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FG Nürnberg, Urteil v. 19.11.2025 – 3 K 255/19
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Titel:

Kindergeld: Voller deutscher Anspruch bei bindender Verneinung britischer Familienleistungen

Normenketten:
EStG § 1 Abs. 3
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 32 Abs. 3
EStG § 49
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AO § 8
AO § 9
AO § 165 Abs. 2 Satz 2
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2
VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 3
VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 5
FGO § 68
FGO § 100 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Leitsatz:
Verneint der zuständige britische Träger im Koordinierungsverfahren einen Anspruch auf Child Benefit, besteht mangels konkurrierender Familienleistungen keine Anspruchskonkurrenz nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004; der nach § 1 Abs. 3 EStG behandelten Kindergeldberechtigten steht deutsches Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe zu. Bleibt eine klare Stellungnahme des vermeintlich vorrangigen Trägers aus, verpflichtet Art. 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 den zuerst befassten Träger zur Leistung. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kindergeldanspruch, Auslandswohnsitz, Prioritätsregelung, Differenzkindergeld, Familienleistungen, Auslandsaufenthalt, Verfahrensrecht
Rechtsmittelinstanz:
BFH München vom -- – III R 1/26
 

Tenor

1. Die geänderten Festsetzungsbescheide vom 20.03.2019 und vom 11.12.2020 wegen Kindergeld für KindA werden dahin geändert, dass für den Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2019 Kindergeld in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Differenzbeträgen festgesetzt wird,
der geänderte Festsetzungsbescheid für KindB vom 20.03.2019 wird dahin geändert, dass für den Zeitraum Juni 2018 bis Februar 2019 Kindergeld in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Differenzbeträgen festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1
Streitig ist, ob die Klägerin für ihr Kind KindB im Zeitraum Juni 2018 bis Februar 2019 und ihr Kind KindA im Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2019 Anspruch auf Kindergeld in gesetzlicher Höhe hat.
2
Die Klägerin ist Mutter von KindB (geb. XX.XX.20XX) und bezog für diese mit Zustimmung des niederländischen Kindsvaters (KPartner1) laufend Kindergeld (Festsetzungsbescheid vom 02.07.2014).
3
Im Mai 2017 teilte die Klägerin der Familienkasse OrtF mit, dass sich ihre Anschrift geändert habe. Die neue Adresse sei StraßeD in OrtD sowie zusätzlich die Adresse StraßeA, OrtA im europäischen Ausland. Ausweislich der Bestätigung des Finanzamts OrtE vom 11.05.2017 hatte die Klägerin dort für das Veranlagungsjahr 2015 eine Steuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige eingereicht.
4
Im August 2017 beantragte die Klägerin – wie bereits vorab angekündigt – auch Kindergeld für ihre am XX.XX.20XX in OrtA geborene Tochter KindA mit Zustimmung des Kindsvaters, mit dem sie inzwischen verheiratet war.
5
Aus den eingereichten Vordrucken zum Kindergeld nebst Anlagen sowie ergänzenden Erläuterungen der Klägerin ergab sich im Wesentlichen, dass der Ehemann der Klägerin mit ihr und den Kindern unter der bereits genannten Anschrift in OrtA lebte und dort auch in leitender Stellung bei einem englischen Arbeitgeber arbeitete. Laut Bescheinigung des Arbeitgebers der Klägerin (FirmaC, OrtC) vom 15.08.2017 arbeitete die Klägerin dort seit 01.01.2012 und befand sich seit 22.06.2014 bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis in Elternzeit, die bis 09.07.2020 andauern sollte.
6
Mit Bescheid vom 19.06.2018 bewilligte der Kreis OrtE der Klägerin Elterngeld ab 10.07.2017.
7
Im Laufe des Verfahrens erläuterte die Klägerin weiter, dass sie sich ca. alle vier Monate in Deutschland aufhielten. Bei der deutschen Adresse handele sich um "ein Studio" im Haus der Eltern, das entgeltfrei genutzt werde. Untersuchungen von KindA in Deutschland habe es nicht gegeben. Britisches Kindergeld werde nicht gezahlt; es sei auch nicht beantragt worden.
8
Mit E-Mail vom 12.09.2018 reichte die Klägerin ergänzend noch Steuerbescheide des Finanzamts OrtE für 2015 und für 2016 ein und wies darauf hin, dass die dort enthaltenen Einkünfte aus der Vermietung einer der Klägerin gehörenden Etagenwohnung in OrtF stammten.
9
Mit Bescheid vom 13.09.2018 lehnte die beklagte Familienkasse den Kindergeldantrag für KindA ab Juli 2017 ab, da die Klägerin über keinen Wohnsitz in Deutschland verfügt habe.
10
Mit Anhörungsschreiben vom gleichen Tag wies die Familienkasse die Klägerin darauf hin, dass möglicherweise auch die Kindergeldfestsetzung für KindB ab August 2015 aufgehoben werden würde, da die Klägerin keinen Wohnsitz mehr in Deutschland gehabt habe.
11
Mit E-Mail vom 02.10.2018 wandte sich die Klägerin u. a. gegen die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung für KindA ab Juli 2017 und wies auf die unbeschränkte Steuerpflicht laut Einkommensteuerbescheiden für 2015 und 2016 hin. Weiter erläuterte sie, dass sie sich weiterhin auch in Deutschland aufgehalten habe und aufhalte; dies insbesondere für Arzttermine für die Kinder und sich, wie: "Besuche beim Kinderarzt für Impfungen, U-Untersuchungen, Orthopäden, Osteopathen sowie Besuche beim Kieferorthopäden, Frauenarzt, Besuche in der Schwangerschaft, Zahnarzt etc.". Auch bezüglich der vermieteten Eigentumswohnung in OrtF sei sie regelmäßig vor Ort für Renovierungsbesichtigungen und Neuvermietungen.
12
Mit Bescheid vom 04.10.2018 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für KindB ab Juni 2018 nach § 70 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf und begründete dies damit, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben seien; nach den Feststellungen habe sich die Klägerin am 14.05.2018 amtlich nach Großbritannien abgemeldet.
13
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit E-Mail vom 08.11.2018 und wies erneut darauf hin, dass sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei; daran habe sich auch für 2017 und 2018 nichts geändert. Nach wie vor habe sie in Deutschland im StraßeD in OrtD einen Wohnsitz, wie sich aus der erweiterten Meldebescheinigung der Stadt OrtD vom 08.11.2018 ergebe.
14
Nähere Angaben zu den Aufenthalten in Deutschland verbunden mit entsprechenden Nachweisen machte die Klägerin trotz der Aufforderung der Familienkasse vom 17.10.2018 nicht.
15
Mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom 07.01.2019 (gerichtet an die Anschrift der Klägerin in OrtA; versandt lt. Vermerk am 08.01.2019) wies die Familienkasse die Einsprüche der Klägerin gegen die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung für KindA ab Juli 2017 vom 13.09.2018 und gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für KindB ab Juni 2018 vom 04.10.2018 als unbegründet zurück.
16
Die Familienkasse führte jeweils aus, dass die Klägerin trotz Aufforderung einen Wohnsitz in Deutschland nicht nachgewiesen habe; eine für die Familienkasse bindend wirkende Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über eine steuerliche Behandlung nach § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) liege nicht vor. Vielmehr sei nach Auskunft des zuständigen Finanzamts eine steuerliche Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG nicht erfolgt.
17
Die Klägerin reichte bei der Familienkasse mit E-Mail vom 14.01.2019 zwar noch eine Kopie der Steuererklärung für 2017 vom 12.12.2018 ein, in der ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige gestellt wurde und angegeben wurde, dass der Wohnsitz der Klägerin seit 01.01.2017 in OrtA sei, sowie eine Bestätigung des Finanzamts OrtE vom 25.01.2019 dahingehend, dass die Klägerin seit 17.05.2018 auf Antrag als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werde. Die Familienkasse verwies die Klägerin aber auf das Klageverfahren.
18
Gegen beide Einspruchsentscheidungen hat die Klägerin, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, am 25.02.2019 Klage erhoben (wegen Kindergeld für KindA ab Juli 2017; Az.: 3 K 255/2019 und für KindB ab Juni 2018; Az.: 3 K 278/2019).
19
Zur Begründung wurde in beiden Verfahren zunächst darauf hingewiesen, dass es sich um eine Auslandsbekanntgabe gehandelt habe und daher der Zugang frühestens am 07.02.2019 erfolgt sei. Zur Begründung der Klagen wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klägerin trotz des Umzugs nach OrtA am 15.08.2015 fortlaufend unbeschränkt steuerpflichtig sei; seit 17.05.2018 werde sie nach § 1 Abs. 3 EStG als solche auf Antrag behandelt; insoweit sind im Klageverfahren zunächst die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen eingereicht worden.
20
Während des Klageverfahrens hat die Familienkasse mit Bescheid vom 20.03.2019 über die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung für KindA vom 13.09.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.01.2019 dahingehend geändert, dass Kindergeld im Zeitraum Mai 2018 bis Februar 2019 unter Anrechnung britischer Familienleistungen (67,55 € umgerechnet für 10 Monate = 675,50 €) im Gesamtbetrag von 1.264,50 € vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO) festgesetzt worden ist.
21
Mit weiterem Bescheid vom 11.12.2020 hat die Familienkasse den geänderten Bescheid vom 20.03.2019 dahingehend geändert, dass für KindA Kindergeld im Zeitraum Juli 2017 bis April 2018 unter Anrechnung britischer Familienleistungen (in Höhe von monatlich umgerechnet 65,93 € = 659,30 €, zustehender Unterschiedsbetrag 1.268,79 €) vorläufig festgesetzt worden ist.
22
Mit weiterem Bescheid vom 20.03.2019 hat die Familienkasse den Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für KindB in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.01.2019 dahingehend geändert, dass ab Juni 2018 Kindergeld wieder festgesetzt worden ist – allerdings ebenfalls unter Anrechnung von britischen Familienleistungen in Höhe von umgerechnet 102,06 € – und somit in Höhe von monatlich 91,94 €. Die Festsetzung ist vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO erfolgt.
23
Im Hinblick auf die geänderten Bescheide, mit denen teilweise Kindergeld bewilligt wurde, hat die Klägerseite darauf hingewiesen, dass eine Erklärung zur Hauptsacheerledigung nicht abgegeben werde, da der Klägerin für beide Kinder im gesamten Streitzeitraum Kindergeld in voller Höhe zustehe. Sie sei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen und wegen der hohen Einkünfte des Ehemannes seien keine britischen Familienleistungen bezogen worden.
24
Mit Schreiben jeweils vom 23.07.2019 hat die Klägervertreterin dem Gericht den "Tax Computation Report" (mit Anlage Erklärung dazu) vom 23.04.2019 und einen "Certificate of Residence" vom 15.07.2019 vorgelegt und hierzu angegeben, dass sich hieraus ergebe, dass die Klägerin und ihr Ehemann in Großbritannien wohnhaft seien; die Klägerin erhalte dort keinerlei Vergünstigungen oder finanzielle Unterstützung, die zur Kindergeldanrechnung berechtigten.
25
Im Hinblick auf die Auskunft aus Großbritannien teilte die Klägervertreterin mit, dass es richtig sei, dass die Klägerin dort keinen Kindergeldantrag gestellt habe. Der Ehemann der Klägerin habe seit seiner Erwerbstätigkeit dort über ein Einkommen von über 50.000,- GBP im Jahr verfügt. Hierzu sind die Steuerbescheide ("Tax Computation Report for 2017/2018" und 2018/2019) des Ehemanns der Klägerin vorgelegt worden, die für 2017/2018 ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 382.890,39 GBP und für 2018/2019 in Höhe von 371.858,82 GBP ausweisen.
26
Nach britischem Recht ergebe sich, dass bei Einkommen über 50.000 GBP jährlich das Child Benefit zwar gewährt, aber dann die Child Benefit Charge erhoben werde. Bei dem Einkommen des Ehemannes der Klägerin von über 300.000 GBP jährlich würde das ausgezahlte Child Benefit über die Benefit Charge gänzlich wieder zurückgefordert werden.
27
Hierzu sind die entsprechenden Berechnungen anhand des "Child Benefit tax calculator" vorgelegt worden, die für die Steuerjahre 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 jeweils ausweisen, dass bei den eingegebenen Einkünften von über 300.000 GBP das bezogene Child Benefit der Tax charge to pay jeweils entspricht.
28
Die Klägervertreterin hat weiter ausgeführt, dass seitens der Behörden den Anspruchsstellern mit Einkommen ab 50.000 GBP jährlich geraten werde, Child Benefit nicht zu beantragen. Im Falle der Klägerin müssten geleistete Beträge voll zurückgezahlt werden. Vor diesem Hintergrund stelle der Bezug von Child Benefit bei höheren Einkommen nicht nur einen durchlaufenden Posten dar, sondern verursache unnötigen Mehraufwand und Kosten.
29
Hier ist ergänzend die Stellungnahme des Steuerberaters G vom 22.05.2020 vorgelegt worden, in der diese Gestaltung zum Child Benefit und der High Income Child Benefit Charge dargelegt und erläutert wird, dass im Falle der Klägerin und ihres Ehemannes etwaig bezogenes Child Benefit stets zu 100 % über die Steuer wieder hätte zurückgezahlt werden müssen. Wie bei Beziehern von hohen Einkünften üblich, hätten daher auch die Klägerin und ihr Ehemann kein Child Benefit bezogen, um unnötigen Papieraufwand zu vermeiden.
30
Es sei auch auf die grundlegenden Unterschiede in den Familienleistungen der im Streitfall betroffenen Staaten hinzuweisen. Das deutsche Kindergeld sei steuerrechtlich motiviert und einkommensunabhängig. Demgegenüber handele es sich bei dem Child Benefit um eine sozialrechtliche Leistung, die bei entsprechend hohem Einkommen wie im Streitfall durch die High Income Child Benefit Charge in voller Höhe sanktioniert werde. Im Streitfall seien keine Leistungen bezogen worden, so dass auch keine Anrechnung erfolgen könne.
31
Hinzuweisen sei auch darauf, dass sich der EuGH in seiner Entscheidung vom 25.04.2024 eindeutig dahingehend positioniert habe, dass sich der Träger des nachrangigen Mitgliedstaates an den vorrangigen Träger des Mitgliedstaats zu halten habe, mit der Folge, dass im Streitfall der Klägerin volles Kindergeld auszuzahlen sei. Dem habe sich auch das Finanzgericht Münster im Urteil vom 20.05.2025 (10 K 2012/22 Kg) angeschlossen.
32
Im Lauf des Verfahrens hat die Prozessbevollmächtigte noch die geänderten Einkommensteuerbescheide der Klägerin des Finanzamts OrtF jeweils vom 22.05.2020 für 2017 und für 2018 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgte (jeweils positive Einkünfte aus V+V); bezogene Leistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG 2017 in Höhe von 9.550 € und in 2018 in Höhe von 3.048 € wurden jeweils in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Ebenfalls eingereicht wurde der Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 11.09.2023 (Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung im Bescheid vom 17.09.2021) sowie der Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 17.09.2021, nach dem die Klägerin auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde. Erzielt wurden positive Einkünfte aus Vermietung.
33
Sie hat weiter zwei vollständig unterschriebene Mietverträge vorgelegt über die Vermietung der Zweizimmerwohnung in der StraßeB2 in OrtF (Vermietung im Zeitraum 14.09.2013; Ende 13.09.2018 an M1 sowie M2; sowie im Zeitraum 01.06.2018 bis 31.05.2023 an M3 sowie M4).
34
Auf Anregung der Berichterstatterin hat sich die Klägerin in Großbritannien – erfolglos laut Schreiben vom 12.04.2024 – bemüht, von der zuständigen Behörde eine "Negativbescheinigung" dahingehend zu erhalten, dass aufgrund der Höhe der Einkünfte des Ehemanns der Klägerin kein Anspruch auf Child Benefit bestehe.
35
Mit Beschluss vom 17.09.2025 wurden die Verfahren 3 K 255/19 und 3 K 278/19 zu dem gemeinsamen Aktenzeichen 3 K 255/19 verbunden.
36
Die Klägerin beantragt,
- die geänderten Festsetzungsbescheide vom 20.03.2019 und vom 11.12.2020 wegen Kindergeld für KindA dahin zu ändern, dass für den Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2019 Kindergeld in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Differenzbeträgen festgesetzt wird, und
- den geänderten Festsetzungsbescheid für KindB vom 20.03.2019 dahin zu ändern, dass für den Zeitraum Juni 2018 bis Februar 2019 Kindergeld in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Differenzbeträgen festgesetzt wird.
37
Für den Fall des Unterliegens wird die Zulassung der Revision beantragt.
38
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen
und für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision.
39
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klägerin und ihre Familie keinen Wohnsitz im Inland hätten, sondern in Großbritannien. Der Ehemann der Klägerin sei dort fortlaufend erwerbstätig. Die Klägerin befinde sich bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis in Elternzeit bis 09.07.2020; Elterngeld habe sie bis 10.06.2018 bezogen.
40
Ein Anspruch auf deutsches Kindergeld könne sich insoweit nur aus einer Behandlung der Klägerin als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG ergeben.
41
Es bestünden jedoch auch Ansprüche auf britische Familienleistungen. Entgegen der Auffassung der Klägervertreterin seien diese Leistungen dem deutschen Kindergeld gleichzusetzen, denn gemäß Art. 1 Buchstabe z) der VO (EG) 883/2004 seien alle Sach- und Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten Familienleistungen. Daher seien die Prioritätsregeln des Art. 68 VO (EG) 883/2004 anzuwenden. Im vorliegenden Fall sei Großbritannien gemäß Art. 68 Absatz 1 Buchstabe b) i) der VO (EG) 883/2004 als Wohnsitzstaat der Kinder vorrangig für die Gewährung der Leistungen zuständig. Auch wenn aufgrund der Höhe des Einkommens kein Child Benefit bezogen worden sei, so habe dennoch dem Grunde nach Anspruch auf diese Leistung bestanden. Dies habe zur Folge, dass gemäß Art. 68 Absatz 2 VO (EG) 883/2004 die britische Leistung auf das deutsche Kindergeld anzurechnen sei.
42
Abschließend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach der Rechtsprechung des BFH und der daraufhin geänderten Rechtsauffassung der Beklagten zu Art. 68 Absatz 2 Satz 3 VO (EG) 883/2004 gar keinen Anspruch auf das deutsche Kindergeld hätte. Denn der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld werde nicht durch eine Erwerbstätigkeit in Deutschland, sondern nur durch die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 62 Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b EStG EStG ausgelöst. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien zwar Einkünfte im Sinne des § 49 Einkommensteuergesetz (EStG), diese stellten jedoch keine Erwerbstätigkeit oder einen einer Erwerbstätigkeit gleichgestellten Tatbestand dar. Der Anspruch in Deutschland würde allein durch den fiktiven Wohnsitz ausgelöst werden. Nach Art. 68 Absatz 2 Satz 3 der VO (EG) 883/2004 sei kein deutsches (Differenz-)Kindergeld zu gewähren, wenn der Anspruch im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst werde. Auch das – in anonymisierter Fassung vorgelegte – Urteil des Hessischen Finanzgerichts im Verfahren 3 K 1328/22 bestätige die für die Beklagte geltende Weisungslage, dass selbst wenn in Großbritannien wegen des "High Income Child Benefit Charge" keine Auszahlung von Kindergeld erfolgte bzw. "High Income Child Benefit Charge" zu zahlen wäre, dies keinen Einfluss auf den grundsätzlich bestehenden britischen Kindergeldanspruch habe.
43
Gegen das von der Klägerseite angeführte Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.02.2025 – 10 K 2123/22 sei eine Revision anhängig.
44
Die beiden Ausgangs-Verfahren waren zeitweise wegen eines Auskunftsersuchens an den britischen Träger für Familienleistungen ausgesetzt. Außerdem ruhten die Verfahren zeitweise in Hinblick auf ein anhängiges Verfahren beim BFH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit britischen Familienleistungen.
45
In der Sitzung vom 19.11.2025 sind dieser Fall und der ebenfalls anhängige Fall 3 K 1102/23 (Kindergeld für KindA und KindB im Zeitraum Juni 2023 bis August 2023) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden.
46
Aus den Akten ergibt sich noch, dass auf Hinweis des Gerichts die Familienkasse zum Bezug von britischen Familienleistungen ein Auskunftsersuchen an den zuständigen Träger in die Wege leitete (Mitteilung vom 29.08.2019). Hierzu teilte die Familienkasse am 17.01.2020 mit, dass die britische Behörde Ende Dezember 2019 nur mitgeteilt habe, dass der Ehemann der Klägerin in Großbritannien beschäftigt und die Familie der Klägerin im dortigen Child Benefit System nicht erfasst sei. Daher sei der britische Träger am 07.01.2020 nochmals mit der Bitte um Prüfung eines Kindergeldanspruchs angeschrieben worden; ggf. solle der Kindsvater dort zur Antragstellung aufgefordert werden.
47
Hierzu teilte der britische Träger dann am 13.02.2020 erneut mit, dass die Familie im System nicht auffindbar sei. Der Kindsvater werde dort seit 01.07.2007 als angestellt geführt und scheine über ein höheres Einkommen zu verfügen.
48
Am 14.12.2020 legte die Familienkasse eine weitere Auskunft des britischen Trägers vom 21.05.2020 vor, in der es wörtlich heißt: "MR KPARTNER1 IS WORKING FRON 01/10/2017 FOR FirmaA AND HAS A OrtA ADRESS. HE HAS NOT MADE A CLAIM TO UK CHILD BENEFIT ASSUME DUE TO HIS SALARY. WE WOULD NOT PAY THE CHILD BENEFIT".
49
Übersetzt mit PONS Englisch – Deutsch Übersetzer (https://de.pons.com/text-%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch?…): "Er hat keinen Anspruch auf britische Leistungen aufgrund seines Gehaltes geltend gemacht. Wir würden die Kindergeldzahlung nicht vornehmen".
50
Die Klägervertreterin hat sich in beiden Verfahren im Wege der Klageerweiterung am 09.06.2021 des Weiteren gegen den Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 17.12.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.04.2021 gewandt. Die Klageerweiterungen sind als nicht sachdienlich erachtet worden und diese Verfahren sind eigenständig unter dem verbunden Aktenzeichen 3 K 736/21 einvernehmlich beendet worden.
51
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die dem Gericht in Papierform überlassene Kindergeldakte sowie die zum Verfahren 3 K 1102/2023 überlassene elektronisch geführte Kindergeldakte und die Sitzungsniederschrift vom 19.11.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

52
Die Klage ist zulässig und begründet, da die angefochtenen Bescheide vom 20.03.2019 sowie vom 11.12.2020 insoweit rechtswidrig sind, als Kindergeld nicht in voller gesetzlicher Höhe festgesetzt wurde. Dadurch ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung, FGO).
53
1. Richtigerweise hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf die Zeiträume Juli 2017 bis Februar 2019 für KindA und Juni 2018 bis Februar 2019 für KindB beschränkt, denn das Finanzgericht kann einen Anspruch auf Kindergeld nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dies ist im Regelfall bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung der Fall (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 12.03.2015 III R 14/14, BStBl II 2015, 850 m.w.N.). Im Hinblick auf die von der Verfassung vorgegebene Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz) ist es Aufgabe der Gerichte, das bisher Geschehene bzw. das Unterlassen auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht jedoch, grundsätzlich der Verwaltung zustehende Funktionen auszuüben.
54
Im Streitfall beschränkt sich daher der zulässig zu überprüfende Regelungsgehalt auf die Zeiträume nur bis Februar 2019 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung aufgrund Auslandsbekanntgabe (Großbritannien)).
55
2. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sind nach § 68 FGO die während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheide; für KindA die Bescheide vom 20.03.2019 (Zeitraum Mai 2018 bis Februar 2019) und 11.12.2020 (Zeitraum Juli 2017 bis April 2018) und für KindB der geänderte Bescheid vom 20.03.2019 (Zeitraum Juni 2018 bis Februar 2019).
56
Nach § 68 FGO wird kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens der Verwaltungsakt, der den ursprünglichen Verwaltungsakt nach Ergehen der Einspruchsentscheidung ändert; ein (weiterer) Einspruch ist unzulässig. Dies allerdings nur, wenn die gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt gerichtete bzw. nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu richtende Klage zulässig gewesen ist (vgl. Gräber/Herbert, 9. Aufl. 2019, § 68 Rn. 60).
57
Soweit sich aus der Kindergeldakte ergibt, dass die am 20.03.2019 erfolgten Festsetzungen des Kindergeldes jeweils nach § 70 Abs. 2 AO mit Bescheid vom 15.06.2020 dahin geändert wurden, dass ab Juni 2020 – vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO – höhere Unterschiedsträge gezahlt werden, sind diese Verwaltungsakte nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da insoweit keine zulässige Klage vorlag. Der Regelungszeitraum liegt insoweit außerhalb des jeweils zulässigen Streitzeitraums. Die Familienkasse hat in diesen Bescheiden daher zutreffend auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung verwiesen.
58
3. Im Streitfall erfüllt die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch in Deutschland. Dieser Anspruch war nicht ganz oder teilweise durch die anzuwendenden Koordinierungsregeln des europäischen Sozialrechts aufgrund vorrangiger Ansprüche auf Familienleistungen in Großbritannien ausgeschlossen.
59
a) Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. § 1 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG für ihre in Großbritannien im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, die im streitigen Zeitraum noch minderjährig waren.
60
Anspruch auf steuerrechtliches Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG hat, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
61
(1) Bezogen auf den Streitfall ergibt sich, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, sondern mit ihrer Familie ständig in Großbritannien wohnte.
62
i. Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich dabei
für steuerliche Zwecke ausschließlich nach § 8 AO. Danach hat eine natürliche Person dort einen Wohnsitz, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Melderechtliche sowie bürgerlich-rechtliche Vorschriften zur Begründung, Beibehaltung und Aufgabe eines Wohnsitzes sind für die Auslegung dieser Vorschrift nicht maßgeblich (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 17.05.1995 I R 8/94, BStBl II 1996, 2).
63
Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz im Inland hat, sind dabei im Wesentlichen geklärt (BFH-Urteil vom 12.11.2020 III R 6/20, BFH/NV 2021, 646 m.w.N.).
64
Danach setzt ein Wohnsitz nach § 8 AO neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. Anspruchsteller tatsächlich jederzeit (wann immer er es wünscht) über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch in größeren Zeitabständen – aufsucht. Der Wohnsitzbegriff setzt zwar weder voraus, dass die Wohnung im Inland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, noch einen Aufenthalt während einer Mindestzeit; erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (BFH-Urteil vom 12.11.2020 III R 6/20, BFH/NV 2021, 646 m.w.N.). Der Steuerpflichtige muss daher neben dem Innehaben der Verfügungsgewalt über eine Wohnung hiervon auch tatsächlich durch Nutzung zum Wohnen Gebrauch machen. Das bloße Vorhalten einer benutzungsbereiten und für den alltäglichen Gebrauch ausgestatteten Wohnung genügt nicht für die Annahme einer tatsächlichen Nutzung, die nicht lediglich Besuchscharakter hat (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.2019 II B 30, 32-34, 38/18, BFH/NV 2019, 1302).
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Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand gemäß § 9 AO dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ("den" gewöhnlichen Aufenthalt) folgt, dass eine Person nicht gleichzeitig verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, sondern zu einer bestimmten Zeit immer nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Deshalb wird mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts immer der bisherige aufgegeben. Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer spricht eine Vermutung für die Aufgabe des bisherigen inländischen gewöhnlichen Aufenthalts; in diesem Fall kann ein Fortbestehen des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nur ausnahmsweise angenommen werden. Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr kann ein gewöhnlicher Aufenthalt fortbestehen, wenn der Steuerpflichtige in verhältnismäßig kurzen Abständen immer wieder ins Inland zurückkehrt, weil er sich hier "zu Hause" fühlt, und die Abwesenheit nicht zu einer wesentlichen Lockerung des Bandes zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Inland geführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 27.04.2005 I R 112/04, BFH/NV 2005, 1177).
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ii. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Klägerin im Streitzeitraum in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Klägerin machte schon im Verwaltungsverfahren trotz Aufforderung keinerlei konkrete Angaben zu den näheren Umständen ihrer Inlandsaufenthalte. Die zweite Tochter wurde bereits in Großbritannien geboren und nach den Angaben in den Anträgen lebten beide Kinder in Großbritannien; ebenso lebte und arbeitete der Ehemann der Klägerin in Großbritannien. Weiter reichte die Klägerin die Steuererklärung für 2017 verbunden mit dem Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige ein und begründete dies selbst damit, dass der Wohnsitz seit 01.01.2017 in OrtA sei. Letztlich wurde im Klageverfahren auch das Vorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nicht mehr behauptet.
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Anhaltspunkte für eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG liegen im Streitfall nicht vor.
68
(2) Es ist aber nachgewiesen, dass die Klägerin in den Veranlagungszeiträumen 2017, 2018 und 2019 nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde.
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Eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass das Finanzamt in dem maßgeblichen Bescheid einem entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen entsprochen hat und ihn demnach erkennbar nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt hat (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 18.07.2013 III R 59/11, BStBl II 2014, 843). Das Gesetz macht bei § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG die Anspruchsberechtigung von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Antragstellers abhängig (BFH-Urteil vom 24.05.2012 III R 14/10, BStBl II 2012, 897). Es muss objektiv feststellbar – ggf. anhand weiterer Umstände – sein, dass eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG durchgeführt worden ist.
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Im Streitfall hat die Klägerin durch die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 jeweils vom 22.05.2020 sowie 2019 vom 17.09.2021 bzw. 11.09.2023 nachgewiesen, dass sie auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde. Anhaltspunkte dahingehend, dass dies unzutreffend sein könnte, bestehen nicht. Die Klägerin hat an steuerpflichtigen Einkünften nur die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung in Hamburg bezogen. An übrigen Einnahmen wurden nur – das lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegende – Elterngeld (bis Juli 2018) und minimale Kapitaleinkünfte erzielt.
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(3) Die Klägerin erzielte im streitigen Zeitraum auch steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 49 EStG.
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Grundsätzlich gilt, dass § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG ohne das Vorliegen inländischer Einkünfte im Sinne des § 49 EStG nicht anwendbar ist. Dabei ist das Monatsprinzip zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 25.02.2021 III R 23/20, BFH/NV 2021, 1344). Erzielt insoweit ein im Ausland wohnender Steuerpflichtiger aus der Verpachtung einer inländischen Immobilie oder eines inländischen Betriebs inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 49 EStG, so berechtigt dies zum Kindergeldbezug in allen Monaten, in denen das Pachtverhältnis besteht und für die eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgt. Aktiver Tätigkeiten (z.B. Instandhaltungsmaßnahmen) oder Zahlungseingängen in den jeweiligen Monaten bedarf es dazu nicht (BFH-Urteil vom 23.03.2021 III R 11/20, BStBl II 2021, 682).
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Im Streitfall hat die Klägerin durch die Mietverträge vom 10.03.2013 (Mietzeitraum 14,09.2013 – 13.09.2018) und vom 16.04.2018 (Mietzeitraum 01.06.2018 – 31.05.2023; Anschlussmietvertrag zum 15.04.2021) nachgewiesen, dass die Wohnung in OrtF im Streitzeitraum durchgängig vermietet war, sodass ihr im Streitzeitraum nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. § 1 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG grundsätzlich Kindergeld für ihre zwei Kinder zusteht. Dies ist zu Recht zwischen den Beteiligten auch nicht streitig
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b) Der deutsche Anspruch auf Kindergeld ist nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) 883/2004 ausgeschlossen oder auf Differenzkindergeld beschränkt.
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(1) Bei der Anwendung der §§ 62 ff. EStG sind im Streitfall die Regeln des europäischen Sozialrechts zu beachten, weil der Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist. Die Grundverordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2004 Nr. L 166, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, Satz 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 987/2009 – Durchführungsverordnung –) gelten seit dem 01.05.2010 (vgl. Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 96 Abs. 1, Art. 97 der
VO Nr. 987/2009). Die Koordinierungsvorschriften finden im Streitfall uneingeschränkt Anwendung, da der Streitzeitraum vor Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien aus der Europäischen Union (21.01.2020) liegt.
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Im Übrigen finden die Koordinierungsvorschriften gemäß Art. 30, 31 Abs. 1 des am 01.02.2020 in Kraft getretenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) auch über den Austritt Großbritanniens hinaus Anwendung. Dabei sind auch Auskunftsersuchen zwischen den jeweils zuständigen Trägern nicht ausgeschlossen. Denn auch im Anwendungsbereich des Austrittsabkommens ist bei der Koordinierung von Sozialleistungen ein Datenaustausch zwischen den Trägern vorgesehen und nimmt das Vereinigte Königreich am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten teil (Art. 34 Abs. 2 des Austrittsabkommens, vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2023 III R 40/22, BFH/NV 2024, 383).
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(2) Nach Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 sind unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeldansprüche nach deutschem Recht ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn in einem anderen Mitgliedstaat (konkurrierende) Ansprüche auf Familienleistungen bestehen. Maßgeblich ist dabei, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die entsprechende Leistung für dasselbe Kind nach ausländischem Recht besteht, und nicht, ob dieser auch erfolgreich geltend gemacht wurde (BFH-Urteil vom 22.02.2018 III R 10/17, BStBl II 2018, 717). Welcher Anspruch vorrangig ist, bestimmt sich nach Art. 67 und 68 der VO (EG) Nr. 883/2004. Ist Deutschland nachrangig zuständiger Mitgliedstaat, setzt es das Kindergeld bis zur Höhe der vorrangigen ausländischen Familienleistungen aus, bleibt aber ggf. verpflichtet, in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den vorrangigen (geringeren) ausländischen Familienleistungen und dem nachrangigen (höheren) inländischen Kindergeld, zu gewähren (sog. Differenzkindergeld). Der an sich nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der VO Nr. 883/2004 vorgesehene Differenzbetrag muss gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 allerdings nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird (vgl. BFH-Urteile vom 22.02.2018 III R 10/17, BStBl II 2018, 717; vom 01.07.2020 III R 22/19, BFH/NV 2021, 134).
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(3) Bezogen auf den Streitfall kommt als konkurrierender Anspruch zum Kindergeldanspruch für die Kinder der Klägerin in Deutschland ein Anspruch auf Child Benefit in Großbritannien in Betracht. Der Anspruch in Deutschland wäre dem britischen Anspruch auf Child Benefit nachrangig.
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In Art. 68 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der VO (EG) Nr. 883/2004 ist geregelt, dass sich in den Fällen, in denen Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren sind, die Rangfolge bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgelöst werden, nach dem Wohnort der Kinder richtet. Voraussetzung ist, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird. Im Streitfall steht der Kindsvater in Großbritannien in einem Beschäftigungsverhältnis. Die Klägerin befand sich bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis in Deutschland in Elternzeit. Hierbei handelt es sich um eine einer Erwerbstätigkeit gleichgestellte Tätigkeit (Beschluss Nummer F1 der EU-Verwaltungskommission; unbezahlter Urlaub zum Zweck der Kindererziehung), so dass im Streitfall nach Art. 67, 68 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i der VO (EG) Nr. 883/2004 für den Vorrang der Wohnsitz der Kinder maßgeblich ist, also Großbritannien. Da in Deutschland der Anspruch nur durch den Wohnsitz ausgelöst wird, wäre im Streitfall Deutschland nach den genannten Grundsätzen auch nicht zur Zahlung von Differenzbeträgen verpflichtet, da die Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG ohne Ausübung einer Tätigkeit in Deutschland erfolgte ((BFH-Urteil vom 22.08.2018 III R 10/17, BStBl II 2018, 717).
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(4) Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 ist allerdings nicht anwendbar, wenn in keinem anderen Mitgliedstaat Kindergeldansprüche bestehen; es fehlt dann an zu koordinierenden Ansprüchen (BFH-Urteile vom 18.02.2021 III R 27/19, BStBl II 2022, 183, und vom 30.11.2023 III R 40/22, BFH/NV 2024, 383).
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Die Prioritätsregelungen sind gegenüber § 65 EStG grundsätzlich vorrangig (z.B. BFH-Urteil vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953).
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(5) Anders als im Falle der Anwendung der Konkurrenzregelung des § 65 EStG gilt hin-sichtlich der festzustellenden Ansprüche im anderen Mitgliedstaat, dass im Regelfall mittels eines Auskunftsersuchens gegenüber dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats zu klären ist, ob und in welchem Umfang dort ein Anspruch auf Familienleistungen für dasselbe Kind besteht (ständige Rechtsprechung z.B. BFH-Urteile vom 01.06.2022 II R 31/20, BStBl II 2023, 348; vom 30.11.2023 III R 40/22, BFH/NV 2024, 383 m.w.N.). Im Anwendungsbereich des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 ist grundsätzlich vorrangig das auf dem Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten basierende Koordinierungsverfahren (vgl. insbesondere Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004 und Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – ABlEU 2009 Nr. L 284/1 – in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung – VO (EG) Nr. 987/2009 –) zwischen den jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen. Der Entscheidung der zuständigen ausländischen Stelle über das Bestehen eines dortigen Anspruchs ist zu folgen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 30.11.2023 III R 40/22, BFH/NV 2024, 383 m.w.N.). Die Entscheidung der ausländischen Behörde über das Bestehen eines Anspruchs auf Familienleistungen nach nationalem Recht hat Bindungswirkung mit der Folge, dass sie ohne weitere Überprüfung bei der Kindergeldfestsetzung und -aufhebung zu berücksichtigen ist.
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(6) Im Streitfall ist der persönliche und sachliche Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 eröffnet. Die Klägerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU und fällt damit nach Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich der Grundverordnung wie ebenso der Kindsvater als Niederländer. Das Kindergeld nach dem EStG ist eine Familienleistung i.S. des Art. 1 lit. z der VO (EG) Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 lit. j der VO (EG) Nr. 883/2004 im Streitfall eröffnet ist. Familienleistungen sind alle Sach- und Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten unabhängig davon, ob die Leistung dem Kind oder einem der Elternteile oder einem Großelternteil zusteht. Es findet insoweit eine familienbezogene Betrachtung statt.
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(7) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze führt im Streitfall die Anwendung der Koordinierungsvorschriften nicht zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Kindergeldanspruchs, denn durch das eingeleitete Koordinierungsverfahren konnte geklärt werden, dass für die Kinder der Klägerin in Großbritannien für diesen Klagezeitraum kein Anspruch auf das sogenannte "Child Benefit" zusteht.
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Hierzu ist im Streitfall festzustellen, dass die zuständige Familienkasse bereits im Jahr 2019 den zuständigen Träger in Großbritannien um Auskunft zu den dortigen Familienleistungen bezüglich beider Ehegatten ersucht hatte. Nachdem die Antwort des britischen Trägers hinsichtlich des Bestehens von dortigen Ansprüchen auf Familienleistungen keinerlei Aussagekraft hatte, wurde der britische Träger mit Schreiben der Familienkasse vom 07.01.2020 unter Hinweis auf die einschlägigen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 erneut gebeten, das Vorliegen eines britischen Kindergeldanspruchs zu prüfen. Es wurde von der Familienkasse mitgeteilt, dass die Prüfung ergeben habe, dass der deutsche Kindergeldanspruch dem britischen nachrangig sei und darauf hingewiesen, dass nach den einschlägigen Verordnungen der in Deutschland gestellte Antrag auch als Antrag in jedem anderen in Betracht kommenden Staat – hier also Großbritannien – gelte.
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Hierauf erteilte die zuständige Behörde (HM Revenue and Customs) letztlich die Auskunft vom 21.05.2020: "MR KPARTNER1 IS WORKING FRON 01/10/2017 FOR FirmaA AND HAS A OrtA ADRESS. HE HAS NOT MADE A CLAIM TO UK CHILD BENEFIT ASSUME DUE TO HIS SALARY. WE WOULD NOT PAY THE CHILD BENEFIT". Der letzte Satz ist nach Auffassung des Senats zutreffend zu übersetzen mit: "Wir würden das Child Benefit nicht zahlen", so dass dieser Aussage entnommen werden kann, dass auch bei Antragstellung kein Child Benefit gezahlt werden würde. Der zuständige Träger teilt also für diesen Klagezeitraum uneingeschränkt mit, dass eine Zahlung von Child Benefit nicht erfolgen werde. Dies wird zwar nicht näher begründet, dies ist vor dem Hintergrund der oben genannten ständigen Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteil vom 30.11.2023 III R 40/22, BFH/NV 2024, 383 m.w.N.) aber auch nicht erforderlich. Vielmehr ist der Entscheidung der zuständigen ausländischen Stelle über das Bestehen eines dortigen Anspruchs zu folgen. Die Entscheidung der ausländischen Behörde über das Bestehen eines Anspruchs auf Familienleistungen nach nationalem Recht hat Bindungswirkung mit der Folge, dass sie ohne weitere Überprüfung bei der Kindergeldfestsetzung und -aufhebung zu berücksichtigen ist. Insofern ist eine nachvollziehbare Begründung entbehrlich. Im Streitfall sieht sich der Senat an die diesen Klagezeitraum betreffende Entscheidung des britischen Trägers gebunden.
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(8) Dies hat gemäß der oben genannten Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 18.02.2021 III R 27/19, a.a.O. und vom 30.11.2023 III R 40/22, a.a.O.) zur Folge, dass im Streitfall keine konkurrierenden Ansprüche bestehen, die der Koordinierung bedürften. Die Klägerin hat für die streitigen Zeiträume Anspruch auf Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften in voller gesetzlicher Höhe.
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(9) Folgte man der Auffassung des Senats nicht, wonach die Auskunft des britischen Trägers einen Anspruch auf britisches Child Benefit hinreichend deutlich verneint und damit keine Aussage zum Anspruch in Großbritannien vorläge, stünde der Klägerin im Ergebnis dennoch der volle Kindergeldanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften zu.
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i. Kann im Anwendungsbereich der Koordinierungsvorschriften nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob im anderen Mitgliedstaat ein Anspruch auf Familienleistungen besteht, bleibt der Träger, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wird, zur Leistung verpflichtet, wenn der vermeintlich vorrangige Träger keine Stellungnahme abgibt (Art. 60 der VO (EG) Nr. 987/2009). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Koordinierungsverfahren scheitert, weil keine oder nur eine unzureichende Antwort erfolgt oder auch das Koordinierungsverfahren vom Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht oder nicht rechtzeitig in die Wege geleitet wird.
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Entsprechendes ergibt sich aus den Rechtsausführungen des EuGH in dem Urteil vom 25.04.2024 (C-36/23, DStR 2024, 1237), denen sich zutreffend die Finanzgerichte Münster im Urteil vom 20.02.2025 (10 K 2123/22 Kg, juris), Rheinland-Pfalz vom 14.05.2025 (2 K 1931/23, juris) sowie vom 16.09.2025 (6 K 1905/20, juris), Köln im Urteil vom 23.05.2025 (14 K 950/22, juris) und das Sächsisches Finanzgericht im Urteil vom 05.03.2025 (3 K 996/20 (Kg,), juris) angeschlossen haben.
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Nach den Ausführungen des EuGH in der genannten Entscheidung geht aus dem Wortlaut von Art 60 der VO (EG) Nr. 987/2009 klar hervor, dass der Träger eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt werde und der seine Rechtsvorschriften für nachrangig anwendbar hält, verpflichtet ist, die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zu zahlen, wenn der Träger, der als vorrangig zuständig gilt, keine Stellungnahme abgibt. Folglich darf dieser Träger in einem solchen Fall die Zahlung der genannten Familienleistungen nicht bis zur Höhe des Betrags, der möglicherweise nach den als vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, aussetzen und sie als Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags gewähren. Hinsichtlich Art. 60 der VO (EG) Nr. 987/2009, der aufgrund seines Verweises auf die Art. 67 und 68 der VO (EG) 883/2004 dieser Bestimmungen zu prüfen sei, sei – so der EuGH – festzustellen, dass gemäß Art. 60 Abs. 3 Unterabschnitt 1 der VO EG) Nr. 987/2009 der Träger, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt werde und der der Ansicht sei, dass seine Rechtsvorschriften nicht prioritär anwendbar seien, eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln treffe, den Antrag an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiterleite und den Antragsteller über diese Weiterleitung informiere. In Art. 60 Abs. 3 Unterabschnitt 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 sei klargestellt, dass, falls der Träger, an den dieser Antrag weitergeleitet worden sei, nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang Stellung nehme, die vorläufige Entscheidung des Trägers, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden sei, anwendbar werde und dieser die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zahlen müsse. Diese Auslegung werde im Übrigen durch Art. 60 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 987/2009 bestätigt, wonach der Träger, eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, den zu viel gezahlten Betrag vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern kann.
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Soweit die Beklagte einwendet, dass das Urteil des EuGH vom 25.04.2024 (C-36/23, a.a.O.) zu einem "Rückforderungsfall" ergangen sei und deshalb nicht einschlägig sei, vermag der Senat weder der Entscheidung noch dem maßgeblichen Wortlaut des Art. 60 Abs. 3 Unterabschnitt 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 eine Beschränkung auf Rückforderungsfälle zu entnehmen (so auch zutreffend Urteile des FG Münster vom 20.02.2025 10 K 2123/22 Kg, a.a.O; des FG Köln vom 23.05.2025 14 K 950/22, a.a.O., des FG Rheinland-Pfalz vom 16.09.2025, a.a.O). Der Senat vermag auch keine Einschränkung für Fälle wie den Streitfall zu erkennen, in denen letztlich auch kein Differenzgeld geschuldet wäre. Denn aus Art. 60 Abs. 3 Unterabschnitt 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 geht klar hervor, dass der Mitgliedstaat, bei dem zuerst der Antrag gestellt worden ist, die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zu zahlen hat.
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ii. Vertritt man daher im Streitfall – anders als der erkennende Senat (vgl. Ziffer b) (7), (8) der Urteilsgründe) – die Auffassung, dass die Auskunft vom 21.05.2020 keine oder keine klare Aussage zum Kindergeldanspruch trifft, wäre die beklagte Familienkasse nach Art. 60 der VO (EG) Nr. 987/2009 zur Leistung verpflichtet, weil die dort genannte Frist von zwei Monaten bereits weit überschritten ist.
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Aus Sicht des Senats wäre auch ein weiteres Auskunftsersuchen im Streitfall nicht erfolgversprechend, da die Familienkasse bereits mehrfach und unter Hinweis auf die einschlägigen Verordnungen um Stellungnahme gebeten hatte.
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Die Familienkasse ist daher im Streitfall der Klägerin gegenüber zur Leistung verpflichtet und für den Fall, dass sie die Auffassung vertritt, nicht oder nicht in voller Höhe leistungspflichtig zu sein, auf das Rückforderungsverfahren gegenüber dem – nachrangigen Träger – in Großbritannien zu verweisen.
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4. Die Festsetzung des Kindergeldes hatte endgültig zu erfolgen, da spätestens seit Erteilung der Auskunft vom 21.05.2020 feststand, dass kein konkurrierender Kindergeldanspruch den Anspruch der Klägerin nach den deutschen Rechtsvorschriften beschränkte bzw. mangels (ausreichender) Stellungnahme des vermeintlich vorrangigen Trägers eine uneingeschränkte Leistungspflicht der Familienkasse gegenüber der Klägerin bestand (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO).
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Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren III R 10/25, III R 13/25, III R 20/25 und III R 28/25 zuzulassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.