Titel:
Schadensersatz, Verkehrssicherungspflicht, Schneeschutzvorrichtungen, Dachlawinen, Störereigenschaft, Berufungszurückweisung
Schlagworte:
Schadensersatz, Verkehrssicherungspflicht, Schneeschutzvorrichtungen, Dachlawinen, Störereigenschaft, Berufungszurückweisung
Vorinstanzen:
LG Landshut, Berichtigungsbeschluss vom 22.04.2025 – 83 O 2000/19
LG Landshut vom 06.03.2025 – 83 O 2000/19
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 21.05.2026 – V ZR 194/25
Tenor
Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.03.2025, in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 22.04.2025, Aktenzeichen 83 O 2000/19, wird zurückgewiesen.
Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Anbringung von Schneeschutzvorrichtungen in Anspruch.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Das Landgericht hat mit Endurteil vom 06.03.2025 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 22.04.2025 die Klage (sowie die Widerklage des Beklagten) abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Pflicht des Beklagten zur Errichtung von Schneeschutzvorrichtungen besteht. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
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Hiergegen wenden sich die Klagepartei mit ihrer Berufung. Auf die Berufungsbegründung vom 06.06.2025 wird Bezug genommen.
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Die Klagepartei beantragt in der Berufungsinstanz,
- 1.
-
an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 535,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.04.2019 zu bezahlen;
- 2.2.
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an den Dächern seines Wohnhauses und seiner Garage auf dem Anwesen … zum Grundstück des Klägers hin, ausreichend dimensionierte,
fachgerecht erstellte und geeignete Sicherungssysteme anzubringen, die den Abgang von Dachschneelawinen auf des Klägers Grundstück verhindern;
- 3.
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an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 4.325,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 4.
-
dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 € zu ersetzen.
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Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 15.07.2025 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klagepartei hat dazu mit Schriftsatz vom 19.08.2025 Stellung genommen; auf diesen wird verwiesen.
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Zur Ergänzung wird auf das landgerichtliche Urteil, den genannten Hinweisbeschluss des Senats sowie die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
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Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.03.2025 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 22.04.2025, Aktenzeichen 83 O 2000/19,, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 15.07.2025 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung gebieten keine abweichende Beurteilung.
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1. Wesentliche neue Erwägungen oder Argumente, die nicht bereits Gegenstand der Berufungsbegründung waren und somit auch bei Abfassung des Hinweises vom 15.07.2025 Berücksichtigung fanden, bringt die Gegenerklärung nicht vor. Insoweit kann daher vollumfänglich auf den vorangegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen werden.
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2. Wie im vorgenannten Hinweis ausgeführt, besteht eine Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen, nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die im konkreten Einzelfall eine über die allgemeine Gefahr, dass von einem schneebedeckten Dach Lawinen abgehen können, hinausgehende besondere Gefahr begründen. Wie dort weiter ausgeführt und eingehend begründet, erfordern vorliegend die konkreten Umstände bei der gebotenen Gesamtbetrachtung, insbesondere die konkrete Beschaffenheit der Dächer des Beklagten und ihrer Belegenheit auf dem Beklagtengrundstück in ihrer räumlichen Beziehung zu den konkreten, von abgehendem Schnee potenziell betroffenen klägerischen Flächen keine Schutzvorrichtung. Dabei hat der Senat Haupt- und Garagendach des Beklagten durchaus in ihrem Zusammenwirken berücksichtigt. Auf die Ausführungen unter Ziffer 2f) des Hinweisbeschlusses wird Bezug genommen.
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3. Soweit die Gegenerklärung vorbringt, dass die Dachflächen des Beklagten von einem Menschen mit einer Größe von ca. 1,80 m teilweise nicht einsehbar seien und in diesem Zusammenhang auf eine mit der Gegenerklärung vorgelegte Planzeichnung nebst Bildern verweist, vermag der Kläger hiermit nicht durchzudringen. Wie im Hinweis des Senats unter Ziffer 2h) ausgeführt, zeigen die vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Fotos, dass die jeweilige Schneeauflage auf den Dächern des Beklagten vom Anwesen des Klägers aus ohne weiteres erkennbar ist.
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4. Hinsichtlich einer Gefährdungslage in Bezug auf die klägerische Terrasse vermögen die Ausführungen in der Gegenerklärung ebenfalls kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Soweit der Kläger mit der Gegenerklärung nunmehr eine weitere Planzeichnung vorlegt, um aufzuzeigen, dass Teile der Wohnterrasse im Einzugsbereich der abgehenden Schnee- und Eismassen liegen, widerspricht diese Zeichnung der noch im Rahmen der Berufungsbegründung vorgelegten Planzeichnung, ausweislich derer die Terrasse des Klägers gerade nicht im Einflussbereich von Dächern des Beklagten abgehender Dachlawinen liegt.
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5. Schadensersatzansprüche des Klägers bestehen mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bzw. Störereigenschaft nicht. Ein Ausgleichsanspruch (analog) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt entgegen der Ansicht in der Gegenerklärung ebenfalls nicht in Betracht. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch tritt an die Stelle des primären Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB und setzt ebenso wie dieser voraus, dass der Beklagte dem Kläger als Störer verantwortlich ist. Bei durch Naturereignisse – wie vorliegend – ausgelöste Beeinträchtigungen kommt eine Störereigenschaft des Eigentümers jedoch nur in Betracht, wenn er sie durch eigene Handlungen oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen ermöglicht bzw. herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993 – V ZR 250/92, juris Rn. 7f.; Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl., § 906 Rn. 37b). Eine Pflicht zur Errichtung von Schneeschutzvorkehrungen besteht nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorliegend jedoch gerade nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.