Inhalt

SG München, Endurteil v. 15.12.2025 – S 5 AL 232/25
Titel:

Klagegegenstand, Teil-Erledigt-Erklärung, Kostenentscheidung, Betriebsübergang, gesamtschuldnerische Haftung, Insolvenzgeldanspruch, Streitwertberechnung

Schlagworte:
Klagegegenstand, Teil-Erledigt-Erklärung, Kostenentscheidung, Betriebsübergang, gesamtschuldnerische Haftung, Insolvenzgeldanspruch, Streitwertberechnung

Tenor

I. Die Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2025 in der Fassung des Bewilligungsbescheides vom 01.07.2025 verurteilt, dem Kläger auch für den Zeitraum 01.01.2025 bis 06.01.2025 Insolvenzgeld zu gewähren.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf das Insolvenzgeld gemäß Ziffer I. ab dem 01.09.2025 Zinsen in Höhe von vier vom Hundert gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 2 SGB I zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

1
Ursprünglich stritten die Beteiligten um die Gewährung von Insolvenzgeld an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.03.2025 (Ablehnungsbescheid vom 11.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2025 in der Fassung des (im Klageverfahren ergangenen) Insolvenzgeld-Bewilligungsbescheids vom 01.07.2025, mit dem entgegen der ursprünglichen Ablehnung dann doch Insolvenzgeld bewilligt wurde, jedoch nur für die Zeit ab dem 07.01.2025 bis 31.03.2025 gewährt wurde. Nach Teil-Erledigt-Erklärung des Rechtsstreits für die Zeit ab dem 07.01.2025 bis 31.03.2025 streiten die Beteiligten nunmehr noch um die Gewährung von Insolvenzgeld auch für die Zeit vom 01.01.2025 bis 06.01.2025.
2
Der Kläger war zunächst beschäftigt bei der L.. Ende 2024 hatte die L. (ebenso wie die L.) Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt. Für die drei Monate vollen Oktober bis Dezember 2024 erhielt der Kläger daher (hier nicht streitiges) Insolvenzgeld.
3
Der Geschäftsbetrieb der L. (und auch der Geschäftsbetrieb der L.) wurde mit Vertrag vom 23.12.2025 an die L. veräußert. Im Kauf- und Übertragungsvertrag vom 23.12.2024 zwischen der L. und der L. einerseits (Verkäufer) und der Käuferin war unter Punkt 6.5. bis 6.7. geregelt:
6.5. Der Käufer übernimmt ab dem Wirtschaftlichen Übernahmestichtag sämtliche Kosten, die aus und im Zusammenhang mit der Umsetzung der festgelegten Maßnahmen nach Ziffer 6.3 für die in der Anlage 6.3b benannten Abzubauenden Arbeitnehmer bis zur rechtlichen Beendigung der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse entstehen oder fällig werden. Der Käufer stellt die Verkäufer insoweit auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen (z.B. ab dem wirtschaftlicher Übernahmestichtag fällig werdende Vergütungsansprüche einschließlich aller Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie Nebenleistungen) Abzubauender Arbeitnehmer für Zeiträume ab dem Wirtschaftlichen Übertragungstags frei, die gegen die Verkäufer geltend gemacht werden, ebenso von sämtlichen im Zusammenhang mit etwaigen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten entstehenden Kosten (Prozesskosten, Rechtsanwaltskosten auf der Basis des RVG,). Die Kosten für vom Verkäufer einvernehmliche gerichtlich oder außergerichtlich an die in der Anlage 6.3b benannten Abzubauenden Arbeitnehmer gezahlte Abfindungen werden vom Käufer nur getragen, wenn die Abfindung vom Verkäufer nach vorheriger Zustimmung des Käufers gezahlt wird. Der Käufer wird die Zustimmung nicht willkürlich verweigern. Ab dem Wirtschaftlichen Übernahmestichtag gilt, dass die Parteien jeweils keine Vereinbarungen (wie Aufhebungsverträge, gerichtliche Vergleiche etc.) mit den Abzubauenden Arbeitnehmern schließen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei einzuholen. Im Fall, dass eine gegenüber einem Abzubauenden Arbeitnehmer durch den Verkäufer ausgesprochene Kündigung aus einem Formellen Grund unwirksam ist, trägt der Verkäufer die Beendigungskosten nach den in diesem Abschnitt 6.5 geregelten Grundsätzen und wird den Käufer entsprechend freistellen. Ein Formeller Grund liegt vor, wenn die Kündigung gegen eine gesetzliche Bestimmung des ? [sic] den Verkäufern in diesen Fällen bekannten ? besonderen Kündigungsschutzes für bestimmte Personen verstößt oder eine behördliche Zustimmung für die Kündigung trotz Kenntnis des Zustimmungserfordernisses fehlt oder die Kündigung wegen einer Verletzung der Bestimmungen der §§ 623 BGB, 102 BetrVG oder 17 KSchG unwirksam ist.
6.6. Der Käufer übernimmt, soweit nicht für die Abzubauenden Arbeitnehmer in vorstehender Ziffer 6.5 anders geregelt, sämtliche ab dem Wirtschaftlichen Übernahmestichtag entstehenden oder fällig werdenden Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen der dem Ziel-Geschäftsbetrieb laut Anlage 6.1 zugeordneten Arbeitnehmer der Verkäufer, soweit diese nicht dem Betriebsübergang bzw. Betriebsteilübergang gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprechen und daher die Regelungen nach Ziffer 6.10 greifen. Dies gilt nicht für Ansprüche der Übergehenden Arbeitnehmer, die nach dem Wirtschaftlichen Übernahmestichtag gegenüber dem Käufer fällig werden, sich aber auf Zeiträume bis zum Wirtschaftlichen Übernahmestichtag beziehen; eine periodenbezogene Abgrenzung und Verteilung der Kosten bzw. der Haftung zum Wirtschaftlichen Übernahmestichtag findet statt. Die jeweils verpflichtete Partei leistet entsprechende Ausgleichszahlungen an die jeweils andere Partei bzw. stellt diese von der Haftung im Innenverhältnis frei. Die Ansprüche in Satz 1 und Satz 2 umfassen sämtliche Lohn- und Gehaltsansprüche sowie Ansprüche auf Nebenleistungen (Sachleistungen und erfolgsabhängige Vergütung) aus oder im Zusammenhang mit ihren Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, einschließlich der auf die vorgenannten Positionen entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie Lohnnebenkosten. Die Ansprüche in Satz 1 und 2 umfassen nicht Urlaubsansprüche der Übergehenden Arbeitnehmer.
6.7. Für Ansprüche der Arbeitnehmer, die dem Zeitraum vor dem Wirtschaftlichen Übernahmestichtag zuzuordnen sind, mithin in diesem Zeitraum entstanden sind, haften ausschließlich die Verkäufer bzw. die Insolvenzmasse nach insolvenzrechtlichen Regelungen. Die Verkäufer stellen insofern jeweils den Käufer von sämtlichen Ansprüchen der Dem Ziel-Geschäftsbetrieb Zugeordneten Arbeitnehmer, einschließlich der aus oder im Zusammenhang mit ihren Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen anfallenden Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung und Lohnnebenkosten frei. Urlaubsansprüche, die dem Zeitraum bis zum Wirtschaftlichen Übernahmestichtag zuzuordnen sind und noch nicht genommen wurden, bleiben außer Betracht und werden dem Käufer nicht erstattet.
4
In Punkt 6.10. des Vertrages waren Regelungen für diejenigen Arbeitnehmer getroffen, die dem Übergang nach § 613a BGB widersprechen.
5
Am 01.01.2025 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. bzw. L. um 11:00 bzw. 11:15 Uhr eröffnet (Amtsgericht W-Stadt i.OB, Az. IN 309/24 bzw. IN 310/24).
6
In der Information der Mitarbeitenden vom 06.01.2025 über den Verkauf wurde in Punkt 2 als „Zeitpunkt des Betriebsübergangs“ auf die – nunmehr – L. als Erwerberin der 07.01.2025 genannt.
7
Die mehrfach zugesagten Investorengelder für die Erwerberin, die L. blieben aus. Für die Zeit ab Januar 2025 wurden keine Gehälter mehr gezahlt (und diverse andere Verbindlichkeiten ebenfalls nicht).
8
Am 07.02.2025 stellte der Geschäftsführer L. den Großteil der Arbeitnehmer widerruflich von der Arbeitsleistung frei und stellte Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Amtsgerichts W-Stadt vom 26.02.2025 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der L. angeordnet (Az. IN 55/25).
9
Der Kläger beantragte noch am gleichen Tag, dem 26.02.2025 Insolvenzgeld bei der Beklagten.
10
Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 11.03.2025 wurde der Antrag des Klägers auf Insolvenzgeld zunächst abgelehnt (Insg-Nummer: P5005118, Antragsnummer: 00434) mit der Begründung, dass die L. die Arbeitgeberin sei, diese jedoch niemals zahlungsfähig gewesen sei, so dass auch kein (neues) Insolvenzereignis eingetreten sei. Grundsätzlich hätten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn diese im Inland beschäftigt gewesen seien und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hätten, § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Die Finanzierung des Insolvenzgeldes als Leistung der Arbeitsförderung werde gemäß § 358 SGB III durch die Abführung der Insolvenzgeldumlage sichergestellt. Diese Umlage werde durch den Arbeitgeber getragen und die entsprechende Umlage zur Absicherung eines etwaigen Versicherungsfalles an die hierfür vorgesehenen Einzugsstellen abgeführt. Im Rahmen der Insolvenzgeldversicherung sei die Nichterfüllung von Zahlungspflichten eines Arbeitgebers jedoch nur dann versichert, wenn er in Zahlungsunfähigkeit gerate, nicht jedoch wenn er von vornherein zu keinem Zeitpunkt zahlungsfähig gewesen sei bzw. Zahlungsfähigkeit, im Falle wiederkehrender Zahlungsschwierigkeiten, jemals (wieder-) hergestellt gewesen sei. Von andauernder Zahlungsunfähigkeit sei auszugehen, so lange ein Arbeitgeber wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage sei, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Auch die Einstellung der Entgeltzahlung gelte als Hinweis für eine Zahlungsunfähigkeit. Bei der L. habe zu keinem Zeitpunkt Zahlungsfähigkeit vorgelegen. Auch habe zu keinem Zeitpunkt von einer wiederhergestellten Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden können. Für die neue Arbeitgeberin könne daher kein (nach dem bereits von Oktober bis Dezember 2025 für die alte Arbeitgeberin, die L., aufgrund des die L. betreffenden Insolvenzereignisses gewährten) neues Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Abs. 1 SGB III zuerkannt werden.
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Gegen den Ablehnungsbescheid vom 11.03.2025 erhob der Kläger Widerspruch mit folgender Begründung: Die Begründung der Ablehnung basiere auf der Annahme, dass die L. zu keinem Zeitpunkt zahlungsfähig gewesen sei. Er, der Kläger, habe aber einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen gehabt und seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbracht. Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung seines Gehalts habe unabhängig von der finanziellen Situation der Arbeitgeberin bestanden. Gemäß § 165 Abs. 1 SGB III bestehe ein Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn Arbeitnehmer ausstehende Gehaltsansprüche für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis haben. Die entscheidende Frage sei hierbei nicht, ob der Arbeitgeber jemals zahlungsfähig gewesen sei, sondern ob ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und ob daraus Gehaltsansprüche entstanden seien, die aufgrund der Insolvenz nicht erfüllt worden seien. Darüber hinaus widersprächen Informationen, die während der letzten Mitarbeiterversammlung der L. vom Insolvenzverwalter offengelegt worden seien, der Behauptung, dass das Unternehmen niemals zahlungsfähig gewesen sei. Laut dem Insolvenzverwalter seien ein Drittel der Vermögenswerte der L. von der L. und der L. erworben worden. Dies deute darauf hin, dass die L. über finanzielle Mittel verfügt habe, um Vermögenswerte zu erwerben, was eine gewisse Zahlungsfähigkeit impliziere. Zudem habe die L. weiterhin externe Reinigungskräfte für die Instandhaltung ihrer Büros bezahlt. Nach dem klägerischen Verständnis wären solche Verträge nicht aufrechterhalten worden, wenn das Unternehmen völlig mittellos gewesen wäre. Dies zeige ebenfalls, dass ein gewisses Maß an Zahlungsfähigkeit bestanden haben müsse, was der in Ihrer Ablehnung suggerierten vollständigen finanziellen Handlungsunfähigkeit widerspreche. Da er, der Kläger, in gutem Glauben gearbeitet habe und finanzielle Verluste erlitten habe, bitte er seinen Antrag unter Berücksichtigung dieser neuen Erkenntnisse im Widerspruchsverfahren erneut zu prüfen. Andernfalls ersuche er um eine detaillierte rechtliche Begründung, warum sein Arbeitsverhältnis und meine ausstehenden Gehaltsansprüche in diesem Fall keinen Anspruch auf Insolvenzgeld begründeten.
12
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2025 zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Begründung des angegriffenen ablehnenden Ausgangsbescheids. Der angegriffene Ausgangsbescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
13
Mit Beschluss vom 01.04.2025 um 08:00 Uhr eröffnete das Amtsgericht W-Stadt i. OB das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (Az. IN 55/25).
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Mit Bescheid vom 01.07.2025 nahm die Beklagte die zunächst erfolgte Ablehnung des Antrags auf Insolvenzgeld für die Zeit vom 07.01.2025 bis 31.03.2025 teilweise zurück und bewilligte dem Kläger Insolvenzgeld für die Zeit ab dem 07.01.2025 bis 31.03.2025 wie folgt: Der festgesetzte Anspruch belaufe sich auf 16.360,10 EUR (4.707,70 Euro für 07.01.-31.01.2025 sowie je 5.826,20 Euro für Februar und März 2025). Davon seien insgesamt Abzüge in Höhe von 2.654,84 Euro abzuziehen (Arbeitslosengeld in Höhe von 1969,72 Euro für die Zeit vom 07.01.-29.01.2025 sowie in Höhe von 685,12 Euro für die Zeit vom 24.03.-31.03.2025). Der Auszahlungsbetrag belaufe sich also auf 13.705,26 Euro.
15
Bereits am 22.04.2025 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München erhoben gegen die Ablehnung des Insolvenzgeldes mit Bescheid vom 11.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2025. Es handele sich in der Sache tatsächlich (nur) um eine Teilerledigung. Soweit mit dem Bewilligungsbescheid Insolvenzgeld erst ab dem 07.01.2025 gewährt worden sei, sei dies rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger habe auch für die Zeit vom 01.01.2025 bis zum 06.01.2025 einen Anspruch auf Insolvenzgeld, denn nach § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestehe der Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestünden. Mit Beschluss vom 01.04.2025 (Az. IN 55/25), habe das AG W-Stadt i. OB das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.04.2025 um 08:00 Uhr eröffnet und den Insolvenzverwalter bestellt. Ein Insolvenzereignis im Sinne von § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III liege damit vor.
16
Der Kläger habe Anspruch auf Insolvenzgeld gem. § 165 Abs. 1 SGB III auch für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.03.2025. Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe auch im Zeitraum 01.01.-06.01.2025 bestanden. Unerheblich sei dabei, dass der Betriebsübergang auf die L. erst am 07.01.2025 stattgefunden habe. Die Betriebserwerberin hafte gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nämlich auch für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Entgeltansprüche seit dem 01.01.2025. Eine Beschränkung des Zeitraums, für den Insolvenzgeld gezahlt werde, auf den Zeitraum ab 07.01.2025 sei mit § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III und § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zu vereinbaren. Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs und das Bestehen von Rechten und Pflichten sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 26.02.2019 – B 11 AL 3/18 R, Rn. 21). Maßgeblich sei danach, dass für den Zeitraum 01.01.- 06.01.2025 Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bestünden, nicht wann der Betriebsübergang erfolgt sei. Der als Vertragspartner neu in das Arbeitsverhältnis eintretende Betriebsübernehmer trete nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Angeordnet werde damit ein Vertragspartnerwechsel auf Arbeitgeberseite, der das mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis unverändert lasse (BAG vom 22.02.1978 – 5 AZR 800/76; AP BGB § 613a Nr. 11; ErfK/Preis, 25. Aufl. 2025, BGB § 613a Rn. 66). Mit Übernahme der Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB sei die L. als neue Inhaberin in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse eingetreten. Dies gelte auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz. Der Betriebsübernehmer hafte grundsätzlich unbegrenzt für Entgeltansprüche, die vor dem Betriebsübergang entstanden seien, im hiesigen Fall also auch für die vor dem am 07.01.2025 erfolgten Betriebsübergang entstandenen Ansprüche auf Entgelt.
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Dies werde durch § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB bestätigt. Danach hafteten Betriebsveräußerer und Betriebserwerber für die bis zum Zeitpunkt des Übergangs entstandenen Verpflichtungen als Gesamtschuldner. Eine Begrenzung der Haftung sei dort nur für den Betriebsveräußerer vorgesehen, und zwar für nach dem Übergang entstandene Verpflichtungen. Umgekehrt werde dem Zweck der Vorschrift entsprechend die Haftung des Betriebsübernehmers gerade nicht eingeschränkt. Zwar werde die grundsätzlich unbegrenzte Haftung des Betriebsübernehmers (hier der L.) nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bei einer Übernahme in der Insolvenz ausnahmsweise zeitlich begrenzt. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass die Verteilungsgrundsätze der Insolvenzordnung vorgehen und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Altgesellschaften entstandene Verbindlichkeiten daher nicht auf den Betriebserwerber übergehen (ErfK/Preis, 25. Aufl. 2025, § 613a BGB Rn. 146 m.w.N.). Diese Einschränkung gilt jedoch nur für (Entgelt-)Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, welche die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Altgesellschaft beträfen und insoweit gegenüber der Altgesellschaft Insolvenzforderungen darstellen; für nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen gelt dies jedoch nicht (BAG, Urteil vom 26.01.2021 – 3 AZR 139/17, Rn. 38, 41). Da die Insolvenz über das Vermögen der Altgesellschaft (L. bzw. L.) am 01.01.2025 um 11:00 bzw. 11:15 Uhr eröffnet worden sei (Amtsgericht W-Stadt i.OB, Az. IN 309/24 bzw. IN 310/24), wirke sich diese Einschränkung der Haftung nur für Entgeltansprüche bis einschließlich 31.12.2024 aus, nicht aber für den hier für das Insolvenzgeld relevanten Zeitraum ab dem 01.01.2025. Daher bestehe ein Anspruch auf Insolvenzgeld auch für den Zeitraum vom 01.01. bis 06.01.2025.
18
Die Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren, nach denen zwischen Übergangs- und Vollzugszeitpunkt unterschieden werde, seien widersprüchlich und unschlüssig. Die Beklagte meine, dass eine Gewährung von Insolvenzgeld für die Zeit vor dem 07.01.2025 mangels in dieser Zeit bestehendem Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer ausscheide. Gleichzeitig führe die Beklagte aber selbst ebenfalls aus, dass für die Zeit vor dem Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber und der Betriebsübernehmer gesamtschuldnerisch hafteten. Der Kläger habe daher, so der Prozessbevollmächtigte des Klägers, eben gerade gegenüber dem Betriebsübernehmer einen Anspruch auf Arbeitsentgelt auch für den Zeitraum 01.01. bis 06.01.2025. Daher sei auch für diesen Zeitraum Insolvenzgeld zu gewähren.
19
Mit Schreiben vom 22.07.2025 hat die klägerische Seite zudem auch einen Zinsanspruch für die nach ihrer Auffassung bestehende Insolvenzgeldforderung für die Zeit vom 01.01.-06.01.2025 geltend gemacht. Dieser Zinsanspruch folge aus § 44 Abs. 1, Abs. 2 SGB I. Danach entstehe der Anspruch auf Verzinsung mit der Fälligkeit, frühestens aber nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des Leistungsantrags. Für die Fälligkeit sei nicht entscheidend, wann die Verwaltung tätig wird, sondern nur, wann die im Gesetz bestimmten materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BSG, Urteil vom 08.02.2023 – B 5 LW 1/21 R, Rn. 15). Hier hätten die Anspruchsvoraussetzungen spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Verfahren der L. am 01.04.2025 vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Insolvenzgeldantrag des Klägers vom 26.02.2025 bereits vorgelegen. Daher beginne die Verzinsung hier gem. § 44 Abs. 2 SGB I nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des Insolvenzgeldantrags, mithin am 01.09.2025.
20
In der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2025 hat die klägerische Seite den vorliegenden Rechtsstreit S 5 AL 232/25 vor dem Hintergrund des im Klageverfahrens ergangenen Bewilligungsbescheids vom 01.07.2025 für die Zeit vom 07.01.2025 bis 31.03.2025 teilweise für erledigt erklärt.
21
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
1.
die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 11.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2025 in der Fassung des Bewilligungsbescheides vom 01.07.2025 zu verurteilen, dem Kläger auch für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 06.01.2025 Insolvenzgeld zu gewähren, sowie
2.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf das Insolvenzgeld gemäß Ziffer 1. ab dem 01.09.2025 Zinsen in Höhe von 4 v.H. gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 2 SGB I zu zahlen.
22
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
23
Für den Zeitraum vom 07.01.2025 bis zum 31.03.2025 habe sich der Rechtsstreit durch die im Klageverfahren ergangene Bewilligung vom 01.07.2025 erledigt. Für die Zeit vom 01.01.2025 bis 06.01.2025 habe der Kläger hingegen keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.
24
Der Zeitraum von 1.1.- 6.1.2025 sei unter Berücksichtigung des Kauf- und Übertragungsvertrags vom 23.12.2024 nach Absprache der Regionaldirektion mit der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit von der Bewilligung des Insolvenzgeldes ausgenommen worden aufgrund folgender Überlegungen: Ein Anspruch auf Insolvenzgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der L. könne, soweit die Arbeitsverhältnisse aufgrund des Betriebsübergangs nach § 613a BGB übergegangen seien, nur Zeiträume ab dem 07.01.2025 umfassen. Bis zum 06.01.2025 hätte ausschließlich Arbeitsverhältnisse zu den im Kauf- und Übertragungsvertrag genannten Verkäufern bestanden. Maßgeblich sei nun, dass die Parteien selbst zwischen „Vollzugszeitpunkt“ (durch Vereinbarung vom 07.01.2025 in „Übergabezeitpunkt“ geändert) als Übergang der Arbeitsverhältnisse i.S. von § 613a BGB und einem „wirtschaftlichen Übernahmestichtag“ unterscheiden würden. Letzterer sei mit den Regelungen des § 613a BGB vereinbar, da für die Zeit vor dem Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber und der Betriebsübernehmer gesamtschuldnerisch haften. Die Parteien hätten hier aber lediglich eine Regelung im Binnenverhältnis getroffen, die den bisherigen Arbeitgeber ab 01.01.2025 und umgekehrt den Käufer für die Zeit bis 31.12.2024 von der Haftung freistellen sollten. Der Kauf- und Übertragungsvertrag stelle dies unter 6.6. und 6.7. dar. Dies berühre aber ausschließlich das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis könnten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Zeit vor dem 07.01.2025 auch weiterhin den bisherigen Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Die Vereinbarung der Parteien, den Übergabezeitpunkt als Tag des Betriebsübergangs zu qualifizieren, sei nicht zu beanstanden. Denn nach den Inhalten der Verträge sei zu diesem Zeitpunkt mit der Übergabeerklärung und ihrem Vollzug (abgegrenzt aber von dem im Änderungsvertrag weiterhin – nunmehr anders besetzten – Vollzugszeitpunktes) die Übergabe des Betriebes und damit der Übergang der Leitungsmacht am 07.01.2025 erfolgt. Auch § 613a Abs. 1 S. 1 BGB stelle auf den Übergang und nicht den finalen Vollzug des Rechtsgeschäfts ab. Arbeitsverhältnisse bestünden demnach bis einschließlich 06.01.2025 ausschließlich jeweils mit dem bisherigen Arbeitgeber. Daher sei eine Gewährung von Insolvenzgeld für die Zeit vor dem 07.01.2025 mangels in dieser Zeit bestehendem Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer nicht möglich.
25
Der Zinsanspruch, so die Beklagte, sei ebenso wie die Kostenfolge eine rein gesetzliche Folge, eines Tenors dazu bedürfe es nicht.
26
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und auch begründet.
1. Klagegegenstand
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Der Klagegegenstand beschränkt sich nach der Teil-Erledigt-Erklärung für die Zeit ab dem 07.01.-31.03.2025 auf die Ablehnung, soweit sie die Tage vom 01.01.-06.10.2025 betrifft. Rein ergänzend wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass insofern für den Zeitraum 07.01.-31.03.2025 weder eine Annahme der Teil-Erledigt-Erklärung notwendig ist, und es auch hinsichtlich der Kostenfolge nach unerheblich ist, das vorliegend nur eine einseitige und keine beidseitige Teil-Erledigt-Erklärung erfolgt ist, da kein gerichtskostenpflichtiger Fall vorliegt, vgl. §§ 183, 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Kostenentscheidung richtet sich hingegen allein nach § 193 SGG; Näheres zur Kostenentscheidung unten unter 4.
29
Im oben angeführten Klageantrag liegt damit nach Auffassung der Kammer daher auch keine unzulässige Klageänderung gegenüber dem bei Klageerhebung zunächst vollständig umfassten Zeitraum 01.01.- 31.03.2025, sondern lediglich eine Anpassung an die Teil-Erledigt-Erklärung in der mündlichen Verhandlung. Zur Kostenfolge wird auf die Ausführungen unten unter 4. verwiesen. Auch die rein redaktionellen Erweiterung um die Nennung des erst im Klageverfahren ergangenen und nach § 96 SGG Gegenstand er vorliegenden Klageverfahrens gewordenen Bescheids vom 01.07.2025 (Bewilligung ab dem 07.01.2025) stellt keine unzulässige Klageänderung dar.
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Ob der Zinsantrag eine sachdienliche Klageerweiterung ist, kann dahinstehen, weil sich die Beklagte (in Bezug auf den Umstand der Klageerweiterung, § 99 SGG) rügelos eingelassen hat (dahingehend, dass es sich um einen in der Sache letztlich überflüssigen Antrag handele, da die Beklagte ohnehin gesetzlich im Falle einer Verurteilung zu einer Zahlung in der Hauptsache zur Verzinsung verpflichtet sei und dies auch ohnehin von sich aus stets tue) und die Verzinsung damit Klagegegenstand geworden ist. Letztlich dürfte es sich um eine in der Praxis auswirkungslosen Antrag handeln, da die Verzinsung auch ohne einen entsprechenden Antrag von der Beklagten stets von Amts wegen erfolgt.
2. Zulässigkeit
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Die Klage ist, soweit sie sich auf den nicht von der Teil-Erledigt-Erklärung betroffenen Zeitraum 07.01.-31.03.2025, also auf den 01.01.-06.01.2025 bezieht, form- und fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig.
3. Begründetheit
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Die Klage ist, soweit sie sich auf den nicht von der Teil-Erledigt-Erklärung betroffenen Zeitraum 07.01.-31.03.2025, also auf den 01.01.-06.01.2025 bezieht, auch begründet.
33
Der Bescheid zur Ablehnung von Insolvenzgeld vom 11.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2025 (Ablehnung für 01.01.-31.03.2025) in der Fassung des Bewilligungsbescheides vom 01.07.2025 (nunmehr doch Bewilligung für die Zeit 07.01.-31.03.2025) ist für den hier noch streitigen Zeitraum 01.01.-06.01.2025 nach Auffassung der Kammer rechtswidrig.
34
Denn der Kläger hat nach Auffassung der Kammer auch für den Zeitraum 01.01.-06.01.2025 einen Anspruch auf Insolvenzgeld gem. § 165 III gegen die Beklagte.
35
Denn das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand auch im Zeitraum 01.01.-06.01.2025.
36
Der Beklagten ist insofern zu folgen, als sie anführt, dass der Betriebsübergang auf die L. erst am 07.01.2025 stattgefunden hat. Ein direkter Anspruch des Klägers unmittelbar gegen die L. besteht daher, wie die Beklagte mit dem im Klageverfahren ergangenen Änderungsbescheid vom 01.07.2025 klargestellt hat, jedenfalls für die Zeit ab dem 07.01.2025.
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Für die Zeit davor haftet jedoch die Betriebsübernehmerin gem. § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB auch für die vor dem Betriebsübergang am 07.01.2025 entstandenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegenüber der Verkäuferin. Diese Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.01.-06.01.2025 gegen die Verkäuferin bestanden unabhängig vom bereits drei Monate gewährten und damit mit dem 31.12.2025 ausgelaufenen Insolvenzgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte aufgrund der Insolvenz der Verkäuferin und auch unabhängig davon, ob die Verkäuferin dieses Arbeitsentgelt faktisch zahlen konnte oder nicht.
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Die Betriebsübernehmerin (hier die Käuferin) haftet nun nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich unbegrenzt als Gesamtschuldnerin neben der Verkäuferin für Entgeltansprüche, die vor dem Betriebsübergang (hier: 07.01.2025) entstanden sind. Eine Begrenzung der Haftung ist dort – wie vom klägerischeren Prozessbevollmächtigten zutreffend ausgeführt – nur für den Betriebsveräußerer vorgesehen, nicht aber für die Betriebserwerberin (hier: die Käuferin).
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Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen des klägerischen Prozessbevollmächtigten, dass diese grundsätzlich unbegrenzte Haftung des Betriebsübernehmers (hier der L.) nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bei einer Übernahme in der Insolvenz zwar ausnahmsweise zeitlich begrenzt sind. Ebenfalls zutreffend weist der klägerische Prozessbevollmächtigte insofern darauf hin, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Verteilungsgrundsätze der Insolvenzordnung vorgehen und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Altgesellschaften entstandene Verbindlichkeiten daher nicht auf den Betriebserwerber übergehen (ErfK/Preis, 25. Aufl. 2025, § 613a BGB Rn. 146 m.w.N.; BAG, Urteil vom 26.01.2021 – 3 AZR 139/17, Rn. 38, 41). Ebenfalls zutreffend sind jedoch die Ausführungen des klägerischen Prozessbevollmächtigten, dass vorliegend das Insolvenzverfahren gegen die Veräußerin erst am 01.01.2025 eröffnet wurde. Die gesamtschuldnerische Haftung der Betriebsübernehmerin ist daher vorliegend tatsächlich dahingehend beschränkt, dass sie nicht weiter zurückreicht als bis zum 01.01.2025. Die Zeit bis einschließlich zum 31.12.2024, für die eine (gesamtschuldnerische) Haftung der Betriebsübernehmerin nicht besteht, ist vorliegend aber gar nicht Klagegegenstand, sondern erst die Zeit ab dem 01.01.2025 (bis 06.01.2025), in der die gesamtschuldnerische Haftung der Betriebsübernehmerin für die Entgeltansprüche des Klägers gegenüber der Betriebsveräußerin besteht.
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Für den aufgrund gesamtschuldnerischer Haftung nach § 613 Abs. 2 Satz 1 BGB (auch) gegenüber der Betriebsübernehmerin bestehenden eigenen Arbeitsentgeltanspruch des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Betriebsveräußererin (und nicht etwa wegen eines eigenen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Betriebsübernehmerin, das tatsächlich, wie die Beklagte zutreffend ausführt, erst mit dem 07.01.2025 begründet worden ist) besteht wegen der letztlichen Zahlungsunfähigkeit der Betriebsübernehmerin somit eine von dem (zu 31.12.2024 bereits ausgelaufenen) Insolvenzgeldanspruch des Klägers gegen die Betriebsveräußerin unabhängiger, neuer Insolvenzgeldanspruch gegen die Beklagte für den Zeitraum 01.01.-06.01.2025.
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Die Begründetheit der Klage auch im Antrag zu 2. (Verzinsung der Hauptforderung aus dem Antrag zu 1.) beruht auf § 44 Abs. 1, Abs. 2 SGB I. Hinsichtlich der Berechnung des Datums des Beginns der Verzinsung wird auf die insofern zutreffenden Ausführungen des klägerischen Prozessbevollmächtigten verwiesen.
4. Begründung Kostenentscheidung
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Soweit die Klage nicht teilweise für erledigt erklärt wurde, also für die Zeit vom 01.01.-06.01.2025 folgt die Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers durch die Beklagte aus dem Obsiegen der klägerischen Seite, § 193 SGG.
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Soweit die Klage ursprünglich auch für die Zeit vom 07.01.2025 bis 31.01.2025 erhoben worden war und sodann teilweise in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt wurde, folgt die Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers durch die Beklagte aus dem Veranlassungsprinzip. Denn das Gericht kann bei einer nach § 193 SGG zu treffenden Kostenentscheidung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles berücksichtigen, wer Anlass zur Klage gegeben hat (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 193 SGG (Stand: 22.08.2024), Rn. 36). Vorliegend hat die Beklagte durch ihre zunächst ablehnende und auch im Widerspruchsbescheid noch als ablehnend aufrechterhaltene Entscheidung zum Insolvenzgeldantrag des Klägers die Klage für den Zeitraum 07.01.2025 bis 31.03.2025 veranlasst und diese zunächst ergangene Entscheidung mit Bescheid vom 01.07.2025 korrigiert; die Klage war für diesen Zeitraum insofern zunächst von Beginn an zulässig und auch begründet und hätte bei entsprechender Korrektur bereits im Widerspruchsverfahren durch die Beklagte vermieden werden können.
5. Hinweis Nichtzulassungsbeschwerde
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Das vorliegende Urteil ist nicht berufungsfähig, da der Beschwerdewert für den vom Urteil noch umfassten Zeitraum 01.01.-06.01.2025 unter 750 Euro liegt: Es wurde noch um 604,66 Euro gestritten. Dies folgt aus folgenden Berechnungen:
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Der Streitwert der ursprünglich für den gesamten Zeitraum 01.01.-31.03.2025 erhobenen Klage belief sich auf 14.209,92 (3 x 5.860,20 = 17.478,60 Euro voller Insolvenzgeldanspruch abzüglich bereits im Bescheid vom 01.07.2025 abgezogener Arbeitslosengeldzahlungen von 2.654,84 Euro abzüglich weiterer Arbeitslosengeldzahlungen von 6 x 85,64 Euro täglich = 513,84 Euro für die Zeit vom 01.01.2025 – 06.01.2025).
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Auf den mit dem vorliegenden Urteil noch streitig zu entscheidenden Zeitraum vom 01.01.-06.01.2025 entfielen davon nur noch 604,66 Euro. Dies folgt aus folgenden Berechnungen: 5.850,20 Euro (voller Insolvenzgeldanspruch für den gesamten Januar 2025) abzüglich 4.707,70 Euro (bereits bewilligtes Insolvenzgeld vor Abzügen für die Zeit vom 07.01.2025 bis 31.01.2025) = 1.118,50 voller Insolvenzgeldanspruch für die Zeit vom 01.01.-06.01.2025, davon abzuziehen die bereits erfolgte Arbeitslosengeldzahlung von 513,84 Euro für diese sechs Tage, woraus sich ein Auszahlungsanspruch für diese sechs Tage in Höhe von 604,66 Euro errechnet.
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Es wird der Beklagten anheim gestellt, angesichts der nach Vortrag der Beteiligten noch offenen über 100 Widerspruchsverfahren zu parallel gelagerten Fällen im Zusammenhang mit der Insolvenz der L. für den identischen Zeitraum Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.