Titel:
Online-Fahrzeugkauf - zur Bedeutung der fehlenden Angabe von Telefon- und Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers
Normenketten:
BGB § 13, § 312g Abs. 1, § 323, § 355, § 356, § 437 Nr. 2, § 440, § 475d Abs. 1 S. 1
EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. Hat der Verkäufer in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft seine Postanschrift und E-Mail-Adresse mitgeteilt, über die der Käufer schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann, bedarf es für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht auch der Angabe der Telefon- oder Telefaxnummer des Verkäufers. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. In der Widerrufsbelehrung muss weder der Begriff "Verbraucher" definiert oder auf die Vorschrift des § 13 BGB verwiesen noch der Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts belehrt werden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Hat der Käufer dem Verkäufer Fristen sowohl zur Anerkennung des erklärten Widerrufs eines Fahrzeugkaufvertrags und Rücknahme des Fahrzeugs als auch zur Beseitigung der angezeigten zahlreichen und komplexen Mängel des Fahrzeugs gesetzt, die an demselben Tag ablaufen, führt dies dazu, dass in der Gesamtschau die zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist unangemessen kurz ist. Für den Käufer brächte eine Beseitigung der Mängel keinen relevanten Vorteil, wenn er das Fahrzeug ohnehin nach Ablauf der für die Beseitigung gesetzten Frist zurückgeben könnte. Für den Verkäufer verkürzte sich bei Annahme der Wirksamkeit der Frist zur Mängelbeseitigung die gleichzeitig gesetzte Frist zur Anerkennung des Widerrufs und Rücknahme des Fahrzeugs, wenn er nicht kumulativ die Mängelbeseitigung durchführen und den Widerruf akzeptieren möchte. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Nacherfüllung, Beweiswürdigung, Fristsetzung, Verbrauchervertrag, Online-Fahrzeugkauf, Buttonlösung, Bestellbutton, Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, angemessene Frist zur Mängelbeseitigung, notwendiger Inhalt der Widerrufsbelehrung, Beginn der Widerrufsfrist
Vorinstanz:
LG Passau, Endurteil vom 06.08.2024 – 4 O 408/24
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 29.01.2026 – 13 U 2767/24 e
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Passau vom 06.08.2024 (Az. 4 O 408/24) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
II. Ferner beabsichtigt der Senat, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf bis 80.000,00 € festzusetzen.
III. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ziffern I. und II. binnen drei Wochen.
Entscheidungsgründe
1
Das Landgericht Passau hat mit einem ausführlich und sorgfältig begründeten Urteil die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers konnte nicht aufzeigen, dass die Entscheidung des Landgerichts Passau auf einer Rechtsverletzung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO beruht oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
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Im Einzelnen ist ergänzend zu den Ausführungen des Erstgerichts Folgendes zu bemerken:
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1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien am 13.08.2022 geschlossenen Kaufvertrags gemäß §§ 312g Abs. 1, 357 Abs. 1, 355 Abs. 3 BGB zu, da das Widerrufsrecht des Klägers im Zeitpunkt des Widerrufs am 16.11.2023 bereits erloschen war.
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a) Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage. Sie beginnt gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB, sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat. Vorliegend wurde das streitgegenständliche Fahrzeug an den Kläger am 29.12.2022 übergeben. Die 14-tägige Widerrufsfrist war somit im Zeitpunkt des Widerrufs am 16.11.2023 bereits erloschen.
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b) Die Widerrufsfrist beträgt vorliegend nicht ausnahmsweise zwölf Monate und 14 Tage gemäß §§ 312 g Abs. 1, 356 Abs. 3 Satz 2, § 355 Abs. 2 Satz 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Vielmehr war die erteilte Widerrufsbelehrung wirksam und setzte die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in Gang.
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aa) Die Beklagte musste in der Widerrufsbelehrung nicht ihre Telefonnummer mitteilen, da sie dort als Kommunikationsmittel beispielhaft ihre Postanschrift und die E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, über die der Kläger schnell mit der Beklagten in Kontakt treten und effizient kommunizieren konnte (BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24 –, juris Rn. 6 ff.). Selbst wenn von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten im Hinblick auf die fehlende Angabe einer Telefonnummer auszugehen wäre, stünde dies vorliegend dem Anlaufen der Widerrufsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 356 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entgegen (BGH, a. a. O., Rn. 16 ff.).
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bb) In der Widerrufsbelehrung musste auch nicht die Telefaxnummer der Beklagten mitgeteilt werden, weil in ihr als Kommunikationsmittel beispielhaft die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt wurde (BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25 –, juris Rn. 7 ff.). Auch stünde dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen, wenn im Impressum auf der Internetseite der Beklagten eine „unrichtige“, „nicht funktionierende“ bzw. „nicht erreichbare“ Telefaxnummer angegeben worden sein sollte, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax erwähnt ist. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher würde von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs selbst in diesem Fall nicht abgehalten, da in der Widerrufsbelehrung beispielhaft sowohl die Postanschrift als auch die E-MailAdresse der Beklagten mitgeteilt wurde (BGH, a. a. O., Rn. 11 ff.).
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cc) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers verstößt die Widerrufsbelehrung der Beklagten auch nicht gegen die Informationspflichten nach § 312g Abs. 1 BGB, Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, wonach ein Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das MusterWiderrufsformular in der Anlage 2 zu informieren ist.
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Entgegen der Rechtsansicht des Klägers musste der Begriff „Verbraucher“ in der Widerrufsbelehrung nicht definiert werden. Auch bedurfte es keines Verweises auf § 13 BGB. Ausreichend ist es, dass darüber belehrt wird, dass einem „Verbraucher“ ein Widerrufsrecht zusteht. Der Verbraucher muss nicht konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts belehrt werden (BGH, a. a. O., Rn. 18 ff.). Auch muss der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher anhand der Umstände des Einzelfalls selbst beurteilen, ob ihm ein Widerrufsrecht zusteht, weil für die Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich „Fernkommunikationsmittel“ verwendet wurden (BGH, a. a. O., Rn. 24).
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Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Belehrung über das Widerrufsrecht mit einer Subsumtion der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen verlangen würde und damit die vorliegende Widerrufsbelehrung nicht ausreichend wäre, hinderte dies das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (BGH, a. a. O., Rn. 25). dd) Der Kläger wurde vorliegend auch nicht dadurch in die Irre geführt, dass während des Bestellvorgangs (vgl. Anlage K 11) sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrags (Anlage K 1, Seite 5) von einer „nicht rückerstattbaren Bestellgebühr“ bzw. davon die Rede ist, dass die Beklagte im Falle einer Stornierung durch den Käufer eine von diesem geleistete Bestellgebühr „als pauschalierten Schadensersatz“ einbehalten könne.
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Die Widerrufsbelehrung selbst wird hierdurch nicht fehlerhaft, da diese unter der Überschrift „Folgen des Widerrufs“ einen Hinweis darauf enthält, dass bei Widerruf des Vertrags alle Zahlungen, die die Beklagte vom Käufer erhalten hat, zurückzuzahlen sind.
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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises wegen eines erklärten Rücktritts gemäß §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434 BGB.
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a) Offen bleiben kann, ob die vom Kläger auf den Seiten 4 ff. der Klageschrift vom 24.05.2024 (= Bl. 4/7 d. LG-Akte) geschilderten Sachmängel gegeben sind, ob der Vortrag des Klägers ausreichend substantiiert ist, ob ein wirksames Nacherfüllungsverlangen vorliegt und ob die Rechtsausführungen in der Klageschrift vom 24.05.2024 zur Wirksamkeit des erklärten Rücktritts als konkludente Rücktrittserklärung auszulegen sind.
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b) Denn jedenfalls war zu diesem Zeitpunkt, nämlich am 24.05.2024, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 475d Abs. 1 Satz 1 BGB noch nicht abgelaufen.
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Im Schreiben vom 02.05.2024 (Anlage K 12) führte der anwaltliche Vertreter des Klägers zunächst aus, es sei bereits detailliert dargelegt worden, warum der Widerruf wirksam sei. Er habe bereits einen Klageauftrag erhalten, eine entsprechende Klageschrift sei bereits erstellt. Darüber hinaus bestünden auch erhebliche Sachmängel, die er unter Ziffern 1 – 5 im Einzelnen aufführte und für deren Behebung er eine Frist von 21 Tagen setzte. Daran anschließend setzte der anwaltliche Vertreter des Klägers eine „letzte Frist zur Anerkennung der geltend gemachten Ansprüche und Rücknahme des Fahrzeugs bis 23.05.2024“.
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Den Zugang des Schreibens vom 02.05.2024 am selben Tag zugrunde gelegt (Anlage K 13.1) liefen die gesetzten Fristen zur Nachbesserung und zur Rücknahme des Fahrzeugs aufgrund des erklärten Widerrufs am selben Tag, nämlich dem 23.05.2024, ab. In der Gesamtschau war die Frist zur Behebung der behaupteten Mängel damit unangemessen kurz. Es ist unangemessen, von der Beklagten zu verlangen, noch in laufender Frist zur Anerkennung des Widerrufs und Rücknahme des Fahrzeugs die behaupteten zahlreichen und komplexen Mängel zu beseitigen. Eine Beseitigung der Mängel würde dem Kläger keinen relevanten Vorteil bringen, wenn er das Fahrzeug ohnehin nach Ablauf der für die Beseitigung gesetzten Frist zurückgeben könnte. Für die Beklagte würde sich bei Annahme der Wirksamkeit der Frist zur Mängelbeseitung die gleichzeitig gesetzte Frist zur Anerkennung des Widerrufs und Rücknahme des Fahrzeugs verkürzen, wenn sie nicht kumulativ die Mängelbeseitigung durchführen und den Widerruf akzeptieren möchte. Zwar setzt eine unangemessen kurze Fristsetzung eine angemessene Frist in Lauf (BGH, NJW 2016, 3654, 3655 Rn. 31; BeckOK BGB/H. Schmidt, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 323 Rn. 18, – beckonline m.w.N.); zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 24.05.2024, also einen Tag nach Ablauf der Frist zur Rücknahme des Fahrzeugs, war eine angemessene Frist nach § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB jedoch noch nicht abgelaufen, so dass der mit diesem Schriftsatz möglicherweise erklärte Rücktritt unwirksam ist, §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB.
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Darüber hinaus erhielten die anwaltlichen Vertreter des Klägers nach Klageeinreichung am 24.05.2024 eine Rückmeldung der Beklagten, wonach die im Schreiben vom 02.05.2024 geschilderten Probleme (Anlage K 12) nicht bekannt seien und ein Termin über die -App gebucht werden solle (S. 7 des Schriftsatzes der anwaltlichen Vertreter des Klägers = Bl. 103 d. OLG-Akte). Der Kläger hat daraufhin unstrittig keinen Termin in einem Servicecenter der Beklagten vereinbart, um die behaupteten Mängel begutachten und beseitigen zu lassen (S. 71 Rn. 212 der Berufungserwiderung vom 31.10.2024 = Bl. 117 d. OLG-Akte). Die Bereitschaft der Beklagten, die behaupteten Mängel zu begutachten, erfolgte noch vor Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 30.05.2024 (zu Bl. 36 d. LGAkte), die Rechtsausführungen zum Rücktritt enthält, die somit als eine konkludente Rücktrittserklärung auszulegen sein könnte.
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3. Auch die Rüge der Beweiswürdigung des Erstgerichts hilft der Berufung nicht zum Erfolg.
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Der Kläger rügt auf den Seiten 35/36 der Berufungsbegründung vom 04.09.2024 (= Bl. 38/39 d. OLG-Akte) vorsorglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Dabei weist er darauf hin, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts durch das Berufungsgericht zu überprüfen ist und nennt die nach der Rechtsprechung des BGH erforderlichen Voraussetzungen, unter denen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Berufungsgericht gehalten ist, an den Feststellungen des Erstgerichts nicht festzuhalten, sondern diese zu überprüfen.
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Eine konkrete Rüge, worin vorliegend eine unrichtige Tatsachenfeststellung des Erstgerichts gemäß §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu sehen ist, ist nicht erkennbar. Es ist unklar, was der Kläger genau rügt, wenn er „die Bewertung der weiteren Regelungen im Kaufvertrag (Anl. K 1)“ durch das Erstgericht rügt.
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Der Senat rät dem Kläger daher, die Berufung zurückzunehmen.