Titel:
Schwärzung von Daten bei Akteneinsicht nach § 42 ZVG
Normenkette:
ZVG § 42
Leitsatz:
Bei der Akteneinsicht gem. § 42 ZVG sind Daten, die dem Schutz der Persönlichkeit unterliegen, die auf Lebensumstände der Parteien Rückschlüsse ziehen lassen, sowie für Bietinteressenten irrelevante Daten -insbesondere gelöschte Rechte -, zu schwärzen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Akteneinsicht, Datenschutz, Persönlichkeitsrecht, Schwärzungspflicht, Schutz von Lebensumständen, Relevanz für Bietinteressenten, Umgang mit gelöschten Rechten, Grundbuchakte, Schwärzung, Schutz des Persönlichkeitsrechts, irrelevante Daten, gelöschte Rechte
Rechtsmittelinstanzen:
LG Bamberg, Beschluss vom 24.11.2025 – 32 T 80/25
BGH, Beschluss vom 21.05.2026 – V ZB 90/25
BGH, Beschluss vom 20.07.2026 – V ZB 90/25
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Bei der Akteneinsicht gem. § 42 ZVG sind nach hiesiger Ansicht Daten, die dem Schutz der Persönlichkeit unterliegen, die auf Lebensumstände der Parteien Rückschlüsse ziehen lassen, sowie für Bietinteressenten irrelevante Daten -insbesondere gelöschte Rechte -, zu schwärzen.