Titel:
Bekanntgabe an Bevollmächtigten nach § 80a AO und Fristversäumung trotz späteren Vollmachtswiderrufs
Normenketten:
AO § 80
AO § 80a
AO § 122 Abs. 1
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 47 Abs. 1
FGO § 56
Leitsatz:
Die Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an den in der Vollmachtsdatenbank erfassten Bevollmächtigten ist wirksam, wenn eine entsprechende Empfangsvollmacht elektronisch übermittelt wurde; eine Erweiterung des Steuernummernumfangs bedarf keiner Anpassung des Beiblatts. Ein erst nach Bekanntgabe wirksam werdender Vollmachtswiderruf bleibt unbeachtlich. Wiedereinsetzung scheidet aus, wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Klagefristversäumnis, Bekanntgabevollmacht, Verschuldenszurechnung, Vollmachtswiderruf, atypischer Fall, Anforderungen an elektronische Vollmachtsübermittlung und Wiedereinsetzung, Vollmachtsdatenbank, Widerruf der Vollmacht, Unzulässigkeit der Klage
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Streitig ist die Zulässigkeit der Klage.
2
Die Klägerin ist eine 2007 gegründete Kapitalgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Produktion und der Verkauf von Strom und Wärme mit Hilfe erneuerbarer Energien ist. An der Klägerin waren bis April 2024 B und seine Ehefrau C jeweils hälftig beteiligt. Seitdem ist B Alleingesellschafter; er ist zudem seit 2015 einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin.
3
Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom XX.06.2023 (Az. IN XXX/XX) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und durch Beschluss vom XX.07.2023 aufgehoben worden.
4
Die Klägerin beschäftigt Arbeitnehmer und wird in Bezug auf die Lohnsteuer unter der Steuernummer YYYY/YYY/YYYYY (Arbeitgebersteuernummer) beim beklagten Finanzamt geführt.
5
Ertragsteuerlich wird die Klägerin hingegen beim Finanzamt F mit der Steuernummer XXXX/XXX/XXXXX geführt.
6
Das beklagte Finanzamt führte für den Zeitraum Dezember 2013 bis Oktober 2018 eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin durch. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 08.05.2019 über diese Außenprüfung Bezug genommen.
7
Am 28.05.2019 erging gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin ein Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Dezember 2013 bis Dezember 2018.
8
Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer B, mit Schreiben vom 23.07.2019 Einspruch eingelegt. Das Finanzamt gewährte der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des vorausgegangenen Fristversäumnisses. Im Einspruchsverfahren trägt die Klägerin vor, die Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung und des Hauptzollamts M hinsichtlich des vermeintlichen Arbeitnehmers der Klägerin namens H seien unzutreffend.
9
Mit Einspruchsentscheidung vom 06.12.2023 wies das beklagte Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Diese Einspruchsentscheidung war an die I S. GmbH (im Folgenden I) adressiert und wurde – ausweislich des Absendevermerks – noch am gleichen Tag zur Post aufgegeben.
10
Mit Schreiben ihres Geschäftsführers B vom 25.04.2024 hat die Klägerin Klage erhoben. In Bezug auf die späte Klageerhebung hat die Klägerin vorgetragen, der ehemalige steuerliche Berater der Klägerin, I, habe die Einspruchsentscheidung erst im März 2024 an die Klägerin übersandt, so dass ihr Geschäftsführer diese erst am 26.03.2024 erhalten habe. Der (Stief-)Sohn des Geschäftsführers der Klägerin, D, habe die Einspruchsentscheidung aus dem Briefkasten der Klägerin entnommen und B übergeben. Diesen zeitlichen Ablauf versicherte D an Eides statt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eidesstattliche Versicherung vom 25.04.2024 verwiesen.
11
Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe der I keine Empfangsvollmacht für die im beklagten Finanzamt geführte Arbeitgebersteuernummer (YYYY/YYY/YYYYY) erteilt, so dass das Finanzamt die Einspruchsentscheidung nicht an die ehemalige steuerliche Vertreterin I hätte bekanntgeben dürfen. Das Mandantschaftsverhältnis gegenüber der I sei bereits vor Ergehen der Einspruchsentscheidung beendet worden.
12
In der Sache verweist die Klägerin auf ihre Einspruchsbegründung vom 23.07.2019, wonach der betreffende Mitarbeiter H anfangs im Wege der Arbeitnehmerüberlassung von einer rumänischen Firma für die Klägerin tätig gewesen sei. Im Zeitraum April 2015 bis April 2016 habe sich dieser in Rumänien aufgehalten und erst im Anschluss daran sei er im Zeitraum 01.05.2016 bis 28.02.2017 geringfügig und seit dem 01.03.2017 sozialversicherungspflichtig bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Das beklagte Finanzamt habe diesen Sachverhalt bei der Lohnsteuer-Außenprüfung verkannt.
13
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Haftungsbescheid vom 28.05.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 06.12.2023 aufzuheben.
14
Das Finanzamt hat Klageabweisung beantragt.
15
Die Klage sei unzulässig, da sie verfristet sei. Die Klagefrist sei im April 2024 bereits abgelaufen gewesen. Das Finanzamt habe die Einspruchsentscheidung vom 06.12.2023 wirksam an die bevollmächtigte I bekanntgegeben.
16
Aus der sog. Vollmachtsdatenbank (VDB) sei zu entnehmen, dass ursprünglich nur für die Steuernummer der Klägerin beim Finanzamt F eine Vollmacht für die I erteilt wurde und hinterlegt gewesen sei (Vollmacht vom 14.11.2022). Am 09.06.2023 sei in der VDB die hinterlegte Vollmacht der I um die beim beklagten Finanzamt geführte Arbeitgebersteuernummer (YYYY/YYY/YYYYY) ergänzt worden. Hierzu verweist es auf den Auszug aus der VDB, wonach zur Vollmacht mit „Id 0100G100…30“ die „StNr. YYYYYYYYYYYYY ergänzt“ worden sei.
17
Über die VDB sei dem Finanzamt erst nach der wirksamen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an die I der Widerruf der Vollmacht elektronisch angezeigt worden. Das beklagte Finanzamt sei daher bei Erlass und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung am 06.12.2023 zu Recht von einer bestehenden Bevollmächtigung der I ausgegangen.
18
Das Gericht ermittelte folgenden Sachverhalt:
19
Am 14.11.2022 bevollmächtigte die Klägerin auf dem Formular Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen entsprechend BMF-Schreiben vom 08.07.2019, BStBl I 2019, 594, Anlage 1, die I zur Vertretung in Steuersachen. Dabei war angekreuzt: Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Auf dem Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen entsprechend BMF-Schreiben vom 08.07.2019, BStBl I 2019, 594, Anlage 3, gab die Klägerin das Finanzamt F und die Steuernummer XXX/XXX/XXXXX an.
20
Die I ist im amtlichen Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer mit mehreren Beratungsstellen an verschiedenen Standorten im Bundesgebiet eingetragen und seit über 50 Jahre als Berufsträgerin anerkannt. Sie verfügt über eine für die elektronische Kommunikation mit dem Gericht erforderliche Safe-ID.
21
Am 09.06.2023 ergänzte die I in der VDB der Bundessteuerberaterkammer die ursprünglich nur für die Steuernummer der Klägerin beim Finanzamt F (XXXX/XXX/XXXXX) hinterlegte Vollmacht um die beim beklagten Finanzamt geführte Steuernummer (YYYY/YYY/YYYYY).
22
Mit Schreiben vom 13.12.2023 kündigte die I das bestehende Mandatsverhältnis mit der Klägerin zum 31.12.2023 und wies darauf hin, dass sie für die Klägerin ab Dezember 2023 keine Arbeiten mehr ausführe. Sie bezog sich auf eine E-Mail-Mitteilung der I an die Klägerin vom 09.11.2023, in der mitgeteilt worden sei, dass sie ab Dezember keine Arbeiten für die Klägerin erledigen und auch den Dezemberlohn nicht mehr abrechnen werde.
23
Am 21.12.2023 wurde die Vollmacht der I für die Klägerin in der VDB widerrufen.
24
Das Gericht hatte hierzu – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – die I gemäß §§ 76 Abs. 1, 79 Abs. 1 FGO um Auskunft und Vorlage von Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhalts ersucht. Insbesondere sollte diese als ehemalige steuerliche Beraterin der Klägerin die Vollmachten vorlegen und die vorgenommenen Änderungen in der VDB erläutern. Zudem sollte I angeben und belegen, ob und wann die Einspruchsentscheidung vom 06.12.2023 der I zugegangen und zu welchem Zeitpunkt die Weiterleitung an die Klägerin erfolgt ist.
25
Steuerberaterin N beantwortete für die I das gerichtliche Auskunfts- und Vorlageersuchen mit Schriftsätzen vom 08.01.2025 wie folgt:
„In der Anlage erhalten Sie unsere Vollmacht, tatsächlich ist diese nur auf die Steuernummer des Finanzamtes F XXXX/[X]XX/XXXXX ausgestellt. Eine andere Vollmacht liegt uns leider nicht vor, ich befürchte die Kollegin, die den Lohn übernommen hat, hat hier vergessen eine weitere Vollmacht anzulegen und diese nur in der Vollmachtsdatenbank gespeichert. Wir haben am 09.11.2023 das Mandat per Mail niedergelegt und dieses nochmal per Brief am 13.12.2023 hinterhergeschickt. Die Vollmacht wurde aus der Datenbank genommen, als wir die letzten Arbeiten am Jahresabschluss fertig hatten. Einen Posteingang und einen Postausgang können wir nicht nachweisen.“
26
Im weiteren Schriftsatz vom gleichen Tag ergänzte die Steuerberaterin ihre Auskunft dahingehend, dass die I die Einspruchsentscheidung am 08.12.2023 erhalten habe. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt diese an die Klägerin weitergeleitet worden sei. Weiter heißt es: „Außerdem ist mir eingefallen, dass wir in unseren Abschlusserläuterungen die Freigabe für die Vollmacht für die Lohnsteuernummer dokumentiert hatten, diese Dokumentation (S. 2 unter 3730) erhalten Sie anbei.“
27
Der beigefügten Anlage Abschlusserläuterungen ist Folgendes zu entnehmen:
„3730 Verbindlichkeiten Lohnsteuer
28
Abfrage Lohnsteuer-Anmeldungen nicht möglich gewesen, daher Rücksprache mit Herrn B ob wir das Steuerkonto für das Lohnsteuerfinanzamt in unsere Vollmacht aufnehmen können. Erlaubnis wurde am 07.06.2023 erteilt AS“.
29
Per E-Mail vom 09.11.2023 teilte die I dem Geschäftsführer der Klägerin, B, mit: „hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihre Mandate A GmbH und (…) niederlegen.
30
Den Novemberlohn werden wir noch abrechnen. Ab dem Dezember werden wir keine Arbeiten mehr für Sie erledigen. (…)“
31
Per Brief vom 13.12.2023 teilte die I dem Geschäftsführer der Klägerin, B mit: „hiermit kündigen wir das zwischen uns bestehende Mandatsverhältnis fristgerecht zum 31.12.2023. Wir haben Ihnen bereits mit E-Mail vom 09.11.2023 mitgeteilt, dass wir ab Dezember keine Arbeiten für Sie erledigen und auch der Dezemberlohn nicht mehr abgerechnet wird.“
32
Mit Schreiben vom 21.05.2024, vom 25.06.2024, sowie vom 26.07.2024 erteilte die Berichterstatterin der steuerlich nicht vertretenen Klägerin einen richterlichen Hinweis.
33
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (Schreiben der Klägerin vom 21.08.2024, Schreiben des Beklagten vom 21.05.2024).
34
Wegen der Einzelheiten wird auf die Finanzgerichtsakte und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
35
Die Klage ist unzulässig, da diese verfristet ist. Die Einspruchsentscheidung vom 06.12.2023 ist wirksam an die ehemalige steuerliche Vertreterin der Klägerin bekanntgegeben worden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Klagefrist bereits abgelaufen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
36
1. Die Klage ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben wurde.
37
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO beträgt die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat. Die Frist beginnt mit der wirksamen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu laufen.
38
1.1 Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung).
39
Das Finanzamt gab die Einspruchsentscheidung am 06.12.2023 (Mittwoch) zur Post auf. Da das Ende dieser sog. Drei-Tages-Frist auf Samstag, den 09.12.2023 fiel, gilt die Einspruchsentscheidung nach § 108 Abs. 3 AO am nächsten Werktag, Montag, den 11.12.2023 als bekannt gegeben. Dass die I das Schreiben tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt – bereits am 08.12.2023 – erhalten hatte, ist rechtlich unbeachtlich.
40
1.2 Das Finanzamt hat die Einspruchsentscheidung vom 06.12.2023 zu Recht an die I bekanntgegeben; das Vorliegen einer Bekanntgabevollmacht wird vermutet.
41
1.2.1. Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO). Nach § 80 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann der Verwaltungsakt auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO bekanntgegeben worden ist (§ 80 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 4 AO). Im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muss". Nur beim Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BFH-Urteile vom 28.10.2020 X R 37/18, BFH/NV 2021, 365, Rn. 21; vom 08.11.2023 II R 19/21, BStBl II 2025, 218, Rn. 13).
42
1.2.2 Im Streitfall lag dem beklagten Finanzamt eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Vollmacht vor, die die I als seinerzeitige steuerliche Vertreterin der Klägerin als zum Empfang von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten berechtigt ausweist. Die Einspruchsentscheidung vom 06.12.2023 wurde daher zu Recht der Bevollmächtigten bekanntgegeben.
43
1.2.2.1 Gemäß § 80a Abs. 1 Satz 1 AO können Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden. Es ist in diesem Datensatz auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten ermächtigt hat (§ 80a Abs. 1 Satz 2 AO). Die übermittelten Daten müssen der erteilten Vollmacht entsprechen. Wird eine Vollmacht, die nach Satz 1 übermittelt worden ist, vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen oder verändert, muss der Bevollmächtigte dies unverzüglich den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen (§ 80a Abs. 1 Sätze 3 und 4 AO).
44
Die Verwendung der amtlichen Vollmachtsformulare ist unabdingbare Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (BFH-Urteil vom 08.11.2023 II R 19/21, BStBl II 2025, 218, Rn. 15).
45
1.2.2.2 Das BMF hat unter anderem mit Schreiben vom 08.07.2019 (BStBl I 2019, 594, Anlagen 1 und 2) die amtlichen Muster für Vollmachten im Sinne des § 80a Abs. 1 Satz 1 AO für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten neu gefasst. Die neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen waren hiernach ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 08.11.2023 II R 19/21, BStBl II 2025, 218, Rn. 16).
46
Das in dem Schreiben vom 08.07.2019 (BStBl I 2019, 594, Anlage 3) ebenfalls enthaltene "Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen" ist nicht Bestandteil des amtlich bestimmten Formulars im Sinne der Vorschrift des § 80a Abs. 1 Satz 1 AO. Seine Verwendung ist nicht Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden.
47
Das Beiblatt dient der Erfassung der Steuernummern des Vollmachtgebers (vgl. (Vorgänger-) BMF-Schreiben vom 01.08.2016, BStBl I 2016, 662, Anlage 1, Fußnote 3, und Anlage 2, Fußnote 2). Mit der Eintragung von Steuernummern und Unterzeichnung des Beiblatts erklärt der Vollmachtgeber, dass die Vollmacht lediglich für die aufgeführten Steuernummern Wirkung im Verhältnis zur Finanzverwaltung entfaltet (vgl. Abschn. II.4 des "Merkblatts zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen", BMF-Schreiben vom 01.08.2016, BStBl I 2016, 662, Anlage 4) (BFH-Urteil vom 08.11.2023 II R 19/21, BStBl II 2025, 218, Rn. 16, 17).
48
1.2.2.3 Werden die Vollmachtsdaten von einem Bevollmächtigten, der nach § 3 des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, nach Maßgabe des § 80a Abs. 1 AO übermittelt, so wird eine Bevollmächtigung im mitgeteilten Umfang vermutet, wenn die zuständige Kammer sicherstellt, dass Vollmachtsdaten nur von den Bevollmächtigten übermittelt werden, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (§ 80a Abs. 2 Satz 1 AO).
49
Gemäß § 3 Satz 1 StBerG sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (Nr. 1), Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (Nr. 2), sowie Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (Nr. 3) befugt.
50
1.2.2.4 Im Streitfall hatte die Klägerin am 14.11.2022 auf dem amtlichen Vollmachtsformular (Stand Juli 2019) eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen für die I erteilt. Die Unterschrift für die Klägerin wurde von „B“ geleistet. Die Vollmacht erstreckte sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten.
51
Die I ist als Berufsausübungsgesellschaft nach § 3 Satz 1 Nr. 2 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zugelassen, im amtlichen Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer entsprechend eingetragen und seither als Berufsträgerin anerkannt. Mit der Eintragung stellt die zuständige Kammer – hier die Steuerberaterkammer Hessen – sicher, dass Vollmachtsdaten nur von den Bevollmächtigten übermittelt werden können. Denn nur Berufsträger – wie die I – haben Zugang zur VDB und können dort Einträge oder Änderungen vornehmen.
52
Auf dem Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen waren das Finanzamt F und die Steuernummer XXX/XXX/XXXXX angegeben; dieses Beiblatt wurde ebenfalls am 14.11.2022 für die Klägerin von „B“ unterzeichnet. Diese Vollmachtsdaten waren zunächst an die Landesfinanzbehörden übermittelt worden und waren in der VDB abrufbar, wie die vom beklagten Finanzamt überlassenen Auszüge aus der VDB bestätigen.
53
Ausweislich des von der I am 08.01.2025 vorgelegten Vermerks kam es im Zug der Abschlussarbeiten des Jahresabschlusses 2021 („JA 2021“) zu einem Kontakt der I mit dem Geschäftsführer der Klägerin, B. Nach dem bei der Position „3730 Verbindlichkeiten Lohnsteuer“ angebrachten Vermerk erteilte Herr B am 07.06.2023 die Erlaubnis, das Steuerkonto für das Lohnsteuerfinanzamt in die Vollmacht der I aufzunehmen.
54
Die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer hat sich zu dem Kontakt am 07.06.2023 nicht geäußert.
55
Der Senat sieht keinen Anlass, das Vorbringen der I und die inhaltliche Richtigkeit des Vermerkten in Frage zu stellen.
56
Der Senat geht davon aus, dass der I am 07.06.2023 durch den Geschäftsführer der Klägerin B eine Vollmacht für das beklagte Finanzamt für die Lohnsteuernummer YYYY/YYY/YYYYY erteilt wurde; dies geschah formlos und nicht unter Änderung bzw. Ergänzung des Beiblatts zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen.
57
Es ist unschädlich, dass die Erteilung der Vollmacht hinsichtlich der Lohnsteuernummer bzw. Ergänzung der bestehenden Vollmacht nicht unter Nutzung des Beiblatts zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen erfolgte.
58
Nur die Erteilung der Daten der Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren muss nach amtlich bestimmtem Formular erfolgen, damit sie den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden können, vgl. Wortlaut des § 80a Abs. 1 Satz 1 AO. Das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen ist nicht Bestandteil des amtlich bestimmten Formulars im Sinne der Vorschrift des § 80a Abs. 1 Satz 1 AO. Seine Verwendung ist nicht Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden (BFH-Urteil vom 08.11.2023 II R 19/21, BStBl II 2025, 218, Rn. 16).
59
Hiervon geht im Übrigen auch der Informationstext auf dem Beiblatt aus; hier heißt es im letzten Absatz: Bei späteren Änderungen und/oder Ergänzungen, die sich allein auf den Steuernummernumfang, aber nicht auf den Inhalt der nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht auswirken, muss kein neues Beiblatt unterzeichnet werden, wenn der/die o. g. Bevollmächtigte die mit dem/ der o. g. Vollmachtgeber/in – ggf. konkludent – getroffene Vereinbarung zum Steuernummernumfang in geeigneter Weise dokumentiert. Die Änderung oder Ergänzung ist der Finanzverwaltung in einem entsprechenden Datensatz zu übermitteln.
60
Der Geschäftsführer der Klägerin, B, hat am 14.11.2022 seine Unterschrift auf dem Beiblatt geleistet.
61
Der geänderte Umfang der Vollmacht wurde am 09.06.2023 in die Vollmachtsdatenbank eingetragen; dies ergibt sich aus den vom beklagten Finanzamt überlassenen Auszügen aus der VDB: Die I hat die Vollmachtsdaten in der VDB am 09.06.2023 geändert. Der Landesfinanzbehörde wurden am 09.06.2023 für die Steuernummer YYYY/YYY/YYYYY Vollmachtsdaten von „0001KDB“ mit dem internen Hinweis übermittelt, dass zur Vollmacht mit der Referenznummer „Id 0100G100…30“ die StNr. YYYYYYYYYYYYY ergänzt wurde und diese Vollmacht in das Steuerkonto entsprechend einzupflegen sei. Diese Änderung ist am 12.06.2023 automatisiert („0001vdbauto“) in das Steuerkonto eingetragen worden.
62
Somit wird für die Anwendung des § 80a Abs. 2 Satz 1 AO eine Bevollmächtigung im mitgeteilten Umfang vermutet.
63
Wie oben dargestellt geht der Senat davon aus, dass eine Vollmacht im entsprechenden Umfang tatsächlich erteilt worden war.
64
1.2.2.5 Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2023 an die I ist nicht wegen Widerrufs der Vollmacht unwirksam. Von einem Widerruf der Vollmacht hatte das beklagte Finanzamt bei Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post keine Kenntnis.
65
Nach § 80 Abs. 1 Satz 3 AO wird der Widerruf der Vollmacht der Finanzbehörde gegenüber (erst) wirksam, wenn er ihr zugeht. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Finanzamt noch wirksam Verfahrenshandlungen im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 2 AO gegenüber dem Bevollmächtigten vornehmen (vgl. BFH-Urteile vom 14.11.2012 II R 14/11, BFH/NV 2013, 693, Rz 13, vom 08.02.2024 VI R 25/21, BStBl II 2025, 143, Rz 26, und vom 11.06.2024 IX R 30/23, Rn. 16, juris). Die Bekanntgabe eines Steuerbescheids bleibt wirksam, wenn der Widerruf der schriftlichen Vollmacht zeitlich erst nach der Aufgabe des Bescheids – hier der Einspruchsentscheidung – zur Post beim Finanzamt eingeht. Für die elektronisch in der VDB erteilte Vollmacht kann nichts Anderes gelten.
66
Dem Beklagten war der Widerruf der Vollmacht erst mit deren Löschung in der VDB am 21.12.2023 bekannt geworden.
67
Von einer tatsächlichen Beendigung des Vollmachtverhältnisses hatte das Finanzamt bei Versendung der Einspruchsentscheidung keine Kenntnis; diese war ihm gegenüber gemäß § 80 Abs. 1 Satz 4 AO zu diesem Zeitpunkt somit nicht wirksam. Erst am 21.12.2023 ist dem Finanzamt über die VDB übermittelt worden, dass die Bevollmächtigung widerrufen worden war. Die Löschung der Vollmacht aus der VDB für das Steuerkonto (StNr. YYYY/YYY/YYYYY) erfolgte automatisiert am 22.12.2023.
68
1.2.2.6 Umstände, die den Fall als atypisch erscheinen lassen und die Anlass für eine dem atypischen Fall entsprechende Entscheidung über den Bekanntgabeadressaten im pflichtgemäßen Ermessen sein könnten, sind nicht ersichtlich.
69
Insbesondere waren dem beklagten Finanzamt etwaige Differenzen zwischen der Klägerin und der I im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nicht ersichtlich bekannt. Der Umstand, dass ab Juli 2023 Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber dem Finanzamt F durch die I nicht mehr eingereicht wurden, ist für das beklagte Finanzamt kein Anlass, um von einem atypischen Fall auszugehen.
70
Somit konnte und musste das Finanzamt die Einspruchsentscheidung vom 06.12.2023 an die zu diesem Zeitpunkt in der VDB eingetragenen Bevollmächtigte I bekanntgeben. Damit gilt die Einspruchsentscheidung vom 06.12.2023 an die damalige Bevollmächtigte der Klägerin am 11.12.2023 (s.o.) als wirksam bekanntgegeben.
71
1.3 Die einmonatige Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO begann am 12.12.2023, 0 Uhr, zu laufen und endete mit Ablauf des 11.01.2024, 24 Uhr (Donnerstag).
72
Die Klägerin hat erst mit Schreiben vom 25.04.2024, mithin verspätet, Klage gegen die Einspruchsentscheidung erhoben.
73
2. Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 56 FGO nicht erfüllt sind.
74
2.1 Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
75
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 AO).
76
2.2 Verschuldet ist das Versäumnis, wenn die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Jedes Verschulden, auch leichte Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (ständige Rechtsprechung, u.a. BFH-Beschluss vom 24.03.2005 XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347; Stapperfend in Gräber, FGO, 10. Aufl. 2025, § 56 Rn. 7, m. w. N.), wobei das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen nach § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Ein Bevollmächtigter muss bei der Sachbearbeitung die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt aufwenden und dafür sorgen, dass Fristen eingehalten werden. Macht der Prozessbevollmächtigte selbst Fehler, kommt eine Wiedereinsetzung in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, der Fehler hätte auch durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden können (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 10. Aufl. 2025, § 56 Rn. 68, m. w. N.).
77
Die ehemalige steuerliche Vertreterin I hätte Veranlassung gehabt, die bei ihr am 08.12.2023 eingegangene Einspruchsentscheidung zeitnah an die Klägerin weiterzuleiten, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Auch der Geschäftsführer der Klägerin beanstandet die verspätete Weiterleitung in seinem Schriftsatz vom 26.04.2024 und führt hierzu aus, dass dieses absichtliche oder unabsichtliche „Fehlverhalten“ ihrer steuerlichen Vertreterin zu einem Verfall des Rechtsmittels führte.
78
Anhaltspunkte dafür, dass die I schuldlos daran gehindert war, die Einspruchsentscheidung innerhalb der Klagefrist an die Klägerin weiterzuleiten oder fristwahrend Klage zu erheben, sind im Streitfall nicht ersichtlich. Die ehemalige Bevollmächtigte konnte eine Versendung an die Klägerin nicht nachvollziehen, da diese nicht in ihrem Postausgangsbuch vermerkt war (vgl. Antwort auf das gerichtliche Auskunftsersuchen).
79
Das Finanzgericht Brandenburg führt in seinem Urteil vom 30.08.2000 [2 K 779/97](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20K%20779/97) E (juris) zur Frage der Zurechnung des Verschuldens des Vertreters zum Vertretenen aus, dass bei einer Beendigung des Mandatsverhältnisses nach Bekanntgabe, aber vor dem Ende der Klagefrist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt, da das Verschulden des früheren Bevollmächtigten dem Steuerpflichtigen entsprechend zuzurechnen sei.
80
Der BFH hingegen vertritt die Auffassung, dass für eine Verschuldenszurechnung kein Raum mehr ist, wenn der Vollmachtsvertrag im relevanten (Verschuldens-)Zeitpunkt auch nur im Innenverhältnis gekündigt ist (BFH-Urteil vom 21.03.2002 VII R 7/01, BStBl II 2002, 426). Zwar steht hiernach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden des Vertretenen gleich und ist daher diesen zuzurechnen. Das darf aber nur solange gelten, wie die Vollmacht tatsächlich besteht. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen, so besteht sie im Innenverhältnis nicht mehr, obwohl sie dem Gericht (bzw. dem Amt) gegenüber erst durch den diesem angezeigten Widerruf erlischt. Die Verschuldenszurechnung des Bevollmächtigten beruht auf dem Gedanken, dass der Vertretene für seinen Bevollmächtigten als Person seines Vertrauens einzustehen hat. Dieses Vertrauensverhältnis besteht aber unabhängig davon, ob die Vollmacht dem Gericht (bzw. Amt) gegenüber erloschen ist, nicht mehr, wenn der Mandatsvertrag von der einen oder anderen Seite gekündigt worden ist. Dass bis zum Erlöschen der Vollmacht auch gegenüber dem Gericht (bzw. Amt) Zustellungen noch an den bisherigen Bevollmächtigten vorzunehmen sind und dieser seine frühere Mandantin davon zu unterrichten hat, steht dazu nicht im Widerspruch. Die Zustellung an den bisherigen Bevollmächtigten dient dem öffentlichen Interesse an der ungestörten Fortführung und Abwicklung des Prozesses (bzw. Verwaltungsverfahrens). Es wäre jedoch eine unbillige Benachteiligung, die frühere Mandantin des Bevollmächtigten trotz Beendigung des Mandatsverhältnisses weiterhin für das Verschulden des bisherigen Bevollmächtigten einstehen zu lassen und ihr ggf. nicht wenigstens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
81
Im Streitfall ist zu beurteilen, wann im Innenverhältnis das Vollmachtsverhältnis nicht mehr bestand; hierzu sind die Erklärungen der I vom 09.11.2023 und 13.12.2023 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin zu würdigen.
82
Zudem steht die Frage im Raum, wie eine Verschuldenszurechnung zu beurteilen ist, wenn, wie hier ggf. der Fall, das Mandatsverhältnis in offener Klagefrist endet.
83
Letztlich kann die Frage der Verschuldenszurechnung aber offen bleiben; selbst wenn die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten, scheitert die Gewährung der Wiedereinsetzung an der rechtzeitigen Antragstellung.
84
2.3 Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Bei Antragstellung am 26.04.2024 gegenüber dem Finanzgericht war die Frist bereits verstrichen.
85
Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen (Stapperfend in Gräber, FGO, 10. Aufl. 2025, § 56, Rn. 100). Dies erfolgte am 26.04.2024.
86
Mit der Übermittlung der Einspruchsentscheidung von der I an die Klägerin fiel das Hindernis weg.
87
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob – wie der (Stief-)Sohn des Geschäftsführers eidesstattlich versichert hat – der Klägerin die Einspruchsentscheidung erst am 26.03.2024 zuging oder – wie die Bearbeiterin des Finanzamts in ihrem Aktenvermerk vom 20.03.2024 ausführt – die Einspruchsentscheidung der Klägerin bereits am 20.03.2024 vorgelegen habe. Den Antrag auf Wiedereinsetzung hat die Klägerin erst mit Klageerhebung am 26.04.2024 gestellt und damit deutlich mehr als zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, unabhängig davon, ob dieses am 20.03.2024 oder am 26.03.2024 weggefallen ist.
88
Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob der Wegfall des Hindernisses ggf. bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch äußere Umstände eingetreten ist, die der Klägerin konkrete Veranlassung gegeben hätten, der Sache nachzugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 18.02.2004 I R 45/03, BFH/NV 2004, 1108). Mit Bescheid vom 29.02.2024 hatte das beklagte Finanzamt gegenüber der Klägerin Zinsen festgesetzt und erläutert, dass eine Verzinsung zu erfolgen habe, wenn der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg hatte. Mit Ergehen der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Raiffeisenbank E eG am 15.03.2024 hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass das Einspruchsverfahren und die gewährte Aussetzung der Vollziehung beendet waren.
89
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da beide Beteiligte einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt haben (§ 90 Abs. 2 FGO).
90
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, da die Klägerin unterlegen ist.
91
Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Fortbildung des Rechts im Hinblick auf § 80a AO) vorliegen.