Titel:
Keine Kosten für Tücken der elektronischen Aktenführung
Normenkette:
GKG § 21
Leitsatz:
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben nach § 21 GKG, wenn der Kläger mit Kosten belastet würde, die letztlich nur aus einer in den Tücken der elektronischen Aktenführung wurzelnden Doppelbehandlung resultieren. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Ablehnung, Doppelbehandlung, Eintragung, Nichtabhilfe, Bestandskraft, Befangenheit, Gerichtskosten, Hinweis
Fundstelle:
BeckRS 2025, 4660
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren 7 W 1850/24 e ist gegenstandslos.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
In der Terminsverfügung vom 24.10.2024 zeigte die zuständige Einzelrichterin des Landgerichts an, in einen persönlichen Rechtsstreit mit den Klägervertretern involviert zu sein. Mit nicht datiertem Beschluss hat das Landgericht die Selbstablehnung für unbegründet erklärt. Mit zwei Schriftsätzen vom 12.11.2024 legte die Klagepartei zum einen Beschwerde gegen den genannten Beschluss ein und lehnte zum anderen die Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der Abgelehnten half das Landgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 13.11.2024 nicht ab und legte die Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 19 W 1774/24 geführt.
2
Mit Verfügung des Vorsitzenden des 19. Zivilsenats vom 18.11.2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der 19. Zivilsenat im Beschluss des Landgerichts vom 13.11.2024 auch eine Verbescheidung des Ablehnungsgesuches sehe. Die Klagepartei hat auf diesen Hinweis des Oberlandesgerichts mit Schriftsatz vom 25.11.2024 nochmals ausdrücklich Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13.11.2024 eingelegt. Mit Beschluss vom 27.11.2024 hat der 19. Zivilsenat sodann unter Abänderung des nicht datierten Beschlusses und des Beschlusses des Landgerichts vom 13.11.2024 das Ablehnungsgesuch gegen die Einzelrichterin des Landgerichts für begründet erachtet. In den Gründen des Beschlusses ist unter anderem ausgeführt, dass eine nochmalige Nichtabhilfeprüfung durch das Landgericht entbehrlich erscheine. Auf den den Parteien bekannten Beschluss des 19. Zivilsenats wird Bezug genommen.
3
Ebenfalls am 27.11.2024 hat das Landgericht – wegen der elektronischen Aktenführung, bei der verschiedene Spruchkörper gleichzeitig an einem Aktenstück arbeiten können, ohne dass dies für den jeweils anderen ersichtlich ist, notwendig in Unkenntnis von dem Hinweis des 19. Senats und der nachfolgenden Beschwerdeentscheidung – einen Nichtabhilfebeschluss im Hinblick auf die Beschwerde vom 25.11.2024 erlassen und die Sache erneut dem Oberlandesgericht vorgelegt, wo die Beschwerde unter dem Aktenzeichen 7 W 1774/24 e geführt wird.
4
Das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos. Im Zeitpunkt des Eingangs der „Beschwerde“ beim Oberlandesgericht durch Vorlage des Landgerichts war über sie bereits bestandskräftig durch den 19. Zivilsenat entschieden. Aus Tenor und Gründen des Beschlusses vom 27.11.2024 (Az. 19 W 1774/24) ergibt sich eindeutig, dass der 19. Senat nicht nur über die Beschwerde vom 12.11.2024 gegen die Erklärung der Selbstablehnung als unbeachtlich, sondern auch über die (von ihm durch Hinweis erst induzierte) Beschwerde vom 25.11.2024 gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs entscheiden wollte; nur so machen die Tenorierung („Ablehnungsgesuch … für begründet erachtet“) und die Ausführungen zur Entbehrlichkeit eines weiteren Abhilfeverfahrens Sinn. Damit ist die abgelehnte Einzelrichterin aus dem Verfahren ausgeschieden und dem Begehren der Klagepartei voll entsprochen, so dass kein Gegenstand mehr verbleibt, über den der 7. Zivilsenat in der Sache entscheiden könnte.
5
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem 7. Zivilsenat sind nicht zu erheben, § 21 GKG. Objektiv fehlerhaft (wenn auch subjektiv nachvollziehbar, da das Landgericht von der Rechtsauffassung des 19. Senats nicht wissen konnte) war schon die Nichtabhilfeentscheidung und Vorlage des Landgerichts vom 27.11.2024. Ebenso objektiv fehlerhaft (wenn auch aus Sicht des Eintragungsbeamten geboten) war die (der Sache nach erneute) Eintragung der bereits verbeschiedenen Beschwerde als neue Beschwerde. Es kann nicht angehen, die Klagepartei mit Kosten zu belasten, die letztlich nur aus einer in den Tücken der elektronischen Aktenführung wurzelnden Doppelbehandlung resultieren.