Inhalt

VG München, Beschluss v. 25.06.2025 – M 16 K 25.2510
Titel:

Hauptsacheerledigung, Gewerbeuntersagung, Klageerledigung, Kostenentscheidung, Zurechenbarkeit, Gewerbeabmeldung, Streitwertfestsetzung, Unzuverlässigkeit

Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3
VwGO § 161 Abs. 2
GewO § 35 Abs. 1
GewO § 14 Abs. 1
Schlagworte:
Hauptsacheerledigung, Gewerbeuntersagung, Klageerledigung, Kostenentscheidung, Zurechenbarkeit, Gewerbeabmeldung, Streitwertfestsetzung, Unzuverlässigkeit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 15.06.2026 – 22 C 25.1516

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen Gewerbeuntersagungsverfügungen aus dem Bescheid der Beklagten vom 2. April 2025. Zur Begründung seiner Klage führte er aus, das besagte Gewerbe niemals ausgeführt zu haben, was er dem Finanzamt mitgeteilt habe. In den letzten 5 Jahren habe er keinerlei Gewerbe betrieben.
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Am 20. April 2025 reichte der Kläger bei der Beklagten eine Gewerbe-Abmeldung ein. Zur abgemeldeten Tätigkeit gab er an, „die Tätigkeit wurde nie ausgeführt“ und „das Gewerbe wurde nie aufgenommen“.
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Mit Bescheid vom 30. April 2025 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 2. April 2025 auf, nachdem zuvor Rücksprache mit dem Finanzamt gehalten wurde, das mitteilte, eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers sei nicht nachzuweisen.
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Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2025, das gerichtliche Verfahren einzustellen. Die Beklagte regte bereits mit Schreiben vom 30. April 2025 die Einstellung des Verfahrens an.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
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1. Das gerichtliche Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Anträge der Parteien, das Verfahren einzustellen, sind als übereinstimmende Erklärungen über die Erledigung der Hauptsache auszulegen. Nachdem der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten aufgehoben wurde, hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache auch tatsächlich erledigt.
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2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil er den Erlass der Gewerbeuntersagungsverfügungen mangels rechtzeitiger Gewerbeabmeldung bei der hierfür zuständigen Beklagten zurechenbar veranlasst hat und gewerbebezogene Unzuverlässigkeitstatbestände ausweislich der Bescheidsbegründung erfüllt waren.
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Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes bei der zuständigen Behörde anzeigt, was der Kläger ausweislich der Bescheidsbegründung am 15. Januar 2020 getan hat, ist auch verpflichtet anzuzeigen, wenn er den Betrieb endgültig aufgibt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO).
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Da die Abmeldung des Gewerbes durch den Kläger erst am 20. April 2025 erfolgte, durfte die Beklagte bei Bescheidserlass davon ausgehen, dass der Kläger das angemeldete Gewerbe betrieben hat. Gegenteilige Anhaltspunkte, aus denen die Beklagte hätte schließen müssen, dass der Kläger kein Gewerbe betrieben hatte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich der Kläger auf das Anhörungsschreiben der Beklagten zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung vom 26. Februar 2025, das dem Kläger am 5. März 2025 zugestellt wurde, nicht geäußert.
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Hiervon ausgehend ist es dem Kläger zuzurechnen, dass die Gewerbeuntersagungsverfügungen vom 2. April 2025 erlassen wurden, obwohl die Voraussetzungen mangels tatsächlicher Gewerbeausübung nicht vorlagen.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Herabsetzung des Streitwerts von vorläufig 20.000,- Euro auf nunmehr 5.000,- Euro ist gerechtfertigt, weil es dem Kläger nicht darum ging, ein Gewerbe fortzuführen.