Inhalt

LG München I, Endurteil v. 28.02.2025 – 14 O 15363/23
Titel:

Verbraucherstatus, Aktivlegitimation, Darlegungs- und Beweislast, Online-Glücksspiel, Anspruchsbegründende Tatsachen, Unschlüssigkeit, Nebenforderungen

Schlagworte:
Verbraucherstatus, Aktivlegitimation, Darlegungs- und Beweislast, Online-Glücksspiel, Anspruchsbegründende Tatsachen, Unschlüssigkeit, Nebenforderungen
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 12.06.2026 – 36 U 1027/25 e

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.409,79 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klagepartei macht gegenüber der Beklagten Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche in Bezug auf verlorene Einsätze bei beklagtenseits angebotenen Online-Glücksspielen bzw. Online-Sportwetten geltend.
2
Im Zeitraum ab 26.03.2016 nahm die Klagepartei unter der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform „die Möglichkeit wahr, an Glücksspielen im Internet teilzunehmen. Das Angebot umfasste verschiedene Glücksspielvarianten. Es konnte einerseits an Casino-Spielen (Bankhalterspielen) teilgenommen werden, andererseits umfasste das Angebot auch virtuelle Automatenspiele, insbesondere in Form von Slotspielen. Schließlich nahm der Kläger auch an Online-Pokerspielen und Online-Sportwetten teil.
3
Der Kläger behauptet namentlich, im streitgegenständlichen Zeitraum für die Möglichkeit der Nutzung des Glücksspiel-Angebots der verfahrensgegenständlichen Online-Plattform insgesamt 33.529,85 € auf sein Spielerkonto einbezahlt zu haben. Die Summe der Auszahlungen über das bei der Beklagten unterhaltene Spielerkonto habe über den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 24.093,08 € betragen. Das Konto habe zum Ende einen Saldo von 0,00 € aufgewiesen. Die klageweise geltend gemachten Verluste beliefen sich mithin auf insgesamt 9.436,77 €. Abzüglich der außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland getätigten Transaktionen verbleibe letztlich eine Verlustsumme in Höhe von 8.409,79 €.
4
Der Kläger behauptet ferner, dass ihm zum Zeitpunkt der Spielteilnahme die Illegalität des Vermittelns und Vertreibens öffentlicher Online-Glücksspiele u.a. an seinem Wohnsitz durch die Beklagte, mangels entsprechender Lizenz nicht bekannt gewesen sei. Er habe erst später Kenntnis davon erlangt, dass das Angebot der Beklagten möglicherweise rechtswidrig sein könnte. Er habe vom In- und Ausland aus an den in der Transaktionsübersicht (Anlage K 1) aufgelisteten Spielen bzw. Sportwetten teilgenommen.
5
Der Kläger meint im Wesentlichen, delikts- und bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der eingeklagten Beträge zu haben.
6
Der Kläger beantragt daher zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 8.409,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.019,83 EUR gegenüber der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH freizustellen.
7
Die Beklagte beantragt demgegenüber:
Die Klage wird abgewiesen.
8
Die Beklagte stellt den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach in Abrede. So sei der Kläger bereits nicht aktivlegitimiert. Zudem sei maßgeblich insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger bis zuletzt nicht substantiiert zur Spielteilnahme im Ausland vorgetragen habe. Dabei verbiete sich unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung namentlich des OLG München eine Schätzung nach § 287 ZPO, zumal es keine Vermutung dahingehend gebe, dass bei einer Spielteilnahme jeweils nur die letzte Einzahlung verspielt werde.
9
Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.
10
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11
Die zulässige Klage erweist sich als vollumfänglich unbegründet.
I.
12
Der Schriftsatz der Beklagten vom 21.01.2025 war vorliegend zu berücksichtigen und nicht nach § 296 ZPO als verspätet zurückzuweisen, da dieser innerhalb der Wochenfrist des § 132 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen ist. Auch bedurfte es insoweit keiner Gewährung einer Schriftsatzfrist für den Kläger. Denn auch bei den Klägervertretern ist der vorgenannte Schriftsatz noch rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 132 Abs. 1 ZPO eingegangen. Ausweislich der zu Protokoll genommenen Ausführungen des Klägervertreters ist der Eingang des Schriftsatzes, zugestellt von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO, noch am 23.01.2025 bei den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei erfolgt.
13
Um die Wochenfrist zum Termin gem. § 132 Abs. 1 S. 1 ZPO einzuhalten, ist bei Terminierung an einem Freitag eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt gem. § 195 Abs. 1 ZPO bis 24:00 Uhr am Donnerstag der Vorwoche in entsprechender Anwendung von § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB fristgerecht. Dabei kommt es für die Wahrung der Frist auf den tatsächlichen Eingang beim Gegner an, und nicht auf den Zeitpunkt, zu welchem der Gegner gem. § 195 Abs. 2 ZPO das Empfangsbekenntnis unterschreibt (vgl. hierzu Druckenbrodt, NJW 2013, 2390, beckonline m.w.N.).
II.
14
Die Klage ist zulässig.
15
Das Landgericht München I ist gemäß Art. 17 Abs. 1c, 18 EuGVVO, §§ 23 Abs. 1, 71 S. 1 GVG zuständig. Danach ist der Wohnsitz des Klägers maßgeblich. Die Beklagte hatte bei Vertragsschluss ihre berufliche und gewerbliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat (Deutschland), ausgerichtet.
16
Der Kläger ist Verbraucher.
17
Die Beklagte betreibt hier unstrittig ein Gewerbe und bietet ihre Dienstleistungen auch auf dem deutschen Markt an. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sie ihr Angebot auf Deutsch und unter einer deutschen Domain anbietet.
III.
18
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
19
1. Vorliegend ist deutsches Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit b Rom-I-VO anzuwenden, da der Kläger in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat als Verbraucher namentlich an den Online-Glücksspielen der Beklagten teilgenommen und die Beklagte hat ihre Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet. Von dieser Verweisung sind gemäß Art. 12 Abs. 1 Rom I-VO auch die vorliegend entscheidenden Fragen der Nichtigkeit eines Vertrags sowie die bereicherungsrechtlichen Folgen (Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO) erfasst.
20
2. Zwar kommt bei Online-Glücksspielen grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch des Spielers auf Rückzahlung der gezahlten Spieleinsätze in Betracht, soweit die jeweiligen Spielverträge gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstießen. Mangels Lizenz der Beklagten zum Angebot der hier streitgegenständlichen Spiele in Deutschland – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein – verstieß dieses Angebot und der Abschluss des Vertrages gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. (2012), der ein Totalverbot enthielt und auch gegen den Vertrag in neuer Form nach 2021, der ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt statuiert.
21
3. Indes ist vorliegend bereits keine Aktivlegitimation des Klägers anzunehmen, zumal die Klagepartei auf die diesbezüglichen substantiierten Angriffe der Beklagtenseite nicht (mehr) reagiert hat.
22
4. Ein Zahlungsanspruch des Klägers, gleich ob aus Bereicherungsrecht oder dem Recht der unerlaubten Handlung, scheidet hier auch deshalb aus, weil nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, in welchem Umfang der Kläger im Geltungsbereich des GlüStV an den Angeboten der Beklagten teilgenommen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für diese anspruchsbegründende Tatsache liegt bei der Klagepartei (vgl. namentlich OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2022 – 19 W 16/22; LG Hagen, Urteil vom 27.09.2023 – 8 O 50/23).
23
Voraussetzung für den klageweise geltend gemachten Anspruch ist damit insbesondere, dass die betreffenden Spieleinsätze des Klägers von Deutschland aus (mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) getätigt wurden und damit die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis anwendbar sind. Dies ist vorliegend nicht in hinreichend belastbarer Weise festzustellen. Vielmehr ist der Kläger insoweit darlegungs- und beweisbelastet geblieben.
24
So hat die Beklagte völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht nur an Orten, an denen das von der Beklagten offerierte Glücksspiel nicht erlaubt war, gespielt habe, sondern insbesondere auch aus dem Ausland. Hierauf deutet auch die klägerseits vorgelegte „Transaktionsübersicht“ (Anlage K 1) hin, die augenscheinlich auch Einzahlungen aus dem Ausland (namentlich Finnland und Schweden) sowie Transaktionen aus einer Mehrzahl deutscher Bundesländer (Bayern, Bremen, Niedersachsen, Berlin, Sachsen-Anhalt usw.) auflistet. Eine Vielzahl der aufgelisteten – schriftsätzlich jedoch nicht weiter dargestellten – Transaktionen ist dagegen überhaupt nicht örtlich gekennzeichnet.
25
Trotz ausdrücklicher Monierung der Unschlüssigkeit bzw. fehlenden Substantiierung der klägerischen Ausführungen ist auch hierzu kein weiterer Sachvortrag erfolgt. Eines Hinweises des Gerichts nach § 139 ZPO bedurfte es daher nicht.
26
Die Klagepartei ist somit auch ihrer Darlegungslast bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht ausreichend nachgekommen. Richtig ist dabei, wie die Beklagte zutreffend meint, dass sich insoweit eine Schätzung der maßgeblichen Inlandsteilnahmen bzw. Inlandseinzahlungen nach § 287 ZPO verbiete, zumal es keine Vermutung dahingehend gibt, dass bei einer Spielteilnahme jeweils nur die letzte Einzahlung verspielt werde (siehe hierzu auch OLG München, Beschluss vom 22.01.2025 – 24 U 3358/24 e).
27
Auch daraus, dass der Kläger sich mit seinem deutschen Wohnsitz registriert hat, kann nicht geschlossen werden, dass er die streitgegenständlichen Spielteilnahmen ausschließlich von seinem Wohnsitz oder von dem vom jeweils maßgeblichen GlüStV umfassten Gebiet aus getätigt hat.
28
Dies zugrunde gelegt, geht die Ungewissheit, ob und inwiefern die streitgegenständlichen Login-Vorgänge und Spielteilnahmen des Klägers vollständig oder möglicherweise nur teilweise aus Deutschland erfolgt sind, zu Lasten des hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.
29
5. Nachdem der klägerseits geltend gemachte Anspruch schon in Ansehung der vorangegangenen Ausführungen nicht begründet ist, erübrigen sich Darlegungen zu einer möglichen Kenntnis des Klägers von der Illegalität des Online-Glücksspiels im streitgegenständlichen Zeitraum sowie zur Frage der Verjährung.
30
6. Die Nebenforderungen betreffend die eingeklagten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
31
Die Klage ist daher abzuweisen.
IV.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
33
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
34
Der Streitwert war in Höhe des Zahlungsantrags (Hauptforderung) festzusetzen.