Titel:
Tatbestandsberichtigung, Beschwerdeentscheidung, Sachverhaltsdarstellung, Schreibfehlerkorrektur, Schiedsspruch, Verbalnote, Zwangsvollstreckung
Schlagworte:
Tatbestandsberichtigung, Beschwerdeentscheidung, Sachverhaltsdarstellung, Schreibfehlerkorrektur, Schiedsspruch, Verbalnote, Zwangsvollstreckung
Vorinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 12.03.2025 – 16 T 8415/24
AG München, Beschluss vom 28.06.2024 – 1540 K 285/22
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 07.05.2026 – V ZB 16/25
Tenor
1. Die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss vom 12.03.2025 wird auf Antrag der Beschwerdeführerin wird folgt berichtigt:
1. 1 Auf Seite 3, zweiter Absatz: Im Satz „Mit Schriftsatz vom 22.11.2022 trug die Gläubigerin vor, dass […]“ wird das Datum korrigiert auf „29.11.2023“.
1. 2 Auf Seite 4, dritter Absatz: Im Satz „Mit weiterem Schriftsatz vom 10.01.2025 wurde ein Kündigungsschreiben vom 08.01.2024 für das Mietverhältnis in der vorgelegt“ wird das Datum des Kündigungsschreibens korrigiert auf den „08.01.2025“.
1. 3 Auf Seite 9: Der Begriff „der Schiedsgerichtsvereinbarung“ wird durch „des Schiedsspruchs“ ersetzt.
2. Im Übrigen werden der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beschwerdeführerin vom 25.03.2025 und der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beschwerdegegnerin vom 27.03.2025 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
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Dem Tatbestandsberichtigungsantrag war hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Unrichtigkeiten der Sachverhaltsdarstellung im Beschluss vom 12.03.2025 stattzugeben. Im Übrigen waren die Anträge vom 19.03.2025 und 27.03.2025 zurückzuweisen.
2
1. Eine Beschwerdeentscheidung muss, sofern gegen sie wie hier eine Rechtsbeschwerde statthaft ist, eine vollständige, klare Darstellung des Sachverhalts unter Anführung der Gründe, aus denen die entscheidungsrelevanten Tatsachen für erwiesen erachtet wurden oder nicht, sowie die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt enthalten (BGH, Beschluss vom 15.9.2021 – XII ZB 161/21, NJW-RR 2021, 1513 Rn. 4). Zwar besitzt der Tatbestand eines ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschlusses keine Beweiskraft i.S.d. § 314 ZPO, weswegen eine entsprechende Anwendung der für Urteile geltenden Vorschrift des § 320 ZPO nach einer verbreiteten und nachvollziehbar begründeten Ansicht ausscheiden muss (siehe etwa Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 329 ZPO, Rn. 47; BeckOK ZPO/Elzer, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 320 Rn. 16); vom Bundesgerichtshof wurde diese Frage aber zuletzt offen gelassen (BGH, Beschluss vom 1.7.2021 – V ZB 55/20; NJW-RR 2021, 1598), so dass angesichts der eingelegten Rechtsbeschwerde grundsätzlich Veranlassung zur Berichtigung bestand.
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2. Die aus dem Tenor in Ziffer 1.1. bis 1.2 genannten Daten handelt es sich um Schreibfehler, die Daten waren in den Schriftsätzen entsprechend der nunmehr vorgenommenen Berichtigung bezeichnet. Bei der Bezeichnung des Schiedsspruchs als „Schiedsgerichtsvereinbarung“ innerhalb der Entscheidungsgründe handelt es sich zum einen um eine sogenannte Tatbestandsinsel innerhalb der Entscheidungsgründe, welche zudem unrichtig ist. Die Forderung der Zwangsvollstreckung resultiert aus einem Schiedsspruch.
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3. Der Antrag der Beschwerdeführerin zur Ergänzung der Wiedergabe des Inhalts der Verbalnote vom 15.11.2024 auf Seiten 3 und 4 des Beschlusses stellt zwar eine verkürzte Darstellung der Verbalnote dar; hierdurch geht aber die konkrete Bezugnahme auf die beiden Immobilien in München nicht verloren. In der Sachverhaltsdarstellung werden zuvor die beiden Grundtücke eindeutig bezeichnet, weswegen erkennbar ist, dass sich „die genannten Liegenschaften“ nur auf diese beziehen können.
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4. Der Antrag der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Passage des „mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks“ war zurückzuweisen, weil der Antrag schon nicht behauptet, dass das Grundstück nicht mit einem Wohnhaus bebaut wäre, also keine Unrichtigkeit vorliegt.
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5. Ebenso war der Antrag hinsichtlich der Bezeichnung der Büros im dritten Absatz auf S. 3, erster Satz, zurückzuweisen. Dass das Auswärtige Amt die Verbalnote missverstanden habe, ist eine Würdigung der Beschwerdegegnerin, die vorgetragene Zweckbestimmung der Büros ist in der Sachverhaltsschilderung zuvor enthalten.
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6. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin beantragten Ergänzungen zur Vorlage einer Verbalnote vom 07.01.2025 und deren Inhalts liegt keine Auslassung vor. Ist etwas dargestellt, aber knapp, ist das keine Auslassung (BeckOK ZPO/Elzer, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 320 Rn. 22). Eine Tatbestand, und auch eine Darstellung in einem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss, kann den Vortrag der Parteien nie ungekürzt wiedergeben. Da dem Tatbestand insoweit keine negative Beweiskraft zukommt, kann grundsätzlich die Wiedergabe des Inhalts von Schriftsätzen, die zumindest konkludent in Bezug genommen sind auch nicht unter Berufung auf eine Unvollständigkeit verlangt werden (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 320 ZPO, Rn. 7 mwN).