abstand von 1 cm weiter ventral zudem eine am ehesten ritzerartige, ca. 1 cm lange oberflächliche Hautläsion.
- An der Schulterhöhe links, im mittleren Abschnitt zwischen Halsansatz und Schultergelenk, eine ca. 3 cm lange, kratzer- bzw. ritzerartige Hautläsion, welche dorsal akzentuiert sei und nach vorne seicht auslaufe sowie in der Umgebung einen deutlichen, rötlichen Randsaum aufweise.
331
Zur Abgrenzung der Verletzungshandlungen anhand der feststellbaren Verletzungen führte der Sachverständige weiter aus, der Verletzungskomplex an der linken seitlichen Stirn- bzw. Schläfenregion (an deren Ort auch die Fraktur des Schädelknochens lokalisiert sei) sei sehr wahrscheinlich durch eine singuläre, sehr intensive Einwirkung umschriebener stumpfer Gewalt, möglicherweise durch den Nacken des Handbeiles entstanden. Die Kammer ist hierbei davon überzeugt, dass der Angeklagte S… den Kopf des Geschädigten in Tötungsabsicht gezielt mit dem halbscharfen vorderen Teil der Schneide treffen wollte, jedoch infolge einer Relativbewegung des Geschädigten der Schlag lediglich mit dem stumpfen Bestandteil des Beilkopfes jenseits der Schneide auf dessen Kopf aufgetroffen ist.
332
Der Sachverständige führte weiter aus, bei der Läsion an der Scheitelregion komme die Einwirkung scharfer Gewalt, möglicherweise durch die Schneide der Beilklinge, tangential (von hinten nach vorne), in Betracht – insbesondere eingedenk der Morphologie des nach links seitlich unten verlaufenden Wundschenkels, und wenn man unterstelle, dass sich ein nach vorne aufklappbarer Kopfhautlappen im Sinne einer Skalpierungsverletzung gebildet haben könnte. Gegebenenfalls handele es sich dabei aber auch um eine „Überlagerung“ mehrerer Einzelverletzungen, entstanden durch unterschiedliche Gewaltformen (stumpf/halbscharf/scharf). Eine genaue Anzahl an Einzeleinwirkungen könne anhand der Wundmorphologie nicht rekonstruiert werden, die Konfiguration der einzelnen Wundstrahlen spreche aber für mindestens zwei Einwirkungen.
333
Die eher umschriebene Hautläsion am Hinterkopf rechts seitlich befinde sich an einer für einen Sturz zu ebener Erde nicht untypischen Lokalisation. Insofern komme hier eine eng umschriebene Einwirkung stumpfer Gewalt, beispielsweise im Zuge einer Schlageinwirkung, zwar grundsätzlich in Betracht – eine sturzinduzierte oder durch anderweitigen Bodenkontakt bedingte Kopfhautläsion könne aber zumindest nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gelte prinzipiell auch für die umschriebene, abschürfungstypische Hautläsion an der linken Kopfseite.
334
Die Hautdurchtrennungen an der Nase und an der rechten Wange seien im Zuge einer singulären Einwirkung scharfer Gewalt entstanden, am ehesten durch das in Rede stehende Messer. Eine Verursachung dieser Hautdurchtrennungen durch die eher stumpfe Schneide des Beils sei unwahrscheinlich. Die beiden Läsionen könnten aufgrund ihrer Ausrichtung und Anordnung auch bzw. widerspruchsfrei im Zuge einer singulären Einwirkung entstanden sein.
335
Die Wunde am rechten Oberschenkel stelle die Folge einer einzigen Einwirkung scharfer Gewalt, verursacht durch ein Messer, dar. Aus der auf den Lichtbildern erkennbaren Morphologie (spitzer und rechteckig ausgeformter Wundwinkel; zugeschärfter oberer und abgeschrägter unterer Wundrand) könne der vorsichtige Rückschluss gezogen werden, dass bei Stichrichtung von unten nach oben die Schneide des Messers nach rechts oben gerichtet war. Zu einer Eröffnung größerer Gefäße sei es offensichtlich nicht gekommen.
336
Den Verletzungen an der rechten und linken Schulterhöhe könnte die Einwirkung halbscharfer Gewalt (z.B. durch die Beil-Schneide), unter Umständen auch scharfer Gewalt (z.B. durch das Messer), zugrunde liegen.
337
Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, das vorgefundene Verletzungsbild sei zwangslos mit dem vom Geschädigten S… F… geschilderten Angriff in Einklang zu bringen. Die Verletzungen sprächen für mindestens drei gesonderte sehr erhebliche Einwirkungen mit dem Handbeil gegen den Kopf (Schläfenregion links, Scheitelregion, Hinterkopf rechts), wobei mindestens eine Verletzung, vereinbar mit einer Verursachung durch den ersten Schlag mit dem Beilnacken an die linke Kopfseite, zu einer Schädelkalottenfraktur geführt habe. Die weiter vorgefundenen Hautläsionen an der Schulter seien mit einer Einwirkung der Beilschneide durch mehrere Bekleidungsschichten hindurch vereinbar, wobei hierbei, wie auch vom biomechanischen Sachverständigen Prof. Dr. A…1 überzeugend ausgeführt, auch das Beil bei der Verursachung der Kopfverletzungen abgerutscht sein könne (siehe hierzu unten D. V. 4. b). Die Verletzungen an der rechten Wange/Nase sowie am rechten Oberschenkel seien hingegen von einem Messer verursacht worden, wobei der ca. 7 cm lange Stichkanal im Oberschenkel ebenfalls zur Schilderung des Geschädigten, dass er sich nach oben tretend gegen den Angreifer verteidigt habe, passe.
338
Zur Lebensgefährlichkeit führte der Sachverständige Dr. E…1 führte aus, Angriffe mit den hier in Rede stehenden Tatwerkzeugen, dem Handbeil und dem Messer, gegen den Kopf bzw. Rumpf und die proximalen Abschnitte der unteren Extremitäten eines menschlichen Individuums würden aus rechtsmedizinischer Sicht prinzipiell eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen. Die höchstwahrscheinlich durch den ersten Hieb mit dem Beil verursachte Schädelfraktur habe einen engen räumlichen Bezug zu einer kräftigen Brückenvene links frontal“ aufgewiesen. Insofern hätte sich bei nur geringfügig abweichender Bruchkonfiguration bzw. -lokalisation im Rahmen des dynamischen Geschehens eine Schädelinnenraumblutung (Subduralhämatom) entwickeln können, welche unter Umständen einen neurochirurgischen Eingriff erforderlich gemacht hätte und letztendlich auch letal hätte enden können. Auch habe im Bereich der dislozierten Schädelfraktur ein erhöhtes Risiko für eine Keiminvasion in das Schädelinnere und daher für eine drohende Infektion des Gehirns bestanden, die antibiotische Therapie sei daher absolut indiziert gewesen. Zudem sei im Rahmen des dynamischen Geschehens die Einwirkungsintensität für den Angreifer nicht vorhersehbar und kontrollierbar gewesen, so dass es lediglich dem Zufall geschuldet gewesen sei, dass es durch die Verletzungshandlungen nicht auch zu Läsionen größerer Blutgefäße mit der Folge eines äußerst raschen Verblutungstodes des Geschädigten gekommen sei, da auch Relativbewegungen des Geschädigten, die für den Angreifer nicht beherrschbar seien, unschwer zu noch schwerwiegenderen Verletzungen hätten führen können.
339
Ein akut lebensbedrohliches Zustandsbild habe beim Geschädigten im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorgelegen. Der Geschädigte sei nach der Tat wach und ansprechbar gewesen und habe den Anweisungen (Rettungspersonal) folgen können. Zu einer Bewusstlosigkeit sei es nach den Angaben der Zeugen nicht gekommen. Auch sei der Geschädigte nach den vorliegenden klinischen Behandlungsunterlagen durchgehend kreislaufstabil gewesen.
340
Die Kammer hat sich den in den Anknüpfungstatsachen zutreffenden und in den Schlussfolgerungen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des forensisch erfahrenen und gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen nach kritischer Überprüfung aus eigener Überzeugungsbildung ohne jegliche Einschränkung angeschlossen.
b) biomechanischer Sachverständiger Prof. A…1
341
Die Feststellungen unter B. V. 2. und 3. stützt die Kammer zudem auf die Ausführungen des biomechanischen Sachverständigen Prof. Dr. … A…1 vom …. Der Sachverständige Prof. A…1 führte zur Frage der Übereinstimmung der Bekleidungsdefekte mit den Verletzungen des Geschädigten zunächst aus, das von ihm in Augenschein genommene Beil mit einer Gesamtlänge von ca. 36 cm, einer Kopflänge von ca. 15 cm und einer Kopfbreite bis ca. 10,6 cm sei verhältnismäßig stumpf, da es bei starkem Druck lediglich maximal zwei Lagen Büropapier 80 gm-² schneide, wohingegen das Messer mit einer Gesamtlänge von 30,5 cm und einer Klingenlänge von ca. 17,6 cm verhältnismäßig scharf sei, da es bei starkem Druck bis zu vier Lagen Büropapier 80 gm-² schneide.
342
Im Hinblick auf die Verletzungen an der Schulter des Geschädigten führte der Sachverständige aus, die Defekte im Bereich der Schulter an der zum Tatzeitpunkt getragenen Winterjacke des Geschädigten, sprächen für zwei separate Verletzungsvorgänge an der Schulter: Im Bereich der linken Schulter der Jacke befände sich ein linearer, etwa 26 mm langer Stoffdefekt, wobei an dieser Stelle auch die Fütterung und die Innenschicht der Jacke durchtrennt seien. Korrespondierend dazu befände sich am zum Tatzeitpunkt getragenen T-Shirt des Geschädigten im Bereich der linken Schulter eine schlitzförmige, etwa 6 mm lange Durchtrennung des Stoffes. Im Bereich der rechten Schulter zeige sich an der Jacke eine weitere, insgesamt ca. 33 mm lange Stoffdurchtrennung, auch hier seien sämtliche Schichten der Jacke durchtrennt. Korrespondierend dazu befänden sich am T-Shirt des Geschädigten im Bereich der rechten Schulter zwei Stoffdefekte bzw. Stoffdurchtrennungen, einer davon ca. 23 cm lang, der andere ca. 8/9 cm lang. Da sich im Bereich beider Schulterhöhen – räumlich korrespondierend zu den Verletzungen des Geschädigten – sowohl am T-Shirt als auch an der Jacke alle Schichten durchsetzende Stoffdefekte, in für Einwirkungen scharfer oder halbscharfer Gewalt typischer Ausprägung, befänden, sei von tatsächlich realisierten Einwirkungen auf die rechte sowie die linke Schulterregion des Geschädigten auszugehen; eine sichere Differenzierung zwischen einem Messer und einem Beil bzw. einer Beilschneide sei allein anhand der Defektmorphologie jedoch nicht möglich. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass im Zuge eines primär von oben gegen den Kopf geführten Angriffs (Schlag/Hieb) mit einem Werkzeug (Messer, Beil) eine unmittelbar sich daran abschließende Einwirkung gegen die Schulterdachregion möglich sei, wenn das Werkzeug den Kopf streifend traktiere und in Fortsetzung (Auslauf) seiner Bewegung auf das Schulterdach einwirke (und die Schulter streife, „Abgleiten“ des Beils. Die Schulterdachverletzungen würden daher nicht den sicheren Rückschluss dahingehend erlauben, dass zweifelsfrei zwei weitere gesonderte, gegen die Schulterregionen gerichtete Angriffshandlungen (Hiebe o.ä.) geführt worden seien.
343
Der Sachverständige führte weiter aus, an der vom Geschädigten zum Tatzeitpunkt getragenen Mütze befänden sich vier Defekte, die Folge scharfer Gewalteinwirkung seien, wobei jedoch keine Differenzierung möglich sei, ob diese durch ein Beil oder durch ein Messer verursacht worden seien. Die Defekte sprächen für zumindest zwei halbscharfe (Beil) Einwirkungen gegen die Scheitelregion mit dem Beil sowie eine eher stumpfe, evtl. mit dem Beilnacken, gegen die linke Schläfe.
344
Auch die Kapuze der Jacke des Geschädigten weise zahlreiche Defekte auf, welche auf eine scharfe Gewalteinwirkung zurückzuführen seien, aus den Defekten könne jedoch aufgrund der Beweglichkeit der Kapuze nur bedingt auf Verletzungsvorgänge geschlossen werden, konkrete Verletzungshandlungen seien daraus nicht eruierbar.
345
Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, das Spurenbild an der Bekleidung des Geschädigten deute sogar eher auf noch mehr Einwirkungen als die mindestens festgestellten hin. Die Defekte im Bereich der Schulter sprächen für zwei separate Verletzungsvorgänge an der Schulter, die Defekte an der Jacke sprächen für weitere Einwirkungen, die nicht zu Verletzungen geführt haben. Die Defekte der Mütze sprächen für vier Einwirkungen auf den Kopf, in Zusammenschau mit dem Verletzungsbild jedenfalls aber sicher für drei unterschiedliche Einwirkungen im Bereich der Mütze.
346
Die Kammer hat sich den in den Anknüpfungstatsachen zutreffenden und in den Schlussfolgerungen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des forensisch erfahrenen und gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen nach kritischer Überprüfung aus eigener Überzeugungsbildung ohne jegliche Einschränkung angeschlossen.
5. Folgeschäden des Geschädigten R. S… F…
347
Die Feststellungen zu den Folgeschäden beim Geschädigten R. S… F… unter B. V. 4. beruhen auf den Angaben des Geschädigten S… F… und dem Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. E…1. Der Nebenkläger gab an, das Schlimmste für ihn sei die psychische Belastung nach der Tat. Sein ganzes Weltbild sei ins Wanken geraten, er stelle alles in Frage. Er sei insgesamt mindestens 70mal beim Arzt gewesen und befinde sich in regelmäßiger psychologischer (einmal in der Woche seit Juni 2024) und osteopathischer Behandlung. Ein halbes Jahr nach der Tat habe er unter starkem Schwindel gelitten, so dass er teilweise nicht mehr in der Lage gewesen sei, Auto zu fahren. Zudem habe er über ein Jahr lang unter Schlafproblemen, Suizidgedanken und Verfolgungswahn gelitten. Bis heute leide er unter Schlafstörungen. Zudem habe er Taubheitsgefühle am Kopf und im Gesicht aufgrund der Durchtrennung von Nerven. Weiterhin habe er bis heute zahlreiche sichtbare und teilweise druckempfindliche Narben, u.a. eine große Narbe an der rechten Wange, welche trotz mehrfacher Nachbehandlung mit dem Laser noch sichtbar sei, sowie an der linken Schläfe und am Oberkopf.
348
Die Kammer erachtet diese Angaben für nachvollziehbar und glaubhaft, da diese in wesentlichen Teilen bestätigt werden durch die überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. E…1, welcher angab, dass es bei der vorliegenden Durchtrennung der Nerven u.a. zu Sensibilitätsstörungen in diesem Bereich kommen könne, und damit bestätigte, dass die vom Geschädigten berichteten Spätfolgen medizinisch nachvollziehbar sind. Von dem Vorhandensein sichtbarer Narben am Kopf des Geschädigten hat sich die Kammer zudem selbst durch Inaugenscheinnahme überzeugt.
VI. Nachtatgeschehen
349
1. Die Feststellungen unter B. VI. 1. beruhen zur Überzeugung der Kammer zunächst auf den Angaben des Angeklagten B…, welcher einräumte, mit dem Pkw Audi Q2 zusammen mit dem Angeklagte S… vom Tatort zurück in seine Wohnung in … gefahren zu sein. Diese Angaben werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen KHK L…1, welcher glaubhaft und nachvollziehbar angab, die Auswertung der Fahrzeugdaten habe ergeben, dass der Motor um 22:00:56 Uhr, unmittelbar nach der Tat (um 22:01 Uhr wird der erste Notruf abgesetzt) gestartet und um 22:42:56 Uhr wieder gestoppt worden sei. Gestützt wird dies zur Überzeugung der Kammer zudem durch die vom Zeugen KHK L…1 berichtete Funkzellenauswertung, wonach das Fahrzeug die Tatortfunkzelle in … um 22.01 Uhr verließ und sich um 22.44 Uhr sowie erneut um 22.54 Uhr in die Funkzelle in … einbuchte, und wonach sich zudem das im Auto liegengebliebene Apple iPad mini (vgl. oben D.IV.6), dass sich laut Auswertung der Funkzellen am 27.02.2024 zwischen 21.36 Uhr und 22.06 Uhr in der Tatortfunkzelle in … befand, sich zwischen 22.36 Uhr und 23.06 Uhr wieder in die Wohnortfunkzelle des Angeklagten B… in … einbucht.
350
Zur Überzeugung der Kammer passt auch die vom Angeklagten B… in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 (siehe hierzu oben C. II. 2.) angegebene – von der auf der Hinfahrt gewählten Route abweichende – Fahrtroute des Rückwegs über … zum festgestellten Zeitpunkt der Rückkehr in …, da die auf dem Hinweg über die Autobahn gewählte Route schneller gewesen wäre, und offenbart zugleich Täterwissen. Zudem stützt dies zur Überzeugung der Kammer die Feststellung, dass der Angeklagte B… der Fahrer des Fahrzeugs war, da nur dieser, und nicht der Angeklagte S…, die Ortskenntnis hat, wie man vom Tatort über weniger frequentierte und überwachte Nebenstraßen wieder zur Wohnung nach … kommt.
351
2. Die Feststellungen unter B. VI. 2. stützt die Kammer im Wesentlichen auf die im Tatfahrzeug Pkw Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, vorgefundene Spurenlage.
a) Pflanzenreste
352
Der Zeuge KHK P…2, welcher die Spurensicherung am Fahrzeug Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, durchgeführt hat, gab glaubhaft und nachvollziehbar an, das Fahrzeug sei am 01.03.2024 sichergestellt und zur spurentechnischen Behandlung zur KPI Fürstenfeldbruck verbracht worden. Bei der Spurensicherung im Fahrzeug seien unter der Fußmatte der Beifahrerseite kleine Pflanzenreste bzw. -brösel, ähnelnd einer Thuja-Pflanze, aufgefunden werden. Zu Vergleichszwecken habe er von der Thuja Hecke im Garten des Geschädigten einen Abschnitt frisch abgeschnitten sowie einen Abriss von einer Thuja Hecke in der Feuerschale vor dem Gartenhaus sichergestellt.
353
Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Biologin Dr. P…3 vom Kriminaltechnischen Institut des Bayerischen Landeskriminalamtes, …, Mikrospuren/Biologie im verlesenen Gutachten aus dem Bereich Botanische Untersuchungen vom 27.06.2024, denen sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat, handele es sich sowohl bei den Pflanzenteilen aus dem Fußraum des Beifahrers im Fahrzeug Audi Q2 als auch bei den im Garten des Geschädigten sichergestellten Pflanzenteilen um eine Thuja, wenngleich es aufgrund fehlender Datenbanken derzeit nicht möglich sei, festzustellen, ob es sich dabei tatsächlich um ein und dieselbe Pflanze handele, da die Thuja über Stecklinge gezüchtet werde und diese daher genetische Klone seien.
354
Die Kammer ist aufgrund dieser Ausführungen und des Umstandes, dass der Fluchtweg des Tatausführenden durch die besagte Thujen-Hecke bereits aufgrund des Fundes von Messer und Scheide dort (vgl. KHK F…1 oben D.V.2.e.aa) sowie der Aussage des Zeugen S. S…2 zur Fluchtrichtung (oben D.V.2.b.aa) feststeht, insgesamt davon überzeugt, dass die unter der Fußmatte der Beifahrerseite aufgefundenen Pflanzenreste vom Angeklagten S… stammen, an dessen Kleidung diese Pflanzenreste infolge seiner Flucht durch die Thuja Hecke (vgl. hierzu oben D. V. 3.) angeheftet waren, und welche dieser sodann zumindest teilweise in den Beifahrerbereich des Fluchtfahrzeug Pkw Audi Q2 eingebracht hat, als er auf dem Beifahrerplatz einstieg.
b) Blutspuren und DNA-Spuren
355
Die Feststellungen unter B. VI. 2. stützt die Kammer zudem auf die im Tatfahrzeug Pkw Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, festgestellten Blut- und DNA-Spuren
aa) Zeuge KHK P…2
356
Der Zeuge KHK P…2 berichtete glaubhaft und nachvollziehbar von der am 05.03.2024 vom Sachverständigen Prof. Dr. A…1 durchgeführten Luminoluntersuchung des Fahrzeugs Audi Q2 auf latente Blutantragungen (siehe hierzu unten D. VI. 2 b) bb)). Als es hierbei zu einigen lumineszierenden Stellen im Fahrzeug gekommen sei, sei an diesen Stellen von Professor Dr. A…1 ein Combur-Vortest auf Blut gemacht worden, welcher positiv ausgefallen sei. Mithilfe dieser beiden Tests seien am Armaturenbrett vor dem Beifahrersitz, an der Türverkleidung beifahrerseitig, innen an der linken Sitzseitenführung am Beifahrersitzplatz sowie auf der Rücksitzbank auf der Lehne hinten links Blutspuren gefunden worden. An den entsprechenden Stellen seien Watteabriebe mit ForensicSwaps gefertigt worden. Die Watteabriebe 6.39 bis 6.44 seien an das Bayerische Landeskriminalamt, … – Forensische DNA-Analytik, versandt worden. Das daraufhin erstellte Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass betreffend die Spur 6.43 (Watteabrieb Armaturenbrett Bereich Beifahrer; an den Luminolpunkten) der Geschädigte R. S… F… mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Mitverursacher dieser Spur anzusehen ist, und bei der Spur 6.44 (Watteabrieb Fondrückenlehne hinter Fahrersitz; an den Luminolpunkten) vorhandene Allelwerte größtenteils dem Geschädigten R. S… F… zugeordnet werden könnten (siehe hierzu unten (siehe hierzu unten D. VI. 2 b) cc) (1).
357
Im Nachgang seien aus dem Fahrzeug die im Luminolverfahren angeschlagenen Stellen Sitzwange Beifahrerseite Spur 6.45, Abdeckung Türgriff bei Fahrerseite Spur 6.46, Verkleidung Beifahrertüre Spur 6.47 und der Bezug der hinteren Rückbank hinter dem Fahrer Rückenlehne Spur 6.48 herausgebaut und zur Auswertung hinsichtlich molekulargenetischer. Anhaftungen zusätzlich ans Institut für Rechtsmedizin München übersandt worden (Die daraufhin durchgeführten molekulargenetischen Untersuchungen hätten ergeben, dass an der Spur am Armaturenbrett (Spur 6.43) sowie an der Spur auf der Rücksitzbank (Spur 6.48_1) der Geschädigte S… F… als Spurenverursacher festgestellt worden sei (siehe hierzu unten D. VI. 2 b) cc) (2).
bb) Luminoluntersuchung durch den Sachverständigen Prof. Dr. A…1
358
Die Kammer stützt die Feststellungen unter B. VI. 2. zudem auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A…1 zu der von ihm durchgeführten Luminoluntersuchung. Der Sachverständige Prof. Dr. A…1 führte aus, er habe am 05.03.2024 das Fahrzeug Audi A2, amtliches Kennzeichen …, besichtigt. Bei der Inaugenscheinnahme des Fahrzeuginnenraums unter Normalbeleuchtung hätten sich zunächst keine Blutspuren gezeigt. Erst bei der anschließenden Untersuchung mit Luminol (Innenraum einschließlich Fußmatten separat, Türgriffbereiche auch außen) habe er folgende wesentlichen Befunde festgestellt und entsprechende Abriebe gefertigt:
-
an der linksseitigen Seitenführung des Beifahrersitzes außen mehrere umschriebene Areale mit Lumineszenz, bei positivem Blutvortest (Combur);
-
am Armaturenbrett vor dem Beifahrersitz ein streifig/wischerartig konfiguriertes Areal mit Lumineszenz, bei positivem Blutvortest (Combur); hierbei habe es sich um eine typische Wischspur gehandelt, ein Abrieb sei gefertigt worden (Watteabrieb Spur 6.43)
-
an der Türverkleidung beifahrerseitig mehrere feine Areale mit Lumineszenz; im Bereich der stärksten Reaktion sei ein Abrieb gefertigt und ein Blutvortest mit positivem Ergebnis durchgeführt worden
-
auch innen an der linken Sitzseitenführung am Beifahrersitzplatz habe sich eine positive Luminol-Reaktion gezeigt bei positivem Blutvortest; ein Abrieb sei gefertigt worden
-
auf der Rücksitzbank auf der Lehne hinten links (hinter dem Fahrersitz) habe sich eine Gruppierung etwa fingerbreiter, streifiger Areale mit Lumineszenz bei positivem Blutvortest gezeigt, und es sei ein Abrieb gefertigt worden (Watteabrieb Spur 6.48.1).
359
Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, im untersuchten Fahrzeug hätten sich latente Blutspuren (Luminol + Combur positiv) am bzw. um den Beifahrersitzplatz sowie an der Rückenlehne der Rücksitzbank gefunden. Es handele sich allesamt um mit dem bloßen Auge nicht sichtbare Spuren, die ihrer Morphologie nach am ehesten durch Kontakte entstanden und/oder nachträglich verändert worden seien. Die Verteilung der Spuren wäre beispielsweise gut mit der Annahme vereinbar, dass sich am Beifahrersitzplatz eine Person befunden habe, die mit leicht blutkontaminierten Händen die Sitzseitenführung links, das Armaturenbrett vor dem Beifahrersitzplatz, die Türverkleidung im Griffbereich und evtl. die Rücksitzbank berührt habe.
360
Die Kammer hat sich den in den Anknüpfungstatsachen zutreffenden und in den Schlussfolgerungen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des forensisch erfahrenen und gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen nach kritischer Überprüfung aus eigener Überzeugungsbildung ohne jegliche Einschränkung angeschlossen.
cc) DNA-Gutachten
(1) Gutachten des BayLKA vom 08.03.2024
361
Die Kammer stützt die Feststellungen unter B. VI. 2. zudem auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. D…2 vom Kriminaltechnischen Institut des Bayerischen Landeskriminalamts, … – Forensische DNA-Analytik, im (gem. § 256 Abs. 1 Nr. 1 a StPO) verlesenen Gutachten aus dem Bereich Spurenuntersuchungen vom 08.03.2024 (GA Nr. 24-601381/203-001). Die Sachverständige führte darin aus, bei der Spur 6.43 (Watteabrieb Armaturenbrett Bereich Beifahrer; an den Luminolpunkten) handele es sich um eine Mischspur. Als Hauptverursacher komme eine unbekannte männliche Person in Betracht. Der Geschädigte S. 1968. R. (R. S… F…) sei als Mitverursacher dieser Spur anzusehen, da sein DNA-Identifikationsmuster nahezu vollständig in dieser Spur nachweisbar sei. Es seien zum Teil entsprechende zusätzliche Allelwerte seines DNA-Identifikationsmusters nicht-reproduzierbar in der Spur nachweisbar. Für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitsquotienten zu dieser Spur seien folgende Hypothesen für die 12 vergleichbaren Systeme gebildet worden:
Hypothese 1: Diese Spur ist durch die Beteiligung des unbekannten Hauptverursachers, des Geschädigten S. 1968. R. (R. S… F…) und durch eine unbekannte, nicht verwandte Person zu erklären.
Hypothese 2: Diese Spur ist durch die Beteiligung des unbekannten Hauptverursachers und zwei unbekannten, nicht verwandten Personen zu erklären.
362
Die Berechnung habe ergeben, dass sich die in dieser Spur nachgewiesene Allelkombination ca. 7,9 Milliarden Mal leichter durch Hypothese 1 (Spurenverursacher seien der unbekannte Hauptverursacher, der Geschädigte S. 1968. R. und eine unbekannte, nicht verwandte Person) als durch Hypothese 2 (Spurenverursacher seien der unbekannte Hauptverursacher und zwei unbekannte, nicht verwandte Personen) erklären lasse. Der Geschädigte S. 1968. R. (R. S… F…) sei daher, neben dem unbekannten männlichen Hauptverursacher, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Mitverursacher dieser Spur anzusehen.
363
Bei der Spur 6.44 (Watteabrieb Fondrückenlehne hinter Fahrersitz: an den Luminolpunkten) handele es sich um eine unvollständige Mischspur, welche auf mindestens zwei Personen als Verursacher zurückgeführt werden könne. Vorhandene Allelwerte könnten größtenteils dem Geschädigten S. 1968. R. (R. S… F…) zugeordnet werden. Es seien zum Teil entsprechende zusätzliche Allelwerte seines DNA-Identifikationsmusters nicht-reproduzierbar in der Spur nachweisbar. Aufgrund der geringen Qualität der Spur müsse auf eine biostatistische Berechnung verzichtet werden.
364
Den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen ist die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung gefolgt.
(2) Molekulargenetisches Gutachten der Sachverständigen Dr. … M…1
365
Die Kammer stützt die Feststellungen unter B. VI. 2. weiterhin auf die Ausführungen molekulargenetischen Sachverständigen Dr. … M…1 vom …. Diese führte in ihrem in der Hauptverhandlung erstatteten molekulargenetischen Spurengutachten zunächst aus, betreffend die Spuren im Tatfahrzeug Audi Q2 habe ihr als möglicherweise relevantes Untersuchungsmaterial insbesondere vorgelegen:
-
ein partiell dargestelltes Merkmalmuster der Spur 6.41 (untersucht BLKA, SG 203).
-
ein partiell dargestelltes Merkmalmuster der Spur 6.43 (untersucht BLKA, SG 203).
-
Mundschleimhautabstrich der mit S. 1968. R. (Geschädigter R. S… F…) bezeichneten Person, Spur Nr. 4.18.
-
Mundschleimhautabstrich DAD24-510352 des S. 1992. … (Angeklagter … S…), Spur 18.2
-
Mundschleimhautabstrich DAD23-522222 des B. 1990. … (Angeklagter … B…), Spur Nr. 9.1.
-
Fünfzehn Klebestempelabtastungen, darunter u.a. die (die Beifahrerseite des Fahrzeugs betreffende) Spur 6.34 (Beifahrerseite weiße Mikrorückstände auf dem Sitz (Sitzfläche) und dem Armaturenbrett)
-
Siebenundfünfzig einzeln in Plastik verpackte Auskratzungen, darunter u.a. die Spuren 6.23 (Sitz hinten rechts Fußmatte), 6.30 (Beifahrersitz Fußmatte) und 6.33 (Beifahrerseite unter der Fußmatte).
-
Papiertüte, Spur Nr. 6.48, darin ein Stoffteil, Sitzbezug des Fahrzeugs (hinten links Rückenlehne rechte Wange). Gemäß dem Lichtbild im Luminolgutachten des Prof. A…1 zeigen sich an diesem Teil Luminol positive Bereiche. Von diesen Bereichen sei eine Probe entnommen (Stoffstück) sowie ein Abrieb (Kunststoffbereich) gefertigt worden. Die Spuren seien analog mit Spur Nr. 6.48_1 (Stoffausschnitt) und 6.48_2 (Abrieb Kunststoff) benannt worden.
366
Weiterhin führte die Sachverständige aus, die durchgeführte Typisierung mit siebzehn PCR-Systemen habe für das biologische Material hinsichtlich der o.g. Spuren im Wesentlichen folgende Ergebnisse erbracht:
- An der Spur 6.23 (Sitz hinten rechts Fußmatte) eine Merkmalmischung, die sich auf mindestens vier Verursacher zurückführen lasse. Der Angeklagte … B…, welchem der Mundschleimhautabstrich DAD23-522222 entnommen worden sei und der Angeklagte … S…, welcher das biologische Material an den Spuren 8.30_1 ff. verursacht habe (siehe hierzu oben D. V. 2. e) dd)) seien als Mitverursacher der dargestellten Merkmalmischung nicht bzw. nicht vollständig auszuschließen (Voraussetzung „Allelic drop out“ im System D21S11 sowie Einbeziehung der Zusatzbanden in den Systemen D2S1338. D19S433 und D12S391). Eine adäquate biostatistische Beurteilung sei aufgrund der Komplexität der Mischung, des vorausgesetzten „Allelic drop out“ sowie der einbezogenen Zusatzbanden nicht sinnvoll durchführbar. Gemäß den Empfehlungen der Spurenkommission (Gemeinsame Empfehlungen der Projektgruppe „Biostatistische DNA-Berechnungen“ und der Spurenkommission zur biostatistischen Bewertung von DNA-analytischen Befunden. Nach Ulbrich et. al., (2016), Rechtsmedizin) sollten Merkmalmischungen mit mehr als drei beteiligten Personen in der Regel biostatistisch nicht mehr bewertet werden.
- Für das biologische Material an Spur 6.30 (Beifahrersitz Fußmatte) habe die durchgeführte Typisierung mit siebzehn PCR-Systemen eine Merkmalmischung ergeben, die sich auf mindestens drei Verursacher zurückführen lasse. Die Merkmale des Angeklagten … S…, dem der Mundschleimhautabstrich DAD24-510352 des S. 1992…. entnommen wurde, und welcher das biologische Material an den Spuren 8.30_1 ff. verursacht habe (siehe hierzu oben D. V. 2. e) dd)), sei vollständig in der für die Spur 6.30 reproduzierbar dargestellten Merkmalsmischung enthalten. Für die ergänzend durchgeführte biostatische Berechnung dieser Übereinstimmung sei ein binäres Modell (Software Statistefix v.3.2) verwendet worden. Auf der Basis der Untersuchungsergebnisse ließen sich zwei Hypothesen biostatistisch vergleichen:
Hypothese 1: Die für die Spur 6.30 reproduzierbar dargestellten DNA-Merkmale stammen vom Angeklagten … S…, dem der Mundschleimhautabstrich DAD24-510352 (S. 1992….) entnommen wurde und zwei weiteren, unbekannten nicht mit der oben genannten Person verwandten Personen.
Hypothese 2: Die für die Spur 6.30 reproduzierbar dargestellten DNA-Merkmale stammen von drei unbekannten nicht mit der oben genannten Person verwandten Personen.
367
Die biostatistische Berechnung habe ergeben, dass die für die Spur 6.30 reproduzierbar dargestellte Merkmalmischung bei Zutreffen der 1. Hypothese 6,25 X 10 hoch 12 mal wahrscheinlicher zu beobachten sei als bei Zutreffen der 2. Hypothese. Entsprechend dem für die Gegenüberstellung der oben genannten Hypothesen berechneten LRbin-Wert oberhalb des Schwellenwerts von 30 Milliarden erhalte die Annahme, dass sich an Spur 6.30 biologisches Material der Person findet, der der Mundschleimhautabstrich DAD24-510352 entnommen wurde, äußerst starke Unterstützung von den beobachteten Messdaten.
- Für das biologische Material an Spur 6.33 (Beifahrerseite unter der Fußmatte) habe die durchgeführte Typisierung mit siebzehn PCR-Systemen eine Merkmalmischung ergeben, die sich auf mindestens vier Verursacher zurückführen lasse. Der Angeklagte … S…, welcher das biologische Material an den Spuren 8.30_1 ff. verursacht habe (siehe hierzu oben D. V. 2. e) dd)) sei als Mitverursacher der dargestellten Merkmalmischung nicht auszuschließen. Eine biostatistische Beurteilung sei nicht durchgeführt worden, da gemäß den Empfehlungen der Spurenkommission (Gemeinsame Empfehlungen der Projektgruppe „Biostatistische DNA-Berechnungen“ und der Spurenkommission zur biostatistischen Bewertung von DNA-analytischen Befunden (Ulbrich et. al., (2016), Rechtsmedizin) Merkmalmischungen mit mehr als drei beteiligten Personen in der Regel biostatistisch nicht mehr bewertet werden sollten.
- Für das biologische Material an Spur 6.34 (Beifahrerseite weiße Mikrorückstände auf dem Sitz (Sitzfläche) und dem Armaturenbrett) habe die durchgeführte Typisierung mit siebzehn PCR-Systemen eine Merkmalmischung ergeben, die sich auf mindestens fünf Verursacher zurückführen lässt. Der Angeklagte … S…, von dem das biologische Material an den Spuren 8.30_1 ff. stamme, sei als Mitverursacher der dargestellten Merkmalmischung nicht bzw. nicht vollständig auszuschließen (Voraussetzung Einbeziehung der Zusatzbanden in den Systemen D3S1358 und D12S391 sowie Voraussetzung eines „Allelic drop out“ im System D22S1045). Eine adäquate biostatistische Beurteilung sei aufgrund der Komplexität der Mischung, der einbezogenen Zusatzbanden sowie des vorausgesetzten „Allelic drop out“ nicht sinnvoll durchführbar.
- Für das biologische Material an Spur 6.48 1 habe die durchgeführte Typisierung mit siebzehn PCR-Systemen eine Merkmalmischung ergeben, die sich auf mindestens vier Verursacher zurückführen lasse. Die mit S. 1968. R. bezeichnete Person (der Geschädigte R. S… F…), sei als Mitverursacher der dargestellten Merkmalmischung nicht bzw. nicht vollständig auszuschließen (Voraussetzung „Allelic drop out“ im System SE33). Eine adäquate biostatistische Beurteilung sei aufgrund der Komplexität der Mischung sowie des vorausgesetzten „Allelic drop out“ nicht sinnvoll durchführbar.
- Das für Spur 6.43 (untersucht BLKA, SG 203) dargestellte partielle Merkmalmuster stimme, soweit abgleichbar, vollständig mit den DNA-Merkmalen der Person überein, der der Mundschleimhautabstrich DAD23-522222 (Angeklagter B…) entnommen wurde (Voraussetzung „Allelic drop out“ im System D12S391 für Spur 6.43).
368
Die Kammer folgt den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und differenzierten Ausführungen der Sachverständigen Dr. M…1 nach kritischer Überprüfung aufgrund eigener Überzeugungsbildung. Die Sachverständige legte insbesondere klar dar, dass die gängigen 17 Allelsysteme, die der Untersuchung zugrunde gelegt wurden, unabhängig voneinander vererbt werden, und sie differenzierte zwischen Mischspuren, die wegen ihrer Komplexität einer biostatistischen Berechnung nicht immer zugänglich sind und zwischen denen, die einer biostatistischen Berechnung zugänglich sind.
369
Aufgrund dieser Ausführungen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte S… nach der Tat Blut des Geschädigten an den Handschuhen und an seiner Kleidung, insbesondere am Kapuzenpullover, hatte und dieses Blut bzw. zumindest molekulargenetisches Material des Geschädigten S… F… im Fahrzeug verteilte, nämlich zum einen, indem er das Armaturenbrett auf der Beifahrerseite berührte (Spur 6.43) und zum anderen, indem er – wie vom Angeklagten B… angegeben (vgl. oben C.II.2) – seinen Kapuzenpullover auf die Rückbank des Fahrzeugs legte (Spur 6.48_1). Auch ist die Kammer aufgrund dieses Umstandes wiederum davon überzeugt, dass der Angeklagte B… bei seiner polizeilichen Vernehmung am 19.03.2024 insoweit Täterwissen preisgab.
c) Angeklagter S… als Verursacher der Pflanzenreste und DNA-Spuren des Geschädigten im Tatfahrzeug
370
Davon, dass es der Angeklagte S… war, der die oben genannten Spuren gesetzt hat, und weder der Geschädigte selbst vor der Tat noch eine andere Person nach der Rückgabe des Mietfahrzeugs am 28.02.2024 an das Autohaus … die Pflanzenreste der Thuja bzw. die DNA-Spuren des Geschädigten in das Fahrzeug Audi Q2 verbracht hat, ist die Kammer überzeugt aufgrund der Angaben der Zeugen G. F…2 und D. R…1 sowie der Angaben des Geschädigten R. S… F…
aa) Angaben der Zeugen D. R…1
371
Der Zeuge D. R…1, Servicemitarbeiter beim Autohaus …, gab glaubhaft und nachvollziehbar an, das Fahrzeug Audi Q2, amtliches Kennzeichen … sei im Zeitraum zwischen der Rückgabe durch den Angeklagten B… am 28.02.2024 bis zur polizeilichen Sicherstellung am 01.03.2024 lediglich einmal, an Herrn G. F…2 weitervermietet worden. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs am 28.02.2024 habe er Asche-Reste bzw. „kalten Aschestaub“ im Fahrzeug festgestellt, zudem sei ein starker Aschegeruch wahrnehmbar gewesen, so dass im Raum gestanden sei, dass der Angeklagte B… im Fahrzeug geraucht habe. Ansonsten sei das Fahrzeug sauber gewesen, es sei sogar aus seiner Sicht sauberer zurückgekommen als es herausgegeben worden war. Vom Autohaus sei das Fahrzeug dann vor der Weitervermietung an Herrn F…2 nicht nochmal gereinigt worden.
bb) Angaben des Zeugen G. F…2 (Nachmieter des Mietfahrzeugs)
372
Der Zeuge G. F…2 gab glaubhaft und nachvollziehbar an, er habe das Fahrzeug Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, vom Autohaus … lediglich für einen Tag angemietet, da sein eigenes Auto in der Werkstatt gewesen sei. Er sei mit dem Fahrzeug lediglich vom Autohaus nach Hause und am nächsten Tag damit wieder zum Autohaus gefahren. Nur er allein habe das Fahrzeug in Gebrauch gehabt, Pflanzenreste habe er nicht ins Auto gebracht. Der Zeuge F…2 gab weiter an, das Fahrzeug habe innen leicht nach Rauch gerochen. Auf der Sitzfläche des Beifahrersitzes habe er weiße Rückstände gesehen und vermutet, dass es sich dabei um Aschereste handele, ansonsten habe er sich das Auto nicht so genau angeschaut. Reinigungsarbeiten habe er im Auto nicht durchgeführt.
cc) Angaben des Geschädigten S… F…
373
Auch der Geschädigte selbst hat weder die Thuja-Pflanzenreste ins Mietfahrzeug verbracht noch die DNA-Spuren am Armaturenbrett auf der Beifahrerseite (6.43) und auf der Rücksitzbank (6.48_1) gesetzt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften Angaben des Geschädigten, wonach er lediglich ca. zweimal im Rahmen des zwischen ihm und dem Angeklagten B… vorgenommenen Autotausch mit dem Mietwagen Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, ins Fitnessstudio und wieder zurück nach Hause gefahren sei, wobei er auf diesen Fahrten weder geblutet habe noch Pflanzenreste ins Fahrzeug verbracht habe. Er sei stets Fahrer und zu keiner Zeit Beifahrer gewesen. Seine Sporttasche habe er auf den Fahrten auf dem Beifahrersitz abgestellt, auf die Rückbank habe er zu keinem Zeitpunkt etwas gelegt. Auch der Angeklagte B… habe keine Arbeiten in ihrem Garten verrichtet, letztmalig habe dieser Jahre zuvor Pflasterarbeiten bei ihnen durchgeführt.
374
3. Die Feststellungen unter B. VI. 2, wonach der Angeklagte S… nach der Ankunft in … der Angeklagte S… die bei der Tat getragene Bekleidung entsorgt und den Fahrzeuginnenraum auf der Beifahrerseite gereinigt hat, stützt die Kammer auf die Angaben des Angeklagten B…, wonach der Angeklagte S… ihn nach der Ankunft in … angewiesen habe, in die Wohnung zu gehen, da er sich um alles kümmern werde und „er das nicht sehen brauche“, und dieser bei der Rückkehr in seine Wohnung andere Kleidung getragen habe (siehe hierzu oben C. II. 2.) sowie auf die vom Sachverständigen Prof. Dr. A…1 erläuterte typische Wischspur, welche am Armaturenbrett auf der Beifahrerseite aufgefunden worden war (siehe hierzu oben D. VI. 2. b) bb). Zudem sprechen die an bzw. unter der Fußmatte der Beifahrerseite (Spuren 6.30 und 33) sowie an der Fußmatte des Rücksitzes hinter dem Beifahrersitz (Spur 6.23) festgestellten DNA-Spuren des Angeklagten S… (siehe hierzu oben D. VI. 2. b) cc) (2)) dafür, dass dieser zur Reinigung des Fahrzeugs die Fußmatten aus dem Beifahrerfußraum und dem Fußraum hinter dem Beifahrersitz genommen hat.
375
Die Feststellung unter B. VI. 2, wonach der Angeklagte B… nach der Ankunft in … um 22.47 Uhr bei der Angeklagten W… anrief und sie über die fehlgeschlagene Tat informierte, stützt die Kammer auf die glaubhafte und nachvollziehbare Aussage des Zeugen KHK L…1, wonach die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten B… ergeben habe, dass dieser unmittelbar nach der Rückkehr in seine Wohnung in … um 22.47 Uhr bei der Angeklagten W… angerufen und mit ihr über eine Dauer von 5:15 Minuten telefoniert habe. Das Telefonat an sich wurde von den Angeklagten B… und W… zwar eingeräumt, diese bestritten jedoch, dass in diesem Telefonat über die fehlgeschlagene Tat gesprochen worden sei. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer jedoch aus den zum Tatplan der Angeklagten getroffenen Feststellungen und den Angaben des Zeugen KHK L…1, wonach die Telefondatenauswertung ergeben habe, dass die Angeklagten P. S… F… und C. W… noch in der gleichen Nacht um 02.12 Uhr ein Telefongespräch von 2:22 min Länge geführt haben. Zur Überzeugung der Kammer hat es sich angesichts der nächtlichen Uhrzeit vor dem Hintergrund der oben dargestellten Abläufe und Zusammenhänge nicht um ein inhaltsloses Gespräch, sondern um eine dringende Rücksprache zwischen Mutter und Tochter eben wegen des bekannt gewordenen Fehlschlagens der eigentlichen Tat gehandelt.
376
4. Die Feststellungen unter B. VI. 3. beruhen zur Überzeugung der Kammer zunächst auf den Angaben der Angeklagten B… und W…, welche übereinstimmend angaben, der Angeklagte B… habe bei der Angeklagte W… Bargeld in Höhe von 2.000,- Euro, teilweise in bulgarischer Währung, geholt, zumal dies gestützt wird durch die glaubhafte Aussage des Zeugen LHL L…1, wonach sich das Fahrzeug Audi Q2, amtliches Kennzeichen …, um 11.02 Uhr und 11.13 Uhr in die Funkzelle … eingebucht habe.
377
Die Feststellungen unter B. VI. 3. zur Rückgabe des Mietwagens Audi Q2 stützt die Kammer auf die Angaben des Zeugen D. R…1, Servicemitarbeiter beim Autohaus …. Dieser gab glaubhaft und nachvollziehbar an, der Angeklagte B… habe das Fahrzeug am 28.02.2024 um 11.55 Uhr ohne Vorankündigung zurückgebracht. Da dieser kein Bargeld für die Begleichung der Rechnung bei sich gehabt habe, sei aus Versicherungsschutzgründen pro forma ein neuer Mietvertrag ausgestellt worden sei, bis der Angeklagte B… Bargeld geholt habe und das Fahrzeug dann um 13.29 Uhr zurückgegeben habe. Der Angeklagte B… habe bei der unangekündigten Rückgabe des Fahrzeugs einen nervösen Eindruck gemacht, so als ob er das Auto schnellstmöglich loswerden wolle.
378
Die Feststellungen unter B. VI. 3., wonach der Angeklagte B… am 28.02.2024 die Daten auf seinem Mobiltelefon gelöscht hat, beruhen zur Überzeugung der Kammer auf den Angaben des Angeklagten B…, welcher in der Beschuldigtenvernehmung am 19.03.2024 eingeräumt hat, am 28.02.2028 sein Mobiltelefon gelöscht zu haben (siehe oben C. II. 2.), welche insoweit bestätigt werden durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK L…1 zur Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten B… (siehe oben D. III. 4.).
379
5. Die Feststellungen unter B. VI. 4. beruhen zur Überzeugung der Kammer im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen KHK L…1.
380
Der Zeuge KHK L…1 führte zunächst glaubhaft und nachvollziehbar aus, eine inhaltliche Auswertung des vom Angeklagten S… genutzten iPhone 14 mit der Rufnummer + … und der IMEI … habe nicht erfolgen können. Diese sei ausgeschaltet gewesen, mit der Folge, dass alle Daten verschlüsselt gewesen seien. Da man nicht über die erforderliche PIN verfügt habe, habe das Mobiltelefon auch nicht entsperrt werden können. Jedoch habe die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten B… ergeben, dass der Angeklagte S… an den Angeklagten B… am 29.02.2024 um 16.13 Uhr eine Textnachricht mit dem Inhalt: „Mein Mann ist weg und der ist nicht in München, ich werde hier auf der Straße sitzen bleiben wie ein Obdachloser“ und um 16.47 Uhr eine Textnachricht u.a. mit dem Inhalt: „Hast du mich nicht mal danach gefragt, wie ich es geschafft habe und wie es mir geht“ versendet habe.
381
Zur Überzeugung der Kammer sprechen diese Textnachrichten für eine überstürzte Abreise des Angeklagten B… zu Fluchtzwecken, der sich beim Angeklagten B… über die fehlende Mitfahrmöglichkeit beklagt, zumal ihn der Angeklagte B… ja noch eine Nacht länger in seiner Wohnung hätte übernachten lassen können, da diese erst zum 02.03.2024 übergeben werden musste. Zudem ergibt sich aus dem Inhalt dieser Nachrichten zur Überzeugung der Kammer, dass sich der Angeklagte S… von seinem Mittäter, dem Angeklagten B…, im Stich gelassen fühlt, und steht zudem der Einlassung des Angeklagten B…, wonach ihn der Angeklagte S… angeblich erpresst bzw. unter Druck gesetzt habe, entgegen.
382
Der Zeuge KHK L…1 führte weiter aus, die durchgeführten Ermittlungen hätten weiter ergeben, dass sich der Angeklagte S… am 29.02.2024 ohne vorherige Reservierung bis zur Abreise am nächsten Morgen im Hotel … in München-Pasing eingebucht habe und am 01.03.2024 zurück nach Bulgarien geflogen sei. Die Kontaktaufnahme des Angeklagten S… zu seinem Bruder ergebe sich aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten S…. Zudem habe die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten B… ergeben, dass der Angeklagte S… dem Angeklagten B… am 01.03.2024 um 10.15 eine Textnachricht versendet habe, in der er sich erkundigt habe, wie es dem Angeklagten B… gehe, und ihm u.a. geschrieben habe: „Ich wünsche euch alles Gute und dass der Kleine immer so süß bleibt“. Auch letztere Nachricht spricht zur Überzeugung der Kammer deutlich gegen die Behauptung des Angeklagten B…, wonach ihn der Angeklagte S… hinsichtlich der Fahrt zum Tatort angeblich erpresst bzw. unter Druck gesetzt habe und vielmehr für einen ursprünglich gemeinsamen Tatplan.
E. Zusammenfassung der Beweiswürdigung zur Tatbeteiligung der einzelnen Angeklagten
I. Angeklagter S…
383
Der Angeklagte S… bestritt jegliche Tatbeteiligung in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung in Form einer Verteidigererklärung und ohne Beantwortung von Nachfragen (zum reduzierten Beweiswert solcher Einlassungssurrogate vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2023; Az. 1 StR 421/22). Die Einlassung des Angeklagten S… im Rahmen der Verteidigererklärung, die Tatörtlichkeit sei ihm bekannt, da er sich in den Tagen vor dem 27.02.2024 direkt am Haus des Geschädigten befunden habe, unter anderem als die zwischenzeitlich vom Angeklagten B… genutzten Fahrzeuge getauscht worden seien, stellt zur Überzeugung der Kammer eine verfahrenstaktisch geprägte Schutzbehauptung dar, die dazu dienen sollte, die im Tatortbereich aufgefundene DNA-Spur des Angeklagten S… zu erklären (siehe oben D. IV. 7.).
384
Zur Überzeugung der Kammer wird der Tatnachweis – neben den bereits unter D. III. bis VI. genannten Umständen – zusammengefasst im Wesentlichen durch die folgenden Umstände geführt:
1. Spurenlage am Tatort:
385
Am Tatort wurde am Boden vor der Haustüre, also im unmittelbar tatrelevanten und von Blutspuren des Geschädigten durchzogenen Bereich, die DNA des Angeklagten S… vorgefunden (siehe hierzu oben D. V. 2. e) dd). Hierbei handelt es sich um die Spur 1.4.2, die, wie der Spurensicherungsbeamte KHK P…2 nachvollziehbar erläuterte, von einer Abklebung auf einer ca. 2 qm großen Fläche direkt am Tatort stammt. Dies stellt ein besonders starkes Indiz für eine Spurenlegung bei Tatausführung dar, da sich der Angeklagte S… – entgegen seiner Behauptung in der Verteidigererklärung – zur Überzeugung der Kammer nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Geschädigten S… F… und des Angeklagten B… zu keinem Zeitpunkt vor der Tat in diesem Bereich aufgehalten hat, und die Spur daher alternativ allenfalls durch eine Fremdübertragung durch einen anderen Täter erklärt werden könnte, für die es allerdings keinerlei Anhaltspunkte gibt. Insbesondere müsste eine solche mittelbare Übertragung molekulargenetischen Materials des Angeklagten S… in den o.g. tatrelevanten Außenbereich vor der Haustüre auch tatzeitnah erfolgt sein und es käme hierfür im Wesentlichen der Angeklagte B… in Betracht, da S… in seiner Wohnung verblieben war. Zur Überzeugung der Kammer war der Angeklagte B… allerdings, wie vom Zeugen R. S… F… glaubhaft angegeben, vor der eigentlichen Tat nur gelegentlich kurz zum Fahrzeugtausch vor Ort (vgl. oben D.III.11) und dabei nicht in diesem tatrelevanten Bereich zwischen Haustüre und seitlicher Garagenmauer, sondern weiter vorne straßenseitig bei der Grundstückszufahrt vor dem Garagentor. Die Kammer konnte diese Angaben des Nebenklägers anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder sehr gut nachvollziehen.
2. Spurenlage im Tatfahrzeug:
386
a) Die DNA des Angeklagten S… wurde zudem im Tatfahrzeug, dem Mietwagen Pkw Audi Q2, welcher sich laut der Funkzellenauswertung zum Tatzeitpunkt in der Tatortfunkzelle befand, aufgefunden. Dessen DNA befand sich auf der Fußmatte des Beifahrersitzes (Spur 6.30), unter der Fußmatte der Beifahrerseite (Spur 6.33), an der Fußmatte hinter dem Beifahrersitz (Spur 6.23) sowie am Beifahrersitz und Armaturenbrett (Spur 6.34), siehe hierzu oben D. VI. 2 b) cc) (1).
387
b) Zudem wurden an mehreren Stellen im Bereich des Beifahrersitzes Blutspuren festgestellt, die zwar jeweils komplexe Mischspuren darstellten, aber zumindest in zwei Fällen das DNA-Profil des Geschädigten S… F… enthielten. Hierbei handelt es sich um die Spur 6.43 vom Armaturenbrett auf der Beifahrerseite, bei der der Geschädigte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Mitverursacher anzusehen ist, sowie die Spur 6.48_1 (Sitzbezug hinten links Rückenlehne rechte Wange), in der die DNA des Geschädigten für den Fall eines allelic drop out jedenfalls nicht auszuschließen ist (siehe hierzu oben D. VI. 2. b) cc).
388
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Angaben des Geschädigten S… F…, wonach er in dem von ihm zu drei Gelegenheiten genutzten Pkw Audi Q2 jeweils lediglich auf dem Fahrersitz gesessen habe und zudem in diesem Auto nie geblutet habe (siehe hierzu oben D. VI. 2. c) cc), zweifelsfrei fest, dass der Angeklagte S… diese DNA-Spuren des Geschädigten ins Auto vertragen hat, u.a. als er seinen mit dem Blut bzw. der DNA des Geschädigten behafteten Kapuzenpullover auf der Rückbank abgelegt hat (siehe hierzu oben D. VI. 2. b) und c)).
389
c) Im Pkw Audi Q2 wurden unter Fußmatte des Beifahrersitzes Reste von Thujenpflanzen festgestellt, die dem Bewuchs der Thujenhecke, durch welche der Täter vom Tatort geflohen ist (vgl. oben D.V.3), was zur Überzeugung der Kammer aufgrund des dort aufgefundenen Tatmessers feststeht (vgl. oben D.V.2.e.aa), entsprechen bzw. artgleich sind, wobei der einzige Nachmieter des Wagens, der Zeuge G. F…2, eine Verursachung der Verschmutzung durch ihn selbst ausschließen konnte, und eine Reinigung des Fahrzeugs durch das Autohaus … und den o.g. Nachmieter nicht stattgefunden hatte (siehe hierzu oben D. VI. 2. a) und c)).
390
d) Aus dem Umstand, dass sich die im Pkw Audi Q2 festgestellten Blutspuren und Pflanzenreste allesamt auf der Beifahrerseite bzw. dahinter befinden, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die unmittelbare Tatbegehung durch den Angeklagten S…, welcher auf dem Beifahrersitz gesessen ist, erfolgt ist, da tatrelevante Spuren lediglich durch den Beifahrer verursacht worden sind (siehe hierzu zudem die nachfolgenden Ausführungen unter F.).
3. Angaben des Angeklagten B…:
391
Die Täterschaft des Angeklagten S… bestätigte auch der Angeklagte B… bereits in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024, in der er den Angeklagten S… bezichtigte, die Tat unmittelbar ausgeführt zu haben (siehe oben C. II. 2.) sowie in seinen späteren Einlassungen gegenüber den psychiatrischen Sachverständigen und in der Hauptverhandlung (siehe oben C. II. 3. bis 5.). Der Angeklagte B… gab zusammengefasst im Wesentlichen an, er habe den Angeklagten S… am Tatabend zum Tatort gefahren, dort auf ihn gewartet und ihn anschließend wieder zurück nach … in seine Wohnung gefahren. Der Angeklagte S… habe ihm erzählt, dass die Angeklagte S… F… bei ihm die Tat in Auftrag gegeben und ihm hierfür 50.000 EUR angeboten habe. Zudem habe ihm der Angeklagte S… auf der Rückfahrt nach … erzählt, er habe den Geschädigten „geschlagen“ und diesen mit einem Messer „gestochen“, es sei „viel Blut in der Sache gewesen“.
4. Verhalten vor der Tat:
392
Für die Täterschaft des Angeklagten S… bestehen insbesondere weitere und zur Überzeugung der Kammer erwiesene Indiztatsachen:
393
a) Die Kontaktaufnahme des Angeklagten B… zum Angeklagten S… während dessen erster Reise nach Bulgarien vom 27.01.2024 bis zum 30.01.2024, sowie im Rahmen der zweiten Reise nach Bulgarien ab dem 02.02.2024, zu der der Angeklagte B… und die Angeklagte W… zudem einen Bargeldbetrag in Höhe von ca. 20.000,- Euro mitgenommen haben (siehe hierzu oben B. II. 4. und 7. sowie D. III. 4. und 7.), sprechen zur Überzeugung der Kammer dafür, dass der Angeklagte S… zur Tatausführung angeworben und letztendlich auch beauftragt wurde.
394
b) Bereits die Anwesenheit des Angeklagten S… in Deutschland ab dem 15.02.2024 spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass es sich bei diesem um einen extra zu diesem Zweck in Bulgarien angeworbenen Auftragsmörder handelte, da es keinen nachvollziehbaren Alternativzweck für dessen Aufenthalt in Deutschland gibt. Die Angaben des Angeklagten B… hierzu, dass ihm dieser maßgeblich bei Renovierungsarbeiten in der Wohnung geholfen hätte bzw. dieser Urlaub habe machen wollen, stellen zur Überzeugung der Kammer unglaubhafte und durch nichts belegte Behauptungen dar, welche durch keinen Zeugen bestätigt worden sind. Zudem wurde dem Angeklagten S… von der Angeklagten S… F… ein Flugticket für den Flug von Bulgarien nach Deutschland bezahlt. Hätte dagegen dessen Aufenthalt in Deutschland tatsächlich dem Zwecke der Durchführung von Renovierungsarbeiten dienen sollen, wäre es naheliegend gewesen, eine offizielle Bezahlung zu vereinbaren oder für diesen erheblichen Geldbetrag einen Handwerker zu beauftragen. Zudem versuchte die Angeklagte P. S… F… den Aufenthalt des Angeklagten S… gegenüber dem Geschädigten R. S… F… mit der frei erfundenen und von keinem der weiteren Angeklagten oder Zeugen bestätigten Behauptung zu rechtfertigen, dass dieser angeblich eine Beerdigung in Stuttgart besuchen wollte, jedoch aufgrund eines Staus daran gehindert worden sei, um den wahren Zweck dessen Aufenthaltes zu verschleiern. Dass es sich dabei um eine Lüge gegenüber dem Nebenkläger handelte, ergibt sich schon daraus, dass der Angeklagte S… in der Folge ab dem 15.02.2024 und bis zur Flucht über München nach Sofia am 29.02./01.03.2024 (vgl. dazu oben D.VI.5) keineswegs nach Stuttgart reiste, sondern wie oben dargestellt erst in der Wohnung der Angeklagten W… und dann in der des Angeklagten B… verblieb.
395
c) Wie dargestellt wohnte der Angeklagte S… im Zeitraum vom 16.02.2024 bis zum Tag nach der Tat, dem 28.02.2024, in der Wohnung des Angeklagten B… (siehe hierzu oben B. II. 10. sowie D. III. 10.). Zur Überzeugung der Kammer gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, weder aus Zeugenangaben noch aus der vom KHK L…1 glaubhaft und nachvollziehbar berichteten Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten B…, dass sich der Angeklagte B… am Tattag mit einer anderen Person getroffen oder verabredet hätte, welche als Alternativtäter in Betracht käme.
5. Verhalten nach der Tat
396
Für die Täterschaft des Angeklagten S… spricht zur Überzeugung der Kammer weiter dessen überstürzte und wenig geplant erscheinende Abreise für die kurzfristig Bargeld von den Mitangeklagten W… und B… zur Verfügung gestellt wurde. Bereits am Folgetag hat der Angeklagte S… die Wohnung des Angeklagten B… in … verlassen, die Nacht an einem unbekannten Ort verbracht, sich am Nachmittag des 29.02.2024 ohne vorherige Reservierung im Hotel … in München-Pasing eingebucht und ist am Morgen des 01.03.2024 zurück nach Bulgarien geflogen, wobei er sich von seinem Bruder einen Rückflug nach Bulgarien buchen ließ (siehe hierzu oben B. VI. 4. sowie D. VI. 5.). Die Tat macht dieses Verhalten plausibel. Ohne die Tat hingegen wäre nicht zu erklären, warum sich der Angeklagte S… nicht bis zu seiner Ausreise aus Deutschland am 01.03.2024 weiter beim Angeklagten B… in … aufgehalten hat. Auch der Inhalt der Nachricht, welche der Angeklagte S… dem Angeklagten B… am 29.02.2024 um 16.47 Uhr geschrieben hat, „Du hast Du mich nicht einmal danach gefragt, wie ich es geschafft habe und wie es mir geht“, deutet zur Überzeugung der Kammer auf eine überstürzte Abreise hin und ist zur Überzeugung der Kammer tat- bzw. fluchtbezogen zu interpretieren.
6. Aussageverhalten der Angeklagten S… F… und W…
397
Zur Überzeugung der Kammer spricht für die Täterschaft des Angeklagten S… auch das Aussageverhalten der Angeklagten S… F… und W….
398
Die Angeklagte S… F… hat den Angeklagten S… bei keiner ihrer Aussagen als Zeugin im Ermittlungsverfahren erwähnt. Zudem hat die Angeklagte S… F… gegenüber ihrem Ehemann, dem Geschädigten S… F… versucht, den Grund für die Einreise des Angeklagten S… nach Deutschland zu verschleiern (s. o. Lüge: Beerdigung in Stuttgart – 4. b). Nach der glaubhaften Aussage des Geschädigten R. S… F… habe er sich im Rahmen der Flugbuchung seitens der Angeklagten S… F… die von C. W… zu Buchungszwecken übersendeten Fotografien des Ausweises des Angeklagten S… zeigen lassen. Auf seine Nachfrage hin habe seine Frau gesagt, dass dieser mit nach München fliege und im Anschluss nach Stuttgart weiterreise, dies habe ihr C. so gesagt.
399
Auch die Angeklagte W… hat nach den Angaben der Zeugin KKin B…2 erst bei der Durchsuchung ihres Hauses am 19.03.2024, nach der Festnahme des Angeklagten B… und dessen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024, und erst als sie konkret auf den Angeklagten S… angesprochen worden sei, den sie in ihren vorherigen Zeugenvernehmungen nie erwähnt habe, angegeben, sie könne über diesen nicht viel berichten, da jener nur vom 15.02. auf den 16.02.2024 in ihrem Haus übernachtet habe (siehe oben C. IV. 2.).
7. Angaben der Zeugin E. D…1
400
Für die Täterschaft des Angeklagten S… spricht zur Überzeugung der Kammer auch die Aussage der Zeugin E. D…1. Diese gab an, sie habe, nachdem sie am 08.03.2024 von der Verhaftung ihres Bruders, des Angeklagten B…, erfahren habe, … S…, dessen Kontakt von Facebook Messenger sie noch gehabt habe, angerufen, ihm mitgeteilt, dass ihr Bruder verhaftet worden sei und ihn gefragt, ob er etwas mit der ganzen Sache zu tun habe. Dies habe er verneint und angegeben, sie seien nur in der Wohnung des Angeklagten B… in … gewesen. In der Folgezeit habe sie jedoch der Angeklagte S… nahezu täglich kontaktiert und den vollständigen Namen ihres Bruders und das Aktenzeichen des Verfahrens wissen wollen. Er sei sehr daran interessiert gewesen, zu erfahren, was mit ihrem Bruder passiere. Weiter habe er ihr dann seine Version erzählt, was am Abend des 27.02.2024 passiert sei, und habe erneut geäußert, ihr Bruder könne es nicht gewesen, da sie beide den gesamten Abend in dessen Wohnung verbracht und die Wohnung nicht verlassen hätten. Diese Schilderung habe er dann jedoch im Laufe der nächsten Tage, an denen sie mit ihm kommuniziert habe, abgeändert, was ihr suspekt gewesen sei. Sie habe bemerkt, dass der Angeklagte S… sie anlüge bzw. sich in Widersprüche verwickle. Erst habe er gesagt, dass er und der Angeklagte B… die ganze Zeit in der Wohnung gewesen seien, dann habe er erzählt, sie seien zur Tankstelle gefahren, um sich etwas zum Essen zu holen. Dann habe er seine Schilderung wiederum abgeändert und gesagt, sie seien um 20.30 Uhr zu einem Geschäft gegangen, zu diesem Zeitpunkt seien die Geschäfte jedoch gar nicht mehr offen gewesen. Dann sei die Rede davon gewesen, dass am Abend des 27.02.2024 ein Nachbar in die Wohnung gekommen sei, wohingegen er ursprünglich stets angegeben habe, sie seien dort nur zu zweit gewesen. Der Angeklagte S… habe zu ihr ferner gesagt, sobald ihre Rechtsanwälte Kontakt zu ihrem Bruder hätten, würde er nach Deutschland kommen und aussagen, dass er und der Angeklagte B… am Tatabend zusammen gewesen seien. Sie habe dem Angeklagten S… viele Fragen u.a. zum Abend des 27.02.2024 gestellt, woraufhin es von ihm zu Drohungen gekommen sei, u.a. habe er geäußert, „wir (damit sei sie und ihre Mutter gemeint gewesen) wüssten nicht, wie schlimm es kommen/werden könnte bzw. wie ernst die Lage sei, und was passieren könnte“). Nach einiger Zeit sei der Kontakt dann abgebrochen, da sie ihm nicht mehr geantwortet und seine Anrufe nicht mehr entgegengenommen habe. Dann habe sie erfahren, dass die Angeklagten S… (in Bulgarien) und P. S… F… festgenommen worden seien.
II. Angeklagte S… F…
401
Die Angeklagte S… F… bestritt zunächst ihre Tatbeteiligung. Erst gegen Ende der Hauptverhandlung räumte sie zunächst eine „Anstiftung“ des Angeklagten B… „zur Körperverletzung“ zum Nachteil ihres Ehemannes ein, und legte danach letztendlich ein hierzu widersprüchliches Teilgeständnis ab, in dem sie einräumte, den Angeklagten B… mit der Tötung ihres Ehemannes, des Geschädigten R. S… F…, beauftragt zu haben, wobei die Kontaktperson aus Bulgarien für die Ausführung des Auftrags einen Geldbetrag in Höhe von 50.000,- Euro erhalten sollte. Sie bestritt jedoch weiterhin jegliche Tatbeteiligung ihrer Tochter, der Angeklagten W…. Weiter gab sie an, sie habe nicht den Angeklagten S… mit der Tatausführung beauftragt und diesen auch nicht kurz vor der Tat im Garten in die Örtlichkeit eingewiesen.
402
Die Kammer erachtet die Einlassung der Angeklagten S… F… nicht in vollem Umfang für glaubhaft. Diese hat ihr Geständnis erst in „letzter Minute“, nach vorheriger umfangreicher Beweisaufnahme und zur Überzeugung der Kammer zu diesem Zeitpunkt auch bereits erdrückender Beweislage abgegeben, zumal sie kurz vor ihrer – letzten – Einlassung zudem schwer von ihrer Tochter, der Angeklagten W…, belastet worden war.
403
Die Kammer ist bereits angesichts der zahlreichen Widersprüche in den von der Angeklagten S… F… getätigten Angaben davon überzeugt, dass die Angeklagte S… F… auch in ihrer letzten Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung – nicht die volle Wahrheit berichtet hat. Die Angeklagte S… F… wich in ihrer letzten Einlassung zahlreichen konkreten Nachfragen, wie z.B. zu Details der Vereinbarung des Auftragslohns, aus bzw. beantwortete ab einem gewissen Zeitpunkt gar keine Nachfragen mehr zu wesentlichen Umständen der Tat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dies vor allem dem Umstand geschuldet war, dass die Angeklagte S… F… ihre Tochter schützen und deren Verurteilung verhindern wollte. Hierfür gibt es auch einen naheliegenden inneren Grund, da ihr minderjähriger Enkelsohn … infolge Inhaftierung der Eltern, namentlich der Angeklagten B… und W…, nunmehr durch das Jugendamt anderweitig untergebracht ist und der Angeklagten S… F… daran liegt, dass dieser bei ihrer Lieblingstochter, der Angeklagten W…, aufwachsen kann.
404
Hinsichtlich der Angeklagten S… F… ergibt sich der Tatnachweis zur Überzeugung der Kammer – neben den bereits unter D. III. bis VI. genannten Umständen – zusammengefasst im Wesentlichen aus den folgenden Umständen:
405
Die Angeklagte W… gab in der Hauptverhandlung an, ihre Mutter, die Angeklagte S… F… habe ihr nach der Tat erzählt, dass sie den Angeklagten B… gebeten habe, ihren Ehemann umzubringen, da sie es vorher allein und ohne Hilfe versucht, jedoch nicht geschafft habe. Sie habe den Angeklagten B… darum gebeten, einen Kontakt in Bulgarien mit jemandem herzustellen, der die Tat ausführen würde, dieser Kontakt sollte 50.000,- Euro für die Ausführung des Auftrags bekommen, der Name des Angeklagte S… sei nicht gefallen. Der Angeklagte B… sollte als Gegenleistung den BMW M4 und das Motorrad ihres Stiefvaters R. S… F… bekommen und seine sämtlichen Spielschulden bezahlt bekommen. Auf ihre Frage, warum sie das gemacht habe, habe ihre Mutter geantwortet, sie habe nicht mehr weitergewusst, sie habe kein Geld mehr (siehe hierzu oben C. IV. 3.). Die Angeklagte S… F… hat die Angaben ihrer Tochter in ihrem Teilgeständnis bestätigt (siehe hierzu oben C. III. 5. b) (2)).
406
Die Tatbeteiligung der Angeklagten S… F… stützt die Kammer zudem auf die folgenden Umstände:
1. Verhalten vor der Tat:
407
a) Bereits längere Zeit vor der Tat informierte sich die Angeklagte S… F… über mögliche Mittel und Wege, ihren Ehemann umzubringen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der ab dem 24.11.2023 getätigten – zeitlich nicht mehr genau feststellbaren – Sucheinträge im Mobiltelefon der Angeklagten S… F…, aus denen sich ergibt, dass die Angeklagte intensiv u.a. nach im Körper eines Menschen nicht nachweisbaren toxischen Mitteln, die zur Tötung eines Menschen geeignet sind, gesucht hat. Hierbei suchte sie zunächst nach einer Möglichkeit, den Tod des Geschädigten als einen natürlichen erscheinen zu lassen und suchte im Internet ausführlich nach Giftstoffen, die tödlich wirken, im Körper nach dem Tod aber nicht mehr nachweisbar wären (siehe hierzu oben B. II. 2. und D. III. 2.).
408
b) Zudem sprechen zur Überzeugung der Kammer folgende Indizien für den zunächst zwischen der Angeklagten S… F… und dem Angeklagten B… gefassten Tatplan, in welchen in der Folgezeit auch die Angeklagten W… und S… eingeweiht und integriert wurden:
409
aa) Die Angeklagte S… F… telefonierte am 25.01.2024 dreimal mit dem Angeklagten B…, während sich dieser in Bulgarien befand, wobei diese Anrufe zeitlich zwischen zwei Treffen der Angeklagten S… und B… am selben Tag stattfanden, in denen der Angeklagte B… zur Überzeugung der Kammer dem Angeklagten S… erstmals die Tat antrug (siehe hierzu oben D. III. 4.).
410
bb) Zwischen der Angeklagten S… F… und dem Angeklagten B… fanden nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen KHK L…1 im Februar 2024 zahlreiche telefonische Kontakte statt, was zur Überzeugung der Kammer auffällig ist vor dem Hintergrund, dass es die Monate zuvor – wie ebenfalls vom Zeugen KHK L…1 glaubhaft berichtet – kaum zu direkten telefonischen Kontakten zwischen den Angeklagten S… F… und dem Angeklagten B… gekommen ist.
411
c) Für die Täterschaft der Angeklagten S… F… spricht zur Überzeugung der Kammer nachdrücklich der Umstand, dass die Angeklagte S… F… ihren Ehemann, den Geschädigten S… F…, wenige Tage vor der Tat dazu veranlasst hat, die Bewegungsmelder zur Beleuchtung vor dem Haus (unmittelbarer Tatortbereich) abzukleben, was zu einer völligen Dunkelheit am Tatort führte (siehe hierzu oben B. II. 12. und D. III. 12.). Das Abkleben der Beleuchtung kurze Zeit vor der Tat, was dem Täter den überraschenden Angriff aus der Dunkelheit des Gartens erst ermöglichte und den Angriff auch in der Fortdauer vor etwaigen Beobachtungen von Zeugen schützte, stellt sich zur Überzeugung der Kammer als klar tatbezogen dar und zeigt, dass es sich bei der Tat um einen bewusst verfolgten und von der Angeklagten S… F… maßgeblich kreierten Tatplan handelte.
412
d) Zur Überzeugung der Kammer konnte die Information, wann und wo der Geschädigte überraschend angegriffen werden konnte, um ihn tödlich zu verletzen, nur von der Angeklagten S… F… stammen. Allein dieser gegenüber gab der Geschädigte R. S… F… gemäß seinen glaubhaften Angaben bereits am Vormittag des Tattages an, dass er an diesem Abend um 22.00 Uhr plane, in den Garten zu gehen, um Sterne zu beobachten. Zwar verließ der Geschädigte das Haus des Öfteren in der Nacht, auch um in seinem Garten nach den Sternen zu sehen, nach den glaubhaften Angaben des Geschädigten war dies in den Tagen vor der Tat aber nicht der Fall, vielmehr ging er vor der Tat des Öfteren in … spazieren, wenn er nicht schlafen konnte, wäre in diesem Fall aber gar nicht in seinen Garten gegangen, der nicht auf die Straße führt. Ginge man von einem Täter aus, der keine konkreten Informationen über den geplanten Verlauf des Tatabends hatte, etwa weil er den Geschädigten zuvor beobachtet hätte, wäre zu erwarten, dass dieser dem Geschädigten im vorderen Bereich des Hauses oder auf seinem Spazierweg am Ortsrand auflauern würde. Der Angeklagte S… wartete hier aber direkt im Garten nach dem engen Durchgang zwischen Haus und Garage auf den Geschädigten, einen Weg, den der Angeklagte S… ohne die Information der Angeklagten S… F… nicht hätte voraussehen können. Dazu kommt, dass auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angeklagten S… oder B… den Geschädigten in den Tagen zuvor ausspioniert hätten. Insbesondere befanden sich nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen KHK L…1 weder deren Mobiltelefone noch der Pkw Audi Q2 in den vorherigen Nächten in der Funkzelle in …. Daraus hat die Kammer gefolgert: Die Information, dass der Geschädigte beabsichtigte, am späten Abend gegen 22.00 Uhr in seinen Garten zu gehen, wo ihm der Angeklagte S… auflauerte, ist von der Angeklagten S… F… gekommen. Nur diese wusste, welchen Weg ihr Ehemann von der Haustür zu seinem Beobachtungspunkt hinter dem Haus nehmen würde und wo sich dessen Beil befand (siehe dazu im Folgenden Ziff. 1. e), sodass sie den Angeklagten S… ideal instruieren konnte.
413
e) Entgegen der Einlassung der Angeklagten S… F… ist die Kammer davon überzeugt, dass diese den Angeklagten S… mit der unmittelbaren Tatausführung beauftragt und ihn kurz vor der Tat in die Örtlichkeit eingewiesen hat (siehe hierzu oben B. IV. 7. und D. IV. 7.). Eine Abstimmung vor Ort war erforderlich, da der Angeklagte S… zur Überzeugung der Kammer zuvor noch nie am Anwesen der Eheleute S… F… gewesen war und ein telefonischer Kontakt zwischen der Angeklagten S… F… und dem Angeklagten S…, wie glaubhaft und nachvollziehbar vom Zeugen KHK L…1 berichtet, nicht stattgefunden hat.
414
Dass eine Einweisung vor Ort erfolgt ist, steht zur Überzeugung der Kammer zudem fest aufgrund des Umstandes, dass sich die Angeklagte S… F… bereits nach ihren eigenen Angaben gegen 21.30 Uhr zum Rauchen vor der Haustür aufgehalten hat, und dies genau in den Zeitraum fällt, in dem die Angeklagten S… und B… um 21.32 Uhr am Tatort in … ankamen, so dass auch tatsächlich die Möglichkeit für eine derartige Einweisung bestand.
415
Zur Überzeugung der Kammer wird dies zudem bestätigt durch die Einlassung des Angeklagten B…, wonach dieser angegeben hat, der Angeklagte S… habe ihm nach Begehung der Tat berichtet, dass ihn die Angeklagte S… F… beim Haus erwartet und ihm das Beil und die Stelle, an der er auf den Geschädigten warten solle, gezeigt habe (vgl. oben C.II.2). Nur dieser Ablauf erklärt zur Überzeugung der Kammer, wie der Angeklagte S… den Angriff zeitlich, örtlich und bezüglich der Tatwaffe derart zielgerichtet ausführen konnte. Hierfür spricht zur Überzeugung der Kammer auch der Umstand, dass der Angeklagte S… für die Tat ein Handbeil vom Grundstück des Geschädigten benutzte. Der Angeklagte S… befand sich zuvor nie auf dem Grundstück des Geschädigten. Dass er sich dort vor seiner Tat in der Dunkelheit oder im Licht einer Straßenlaterne zuvor noch nach einer geeigneten Tatwaffe umsehen wollte, erscheint fernliegend, zumal jeder längere Aufenthalt im Vorgarten sein Entdeckungsrisiko erhöht hätte. Auch hier ist die einzige nachvollziehbare Erklärung, dass die Angeklagten von vorneherein das Bereitlegen des Handbeils des Nebenklägers für die Begehung der Tat im dunklen Teil des Gartens abgesprochen hatten.
416
f) Die Angeklagte S… F… hatte zur Überzeugung der Kammer auch ein starkes finanzielles Motiv für die Tat. Bereits im Sommer 2023 hatte die Angeklagte S… F… den Lottogewinn aus dem Jahr 2018 verbraucht und verfügte nicht mehr über nennenswerte Barmittel. Durch die Tötung des Geschädigten wäre die Angeklagte S… F… als Alleinerbin an dessen erhebliches Vermögen gekommen (siehe hierzu oben B. II. 1. und D. III. 1.).
2. Verhalten nach der Tat:
417
a) Für eine Täterschaft der Angeklagten S… F… spricht zur Überzeugung der Kammer zudem der Umstand, dass diese bereits kurz nach der Tat versucht hat, die Ermittlungsbehörden in die Irre zu führen und den Verdacht der Polizei in eine andere Richtung zu lenken, indem sie behauptete, der Anschlag habe nicht dem Geschädigten, sondern vielmehr ihr gegolten, die Familie von … leiblicher Mutter Sandra W… habe es auf sie abgesehen, es sei dabei um das Sorgerecht für ihre Pflegetochter … W… gegangen (siehe hierzu die Angaben der Angeklagten S… F… in den polizeilichen Zeugenvernehmungen unter C. III. 1. und 2.). Auch gegenüber ihrem Ehemann, dem Geschädigten R. S… F…, gab die Angeklagte S… F…, wie vom Geschädigten glaubhaft berichtet, an, der Anschlag habe ihr gegolten und komme „bestimmt aus der Familie der Sandra mit dem Kroaten“. Zudem gab die Angeklagte S… F… gegenüber dem Zeugen S. S…2, wie von diesem glaubhaft berichtet, am Abend der Tat bzw. spätestens am nächsten Tag an, die Tat habe ihr gegolten, das sei „ein Denkzettel für die …“. Auch gegenüber ihrer Freundin, der Zeugin D. B…1, äußerte die Angeklagte S… F…, wie glaubhaft von der Zeugin D. B…1 berichtet, bereits kurz nach der Tat, sie glaube, sie selbst – und nicht ihr Mann – sei das Angriffsziel gewesen, sie stehe eigentlich immer draußen beim Rauchen. Sie vermute, ihre Schwiegertochter Sandra W… und deren Mutter habe den Angriff in die Wege geleitet, um das Sorgerecht für … zu bekommen. Tatsächlich gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Täterschaft aus dem Umfeld der Sandra W…, vielmehr war der polizeilich überprüfte Zeuge … V…1, der Lebensgefährte von Sandra W…, auch zur Überzeugung der Kammer aufgrund eigenen Eindrucks in der Hauptverhandlung vollkommen unverdächtig.
418
b) Auch die Angaben der Angeklagten S… F… nach der Verhaftung des Angeklagten B… in der polizeilichen Zeugenvernehmung vom 08.03.2024 (siehe hierzu oben C. III. 3.), wonach angeblich der Angeklagte B… an den Thujen im Garten gezupft habe und sich zudem ihr Ehemann bei Gartenarbeiten verletzt und anschließend mit der blutenden Verletzung mit dem Mietwagen Pkw Audi Q2 gefahren sei, was beides durch den Geschädigten eindeutig verneint und als unzutreffend dargestellt wurde (siehe hierzu oben D. VI. 2. c) cc), sollten zur Überzeugung der Kammer der Entlastung des Angeklagten B… dienen und sprechen wiederum für die Täterschaft der Angeklagten S… F… (Ablenkungsmanöver).
419
c) Ferner versuchte die Angeklagte S… F…, eine (weitere) Aussage des Angeklagten B…, welcher, wie glaubhaft vom Zeugen KHK L…1 berichtet, bereits am 08.03.2024 als Beschuldigter vernommen worden war, und dort jegliche Tatbeteiligung bestritten hat, gegenüber den Ermittlungsbehörden zu verhindern, indem sie am 14.03.2024 telefonisch mitteilte, „die“ würden drohen, C. W… und deren Kind zu töten, wenn der Angeklagte B… eine Aussage machen würde (siehe hierzu oben C. III. 4.), was von der Angeklagten W… bestritten wurde, welche nach den glaubhaften Angaben der Zeugin KKin B…2 auf deren telefonische Nachfrage kurz nach dem Anruf der Angeklagten S… F… bei der KPI Fürstenfeldbruck am 14.03.2024 ihr gegenüber angegeben habe, sie werde nicht bedroht. Dennoch tätigte der Angeklagte B… am 19.03.2024 Angaben in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und belastete darin u.a. die Angeklagte S… F… (siehe hierzu oben C. II. 2.).
420
d) Für eine Täterschaft der Angeklagten S… F… spricht zur Überzeugung der Kammer weiterhin der Umstand, dass die Angeklagte S… F… nach der Tat gegenüber den Zeugen S. und J. … falsche Angaben bezüglich des abgeklebten Bewegungsmelders gemacht hat. Die Zeugin J. S…3 gab glaubhaft an, ihr gegenüber habe die Angeklagte S… F…, mit der sie am Tag nach der Tat telefoniert habe, angegeben, ihr Ehemann R.S… F… habe den Bewegungsmelder eine Woche zuvor abgeklebt, weil diese ihn gestört habe, da er dauernd an- und ausgehe. Auch der Zeuge S. S…2 gab glaubhaft an, die Angeklagte S… F… habe nach dem Angriff auf ihren Ehemann ihm gegenüber geäußert, „der R. habe das gewollt“. Zur Überzeugung der Kammer erfolgte das Abkleben des Bewegungsmelders jedoch auf Veranlassung der Angeklagten S… F… (siehe hierzu oben B. II. 12. und D. III. 12.) selbst und die Angeklagte S… F… wollte durch diese Angaben gegenüber den Zeugen … von ihrer Tatbeteiligung ablenken.
421
e) Für die Täterschaft der Angeklagten S… F… spricht zur Überzeugung der Kammer weiterhin der Umstand, dass die Angeklagte S… F… in ihren Angaben gegenüber den Ermittlungsbeamten die Existenz und die Anwesenheit des Angeklagten S… in … zu keinem Zeitpunkt erwähnt hat, nicht einmal nach der Verhaftung des Angeklagten B…, obwohl der Angeklagte S… erst kurz vor der Tat eingereist war, sich im direkten Umfeld der Familie aufgehalten hat und zudem unmittelbar nach der Tat verschwunden war. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass die Angeklagte S… F… jegliche Ermittlungen in diese Richtung um jeden Preis verhindern wollte, während sie den Verdacht auf die Familie der Sandra W… gelenkt hat (zu letzterem siehe oben E. II. 2. a). Zudem hat die Angeklagte S… F… auch gegenüber ihrem Ehemann, dem Geschädigten S… F…, versucht, den Grund für die Einreise des Angeklagten S… nach Deutschland zu verschleiern (siehe oben E. I. 6.).
422
3. Weitere Indizien für die Täterschaft der Angeklagten S… F… ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus den folgenden Zeugenaussagen:
423
a) Die Zeugin J. H…1, die Verlobte von T. W…, gab glaubhaft an, ca. zwei Wochen vor der Tat, nach der Rückkehr der Angeklagten W… und B… aus Bulgarien, sei sie im Haus der Angeklagten W… auf die Angeklagte S… F… getroffen, welche ihr ins Ohr geflüstert habe, „mit ihm würde es nicht mehr lange gehen bzw. „es hätte bald ein Ende mit ihm“, womit R. S… F… gemeint gewesen sei. Sie selbst habe diese Äußerung so eingeordnet, dass sich Frau S… von ihrem Mann trennen wolle, und habe nicht weiter nachgefragt.
424
b) Der Zeuge … V…1, Lebensgefährte von Sandra W…, der früheren Ehefrau des T. W… und Mutter von … W… (Pflegetochter der Angeklagten S… F…), gab glaubhaft an, seine Lebensgefährtin Sandra W… habe ihm bereits im Jahr 2023 berichtet, dass das das Verhältnis zwischen der Angeklagten S… F… und ihrem Ehemann angespannt gewesen sei und ihr gegenüber die Angeklagte S… F… früher, als sie, Sandra, noch mit deren Sohn T. W… zusammen gewesen sei, bei einer Autofahrt einmal den Wunsch bzw. die Überlegung geäußert habe, ihren Ehemann R. S… F… mit Gift oder einem Auftragskiller umbringen zu wollen.
425
c) Der Zeuge A. V…2, der frühere Lebensgefährte der Zeugin E. D…1, Schwester des Angeklagten B…, gab glaubhaft an, er habe, als er sich am Tag nach der Verhaftung des Angeklagten B… im Haus der Angeklagten W… befunden habe, gehört, dass die Angeklagte S… F… gegenüber ihrer Tochter C. W… geäußert habe: „Die haben ja nichts gefunden, nur eine Blutspur, reg dich ab“. Danach habe die Angeklagte S… F… ihm gegenüber geäußert, es tue ihr alles so leid, was zur Überzeugung der Kammer eine ungewöhnliche Reaktion darstellt, wenn sie zu diesem Zeitpunkt von der Mittäterschaft des Angeklagten B… bei einem Mordversuch an ihrem Ehemann überrascht worden wäre.
III. Angeklagter B…
426
Der Angeklagte B… räumte – insoweit übereinstimmend – in seinen Angaben bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024, gegenüber den psychiatrischen Sachverständigen sowie in der Hauptverhandlung zwar ein, er habe den Angeklagten S… mit dem Pkw Audi Q2 am Abend des 27.02.2024 zum Tatort in … gefahren, dort auf ihn gewartet, und ihn nach der Ausführung der Tat wieder zu seiner Wohnung in … gefahren. Dieser Einlassung ist die Kammer gefolgt, zumal diese durch weitere Beweismittel gestützt werden (siehe hierzu die Ausführungen unter D IV. 4. bis 6. sowie D. VI. 1.). Soweit der Angeklagte B… hingegen jegliche weitere Tatbeteiligung bestritten hat, ist die Kammer diesen Angaben nicht gefolgt.
427
Der Angeklagte B… hat sich in seinen diversen Angaben wiederholt inkonstante bzw. einander widersprechende Einlassungen getätigt (vgl. hierzu oben C. II. 1. bis 5.). Während er in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 noch angegeben hat, der Angeklagte S… habe ihm gegen 20.30 Uhr, vor der Fahrt nach …, zu ihm gesagt: „Bruder, du musst mich nach … fahren“ und „Ich hatte ein Gespräch mit deiner Schwiegermutter und sie hat mir 50.000,- Euro angeboten, um ihren Mann wegzumachen“ (siehe hierzu oben C. II. 2), gab der Angeklagte B… im Widerspruch dazu gegenüber den psychiatrischen Sachverständigen an, er habe von dem Auftrag der Angeklagten S… F… an den Angeklagten S…, ihren Ehemann für 50.000,- Euro zu töten, erst nach der Tat auf dem Rückweg in seine Wohnung in … erfahren (siehe hierzu oben C. II. 3. und 4.). Diese Angaben hat der Angeklagte B… dann in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung weiter dahingehend abgeändert bzw. abgeschwächt, indem er angegeben hat, der Angeklagte S… habe ihm kurz vor dem Eintreffen zuhause bei seiner Wohnung gesagt, dass ihm „P.“ 50.000,- Euro angeboten bzw. versprochen habe, um ihren Ehemann zu „schlagen“ (siehe hierzu oben C. II. 5.). Diese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer bereits nicht plausibel, da es nicht nachvollziehbar ist, dass man für eine Körperverletzung eine derart hohe Summe angeboten bekommt. Zudem steht diese Einlassung im Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben, bei denen stets davon die Rede war, der Angeklagte S… solle den Ehemann der Angeklagten S… F… „wegmachen“.
428
Nicht gefolgt ist die Kammer zudem der Einlassung des Angeklagten B…, er sei vom Angeklagten S… mittels Bedrohungen dazu gezwungen worden, diesen zum Tatort und wieder zurückzufahren. Dagegen sprechen zur Überzeugung der Kammer bereits die Textnachrichten, welche der Angeklagte S… dem Angeklagten B… nach der Tat am 29.02.2024 versendet hat, mit dem Inhalt „Mein Mann ist weg und der ist nicht in München, ich werde hier auf der Straße sitzen bleiben wie ein Obdachloser“ und „Hast du mich nicht mal danach gefragt, wie ich es geschafft habe und wie es mir geht“. Zudem spricht auch die Textnachricht des Angeklagten S… an den Angeklagten B… vom 01.03.2024, in der sich der Angeklagte S… erkundigte, wie es dem Angeklagten … gehe und ihm u.a. alles Gute wünschte, und, „dass der Kleine für immer so süß bleibt“, zur Überzeugung der Kammer für ein weiterhin freundschaftliches Verhältnis zwischen den Angeklagten B… und S… (siehe hierzu oben B. VI. 4. und D. VI. 5.).
429
Gegen die vom Angeklagten B… behauptete „Erpressung“ durch den Angeklagten S… spricht zur Überzeugung der Kammer auch die Einlassung des Angeklagten B… in der Hauptverhandlung, wonach er angegeben hat, der Angeklagte habe – neben dem Bargeld in Höhe von 2.000,- Euro – auch noch von ihm verlangt, ihn zum Flughafen zu fahren, woraufhin er diesem geantwortet habe: „Spinnst du, nimm das Geld und verpiss dich“. Diese Einlassung erachtet die Kammer als nicht plausibel, da es zur Überzeugung der Kammer nicht nachvollziehbar ist, warum zu diesem Zeitpunkt die angebliche Bedrohung/Erpressungssituation sich nicht mehr ausgewirkt haben soll (folgerichtig hätte der Angeklagte B… sich auch dazu erpressen lassen müssen).
430
Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte B… von Anfang an in den Tatplan eingeweiht war, diesen mitgetragen hat, und den Angeklagten S… auf Geheiß der Angeklagten S… F… für die Tat angeworben hat.
431
Unplausibel an der Schilderung des Angeklagten B… und als naheliegende Schutzbehauptung zu qualifizieren sind zur Überzeugung der Kammer zunächst seine Angaben, dass der Angeklagte S… ohne sein Wissen erst in Deutschland durch die Angeklagte P. S… F… angeworben worden sei. Dies erscheint schon deswegen lebensfremd, da sich die Angeklagten S… F… und S… bis zu dessen Einreise nach Deutschland gar nicht kannten, keinerlei Vertrauensbasis hatten und zudem sprachlich erhebliche Hürden zwischen diesen bestanden. Zudem hat die Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten S… F… nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK L…1 ergeben, dass die Angeklagte S… F… weder die Kontaktdaten des Angeklagten S… auf ihrem Mobiltelefon gespeichert oder sonst nachvollziehbaren, direkten telefonischen bzw. digitalen Kontakt zu ihm hatte. Auch standen der Angeklagten S… F… keine finanziellen Mittel zur Verfügung, um zumindest eine wesentliche Anzahlung an einen „spontan“ geworbenen Auftragskiller zu leisten (vgl. oben D.III.1). Vielmehr war der Angeklagte B… der Einzige im Umfeld der Familie, der den Angeklagten S… bereits kannte und schon längere Zeit zu diesem Kontakt sowie ein Vertrauensverhältnis hatte, und mit diesem sprachlich uneingeschränkt kommunizieren konnte, um mit einem derartigen Angebot an den Angeklagten S… heranzutreten und mit diesem einen komplexen Sachverhalt wie einen Auftragsmord und dessen Modalitäten zu besprechen. In diesem Zusammenhang ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte B… mit dem Angeklagten S… bereits während der zwei Aufenthalte in Bulgarien Ende Januar und Anfang Februar die Tatbegehung und die Modalitäten des Geschäftes vereinbarte.
432
Der Tatnachweis hinsichtlich des Angeklagten B… wird zur Überzeugung der Kammer zudem – neben den bereits unter D. III. bis VI. genannten Umständen – zusammengefasst im Wesentlichen durch die folgenden Umstände geführt:
433
1. Die Angeklagte W… hat in ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben, ihre Mutter habe ihr gegenüber (nach der Tat) angegeben, sie habe den Angeklagten B… gebeten, R. umzubringen, dieser habe sterben sollen. Sie habe den Angeklagten B… um Hilfe gebeten und diesen gefragt, ob er jemanden kenne, der so etwas tun würde, und dass er den Kontakt herstellen solle. Sie habe den Angeklagten … um einen Kontakt in Bulgarien gebeten. Dieser Kontakt sollte 50.000,- Euro für die Ausführung des Auftrags bekommen. Der Angeklagte … sollte als Gegenleistung den BMW M4 und das Motorrad ihres Stiefvaters R. S… F… bekommen und seine sämtlichen Spielschulden bezahlt bekommen (siehe hierzu oben C. IV. 3.).
434
2. Die Angeklagte S… F… hat in ihrem Teilgeständnis am Ende der Hauptverhandlung die Angaben der Angeklagten W… bestätigt und angegeben, sie habe dem Angeklagten B… gebeten, ihren Ehemann zu töten, woraufhin dieser gesagt habe, er könne es nicht selbst machen, aber er wisse jemanden, der es machen könne. Der Angeklagte B… sei auch deswegen im Januar 2024 nach Bulgarien gefahren. Der Kontakt in Bulgarien hätte für die Tatausführung 50.000,- Euro bekommen sollen (siehe hierzu oben C. III. 5. b) (2).
435
3. Die Überzeugung der Kammer von der Mittäterschaft des Angeklagten B… beruht zudem auf dem am Tatort vorgefundenen Messer und der dazugehörigen Messerscheide aus seinem Besitz/Haushalt, welches der Angeklagte S… auf der Flucht aus dem Tatanwesen verloren hat. Dieses Messer, welches für die Tat benutzt wurde, steht im Eigentum des Angeklagten B… und stammt aus dessen Wohnung (siehe hierzu oben B. IV. 7. und D. IV. 7). Dieses Messer ist nahezu baugleich zu einem durch den Angeklagten B… früher an den Geschädigten verschenkten Messer, wobei auch der Geschädigte wusste, dass der Angeklagte B… ein weiteres solches Messer besaß (siehe hierzu oben D. V. e) bb)) Zudem wurden an der zum Messer zugehörigen Messerscheide, an zwei DNA-Mischspuren jeweils die fast vollständige DNA des Angeklagten B… festgestellt (Spuren 2.2.1 (im Bereich der Gürtelschlaufe der Messerscheide) und 2.2.3 (Auswaschung der Messerscheide).
4. Verhalten vor der Tat
436
Die Tatbeteiligung des Angeklagten B… stützt die Kammer zudem auf die folgenden Umstände:
- Die alleinige Reise des Angeklagten B… vom 24.01. – 27.01.2024 nach Bulgarien und die dortigen Kontaktaufnahmen zum Angeklagten S… (siehe hierzu oben B. II. 4. und D. III. 4.).
- Die aus Bulgarien geführten Videoanrufe zwischen dem Angeklagten B… und der Angeklagten S… F… am 25.01.2024, welche zeitlich zwischen zwei Treffen der Angeklagten S… und B… am selben Tag stattfanden (siehe hierzu oben D. III. 4.).
- Die Kontaktaufnahme des Angeklagten B… zum Angeklagten S… im Rahmen der zweiten Reise nach Bulgarien ab dem 02.02.2024, zu der die Angeklagten B… und W… einen hohen Bargeldbetrag in Höhe von ca. 20.000,- Euro mitgenommen haben (siehe hierzu oben B. II. 7. und D. III. 7.). Insoweit hat die Beweisaufnahme keine anderen nachvollziehbaren Verwendungszwecke als die festgestellte Anzahlung an den Mitangeklagten S… ergeben (vgl. oben D.III.6). Der Angeklagte B… selbst hat diesen Umstand in keiner seiner Einlassungen sinnvoll zu erklären vermocht – soweit er sich hierzu überhaupt geäußert hat, hätte man vor Ort lediglich ca. 1400,- Euro gebraucht und die auffällig hohe Summe von ca. 20.000,- lediglich wieder mit zurückgenommen (was auch nicht nachvollziehbar ist – vgl. Ziffer C.IV.3 und E.IV).
- Der Umstand, dass der Angeklagte B… am 15.02.2024 nicht nur zusammen mit der Angeklagten W…, sondern auch zusammen mit dem Angeklagten S… nach Deutschland reiste und die Tat nur 12 Tage danach begangen wurde (siehe hierzu oben B. II. 9. und D. III. 9.).
- Die vom Zeugen KHK L…1 glaubhaft berichtete auffallend hohe Anzahl an telefonischen Kontakten zwischen dem Angeklagten B… und der Angeklagten S… F… im Februar 2024 (Tatvorbereitungsphase). Dieser gab an, in jenem Monat seien 223 Protokolleinträge im Mobiltelefon des Angeklagten B… vorhanden, während beispielsweise im Januar 2024 nur 47 Protokolleinträge zu verzeichnen seien.
- Der Umstand, dass es ab dem 12.02.2024 bis zur Tat am Abend des 27.02.2024 zu auffälligen Telefonketten zwischen den Angeklagten dergestalt gekommen ist, dass es nahezu täglich zunächst zu Anrufen zwischen der Angeklagten W… und der Angeklagten S… F…, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang danach zu Telefonanrufen zwischen den Angeklagten B… und S…, danach zu Telefonanrufen zwischen dem Angeklagten B… und der Angeklagten W…, und hiernach zu Anrufen zwischen der Angeklagten W… und der Angeklagten S… F… oder erneut zu Anrufen zwischen dem Angeklagten B… und dem Angeklagten S… gekommen ist (siehe hierzu oben D. III. 7.).
437
5. Für die Täterschaft des Angeklagten B… spricht zur Überzeugung der Kammer zudem der Umstand, dass dieser sein Mobiltelefon am Abend des 27.02.2024 im Zeitraum von 21.00 Uhr bis 22.47 Uhr nicht genutzt hat (siehe hierzu oben D. IV. 3). Dies stellt zur Überzeugung der Kammer typisches Täterverhalten dar, da dies genau den Zeitraum, in dem der Angeklagte B… zur Tatbegehung mit dem Pkw Audi Q2 unterwegs war, abdeckt und im Widerspruch dazu steht, dass das Mobiltelefon des Angeklagten B… ansonsten – davor bis 21.00 Uhr und danach wieder ab 22.47 Uhr – in regelmäßiger Benutzung war. Die Kammer ist, entgegen der Einlassung des Angeklagten B…, er habe das Mobiltelefon in seiner Wohnung vergessen, davon zweifelsfrei überzeugt, dass der Angeklagte B… sein Mobiltelefon absichtlich in seiner Wohnung zurückgelassen hat, um keine digitalen Spuren zu setzen und vorzugeben, er sei in seiner … Wohnung gewesen (siehe hierzu oben B. IV. 3. und D. IV. 3).
IV. Angeklagte W…
438
Die Angeklagte W… belastete erstmals gegen Ende der Hauptverhandlung ihre Mutter, die Angeklagte S… F… und ihren Lebensgefährten, den Angeklagten B…, schwer, indem sie angab, ihre Mutter habe ihr nach der Tat erzählt, dass sie den Angeklagten B… gebeten habe, ihren Ehemann umzubringen, und einen Kontakt in Bulgarien mit jemandem herzustellen, der die Tat ausführen würde. Dieser Kontakt sollte 50.000,- Euro für die Ausführung des Auftrags bekommen, der Name des Angeklagte S… sei nicht gefallen. Der Angeklagte B… sollte als Gegenleistung den BMW M4 und das Motorrad ihres Stiefvaters R. S… F… bekommen und seine sämtlichen Spielschulden bezahlt bekommen (siehe hierzu oben C. IV. 3).
439
Die Angeklagte W… bestritt, selbst an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Der Tatnachweis wird zur Überzeugung der Kammer jedoch – neben den bereits unter D. III. bis VI. genannten Umständen – zusammengefasst im Wesentlichen durch die folgenden Umstände geführt:
440
1. Die Angeklagte W… trug zur Überzeugung der Kammer wesentlich zur Finanzierung des an den Angeklagten B… erteilten Auftrags zur Tötung des Geschädigten bei, indem sie vom Konto ihres Sohnes … am 30.01.2024 etwa 20.000,- Euro Bargeld abhob (siehe hierzu oben B. II. 6. und D. III. 6), und zusammen mit dem Angeklagten B… mit diesem Bargeld am 04.02.2024 nach Bulgarien reiste, wo es erneut zum Treffen zwischen dem Angeklagten B… und dem Angeklagten S… kam, und dem Angeklagten S… aus dem mitgeführten Bargeldbetrag eine Anzahlung geleistet wurde (siehe hierzu oben B. II. 7. und D. III. 7). Weder die Angeklagte S… F… noch der Angeklagte B… verfügten zur Überzeugung der Kammer über ausreichende eigene Geldmittel, um einem Auftragsmörder den für die Ausführung der Tat erforderlichen Vorschuss zu bezahlen, so dass sie hierfür auf die Angeklagte W…, welche noch über eine Geldquelle in Form des Kontos ihres Sohnes verfügte, angewiesen waren. Hingegen war ihre Behauptung, das Geld sei wieder mit nach Deutschland genommen und für die Bezahlung eines Anwaltes für den Angeklagten B… verwendet worden, durch die Angaben der Zeugen D…1 und S. W… widerlegt (vgl. oben D.III.7).
441
2. Die Angeklagte W… veranlasste am 14.02.2024 ihre Mutter, die Angeklagte S… F…, dazu, auch für den Angeklagten S… ein Flugticket nach Deutschland zu buchen. (siehe hierzu oben B. II. 8. und D. III. 8). Die Kammer ist auch aufgrund dieses Umstandes, den sie in Abrede zu stellen versuchte (vgl. C.IV.3), davon überzeugt, dass die Angeklagte W… vom gemeinsamen Tatplan wusste und diesen auch mittrug.
442
3. Für die Täterschaft der Angeklagten W… spricht zur Überzeugung der Kammer zudem der Umstand, dass es ab dem 12.02.2024 bis zur Tat am Abend des 27.02.2024 zu auffälligen Telefonketten zwischen den Angeklagten dergestalt gekommen ist, dass es nahezu täglich zunächst zu Anrufen zwischen der Angeklagten W… und der Angeklagten S… F…, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang danach zu Telefonanrufen zwischen den Angeklagten B… und S…, danach zu Telefonanrufen zwischen dem Angeklagten B… und der Angeklagten W…, und hiernach zu Anrufen zwischen der Angeklagten W… und der Angeklagten S… F… oder erneut zu Anrufen zwischen dem Angeklagten B… und dem Angeklagten S… gekommen ist (siehe hierzu oben D. III. 7.). Dies stellt zur Überzeugung der Kammer eine Nachrichtenkette dar, in die die Angeklagte W… eingebunden war.
443
4. Zur Überzeugung der Kammer ist der Umstand, dass die Angeklagte W… unmittelbar vor der Tat sowohl mit der Angeklagten S… F… als auch jeweils zeitnah mit dem Angeklagten B… jeweils zeitnah hin und her telefonierte als tatbezogene Nachrichtenübermittlung zu sehen (vgl. oben B. IV. 2. und D. IV. 2 und 3). Auch das erste Telefonat nach der Tat um 22.47 Uhr fand zwischen der Angeklagten W… und dem Angeklagten B… statt (siehe hierzu oben B. VI. 2. und D. VI. 3), woraufhin die Angeklagte W… sich noch in derselben Nacht am 28.02.2024 um 02.12 Uhr wieder telefonisch bei der Angeklagten S… F… meldete (vgl. oben D.VI.3). Andere nachvollziehbare Erklärungen, als dass es sich um zum objektiven Tatablauf passende Startsignale bzw. Rückmeldungen unter den Mittätern handelte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
444
5. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Angeklagten W… ist der Umstand, dass sie wenige Tage vor der Tat den Erwerb eines hochwertigen Pkw Audi RS Q8 in einem Wert von gut 200.000,- plante und mit dem Autohaus in konkreten Verhandlungen stand, obwohl weder sie noch die Angeklagte S… F… – wie sie wusste – über die finanziellen Mittel für den Kauf verfügten (vgl. oben B. II. 13. und D. III. 13). Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten S… F… und W… mit einem erheblichen Vermögenszuwachs in kürzester Zeit rechneten, nämlich dem in Aussicht stehenden Erbe nach dem Tod des Geschädigten.
445
6. Die Angeklagte W… hatte zur Überzeugung der Kammer insgesamt eigene finanzielle Motive für die Tat. Sie lebte bereits seit einiger Zeit einen weit über ihre eigenen finanziellen Verhältnisse hinausgehenden Lebensstandard, der ihr nur durch dauerhafte finanzielle Unterstützung ihrer Mutter möglich war. Die Angeklagte S… F… ließ ihrer Tochter zuvor aus ihrem Lottogewinn erhebliche Zuwendungen zukommen. Bereits im Sommer 2023 hatte die Angeklagte S… F… jedoch den Lottogewinn verbraucht und verfügte nicht mehr über nennenswerte Barmittel (siehe hierzu oben B. II. 1. und D. III. 1.). Durch die Tötung des Geschädigten wäre die Angeklagte S… F… als Alleinerbin an dessen erhebliches Vermögen gekommen (siehe hierzu B. II. 2. und D. III. 1.), wovon auch die Angeklagte W… mittelbar über Zuwendungen durch ihre Mutter profitiert hätte.
446
7. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Angeklagten W… ist der zwischen ihr und der Angeklagten S… F… geführte Chatverlauf, welcher zur Überzeugung der Kammer belegt, dass diese in den Tatplan eingeweiht war, und diesen mitgetragen hat:
-
Am 11.02.2024 schrieb die Angeklagte W… an die Angeklagte S… F…, sie habe ihr Traumauto (im Wert von über 200.000 Euro) gefunden, worauf die Angeklagte S… F… antwortete: „Dann bekommst Du das auch“ (siehe hierzu oben Ziff. 5 und B. II. 13. und D. III. 13).
-
Die Angeklagte S… F… übersandte am 26.02.2024, am Tag vor der Tat, an die Angeklagte W… eine Sprachnachricht, in welcher sie angab, eine Rechnung in Höhe von 240 Euro nicht mehr bezahlen zu können, da sie nur noch 60 Euro auf dem Konto habe. Wörtlich führte sie weiter aus: „Ja ich hoff', ich kanns morgen auffüllen, wenn alles erledigt ist. Wenn ich mein Geld hab.“ (siehe hierzu oben unter B. II. 14. und D. III. 14). Dies belegt zur Überzeugung der Kammer, dass sich die Angeklagte S… F… erhoffte, durch die Tötung des Geschädigten schnell an Geld zu kommen, und die Angeklagte W… Kenntnis vom Tatplan hatte.
-
Die Angeklagte W… schrieb – eingeführt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK L…1 – am 15.02.2024 um 17.29 Uhr der Angeklagten S… F… mehrere aufeinander folgende Textnachrichten mit den Inhalten: Und … darf … nie alleine lassen mit … – NIE“ „Gott hab ich Angst um mein Kind“ „… will Ja duschen etc.“ „Oder der pennt ein“ „Oder die rauchen im Haus“ S… F… „Oh Gott“ „Mein armer Sohn“, woraufhin die Angeklagte S… F… antwortete: „Mausi, jetzt mach dir doch keine Sorgen … liebt euren Sohn und er passt auf und es passiert nichts. Er lässt ihn nicht alleine ganz fest versprochen“. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass sich die Angeklagten W… und S… F… der Gefährlichkeit des Angeklagten S… bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sind, und die Angeklagte W… bereits zu diesem Zeitpunkt vom Tatplan, den Geschädigten S… F… zu töten, wusste.
447
8. Für die Täterschaft der Angeklagten W… spricht ferner der Umstand, dass diese – ebenso wie ihre Mutter, die Angeklagte S… F… – in ihren Angaben gegenüber den Ermittlungsbeamten den Angeklagten S… und dessen Anwesenheit in der BRD zunächst nicht erwähnt hat, sondern erst am 19.03.2024, nach der Festnahme des Angeklagten B… und dessen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024, und zudem erst als sie konkret auf den Angeklagten S… angesprochen worden war, zu diesem Angaben gemacht hat (siehe hierzu oben C. IV. 2.).
448
9. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Angeklagten W… sind deren Angaben gegenüber der Zeugin KKin B…2 am 19.03.2024, wonach man die Ermittlungen auf den „ganz nahen Familienkreis“ erweitern solle, da möglicherweise jemand den Angriff in Auftrag gegeben habe und ein anderer diesen ausgeführt habe, und sie zudem angedeutet hat, dass der Geschädigte sich weiterhin in Gefahr befinde („Passen Sie auf, dass R. nicht vom Berg fällt oder vom Bär gefressen wird!“) (siehe hierzu oben C. IV. 2.). Diese Angaben sprechen zur Überzeugung der Kammer für eine Kenntnis der Angeklagten W… vom wahren Tatplan. Die Angeklagte W… wollte durch diese Angaben von ihrer eigenen Beteiligung ablenken.
449
10. Weitere Indizien für die Täterschaft der Angeklagten W… ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus den folgenden Zeugenaussagen:
450
a) Der Zeuge A. V…2, der frühere Lebensgefährte der Zeugin E. D…1, Schwester des Angeklagten B…, gab glaubhaft an, er habe, als er sich am Tag nach der Verhaftung des Angeklagten B… im Haus der Angeklagten W… befunden habe, gehört, dass die Angeklagte S… F… gegenüber ihrer Tochter, der Angeklagten W…, geäußert habe: „Die haben ja nichts gefunden, nur eine Blutspur, reg dich ab“.
451
b) Die Zeugin E. D…1, die Schwester des Angeklagten B…, gab glaubhaft an, die Angeklagte W… habe sie bereits im Juni 2023, als der Angeklagte B… in Bulgarien gewesen sei, nach dem Angeklagten S… gefragt. Die Angeklagte W… habe ihr berichtet, dass der Angeklagte B… und der Angeklagte S… seit einigen Jahren gemeinsam ein Online-Spiel gespielt haben, und sie danach gefragt habe, ob sie den Angeklagten S… kennen würde, „und ob dieser gefährlich sei“.
452
Die Zeugin E. D…1 gab weiter glaubhaft an, am 08.03.2024 habe die Angeklagte W… sie angerufen und ihr gesagt, dass ihr Bruder, der Angeklagte B…, verhaftet worden sei, und ihr gesagt, sie solle abends zu ihr kommen, dann könne man reden. Am Abend gegen 20.00 Uhr sei sie dann zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten A. V…2 in der Wohnung der Angeklagten W… gewesen, deren Bruder T. W… und dessen Freundin J. H…1 seien auch dabei gewesen, alle hätten durcheinandergeredet. Die Angeklagte W… habe erzählt, dass es wohl Beweise gäbe, die gegen ihren Bruder (den Angeklagten B…) sprechen würden. Sie und ihr Lebensgefährte hätten viele Fragen gestellt, u.a. habe ihr Lebensgefährte A. V…2 die Angeklagte W… gefragt, ob der Angeklagte S… bei ihr gewesen sei oder wo er gerade sei, woraufhin die Angeklagte W… geantwortet habe, sie habe durch den Schock ganz vergessen, ihn zu erwähnen, sie habe gar nicht an ihn gedacht. Auch zuvor habe die Angeklagte W… ihr gegenüber nie den Angeklagten S… erwähnt, geschweige denn erzählt, dass dieser bei ihr und ihrem Bruder gewohnt habe. Weiter habe die Angeklagte W… geäußert, ihr Lebensgefährte, der Angeklagte B…, sei nicht der Täter gewesen, dieser habe am Tatabend die ganze Zeit mit dem Mietwagen Pkw Audi Q2 Umzugskartons von seiner Wohnung in … zu ihrer Garage gefahren, wobei sich ihr Haus 1,5 km vom Anwesen ihrer Mutter entfernt befinde. Es sei daher nicht möglich, dass sich der Mietwagen in der Nähe des Tatorts befunden habe. Als sie die Angeklagte W… nach ihrer Mutter gefragt habe, was diese mache und wo diese sei, habe diese gesagt, wenn ihre Mutter dahinterstecken würde, dann würde sie „die ganze Wahrheit“ sagen.
453
Die Zeugin E. D…1 gab weiter an, im Laufe des Abends sei sie von der Angeklagten W… bedroht worden. Diese habe ihr gegenüber geäußert, wenn sie weiter in dem Fall „wühlen“ würde, würde sie auch ins Gefängnis gehen. Zunächst habe die Angeklagte W… ihr gesagt, dass sie festgenommen werde, wenn sie nicht aufhören würde, Fragen zu stellen, oder zur Polizei gehen würde. Später habe die Angeklagte W… dann zu ihr gesagt, wenn sie nicht damit aufhören würde, Fragen zu stellen, wüsste sie nicht, was ihre Mutter, die Angeklagte S… F…, ihr antun würde. Daraufhin habe sie dann nur noch mit Vorsicht Fragen gestellt.
F. Nur ein unmittelbar ausführender Täter beim Angriff auf den Geschädigten
454
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der eigentliche Angriff auf den Geschädigten vor Ort lediglich vom Angeklagten S… verübt worden ist und sich kein zweiter Täter, d.h. auch nicht der Angeklagte B…, zum Tatzeitpunkt unmittelbar am Tatort befand.
455
Insoweit hat zwar der Geschädigte S… F… in der Hauptverhandlung angegeben, er denke, dass er bei dem Angriff auf ihn zwei Täter wahrgenommen habe. Als die Axt auf ihn heruntergekommen sei, habe er den Eindruck gehabt, dass hinter der Person mit der Axt eine zweite Person stehe, er habe das Gefühl gehabt, von zwei Personen angegriffen zu werden, gesehen habe er nur den, der hinter dem mit der Axt gestanden sei: Als er am Boden gelegen sei, habe er aus dem Augenwinkel rechts gesehen, dass da eine andere Person gestanden sei und gelauert habe. Nach der kurzen „Sendepause“, als er benommen zu Boden gegangen sei, habe er gehört, dass zwei Personen in ausländischer Sprache in erhöhter Lautstärke diskutiert hätten, es habe sich wie ein Streit angehört. Zudem habe er aus dem Augenwinkel gesehen, wie sich der eine Täter, der an der Hausecke gestanden sei, entfernt habe. Der Täter, der über ihm gestanden sei, sei dem dann hinterher und nach rechts geflüchtet. Er habe schon damals das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte B… dabei gewesen sei, da er dessen Stimme erkannt habe, er wisse nicht mehr, ob er seiner Frau bereits am Abend der Tat oder erst am nächsten Tag gesagt habe, dass der Angeklagte B… dahinterstecken könnte. Seine Ehefrau habe ihm gegenüber jedoch geäußert, dies könne nicht sein, da der Angeklagte B… zum Zeitpunkt der Tat seine Wohnung in … renoviert habe. Als er nachgefragt habe, „mitten in der Nacht?“, habe sie geantwortet: „Ja, du kennst doch die Bulgaren“. Das habe er dann akzeptiert und sich gedacht, dass er sich dann wohl getäuscht habe. Am Tag nach der Tat habe er keine konkrete Erinnerung gehabt, dass es zwei Personen gewesen seien, Die Erinnerung an zwei Personen sei erst wieder gekommen, als er die psychologischen Behandlungen im Juni 2024 begonnen habe. Auch die Stimme des Angeklagten B… habe er erst später, nach Beginn der psychologischen Behandlung, im Ohr gehabt.
456
Den diesbezüglichen Angaben ist die Kammer nicht gefolgt, da bei dieser Schilderung des Zeugen S… F… zu berücksichtigen war, dass aufgrund der erheblichen Zeit, in der er sich bereits mit der Tat beschäftigen muss und diese auch psychotherapeutisch aufarbeitet, eine Neigung zu selbst gezogenen Schlussfolgerungen zu beobachten war. Dafür spricht zur Überzeugung der Kammer auch der Umstand, dass der Geschädigte in seinen polizeilichen Vernehmungen vor der Festnahme des Angeklagten B… – wie vom Zeugen KHK L…1 berichtet – stets nur von einem Angreifer gesprochen hat. Auch der unmittelbar tatnächste Zeuge, der Zeuge S. S…2, hat stets nur von einem agierenden und flüchtenden Täter gesprochen.
457
Zur Überzeugung der Kammer spricht auch die vorgefundene Spurenlage am Tatort sowie im Fahrzeug Audi Q2 dafür, dass der unmittelbare Angriff auf den Geschädigten von einem allein agierenden Täter, nämlich dem Angeklagten S…, durchgeführt wurde. Am unmittelbaren Tatort befand sich lediglich die DNA-Spur des Angeklagten S… (siehe hierzu oben D. V. 2. e) dd)). Zudem lassen sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A…1 in dem vor Ort vorhandenen bzw. dokumentierten Blutspurenbild keine konkreten Hinweise auf die Anwesenheit oder gar eine aktive Beteiligung von mehr als einer Täterperson erkennen (siehe hierzu oben D. V. 2. e) cc)). Weiterhin wurden im Fahrzeug Audi Q2 lediglich unter der Fußmatte des Beifahrersitzes Reste von Thujapflanzen festgestellt und hauptsächlich auf der Beifahrerseite Blutspuren aufgefundenen (siehe hierzu oben D. VI. 2. a) bis c)). Die Blutspuren wie auch die Thujenreste, die zur Überzeugung der Kammer in der Gesamtschau als tatrelevant zu betrachten sind, befinden sich allesamt im Bereich der Beifahrerseite und wurden daher lediglich durch den Beifahrer verursacht. Dieses Spurenbild spricht zur Überzeugung der Kammer für eine unmittelbare Tatbegehung durch den Beifahrer, den Angeklagten S…, während der Angeklagte B… der Fahrer des Tatfahrzeugs war. Letzteres wird zur Überzeugung der Kammer zudem dadurch gestützt, dass die Auswertung der Fahrzeugdaten des Tatfahrzeugs ergeben hat, dass der Motor um 21.44 Uhr gestartet und um 21.49 Uhr wieder gestoppt wurde (siehe hierzu oben B. IV. 8. und D. IV. 6.), was zur Überzeugung der Kammer belegt, dass sich der Angeklagte B… zu dieser Zeit im Fahrzeug befunden hat. Eine zweite Person könnte mithin zur Tatzeit nur am Tatort gewesen sein, wenn der Angeklagte B… dem Angeklagten S… nach diesem Motorereignis hinterher gegangen wäre oder wenn eine weitere Person an der unmittelbaren Tatausführung beteiligt gewesen wäre. Für beides gibt es jedoch zur Überzeugung der Kammer keinerlei Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte S… die unmittelbare Tatausübung allein übernommen hat.
G. Schuldfähigkeit
I. Angeklagter S…
1. Keine alkohol- oder drogenbedingte Intoxikation zum Tatzeitpunkt
458
Davon, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten S… zum Tatzeitpunkt weder durch einen vorangegangenen Alkohol – noch einen Drogenkonsum aufgehoben oder erheblich eingeschränkt war (Feststellungen unter B. V. 5.) ist die Kammer im Wesentlichen überzeugt aufgrund der Angaben des Angeklagten B… sowie den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. E…1.
459
Der Angeklagte S…, bei dem unmittelbar nach der Tat keine Blutprobe entnommen worden ist, und dementsprechend weder eine Blutalkoholbestimmung noch eine zeitnahe toxikologische Untersuchung durchgeführt werden konnte, ließ sich nicht zu einem etwaigen Alkohol- oder Drogenkonsum vor der Tat ein.
460
Der Angeklagte B… gab in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024 an, der Angeklagte S… habe während des Aufenthaltes in Deutschland ab und zu mal einen Joint geraucht, aber nicht ständig (siehe hierzu oben C. II. 2). Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. S…1 gab der Angeklagte B… an, am 27.02.2024 habe der Angeklagte S… am Abend einen Joint Marihuana geraucht, von weiteren Drogen wisse er nichts (siehe hierzu oben C. II. 3).
461
Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. E…1 führte aus, beim Angeklagten S… bestünden zum Tatzeitpunkt aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Einschränkung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit durch einen vorangegangenen Konsum von Cannabis oder anderen Drogen. Der Konsum von einem Joint Marihuana habe keinen relevanten Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit. Zudem seien weder vom Geschädigten S… F… noch vom Zeugen S…2 beim Angeklagten S… Ausfallerscheinungen berichtet worden, wie z.B. Schwanken beim Gehen o.ä., so dass keinerlei Hinweise auf eine eingeschränkte situative Orientierung vorlägen. Auch habe der Geschädigte keinen Alkoholgeruch beim Angeklagten S… wahrgenommen. Gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit spreche zudem die planvolle, nach vorheriger Absprache ausgeführte Tatausführung. Der Angeklagte S… habe nach entsprechender Einweisung durch die Angeklagte S… F… das Handbeil an sich genommen und sich hinter der Hausecke versteckt. Zudem sei der Angeklagte S… in der Lage gewesen, nach dem Verlust des Handbeils das Tatwerkzeug zu wechseln und das als Reservetatmittel mitgeführte Messer einzusetzen. Weiterhin sei der Angeklagte S… dazu in der Lage gewesen, auf unerwartete Komplikationen, wie hier das plötzliche Auftauchen des Nachbarn S…2, adäquat mit einer schnellen Flucht durch den Garten unter Überwindung der Thujenhecke zu reagieren, und zum Fluchtfahrzeug zu gelangen. Insgesamt sei daher aus rechtsmedizinischer Sicht die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt gewesen.
462
Die Kammer ist dem nach eigener kritischer Prüfung gefolgt und zweifelsfrei davon überzeugt, dass beim Angeklagten S… bei Begehung der Tat keine intoxikationsbedingte Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorlag.
2. Psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit
463
Beim Angeklagten S… lag zum Tatzeitpunkt auch aus psychiatrischer Sicht keine erhebliche Beeinträchtigung oder Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vor. Hiervon ist die Kammer überzeugt aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. S…1.
464
Der Sachverständige PD Dr. med. … S…1, Facharzt für forensische Psychiatrie, führte in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten zunächst aus, der Angeklagte habe über seinen Verteidiger mitteilen lassen, nicht an einer psychiatrischen Begutachtung mitwirken zu wollen. Aus diesem Grund habe auch keine testpsychologische Zusatzuntersuchung erfolgen können. Auch etwaige weitere medizinische Behandlungsunterlagen (sofern vorhanden) hätten mangels Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht beigezogen werden können. Ohne eine persönliche Untersuchung des Angeklagten sei es jedoch grundsätzlich nicht möglich, zuverlässige psychiatrische Diagnosen zu erstellen. Zudem könnten ohne eine testpsychologische Untersuchung keine präzisen Angaben zur intellektuellen Leistungsfähigkeit gemacht werden.
465
Der Sachverständige führte weiter aus, die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zum ersten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, zur krankhaften seelischen Störung, lägen nicht vor. Beim Angeklagten bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung oder einer Suchterkrankung. Der Angeklagte S… habe in der Hauptverhandlung keinerlei Auffälligkeiten gezeigt, die auf das Vorhandsein einer psychiatrischen Erkrankung hindeuten würden. Möglicherweise sei es beim Angeklagten S… – laut den Angaben des Angeklagten B… – nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall zu einem epileptischen Krampfanfall gekommen, jedoch seien die Angaben des Angeklagten B… zu unpräzise, um hier eine genauere Diagnose stellen zu können. Zudem hätte sich dieser epileptische Krampfanfall nach dem hier zu prüfenden Vorfallzeitpunkt, d.h. nachdem die Tat beendet worden ist, ereignet, ein Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall bestehe nicht. Dafür, dass der Angeklagte S… die verfahrensgegenständliche Tat im Zustand einer durch eine Erkrankung aus dem epileptischen Formenkreis resultierende Beeinträchtigung begangen haben könnte, bestünden keine Anhaltspunkte, der objektive Tatablauf spreche grundsätzlich dagegen. Auch eine erhebliche Intoxikation mit Alkohol und/oder Drogen zum Tatzeitpunkt lasse sich nicht feststellen, da es beim Angeklagten S… an alkohol- und/oder drogenbedingten Beeinträchtigungen fehle.
466
Auch die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zum zweiten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, zur tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, lägen nicht vor. Es handele sich nicht um eine sogenannte Affekttat. Die verfahrensgegenständliche Tat sei mit Vorbereitungshandlungen, gezielt und geplant in mehreren Etappen abgelaufen. Die Tat sei durchgängig vom Angeklagten S… kontrolliert worden, dieser habe auch adäquat auf die Störung durch den Nachbarn S…2 mit seiner Flucht reagiert. Nach der Tat sei er nicht nur in der Lage gewesen, sich vom Tatort zu entfernen, sondern es sei ihm letztendlich auch die Ausreise nach Bulgarien gelungen.
467
Die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zum dritten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, zur Intelligenzminderung, lägen ebenfalls nicht vor. Zwar könne das Intelligenzniveau ohne psychiatrische und testpsychologische Untersuchung nur orientierend geschätzt werden. Beim Angeklagten S… hätten sich jedoch keine Hinweise auf eine schwere und funktionell relevante Intelligenzminderung ergeben. Dieser habe der Hauptverhandlung durchgängig folgen können und keine Ermüdungs- oder Konzentrationsschwierigkeiten gezeigt.
468
Letztendlich lägen auch die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zum vierten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, zur schweren anderen seelischen Störung, nicht vor, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung oder eine sonstige Devianz vorliege. Der Angeklagte habe auch diesbezüglich in der Hauptverhandlung keinerlei Auffälligkeiten gezeigt.
469
Zusammenfassend führte der Sachverständige Dr. S…1 aus, die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zu einem der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB lägen nicht vor. Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sei beim Angeklagten S… zum Tatzeitpunkt aus psychiatrischer Sicht weder erheblich beeinträchtigt noch aufgehoben gewesen.
470
Die Kammer hat sich den in den Anknüpfungstatsachen zutreffenden und in den Schlussfolgerungen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des ihr aus einer Vielzahl von Verfahren als sehr sachkundig und gründlich bekannten Sachverständigen nach kritischer Überprüfung aus eigener Überzeugungsbildung ohne jegliche Einschränkung angeschlossen.
II. Angeklagte S… F…
1. Keine alkohol- oder drogenbedingte Intoxikation zum Tatzeitpunkt
471
Davon, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten S… F… zum Tatzeitpunkt weder durch vorangegangenen Alkohol- oder Drogenkonsum aufgehoben oder erheblich eingeschränkt war (Feststellungen unter B. V. 5.) ist die Kammer im Wesentlichen überzeugt aufgrund der eigenen Einlassung der Angeklagten, der glaubhaften Angaben des Zeugen R. S… F…, der Zeugen POM K…2 und POM B…3 sowie den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. M…2 und Dr. E…1.
472
Die Angeklagte S… F…, bei der unmittelbar nach der Tat keine Blutprobe entnommen worden ist, und dementsprechend weder eine Blutalkoholbestimmung noch eine zeitnahe toxikologische Untersuchung durchgeführt werden konnte, gab an, am Tattag weder Alkohol noch Drogen konsumiert zu haben. Diesen Angaben ist die Kammer gefolgt, zumal diese bestätigt wurden durch die Angaben des Geschädigten R. S… F…, welcher ebenfalls angab, seine Ehefrau habe am Tattag keinen Alkohol konsumiert.
473
Gestützt werden diese Angaben zur Überzeugung der Kammer zudem durch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … M…2. Dieser führte aus, die Untersuchung der bei der Angeklagten am 20.03.2024 entnommenen Haarprobe auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe habe für den ungefähren Zeitraum von ca. zwölf Monaten vor der Haarprobenentnahme am 20.03.2024 keine Hinweise auf die Aufnahme von derartigen Substanzen ergeben. Der Sachverständige führte weiter aus, die Untersuchung der bei der Angeklagten am 20.03.2024 entnommenen Haarprobe auf Etylglucoronid habe für den ungefähren Zeitraum von etwa drei Monaten vor der Haarprobenentnahme am 20.03.2024 ein unauffälliges Ergebnis erbracht, was mit den Angaben der Angeklagten, dass Alkohol bei ihr keine Rolle spiele, übereinstimme, vereinbar sei.
474
Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. E…1 führte aus, bei der Angeklagten habe zum Tatzeitpunkt aus medizinischer Sicht keine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorgelegen. Dies ergebe sich bereits aus der eigenen Einlassung der Angeklagten, wonach sie am Tattag weder Alkohol noch Drogen konsumiert habe. Grundlage der Beurteilung sei zudem das Leistungsbild, das die Angeklagte gezeigt habe. Von keinen der unmittelbaren Tatzeugen, den Zeugen S…2 und K…1, seien Ausfallerscheinungen bei der Angeklagten berichtet worden, wie z.B. Schwanken beim Gehen, verwaschene Sprache o.ä. Auch die Zeugen POM K…2 und POM B…3, welche unmittelbar nach der Tat vor Ort gewesen seien, hätten angegeben, bei der Angeklagten S… F… keinerlei Anzeichen für eine Berauschung bemerkt zu haben, so dass keinerlei Hinweise auf eine eingeschränkte situative Orientierung vorlägen. Insgesamt sei daher aus rechtsmedizinischer Sicht die Schuldfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt weder durch einen vorangegangenen Alkohol – noch einen Drogenkonsum aufgehoben oder erheblich eingeschränkt gewesen.
475
Die Kammer hat sich den in den Anknüpfungstatsachen zutreffenden und in den Schlussfolgerungen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen der beiden o.g. forensisch erfahrenen und gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen ohne jegliche Einschränkung aus eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Das Erinnerungsvermögen der Angeklagten an die Geschehnisse am Tattag war gut, insbesondere konnte die Angeklagte zahlreiche Details zum Ablauf des Tattages wiedergeben und differenzierte Angaben machen, was gegen eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten spricht.
2. Psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit
476
Bei der Angeklagten S… F… lag zum Tatzeitpunkt auch aus psychiatrischer Sicht keine erhebliche Beeinträchtigung oder Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vor. Hiervon ist die Kammer überzeugt aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen PD Dr. S…1 und Dr. … O…1.
477
Der Sachverständige Dr. S…1 führte in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten zunächst aus, die Angeklagte habe über ihren Verteidiger mitteilen lassen, nicht an einer psychiatrischen Begutachtung mitwirken zu wollen. Aus diesem Grund habe auch keine testpsychologische Zusatzuntersuchung erfolgen können. Auch etwaige vorhanden weitere medizinische Behandlungsunterlagen hätten mangels Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht beigezogen werden können. Ohne eine persönliche Untersuchung der Angeklagten sei es jedoch grundsätzlich nicht möglich, zuverlässige psychiatrische Diagnosen zu erstellen.
478
Der Sachverständige führte weiter aus, die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zum ersten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, zur krankhaften seelischen Störung, lägen nicht vor. Bei der Angeklagten bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung oder einer Suchterkrankung. Auch lägen keine Hinweise auf eine Intoxikation mit Alkohol und/oder Drogen zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalls vor.
479
Auch die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zum zweiten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, zur tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, lägen nicht vor. Es handele sich nicht um eine sogenannte Affekttat. Die verfahrensgegenständliche Tat, welche in mehreren Etappen abgelaufen sei, sei von der Angeklagten S… F… geplant und auch kontrolliert worden. Diese habe zudem Vorbereitungshandlungen getätigt, indem sie u.a. das Abkleben des Bewegungsmelders veranlasst, das Handbeil bereitgelegt und den Angeklagten S… vor Ort eingewiesen habe.
480
Die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zum dritten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, zur Intelligenzminderung, lägen ebenfalls nicht vor. Zwar könne das Intelligenzniveau ohne psychiatrische und testpsychologische Untersuchung nur orientierend geschätzt werden. Hinweise auf eine schwere und funktionell relevante Intelligenzminderung hätten sich jedoch nicht ergeben. Die Angeklagte habe die Hauptschule besucht und eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin begonnen. Zudem sei die Angeklagte danach über eine gewisse Zeit berufstätig gewesen, zunächst als Bodenstewardess, später als Bürokraft im Betrieb ihres damaligen Ehemannes. Zudem verfüge die Angeklagte über einen Pkw-Führerschein.
481
Dies wird zur Überzeugung der Kammer gestützt durch die Angaben des Sachverständigen Dr. med. … O…1, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher ausführte, eine am 10.03.1998 bei der Angeklagten im Rahmen eines Verfahrens wegen Betrugstaten (vgl. oben A.III. Vorstrafen Ziff. 9) erfolgte testpsychologische Untersuchung habe einen Intelligenzquotienten zwischen 97 und 99 ergebe; wesentliche Intelligenzdefizite hätten nicht bestanden.
482
Der Sachverständige Dr. S…1 führte weiter aus, auch die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zum vierten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, zur schweren anderen seelischen Störung, lägen nicht vor.
483
Insoweit führte der Sachverständige Dr. … O…1 zwar zunächst aus, er habe am 19.02.1998 die Angeklagte in einem gegen diese wegen Betrugstaten geführten Verfahrens exploriert (vgl. oben A.III. Vorstrafen Ziff. 9) und bei dieser eine neurotische Störung mit depressiven und histrionischen, teilweise auch schizoiden Anteilen, welche jedoch keineswegs den Schweregrad einer Psychose erreiche, diagnostiziert. Diese Diagnose sei unter Berücksichtigung eines Attests des die Angeklagte damals behandelnden Nervenarztes Dr. … vom 07.11.1997, wonach es bei der Angeklagten im Sinne eines Wiederholungsfalles zu einer sogenannten „kleptomanen Entgleisung“ gekommen sei, wobei diese aus ärztlicher Sicht eine Folge einer zugrundeliegenden Störung mit deutlichem Zwangscharakter sei, die therapiebedürftig und therapiefähig sei, erfolgt. Zudem habe er bei dieser Diagnose die bei der Angeklagten am 10.03.1998 durchgeführte testpsychologische Zusatzbegutachtung berücksichtigt, wonach bei der Angeklagten eine neurotische Persönlichkeitsstörung mit hauptsächlich depressiven, aber auch hysterischen und schizoiden Strukturanteilen vorliege. Der Sachverständige Dr. … O…1 führte jedoch weiter aus, die damalige – über 27 Jahre zurückliegende Diagnose – unterliege im Laufe der Zeit Veränderungen. Auch habe er seiner Beurteilung nicht die Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten (vgl. NStZ 2005, 57) zugrunde gelegt, welche erst später ab 2005 publiziert und allgemein anerkannt worden seien. Zudem könne die damalige Beurteilung keinesfalls auf den jetzigen, völlig anders gelagerten Sachverhalt übertragen werden.
484
Auch der Sachverständige Dr. S…1 führte hierzu aus, das damalige Gutachten genüge nicht den seit 2005 geltenden Mindeststandards des Bundesgerichtshofs zu Schuldfähigkeitsgutachten. Die damaligen Feststellungen könnten heute nicht mehr zur Feststellung des vierten Eingangsmerkmals führen. Vor allem aber unterscheide sich die heutige Sachlage, insbesondere die vorgeworfene verfahrensgegenständliche Tat, grundlegend von den damals der Exploration zugrundeliegenden Betrugstaten. Im hiesigen Verfahren lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Angeklagten eine schwere Persönlichkeitsstörung oder eine sonstige Devianz vorliege. Die Angeklagte sei zwar unter schwierigen familiären Bedingungen aufgewachsen und früh straffällig geworden, habe sich jedoch im Laufe ihres Lebens stabilisiert und ein geordnetes Leben geführt, vier Kinder aufgezogen und sich in den letzten Jahren auch um ihre Pflegetochter … gekümmert.
485
Zudem ließe sich eine Persönlichkeitsstörung gemäß medizinischen und juristischen Konventionen nur dann dem vierten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, der schweren anderen seelischen Störung zuordnen, wenn sich die aus der Persönlichkeitsstörung ergebenen Beeinträchtigungen in ihrem Gewicht mit jenen vergleichen ließen, wie sie infolge krankhafter seelischer Störung gefunden werden können. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn es bei der Angeklagten zu einem realitätsabgewandten Denken, einem Wahn oder Halluzinationen zu einem hier zu prüfenden Vorfallzeitpunkt gekommen sein sollte, oder die Tat aus einem unmittelbaren Zwang heraus geschehen sei, wofür sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte ergäben.
486
Zusammenfassend führte der Sachverständige Dr. S…1 aus, die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zu einem der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB lägen nicht vor. Ein Zustand, welcher konkret zu einer Aufhebung oder erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in der Tatsituation hätte führen können, sei auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der in Betracht kommenden Eingangsmerkmale des § 20 StGB nicht festzustellen.
487
Die Kammer hat sich den in den Anknüpfungstatsachen zutreffenden und in den Schlussfolgerungen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen der Sachverständigen nach kritischer Überprüfung aus eigener Überzeugungsbildung ohne jegliche Einschränkung angeschlossen.
III. Angeklagter B…
1. Keine alkohol- oder drogenbedingte Intoxikation zum Tatzeitpunkt
488
Davon, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt weder durch vorangegangenen Alkohol- oder Drogenkonsum aufgehoben oder erheblich eingeschränkt war (Feststellungen unter B. V. 5.) ist die Kammer im Wesentlichen überzeugt aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten sowie den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständige Dr. E…1.
489
Der Angeklagte, bei dem unmittelbar nach der Tat keine Blutprobe entnommen worden ist, und dementsprechend weder eine Blutalkoholbestimmung noch eine zeitnahe toxikologische Untersuchung durchgeführt werden konnte, gab in der Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2024, über die der Zeuge KHK L…1 glaubhaft berichtete (vgl. hierzu oben C. II. 2.) an, er habe am Tattag keinen Alkohol konsumiert und keine Medikamente genommen. Soweit er sich erinnere, könne es sein, dass er am Tattag einmal einen Zug vom Joint des Angeklagten S… genommen habe. Auch gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. S…1 gab der Angeklagte B…, wie der Sachverständige glaubhaft berichtete, an, er habe am Tattag keinen Alkohol getrunken und keine Drogen genommen (vgl. hierzu oben C. II. 3.).
490
Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. E…1 führte aus, beim Angeklagten B… lägen zum Tatzeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte für eine maßgebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor. Dies ergebe sich bereits aus der eigenen Einlassung des Angeklagten, wonach dieser keinen Alkohol getrunken und keine Drogen genommen habe. Der vom Angeklagten B… angegebene Zug an einem Joint habe keinen relevanten Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit. Grundlage der Beurteilung sei zudem das Leistungsbild, das der Angeklagte gezeigt habe. Von keinen der Zeugen seien Ausfallerscheinungen beim Angeklagten B… berichtet worden, wie z.B. Schwanken beim Gehen, verwaschene Sprache o.ä., so dass keinerlei Hinweise auf eine eingeschränkte situative Orientierung vorlägen. Zudem sei dieser in der Lage gewesen, das Tatfahrzeug über nicht unerhebliche Strecken, darunter auch eine Bundesautobahn, zum Tatort und wieder zurück zu seiner Wohnung in … zu steuern, was ebenfalls dafürspreche, dass dessen Orientierungsvermögen erhalten gewesen sei.
491
Insgesamt sei daher aus rechtsmedizinischer Sicht die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt gewesen. Die Kammer ist dem nach eigener kritischer Prüfung gefolgt und davon überzeugt, dass beim Angeklagten bei Begehung der Tat keine Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorlag. Sie hat sich den in den Anknüpfungstatsachen zutreffenden und in den Schlussfolgerungen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des forensisch erfahrenen und gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen ohne jegliche Einschränkung aus eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Das Erinnerungsvermögen des Angeklagten an die Geschehnisse am Tattag war gut, dieser konnte die Geschehnisse am Tattag detailliert wiedergeben, was gegen eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten spricht.
2. Psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit
492
Beim Angeklagten B… lag zum Tatzeitpunkt auch aus psychiatrischer Sicht keine erhebliche Beeinträchtigung oder Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vor. Hiervon ist die Kammer überzeugt aufgrund der Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. S…1 und P…1.
493
Die Sachverständige Dipl.-Psych. … P…1, klinische und forensische Psychologin, führte aus, die von ihr beim Angeklagten B… am 19.02.2024 und 23.04.2024 durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen hätten ergeben, dass beim Angeklagten aus psychiatrischer Sicht zum Tatzeitpunkt keine erhebliche Beeinträchtigung oder Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Es habe sich das Bild eines gut durchschnittlich intelligenten Mannes mit einem IQ von 105 ergeben, für den sich abgesehen von einer sehr leichten Aufmerksamkeitsstörung keine weiteren Anhaltspunkte für eine sekundäre Leistungsbeeinträchtigung ergeben hätten. Auf Persönlichkeitsebene habe neben gelassenen, emotional stabilen und hilfsbereiten Zügen eine ausgesprochen positive Lebenseinstellung, verbunden mit einer tendenziell unreflektiert anmutenden Selbstzufriedenheit, im Vordergrund gestanden. Hinweise auf eine erhöhte Aggressivität oder eine verminderte Frustrationstoleranz hätten sich im Rahmen der Untersuchung nicht ergeben.
494
Der Sachverständige Dr. S…1, welcher den Angeklagten B… am 02.03.2024 und 03.04.2024 exploriert hat, führte in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten aus, die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zum ersten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, zur krankhaften seelischen Störung, lägen nicht vor. Beim Angeklagten habe nie eine psychiatrische Erkrankung oder eine Suchterkrankung bestanden. Auch habe zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalls beim Angeklagten keine Intoxikation mit Alkohol und/oder Drogen vorgelegen.
495
Auch für die Zuordnung zum zweiten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, zur tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, lägen die medizinischen Voraussetzungen nicht vor. Beim Angeklagten habe bei der verfahrensgegenständlichen Tat kein vorübergehender affektiver Ausnahmezustand vorgelegen. Vielmehr sei dieser geplant und gezielt vorgegangen. Ebenfalls lägen die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zum dritten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, zur Intelligenzminderung, nicht vor. Die Sachverständige P…1 sei bei der von ihr durchgeführten testpsychologischen Zusatzuntersuchung zu dem Schluss gekommen, dass der Angeklagte über eine gut durchschnittliche Intelligenz (IQ-Wert 105) verfüge. Die weitere leistungsdiagnostische Untersuchung habe keinerlei Hinweise auf eine hirnorganische Leistungsbeeinträchtigung erbracht (siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer 1). Letztendlich lägen auch die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zum vierten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, zur schweren anderen seelischen Störung, nicht vor, da bei dem Angeklagten weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine sonstige Devianz festgestellt worden sei.
496
Zusammenfassend führte der Sachverständige Dr. S…1 aus, die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zu einem der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB lägen nicht vor. Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sei beim Angeklagten B… zum Tatzeitpunkt aus psychiatrischer Sicht weder erheblich beeinträchtigt noch aufgehoben gewesen. Die Kammer hat sich den in den Anknüpfungstatsachen zutreffenden und in den Schlussfolgerungen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des ihr aus einer Vielzahl von Verfahren als sehr sachkundig und gründlich bekannten Sachverständigen nach kritischer Überprüfung aus eigener Überzeugungsbildung ohne jegliche Einschränkung angeschlossen.
IV. Angeklagte W…
1. Keine alkohol- oder drogenbedingte Intoxikation zum Tatzeitpunkt
497
Davon, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten W… zum Tatzeitpunkt weder durch einen vorangegangenen Alkohol – noch einen Drogenkonsum aufgehoben oder erheblich eingeschränkt war (Feststellungen unter B. V. 5.) ist die Kammer im Wesentlichen überzeugt aufgrund der Angaben der Zeugen POM B…3, J. H…1 und S. W… sowie den Ausführungen sowie den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. M…2 und Dr. E…1.
498
Die Angeklagte W…, bei der unmittelbar nach der Tat keine Blutprobe entnommen worden ist, und dementsprechend weder eine Blutalkoholbestimmung noch eine zeitnahe toxikologische Untersuchung durchgeführt werden konnte, ließ sich nicht zu einem etwaigen Alkohol- oder Drogenkonsum vor der Tat ein. Der Zeuge POM B…3, welcher nach der Tat die Wohnadresse der Angeklagten W… angefahren ist und bei der ersten Zeugenvernehmung der Angeklagten W… in der Tatnacht zugegen war, gab glaubhaft an, bei der Angeklagten W… keine Anzeichen für eine Berauschung bemerkt zu haben. Zudem haben auch die weiteren Zeugen J. H…1 und S. W…, welche sich am Abend des 27.02.2024 im Haus der Angeklagten W… befunden haben, nicht von Ausfallerscheinungen bei der Angeklagten W… berichtet. Gestützt werden diese Angaben zudem durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … M…2, denen die Kammer gefolgt ist. Dieser führte aus, die Untersuchung der bei der Angeklagten am 28.11.2024 entnommenen Haarprobe auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe habe für den ungefähren Zeitraum von etwa zwei Jahren vor der Haarprobenentnahme keine Hinweise auf die Aufnahme derartiger Substanzen ergeben.
499
Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. E…1 führte aus, bei der Angeklagten W… lägen zum Tatzeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte für eine maßgebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor, da keinen der Zeugen Ausfallerscheinungen berichtet worden seien, wie z.B. Schwanken beim Gehen, verwaschene Sprache o.ä., so dass keinerlei Hinweise auf eine eingeschränkte situative Orientierung vorlägen.
500
Die Kammer hat sich den in den Anknüpfungstatsachen zutreffenden und in den Schlussfolgerungen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen der beiden o.g. forensisch erfahrenen und gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen ohne jegliche Einschränkung aus eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Das Erinnerungsvermögen der Angeklagten an die Geschehnisse am Tattag war gut, insbesondere konnte die Angeklagte zahlreiche Details zum Ablauf des Tattages wiedergeben und differenzierte Angaben machen, was gegen eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten spricht.
2. Psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit
501
Bei der Angeklagten W… lag zum Tatzeitpunkt auch aus psychiatrischer Sicht keine erhebliche Beeinträchtigung oder Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vor. Hiervon ist die Kammer überzeugt aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. S…1.
502
Der Sachverständige Dr. S…1 führte in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten zunächst aus, die Angeklagte habe über ihren Verteidiger mitteilen lassen, nicht an einer psychiatrischen Begutachtung mitwirken zu wollen. Aus diesem Grund habe auch keine testpsychologische Zusatzuntersuchung erfolgen können. Auch etwaige weitere medizinische Behandlungsunterlagen (sofern vorhanden) hätten mangels Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht beigezogen werden können. Ohne eine persönliche Untersuchung der Angeklagten sei es jedoch grundsätzlich nicht möglich, zuverlässige psychiatrische Diagnose zu erstellen.
503
Der Sachverständige führte weiter aus, die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zum ersten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, zur krankhaften seelischen Störung, lägen nicht vor. Bei der Angeklagten bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung oder einer Suchterkrankung. Auch lägen keine Hinweise auf eine Intoxikation mit Alkohol und/oder Drogen zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalls vor.
504
Auch die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zum zweiten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, zur tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, lägen nicht vor. Es handele sich nicht um eine sogenannte Affekttat. Es habe sich bei der verfahrensgegenständlichen Tat um eine Tat in mehreren Etappen, mit Vorbereitungshandlungen, gehandelt. Die Angeklagte W… sei dabei geplant und gezielt vorgegangen.
505
Die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zum dritten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, zur Intelligenzminderung, lägen ebenfalls nicht vor. Zwar könne das Intelligenzniveau ohne psychiatrische und testpsychologische Untersuchung nur orientierend geschätzt werden. Hinweise auf eine schwere und funktionell relevante Intelligenzminderung hätten sich jedoch nicht ergeben. Die Angeklagte habe der Hauptverhandlung durchgängig folgen können und keine Ermüdungs- oder Konzentrationsschwierigkeiten gezeigt. Zudem verfüge die Angeklagte über einen Realschulabschluss und einen Pkw-Führerschein und sei zumindest kurzzeitig in ihrem Leben auch in der Lage gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
506
Letztendlich lägen auch die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zum vierten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, zur schweren anderen seelischen Störung, nicht vor, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass bei der Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung oder eine sonstige Devianz vorliege. Die Angeklagte habe auch diesbezüglich in der Hauptverhandlung keinerlei Auffälligkeiten gezeigt.
507
Zusammenfassend führte der Sachverständige Dr. S…1 aus, die medizinischen Voraussetzungen für die Zuordnung zu einem der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB lägen nicht vor. Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sei bei der Angeklagten zum Tatzeitpunkt aus psychiatrischer Sicht weder erheblich beeinträchtigt noch aufgehoben gewesen.
508
Die Kammer hat sich den in den Anknüpfungstatsachen zutreffenden und in den Schlussfolgerungen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des ihr aus einer Vielzahl von Verfahren als sehr sachkundig und gründlich bekannten Sachverständigen nach kritischer Überprüfung aus eigener Überzeugungsbildung ohne jegliche Einschränkung angeschlossen.
H. Rechtliche Würdigung
509
Die Angeklagten S…, S… F… und W… haben sich des mittäterschaftlich begangenen versuchten Mordes gemäß §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Variante 3, Gruppe 2 Variante 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.
510
Der Angeklagte B… hat sich des mittäterschaftlich begangenen versuchten Mordes gemäß §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2 Variante 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.
I. Täterschaft/Mittäterschaft
511
Sämtliche der vier Angeklagten sind als Täter bzw. Mittäter zu qualifizieren.
512
Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein derart enges Verhältnis des Beteiligten zur Tat besteht, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen, wobei wesentliche Anhaltspunkte im Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft oder jedenfalls dem Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen, liegen können (BGH 1 StR 409/17 = BeckRS 2017, 128433, vgl. auch MüKoStGB/Scheinfeld StGB § 25 Rn. 222 m.w.Nachw.).
1. Angeklagter S…
513
Der Angeklagte S… ist als Täter zu qualifizieren, da er die Tat gegen ein versprochenes Entgelt eigenhändig als unmittelbarer Täter ausführte. Er hatte mithin sowohl Tatherrschaft als auch ein eigenes Interesse am Taterfolg.
2. Angeklagte S… F…
514
Die Angeklagte S… F… ist als Mittäterin zu qualifizieren. Diese war als Auftraggeberin die Initiatorin („Drahtzieherin“) der geplanten Tötung ihres Ehemannes und unmittelbar und wesentlich an der konkreten Tatvorbereitung und -ausführung beteiligt, indem sie für die Verdunkelung des Tatortes durch das Abkleben des Bewegungsmelders, die konkrete Planung und zeitliche Festlegung der Tat sorgte, das konkrete Startsignal für die Tat gab und den Angeklagten S… in den Tatort einwies und diesen mit einer der Tatwaffen versorgte, wodurch sie wesentliche objektive Tatbeiträge leistete. Zudem hatte sie bis zu dem Augenblick, als ihr Ehemann das Haus verließ, auch die volle Tatherrschaft, und zudem ein hohes Eigeninteresse am Taterfolg, da sie finanziell als Alleinerbin die direkte Profiteurin vom Tod ihres Ehemannes war.
3. Angeklagter B…
515
Auch der Angeklagte B… ist als Mittäter zu qualifizieren. Dieser hatte zwar von allen Angeklagten das relativ geringste unmittelbare finanzielle Interesse am Taterfolg. Weder lassen sich konkrete ihm für die Tatbeteiligung gewährte oder versprochene finanzielle Vorteile nachweisen noch hätte er direkt als Erbe oder als direkter Angehöriger der Angeklagten S… F… als Erbin von der Tat profitiert. Andererseits versprach sich der Angeklagte B… ein zukünftiges gemeinsames Leben mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn, so dass auch er zumindest mittelbar von den fortdauernden finanziellen Zuwendungen der Angeklagten S… F… an die Angeklagte W…, die er aus der Beziehung mit der Angeklagten W… bereits kannte, profitiert hätte.
516
Zudem hat der Angeklagte B… erhebliche funktionale Tatbeiträge geleistet. Er war derjenige, der den Angeklagten S… bereits zuvor kannte und diesem die Begehung der Tat antrug. Durch ihn und die Angeklagte W… erfolgte die Anzahlung des Auftragslohnes an den Angeklagten S…, wobei das Geld für die Anzahlung vom Konto seines Sohnes stammte. Auch beherbergte er den Angeklagten S… nach der Einreise nach Deutschland in seiner Wohnung, übermittelte diesem die von den Angeklagten S… F… und W… an ihn herangetragenen Informationen, und fuhr diesen am Tattag zum Tatort und verhalf ihm anschließend zur Flucht. Der Angeklagte B… war somit in jeder Phase der Tatvorbereitung und -ausführung direkt und unmittelbar beteiligt, was zudem auch den Ausführungsdruck auf den Angeklagten S… erhöhte. Ohne den Angeklagten B… wäre bereits die Kontaktaufnahme zu einem Auftragstäter, aber auch die konkrete Tatausführung, unmöglich oder zumindest wesentlich erschwert gewesen.
4. Angeklagte W…
517
Auch die Angeklagte W… ist als Mittäterin zu qualifizieren. Diese war zwar als einzige der Beteiligten persönlich nicht direkt am oder in der näheren Umgebung des Tatorts. Ihre Rolle am Tattag war die eines Gliedes in der „Telefonkette“, also die Vermittlung und Weitergabe der Informationen ihrer Mutter, der Angeklagten S… F…, über die sich nunmehr bietende Tatgelegenheit sowie den konkreten Treffpunkt an den Angeklagten B…, welche letztlich die konkrete Tatphase einläutete. Die Angeklagte W… spielte jedoch in der Planungs- und Vorbereitungsphase der Tat eine wesentliche Rolle, da sie das Bindeglied zwischen der Angeklagten S… F… als eigentliche Auftraggeberin und dem Angeklagten B… war, der durch seine Verbindungen in seine Heimat Bulgarien einen Auftragsmörder akquirieren sollte. Darüber hinaus leistete die Angeklagte W…, welche – im Gegensatz zur Angeklagten S… F… – noch über finanzielle Mittel aufgrund des sich auf dem Konto des gemeinsamen Sohnes … befindlichen Geldbetrages verfügte, einen wesentlichen Beitrag zur Anwerbung des Angeklagten S… und zur Finanzierung des Mordauftrags, indem sie von dem Konto einen Geldbetrag von etwa 20.000,- Euro abhob, und zusammen mit dem Angeklagten B… dem Angeklagten S… während des Aufenthaltes in Bulgarien hieraus eine Anzahlung auf die Tat leistete. Die Angeklagte W… leistete daher in der Vorbereitungsphase wichtige Tatbeiträge, ohne welche die Tat nicht begangen worden wäre. Zudem hatte sie auch ein erhebliches eigenes Interesse am Taterfolg. Die Angeklagte W… erhielt von ihrer Mutter, der Angeklagten S… F…, nach deren Lottogewinn im Jahr 2018 erhebliche Zuwendungen so lange, bis der Lottogewinn schließlich im August 2023 verbraucht war. Aufgrund ihrer engen Beziehung zu ihrer Mutter versprach sich die Angeklagte W… im Fall des Todes des Geschädigten erhebliche finanzielle Vorteile dergestalt, dass die Angeklagte S… F… ihr nach Erhalt des Erbes des Geschädigten zeitnah erneut erhebliche finanzielle Zuwendungen zukommen lassen und ihren Lebensstandard auch weiterhin querfinanzieren wird, was auch die Erwerbsplanung bezüglich des hochwertigen Pkw Audi RS Q8 in den Tagen vor der Tat zeigt.
II. Versuchter Mord
1. Versuchsbeginn
518
Durch die Beilschläge und Messerstiche des Angeklagten S… aufgrund des gemeinsamen Tatplanes zum Nachteil des Geschädigten R. S… F… haben die Angeklagten zur Tötung angesetzt gemäß §§ 211 22 StGB.
2. direkter Tötungsvorsatz
519
Sämtliche Angeklagten handelten mit direktem Tötungsvorsatz. Der gemeinsame Tatplan sah vor, dass der Angeklagte S… den Geschädigten R. S… F… töten solle, um den Erbfall herbeizuführen. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aus der Art der Tatbegehung des unmittelbar vor Ort handelnden Angeklagten S…. Dieser schlug gezielt und wuchtig mindestens dreimal mit dem etwa 38 cm langen und 850 Gramm schweren Handbeil, welches aufgrund seiner Beschaffenheit zur Tötung geeignet ist, auf den Kopfbereich des Geschädigten R. S… F… und damit auf eine besonders empfindliche Körperregion mit lebenswichtigen Blutgefäßen. Zudem stach der Angeklagte S… mindestens zweimal wuchtig mit einem feststehenden einseitig geschliffenen Messer mit einer ca. 17,6 cm langen und scharfen Klinge, welches ebenfalls aufgrund seiner Beschaffenheit zur Tötung geeignet ist, und welches er geplant mit sich führte, mindestens zweimal auf den Geschädigten R. S… F… ein, welcher hierdurch Verletzungen an der rechten zentrale Wangenregion und an der Innenseite des rechten Oberschenkels erlitt.
520
Nach den unter D. V. 4 a) geschilderten Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. E…1 war insbesondere für das Setzen der Verletzung an der linken seitlichen Stirn- bzw. Schläfenregion ein hoher Kraftaufwand erforderlich, da an dieser Stelle eine mehrfragmentäre dislozierte Schädelkalottenfraktur mit Imprimierung mehrerer Bruchfragmente festgestellt worden sei, und somit der (erste) mit dem Handbeil geführte Schlag mit erheblicher Intensität geführt worden sein müsse.
521
Auch für die Angeklagten S… F…, B… und W… war der Tod des Geschädigten das Ziel des gemeinsamen Tatplanes, sie hatten jeweils eigenes Interesse am Taterfolg.
3. kein Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 StGB
522
Da der Geschädigte R. S… F… nicht verstorben ist, ist die Tat lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Von diesem Versuch sind die Angeklagten nicht strafbefreiend gemäß § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten.
a) kein fehlgeschlagener Versuch
523
Der Versuch war vorliegend nicht fehlgeschlagen. Ein fehlgeschlagener Versuch ist anzunehmen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr; vgl. BGH, Beschluss v. 5.9.2019 – 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82).
524
Vorliegend ging der Angeklagte S… zur Überzeugung der Kammer trotz der erheblichen Gegenwehr des Geschädigten R. S… F… und des herannahenden Zeugen S…2 nicht davon aus, die Tat nicht mehr vollenden zu können. Er verfügte noch über das Messer als Tatmittel und der Zeuge S…2 befand sich noch nicht unmittelbar am Tatort, sondern noch in einiger in einer Entfernung davon, so dass aus Sicht des Angeklagten S… noch die Möglichkeit für ihn bestand, weiterhin auf den Geschädigten einzustechen und diesen zu töten. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt daher nicht vor.
b) unbeendeter Versuch
525
Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter sicher annimmt, zur Vollendung des Tatbestands bedürfe es noch weiteren Handelns (Fischer, Kommentar zum StGB, 72. Aufl. 2025, § 24 Rn. 14 a).
526
Der Versuch war vorliegend unbeendet, da die Kammer zugunsten des Angeklagten S… angenommen hat, dass dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar nach dem letzten Stich mit dem Messer nicht davon ausging, dass er dem Geschädigten bereits tödliche Verletzungen zugefügt hat. Dies deshalb, da der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt nicht bewusstlos oder handlungsunfähig war, sondern vielmehr noch erhebliche Gegenwehr geleistet hat, indem er mit den Füßen strampelte, um den Angreifer abzuwehren. Zudem war der Geschädigte trotz seiner Verletzungen in der Lage, aus eigener Kraft aufzustehen und sich ins Haus zu schleppen.
c) kein strafbefreiender Rücktritt
527
Der Angeklagte S… ist nicht strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten. Bei einem unbeendeten Versuch ist für den strafbefreienden Rücktritt erforderlich, dass die Rücktrittshandlung (hier das Nicht-weiter-Handeln) freiwillig erfolgt, d.h. dass der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt, § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB. Dies ist aus der konkreten Tätersicht zu beurteilen und setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter die Tatvollendung aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen will (Fischer, a.a.O., § 24 Rn. 18, 19 m.w.N.).
528
Freiwilligkeit liegt nicht vor, wenn der Täter von weiteren Ausführungshandlungen deshalb Abstand nimmt, weil er das mit einer weiteren Tatausführung verbundene – für ihn entscheidende – Entdeckungsrisiko für nicht mehr vertretbar hält (vgl. BGH 1 StR 646/18, NStZ 2020, 81; Fischer, a.a.O., § 24 Rn. 19 b am Ende und Rn. 23, jeweils m.w.N.), was voraussetzt, dass unvorhergesehene äußere Umstände dazu geführt haben, dass bei weiterem Handeln das Risiko, angezeigt oder bestraft zu werden, unvertretbar ansteigen würde (vgl. BGH 4 StR 282/17=BeckRS 2017, 129691).
529
Vorliegend stieg für den Angeklagten S…, welcher im Interesse des gemeinsamen Tatplanes, wonach keine Verbindung zwischen ihm als Ausführendem und den übrigen Tatbeteiligten und dem Tatmotiv zu Tage treten sollte, in der Dunkelheit agierte und die Kapuze seines Kapuzenpullovers über seinen Kopf gezogen hatte, um nicht erkannt zu werden, zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge S…2 ihn mit einer leistungsstarken Taschenlampe anleuchtete und sich begann, dem Tatort zu nähern, das Entdeckungs- und Festnahmerisiko eklatant an. Aus Angst davor, durch diese Tatentdeckung überführt und bestraft zu werden, sowie mittelbar auch vor drohender Aufdeckung seiner Verbindung zu den Mittätern, verließ er fluchtartig den Tatort und zwängte sich durch die Thujenhecke. Der Angeklagte S… hat daher von der weiteren Tatbegehung unfreiwillig Abstand genommen.
4. Mordmerkmal der Heimtücke
530
Zur Überzeugung der Kammer haben sämtliche Angeklagte jeweils das (tatbezogene) Mordmerkmal der Heimtücke gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2, Variante 1 StGB verwirklicht.
531
Heimtückisch handelt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wer in feindlicher Willensrichtung eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (vgl. BGH Urteil v. 24.09.2014, Az. 2 StR 160/14, NStZ-RR 2015, 12 m.w.N.; Fischer, a.a.O., § 211 Rn. 34 m.w.N.). Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht, d.h. weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (Fischer, a.a.O., § 211 Rn. 35 m.w.N.). Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlt oder stark eingeschränkt ist, wobei die Wehrlosigkeit Folge der Arglosigkeit sein muss (Fischer, a.a.O., § 211 Rn. 39 m.w.N.).
532
Der Geschädigte R. S… F… war zu dem Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Schlages mit dem Handbeil durch den Angeklagten S… arglos, da er nicht mit einem Angriff seitens des Angeklagten S… auf seine körperliche Unversehrtheit gerechnet hat. Der Angeklagte S… schlug unvermittelt auf den – von dem Angriff völlig überraschten – Geschädigten mit dem Handbeil ein. Aufgrund seiner Arglosigkeit war der Geschädigte auch in seiner Abwehrbereitschaft und -fähigkeit stark eingeschränkt. Dass der Angeklagte S… die Arglosigkeit des Geschädigten bewusst ausgenutzt hat, ergibt sich aus den unter B. IV. 7 und B. V. 2 festgestellten Umständen, wonach dieser – in der Dunkelheit verborgen – dem Geschädigten aufgelauert hat.
533
Der für den Geschädigten völlig überraschende Angriff durch den Angeklagten S… in dem unbeleuchteten Bereich vor dem Haus war Teil des gemeinsamen Tatplans, welcher von vorneherein auf das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten angelegt war. Zu diesem Zweck ließ die Angeklagte S… F… die Außenbeleuchtung abkleben, um einen Angriff aus der völligen Dunkelheit zu gewährleisten, und aus diesem Grund warteten die Angeklagten mit dem Angriff zu, bis sich der Geschädigte am Vormittag des 27.02.2024 dazu entschloss, um 22.00 Uhr die Sterne in seinem Garten zu beobachten. Das bewusste Ausnutzen dieses Moments, in dem der Geschädigte in völliger Arglosigkeit und Dunkelheit die Ecke seines Hauses auf dem Weg in den Garten passiert, sollte bewusst für den überraschenden Angriff genutzt werden, um die Abwehrmöglichkeiten des Geschädigten zu reduzieren und ein Gelingen der Tat zu sichern. Zugleich wollte man durch die Ausnutzung der Dunkelheit erreichen, dass die Tat nicht auffliegt und z.B. von Nachbarn bemerkt wird. Dies waren allen Mittätern bewusst, so dass das objektive (tatbezogene) Mordmerkmal der Heimtücke über § 25 Abs. 2 StGB auch den nicht direkt an der Tatausführung beteiligten Angeklagten S… F…, B… und W… zuzurechnen ist.
5. Mordmerkmal der Habgier
534
Die Angeklagten S…, S… F… und W… haben zudem das (täterbezogene) Mordmerkmal der Habgier verwirklicht.
535
Das Mordmerkmal der Habgier liegt vor, wenn der Täter bei seiner Tat ein übertriebenes Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen zeigt (BGHSt 10, 399; 29, 317; BGH NJW 1993, 1664 (1665); NStZ 2020, 613), das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist (BGH BeckRS 2020, 13167). Das Mordmerkmal der Habgier muss als täterbezogenes Merkmal (BGH, NJW 1982, 2738; BGHSt 22, 375, 377; 25, 287, 289) in jeder Täterperson als handlungsleitend erfüllt sein, d.h. das Gewinnstreben braucht nicht das einzige Motiv zu sein, es muss jedoch tatbeherrschend sein (Fischer, a.a.O., § 211 Rn. 10 m.w.N.).
a) Angeklagter S…
536
Der Angeklagte S… hat das Mordmerkmal der Habgier verwirklicht, da er die Tat allein zu dem Zweck ausgeführt hat, den vereinbarten Auftragslohn in Höhe von 50.000,- Euro zu erhalten.
b) Angeklagte S… F…
537
Die Angeklagte S… F… hat ebenfalls das Mordmerkmal der Habgier verwirklicht. Sie beging die Tat aus dem Antrieb, das Vermögen des Geschädigten durch Erbfolge zu erlangen. Soweit bei ihr auch der Wunsch nach der Beendigung der Beziehung/Ehe eine untergeordnete Rolle gespielt haben mag, zog sie die Ermordung des Geschädigten nur deshalb einer Trennung vor, weil ihr letztere finanziell keinerlei Vorteile geboten hätte, so dass das klar handlungsleitende Motiv für die geplante Tötung des Geschädigten die Aussicht auf dessen Vermögen darstellte.
c) Angeklagte W…
538
Auch die Angeklagte W… hat das Mordmerkmal der Habgier verwirklicht. Auch ihr ging es bei der Tat allein darum, über ihre Mutter, die im Wege der Erbfolge wieder zu Vermögen gelangen sollte, weitere erhebliche Zuwendungen zu erhalten, was auch bei der Planung, einen hochwertigen Audi RS Q8 im Gesamtwert von gut 200.000 Euro zu erwerben ab dem 22.02.2024, also in den letzten Tagen vor der Tat, zeigt (siehe hierzu oben B. II. 13. und D. III. 13).
d) Angeklagter B…
539
Beim Angeklagten B… hat die Kammer hingegen die Verwirklichung des Mordmerkmals der Habgier nicht angenommen. Direkte finanzielle Vorteile aus der Tat oder Zuwendungen, mit denen er fest rechnen konnte, sind für den Angeklagten B… zumindest nicht belegt. Die Hoffnung auf Zuwendungen an die Angeklagte W… wären zwar möglicherweise mittelbar auch ihm zugutegekommen, solange die Beziehung fortbestanden hätte, dies genügt zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht, um dies als handlungsleitendes Motiv hinreichend sicher festzustellen, da durchaus auch andere Antriebe, etwa das Aufzeigen seiner Loyalität und die Sicherung des Fortbestandes seiner Familie in Betracht kommen.
III. Gefährliche Körperverletzung
540
Durch die Schläge mit dem Handbeil und die Messerstiche hat der Angeklagte S… zudem tateinheitlich den Tatbestand der vollendeten gefährlichen Körperverletzung, begangen mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs sowie einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 52 StGB erfüllt.
541
1. Sowohl das als Tatwerkzeug verwendete Handbeil als auch das Küchenmesser stellt ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, da es sowohl nach seiner objektiven Beschaffenheit als auch nach der konkreten Art der Benutzung im vorliegenden Fall dazu geeignet war, dem Geschädigten erhebliche Verletzungen zuzufügen (Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 14). Das Messer ist im konkreten Fall wie eine Waffe eingesetzt worden, da diese Funktion dem Küchenmesser jedoch nicht bestimmungsgemäß zukommt, unterfällt das Tatwerkzeug nicht dem Begriff der Waffe im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 19).
542
2. Die Schläge mit dem Handbeil gegen den Kopfbereich und die auf den Kopf-/Rumpfbereiche gezielten Messerstiche stellen zudem eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar.
543
Die insoweit festgestellten Verletzungen des Geschädigten waren nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. E…1 (siehe oben D. V. 4. a)) zwar nicht konkret lebensgefährdend. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben des Geschädigten zu gefährden, wobei es auf die Gefährlichkeit der Behandlung und nicht auf diejenige der eingetretenen Verletzung ankommt, d.h. die Gefahr sich nicht realisiert haben muss (Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 27).
544
Dass die Schläge mit dem Handbeil und die Messerstiche des Angeklagten S… generell bzw. abstrakt dazu geeignet waren, dessen Leben zu gefährden, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der oben unter D. V. 4. a) geschilderten überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. E…1 zur potenziellen Gefährlichkeit von scharfen Gewalteinwirkungen gegen den Kopf bzw. Rumpf.
545
In subjektiver Hinsicht muss der Täter zudem die Umstände erkennen, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt, auch wenn der Täter sie nicht als lebensgefährdend bewertet (BGHSt 2, 163; Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 32). Maßgeblich ist, dass die Tat in der Vorstellung des Täters auf eine Lebensgefährdung angelegt ist, wobei es auf die von ihm konkret gewollte und umgesetzte Tathandlung ankommt (BGH NStZ-RR 2008, 350 f.).
546
Dem Angeklagten S… war bewusst, dass seine Handlungen lebensgefährliche Verletzungen beim Geschädigten hervorrufen können. Der Angeklagte hatte vorliegend den direkten Vorsatz, den Geschädigten zu töten (siehe oben G. II. 1. a)). Er hat mit dem Handbeil zielgerichtet auf den Kopf des Geschädigten eingeschlagen, wobei aufgrund der oben unter D. V. 4. a) geschilderten überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. E…1 zudem feststeht, dass zumindest der erste Schlag mit dem Handbeil auf den Kopf des Geschädigten, welcher zu einer mehrfragmentären dislozierten Schädelkalottenfraktur geführt habe, mit erheblicher Wucht ausgeführt worden sei. Die abstrakte Lebensgefährlichkeit eines Schlages mit einem Handbeil auf den Kopf ist auch für einen medizinischen Laien erkennbar. Dem Angeklagten, der alle Umstände in sein Vorstellungsbild aufgenommen hat, war daher bewusst, dass diese Handlungsweise geeignet war, lebensgefährliche Verletzungen beim Geschädigten hervorzurufen. Aus seiner Sicht und in seiner Vorstellung waren die Tathandlungen daher auch auf eine Lebensgefährdung angelegt.
547
De Tathandlungen des Angeklagten S…, die Schläge mit dem Handbeil und die Messerstiche zum Nachteil des Geschädigten R. S… F…, sind den Angeklagten S… F…, B… und W… gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Auch aus Sicht und in der Vorstellung der Angeklagten S… F… B… und W…, welche – wie der Angeklagte S… – direkten Tötungsvorsatz hatten (siehe oben G. II. 1. a) waren die Tathandlungen des Angeklagten S… im Rahmen des gemeinsamen Tatplans auf eine Lebensgefährdung des Geschädigten angelegt.
IV. Keine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB
548
Der Tatbestand der schweren Körperverletzung ist hingegen nicht verwirklicht, da nach den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. E…1, denen die Kammer gefolgt ist, wonach zwar hinsichtlich der Narben im Gesicht das äußere Erscheinungsbild des Geschädigten betroffen sei, jedoch keine Verunstaltung der Erscheinung oder Verzerrung der Gesichtsproportionen vorliege, nicht von einer dauerhaften Entstellung im Sinne des § 226 StGB auszugehen ist.
I. Strafzumessung
I. Angeklagter S…
549
1. Der Strafzumessung war beim Angeklagten S… zunächst der Strafrahmen des Mordes im Sinne des § 211 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, welcher lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Milderungsgründe oder außergewöhnliche Umstände im Sinne der sog. Rechtsfolgenlösung, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser absoluten Strafdrohung erlauben würden (vgl. BGHSt 30, 105; BGH 5 StR 504/15 = NStZ 2016, 469), liegen zur Überzeugung der Kammer nicht vor.
550
2. Obwohl die Tat hinsichtlich des Tatbestands des § 211 StGB lediglich ins Versuchsstadium gelangt ist, hat die Kammer angesichts des Gesamtgepräges der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten S… von der im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht.
551
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Tatumstände kam dabei den wesentlich versuchsspezifischen Umständen, wie der aufgewendeten kriminellen Energie, der Gefährlichkeit des Versuchs, der Nähe zur Tatvollendung und der Gründe für das Ausbleiben des Erfolgs besonderes Gewicht zu (Fischer, a.a.O., § 23 Rn. 4).
552
Zwar bestand vorliegend noch keine Nähe zur Tatvollendung, da der Geschädigte S… F… nicht in konkreter Lebensgefahr schwebte. Jedoch überwiegen die übrigen versuchsbezogenen Kriterien nicht zugunsten des Angeklagten: Die objektive Gefährlichkeit des Versuchs war hoch angesichts der mindestens drei Schläge mit dem Handbeil und mindestens zwei Stiche bzw. Schnitte mit dem Messer in empfindliche Körperregionen, wobei der Angeklagte S… dem sich erheblich wehrenden Geschädigten mehrfach nachgesetzt hat. Auch war die sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Begehung der Tat aufgewendete kriminelle Energie erheblich. Dem Vorgehen des Angeklagten S… lag ein mehrstufiger gemeinsamer Tatplan mit Sicherungstendenzen zugrunde. Es handelte sich nicht um eine spontane Tat oder einen kurzfristig getroffenen Tatentschluss, sondern um einen von langer Hand über mehrere Wochen hinweg geplanten Auftragsmord.
553
In die Gesamtwürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung ferner sämtliche schuldrelevante Umstände zusätzlich einzubeziehen (Fischer, a.a.O., § 23 Rn. 4). Hier sprach zugunsten des Angeklagten, dass dieser bislang nicht vorbestraft ist. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte S… die Tat eigenhändig und mit zwei verschiedenen Tatwaffen beging. Zudem hat der Angeklagte dem Geschädigten trotz dessen erheblicher Gegenwehr beharrlich nachgesetzt und auf diesen äußerst nachdrücklich mit zahlreichen Schlägen und Stichen bzw. Schnitten eingewirkt. Zum Nachteil des Angeklagten hat die Kammer zudem die nicht unerheblichen körperlichen und physischen Tatfolgen beim Geschädigten sowie den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale (Heimtücke und Habgier) und tateinheitlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in zwei Varianten verwirklicht hat.
554
In der Gesamtschau mit den soeben genannten Strafzumessungserwägungen, zulasten insbesondere der erheblichen kriminellen Energie des Angeklagten, erscheint es zur Überzeugung der Kammer nicht angemessen, von der Milderungsmöglichkeit wegen Versuchs nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen. Die Kammer hat deshalb die Versuchsmilderung nach pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht gewährt und insgesamt den Normalstrafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB angewendet.
555
3. Auch eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht erheblich eingeschränkt war. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen unter G. I. verwiesen.
556
4. Soweit tateinheitlich der Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 52 StGB erfüllt wurde, war gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB der strengere Strafrahmen des § 211 StGB anzuwenden.
557
5. Die vom Angeklagten S… in Bulgarien vom 22.03.2024 bis zum 11.07.2024 erlittene Auslieferungshaft hat die Kammer auf der Grundlage des verlesenen Gutachtens des Auswärtigen Amtes vom 30.05.2025 zu den dortigen Haftbedingungen im Verhältnis 1:1,5 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet.
II. Angeklagte S… F…
558
1. Der Strafzumessung war bei der Angeklagten S… F… zunächst der Strafrahmen des Mordes im Sinne des § 211 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, welcher lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Milderungsgründe oder außergewöhnliche Umstände im Sinne der sog. Rechtsfolgenlösung, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser absoluten Strafdrohung erlauben würden (vgl. BGHSt 30, 105; BGH 5 StR 504/15 = NStZ 2016, 469), liegen zur Überzeugung der Kammer nicht vor.
559
2. Auch bei der Angeklagten S… F… hat die Kammer angesichts des Gesamtgepräges der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten von der im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht.
560
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Tatumstände kam dabei den wesentlich versuchsspezifischen Umständen, wie der aufgewendeten kriminellen Energie, der Gefährlichkeit des Versuchs, der Nähe zur Tatvollendung und der Gründe für das Ausbleiben des Erfolgs besonderes Gewicht zu (Fischer, a.a.O., § 23 Rn. 4).
561
Zwar bestand vorliegend noch keine Nähe zur Tatvollendung, da der Geschädigte S… F… nicht in konkreter Lebensgefahr schwebte. Jedoch überwiegen auch bei der Angeklagten S… F… die übrigen versuchsbezogenen Kriterien nicht zugunsten der Angeklagten: Der Versuch war angesichts der – dem gemeinsamen Tatplan entsprechenden – mehrfachen Schläge mit dem Handbeil auf den Kopf des arglosen Geschädigten objektiv gefährlich. Auch die bei der Begehung der Tat aufgewendete kriminelle Energie war erheblich. Im gemeinsamen Tatplan war das nachhaltige Agieren des Angeklagten S… enthalten. Bei der Angeklagten S… F… war zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie in der Planung und Vorbereitung der Tat die dominierende Rolle einnahm, wegen der erstrebten Erbfolge hohes Eigeninteresse am Taterfolg hatte und auch am eigentlichen Tatort durch die Steuerung der Tatgelegenheit und die Bereitstellung des Handbeils als Tatmittel starken Einfluss auf die eigentliche Tatausführung nahm.
562
In die Gesamtwürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung ferner sämtliche schuldrelevante Umstände zusätzlich einzubeziehen (Fischer, a.a.O., § 23 Rn. 4).
563
Hier sprach zugunsten der Angeklagten, dass sie am letzten Hauptverhandlungstag ein Teilgeständnis abgelegt hat, wenngleich dieses nicht von Reue und Schuldeinsicht geprägt und überwiegend verfahrenstaktisch motiviert war, um ihre Tochter, die Angeklagte W…, vor einer Verurteilung zu bewahren (vgl. dazu oben C.II.5.b).
564
Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass diese die Initiatorin des Mordkomplotts gewesen ist, ohne deren Initiative es nicht zur Tat nicht gekommen wäre.
565
Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer weiterhin – mit moderatem Gewicht – gewertet, dass diese mehrfach und teilweise auch erheblich vorbestraft ist, ist, wenngleich die Kammer in den Blick genommen hat, dass die Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bereits über 19 Jahre zurückliegen und dem letzten Strafbefehl im Jahr 2015 lediglich ein Diebstahl einer geringwertigen Sache zugrunde lag. Zudem lagen den Vorverurteilungen keine Gewaltdelikte zugrunde, wenngleich sie jedoch größtenteils zumindest auch das bei der vorliegenden Tat tatleitende Streben nach finanziellem Gewinn zum Gegenstand hatten. Zum Nachteil der Angeklagten hat die Kammer zudem die nicht unerheblichen körperlichen und physischen Tatfolgen beim Geschädigten berücksichtigt, sowie den Umstand, dass der Tat ein erheblicher besonderer Vertrauensbruch zugrunde lag, der den Geschädigten, welcher lange von der Unschuld seiner Ehefrau überzeugt war, nachhaltig erschüttert hat. Weiterhin sprach gegen die Angeklagte, dass diese zwei Mordmerkmale (Heimtücke und Habgier) und tateinheitlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in zwei Varianten verwirklicht hat.
566
In der Gesamtschau mit den soeben genannten Strafzumessungserwägungen, zulasten insbesondere der erheblichen kriminellen Energie der Angeklagten, erscheint es zur Überzeugung der Kammer nicht angemessen, von der Milderungsmöglichkeit wegen Versuchs nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen. Die Kammer hat deshalb die Versuchsmilderung nach pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht gewährt und insgesamt den Normalstrafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB angewendet.
567
3. Auch eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, da die Angeklagte zum Tatzeitpunkt in ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht erheblich eingeschränkt war. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen unter G. II. verwiesen.
568
4. Soweit tateinheitlich der Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 52 StGB erfüllt wurde, war gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB der strengere Strafrahmen des § 211 StGB anzuwenden.
III. Angeklagter B…
569
1. Der Strafzumessung war beim Angeklagten B… zunächst der Strafrahmen des Mordes im Sinne des § 211 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, welcher lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Milderungsgründe oder außergewöhnliche Umstände im Sinne der sog. Rechtsfolgenlösung, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser absoluten Strafdrohung erlauben würden (vgl. BGHSt 30, 105; BGH 5 StR 504/15 = NStZ 2016, 469), liegen zur Überzeugung der Kammer nicht vor.
570
2. Angesichts des Gesamtgepräges der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten B… hat die Kammer von der im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zugunsten Gebrauch gemacht.
571
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Tatumstände kam dabei den wesentlich versuchsspezifischen Umständen, wie der kriminellen Energie des Täters, der Gefährlichkeit des Versuchs, der Nähe zur Tatvollendung und der Gründe für das Ausbleiben des Erfolgs besonderes Gewicht zu (F…, a.a.O., § 23 Rn. 4).
572
Vorliegend war zwar der Versuch angesichts der – dem gemeinsamen Tatplan entsprechenden – mehrfachen Schläge mit dem Handbeil auf den Kopf des arglosen Geschädigten objektiv gefährlich. Auch war bei dem arbeitsteilig auszuführenden, mehrstufigen Tatplan mit erheblichen Sicherungstendenzen von erheblicher krimineller Energie auszugehen. Eine Nähe zur Tatvollendung war jedoch nicht gegeben, da der Geschädigte keine konkret lebensgefährlichen Verletzungen erlitten hat.
573
In die Gesamtwürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung zudem sämtliche schuldrelevante Umstände zusätzlich einzubeziehen (Fischer, a.a.O., § 23 Rn. 4).
574
Zugunsten des Angeklagten sprach, dass dieser nicht relevant vorbestraft ist. Das Bundeszentralregister enthält lediglich eine Eintragung wegen eines Verkehrsdeliktes (siehe oben A. II). Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem gewertet, dass dieser bereits in einem frühen Verfahrensstadium zumindest eingeräumt hat, den Angeklagten S… zum Tatort und wieder zurück in seine Wohnung in … gefahren zu haben (siehe oben C. II. 2. bis 4), auch wenn er die Kenntnis vom gemeinsamen Tatplan im Wesentlichen abstritt bzw. zeitlich nach hinten verlagerte. Für den Angeklagten sprach weiterhin, dass er an der unmittelbaren Tatausführung lediglich als Fahrer beteiligt war und er im Verhältnis zu den Mitangeklagten das geringste eigene Interesse am Taterfolg hatte. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer die nicht unerheblichen Verletzungen und psychischen Folgeschäden beim Geschädigten gewertet, sowie den Umstand, dass der Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in zwei Varianten verwirklicht hat. Unter nochmaliger Gesamtabwägung hat die Kammer daher zugunsten des Angeklagten von der Versuchsmilderung Gebrauch gemacht.
575
Der gemilderte Strafrahmen des § 211 beträgt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis 15 Jahren.
576
3. Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht erheblich eingeschränkt war. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen unter G. III. verwiesen.
577
4. Soweit tateinheitlich der Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 52 StGB erfüllt wurde, war gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB der insoweit strengere – gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderte – Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB anzuwenden.
578
5. Unter erneuter umfassender Abwägung aller wesentlichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer eine
Freiheitsstrafe von 10 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
IV. Angeklagte W…
579
1. Der Strafzumessung war auch bei der Angeklagten W… zunächst der Strafrahmen des Mordes im Sinne des § 211 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, welcher lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Milderungsgründe oder außergewöhnliche Umstände im Sinne der sog. Rechtsfolgenlösung, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser absoluten Strafdrohung erlauben würden (vgl. BGHSt 30, 105; BGH 5 StR 504/15 = NStZ 2016, 469), liegen zur Überzeugung der Kammer nicht vor.
580
2. Da die Tat hinsichtlich des Tatbestands des § 211 StGB lediglich ins Versuchsstadium gelangt ist, hat die Kammer nach pflichtgemäßer Ermessensausübung von der gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenverschiebung zugunsten Gebrauch gemacht.
581
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Tatumstände kam dabei den wesentlich versuchsspezifischen Umständen, wie der kriminellen Energie des Täters, der Gefährlichkeit des Versuchs, der Nähe zur Tatvollendung und der Gründe für das Ausbleiben des Erfolgs besonderes Gewicht zu (Fischer, a.a.O., § 23 Rn. 4).
582
Vorliegend war zwar der Versuch angesichts der – dem gemeinsamen Tatplan entsprechenden – mehrfachen Schläge mit dem Handbeil auf den Kopf des arglosen Geschädigten objektiv gefährlich. Auch wurde erhebliche kriminelle Energie aufgewendet, da es sich um einen arbeitsteilig auszuführenden mehraktigen Tatplan mit Sicherungstendenzen handelte und nicht etwa um eine Spontantat. Nähe zur Tatvollendung war noch nicht gegeben, da der Geschädigte tatsächlich keine konkret lebensgefährlichen Verletzungen erlitten hat.
583
In die Gesamtwürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung zudem sämtliche schuldrelevante Umstände zusätzlich einzubeziehen (Fischer, a.a.O., § 23 Rn. 4).
584
Zulasten der Angeklagten hat die Kammer die nicht unerheblichen Verletzungen und psychischen Folgeschäden beim Geschädigten gewertet sowie den Umstand, dass die Angeklagte zwei Mordmerkmale und tateinheitlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in zwei Varianten verwirklicht hat.
585
Zugunsten der Angeklagten sprach, dass diese nicht vorbestraft ist und sie an der unmittelbaren Tatausführung nicht beteiligt war. Ihre wesentlichen Tatbeiträge bezogen sich vor allem auf die Vorbereitung der Tat, auf die eigentliche Tatausführung vor Ort hatte die Angeklagte keinen wesentlichen Einfluss. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer zudem deren erhöhte Strafempfindlichkeit als junge Mutter eines erst dreijährigen Sohnes gewertet. Unter maßgeblicher Berücksichtigung der fehlenden Vorstrafen und des Umstandes, dass sich die wesentlichen Tatbeiträge der Angeklagten auf die Vorbereitung der Tat bezogen, hat die Kammer daher zugunsten der Angeklagten von der Versuchsmilderung Gebrauch gemacht und den gemilderten Strafrahmen gem. §§ 211, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB angewendet (Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren).
586
3. Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, da die Angeklagte zum Tatzeitpunkt in ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht erheblich eingeschränkt war. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen unter G. IV. verwiesen.
587
4. Soweit tateinheitlich der Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 52 StGB erfüllt wurde, war gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB der strengere – gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderte – Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB anzuwenden.
588
5. Unter erneuter umfassender Abwägung aller wesentlichen, für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer eine
Freiheitsstrafe von 10 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
J. Keine besondere Schwere der Schuld
I. Angeklagter S…
589
Die Kammer kam bei einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit nicht zu der Bewertung, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt im Sinne der §§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b StGB. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (vgl. BGH Beschl. v. 23.01.2014, Az. 2 StR 637/13, NStZ 2014, 212). Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schuldschwere zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGH Beschl. v. 18.10.2018, Az. 3 StR 408/18, NStZ 2019, 202).
590
Vorliegend sprachen gegen den Angeklagten zwar die nicht unerheblichen körperlichen und psychischen Tatfolgen für den Geschädigten sowie der Umstand, dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale sowie tateinheitlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in zwei Varianten verwirklicht hat. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer im Rahmen der Frage, ob eine besondere Schwere der Schuld vorliegt, jedoch maßgeblich gewertet, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist, und der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Aufgrund der im Ergebnis insoweit nicht unerheblich zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunktes sieht die Kammer die Voraussetzungen für eine Feststellung der besonderen Schwere der Schuld als nicht gegeben an.
II. Angeklagte S… F…
591
Auch bei der Angeklagten S… F… kam die Kammer bei einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit nicht zu der Bewertung, dass die Schuld der Angeklagten besonders schwer wiegt im Sinne der §§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b StGB.
592
Vorliegend sprachen zwar zu Lasten der Angeklagten die erhebliche kriminelle Energie, die zahlreichen, wenngleich lange zurückliegenden, Vorstrafen, die nicht unerheblichen körperlichen und psychischen Tatfolgen für den Geschädigten sowie der Umstand, dass die Angeklagte zwei Mordmerkmale sowie tateinheitlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in zwei Varianten verwirklicht hat. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer im Rahmen der Frage, ob eine besondere Schwere der Schuld vorliegt, jedoch maßgeblich gewertet, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist und die Angeklagte ein Teilgeständnis abgelegt hat. Aufgrund der im Ergebnis insoweit nicht unerheblich zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sieht die Kammer die Voraussetzungen für eine Feststellung der besonderen Schwere der Schuld als nicht gegeben an.
K. Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
I. Angeklagter S…
593
Die Unterbringung des Angeklagten S… in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat die Kammer nicht angeordnet.
594
Der psychiatrische Sachverständige Dr. S…1 führte hierzu aus, die medizinischen Voraussetzungen zur Anwendung des § 64 StGB lägen nicht vor, da beim Angeklagten S… kein Hang, Alkohol und/oder Drogen im Übermaß zu konsumieren, vorliege. Beim Angeklagten sei keine sicher nachweisbare und fortdauernde Substanzkonsumstörung festzustellen, insbesondere fehle es jedoch an Anhaltspunkten dafür, dass es beim Angeklagten dadurch zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit im Sinne der Legaldefinition des § 64 S. 1 StGB a.E. gekommen sei. Zudem sei es beim Angeklagten S… bei der verfahrensgegenständlichen Tat nicht zu erkennbaren alkohol- und/oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen gekommen, die verfahrensgegenständliche Tat resultiere daher nicht aus einer Intoxikation mit Alkohol und/oder Drogen.
595
Die Kammer hat sich den in den Anknüpfungstatsachen zutreffenden und in den Schlussfolgerungen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des ihr aus einer Vielzahl von Verfahren als erfahren, sachkundig und gründlich bekannten Sachverständigen nach kritischer Überprüfung aus eigener Überzeugungsbildung ohne jegliche Einschränkung angeschlossen.
II. Angeklagte S… F…
596
Die Unterbringung der Angeklagten S… F… in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat die Kammer nicht angeordnet.
597
Der psychiatrische Sachverständige Dr. S…1 führte hierzu aus, bei der Angeklagten lasse sich bereits kein Hang im Sinne von § 64 StGB, Alkohol und/oder Drogen im Übermaß zu konsumieren, feststellen. Bei der Angeklagten sei weder ein schädlicher Gebrauch noch eine Abhängigkeit von Alkohol und/oder Drogen festgestellt worden, so dass schon keine Substanzkonsumstörung im Sinne der Legaldefinition des § 64 S. 1 StGB vorliegt. Zudem bestehe auch kein symptomatischer Zusammenhang der Tat mit dem Alkohol- bzw. Drogenkonsum, da der verfahrensgegenständliche Vorfall nicht auf einer Intoxikation mit Alkohol und/oder Drogen beruhe. Die Kammer hat sich den in den Anknüpfungstatsachen zutreffenden und in den Schlussfolgerungen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des ihr aus einer Vielzahl von Verfahren als sehr sachkundig und gründlich bekannten Sachverständigen nach kritischer Überprüfung aus eigener Überzeugungsbildung ohne jegliche Einschränkung angeschlossen.
III. Angeklagter B…
598
Die Unterbringung des Angeklagten B… in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat die Kammer nicht angeordnet.
599
Der psychiatrische Sachverständige Dr. S…1 führte hierzu aus, die medizinischen Voraussetzungen zur Anwendung des § 64 StGB lägen nicht vor, da beim Angeklagten kein Hang, Alkohol und/oder Drogen im Übermaß zu konsumieren, vorliege. Beim Angeklagten liege keine sicher nachweisbare und fortdauernde Substanzkonsumstörung vor, insbesondere fehle es jedoch an einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit im Sinne der Legaldefinition des § 64 S. 1 a.E. StGB. Zudem bestehe auch kein symptomatischer Zusammenhang der Tat mit dem Alkohol- bzw. Drogenkonsum, da der verfahrensgegenständliche Vorfall nicht auf einer Intoxikation mit Alkohol und/oder Drogen beruhe. Die Kammer hat sich den in den Anknüpfungstatsachen zutreffenden und in den Schlussfolgerungen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des ihr aus einer Vielzahl von Verfahren als sehr sachkundig und gründlich bekannten Sachverständigen nach kritischer Überprüfung aus eigener Überzeugungsbildung ohne jegliche Einschränkung angeschlossen.
IV. Angeklagte W…
600
Die Unterbringung der Angeklagten W… in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat die Kammer nicht angeordnet. Der psychiatrische Sachverständige Dr. S…1 führte hierzu aus, bei der Angeklagten fehle es bereits an einem Hang im Sinne von § 64 StGB, d.h. nach der ständigen Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol bzw. Drogen im Übermaß zu konsumieren. Bei der Angeklagten sei weder ein schädlicher Gebrauch noch eine Abhängigkeit von Alkohol und/oder Drogen festgestellt worden, so dass schon keine Substanzkonsumstörung im Sinne der Legaldefinition des § 64 S. 1 StGB vorliegt. Zudem bestehe auch kein symptomatischer Zusammenhang der Tat mit dem Alkohol- bzw. Drogenkonsum, da der verfahrensgegenständliche Vorfall nicht auf einer Intoxikation mit Alkohol und/oder Drogen beruhe. Die Kammer hat sich den in den Anknüpfungstatsachen zutreffenden und in den Schlussfolgerungen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des ihr aus einer Vielzahl von Verfahren als sehr sachkundig und gründlich bekannten Sachverständigen nach kritischer Überprüfung aus eigener Überzeugungsbildung ohne jegliche Einschränkung angeschlossen.
L. Kosten
601
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.