Inhalt

OLG München, Endurteil v. 21.03.2025 – 36 U 1186/24 e
Titel:

Wirksamkeit einer Buchwertklausel im Gesellschaftsvertrag einer Familien-GbR und Anspruch auf Auseinandersetzungsbilanz des ausscheidenden Gesellschafters

Normenkette:
BGB § 138, § 723, § 728
Leitsätze:
1. Im Rahmen der Verurteilung zur Aufstellung einer Abfindungsbilanz seitens des Gerichts kann zwar eine bestimmte Bewertungsmethode nicht vorgegeben werden  Da es sich aber bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs um Rechtsanwendung handelt, können die in eine Abfindungsbilanz einfließenden Ansätze und Bewertungen durch das erkennende Gericht aber überprüft werden. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine im Gesellschaftsvertrag einer Familien-GbR enthaltene Buchwertklausel zur Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters ist trotz eines erheblichen Missverhältnisses zwischen Buchwert und Verkehrswert nicht sittenwidrig, wenn der Erhalt des Gesellschaftsvermögens im Familieneigentum sachlich gerechtfertigt ist. (Rn. 38 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Abfindungsregelung ist dann als nichtig anzusehen, wenn die mit ihr verbundene Einschränkung des Abflusses des Gesellschaftskapitals vollkommen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die erforderlich ist, um im Interesse der verbleibenden Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft und die Fortführung des Unternehmens zu sichern. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der ausscheidende Gesellschafter hat einen Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz, deren Bewertung sich nach den vertraglich vereinbarten Buchwerten richtet, sofern die Buchwertklausel wirksam ist. (Rn. 32 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Übersendung einer bloßen Buchwertaufstellung erfüllt nicht den Anspruch auf eine vollständige Auseinandersetzungsbilanz, wenn darin nicht sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis berücksichtigt werden. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Stufenklage, Abfindungsbilanz, Buchwertklausel, Sittenwidrigkeit, Familiengesellschaft, Verkehrswert, Erfüllung
Vorinstanz:
LG Traunstein, Teilurteil vom 01.03.2024 – 7 O 2076/21

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Traunstein vom 01.03.2024, 7 O 2076/21, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, eine Auseinandersetzungsbilanz auf den 31.12.2019 aufzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 120.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

A.
1
1. Der Kläger macht im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe einen Anspruch auf Erstellung einer Abfindungsbilanz gegen die Beklagte geltend. Auf zweiter Stufe wird die Zahlung einer nach Erstellung der Abfindungsbilanz zu berechnenden Abfindungssumme geltend gemacht.
2
Die Eheleute A. und B. C. waren Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens … in …. In den Jahren von 1968 bis 1999 wurden verschiedene im Eigentum der Eheleute C. stehende Grundstücke an deren Kinder, namentlich den Kläger und an Frau D.E. und Frau F.G. unentgeltlich übertragen.
3
Am 29.07.2004 wurde zwischen den Eheleuten C. und den drei Kindern D.E., F.G. und dem Kläger vor dem Notar XX in R. ein Übergabevertrag hinsichtlich des genannten Anwesens sowie weiteren im Eigentum der Eheleute C. befindlichen Grundbesitzes – aufgelistet in der Anlage 1 des Vertrages – geschlossen. In dem Vertrag ist unter Ziff. I. 2. vorgesehen, dass zwischen dem Kläger und seinen Geschwistern D.E. und F.G. entsprechend der Anlage 2 des Vertrages eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wird.
4
Unter Ziff. II. sieht der Vertrag vor, dass die Eheleute C. (Übergeber) den genannten Grundbesitz an den Kläger, D.E. und F.G, (Übernehmer) zum Gesamthandseigentum der gemäß dem Vertrag errichteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts übergeben.
5
Neben einem lebenslangen Wohnungsrecht für die Übergeber, deren Wart und Pflege sowie dem Recht zur weiteren Benutzung des übergebenen Grundbesitzes wurde in dem Vertrag dem schwerbehinderten Bruder der Übernehmer – Herrn A.C. junior – ein lebenslanges Wohnungsrecht hinsichtlich eines Zimmers in dem landwirtschaftlichen Anwesen sowie das Recht zur Mitbenutzung aller gemeinschaftlichen Einrichtungen eingeräumt. Die genannten Rechte wurden auflösend bedingt für den Fall, dass dem Berechtigten auf Lebensdauer ein Wohnungsrecht an einer anderen Wohnung in der Stadt R. oder im Landkreis R. zusteht. Auch verzichteten die Übernehmer in dem Vertrag auf ihre jeweiligen Pflichtteilsrechte.
6
In der Anlage 2 des notariellen Vertrages vom 29.07.2004 wird die erwähnte Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „C.Hof Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ bezeichnet.
7
Gegenstand der Unternehmung ist nach der Vertragsurkunde der Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft.
8
Gesellschafter der C. H. GbR sind zu je 1/3 der Kläger und seine Geschwister D.E. und F.G. R..
9
Der Gesellschaftsvertrag vom 29.07.2004 (Anlage K1) lautete auszugsweise wie folgt:
„…
III.
Dauer der Gesellschaft
1. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf bestimmte Zeit beschränkt.
2. Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf das Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen, frühestens jedoch zum 31.12.2009.
3. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Gesellschaftsverhältnis gemäß § 723 BGB bleibt unberührt.
4. Eine Kündigung hat schriftlich gegenüber der Gesellschaft zu erfolgen.
5. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus.
V.
Kontokorrentkonten
1. Für jeden Gesellschafter wird ein Kontokorrentkonto gebildet, das den jeweiligen Stand der Forderung oder Verbindlichkeit des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft ausweist.
2. Auf dem Kontokorrentkonto wird der gesamte Geldverkehr zwischen Gesellschafter und Gesellschaft verbucht.
3. Jeder Gesellschafter kann die durch seinen Gesellschaftsanteil verursachten Steuern jährlich entnehmen. Weitergehende Entnahmen sind nur bei entsprechenden Gesellschafterbeschluss zulässig.
4. Die Kontokorrentkonten werden nicht verzinst.
IX.
Ausscheiden eines Gesellschafters
1. Bei Kündigung der Gesellschaft, sowie bei Ausschließung oder Insolvenz eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern – nach Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters – von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.
2. Besteht die Gesellschaft nur aus zwei Gesellschaftern und scheidet einer von ihnen aus unterscheiden gleichzeitig mehrere Gesellschafter aus sodass nur ein Gesellschafter übrig bleibt versteht dem verbleibenden Gesellschafter ein Übernahmerecht zu, dass gegenüber dem ausscheidenden Gesellschaftsvertreter durch rechtsgestaltende Willenserklärung auszuüben ist. Macht er von seinem Übernahmerecht Gebrauch so wächst das Gesellschaftsvermögen den Übernehmenden ohne Einzelübertragung an der Ausscheidende ist abzufinden.
XI.
Abfindung
1. Wenn ein Gesellschafter die Gesellschaft kündigt oder sonst gemäß IX. oder 10. dieses Vertrages ausscheidet, erhält er eine Abfindung in Höhe des Buchwertes seiner Beteiligung. Die Abfindung erhöht bzw. vermindert sich um ein etwaiges Guthaben bzw. Schuld auf Kontokorrentkonto. Maßgebend für die Ermittlung ist die letzte bereits vorliegende ordnungsgemäß festgestellte Jahresbilanz. Zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag des Ausscheidens noch entstandene Gewinne und Verluste bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. An diesen Gewinnen und Verlusten ist der Ausscheidende auch sonst nicht beteiligt. Ebenso nimmt der Ausscheidende an dem am Tag des Ausscheidens schwebenden Geschäften nicht teil.
2. Für die Berechnung des Buchwerts des Gesellschaftsanteils bleibt die genannte Bilanz auch dann maßgebend, wenn sich deren Ansätze infolge einer steuerlichen Außenprüfung der Gesellschaft nachträglich ändern.
3. Das Abfindungsguthaben ist in zwei gleichen, unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahresraten auszuzahlen. Die erste Rate ist ein Jahr nach dem Ausscheidungsstichtag zur Zahlung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist das restliche Abfindungsguthaben mit jährlich 4% mit Jahresraten zu entrichten. Sicherheitsleistung kann nicht gefordert werden.
XII.
Versterben eines Gesellschafters
1. Bei einem Versterben eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dessen Abkömmlingen fortgesetzt. Sind solche nicht vorhanden, so wächst der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung an.
2. Ein Abfindungsanspruch der nicht zur Gesellschaftsnachfolge berufenen Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern wird in den Fällen 1. ausdrücklich ausgeschlossen.
10
Der Buchwert der im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke betrug zum Zeitpunkt 27.06.2004 147.565,27 €.
11
Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs des nicht an der GbR beteiligten weiteren Sohns der Eheleute C., A.C. jun., wurden zur Vorlage beim Vormundschaftsgericht Wertgutachten erholt, welche zum Stichtag 29.07.2004 insgesamt einen Verkehrswert der übertragenen Vermögenswerte von zusammen 1.676.456 € auswiesen.
12
Ein Teil der im Eigentum der C.H. GbR stehenden landwirtschaftlichen Flächen und Wirtschaftsgebäude sind vermietet bzw. verpachtet.
13
Eine ausgemessene Teilfläche von ca. 500 qm aus dem im Jahr 2004 an die Beklagte übergebenen Flurstück 3351 wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 07.04.2009 (Anlage K 13) von der Beklagten an Frau D.E. zum Alleineigentum übertragen. Als Gegenleistung für die Übertragung wurde bestimmt, dass sich der Erwerber den „heutigen Wert“ der ihm zugewiesenen Teilfläche bei einer Auseinandersetzung des übrigen Gesellschaftsvermögens auf seinen Auseinandersetzungsanspruch anrechnen zu lassen habe, was heiße, dass die übrigen Gesellschafter bei einer Auseinandersetzung des übrigen Gesellschaftsvermögens wertmäßig um das mehr erhalten sollten, was der Erwerber aufgrund des Vertrages vom 07.04.2009 bereits erhalten hatte.
14
Der Kläger erklärte mit anwaltlichen Schreiben vom 05.12.2018 die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Beklagten. Zum 31.12.2019 schied der Kläger aus der C.H. GbR aus.
15
Zum Zeitpunkt des Ausscheidens betrug der Buchwert des Immobilienvermögens der Beklagten 135.907,33 €.
16
2. Der Kläger begehrt von der Beklagten zum Stichtag 31.12.2019 die Aufstellung eine Abfindungsbilanz auf Grundlage der Verkehrswerte und unter Anwendung des (Netto-) Substanzwertverfahrens bzw. der Net Asset Value-Methode und die Ermittlung des Abfindungsguthabens. Hilfsweise sei die Abfindungsbilanz auf Grundlage der Liquidationswerte oder höchst hilfsweise auf Grundlage eines sonstigen Bewertungsverfahrens nach Ermessen des Gerichts aufzustellen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die im Gesellschaftsvertrag unter Ziff. XI. vorgesehene Beschränkung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters auf den Buchwert seiner Beteiligung (Buchwertklausel) gemäß § 138 BGB unwirksam sei. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages habe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert des Gesellschaftsvermögens bestanden. Der Buchwert habe schon weniger als 9% des Verkehrswertes betragen. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers habe sich dieses Missverhältnis noch vergrößert. Aufgrund einer Wertsteigerung des Immobilienvermögens auf einen Verkehrswert von 5.843.389 € und einer Absenkung des Buchwertes auf 135.907,33 € habe dieser weniger als 2,5% des Verkehrswertes betragen. Die Buchwertklausel benachteilige den ausscheidenden Gesellschafter folglich unangemessen und sei deshalb gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Bei der Beklagten handele es sich um eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft, eine Landwirtschaft werde nicht aktiv betrieben. Der Erhalt der landwirtschaftlichen Flächen zur Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes sei daher kein tragendes Argument für die Wirksamkeit der Buchwertklausel. Der Abfindungsanspruch des Klägers sei folglich aus dem Verkehrswert der Beteiligung zu berechnen. Diese sei der anhand der Net Asset-Methode zu ermitteln.
17
Die Beklagte tritt der Annahme, sie sei eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, entgegen. Gesellschaftszweck sei weiterhin die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes. Die landwirtschaftlichen Flächen seien – wie bereits zum Zeitpunkt des Übergabevertrages – verpachtet und werden ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Die Buchwertklausel sei bewusst und auf ausdrücklichen Wunsch der übergebenden Eltern in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden. Sinn und Zweck der Übergabe an die Gesellschaft sei gewesen, die Grundstücke als landwirtschaftliches Anwesen bzw. landwirtschaftlichen Betrieb als Ganzes im Familieneigentum zu halten, unter anderem, um dem schwerbehinderten Sohn A.C. junior im Rahmen seines Wohn- und Nutzungsrechts seine gewohnte Umgebung zu erhalten. Die Beklagte bestreitet die Wertangaben des Klägers zu den Verkehrswerten der streitgegenständlichen Grundstücke im Jahre 2004 und im Jahre 2019. Die Buchwertklausel sei in jedem Fall, ungeachtet der erheblichen Differenz zwischen den Buchwerten und den Verkehrswerten, wirksam und für den Abfindungsanspruch des Klägers maßgeblich. Dem Kläger seien diese Umstände bereits bei Gründung der Gesellschaft bewusst gewesen. Die Buchwertklausel dürfe im Rahmen der Prüfung nach § 138 BGB nicht isoliert betrachtet werden, sondern in der Gesamtschau der Übergabevereinbarung mit den Eltern und ihres hierin ausgedrückten Willens. Unter Beachtung der Besonderheiten einer reinen Familiengesellschaft sei die Buchwertklausel zulässig. Der Kläger werde nicht unangemessen benachteiligt, da er bereits vor der Hofübergabe von den Eltern unentgeltlich werthaltige Grundstücke zu Eigentum erhalten habe.
18
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten durch den Gutachterausschuss des Landkreises R. zum Verkehrswert des im Eigentum der Beklagten stehenden landwirtschaftlichen Anwesens mitsamt den mitübergebenen Flurstücken zu den Zeitpunkten 29.07.2004 und 31.12.2019.
19
3. Das Landgericht hat auf erster Stufe mit Teilurteil vom 01.03.2024 der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, eine Abfindungsbilanz betreffend das Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten zum 31.12.2019 aufzustellen. Der Tenor enthält den Zusatz, dass in der Abfindungsbilanz der Verkehrswert des Geschäftsanteils des Klägers zu ermitteln ist. Soweit der Kläger zusätzlich beantragt hatte, bei der Abfindungsbilanz eine bestimmte Bewertungsmethode anzuwenden, wurde die Klage abgewiesen, da das Gericht keine bestimmte Bewertungsmethode zur Erstellung der Abfindungsbilanz vorschreiben könne. In den Entscheidungsgründen führt das Landgericht Traunstein aus, die dem Kläger zustehende Abfindungsbilanz müsse auf Grundlage der Verkehrswerte erfolgen, da die Buchwertklausel aus dem Gesellschaftsvertrag wegen des bereits anfänglichen erheblichen Missverhältnisses zwischen Buchwerten und Verkehrswerten gemäß § 138 BGB unwirksam sei.
20
4. Gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 01.03.2024 wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 28.03.2024 und ihrer Berufungsbegründung vom 03.06.2024 und verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter fort.
21
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erstellung einer Abfindungsbilanz zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft. Dieser sei aber bereits durch Übermittlung der jeweiligen Buchwerte des Anlagevermögens der Gesellschaft zum Stichtag 31.12.2019 erfüllt worden.
22
Maßgeblich für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz sei nicht der Verkehrswert der im Eigentum der GbR stehenden Grundstücke, sondern entsprechend der Regelung unter Ziff. XI 1. Satz 1 des Gesellschaftsvertrages sei der Buchwert maßgeblich. Die Buchwertklausel sei nicht gemäß § 138 BGB unwirksam. Das landgerichtliche Urteil lasse eine Interessensabwägung vermissen. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger seine Beteiligung unentgeltlich erhalten habe. Nicht außer Betracht gelassen werden dürfe zudem der Umstand, dass der Kläger vorab die landwirtschaftliche Fläche Flurnummer 1234/5 und das erschlossene und bebaute Grundstück mit Haus mit der Flurnummer 1234/3 erhalten habe. Es sei der ausdrückliche Wunsch und Wille der übergebenden Eheleute C. gewesen, das landwirtschaftliche Anwesen als Ganzes mitsamt der verbliebenen Grundstücke im Eigentum der Familienmitglieder zu erhalten, gerade auch im Interesse des schwerbehinderten Sohnes. Durch einen am Verkehrswert orientierten Abfindungsanspruch des Klägers wäre die Gesellschaft gezwungen, das Immobilienvermögen zu veräußern. Bei der Veräußerung entstünden erhebliche steuerliche Belastungen, so dass die weitere Existenz der Gesellschaft gefährdet wäre.
23
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
Das Teil-Urteil des Landgerichts Traunstein vom 01.03.2024 wird dahingehend abgeändert, dass das Teil-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen wird, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, eine Abfindungsbilanz betreffend das Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten zum 31.12.2019 unter Ermittlung des Verkehrswerts seiner Beteiligung zu ermitteln.
24
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
25
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht Traunstein habe in Anwendung der ständigen BGH-Rechtsprechung die verfahrensgegenständliche Buchwertklausel aufgrund tatrichterlicher Würdigung für sittenwidrig angesehen. Bei der Gesamtabwägung zur Frage der Sittenwidrigkeit dürften wegen des Vorrangs des Gesellschaftsrechts keine schenkungs- oder erbrechtlich relevanten Vermögensübertragungen zu Lebzeiten Berücksichtigung finden. Es sei allein auf die Wertdiskrepanz und auf die damit einhergehende unzulässige Beschränkung des Kündigungsrechtes abzustellen.
26
Zudem hätten sämtliche Gesellschafter der Beklagten, einschließlich des Klägers, im Vertrag vom 07.04.2009 die Buchwertin eine Verkehrswertabfindungsklausel konkludent abgeändert. Die Anrechnung auf den Auseinandersetzungsanspruch sollte insoweit nämlich nach „heutigem Wert“ und damit nicht nach Buchwerten erfolgen.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sowie auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften.
B.
I.
28
Die Berufung ist zulässig. Sie ist auf die Abweisung der Klage insgesamt gerichtet.
29
Der Wortlaut der Berufungsanträge der Beklagten lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob mit der Berufung die Verurteilung zur Errichtung einer Auseinandersetzungsbilanz insgesamt oder nur die Feststellungen zur Bewertung des Gesellschaftsanteils nach Verkehrswerten angegriffen wird. Die Klageschrift ist analog §§ 133, 157 BGB der Auslegung fähig, so dass sich das Rechtsschutzgesuch in nicht eindeutigen Fällen u. U. erst durch Auslegung ermitteln lässt. Klageanträge sind im Zweifel so auszulegen, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht und mit der Maßgabe, dass die Partei mit ihnen das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 25, beckonline). Entsprechendes gilt auch für die Berufungsanträge. Nach § 520 III 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden Diese Erklärung muss aber nicht notwendig in einem bestimmten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll. Das ist bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (BGH, Beschluss vom 20.8.2019 – VIII ZB 29/19, NJW-RR 2019, 1293 Rn. 14, beckonline).
30
Der Berufungsantrag der Beklagten ist auf Grundlage der Berufungsbegründung auszulegen. Zwar wird die grundsätzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag 31.12.2019 nicht in Abrede gestellt; jedoch wird in der Berufungsbegründung ausgeführt, die Beklagte habe bereits eine Auseinandersetzungsbilanz entsprechend den Vereinbarungen auf Grundlage der Buchwerte erstellt (Anlage K7). Ein weitergehender Anspruch auf Erstellung einer Bilanz nach den Verkehrswerten wird verneint. Damit macht die Beklagte den Erfüllungseinwand geltend und verweist die Klagepartei auf die Bezifferung des Abfindungsanspruchs auf Grundlage einer bereits erstellten Auseinandersetzungsbilanz. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil ist damit ausweislich der Berufungsbegründung auf eine vollumfängliche Klageabweisung auf erster Stufe gerichtet. Mit dem Zusatz „soweit…“ war ausweislich der weiteren Berufungsbegründung keine Beschränkung des Berufungsumfangs gewollt. Aus der Feststellung im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.12.2024, die Beklagte habe nichts gegen eine Verurteilung zur Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz, sie wende sich aber gegen den Ansatz des Verkehrswertes für die Grundstücke, folgt keine nachträgliche Beschränkung des Berufungsantrages, da eine entsprechende Einschränkung bei der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2025 unterblieben ist.
II.
31
Die Berufung hat in der Sache im wesentlichen Erfolg. Die Verurteilung zur Errichtung einer Auseinandersetzungsbilanz bleibt aufrecht erhalten. Ein Anspruch des Klägers auf Einstellung der Grundstücke nach Verkehrswerten besteht dagegen nicht.
32
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Errichtung einer Abfindungsbilanz zum Stichtag 31.12.2019.
33
a) Der Kläger ist unstreitig durch ordentliche Kündigung zum 31.12.2019 aus der GbR ausgeschieden und es steht ihm ein Abfindungsanspruch nach § 728 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zu.
34
b) Der Kläger hat in Folge seines Abfindungsanspruchs auch einen Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag 31.12.2019 gegenüber der Beklagten. Die Auseinandersetzungsbilanz enthält dabei sämtliche als Rechnungsposten einzustellenden gegenseitigen Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis. Die Höhe des Abfindungsanspruchs ergibt sich aus der auf den Auseinandersetzungsstichtag zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz (vgl. MHdB GesR/Piehler/Schulte, Bd. II, 3. Aufl., § 37 Rn. 44 f. mwN; MüKoBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 738 Rn. 26 ff.). Für seine Zusammensetzung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens bei Auflösung der Gesellschaft. Allgemein sind der Anspruch auf Rückzahlung der Einlage oder ihres Werts, der anteilige Anspruch auf den in der Abfindungsbilanz ausgewiesenen, nach dem beim Ausscheiden geltenden Gewinnverteilungsschlüssel zwischen dem Ausgeschiedenen und den übrigen Gesellschaftern aufzuteilenden fiktiven Liquidationsüberschuss sowie die sonstigen in die Abfindungsbilanz als Rechnungsposten einzustellenden gegenseitigen Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen (BGH, Urteil vom 18.7.2013 – IX ZR 198/10, NJW 2014, 305 Rn. 17, beckonline).
35
Im Rahmen der Verurteilung zur Aufstellung einer Abfindungsbilanz seitens des Gerichts kann zwar eine bestimmte Bewertungsmethode nicht vorgegeben werden (vgl. zum aktienrechtlichen Abfindungsanspruch: BayOblG, Beschluss vom 19.10.1995 – 3 Z BR 17/90- BeckRS 1995, 8848, Rn. 6). Da es sich aber bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs um Rechtsanwendung handelt, können die in eine Abfindungsbilanz einfließenden Ansätze und Bewertungen durch das erkennende Gericht sehr wohl überprüft werden (vgl. Stöber in: Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 91.Lieferung, 1/2025, c) Gerichtliche Überprüfbarkeit, Rn. 1340).
36
Der Beklagten ist es nicht verwehrt, die Abfindungsbilanz auf Grundlage der Buchwerte ihres Anlagevermögens zu errichten. Die hiervon abweichende Entscheidung des Landgerichts war daher aufzuheben.
37
Grundsätzlich ist der Abfindungsbetrag nach dem vollen wirtschaftlichen Wert (Verkehrswert) des Gesellschaftsvermögens zu bemessen, soweit der Gesellschaftsvertrag keine davon abweichende, seine Höhe beschränkende Abfindungsklausel enthält (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 – II ZR 58/91 –, BGHZ 116, 359-376).
38
Eine solche, den Abfindungsanspruch des Ausscheidenden beschränkende Regelung zur Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft enthält der Gesellschaftsvertrag unter Ziffer XI.1. Satz 1 in Form einer Buchwertklausel. Die Buchwertklausel hält vorliegend einer Prüfung am Maßstab des § 138 BGB stand.
39
Eine Abfindungsregelung ist dann als nichtig anzusehen, wenn die mit ihr verbundene Einschränkung des Abflusses des Gesellschaftskapitals vollkommen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die erforderlich ist, um im Interesse der verbleibenden Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft und die Fortführung des Unternehmens zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 – II ZR 58/91 –, BGHZ 116, 359-376). Voraussetzung ist also zunächst, dass der Kündigende eine Vermögenseinbuße – durch den Ausschluss oder die Beschränkung von Abfindungsansprüchen – erleidet, wobei im Einzelnen umstritten ist, welche Höhe unter den jeweils gegebenen Umständen des Einzelfalles gegeben sein muss, damit die Freiheit der Entschlussfassung zur Kündigung als ausgeschlossen angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 13. Juni 1994 – II ZR 38/93 –, BGHZ 126, 226-245, Rn. 17).
40
Nachteilige vermögensrechtliche Folgen für den Ausscheidenden liegen hier vor, denn unstreitig ist davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft der Verkehrswert der im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke und damit auch der Wert der Beteiligung deutlich über dem Buchwert lag. Ausgehend von dem durch das Landgericht in Auftrag gegebenen Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses des Landkreises R. zum Stichtag 29.07.2004 stand dem Buchwert von 147.565,27 € ein Verkehrswert von 907.800 € gegenüber. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang in Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag die Abfindung auf ein Drittel des Zeitwertes begrenzt hatte, bereits eine grobes Missverhältnis am Maßstab des § 138 BGB bejaht (OLG Hamm, 4.12.2002 – 8 U 40/02, BeckRS 2002, 30296759, beckonline). Ob die Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit für den ausscheidenden Gesellschafter nach den Maßstäben von Treu und Glauben gegeben sind, hängt jedoch nicht allein vom Ausmaß des Missverhältnisses zwischen dem Abfindungs- und dem tatsächlichen Wert ab, sondern auch von den gesamten sonstigen Umständen des konkreten Falles (BGH, Urteil vom 20. September 1993 – II ZR 104/92 –, BGHZ 123, 281-289, Rn. 14). Selbst ein vollständiger Ausschluss des Abfindungsanspruchs führt nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit, sofern sich für den Abfindungsausschluss ein sachlicher, die Sittenwidrigkeit hindernder Grund ins Feld führen lässt (Fleischer in: Fleischer/​Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Auflage 2024, c) Ausgewählte Abfindungsklauseln auf dem Prüfstand, Rn. 24_102). Bei Gesellschaften mit ideeller Zielsetzung oder der Beteiligung ohne eigenen Kapitaleinsatz ist ein Abfindungsausschluss anerkannt (MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, BGB § 728 Rn. 56 m.w.N., beckonline). Bei großen Familiengesellschaften wird zudem in der Literatur abweichend zu den allgemeinen Grundsätzen eine stärkere Beschränkung des Abfindungsanspruchs aufgrund der Familienbindung als gerechtfertigt angesehen (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, BGB § 728 Rn. 58, beckonline). Auch der Bundesgerichtshof hat das Ziel, eine Gesellschaft in Familieneigentum zu halten, als vernünftigen und sachgerechten Grund gebilligt, eine entschädigungslose Einziehung von Gesellschaftsanteilen im Gesellschaftsvertrag festzuschreiben. Selbst den Ausschluss des Abfindungsanspruchs der nicht als Gesellschafter zugelassenen Erben an einer Familiengesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag hat der Bundesgerichtshof unbeanstandet gelassen (BGH, Urteil vom 22.11.1956 – II ZR 222/55).
41
Trotz des bestehenden groben Missverhältnisses zwischen dem Abfindungsanspruch zu Buchwerten im Vergleich zu dem Abfindungsanspruch zu Verkehrswerten, ist hier unter Gesamtwürdigung aller Umstände keine unangemessene Benachteiligung des Ausscheidenden im Sinne des § 138 BGB gegeben.
42
Der Gesellschaftsvertrag ist im Zusammenhang mit der Hofübergabe durch die Eheleute C. zu betrachten. Unstreitig erfolgte die Gründung der Beklagten auf Betreiben der Eheleute C.. Der Erhalt des landwirtschaftlichen Anwesens als wirtschaftliche Einheit im Eigentum der Familie war ausweislich der vertraglichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag und im Übergabevertrag ein zentrales Anliegen der Hofübergabe im Jahre 2004 durch die Eheleute C.. Hierfür sprechen der erklärte Verzicht der Gesellschafter auf einen Pflichtteilsanspruch, verbunden mit den Regelungen zur Bewertung des Abfindungsguthabens zu den schon damals niedrigen Buchwerten sowie die Regelungen beim Versterben eines Gesellschafters unter Ziff. XII., die eine Fortsetzung nur mit dessen Abkömmlingen und einen Ausschluss des Abfindungsanspruchs für nicht zur Gesellschaftsnachfolge berufene Erben, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer vorsieht. Auch die Tatsache, dass die Eheleute C. bereits vor der Hofübergabe einzelne Grundstücke zum Alleineigentum an die Kinder unentgeltlich übertragen haben, verdeutlicht, dass mit den notariellen Verträgen im Jahre 2004 die verbliebenen Grundstücke auch im Interesse des mit einem Wohnrecht ausgestatteten A.C. junior als Einheit erhalten bleiben sollten. Zwar ist das Wohnrecht dinglich, d.h. grundbuchrechtlich gesichert, bei einem Verkauf des Anwesens an Dritte wäre jedoch der familiäre Bezug zwischen Eigentümer und Wohnrechtsinhaber nicht mehr gegeben und damit auch die tatsächliche Ausübung des Wohnrechts durch den schwerbehinderten A.C. junior deutlich erschwert. Der Umstand, dass die landwirtschaftlichen Flächen überwiegend nicht selbst landwirtschaftlich genutzt werden, sondern verpachtet sind, ändert nichts daran, dass die ursprüngliche Zielsetzung, die Hofstelle als wirtschaftliche Einheit für sämtliche Kinder und deren Abkömmlinge zu erhalten, weiterhin legitim erscheint. Demgegenüber wiegen die Interessen des Klägers an einem Wertausgleich für seine Beteiligung an der Gesellschaft hier nicht so hoch, wie das Interesse am Erhalt des Gesellschaftsvermögens.
43
Zwar greift das Argument der Beklagten, der Kläger habe die Beteiligung an der Gesellschaft unentgeltlich erhalten, nur teilweise, denn mit dem erklärten Verzicht auf den Pflichtteil haben die Gesellschafter gleichzeitig auch eine Rechtsposition aufgegeben. Anderseits wurde ein gewisser finanzieller Ausgleich an den Kläger durch die Eheleute C. bereits durch die vorherige unentgeltliche Übertragung von Einzelgrundstücken in das Alleineigentum des Klägers vorweggenommen. Im Übrigen wurde zur Höhe eines etwaigen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Klägers im Fall einer Nichtbeteiligung an der Hofübergabe bzw. der Gesellschaft nichts vorgetragen.
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Eine konkludente Änderung der Buchwertklausel aus Ziff. XI 1. Satz 1 des Gesellschaftsvertrages erfolgte nicht durch die Teilauseinandersetzung über die Teilfläche von 500 qm zum Alleineigentum der Gesellschafterin D.E. im Jahre 2009. Dabei kann offenbleiben, ob unter dem Begriff „heutiger Wert“ in dem Vertrag der aktuelle Verkehrswert oder der aktuelle Buchwert zu verstehen ist. Zweck der Buchwertklausel ist der Erhalt des Gesellschaftsvermögens durch eine Beschränkung des aus dem Gesellschaftsvermögen zu entrichtenden Abfindungsbetrages an den ausscheidenden Gesellschafter. Mit der Teilauseinandersetzung im Jahre 2009 und der Verrechnungsabrede zwischen den Gesellschaftern hingegen wird der Gesellschaft zwar in einem geringem Umfang Anlagevermögen entzogen, es werden jedoch keine Zahlungsansprüche ausgelöst. Eine Existenzgefährdung für die Gesellschaft scheidet damit aus. Schließlich werden mit der Teilauseinandersetzung 2009 ausweislich der Vertragsurkunde weitere Gegenleistungen der Gesellschafterin D.E. in Bezug auf die Verpflichtungen gegenüber Herrn A.C. junior begründet. Aufgrund des unterschiedlichen und sehr begrenzten Regelungsgehalts lassen sich aus der Teilauseinandersetzungsvereinbarung aus dem Jahre 2009 keine Schlüsse auf eine konkludente Abänderung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages ziehen.
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2. Der Anspruch auf Errichtung einer Auseinandersetzungsbilanz ist nicht bereits durch Erfüllung erloschen. In der Übersendung einer Auflistung der Buchwerte durch den Steuerberater der Beklagten mit Schreiben vom 14.01.2020 (Anlage K7) liegt noch keine vollständige Abfindungsbilanz vor. Zum einen fehlt es bereits an einer Zuweisung eines konkreten Abfindungsbetrages für den Kläger. Das Schreiben diente ausweislich des Wortlautes lediglich zur Vorbereitung eines gemeinsamen Besprechungstermins mit dem Steuerberater in Bezug auf mögliche Varianten einer Auseinandersetzung der Beklagten. Zum anderen ist die Abrechnung nicht vollständig. Nach dem für die Abfindungsbilanz geltenden Grundsatz der Gesamtabrechnung müssen sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter und der Gesellschaft aufgeführt sein (BeckHdB PersGes/Sauter, 5. Aufl. 2020, § 10 Rn. 143 m.w.N., beckonline). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Auseinandersetzungsbilanz, in der auch Angaben über die Kontokorrentstände der einzelnen Gesellschafter im Hinblick auf etwaige Gewinnansprüche der letzten Jahre enthalten sind, ist ersichtlich nicht erstellt worden. Nach Ziff. XI. 1. Satz 2 des Gesellschaftsvertrages ist ein etwaiges Guthaben bzw. eine Schuld aus dem Kontokorrentkonto in die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters einzubeziehen. Angaben hierzu enthält das Schreiben vom 14.01.2020 nicht. Ferner fehlt es an einer Berücksichtigung des Auseinandersetzungsguthabens im Zusammenhang mit der Übertragung einer Teilfläche an die Gesellschafterin D.E. im Jahre 2009.
III.
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1. Im Rahmen der Stufenklage ist über die in den zweiten Rechtszug gelangten Ansprüche ohne Einschränkung durch Endurteil zu entscheiden (BGH, Urteil vom 17.04.1984 – IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901, beckonline). Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Dies betrifft jedoch nicht die Kosten des Berufungsverfahrens, über die im Rahmen des Berufungsurteils zu entscheiden war.
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Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahrens beruht auf § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Gemessen an den dahinterstehenden wirtschaftlichen Interessen der Parteien, insbesondere an der Frage, ob die Abfindungsbilanz nach Buchwerten oder aber nach Verkehrswerten zu erstellen ist, bewertet der Senat das Verhältnis des Unterliegens der Beklagten und Berufungsklägerin, deren Verpflichtung zur Erstellung einer Abfindungsbilanz festgestellt wurde, zu dem Obsiegen im Hinblick auf den Wegfall der Verpflichtung zum Ansatz von Verkehrswerten in etwa mit den daraus folgenden Wertverhältnissen (Buchwerte zum Stichtag 31.12.2019: 135.907,33 €; Verkehrswert nach gerichtlichem SV-Gutachten zum Stichtag 31.12.2019: ca. 3,6 Millionen €). Hieraus ergibt sich ein Verhältnis von ca. 1: 26 und damit eine Unterliegensquote der Beklagten von weniger als 5%. Der Senat erachtete es deshalb als angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger vollständig aufzuerlegen, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung im Rahmen der Abwendungsbefugnis orientiert sich an dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten für die Erstellung der Auskunft (Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 709 Rn. 5, beckonline). Einen Betrag in Höhe von 5.000 € erachtet der Senat für eine Auseinandersetzungsbilanz nach Buchwerten für ausreichend.
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3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Gelangt nur eine Stufe in die Rechtsmittelinstanz, ist allein ihr Wert maßgeblich; § 44 GKG bleibt in diesem Fall in der Berufungsinstanz unanwendbar (Toussaint/Elzer, 54. Aufl. 2024, GKG § 44 Rn. 21, beckonline). Der Senat geht bei der Wertbestimmung in Bezug auf die Erstellung der Abfindungsbilanz von einem Bruchteil in Höhe von 10% des von dem Kläger erstrebten Zahlungsanspruchs in Höhe von ca. 1,2 Millionen € aus (1/3 von 3,6 Millionen €). Dabei wurde in Rechnung gestellt, dass die Kenntnisse des Klägers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen hier nicht wesentlich geringer sind als die der Beklagten (BGH, NJW-RR 2018, 1265). Es wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung des Gebührenstreitwerts anderen Grundsätzen folgt als die Ermittlung der Rechtsmittelbeschwer (dazu BGH BeckRS 2019, 35272).
C.
50
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.