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FG Nürnberg, Urteil v. 19.11.2025 – 3 K 1102/23
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Titel:

Kindergeld nach dem Brexit: Kein deutscher Anspruch bei fortbestehendem britischem Child-Benefit-Anspruch

Normenketten:
EStG § 1 Abs. 3
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 32 Abs. 3
EStG § 49
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG § 70 Abs. 3
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a
Leitsatz:
Besteht nach bindender Auskunft des britischen Trägers trotz Verzichts auf die Auszahlung wegen der High Income Child Benefit Charge ein fortdauernder Anspruch auf Child Benefit, ist Großbritannien aufgrund der dort ausgeübten Erwerbstätigkeit vorrangig zuständig. Wird der deutsche Kindergeldanspruch allein durch die Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG ausgelöst, ist nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 auch kein Differenzkindergeld zu gewähren. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kindergeldanspruch, Europäisches Sozialrecht, Aufhebung von Verwaltungsakten, Differenzkindergeld
Rechtsmittelinstanz:
BFH München vom -- – III R 54/25
 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1
Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin für ihre Kinder KindA (geb. XX.XX.20XX) und KindB (geb. XX.XX.20XX) ab Juni 2023 weiterhin Kindergeld zu bewilligen ist.
2
Die Klägerin lebt mit ihrem niederländischen Ehemann, der in Großbritannien erwerbstätig ist, und den beiden Kindern in Großbritannien. Die Klägerin ist nicht erwerbstätig, bezieht jedoch Einkünfte aus Vermietung in Deutschland.
3
Die Klägerin bezog fortlaufend Differenzkindergeld, wobei der Anspruch auf volles Kindergeld für die Vergangenheit streitig ist und insoweit bereits das Verfahren 3 K 255/19 (Kindergeld für KindB ab 06/18 bis 02/19 und für KindA ab 07/2017 bis 02/2019) beim Finanzgericht anhängig ist. Die Fälle sind in der Sitzung vom 19.11.2025 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden.
4
Mit Bescheid vom 02.05.2023 hob die Familienkasse die am 01.05.2023 erfolgte Festsetzung von Kindergeld für beide Kinder ab dem Monat Juni 2023 gemäß § 70 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) auf.
5
Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass für Zeiträume ab 01.01.2021 aufgrund des Austrittsabkommens EU/VK die Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 weiterhin Anwendung fänden. Danach habe die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf deutsches Kindergeld. In Großbritannien stünde der Klägerin aber ebenfalls ein Anspruch auf Familienleistungen zu. Gemäß den europäischen Koordinierungsregelungen ergebe sich, dass mangels Erwerbstätigkeit oder Rentenbezug der Klägerin in Deutschland ein Anspruch auf Familienleistungen nur im Wohnsitzstaat der Kinder bestehe (Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b, Ziffer iii, Abs. 2 Satz der der VO (EG) Nr. 883/2004).
6
Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, am 05.06.2023 Einspruch ein, der damit begründet wurde, dass die Klägerin in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Die Klägerin erhalte in Großbritannien aufgrund der Höhe der Einkünfte ihres Ehemannes keine Unterstützung für ihre Kinder in Form von Kindergeld, was der Behörde aus den Vorjahren bekannt sein sollte. Steuernachweise aus Großbritannien lägen noch nicht vor und würden nachgereicht.
7
Mit Einspruchsentscheidung vom 22.08.2023 (versandt am 23.08.2023) wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin in Deutschland auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sei und in Deutschland lediglich Einkommen aus Vermietung habe. Aufgrund des Austrittsabkommens zum Brexit fänden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 weiterhin Anwendung für die Kinder mit Wohnort in Großbritannien.
8
In Großbritannien werde seit Januar 2013 eine Ertragssteuer für Steuerzahler erhoben, die britisches Kindergeld (Child Benefit) bezögen und über ein jährliches Nettoeinkommen von über 50.000 britische Pfund verfügten. Bei einem Einkommen von mehr als 60.000 britische Pfund entspreche die Steuer dem vollen Betrag des britischen Kindergeldes. Der Kindergeldberechtigte könne allerdings wählen, ob er auf die Gewährung von Child Benefit künftig verzichte oder diese Leistung weiterhin beziehe und entsprechende Steuern hierauf entrichte. Der Anspruch auf Child Benefit bleibe jedoch dem Grunde nach bestehen und werde auch dementsprechend bescheinigt.
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Damit erfolge eine Anrechnung der ungekürzten britischen Leistung, da der Anspruch auf diese Leistung dem Grunde nach bestehe.
10
Die Anspruchskonkurrenz zwischen den Leistungsansprüchen sei anhand der Koordinierungsregelungen der Europäischen Union zu lösen. Dabei sei maßgeblich, ob in den betreffenden Staaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. eine Rente bezogen werde oder der Anspruch auf Familienleistungen allein durch den Wohnort ausgelöst werde (Art. 67, 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Beschluss F1 der Verwaltungskommission der Europäischen Union vom 12.06.2009).
11
Nach den der Familienkasse vorliegenden Unterlagen unterliege die Klägerin weder durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch durch den Bezug einer Rente den deutschen Rechtsvorschriften. Durch die Erwerbstätigkeit des Ehemannes sei das Vereinigte Königreich vorrangig zuständig für die Gewährung von Familienleistungen. Da der Anspruch auf deutsches Kindergeld nur durch den Wohnsitz ausgelöst werde, bestehe ein Anspruch nur im Wohnsitzland der Kinder (Art. 68 Abs. 1, Buchstabe b, Ziffer iii, Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
12
Dies entspreche der aktuellen BFH-Rechtsprechung (u.a. Urteil vom 22.02 2018, III R 10/17, BStBl II 2018, 717; Urteil vom 01.07. 2020, III R 22/19, BStBl II 2022, 176).
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Rechtsgrundlage der Aufhebung für die Zukunft sei § 70 Abs. 3 AO; ein Ermessen stehe der Familienkasse insoweit nicht zu.
14
Die Klägervertreterin beantragte noch bei der Familienkasse in Hinblick auf die fortgesetzte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG eine Abänderung der Entscheidung; diese verwies aber auf das Klageverfahren.
15
Am 26.09.2023 erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, Klage gegen die Einspruchsentscheidung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Klägerin seit 2015 nach Großbritannien verzogen sei, aber in Deutschland nach § 1 Abs. 3 EStG nach wie vor unbeschränkt steuerpflichtig sei, und verweist insoweit auf den Einkommensteuerbescheid 2021 des Finanzamts OrtB vom 20.02.2023. Der Klägerin stehe daher nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG Kindergeld zu. Insoweit komme der Art. 68 Abs. 2 Satz 3 nicht zur Anwendung, da dieser auf den Wohnsitz abstelle und nicht auf die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht.
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Auch habe sich der EuGH mit seiner Entscheidung vom 25.04.2024(C-36/23) dahingehend positioniert, dass der Träger des nachrangig zuständigen Mitgliedstaates – im Streitfall Deutschland – nicht berechtigt sei, bereits gezahlte Leistungen von der betroffenen Person zurückzufordern, sondern der zuständige Träger in Anspruch zu nehmen sei. Somit habe der Träger des nachrangigen Mitgliedstaates sich an den vorrangigen Träger zu wenden und der Klägerin sei das Kindergeld in voller Höhe auszuzahlen.
17
Entsprechend habe auch das Finanzgericht Münster sich in seiner Entscheidung vom 20.02.2025 (10 K 2123/22 Kg) dieser Rechtsprechung angeschlossen.
18
Es sei auch auf die grundlegenden Unterschiede in den Familienleistungen der im Streitfall betroffenen Staaten hinzuweisen. Das deutsche Kindergeld sei steuerrechtlich motiviert und einkommensunabhängig. Demgegenüber handele es sich bei dem Child Benefit um eine sozialrechtliche Leistung, die bei entsprechend hohem Einkommen wie im Streitfall durch das High Income Child Benefit Charge in voller Höhe sanktioniert werde.
19
Die Klägerin hat zwei Mietverträge vorgelegt, wonach die Wohnung 5 in der StraßeB1 in OrtB vom 15.04.2021 (bis 14.04.2026) sowie dann vom 01.08.2024 bis 31.07.2029 vermietet ist.
20
Weiter ist u. a. der Einkommensteuerbescheid für 2023 vom 03.07.2025 (ergangen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO) vorgelegt worden, der keine Aussage zur Rechtsgrundlage der Veranlagung enthält. Ergänzend hat die Klägervertreterin eine Bestätigung des zuständigen Finanzamts OrtB vom 17.11.2025 beigebracht, nach der die Klägerin für 2023 auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden ist.
21
Die Klägerin beantragt,
den Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 02.05.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.08.2023 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, der Klägerin Kindergeld für die Kinder KindA und KindB für den Zeitraum von Juni 2023 bis August 2023 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
22
Für den Fall des Unterliegens wird die Zulassung der Revision beantragt.
23
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen
und für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision.
24
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sie berechtigt gewesen sei, die Festsetzung des Kindergeldes ab Juni 2023 aufzuheben. Die Klägerin lebe mit ihrer Familie in Großbritannien. Der Ehemann der Klägerin und Kindsvater übe dort eine Erwerbstätigkeit aus. Britische Familienleistungen (Child Benefit) seien aufgrund der Höhe des Einkommens des Ehemannes der Klägerin nicht beantragt worden. Dennoch bestehe nach Kenntnis der Beklagten in Großbritannien dem Grunde nach ein Anspruch auf Familienleistungen.
25
Aus der Auskunft des britischen Trägers gehe hervor, dass die Klägerin aufgrund der Höhe des Einkommens dem Erhalt der britischen Familienleistungen widersprochen habe, der Anspruch auf diese Leistungen dem Grunde nach jedoch bestehen bleibe. Großbritannien sei gemäß Art. 68 Absatz 1 Buchstabe a der VO (EG) 83/2004 vorrangig zuständig für die Gewährung der Familienleistungen. Vom Kindsvater werde dort eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, während in Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Gemäß Art. 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der VO (EG) 883/2004 würden die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des vorrangig zuständigen Mitgliedstaates gewährt; ggf. seien vom nachrangig zuständigen Träger Unterschiedsbeträge in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages der Leistungen zu gewähren. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) 883/2004 sei ein derartiger Unterschiedsbetrag jedoch nicht zu gewähren, wenn der Anspruch im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat ausschließlich durch den Wohnort – oder wie hier durch die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 3 EStG – ausgelöst werde.
26
Aus Sicht der Beklagten bezögen sich die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-36/23 nur auf Fälle, in denen die Familienkasse nach Bekanntwerden des Anspruchs auf ausländische Familienleistungen nachträglich die Kindergeldfestsetzung in Höhe des Betrages der ausländischen Familienleistungen aufgehoben und Kindergeld in dieser Höhe vom Kindergeldberechtigten zurückgefordert habe. Der EuGH sei der Auffassung, dass sich die Familienkasse das Kindergeld vom ausländischen Träger in Höhe der dortigen Leistungen erstatten lassen müsse. Diese Fallgestaltung sei mit der des vorliegenden Verfahrens nicht vergleichbar, da kein Kindergeld zurückgefordert würde, sondern nur für die Zukunft nicht festgesetzt werde. Eine andere Entscheidung der Familienkasse sei auch wegen der geltenden Weisungslage nicht möglich.
27
Der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld werde hier nicht durch eine Erwerbstätigkeit in Deutschland, sondern nur durch die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 EStG ausgelöst. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien zwar Einkünfte im Sinne des § 49 EStG, diese stellten jedoch keine Erwerbstätigkeit oder einen einer Erwerbstätigkeit gleichgestellten Tatbestand dar. Der Anspruch in Deutschland würde allein durch den fiktiven Wohnsitz ausgelöst. Auch das Urteil des Hessischen Finanzgerichts im Verfahren 3 K 1078/22, das in anonymisierter Fassung vorgelegt worden ist, bestätige die für die Beklagte geltende Weisungslage, dass selbst wenn in Großbritannien wegen des "High Income Child Benefit Charge" keine Auszahlung von Kindergeld erfolge bzw. "High Income Child Benefit Charge" zu zahlen wäre, dies keinen Einfluss auf den grundsätzlich bestehenden britischen Kindergeldanspruch habe.
28
Gegen das von der Klägerseite angeführte Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.02.2025 10 K 2123/22 sei eine Revision anhängig.
29
Das Verfahren ruhte zeitweise wegen eines Auskunftsersuchens an den britischen Träger für Familienleistungen und im Hinblick auf die Vorlage des FG Bremen an den EuGH zum Aktenzeichen C-36/23.
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Aus den Akten ergibt sich noch, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der FirmaC in OrtC mit Ablauf des 09.07.2020 endete (Auskunft der Firma vom 15.12.2020).
31
Zum Bezug von britischen Familienleistungen leitete die Familienkasse ein Auskunftsersuchen an den zuständigen Träger in die Wege (Mitteilung vom 31.10.2023). Hierzu wurde die Auskunft des britischen Trägers vom 24.11.2023 vorgelegt, in der zur Ziffer 4.1 mitgeteilt wurde:
"K1 only submitted her claim to UK Child Benefit on 10/06/2021, she opted out of receiving payments due to High Income Charge, her entitlement is ongoing since the late claim award date of 15/03/2021 but she does not receive any actual payments."
und die – ebenfalls eingereichte – durch die Familienkasse vorgenommene Übersetzung:
"K1 hat ihren Anspruch auf britisches Kindergeld erst am 10.06.2021 geltend gemacht und aufgrund ihres hohen anrechenbaren Einkommens dem Erhalt von Zahlungen widersprochen; ihre Berechtigung besteht jedoch weiterhin, da der verspätete Anspruchszuspruch am 15.03.2021 erging, allerdings erhält sie derzeit keine Zahlungen."
32
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die dem Gericht vorgelegte elektronisch geführte Kindergeldakte und die Sitzungsniederschrift vom 19.11.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zwar im geltend gemachten Umfang zulässig, jedoch unbegründet.
34
Der Aufhebungsbescheid vom 02.05.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 22.08.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
35
1. Richtigerweise hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf den Zeitraum Juni 2013 bis August 2023 beschränkt, denn das Finanzgericht kann einen Anspruch auf Kindergeld nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dies ist im Regelfall bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 12.03.2015 III R 14/14, BStBl II 2015, 850 m.w.N.). Im Hinblick auf die von der Verfassung vorgegebene Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz) ist es die Aufgabe der Gerichte, das bisher Geschehene bzw. das Unterlassen auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht jedoch, grundsätzlich der Verwaltung zustehende Funktionen auszuüben.
36
Im Streitfall beschränkt sich daher der zulässig zu überprüfende Regelungsgehalt auf den Zeitraum Juni 2023 bis August 2023 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung).
37
2. Im Streitfall erfüllt die Klägerin zwar die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch in Deutschland. Dieser Kindergeldanspruch wird aber durch die zu beachtenden Koordinierungsregeln des europäischen Sozialrechts aufgrund des Vorrangs des Anspruchs auf Familienleistungen in Großbritannien ausgeschlossen.
38
a) Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. § 1 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG für ihre in Großbritannien im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, die im streitigen Zeitraum noch minderjährig waren.
39
(1) Anspruch auf steuerrechtliches Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG hat, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
40
Eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG setzt dabei voraus, dass das Finanzamt in dem maßgeblichen Bescheid einem entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen entsprochen hat und ihn demnach erkennbar nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt hat (vgl. hierzu z. B. BFH-Urteil vom 18.07.2013 III R 59/11, BStBl II 2014, 843). Das Gesetz macht bei § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG die Anspruchsberechtigung von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Antragstellers abhängig (BFH-Urteil vom 24.05.2012 III R 14/10, BStBl II 2012, 897). Es muss objektiv feststellbar – ggf. anhand weiterer Umstände – sein, dass eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG durchgeführt worden ist.
41
(2) Bezogen auf den Streitfall ergibt sich, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, sondern mit ihrer Familie ständig in Großbritannien wohnte. Auch für das Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG bietet der Streitfall keine Anhaltspunkte.
42
Es ist aber nachgewiesen, dass die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2023 nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde. Zwar trifft der vorgelegte Einkommensteuerbescheid für 2023 vom 03.07.2025 hierzu keine klare Aussage, aber es wurde zusätzlich die Bestätigung des zuständigen Finanzamts OrtB vom 17.11.2025 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Klägerin für 2023 auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt wurde. Zweifel daran, dass die steuerlichen Voraussetzungen hierfür tatsächlich nicht gegeben sein könnten, bestehen im Streitfall nicht.
43
(3) Die Klägerin erzielte im streitigen Zeitraum auch steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 49 EStG.
44
Grundsätzlich gilt, dass § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG ohne das Vorliegen inländischer Einkünfte im Sinne des § 49 EStG nicht anwendbar ist. Dabei ist das Monatsprinzip zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 25.02.2021 III R 23/20, BFH/NV 2021, 1344). Erzielt insoweit ein im Ausland wohnender Steuerpflichtiger aus der Verpachtung einer inländischen Immobilie oder eines inländischen Betriebs inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 49 EStG, so berechtigt dies zum Kindergeldbezug in allen Monaten, in denen das Pachtverhältnis besteht und für die eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgt. Aktiver Tätigkeiten (z.B. Instandhaltungsmaßnahmen) oder Zahlungseingängen in den jeweiligen Monaten bedarf es dazu nicht (BFH-Urteil vom 23.03.2021 III R 11/20, BStBl II 2021, 682).
45
Im Streitfall hat die Klägerin durch den Mietvertrag vom 07.03.2021 (mit Anschlussmietvertrag zum 01.08.2024) nachgewiesen, dass die Wohnung in OrtB im Streitzeitraum vermietet war, sodass ihr im Streitzeitraum nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. § 1 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG grundsätzlich Kindergeld für ihre zwei Kinder zusteht. Dies ist zu Recht zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
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b) Der deutsche Anspruch auf Kindergeld ist jedoch nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) 883/2004 vollständig ausgeschlossen.
47
(1) Bei der Anwendung der §§ 62 ff. EStG sind im Streitfall die Regeln des europäischen Sozialrechts zu beachten, weil der Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist. Die Grundverordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2004 Nr. L 166, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 987/2009 – Durchführungsverordnung –) gelten seit dem 01.05.2010 (vgl. Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 96 Abs. 1, Art. 97 der VO Nr. 987/2009).
48
Die Koordinierungsvorschriften finden trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien aus der Europäischen Union auf den vorliegenden Fall Anwendung. Sowohl die VO (EG) Nr. 883/2004 als auch die VO (EG) Nr. 987/2009 sind gemäß Art. 30, 31 Abs. 1 des am 01.02.2020 in Kraft getretenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) weiter anzuwenden auf Sachverhalte zwischen den Abkommensparteien, sind also auch zur Koordinierung der Ansprüche auf Familienleistungen im Streitfall heranzuziehen. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union schließt dabei auch Auskunftsersuchen der für die Familienleistungen jeweils zuständigen Träger nicht aus. Denn auch im Anwendungsbereich des Austrittsabkommens ist bei der Koordinierung von Sozialleistungen ein Datenaustausch zwischen den Trägern vorgesehen und nimmt das Vereinigte Königreich am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten teil (Art. 34 Abs. 2 des Austrittsabkommens, vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2023 III R 40/22, BFH/NV 2024, 383).
49
(2) Nach Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 sind unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeldansprüche nach deutschem Recht ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn in einem anderen Mitgliedstaat (konkurrierende) Ansprüche auf Familienleistungen bestehen. Maßgeblich ist dabei, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die entsprechende Leistung für dasselbe Kind nach ausländischem Recht besteht, und nicht, ob dieser auch erfolgreich geltend gemacht wurde (BFH-Urteil vom 22.02.2018 III R 10/17, BStBl II 2018, 717). Welcher Anspruch vorrangig ist, bestimmt sich nach Art. 67 und 68 der VO (EG) Nr. 883/2004. Ist Deutschland nachrangig zuständiger Mitgliedstaat, setzt es das Kindergeld bis zur Höhe der vorrangigen ausländischen Familienleistungen aus, bleibt aber ggf. verpflichtet, in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den vorrangigen (geringeren) ausländischen Familienleistungen und dem nachrangigen (höheren) inländischen Kindergeld, zu gewähren (sog. Differenzkindergeld). Der an sich nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der VO Nr. 883/2004 vorgesehene Differenzbetrag muss gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 allerdings nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird (vgl. BFH-Urteile vom 22.02.2018 III R 10/17, BStBl II 2018, 717; vom 01.07.2020 III R 22/19, BFH/NV 2021, 134).
50
Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 ist allerdings nicht anwendbar, wenn in keinem anderen Mitgliedstaat Kindergeldansprüche bestehen; es fehlt dann an zu koordinierenden Ansprüchen (BFH-Urteile vom 18.02.2021 III R 27/19, BStBl II 2022, 183, und vom 30.11.2023 III R 40/22, BFH/NV 2024, 383).
51
Die Prioritätsregelungen sind gegenüber § 65 EStG grundsätzlich vorrangig (z.B. BFH-Urteil vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953).
52
(3) Anders als im Falle der Anwendung der Konkurrenzregelung des § 65 EStG gilt hinsichtlich der festzustellenden Ansprüche im anderen Mitgliedstaat, dass im Regelfall mittels eines Auskunftsersuchens gegenüber dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats zu klären ist, ob und in welchem Umfang dort ein Anspruch auf Familienleistungen für dasselbe Kind besteht (ständige Rechtsprechung z.B. BFH-Urteile vom 01.06.2022 II R 31/20, BStBl II 2023, 348; vom 30.11.2023 III R 40/22, BFH/NV 2024, 383 m.w.N.). Im Anwendungsbereich des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 ist grundsätzlich vorrangig das auf dem Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten basierende Koordinierungsverfahren (vgl. insbesondere Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004 und Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – ABlEU 2009 Nr. L 284/1 – in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung – VO Nr. 987/2009 –) zwischen den jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen. Der Entscheidung der zuständigen ausländischen Stelle über das Bestehen eines dortigen Anspruchs ist zu folgen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 30.11.2023 III R 40/22, BFH/NV 2024, 383 m.w.N.). Die Entscheidung der ausländischen Behörde über das Bestehen eines Anspruchs auf Familienleistungen nach nationalem Recht hat Bindungswirkung mit der Folge, dass sie ohne weitere Überprüfung bei der Kindergeldfestsetzung und -aufhebung zu berücksichtigen ist.
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(4) Im Streitfall ist der persönliche und sachliche Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet. Die Klägerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU und fällt damit nach Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich der Grundverordnung wie ebenso der Kindsvater als Niederländer. Das Kindergeld nach dem EStG ist eine Familienleistung i.S. des Art. 1 lit. z der VO (EG) 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 lit. j der VO (EG) 883/2004 im Streitfall eröffnet ist. Familienleistungen sind alle Sach- und Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten unabhängig davon, ob die Leistung dem Kind oder einem der Elternteile oder einem Großelternteil zusteht. Es findet insoweit eine familienbezogene Betrachtung statt.
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(5) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze führt im Streitfall die Anwendung der Koordinierungsvorschriften zu einem Ausschluss des deutschen Kindergeldanspruchs, denn durch das eingeleitete Koordinierungsverfahren konnte für diesen Klagezeitraum zweifelsfrei geklärt werden, dass der Klägerin für ihre Kinder in Großbritannien dem Grunde nach ein Anspruch auf das sogenannte "Child Benefit" zusteht.
55
Die Familienkasse hat zum Bezug von britischen Familienleistungen am 31.10.2023 ein Auskunftsersuchen an den zuständigen britischen Träger gerichtet. Dieser (HM Revenue and Customs) hat hierzu mitgeteilt: "K1 only submitted her claim to UK Child Benefit on 10/06/2021, she opted out of receiving payments due to High Income Charge, her entitlement is ongoing since the late claim award date of 15/03/2021 but she does not receive any actual payments". Diese Auskunft trifft die nach der – vom Senat als zutreffend erachteten – von der Familienkasse übermittelten Übersetzung eindeutige Aussage, dass der Klägerin nach den britischen Rechtsvorschriften dort ein Anspruch auf Child Benefit aufgrund Antragstellung seit 15.03.2021 fortlaufend zusteht. Es kommt lediglich aufgrund des Widerspruchs der Klägerin aufgrund der hohen Einkünfte des Ehemannes nicht zur Auszahlung. Maßgeblich ist jedoch nach der oben genannten Rechtsprechung nicht die Frage der Auszahlung für die Anwendung der Koordinierungsregeln, sondern die Tatsache, dass der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats den dortigen Rechtsanspruch bejaht, obwohl es aufgrund der hohen Einkünfte des Ehemannes nicht zur Auszahlung gelangt. Der Senat sieht sich an diese hinreichend deutlich zum Ausdruck gebrachte Beurteilung des britischen Trägers gebunden. Dies gilt im Streitfall umso mehr vor dem Hintergrund, dass diese Beurteilung dem Rechtsverständnis des britischen Trägers entspricht, wie sich z.B. aus dem im Klageverfahren vorgelegten Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.01.2025 3 K 1078/22 ergibt. Dort wird darauf verwiesen, dass die englische Stelle im zweiten Rechtsgang bescheinigt habe, dass "das "High Income Child Benefit Charge" den "Child Benefit" nicht aufhebe". Entsprechende Aussagen der HM Revenue & Customs sind auch den BFH-Urteilen vom 22.02.2018 III R 10/17, BStBl II 2018, 717 und vom 01.06.2022 (III R 31/20, BStBl II 2023, 348 zu entnehmen. Maßgeblich ist insoweit – nach dem zu folgenden britischen Rechtsverständnis – die rechtliche Betrachtungsweise und nicht eine wirtschaftliche.
56
(6) Da der Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet ist und für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen Leistungen aus den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind, liegen konkurrierende Ansprüche im Sinne der Verordnung vor, die nach Art. 68 VO (EG) 882/2004 zu koordinieren sind. Dies führt im Streitfall zum Ausschluss des deutschen Kindergeldanspruchs.
57
Sind für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Leistungen zu gewähren, so ist vorrangig der Staat zuständig, in dem eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Hierauf folgen die durch den Bezug einer Rente und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche (Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) 883/2004).
58
Hiernach ergibt sich im Streitfall, dass nach Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a) der VO (EG) 883/2004 Großbritannien für die Gewährung von Familienleistungen zuständig ist, denn nur dort wurde (vom Kindsvater) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die Klägerin übte keine Erwerbstätigkeit (oder ihr gleichgestellten Tatbestand) im streitigen Zeitraum aus; Elterngeld wurde nicht bezogen, das Arbeitsverhältnis in Deutschland hatte mit Ablauf des 09.07.2020 geendet.
59
Nach Art. 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der VO (EG) 883/2004 werden dann die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats gewährt, ggf. sind vom nachrangig zuständigen Mitgliedstaat Unterschiedsbeträge in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages der Leistungen zu gewähren (sog. "Differenzkindergeld").
60
Dies gilt indes nicht, wenn der Kindergeldanspruch im nachrangigen Staat nur durch den Wohnsitz ausgelöst wird (Art. 68 Absatz 2 Satz 3 der VO (EG) 883/2004). Ist ein anderer Mitgliedstaat nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 aufgrund einer von einem Elternteil dort ausgeübten Erwerbstätigkeit vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet, muss Deutschland nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 keinen Unterschiedsbetrag gewähren, wenn der Anspruchsteller in Deutschland zwar einen Wohnsitz hat oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, jedoch der inländische Kindergeldanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird, weil der Anspruchsteller in Deutschland keine Beschäftigung und keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und auch keine Rente bezieht (BFH-Urteil vom 22.08.2018 III R 10/17, BStBl II 2018, 717). Zum einen ersetzt die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG in nationalrechtlicher Hinsicht nur das Kriterium des Wohnsitzes, an dem sich die grundsätzliche Ausrichtung der Kindergeldberechtigung nach dem Territorialitätsprinzip widerspiegelt. Zum anderen unterscheidet auch das EU-Recht in Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 nur zwischen den vier Anknüpfungspunkten Beschäftigung, selbständige Erwerbstätigkeit, Rente und Wohnsitz. Wird in Deutschland keiner Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und auch keine Rente bezogen, kommt in unionsrechtlicher Hinsicht nur eine Zuordnung zur Anspruchsauslösung durch den Wohnort in Betracht.
61
So liegen die Verhältnisse im Streitfall. Eine Erwerbstätigkeit wurde nur in Großbritannien ausgeübt; in Deutschland wird die Wohnsitzfiktion alleine durch die Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG wegen der Einkünfte aus Vermietung ausgelöst.
62
Der Klägerin steht daher in Deutschland im streitigen Zeitraum kein Kindergeld – auch kein Differenzkindergeld – zu. Nach Überzeugung des Senats kommt jedenfalls in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststeht, dass der nationale Kindergeldanspruch durch die Koordinierungsregeln ausgeschlossen oder beschränkt ist, eine Verpflichtung zur "Vorleistung" entsprechend Art. 60 der VO (EG) 987/2009 nicht in Betracht.
63
c) Nachdem die Familienkasse nach der letzten Festsetzung des Kindergeldes erkannt hatte, dass ihre bisherige Rechtsauffassung nicht (mehr) zutreffend war, war sie auch berechtigt, die Festsetzung für die Zukunft nach § 70 Abs. 3 EStG aufzuheben.
64
Nach dieser Vorschrift kann die Familienkasse materielle Fehler in der bisherigen Festsetzung für die Zukunft beseitigen (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 44. Aufl. 2025, § 70 Rn. 7); dies trägt der Besonderheit der in Kindergeldsachen ergehenden Verwaltungsakte als sog. Dauerverwaltungsakte Rechnung. Ein Ermessen hat die Familienkasse insoweit nicht.
65
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren III R 10/25, III R 13/25, III R 20/25 und III R 28/25 zuzulassen.
66
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.