Titel:
Entbindungsantrag, Verwerfungsurteil, Abwesenheitsverfahren, Fahrverbot, Geschwindigkeitsverstoß, Verfahrensrüge, Gerichtsorganisation, Ordnungswidrigkeit
Leitsatz:
Wird der rechtzeitig bei Gericht eingegangene Entbindungsantrag dem Richter bis zum Beginn der Verhandlung nicht vorgelegt, so ist dieses in der Organisation des Gerichtsablaufs liegende Verschulden dem Betroffenen nicht zuzurechnen. Erforderlich ist allein, dass der Antrag rechtzeitig bei Gericht eingeht. Dies setzt voraus, dass der Betroffene unter Zugrundelegung eines üblichen Sorgfaltsmaßstabes davon ausgehen kann, dass bei ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb sein Antrag den Richter noch erreicht. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entbindungsantrag, Verwerfungsurteil, Abwesenheitsverfahren, Fahrverbot, Geschwindigkeitsverstoß, Verfahrensrüge, Gerichtsorganisation, Ordnungswidrigkeit
Fundstellen:
DAR 2026, 340
LSK 2025, 46985
Tenor
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 18.02.2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
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Mit Bußgeldbescheid vom ... 10.2025 setzte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Betroffenen wegen eines am 03.07.2024 als Führer eines Lkw auf einer Autobahn begangenen Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße von 300 Euro fest und ordnete gegen ihn ein mit der Vollstreckungserleichterung des § 25 Abs. 2a StVG versehenes einmonatiges Fahrverbot an. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers mit Urteil vom 18.02.2025 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene, ohne von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden zu sein, in der Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen und auch nicht von einem Verteidiger vertreten worden sei. Mit seiner gegen das Verwerfungsurteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 27.06.2025 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
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Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen hat mit der formgerecht erhobenen Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) aufgrund rechtsfehlerhafter Anwendung der §§ 74 Abs. 2, 73 Abs. 2 OWiG – zumindest vorläufigen – Erfolg.
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1. Nach dem durch die Verfahrensakten bewiesenen Rechtsbeschwerdevorbringen liegt der Rüge im Wesentlichen folgender Verfahrensgang zugrunde:
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Das Amtsgericht hat unter dem 03.01.2025 Termin zur Hauptverhandlung auf den 18.02.2025 um 11.45 Uhr anberaumt.
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Mit Schriftsatz vom 17.02.2025, eingegangen am 17.02.2025 um 8.43 Uhr per beA, beantragte der Verteidiger, den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung am 18.02.2025 zu entbinden. Eine schriftliche Vollmacht, die auch zur Vertretung berechtigte, lag bereits vor. Zur Begründung führte der Verteidiger an, dass der Betroffene die Fahrereigenschaft einräume. Im Übrigen würde er in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben zur Sache machen.
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Zur Hauptverhandlung erschienen ausweislich des Sitzungsprotokolls weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Der Akte ließ sich nicht entnehmen, ob der vorgenannte Entbindungsantrag der zuständigen Richterin vorgelegt wurde. Das Amtsgericht verwarf daraufhin den Einspruch des Betroffenen durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG.
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2. Diese Vorgehensweise des Amtsgerichts war rechtsfehlerhaft.
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Nach § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zum Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachfalls nicht erforderlich ist. Die Entscheidung ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. Göhler OWiG 19. Aufl. § 73 Rn. 5). Aufgrund des Schriftsatzes vom 17.02.2025 musste das Gericht davon ausgehen, dass der Betroffene keine weiteren Angaben zur Sache macht. Seine Anwesenheit war auch nicht zur Aufklärung des Sachverhaltes geboten, da er keine weiteren Angaben machen wollte. Das Gericht hätte auf diesen Antrag hin den Betroffenen zwingend von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbinden müssen. Deshalb durfte der Einspruch nicht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden.
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Dem steht nicht entgegen, dass der Entbindungsantrag möglicherweise nicht zur Kenntnis der Tatrichterin gelangt ist. Wird der rechtzeitig bei Gericht eingegangene Entbindungsantrag dem Richter bis zum Beginn der Verhandlung nicht vorgelegt, so ist dieses in der Organisation des Gerichtsablaufs liegende Verschulden dem Betroffenen nicht zuzurechnen (vgl. KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 73 Rn. 20, § 72 Rn. 27). Erforderlich ist allein, dass der Antrag rechtzeitig bei Gericht eingeht. Dies setzt voraus, dass der Betroffene unter Zugrundelegung eines üblichen Sorgfaltsmaßstabes davon ausgehen kann, dass bei ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb sein Antrag den Richter noch erreicht (OLG Bamberg, Beschluss vom 25.03.2009 – 3 Ss OWi 1326/08, BeckRS 2015, 9092).
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Dies war vorliegend der Fall. Der Antrag auf Entbindung ging bereits am 17.02.2025 mithin einen Tag vor dem Termin zur Hauptverhandlung ein, so dass der Betroffene darauf vertrauen durfte, dass dieser noch rechtzeitig verbeschieden wird.
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Danach ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, §§ 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
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Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.