Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 30.12.2025 – RN 11 S 25.34825
Titel:

Zweitantrag, Unzulässigkeit des Asylantrags, Wehrdienstverweigerung, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Rückkehrprognose, humanitäre Lage Syrien

Schlagworte:
Zweitantrag, Unzulässigkeit des Asylantrags, Wehrdienstverweigerung, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Rückkehrprognose, humanitäre Lage Syrien

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
I. Der am … geborene Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen … geführten Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach Syrien.
2
Nach seiner Einreise in Deutschland stellte der Antragsteller am 23. Mai 2023 einen ersten Asylantrag (Az. …). Ausweislich eines EURODAC-Treffers hatte der Antragsteller bereits zuvor am 9. Mai 2023 einen Asylantrag in Bulgarien gestellt. Am 27. Juni 2023 wurde der Antragsteller nach Bulgarien rücküberstellt. Am 16. Juli 2023 stellte der Antragsteller ausweislich eines EURODAC-Treffers in Österreich einen Asylantrag.
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Der Antragsteller reiste am 29. Januar 2024 erneut in die Bundesrepublik ein und beantragte am 31. Januar 2024 erneut die Durchführung eines Asylverfahrens. Auf dem Folgeantragsbegründungsformular führte der Antragsteller schriftlich aus, er sei Syrer aus al-Hasaka. Er sei … Jahre alt. Er habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen. 2015 habe er ein Jahr Wehrdienst geleistet. Er könne das nicht machen. Er sei vom Wehrdienst abgehauen. Das Haus seiner Familie sei beschädigt worden und jetzt gebe es Krieg. 2012 sei er in die Türkei gekommen. In der Türkei könne man nicht leben. Der Antragsteller habe keinen Personalausweis. Er habe in der Türkei gearbeitet und sei nicht bezahlt worden. Er habe ein Haus in der Türkei für sich und für seinen Vater gemietet. Es habe Erdbeben in der Türkei und einen Schaden in diesem Haus gegeben. Dann habe der Antragsteller die Türkei verlassen und habe nach Deutschland gewollt. Am 25. April 2023 sei der Antragsteller in Bulgarien verhaftet worden. Dort sei er neun Tage in Haft gewesen. Danach sei der Antragsteller im Camp gewesen. [Ein Satz unlesbar] Dann sei er nach Deutschland gekommen. Am 20. Mai 2023 habe ihn die Polizei verhaftet. 37 Tage [unlesbar] und dann sei er am 28. Juni 2023 nach Bulgarien abgeschoben worden. In Bulgarien sei er nicht aufgenommen worden. Zwei Tage sei er auf der Straße gewesen und dann sei er zum Camp gegangen. Dann habe er Bulgarien verlassen und sei nach Serbien gegangen. Am 15. Juli 2023 [unlesbar]. Der Antragsteller habe neue Beweismittel. Sein Leben sei in Gefahr. Er habe Videos [unlesbar]. Der Antragsteller sei im Besitz einer Geburtsurkunde und eines Auszugs aus dem Zivilregister. Er habe sich seit seinem letzten Asylverfahren außerhalb von Deutschland aufgehalten und sei in Serbien gewesen. Der Antragsteller habe Brüder in Deutschland und möchte in Deutschland bleiben. Er möchte gerne mit den Brüdern in Deutschland leben. In seiner Heimat gebe es Krieg und in der Türkei könne er nicht leben.
4
Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG am 15. Mai 2024 gab der Antragsteller an, dass er sich nicht sicher sei, aber glaube, dass er am 30. April 2023 nach Bulgarien eingereist sei. Der Antragsteller sei von der Türkei nach Bulgarien gereist. Er sei von 2015 bis 2023 in der Türkei gewesen. Er habe in der Türkei einen Kimlik gehabt. Dieser sei nicht mehr gültig, sondern nach der Ausreise eingestellt worden. Es sei immer für ein Jahr verlängert worden. Der Antragsteller habe in der Türkei als Hilfskraft gearbeitet. In der Türkei lebten noch sein Vater, seine Mutter, seine Frau und seine Kinder. Der Antragsteller habe in Bulgarien Fingerabdrücke abgegeben. Er sei neun Tage verhaftet und bedroht worden, wenn er nicht die Fingerabdrücke abgebe. Und es sei gedroht worden, dass er sechs Monate eingesperrt werde. Er sei nach Deutschland unterwegs gewesen und in Bulgarien aufgegriffen und gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben und einen Asylantrag zu stellen. Während der Haftzeit habe er eine Anhörung gehabt. Man habe dort nach seinen Ausreisegründen gefragt. Der Antragsteller habe im Gefängnis einen Asylantrag gestellt. Wie das Asylverfahren in Bulgarien ausgegangen sei, wisse der Antragsteller nicht. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er nach Deutschland ausgereist. Er habe keine Dokumente zum Asylverfahren dabei. Er habe einen bulgarischen Ankunftsnachweis gehabt, den habe er weggeworfen. Einen bulgarischen Reisepass oder Personalausweis habe der Antragsteller nicht gehabt. Er sei von Bulgarien nach Serbien und dann mit einem Schleuser von Serbien nach Ungarn gereist. Von Ungarn sei er über Österreich nach Deutschland gereist. Verwandte des Antragstellers lebten nicht mehr in Bulgarien. Der Antragsteller habe Magen-Darmprobleme. Wenn er Schmerzen habe, könne er zwei oder drei Tage nicht schlafen. Er sei deswegen nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe gestern eine Krankenversicherung bekommen. Die Medikamente seien bei seinem Bruder im Warteraum. Die Tabletten seien aus der Türkei. Wenn der Antragsteller nach Bulgarien abgeschoben werden würde, würde es das zweite Mal sein. Aber er sei von Schleusern bedroht worden. Er habe auch ein Video dabei. Das erste Mal habe der Antragsteller kein Geld bezahlt für die Schleusung. Und das letzte Mal hätten die Schleuser ihn in Österreich festgenommen und nach Serbien gebracht und bedroht, weil der Antragsteller das Geld für die Schleuser nicht bezahlt habe. Vier Monate hätten sie ihn im Wald festgehalten, verprügelt und geschlagen. Nachdem sie ihn freigelassen hätten, sei er zwei Monate auf der Straße als Obdachloser gewesen. In der Türkei sei es noch gefährlicher. Die türkischen Behörden schöben syrische Leute nach Syrien ab. Es sei am Anfang nicht so gewesen. Es sei jetzt in der letzten Zeit so. Der Antragsteller möchte in Deutschland bleiben. Er habe hier drei Brüder und zwei Schwestern.
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Im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 15. Mai 2024 gab der Antragsteller an, dass er Kurde sei. Er habe einen Personalausweis gehabt. Der sei aber beim Militär geblieben, weil er vom Militär geflohen sei. Einen Reisepass habe er nie gehabt. Der Antragsteller habe die Geburtsurkunde und den Auszug aus dem Personenzentralregister dabei. Einen Reisepass habe er nicht gehabt. Der Antragsteller sei ohne Dokumente illegal aus Syrien ausgereist. Bis zur Ausreise habe der Antragsteller in einer Wohnung in der Stadt Kamischli, Stadtviertel Al-Kornish gelebt, welche seinem Vater gehört habe. In der Nähe seiner Wohnung sei der Flughafen Kamischli gewesen. Hasaka sei eine Stunde Autofahrt entfernt. Im Heimatland habe der Antragsteller noch eine Schwester sowie die Großfamilie. Der Antragsteller habe die Schule bis zur achten Klasse besucht. Er habe keine Ausbildung gemacht. Der Antragsteller habe auf Baustellen als Hilfskraft gearbeitet. Er habe von 2010 bis 2011 Wehrdienst geleistet. 2011 sei er aus dem Militär geflohen. Er habe ein Wehrdienstheft gehabt, aber dieses sei beim Militär geblieben. Der Antragsteller habe beim Militär Panzer gereinigt und als Wachmann gearbeitet. Und sie würden auch Demonstrationen stoppen und auf die Demonstranten schießen sollen. Wer das nicht gemacht habe, sei von hinten erschossen worden. Auf Nachfrage gab der Antragsteller an, dass er 2011 aus dem Militär geflohen sei und sich zu Hause versteckt habe. Er sei zur Arbeit gegangen. Er habe vermieden aufzufallen. Es sei ruhig bei ihnen gewesen. Der Antragsteller habe sich in seinem Heimatdorf aufgehalten. Sie seien einmal zu seinem Vater nach Hause gekommen und dieser habe gesagt, er wüsste nicht, wo sich der Antragsteller befinde. Das sei das einzige Mal gewesen, dass man den Antragsteller gesucht habe. Berufssoldat, Angehöriger von Sicherheitsbehörden oder der Polizei sei er nicht gewesen. Er sei kein Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation gewesen. Während seiner Militärzeit habe ein Soldat auf einen Demonstranten geschossen. Wenn dieser das nicht gemacht haben würde, würde er selber erschossen worden sein. Dieser habe den Demonstranten aber nicht getötet, sondern auf den Oberschenkel geschossen. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab der Antragsteller an, dass er damals – wie er erwähnt habe – aus dem Militär geflohen sei. Danach habe der IS versucht, ihre Stadt zu erobern. Es habe viele Einschläge und Detonationen gegeben. Aufgrund dessen habe es einen Mangel an Lebensmitteln und keine Arbeit mehr gegeben. Der Antragsteller habe sich nicht mal selbst versorgen können. Und wegen der Ungerechtigkeit. Der Antragsteller habe sich nicht am Krieg beteiligen wollen. Wenn er geblieben sein würde, würde er gezwungen gewesen sein, mit kurdischen Einheiten gegen den IS zu kämpfen. Es sei ein schlechtes Regime in Syrien. Wenn es gut sein würde, würden sie dort geblieben sein. Es habe dem Volk viel Unrecht angetan. Politisch aktiv gewesen sei der Antragsteller nicht. Er habe auch nicht selber an Demonstrationen teilgenommen. Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden habe er nicht gehabt. Der Antragsteller habe sein Heimatland im September 2015 verlassen. Am 27. Januar 2024 sei er nach Deutschland eingereist. Der Antragsteller sei von Bulgarien nach Serbien über Ungarn und Österreich nach Deutschland gereist. Der Antragsteller habe auf der Reise Hilfe eines Schleusers gehabt. Auf dem Weg nach Deutschland/in Deutschland seien ihm keine Personen bekannt geworden, die er als Unterstützer/Mitglieder von extremistischen/terroristischen Organisationen einschätze oder von denen er annehmen müsse, dass sie für einen Nachrichtendienst arbeiteten. Wenn er bei einer Rückkehr von Baschar und seinen Soldaten erwischt werden würde, würde er getötet werden. Die Strafe einer Desertation sei Todesstrafe. Der Antragsteller mache sich Sorgen um seine Frau und seine Kinder. Es sei nicht nach dem Alter seiner Kinder gefragt worden. Der Antragsteller habe in Deutschland drei Brüder und zwei Schwestern.
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Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 23. Mai 2024 als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2). Ferner ordnete es die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Der Antragsteller begab sich in „Kirchenasyl“. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 15. Januar 2025 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben.
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Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 teilten die bulgarischen Behörden mit, dass der Antragsteller am 9. Mai 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Antragsteller sei am 10. Juli 2023 untergetaucht. Sein Antrag wurde am 18. August 2023 abgelehnt. Ein Rechtsmittel sei gegen die Entscheidung nicht eingelegt worden. Der Antragsteller habe keine Aufenthaltserlaubnis und keine Reisedokumente oder Visa von den bulgarischen Behörden erhalten. Der Antragsteller sei nicht aus Bulgarien ausgewiesen worden.
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Am 22. Januar 2025 richtete das Bundesamt ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 an Österreich. Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich mit, dass der Asylantrag wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden sei und die Auslandsverbringung angeordnet worden sei. Das Verfahren sei in erster Instanz am 19. September 2023 rechtskräftig abgeschlossen worden.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. November 2025 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Syrien abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist bzw. bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 11. November 2025 zugestellt.
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Der Antragsteller ließ am 18. November 2025 Klage erheben und vorliegenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Zur Begründung des Antrags wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antrag zulässig sei. Er sei insbesondere binnen der Wochenfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt worden. Auch die Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden solle, sei fristgemäß erhoben. Der Antragsteller, syrischer Staatsangehöriger, sei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 5. November 2025 habe die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig abgelehnt. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Er sei daher aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwG0. Es werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Oktober 2025 (Az. …) verwiesen.
11
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. November 2025 anzuordnen.
12
Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
den Antrag abzulehnen.
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Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt des Asylaktes sowie auf den Gerichtsakt in dem Verfahren Az. … Bezug genommen.
14
II. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes begegnet in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
A.
15
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ist zulässig.
16
Statthafte Klageart in der Hauptsache ist – ggf. nach Auslegung (§§ 86, 88 VwGO) – jedenfalls eine Anfechtungsklage gegen die Ablehnung als unzulässig sowie hilfsweise die Verpflichtung auf Feststellung nationaler Abschiebeverbote im Falle der Ablehnung der Durchführung eines zweiten Asylverfahrens. Die Klage hat wegen des Verweises von § 71a Abs. 4 AsylG auf die sinngemäße Anwendung des § 36 AsylG keine aufschiebende Wirkung, weshalb ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (vgl. Camerer in: BeckOK MigR, AsylG, 23. Edition, Stand: 01.10.2025, § 71a Rn. 28).
B.
17
Der Antrag ist nicht begründet.
18
Gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle eines Zweitantrages, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99).
19
Dies ist hier nicht der Fall. Der Asylantrag des Antragstellers ist zu Recht als unzulässig abgelehnt worden (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a Abs. 1 AsylG). Die Androhung der Abschiebung nach Syrien ist auch im Übrigen gemäß §§ 71a Abs. 4, 34, 36 AsylG rechtmäßig, insbesondere stehen ihrem Erlass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen.
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1. Die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden.
21
a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt (§ 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Bereits nach dem Wortlaut von § 71a Abs. 1 AsylG muss das Asylverfahren in dem sicheren Drittstatt einen „erfolglosen Abschluss“ gefunden haben. Darunter fällt jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2016 – 1 C 4/16, Rn. 30; Stern in: Huber/Mantel, AsylG § 71a Rn. 4). Der erfolglose Abschluss des Asylverfahrens in dem sicheren Drittstaat, hier in Bulgarien, ist aber nur anzunehmen, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Antrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Die Einstellung ist nicht endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 30).
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b) § 71a AsylG verstößt nicht gegen Unionsrecht. Insbesondere ist der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) i.V.m. Art. 2 Buchst. q) der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes geregelte, die Ablehnung von Folgeanträgen betreffende Unzulässigkeitstatbestand auch dann anwendbar, wenn der Antragsteller, nachdem er eine abschließende negative Entscheidung über einen früheren Antrag in einem ersten Mitgliedstaat erhalten hat, in einem anderen Mitgliedstaat als diesem erneut um internationalen Schutz nachsucht (sog. mitgliedstaatsübergreifender Folgeantrag bzw. Zweitantrag). Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der RL 2013/32 ist jedoch in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q) dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b) dieser Richtlinie als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn er in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, gestellt worden war, bevor die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie die Prüfung des früheren Antrags wegen dessen stillschweigender Rücknahme eingestellt hat (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 – C-123/23 und C-202/23 – juris Rn. 42 ff., 78).
23
c) Das Bundesamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG zu Recht verneint.
24
aa) Beim Asylantrag vom 31. Januar 2024 handelt es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 Halbsatz 1 Alt. 1 AsylG.
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Der Antragsteller hat in Bulgarien – einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten – bereits erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt; das dortige Asylverfahren ist endgültig abgeschlossen. Dies ergibt sich aus der in der Bundesamtsakte befindlichen Antwort der bulgarischen Behörden vom 30. Mai 2024. Danach hat der Antragsteller am 9. Mai 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die bulgarischen Behörden führten weiter aus, der Antragsteller sei am 10. Juli 2023 untergetaucht. Sein Antrag sei am 18. August 2023 abgelehnt worden. Ein Rechtsmittel sei gegen die Entscheidung nicht eingelegt worden. Das Gericht sieht keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Die erneute Asylantragstellung des Antragstellers in Deutschland erfolgte erst am 31. Januar 2024 und damit nach bestandskräftiger Einstellung des Asylverfahrens in Bulgarien.
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bb) Auf den Zweitantrag des Antragstellers hin ist gemäß § 71a Abs. 1 Satz1 Halbsatz 1 AsylG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – liegen nicht vor.
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(1) Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen das Verfahren wieder aufzugreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
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(2) Unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt liegen die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor.
29
(a) Die Sach- und Rechtslage hat sich nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG nachträglich zu Gunsten des Antragstellers geändert.
30
§ 51 Abs. 1 VwVfG erfordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (BVerfG, B.v. 03.03.2000 – 2 BvR 39/98 – juris Rn. 31). Daran fehlt es vorliegend. Soweit sich der Antragsteller auf Umstände bezieht, die sich vor seiner Ausreise aus Syrien ereignet haben sollen, ist insbesondere keine neue Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben. Der Antragsteller beruft sich in seinem Zweitantragsverfahren nach wie vor auf Gründe, die er auch in seinem (ersten) Asylverfahren in Bulgarien im Kern hätte geltend machen können. So hat er selbst in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Mai 2024 vorgetragen, er sei wegen der allgemeinen Lage und der fehlenden Sicherheit ausgereist und weil er keinen Reservedienst leisten wollen habe. Neue Gesichtspunkte, die die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes gemäß § 3 AsylG oder die Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG für möglich erscheinen lassen, wurden nicht vorgetragen. Das Gericht geht nach dem Vortrag des Antragstellers im behördlichen Verfahren im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsfindung auch nicht davon aus, dass sich die Sach- und Rechtslage infolge des Sturzes des Assad-Regimes seit dem endgültigen Abschluss des bulgarischen Asylverfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu Gunsten des Antragstellers geändert hätte. Vielmehr ist eher vom Gegenteil auszugehen:
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(aa) Es liegen nach dem Vortrag des Antragstellers im Rahmen des behördlichen Verfahrens keine neuen Gesichtspunkte vor, die einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG möglich erscheinen lassen.
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(aaa) Dem Antragsteller kurdischer Volkszugehörigkeit droht bei einer Rückkehr in dem von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) beherrschten Gebiet, zum dem Raqqa, Al-Hasaka, Qamishli und Teile der Region Deir ez-Zor gehören, im Hinblick auf den Wehrdienst keine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG.
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In der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) dominieren die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces – SDF), eine Koalition von kurdischen, sunnitischarabischen und syrischchristlichen Gruppierungen unter der Führung kurdischer Milizen, insbesondere der Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel – YPG). Sie gliedern sich in Einheiten der Inneren Sicherheit, Terrorismusbekämpfung und Kommandoeinheiten. Nach Angaben des Pentagons machten Kurden im März 2017 40% der SDF aus, während Araber 60% ausmachten, obwohl andere Quellen darauf hinweisen, dass der Prozentsatz der arabischen Kämpfer geringer war. Jedenfalls besteht Konsens darüber, dass die Führung in den SDF den Kurden gehört. Die YPG sind die größte Miliz in den SDF. Experten schätzen die Anzahl der Kämpfer innerhalb der SDF auf 20.000 bis maximal 30.000. SDF-Anführer ’Abdi gibt die Anzahl mit 100.000 Kämpfer an. Im Gegensatz zu den Selbstverteidigungsgruppen, die aus Wehrpflichtigen bestehen, werden die SDF an der Front eingesetzt. Die SDF nutzen die internationale finanzielle Unterstützung vor allem, um die Gehälter und Löhne ihrer Kämpfer und Verwaltungsangestellten zu zahlen, die zwischen 100 und 800 US-Dollar liegen. Diese Löhne sind die höchsten im Vergleich zu anderen lokalen bewaffneten Gruppen in Syrien, einschließlich der ehemaligen Regimetruppen, was den SDF in hohem Maße geholfen hat, eine kontinuierliche Rekrutierung in ihre Reihen zu gewährleisten. Obwohl in mehreren schriftlichen Quellen des Danish Immigration Service (DIS) über die Wehrpflicht bei den SDF berichtet wurde, bleibt die Rekrutierung von Personal für die SDF freiwillig und basiert auf einem Vertrag zwischen den SDF und der betreffenden Person. Die Standarddauer des Vertrags beträgt zwei Jahre Dienst bei den SDF, kann jedoch nach Ermessen der Freiwilligen verlängert werden. Es gibt eine Reihe von Faktoren, die Einzelpersonen weiterhin dazu motivieren, sich freiwillig den SDF anzuschließen. Dazu gehören wirtschaftliche Anreize, wie die im Vergleich zu anderen bewaffneten Gruppen relativ hohen Gehälter, die in Gebieten mit begrenzten Möglichkeiten für alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, wie ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wirksam sind. Darüber hinaus ist die Fähigkeit der SDF, Schutz vor anderen Akteuren und Bedrohungen zu bieten, ein wichtiger Faktor für ihre Fähigkeit, Personal in Gebieten mit arabischer Mehrheit zu rekrutieren, und ethnische Kurden schließen sich den SDF an, um ihre Region zu verteidigen. Ein in Erbil ansässiger syrischer Journalist, versicherte, dass die SDF von Zwangsrekrutierungen absehe, um ihren Ruf als professionelle Streitmacht zu wahren. Die SDF vollziehen im Zusammenhang mit der Rekrutierung eine Identitätssowie eine Hintergrundüberprüfung durch die sogenannten „Komeen“, die kleinste Verwaltungseinheit im DAANES kontrollierten Gebiet. Personen, die sich für die SDF bewerben, müssen ihren nationalen Personalausweis, Familiendokumente und ein lokales Ausweisdokument, das als „Shahadet at-Tarif“ [arabisch Anm.] bzw. „Nasnameh“ [kurdisch Anm.] bekannt ist und von der örtlichen Komeen ausgestellt wird, vorlegen. Die Übergangsregierung verfolgt eine zweigleisige Strategie, um die SDF zur Entwaffnung zu zwingen: Sie verhandelt aktiv mit den SDF und stimmt sich gleichzeitig mit der Türkei und der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army – SNA) ab. Sowohl die Türkei als auch die SNA bekämpfen die SDF aktiv in Nordsyrien. Ein Treffen im Januar 2025 zwischen dem syrischen Übergangspräsident Ahmad ash-Shara’ und dem Kommandanten der SDF Mazloum ’Abdi sei ’Abdi zufolge positiv verlaufen. Sie hätten sich auf die großen Linien in Bezug auf die territoriale Integrität, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Stabilität und die Aufrechterhaltung des Zusammenhalts der Institutionen im Allgemeinen geeinigt. Widersprüche gab es in Detailfragen. Zur Klärung eben dieser, wird ein militärischadministrativer Ausschuss gebildet, um eine Einigung zu erzielen, die beide Seiten zufriedenstellt. Am 10. März 2025 unterzeichneten ’Abdi und Übergangspräsident ash-Shara’ ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung der Überbleibsel des Assad-Regimes und anderer Bedrohungen unterstützen. In der Vereinbarung wurde ein Waffenstillstand auf allen syrischen Territorien und die Eingliederung aller zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die Verwaltung des syrischen Staates, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens und der Öl- und Gasfelder festgehalten. Das Abkommen soll bis Ende des Jahres 2025 umgesetzt werden (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, 8.5.2025, S. 114 ff.). Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara’ hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll. HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6. Januar 2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army – SNA). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, 8.5.2025, S. 141 f.).
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Es gibt keine eindeutigen Berichte in jüngerer Zeit, die von systematischen Zwangsrekrutierungen durch die SDF berichten (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 22.04.2025 – A 8 K 7034/24 – juris Rn. 47; VG Bremen, U.v. 5.11.25 – 3 K 355/24, S. 8). Die dänische Migrationsbehörde zitiert in einem Bericht aus Juni 2024 Quellen, denen zufolge es keine Zwangsrekrutierungen durch die SDF, PKK oder YPG (die stärkste Kraft innerhalb der SDF) gebe (vgl. Syria, Military recruitment in North and East Syria, June 2024, S. 24). In einem Bericht von ACCORD vom 21. März 2025 (Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen, S. 5 f.) wird zwar von einer Quelle gesprochen, der zufolge SDF Kräfte Verhaftungskampagnen in den von den SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt hätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männer unter dem Vorwurf, der Gruppe Islamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien. Einer anderen den SDF nahestehenden Quelle zufolge seien die SDF jedoch nicht imstande, neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten und es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Teilweise sprechen Quellen von der Entführung Minderjähriger zum Zwecke der Zwangsrekrutierung. Auch neueren Medienberichten zufolge wurden im Rahmen von Rekrutierungsmaßnahmen in den Gouvernements Raqqa und Hasaka hunderte junge Männer festgenommen, nachdem eine Zunahme von Checkpoints in einigen Gebieten unter Kontrolle der kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) beobachtet worden war. In Raqqa-Stadt sollen einem Aktivisten zufolge etwa 500 junge Männer festgenommen worden sein. Jene, die Gründe zum Aufschub des Selbstverteidigungsdienstes vorweisen konnten, sollen wieder freigelassen worden sein. Die SDF wiesen die Vorwürfe von Zwangsrekrutierungen zurück und gaben an, es handele sich um reguläre Sicherheitsmaßnahmen zur Identitätsüberprüfung der Betroffenen. Zuletzt waren im Juni 2025 Rekrutierungsmaßnahmen in Hasaka durchgeführt worden, die alle zwischen 1998 und dem 30. Juni 2006 geborenen Männer zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ einberiefen. Die Festnahmen riefen bei von den Maßnahmen potentiell Betroffenen Sorge vor einer Zwangsrekrutierung und Entsendung an den Frontverlauf im Gouvernement Aleppo aus, wo es weiterhin zu unregelmäßigen wechselseitigen Angriffen zwischen den SDF und den Truppen der Übergangsregierung kommt (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6. Oktober 2025, S. 8).
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In der Praxis ist die Folge einer Dienstentziehung der gesetzlich vorgesehene zusätzliche Monat Dienst. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern. Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht. Gemäß Quellen des Danish Immigration Service (DIS) werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung, da viele junge Männer Kontrollpunkte meiden und auf Fluchtmöglichkeiten warten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Assayish würden den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, 8.5.2025, S. 150).
36
Vor diesem Hintergrund droht dem Antragsteller aufgrund der Entziehung von der Selbstverteidigungspflicht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung, die als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu qualifizieren wäre. Der Antragsteller ist Jahrgang 1990 und damit deutlich älter als die in Hasaka zur Selbstverteidigung eingezogenen Jahrgänge 1998 bis 2006. Zudem erreicht die in der Praxis regelhaft angewandte Folge (ein Monat Zusatzdienst) nicht die für eine Verfolgungshandlung notwendige Schwere. Die Berichte, die ausnahmsweise von Gewaltausübung gegenüber Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen haben, sprechen, sind vereinzelt geblieben. Sie bieten deshalb keine Grundlage für die Annahme, eine Verfolgungshandlung sei beachtlich wahrscheinlich (vgl. VG Köln, U.v. 3.9.2025 – 27 K 4231/25. A – juris Rn. 43; VG Bremen, U.v. 5.11.25 – 3 K 355/24, S. 9 f.).
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Zudem gibt es Möglichkeiten der legalen Wehrdienstentziehung. Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES grundsätzlich aufrechterhalten und durchgesetzt. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können legal alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, 8.5.2025, S. 148 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller dies verwehrt würde, sind nicht ersichtlich.
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Selbst wenn dem Antragsteller eine Zwangsrekrutierung drohen sollte, ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er im Rahmen der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht Kriegsverbrechen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) oder vergleichbare Handlungen begehen müsste. Wehrpflichtigen werden in der Regel nicht in Kampfsituationen eingesetzt. In der Vergangenheit gab es nur vereinzelt Fälle, in denen sie in Kampfsituationen verwickelt waren (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, 8.5.2025, S. 147).
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(bbb) Dem Antragsteller drohen bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen weil er von 2010 bis 2011 den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hat.
40
Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, blieb anfangs unklar. Die neue Übergangsregierung Syriens erließ eine Generalamnestie für alle Militärangehörigen, die unter dem Assad-Regime zum Wehrdienst eingezogen worden waren. Sie führte einen sogenannten „Eingliederungsprozess“ durch und richtete „Versöhnungszentren“ ein, um ehemaligen Mitgliedern der Polizei, des Militärs, der Geheimdienste und der pro-Assad-Milizen, die ihre Waffen abgegeben hatten, befristete zivile Ausweise auszustellen. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben. Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren. In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die den Eingliederungsprozess durchlaufen haben, währenddessen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren. Obwohl der Prozess systematisch angewendet zu werden scheint, gibt es keine Hinweise darauf, dass Rückkehrer aus dem Ausland ihn durchlaufen müssen. Für Personen dieser Kategorie lässt sich Folgendes schlussfolgern: Die bloße Tatsache, (ehemaliges) Mitglied von Assads Streitkräften und pro-Assadbewaffneten Gruppen gewesen zu sein, führt an sich nicht zu einem Risiko, das eine begründete Furcht vor Verfolgung rechtfertigen würde (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, 8.5.2025, S. 141; EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, S. 43 f.). Nach alledem geht das Gericht nicht davon aus, dass dem Antragsteller, der seinen Wehrdienst bereits 2011 beendet hat und ausweislich seiner Angaben im Rahmen der Bundesamtsanhörung nur einfacher Wachmann gewesen ist und Panzer gereinigt hat, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Vergeltungsmaßnahmen wegen der Ableistung des verpflichtenden Wehrdienstes für das Assad-Regime drohen.
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(ccc) Dem Antragsteller drohen bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgungsmaßnahmen aufgrund unterstellter oppositioneller Überzeugung, weil er sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Reservedienst während der Zeit des Assad-Regimes entzogen hat.
42
In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ist der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Ende des Jahres 2024 bestätigte Syriens Präsident Al-Sharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen nun auf freiwilliger Basis (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13). Dass Männer, die sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee in Zeiten des Assad-Regimes durch Flucht entzogen haben, von den nunmehr Syrien anführenden Kräften, die ihrerseits das Assad-Regime bekämpft und letztlich gestürzt haben, verfolgt würden, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Eine Verfolgung aus politischen Gründen wegen Wehrdienstentzugs ist damit nicht mehr gegeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 25.2.2025 – A 4 S 1548/23 – juris Rn. 51).
43
(ddd) Für das Gericht ist aufgrund des Vortrags des Antragstellers beim Bundesamt nach alledem nicht erkennbar, dass dieser wegen einer von ihm vertretenen Meinung, politischen Grundhaltung oder Überzeugung einer Gefahr ausgesetzt wäre. Entsprechendes gilt für die anderweitigen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder des Geschlechts.
44
(bb) Es liegen nach dem Vortrag des Antragstellers im Rahmen des behördlichen Verfahrens keine neuen Gesichtspunkte vor, die einen Anspruch auf des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG möglich erscheinen lassen. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Hasaka einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
45
Besteht kein landesweiter bewaffneter Konflikt, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur dann in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt (vgl. BVerwG, U. v. 14.07.2009 – 10 C 9/08 – juris). Nach derzeitiger Erkenntnislage besteht in Syrien kein landesweiter bewaffneter Konflikt mehr. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts war die Sicherheitslage in Syrien im ersten Quartal 2025 zwar trotz der grundlegenden Veränderung durch den Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 noch sehr angespannt. Neben den aktiven Kampfhandlungen, den ethnischmotivierten Gewalttaten gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen, den militärischen Aktivitäten von Drittstaaten sowie der Terrorismus-Gefahr hatte auch die sehr angespannte wirtschaftliche Lage sowie eine Überdehnung des staatlichen Sicherheitsapparats negative Auswirkungen auf die allgemeine Sicherheitslage im Land. Auch in den Großstädten gab es wiederholt Fälle von Gewaltkriminalität und Entführungen. Jedoch kam es im Zuge der neueren Entwicklung in Hinblick auf die Gebietskontrolle zu einem umfassenden Wandel. Bis auf das verbleibende Gebiet der sogenannten Demokratischen Selbstverwaltungsbehörden in Nord- und Ostsyrien (DAANES) werden nun, zumindest formal, alle Gebiete des Landes von der neuen Syrischen Regierung verwaltet (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 4). Nach den von Armed Conflict Location & Event Data (ACLED) berichteten Vorfällen wurden in Al Hasakah im 1. Quartal 2025 394 Vorfälle mit 77 Toten und im 2. Quartal 172 Vorfälle mit 24 Toten erfasst (vgl. Accord, Kurzübersichten über von ACLED berichtete Vorfälle, jeweils vom 7.8.2025). Diese Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Todesopfer verteilt sich auf eine Einwohnerzahl von 1.206.229 (vgl. https://www.euaa.europa.eu/country-guidance-syria/hasaka-0), so dass das Risiko Opfer eines solchen Zwischenfalls zu werden hochgerechnet auf das Jahr 2025 in Hasaka bei ca. 0,09% liegt. Diese Wahrscheinlichkeit ist nicht so groß, dass auf eine Extremgefahr im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der RL 2011/95/EU geschlossen werden konnte. Hinzu kommt, dass sicherheitsrelevante Vorfälle überwiegend zwischen den beteiligten Akteuren stattfinden und Zivilisten hiervon weniger betroffen sind. Somit kann nach Auskunftslage hinsichtlich des Gouvernements Hasaka derzeit nicht von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgegangen werden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es in Syrien Regionen gibt, in denen die Sicherheitslage stabil ist. Dorthin könnte sich der Antragsteller begeben (vgl. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e Abs. 1 AsylG).
46
(b) Ebenso liegt kein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor, das eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeiführen könnte.
47
Ein Beweismittel ist neu i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, wenn es während des vorangegangenen Verfahrens entweder noch nicht existierte oder dem Asylbewerber nicht bekannt oder von ihm ohne Verschulden nicht beizubringen war (BVerwG, U.v. 21.4.1982 – 8 C 75/80 – NJW 1982, 2204). Erforderlich ist aber stets, dass sich das Beweismittel auf den im ersten Verfahren entschiedenen Sachverhalt bezieht, weil es anderenfalls keine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Der Antragsteller hat keine neuen Beweismittel in Bezug auf den dem bulgarischen Asylverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt vorgelegt. Soweit der Antragsteller in seiner schriftlichen Antragsbegründung ausgeführt hat, dass er neue Beweismittel in Form von Videos besitze, bezieht sich das ausweislich seiner Angaben in den Befragungen durch das Bundesamt auf die tätlichen Angriffe auf ihn seitens der Schleuser, denen er Geld schulden soll. Insofern ist aber nicht ersichtlich, weshalb von diesen Schleusern, die ihn in Österreich gefangen genommen und in Serbien festgehalten haben sollen, in Syrien eine relevante Gefahr drohen sollte.
48
(c) Es ist damit weder ersichtlich, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert hat, noch, dass neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Auch Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 580 ZPO wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.
49
d) Der Asylantrag des Antragstellers vom 31. Januar 2024 wurde daher zu Recht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG abgelehnt.
50
2. Der Antragsteller hat nach den Umständen des konkreten Einzelfalls auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 oder Abs. 5 AufenthG.
51
a) Lehnt das Bundesamt auf einen Zweitantrag hin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen insofern nicht vor, ist es gleichwohl nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zur Prüfung nationaler Abschiebungsverbote verpflichtet. Solche liegen jedoch nicht vor. Insbesondere kommt trotz der beim Bundesamt vorgetragenen Magen-Darm-Probleme die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nicht in Betracht.
52
b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor.
53
aa) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 14. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung nicht zulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris Rn. 15 ff.), wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, ist eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen möglich (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris; EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 – NVwZ 2011, 413; EGMR, U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681; EGMR, U.v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 – NJOZ 2012, 952). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückführung in den Herkunftsstaat „zwingend“ seien. Solche humanitären Gründe können auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein (so auch BayVGH, U.v. 19.7.2018 – 20 B 18.30800, juris Rn. 54). Da eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur in außergewöhnlichen Fällen angenommen werden kann, ist ein sehr hoher Gefährdungsgrad zu fordern (BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285, juris Rn. 19), allerdings keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632, juris Rn. 27; BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18, juris Rn. 13). Auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 28). Ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation bei einer Rückkehr in das Heimatland käme nur dann in Betracht, wenn sich der Rückkehrer alsbald nach seiner Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. Eine solche Situation liegt schon dann nicht vor, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten im Zielstaat ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben auch am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12). Hier geht es um die elementaren Grundbedürfnisse wie Ernährung, Hygiene und Unterbringung, was man mit den Schlagworten „Brot, Seife und Bett“ umschreiben kann. Die Situation darf außerdem nicht dazu führen, dass die physische oder psychische Gesundheit der Person beeinträchtigt wird und sie in einen Zustand der Verelendung versetzt wird, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17). Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person führen jedoch noch zu keinem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, sofern die Situation nicht mit der ernsthaften Gefahr extremer materieller Not verbunden ist. Die betreffende Person muss sich in einer derart schwerwiegenden Situation befinden, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, die sie nicht aus eigener Kraft wieder abwenden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17). Ein Anspruch auf vergleichbare Verhältnisse und Rechte wie in Deutschland besteht nicht. Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Situation jedes Ausländers – insbesondere im Hinblick auf dessen individuelle Vulnerabilität – für sich zu bewerten. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 14.24; BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 26). Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.).
54
Bei der anzustellenden Rückkehrprognose, im Rahmen derer zu prüfen ist, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, U.v. 8.9.1992 – 9 C 8.91 – juris = BVerwGE 90, 364; BVerwG, U.v. 16.8.1993 – 9 C 7.93 – juris). Hierbei sind grundsätzlich (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen (BVerwG, U.v. 16. 6. 2004 – 1 C 27/03 – NVwZ 2004, 1371; VGH München, Urt. v. 21.11.2018 – 13 a B 18.30632, BeckRS 2018, 37518 Rn. 17). Nur wenn der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie lebt, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – NVwZ 2020, 158, beckonline).
55
bb) Allgemein führen die tatsächlichen Verhältnisse in Syrien trotz aller Defizite für sich noch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK.
56
Das Gericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor sehr angespannt ist (vgl. hierzu u.a. Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 10 f., 27 ff. und BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, 8.5.2025, Seiten 258 ff.). Die US-Sanktionen gegen Syrien, die das Land seit Beginn des Konflikts zunehmend vom internationalen Handel und Finanzsystem isolierten, wurden im Mai 2025 aufgehoben. Im selben Monat hob die EU ihre Sanktionen auf, und Syriens Zahlungsrückstände bei der Weltbank wurden mit finanzieller Unterstützung Saudi-Arabiens und des Staates Katar beglichen. Trotz dieser Entwicklungen sah sich Syrien weiterhin mit einem wirtschaftlichen Abschwung konfrontiert, der auf jahrelange Konflikte, eine geringere landwirtschaftliche Produktion und unzureichende humanitäre Hilfe zurückzuführen war. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) sollte Prognosen zufolge im Jahr 2025 um weitere 1% schrumpfen, nach Rückgängen von 1,5% im Jahr 2024 und 1,2% im Jahr 2023. Die Auslandsverschuldung blieb im Verhältnis zur begrenzten Rückzahlungsfähigkeit des Landes erheblich. Schätzungen der neuen Regierung bezifferten Syriens gesamte Auslandsverschuldung auf 20 bis 23 Milliarden US-Dollar. Das tatsächliche Ausmaß der syrischen Verschuldung war jedoch aufgrund der gleichzeitigen Existenz dokumentierter und nicht offengelegter Finanzhilfen im Laufe der Zeit schwer zu ermitteln; Schätzungen gingen von bis zu 50 Milliarden US-Dollar aus. Im April 2025 berichtete das Welternährungsprogramm (WFP), dass die Bargeldliquidität weiterhin begrenzt sei, da weiterhin Beschränkungen für Bankabhebungen und Störungen bei Online-Zahlungssystemen bestünden. Obwohl einige elektronische Zahlungen wieder aufgenommen wurden, unterlagen Transaktionen einer täglichen Obergrenze von 1 Million syrischen Pfund (SYP). Weitere Berichte deuteten darauf hin, dass sowohl öffentliche als auch private Banken strenge tägliche Abhebungslimits von maximal 200.000 syrischen Pfund (entspricht etwa 20 US-Dollar) eingeführt hatten, mit höheren Obergrenzen von bis zu 500.000 Pfund in begrenzten Fällen. Einige Banken nahmen den Devisenhandel von US-Dollar (USD) in SYP zum offiziellen Wechselkurs von 12.060 SYP pro USD wieder auf, während Wechselstuben weiterhin auf Basis des Parallelmarktkurses operierten, der zwischen März und April 2025 von 10.112 SYP pro USD auf 11.084 SYP pro USD abwertete. Nach dem Regierungswechsel im Dezember 2024 verpflichtete sich die Zentralbank zur Einführung eines einheitlichen offiziellen Wechselkurses für den SYP. Laut UNOCHA überstiegen die Haushaltsausgaben weiterhin das Einkommen, auch in Haushalten mit mehreren Verdienern. Die Abwertung sowohl des SYP als auch der türkischen Lira trug in Verbindung mit der anhaltenden Inflation maßgeblich zum Anstieg des Mindestausgabenkorbs (MEB) und des Mindestausgabenkorbs für das Überleben (SMEB) bei. Dieser Indikator spiegelte die Lebenshaltungskosten wider, die 2024 um 21% gestiegen und sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht hatten. In den Gouvernements Hasaka, Raqqa und Deir ez-Zor sowie im Unterbezirk Manbij wurde berichtet, dass ein Arbeitnehmer den Gegenwert von 60 Tageslöhnen benötigte, um sich die überlebensnotwendigen Mindestlebenshaltungskosten (Survival Minimum Expenditure Basket – SMEB) leisten zu können. Ein Bericht des Welternährungsprogramms (WFP) vom April 2025 wies auf einen sprunghaften Anstieg der Brotpreise infolge von Subventionskürzungen hin. Im selben Monat deckte der monatliche Mindestlohn von 278.910 SYP nur 13% der Mindestlebenshaltungskosten ab. Der nationale Tageslohn für ungelernte Arbeitskräfte erreichte durchschnittlich rund 43.000 SYP pro Tag und ein erfahrener Lehrer verdiente 400.000 SYP (entspricht 40 USD), während ein unerfahrener Lehrer 300.000 SYP (entspricht 30 USD) verdiente. Regionale Unterschiede bestanden weiterhin. Ende März gaben Schätzungen der Zeitung Kassioun an, dass die monatlichen Mindestlebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie in Damaskus 8 Millionen SYP (entspricht 666 USD) erreicht hatten. Von niedrigeren Kosten für den „Minimum Expenditure Basket (MEB)“ geht das „Monthly Market Price Bulletin“ des World Food Programme für den Juni 2025 aus. Danach ist der nationale durchschnittliche MEB für eine fünfköpfige Familie im Jahr 2025 von ca. 2,5 Millionen syrischen Lira im Januar auf ca. 2 Millionen Lira (ca. 155 US-Dollar) im Juni zurückgegangen. Laut einer 2024 von der Staatendokumentation des österreichischen Bundesamts für Migration und Asyl in Auftrag gegebenen sozioökonomischen Studie lag die sozioökonomische Gesamtsituation in Damaskus knapp über der Erhaltungsschwelle. Die Kraftstoffpreise sanken leicht sowohl auf dem formellen als auch auf dem informellen Markt. Regional betrachtet stiegen die Dieselpreise in Damaskus um 6,4%, sanken jedoch in Aleppo und Hama. Die Benzinpreise stiegen in Damaskus moderat (4,6%) und fielen in Hama. Die Gaspreise im Inland sanken deutlich – um 17,9% in Hama und 11% in Damaskus –, während sie in Idlib stabil blieben. Drei große Kraftwerke, die etwa 18,25% der gesamten nationalen Stromproduktion ausmachten – das Wärmekraftwerk Aleppo, das Kraftwerk Zayzoun in Idlib und das Kraftwerk al-Taim in Deir ez-Zor – wurden im Verlauf des Konflikts zu unterschiedlichen Zeitpunkten zerstört. Sowohl Rückkehrer als auch aufnehmende Gemeinden gaben laut einem Bericht des Norwegischen Flüchtlingsrats an, dass der Zugang zu Elektrizität eine zentrale Herausforderung darstelle. 81% der Stromnetze im Land waren teilweise beschädigt, was die Wirtschaftstätigkeit stark beeinträchtigte. UNOCHA berichtete, dass der Zugang zu Elektrizität weiterhin ungleich verteilt sei: Während einige Haushalte auf das öffentliche Stromnetz oder Solarenergie angewiesen waren, war jeder zwanzigste Haushalt vollständig ohne Strom. Allein in Manbij und Kobani verloren über 413.000 Menschen aufgrund der Beschädigung des Tishreen-Staudamms den Zugang zu Elektrizität. In Süd- und Zentralsyrien blieb das nationale Stromnetz für die meisten Einwohner die Hauptenergiequelle. Die Strominfrastruktur war jedoch durch den Konflikt und einen anhaltenden Mangel an Wartung, Reparaturen und Modernisierungen stark beeinträchtigt. In Homs und Hama erhielten einige Gemeinden Berichten zufolge nur 45 bis 60 Minuten alle acht Stunden Strom. Der eingeschränkte Zugang zu Elektrizität hat einige Familien dazu bewogen, nach Idlib zurückzukehren, nachdem sie zunächst versucht hatten, sich in südlichen Gebieten anzusiedeln. Der Mangel an zuverlässiger Stromversorgung beeinträchtigte auch die Lebensgrundlagen in Industrie und Städten. Hohe Generator- und Stromkosten in Industriegebieten trugen zu steigenden Verbraucherpreisen für Grundnahrungsmittel bei. In den Gouvernements Hasaka, Raqqa und Deir ez-Zor sowie in Teilen von Aleppo erhielten Haushalte mit Solaranlagen durchschnittlich 13,6 Stunden Strom pro Tag, verglichen mit 7,3 Stunden für Haushalte, die auf das öffentliche Stromnetz angewiesen waren. Ein UNDP-Bericht hob hervor, dass die Energieproduktion im Land um 80% zurückgegangen ist und 70% der Kraftwerke beschädigt wurden, was zu einem Rückgang der Kapazität des nationalen Stromnetzes um 75% führte. Die Übergangsregierung ergriff mehrere Maßnahmen, um die wirtschaftliche Erholung anzukurbeln. Im April 2025 führte das Welternährungsprogramm (WFP) laut eigenen Angaben eine Senkung der Strompreise um 21% für Industrie und Landwirtschaft durch, nahm die Ölraffinerie Baniyas wieder in Betrieb, setzte die Phosphatexporte fort und unterzeichnete einen 30-Jahres-Vertrag mit einem französischen Unternehmen zur Sanierung und zum Betrieb des Hafens von Latakia (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 65 ff.). Ein Bericht der UNOCHA vom Juli 2025 bewertete die wirtschaftliche Lage in Syrien als katastrophal, verschärft durch den Verfall der öffentlichen Dienstleistungen. Obwohl sich die Preise stabilisiert haben, sind die Lebensbedingungen durch die gesunkene Kaufkraft und Schwierigkeiten im Bankwesen und bei der Liquidität weiterhin angespannt. Treibstoff-, Strom- und Wasserknappheit bestehen in allen Gouvernements fort. Syrien erlebte im Sommer 2025 eine schwere Dürre, die schlimmste seit über 36 Jahren, die die ohnehin schon fragile humanitäre Lage weiter verschärft. Die Dürre hat verheerende Auswirkungen auf Grundnahrungsmittel, Vieh, die Wasserversorgung und die öffentliche Gesundheit. Laut der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sank die Weizenernte 2024 auf zwei Millionen Tonnen, fast 50% unter dem Vorkrisenniveau. Im Jahr 2025 wurden nur 40% der landwirtschaftlichen Nutzflächen bewirtschaftet, ein Großteil davon war durch die Dürre verwüstet. Wichtige Agrarregionen, darunter Aleppo, Hasaka, Daraa, Hama, Homs und Idlib, verzeichneten katastrophale Ernteausfälle bei Weizen und Gerste. Die Erträge sanken in nicht bewässerten Gebieten um mehr als 95%. Laut einer Einschätzung des Welternährungsprogramms (WFP) bedrohte die Dürre bis zu 75% der syrischen Weizenernte. Das prognostizierte Weizendefizit von 2,73 Millionen Tonnen im Jahr 2025 birgt das Risiko, dass mehr als 16 Millionen Menschen nicht ausreichend mit Nahrungsmitteln versorgt werden. Dies geschieht zu einem Zeitpunkt, an dem Syrien bereits mit einer schweren Ernährungskrise konfrontiert ist. Schätzungsweise 14,6 Millionen Menschen gelten als von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen als akut und 1,4 Millionen als schwer ernährungsunsicher. Auch die Ernährungsindikatoren haben sich weiter verschlechtert: Mehr als 600.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt und benötigen Behandlung, um zu überleben. Darunter sind über 177.000 Kinder schwer ausgemergelt. Die Lebenshaltungskosten, gemessen am Mindestausgabenkorb (MEB), stiegen innerhalb eines Jahres um 21% und haben sich innerhalb von zwei Jahren mehr als verdreifacht. Der Mindestlohn deckt mittlerweile nur noch 16% der Nahrungsmittelkomponente des MEB ab, was die enorme Belastung der Haushalte verdeutlicht. Von Frauen geführte Haushalte und andere gefährdete Gruppen, darunter Frauen, heranwachsende Mädchen und Menschen mit Behinderungen, sind überproportional betroffen und einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Sie greifen häufiger auf negative Bewältigungsstrategien wie Kinderehe, Kinderarbeit und sexuelle Ausbeutung zurück. Die Kampfhandlungen im Süden Syriens haben die Ernährungssicherheit in Suwaida, Dar'a und im ländlichen Damaskus verschärft. Dort wurden im Juni 2025 die höchsten MEB-Kosten des Landes verzeichnet, was die erhebliche Belastung der Kaufkraft der Haushalte verdeutlicht. Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag, während 67% unter der Armutsgrenze für mittlere Einkommen von 3,65 US-Dollar liegen. Seit dem Sturz Assads leidet Syrien unter einer schweren Liquiditätskrise aufgrund von Bargeldmangel und gestörtem Währungsverkehr. Die Wirtschaftstätigkeit hat sich angesichts der Unsicherheit, der Unterbrechungen der Ölversorgung und der angespannten Liquidität weiter verschlechtert. Die Inflation hat sich etwas abgeschwächt, aufgrund weniger Kontrollpunkte und günstigerer türkischer Importe. Die Weltbank prognostiziert, dass das syrische BIP im Jahr 2025 um 1% schrumpfen wird, wobei die extreme Armut voraussichtlich von 33,1% im Jahr 2024 auf 37,4% im Jahr 2025 steigen wird. Immer mehr Frauen suchen Arbeit, doch bestehende Hindernisse halten die Frauenarbeitslosigkeit mit 24% hoch, verglichen mit 5% bei Männern. Geschlechternormen, rechtliche Beschränkungen und fehlende Personenstandsdokumente, insbesondere für Witwen und geschiedene Frauen, schränken die wirtschaftliche Teilhabe und die Eigentumsrechte von Frauen zusätzlich ein. Laut den UNOCHA-Daten vom Mai 2025 sind in Syrien nur 57% der Krankenhäuser und 37% der Primärversorgungszentren voll funktionsfähig. Über 452 Gesundheitseinrichtungen, die zuvor formelle Unterstützung erhielten, sind nun von Kürzungen der Mittel bedroht und riskieren die Schließung. Dadurch könnten über 5 Millionen Menschen den Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung verlieren. Syrien leidet zudem unter einem akuten Mangel an Gesundheitspersonal, der durch niedrige Gehälter verschärft wird und den Zugang zu Gesundheitsleistungen erheblich behindert. Schätzungsweise 50 bis 70% des Gesundheitspersonals haben das Land verlassen. Infolgedessen liegen acht der 14 Gouvernements Syriens unter dem internationalen Mindeststandard für die Anzahl der verfügbaren Gesundheitsfachkräfte pro 10.000 Einwohner. Es herrscht ein anhaltender Mangel an Spezialisten in Bereichen wie Trauma- und Notfallmedizin, Intensivmedizin, Orthopädie, Psychiatrie, Anästhesie, Onkologie und Prothetik. In Deir ez-Zor, Hasaka und Raqqa ist nur eines von 16 Krankenhäusern voll funktionsfähig, da man vollständig auf humanitäre Partner angewiesen ist, denen es an finanziellen Mitteln mangelt. Viele Gebiete, insbesondere Dar’a, Latakia und Damaskus, erhalten täglich nur zwei bis sechs Stunden Strom, was bis zu 75% der Bevölkerung betrifft. In anderen Gouvernements ist die Lage noch schlimmer; die meisten Gemeinden berichten von weniger als zwei Stunden Strom pro Tag. Dazu gehören Deir ez-Zor (74%), Hama (77%), Homs (62%) und das ländliche Damaskus (69%). Seit Anfang Juli haben sich Waldbrände im ländlichen Latakia auf Hama und Idlib ausgebreitet und über 15.000 Hektar Ackerland zerstört. Tausende Menschen wurden vertrieben, und mehr als 14.000 Menschen in 72 Gemeinden sind betroffen. Der Ernteausfall bedroht die Lebensgrundlagen und die Ernährungssicherheit massiv (vgl. EUAA, Syria: Major human rights, security, and socioeconomic developments 1 June to 30 September 2025 vom 1. Oktober 2025, S. 40 ff.). In einem am 7. Oktober 2025 veröffentlichten Bericht publizierte die Weltbank Prognosen, denen zufolge im Jahr 2025 ein BIP-Wachstum von 1,0% für Syrien zu erwarten sei, verglichen mit einem Rückgang um 1,5% im Vorjahr 2024. Dennoch geht die Weltbank davon aus, dass aufgrund des erhöhten Bevölkerungswachstums durch Rückkehrerinnen und Rückkehrer und der bereits schlechten Infrastruktur und wirtschaftlichen Lage das BIP pro Kopf zunächst einmal um 2,7% fallen würde, während extreme Armut zunehmen wird (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 13. Oktober 2025, S. 10). Die Weltbank veröffentlichte am 21. Oktober 2025 Schätzungen, denen zufolge die Kosten für den Wiederaufbau beschädigter Sachwerte bei bis zu 345 Mrd. USD lägen. Ihre konservative Schätzung betrage demnach 216 Mrd. USD für den Wiederaufbau Syriens. Die Kosten würden damit das zehnfache des syrischen Bruttoinlandprodukts im Jahr 2024 betragen. Die Berechnung umfasse 82 Mrd. USD für die Wiederherstellung der Infrastruktur, 75 Mrd. USD für Wohnhäuser und 59 Mrd. USD für weitere Bauten. Den größten Bedarf hätten demnach die Gouvernements Aleppo und Rif Dimashq (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27. Oktober 2025, S. 11). Am 9. November 2025 kam es im Gouvernement Idlib zu Demonstrationen von Lehrerinnen und Lehrern, die eine Erhöhung ihrer Gehälter forderten, da diese nach Angaben eines Betroffenen infolge der zunehmend steigenden Lebenshaltungskosten und der sich verschlechternden Lebensbedingungen nur noch für ein paar Tage pro Monat ausreichten. Syrische Behörden hatten Ende Oktober 2025 eine umfassende Erhöhung der Strompreise angekündigt, die Berichten zufolge die größte Tarifsteigerung seit Jahrzehnten in Syrien markiert. Ebenfalls am 9. November 2025 demonstrierten Dutzende Assistenzärztinnen und -ärzte in Damaskus. Sie forderten die Auszahlung ihrer Gehälter, die sie eigenen Angaben nach seit sechs Monaten nicht mehr erhalten haben sollen. Die Demonstrierenden erklärten, sie arbeiteten weiterhin in Krankenhäusern des syrischen Gesundheitsministeriums, obwohl sie seit dem Sturz der Assad-Regierung nicht mehr bezahlt wurden (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 10. November 2025, S. 11 f.). Allerdings gibt es auch Berichte über positive Entwicklungen. Bereits im Juni kündigte die syrische Übergangsregierung (STG) eine Gehaltserhöhung von 200% ab Juli an. Dadurch stieg der Mindestlohn in Syrien von 278.910 SYP auf 750.000 SYP. Nach der Anpassung deckt der monatliche Mindestlohn voraussichtlich 37% des Mindestwarenkorbs ab. Syrien hat in letzter Zeit wichtige Fortschritte in den Bereichen Infrastruktur und Handel erzielt. Der Hafen von Tartus nahm den Schienentransport von Weizen in verschiedene Provinzen auf, wodurch die Logistik verbessert und Kosten gesenkt wurden. Eine wichtige Ölpipeline zwischen Homs und Hama nahm nach 14 Jahren den Betrieb wieder auf und steigerte die Effizienz der Treibstoffversorgung. Gleichzeitig nahm der Handel mit Jordanien stark zu. Zehntausende Lkw überquerten die Grenzen, was auf eine starke wirtschaftliche Erholung hindeutet. Die Lebenshaltungskosten, gemessen am Warenkorb für Mindestausgaben (MEB), sanken um 10% auf 2,0 Millionen SYP, gegenüber 2,2 Millionen SYP im Mai 2025. Dieser Rückgang ist auf sinkende Preise für Knollenfrüchte, Gemüse, Obst, Pflanzenöl, Reis und Zucker zurückzuführen. Der Wechselkurs auf dem Parallelmarkt wertete von 10.392 SYP pro USD auf 9.753 SYP pro USD im Vergleich zum Mai 2025 auf. Der offizielle Wechselkurs blieb hingegen stabil bei 11.055 SYP pro USD (vgl. World Food Programme (WFP), Monthly Market Price Bulletin WFP VAM/Food Security Analysis, Juni 2025, S. 1). Am 20. Juni 2025 hob die Schweiz die verbliebenen ökonomischen Sanktionen gegenüber Syrien auf. Am selben Tag verkündete die Zentralbank, dass erstmals seit Aufhebung der Sanktionen ein Banktransfer mittels des SWIFT-Systems ausgeführt worden sei. Somit konnte eine erste Bank in Syrien wieder an den internationalen Zahlungsverkehr angeschlossen werden (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 23. Juni 2025, S. 6). Die Weltbank sicherte am 25. Juni 2025 dem syrischen Staat Finanzhilfen über 146 Mio. USD zu. Die Gelder sollen in die Wiederherstellung zuverlässiger Elektrizitätsversorgung fließen und den wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes unterstützen. Beschädigte Übertragungsleitungen und Umspannwerke stünden im Fokus der Finanzierung, sowie technische Unterstützung für den Elektrizitätssektor. Die, dem Finanzminister zufolge, erste Finanzierungshilfe der Weltbank seit vier Jahrzehnten wurde erst durch das Begleichen der verbliebenen syrischen Weltbankschulden von 15 Mio. USD durch Katar und Saudi-Arabien im Mai 2025 ermöglicht. Der wirtschaftlich stark angeschlagene syrische Staat hatte hierzu Berichten zufolge nicht ausreichend finanzielle Ressourcen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 30. Juni 2025, S. 11). Nachdem die US-Finanzbehörden am 25. August 2025 die langjährigen Sanktionen gegen Syrien offiziell aufgehoben hatten, erreichte zwei Tage später ein erster Frachter mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Südamerika und Europa, darunter 19.000 Tonnen rumänischer Gerste, den Hafen von Tartus. Erstmals seit dem Sturz der Assad-Regierung wurde somit ein syrischer Hafen wieder direkt angefahren, ohne zuvor die Türkei oder Libanon zu passieren. Das syrische Außenministerium begrüßte die Streichung von der Sanktionsliste als positive Entwicklung in die richtige Richtung zur Verbesserung der humanitären und wirtschaftlichen Lage Syriens und betonte, dass der Zeitpunkt der Entscheidung, die mit dem Besuch einer zweiten offiziellen US-Kongressdelegation in Damaskus zusammenfiel, ein wichtiges Zeichen für ein neues Kapitels in den bilateralen Beziehungen sei. Medienberichten zufolge stiegen zudem die Handelsexporte aus der Türkei stark an. Die Exporte nach Syrien erreichten zwischen Januar und Juli 2025 1,8 Mrd. USD, was einem Anstieg von 53% gegenüber dem Vorjahreszeitraum entspreche. Die Türkei sei demnach zu einem der Hauptlieferanten von Grundgütern, Nahrungsmitteln und Baumaterialien für den syrischen Markt geworden. Im Beisein von Präsident al-Shar’a wurde am 27. August 2025 nach sechsjähriger Unterbrechung seit dem Sturz der Assad-Regierung die 62. Internationale Messe von Damaskus eröffnet. Unter dem Motto „Syrien heißt die Welt willkommen“ nahmen insgesamt über 900 lokale und internationale Unternehmen aus rund 20 Ländern teil. Präsident al-Shar’a reiste außerdem am 29. August 2025 erstmals nach Homs, wo er den Grundstein für zahlreiche Wiederaufbau- und Stadtentwicklungsprojekte legte, darunter ein geplantes Immobilienprojekt auf einer Fläche von 270.000 Quadratmetern. In Homs wurden gemäß UN-Angaben im Verlauf der Kriegsjahre knapp 14.000 Gebäude zerstört oder beschädigt (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 1. September 2025, S. 11). Erstmals seit 14 Jahren exportierte Syrien wieder legal Rohöl. Rund 600.000 Barrel Öl verließen am 1. September 2025 den Hafen von Tartus. Angaben eines Mitarbeiters des Energieministeriums wurde das Öl an das Unternehmen B Serve Energy verkauft. Das Öl sei aus mehreren syrischen Ölfeldern gewonnen worden, genauere Angaben wurden nicht genannt. Die meisten Ölfelder liegen im Nordosten Syriens, d.h. in überwiegend von kurdischen Behörden kontrollierten Gebieten. Diese begannen im Februar 2025, die Übergangsregierung mit Öl zu beliefern. Seither, insbesondere in den vergangenen Wochen, verschlechterten sich die Beziehungen allerdings zunehmend. Bis Kriegsbeginn exportierte Syrien rund 380.000 Barrel Öl pro Tag. Während des Krieges wurde die Rohölproduktion stark eingeschränkt, Ölfelder wechselten mehrfach den Besitzer, zudem erschwerten USamerikanische und europäische Sanktionen legale Exporte. Das US-Finanzministerium hatte Syrien am 25. August 2025 offiziell aus den Sanktionsbestimmungen des Code of Federal Regulations gestrichen, internationaler Handel wurde seither wieder aufgenommen. Am 5. September 2025 wurde in Anwesenheit des Präsidenten al-Schar’a der sog. Syrische Entwicklungsfond ins Leben gerufen. Der Fond, der überwiegend durch Spenden aus der Privatwirtschaft sowie von syrischen Einzelpersonen im In- und Ausland finanziert wird, soll dem Wiederaufbau und der Schaffung von Arbeitsplätzen dienen. Bereits eine Stunde nach der Eröffnung soll die Spendensumme 60 Mio. USD überschritten haben. Der syrische Notstandsminister Raed al-Saleh erklärte, der Fonds werde sich auf die am stärksten vom Krieg betroffenen Regionen konzentrieren, insbesondere auf Idlib, Aleppo, Deir ez-Zor, Homs und Rif Dimashq (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 8. September 2025, S. 11).
57
Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich allerdings um Gefahren, die einem Großteil der Bevölkerung in Syrien betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK i. S. d. Rechtsprechung des EGMR begründen (vgl. auch dazu BVerwG, B.v. 25.10.2012 – 10 B 16/12 – juris Rn. 8 f.).
58
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Rückkehrer aus Deutschland verschiedene Rückkehrprogramme in Anspruch nehmen können, die es ihnen ermöglichen, für einen absehbaren Übergangszeitraum einer extremen materiellen Not zu entgehen. Bund und Länder unterstützen mit dem humanitären Förderprogramm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme; vgl. https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/FoerderprogrammREAGGARP/reaggarp-node.html und https://iom-pwe-webapp-gerrfg-002.azurewebsites.net/programmes/reag-garp/) Personen bei der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder bei der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat. Das Programm unterstützt Ausländer bei der Organisation der Reise und übernimmt die Kosten für das Reiseticket. Es umfasst folgende Unterstützungsleistungen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof, Geld für die Reise (Reisebeihilfe) in Höhe von 200 € pro Person (100 € pro Person unter 18 Jahren), medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 € für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 € pro Person (500 € pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 €). Ferner gibt es das Programm EURP (European Reintegration Programme; vgl.https://www.returningfromgermany.de/programmes/ europeanreintegration-programme-eurp/), das die Reintegration im Heimatland erleichtern soll und zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package) unterscheidet. Im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung erfolgen in einem Zeitrahmen von bis zu 14 Werktagen nach der Ankunft eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung, die Übernahme medizinischen Zusatzbedarfs sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 615 € pro Person und bei rückgeführten Personen 205 €. Die Langzeit-Unterstützung erfolgt bis zu zwölf Monate nach der Ausreise und wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt. Sie beinhaltet die Wohnungsunterstützung, den medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung, die rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie die psychosoziale Unterstützung. Ihre Höhe orientiert sich bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller an einem Betrag in Höhe von 2.000 €, für jedes weitere Familienmitglied an 1.000 € und für rückgeführte Personen an 1.000 €.
59
cc) Die unter aa) genannten Anforderungen zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien ausreichende Möglichkeiten hat, sein Existenzminimum zumindest so weit zu sich sichern, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zu erwarten ist. Besondere, individuell erschwerende Umstände, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen würden, sind nicht ersichtlich. Hierfür spricht insbesondere, dass der Antragsteller mit 35 Jahren noch jung und arbeitsfähig ist und an keinen schweren Krankheiten leidet. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten im Heimatland vertraut. Der Antragsteller hat die Schule bis zur achten Klasse besucht und Berufserfahrung als Hilfsarbeiter auf Baustellen gesammelt. Ferner ist auch eine mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die gerichtliche Prognose miteinzubeziehen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum des Antragstellers bei einer Rückkehr gefährdet ist (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.2001 – 1 B 185/01). Der Antragsteller gab an, dass er neben seinen Familienangehörigen in der Türkei auch drei Brüder sowie zwei Schwestern in Deutschland habe. Diese könnten den Antragsteller bei einem Wiederanfang in Syrien finanziell von Deutschland aus unterstützen. Selbst wenn er von diesen aber keine Unterstützung erhalten könnte, kann der Antragsteller nach dem oben geschilderten Förderprogramm REAG/GARP neben den Fahrt- und Flugkosten eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 € und eine einmalige Förderung von 1.000 € erwarten. Nach dem Programm EURP kann er neben Sachleistungen bei einer freiwilligen Rückkehr, die ihm zugemutet werden kann, 615 € als Kurzzeit-Unterstützung erwarten, also insgesamt 1.815 € und damit ca. 2.100 US-Dollar. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller mit diesen Unterstützungsleistungen von 200 US-Dollar im Monat seine notwendigsten Bedürfnisse („Brot, Seife und Bett“) befriedigen kann, ohne dass er in die außergewöhnliche Situation extremer materieller Not geraten würde. Vor diesem Hintergrund ist eine Verelendung des Antragstellers – selbst eine völlige Mittellosigkeit unterstellt – alsbald nach seiner Rückkehr nach Syrien nicht zu erwarten. Aufgrund der Förderung hat er mindestens zehn Monate Zeit, sich um eine Arbeit zu bemühen, die ihm ein Leben auch am Rande des Existenzminimums ermöglicht. Angesichts seiner persönlichen Umstände des Antragstellers spricht nichts dafür, dass nach dem Verbrauch der oben dargestellten Unterstützungsleistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung drohen würde. Im Fall des Antragstellers besteht trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage nach alledem nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK.
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dd) Damit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben.
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c) Gleichermaßen kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht.
62
aa) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – BVerwGE 99, 324 ff. – zu § 53 Abs. 6 AuslG). Dies gilt auch für die Geltendmachung von Erkrankungen als Abschiebungshindernis. Nur wenn eine in Deutschland diagnostizierte Erkrankung eine ärztliche Behandlung erfordert, die dem Betroffenen in seinem Heimatland nicht oder nicht in ausreichendem Maße zuteilwerden kann und sich deshalb sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, kommt ein Abschiebungshindernis in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96 – BVerwGE 105, 383-388; BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02).
63
Nach § 60a Abs. 2c AufenthG hat die Glaubhaftmachung einer Erkrankung durch die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests zu erfolgen (vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit: BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 16.30735 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 24.1. 2018 – 10 ZB 18.30105 – juris Rn. 7). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlichmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.
64
bb) Der Antragsteller hat beim Bundesamt zwar ausgeführt, dass er an Magen-Darm-Problemen leide. Ärztliche Atteste hat er hierfür aber nicht vorgelegt.
65
cc) Der Antragsteller hat nach alledem keinen Anspruch auf Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes.
66
3. Auch die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG sowie die Ausreisefrist von einer Woche nach § 36 Abs. 1 AsylG sind nicht zu beanstanden.
67
4. Schließlich ist auch die gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gebotene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (unter 4.) gefolgt.
68
Der Antragssteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
69
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.
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Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
71
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.