Inhalt

LG München II, Beschluss v. 29.09.2025 – 12 O 1009/25 Erb
Titel:

Festsetzung von Zwangsgeld gem. § 888 ZPO wegen Nichterfüllung einer nicht vertretbaren Handlung nach rechtskräftigem Versäumnisurteil

Normenkette:
ZPO § 888
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung, Zwangsgeld, Zwangshaft, Versäumnisurteil, Handlungspflicht, Schuldneranhörung, Kostenentscheidung
Vorinstanzen:
LG München II, Berichtigungsbeschluss vom 22.05.2025 – 12 O 1009/25
LG München II, Versäumnisurteil vom 21.05.2025 – 12 O 1009/25
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 29.01.2026 – 33 W 1487/25

Tenor

1. Gegen die Schuldnerin … … … … wird zur Erzwingung der ihr in dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG München II vom 21.05.2025, berichtigt durch Beschluss vom 22.05.2025, auferlegten Handlung, nämlich
I. dem Kläger Auskunft über Bestand, Umfang, Höhe und Verbleib des realen und des fiktiven Nachlasses des am 02.01.2024 im Krankenhaus in … … verstorbenen … …, geb. XX.XX…., im Zeitpunkt seines Todes(-tags), XX.XX…., zu erteilen durch Vorlage eines durch einen zuständigen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist, und dass insbesondere folgende Positionen umfassen muss:
1) sämtliche – auch international belegene – Aktiva, insbesondere alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen wie Barvermögen, Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapierdepots und/oder Fonds, Immobilienvermögen, Wertgegenstände wie Gemälde, Edelmetalle, Schmuck und/oder sonstige Kunstgegenstände, Briefmarken- und/oder Münzsammlungen, sämtlichen Hausrat, Kraftfahrzeuge sowie Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen; es sind jeweils sämtliche wertbildenden Faktoren mitzuteilen;
2) sämtliche – auch international belegene – Passiva, namentlich alle beim Erbfall vorhandenen oder durch den Erbfall entstanden Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden);
3) ohne zeitliche Befristung sämtliche möglicherweise nach §§ 2050 ff BGB ausgleichspflichtige Zuwendungen des Erblassers an Abkömmlinge (Ausstattungen, Zuschüsse sowie Schenkungen (auch Übertragung), bei denen der Erblasser die Anrechnung auf den Erbteil angeordnet hat) mit jeweiliger Angabe des Datums des Vollzugs der Zuwendung, des Wertes und des Namens des Zuwendungsempfängers;
4) sämtliche ergänzungspflichtigen Zuwendungen oder Schenkungen (einschließlich Teil- und gemischter Schenkungen sowie ehebedingte Zuwendungen) des Erblassers an die Beklagte oder dritte Personen mit jeweiliger Angabe des Datums des Vollzugs der Zuwendung, des Wertes der Zuwendung und des Namens des Zuwendungsempfängers, ohne zeitliche Befristung, soweit es sich handelt um
a) Gegenstände, an denen sich der Erblasser ein Nutzungsrecht (Wohnungs- oder Nießbrauchsrecht) vorbehalten hat,
b) Gegenstände, an denen sich der Erblasser Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vorbehalten hat,
c) Gegenstände, die der Erblasser tatsächlich genutzt hat,
d) Leistungen aus Lebensversicherungen an Bezugsberechtigte Dritte sowie aus sonstigen Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere aus Unfallversicherungen, Bausparverträgen und/oder Rechtsgeschäften mit Kreditinstituten, bei Lebensversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht ist der Rückkaufswert in der letzten juristischen Sekunde vor dem Tode des Erblassers anzugeben und zu belegen;
e) Zuwendungen an den verwitwerten Ehegatten ab Eheschließung, den XX.XX….; im Übrigen
f) ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Lebensjahre vor seinem Tod, einschließlich solcher, von denen die Beklagte meint,
aa) dass die Zuwendung nicht oder nur zum Teil unentgeltlich erfolgt sei; hier sind die Vertragsbedingungen und die jeweilige Gegenleistung anzugeben und zu belegen; oder bb) dass es sich um Anstands- oder Pflichtteilsschenkungen handelt;
II. dem Kläger ferner Auskunft zu erteilen, 1) ob ein gesetzlicher Erbe einen Erbverzicht erklärt hat; gegebenenfalls ist die notarielle Urkunde vorzulegen;
2) ob und gegebenenfalls wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat, über sein Vermögen, insbesondere seine Bankkonten, zu verfügen, und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen;
III. die Werte der Gegenstände bzw. Immobilien, insbesondere gemäß dem als Anlage A1 beigefügten Grundbuchauszug, der mit Bestandteil dieser Entscheidung ist, und sich im Rahmen der Auskunftserteilung ergebenden Gegenstände bzw. Immobilien, zum
Todesdatum, XX.XX…., durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln und dem Kläger je eine Ausfertigung des erstellten Sachverständigengutachtens vorzulegen, wobei der Sachverständige zusätzlich die Wertsteigerung zu ermitteln hat, die die jeweilige Immobilie zum Zeitpunkt des Erwerbs und/oder durch etwaige Renovierungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen in einem mit anzugebenden etwaigen Jahr erfahren hat.
ein Zwangsgeld von 5.000,00 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 200,00 € ein Tag Zwangshaft.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin … … … … der oben genannten Verpflichtung nachkommt.
2. Die Schuldnerin … … … … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1
Der zulässige Antrag ist begründet.
2
Vor Erlass des Beschlusses wurde die Schuldnerpartei gemäß § 891 S.2 ZPO gehört.
3
Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO liegen vor. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gegeben.
4
Die Schuldnerin … … … … wurde gemäß rechtskräftigem Versäumnisurteil zu einer Handlung verpflichtet, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, so dass die vorzunehmende Handlung ausschließlich vom Willen der Schuldnerin … … … … abhängig ist.
5
Die Schuldnerin … … … … hat diese Handlung nicht ausgeführt.
6
Verschulden ist dabei keine Voraussetzung.
7
Die Wahl zwischen Zwangsgeld und Zwangshaft steht dem Gericht zu. Die Zwangsmittel können dabei auch wiederholt angeordnet werden.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO.