Titel:
Kaskoversicherung, Unfallbegriff, Einwirkung von außen, Gespannschaden, Betriebsschadenklausel, Reparaturkostenersatz, Selbstbeteiligung
Schlagworte:
Kaskoversicherung, Unfallbegriff, Einwirkung von außen, Gespannschaden, Betriebsschadenklausel, Reparaturkostenersatz, Selbstbeteiligung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 21.01.2026 – 10 U 1638/25
Tenor
. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.302,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.06.2024 zu zahlen.
. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.10.2024 zu zahlen.
. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 10.302,39 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Erstattung der Reparaturkosten aufgrund eines Unfalls aus seiner Vollkaskoversicherung bei der Beklagten.
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Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Campingfahrzeugs / Wohnmobils Typ Fiat, Kennzeichen – - Für dieses Fahrzeug bestand am 26.01.2024 unter der Versicherungsnummer xy Beklagten eine Vollkaskoversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB Stand 01.07.2023 zu Grunde (vgl. Anlagen K1 und K1a, im Folgenden: AKB 2023).
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Ziffer A.2.3.2 AKB 2023 sieht folgende Regelung vor:
a. Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
- Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger (außer bei Pkw). (…)
b. Bei Pkw gelten Schäden durch Kollision zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger auch ohne Einwirkung von außen als Unfall. Dies sind z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger oder Schlingerschäden.“
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Am **.**.2024 gegen 19.30 Uhr fuhr der Kläger mit dem oben genannten Wohnmobil auf den Campingplatz *** (Österreich). Aufgrund Dunkelheit und Regen fuhr der Kläger sein Fahrzeug auf eine stark durchnässte, schlammige Grünfläche, ohne die Beschaffenheit des Untergrunds zu realisieren. Das klägerische Fahrzeug sank ein und fuhr sich im Untergrund fest. Ein Ausfahren war dem Kläger nicht mehr möglich. Ein Traktor zog das klägerische Fahrzeug anschließend mittels einer Abschlepphilfe aus dem Schlamm heraus. Der Kläger gab hierbei zur Unterstützung etwas Gas, wobei sich das klägerische Fahrzeug schließlich zwar bereits etwas aus dem Schlamm herausgelöst hatte, sich aber noch auf dem morastigen Untergrund befand. Dabei fuhr das klägerische Fahrzeug mit sehr geringer Geschwindigkeit auf das Zugfahrzeug auf. Hierdurch erlitt das klägerische Fahrzeug im Heckbereich einen Schaden, für die Instandsetzung des klägerischen Fahrzeugs sind Kosten i.H.v. 10.602,39 € (netto) erforderlich (Anlage K2). Am Traktor entstand keine Beschädigung.
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Mit Schreiben vom 07.06.2024 verweigerte die Beklagte die Regulierung des Unfallschadens (Anlage K4).
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Der Kläger ist der Auffassung, der Schaden sei unter Einwirkung von außen, nämlich Schlamm, entstanden. Ihm stehe daher gemäß Ziffer A.2.3.2.a. AKB 2023 ein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu.
- 1.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.302,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 8.6.2024 zu zahlen.
- 2.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte ist der Auffassung, der Unfallschaden falle nicht unter Ziffer A.2.3.2 a. AKB 2023, da der Unfall nicht durch Einwirkung von außen entstanden sei.
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Eine Beweisaufnahme wurde nicht durchgeführt. Der Kläger wurde informatorisch angehört, wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.03.2025 Bezug genommen.
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Im Übrigen wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 10.302,39 EUR (netto) gemäß § 1 VVG i.V.m. Ziffer A.2.3.2.a. AKB 2023 gegen die Beklagte zu.
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1. Die Parteien sind unstreitig durch einen Versicherungsvertrag miteinander verbunden, in welchen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2023) wirksam einbezogen wurden (vgl. Anlagen K1 und K1a).
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2. Für das zwischen den Parteien insoweit unstreitige Unfallgeschehen besteht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Versicherungsvertrag auch Versicherungsschutz, da das schadensbegründende Ereignis einen Unfall im Sinne der Ziffer A.2.3.2.a. AKB 2023 darstellt und es sich nicht um ein in der vorgenannten Ziffer ausgeschlossenes Unfallereignis handelt.
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a) Gemäß Ziffer A.2.3.2.a. AKB 2023 sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall versichert. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Die Regelung sieht weiter vor, dass insbesondere Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger (außer bei Pkw) keine Unfallschäden sind. Bei einem Unfall eines Gespanns kommt es somit wesentlich darauf an, ob eine Einwirkung von außen den Unfall mit verursacht hat. Kollisionen zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug erfüllen an sich den Unfallbegriff. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut der vorgenannten Regelung sind jedoch gegenseitige Beschädigung von ziehendem und gezogenem Fahrzeug vom Unfallbegriff ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind jedoch nur „gespannsinterne“ Ursachen, d.h. „ohne Einwirkung von außen“, wie ein Zusammenprall auch nach dem Lösen der Verbindung, Pendelbewegungen des Anhängers oder Verwindungen nach starkem Bremsen oder Schlingern. Versicherungsschutz besteht hingegen, wenn eine Einwirkung von außen die erste Ursache ist, etwa Spurrillen, Auffahren auf eine Böschung oder Witterungsverhältnisse (Prölss/Martin, VVG AKB 2015 Rn. 21 ff.). D.h. als Einwirkung von außen werden als Ursachen angesehen werden können, die weder von dem ziehenden noch von dem gezogenen Fahrzeug ausgehen (BGH, Urteil vom 19.12.2012 – IV ZR 21/11). „Ohne Einwirkung von außen“ bedeutet, dass es sich um Schäden handelt, die ihre Ursache ausschließlich in gespanninternen Umständen haben (vgl. Münchener Kommentar zum StVR, AKB 2015 A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug, 1. Auflage 2017, Rn. 162; Prölls/Martin, VVG, AKB 2015 A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? Rn. 24 ff.).
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b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt das schadensbegründende Ereignis zur Überzeugung des Gerichts einen Unfall im Sinne der Ziffer A.2.3.2.a. AKB 2023 dar.
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Der Kläger hat schriftsätzlich sowie im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, sich auf einer schlammigen Fläche des Campingplatzes festgefahren zu haben. Über die Anhängerkupplung befestigt, sei er durch einen Traktor herausgezogen worden. Er habe bei seinem Wohnmobil den Rückwärtsgang eingelegt und zum Erleichtern des Anrollens für wenige Sekunden zusätzlich Gas gegeben. Aus seiner Sicht sei die Leistung des Traktors auch ausreichend gewesen, sein Wohnmobil zu bewegen. Auf Nachfrage des Gerichts gab der Kläger detailliert an, er habe zur Unterstützung des Anrollens etwa für einen Zeitraum zwischen zwei bis fünf Sekunden das Gaspedal betätigt. Sodann habe er gemerkt, dass der Traktor bremse bzw. zum Stehen komme und sei dann sofort auf die Bremse umgestiegen, um eine Kollision mit diesem zu vermeiden. Dies habe er jedoch nicht mehr verhindern können, da die Bremsen aufgrund des schlammigen Untergrundes nicht wie unter normalen Umständen „gegriffen“ hätten.
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Die Beklagte ist diesen Angaben nicht entgegengetreten.
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Nach den Ausführungen des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schaden durch eine außerhalb des versicherten Wohnmobils liegende Ursache, wenngleich möglicherweise infolge eines vorausgegangenen Fahrfehlers des Klägers in Form der Betätigung des Gaspedals, bewirkt worden ist, nämlich durch die schlammigen Bodenverhältnisse infolge der Witterung, die ein vollständiges Eingreifen der Bremsen verhindern haben. Eine solche Einwirkung von außen erfüllt den Unfallbegriff der Kaskoversicherung.
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An diesem Ergebnis ändert auch die im vorliegenden Fall vereinbarte Klausel nichts, derzufolge als nicht unter den Versicherungsschutz fallende Betriebsschäden auch gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen gelten. Eine Einwirkung von außen lag hier nach dem Gesagten gerade vor. Die Klausel, wie sie der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht, ordnet lediglich Einwirkungen den Betriebsschäden zu, die ihre Ursache ausschließlich in gespanninternen Umständen finden, wie das etwa bei reinen Verwindungsschäden oder was auch dann der Fall sein mag, wenn es dabei bleibt, dass Zugfahrzeug und Anhänger infolge zu heftigen Lenkens ins Schlingern geraten und touchieren (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2006 – 4 U 233/05).
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Es ist zwar zutreffend, dass sich das Wohnmobil bereits vor dem Abschleppvorgang auf den schlechten schlammigen Bodenverhältnissen befand und zu diesem Zeitpunkt noch kein Schaden entstanden war. Dies kann jedoch aus Sicht des Gerichts nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn ansonsten wäre auch ein Gespann, welches bei andauerndem Niederschlag mit Pfützenbildung auf der Fahrbahn in Aquaplaning gerät (dann ggf. sogar noch durch den Fahrer gebremst wird) und in der Folge „miteinander verunfallt“, nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Auch in dem vorgenannten Fall bestand die Einwirkung von außen, nämlich die Witterungsverhältnisse, bereits vor dem Eintritt des Schadens.
23
Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers konnte dieser den Bremsvorgang nicht wie üblich durchführen, da die Reifen aufgrund des schlammigen Untergrundes nicht „gegriffen haben“ und er infolgedessen die Kollision nicht mehr verhindern konnte. Auch wenn der Bremsvorgang sicherlich erforderlich war, weil der Traktor zum Stehen kam und der Kläger unterstützend das Gaspedal betätigt hat, so waren diese gespannsinternen Umstände nicht ausschließliche Ursache für den Zusammenprall. Die Bodenverhältnisse infolge der Witterung und somit eine Ursache außerhalb des Gespanns waren vielmehr mitursächlich.
24
Da, wie bereits dargelegt, der Unfallbegriff bei einer Kollision von versichertem Fahrzeug und nicht versichertem Anhänger an sich erfüllt ist (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 857 = VersR 1996, 622), stellt sich die vorerwähnte Klausel, die das Gespann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Einheit zusammenfasst, überdies als Ausschluss von der zunächst allgemein zugesagten Deckung für Unfallschäden (Ziffer A.2.3.2.a. AKB 2023) dar, mit der Folge, dass die Beklagte die Ausschlussvoraussetzungen nachzuweisen hätte (vgl. zur Differenzierung Knappmann, in: Prölss/Martin, § 12 AKB Rdnr. 56; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2006 – 4 U 233/05). Die Beklagte müsste also darlegen und beweisen, dass keine außerhalb des Gespanns liegende (äußere) Einwirkung unfallursächlich war, etwa, dass die infolge der Witterung bestehenden Bodenverhältnisse für die Kollision keine Rolle gespielt haben. Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht geführt, es fehlt vielmehr schon an einem Beweisantritt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2006 – 4 U 233/05).
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3. Gemäß Ziffer A.2.6.2. AKB 2023 zahlt die Beklagte im Falle einer Beschädigung und wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird oder der Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur fehlt, die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.1.i und A.2.6.1.j). Hierbei werden die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde gelegt.
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Die Reparaturkosten belaufen sich gemäß der als Anlage K2 vorgelegten Rearaturkosten-Kalkulation der *** GmbH auf 10.602,39 € netto.
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Die Beklagte hat die Höhe dieser Kosten nicht bestritten. Es ist zudem weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Reparaturkosten die Obergrenze (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) insoweit überschreiten würden.
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Abzüglich der gemäß Ziffer A.2.6.9 AKB 2023 vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € ergibt sich somit ein Anspruch in Höhe von 10.302,39 € netto.
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4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB (vgl. Anlage K4).
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II. Der Kläger kann ferner Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286 BGB in Höhe von 1.054,10 € ersetzt verlangen. Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, da diese erst ab Rechtshängigkeit geltend gemacht wurden.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG auf 10.302,39 € festzusetzen.