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LG Kempten, Beschluss v. 25.09.2025 – 1 HK O 1204/25
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Fundstellen:
MD 2026, 427
LSK 2025, 47420

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr
1. für eine Magnettherapie, insbesondere für eine „Papimi-Therapie“ zu werben:
1.1. „Die Papimi-Therapie, eine Form der Magnettherapie, wird seit mehr als zwei Jahrzehnten weltweit erfolgreich in der Humanmedizin … eingesetzt“,
1.2. „Die kleinste Einheit eines gesunden Organismus ist die Zelle. In einer gesunden Umgebung kann sie Nährstoffe aufnehmen und in die vom Körper benötigte Energie umwandeln. Ist sie jedoch geschwächt und geschädigt, kann sie nicht normal arbeiten. In der Folge entstehen längerfristig chronische Entzündungen und Schmerzen sowie Fehlfunktionen bis hin zu gefährlichen Zellveränderungen. Mit der Papimi-Therapie sollen geschwächte Zellen gestärkt und gefährlich veränderte Zellen mindestens teilweise abgebaut werden“,
1.3. „Der Erfinder des Verfahrens, Prof. Dr. P. P., geht von dem Grundgedanken aus, dass die Therapie die Zellspannung wieder auf ihr ursprüngliches und natürliches Niveau von ca. 70 bis 90 mV anhebt. Dieser Wert ist wesentlich für die Vitalität der Zellen und den Stoffwechsel. Bei einem Abfall der Zellspannung, beispielsweise auf bis zu 5 mV, tritt eine massive Störung des Zellstoffwechsels ein. Dadurch können unter anderem chronische Entzündungen und schwere Krankheiten wie Krebs entstehen“,
1.4. „Es wird eine Erhöhung des Membranpotenzials erreicht, so dass die Zellen sich erneuern können und Heilungsprozesse im Organismus beschleunigt werden“,
1.5. „Neben der Förderung der Zellreparatur führt die Papimi-Therapie auch zu einer Redifferenzierung und Selbstzerstörung von Krebszellen“,
1.6. „Papimi kann unter anderem bei … Erkrankungen bzw. Heilungsprozessen eingesetzt werden“,
1.7. mit dem Anwendungsgebiet:
1.7.1. „Schmerzbehandlungen“,
1.7.2. „chronischen Entzündungen“,
1.7.3. „Schilddrüsenerkrankungen“,
1.7.4. „Erkrankungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates“,
1.7.5. „urologischen Erkrankungen“,
1.7.6. „Magen-Darm-Beschwerden“,
1.7.7. „Rheuma“,
1.7.8. „Sportverletzungen“,
1.7.9. „Krebs“,
1.7.10. Migräne“,
1.7.11. Bronchitis“,
1.7.12. Asthma“,
1.7.13. Anregung zur Knochenheilung“,
1.7.14. Abheilung von Narben“,
1.7.15. Einheilung von Implantaten“,
1.8. „Die induzierte Spannung beeinflusst in jedem Fall den Energiehaushalt der Zellen, erhöht ihre Stoffwechselaktivitäten und steigert ihre Reparaturfähigkeit“,
2. für eine „Bioresonanz-Therapie“ zu werben:
2.1. „Die Bioresonanz-Therapie beruht auf der Annahme, dass jedes Lebewesen ein persönliches elektromagnetisches Feld besitzt. So lösen Stoffwechselprozesse laut biophysischen Untersuchungen elektromagnetische Schwingungen aus. Das gilt ebenfalls für die einzelnen Organe. Deshalb können auch die Frequenzen, die bei der Bioresonanz-Therapie verwendet werden, Abläufe im Körper beeinflussen und verändern, etwa um Giftstoffe abzuleiten und die Selbstheilungskräfte zu aktivieren“,
2.2. „Entscheidend dabei ist die Vorstellung, dass der Organismus zwei Schwingungsarten enthält, und zwar physiologische (gesunde) und pathologische (krankhafte) Schwingungen … … Diese individuellen Schwingungen werden an ein Messgerät übertragen und dort in gesunde und krankhafte Schwingungen getrennt. Schließlich werden die krankhaften Schwingungen in gesunde umgewandelt und an den Patienten zurückgeleitet. Durch diese Gegenschwingungen sollen störende Faktoren reduziert und krankmachende Informationen im Laufe der mehrfachen Behandlungssitzungen vollständig gelöscht werden“,
2.3. „Eine Messung der Schwingungen … Das Ergebnis soll zeigen, welche Organe geschwächt sind und ob eventuell bestimmte Giftstoffe sich negativ auf den Organismus auswirken oder nicht. Das Bioresonanz-Gerät ermittelt die körpereigenen Schwingungen, vergleicht sie mit einem Sollwert und neutralisiert die negativen Schwingungen“,
2.4. „In der Regel beginnt der Therapeut mit einer Basistherapie, um den Energiehaushalt zu stabilisieren“,
2.5. „Die Folgebehandlungen gehen dann auf die tatsächlich vorliegenden Beschwerden ein. Nach der Untersuchung der Symptome wird an Hand der Faktoren Leitsymptom, Konstitution, Stoffwechselsituation und Stresszustand eine Diagnose erstellt“,
2.6. „Das Bioresonanzverfahren kann bei akuten und chronischen Erkrankungen zum Einsatz kommen“,
2.7. mit dem Anwendungsgebiet:
2.7.1. „Allergien“,
2.7.2. „Schmerzzustände“,
2.7.3. „hormonelle Störungen“,
2.7.4. „Atemwegserkrankungen“,
2.7.5. „Entgiftungsschwierigkeiten bei geschwächten Ausscheidungsorganen“,
2.7.6. „Diabetes“,
2.7.7. „gynäkologische Beschwerden und Erkrankungen“,
2.7.8. „Narbenstörfelder“,
2.8. „Meist kommt es schon nach der ersten Sitzung zu einer Linderung der Beschwerden“,
2.9. „Kurzfristig kann aber auch ein Unwohlsein auftreten, wenn gehäuft Giftstoffe im Organismus freigesetzt werden“,
3. außerhalb der Fachkreise für Heilbehandlungen, insbesondere für eine sogenannte „Biologische Krebstherapie“ (Oxyvenierungstherapie, Infusionstherapie, Chelattherapie, Orthomolekulare Medizin, Darmsanierung und/oder Ernährungstherapie nach Pro Immun M mit Lebensmitteltestung auf IgG1-4) mit dem Anwendungsgebiet Krebs (bösartige Tumorerkrankungen) zu werben.
jeweils sofern dies geschieht wie nachfolgend wiedergeben:
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 55.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung strafbewehrt zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr unlauter zu werben.
2
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren. Seit dem 15.11.2021 ist der Antragsteller in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen.
3
Dem Antragsteller gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreiben, so die Bundesinnung der Hörakustiker, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Hamburger Apothekerverein e.V., die Ärztekammer Hamburg, die Ärztekammer Schleswig-Holstein, die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, der Bundesverband der naturheilkundlich tätigen Zahnärzte in Deutschland e.V., die Apothekerkammer Nordrhein, der MVDA e.V. Marketing Verein Deutscher Apotheker e.V., 139 Unternehmen der Heilmittelbranche (darunter 59 Unternehmen der Branche Medizinprodukte, 34 Hersteller und Großhändler von Arzneimitteln, 37 Unternehmen von Naturheilmitteln sowie 6 Apotheken), 45 Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen (darunter 13 Ärzte, 21 Heilpraktiker/Innen, 6 Apotheken als auch 3 Kliniken), 8 Lebensmittelfilialbetriebe, welche auch Arzneimittel vertreiben und der EDEKA Verband kaufmänn. Genossenschaften e.V. an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen des Antragsgegners auf demselben Markt vertreiben und deren Interessen durch die unten dargestellte Rechtsverletzung des Antragsgegners berührt sind.
4
Der Antragsgegner ist Physiotherapeut und Heilpraktiker und bietet Gesundheitsdienstleistungen einzelunternehmerisch in Gestalt eines „Gesundheitszentrums …“ an. Im Internet wirbt er unter www.gesundheitszentrum-….de wie folgt:
„1. für die von ihm angebotene Magnettherapie, insbesondere die „Papimi-Therapie“
1.1. „Die Papimi-Therapie, eine Form der Magnettherapie, wird seit mehr als zwei Jahrzehnten weltweit erfolgreich in der Humanmedizin … eingesetzt“,
1.2. „Die kleinste Einheit eines gesunden Organismus ist die Zelle. In einer gesunden Umgebung kann sie Nährstoffe aufnehmen und in die vom Körper benötigte Energie umwandeln. Ist sie jedoch geschwächt und geschädigt, kann sie nicht normal arbeiten. In der Folge entstehen längerfristig chronische Entzündungen und Schmerzen sowie Fehlfunktionen bis hin zu gefährlichen Zellveränderungen. Mit der Papimi-Therapie sollen geschwächte Zellen gestärkt und gefährlich veränderte Zellen mindestens teilweise abgebaut werden“,
1.3. „Der Erfinder des Verfahrens, Prof. Dr. P. P., geht von dem Grundgedanken aus, dass die Therapie die Zellspannung wieder auf ihr ursprüngliches und natürliches Niveau von ca. 70 bis 90 mV anhebt. Dieser Wert ist wesentlich für die Vitalität der Zellen und den Stoffwechsel. Bei einem Abfall der Zellspannung, beispielsweise auf bis zu 5 mV, tritt eine massive Störung des Zellstoffwechsels ein. Dadurch können unter anderem chronische Entzündungen und schwere Krankheiten wie Krebs entstehen“,
1.4. „Es wird eine Erhöhung des Membranpotenzials erreicht, so dass die Zellen sich erneuern können und Heilungsprozesse im Organismus beschleunigt werden“,
1.5. „Neben der Förderung der Zellreparatur führt die Papimi-Therapie auch zu einer Redifferenzierung und Selbstzerstörung von Krebszellen“,
1.6. „Papimi kann unter anderem bei … Erkrankungen bzw. Heilungsprozessen eingesetzt werden“,
1.7. mit dem Anwendungsgebiet:
1.7.1. „Schmerzbehandlungen“,
1.7.2. „chronischen Entzündungen“,
1.7.3. „Schilddrüsenerkrankungen“,
1.7.4. „Erkrankungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates“,
1.7.5. „urologischen Erkrankungen“,
1.7.6. „Magen-Darm-Beschwerden“,
1.7.7. „Rheuma“,
1.7.8. „Sportverletzungen“,
1.7.9. „Krebs“,
1.7.10. Migräne“,
1.7.11. Bronchitis“,
1.7.12. Asthma“,
1.7.13. Anregung zur Knochenheilung“,
1.7.14. Abheilung von Narben“,
1.7.15. Einheilung von Implantaten“,
1.8. „Die induzierte Spannung beeinflusst in jedem Fall den Energiehaushalt der Zellen, erhöht ihre Stoffwechselaktivitäten und steigert ihre Reparaturfähigkeit“,
2. für die von ihm angebotene Bioresonanz-Therapie:
2.1. „Die Bioresonanz-Therapie beruht auf der Annahme, dass jedes Lebewesen ein persönliches elektromagnetisches Feld besitzt. So lösen Stoffwechselprozesse laut biophysischen Untersuchungen elektromagnetische Schwingungen aus. Das gilt ebenfalls für die einzelnen Organe. Deshalb können auch die Frequenzen, die bei der Bioresonanz-Therapie verwendet werden, Abläufe im Körper beeinflussen und verändern, etwa um Giftstoffe abzuleiten und die Selbstheilungskräfte zu aktivieren“,
2.2. „Entscheidend dabei ist die Vorstellung, dass der Organismus zwei Schwingungsarten enthält, und zwar physiologische (gesunde) und pathologische (krankhafte) Schwingungen … … Diese individuellen Schwingungen werden an ein Messgerät übertragen und dort in gesunde und krankhafte Schwingungen getrennt. Schließlich werden die krankhaften Schwingungen in gesunde umgewandelt und an den Patienten zurückgeleitet. Durch diese Gegenschwingungen sollen störende Faktoren reduziert und krankmachende Informationen im Laufe der mehrfachen Behandlungssitzungen vollständig gelöscht werden“,
2.3. „Eine Messung der Schwingungen … Das Ergebnis soll zeigen, welche Organe geschwächt sind und ob eventuell bestimmte Giftstoffe sich negativ auf den Organismus auswirken oder nicht. Das Bioresonanz-Gerät ermittelt die körpereigenen Schwingungen, vergleicht sie mit einem Sollwert und neutralisiert die negativen Schwingungen“,
2.4. „In der Regel beginnt der Therapeut mit einer Basistherapie, um den Energiehaushalt zu stabilisieren“,
2.5. „Die Folgebehandlungen gehen dann auf die tatsächlich vorliegenden Beschwerden ein. Nach der Untersuchung der Symptome wird an Hand der Faktoren Leitsymptom, Konstitution, Stoffwechselsituation und Stresszustand eine Diagnose erstellt“,
2.6. „Das Bioresonanzverfahren kann bei akuten und chronischen Erkrankungen zum Einsatz kommen“,
2.7. mit dem Anwendungsgebiet:
2.7.1. „Allergien“,
2.7.2. „Schmerzzustände“,
2.7.3. „hormonelle Störungen“,
2.7.4. „Atemwegserkrankungen“,
2.7.5. „Entgiftungsschwierigkeiten bei geschwächten Ausscheidungsorganen“,
2.7.6. „Diabetes“,
2.7.7. „gynäkologische Beschwerden und Erkrankungen“,
2.7.8. „Narbenstörfelder“,
2.8. „Meist kommt es schon nach der ersten Sitzung zu einer Linderung der Beschwerden“,
2.9. „Kurzfristig kann aber auch ein Unwohlsein auftreten, wenn gehäuft Giftstoffe im Organismus freigesetzt werden“,
3. für eine „Biologische Krebstherapie“ (Oxyvenierungstherapie, Infusionstherapie, Chelattherapie, Orthomolekulare Medizin, Darmsanierung und/oder Ernährungstherapie nach Pro Immun M mit Lebensmitteltestung auf IgG1-4) mit dem Anwendungsgebiet Krebs (bösartige Tumorerkrankungen).“
5
Wegen den Einzelheiten der Werbung wird zudem auf die Anlage Ast 4 Bezug genommen wird.
6
Magnetfeldtherapien, so die Papimi-Therapie, zählen – mit Ausnahme der Anwendung chirurgisch implantierter Spulen – seit 1992 zu den vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nicht anerkannten Behandlungsmethoden.
7
Ausweislich der Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 17.08.2000 und 04.04.1997, sowie des Sachverständigen Prof. Dr. K. et al. vom 19.11.1996 kann eine Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie, so gegen Schmerzen, Verspannungen oder Befindlichkeitsstörungen, wissenschaftlich nicht belegt werden. Der Sachverständige Prof. Dr. M. kommt in seinem Gutachten vom 13.01.2006 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass keine Wirkung der Magnete belegt werden kann. Ferner bestätigte der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vom 18.04.2005, dass Wirkungsbehauptungen über die Magnetfeldtherapie in all ihren Varianten nicht dem Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche.
8
Prof. em. Dr. rer. nat. habil. R. G. legte in seinem Artikel zum Thema „Elektrische und magnetische Felder in Diagnostik und Therapie – Ein Gebiet zwischen Scharlatanerie und wissenschaftlichem Fortschritt“, veröffentlicht in der von der Gesellschaft zur wissenschaftlichen Untersuchung von Parawissenschaften e.V. herausgegebenen Zeitschrift „Skeptiker – Zeitschrift für Wissenschaft und kritisches Denken“, Nr. 4/04, S. 136 ff., dar, dass Verfahren wie die Magnettherapie und die Bioresonanztherapie mit physikalischem und medizinischem Grundlagenwissen nicht zu vereinbaren sind und diese weder einen wissenschaftlich plausiblen Mechanismus aufweisen, noch einen klinisch erwiesenen Therapieeffekt.
9
Mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft auf dem Gebiet der Magnetfeldtherapie, insbesondere unter Abgrenzung zur Magnetresonanztomographie, befasst sich der Physiker G. H. („Zwischen Elektrosmog und Magnetfeldtherapie“, „Skeptiker“ 3/2019, S. 122 ff.). Er verweist auf den wohl augenfälligsten Unterschied: Das zur Anwendung der Magnetresonanztherapie (MRT) verwendete Magnetfeld hat üblicherweise eine Feldstärke von 3 Tesla, liegt also im Bereich von Ultrahochfeldern. Demgegenüber werden für Magnetfeldtherapiegeräte Feldstärken im Tausendstelbereich um 1 mT (in Worten: ein Millitesla) verwendet. Werden aber schon MRT nur für bildgebende Verfahren zu diagnostischen Zwecken verwendet und nicht zu therapeutischen Zwecken, gilt dies bei weitem erst recht für Magnetfeldtherapiegeräte, nur mit dem Unterschied, dass sie nicht nur für diagnostische, sondern auch für therapeutische Zwecke völlig untauglich sind.
10
Auch die Kosten einer Bioresonanz-Therapie werden von den Krankenkassen nicht erstattet. Ausweislich den Ausführungen im Kapitel „Bioresonanztherapie“ in dem Werk der Stiftung Warentest, „Handbuch Die andere Medizin“ (5. Auflage 2005, S. 111 ff.), in Pschyrembel, „Wörterbuch Naturheilkunde und Alternative Heilverfahren“, Stichwort: „Bioresonanztherapie“ und „BICOM-Therapie“ und dem Lexikon der Parawissenschaften“ (Oepen u.a., Hg. GWUP-Schriftenreihe, Band 3, S. 50 ff., Stichwort: „Bioresonanz-Diagnostik/Therapie“ handelt es sich um ein wissenschaftlich nicht belegtes Verfahren und bereits das Grundprinzip des Verfahrens, nämlich das Verbringen angeblicher körpereigener pathologischer Schwingungen in ein Gerät, wo die Schwingungen dann zum Gesunden hin verändert werden sollen, wird nicht bestätigt, vielmehr wird die Methode als unsinnig und wegen fehlenden Wirkungsnachweises als ungeeignet bezeichnet.
11
Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 19.08.2025 (Anlage Ast 5) abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Binnen der gesetzten Frist gab der Antragsgegner diese nicht ab. Die von ihm beantragte Fristverlängerung bis 30.09.2025 wurde seitens des Antragstellers nicht bewilligt.
12
Der Antragssteller macht geltend, dass vorgenannte Werbeaussagen unlauter seien.
13
Die in den Anträgen unter Ziffer 1 und 2 enthaltenen Werbeaussagen enthielten unzulässige gesundheitsbezogene Angaben die nach § 3, 3a UWG i.V.m. §§ 3 Nr. 1 HWG, 4 Abs. 2 MPG, wie auch §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWG verboten seien.
14
Die Wirkung einer Papimi-Behandlung sei wissenschaftlich ungesichert und nicht belegt. Es sei täuschend und irreführend diese als Pauschalheilmittel zu bewerben.
15
Die Bioresonanz-Therapie beruhe auf keinem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung erklären könne. Die angegriffenen Behauptungen fehle bereits die notwendige Tatsachengrundlage, da die „Bioresonanztherapie“ keinerlei wie auch immer gearteten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen habe. Es fehlt den angegriffenen Angaben daher, auf deren Inhalt zwecks Meidung von Wiederholungen verwiesen sei, jeglicher Realitätsbezug. Es sei irreführend den Medizinprodukten eine Leistung bzw. therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beizulegen, welche sie nicht haben
16
Sämtliche Werbeaussagen seien geeignet den angesprochenen Verkehrskreis irrezuführen, da eine nicht vorhandene bzw. nicht nachgewiesene Wirkung der Behandlungen suggeriert werde.
17
Die Werbeaussage entsprechend dem dritten Antrag verstoße gegen das heilmittelrechtliche Laienwerbeverbot nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 HWG i.V.m. A.Nr.2 der Anlage zu § 12 und sei deshalb nach § 3a UWG zu unterlassen.
18
Der Antragsgegner wendet unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG München, welche sich auf ein Gutachten, dass die dargelegte Wirksamkeit attestiere, ein, dass die Anwendbarkeit der Bioresonanz-Therapie für das Anwendungsgebiet Allergien nicht irrführend sei.
19
Den angegriffenen Aussagen würden den Therapien keine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beimessen, welche diese nicht hätten. Der Antragsgegner beschreibe mit den angegriffenen Äußerungen die den jeweiligen Therapien zugeschriebenen Funktionsweisen und nenne Symptome, bei deren Vorliegen er die entsprechenden Therapien zur Anwendung bringe. Ein Heilversprechen oder ähnliches werde nicht abgegeben. Dabei stelle der Antragsgegner auch klar, dass die dargestellten Therapien nicht schulmedizinisch anerkannt seien. Durch diese Relativierung verhindere der Antragsgegner aktiv, dass bei fehlender Irreführung durch den Antragsgegner Irrtümer beim unbefangenen Leser entstünden.
20
Wegen des Sachverhaltes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
21
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
22
Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner der Unterlassungsanspruch wie tenoriert nach §§ 8 I, III Nr. 2, 3, 3a UWG i.V.m. § 3 S. 1 S. 2 Nr. 1 HWG, 5 UWG bzw. § 12 Abs. 2 S. 1 HWG, Anlage zu § 12 HWG A. 1 i.V.m. §§ 935 ff. ZPO zu.
23
Der Antragsteller hat glaubhaft macht, dass insoweit die Besorgnis von Wettbewerbsverstößen besteht, mithin ein Verfügungsanspruch gegeben ist. Der Verfügungsgrund folgt aus der nicht widerlegten Vermutung des § 12 I UWG.
1. Verfügungsanspruch
24
Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch, so einen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner gemäß §§ 8 I, III Nr. 2, 3, 3a UWG i.V.m. § 3 S. 1 S. 2 Nr. 1 HWG, 5 UWG bzw. § 12 Abs. 2 S. 1 HWG, Anlage zu § 12 HWG A. 1.
25
a. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen qualifizierten Wirtschaftsverband im Sinne des §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG.
26
Als solcher ist der Antragsteller aktivlegitimiert. Durch Vorlage der Ausdrucke der Mitgliederliste und der eidesstattlichen Versicherung seines Geschäftsführers hat er zu Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Antragsgegner vertreiben.
27
b. Bei den im Tenor unter Ziffer I 1. aufgeführten Werbeaussagen betreffend die Papimi-Therapie, eine Form der Magnetfeldtherapie, handelt es sich um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben, §§ 3, 3a UWG. i.V.m. Art. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 HWG, § 5 I Nr. 1 UWG. Die inkriminierten Aussagen stellen eine nach § 3 Satz 1 HWG unzulässige und zugleich i.S.d. § 5 Nr. 1 UWG irreführende und damit nach §§ 3, 3a UWG unlautere Werbung auf dem Gebiet des Heilmittelwesens dar, deren Verbreitung der Antragsteller untersagen lassen kann.
28
Die Werbung ist nach § 3 Satz 1 Nr. 1 HWG unzulässig, weil sie irreführend der Anwendung der Magnetfeldtherapie gesicherte Wirkung zuschreibt, die diese nicht hat. § 3 HWG stellt ein auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen bezogenes Werbeverbot auf, und dient damit typischerweise dem Schutz der Verbraucher. Es stellt damit eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG dar (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2009 – I ZR 117/07, BGH GRUR 2009, 1189 – Blutspendedienst); ein Verstoß macht die Werbung unlauter und damit unzulässig i.S.d. § 3 UWG (OLG Brandenburg Urt. v. 9.7.2024 – 6 U 1/24, GRUR-RS 2024, 34635 Rn. 13).
29
(1) Der Anwendungsbereich des HWG ist eröffnet. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 a HWG erfasst wird u.a. die Werbung für Verfahren bzw. Behandlungen, soweit sich die Werbeaussagen auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beziehen.
30
Die Papimi-Therapie kann ausweislich der gegenständlichen Werbeaussagen (vgl. I.1.6, I.1.7) bei Erkrankungen bzw. Heilungsprozessen, so zur Schmerzbehandlung, zur Behandlung chronischer Entzündungen und zur Behandlung diverser, im Einzelnen im Tenor unter I.1.7. aufgeführten Erkrankungen eingesetzt werden. Die Nennung des Anwendungsbereichs impliziert, dass mit der Anwendung eine positive Wirkung verbunden ist. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont verknüpft der Empfänger mit diesen Aussagen, dass der Behandlung in den genannten Fällen eine positive Wirkung beigemessen wird, da deren Einsatz andernfalls nutzlos wäre. Dies zumal vor dem Hintergrund, dass der Therapie in den weiteren Werbeaussagen eine positive Wirkung zugeschrieben wird. So wird ausgeführt, dass
-
durch die Therapie die geschwächte Zellen gestärkt und gefährlich veränderte Zellen mindestens teilweise abgebaut werden (I.1.2.),
-
die Therapie die Zellspannung wieder auf ihr ursprüngliches und natürliches Niveau anhebt und bei einem Abfall der Zellspannung unter anderem chronische Entzündungen und schwere Krankheiten wie Krebs entstehen (I.1.3.)
-
durch die Therapie eine Erhöhung des Membranpotenzials erreicht wird, so dass die Zellen sich erneuern könne und Heilungsprozesse im Organismus beschleunigt werden (I.1.4).
-
die Therapie neben der Förderung der Zellreparatur auch zu einer Redifferenzierung und Selbstzerstörung von Krebszellen führt (I.1.5).
31
Zudem wird auf einen erfolgreichen und damit wirksamen Einsatz in der Humanmedizin verwiesen (vgl. I.1.1.) und, dass die induzierten Spannungen den Energiehaushalt der Zellen beeinflussen, ihre Stoffwechselaktivität erhöht und ihre Reparaturfähigkeit steigert (I.1.8.)
32
Sämtlichen angegriffenen Werbeaussagen beziehen sich einzeln, wie auch in ihrer Gesamtheit auf eine Beseitigung oder zumindest Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden und der Papimi-Therapie wird eine positive Wirkung zugesprochen.
33
Entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite beschränkt sich die Werbung nicht auf die Beschreibung der Therapie, sondern preist eine gesundheitliche Wirkung und deren Erfolg an.
34
(2) Die gegenständlichen Aussagen sind irreführend i.S.d. §§ 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 HWG.
35
§ 3 HWG schützt außer den Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit und des einzelnen Verbrauchers die Abnehmerschaft auch – aber erst in zweiter Hinsicht – vor einer wirtschaftlichen Übervorteilung. § 3 dient nicht nur dem Schutz des Endverbrauchers als Konsumenten von Arzneimitteln und dem des Empfängers von heilmittelwerberechtlich relevanten Dienstleistungen; diese Bestimmung bezieht jeden Abnehmer in den Schutzbereich der Vorschrift mit ein, also auch den Groß- und Einzelhandel sowie den als Mittler fungierenden Heilkundigen und Berater (BeckOK HWG/Doepner/Reese, 14. Ed. 1.5.2025, HWG § 3 Rn. 30).
36
Eine Irreführung liegt gem. § 3 S. 2 Nr. 1 HWG vor, wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.
37
Die angegriffenen Aussagen legen dem Verfahren der Magnetfeldtherapie in Form der Papimi-Therapie eine gesundheitsfördernde Wirkung als objektiv richtig bei, obwohl seine Wirksamkeit fachlich nicht belegt ist.
38
Eine irreführende Werbung ist gegeben, wenn einem Produkt in der Werbung eine gesundheitsfördernde Wirkung als objektiv richtig beigemessen wird, diese Wirksamkeit aber nicht gegeben ist oder diese fachlich umstritten ist; es sei denn, in der Werbung wird auf die Gegenmeinung hingewiesen (BGH, Urteil vom 05.11.2020, GRUR 2021, 513 Rn. 17).
39
Bei gesundheitsbezogener Werbung sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, Urteil vom 06.02.2013, I ZR 62/11, GRUR 2013, 649).
40
Deshalb – im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung – gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht; danach ist es irreführend, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (BGH GRUR 2015, 1244 Rn. 16).
41
Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt zwar grundsätzlich dem Antragsteller als Unterlassungsgläubiger. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Antragsteller darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen (BGH GRUR 2013, 649, Rn. 32; OLG München, Urteil vom 07.07.2022, Az. 6 U 6410/21).
42
Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (GRUR 2013, 649 Rn. 19).
43
Der Antragsteller stützt sich auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 17.08.2000 und 04.04.1997, das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. et al. vom 19.11.1996, das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 13.01.2006 und das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 18.04.2005, wonach die Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie wissenschaftlich nicht belegt werden kann. Ferner führt er Publikationen des Prof. em. Dr. rer. nat. habil. R. G. und des Physikers G. H. an und verweist darauf, dass es sich (die Anwendung chirurgisch implantierter Spulen ausgenommen), um eine seit 1992 vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nicht anerkannten Behandlungsmethoden handelt.
44
Der Antragsteller hat unwidersprochen dargelegt, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen und die ausgelobten Wirkungen der Therapie nicht anerkannt sind. Dem ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegen getreten.
45
Der Antragsgegner hat hingegen weder dargelegt, auf welche Grundlagen er seine Werbeaussagen stützt, noch ist er dem Vortrag des Antragstellers entgegengetreten.
46
Zudem hat der Antragsgegner den ihm damit obliegenden Nachweis, dass die streitgegenständlichen Werbeaussagen hinreichend wissenschaftlich abgesichert sind und somit der beworbenen gesundheitsbezogenen Wirkungen der Papimi-Therapie nicht erbracht. Es fehlt bereits an einem entsprechenden Vortrag.
47
Da sämtliche Werbeaussagen dem angesprochenen Verkehr mithin eine Wirkung suggerieren, die durch nichts belegt ist, sind diese irreführend und zudem geeignet, den umworbenen Kunden zu motivieren die Papimi-Therapie durchzuführen, wovon sie bei Kenntnis der nicht nachgewiesenen Wirksamkeit Abstand nehmen würde.
48
(3) Die Verstöße gegen die Werberegelungen des HWG sind idR unlauter iSd § 3a UWG, weil sie geeignet sind, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen
49
Die Spürbarkeitsklausel hat den Zweck, solche Fälle des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung von der Verfolgung auszunehmen, die keine nennenswerte Auswirkung auf andere Marktteilnehmer haben, denn daran besteht kein Interesse der Allgemeinheit. Ein Verbot ist nur dann erforderlich, wenn dies der Schutz der Verbraucher, der Mitbewerber oder der sonstigen Marktteilnehmer erfordert, wenn sich die unlautere geschäftliche Handlung tatsächlich auf die anderen Marktteilnehmer auswirkt oder auswirken kann. Es muss also eine objektive Wahrscheinlichkeit für eine solche Wirkung bestehen, nicht nur eine theoretische Chance. Ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung anzunehmen ist, beurteilt sich nach dem jeweiligen Schutzzweck der verletzten Marktverhaltensregelung. Bei Verstößen gegen Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit oder der Sicherheit des Verbrauchers dienen, ist allerdings davon auszugehen, dass diese grundsätzlich geeignet sind, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Die Spürbarkeit wird in solchen Fällen vermutet und ist nur ganz ausnahmsweise zu verneinen (BGH, Urteil vom 12.02.2015 – I ZR 213/13 – Fahrdienst zur Augenklinik) (OLG Brandenburg Urt. v. 9.7.2024 – 6 U 1/24, GRUR-RS 2024, 34635 Rn. 20).
50
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, die angegriffenen Äußerungen seien nicht irreführend, da nur die Symptome genannt würden, bei denen eine Therapie erfolgen kann und der Therapie keine Effekte zugeschrieben würden, welche ein konkretes Krankheitsbild oder einen konkreten Heilungserfolg darstellen würden, überzeugt dies nicht. Wie bereits ausgeführt ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Nach dem Verständnis der Leser wird der Behandlung eine positive Wirkung auf die Gesundheit, so u.a. eine Stärkung der Zellen beigemessen, eine Linderung/ Heilung diverser Krankheiten, wie die Redifferenzierung und Selbstzerstörung von Krebszelle, eine Beeinflussung des Energiehaushalts der Zellen beeinflussen, eine Erhöhung der Stoffwechselaktivität und der Reparaturfähigkeit. Die Nennung eines Anwendungsbereichs verbindet der Kunde damit, dass dieser einen erfolgreichen und damit wirksamen Einsatz der Behandlung verspricht und sich die aufgeführten Erkrankungen mit der Behandlung heilen lassen.
51
(4) Der Verstoß gegen § 3 Satz 1 Nr. 1 HWG stellt zugleich einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG dar. Es ist regelmäßig unlauter, wenn in der Werbung Vorschriften verletzt werden, die, wie das HWG, zum Schutz der Bevölkerung erlassen worden sind. Da die inkriminierte Handlung aus den angeführten Gründen auch geeignet ist, das Verbraucherverhalten zu beeinflussen, ist auch der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG betroffen (OLG Brandenburg Urt. v. 9.7.2024 – 6 U 1/24, GRUR-RS 2024, 34635 Rn. 25).
52
c. Die im Tenor unter Ziffer I. 2. aufgeführten Werbeaussagen betreffend die Bioresonanztherapie sind unlauter nach §§ 3, 3a UWG. i.V.m. § 3 S. 1 S. 2 Nr. 1 HWG, 5 UWG und begründen einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers.
53
Die Werbung ist nach § 3 Satz 1 Nr. 1 HWG unzulässig, weil sie irreführend der Anwendung der Bioresonanztherapie gesicherte Wirkung zuschreibt, die diese nicht hat. Damit ist die Werbung unlauter und damit unzulässig i.S.d. § 3 UWG.
54
(1) Der Anwendungsbereich des HWG ist eröffnet.
55
Die Bioresonanztherapie kann ausweislich der angegriffenen Werbeaussagen (vgl. I.2.5, I.2.6, I.2.7) bei Beschwerden, akuten und chronischen Erkrankungen, diverser, im Einzelnen im Tenor unter I.2.7. aufgeführten Erkrankungen eingesetzt werden.
56
Die Nennung des Anwendungsbereichs impliziert, dass mit der Anwendung eine positive Wirkung verbunden ist. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont verknüpft der Leser mit diesen Aussagen, dass der Behandlung in den genannten Fällen eine positive Wirkung beigemessen wird, da deren Einsatz andernfalls nutzlos wäre. Dies zumal vor dem Hintergrund, dass der Therapie in den weiteren Werbeaussagen eine positive Wirkung auf die Gesundheit zugeschrieben wird. So wird ausgeführt, dass
-
durch die Bioresonanz-Therapie jedes Lebewesen ein persönliches elektromagnetisches Feld besitze und durch Stoffwechselprozesse elektromagnetische Schwingungen ausgelöst würden. Durch die Frequenzen, die bei der Bioresonanz-Therapie verwendet werden, könnten Abläufe im Körper beeinflusst und verändert werden, etwa um Giftstoffe abzuleiten und die Selbstheilungskräfte zu aktivieren (I.2.1.)
-
der Organismus enthalte zwei Schwingungsarten, und zwar physiologische (gesunde) und pathologische (krankhafte) Schwingungen, welche an ein Messgerät übertragen und dort in gesunde und krankhafte Schwingungen getrennt würden. Schließlich würden die krankhaften Schwingungen in gesunde umgewandelt und an den Patienten zurückgeleitet werden. Durch diese Gegenschwingungen sollten störende Faktoren reduziert und krankmachende Informationen im Laufe der mehrfachen Behandlungssitzungen vollständig gelöscht werden (I.2.2.)
-
Eine Messung der Schwingungen zeige, welche Organe geschwächt seien und ob eventuell bestimmte Giftstoffe sich negativ auf den Organismus auswirken würden oder nicht. Das Bioresonanz-Gerät ermittle die körpereigenen Schwingungen, vergleiche sie mit einem Sollwert und neutralisiere die negativen Schwingungen (1.2.3.)
-
Die Basistherapie stabilisiere den Energiehaushalt (1.2.4)
-
Die Folgebehandlungen gingen auf die tatsächlich vorliegenden Beschwerden ein (1.2.5)
-
meist komme es schon nach er ersten Sitzung zu einer Linderung der Beschwerden (1.2.8)
-
es würden Giftstoffe im Organismus freigesetzt (1.2.9)
57
Sämtlichen angegriffenen Werbeaussagen beziehen sich einzeln, wie auch in ihrer Gesamtheit auf eine Beseitigung oder zumindest Linderung von krankhaften Beschwerden, Krankheiten und Leiden, wobei der Bioresonanztherapie wird eine positive Wirkung zugesprochen.
58
Entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite beschränkt sich die Werbung nicht auf die Beschreibung der Therapie, sondern preist eine gesundheitliche Wirkung und deren Erfolg an.
59
(2) Die gegenständlichen Aussagen sind irreführend i.S.d. §§ 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 HWG.
60
Die angegriffenen Aussagen messen der Bioresonanztherapie eine gesundheitsfördernde Wirkung als objektiv richtig bei, obwohl deren Wirksamkeit fachlich nicht belegt ist.
61
Der Antragsteller stützt sich auf die Ausführungen im Kapitel „Bioresonanztherapie“ in dem Werk der Stiftung Warentest, „Handbuch Die andere Medizin“ (5. Auflage 2005, S. 111 ff.), in Pschyrembel, „Wörterbuch Naturheilkunde und Alternative Heilverfahren“, Stichwort: „Bioresonanztherapie“ und „BICOM-Therapie“ und dem Lexikon der Parawissenschaften“ (Oepen u.a., Hg. GWUP-Schriftenreihe, Band 3, S. 50 ff., Stichwort: „Bioresonanz-Diagnostik/Therapie“, wonach es sich um ein wissenschaftlich nicht belegtes Verfahren handelt und bereits das Grundprinzip des Verfahrens, nämlich das Verbringen angeblicher körpereigener pathologischer Schwingungen in ein Gerät, wo die Schwingungen dann zum Gesunden hin verändert werden sollen, nicht bestätigt wird, vielmehr wird die Methode als unsinnig und wegen fehlenden Wirkungsnachweises als ungeeignet bezeichnet. Auch verweist er darauf, dass die Kosten einer Bioresonanz-Therapie von den Krankenkassen nicht erstattet werden.
62
Der Antragsteller hat damit unwidersprochen dargelegt, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen und die ausgelobten Wirkungen der Therapie nicht anerkannt sind. Dem ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegen getreten.
63
Der Antragsgegner hat hingegen weder dargelegt, auf welche Grundlagen er seine Werbeaussagen stützt, noch ist er dem Vortrag des Antragstellers entgegengetreten.
64
Zudem hat der Antragsgegner den ihm damit obliegenden Nachweis, dass die streitgegenständlichen Werbeaussagen hinreichend wissenschaftlich abgesichert sind und somit der beworbenen gesundheitsbezogenen Wirkungen der Bioresonanztherapie nicht erbracht. Es fehlt bereits an einem entsprechenden Vortrag.
65
Unzureichend ist der Verweis auf die Entscheidung des OLG München vom 14.05.2009, Az. 6 U 2187/06 Rn. 112 ff, Rn. 115), da diese nicht eine allgemeingültige Feststellung beinhaltet, dass die Anwendbarkeit der Bioresonanz-Therapie für das Anwendungsgebiet Allergien nicht irreführend ist. Vielmehr hat sich das Gericht mit dem Sachstand in vorliegenden Verfahren auseinandergesetzt, so den von Beklagtenseite vorgelegten Studien und Gutachten betreffend die therapeutische Wirksamkeit einer Bioresonanztherapie zur Behandlung von Allergien. Das Gericht hat der Entscheidung von Klägerseite unbestrittenen Ergebnisse zugrunde gelegt und ein pauschales Bestreiten der Studien durch diese für unzureichend erachtete.
66
Die Entscheidung des OLG München entsprach damit der Sach- und Rechtslagen im genannten Verfahren. Es ist jedoch kein geeigneter Nachweis dafür, dass die therapeutische Wirksamkeit der Therapie in Bezug auf Allergien hinreichend wissenschaftlich abgesichert ist. Der Antragsgegner hat die zugrundeliegenden Studien bzw. das Gutachten nicht vorgelegt, so dass das Gericht nicht beurteilen kann, ob diese den zu stellenden, hohen Anforderungen genügen. An die Entscheidung bzw. die Beurteilung durch das OLG München ist das Gericht nicht gebunden, zumal hierdurch Anhörungsrechte der gegnerischen Partei im hiesigen Verfahren verletzt würden.
67
Da sämtliche Werbeaussagen dem angesprochenen Verkehr mithin eine Wirkung suggerieren, die durch nichts belegt ist, sind diese irreführend und zudem geeignet, den umworbenen Kunden zu motivieren die Papimi-Therapie durchzuführen, wovon sie bei Kenntnis der nicht nachgewiesenen Wirksamkeit Abstand nehmen würde.
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(3) Die Verstöße gegen die Werberegelungen des HWG sind idR unlauter iSd § 3a UWG, weil sie geeignet sind, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen
69
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, die angegriffenen Äußerungen seien nicht irreführend, da nur die Symptome genannt würden und die ihr zugeschriebene Funktionsweise und ihr Einsatz dargestellt würden, überzeugt dies nicht. Wie bereits ausgeführt ist auf den Empfängerhorizont abzustellen und nach dem Verständnis der Leser wird der Behandlung eine positive Wirkung auf die Gesundheit, so u.a. die Freisetzung und Ableitung von Giftstoffen, die Aktivierung von Selbstheilungskräften, Umwandlung krankhafter in gesunde Schwingungen, Neutralisierung negativer Schwingungen, Stabilisierung des Energiehaushalts, Linderung / Heilung von Beschwerden, sowie akuten und chronischen Erkrankungen,
70
Die Nennung eines Anwendungsbereichs verbindet der Kunde damit, dass dieser einen erfolgreichen und damit wirksamen Einsatz der Behandlung verspricht und sich die aufgeführten Erkrankungen mit der Behandlung heilen lassen.
71
Die unter I.2.9 des Tenors erfasste Aussage beschränkt sich nicht auf Darlegung – ungewünschter – Nebenwirkungen, sondern beinhaltet immanent die Bewerbung der Giftstoffe freisetzenden Wirkung.
72
(4) Der Verstoß gegen § 3 Satz 1 Nr. 1 HWG stellt zugleich einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG dar.
73
d. Die im Tenor unter Ziffer I. 3 aufgeführten Aussagen stellen eine nach §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 12 Abs. 2 S. 1 HWG, Anlage zu § 12 HWG A. 1 unzulässige und zugleich gem. § 5 UWG irreführende Werbung dar.
74
Die Werbung verstößt gegen das Werbeverbot nach § 12 Abs. 2 S. 1 HWG und ist als solche unzulässig.
75
§ 12 HWG stellt eine Marktverhaltensregelung dar, deren Verletzung einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 3a UWG begründet (vgl. BeckOK HWG/Doepner/Reese, 14. Ed. 1.5.2025, HWG Einleitung Rn. 238)
76
Nach § 12 II S. 1 HWG ist die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise, welche sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bezieht unzulässig. In der Anlage zu § 12 HWG wird unter A.2 bösartige Neubildungen bei Menschen aufgeführt.
77
Mit der streitgegenständlichen, im Internet allgemein zugänglichen Werbung außerhalb der Fachkreise für Heilbehandlungen, insbesondere für eine sogenannte „Biologische Krebstherapie“ (Oxyvenierungstherapie, Infusionstherapie, Chelattherapie, Orthomolekulare Medizin, Darmsanierung und/oder Ernährungstherapie nach Pro Immun M mit Lebensmitteltestung auf IgG1-4) mit dem Anwendungsgebiet Krebs (bösartige Tumorerkrankungen) verstößt der Antragsgegner gegen das Werbeverbot. Nach § 12 Abs. 2 HWG darf die Werbung für Behandlungen außerhalb der Fachkreise sich nicht auf die Beseitigung bzw. Linderung der in der Anlage zum HWG aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen, zu denen nach Nr. 2 der Anlage A bösartige Tumore, also insbesondere auch Krebs, gehören.
78
Der Verstoß gegen die Werberegelungen des HWG sind idR unlauter iSd § 3a UWG, weil sie geeignet sind, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen. Angesichts der bei der Behandlung bösartiger Tumore bestehenden gesundheitlichen Risiken liegt zweifelsfrei eine spürbare Beeinträchtigung vor.
79
e. Der bereits erfolgte Verstoß begründet die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr.
80
2. Einen Verfügungsgrund ist gegeben. Dieser folgt aus der nicht widerlegten Vermutung des § 12 I UWG.
III.
81
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
82
Die Entscheidung ergeht aufgrund der Eilbedürftigkeit gem. § 349 ZPO durch die Vorsitzende.
IV.
83
Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers, § 51 II GKG. Maßgeblich ist hierfür die sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebende Bedeutung der Sache für diesen.
84
Bei Klagen eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes ist Bewertungsmaßstab das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers ((Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 12 Rn. 4.8).
85
Das Interesse eines Mitbewerbers bemisst sich wiederum nach der Gefährlichkeit („Angriffsfaktor“) der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber und ist anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen und hängt von den Umständen ab. Zu berücksichtigen sind insbes.: (1) Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und beim Verletzten: Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft und Marktstellung der Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer künftigen Entwicklung („Aufstiegs- oder Abstiegsunternehmen“).
86
(2) Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht.
87
(3) Ausmaß, Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen möglicher künftiger Verletzungshandlungen. Sie wird indiziert durch die Schädlichkeit der bereits begangenen Verletzungs- bzw. Vorbereitungshandlung(en), die auch von den Umsätzen und Werbeaufwendungen des Verletzers abhängig.
88
(4) Intensität der Wiederholungsgefahr. Sie beurteilt sich nach dem Verschuldensgrad bei der Verletzungshandlung und dem nachherigen Verhalten, ferner danach, ob bereits von Dritten Unterlassungstitel oder Unterwerfungserklärungen erwirkt wurden (soweit dadurch nicht schon die Wiederholungsgefahr weggefallen ist). Bei der Erstbegehungsgefahr kommt es insbesondere auf die zu Tage tretende Einstellung an.
89
(5) Nachahmungsgefahr. Sie hängt u.a. von der Auffälligkeit der Verletzungshandlung ab (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 39. Aufl. 2021 Rn. 4.6, UWG § 12 Rn. 4.6).
90
Für das Verfügungsverfahren ist der sich aus § 51 II und III GKG ergebende Wert „in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen“. Es sollen also im Vergleich zum Hauptsacheverfahren grundsätzlich niedrigere Werte festgelegt werden. In begründeten Einzelfällen soll aber auch eine Annäherung an den Wert der Hauptsache möglich sein. Angemessen erscheint im Regelfall ein Abzug von einem Drittel vom Streitwert des Hauptsacheverfahrens. Im Einzelfall, nämlich soweit das Verfügungsverfahren tatsächlich zu einer endgültigen Erledigung des Streits führt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit führen wird, kann allerdings annähernd der gleiche Streitwert wie im Hauptsacheverfahren gelten (Köhler/Bornkamm/ Feddersen/ Köhler/Feddersen, 39. Aufl. 2021 Rn. 4.12, UWG § 12 Rn. 4.12).
91
Der Antragsteller bemisst sein Interesse an dem Verfahren mit insgesamt 80.000 EUR, wobei auf die Anträge zu Ziffern 1., betreffend die Magnetfeld-Therapie und die Bioresonanztherapie je 2.000 € entfallen, somit 44.000 € (22 x 2.000,00 €) und 30.000 € (15 x 2.000,00 €) und den Antrag zu Ziffer 3., betreffend das Anwendungsgebiet Krebs, 6.000,00 €.
92
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen und Umstände folgt das Gericht der Einschätzung des Antragstellers und bemisst das Interesse des Antragsstellers weitgehend wie beantragt. Gegenständlich sind Werbeaussagen gegenüber Verbrauchern, welche irreführende Aussagen in Bezug auf die Gesundheit der Verbraucher betreffen. Diese Verstöße sind geeignet, eine nicht unerhebliche Zahl von Lesern im Hinblick auf die beschriebene gesundheitsfördernde Wirkung dazu zu bewegen, die von Antragsgegner angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen, ohne dass diesen die beworbenen gesundheitsfördernden Wirkungen tatsächlich zukommen. Die Werbeaussagen stehen alle in unmittelbarem Zusammenhang. Angesichts des hohen Werts des betroffenen Rechtsguts, so die Gesundheit der Verbraucher, ist der Streitwert entsprechend festzusetzen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Antrag unter Ziff. 2 nicht 15, sondern 16 Werbeaussagen erfasst. Damit erhöht sich der Wert um 2.000 € und es sind 82.000 € zugrunde zu legen.
93
Im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend nicht um das Hauptsacheverfahren handelt ist jedoch ein Abschlag von knapp 1/3 zu machen.