Titel:
Verbraucherschutz, internationale Zuständigkeit, Bereicherungsrecht, Kondiktionssperre, Einzelrichterzuständigkeit
Schlagworte:
Verbraucherschutz, internationale Zuständigkeit, Bereicherungsrecht, Kondiktionssperre, Einzelrichterzuständigkeit
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Endurteil vom 12.05.2026 – 13 U 1014/25
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 11.11.2024 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass Verzinsungsbeginn erst der 01.03.2023 ist.
2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Der Streitwert wird auf 7.893,68 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche in Zusammenhang mit Internet-Glücksspiel im Zeitraum vom September 2021 bis September 2022.
2
Die Beklagte … betreibt Online-Casinos bzw. Online-Glücksspiele. Sie bot diese über ihre deutschsprachigen Angebote im Internet an. Die Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Inhaberin einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag, in Kraft getreten am 01.07.2021 (kurz: GlüStV 2021).
3
Der Kläger war bei der Beklagten registriert und nahm am von der Beklagten angebotenen Glücksspiel teil. Es wurde keine Fehlermeldung ausgegeben, als die Klagepartei ihre persönlichen Daten inklusive der deutschen Anschrift in das persönliches Spielerprofil – Account – bei der Beklagten eintrug.
4
Der Kläger behauptet, er habe von seinem Wohnsitz aus an den Angeboten der Beklagten teilgenommen. Unter Verwendung des so erstellten Spielprofils habe er im Zeitraum vom September 2021 bis September 2022 Beträge in Höhe von 7.893,68 Euro an die Beklagte verloren. Zum Zeitpunkt der Teilnahme am Glücksspiel sei er davon ausgegangen, dass das Angebot der Beklagten legal sei. Die Rechtswidrigkeit des Angebots habe er erst durch die anwaltliche Tätigkeit sowie das Medienangebot des Unterzeichners erkannt.
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Der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf Rückzahlung des eingesetzten Betrages aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB, weil der Spielvertrag wegen § 134 BGB, § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig sei und weder die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB eingreife, noch eine Rückforderung nach § 762 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sei. Noch dazu sei der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV gegeben. Einer Rückforderung stehe auch nicht § 242 BGB entgegen.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2023 hat der Kläger die Beklagte – vergeblich – zur Erstattung sämtlicher vereinnahmter Entgelte äquivalent zum Klageantrag binnen 14 Tagen aufgefordert.
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Mit Verfügung vom 12.02.2024 wurde Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließender Haupttermin bestimmt und verlegt auf 26.04.2024. Im Termin vom 26.04.2024 waren die Parteien zugeschaltet per Video gemäß § 128a Abs. 1 ZPO. Ausweislich des Protokolls (Bl. 383 ff.) stellte der Beklagtenvertreter nach Feststellens des Scheiterns der Güteverhandlung zur Diskussion, dass die Sache der Kammer zur Entscheidung über die Übernahme hätte vorgelegt werden müssen. Die Richterin erklärte dazu, dass eine Vorlage an die Kammer zur Prüfung der Übernahme nicht erfolge. Daraufhin lehnte der Beklagtenvertreter die Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab und beantragte Schriftsatzfrist. Das Gericht setzte die Verhandlung fort nach Beschluss gemäß § 47 Abs. 2 ZPO. Der Beklagtenvertreter stellte keinen Sachantrag und verließ die Videoschalte während der nicht beendeten Sitzung. Die Klägervertreterin stellte Antrag aus der Klageschrift vom 15.02.2023 und beantragte den Erlass eines Versäumnisurteils. Mit Beschluss vom 17.09.2024 wurde das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen (Bl. 396 ff.). Das Gericht hat am 11.11.2024 ein Versäumnisurteil nach Antrag der Klägerseite erlassen (Bl. 407 ff.). Hierauf hat die Beklagtenpartei mit Schriftsatz vom 02.12.2024, bei Gericht eingegangen am 02.12.2024, Einspruch eingelegt und begründet (Bl. 417 ff.). Das Gericht hat daraufhin Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder der Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließender Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die Hauptsache bestimmt auf 18.03.2025.
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Das Versäumnisurteil vom 11.11.2024 wird aufrechterhalten.
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Die Beklagte beantragt
die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Vorlagesache C-530/24, hilfsweise die Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Regensburg vom 11.11.2024 und Klageabweisung, sowie höchst hilfsweise die Vorlage an die Kammer zur Prüfung der Übernahme.
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Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe bereits beim Registrieren bei der Beklagten vom Medienangebot des Klägervertreters gewusst, dass vor deutschen Gerichten gute Chancen bestünden, das „Geschäftsmodell des Spielens ohne Risiko“ erfolgreich zu betreiben.
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Die Beklagte meint, es bestünde schon keine Zuständigkeit des Gerichts und rügt weiterhin die Anwendbarkeit deutschen Rechts, Der Kläger habe am Glücksspiel nicht als Verbraucher teilgenommen, sondern zur Erzielung und Maximierung von Einnahmen.
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§ 4 GlüStV 2021 sei kein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB, da das Spielen als solches nicht verboten werde. Es sei das Wesen des Glücksspiels, dass Gewinne oder Verluste ungewiss und rein zufällig seien. Dass die Beklagte zum tatgegenständlichen Zeitpunkt keine Erlaubnis hatte, spiele keine Rolle. Das Fehlen einer Erlaubnis könne keinen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen, weil das von den Bundesländern für online-Automatenspiele (Slots) im Sinne von § 22a GlüStV 2021 geführte Konzessionsverfahren (oder Erlaubnisverfahren) den unionsrechtlichen Anforderungen widerspreche. Etwaige Ansprüche aus Kondiktion müssten darüber hinaus auch an den §§ 814 und 817 S. 2 BGB sowie an Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs scheitern. „Spielschulden sind Ehrenschulden“ – diese Verkehrssitte sei zu berücksichtigen. Überdies sei die Klageforderung schon unbestimmt im Sinne von § 253 ZPO, da nicht nachvollziehbar sei, wie sich die Klageforderung zusammensetze. Auch habe die Klagepartei schon keinen Schaden erlitten. Das Verfahren sei auszusetzen im Hinblick auf die vorgreiflichen Vorlagefragen, welche in den Verfahren C-440/23 und C-530/24 beim EuGH anhängig sind.
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Das Gericht hat den Kläger im Termin vom 18.03.2025 informatorisch angehört. Im Termin vom 18.03.2025 rügte der Beklagtenvertreter, dass die Klage unschlüssig sei, da kein genauer Spielername des Klägers genannt worden sei und keine genauen Transaktionslisten vorgelegt worden seien. Der Klägervertreter entgegnete, dass die Rüge der Beklagten, welche sich auf die nicht erfolgte Vorlage der Transaktionslisten beziehe einschließlich der darauf basierenden Verlustberechnung, ihrerseits verspätet sei, da es sich um neuen Tatsachenvortrag handele. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 18.03.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat – mit einer Einschränkung der Forderung nach Verzinsung – in vollem Umfang Erfolg, so dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Regensburg vom 11.11.2024 entsprechend aufrechtzuerhalten ist.
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Das Verfahren war nicht nach § 148 Abs. 1 ZPO analog auszusetzen.
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1. Keine Aussetzung im Hinblick auf C-440/23
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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.01.2024 das Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZR 53/23 bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 (…) über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11. Juli 2023 ausgesetzt. Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Frage, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform war, im Hinblick auf die Erstattung von Spieleinsätzen für Online-Glücksspiel.
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Eine Aussetzung entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist vorliegend nicht angezeigt. Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich dadurch von dem ausgesetzten Verfahren, dass Haupt-Gegenstand der Klage hier nicht Online-Pokerspiele (vgl. Entscheidung d. Vorinstanz OLG Hamm (21. Zivilsenat), Urteil vom 21.03.2023 – 21 U 116/21) sind, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) unterlagen, sondern Online-Casinospiele und virtuelle Automatenspiele, für die der beklagte Veranstalter eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 beantragen kann, jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hatte. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Hamm sein Urteil ausschließlich auf einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB gestützt und weder Fragen im Zusammenhang mit einem deliktischen Anspruch erörtert noch diesbezügliche Feststellungen getroffen. Ein möglicher Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB ist damit offenkundig nicht Gegenstand dieses Revisionsverfahrens (vgl. OLG Bamberg Urt. v. 27.2.2024 – 10 U 22/23, BeckRS 2024, 5226 Rn. 63). Auch hat der Bundesgerichtshof seine Gründe nicht veröffentlicht, so dass die Prüfung der Vorgreiflichkeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist.
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Der Bundesgerichtshof hat zur Frage der Aussetzung im Hinblick auf C-440/23 kürzlich ausgeführt: „Das frühere Totalverbot nach § 4 IV GlüStV 2012 unterscheidet sich grundlegend vom jetzigen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker in § 4 IV GlüStV 2021. Es ist daher nicht zu erwarten, dass das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens auf den Streitfall zu übertragen sein wird. Das gilt auch mit Blick auf die Vorlagefrage 7 zur Bedeutung einer maltesischen Lizenz. Diese Frage ist geklärt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass sich aus dem Unionsrecht keine Pflicht der Mitgliedstaaten ergibt eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Glücksspielerlaubnis anzuerkennen (vgl. EuGH NVwZ-RR 2013, 959 Rn. 40 f. = ZfWG 2013, 391 – Biasci ua, m.w.N.)“ (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2025 – I ZB 39/24, GRUR 2025, 604 Rn, 27).
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2. Keine Aussetzung im Hinblick auf C-530/24
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Das Vorabentscheidungsverfahren C-530/24 vor dem EuGH betrifft die Rechtsfrage, ob die Auslegung der von Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit für Anbieter von Sportwetten Auswirkungen auf die Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche der Spieler im Zusammenhang mit dem GlüStV 2012 hat. Auch diese Frage ist unionsrechtlich noch nicht geklärt (vgl. KG Beschl. v. 25.2.2025 – 21 U 10/24, BeckRS 2025, 3150 Rn. 27). Eine Vorgreiflichkeit ist für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich, da weder Sportwetten noch der GlüStV 2012 streitgegenständlich sind.
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I. Der Einspruch ist zulässig.
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Der Einspruch der Beklagtenseite, eingelegt mit Schriftsatz vom 11.12.2024, gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Regensburg vom 18.11.2024 ist zulässig nach § 341 Abs. 1 ZPO. Der zulässige Einspruch versetzt den Prozess zurück in die Lage vor Eintritt der Säumnis, § 342 ZPO.
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II. Die Klage ist zulässig.
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Das Landgericht Regensburg ist für den zu entscheidenden Sachverhalt international, örtlich und sachlich zuständig.
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1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit bestimmt sich hier nach der seit dem 10.01.2015 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) und folgt aus Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereichen dieser Tätigkeit fällt.
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Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass er nur in Deutschland gespielt habe, nie im Ausland und die im Urlaub, stets zu Hause am PC oder auch am Handy. Auch im Übrigen ist von der Verbrauchereigenschaft des Klägers auszugehen. Nur unter ganz engen Voraussetzungen, die hier von der Beklagten nicht vorgetragen sind, könnte man für die Teilnahme an Glücksspiel von einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers, die nicht unter Art. 17 Abs. 1 Eu-GVVO zu subsumieren ist, ausgehen Ausweislich seiner Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung hat der Kläger das Online-Glücksspiel im Rahmen seiner privaten Freizeitgestaltung betrieben, ein Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit besteht nicht. Die Behauptungen der Beklagten, der Kläger habe Online-Glücksspiel in größerem Umfang betrieben um Geld zu verdienen, reichen gerade nicht aus. So kann auch ein Pokerspieler, der regelmäßig hohe Gewinne erzielt, Verbraucher sein (Thomas/Putzo ZPO, 43. Auflage 2022, Art. 17 EuGVVO, Rn. 2). Im Zweifel ist ohnehin von einem Verbrauchervertrag auszugehen (Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, Art. 17 EuGVVO Rn. 9).
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Im vorliegenden Fall wurde nicht nachgewiesen, dass ein Prozessfinanzierer auf der Klägerseite aktiv ist. Da der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Verordnung anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, hat auch eine Forderungsabtretung ohne weiteres keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-498/16, a.a.O., Rn. 48; OLG Hamm Urt. v. 21.3.2023 – 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 Rn. 19; OLG Brandenburg Urt. v. 16.10.2023 – 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810 Rn. 29). Von daher kann offen bleiben, ob der Kläger nach wie vor Inhaber der geltend gemachten Ansprüche ist oder diese an einen gewerblichen Prozessfinanzierer abgetreten hat (OLG Brandenburg Urt. v. 16.10.2023 – 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810 Rn. 29).
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Nach herrschender Meinung, der sich auch das Gericht anschließt, können auf Art. 17 EuGVVO, der nur Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen regelt, auch konkurrierende deliktische Ansprüche gestützt werden, wenn die deliktische Schadenshaftung eine so enge Beziehung zu dem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (Thomas/Putzo, ZPO, 44. Auflage, 2023, Art. 17 EuGVVO, Rn. 4, m.w.N.). Das ist hier der Fall.
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2. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt auf §§ 23 Abs. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der Streitwert mehr als 5.000,00 Euro beträgt.
32
Die Klage ist auch im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der verlorenen Spielbeiträge in Höhe von 7.893,68 € gegen die Beklagte gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021, § 2084 StGB. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Regensburg vom 11.11.2014 ist gemäß § 343 S. 1 ZPO entsprechend aufrechtzuerhalten.
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I. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO). Danach ist bei Verträgen mit Verbrauchern das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies betrifft auch die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrages sowie etwaige Folgen der Nichtigkeit des Vertrages, vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a, e ROM I-VO, einschließlich der bereicherungsrechtlichen Folgen, vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO). Wie oben bereits festgestellt, liegt die Verbrauchereigenschaft des Klägers vor. Das deutsche Recht kommt daher im streitgegenständlichen Fall zu Anwendung.
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Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist zudem deutsches Deliktsrecht anwendbar. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Der Schaden ist hier bei der Klägerseite, also in Deutschland eingetreten. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO, da auch aufgrund des zugrunde liegenden Vertrages eine enge Verbindung zu Deutschland besteht (LG Lübeck, Urteil vom 28. Februar 2025 – 15 O 238/23 –, Rn. 41).
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II. Dem Kläger steht der Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Glücksspieleinsätze für die Teilnahme an Casinospielen in Höhe von 35.855,00 EUR, abzüglich erfolgter Auszahlungen, von 27.961,32 EUR, mithin insgesamt 7.893,68 EUR gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB zu.
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1. Die Beklagte hat einen Vermögensvorteil im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt in Höhe von 7.893,68 Euro, was sich aus der Aufstellung Bl. 201 rechnerische ergibt Die Kragepartei hat dargelegt, in welcher Höhe sie Einzahlungen auf das Spielerkonto bei der Beklagten getätigt hat und in welcher Höhe Auszahlungen erfolgt sind. Vorliegend kann die Beklagte der Klägerseite nicht entgegenhalten, dass der Spielername und die genauen Transaktionslisten nicht vorgelegt worden sind. Hinsichtlich des Spielernamens besteht schon keine rechttliche Relevanz, da über die Angabe des Klarnamens und der Anschrift der Kläger eindeutig erkennbar war. Sollte der Kläger mit mehreren Spielernamen tätig gewesen sein (wozu hier keine Angaben gemacht wurden), so wäre überdies allein durch Prüfung von Klarnamen und Anschrift eine eindeutige Zuordnung möglich, Hinsichtlich der Anforderung der genauen Transaktionslisten ist die Beklagte wegen Verspätung präkludiert nach § 296 Abs. 2 ZPO, weshalb die Rüge zurückgewiesen wird. Die Rüge wurde erst am 18.03.2025 im dritten Termin zur mündlichen Verhandlung erhoben, so dass gegen die allgemeine Prozessförderpflicht des § 282 Abs. 1 ZPO verstoßen wurde. Darüber hinaus war es der Klägerseite nicht möglich, die Transaktionslisten noch im Termin vorzulegen, so dass hier eine Aufforderung durch einen vorbereitenden Schriftsatz gemäß § 282 Abs. 2 ZPO erforderlich gewesen wäre.
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2. Die Einsätze des Klägers bei der Beklagten erfolgten ohne Rechtsgrund. Der Vertrag mit der Beklagten über die Teilnahme an Online-Glücksspielen bildet keinen tauglichen Rechtsgrund, da dessen Abschluss gegen den hier anwendbaren § 4 Abs. 4 GlüStV 2021, wonach das Veranstalten von Online-Casinospielen und virtuellen Automatenspielen ohne Erlaubnis im Internet verboten ist, verstieß. Der Vertrag über das von der Beklagten angebotene Online-Glücksspiel war daher gemäß § 134 BGB von Anfang an nichtig.
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Maßgeblich ist der Glücksspielstaatsvertrag 2021, welcher zum 01.07.2021 in Kraft getreten ist. Streitgegenständlich sind Spieleinsätze des Klägers im Zeitraum September 2021 bis September 2022. Der Kläger spielte auf den in deutsch verfassten Seiten der Beklagten sogenannte Slot-Spiele, welche im Bereich Online-Casinospiele und virtuelle Automatenspiele zu verorten sind. Unstreitig hatte die Beklagte keine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 für das Veranstalten solcher öffentlicher Glücksspiele dergestalt, dass deutsche Verbraucher von ihrem Wohnsitz aus daran teilnehmen konnten. Die Beklagten verfügte lediglich über eine maltesische Glücksspiellizenz, welche nicht die Voraussetzungen einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV erfüllt.
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat hierzu überzeugend ausgeführt: „Damit ist es gerade in Hinblick (auch) auf die nunmehr geltenden Regelungen des GlüStV 2021, der jetzt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorsieht (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV 2021), aus Sicht des Senats unabdingbar, neben den zwar grundsätzlich möglichen, letztlich aber ebenfalls aller Voraussicht nach weiterhin ineffektiven aufsichts- und strafrechtlichen Maßnahmen gegenüber (insbesondere) ausländischen Anbietern von illegalen Online-Casinospielen eine zivilrechtliche Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen, wenn der Anbieter nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügt. Anderenfalls könnten die (neuen) Regelungen (weiterhin) unterlaufen werden. Denn wenn sich der illegal agierende Anbieter dem Risiko ausgesetzt sieht, dem Spieler die Einsätze gegebenenfalls zurückzahlen zu müssen, wird den gesetzgeberischen Vorgaben zusätzlich Nachdruck verliehen“ (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2023 – 14 U 256/21 –, Rn. 87). Dieser rechtlichen Bewertung wird vollumfänglich beigetreten.
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Auch der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es nach der Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags zum 01.07.2021 für Ansprüche des Spielers gegen das Onlinecasino – ohne Vorliegen einer nationalen Erlaubnis – bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (vgl. BGH Beschluss vom 13.09.2022 – XI ZR 515/21 mAnm. Maier, VuR 2023, 18); dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. Auch eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nach alledem nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021 – I ZR 199/20).
41
Es besteht – und bestand bei Vertragsschluss im Jahr 2021 – keine für das vorliegende Verfahren irgendwie relevante „Duldung“ des Glücksspielangebots der Beklagten durch Verwaltungshandeln. Abgesehen davon, dass etwa durch die Absprache der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder mit Umlaufbeschluss vom 08.09.2020 die unerlaubten Online-Angebote von Casino- und Automatenspielen schon nicht im Wege eines Verwaltungsaktes legalisiert worden sind und – ganz generell – die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche unabhängig von der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten stattfindet (BGH, Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 194/20, GRUR 2021, 1534) wäre eine innere Rechtfertigung für ein rückwirkendes Erlöschen einzelner, bestehender zivilrechtlicher Ansprüche infolge von Verwaltungshandeln nicht erkennbar. Auch wenn es nach dem soeben Gesagten ohnehin nicht durchgreifen kann, liegt auch keine irgendwie maßgebliche Duldung der von der Beklagten im Internet angebotenen Casinospiele durch die Formulierung eines von der Aufsichtsbehörde in einem früheren Konzessionsverfahren einer anderen Anbieterin verwendeten Formblatts vor.
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3. Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist auch nicht ausgeschlossen aus tatsächlichen Gründen nach §§ 814 Alt. 1, 817 S. 2 BGB und auch nicht aus rechtlichen Gründen nach § 762, § 242 BGB.
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a) Ein Ausschluss wegen Kenntnis der Nichtschuld gemäß § 814 Alt. 1 BGB scheidet aus (ausführlich dazu Segna, WM 2022, 1909, 1912). Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht Verpflichtet war. Erforderlich ist positive Kenntnis der Nichtschuld im Zeitpunkt der Leistung. Sog. „Kennenmüssen“ genügt nicht, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Es genügt auch nicht, wenn dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Vielmehr muss der Leistende aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Paralleiwertung in der Laiensphäre auch die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben. Die Beweislast dafür trägt der Empfänger (zum Vorstehenden Segna, WM 2022, 1909, 1912).
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Gemessen an diesen Grundsätzen gelingt der beklagten Partei der Nachweis einer Kenntnis im vorstehenden Sinne nicht. Der Kläger gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung an, er habe das Verbot nach § 4 Abs. 4 Glücksspjelstaatsvertrag nicht gekannt. Er sei davon ausgegangen, die betreffenden Spiele seien legal, da „Große Youtuber in Deutschland“ dafür Werbung gemacht hätten. Erst durch Herrn (Klägervertreter) sei er aufgeklärt worden.
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b) Dem Bereicherungsanspruch steht auch nicht § 817 S. 2 BGB entgegen. § 817 S. 2 BGB schließt die Rückforderung der Leistung nicht nur in den Fällen des § 817 S. 1 BGB, sondern in allen Fällen einer Leistungskondiktion aus. Die Bestimmung verkörpert den Grundsatz, dass bei der Rückabwicklung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann, wer sich selbst durch, gesetz- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt (BGH, Urteil vom 02.12.2021 – IX ZR 111/20, ZinsO 2022, 309).
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aa) Zwar dürfte bereits die Einzahlung eines Guthabens auf ein wie auch immer geartetes Spielerkonto sowie – korrespondierend – die Empfangnahme des Geldbetrags dort und nicht erst die nachfolgende Durchführung des Glücksspiels unter Verwendung eines Guthabens gegen § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GlüStV 2021 verstoßen haben, so dass eine Konstellation vorliegt, bei der die Anwendung der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB wegen eines beiderseitigen Verstoßes grundsätzlich in Betracht kommt. Auch hat der Kläger durch die Einzahlung seiner mit der Klage wieder heraus verlangten Einsätze und durch die Teilnahme an dem Online-Glücksspiel selbst objektiv gegen diese Normen sowie § 285 StGB verstoßen. Allerdings fehlt es an den subjektiven Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB.
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§ 817 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat; dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht der Verbotswidrigkeit oder Sittenwidrigkeit leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urteil vom 02.12.2021 – IX ZR 111/20, ZInsO 2022, 309; Urteil vom 10.10.2012 – 2 StR 591/11, NJW 2013, 401; Urteil vom 23.02.2005 – VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490). Denn wer von den Folgen seines Tuns oder vor dessen Bewertung geradezu die Augen verschließt, muss es sich gefallen lassen, wie ein bewusst Handelnder behandelt zu werden (BGH Urteil vom 02.12.1982 – III ZR 90/81, NJW 1983, 1420). Soweit es um die Erkenntnis der Sittenwidrigkeit geht, reicht es in der Regel aus, dass der Leistende alle Tatsachen kennt, die die Sittenwidrigkeit seines Handelns ausmachen; soweit dagegen – wie hier – ein Gesetzesverstoß des Leistenden in Rede steht, kann die Existenz der verschiedenartigsten Verbotsgesetze nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden. Vielmehr ist die Kenntnis gerade des Verbotsgesetzes festzustellen, soweit dieses nicht als allgemein bekannt angesehen werden darf (vgl. OLG München, Beschluss vom 22.11.2021 – 5 U 5491/21). Es war Sache der als Bereicherungsschuldnerin in Anspruch genommenen Beklagten, die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendungen darzulegen und ggf. zu beweisen, mithin auch, dass dem Kläger ein im o.g. Sinne bewusster Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 817 S. 2 BGB zur Last fällt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021 – 8 W 20/21, Anlage K29).
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Die Beklagte hat vorliegend zu den subjektiven Voraussetzungen eines Gesetzesverstoßes des Klägers im Sinne des § 817 S. 2 BGB nichts Durchgreifendes vorgetragen. Die Beklagte behauptet lediglich, dass es allgemein bekannt sei, dass für Online-Glücksspiel eine Erlaubnis bzw. Lizenz benötigt wird. Insbesondere aufgrund der weitreichenden Medienberichterstattung sei das Verbot der Online-Glücksspiele ohne deutsche Erlaubnis als generell bekannt voraus zu setzen. Richtig ist zwar, dass der Kläger sich im Rahmen eines Strafprozesses nicht auf die Unkenntnis des § 285 StGB berufen könnte. § 285 StGB setzt aber unter Verweis auf § 284 StGB die Beteiligung an einem derart unerlaubten Glücksspiel voraus. Ob das Glücksspiel vorliegend „unerlaubt“ war, folgt aber aus § 4 Abs. 4 GlüStV 2021, dessen Inhalt nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden kann. Auch die mediale Berichterstattung führt nicht dazu, dass von einer generellen Kenntnis des Verbots von Online-Glücksspielen ohne entsprechende Erlaubnis bzw. Lizenz, ausgegangen werden kann. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung, der Kläger habe bereits bei Registrierung Kenntnis vom Medienangebot des Klägervertreters gehabt und, dass vor deutschen Gerichten gute Chancen bestünden, das „Geschäftsmodell des Spielens ohne Risiko“ erfolgreich zu betreiben, die nicht weiter belegt oder begründet wird. Dass der Kläger sich der Erkenntnis leichtfertig verschlossen hätte, hat die Beklagte, die ihr Angebot selbst für legal hält, nicht darlegen und beweisen können (OLG München Endurteil v. 7.11.2024 – 14 U 2342/24, BeckRS 2024, 30595 Rn. 62).
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bb) Die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB darf außerdem nicht greifen, wenn der Ausschluss der Kondiktion einen Anreiz für die sittenwidrig Handelnden bilden würde, ihr Verhalten fortzusetzen (BeckOK BGB/Wendehorst, 65. Edition, Stand: 01.02.2023; § 817 Rn. 24).
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Unter Anwendung dieser Maßstäbe kann angesichts des offensichtlichen und eklatanten Hinwegsetzen der Beklagten über geltendes Recht ein Kondiktionsausschluss nicht greifen. Andernfalls bliebe der Gesetzesverstoß der Beklagten folgenlos, und der vom Gesetzgeber bezweckte Verbraucherschutz vor den Gefahren des Glücksspiels ausgehebelt. Die die Möglichkeit zum möglichen Verstoß auch des Klägers erst bietende Beklagte hätte keinen Anreiz, ihr Verhalten, nämlich das rechtswidrige Anbieten von Glücksspiel; einzustellen. Nur die Rückforderungsmöglichkeit der um die Gewinne bereinigten Einsätze der Spieler kann die Machenschaften illegaler Glücksspielanbieter wie – jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum – der Beklagten eindämmen, weil nur so sichergestellt ist, dass sich das Hinwegsetzen über geltendes Recht auch wirtschaftlich nicht mehr lohnt. Ein Ausschlüss der Kondiktion würde den rechtlich missbilligten Vermögenszustand demgegenüber in unerträglicher Weise perpetuieren.
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c) Ein Ausschlüss liegt auch nicht nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Nach dieser Vorschrift kann das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete nicht aus dem Grund zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Die Norm ist vielmehr auf Spiele, welche gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 10. November 2005 – III ZR 72/05 –, juris, OLG Brandenburg, Urt. v. 16.10.2023 – 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810). Dies ist hier jedoch – insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden – der Fall (vgl. LG Lübeck, Urteil vom 28. Februar 2025 – 15 O 238/23 –, Rn. 93-94).
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d) Letztlich ist auch eine Treuwidrigkeit der Rückforderung der Einsätze durch den Kläger im Sinne von § 242 BGB nicht zu erkennen.
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Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzwidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schützenswert im Sinne von § 242 BGB. Indem die Beklagte einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis unterlassen hat, dass die Online-Glücksspiele in Deutschland nicht zulässig waren, ist sie zum einen bewusst die Gefahr eingegangen, Gelder ohne Rechtsgrund einzunehmen. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Glücksspiel eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Zum anderen hat der Kläger für die von ihm geleisteten Spieleinsätze aber auch keine einklagbaren Forderungen erhalten, so dass es nicht treuwidrig erscheint, die Spieleinsätze zurückzufordern (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021 – 8 W 20/21). Im Übrigen ist auch im Rahmen von § 242 BGB die oben, im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB, dargelegte Wertung zu beachten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2021 – 12 /W 13/21).
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III. Ein Anspruch des Klägers in Höhe von 7.893,68 EUR folgt darüber hinaus aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021, § 284 StGB.
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1. § 4 Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021 ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB einzustufen. Aus den vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.07.2024 (NJVV 2024, 2606 Rn, 61 ff.) überzeugend herausgearbeiteten Gründen stellt § 4 GlüStV 2012 ein Verbotsgesetz dar. Diese Gründe lassen sich auch auf § 4 Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021 übertragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehenden Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen- (vgl. noch zu § 4 GlüStV 2012: BGH, Urteil vom 13.03.2018 – VI ZR 143/17, beck-online; BGH, Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 212/09, beck-online; BGH, Urteil vom 13.03.2018 – II ZR 158/16, beck-online).
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Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreise der geschützten Personen hinreichend klarstellt und bestimmt sind (BGH, Urteil vom 23.07.2019 – VI ZR 307/18, juris).
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Diesen Anforderungen genügt § 4 Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021. Dadurch, dass die Norm ein Verbot der Veranstaltung von Glücksspiel im Internet vorsieht, dient sie gerade auch den in § 1 GlüStV 2021 aufgeführten Zwecken, zu denen die Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, dem Spieler- und Jugendschutz und dem Schutz des Spielers vor betrügerischen Maghenschaften zählen. Zwar dient die Norm hiernach vor allem auch Allgemeininteressen; gerade auch der Schutz des einzelnen Spielers vor den genannten Gefahren des Glücksspiels liegt hiernach jedoch auch im Aufgabenbereich der Norm.
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2. Durch die Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis hat die Beklagte zudem den Tatbestand des § 284 StGB erfüllt. Dieser hat ebenfalls Schutzgesetzcharakter. § 284 StGB dient primär der Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs und damit dem Schutz des Einzelnen vor der Gefahr von Manipulationen beim Glücksspiel – und insofern auch vor manipulativer Ausbeutung (Heine/Hecker, in: Schönke/Schröder, 30. Auflage 2019, StGB; § 284 Rn. 5). Die Beklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Sofern sich die Beklagte darauf berufen wollte, sie sei in Anbetracht der von ihr angenommenen Unionsrechtswidrigkeit des GlüStV 2012 davon ausgegangen, einer Erlaubnis nicht zu bedürfen, so käme allenfalls ein Verbotsirrtum in Betracht (Heine/Hecker, in: Schönke/Schröder, 30. Auflage 2019, StGB § 284 Rn. 31), der jedoch angesichts des klaren Wortlautes des § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 jedenfalls vermeidbar gewesen wäre (vgl. hierzu auch Rock, ZfWG 2022, 118, 124). Die Tat ist auch im Sinne des § 3 StGB im Inland begangen. Deutsches Recht kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Veranstalter des Glücksspiels im Ausland handelte, aber die Beteiligung im Inland über das Internet erfplgen kann. Nach überwiegender Auffassung ist als Taterfolg die Eröffnung der Beteiligungsmöglichkeit anzuseheh, sodass nach § 9 Abs. 1 StGB auch ausländische Spieleveranstalter nach § 284 StGB strafbar sind, wenn die Beteiligung im Inland möglich ist (Hollering, in: BeckOK StGB, 52. Edition, Stand: 01.02.2022, § 284 Rn. 25).
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3. Durch die Verletzung der Schutzgesetze ist dem Kläger auch ein Schaden in Höhe des tenorierten Umfangs entstanden. Insofern kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe durch die Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben; denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrages hätte der Kläger im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erworben.
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4. Auch ist der Anspruch des Klägers nicht nach § 254 BGB aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen oder beschränkt; denn ein Verschulden des Klägers in eigenen Angelegenheiten durch die freiwillige Hingabe des Geldes zu Zwecken des Online-Glücksspiels anzunehmen, liefe Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 zuwider und würde auch dessen Charakter als Schutzgesetz konterkarieren. Der GlüStV 2021 dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch in gewissem Umfang dem Schutz des Spielers vor sich selbst, was eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt. § 254 BGB kann auch demjenigen Glücksspieler nicht entgegen gehalten werden, der im Rahmen eines Selbstsperrvertrages zur Befriedigung seiner Spielsucht das Hausrecht der Spielbank verletzt (BGH, Urteil vom 15.12.2005 – III ZR 65/05, juris).
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IV. Maßgeblich für den Zinsbeginn hinsichtlich der zugesprochenen Hauptforderung ist das Mahnschreiben des Klagevertreters vom 17.01.2023, in dem er Frist zur Zahlung binnen 14 Tagen gesetzt hatte, sodass gemäß §§ 280, 286 BGB ein Anspruch auf Verzugszinsen erst ab 01.03.2023 besteht. Im Übrigen war die Klage hinsichtlich der beantragten Zinsforderung abzuweisen.
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V. Nach alledem war eine Vorlage des Rechtsstreits an die Kammer zur. Entscheidung über die Übernahme nach § 348 Abs. 3 ZPO nicht veranlast. Eine Verletzung der Kammerzuständigkeit gemäß §§ 348, 348a ZPO ist nicht erfolgt. Gemäß § 348 Abs. 1 S. 1 ZPO besteht für den vorliegenden Fall originäre Einzelrichterzuständigkeit. Nach Prüfung gemäß § 348 Abs. 3 S. 1 ZPO hat die Einzelrichterin den Rechtsstreit nicht der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt. Das hierauf gestützte Ablehnungsgesuch der Beklagtenpartei wurde mit Beschluss vom 17.09.2024 zurückgewiesen, auf welchen vollumfänglich Bezug genommen wird (Bl. 396 ff.).
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1-3 ZPO.
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3. Für die Festsetzung des Streitwerts waren § 48 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO maßgeblich.