Inhalt

LG Kempten, Beschluss v. 09.12.2025 – 2 StVK 534/25 Vollz
Titel:

Unzulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegenüber der Justizvollzugsanstalt betreffend die Strafzeitberechnung - Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde

Normenketten:
StVollzG § 109 Abs. 1
StPO § 458 Abs. 1
Leitsätze:
1. Bei der Strafzeitberechnung handelt es sich nicht um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs iSv § 109 StVG. Die Strafzeitberechnung ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörde (hier der Staatsanwaltschaft). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Erst gegen deren Entscheidung ist eine gerichtliche Überprüfung möglich. Ein Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG gegenüber der Justizvollzugsanstalt ist folglich unzulässig. Ein diesbezüglicher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (vgl. BayObLG BeckRS 2026, 12249 - Beschl. vom 14.04.2026, durch den die "Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss als unzulässig verworfen wurde). (Rn. 3 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Strafzeitberechnung, Unzulässigkeit des Antrags, Kontrolle durch Gericht, Prozesskostenhilfe, Kostenentscheidung, Gegenstandswertfestsetzung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Strafvollstreckung, Strafvollzug
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 14.04.2026 – 203 StObWs 85/26

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird kostenpflichtig als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 500 € festgesetzt.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26.06.2025 begehrt die Antragstellerin Überprüfung der Strafzeitberechnung gemäß § 458 StPO.
2
Nach richterlichen Hinweis, dass grundsätzlich zunächst die Vollstreckungsbehörde die erforderliche Entscheidung zu treffen hat und eine sofortige Entscheidung des Gerichts unzulässig wäre, stellte die Antragstellerin mit ergänzender Stellungnahme vom 03.12.2025 den Verpflichtungsantrag, dass die Antragsgegnerin sie am 20.08.2027 entlassen müsse. Außerdem stellte sie Feststellungsantrag, dass die Freiheitsstrafe am 20.08.2027 beendet sei.
II.
3
Der Antrag gegenüber der JVA als Antragsgegnerin ist bereits unzulässig, da es sich bei der Strafzeitberechnung um keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs im Sinne von § 109 Strafvollzugsgesetz handelt. Die Strafzeitberechnung ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörde.
4
Grundsätzlich hat zunächst die Vollstreckungsbehörde die erforderliche Entscheidung zu treffen, da die StA in der Strafvollstreckung als Justizverwaltungsbehörde tätig wird und das Gericht erst zu ihrer Kontrolle berufen ist. Eine sofortige Entscheidung des Gerichts wäre unzulässig (OLG Koblenz Rpfleger 1978, 148). Einwendungen sind deshalb gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu erheben. Geht der Antrag bei Gericht ein, hat es diesen deshalb zunächst der Vollstreckungsbehörde zuzuleiten, um dieser deren Entschließung zu ermöglichen (KG StraFo 2007, 432; NStZ-RR 2015, 323) (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9.Auflage 2023, § 458 Rn. 3).
5
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen, § 120 Abs. 3 StVollzG, § 114 ZPO.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG.
7
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Abs. 1 bis 3 GKG.