Titel:
Unterlassung geschäftlicher Handlungen bei Zeitschriftenabonnements
Normenkette:
ZPO § 313b Abs. 1
Schlagworte:
Abonnementvertrag, Kündigungsschaltfläche, Anerkentnis
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 04.03.2026 – 3 UKI 10/25 e
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, zu unterlassen,
a) im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern den Abschluss von entgeltlichen Verträgen (hier: Zeitschriftenabonnements) über die Webseite www…..de zu ermöglichen, ohne dem Verbraucher unmittelbar vor der Abgabe seiner Abonnementbestellung Informationen über den zu bestellenden Zeitschriftentitel, den Gesamtpreis des Zeitschriftenabonnements, pro Abrechnungszeitraum anfallende Gesamtkosten für das Zeitschriftenabonnement, die Laufzeit des Zeitschriftenabonnements und die Bedingungen der Kündigung in verständlicher und hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen, wenn dies geschieht, wie folgt:
b) im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern den Abschluss von Verträgen zur Begründung von entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen (hier: Zeitschriftenabonnements) auf elektronischem Wege über die Webseite www…..de zu ermöglichen und dabei auf der Webseite im Rahmen des Kündigungsvorganges über eine Kündigungsschaltfläche keine einheitliche Bestätigungsseite vorzuhalten und/oder vorhalten zu lassen, die eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher seine Kündigungserklärung unmittelbar abgeben kann und die mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist, wenn dies geschieht, wie folgt:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 330,94 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.08.2025 zu zahlen.“
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.