Titel:
Gefährlichkeitsprognose, Maßregelvollzug, Exhibitionismus, Pädosexuelle Störung, Verhältnismäßigkeit, Lockerungsversagen
Schlagworte:
Gefährlichkeitsprognose, Maßregelvollzug, Exhibitionismus, Pädosexuelle Störung, Verhältnismäßigkeit, Lockerungsversagen
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 18.03.2026 – 1 Ws 28/26
Tenor
1. Die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
2. Die Frist zur erneuten Überprüfung endet am 19.11.2026.
Gründe
1
Wegen des Anlasses und des bisherigen Verlaufes der Unterbringung wird auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein vom 21.11.2024 verwiesen.
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1. Wegen des Anlasses und des bisherigen Verlaufes der Unterbringung wird auf die bisherigen Fortdauerbeschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein vom 04.05.2015, 17.05.2016, 23.05.2017, 22.05.2018, 06.05.2019, 25.05.2020, 18.12.2020, 24.11.2021, 29.03.2023, 22.11.2023 und zuletzt vom 21.11.2024 nebst den hierzu überwiegend jeweils ergangenen Beschwerdeentscheidungen des OLG München vom 18.06.2015, 24.07.2015, 21.06.2016, 03.07.2017, 15.06.2018, 22.05.2019, 01.03.2021, 25.03.2021, 15.06.2023, 08.02.2024 und zuletzt vom 27.02.2025 Bezug genommen.
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Der Unterbringung liegt ein Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13.11.2013, Az.: KLs 300 Js 7947/13 jug, rechtskräftig seit 06.05.2014, zugrunde.
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Hierin würde der Proband schuldig gesprochen wegen 8 sachlich zusammentreffender Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern, davon in einem Fall in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Nötigung und in 2 Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen 15 tatmehrheitlicher Fälle der versuchten Nötigung.
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Der Untergebrachte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt und darüber hinaus wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet.
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Dem Sachverhalt dieses Urteils ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
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Im Oktober 2012 entblößte sich der Proband vor 4 männlichen Kindern und manipulierte an seinem Penis, um sich sexuell zu erregen.
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Im Zeitraum vom 29.10.2012 bis zu seiner Festnahme am 19.03.2013 rief er zudem vielfach 10- bis 12-jährige Jungen aus Fußballvereinen an und gab dabei jeweils vor, einen tatsächlich existierenden und namentlich von ihm benannten Vereinskameraden entführt zu haben, dem es jetzt schlecht gehen würde, wenn der angerufene Junge sich nicht ausziehe und bestimmte sexuelle Handlungen an sich vornehme. Dabei gab der Verurteilte teilweise auch vor, bestimmte sexuelle Handlungen, insbesondere Oralverkehr, an dem entführten Kind gerade vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen.
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Hinsichtlich der konkreten Sachverhalte und weiteren Feststellungen wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen (Bl. 1-27 d.A.).
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Das damals erkennende Gericht ging nach Erholung einer psychiatrischen Sachverständigenexpertise, davon aus, dass der Proband bei der Tatbegehung jeweils im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hatte. Bei erhaltener Einsichtsfähigkeit – so die Kammer – imponierte seine Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Störung der Sexualpräferenz (Pädophilie gemäß ICD-10 F65.4, kombiniert mit einem Fetischismus bezogen auf Knabenfüße und Socken) als erheblich vermindert. Diese Störung erreichte dabei den Ausprägungsgrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit. Auf die entsprechenden Ausführungen im Ausgangsgutachten des Sachverständigen Dr. Sch… (ab S. 87 des Gutachtens) wird verwiesen.
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Der Verurteilte befand sich zunächst zwischen dem 19.03.2013 und 29.04.2013 in Untersuchungshaft, sodann ab dem 30.04.2013 bis zur Urteilsrechtskraft am 06.05.2014 in vorläufiger Unterbringung gem. § 126a StPO und seit Rechtskraft des Urteils im Maßregelvollzug im ...-Klinikum ....
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2. D. ... -Klinikum nahm am 24.06.2025 zum weiteren Verlauf des Maßregelvollzuges, zur Diagnose und zur Täterprognose Stellung.
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Im Wesentlichen führte die Maßregelvollzugseinrichtung dabei aus:
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Diagnostisch sei bei dem Probanden noch immer von einer multiplen Störung der Sexualpräferenz mit pädophilen, exhibitionistischen und fetischistischen Anteilen (ICD-10: F 65.6) sowie von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und histrionischen Anteilen (ICD-10: F61.0) auszugehen.
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Seit der letzten Stellungnahme vom 01.10.2024 hätten sich keine wesentlichen Veränderungen im Verhalten oder im psychopathologischen Zustandsbild des Patienten ergeben.
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Her K… sehe sich weiterhin im Maßregelvollzug als fehluntergebracht, betrachte sich als voll steuerungsfähig und dränge auf eine zügige Erledigung der Maßregel. Die ausgeprägte Hospitalisierung des Patienten habe auch den weiteren Behandlungsverlauf geprägt. Er habe sich vor allem auf die Verfolgung juristischer Beschwerden, Rechtfertigungen und Darstellungen seines subjektiv erlebten Unrechts konzentriert. Dabei imponiere er mit einem querulatorischen Denken sowie einer feindselig-misstrauischen Haltung gegenüber der Klinik und dem Behandlungsteam, was eine konstruktive therapeutische Zusammenarbeit erheblich erschwere.
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Ein durchgreifender therapeutischer Behandlungsfortschritt im Sinne einer ernsthaften und tiefergehenden Auseinandersetzung mit seiner sexuellen Devianz habe bislang weiterhin nicht erzielt werden können. Wenngleich er die wöchentlichen therapeutischen Einzelgespräche zuverlässig wahrnehme, nutze er diese vor allem zur emotionalen Entlastung angesichts der belastenden Unterbringungssituation. Kognitiv zeige er kaum Veränderungsbereitschaft: Er zitiere wiederholt verschiedene Gutachter und Beschlüsse des Oberlandesgerichts und scheine vor allem damit beschäftigt zu sein, Argumente vorzubringen, warum die Maßregel erledigt werden solle.
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In Bezug auf die Etablierung eines wirksamen Risikomanagements sei der Proband therapeutisch schwer erreichbar. Es gelinge ihm nicht, gemeinsam Risikofaktoren oder potenzielle Risikosituationen zu identifizieren, die zu deliktnahen Verhaltensweisen oder gar einer erneuten Delinquenz führen könnten. Der Untergebrachte zeige sich dabei oberflächlich und bagatellisierend, betone seine subjektive Steuerungsfähigkeit und argumentiere, dass er auf dieser Grundlage kaum Risikosituationen erkenne. Für ein straffreies Leben benötige er nur eine Vertrauensperson, der er sich öffnen könne.
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Angesichts des bislang ausbleibenden Behandlungserfolgs durch eine reine Gesprächstherapie sei der Patient im März 2025 über die Möglichkeit einer ergänzenden triebdämpfenden Behandlung mit Androcur (Wirkstoff: Cyproteronacetat), Salvacyl (Wirkstoff: Triptorelin) oder selekiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmern (SSRls) informiert worden. Er habe auf dieses Angebot ablehnend reagiert und habe dies erneut genutzt, um weitere juristische Schreiben und Beschwerden zu verfassen. Vor dem Hintergrund der Rückfälligkeit durch erneute exhibitionistische Handlungen während der Erprobung höherer Lockerungsstufen in der Vergangenheit (Vorfälle 2020, 2022) habe die Erprobung personalunbegleiteter Lockerungsstufen bei fehlender Einsicht und mangelnder Kooperationsbereitschaft hinsichtlich einer unterstützenden, triebdämpfenden Medikation bisher nicht stattfinden können.
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Aufgrund der ausgeprägten Hospitalisierung und der letztlich durchgehend ablehnenden Haltung gegenüber therapeutischen Maßnahmen habe eine therapeutische Nachreifung des Patienten nach langjähriger Unterbringung im Maßregelvollzug nicht erreicht werden können und dies sei auch bei einer weiteren Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB sehr unwahrscheinlich.
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Was die aktuelle Risikobeurteilung betreffe, sei vorauszuschicken, dass sich diesbezüglich nach inzwischen mehr als zehn Jahren Unterbringung nach § 63 StGB der Maßstab geändert habe. Die Fortdauer der Unterbringung könne inzwischen nur noch dann angeordnet werden, wenn die Gefahr bestehe, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen werde, „durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt“ werde.
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Zur legalprognostischen Beurteilung führte das Klinikum zunächst zu statistischen Rückfallwahrscheinlichkeiten aus, worauf verwiesen wird um sodann verschiedene Prognoseinstrumente anzuwenden.
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In diesem Rahmen führte die Maßregelvollzugseinrichtung u.a. aus:
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Der statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit könne man sich auch über sogenannte aktuarische Verfahren annähern. Ein gut untersuchtes solches Verfahren sei das Static-99. Von den dort zu berücksichtigenden zehn Merkmal-Items erfülle Herr K… fünf (Gesamtpunktwert von 5 Punkten). Entsprechend der Rückfallraten in der Originalstichprobe und revidierten Kodier-Regeln sei ein Wert von 5 der Risikokategorie „Durchschnittlich-Hoch“ zuzuordnen.
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Unter Anwendung des Stable-2007 erreiche der Patient einen Gesamtwert von 15, der dem Risiko-Level „Hoch“ zuzuschreiben sei. In Verbindung mit dem Static-Wert bzw. der entsprechenden Static-Risikokategorie sei die Dringlichkeit von Betreuung und Kontrolle/der Interventionsbedarf als „hoch“ zu kategorisieren.
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Zur individuellen Prognose beleuchtete das Klinikum die relevanten Kriterien orientiert an der Integrierten Liste der Risikovariablen (ILRV) nach Nedopil.
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Im Ergebnis lasse sich aus dem referierten Behandlungsverlauf sowie der prognostischen Einschätzung eine nach wie vor ungünstige Legalprognose ableiten. Während der bisherigen Unterbringungszeit habe aufgrund der Rechtfertigungstendenzen des Patienten, des Mangels an Einsicht und der fehlenden Offenheit sich mit seiner devianten Sexualität auseinander zu setzen, kein wirksames Risikomanagement etabliert werden können, welches das Risiko eines erneuten sexualdevianten Verhaltens ausreichend reduzieren könne. Angesichts der bereits langen Unterbringungsdauer würden weitere durchgreifende Behandlungsfortschritte jedoch unwahrscheinlich erscheinen. Vielmehr bestehe das Risiko, dass die bestehende Hospitalserung des Paienten voranschreite und (noch) bestehende Ressourcen zunehmend verlorengehen würden. Herr K. sei psychotherapeutisch nicht erreichbar und lehne eine medikamentöse triebdämpfende Behandlung ab. Trotz mehrfacher Versuche der Resozialisierung sei er in der Erprobung personalunbegleiteter Lockerungsstufen (Probewohnen, Tagesurlaub) erneut strafrechtlich einschlägig in Erscheinung getreten. Für den Patienten scheine dabei die Wahrung seiner Anonymität vor dem Hintergrund seiner Unsicherheiten in zwischenmenschichen Beziehungen von zentraler Bedeutung. Im Lichte des Anlassdelikes, seiner bisherigen Delinquenzgeschichte sowie der legalprognosischen Einschätzung, sei die Wahrscheinlichkeit, dass Herr K. zukünftig hands-on-Delikte begehen werde, als gering einzuschätzen. Demgegenüber stehe jedoch die unverändert hohe Wahrscheinlichkeit für eine erneute Rückfälligkeit exhibitionistisch motivierter hands-off-Delikte (auch vor Kindern), wie sie sich im Rahmen der Zwischenfälle 2020 und 2022 gezeigt habe.
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Die Frage, ob die zu erwartenden Straftaten – insbesondere exhibitionistische Handlungen vor Kindern ohne Körperkontakt – nach über 10 Jahren weiterhin eine Unterbringung gemäß § 63 StGB rechtfertigen, sei eine juristische Fragestellung. Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass diese als nicht mehr schwerwiegend genug anzusehen sein sollten, werde aus Sicht des Klinikums, bei nicht mehr zu erwartbaren therapeutischen Fortschritten, eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 StGB empfohlen.
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Um das Rückfallrisiko dennoch zu minimieren, würden engmaschige externe Kontrollmaßnahmen (Aufnahme Informationssystem HEADS, regelmäßige Gefährderansprachen, ambulante forensische Nachbetreuung, ggf. auch elektronische Aufenthaltskontrolle), die für den Patienten als äußere Ober-Ich Instanz fungieren und ihn demnach an eine ständige Kontrolle erinnern, als sinnvoll erachtet.
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3. Die Kammer erholte zum Termin auch ein erneutes externes Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. N… S… welches diese unter dem 14.12.2025 schriftlich erstattete. Zudem führte die Sachverständige im Rahmen der Anhörung vom 17.12.2024 ergänzend aus.
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Im Rahmen der ausführlichen Exploration durch die Sachverständige, auf welche insbesondere ab Seite 37 ihres Gutachtens verwiesen wird, gab der Proband unter anderem an, dass er kein typischer Exhibitionist sei.
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Befragt danach, wie es zu seinen Vorstrafen gekommen sein, erklärte der Proband:
„Also 2006 kamen die ersten dummen Gedanken, dass man anderen Schmarrn machen kann: was ich am meisten liebe, habe ich verstoßen. Ich habe an Kinder oder Jugendliche mehr gedacht. Ich habe eine gewisse Moralvorstellung. Irgendwann mache ich etwas Verbotenes, ich habe im Internet Missbrauchsabbildungen gesehen. Ich war mal in einer Sex-Kabine, aber da riecht es grausig… Dann die Telefonate. Ich weiß, das ist verboten, aber ich wollte etwas machen, wo ich gegen meine eigene Moral verstoße. Ich will eigentlich niemanden schädigen. Das Augenscheinliche ist das Sehen bei mir. 2006 war ich auch auf normalen Sex-Seiten. „Hübsche Mädchen“ und dann kommen auch sofort Lolita und junge Mädchen… Auch wo ich noch verheiratet war, habe ich immer mal Pornos angeklickt. Normale und immer alleine…“
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Zudem gab er weiter an:
„Der Reiz sei für ihn das Verbotene gewesen. „Und dass ich gegen moralische Werte verstoße. Ich habe mich schlecht gefühlt.“ Er interessiere sich sexuell überhaupt nicht für Gewalt, nicht für SM, nicht für Homosexuelles, „keine Folter“. Das Verbot sei aber zugleich auch sexuell abtörnend. Unter der dünnen Stoffhose habe er auch keine Erektion gehabt… Und dann sei der Fuß-Tic gekommen. Der Bein-Tic, der Unterschenkel-und-Fuß-Tic. Es sei für ihn verstörend gewesen. Das habe 2007 angefangen. Es gehe um Kinderbeine und Frauenbeine. Keine Männerbeine… Er sei eigentlich ein Voyeur. „Aus der Entfernung finde ich das reizvoll. Ich kann viel beobachten, nur optisch… sich darauf zu befriedigen ist nicht so einfach… Ich mag glatte Beine… Es war sehr nervig, es hat mich gestört. In 99 % der Fälle gab es keine sexuelle Erregung. Dann beim Fußball habe ich bei den Männern zu schauen angefangen. Es hat mich genervt, denn ich bin ja 100 % Fußball-Trainer… Weil es mich genervt hat, hat es mit den Telefonaten zu tun, es hat sich immer mehr gesteigert. Es passt nicht zu mir. Ich habe auch 2022 schon gesagt, es hat sich dann verlagert auf Frauenfüße. Ich lasse es aber zu. Kröber sagt, es ist doch was Schönes… Zu 98 % ist das auf Kinder und Männer weg. Ich werde auch nie Beine anlangen. Die Angst, das zu zerstören… ich sammle auch keine Socken oder Schuhe, Fetische…
Ich laufe nicht gerne leicht bekleidet herum. Ich bin nicht der typische Exhibitionist, der soooo
macht…“ Herr K. imitiert gestisch ein Sich-Zeigen.„Das Sexuelle ist im Hintergrund. Wer stellt sich mit der dünnen Stoffhose vor einen Eingang, wo mich viele Menschen beobachten können???!? Ich habe weder 2020 einen Steifen gehabt, auch der Mann hat gesagt, ich hatte keinen Steifen…Ich wollte mich selbst erniedrigen, mir selbst schaden. Wenn ich sexuell erregt bin, habe ich eine Latte… Im Kaufhaus 2010 war die Situation interessant. Wen da ein Kind gestanden hätte… Mich reizen die Grenzen, das Grenzen ausreizen… Ich weiß ja auch, da ist eine Kamera. Mich in eine Situation bringen, wo ich Probleme kriege…“
(Und wieso? Was haben Sie davon?) „Ich bin gegen das System…“ Als er im Probewohnen gewesen sein, habe er Ohnmacht gespürt „und mich Scheiße gefühlt.“ Er habe alles verloren. „Da habe ich festgestellt, Scheiß drauf! Ich habe Leggings angezogen und ich bin aus Provokation gejoggt. Ich hatte Leggings an, keine Strumpfhose… Ohnmachtsgefühle hängen mit Bestrafung zusammen. Die Telefonate sind vom Motiv her das Gleiche. Ich wollte meinen Fuß-Tic loswerden… Ich war halt unzufrieden mit meinem Leben. Ich habe erst Mädchen angerufen, aber die haben mich ausgelacht und aufgelegt. Dann habe ich Jungen angerufen und die wurden immer jünger. Ich war nachher so fertig, ich habe keinen Steifen gekriegt. Mir ist es schlecht gegangen, ich habe mich erschöpft gefühlt. Es kam sogar leichte Übelkeit auf. Ich habe einen in Nürnberg angerufen, da war die Mutter Nebenklägerin. Der hat sich unter dem Tisch versteckt mit dem, was ich verursacht habe… Ich war ja Trainer. Da ist mir klar geworden, wie weit ich über das Ziel hinausgeschossen bin. Die Kinder waren länger in der Leitung, die anderen, älteren, haben mich ausgelacht. Ich habe den Einfluss damals als Trainer verloren, ich war überreizt. Ich war auch dicker geworden… Hätte ich 2005/2006 aufgehört, wären die Straftaten nicht passiert. Ich kann nicht mehr!! Ich bin schockiert von dem System!!“
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Der Untergebrachte verneinte auch bei der Sachverständigen vehement sexuelle Phantasien „auf Kinder“
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Zur Anlassdelinquenz und Verhaltensauffälligkeiten in der Vergangenheit wurde weiter ausgeführt:
„…Das erste Mal habe ich mich selbst gedemütigt. Ich bin ja gemobbt worden. Dann die Trennung von meiner Frau. Mal trinkt man was, denkt, man fährt gegen einen Baum… Ich war auch unzufrieden mit der kleinen Wohnung. Ich lebe in einem kleinen Loch… Deswegen auch die Telefonanrufe… Ich habe mich so gefühlt, wie in meiner Jugendzeit. Ich habe mich in Freilassing gedemütigt gefühlt. Fußball hat ja mit Frauen nichts zu tun. Alles, was man sexuell erzählen kann, habe ich erzählt. Ich wollte was suchen, was ich nicht finde. Ich wollte auch meinen Fuß-Tic loswerden. Das mit den Telefonaten ist dann immer schneller geworden, zack, zack… ich habe die Nummer auch nicht neu eingetippt… Ich wollte was machen, was nicht einfach ist. Ich habe ja erst Mädchen angerufen und bin qualvoll gescheitert. Ich bin dann auf die dumme Idee gekommen, Jungen anzurufen. Und dann habe ich mir überlegt, wie kann ich die in der Leitung halten. Dann die Idee, er ist bei mir und Du machst, was ich will… Wie weit gehst Du… Der ist bei mir, der der kriegt dann eine Watsche… Ich habe nie gesagt, ich bringe den um… Es war nur, damit der Andere in der Leitung bleibt… Es war schon für mich interessant, Einfluss zu haben. Was die Kinderpornographie angeht: ich habe mich auf Seiten bewegt, da gab es Zip Dateien, die ich nicht öffnen konnte. Ich habe ein bis zwei Bilder gesehen und sofort gelöscht. Mich hat das sehr überrascht… Das ist schlecht. Ich probiere, solche Situationen zu vermeiden. Ich habe schlimme Sachen gesehen, wie ein Kind gequält und missbraucht wird. Das ist strafbar. 2019 hat man mein Handy kontrolliert, da war alles rein. Wenn man sich Musikdateien runterlädt, dann zeigen sich auch verbotene Sachen… In den 90er Jahren über Modem konnte man sich runterladen, wie jemandem der Kopf abgeschlagen wird…“ (Das Internet ist heute voll davon…) „Also bei mir geht es um Reiz, Moral und Recht… Ich habe viel probiert, ob ich glücklich werde nach 2006. Wo mir sexuell was bringt, auch neue Sachen… Es gibt nichts Schöneres als Sex mit einer Frau. Bei allem anderen ging es um den Kick, den Anreiz. Z.B. in dem Kaufhaus… Ich habe etwas gesucht, was mich sexuell mehr erregt als eine Frau. Aber ich stehe nicht auf Männer, nicht auf Tiere, ich stehe auf weibliche Personen über 18 Jahre. Reizvoll ist aber die Spannung des Verbotenen, wo keiner leidet…Das kann man alles nicht vergleichen. Beim Globus (Kaufhaus) sieht man ja, warum hänge ich da so lange… Ich habe keinen Steifen bekommen. Ich setze mich nicht zwei Stunden bei Kindern hin. Ich bin ab und zu weggegangen. Ich täte auch nie eine Sex-Hotline anrufen!!“ (Aber das ist ja nicht verboten, das könnten Sie ja tun…) „Ich weiß, dass Jungen sich dort als Frauen ausgeben. Ich schicke auch keine Schwanz-Fotos… 2020 wollte eine sehen, wie ich onaniere. Ich habe es gemacht, aber nicht gespritzt… Ich habe noch nie einen Dreier… Also zwei Männer und eine Frau keinesfalls!!“ (Auch das ist nicht verboten…) Die erste Straftat war eine Ordnungswidrigkeit in den 90er Jahren. Dann 2003 habe ich es nicht mehr gepackt. Ich war Trainer bei 60, habe getrunken, habe 2 Bier getrunken und dann pinkeln müssen. Es war dunkel. Ich habe gewusst, wo der Fußballplatz ist, bin hin, da waren hübsche Frauen. Ich habe mich am Gebüsch rechts gestellt, ich habe nichts vorgehabt… Das war 50 Meter weit weg… Da waren ein oder 2 ältere Frauen, die haben mich stehen sehen. Der Bademeister hat dann erzählt, das ist der Keller… Ich habe eine Geldstrafe akzeptiert, aber es sollte damals keiner was sehen. 1999 war die Trennung von meiner Frau, 2002 die Scheidung. Dann war ich ein % Jahr mit der Küchenkraft S… zusammen. Ich war in Wesseling. Da ist man nah an Fürstenfeldbruck… Ich im Hallenbad, auch selten in der Sauna… War ein paar Tage vorher im Hallenbad im Badebereich… Draußen sind vom Außenbereich mit Kleidung drei Mädels rein in den Solarium Bereich. Ich bin auf dem heißen Stein gesessen. Ich habe ein Handtuch bis zu den Knien gehabt. Die Mädchen sind rein, ich bin rausgegangen. Die hatten einen Badeanzug an, die waren nicht nackt. Die waren so 11 bis 13 Jahre. Ich habe 4 Meter Abstand gehabt und gegenüber mit dem Handtuch gesessen. Die haben gekichert. Ich habe nicht an mir herumgespielt, ich habe keine Erektion gehabt. Wenn, dann hätte ich ja eine riesen Beule gehabt… Ich bin zum Rutschen-Bereich, in den Außenbereich. Die Mädchen haben gesagt, dass die meinen Penis gesehen haben. Durch den heißen Stein wird der leicht größer, durch die Wärme. Ich habe aber nicht an eine Sexualstraftat gedacht. Ich streite meine Diagnosen nicht ab, egal, ob man was mit Kindern macht- das soll der Arzt entscheiden. Ich verstehe jeden, der sagt, der könnte pädophil sein. Ich habe als Koch Fehler gemacht, ich habe mich aber gut mit dem Personal verstanden. Die türkischen Frauen haben mir gezeigt, … die sind nicht alle heilig… Vom Küchenmeister bin ich gemobbt worden. Die Sachen 2022 wurden eingestellt. Am 11.06.2022 wollte ich mich mit MC… treffen. Der ging es schlecht. Am 23.04. hatte ich mit L… Kontakt. Die hatte aber ein Problem. Ich habe alleine vor dem Kino gestanden… M… und ich waren am Kino verabredet. Ich wusste aber nicht, ob sie kommt oder nicht… Ich bin ins Kino rein. Am 11.06… Drei Tage vorher bin ich operiert worden. Ich habe eine Sonnenbrille getragen, man hat noch Maske tragen könne wegen Covid. Ich habe einen Familienfilm gesehen, einen Pferde-Film. Ich war alleine an der Kasse. Oben auf den teuren Plätzen… also ich bin dann nach vorne gegangen. Da war neben mir eine Frau mit jungen Mädchen. Ich habe mich vor die Mädchen gesetzt. Ich habe mein Smartphone ausgepackt und auf Whats App geguckt. Ich hatte eine Radler-Hose drunter und eine normale Hose. Ich habe die normale Hose ausgezogen. Ich war nicht nackt, ich habe nicht an mir rumgespielt… Dann habe ich hinter mir Bewegung gehört. Die haben sich weiter hoch gesetzt, ich habe mich zweimal umgeschaut. Ich bin aus dem Kino raus. Ich bin dann gelaufen, dann hieß es, der hat vor den Kindern onaniert. Auch wennman nix macht, da wo ich bin, da kann man 10 Jahre eingesperrt werden… Ich habe nicht onaniert… Wenn man keine Straftat macht, kann man nicht abgeurteilt werden.“ (Was würden Sie denn für sich selbst als Gefahren-Situation definieren?) „Ich darf nicht zum Fußball, nicht ins Kino, nicht ins Stadion, nicht zum Schwimmen…“
Auch die Straftat in der Drogerie habe es nicht gegeben….“
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Zur Verhaltensbeschreibung und zum psychopathologischen Untersuchungsbefund resümierte die Sachverständige u.a.:
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Der Untergebrachte sei freundlich und höflich aufgetreten und im klinisch-psychopathologischer Befund würden sich im Hinblick auf Bewusstseinslage, Konzentration, Auffassung, mnestische Funktionen und allgemeine Affektkontrolle keinerlei Auffälligkeiten finden. Auffällig sei hingegen eine ausgeprägte Logorrhoe mit Monologisieren und Darstellung eines geschlossenen Selbstbilds zu seiner Lebenssituation und den Widrigkeiten der Forensischen Psychiatrie, wobei er sich unflexibel bei der Thematisierung, was denn seiner Ansicht nach zu der langen Unterbringungsdauer geführt haben könnte, erwiesen habe. Psychotische Denkinhalte oder Sinnestäuschungen hätten nicht vorgelegen. In seinem Erzählstil habe er teils deutlich dramatisierend, evokativ und histrionisch imponiert. Vor allem in Bezug auf geschilderte Intimbeziehungen würden sich die Angaben schablonenartig und austauschbar darstellen. Inhaltlich falle insbesondere seine ausgesprochen geringe selbstkritische Reflexionsfähigkeit bei sicherlich ungestörter Intelligenz auf.
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Die Sachverständige stellt sodann vor allem im Hinblick auf die Einschätzung des letztjährigen Sachverständigen Prof. Dr. N… Argumentationsmuster für Kammer dar zur Einordnung der beim Probanden vorliegenden Auffälligkeiten und zu stellenden psychiatrischen Diagnosen unter das 4. Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB und wendet verschiedene Prognoseinstrumente zur Bestimmung einer etwaigen Gefährlichkeit des Untergebrachten an.
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Die von der Kammer gestellten Fragen beantwortete die Sachverständige, wie folgt:
„…VII. Beantwortung der Fragen:
• Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass Herr K. erneut Straftaten begehen wird?
Es besteht bei Herrn K… eine kombinierte Persönlichkeitsstörung aus prädominant selbstunsicheren und histrionischen Zügen. (F 61.0). Ferner besteht eine multiple Störung der Sexualpräferenz (F 65.6), die sich zusammensetzt aus einem fetischistischen Partialismus („Bein-Tic“), bisexueller Pädophilie und Exhibitionismus. Während auf der formalen biographischen Ebene zunächst die allgemeinen gesellschaftlichen Anforderungen an ein erwachsenes Leben erfüllt wurden und sich daher die Diskussion der Zuerkennung des 4. Eingangsmerkmals ergeben hat, zeigen sich aber bei der Analyse der Beziehungsfähigkeit als eine wichtige psycho-soziale Funktion persönlicher Maturität doch beträchtliche Störungen, die mit der multiplen Störung der Sexualpräferenz verwoben sind. Vor allem zeigt die Prüfung der Kriterien in Bezug auf die sexuell paraphilen Interessen, dass die Kriterien des vierten Eingangsmerkmals abgebildet werden.
Aus der Persönlichkeitsstörung heraus gelingt offenbar bisher kein wirklicher therapeutischer Fortschritt, sondern es kommt zu einer rigiden Verfestigung der Verfolgung thematischer Ablenkungsmanöver und es fehlt an Einsicht in das eigene Störungsmuster.
Von daher kann man sehr wohl im vorliegenden Falle das vierte Eingangsmerkmal und damit die beträchtliche Verminderung der motivationalen Steuerungsfähigkeit beschreiben.
Das Rückfallrisiko für pädosexuelle Delikte ist konkret bei Herrn K. deutlich höher als die Basisraten es ausweisen.
Bei der Anwendung des SORAG wurde ein Summenwert von 5 erreicht. Für einen Beobachtungszeitraum von 7 Jahren nach Entlassung in die Freiheit entspricht dieser Summenwert der Risikokategorie 4. Unter den Straftätern der Entwicklungsstichprobe des SORAG wiesen 59 % einen höheren Summenwert auf und ca. 39 % der Straftäter, die derselben Risikokategorie wie die beurteilte Person zugeordnet wurden, wurden erneut wegen eines Gewaltdeliktes (einschliesslich Sexualdelikten) angeklagt oder verurteilt. Für einen Beobachtungszeitraum von 10 Jahren nach Entlassung in die Freiheit entspricht dieser Summenwert der Risikokategorie 4. Ca. 59 % der Straftäter, die derselben Risikokategorie wie die beurteilte Person zugeordnet wurden, wurden erneut wegen eines Gewaltdeliktes (einschliesslich Sexualdelikten) angeklagt oder verurteilt.
Im Static 99 erzielt Herr K. einen Summenwert von 5. Das durchschnittliche Rückfallrisiko ist damit im Vergleich zum „durchschnittlichen Kindesmissbraucher“ um den Faktor 3,5 erhöht.
Eine hohe Rückfallrate haben exhibitionistische Handlungen. Da werden Quoten zwischen 40 und 75 % angegeben. Bei Herrn K. ist die Wahrscheinlichkeit hoch, da es sich hier bereits um offence paralleling behavior gehandelt hat.
Einschlägige Telefonanrufe kann man nicht beziffern. Dafür besteht bei Herrn K. eine deutliche Scham. Bei der Kinderpornographie steht zu bedenken, dass mit der Verfügbarkeit von Möglichkeiten wiederholte Suchanfragen denkbar sind, um das eigene pädosexuelle Interesse abzudecken. Vor allem aber besteht nun mit den Chat-Foren eine hohe Gefahr, dass Herr K. dadurch Kontakt zu Kindern aufnehmen wird. Das Verhalten würde dann mit dem „medialen Fortschritt“ wechseln.
• Welche psychiatrische(n) Diagnosen war/waren bei dem Untergebrachten zum Zeitpunkt der Tatbegehung zu stellen und liegt/liegen diese weiterhin vor? Ist die psychiatrische Diagnose unter eines der biologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsummieren?
Siehe Oben, die Diagnosen liegen weiterhin unvermindert vor. In der Gesamtschau kann man hier das vierte Eingangsmerkmal schon beschreiben.
Auch unter den gegebenen Bedingungen zeigt Herr K. wiederholt in unterschiedlichen Settings Rückfälle mit exhibitionistischem Verhalten und er hatte auch einige wenige Bilder mit Kindesmissbrauchsabbildungen mit der Stufe 9 der Copine Skala.
• Mit welchen Maßnahmen kann das Risiko zukünftiger Straftaten beherrscht oder verringert werden?
• Welche Umstände können das Risiko von Straftaten steigern?
Bei Herrn K. gibt es einen beträchtlichen Mangel an Einsicht in die intrapsychische Dynamik seiner Taten und deren Auslöser oder emotionalen oder situativen Gestimmtheiten. Allgemein zählen Langeweile, Einsamkeit, Kränkung, Zurückweisung, mangelnde Erfahrung von Selbstwirksamkeit, Isolation zu Risikofaktoren, da Sexualität dysfunktional oft zur Selbsttröstung, Abwehr depressiver Gefühle und Kränkung eingesetzt wird. Ein anderer Risikofaktor ist der Anschluss an gleichgesinnte Interessenten-Kreise via Internet (pädosexuelle Chatgruppen) und das Nutzen sozialer Medien zur alternativen Umsetzung ähnlicher pädosexueller Kontakte, wie sie damals über die Anrufe erfolgten. In Netzwerken findet dann vor allem auch eine ideologische Selbstvergewisserung statt.
Das andere Risiko sind schlichtweg Gelegenheiten und Exhibitionismus kann man nicht verhindern. Entblößen kann man sich überall. Entscheidend ist auch hier wieder die Kopplung von Selbstunsicherheit, Selbstunwert, Langeweile, sexueller Gestimmtheit und womöglich auch die Hoffnung darauf, beim Gegenüber Neugierde auf mehr zu wecken. Der Kontakt zu HEADS ist sicherlich noch mal ein Zeichen höherer Verbindlichkeit, unter ambulanter Beobachtung und Betreuung zu stehen. Das entscheidende Therapieziel muss aber im Grunde immer sein, dass bei einem reifen Erwachsenen die Fremd-Aufsicht zur eigenen inneren Aufsichtsbehörde wird. Sonst bleibt das Verhalten auch immer wieder ein Zeichen unreifer Opposition durch das Ausagieren sexueller Distanzlosigkeiten.
• Sollte eine Entlassungsreife in Betracht kommen, so möge sich das Gutachten zu Weisungen äußern.
Weisungen müssen sein: Meidung von öffentlichen Institutionen und Veranstaltungen mit entsprechend erwartbarer hoher Dichte an Kindern (keine Freizeitparks, Kirmes, Zirkus-Veranstaltungen, kein Besuch von Nachmittagsvorstellungen im Kino, keine Wohnungsnahme in der Nähe von Schulen oder Kinderheimen oder Jugendfreizeiteinrichtungen, Aufnahme des Kontaktes zu einer sexualtherapeutischen Ambulanz, Kooperation mit dem in Bayern verankerten Konzept zum Umgang mit rückfallgefährdeten Straftätern (HEADS)).
• Ferner soll die therapeutische Notwendigkeit und der eventuelle Nutzen einer Behandlung mit triebdämpfender Medikation explizit erläutert werden.
Sofern grundsätzlich andere sexuelle Möglichkeiten zur Befriedigung der Wünsche nach Intimität zur Verfügung stehen, ist die Indikationsstellung zur antiandrogenen Medikation kritisch zu sehen. Sinn macht sie nur, wenn die Sexualität selbst als dranghaft, schlecht beherrschbar, gedanklich präokkupativ und vor allem subjektiv in der Form auch als unerwünscht erlebt wird. Die Medikation muss für die Zielperson selbst eine Befreiung, eine Entlastung sein. Das ist im vorliegenden Fall bei Herrn K. nicht gegeben. Die antiandrogene Medikation muss zudem eng psychotherapeutisch begleitet werden und es muss an alternativen Coping-Strategien zur Sexualität gearbeitet werden. Außerdem ist bei einem inneren Widerstand gegen die Medikation die Gefahr groß, sich selbst dann Androgene zu besorgen, um den Zustand quo ante wieder herzustellen. Insbesondere da Herr K… die Medikation ebenso wie die Diagnose der pädosexuellen Präferenzstörung ablehnt und den Exhibitionismus zwar anamnestisch angibt, jedoch jetzt bestreitet, gibt es keine gute Basis für die zuverlässige Akzeptanz der Medikation. Bei Personen, die für sich einen wirklichen, authentischen Leidensdruck entwickeln und begreifen, dass ihre Sexualität ihnen bei der Legalbewährung und der damit verbundenen weiteren biographischen Planung im Wege steht, kann die Medikation eine immense Erleichterung und Sicherheit sein. Die Unterzeichnerin kennt Personen, die faktisch von einem „neuen Leben“ sprechen. Sie alle erlebten aber letztlich die sexuelle Paraphilie und die Folgen für sie selbst als extrem nachteilig und litten auch unter dem Schaden, den sie Dritten beigebracht haben.
Bei Herrn K. gibt es zur Zeit gar kein erkennbares Fundament für diese Entwicklung. Und da Sexualität bei den Zielpersonen eben oft als Coping-Strategie zur kurzfristigen Bewältigung anderer intrapsychischer Spannungen eingesetzt wurde, muss man an einer umfassenden Anpassung des Verhaltensstils arbeiten. Auch das ist hier gegenwärtig nicht ersichtlich. Eine Pseudo-Compliance wird dazu führen, auch über die Folgen der Medikation nicht offen Auskunft zu geben, oder sie pharmakologisch zu antagonisieren. …“
40
4. Unter dem Aktenzeichen 470 Js 24852/22 führte die Staatsanwaltschaft Traunstein – Zweigstelle Rosenheim – ein Ermittlungsverfahren gegen den Untergebrachten wegen des Tatvorwurfs des zweifachen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind jeweils in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen jeweils in drei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in drei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte.
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Am 11.06.2022 soll er dabei im Rahmen seines Tagesurlaubs drei Mädchen, welche ohne Begleitung in den Film „Immenhof 2“ ins Rosenheimer Kino gegangen seien, gefolgt sein. Vor den Mädchen sitzend habe er an seinem Glied manipuliert. Entgegen seiner Absicht hätten die Mädchen dies nicht wahrgenommen. Die Mädchen seien neun bzw. zehn Jahre alt gewesen.
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Des Weiteren stand er im Verdacht, dass er sich am 23.04.2022 ähnlich im Rosenheimer Kino verhalten habe. Hier soll er in einer Reihe mit 3 Mädchen, elf und zwölf Jahre alt, gesessen, diese angeschaut und seinen Penis entblößt sowie an diesem manipuliert haben.
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Darüber hinaus soll es auch einen Vorfall am 04.06.2022 im Müller Markt in Rosenheim gegeben haben. Der Proband stand hier in Verdacht, Kindern seinen Penis gezeigt und an diesem manipuliert zu haben. Die Kinder seien im Alter von sieben bis ca. zwölf Jahren gewesen.
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Auf dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sichergestellten Mobiltelefon des Probanden seien zudem 37 Dateien kinderpornographischen Inhalts festgestellt worden. Ebenso hätten sich auf dem Mobiltelefon Applikationen zum unwiderruflichen Löschen von Dateien befunden.
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In diesem Ermittlungsverfahren wurde Anklage zu einer Jugendkammer am Landgericht Traunstein erhoben. Nach einem Hinweis der Jugendkammer auf die problematische Beweislage hinsichtlich der Fälle im Kino und im Müller Markt sowie der geäußerten „derzeitigen Wertung“, dass der übrige Tatvorwurf „…bzgl. der zu erwartenden Strafe nicht im Verhältnis zu der derzeit in Vollstreckung befindlichen Rechtsfolge“ stehe, wurde eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die hier gegenständliche Unterbringung, angeordnet im Jahre 2013, angeregt und nach entsprechendem Antrag der Staatsanwaltschaft Traunstein – Zweigstelle Rosenheim – auch mit Beschluss vom 04.01.2024 angeordnet.
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Im Verfahren aus dem Jahre 2022 wurde der Proband von Prof. Dr. S… psychiatrisch begutachtet. Der Untergebrachte war dabei zu einer Exploration nicht bereit. Der Sachverständige diagnostizierte daher nach Aktenlage eine multiple Störung der Sexualpräferenz mit vor allem pädophilen/exhibitionistischen und fetischistischen Anteilen (ICD 10 F65.6) vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Beide Erkrankungen ordnete der Sachverständige dem juristischen Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zu. Aus den ihm vorliegenden Befunden hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass bei dem Probanden zum Tatzeitpunkt relevante, vor allem affektive Auffälligkeiten vorgelegen hätten, die so stark gewesen seien, dass daraus eine erheblich verminderte oder gar aufgehobene Steuerungsfähigkeit abgeleitet werden könnte, wobei sich ggf. in der Hauptverhandlung noch weitere Erkenntnisse ergeben könnten.
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Bezüglich der weiteren Prognose im Hinblick auf die Unterbringung des Probanden nach § 63 StGB verwies er auf das ausführliche und nachvollziehbare Gutachten von Prof. K… im hiesigen Verfahren. Die Prognose bezüglich der vorliegenden Sexualstörung sei schlecht, die bisherigen Behandlungsansätze hätten bei dem Probanden offensichtlich kaum etwas bewirkt, seine Krankheitseinsicht sei zudem gering. Das Risiko für weitere ähnliche Handlungen sei hoch.
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5. Die Staatsanwaltschaft Traunstein beantragte, die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen.
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6. Der Verurteilte wurde am 17.12.2025 in voller Kammerbesetzung im Beisein seines Pflichtverteidigers, Herrn RA ... als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Traunstein; des behandelnden Oberarztes Herrn Dr. L… seiner behandelnden Therapeutin, Frau S… sowie der externen psychiatrischen Sachverständigen Dr. S… mündlich angehört. Die Anhörung verlief wie folgt:
„„…Beginn der Anhörung: ca. 11.44 Uhr
Vermerk: Zu Beginn der Anhörung äußert der Proband seine Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten und trägt seine schriftliche Ausarbeitung vom 17.12.2025 im Wesentlichen vor. Diese wird danach in Anlage zu Protokoll genommen.
Hierbei äußerte der Untergebrachte u.a.:
Insbesondere den Berichten im Sachverständigengutachten über meine angeblich 1997 entdeckten pädophilen Neigungen möchte ich vehement widersprechen. Ebenso etwaig behaupteten Onanier-Fantasien mit Kindern. Bei der Exploration hat dies der damalige Sachverständige S. selbst erzählt und in sein Gutachten übernommen.
Ich möchte mich auch dagegen verwehren, dass mir ständig Handlungen vorgeworfen werden und auch zum Gegenstand von Prognosen gemacht werden, für die ich nicht verurteilt wurde.
Auch der Tatvorwurf vom 23.04.2022 kann dadurch entkräftet werden, dass ich zu diesem Zeitpunkt in W. war.
Es ist auch richtig, dass ich am 11.06. „Scheiße“ gebaut habe. Ich hätte nicht dorthin gehen dürfen, möchte aber klarstellen, dass ich im Kino keine sexuellen Handlungen an mir vorgenommen habe.
Ja, 2020 habe ich wohl exhibitionistischen Handlungen vorgenommen, aber nicht vor Kindern und im Prozess hat auch eine Zeugin gelogen.
Ich habe auch keinerlei Auffälligkeiten in meinen Trainerjobs gezeigt.
Ich gebe auch zu, dass ich für das verantwortlich bin, was auf meinem Smartphone drauf ist, egal ob absichtlich oder nicht. Kinderpornographie würde ich niemals fördern, so etwas geht gar nicht.
Auch zu meiner Verlobten möchte ich angeben, dass diese wohl für 20 Jahre im Gefängnis ist. Sie ist eine „arme Seele“, der ich Hoffnung geben möchte. Sie ist 36 Jahre alt und in einem Gefängnis im Osten. Ich habe ihr auch einen DVD-Player besorgt, damit sie Musik hören kann und ein Autogramm von DD. Ich weiß sehr viel über sie, aber wir haben bewusst entschieden uns gegenseitig nicht zu sagen, was wir gemacht haben. Es ist mir schon klar, dass das zwischen uns keine Liebe ist und wir erst schauen müssen, wenn wir uns mal treffen dürfen, ob es irgendwie weitergeht. Sie ist wohl noch ca. 19 Jahre im Knast. Aktuell schreiben wir uns ca.vier bis fünf Briefe im Monat. Sie hat mir auch für die heutige Anhörung ein Maskottchen gegeben, welches ich jedoch vergessen habe. Mit ihr ist es wie mit M… ich helfe ihr, höre zu und bin einfach da.
Auch zu meiner Ehe möchte ich sagen, dass es eigentlich eine glückliche Ehe war. Wir hatten ein ganz normales Leben und haben auch vieles abgesprochen. Der Sex war ein bisschen wenig.
Auch mit der Zeitachse, die ich erstellt habe, ist es so, dass ich dies damals für einen therapeutischen Prozess gemacht habe.
Meine Abweichungen streite ich nicht ab, aber ich bin nicht schwul.
Auch liebe ich Einzelgespräche. Ich habe auch nicht gesagt, dass das hier Folter ist, sondern „wie Folter“.
Hiermit meine ich insbesondere den Schlafentzug. Jetzt sind wir auch schon bei meinem aktuellen Befinden. Ich kann nicht mehr. Ich brauche hier drinnen einen Rückzugsort und ab und zu meine Ruhe.
Ich möchte noch meine kurze Verwunderung über das Gutachten zum Ausdruck bringen. Es ist richtig, dass die Sachverständige zu mir gesagt hat, dass ich mein Bestes dafür getan habe um in den „63“ zu kommen. Sie hat aber auch gesagt, dass ich kein „20, 21er“ bin und Prof. N… recht hatte.
Positiv ist im letzten Jahr, dass mich das Klinikum auf eine Entlassung vorbereitet. Vor ca. 2 Monaten war ich auch mit Frau H… nochmal im Bodelschwinghhaus in München, die würden mich wieder nehmen. Auch die Kostenübernahme ist beim Bezirk eingeleitet worden.
In der Unterbringung arbeite ich eigentlich gut mit der Therapeutin zusammen. In der Klinik ist es ein Überlebenskampf für mich. Ich habe Gartenstatus. Ich mache auch die Einkäufe für viele. Aber im Zimmer mit mehreren Personen ist es für mich schwierig. Ich kann nicht mehr. Seit ca. zwei bis drei Monaten sind auch meine rechtlichen Einwendungen „eingeschlafen“. Diese dienten mir als Puffer. Ich habe einen Gedanken an den Rückzug. Ich brauche meine Ruhe. Was ich alles erlebt habe. Ich habe Albträume und wurde auch 2022 zusammengeschlagen. Nur in der AT in der Korbmacherei geht es ein wenig besser.
Ich halte den Wahnsinn hier nicht mehr aus, und werde in manchen Situationen eben ein wenig laut. Auch heute wieder, als mir die Schmerzmedikation verweigert worden ist.
In der Einrichtung in München wären im Dezember am 23. und 29. Dezember noch Aufnahmen möglich. Danach würde ich auf die Warteliste kommen. Zu weiteren Lockerungen habe ich derzeit keine Motivation. Eine ambulante Therapie würde ich draußen natürlich auch machen.
Die Sachverständige, Dr. S… stellt sodann zunächst klar:
Der Großteil, der vom Probanden gemachten Einwendungen kann dahingehend entkräftet werden, dass meine eigene Beurteilung erst ca. ab Seite 53 des Gutachtens beginnt. Davor ist das nicht meine Meinung, sondern lediglich eine Zusammenfassung des Akteninhaltes. Auch etwaige Äußerungen über die gleiche Sichtweise wie Prof. N… stammen eben aus dem Kontext, dass es vorliegend in der Tat wirklich zwei nachvollziehbare Sichtweisen gibt, jedoch dazu später.
Auf Fragen der Kammer an die Therapeutin, Frau S… zum aktuellen Verlauf nach Verfassen der Stellungnahme im Juni 2025, führt diese aus:
Therapeutisch gibt es keinerlei neue Entwicklungen. Es ist immer noch derselbe Stand wie in der Stellungnahme wiedergegeben. Ein Rückfallmanagement ist aufgrund der Negierung seiner pädophilen Interessen nicht entwickelbar. Der Proband ist weiter auf Recht und Unrecht fixiert. Die Einzelgespräche nutzt er eher zur Entlastung als zur therapeutischen Arbeit.
Eine triebdämpfte Medikation wird weiterhin abgelehnt. Deswegen gewähren wir auch derzeit keine personalunbegleiteten Lockerungen.
Auffällig ist auch der zunehmende Hospitalismus, welcher sich vor allem dahingehend zeigt, dass er auch auf kleine Veränderungen stärker reagiert. Das Bodelschwinghhaus hat uns die beiden bereits genannten Termine zugesagt. Mit dem weiteren Vorgehen wollten wir abwarten, was bei der Anhörung herauskommt.
Die Übernahme der Kosten wurde angefragt.
Man muss sagen, dass der Patient bei uns keine therapeutische Perspektive hat. Insoweit ist aus unserer Sicht eine weitere Unterbringung, welche zu einer weiteren Verringerung seiner Ressourcen führt und auch dazu führen könnte, dass er schwerer „Fuß fassen kann“, eher risikoerhöhend.
Auf Nachfrage des Verteidigers erklärt der behandelnde Oberarzt:
Es ist richtig, dass ich damit meine, dass sich der Hospitalismus wohl weiter verstärken würde und dass es am 23. und 29. Dezember eine Einzugsmöglichkeit in München gäbe.
Auf explizite Fragen der Kammer an die Sachverständige Dr. S… vor allem im Rahmen der zu stellenden Gefährlichkeitsprognose und zu erwartender Delikte führt diese aus:
Grundsätzlich gibt es hierbei bei dem Probanden zwei sexuelle Erregungsmuster:
Das erste ist der Exhibitionismus. Hierbei besteht grundsätzlich statistisch eine hohe Rückfallrate. Als Zielpersonen sind hierbei bei dem Probanden Kinder und Erwachsene zu erwarten.
Die Exploration und Beurteilung des Probanden ist hierbei insoweit erschwert, als er seine pädophilen Anteile zu keiner Zeit mir gegenüber eingeräumt hat. Er ist so aufgetreten wie im Rahmen seiner einführenden, monologisierenden Ausführungen. Man kann mit ihm auf genaue Nachfrage nicht in die Tiefe der Themen einsteigen und Sachen genauer besprechen, weil er immer ausweicht. Insoweit ist eine Therapierbarkeit bei ihm nicht gegeben.
Er hat jedenfalls im Rahmen auch der Unterbringung und Lockerungen Verhalten gezeigt, welche die Umgebung jedenfalls als sexuelles Verhalten wahrgenommen hat.
Hands-On-Delikte ergeben sich aus seiner Deliktbiografie bisher nicht.
Exhibitionistische Verhaltensweisen sind von ihm in Freiheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut zu erwarten.
Der zweite Aspekt ist seine jedenfalls pädosexuelle Nebenströmung.
Auch hier ist die Beurteilbarkeit aufgrund seiner Verschlossenheit und Ausweichtendenzen schwierig bis nicht möglich. Das Problem ist immer die innere Erlebnisebene. Man kann zum Beispiel Sex mit Frauen haben und dabei andere Vorstellungen haben. Dies ist mit ihm aber nicht besprechbar.
Aus den Auffälligkeiten und seinen Vorlieben kann man aber sagen, dass eine pädosexuelle Ansprechbarkeit bei ihm vorhanden ist, was insbesondere der Download von Kinderpornographie zeigt, ebenso die von ihm durchgeführten Anrufe.
Im Rahmen dieser Anrufe muss man insbesondere berücksichtigen, dass er hier Druckszenarien sowie Gewalttätigkeiten gegenüber den Opfern am Telefon aufbaute, um Jungen zu eigenen sexuellen Handlungen zu bringen. Dies macht nur dann Sinn, wenn man an diesen in der Vorstellung auch tatsächlich sexuellen Gefallen findet. Man hätte durchaus bei den Anrufen auch ein anderes Szenario, wie etwa das Versprechen von Belohnungen, aufbauen können.
Bei Pädosexuellen werden in der Literatur Rückfallquoten von über 50 % beschrieben. Dies habe ich im Gutachten ausführlich ausgeführt. Diese Gefährlichkeit nimmt auch im hohen Lebensalter nicht ab. Bei Betrachtungen von N… wird dies geringer angesetzt. Vorliegend muss man aber auch sehen, dass der Proband im Prognoseinstrument Static 99 einen Punktwert von 5 erreicht. Dies bedeutet, dass bei ihm im Vergleich zum durchschnittlichen „Kindesmissbraucher“ ein 3,5 mal höheres Rückfallrisiko besteht.
Man muss sagen, dass der affektive Rapport bei den Gesprächen über die Telefonate sachlicher war, was ein Anzeichen dafür ist, dass es ihm unangenehmer war.
Bisher war eine Reduzierung des Risikos durch Therapie nicht möglich.
Der Proband ist insgesamt ein sehr komplexer Fall. Das Gutachten des Kollegen N… ist insoweit richtig, dass sich bei ihm grundsätzlich eine unauffällige Lebenskurve zeigt. Erst wenn man genau hinschaut, zeigen sich die eigentlichen Auffälligkeiten, welche sich insbesondere in seiner Rigidität zeigen. Hier muss man sich klarmachen, dass geradezu typisch für eine Persönlichkeitsstörung eine immense Einbuße an innerer Flexibilität ist, was vorliegend in erheblichem Maße anzunehmen ist und die Schwere der Störung zeigt.
Der recht pragmatische Ansatz der Klinik ist für mich auch nachvollziehbar, nämlich dass man ihn in eine Einrichtung bringen möchte, nachdem eine höhere Einsicht trotz der langen Therapiedauer nicht erreichbar und die Therapie quasi am Ende ist.
Zusammenfassend ergibt sich aus der Biografie des Probanden eine insbesondere kritische Rückfallwahrscheinlichkeit für Delikte aus dem Hands-Off-Bereich.
Das Problem bei ihm ist, dass man auch ein Risikoprofil nicht gut erstellen kann, da er über seine Beweggründe zu den Taten nicht redet und er auch therapeutisch nicht erreichbar ist.
Ich erwarte, dass er jedenfalls nicht schnell mit Anrufen oder ähnlichen Kontaktaufnahmen sein würde. Man weiß jedoch nichts darüber, in welchen Situationen das verstärkt passieren könnte.
Mit inneren Hemmmechanismen will sich der Proband nicht auseinandersetzen und er umschifft zentrale Dinge, was die histrionischen Anteile seiner Persönlichkeit zeigt.
Das zentrale Thema ist der Verzicht auf ein Lustspektrum, welche verlangt werden müsste.
Im Prinzip ist der Proband noch immer am gleichen Punkt wie beim Urteilsausspruch.
Auf explizite Nachfrage der Staatsanwältin erklärt die Sachverständige:
Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auch mit sexuellen Handlungen vor Kindern sowie Exhibitionismus zu rechnen. Selbst wenn die Kinder dies teilweise bisher gar nicht bemerkt haben.
Auf Frage des Gerichtes hinsichtlich weiterer erwartbarer Delikte, insbesondere im Zusammenhang mit Kinderpornographie führt die Sachverständige aus:
Es ist grundsätzlich so, dass der Proband sich andere Alternativen suchen würde, wenn er merkt, dass er öffentlich auffällt, zum Beispiel eben über das Internet. Dann bestünde die hohe Gefahr, dass er in Chat-Foren auf Gleichgesinnte trifft und es zu weiterem Konsum und Besitz von kinderpornographischen Daten kommen würde. Dem könnte man unter anderem mit einer Weisung hinsichtlich einer digitalen Kontrolle begegnen.
Man kann auch sagen, dass der Proband unproblematisch draußen leben könnte. Eine längere Erprobung ist meines Erachtens hier nicht notwendig.
Bei einem längeren Konsum von kinderpornographischem Material würde auch der Wunsch steigen, mit Kindern aktiv in Kontakt zu kommen.
Zu konkreten Hands-On-Delikten wäre zu sagen, dass diese in der Realität wenig wahrscheinlich erscheinen, jedoch nicht ausgeschlossen werden können. Grundsätzlich sind Täter derartiger Delikte mit einem hohen manipulativen Geschick ausgestattet. Dies ist auch dem Probanden zuzutrauen, der wohl gut mit Kindern in Kontakt treten kann und auch eloquent erscheint. Ein derartiges Anlocken der Kinder ist hierbei deutlich wahrscheinlicher, als dass er grobe Gewalt ausüben würde. Trotz der ausgeübten Narrative mit Gewalt in der Anlassdelinquenz würde ich das weiter so annehmen, da er in den Anrufen eine gewisse Distanz zu den Kindern hatte.
Auf Frage der Kammer an den behandelnden Oberarzt erklärt dieser:
An der Gefährlichkeitseinschätzung des Klinikums in der Stellungnahme aus dem Juni 2025 hat sich nichts geändert.
Die Sachverständige äußert abschließend:
Eventuell wäre es für ihn eine Hilfe, wenn es einen längeren Weisungsrahmen gäbe. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht handelt es sich sicher nicht um eine Fehleinweisung, da eine solche nur dann anzunehmen ist, wenn auch der alternative Argumentationsstrang eine solche belegt. Das ist hier nicht der Fall.
Vermerk: Dr. L… bestätigt diese Sichtweise ausdrücklich und führt zusätzlich aus:
Ergänzend möchte ich noch sagen, dass beide Argumentationsstränge für mich nachvollziehbar sind.
Herr Rechtsanwalt S. beantragt abschließend, die Unterbringung für erledigt zu erklären hilfsweise die Maßregel zur Bewährung auszusetzen.
Wie die Sachverständigen vorliegend eindrucksvoll darlegen, handelt es sich um einen Grenzfall. Das Ganze muss ein Ende bzw. eine Perspektive haben. Die Maßregelvollzugseinrichtung geht insbesondere von einem steigenden Hospitalismus bei Fortdauer der Unterbringung aus.
Ende der Anhörung: ca. 13.03 Uhr …“.
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1. Die Kammer möchte zunächst voranstellen, dass sie nach wie vor der Auffassung ist, nunmehr gestützt durch den sog. „zweiten Argumentationsstrang“ der aktuellen Sachverständigen, dass die Voraussetzungen der Unterbringung des Probanden nach § 63 StGB von Anfang an bestanden haben und diese auch noch fortbestehen, sodass eine Erledigterklärung nach § 67 d Abs. 6 S. 1 Alt. 1 StGB nicht erfolgen kann.
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Hierbei ist zunächst auf die insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. S… und auch des Klinikums, welchen sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt, zu verweisen, wonach bei dem Untergebrachten diagnostisch von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus prädominant selbstunsicheren und histrionischen Zügen (ICD-10: F 61.0) sowie einer multiplen Störung der Sexualpräferenz (ICD-10: F 65.6) auszugehen ist.“
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Diese schweren psychiatrischen Erkrankungen erreichen nach Überzeugung des Gerichtes auch den notwendigen Schweregrad des 4. Eingangsmerkmals des Schuldfähigkeitsparagraphen.
53
Zwar ist mit der Sachverständigen und wohl auch mit dem letztjährigen Sachverständigen anzunehmen, dass in der Gesamtbetrachtung des Lebens des Probanden seine Persönlichkeitsauffälligkeiten sich bis zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Verurteilung im Rahmen allgemein durchschnittlicher Widrigkeiten gehalten haben, welche jedoch im Hinblick auf seine sexuellen Auffälligkeiten zu weiterführenden Annahmen zwingen. Dort zeigen sich dissoziale Verhaltensmuster. Der dissoziale Anteil des Sexualverhaltens wird besonders deutlich bei denvon ihm getätigten Anrufen, bei denen eine erhebliche Machtkomponente und das gezielte Spiel mit der Angst der geschädigten Jungen ausgenutzt wurde, um diese zu Handlungen zu veranlassen, die in den sexuellen Phantasien des Probanden offensichtlich eine Bedeutung haben. Dies lässt auch im weiteren Verlauf erhebliche künftige Delikte befürchten (hierzu später).
54
Die Sachverständige stellt diese Entwicklungen und Auffälligkeiten ab S. 64 dar. Hierauf wird explizit Bezug genommen.
55
Insgesamt zeigt sich dadurch eine pathologische Entwicklung und es kam eine Dynamik in Gang, die nicht mehr vom Probanden dadurch begrenzt werden konnte, dass er ansonsten in der Lage gewesen ist, den allgemeinen Anforderungen eines erwachsenen Lebens zu entsprechen.
56
Auffällig zeigt sich bei Bewertung der bisherigen Unterbringung des Probanden insbesondere das Erleben von Diagnosen als feindseligen Akt von Klinik und Gutachtern, eine tiefer gehende Bindungsunfähigkeit in Bezug auf die Qualität seiner zwischenmenschlichen Beziehungen und die von ihm gepflegten Narrative, ein Machtstreben in den Indexdelikten (Anrufe) und seine Externalisierungstendenzen. Es ist zudem nur eine geringe Selbstreflexionsbereitschaft feststellbar. Deviante sexuelle Impulse wurden wiederholt und ausgelebt, sobald sich die Gelegenheit bei entsprechenden Lockerungen ergab, obwohl der Proband weiß, dass sich dies für ihn nachteilig auswirkt.
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Bei näherer Betrachtung zeigt sich – so die Sachverständige weiter – eine tiefgreifende Störung der Beziehungsfähigkeit bei Herrn K., die den eigentlichen Kern seine Persönlichkeitsstörung ausmacht.
58
Sein Verhalten in Bezug auf pädosexuelle Interessen zeigt sich episodisch über viele Jahre abrufbar 2003, 2010, in der Maßregel ab 2019.
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Ein Blick auf sein bisheriges delinquentes und auch im Rahmen der Unterbringung auffälliges „sexualisiertes“ Verhalten zeigt dabei deutlich:
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Die festzustellende Serie der Telefonanrufe der Anlassdelinquenz lässt darauf schließen, dass „erfolgreiches“ Verhalten wiederholt wurde und, dass er offenbar zunehmend weniger in der Lage war, Handlungsintentionen zu unterlassen. Zum anderen entwickelten sich auch Drohszenarien weiter.
61
Auch der Exhibitionismus scheint für ihn schwer zu unterdrücken, zumal die letzten Vorkommnisse während der Unterbringung stattfanden und er auch hierfür rechtskräftig verurteilt wurde. Das Auffinden von Kinderpornographie auf seinem Smartphone sogar in der Unterbriongung zeigt zudem, dass es weiterhin eine anhaltende innere Beschäftigung mit pädosexuellen Phantasien gibt.
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Im Bereich des vierten Eingangsmerkmals kommt es ausschließlich auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also auf die Fähigkeit, den eigenen deliktrelevanten Bestrebungen hinreichende Hemmungen entgegenzusetzen. Dies ist aber im Hinblick auf das Lockerungsversagen auch nach über 12 Jahren im Maßregelvollzug nicht gegeben.
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Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung war die Schwere der Störung nach den Ausführungen der Sachverständigen sogar viel weniger zu erkennen, als sie sich nunmehr im Verlauf der Unterbringung darstellt.
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Es gibt eine klare Kopplung des auffälligen Sexualverhaltens des Probanden an die Störung seines Selbstwertgefühls, eine deutliche Schwäche von Abwehr und Realitätsprüfung im Zusammenhang mit dem Selbstmanagement paraphiler Interessen, die sich bis heute auf den gesamten Therapieverlauf und das Lockerungsversagen auswirkt.
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Insbesondere jedoch zeigen die festgestellten Auffälligkeiten und die erneute Delinquenz des Probanden während der Unterbringung sowie seine Rigidität, seine mangelnde Flexibilität sowie die Unerreichbarkeit therapeutischer Maßnahmen die Schwere der Erkrankung und rechtfertigen als Zusammenschau von Devianzen in der Sexualität und der Persönlichkeit des Probanden die Zuordnung zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung.
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Die Kammer kann insoweit den Eindruck der Sachverständigen hierbei unverändert übernehmen und aufgrund eigener Überzeugungsbildung bestätigen, soweit die Sachverständige Dr. S… resümierte:
„…In der Gesamtschau gewinnt man den Eindruck, dass es sich bei den geordneten Teilen der Biographie mehr um eine formale Hülle handelt, die aber ab 2008 letztlich dann das Leben nicht mehr stabilisiert und Herr K. fortan ab 2009/2010 in eine kritische Phase seines Lebens eintritt und hier die pädosexuellen Delikte eine dysfunktionale Coping-Strategie einleiten, von der er sich bislang nicht mehr vollständig hat trennen können. Die Rückfälle im Maßregelvollzug indes verweisen darauf, dass seither offenbar eine Verfestigung der dissexuellen Verhaltensweisen unterschiedlicher Art stattgefunden hat. (Dissexuell im Sinne von auf sexuellem Gebiet dissozial). Es handelt sich um exhibitionistisches Verhalten, um die Index-Taten der sexualisierten Telefonanrufe bei Jungen um die 10 Jahre mit entsprechendem Aufforderungscharakter und um Kindesmissbrauchsabbildungen mit expliziten Darstellungen penetrativer Handlungen.“
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Ihre zunächst anderslautende vorläufige Einschätzung gegenüber dem Probanden hat die Sachverständige im Rahmen der Anhörung ausführlich erklärt und erläutert, dass diese dem schwierigen Fall des Probanden mit unterschiedlichen Einschätzungen der bisherigen Sachverständigen geschuldet gewesen sei.
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2. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da noch nicht zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Absatz 2 StGB).
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Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bezweckt, den Untergebrachten – soweit möglich – durch gezielte therapeutische Behandlung zu heilen oder seinen psychischen Zustand soweit zu verbessern, dass die krankheitsbedingte Gefahr der Begehung weiterer rechtswidriger Taten auf ein zu verantwortendes Maß herabgesetzt wird. Gleichzeitig soll die Allgemeinheit durch die gesicherte Unterbringung des Täters vor der Gefahr weiterer rechtswidriger Taten solange geschützt werden, bis eine Wiederholung der zur Unterbringung führenden rechtswidrigen Taten nicht mehr zu erwarten ist.
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Dieses Ziel ist noch nicht erreicht.
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Im Rahmen der hierbei anzustellenden Gefährlichkeitsprognose kommt die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Probanden zu einer weiterhin bestehenden erheblichen Gefährlichkeit des Untergebrachten. Dies steht auch im Einklang mit der Einschätzung der Maßregelvollzugseinrichtung und der externen Sachverständigen Dr. S…
72
Hierbei nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Anwendung der Prognoseinstrumente des Psychopathy nach Hare/PCL-R, des Static 99 und des SORAG durch Klinikum und die Sachverständige.
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Beim PCL-R (S. 91-100 des SVGA) erreichte der Proband einen Punktwert von 17 und liegt damit weit unterhalb des Schwellenwertes für Psychopathy. Er liegt in dem Bereich des durchschnittlichen Psychopathy-Wertes der in Deutschland inhaftierten Gewaltstraftäter.
74
Die Anwendung des Static 99 (S. 118-120 das SVGA) ergibt beim Probanden einen Score von 5 und somit ein durchschnittliches bis hohes Rückfallrisiko. Dieses ist bei ihm im Vergleich zum durchschnittlichen inhaftierten Missbrauchstäter um das 3,5 fache erhöht. Die vorhergesagte Rückfallrate der Referenzgruppe liegt bei 14,65 % und das Konfidenzintervall reicht von 9,97 bis 21,02 % rückfällige Straftäter.
75
Unter Berücksichtigung der angewendeten Kriterien des SORAG (S. 120-123 SVGA) stellt sich ein Summenwert von 5 dar. Für einen Beobachtungszeitraum von 7 Jahren nach Entlassung in die Freiheit entspricht dieser Summenwert der Risikokategorie 4. Unter den Straftätern der Entwicklungsstichprobe des SORAG wiesen 59 % einen höheren Summenwert auf und ca. 39 %der Straftäter, die derselben Risikokategorie wie die beurteilte Person zugeordnet wurden, wurden erneut wegen eines Gewaltdeliktes (einschließlich Sexualdelikten) angeklagt oder verurteilt.
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Für einen Beobachtungszeitraum von 10 Jahren nach Entlassung in die Freiheit entspricht dieser Summenwert der Risikokategorie 4. Ca. 59 % der Straftäter, die derselben Risikokategorie wie die beurteilte Person zugeordnet wurden, wurden erneut wegen eines Gewaltdeliktes (einschließlich Sexualdelikten) angeklagt oder verurteilt.
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Wesentliche Grundlage der Gefahrenprognose der Kammer ist und bleibt aber weiterhin die revidierte integrierte Liste der Risikovariablen nach N…
78
Im Rahmen allgemeiner statistischer Rückfallwahrscheinlichkeiten ist zunächst auszuführen, dass hier bei Sexualdelinquenten erhebliche Abweichungen je nach Studie bestehen: Laut J. liegt die durchschnittliche Rückfallrate unabhängig von der Deliktart des Folgedelikts in einem zwölfjährigen Beobachtungszeitraum bei 47 % und somit etwas niedriger als die Gesamtrückfallrate von ca. 50 %, wobei sich die Heterogenität von Sexualstraftätern auch in der Rückfallwahrscheinlichkeit widerspiegelt. So sind Personen, die wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder Exhibitionismus registriert worden waren am stärksten betroffen (ca. 50 %), während sexuelle Missbrauchstäter in 42 % der Fälle rückfällig wurden. Die meisten Rückfälle (durchschnittlich 30 %) sind bei allen Formen von Sexualstraftätern bereits innerhalb der ersten drei Jahre registriert worden.
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In Bezug auf die einschlägige Rückfallgefahr von sexuellen Missbrauchstätern zeigt sich zu dem, dass nach zwölf Jahren 29 % der aufgrund eines sexuellen Missbrauchsdelikts Verurteilten nicht wegen eines neuen Sexual- oder Gewaltdelikts verurteilt wurden, sondern wegen anderer Delikte. 9 % wurden wegen eines anderen Gewaltdelikts und ca. 3 % wegen eines anderen Sexualdelikts verurteilt; nur etwa 5 % erneut wegen sexuellen Missbrauchs. In Bezug auf exhibitionistische Handlungen betrugen die einschlägigen Rückfallraten für vorbestrafte Täter für erneute exhibitionistische Delikte 29 % innerhalb von sechs Jahren und 31 % innerhalb von zwölf Jahren.
80
Unter Berücksichtung der Werte des Probanden beim Static 99 wurden 33 % der Sexualstraftäter mit diesem Wert nach fünf Jahren erneut mit Sexualstraftaten rückfällig. Nach zehn Jahren lag der Wert bei 38 %.
81
Im Rahmen der Anlassdelinquenz ist weiterhin in prognostisch ungünstiger Weise zu berücksichtigen, dass mit der anzunehmenden klinischen Persönlichkeitsstörung sowie der multiplen Störung der Sexualpräferenz (ICD-10: F65.6) zwei schwerwiegende psychiatrische Erkrankungen vorliegen. Besondere situative Faktoren bei der Anlassdeliktbegehung im Sinne einzigartiger Lebensumstände sind weiterhin nicht erkennbar und die Taten waren u.a Ausfluss seiner sexuell devianten Motivationen. Die Taten standen zudem im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeit.
82
Im Rahmen der Beurteilungsgruppe der prädeliktischen Persönlichkeit sind als positive Faktoren zu sehen, dass obwohl der Proband auch im Erwachsenenalter Unsicherheiten im Kontakt mit Frauen zeigte, es ihm gelang eine achtjährige Ehe zu führen, was auf eine grundsätzliche Fähigkeit zu stabilen Partnerbeziehungen hinweist. Es ist hier jedoch anzumerken, dass der Proband nach außen hin diese „Fassade“ auch pflegen wollte. Eine erstmalige Hinwendung zu Kindern wurde etwa ein Jahr nach der Trennung von seiner Frau im Alter von 34 Jahren objektiviert, was ein relativ hohes Alter bei erstmaliger Delinquenz darstellt. Als protektiv ist weiter zu bewerten, dass Herr K… in seiner Vorgeschichte keine Gewaltstraftaten aufweist und es auch im Rahmen der Anlassdelikte nicht zu tätlicher Gewalt kam. Zudem konsumierte er niemals Drogen und auch keinen Alkohol im Übermaß. Frühe Anpassungsstörungen sind nicht ersichtlich und er konnte einen Ausbildungsabschluss erwerben und war zumindest bis 2002 in einem stabilen Arbeitsverhältnis tätig,
83
Prognostisch negativ imponiert weiter die zu diagnostizierende kombinierte Persönlichkeitsstörung
84
Diese grundsätzlich positive prädeliktische Persönlichkeit korreliert insbesondere mit dem aufgezeigten Verlauf des Lebens des Probanden durch die Sachverständige bis zum Knick 2003.
85
Im Rahmen der postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung muss zunächst festgestellt das hierbei fast alle Parameter negativ besetzt erscheinen, lediglich eine antisoziale Einstellung kann ihm nicht per se unterstellt werden.
86
Risikofaktoren sind weiterhin, dass im bisherigen Unterbringungsverlauf kein durchgreifender Behandlungserfolg erzielt werden konnte. Wenngleich er eine gewisse Verantwortung für seine Anlassdelikte übernimmt, ist er weiterhin nicht imstande, sich mit deren tieferliegenden Motiven auseinander zu setzen. Eine Krankheits- und Störungseinsicht besteht nach wie vor nicht. Problematisch erscheint auch seine zunehmende Tendenz zur Hospitalisierung sowie die feindselige Grundhaltung gegenüber der Klinik, da diese die therapeutische Arbeit erheblich erschweren. Eine Therapiemotivation liegt in keiner Weise vor. Aufgrund der zunehmenden Hospitalisierung und Verweigerung des Einlassens auf einen „echten“ therapeutischen Prozess sind weitere therapeutische Fortschritte nicht zu erwarten. Die bei ihm weiterhin beobachteten psychopathologischen Auffälligkeiten insbesondere im Hinblick auf seine defizitären sozialen Kompetenzen, Unsicherheit und Beziehungsunfähigkeit, persistieren. Im gesamten Unterbringungsverlauf konnte er keine ausreichenden Coping Mechanismen entwickeln, um adäquat mit Frustrations- und Belastungssituationen umzugehen. Dies zeigt sich insbesondere in den erneuten Rückfällen exhibitionistischer Handlungen (2020), die er in subjektiver Unzufriedenheit über das Maßregelvollzugssystem begründet.
87
Ein erprobter und geeigneter sozialer Empfangsraum liegt derzeit noch immer nicht vor. Alle bisherigen Erprobungsversuche scheiterten an Verhaltensweisen des Probanden. Das Bodelschwinghhaus in München kann sich eine erneute Aufnahme des Probanden zeitnah oder in Zukunft vorstellen. Für einen sofortigen Einzug fehlt ihm jedoch die notwendige Lockerungsstufe. Die Verfügbarkeit von Opfern ist hinsichtlich der exhibiltionistischen Delikte an wahllosen Opfern (auch Kindern) überall und jederzeit in einem nicht beschützten Rahmen möglich. Eine strukturierte Umgebung, die dem Probanden die Möglichkeit bietet, eine sinnvolle Tagesstruktur zu etablieren erscheint zwingend notwendig. Sonstige Maßnahen zur notwendigen Kontrolle und Unterstützung des Probanden sind noch nicht etabliert.
88
Zur Überzeugung der Kammer überwiegen somit noch immer die negativen Prognosekriterien.
89
Die Kammer ist sich bewusst, dass dieses Instrument nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 25.08.2022, 3 StR 216/22) niemals für sich allein, sondern immer nur im Zusammenhang mit einer Erforschung und Bewertung der individuellen Täterpersönlichkeit eine Gefährlichkeitsbeurteilung tragfähig begründen.
90
An der Einschätzung der Kammer hinsichtlich der anzunehmenden Gefährlichkeit hat sich indessen nichts geändert, nachdem im letzten Berichtszeitraum therapeutisch keinerlei Fortschritte zu verzeichnen waren. Der Proband befindet sich weitgehend in einem identischen Zustand wie zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung. Es hat sich weder in relevanter Weise an der Persönlichkeit, der Diagnose noch am Risikoprofil etwas verändert und der intrapsychische Zugang zu dem auffälligen Sexualverhalten hat sich ebenfalls nicht maßgeblich verbessert. Trotz der erheblichen Zeit im Maßregelvollzug ist noch immer nicht davon auszugehen, dass er seine teilweise devianten sexuellen Impulse ausreichend kontrollieren kann. In den Lockerungserprobungen der letzten Jahre ist es im Gegenteil bereits mehrfach zu „anlassdeliktsnahen Verhaltensauffälligkeiten“ gekommen.
91
Würde der Untergebrachte – so die Ansicht des Gerichtes – derzeit ohne erprobten und stabilisierenden sozialen Empfangsraum entlassen, würde er bei ihn frustrierenden Situationen, welche aufgrund seiner Persönlichkeit fast alltäglich zu erwarten und auch Teil des alltäglichen Lebens sind, sehr schnell wieder „in die Sexualität abgleiten“.
92
Aufgrund fehlender Struktur außerhalb des beschützenden Rahmens und mangels Etablierung eines geeigneten Empfangsraums würde er sich bei Unzufriedenheit, Zurücksetzung, Zurückweisung durch Partnerinnen, Ängsten und Kontrollverlust erneut in seine sexualisierte Gedankenwelt flüchten. Dieser ihm bekannte Coping-Mechanismus ist noch immer nicht therapeutisch bearbeitet. Der Untergebrachte kommt aufgrund seiner selbstunsicheren Persönlichkeit und seiner geringen sozialen Kompetenz insbesondere mit derartigen Lebenssituation nicht zurecht und seine sexuell deviante Präferenz würde in derartigen Lagen wieder verstärkt Bedeutung gewinnen.
93
Aufgrund seiner Präferenz – und auch unter Berücksichtigung des in der Vergangenheit von ihm gezeigten Verhaltens – würde er sodann erneut im Rahmen sehr schnell auftretender exhibitionistischer Handlungen auch wieder die Nähe von Kindern suchen. Des Weiteren würde er sich aufgrund der überall vorhandenen und zugänglichen sozialen Medien im Internet mit Dateien entsprechend seinen sexuellen Vorlieben „versorgen“. Es käme mithin zur Beschaffung auch kinderpornographischen Materials, sexualisierten Internetchats mit Kindern, sexuellem Missbrauch von Kindern, Nötigungen sowie insbesondere zu exhibitionistischen Handlungen gegenüber Kindern.
94
Im Rahmen erneut zu erwartender Delikte sieht die Kammer insbesondere auch, dass sexuelle Missbrauchstäter in unterschiedliche Tätertypen einzuteilen sind (Darstellung im Gutachten der Sachverständigen S. 107). Hierbei ist eine Klassifikation des Probanden schwer, nachdem er verschiedene Aspekte unterschiedlicher Typen aufweist. Einerseits blieb er bei den Telefonaten (und beim Exhibitionismus) im Bereich von hands-off-Delikten. Andererseits entwickelte er am Telefon jedoch gewalttätige Szenarien und baute erhebliche Drucksituationen mit Machtausübung gegenüber den geschädigten Jungen auf, um diese zum Entkleiden und Masturbieren zu veranlassen. Im Vergleich zu den manipulativen Strategien pädosexueller Missbraucher ohne andere dissoziale Vorbelastung bedient sich der Proband mithin gewalttätiger Erzählungen zum Zweck der Manipulation. Es ging ihm in den Tatsituationen selbst eben auch um das eigene Machterleben. Dies verortet den Inhalt der Telefonate in die Richtung deliktrelevanter Hoch-Risiko-Phantasien.
95
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Proband bei zu erwartender Existenz in zurückgezogenem Rahmen, fortschreitender Beschäftigung mit sozialen Medien und Konsum von seinen sexuellen Neigungen entsprechenden Daten, in Lebenskrisen oder in anderen, drängenden Selbstwert-Krisen neuerlich auf ein entsprechendes Verhalten mit Machtausübung zurückgreifen wird. In derartigen Situationen erwartet die Kammer auch Hands-On-Delikte zulasten von Kindern. In seinem Vorgehen bei den Anlassdelikten, nämlich den von ihm geführten Telefonaten, wird eine beträchtliche Bereitschaft zu Manipulation und trickreicher Vorplanung sowie eine Bereitschaft zur Ängstigung und Verunsicherung offenbar. Die Anrufe zeigen eine erhebliche bildhafte Imagination, ein Kind in der eigenen Gewalt zu haben und ihm Gewalt anzutun, wenn nicht jemand anderer (ein anderes Kind) „sexuelles Lösegeld“ zahlt.
96
Der Untergebrachte ist daher weiterhin für die Allgemeinheit erheblich gefährlich.
97
3. Die weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus steht noch in einem angemessenen Verhältnis zu Anlass und Zweck ihrer Anordnung (§ 62 StGB).
98
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in die Entscheidung über die Fortdauer oder Aussetzungsreife der Maßregel einzubeziehen ist (integrative Betrachtung), verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsverletzungen. Dieser lässt sich für Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Hält das Gericht ein Risiko der Begehung weiterer Straftaten bei einem nach § 63 StGB Untergebrachten für gegeben, hat es die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit zu der Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs in Beziehung zu setzen (BVerfGE 70, 297, 311; BVerfG Beschl. v. 23.5.2018 – 2 BvR 1161/16).
99
Der Proband befindet sich aktuell seit über 11 Jahren und 6 Monaten in der Unterbringung nach § 63 StGB (einschließlich einstweiliger Unterbringung: ca. 12 Jahre und 6 Monaten).
100
Soweit die Unterbringung 10 Jahre überschreitet, hat sich die Verhältnismäßigkeit am strengen Maßstab des § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. § 67d Abs. 3 S. 1 StGB zu messen. Dies bedeutet, dass das Gericht die weitere Unterbringung aus Verhältnismäßigkeitsgründen für erledigt zu erklären hat (Regelfall), wenn nicht (Ausnahme) die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Der Begriff der „Gefahr“ in diesem Sinne entspricht dem Begriff der „Gefährlichkeit“ in § 63 StGB und damit auch dem dortigen Begriff der „zu erwartenden“ Straftaten (vgl. BT-Dr 18/7244, S. 33). Für die Feststellung einer Negativprognose ergeben sich daher entsprechende Anforderungen: Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich „latente“ Gefahr einer (prognoserelevanten) Straftat reichen für die Annahme einer Taterwartung i.S.v. § 63 Abs. 1 StGB und – dementsprechend – für die Bejahung einer Gefahr im Sinne von § 67 d Abs. 6 S. 3 StGB nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“. Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten gibt (vgl. KG, NStZ-RR 2017, 8; 290 m.w.N.).
101
Auch vor diesem Hintergrund der strengen Anforderungen ist die Kammer nach wie vor der Überzeugung, dass der weitere Vollzug der Unterbringung noch immer verhältnismäßig ist.
102
Auch in letzter Zeit haben sich immer noch konkrete Anhaltspunkte für die erhebliche Gefährlichkeit des Probanden gezeigt, wobei insbesondere auf die geschilderten Vorfälle, welche Gegenstand des mittlerweile eingestellten Ermittlungsverfahrens waren, verwiesen wird sowie insbesondere auf den „Stillstand“ im letzten Berichtszeitraum.
103
Die Kammer verkennt bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht die sehr lange Zeit des Freiheitsentzugs des Probanden nicht, ebensowenig den Umstand, dass die parallel verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bereits um ein Vielfaches überschritten ist. Weiterhin sieht die Kammer, dass eine therapeutische Weiterentwicklung nicht sehr wahrscheinlich ist, nachdem der Proband aufgrund eigener Verweigerung, wohl auch aufgrund seiner Erkrankungen, therapeutisch schwer bis gar nicht erreichbar scheint. Mit Sorge betrachtet das Gericht auch die zunehmende Hospitalisierung des Probanden, welcher jedoch im Rahmen erneuter steigender Lockerungen entgegengewirkt werden kann. Auch die gewährten Lockerungen (A5) stellen eine zumindest geringe Kompensation des Freiheitsentzuges dar.
104
Demgegenüber muss jedoch berücksichtigt werden, dass dem Probanden bereits mehrfach erhebliche Lockerungen bis hin zum Probewohnen gewährt wurden, welche aufgrund eigenen Verschuldens beendet oder zurückgenommen werden mussten.
105
In ganz erheblichem Maße hat das Gericht auch die Anlassdelikte und die bereits beschriebenen drohenden Delikte bei Entlassung berücksichtigt.
106
Der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine schwere seelische Schädigung durch drohende Straftaten häufig nicht nur bei schweren Gewaltdelikten gegeben ist, sondern auch bei Sexualdelikten (BT-Dr 18/7244, S. 33). Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gemäß den §§ 174 ff. StGB werde eine schwere seelische Schädigung in der Regel zu besorgen sein (BT-Dr 18/7244, S. 34). Der Gesetzgeber stellt hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, wonach die Gefährlichkeit von Taten gemäß den §§ 176, 176a StGB gerade in der Beeinträchtigung der ungestörten Entwicklung von Kindern liegt, weil davon auszugehen ist, dass fremdbestimmte Eingriffe in die kindliche Sexualität geeignet sind, diese Entwicklung erheblich zu stören. Daher lassen Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern – auch ohne Gewaltanwendung – regelmäßig und typischerweise eine schwerwiegende Beeinträchtigung von deren sexueller Entwicklung besorgen (BT-Dr 18/7244, S. 34 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
107
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und insbesondere des Umstandes, dass der Proband therapeutisch keinerlei erhebliche Fortschritte gemacht hat und insbesondere noch immer seine erheblichen psychiatrischen Krankheiten negiert, ist die Kammer noch immer davon überzeugt, dass es mit einer Wahrscheinlichkeit hohen Grades erneut zu Straftaten käme, durch welche die Opfer jedenfalls seelisch schwer geschädigt würden. Hieran würde auch die ambulante Maßregel der Führungsaufsicht nichts ändern, nachdem der Proband auch im Maßregelvollzug deliktnahe Verhaltensweisen zeigte.
108
Bei den mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls zu erwartenden exhibitionistischen Handlungen gegenüber Kindern handelt es sich rechtlich um die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Gesetzgeber hat hierfür eine Mindeststrafe im Regelfall von 6 Monaten vorgesehen. Für den sexuellen Missbrauch von Kindern (Ausgangsdelikt) sieht § 176 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Auch zu erwartender Besitz kinderpornographischen Materials ist in § 184 b Abs. 3 StGB mit erheblicher Strafe bedroht (3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe).
109
Selbst bei „nur“ drohenden Hands-Off-Delikten in Form exhibitionistischer Handlungen zulasten von Kindern ist eine nachhaltige schwere seelische Schädigung der besonders schützenswerten Opfer anzunehmen.
110
Des Weiteren hat die Kammer gesehen, dass die zu erwartenden und auch gezeigten Handlungen im Rahmen des Exhibitionismus durch aktive sexuelle Handlungen des Probanden dabei (z.B. Masturbationsbewegungen) eine erhöhte Relevanz zeigen.
111
Das Gericht erwartet zudem – wenngleich mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit – auch Hands-On-Delikte, wobei insbesondere das in der Anlassdelinquenz gewählte Drohszenario gegenüber Kindern S. bereitet.
112
Daher muss trotz der erheblichen Dauer der Unterbringung das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten noch immer hinter den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zurücktreten.
113
Es soll weiter darauf hingewiesen werden, dass nach dem Sachverständigengutachten von Frau Dr. S… eine triebdämpfende Medikation nur dann Sinn macht, wenn die Sexualität selbst als dranghaft, schlecht beherrschbar und vor allem subjektiv als unerwünscht erlebt wird. Eine derartige Einstellung ist bei dem Probanden nicht gegeben und wohl auch nicht erreichbar.
114
Somit sollte eine Verweigerung derselben durch den Untergebrachten kein weiteres Hemmnis für die Gewährung weiterer Lockerungen sein. Vielmehr sollte im noch geschützten Rahmen der andauernden Unterbringung möglichst eine erneute Erprobung erfolgen.
115
Zuletzt nimmt die Kammer auch auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen des OLG München im Beschluss vom 27.02.2025, Az.: 1 Ws 548/24, zu einer fortbestehenden Gefährlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Unterbringung Bezug.
Gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB erklärt das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Unterbringung unverhältnismäßig wäre. Wird die Unterbringung – wie hier – bereits zehn Jahre vollzogen, gilt für die Anordnung einer Unterbringungsfortdauer gemäß § 67 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB ein verschärfter Maßstab.
Obgleich § 67 Abs. 6 Satz 1 StGB nach seinem Wortlaut nur den nachträglichen Wegfall einer Unterbringungsvoraussetzung nennt („nicht mehr“), erfasst die Vorschrift nach der gesetzgeberischen Intention auch den Fall, in dem die Voraussetzungen der Maßregelanordnung von Anfang an nicht vorlagen, weil entweder der Zustand, aufgrund dessen die Unterbringung erfolgte oder die von § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit des Verurteilten bereits zum Zeitpunkt des Urteils nicht gegeben waren (OLG München 1 Ws 160/16; OLG Hamm II-3-Ws 132/24, Rd. 25 ff, BeckRS 2024, 11405).
Im vorliegenden Fall war die Unterbringung weder unter dem Aspekt einer etwaigen anfänglichen Fehleinweisung für erledigt zu erklären (nachfolgend a.) noch nach § 67d Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 StGB (nachfolgend b.). Im Einzelnen:
a. Anlass, eine Erledigterklärung unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen Fehleinweisung zu prüfen, ergab sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Sachverständige Prof. Dr. N… im Rahmen der mündlichen Erstattung seines Gutachtens ausführte, dass bei dem Beschwerdeführer zwar eine multiple Störung der Sexualpräferenz mit exhibitionistischen, pädophilen und fetischistischen Anteilen und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliege, beide Defektzustände allerdings nicht den nötigen Schweregrad aufwiesen, um sie als schwere andere seelische Störung i.S.v. § 20 StGB einstufen und daraus eine verminderte Steuerungsfähigkeit i.S.v. § 21 StGB ableiten zu können. Die Erheblichkeitsgrenze sei weder bei Begehung der Anlassdelikte erfüllt gewesen noch bei den späteren „Auffälligkeiten“ während des Maßregelvollzugs (vgl. Protokoll des Anhörungstermins am 23.01.2024, Seite 2 = Bl. 2180 d. A.).
Auch unter Berücksichtigung dieser Einschätzung ist eine Fehleinweisung des Beschwerdeführers indes zu verneinen:
(1) Eine anfängliche Fehleinweisung kommt dann in Betracht, wenn sich im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass der psychische Zustand des Untergebrachten und dessen Auswirkungen auf die Tatbegehung von dem Strafgericht im Ausgangsverfahren in tatsächlicher Hinsicht falsch eingeschätzt worden waren (Veh in: Münchener Kommentar StPO, 4. Auflage 2020, § 67d, Rn 30). Dazu reicht es nicht, wenn bei ansonsten unveränderter Tatsachenbasis lediglich die diagnostische Bezeichnung des Zustandes durch den im Vollstreckungsverfahren hinzugezogenen Sachverständigen eine Änderung gegenüber dem Erkenntnisverfahren erfahren hat, die Beschreibung des Zustandes selbst hingegen unverändert geblieben ist. Maßgebend ist vielmehr, ob sich der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss der dadurch bedingten psychopathologischen Verhaltensmuster auf die psychische Funktionsfähigkeit des Verurteilten im Vollstreckungsverfahren abweichend von den Feststellungen im Einweisungsurteil darstellt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 Ws 328/16 –, juris). Bei Anwendung dieser Grundsätze muss indessen zweifelsfrei feststehen, dass die Voraussetzungen für die Maßregelunterbringung nach § 63 StGB nicht vorgelegen haben. Etwaige verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten (OLG Hamm a.a.O.; OLG München a.a.O.).
(2) Bei Anwendung dieser Kriterien geht der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N… davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB im Zeitpunkt der Anordnung gegeben waren, es sich also nicht um eine anfängliche Fehleinweisung handelt.
Der im Erkenntnisverfahren tätige Sachverständige Dr. Sch… hat seine Einschätzung, wonach die von ihm bei dem Beschwerdeführer diagnostizierte Störung der Sexualpräferenz insbesondere in Form einer Kernpädophilie den für eine Einstufung als „schwere andere seelische Abartigkeit“ i.S.v. § 20 StGB a.F. erforderlichen Schweregrad aufweise und seine Steuerungsfähigkeit i.S.v. § 21 StGB erheblich vermindere, nachvollziehbar mit einer schon seinerzeit festzustellenden zunehmenden Progredienz der sexuellen Devianz des Beschwerdeführers begründet. Diese Einschätzung wurde im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens von mehreren weiteren Sachverständigen bestätigt. So hat etwa der im Rahmen der vorangegangenen Unterbringungsfortdauerprüfung von der Strafvollstreckungskammer hinzugezogene Sachverständige Prof. Dr. K… in seinem Gutachten vom 11.11.2022 eine überwiegend auf Jungen gerichtete Pädophilie (ICD-10: F 65.4) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und selbstunsicheren Anteilen mit dem Kernbereich einer ausgeprägten Bindungs- und Beziehungsstörung (ICD-10: F 61.0) diagnostiziert (GA Bl. 70 ff, 74 ff, 79) und gestützt hierauf eine schwere andere seelische Störung i.S.v. § 20 StGB bejaht, die die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers i.S.v. § 21 StGB erheblich vermindere.
Gegen eine mangelnde Schwere der von den Sachverständigen weitgehend übereinstimmend diagnostizierten psychischen Störungen des Beschwerdeführers bzw. gegen die Annahme, dass dessen Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterbringungsanordnung im November 2013 nur unerheblich vermindert war, spricht auch die Einschätzung des den Beschwerdeführer im ... -Klinikum behandelnden Oberarztes Dr. Z… der in dieser Funktion den unmittelbarsten, dauerhaftesten und intensivsten Eindruck von dem Beschwerdeführer hat und in einer Zusammenschau der sexuellen Devianz mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung und Beobachtungen im Maßregelvollzug ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bejaht. Zur Begründung hat Dr. Z… insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer wiederholt im Rahmen von Vollzugslockerungen sexuelle Handlungen vor Kindern vornahm, obgleich er wusste, dass dies für ihn im Falle einer Aufdeckung mit massiven Konsequenzen insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsfortdauer verbunden sein würde. Auch der Senat sieht in dem Umstand, dass es der Beschwerdeführer unter anderem ausweislich des Urteils des Amtsgerichts München vom 20.07.2021 (Az. 853 Ds 458 Js 142148/20) mehrfach während laufender Vollzugslockerungen unternahm, sich vor Kindern zu exhibitionieren, obwohl er sich dessen bewusst war, dass ihm dadurch zum einen erneute Bestrafung und zum anderen eine weitere Fortdauer der Unterbringung drohte, greifbaren Anhalt dafür, dass er den Drang, seine pädophilen Bedürfnisse, zu befriedigen, schon zum Zeitpunkt der Unterbringungsanordnung nur in erheblich eingeschränktem Maße zu kontrollieren vermochte: Die Störung der Sexualpräferenz mit insbesondere pädophilen Anteilen lag bei dem Beschwerdeführer ausweislich des Ausgangsurteils bereits seinerzeit vor, und die in Rede stehenden Vorfälle weisen insofern erhebliche Parallelen zu den Anlasstaten auf, als der Beschwerdeführer die betroffenen Kinder jeweils ohne Körperkontakt zu seiner sexuellen Erregung und Befriedigung zu instrumentalisieren beabsichtigte.
Soweit der Sachverständigen N… für eine durch die Störung der Sexualpräferenz bedingte erheblich geminderte Steuerungsfähigkeit voraussetzt, dass der Betroffene „außerstande“ sein müsse, seinen sexuellen Drang zu kontrollieren, lässt diese Formulierung im Übrigen besorgen, dass er überhöhte Anforderungen an eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit stellt. Denn wer außerstande ist, seinen sexuellen Drang zu kontrollieren, ist nicht nur eingeschränkt steuerungsfähig, sondern steuerungsunfähig.
Soweit der Sachverständige N… ausgeführt hat, eine durch eine multiple Störung der Sexualpräferenz bedingte erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit setze außerdem voraus, dass der Betroffene keine anderweitige Möglichkeit sexueller Befriedigung habe, und er jenes Kriterium beim Beschwerdeführer verneinte, weil dieser sexuelle Kontakte mit anderen Frauen gehabt habe, trifft dies in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Der Beschwerdeführer hatte zur Zeit der Anlasstaten keine anderen sozialadäquaten Möglichkeiten sexueller Befriedigung: Seine Ehe war geschieden worden, weibliche Sexualpartnerinnen standen ihm ausweislich seiner Angaben im Ausgangsverfahren nach 2009/2010 nicht zur Verfügung (vgl. Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13.11.2013, Az.: KLs 300 Js 7947/13, Seite 5).
b. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus war auch nicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1StGB für erledigt zu erklären. Nach jenen Bestimmungen ist die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die bereits seit mindestens zehn Jahren vollzogen wird, wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte aufgrund seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Strafvollstreckungskammer hat das Bestehen einer solchen vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr zu Recht bejaht:
(1) Die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB bestehen unverändert fort. Bei dem Beschwerdeführer liegen weiterhin eine multiple Störung der Sexualpräferenz mit vor allem pädophilen/exhibitionistischen (ICD-10: F65.6) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10: F 61.0) vor. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter a) verwiesen werden. Der Einschätzung des SV N… wonach die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB von Anfang an nicht gegeben gewesen seien, folgt der Senat aus den dort erläuterten Erwägungen nicht.
Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Beschwerdeführer seit der letzten Fortdauerentscheidung eine Heilung eingetreten wäre oder sich das Maß der beiden Defektzustände jedenfalls so verringert hätte, dass die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht mehr erfüllt wären, bestehen nicht. Aus den oben wiedergegebenen Äußerungen des den Beschwerdeführer im Maßregelvollzug behandelnden Oberarztes Dr. Z… ergibt sich vielmehr zur Überzeugung des Senats, dass die psychischen Erkrankungen in unverminderter Schwere fortbestehen.
In Bezug auf die Pädophilie des Beschwerdeführers wird diese Einschätzung dadurch untermauert, dass auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers am 11.06.2022 36 Dateien mit kinderpornografischen Aufnahmen von 4- bis 10-jährigen Mädchen bei sexuellen Handlungen festgestellt wurden, darunter ein Video, auf dem ein ca. 8-jähriges Mädchen beim Oralverkehr mit einem erwachsenen Mann zu sehen ist.
Dass die Defektzustände des Beschwerdeführers weiterhin den für eine Einstufung als schwere andere seelische Störung i.S.v. § 20 StGB erforderlichen Schweregrad aufweisen und seine Steuerungsfähigkeit dadurch i.S.v. § 21 StGB erheblich beeinträchtigen, findet Bestätigung darin, dass der Beschwerdeführer gegenüber einem Mitarbeiter des Rosenheimer Kinos, der den Beschwerdeführer am 11.06.2022 stellte, nachdem dieser dort kurz zuvor auf frischer Tat beim Onanieren vor mehreren Mädchen ertappt worden war, äußerte: „Lass mich bitte gehen, lass mich bitte gehen. Glaub mir, ich bin sonst am Arsch. Das gibt mir mindestens zehn Jahre“ (vgl. Sachakte 470 Js 24852/22 StA Traunstein, Bl. 36). Aus dieser Äußerung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Tat beging, obwohl ihm klar vor Augen war, dass damit das Risiko eines erheblich verlängerten Freiheitsentzugs einherging. Hierin liegt nach den überzeugenden Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. Z… in der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer ein greifbarer Anhalt dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Fähigkeit, dem Drang zur Umsetzung seiner pädophilen Bedürfnisse zu widerstehen, nach wie vor erheblich eingeschränkt ist.
(2) Von dem Beschwerdeführer geht nach wie vor die Gefahr erheblicher Straftaten i.S.v. § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB aus, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
(a) Von dem Verurteilten sind mit hoher Wahrscheinlichkeit zum einen weitere exhibitionistische Handlungen vor Kindern gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu erwarten, zum anderen aber auch weitere Taten vergleichbar den Anlasstaten, also solche, bei denen Kinder durch Drohungen zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst veranlasst werden.
Der Sachverständige Prof. Dr. N… hat die Rückfallwahrscheinlichkeit für exhibitionistische Handlungen – auch vor Kindern – als „sicher bei über 50 %“ liegend eingestuft und in der mündlichen Anhörung klargestellt, dass dies „für alle hands-off-Delikte“ gelte, also auch für Taten vergleichbar den Anlasstaten.
Diese Einschätzung des Sachverständigen wird jedenfalls in Bezug auf die Vornahme weiterer sexueller Handlungen vor Kindern gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer im April 2020 sowie im April und Juni 2022 eine Mehrzahl derartiger Taten während laufender Vollzugslockerungen beging.
- Aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 20.07.2021 folgt, dass er sich am 09.04.2020 sowie am 11.04.2020 – am Unterleib jeweils nur mit einer durchsichtigen Strumpfhose bekleidet – an belebten Plätzen im München aufhielt, um sich sexuell daran zu erregen, dass Passanten seinen deutlich zu erkennenden nackten Penis wahrnehmen würden. Dabei befand er sich jeweils in unmittelbarer Nähe spielender Kinder bzw. zweier Mädchen im Grundschulalter. Diese Taten wurden lediglich deshalb als bloße exhibitionistische Handlungen gemäß § 183 StGB und nicht als sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB abgeurteilt, weil sich nicht feststellen ließ, ob die Kinder die Entblößung des Angeklagten wahrgenommen hatten.
- Bei seiner Prognose konnte der Senat daneben auch die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 12.04.2023 geschilderten Vorfälle berücksichtigen. Dass jenes Verfahren mit Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 04.01.2024 im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen der Anlasstaten gemäß 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, steht einer Berücksichtigung jener Taten nicht entgegen: Nach § 154 StPO eingestellte Verfahren können in die Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterbringungsfortdauer einbezogen werden, wenn sich das zuständige Gericht in geeigneter Weise von der Tatbegehung überzeugt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2005 – 4 WS 124/05).
Die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 12.04.2023 geschilderten Taten konnten in die Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterbringungsfortdauer einbezogen werden. Dass das Verfahren mit Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 04.01.2024 im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen der Anlasstaten gemäß 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, stand einer Berücksichtigung nicht entgegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2005 – 4 WS 124/05). Der Senat hat die Akte zu jenem Verfahren beigezogen und sich anhand einer Auswertung der in der Anklageschrift angegebenen Beweismittel davon überzeugt, dass die Tatvorwürfe sämtlich zutreffen. Der Tatnachweis für die unter den Ziffern 1) bis 2) geschilderten Taten ergibt sich aus den protokollierten Zeugenaussagen der betroffenen Kinder und der ergänzend an den jeweiligen Tatorten anwesenden, dazu vernommenen Zeuginnen. Der Nachweis der Tat unter Ziffer 3) der Anklage folgt aus einer Gesamtwürdigung der protokollierten Aussagen der betroffenen Kinder und weiterer zu dem Vorfall vernommener Zeugen, die Mitarbeiter des Kinos waren und denen der Angeklagte auf Grund seines Verhaltens aufgefallen war. Obgleich der Senat sich keinen unmittelbaren Eindruck von den genannten Zeugen verschaffen konnte, besteht nicht der mindeste Anlass, an der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung zu zweifeln. Falschbelastungsmotive sind nicht ansatzweise erkennbar. Hinzu kommt, dass die Taten große Ähnlichkeit mit den Taten vom 09.04.2021 und 11.04.2021 aufweisen, deretwegen der Beschwerdeführer am 20.07.2021 vom Amtsgericht München rechtskräftig verurteilt worden war. Schließlich fügen sich die Tatvorwürfe nahtlos in die von sämtlichen Sachverständigen nahezu übereinstimmend diagnostizierte Störung der Sexualpräferenz mit pädophilen und exhibitionistischen Zügen ein. Der Besitz der 37 kinderpornografischen Dateien ist durch ein forensisches Gutachten zur Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers belegt.
(b) Bei den danach mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Taten handelt es sich entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und seines Verteidigers auch unter Berücksichtigung dessen, dass sie nicht mit einem Körperkontakt zu den potentiellen Opfern verbunden sind, im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB um erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch schwer geschädigt werden.
Als erheblich sind regelmäßig Verbrechen und im Übrigen Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität anzusehen, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (van Gemmeren in: Münchener Kommentar StPO, 4. Auflage 2020, § 63, Rn 50).
Die Vornahme sexueller Handlungen vor Kindern ist gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht und demgemäß ohne weiteres dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuordnen, der einen hohen Schweregrad aufweist. Derartige Taten sind auch geeignet, den Rechtsfrieden erheblich zu stören.
Ihnen ist auch die Gefahr einer schweren seelischen Schädigung der kindlichen Opfer immanent: Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gemäß den §§ 174 ff. StGB ist in der Regel eine schwere Schädigung der Tatopfer zu besorgen. Die Gefährlichkeit von Taten gemäß den §§ 176, 176a StGB liegt dabei in der Beeinträchtigung der ungestörten Entwicklung von Kindern (BT-Drs. 18/7244 S. 34; BGH, Urteil vom 24. März 2010, 2 StR 10/10, bei juris Rn. 10; BGH Beschl. v, 6.9.2022 – 6 StR 274/22, BeckRS 2022, 24057; Fischer, StGB, 70. Aufl. § 176 Rn. 2). Da fremdbestimmte Eingriffe in die kindliche Sexualität regelmäßig geeignet sind, diese Entwicklung erheblich zu stören, lassen Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern – auch ohne Gewaltanwendung – regelmäßig und typischerweise eine schwerwiegende Beeinträchtigung deren sexueller Entwicklung besorgen (BT-Drs. 18/7244 S. 34; BGH, Beschluss vom 10.01.2013, 1 StR 93/11, Urteil vom 24.03.2010, 2 StR 10/10; Urteil vom 28.08.2007, 1 StR 268/07). Schwere seelische Schäden können somit selbst dann drohen, wenn sich zu erwartende Taten nach § 176 StGB eher im unteren Bereich der denkbaren Deliktskala bewegen, und zwar insbesondere dann, wenn mit einer hohen Rückfallfrequenz und -häufigkeit zu rechnen ist (BT-Drs. 18/7244 S. 34; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl. 2019, § 67d Rn. 25c).
Erst recht als erhebliche Taten, durch welche die potentiellen Opfer seelisch schwer geschädigt werden, sind Taten vergleichbar den Anlasstaten einzustufen, die – wie erläutert – ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Denn bei ihnen geht die kriminelle Energie und der Grad der seelischen Schädigung betroffener Kinder noch deutlich über das üblicherweise mit hands-off-Delikten verbundene Maß hinaus: In den 22 im Ausgangsurteil genannten Fällen drohte der Beschwerdeführer den geschädigten 10- bis 12-jährigen Buben bei Telefonanrufen mit der Behauptung, er habe einen ihrer Freunde in seiner Gewalt. Teils verband er dies mit der konkreten Ankündigung, diesen werde etwas Schlimmes passieren, wenn die Geschädigten seinen Wünschen nicht nachkämen. Er verlangte sodann, dass die Geschädigten sexuelle Handlungen an sich selbst vornehmen sollten. Teilweise kamen die Geschädigten seinem Ansinnen aus Angst um die vermeintlichen Entführungsopfer nach. Ausweislich des Anlassurteils waren die Anrufe für die Kinder wegen ihres sehr jungen Alters und wegen der zweifachen Belastung – einerseits durch ein Entführungsszenario und andererseits durch die Forderung, sexuelle Handlungen an sich vornehmen zu müssen, verbunden mit sexualisierten Äußerungen des Beschwerdeführers – extrem belastend. Hinzu kam, dass die Anrufe die geschädigten Kinder in der vermeintlich geschützten Umgebung des eigenen Zuhauses erreichten; einer der Geschädigten hatte sogar Angst, der Täter könnte ihn über eine Kamera beobachten und nahm deshalb die geforderten Handlungen an sich vor. Infolge der Taten liefen einige der geschädigten Kinder nach dem Anruf aus dem Haus, andere versteckten sich in der Wohnung unter dem Tisch oder nässten nach der Tat wieder ein.
(3) Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Unterbringung entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers und seines Verteidigers auch nicht deshalb für erledigt zu erklären war, weil ihre weitere Fortdauer bei einer Abwägung zwischen der bisherigen Dauer des Maßregelvollzugs einerseits und der Schwere der zu erwartenden Taten andererseits unverhältnismäßig wäre.
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB in Umsetzung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einen angemessenen Ausgleich zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Freiheitsanspruch des Untergebrachten und dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Anspruch potentieller Opfer auf staatlichen Schutz ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit geschaffen. Die Anforderungen an eine Fortdauer der Unterbringung nach zehn Jahren sind danach deutlich strenger als die für die Anordnung einer Unterbringung und auch als diejenigen für die Anordnung einer Fortdauer nach mehr als sechs Jahren. Stellt das Gericht daher – wie hier – positiv fest, dass von dem Untergebrachten weiterhin die Gefahr erheblicher Straftaten ausgeht, durch welche die Opfer seelisch schwer geschädigt werden, ist damit für eine Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Unverhältnismäßigkeit unabhängig von deren bisheriger Dauer kein Raum mehr.
Dass der Freiheitsanspruch des Untergebrachten mit zunehmender Dauer der Unterbringung an Gewicht gewinnt, steht dem nicht entgegen. Denn der Anspruch potentieller Opfer auf Schutz des Staates vor erheblichen Straftaten, die bei ihnen schwere seelische Schäden verursachen würden, wiegt stets schwerer als der Freiheitsanspruch des Untergebrachten. Wie erläutert sind die vom Beschwerdeführer mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % wieder zu erwartenden Sexualstraftaten (zum einen Vornahme sexueller Handlungen vor Kindern, zum anderen Taten vergleichbar den Anlasstaten) erheblich i.S.v. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. Der Umstand, dass die 10- bis 12-jährigen Opfer der Anlasstaten aus Angst vor dem Erlebten teils aus dem Haus liefen, sich teils zuhause versteckten oder wieder einnässten, belegt dies eindrucksvoll.
2) Die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers kann auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Nach jener Vorschrift setzt eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung die Erwartung voraus, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Während eine Erledigterklärung gemäß § 67d Abs. 6 StGB wie erläutert einen Wegfall des der Unterbringung zugrunde liegenden Defektzustandes oder der darauf beruhenden Gefährlichkeit erfordert, kommt bei lediglich graduellen Veränderungen eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung in Betracht. Für die erforderliche positive Legalprognose muss das Gericht überzeugt sein, dass die Gefahrenlage unter dem die fortdauernde Unterbringung rechtfertigenden Risiko liegt, die der ursprünglichen Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefahrprognose also aufgrund neuer Erkenntnisse zu korrigieren ist. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auch dann auszusetzen, wenn zwar die Anordnungsvoraussetzungen noch zu bejahen sind, der Zweck der Maßregel aber nunmehr auf andere Weise zu erreichen ist, also aufgrund neuer Erkenntnisse die Voraussetzungen des § 67b zu bejahen sind (Veh, a.a.O., Rn 17, 18 m.w.N.).
Nach diesen Kriterien kann die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels positiver Prognose nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil er in den beiden vorangegangenen Vollzugslockerungsphasen jeweils erneut mehrere einschlägige Sexualstraftaten begangen hat. Dadurch fehlt es an der für eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung erforderlichen Vertrauensgrundlage.
- Die im Urteil des AG München vom 20.07.2021 geschilderten Taten vom 09.04.2020 und vom 11.04.2020 wurden zwar „nur“ als exhibitionistische Handlungen gemäß § 183 StGB abgeurteilt, weil sich nicht feststellen ließ, ob die in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers befindlichen Kindern sein entblößtes Geschlechtsteil wahrgenommen hatten. Den Urteilsfeststellungen zufolge nahm er dies indes auch in Bezug auf die jeweils in seiner unmittelbaren
Nähe befindlichen Kinder zumindest billigend in Kauf. Wie dem Beschwerdeführer bewusst war, hing es damit allein vom Zufall ab, ob auch die Kinder seinen nackten Penis wahrnehmen würden.
Beide Taten beging der Beschwerdeführer nur rund zwei Monate nach Beginn eines Probewohnens im Bodelschwingh-Haus in München, in das er am 04.02.2020 im Rahmen einer Vollzugslockerung verlegt worden war.
- Nachdem die vorgenannte Lockerungsmaßnahme aufgrund der geschilderten Vorfälle abgebrochen worden war, erhielt der Beschwerdeführer ab dem 21.11.2021 erneut Lockerungen in Form unbegleiteter Ausgänge. Nur wenige Monate später missbrauchte er mehrere dieser Ausgänge dazu, sich gezielt vor Kindern zu entblößen und vor deren Augen an seinem Geschlechtsteil zu manipulieren, um sich hierdurch sexuell zu erregen. In zwei der drei diesbezüglich angeklagten Fälle nahmen die betroffenen Mädchen, die zwischen 7 und 12 Jahre alt waren, die sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers wie von ihm beabsichtigt wahr.
Darüber hinaus machte er sich des Besitzes kinderpornografischer Inhalte schuldig, indem er am 11.06.2022 auf seinem Mobiltelefon 36 Bilder gespeichert hatte, auf denen 4- bis 10-jährige Mädchen unter anderem bei oralem bzw. vaginalem Geschlechtsverkehr mit Erwachsenen zu sehen sind.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer somit in zwei aufeinanderfolgenden Lockerungsphasen – trotz des vorangegangenen Eindrucks mehrjähriger Unterbringung – jeweils mehrere weitere Sexualdelikte beging, darunter zuletzt zwei Fälle des vollendeten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt sowie ein entsprechender Tatversuch, ist zu schließen, dass er eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung erst recht zur Begehung weiterer einschlägiger Taten nutzen würde. Denn befände er sich dauerhaft auf freiem Fuß, hätte er hierzu deutlich weitergehende Möglichkeiten als in dem vergleichsweise engen „Korsett“ von Vollzugslockerungen.
Vor diesem Hintergrund erscheint auch eine bei einer Aussetzung der weiteren Unterbringung gemäß § 67b Abs. 2, § 68a Abs. 1 StGB ggf. kraft Gesetzes eintretende Unterstellung des Beschwerdeführers unter die Aufsicht der Führungsaufsicht in Verbindung mit Weisungen nach § 68b StGB – z.B.: Verbot, sich Orten wie Schulen und Spielplätzen zu nähern, an denen mit einem Aufenthalt von Kindern zu rechnen ist (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), Gebot, eine elektronische „Fußfessel“ zu tragen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB) – nicht geeignet, weiteren einschlägigen Sexualstraftaten des Beschwerdeführers zum Nachteil von Kindern im Sinne sog. hands-off-Delikte mit der erforderlichen Sicherheit entgegen zu wirken.
Auch der Sachverständige Prof. Dr. N… hat im Übrigen unter der aus den oben erläuterten Gründen zu bejahenden Bedingung, dass Straftaten gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB die für eine Unterbringungsfortdauer gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1, Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB erforderliche Erheblichkeit aufweisen, eine derzeitige Entlassreife des Beschwerdeführers ausdrücklich verneint.
Dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit bzw. dem Schutz potentieller Opfer vor weiteren Taten des Beschwerdeführers kann nach alledem auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Maßregel bereits seit mehr als zehn Jahren vollzogen wird und der Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers mit zunehmender Dauer der Unterbringung an Gewicht gewinnt, noch nicht anders als durch die Fortdauer der Maßregel Rechnung getragen werden. Das gilt umso mehr, als es weiterhin an einer kritischen Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner sexuellen Devianz und einer konsequenten Mitarbeit an gruppen- und einzeltherapeutischen Maßnahmen bedarf. Der Beschwerdeführer verweigerte ausweislich der Stellungnahme des ... -Klinikums zuletzt die therapeutische Zusammenarbeit und konzentrierte sich stattdessen darauf, die ihm durch die Fortdauer der Unterbringung vermeintlich widerfahrende „Ungerechtigkeit“ zu beklagen.
Bis zur nächsten Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer Ende 2025 wird es dringend erforderlich sein, dass der Beschwerdeführer seine in der mündlichen Anhörung bekundete Absicht in die Tat umsetzt, wieder verstärkt an den bestehenden Therapieangeboten mitzuwirken.
Nach dem Aussetzen der Lockerungen durchläuft der Proband zwischenzeitlich kontinuierlich die Lockerungsstufen einschließlich begleiteter Ausgänge auch außerhalb des Klinikbereichs. Der Beschwerdeführer sollte dringend an weitere Lockerungsmaßnahmen herangeführt werden, insbesondere sollte zeitnah eine geeignete Einrichtung gefunden werden, in der zugleich wirkungsvolle Kontrollmöglichkeiten vorhanden sind. Die Maßregeleinrichtung muss weiterhin mit dem Beschwerdeführer daran arbeiten, ihm eine Perspektive für den Umzug in ein offenes Wohnen zu eröffnen. …“