Titel:
Verbraucherklage, Online-Glücksspiel, Aktivlegitimation, Beweislast, Schadensermittlung, Rückforderungsanspruch, Gerichtsstand
Schlagworte:
Verbraucherklage, Online-Glücksspiel, Aktivlegitimation, Beweislast, Schadensermittlung, Rückforderungsanspruch, Gerichtsstand
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 12.06.2026 – 36 U 1331/25 e
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 18.10.2024 bleibt aufrechterhalten.
2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 18.10. 2024 darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von erlittenen Spielverlusten, die ihm durch die Teilnahme an Online-Pokerspielen, virtuellen Automatenspielen und Sportwetten im Zeitraum vom 14.01.2014 bis 16.02.2023 auf den von der Beklagten betriebenen Online – Glücksspielwebsite „“ bzw. „entstanden sind. Die Einsätze des Klägers lagen dabei wiederholt auch nach dem 01.07.2021 bei über 1000 € pro Monat.
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Die Beklagte bot im streitgegenständlichen Zeitraum im Internet auf den deutschen Markt ausgerichtet insbesondere Online-Glücksspiele an und schaltete dort auch Werbung, um deutsche Kunden zu gewinnen.
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Eine deutsche Lizenz zum Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele oder eine gültige Erlaubnis zum Anbieten von Sportwetten besaß die Beklagte bis März 2023 nicht.
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Erst im März 23 erhielt eine Schwestergesellschaft der Beklagten eine Lizenz für online Slots (virtuelles Automatenspiel) und online Poker.
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Der Kläger hat sich zur Geltendmachung der Forderung eines Prozessfinanzierers, der CXXX GmbH, bedient.
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Die Beklagte wurde am 03.07.2023 von der CXXX GmbH angeschrieben. Diese forderte die Beklagte im Namen und im Auftrag des Klägers dazu auf, die Einzahlungen an den Kläger auf ein Konto der CXXX bei der Oberland Kasse – zurückzuzahlen (vgl. Anlage K5).
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Die Einzahlung des Klägers erfolgten in Euro und wurden teilweise, etwa zum Zweck der Teilnahme an internationalen Pokerturnieren, durch ein von der Beklagten angebotenes Oinline – tool (“Currency Exchange Facility“ in US – Dollar umgerechnet.
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Er habe im durch die Spielteilnahme im verfahrensgegenständlichen Zeitruam insgesamt Verluste im online Poker, im Online – Casino und durch Sportwetten in Höhe von 168.650 € erlitten. Die verschiebenden Glücksspiele habe er vor allem über den Safari-Browser seines heimischen Apple-Rechners gespielt, teilweise auch über eine App der Beklagten auf seinem I-Pad. Er habe vor allem in Bayern gespielt und keine Einsätze in Schleswig – Holstein getätigt. Während Auslandsaufenthalten in den Niederlanden hätte er allenfalls punktuell in geringem Umfang gespielt; bei einem Aufenthalt im Oman von ca. 03.03.2014 bis ca. 15.03.2014 habe er 234,08 € eingezahlt und 660,45 € an Einsätzen verloren. Während eines Aufenthalts in Spanien vom 01.03.2020 bis 30.06.2020 habe er 9.860,68 € eingezahlt und sich 447,89 € auszahlen lassen sowie $ 13.449,20 (10.187,87 €) für 895 Pokerspiele eingesetzt, durch welche er $ 10.826,86 (9.756,70 €) gewann. Für 122.811 Casinospiele habe er in diesem Zeitraum $ 1.218,46 (1.107,62 €) und 103.414,53 € eingesetzt, während er durch diese Einsätze $ 872,27 (769,92 €) und 97.603,11 € gewonnen habe.
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Soweit sich aus den von der Beklagten vorgelegten IP-Adressen eine Einwahl in Österreich ergäbe, sei dies darauf zurückzuführen, dass er in einem Ferienhaus in Bad Reichenhall (in Grenznähe) gespielt habe.
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Die Ermittlung der der Klageforderung zugrunde liegenden Gewinne und Verluste sei auf der Basis der Aufstellungen der Beklagten erfolgt, wobei der Kläger die dort aufgeführten US-Dollar-Beträge zum Börseneröffnungskurs in Euro zurückgerechnet habe. Wegen der zusätzlich abgezogenen Marge der Beklagten sei der vollständige Schaden aus den in US-Dollar umgerechneten Beträge etwas höher als der rein anhand des Börsenkurses umgerechnete Schaden, sodass der in der Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachte Schaden der „Mindestschaden“ sei.
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Er sei während der gesamten Spielzeit aufgrund von Werbung im Privatfernsehen und einer abweichenden Sachbehandlung durch die Beklagte in Dubai, wo nur „Spielgeld“ ausgegeben worden sei, davon ausgegangen, dass es sich um ein in Deutschland legales Angebot handelt. Erst im Februar 2023 habe er einem Artikel im Handelsblatt entnommen, dass die Seite illegal sein könnte, anschließend festgestellt, dass die Beklagte nicht über die erforderliche Lizenz verfügt, und aufgrund dessen seine Spielteilnahme beendet.
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Die CXXX GmbH sei nicht Inhaberin der klägerischen Ansprüche geworden; auch dürfe die CXXX weder verfahrensrelevante Entscheidungen treffen noch eine Zahlung an sich fordern, was sich aus deren AGB ergebe, welche unverändert auch dem rein digital abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag mit dem Kläger zugrunde lägen.
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Der Kläger ist der Ansicht, es habe es sich um unerlaubtes Glücksspiel gehandelt, das nach § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (im Folgenden: GlüStV 2012) bis 30.06.2021 verboten gewesen sei. Außerdem verstießen die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge gegen den Straftatbestand des § 284 I StGB, der die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele ohne die Genehmigung einer deutschen Behörde unter Strafe stellt. Aus diesem Grund hält er den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag für nichtig und macht einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bzw. aus Delikt geltend.
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Auch die nach Juli 2021 geschlossenen Glücksspielverträge seien wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021 nichtig gewesen. Eine Erlaubnisfähigkeit nach §§ 4 Abs. 5 Nr.6, 6c GlüStV habe nicht bestanden. Die Beklagte habe außerdem gegen die Höchsteinsatzgrenze des § 4 Abs. 5 Ziffer 2 GlüStV 2021 und das Trennungsverbot des § 4 Abs. 5 Ziffer 5 GlüStV 2021 verstoßen, weil das gesamte Angebot der Beklagten über ein einziges Spielerkonto nutzbar war und man über die Pokerseiten direkt zu weiteren Casinospielen und Sportwetten gelangen konnte.
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Das Landgericht München I hat am 18.10.2024 zu Sache verhandelt und dabei auch den Kläger informatorisch angehört. In dieser Verhandlung erging ein Versäumnisurteil gegen den Kläger, dass diesem am 11.11.2024 zugestellt wurde, und gegen das dieser mit am 25.11.2025 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt hat. Daraufhin wurde am 24.01.2025 erneut mündlich zur Sache verhandelt, wobei auch der Streitwert festgelegt wurde.
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Der Kläger beantragte zuletzt,
- 1.
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Das Versäumnisurteil des LG München I vom 18.10.2024 – 15 O 15787/23 wird aufgehoben.
- 2.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168.650,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.07.2023 zu zahlen.
- 3.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 3.641,38 € zu zahlen.
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Beklagte beantragt die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils und Klageabweisung.
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Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und die Höhe der klägerischen Verluste sowie die klägerischen Behauptungen zum Umfang der Spielteilnahme aus dem Ausland. Auch der Vortrag der Klageseite zu den Modalitäten der Währungsumrechnung sei unzureichend. Die streitgegenständliche Forderung sei vorgerichtlich an den Prozessfinanzier abgetreten worden.
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Die Beklagte ist der Ansicht,
die Spielerverträge seien nicht gemäß § 134 BGB nichtig, da nur der Anbieter, nicht aber der Spieler gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen habe. Soweit man (was insbesondere bei langer Spieldauer, wie vorliegend, naheliege, doch von einem Verstoß des Spielers gegen §§ 285, 284 StGB i.V.m. § 54 Abs. 4 GlüStV 2012 ausginge, greife der Kondiktionsausschluss des § 817 S. 2 BGB ein. Ein deliktischer Anspruch scheide aus, die da die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 und des § 284 StGB keine Schutzgesetze seien und die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht ausreichend dargelegt seien. Sportwettenangebote seien in der Folge der Entscheidung des EuGH Urteil vom 04.02.2016, Rs C-336/14 von deutschen Behörden geduldet worden.
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Die Klage sei zudem unschlüssig, da nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Formen des in Anspruch genommenen Onlindeglücksspiels differenziert werde. Der Glücksspielstaatsvertrag 2012 sei auf die von der Klagepartei gespielten Pokervarianten, insbesondere Texas hol`dem nicht anwendbar, da es sich bei diesen um Geschicklichkeitsspiele und nicht um Glücksspiele handele.
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Die Höhe der Verluste könne nicht durch den Abzug der Auszahlungen von den Einnahmen berechnet werden, sondern insoweit sei nach den einzelnen Spielteilnahmen und den Ergebnissen der Casino – Spiele, Pokerspiele und Sportwetten zu differenzieren.
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Eine Leistungsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten und damit eine Passivlegitimation der Beklagten bestünde allenfalls insoweit, als dieser als Gebühr für die Vermittlung der Pokerspiele den sogenannten „rake“ einbehalten habe; im Übrigen würden Spielgewinne direkt dem jeweiligen Gewinner gutgeschrieben.
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Die Regelungen des GlüStV 2012 und 2021 fänden bei Spielteilnahme vom Ausland aus keine Anwendung. Insoweit habe die Klagepartei nicht ausreichend schlüssig dargelegt, inwieweit eine Spielteilnahme vom Ausland aus erfolgt sei und in welcher Höhe dabei Verluste eingetreten sind.
25
Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt.
26
Hinsichtlich des Sach- und Streitstand wird ergänzend auf sämtliche Schriftsätze der Parteien inklusive Anlagen, die erteilten richterlichen Hinweise und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.10.2024 und 224.01.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die Klage ist zulässig.
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Das Landgericht München I ist gemäß Art. 17 Abs. 1c, 18 EuGVVO, §§ 23 Abs. 1, 71 S. 1 GVG zuständig. Danach ist der Wohnsitz des Klägers maßgeblich. Die Beklagte hatte bei Vertragsschluss ihre berufliche und gewerbliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, ausgerichtet.
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Der Kläger ist Verbraucher.
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Die Beklagte betreibt hier unstreitig ein Gewerbe und bietet ihre Dienstleistungen auch auf dem deutschen Markt an. Dies ergibt insbesondere daraus, dass sie ihr Angebot auf deutsch und unter einer deutschen Domain angeboten und in Deutschland beworben hat.
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Im Hinblick auf die ebenfalls geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist zudem der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Das schädigende Ereignis i.S.d. Nr. 2 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Thode, in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 01.03.2022, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 82).
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Der Kläger ist auch prozessführungsbefugt, da eigene Rechte des Klägers geltend gemacht werden.
34
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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I. Vorliegend ist deutsches Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit b Rom-I-VO anzuwenden, da der Kläger in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat als Verbraucher an den Onlineglücksspielen der Beklagten teilgenommen und die Beklagte hat ihre Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet. Von dieser Verweisung sind gemäß Art. 12 Abs. 1 Rom I-VO auch die vorliegend entscheidenden Fragen der Nichtigkeit eines Vertrags sowie die bereicherungsrechtlichen Folgen (Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO) erfasst. Wie die Klagepartei zu Recht ausführt, ändern auch vorübergehende Auslandsaufenthalte nichts an der Anwendbarkeit deutschen Rechts.
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Allerdings folgt aus der Anwendung deutschen Rechts mitnichten, wie klägerseits vorgetragen, dass potentielle bereicherungs- und deliktsrechtliche Ansprüche unabhängig vom Ort der Spielteilnahme bestehen. Denn die Regelungen des GlüStV finden auf eine Spielteilnahme im Ausland keine Anwendung, unabhängig davon, wo der Rahmenvertrag geschlossen wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2022 Az. 19 W 16/22).
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II. Zwar kommt bei Online-Glücksspielen und Sportwetten grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch des Spielers auf Rückzahlung der gezahlten Spieleinsätze in Betracht, soweit die jeweiligen Spielverträge gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstießen. Mangels Lizenz der Beklagten zum Angebot der hier streitgegenständlichen Spiele in Deutschland – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein – verstieß dieses Angebot und der Abschluss des Vertrages gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. (2012), der ein Totalverbot enthielt, und auch in neuer Form nach 2021, der ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt statuierte. Auch ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Kläger teilweise auch von Deutschland, insbesondere seinem Wohnort in Bayern aus, am von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel teilnahm und Einzahlungen vornahm. Insofern erlangte die Beklagte einen geldwerten Vorteil auch rechtsgrundlos, da der Spielvertrag über die Teilnahme am unerlaubten Online-Glücksspiel wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB iVm. § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 bzw. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 nichtig ist (vgl. OLG Hamm Urt. v. 21.3.2023 – 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 m.w.N.).
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Auch an der Glücksspieleigenschaft der Pokerspiele besteht kein Zweifel – dem steht insbesondere auch nicht die Feststellung des BFH im Urteil vom 25.02.2021, Az. III R 67/18 entgegen, wonach die Einkünfte von Berufspokerspielern steuerpflichtig sind, weil geübte Spieler auf Dauer Gewinn erzielen können. Denn zum einen ist, wie der Beklagte selbst auf S. 25 des Schriftsatzes vom 17.05.2024 unter Hinweis auf einschlägige BGH – Rechtsprechung ausführt, für die Definition von Glücksspiel auf die Fähigkeiten des Durchschnittsspielers und nicht des Profis abzustellen mit der Folge, dass Poker (zumindest entschieden in der Variante Texas hol´dem) nach Ansicht des BGH und Übereinstimmung mit Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 93/10 –, juris; OVG Münster, MMR 2010, 350; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2010, 104) als Glücksspiel eingeordnet werden kann, weil der Gewinn eines Spielers überwiegend vom Zufall abhängt, nämlich davon, welcher Mitspieler früher aussteigen und welche Karten sie letztlich vorher offenlegen. Zum andern hat Poker ganz einfach deshalb eine ausschlaggebend überwiegende Zufallskomponente, weil die Gewinnaussichten eines Spielers im einzelnen Spiel unabhängig von seinem Erfahrungshorizont bereits aufgrund der Ausgangslage vom den zufällig ausgegebenen Karten und damit von rein zufälligen Umständen abhängen, mit anderen Worten auch ein Berufspokerspieler mit schlechtem Blatt an einem Anfänger scheitern kann.
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Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, sie habe lediglich eine Teilnahme- bzw. Tischgebühr (sogenannte Rake) erhalte, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerseite tätigte gerade keine Zahlungen unmittelbar an andere ihm unbekannte Mitspieler, sondern zunächst an die Beklagte. Ob die Beklagte diese Zahlungen dann am Ende des Spiels an andere Mitspieler weitergeleitet hat, mag im Rahmen der Prüfung einer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB relevant sein; an der zwischen den Parteien bestehenden unmittelbaren Leistungsbeziehung ändert sich hierdurch jedoch nichts.
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III. Es bestehen allerdings bereits erheblich Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers, für die letzterer darlegungs- und beweispflichtig ist. Diese bestünde nur dann, wenn man den klägerischen Vortrag als zutreffend unterstellt, dass der Kläger die verfahrensgegenständlichen Forderungen nicht an die Firma CXXX 24 abgetreten hat, sondern diese lediglich außergerichtlich mit der Geltendmachung der Forderungen beauftragt hat, was sich laut Klagevortrag wiederum aus den aktuell im Internet unter „www.CXXX.de/agb“ abrufbaren AGB der CXXX GmbH ergeben soll. Aus diesen AGB lässt sich indes zum genauen Inhalt der Vereinbarung mit Kunden der CXXX GmbH und zu einer möglichen Forderungsabtretung gerade nichts ableiten. Sie widersprechen auch dem klägerischen Vortrag, er könne zum Inhalt der Vereinbarung nichts „schriftliches“ vorlegen, weil diese „rein digital“ abgeschlossen worden sei, wenigstens insoweit, als in § 2 dieser AGB von einer Kontaktaufnahme mit dem Kunden „per email“, d. h. also zumindest in Textform, die Rede ist. Der vom Kläger als Zeuge benannte Geschäftsführer der CXXX GmbH, der Zeuge F., wird nur dazu benannt, dass der Vertrag „digital“ abgeschlossen wurde, die aktuellen AGB mit den AGB des Jahres 2023 identisch sind und sich (was letztlich eine Rechtsfrage und damit dem Zeugenbeweis unzugänglich ist) aus eben diesen AGB ergeben soll, dass die Ansprüche gegen die Beklagte nicht abgetreten wurden.
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Indes kann die Frage der klägerischen Aktivlegitimation letztlich offen bleiben, da die geltend gemachten Ansprüche auch ansonsten nicht ausreichend dargelegt sind. Zum kann der Kläger nicht ausreichend nachweisen, dass bzw. in welchem Umfang die eingeklagten Verluste auf illegales Spiel zurückzuführen sind, weil nicht gesichert nachvollziehbar ist, in welchem Umfang von Deutschland bzw. vom Ausland aus gespielt wurde (vgl. hierzu Ziffer III); zum anderen kann der Kläger auch nicht belegen, dass die eingeklagten Verluste tatsächlich in dieser Höhe von seinem Konto abgeflossen sind, da er die Einsätze zwar in Euro getätigt hat, deren Höhe aber nicht durch Kontoauszüge belegt, sondern auf der Basis von USDollar – Angaben der Beklagten in Euro zurückrechnet (vgl. dazu Ziffer IV).
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III. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er sämtliche Spieleinsatze ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet hat. Vorliegend scheidet ein Zahlungsanspruch des Klägers, gleich ob aus Bereicherungsrecht oder dem Recht der unerlaubten Handlung, insbesondere deshalb aus, weil zur Überzeugung des Gerichts nicht eindeutig erweisbar ist in welchem Umfang der Kläger im Geltungsbereich des GlüStV an den Angeboten der Beklagten teilgenommen hat. Die Darlegungsund Beweislast für diese anspruchsbegründende Tatsache liegt bei der Klagepartei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2022 – 19 W 16/22; LG Hagen, Urteil vom 27.09.2023 – 8 O 50/23; LG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2023, / O 127/22).
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Voraussetzung für den mit Klage geltend gemachten Anspruch ist, dass die betreffenden Spieleinsätze des Klägers von Deutschland aus (nicht jedoch aus Schleswig-Holstein) getätigt wurden und damit die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis anwendbar sind. Dies lässt sich vorliegend im Einzelnen nicht genau genug feststellen. Der Kläger ist insofern beweisfällig geblieben.
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Der Kläger behauptet selbst schon in der Klageschrift nicht, ausschließlich in Deutschland gespielt zu haben, sondern weist selbst auf eine Spielteilnahme in Dubai hin, wo er allerdings nur mit „Spielgeld“ habe spielen können.
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Die Beklagte hat daraufhin – insbesondere unter Vorlage der in der Anlagen B 9 und B21 enthaltenen Spielhistorie des Klägers und der dort aufgelisteten IP – Adressen – hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Kläger nicht nur an Orten, an denen das von der Beklagten offerierte Glücksspiel nicht erlaubt war, gespielt hat, sondern auch vom Oman und von den Niederlanden sowie von Österreich aus. In der Folge hat die Klagepartei schriftsätzlich eine Spielteilnahme vom Oman aus eingeräumt, freilich ohne den Anteil der aus dieser Spielteilnahme resultierenden Verluste exakt eingrenzen zu können. Denn es ist insoweit nicht maßgeblich, welche Beträge während eines Auslandsaufenthalts auf das Spielerkonto ein- bzw. dort ausbezahlt wurden, sondern, welche Einsätze während der dort erfolgten Spielteilnahme eingesetzt und verspielt worden sind. Die Einsätze während der Auslandsteilnahme können nämlich wesentlich höher sein als die Einzahlungen auf das Konto in derselben Zeit, da auch Beträge, die vor einem Auslandsaufenthalt auf das Spielerkonto eingezahlt worden sind, während eines Auslandsaufenthalts verspielt worden sein können. Hierzu fehlt ausreichender Vortrag. Spielteilnahme in den Niederlanden hat der Kläger schriftsätzlich als „nicht erinnerlich“ bestritten, selbiges jedoch in der Verhandlung vom 18.10.2024 eingeräumt, wenn auch „nur in ganz geringem Umfang“. Zudem hat der Kläger im Rahmen seiner Informationsbefragungen der mündlichen Verhandlung angegeben, zwar „in den verschiedensten Ländern“ in Urlaub gewesen zu sein, aber „in den wenigsten Urlauben gespielt zu haben“, weil da ja seine Frau und sein Kind anwesend gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung schätzte der Kläger den Anteil der ausländischen Spielteilnahmen auf „unter ein Prozent“, ohne dies konkreter beziffern zu können; die Einwahl über österreichische IP-Adressen erklärte der Kläger – wiederum ohne Angabe näherer Beweismittel – durch eine Spielteilnahme von einem Ferienhaus in Bad Reichenhall aus. Erst Nachgang zur mündlichen Verhandlung und im eklatanten Widerspruch hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.01.2025 eine umfangreiche Spielteilnahme zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2020 von Mallorca aus eingeräumt, als er Spanien wegen der damaligen coronabedingten Reisebeschränkungen nicht verlassen konnte. Dabei lässt sich aus den klägerischen Angaben zur Spielteilnahme in Spanien erneut nicht exakt ablesen, welcher Anteil der klägerischen Verluste auf dieses möglicherweise in Spanien legale Spiel zurückzuführen sind. Die Angaben des Klägers zu den Ein- und Auszahlungen während dieser Zeit sind, wie dargelegt, hierfür unbehelflich, da nicht ausgeschlossen werden kann, das wesentlich höhere Beträge aus früheren Einzahlungen verspielt worden sind. Auch die Angabe, welche Beträge der Kläger in dieser Zeit eingesetzt und was er hierdurch „gewonnen“ hat, reichen nicht aus, um nachvollziehbar die Gesamtverluste dieser Zeit zu belegen. Dies lässt sich für das Gericht auch nicht aus der den vorgelegten Anlagen K7 und K8 nachvollziehen. Aus einem Abgleich zwischen Login-Listen und Transaktionsdaten lassen sich die auf die Auslandsteilnahme bezogenen erzielten Gewinne / Verluste nicht ermitteln, da nicht ersichtlich ist, ob bzw. n welcher Höhe genau der Kläger während der jeweiligen Spielteilnahmen im Oman, den Niederlanden und gegebenenfalls auch Österreich Gewinne oder Verluste erzielte.
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Indes kommt es hierauf nicht entscheidend an, da die Angaben des Klägers zu Dauer und Ausmaß seiner Spielteilnahme aus dem Ausland heraus aufgrund des inkohärenten, mehrfach ergänzten und unvollständigen Aussageverhaltens des Klägers insgesamt nicht überzeugen. Zumindest ergibt sich aufgrund dieser Unstimmigkeiten für das Gericht aus den abschließenden Angaben des Klägers im Umkehrschluss nicht mit ausreichender Sicherheit, dass die Spielteilnahmen im Übrigen vom Wohnsitz des Klägers aus erfolgt sind; und auch daraus, dass der Kläger sich mit seinem deutschen Wohnsitz registriert hat, kann nicht geschlossen werden, dass die nunmehr noch streitgegenständlichen Spielteilnahmen ausschließlich von seinem Wohnsitz aus getätigt wurden. Lediglich ergänzend kommt hinzu, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht zur Überzeugung des Gerichts sicher ausgeschlossen hat, im Rahmen der Spielteilnahme einen VPN – Zugang benutzt zu haben. Die Verwendung eines VPN-Clients führt jedoch zu einer Nichtüberprüfbarkeit des Ortes der Spielteilnahme für die Beklagte. Mithin ist für das Gericht nicht erkennbar, ob und wenn ja, auf welche konkreten Spielteilnahmen des Klägers der GlüStV anzuwenden ist, sodass auch registrierte deutsche IP-Adressen keinen ausreichenden Rückschluss auf eine Spielteilnahme von Deutschland zulassen.
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Dies zugrunde gelegt, geht die Ungewissheit, ob die streitgegenständlichen Login-Vorgänge bzw. Spielteilnahmen des Klägers (vollständig oder möglicherweise nur teilweise) aus Deutschland erfolgten, zu Lasten des Klägers, so dass der streitgegenständliche Anspruch nicht gegeben ist.
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IV. Darüber hinaus hat der Kläger den Umfang der geltend gemachten Verluste auch unter einem zweiten Gesichtspunkt nicht hinreichend bestimmbar dargelegt:
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Unstreitig tätigte der Kläger seine Spieleinsätze in Euro. Diese wurden anschließend unter Verwendung eines Umrechnungstools der Beklagten teilweise in US – Dollar ab- und auf der Basis der von der Beklagten stammenden Transaktionslisten vom Kläger wieder in Euro zurück gerechnet. Damit bleibt aber die Summe der tatsächlich eingezahlten Beträge (sowie der erfolgten Auszahlungen) letztlich nicht exakt bestimmbar. Weiterer Vortrag des Klägers zu den jeweils tatsächlich abgeflossenen (und wieder zugeflossenen) Beträgen, zum Beispiel durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge, wäre zwar dem Umfang nach aufwändig, aber letztlich problemlos möglich gewesen, erfolgte jedoch trotz expliziten gerichtliche Hinweises nicht.
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Die Annahme eines Mindestschadens verbietet sich in Anbetracht selbst innerhalb des Tagesverlaufs schwankender Wechselkurse.
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Nicht gefolgt wird insoweit der Auffassung des LG Stuttgart vom in der Entscheidung vom 11.09.2024, 27 O 137/23, wonach die Höhe des Schadens hier einem Schätzungsermessen zugänglich ist. Denn es entspricht nicht der ratio legis des § 287 ZPO, die Parteien von der Vornahme zumutbarer Mitwirkungshandlungen, wie in diesem Fall der Sichtung der klägerischen Kontoauszüge, zu entlasten (vgl. Thomas/Putzo, 41. Auflage, § 287 Rn. 6 m.w.N.). Es ist nicht Aufgabe des § 287 ZPO, die darlegungs- und beweisbelastete Partei davon zu entbinden, einen Antrag zu stellen im Hinblick auf den ihr konkret entstandenen Schaden, nur weil eine entsprechende Darlegung des Schadens mit erheblichem Aufwand verbunden sein könnte. Denn die Norm dient nicht dazu, es der Partei eines Zivilprozesses zu ersparen, zu den einzelnen verbotenen Geschäften vorzutragen.
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V. Nachdem der klägerseits geltend gemachte Anspruch schon aus dem Vorgesagten nicht gegeben ist, erübrigen sich im Grundsatz Ausführungen zu einer möglichen Kenntnis des Klägers von der Illegalität des Onlineglücksspiel im streitgegenständlichen Zeitraum sowie zur Frage der Verjährung. Nichtsdestotrotz wirft die Behauptung des Klägers, erst 2023 aus dem Handelsblatt von der Illegalität des online Glücksspiels erfahren zu haben, insbesondere im Hinblick auf den enormen Umfang und die langjährige Dauer seines Spieles zumindest Fragen auf.
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VI. Der Kläger hat auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 keinen Zahlungsanspruch.
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a) Es kann offenbleiben, ob § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GlüStV 2012 als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB einzuordnen ist. Denn auch bei einer deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlage stellt sich für den Kläger das Problem, dass er nicht ausreichend zum Schaden vorgetragen hat. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als beim bereicherungsrechtlichen Anspruch.
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Eine Schätzung des Schadens unter Anwendung von § 287 ZPO durch das Gericht scheidet vorliegend auch insofern aus. (vgl. Ausführungen zu Ziffer IV).
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b) Auch in Bezug auf den deliktischen Anspruch gilt darüber hinaus, dass der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass und in welchem Umfang der räumliche Anwendungsbereich des GlüStV und damit der angeblichen Schutzgesetzregelung eröffnet ist (vgl. Ausführungen unter Ziffer III)).
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VII. Gleiches gilt hinsichtlich eines Anspruchs nach § 826 BGB; im übrigen fehlt es insoweit auch an einer ausreichenden Darlegung von Anknüpfungstatsachen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers. Hierzu kann im Einzelnen auf die überzeugenden Ausführungen der Beklagten auf S. 35 der Klageerwiderung vom 17.05.20924, Bl. 62 d.A. Bezug genommen werden.
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VIII. Der zuletzt gestellte Klageantrag zu Ziffer 2 vom 30.07.2024 auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 3.641,38 € ist bereits rechnerisch nicht nachvollziehbar dargelegt und steht im übrigen im Widerspruch zur ursprünglichen Berechnung kapitalisierter Zinsen im Klageantrag vom 08.12.2023. Er besteht außerdem schon mangels Hauptforderung nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO.