Titel:
Nachbarschutz, Rücksichtnahmegebot, Immissionsschutz, Interessenabwägung, Planreife, Bestimmtheitsgebot, einstweiliger Rechtsschutz
Schlagworte:
Nachbarschutz, Rücksichtnahmegebot, Immissionsschutz, Interessenabwägung, Planreife, Bestimmtheitsgebot, einstweiliger Rechtsschutz
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 29.05.2026 – 15 CS 26.42
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, mit der er die Aufhebung einer den Beigeladenen vom Landratsamt A. … erteilten Baugenehmigung für den „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Pkw-Doppelgarage“ verfolgt sowie dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen, sowie vorsorglich den Beigeladenen einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer über den Eilantrag aufzugeben, die weitere Bauausführung zu unterlassen und ggf. auch die Aufnahme der genehmigten Nutzung zu untersagen.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks mit der FlNr. 1. … der Gemarkung B. …, Gemeinde B. … (...). Er betreibt auf dem Grundstück eine Landwirtschaft. Dem Antragsteller wurde u.a. mit Bescheid des Antragsgegners vom 01.12.2011 eine Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Kartoffel- und Getreidelagerhalle (...) sowie mit Bescheid vom 27.07.2022 (...) ein Vorbescheid bezüglich der Erweiterung dieser Halle erteilt. Mit Formblättern vom 11. März 2025 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage“ auf dem Baugrundstück FlNr. 2. … Gemarkung B. … (...). Der Bereich des Grundstücks ist im Bebauungsplan „A. …weg“ der Gemeinde B. … vom 14.06.1999 als „Immissionsschutzfläche“ festgesetzt. Die Gemeinde B. … hat mit Beschluss vom 22.04.2025 eine Deckblattänderung dahingehend gebilligt, dass die aktuell noch als Immissionsschutzfläche dargestellte Fläche als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO sowie die im Süden verbliebene Fläche als Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO mittels Deckblatt Nr. 39 zum Flächennutzungsplan darzustellen und eine Teilfläche der FlNr. 2. … sowie das östliche Flurstück Nr. 3. … und das westliche Flurstück Nr. 4. … mit einer Gesamtfläche von 0,35 ha als allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Die Fläche könne nach der Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes auf FlNr. 2. … durch Deckblatt dem Baugebiet zugeschlagen werden. Durchgeführte Berechnungen zeigten, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers durch die Änderung keine Einschränkungen erfahren dürfte.
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Das gemeindliche Einvernehmen wurde unter dem 17.06.2025/20.06.2025 als Angelegenheit der laufenden Verwaltung erteilt.
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Mit Bescheid vom 07.08.2025, Az. …, erteilte das Landratsamt A. … den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Das Bauvorhaben liege in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen habe, einem Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen. Da das Vorhaben nach dem Stand der Planungsarbeiten den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegenstehe und der Bauherr für sich und seine Rechtsnachfolger diese Festsetzungen schriftlich anerkannt habe, sei das Vorhaben nach § 33 BauGB planungsrechtlich zulässig. Eine Ausfertigung des Bescheids wurde dem Antragsteller am 08.08.2025 zugestellt.
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Mit am 02.09.2025 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen, über die noch nicht entschieden ist (Az. RN 6 K 25.2141).
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Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, dass sich der Antragsteller als Landwirt mit seinem Betrieb insbesondere mit dem Einwand eines Abwehrrechts gegen heranrückende Wohnbebauung zur Wehr setzen könne. Mit dem Hinweis auf eine Aufgabe der Tierhaltung könne der Immissionskonflikt planerisch nicht vom Tisch gewischt werden. Eine solche könne jederzeit wieder zulässigerweise begonnen werden. Auch von Maschinenhallen, von Lagerung etc. könne eine Geruchs- und Lärmimmissionsbelastung ohne weiteres zulasten naher Wohnbebauung ausgehen. Eine heranrückende Wohnbebauung verletze gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten müsse, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtere. Dies sei dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen müsse. Der landwirtschaftliche Anbaubetrieb sei mit der Lagerung und Verarbeitung von Kartoffeln und Getreide beschäftigt. Die Kartoffeln würden nachts gespritzt. Dieser Vorgang und das Nachfüllen sei laut. Zudem sei der Hof hell erleuchtet, sodass auch Lichtemissionen bei nahen Anwohnern zu konstatieren seien. Nicht zu unterschätzen sei eine beträchtliche Staubentwicklung beim Einlagerungsvorgang, zumal bei Trockenheit. Faule Kartoffeln, die im Freien gesondert bis zu einem Abtransport zu lagern seien, entfalteten Gerüche. Die gesamten Betriebsabläufe seien, um die Dorfbewohner nicht zu stören, nach hinten hin ausgerichtet, wo nun das Beigeladenenvorhaben zur Errichtung kommen solle. Es sei also eine besonders störungsempfindliche Nähe gegeben. Auch die Hühnerhaltung, wenngleich in geringer Zahl, werde vorliegend nicht betrachtet. Der Kläger habe zuletzt den Bau einer weiteren Kartoffel- und Getreidelagerhalle beantragt, was vorliegend keine Berücksichtigung gefunden habe. Auch die zugrunde liegende Bauleitplanung der Gemeinde sei zu beanstanden. So sei nach einem Billigungsbeschluss nicht einmal ein Satzungsbeschluss gefasst worden, sodass es auf der Hand liege, dass die Gemeinde die Planungen nicht zum Abschluss bringen wolle. Der Bebauungsplan könne in der aktuellen Deckblattänderungsfassung einer richterlichen Inzidenzkontrolle nicht standhalten. Die planende Gemeinde treffe bei der Planung immissionsempfindlicher Bebauung in der Nähe emittierender Nutzungen eine besondere Ermittlungspflicht. Hier sei lediglich rudimentär ermittelt worden, welche Immissionen künftig ausgehen könnten. Der spezifische Betriebsablauf sei nicht in den Blick genommen worden. Den gesteigerten Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials werde vorliegend in keiner Weise genügt. Es habe zumindest eine genaue Abschätzung der auf das Plangebiet einwirkenden oder von ihm ausgehenden Emissionen auch prognostisch für die Zukunft zu erfolgen. Die Belange des Immissionsschutzes seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Dies ziehe einen gravierenden Abwägungsfehler nach sich. Die Genehmigung sei ferner unbestimmt. Im Deckblatt zur Übersendung der Genehmigung werde von einem Vorbescheid gesprochen.
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Mit am 29.10.2025 eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen.
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Zur Begründung wurde u.a. ergänzend zur Wiederholung des Klagevorbringens ausgeführt, dass der Antragsteller Baunachbar i.S.v. Art. 66 BayBO sei. Die Beigeladenen hätten mit Bauarbeiten begonnen. Die Klage sei zulässig und begründet. Daher sei auf der Grundlage der im Rahmen des Eilverfahrens anzustellenden Güterabwägung antragsgemäß die Vollziehung der Genehmigung auszusetzen bzw. die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sowie zudem in angemessener Weise gegen jegliche Ausführung bauaufsichtlich einzuschreiten, zumal jegliches behördliches Einschreitensermessen auf null reduziert sei. Der Antragsteller unterliege Auflagen, die er gegenüber Wohnbebauung einhalten müsse. Bei heranrückender Wohnbebauung verschärfe sich diese Situation. Die Landwirtschaft …, für die eine Immissionsschutzfläche freizuhalten sei, bestehe noch. Das Lärmgutachten der Firma … suggeriere, dass ein Dorfmischgebiet begutachtet werde, kein Wohngebiet. Es basiere ersichtlich auf Annahmen aus dem Jahr 2022, obwohl sich diverse Aspekte seither nochmals geändert hätten. Soweit beschrieben werde, dass die Belastung für die Häuser FlNrn. 5. … und 6. … größer sei als auf der Fläche des neuen WA, werde verkannt, dass, wenn der Antragsteller die Tore geschlossen halte, keine Belastung für diese 2 Häuser aufkomme. Er müsse dann Stäube und Abluft aus der Lüftungsanlage nach hinten ausrichten, was mit dem bisherigen Abstand zum Baugebiet kein Problem gewesen sei. Es werde verkannt, dass er einen Vorbescheid betreffend weitere landwirtschaftlichen Nutzungen inne habe, der bereits zuvor erlassen worden sei. Dieser enthalte eine unbestimmte Auflage, wonach künftige Wohnbebauung immissionsschutzmäßig gesichert werden solle. Sowohl die Wohngebietsausweisung als auch die hier streitgegenständliche Genehmigung hätten sich im Nachgang des Vorbescheids am Betriebsbedarf des Antragstellers zu orientieren und nicht umgekehrt. Eine zuvor verhängte etwaige Auflage sei unwirksam, wenn noch nicht deutlich werde, welche Wohnbebauung wo genau situiert sein werde. Die Bauleitplanung erweise sich greifbar als reine Gefälligkeitsplanung, bei der es an der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB fehle. Dies wirke sich vorliegend in nachbarrechtsrelevanter Weise aus. Vorliegend sollte ein individuelles Vorhaben ermöglicht werden, das zulasten des Antragstellers gehe. Ferner liege ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 BauGB vor. Hiernach seien Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Vorliegend sei eine Genehmigung offenbar als „Planreife“-Genehmigung erteilt worden, ohne dass diese Phase des Planungsprozesses tatsächlich erreicht worden sei. Erst jetzt werde der Flächennutzungsplan mit den gerade auch in nachbarlicher Hinsicht für Bebauungsplan und Genehmigung relevanten Unterlagen zur Auslage gebracht. Auch werde das Abwägungsgebot in nachbarlich relevanter Weise verletzt. Daher sei der (inzident) angefochtene Bebauungsplan unwirksam.
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Selbst, wenn das Wohnhaus der Beigeladenen gemäß dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Eingabeplan mit einer zentralen Lüftungsanlage genehmigt worden sei, könne dies in baunachbarlicher Hinsicht nicht zu einer rechtmäßigen Genehmigung führen, die einen Immissionskonflikt zwingend ausschließen würde. Die Lüftungsanlage sei nicht beauflagt und müsse daher wohl nach hiesigem Verständnis der Genehmigung nicht zwingend zur Umsetzung gelangen.
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Der Antragsteller lässt (wörtlich) beantragen,
1. die Vollziehung der den Beigeladenden mit Bescheid des Antragsgegners vom 07.08.2025 erteilten Genehmigung auszusetzen,
bzw. die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. RN 6 K 25.2141) gegen diesen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners anzuordnen,
2. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beizuladenden durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen,
3. den Beigeladenden einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer über den Eilantrag aufzugeben, die weitere Bauausführung zu unterlassen und ggf. auch die Aufnahme der genehmigten Nutzung zu untersagen,
bzw. dem Antragsgegner aufzugeben, durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung die bereits seitens der Beigeladenden begonnenen Ausführungsarbeiten stillzulegen und ihr ggf. auch die Aufnahme der Nutzung zu untersagen.
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Das Landratsamt A. … beantragt für den Antragsgegner:
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
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Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen sei. Es liege keine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften vor. Insoweit werde vollumfänglich auf die Klageerwiderung vom 09.10.2025 im Hauptsacheverfahren verwiesen. Hiernach ständen dem Bauvorhaben nach dem Stand der Planungsarbeiten die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen. Während beim Bebauungsplan bereits die Öffentlichkeit und Behördenbeteiligung durchgeführt sei und auch vom Gemeinderat am 04.08.2025 über die Einwendungen beschlossen worden sei, habe bei der Änderung des Flächennutzungsplanes erst die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchgeführt werden können. Insoweit habe der Bebauungsplan „A. …weg“ Deckblatt Nr. 2 noch nicht als Satzung beschlossen werden können. Der Abschluss des Bauleitplanungsverfahrens durch Satzungsbeschluss sei in nächster Zeit geplant. Gemäß Punkt 6.12. der Begründung zum Bebauungsplan „A. …weg“ diene die festgesetzte Immissionsschutzfläche als Pufferzone zur angrenzenden Landwirtschaft auf der FlNr. 2. …, Gemarkung B. … Die Fläche sei nur so lange von Bebauung freizuhalten, wie die Landwirtschaft bestehe und könne nach der Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes auf dieser Flurnummer durch Deckblatt dem Baugebiet zugeschlagen werden. Mit Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten A. … vom 21.05.2021 und nach Rücksprache mit den Eigentümern der FlNr. 2. … sei bestätigt worden, dass es zu keiner Wiederaufnahme der ursprünglich genehmigten Tierhaltung auf der Flurnummer kommen werde. Der ehemalige Tierbetrieb sei endgültig aufgegeben. Der landwirtschaftliche Betrieb werde ohne Tierhaltung fortgesetzt. Daher könnten auf den genannten Teilbereichen 3 neue Grundstücke zur Wohnnutzung entstehen und zur Deckung des örtlichen Bedarfes an Wohnraum beitragen. Bei dem angesprochenen Betrieb handle es sich nicht um den Betrieb des Antragstellers. Die Belange des Immissionsschutzes seien im Rahmen der aktuellen Bauleitplanung durch ein schalltechnisches Gutachten vom 17.02.2025 durch die …GmbH ermittelt und gewürdigt worden. Insoweit werde auf die Einzelheiten des in der Anlage beigefügten Gutachtens verwiesen. Soweit dem Antragsteller ein Vorbescheid für die Erweiterung der bestehenden landwirtschaftlichen Getreide- und Kartoffellager erteilt worden sei, sei als Auflage festgesetzt worden, dass an der nächstmöglichen Baugrenze des geplanten Wohngebietes „A. …weg“ in nordwestlicher Richtung tags ein Wert von 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) einzuhalten sei. Zur Sicherung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte an der künftigen Wohnbebauung sei nach Fertigstellung der Lagerhalle mit entsprechender Lüftung ein Nachweis zu erbringen. Für das Grundstück FlNr. 1. … existierten Baugenehmigungen unter anderem für den Neubau einer landwirtschaftlichen Kartoffel- und Getreidelagerhalle mit der Auflage, dass die durch den Betrieb der Lagerhalle und des gesamten landwirtschaftlichen Anwesens erzeugten Lärmpegel an den nächstgelegenen vom Lärm am stärksten betroffenen Wohngebäuden folgende um 3 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwerte nicht unterschreiten dürften im angrenzenden Dorfgebiet tagsüber 57 dB(A) und nachts 42 dB(A), im benachbarten WA „A. …weg“ tagsüber 52 dB(A) und nachts 37 dB(A).
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Es liege formelle und materielle Planreife vor. Vorliegend werde die Bauleitplanung auch weiter betrieben. Eine Rückfrage des Antragsgegners bei der Gemeinde habe ergeben, dass diese im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes das Verfahren zeitnah mit der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden fortsetzen werde. Der Abschluss des Bauleitplanverfahrens durch Satzungsbeschluss sei demnach weiterhin fest geplant. Die als materielle Planreife zu bezeichnende Planungssituation sei gegeben, wenn hinreichend voraussehbar mit der gebotenen Sicherheit beurteilbar sei, dass der Inhalt des Entwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB gültiges Ortsrecht werde. Hieran beständen ebenfalls keine Zweifel. Der Planentwurf genüge den Anforderungen des Abwägungsgebots. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen Abwägungsfehler seien nicht zu erkennen. Durch die Erstellung des Lärmgutachtens seien alle möglichen Varianten, welche zu einer Rücksichtslosigkeit für den Betrieb des Antragstellers führen könnten, ermittelt und berücksichtigt worden. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen – über die Lärmemissionen hinausgehenden möglichen Beeinträchtigungen (Staub, Licht, Geruch) – seien offenkundig nicht relevant. Insoweit werde eine ergänzende immissionsschutzfachliche Stellungnahme vom 01.10.2025 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Eine heranrückende Wohnbebauung verletze gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten müsse, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtere. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen müsse. Um dies auszuschließen sei das schalltechnische Gutachten in Auftrag gegeben worden. Hier werde explizit auf die Betriebsabläufe des Antragstellers eingegangen, die Erweiterungsmöglichkeiten des Antragstellers durch den Vorbescheid würden berücksichtigt. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot sei nicht ersichtlich.
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Die Beigeladenen lassen beantragen,
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Der Antragsteller zeige nicht auf, inwiefern er durch die künftige Wohnbebauung der Beigeladenen unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt sein solle. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern durch die Betriebsvorgänge und Nutzungen des Antragstellers die künftige Wohnbebauung der Beigeladenen unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt sein solle. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass eine ordnungsgemäße und fachgerechte Lagerung der Feldfrüchte des Antragstellers zu einer unzumutbaren Geruchsbelastung beim Anwesen der Beigeladenen führen könne, gebe es nicht. Der Hofinnenraum des Antragstellers sei vom Wohnhaus der Beigeladenen durch die bestehende Kartoffel- und Getreidelagerhalle abgeschirmt. Die Haltung der wenigen Haushühner stelle sich unter Berücksichtigung der Lage zum Außenbereich selbst in einem reinen Wohngebiet als gebietsverträglich da. Für eine etwaige Neugenehmigung der ehemaligen Tierhaltung wäre vorrangig der Immissionskonflikt mit den westlich an die Hofstelle angrenzenden Grundstücken FlNrn. 5. … und 6. … beachtlich. Gegenstand der vom Antragsteller angegriffenen Bauleitplanung sei die maßvolle und städtebaulich sinnvolle Erweiterung eines bereits bestehenden Wohngebietes angrenzend an eine vorhandene Erschließungsstraße im Bereich einer bislang festgesetzten Immissionsschutzfläche. Die Umwidmung sei mit dem dauerhaften Wegfall der Tierhaltung im südlichen Bereich der FlNr. 2. … möglich und diene einer angemessenen baulichen Weiterentwicklung der Gemeinde. Die Gemeinde und der Planbegünstigte hätten sich bei der Aufstellung des Deckblatts sehr eingehend mit den Belangen der Landwirtschaft im allgemeinen und den betriebsbezogenen Belangen des Antragstellers im besonderen auseinandergesetzt. Das zunächst beabsichtigte Plangebiet sei unter Berücksichtigung der seitens des Antragstellers geäußerten Bedenken zurückgenommen worden, um eine schalltechnische Verträglichkeit einer Wohnbebauung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers auch ohne Immissionsschutzfestsetzungen im Bebauungsplan sicher gewährleisten zu können. Das Baugrundstück der Beigeladenen grenze im Osten an den Außenbereich an. Die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und landwirtschaftlichen Betriebsstätten ausgehenden Emissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen seien im Grundsatz zu dulden. Der immissionsschutztechnische Berichte der …GmbH vom 17.02.2025 berücksichtige alle denkbaren Erweiterungen des Betriebs unter voller Ausschöpfung der für den Betrieb geltenden Immissionsrichtwerte. Der Antragsteller unterliege bereits jetzt mit Blick auf die „A. …weg“ bereits bestehende Wohnbebauung den dargestellten Auflagen (Baugenehmigung für den Neubau der landwirtschaftlichen Kartoffel- und Getreidelagerhalle des Betriebs des Antragstellers vom 01.12.2011). Die durchgeführten Berechnungen zeigten, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers selbst über die geäußerten Erweiterungsabsichten hinaus durch die Erweiterung des bestehenden Wohngebietes keine Einschränkungen erfahre. Selbst bei Annahme von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache sei der Antrag abzulehnen. Es sei nicht zu befürchten, dass bei Fortführung der von den Beigeladenen in Angriff genommenen Bauarbeiten zulasten des Antragstellers eine „irreversible“ Situation eintrete, wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt werde, dass sich sein Vorhalt im späteren Hauptsacheverfahren doch als berechtigt erweise. Das Wohnhaus der Beigeladenen sei gemäß dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Eingabeplan mit einer zentralen Lüftungsanlage genehmigt. Der Ansaugpunkt befinde sich an der westlichen Gebäudeseite, sodass die maßgeblichen Immissionspunkte gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe auf die immissionsabgewandte Seiten des Wohngebäudes verlegt werden könnten, um einen etwaigen Konflikt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zu lösen. Ein Baustopp des bereits begonnenen Bauvorhabens zulasten der Beigeladenen führe ersichtlich zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen auf deren Seite. Daher überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Baugenehmigung sowie die erheblichen wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen das Interesse des Antragstellers. Die vorgelegten und durch die zuständige Fachstelle des Antragsgegners bestätigten Berechnungen zeigten, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der zur Genehmigung beantragten Erweiterung der bestehenden Kartoffel- und Getreidelagerhalle durch die Wohnbebauung der Beigeladenen keine immissionsbezogenen Einschränkungen zu befürchten habe. Für eine geforderte Beauflagung fehle es mangels Immissionskonflikts des Wohnhauses mit dem landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen der gebundenen Entscheidung des Antragsgegners an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
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Dem Antragsteller wurde mit Bescheid vom 03.12.2025 (...) eine Baugenehmigung für die Erweiterung einer landwirtschaftlichen Kartoffel-, Getreide- und Zwiebellagerhalle auf dem Grundstücken FlNrn. 1. …, 7. …, 8. … erteilt. Unter „Auflagen des technischen Umweltschutzes“ wird ausgeführt dass der Erweiterungsbau antragsgemäß geschlossen ohne Licht- und Lüftungsöffnungen zu errichten sei. Die Wände hätten ein bewährtes Schalldämmmaß von 25 dB(A) oder mehr aufzuweisen (Ziffer 5.1). Die Tür dürfe nur zum Betreten und Verlassen der Halle kurzzeitig geöffnet werden. Sie dürfe insbesondere bei Betrieb der Lüftungsanlagen nicht offenstehen (Ziffer 5.2).
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Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze in diesem Verfahren und im Verfahren RN 6 K 25.2141 sowie der vorgelegten Behördenakten zum Bauvorhaben (einschließlich Bauleitplanverfahren) sowie zu den Bauvorhaben des Antragstellers (Az. … und ….). .
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1. Der zulässige Antrag gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5, 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO; Ziffer 1) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet.
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Die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)), er kann jedoch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen. Ein Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung hat nur dann Erfolg, wenn das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des streitgegenständlichen Verwaltungsakts überwiegt. Das Gericht trifft aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen, da kein Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Beteiligter daran bestehen kann, dass der mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (BayVGH, B.v. 24.6.2022 – 15 CS 22.1389 – juris; B.v. 24.3.2009 – 11 CS 08.3273 – juris m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall spricht nach summarischer Prüfung überwiegendes dafür, dass die Klage erfolglos bleiben wird, allenfalls können ihr im Hinblick auf noch ausstehende etwaige weitere Ermittlungen des Sachverhalts insbesondere zu möglichen weiteren Vorbelastungen sowie der etwaigen Notwendigkeit ergänzender Auflagen zum Schutz vor Lärmimmissionen noch offene Erfolgsaussichten zugebilligt werden. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ergeben sich im vorliegenden Eilverfahren weder aus dem Vortrag der Antragstellerseite noch aus der im summarischen Verfahren nur möglichen Bewertung durch das Gericht auf Grund der vorliegenden Aktenlage.
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Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 f. Bayerische Bauordnung (BayBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Verfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94 – juris; U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84 – juris; U.v. 13.6.1980 – IV C 31.77 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Es ist daher unerheblich, ob die Baugenehmigung einer vollständigen Rechtmäßigkeitsprüfung standhält. Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage findet keine (umfassende) objektive Rechtmäßigkeitskontrolle der Baugenehmigung statt.
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Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist vorliegend – zu Recht – im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt worden, da ihr kein Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nrn. 1 – 20 BayBO zu Grunde liegt. Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung nur insoweit angreifen, als die als verletzt gerügte Norm zum Prüfprogramm zählt und daher von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst wird. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Nr. 1 Buchst. a), mit den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO (Nr. 1 Buchst. b) und mit den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1 Buchst. c), beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlichrechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).
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Nach summarischer Prüfung ist ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfenden Bauplanungs- und Bauordnungsrechts derzeit nicht erkennbar, sodass nach summarischer Prüfung die Klage erfolglos erscheint, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt. Eine Baugenehmigung kann Rechte eines Nachbarn verletzen, wenn sie unter Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten möglich wird. Das ist dann der Fall, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand und/oder der Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2020 – 15 CS 19.1227 – juris Rn. 16 m.w.N.; B.v. 18.8.2020 – 15 CS 20.1612 – juris Rn. 41). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller kann der Baugenehmigung deren Inhalt eindeutig und zweifelsfrei entnehmen. Dass es sich nicht um einen Vorbescheid handelt, wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Anschreiben andeutet, ist klar erkennbar. Ob es ggfs. weiterer Auflagen insbesondere zum Immissionsschutz bedürfte, ist keine Frage der Bestimmtheit. Im Übrigen könnten etwaige Ungenauigkeiten auch noch im Hauptsacheverfahren durch einen ergänzenden Bescheid behoben werden (siehe unten).
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Für die Frage des Nachbarschutzes kann offenbleiben, ob die Erteilung der Baugenehmigung auf § 33 BauGB gestützt werden konnte. Auch insofern hat der Nachbar – wie oben beschrieben – keinen allgemeinen Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde (objektiv) rechtmäßig handelt, sondern lediglich darauf, dass die Baugenehmigung nicht gegen eine nachbarschützende Vorschrift verstößt.
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Eine Berufung des Antragstellers auf einen sog. Gebietserhaltungsanspruch kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da sein landwirtschaftlicher Betrieb nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans „A. …weg“ der Gemeinde B. … liegt. Dieser Anspruch beruht auf der durch eine Baugebietsfestsetzung bestehenden wechselseitigen Eigentumsbindung im Plangebiet, ein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger gebietsübergreifender Schutz der Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht grundsätzlich nicht. Dass die Gemeinde mit der Festsetzung einer „Immissionsschutzfläche“ ausnahmsweise neben dem ausdrücklich benannten (nunmehr ehemaligen) Tierhaltungsbetrieb auch dem Antragsteller eine über die Gebietsgrenze hinausgehende drittschützende Wirkung zukommen lassen wollte, lässt sich den Planaufstellungsunterlagen nicht entnehmen.
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Eine Verletzung des drittschützenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes ist nach summarischer Prüfung derzeit nicht ersichtlich. Woraus sich das Rücksichtnahmegebot hier herleitet (§ 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO i.V.m. §§ 30, 30 BauGB oder bei etwaiger Unwirksamkeit der Bebauungspläne ggfs. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) ist wie oben beschrieben ohne Belang.
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Ein Vorhaben ist danach unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn es solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt wird. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris; U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 – 2 CS 10.2137 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Antragsteller aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
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Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss, auch weil der hinzutretenden Bebauung nur ein geringeres Maß an Immissionen zumutbar ist, als bisher von dem Betrieb ausgehen durfte. Abzustellen ist dabei darauf, welche Nutzung bauaufsichtlich genehmigt ist. Denn nur die Beeinträchtigungen, die eine legale Nutzung mit sich bringt, können im Rahmen des vom Gebot der Rücksichtnahme geforderten Interessenausgleichs als Vorbelastung in Ansatz gebracht werden, die der Rücksichtnahmeverpflichtete hinzunehmen hat. Der Antragsteller kann die Variationsmöglichkeiten, die die ihm erteilten Baugenehmigungen eröffnen, voll ausschöpfen. Darüber hinaus sind hier die konkreten Erweiterungsabsichten des Antragstellers miteinzubeziehen (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2020 – 15 CS 20.901, B. v. 23.2.2021 – 15 CS 21.403 – juris).
30
Die auf Gewerbelärm zugeschnittene TA Lärm gilt für die Beurteilung der vom landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Antragstellergrundstück ausgehenden Lärmimmissionen gerade nicht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 23.2.2021 – 15 CS 21.403 – juris), dem sich die Kammer vollinhaltlich anschließt, führt in diesem Zusammenhang aus: „Nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm sind nicht (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen wegen der besonderen Privilegierung der Landwirtschaft ausdrücklich vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen. Da Betriebe der Landwirtschaft im Hinblick auf ihren Standort beschränkt sind und lediglich im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder in Dorfgebieten (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) errichtet werden dürfen, sind dort die mit ihnen einhergehenden Immissionen gerade auch unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots von benachbarten Nutzungen grundsätzlich hinzunehmen. Dies kommt etwa in der Formulierung der „vorrangigen Rücksichtnahme“ in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Ausdruck, die sich gerade auch auf den Immissionsschutz bezieht und in erhöhtem Maß die Standortsicherheit der landwirtschaftlichen Betriebe gewährleisten soll (vgl. BR-Drs. 354/89 S. 50). Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen sind daher auch in Bezug auf Lärm (Tiergeräusche, Lärm von Maschinen sowie Be- und Entlüftungsanlagen) gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung anzusehen. Demnach ist die Zumutbarkeit der von dem Bauvorhaben hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht zwingend anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu beurteilen. Soweit die TA Lärm dennoch zur Beurteilung von landwirtschaftlichen Geräuschen, soweit diese ihrer Art nach gewerblichen Emissionen entsprechen (z.B. für betriebliche Maschinen oder für Be- und Entlüftungsanlagen), in der Praxis zur Beurteilung landwirtschaftlich mitverursachter Lärmbelastungen herangezogen wird, erfolgt dies gerade nicht als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auf Basis von § 48 BImSchG, sondern in Form der Anwendung einer gerade nicht strikt bindenden, sachverständig erstellten Erkenntnis- bzw. Orientierungshilfe. Sofern aber die Heranziehung der TA Lärm nicht zwingend vorgegeben ist, dürfte es auch im Fall der Heranziehung als Erkenntnis- und Orientierungshilfe nicht geboten sein, die TA Lärm in allen Einzelheiten – also auch hinsichtlich der Immissionsorte – in allen Details und Einzelfragen anzuwenden. Dann dürfte es auch zulässig sein, über eine Auflage ein Konzept zur architektonischen Selbsthilfe zu sichern, wenn hierüber die Entstehung unzumutbarer, rücksichtsloser Lärmbelastungen bei realistischer Betrachtung ausgeschlossen erscheint, auch wenn hierüber von der Einbeziehung eines Immissionsorts nach A.1.3 des Anhangs der TA Lärm abgesehen wird, weil dieser sich im Ergebnis nicht für eine unzumutbare Belastungssituation auswirkt.“
31
Gemessen an diesen Vorgaben verschlechtern sich die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb des Antragstellers arbeiten muss, durch das genehmigte Gebäude nicht. Etwaige Vorbelastungen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist, sind regelmäßig als schutzmindernd zu berücksichtigen. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen – sofern sie die Grenze zur Gesundheitsgefahr nicht überschreiten – zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Ein Wohnbauvorhaben fügt sich in solchen Fällen hinsichtlich der hinzunehmenden Immissionen in die „vorbelastete“ Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung. Dabei obliegt es der später hinzutretenden Wohnnutzung, stärkere Belastungen durch mögliche und zumutbare Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe“, etwa in Bezug auf die Stellung des Gebäudes auf dem Grundstück, zu vermeiden und so auf die benachbarte emittierende Nutzung Rücksicht zu nehmen. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass in solchen Fällen das hinzutretende Vorhaben weder die bereits vorhandenen Konflikte verschärft noch erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet (BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris; U.v. 15.9.2022 – 4 C 3/21 – juris).
32
Nach dem im Bebauungsplanverfahren zum Deckblatt Nr. 2 des Bebauungsplans „A. …weg“ vorgelegten immissionsschutztechnischen Bericht/Schallgutachten nach TA Lärm des Büros … (Auftrag Nr...) vom 17.02.2025 ist eine schalltechnische Verträglichkeit des angefochtenen Bauvorhabens mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers auch unter Berücksichtigung seiner Erweiterungsabsichten gegeben. Nach dem nachvollziehbaren und von der Antragstellerseite auch nicht substantiiert in Frage gestellten Gutachten können die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm sowie die Orientierungswerte der DIN 18005 auch bei Berücksichtigung einer zulässigen Erweiterung des Landwirtschaftsbetriebes des Antragstellers eingehalten werden. Bei der Erstellung des Gutachtens wurde auf die Betrachtung des „Maximalbetriebs“ (kein Regelbetrieb) in der dem Vorhaben am nächsten gelegenen westlichen Lagerhalle abgestellt. Hierbei wurde von einem Erntebetrieb (Kartoffel oder Getreide) mit gleichzeitigem Betrieb aller vorhandenen bzw. genehmigten Getreide- und Kartoffellüfter ausgegangen und ein durchgehender täglicher Betrieb von 0-24 Uhr betrachtet. Unter Berücksichtigung der Baugenehmigung vom 01.12.2011 wurde zurecht darauf abgestellt, dass der vom gesamten landwirtschaftlichen Anwesen des Antragstellers erzeugte Lärm bereits jetzt an den nächstgelegenen vom Lärm am stärksten betroffenen Wohngebäude im angrenzenden Dorfgebiet tagsüber 57 dB(A) und nachts 42 dB(A), im bestehenden benachbarten WA „A. …weg“ tagsüber 52 dB(A) und nachts 37 dB(A) nicht überschreiten darf und lärmerzeugende Anlagenteile der Lagerhalle, insbesondere die Ventilatoren der Lüftungsanlage entsprechend dem derzeitigen Stand der Lärmschutztechnik möglichst lärmarm auszuführen und zu betreiben sind. Die im Hinblick auf verschiedene Varianten durchgeführte Prognoseberechnung zeigt, dass unter Berücksichtigung der bestehenden Auflagen zum Immissionsschutz aus dem Baugenehmigungsbescheid vom 01.12.2011 auf dem Baugrundstück der Beigeladenen (sogar) eine Einhaltung der orientierend herangezogenen Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch den landwirtschaftlichen Betrieb zur Tagzeit (werktags und sonntags) und im Nachtzeitraum sowohl im Bestand als auch nach einer Erweiterung der westlichen Halle gegeben ist.
33
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erscheint im Übrigen nach summarischer Prüfung bereits deshalb ausgeschlossen, weil im Hinblick auf das bestehende Wohngebäude in der … Str. … (FlNr.6...) der Betrieb des Antragstellers durch das hinzutretende Bauvorhaben nicht mit zusätzlichen Auflagen zu rechnen hätte. Insoweit kommt das Gutachten nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass mit den in Kapitel 9 betrachteten Berechnungsannahmen die beauftragten Immissionsrichtwerte von 57 d(B)A und 52 d(B)A derzeit im angrenzenden Dorfgebiet (FlNr. 6. …, Gemarkung B...) bereits ausgeschöpft bzw. aufgrund des Pessimalansatzes für den Innenpegel und die Tätigkeiten im Hofbereich im Nachtzeitraum sogar deutlich überschritten werden (S.36 des Gutachtens). Dies ergibt sich auch aus den dem Gutachten im einzelnen beigefügten Ausbreitungsberechnungen. Insoweit scheidet auch hier eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch hinzutretende Wohnbebauung aus, da der Betrieb des Antragstellers bereits jetzt in seiner Entwicklung durch die angrenzende Wohnbebauung im Dorfgebiet beschränkt ist. Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten ist eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers, die zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führt, nicht gegeben, da sich die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb des Antragstellers arbeiten muss, gegenüber der bereits gegebenen Lage durch das Bauvorhaben nicht verschlechtern.
34
Bezüglich Staub und Geruchsbelastung sowie nächtlichen Lichteinwirkungen ist im Hinblick auf die Situierung der Kartoffellagerhalle des Antragstellers mit der Öffnung nach Süden zum Hof hin nicht von unzumutbaren Auswirkungen auf die Beigeladenen auszugehen.
35
Nach derzeitiger summarischer Beurteilung spricht viel dafür, dass sich das streitgegenständliche Bauvorhaben gemessen an den dargestellten Maßstäben nicht als rücksichtslos erweist, da die vom bescheidsgemäßen Betrieb des Antragstellers ausgehenden Immissionen den Beigeladenen zumutbar sind.
36
Dass das genehmigte Vorhaben im Übrigen drittschützende, im Verfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfende bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.
37
Auch wenn in Bezug auf die von seinem Betrieb ausgehenden Lärmemissionen ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers nach derzeitigen Erkenntnisstand nicht völlig ausgeschlossen werden kann, fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen und zulasten des Antragstellers aus.
38
Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigten, dass die Klage des Antragstellers nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat. Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies zwar nicht, dass sich in den von § 212a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Nachbarn regelmäßig durchsetzt. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird aber von § 212a Abs. 1 BauGB in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BayVGH, B.v. 24.6.2022 – 15 CS 22.1389 – juris). Besteht die realistische Möglichkeit einer „Nachbesserung“ des Bescheids oder des Vorhabens, ist dies zu Gunsten des beigeladenen Bauherrn bei der Abwägung zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 25). Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs muss dann nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung zwar möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 13; B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45 m.w.N., B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris: zu Stellplätzen).
39
Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das Vollzugsinteresse vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung ist von erheblichem Gewicht. Die Beigeladenen haben ein gewichtiges wirtschaftliches und persönliches Interesse daran, die Baugenehmigung zeitnah auszunutzen und mit den bereits begonnenen Bauarbeiten fortzufahren. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers erscheint demgegenüber von wesentlich geringerem Gewicht. Etwaige Ungenauigkeiten oder Unbestimmtheiten können – soweit notwendig – im Hauptsacheverfahren näher aufgeklärt und durch ergänzende Auflagen bzw. einen ergänzenden Bescheid zur Baugenehmigung ausgeräumt werden. „Vollendete Tatsachen“ zulasten des Antragstellers werden somit durch die Fortführung der Bauarbeiten auch insoweit nicht geschaffen (VGH B. v. 24.6.2022 – 15 CS 22.1389 juris).
40
2. Soweit der Antragsteller beantragen lässt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, die Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO unzulässig.
41
Soweit der Antrag auf vorläufige Einstellung der Bauarbeiten gerichtet ist, ist der Antrag bereits nicht statthaft. Wenn und soweit verwaltungsprozessualer vorläufiger Rechtsschutz über das Institut der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80, 80a VwGO gewährt werden kann, ist nach der eindeutigen Aussage in § 123 Abs. 5 VwGO die einstweilige Anordnung – wie vorliegend – bereits nicht statthaft (Hoppe in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 8). Ergänzend bleibt der Antrag nach § 123 VwGO nur möglich, sofern effektiver Rechtsschutz das gebietet, insbesondere soweit ein Beschluss nach §§ 80, 80a VwGO missachtet wird oder die Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung keinen Rechtsschutz bietet, weil der Bauherr etwas anderes (ein aliud) baut (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 8; Kuhla in BeckOK, VwGO, Stand: 1.7.2022, § 123 Rn. 13.1).
42
Dafür, dass vorliegend ein Beschluss nach §§ 80, 80a VwGO missachtet werden würde, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Behörde als auch die Bauherrn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ohne beigefügte Sicherungsmaßnahme respektieren würden. Die Behörde wird in der Regel von sich aus tätig, für Gegenteiliges hat der Antragsteller nichts dargelegt. Effektiver Rechtsschutz gebietet aber nicht rein vorsorglich, ohne jegliche Anhaltspunkte eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, da vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in Betracht kommt (vgl. 1.). Weiter ist weder der Antragsbegründung noch den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass der Antragsteller von einer planabweichenden Bauausführung ausgeht. Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar.
43
3. Der „vorsorgliche“ Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenverfügung (sog. „Hänge-“ bzw. „Schiebebeschluss“) hat sich durch die Entscheidung über den Eilantrag erledigt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung vorliegend wohl auch nicht gegeben waren. Dass ein sofortiges „Vorab-Einschreiten“ zur Abwendung schwerer Nachteile erforderlich wäre, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Allein die Tatsache, dass die Beigeladenen mit den Bauarbeiten begonnen haben, rechtfertigt keinen solchen Ausnahmefall.
44
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als erstattungsfähig zu erklären, da diese einen eigenen Antrag gestellt haben und daher am Kostenrisiko beteiligt waren (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
45
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der Nrn. 1.1.1, 1.5 und 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für den Antrag nach Ziffer 1 wird ein Betrag von 7.500,- € angesetzt (unter Zugrundelegung eines Streitwerts in Höhe von 15.000; – € für das Hauptsacheverfahren), für den Antrag nach § 123 VwGO (Ziffer 2) wird ein eigenständiger Streitwert von 2.500,- € Euro angesetzt. Bei dem entsprechenden Begehren handelt es sich um einen über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinausgehenden Streitgegenstand, der ein besonderes Sicherungsinteresse voraussetzt. Der Erlass ist demzufolge nicht der gesetzlich vorgesehene Regelfall, sondern setzt besondere Umstände des Einzelfalls voraus. Vor diesem Hintergrund und angesichts der besonderen Interessenlage ist für einen Antrag auf den Erlass von Sicherungsmaßnahmen ein eigenständiger Streitwert festzusetzen (NdsOVG, B.v. 1.4.2015 – 1 OA 38/15 – beckonline). Dem Antrag nach Ziffer 3 ist keine eigenständige Bedeutung zuzumessen.