Titel:
Nachrangigkeit des inländischen Kindergeldanspruchs bei vorrangigen ausländischen Familienleistungen und Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung durch die Familienkasse
Normenketten:
EStG § 1 Abs. 3
EG-VO 883/2004 Art. 6 Abs. 2, Art. 60 Abs. 4, Art. 68 Abs. 2 S. 3
FGO § 52a, § 52d, § 90 Abs. 2, § 100 Abs. 1 S. 1, § 136 Abs. 1 S. 1, § 155 S. 1
ZPO § 251
AO § 122, § 129, § 130, § 131§ 164, § 165, § 172 Abs. 1 Nr. , 2, § 173, § 173a, § 174, § 175
Leitsatz:
Ein Änderungsbescheid ist bei Angabe einer fehlerhaften Änderungsgrundlage rechtmäßig, falls er durch den Tatbestand einer anderen Änderungsvorschrift gedeckt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12.08.2013 – X B 196/12, BeckRS 2013, 96171, BFH/NV 2013, 1761; BFH-Urteil vom 21.02.2018 – III R 14/17, BeckRS 2018, 14632, BStBl II 2018, 481). (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kindergeldfestsetzung, Vorläufige Vorleistung, Prioritätsregelung, Differenzkindergeld, Europäische Familienleistungen, Koordinierungsverfahren, Nachrangiger Anspruch
Rechtsmittelinstanz:
BFH München vom -- – III R 43/25
Tenor
1. Die beklagte Familienkasse wird verpflichtet, den Bescheid über Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) vom 25.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.04.2020 sowie des Änderungsbescheides vom 01.02.2021 für den Monat Mai 2020 dahingehend zu ändern, dass der Klägerin eine Vorleistung in Höhe von je 24,25 € für die Kinder C, D, E und F vorläufig bewilligt und ausgezahlt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 8/9 und die Beklagte zu 1/9 zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Streitig verblieben ist die Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld für die mit der Klägerin (Kindsmutter) und dem Kindsvater in Spanien lebenden Kinder C (geb. ... 2009), D (geb. ... 2013), E (geb. ... 2016) und F (geb. ... 2017) für den Monat Mai 2020.
2
Der Ehemann der Klägerin und Vater der Kinder, G, erzielte im Inland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in geringer positiver Höhe; auf die Nutzungsvereinbarung vom 08.11.2016 für dessen Objekt in H wird verwiesen. Die Ehegatten wurden auch im Jahr 2020 gem. § 1 Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer veranlagt. Eine Erwerbstätigkeit in Spanien übten die Eltern – weitestgehend – nicht aus; die während des Klageverfahrens mehrfach an die spanischen Behörden gerichteten Anfragen im Koordinierungsverfahren ergaben eine dortige Beschäftigung der Klägerin in der Zeit von 15.12.2021 bis 30.06.2022 sowie des Kindsvaters bis 28.02.2017. Die Klägerin bezog zuletzt aufgrund zweier Bewilligungsbescheide jeweils vom 27.06.2018 laufend Kindergeld in voller Höhe bis März 2027 (C, D, E) bzw. März 2035 (F) gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG, A 2.2.2 Abs. 1 Satz 6 DA-KG.
3
Die Familie stellte in Spanien keinen Antrag auf Familienleistungen und bezog keine spanischen Familienleistungen.
4
Im Sommer 2019 überprüfte die beklagte Familienkasse den inländischen Kindergeldbezug der Klägerin; diese und ihr Ehemann erklärten in diesem Rahmen, es habe sich keine Änderung in den Verhältnissen ergeben und weder sie noch ihr Ehemann seien erwerbstätig, sondern würden lediglich Einkünfte aus Vermietung in Deutschland erzielen. Mit Bescheid vom 25.03.2020 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab November 2019 gem. § 70 Abs. 2 EStG auf mit der Begründung, der Ehegatte der Klägerin übe in Spanien eine Erwerbstätigkeit aus bzw. erfülle einen gleichgestellten Tatbestand, so dass aus diesem Grund vorrangig ein Anspruch auf Familienleistungen in Spanien bestehe (Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a) EG-VO Nr. 883/2004).
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Die Klägerin legte erfolglos Einspruch ein und entgegnete, ihre Situation sei nach wie vor unverändert und weder sie noch ihr Ehemann seien in Spanien berufstätig. Dies werde durch den Einkommensteuerbescheid 2018 sowie die Beantwortung des Fragebogens bestätigt. Die Familienkasse begründete die ablehnende Einspruchsentscheidung vom 14.04.2020 nunmehr damit, dass mangels Erwerbstätigkeit der Eltern ein Anspruch auf Familienleistungen nur in dem Wohnsitzstaat der Familie bestehe und Unterschiedsbeträge aus Deutschland nicht geschuldet seien (Art. 67, 68 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer iii), Abs. 2 Satz 3 EG-VO Nr. 987/2009). Die Aufhebung sei zutreffend gem. § 70 Abs. 2 EStG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also ggf. auch rückwirkend, erfolgt.
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Die Klägerin hat Klage erhoben.
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Während des Klageverfahrens änderte die Familienkasse den angefochtenen Bescheid mit Änderungsbescheid vom 01.02.2021 dahingehend, dass sie für die Monate November 2019 bis einschließlich April 2020 Kindergeld für sämtliche Kinder festsetzte und die Kindergeldfestsetzung erst ab dem Monat Mai 2020 gem. § 70 Abs. 3 EStG für sämtliche Kinder aufhob. Wegen der Bewilligung von Kindergeld für die Monate November 2019 bis einschließlich April 2020 wurde das Verfahren abgetrennt und unter einem neu vergebenen Aktenzeichen beendet.
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Während des Klageverfahrens erfolgten durch die beklagte Familienkasse mehrfach Anfragen an die spanische Verbindungsstelle; auf deren Inhalt und die erteilten Auskünfte wird hingewiesen.
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Die Klägerin begründet ihre verbliebene Klage im Wesentlichen wie folgt:
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Mit dem inländischen Kindergeld werde der Erwerb der Immobilie in Spanien finanziert. Aufgrund der Einstellung der Kindergeldzahlungen sei die Familie inzwischen gezwungen gewesen, diese Immobilie zu veräußern. Sie und ihr Ehemann besäßen daneben im Inland ein jederzeit bezugsfähiges Reihenhaus in H, welches sie einem Dritten gegen Übernahme der Nebenkosten und im Übrigen unentgeltlich für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes überlassen hätten. Unter ihrer vormaligen Meldeanschrift im Inland – eine Mietwohnung – lebe ihre Mutter. Sie und ihre Familie hätten ihr Leben in Spanien auf Basis der positiven Kindergeldbescheide geplant. Eine Rückkehr nach Deutschland komme nicht in Betracht.
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Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 EStG lägen weder bei Erlass des Aufhebungsbescheids am 25.03.2020 noch bei Erlass der Einspruchsentscheidung am 14.04.2020 vor. Weder hinsichtlich der fehlenden Erwerbstätigkeit noch bezüglich der Situation der Familie habe sich eine Änderung ergeben.
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Die Familienkasse könne sich auch nicht auf § 70 Abs. 3 EStG als Rechtsgrundlage einer Änderung berufen, da eine Änderung der Rechtslage seit der Bewilligung von Kindergeld nicht eingetreten sei.
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Eine vorherige Anhörung zu der beabsichtigten Aufhebung der Festsetzung sei nicht erfolgt, der Aufhebungsbescheid sei daher bereits formell rechtswidrig.
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Sie wisse, dass streitgegenständlich nur das Kindergeld für den Monat Mai 2020 sei; das Urteil sei jedoch für die Entscheidung über den bereits gestellten Kindergeldantrag ab Juni 2020 richtungsweisend.
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Die Familienkasse habe eine verbindliche Festsetzung über den Anwendungsvorrang der inländischen Familienleistungen mit Bescheid vom 27.06.2018 getroffen: Gem. Art. 68 Abs. 3 Buchstabe a) EG-VO 883/2004 habe der zuständige Träger, bei dem ein Antrag eingehe, dessen Rechtsvorschriften zwar gelten, der sich jedoch nur nachrangig zuständig erachte, den Antrag auf Leistungen an den zuständigen Mitgliedsstaat weiterzuleiten, ihr dies mitzuteilen und vorläufige Leistungen zu gewähren. Dieses gesetzlich vorgeschriebene Prozedere habe die Familienkasse nicht gewählt, weil sie sich für ausschließlich zuständig erachtet habe. Auf das Urteil des FG Nürnberg vom 15.02.2017 3 K 1601/14 werde hingewiesen. Wenn sich die Träger der spanischen Behörden schlichtweg nicht melden, könne dies nicht zu ihren Lasten gehen; es verbleibe bei dem deutschen vollen Kindergeldanspruch.
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Da in Spanien keine Erwerbstätigkeit bestehe und Einkünfte in Deutschland vorlägen, sei Deutschland vorrangig zuständig für die Bewilligung von Kindergeld. Der Anspruch auf Kindergeld in Deutschland werde nicht durch den Wohnsitz ausgelöst, sondern durch die Versteuerung der Mieteinnahmen auf ihren Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dürften nicht anders behandelt werden als andere Einkunftsarten, sonst liege eine Ungleichbehandlung vor. Auf A 2.2.1 der DA-KG werde verwiesen. Der Beschluss F1 der Europäischen Kommission sei nicht einschlägig.
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Die Beklagte müsse ermitteln, wie sich in Spanien das Kindergeld berechne und klären, ob dort Leistungen bezogen werden können. Gegebenenfalls werde sie eine Bescheinigung der dortigen Stelle einreichen, dass in Spanien kein Kindergeldanspruch der Familie bestehe.
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Bestehe in Spanien kein Kindergeldanspruch, bestünde nach neuester Rechtsprechung im an sich nachrangigen Staat Deutschland ein voller Kindergeldanspruch (BFH-Urteile vom 25.02.2021 – III R 23/20, BFH/NV 2021, 1344; vom 18.02.2021 – III R 60/19, BFH/NV 2021, 942; vom 18.02.2021 – III R 2/20, BFH/NV 2021, 1105; vom 18.02.2021 – III R 27/19, BFH/NV 2021, 886).
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Sie begrüße die Entscheidung des EuGH im Verfahren C-36/23 (Celex-Nr. 62023CJ0036), welche sie so verstehe, dass die Nachfrage zum Kindergeldanspruch in Spanien obsolet sei und eine Entscheidung zu ihren Gunsten getroffen werden könne.
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Selbst wenn man zur Auffassung gelänge, dass Spanien vorrangig zuständig sei, wären von dem nachrangigen Staat Differenzbeträge zu zahlen. Art. 68 Abs. 2 Satz 3 EU-VO Nr. 883/2004 sei als Ermessensvorschrift formuliert; dies habe die Familienkasse bislang überhaupt nicht beachtet und eine Ermessensausübung nicht begründet.
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Die Klägerin beantragt bzw. begehrt,
- den Bescheid vom 25.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.04.2020 und des Änderungsbescheides vom 01.02.2021 für den Monat Mai 2020 aufzuheben und
- die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für den Monat Mai 2020 zu bewilligen.
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Die beklagte Familienkasse beantragt,
- das Ruhen des Verfahrens bis zur Klärung mit dem spanischen Träger, und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
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Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sei für die Zeit ab Mai 2020 möglich gewesen. Die falsche Bezeichnung der Änderungsvorschrift im Änderungsbescheid führe nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Bescheides. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides sei allein, dass er im Zeitpunkt seines Erlasses durch eine Änderungsmöglichkeit gedeckt war. Dies sei hier gegeben. Für die Zeit ab Mai 2020 – die Bekanntgabe des Änderungsbescheides vom 25.03.2020 sei gem. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO im April 2020 erfolgt – habe die Möglichkeit der Aufhebung nach § 70 Abs. 3 EStG bestanden. Auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
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Es sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin im Monat Mai 2020 keiner Erwerbstätigkeit in Spanien nachgegangen sei. Ob dies auch für die Klägerin gelte, könne dahinstehen. Da jedenfalls in Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei, sei Spanien als Wohnland der Kinder auf jeden Fall vorrangig zuständig für die Gewährung der Familienleistungen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in Spanien bei entsprechender Antragstellung ein Anspruch auf Familienleistungen bestanden hätte. Daher könne deutsches Kindergeld gem. Art. 68 Abs. 2 EG-VO Nr. 883/2004 nicht gewährt werden.
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Auch sei Deutschland nicht verpflichtet, Leistungen zu gewähren, solange der ausländische Träger nicht mitgeteilt habe, dass im vorrangig zuständigen Wohnland der Kinder nach materiellem Recht kein Anspruch auf Familienleistungen bestehe. Die bloße Mitteilung, dass keine Leistungen gewährt würden oder dass kein Antrag gestellt worden sei, sei nicht ausreichend. Im Übrigen sei der Träger des vorrangigen Mitgliedstaates (hier Spanien als Wohnland der Kinder) gem. Art. 81 EG-VO Nr. 883/2004 verpflichtet, die im nachrangigen Mitgliedstaat (hier Deutschland) erfolgte Antragstellung anzuerkennen und über den Antrag zu entscheiden. Mache ein vorrangiger Träger die vom nachrangigen Träger benötigten Angaben nicht, könne das nicht zu einer Zahlungsverpflichtung des nachrangigen Trägers führen.
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Zudem trage die Klägerin die Feststellungslast für anspruchsbegründende Tatsachen. Sie müsse also, da die Beklagte die benötigten Informationen durch den vorrangig zuständigen spanischen Träger trotz mehrfacher Anfragen nicht erhalte, nachweisen, dass in Spanien nach dem dortigen materiellen Recht kein Anspruch auf Familienleistungen bestehe.
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Ein Verfahren nach Art. 60 Absätze 3 und 4 EG-VO Nr. 987/2009 werde durch die Beklagte nicht durchgeführt werden. Sie schlage jedoch nunmehr vor, dass sie sich an die Familienkasse Direktion in deren Eigenschaft als Verbindungsstelle wende und um Klärung des Sachverhalts mit dem ausländischen Träger bitte.
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Die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-36/23 bezögen sich nur auf Fälle, in denen die Familienkasse nach Bekanntwerden des Anspruchs auf ausländische Familienleistungen nachträglich die Kindergeldfestsetzung in Höhe des Betrages der ausländischen Familienleistungen aufgehoben und Kindergeld in dieser Höhe vom Kindergeldberechtigten zurückgefordert habe. Der EuGH vertrete die Auffassung, dass sich die Familienkasse das Kindergeld vom ausländischen Träger in Höhe der dortigen Leistungen erstatten lassen müsse. Diese Fallgestaltung sei mit der des vorliegenden Verfahrens nicht vergleichbar.
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Sie – die Familienkasse – beantrage ein Ruhen des Verfahrens bis zur Klärung mit dem spanischen Träger. Bezüglich einer Vorleistung an die Klägerin in Höhe des möglichen Anspruchs auf spanische Familienleistungen sei sie an die geltende Weisungslage gebunden; diese sehe eine Vorleistung nicht vor.
30
Dem Gericht liegen die Kindergeldakten der Familienkasse vor; auf deren Inhalt wird verwiesen.
31
Das Gericht hat die Beteiligten mehrfach – zuletzt ausdrücklich mit Schreiben vom 09.05.2025 und 23.07.2025 – darauf hingewiesen, dass das streitgegenständliche Verfahren nach dem Abtrennungsbeschluss vom 28.04.2021 nur noch Kindergeld für den Monat Mai 2020 umfasst. Das Gericht hat die Beteiligten auch auf das beim BFH anhängige Verfahren III R 7/23 (Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 10.02.2022 – 6 K 1428/21, Revision zugelassen durch BFH) hingewiesen, in welchem die Frage zur Entscheidung ansteht, ob die Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung privaten Wohnraums eine „Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit“ i. S. d. Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a) EG-VO Nr. 883/2004 darstellt. Das Gericht hat die Beteiligten ebenfalls auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14.05.2025 – 2 K 1931/23 (Revision eingelegt, BFH III R 20/25) hingewiesen, aus welchem sich eine Vorleistungspflicht der als nachrangig zuständig erachteten – im Streitfall inländischen – Familienkasse ergibt.
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Die Klägerin hat auf die Anfrage des Gerichts vom 23.07.2025 wegen eines Antrags auf Aussetzung bzw. Ruhen des Verfahrens nicht reagiert.
Entscheidungsgründe
33
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO.
34
Die Klage ist teilweise begründet.
35
Der Aufhebungsbescheid vom 25.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.04.2020 und des Änderungsbescheides vom 01.02.2021 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Familienkasse war zur vorläufigen Vorleistung in Höhe der aus ihrer Sicht prioritären spanischen Familienleistungen von 24,25 € je Kind verpflichtet. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und wird die Klage abgewiesen.
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1. Streitgegenständlich ist die Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld für den – einzig verbliebenen – Monat Mai 2020.
37
a) Der Streitgegenstand umfasst für Anfechtungsklagen, mit welchen ein Kläger Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum begehrt, regelmäßig den Zeitraum ab Aufhebung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 02.10.2014 – III S 2/14, BStBl II 2015, 37). Dies gilt auch dann, wenn die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer in Rede steht. Bringt der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck, auch Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum erhalten zu wollen, ist zur Wahrung der Rechte ausnahmsweise davon auszugehen, dass insoweit ein außerhalb des Klageverfahrens liegender Antrag auf Kindergeld vorliegt (BFH-Urteil vom 05.07.2012 – V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953).
38
Gem. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, als bekannt gegeben bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
39
b) Im Streitfall galt die Einspruchsentscheidung vom 14.04.2020 daher am 14.05.2020 als bekannt gegeben. Der Klägerin wurde mit Änderungsbescheid vom 01.02.2021 Kindergeld für die Monate bis April 2020 gewährt, es verblieb bei der Aufhebung ab Mai 2020. Ungeregelt verblieben und streitgegenständlich ist damit lediglich noch Kindergeld für den Monat Mai 2020.
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Soweit die Klägerin die Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 25.03.2020 (in Gestalt des Änderungsbescheides vom 01.02.2021) und damit die Fortzahlung von Kindergeld begehrt, ist von einem außerhalb des Klageverfahrens liegenden Antrag auf Kindergeld für die Monate ab Juni 2020 auszugehen. Darüber hinaus stellte die Klägerin am 25.02.2021 einen Folgeantrag auf Kindergeld.
41
2. Die der Aufhebung zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide vom 27.06.2018 waren für den Monat Mai 2020 gem. § 70 Abs. 3 EStG änderbar.
42
Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO nur aufgehoben oder geändert werden, soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird, oder soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist – die §§ 130, 131 AO gelten nicht.
43
Es entspricht dabei ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Änderungsbescheid selbst bei Angabe einer fehlerhaften Änderungsgrundlage rechtmäßig ist, falls er durch den Tatbestand einer anderen Änderungsvorschrift gedeckt ist (BFH-Beschluss vom 12.08.2013 – X B 196/12, BFH/NV 2013, 1761; BFH-Urteil vom 21.02.2018 – III R 14/17, BStBl II 2018, 481).
44
a) Die Bewilligungsbescheide vom 27.06.2018 sind weder vorläufig gem. § 165 AO noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergangen.
45
b) Eine Änderung der Bescheide vom 27.06.2018 nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG war nicht veranlasst.
46
aa) Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, d.h. möglicherweise auch rückwirkend, aufzuheben oder zu ändern (§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG). Erforderlich ist, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Ergehen des damaligen Bescheides zugunsten oder zulasten des Kindergeldberechtigten geändert haben. Nicht erfasst von der Vorschrift werden Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisung (BFH-Urteil vom 21.10.2010 – III R 74/09, BFH/NV 2011, 250)
47
bb) Im Streitfall war – soweit für das Gericht erkennbar – keine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Der Ehemann der Klägerin war auch im Monat Mai 2020 in Spanien tatsächlich nicht erwerbstätig. Dies wurde so durch die Klägerin erklärt und wird durch die Auskunft F002 im Koordinierungsverfahren vom 10.05.2023 bestätigt, wonach dessen letztes Beschäftigungsverhältnis am 28.02.2017 endete. Im Übrigen entspricht dies auch dem Sachverhalt, den die Familienkasse der Einspruchsentscheidung zugrunde legte.
48
c) Die Bewilligungsbescheide vom 27.06.2018 waren nicht wegen offenbarer Unrichtigkeiten (§ 129 AO), nicht wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen (§ 173 AO), nicht wegen eines Schreib- oder Rechenfehlers bei Antragstellung (§ 173a AO), nicht wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen (§ 174 AO) und auch nicht wegen eines Grundlagenbescheides mit Bindungswirkung oder eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 AO) zu ändern bzw. aufzuheben.
49
d) Der Aufhebung vom 25.03.2020 bzw. 01.02.2021 lag auch kein entsprechender Antrag der Klägerin zugrunde; eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO kam daher ebenfalls nicht in Betracht.
50
e) Jedoch ist wegen eines materiellrechtlichen Fehlers eine Änderung gem. § 70 Abs. 3 EStG veranlasst.
51
aa) Gem. § 70 Abs. 3 EStG können materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden. Die Aufhebung oder Änderung nach dieser Vorschrift betrifft einen von Anfang an wegen eines materiellen Fehlers rechtswidrigen Bescheid (BFH-Urteil vom 26.07.2001 – VI R 83/98, BStBl II 2002, 85; Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 332. Lieferung, 5/2025, § 70 EStG, Rn. 16). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Familienkasse über einen längeren Zeitraum an eine als fehlerhaft erkannte Kindergeldbewilligung gebunden bleibt. Die Regelung betrifft daher die Fälle, in denen der zutreffende Sachverhalt der Familienkasse bekannt ist, sie hierauf das geltende Recht aber unzutreffend angewendet hat (Rechtsfehler), und auch die Fälle, in denen die Familienkasse ihrer Entscheidung irrtümlich einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat (BFH-Urteil vom 25.07.2001 – VI R 18/99, BStBl II 2002, 81; BFH-Urteil vom 03.03.2011 – III R 11/08, BStBl II 2011, 722; Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 332. Lieferung, 5/2025, § 70 EStG, Rn. 16).
52
§ 70 Abs. 3 EStG ist eine gebundene Entscheidung und nicht eine Ermessensvorschrift (BFH-Urteil vom 21.02.2018 – III R 14/17, BStBl II 2018, 481).
53
Die Aufhebung oder Änderung erfolgt mit Wirkung für die Zukunft, d.h. mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat (BFH-Urteil vom 16.10.2012 – XI R 46/10, BFH/NV 2013, 555). Es kommt dabei nicht darauf an, ob bereits die im Aufhebungsbescheid enthaltene Begründung zutrifft oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eine rechtmäßige Änderungsgrundlage zugrunde gelegt wird.
54
bb) Im Streitfall erfolgte die Bekanntgabe des Änderungsbescheides vom 25.03.2020 im April 2020 (Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO: 1 Monat), so dass eine Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung wegen materiellrechtlicher Fehler ab Mai 2020 zulässig war.
55
cc) Ein solcher materiellrechtlicher Fehler, welcher zur Änderung nach § 70 Abs. 3 EStG mit Wirkung für Mai 2020 berechtigte, lag nach Auffassung des Gerichts vor. Denn die Klägerin hatte einen prioritären Anspruch auf Familienleistungen nach spanischen Vorschriften und konnte eine darüber hinausgehende Leistung von inländischem Differenzkindergeld nicht beanspruchen.
56
(1) Der Klägerin stand nach nationalen Rechtsvorschriften inländisches Kindergeld für den Monat Mai 2020 zu.
57
Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG hat einen inländischen Anspruch auf Kindergeld, wer nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird; die Betrachtung erfolgt monatsbezogen für die Kalendermonate, in denen der Kindergeldberechtigte Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt, welche nach § 1 Abs. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen (BFH-Urteil vom 23.03.2021 – III R 11/20, BStBl II 2021, 682). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung inländischen Vermögens berechtigen demnach grundsätzlich zum Kindergeldbezug in allen Monaten, in denen das Miet- oder Pachtverhältnis besteht und eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgt ist. Aktiver Tätigkeiten oder Zahlungseingänge in den jeweiligen Monaten bedarf es nicht. Maßgeblich für die Beurteilung der Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG ist der Einkommensteuerbescheid (Selder, jurisPR-SteuerR 40/2021 Anm. 4).
58
Im Streitfall wurden die Klägerin und ihr Ehemann im Veranlagungszeitraum 2020 wegen überwiegend inländischer Einkunftsquellen nach § 1 Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer veranlagt. Dies ist aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid vom 01.06.2021 sowie der Bescheinigung des Finanzamts vom 05.03.2021 ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Einkunftsquelle (das Mietverhältnis) nicht während des gesamten Kalenderjahres und damit nicht auch im Monat Mai 2020 bestanden hätte, sind nicht erkennbar. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG liegen vor.
59
Der inländische Anspruch der Klägerin auf Kindergeld wird durch den wegen § 1 Abs. 3 EStG fingierten Wohnsitz ausgelöst.
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(2) Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin auch in Spanien einen Anspruch auf Familienleistungen für die Kinder.
61
(a) Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht unter Geltung der EG-VO Nr. 883/2004 – anders als im Anwendungsbereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei ausländischen Sachverhalten – keine eigenen Nachforschungen zum ausländischen Recht anzustellen und auch nicht das maßgebende ausländische Recht zu ermitteln (vgl. zu § 65 EStG: Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, 44. Auflage 2025, § 65 Rn. 8; BFH-Urteil vom 16.04.2015 – III R 6/14, BFH/NV 2015, 1237). Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten (EG-VO Nrn. 883/2004 und 987/2009) ergibt sich vielmehr, dass die für Kindergeld zuständige inländische Behörde mittels eines an die ausländische EU-Behörde gerichteten Auskunftsersuchens feststellen muss, ob im EU-Ausland ein Anspruch auf vergleichbare Familienleistungen bestand oder nicht (vgl. Selder, jurisPR-SteuerR 35/2018 Anm. 2).
62
In diesem Zusammenhang gilt das Prinzip der europaweiten Antragstellung (vgl. BFH-Urteil vom 14.07.2022 – III R 28/21, BStBl II 2023, 32). Zeigt der Kläger oder ein anderer Berechtigter gegenüber dem zuständigen Träger einen grenzüberschreitenden Sachverhalt an und ermöglicht hierdurch die Durchführung des Koordinierungsverfahrens, besitzt der beteiligte Träger eine Pflicht zu unverzüglicher Antragsweiterleitung gem. Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) EG-VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 2 und 3 EG-VO Nr. 987/2009 sowie Art. 81 Sätze 1 und 2 EG-VO Nr. 883/2004. Eine unterbliebene Weiterleitung hindert nicht die Fiktionswirkung des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b) Halbsatz 2, Art. 81 EG-VO Nr. 883/2004 (BFH-Urteil vom 09.12.2020 – III R 43/18, BFH/NV 2021, 773; a.A. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Art. 68 Rn. 38). Nach der ab 01.05.2010 geltenden Rechtslage hat es ein Kindergeldberechtigter nicht mehr in der Hand, durch das Unterlassen einer Antragstellung – ggf. im Staat der Erwerbstätigkeit – dem anderen Staat die volle Last der Familienleistungen aufzuerlegen (Selder, jurisPR-SteuerR 24/2021 Anm. 3).
63
Das Prinzip der europaweiten Antragstellung erlaubt es dem nachrangig zuständigen Träger zeitlich nach der Entscheidung des Trägers, auch noch rückwirkend potentielle Ansprüche des Kindergeldberechtigten gegenüber dem vorrangig zuständigen Träger im Beschäftigungsstaat auf die eigene Leistung anzurechnen bzw. diese auszuschließen, denn aufgrund der europaweiten Antragstellung wird das formelle Anspruchserfordernis eines rechtzeitigen Antrags im vorrangig zuständigen Staat fingiert (Pabst/Otting in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, Art. 81 VO (EG) 883/2004, Rn. 11.1).
64
Darüber hinaus hat der Träger gem. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 EG-VO Nr. 987/2009 den Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats zu unterrichten von dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung von Familienleistungen einstellt für den Fall, dass sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern; dies ist nach Auffassung des Gerichts bei einer Änderung nach § 70 Abs. 3 EStG entsprechend anzuwenden, sonst wäre eine Änderung / Aufhebung einer fehlerhaften Kindergeldfestsetzung bei unionsrechtlichem Bezug nicht möglich.
65
Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift führt nicht zur Begründung eines materiellen Anspruchs (BFH-Urteil vom 22.02.2018 – III R 10/17, BStBl II 2018, 717).
66
Art. 68 EG-VO Nr. 883/2004 gestattet es nicht, von der betroffenen Person gezahlte Familienleistungen aufgrund dessen teilweise zurückzuverlangen, dass nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, sofern in diesem anderen Mitgliedstaat eine Familienleistung weder festgesetzt noch ausgezahlt wurde (EuGH-Urteil vom 25.04.2024 C-36/23, Celex-Nr. 62023CJ0036).
67
(b) Im Streitfall stellte die Klägerin – soweit ersichtlich – ausschließlich bei der inländischen Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld. Aufgrund des Prinzips der europaweiten Antragstellung galt dieser Antrag als auch im Wohnland Spanien gestellt. Übertragbares gilt für den Aufhebungsbescheid; die Aufhebung wäre dem spanischen Träger gem. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 EG-VO Nr. 987/2009 mitzuteilen gewesen. Spätestens durch die während des Klageverfahrens mehrfach gestellten und beantworteten Auskunftsersuchen im Koordinierungsverfahren (01.06.2021, 18.01.2022, 22.11.2022, 10.05.2023, 08.09.2023 und 23.10.2023) war dem spanischen Träger das Begehren der Klägerin auf Familienleistungen bekannt und hätte dieser den im Inland gestellten Antrag der Klägerin als auch in Spanien gestellt werten und bescheiden müssen. Dies ist – aus welchen Gründen auch immer – nicht geschehen. Vielmehr führte die spanische Verbindungsstelle lediglich aus, die Klägerin sei kein Empfänger von Familienleistungen in Spanien (Auskunft vom 08.09.2023) bzw. die Familie habe keine Familienleistungen in Spanien bezogen (Auskunft vom 10.05.2023 und 23.10.2023). Eine Verletzung dieser Verfahrensvorschriften begründet nicht einen materiellen Anspruch der Klägerin auf Kindergeld im Inland.
68
Der spanische Träger erläuterte im Koordinierungsverfahren stets, die Familie der Klägerin habe tatsächlich keine Familienleistungen in Spanien erhalten. Diese Auskunft enthält keine Angaben darüber, ob ein Anspruch der Familie auf Familienleistungen ggf. bei entsprechender Antragstellung und Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch die Klägerin bestanden hätte oder nicht. Die während des Klageverfahrens mehrfach durchgeführten Ersuchen um Auskunft zu dem Anspruch der Klägerin auf Familienleistungen in Spanien waren bislang erfolglos.
69
Es liegen jedoch erhebliche Anhaltspunkte für ein Bestehen eines solchen Anspruchs auf spanische Familienleistungen für den streitgegenständlichen Monat vor. Denn in Spanien wurde bis einschließlich des Monats Mai 2020 sozialschwachen Familien bei Vorliegen eines nur geringen Einkommens eine im Rahmen der EG-VO Nr. 883/2004 zu koordinierende Kinderzulage (asignacíon económica por hijo o menor a cargo, prestaciones por hijo a cargo) in Höhe von 24,25 € monatlich bezahlt. Diese wurde für Kinder unter 18 Jahren und ohne Behinderung zum 01.06.2020 in das Grundeinkommen für finanzschwache Haushalte (ingreso minimo vital) überführt (vgl. https://www.segsocial.es/wps/portal/ wss/internet/Trabajadores/PrestacionesPensionesTrabajadres/10967). Die Klägerin und ihr Ehemann erzielten – so der Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 01.06.2021 – jährliche Einkünfte in Höhe von lediglich rd. 5.000 € und dürften damit die Anforderungen an einen finanzschwachen Haushalt in Spanien erfüllt haben, dessen Grenze bei einem jährlichen Familieneinkommen von rd. 12.000 € zzgl. Kinderzuschlägen lag. Darüber hinaus existiert in Spanien eine Familienleistung für kinderreiche Familien als Einmalzahlung (prestaciones por nacimiento o adopción en caso de familias numerosas).
70
Soweit die Klägerin allerdings die Auffassung vertritt, die Entscheidung in dem Verfahren 5 K 607/20 sei richtungsweisend für die Folgemonate, bestehen erhebliche Bedenken an einer Übertragbarkeit der Entscheidung des Gerichts auf die Folgemonate. Denn soweit ersichtlich wurde in Spanien nur bis einschließlich des Monats Mai 2020 sozialschwachen Familien bei Vorliegen eines nur geringen Einkommens eine im Rahmen der EG-VO Nr. 883/2004 zu koordinierende Kinderzulage in Höhe von 24,25 € monatlich bezahlt. Diese wurde für Kinder unter 18 Jahren und ohne Behinderung zum 01.06.2020 in das Grundeinkommen für finanzschwache Haushalte überführt. Die rechtlichen Entscheidungsvoraussetzungen könnten sich damit zum 01.06.2020 wesentlich geändert haben. Die Monate ab Juni 2020 sind in diesem Verfahren nicht streitgegenständlich.
71
(3) Der durch den fingierten Wohnsitz der Klägerin im Inland gem. § 1 Abs. 3 EStG ausgelöste Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ist wegen des tatsächlichen Wohnortes der Kinder in Spanien nachrangig und muss nicht in Höhe des Unterschiedsbetrages als Differenzkindergeld bewilligt werden.
72
Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den nationalen Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, sieht Art. 68 EG-VO Nr. 883/2004 Prioritätsregelungen für die konkurrierenden Ansprüche vor. Bestünde dagegen im anderen EU-Land kein Anspruch auf Familienleistungen, wären die Prioritätsreglungen in Art. 68 EG-VO Nr. 883/2004 nicht anwendbar und der Klägerin stünde inländisches Kindergeld in vollem Umfang zu (BFH-Urteil vom 18.02.2021 – III R 27/19, BStBl II 2022, 183; BFH-Urteil vom 18.02.2021 – III R 60/19, BFH/NV 2021, 942; BFH-Urteil vom 19.05.2022 – III R 32/20; BFH/NV 2022, 1180).
73
Gem. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) EG-VO Nr. 883/2004 gelten die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche als nachrangig. Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, richtet sich die Rangfolge nach dem subsidiären Kriterium des Wohnortes der Kinder (Art. 68 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. iii) EG-VO Nr. 883/2004). Ein Unterschiedsbetrag zwischen beiden Familienleistungen muss nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 EG-VO Nr. 883/2004 nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. Art. 68 Abs. 2 Satz 3 EG-VO Nr. 883/2004 wird als eine gebundene Entscheidung angesehen, nicht als eine Ermessensentscheidung (BFH-Urteil vom 22.02.2018 – III R 10/17, BStBl II 2018, 717).
74
„Wohnort“ ist gem. Art. 1 Buchst. j) EG-VO Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.
75
Nach Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.02.2018 – III R 10/17, BStBl II 2018, 717 – Vermietung im Inland) wird eine inländische Anspruchsberechtigung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG der Anspruchsauslösung durch den Wohnort zugeordnet, sofern keine Beschäftigung, selbständige Erwerbstätigkeit oder Rente im Inland vorliegt. Auslösendes Moment für den Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG ist der fingierte bzw. fiktive inländische Wohnsitz des Berechtigten (vgl. Selder, jurisPR-SteuerR 35/2018, Anm. 2). Einnahmen aus der Vermietung privaten Wohnraums stellen keine selbständige Erwerbstätigkeit i.S.d. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) EG-VO Nr. 883/2004 dar (BFH-Urteil vom 22.02.2018 – III R 10/17, BStBl II 2018, 717; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2022 – 6 K 1428/21, juris, nachfolgend BFH III R 7/23, NZB zugelassen).
76
Im Streitfall wird der inländische Anspruch der Klägerin auf Kindergeld durch den wegen § 1 Abs. 3 EStG fingierten Wohnsitz ausgelöst. Da die Klägerin und ihr Ehemann im Inland weder einer Beschäftigung nachgehen noch selbständig erwerbstätig sind oder eine Rente beziehen, ist zumindest wegen des Wohnortes der Kinder in Spanien der inländische Anspruch auf Kindergeld nachrangig bzw. subsidiär. Deutschland braucht weder volles Kindergeld noch die Differenz zwischen dem höheren deutschen Kindergeld und den niedrigeren spanischen Familienleistungen zu zahlen, wenn in Spanien ein Anspruch auf dortige Familienleistungen bestanden hat (vgl. Selder, jurisPR-SteuerR 40/2021 Anm. 4; Selder, jurisPR-SteuerR 35/2018 Anm. 2). Darauf, ob die Klägerin (oder ihr Ehemann) in Spanien eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübten, kommt es nicht entscheidend an.
77
(4) Da die Beklagte der Klägerin für den Monat Mai 2020 inländisches Kindergeld in voller Höhe bewilligte hatte, der inländische Kindergeldanspruch jedoch subsidiär und Differenzkindergeld nicht zu gewähren war, lag ein materiellrechtlicher Fehler vor, der die Beklagte nach § 70 Abs. 3 EStG zur Änderung der Festsetzung berechtigte und verpflichtete.
78
3. Ein Ruhen des Verfahrens war nicht anzuordnen.
79
a) Gemäß § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 251 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen des Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.
80
b) Im Streitfall beantragte lediglich die Beklagte das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Herbeiführung der Klärung mit dem spanischen Träger.
81
Die Klägerin äußerte sich nicht auf die Anfrage des Gerichts, ob ein Ruhen des Verfahrens beantragt werde. In dem Schweigen der Klägerin liegt kein Einverständnis der Klägerin mit einem Ruhen des Verfahrens. Das Verfahren war nach Eingang im Mai 2020 bereits von 21.04.2022 bis 09.06.2023 und von 16.08.2023 bis 04.06.2024 ausgesetzt. Die Klägerin zeigte – zuletzt in ihren E-Mails vom 08.05.2025 und 11.06.2025 – ihr Interesse an einer Entscheidung in der Sache auf. Das Haus in Spanien habe wegen der fehlenden Kindergeldzahlungen veräußert werden müssen; die Familie verbringe die Ferienzeit der Kinder in einem Wohnmobil ohne zustellungsfähige Anschrift.
82
c) Die Anordnung eines Ruhens des Verfahrens bzw. dessen Aussetzung war auch im Hinblick auf die von der Familienkasse getätigte Anfrage bei der Direktion der Familienkasse, als Verbindungsstelle tätig zu werden, nicht angezeigt.
83
Eine abschließende Klärung der Zuständigkeiten im Koordinierungsverfahren oder ggf. in anderen Verfahren durch die Familienkasse braucht im Klageverfahren nicht abgewartet zu werden (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.05.2025 – 2 K 1931/23, juris Rn. 65, nicht rechtskräftig, BFH III R 20/25; FG Münster Urteil vom 20.02.2025 – 10 K 2123/22 Kg, juris, nicht rechtskräftig, BFH III R 10/25).
84
Das Ergebnis der Anfrage bei der Direktion der Familienkasse kann bei einer lediglich vorläufigen Bewilligung regelmäßig umgesetzt werden.
85
d) Die Beteiligten waren auf die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 14.05.2025 – 2 K 1931/23 (nicht rechtskräftig, Revision durch das FG zugelassen) wegen Vorleistungspflicht und das beim BFH anhängige Verfahren III R 7/23 (vorgehend FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.02.2022 – 6 K 1428/21, Revision durch BFH zugelassen) wegen Qualifizierung der Anspruchsauslösung durch das gerichtliche Schreiben vom 23.07.2025 hingewiesen worden und haben insoweit eine Aussetzung bzw. ein Ruhen nicht beantragt.
86
4. Die beklagte Familienkasse wird verpflichtet, den Aufhebungsbescheid vom 25.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.04.2020 für den Monat Mai 2020 dahingehend zu ändern, dass der Klägerin eine Vorleistung in Höhe der – voraussichtlich in Spanien zu gewährenden – spanischen Familienleistungen (24,25 € je Kind) vorläufig bewilligt und ausgezahlt wird (Art. 60 Abs. 4, 6 Abs. 2 EG-VO Nr. 987/2009).
87
Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, erhält die betreffende Person nach Art. 6 Abs. 2 EG-VO Nr. 987/2009 vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften (Art. 60 Abs. 4 Satz 1 EG-VO Nr. 987/2009). Träger des Wohnorts ist der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder (Art. 60 Abs. 4 Satz 2 EG-VO Nr. 987/2009).
88
Aus der Entscheidung des EuGH vom 25.04.2024 C-36/23 (Celex-Nr. 62023CJ0036) ist ersichtlich, dass der nachrangig zuständige Staat von dem vorrangig zuständigen Träger die Erstattung des Betrags der Leistungen verlangen kann, der den Betrag übersteigt, den er nach der Verordnung leisten musste. Insoweit kommt lediglich in Höhe der möglichen Familienleistungen im prioritär zuständigen Staat eine vorläufige Festsetzung durch den nachrangig zuständigen Träger in Betracht (vgl. hierzu FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.05.2025 – 2 K 1931/23, juris Rn. 64; FG Münster Urteil vom 20.02.2025 – 10 K 2123/22 Kg, juris, nicht rechtskräftig, beim BFH anhängiges Revisionsverfahren III R 10/25: Kindergeld in voller Höhe). Denn für den Fall, dass im Ergebnis der ausländische Träger prioritär zuständig ist, hat der inländische Träger wegen Art. 68 Abs. 2 Satz 3 EG-VO Nr. 883/2004 kein (Differenz-) Kindergeld zu entrichten und kann von dem ausländischen Träger eine Erstattung seines bisherigen Leistungsbetrags verlangen. Für den Fall, dass im Ergebnis der inländische Träger prioritär zuständig wäre, wäre er zur späteren Kindergeldzahlung in voller Höhe verpflichtet und ein Ausgleich mit dem ausländischen Träger nicht erforderlich.
89
Im Streitfall liegt der Wohnort der Kinder in Spanien, so dass die inländische Familienkasse vorläufig Leistungen nach den nach spanischem Recht anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewähren hat. Dies sind für den Monat Mai 2020 je Kind 24,25 €, insgesamt 97,00 €.
90
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO entsprechend dem Anteil am Obsiegen und Unterliegen.
91
Die Klägerin obsiegte in Höhe einer vorläufigen Vorleistung in Höhe von 24,25 € je Kind, dies entspricht für den streitgegenständlichen Monat Mai 2020 einem Obsiegen von 11% bzw. 1/9 und einem Unterliegen von 89% bzw. 8/9.
92
6. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
93
Der BFH hat in dem Verfahren III R 7/23 die Revision gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 10.02.2022 – 6 K 1428/21 zugelassen. Das vorhergehende FG Rheinland-Pfalz war in seinem Urteil der Rechtsprechung des BFH, Deutschland sei nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 EG-VO Nr. 883/2004 zur Zahlung eines Unterschiedsbetrags bei Anspruchsauslösung ausschließlich durch den Wohnort (z.B. nach § 1 Abs. 3 EStG) verpflichtet, und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien nicht einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit oder Bezug einer Rente im Inland zuzuordnen, gefolgt (BFH-Urteil vom 22.02.2018 – III R 10/17, BStBl II 2018, 717).
94
Darüber hinaus sind wegen der Vorleistungspflicht eines nachrangig zuständigen inländischen Trägers die Verfahren III R 20/25 (vorgehend FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.05.2025 – 2 K 1931/23, juris) und III R 10/25 (vorgehend FG Münster Urteil vom 20.02.2025 – 10 K 2123/22 Kg, juris) beim BFH anhängig.