Inhalt

LG Schweinfurt, Beschluss v. 29.04.2025 – 12 OH 16/22 Bau
Titel:

Sachverständigenvergütung, Kostenvorschuss, Gutachtenauftrag, Anzeigepflicht, Vergütungskürzung, Interessen der Parteien, Abrechnung

Schlagworte:
Sachverständigenvergütung, Kostenvorschuss, Gutachtenauftrag, Anzeigepflicht, Vergütungskürzung, Interessen der Parteien, Abrechnung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2026 – 8 W 21/25

Tenor

1. Die Vergütung des Sachverständigen wird auf 18.542,29 € festgesetzt.
2. Die Antragstellerin hat binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses einen weiteren Auslagenvorschuss i.H.v. 6.542,29 € bei der Landesjustizkasse Bamberg einzuzahlen.

Gründe

1
Für die Erstattung des Gutachtens hat das Landgericht Schweinfurt Kostenvorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000 € angefordert. Die Vorschüsse sind von der Antragstellerin bezahlt worden.
2
Der Sachverständige hat unter dem 31.01.2025 das Gutachten bei Gericht eingereicht, und gleichzeitig seine Leistungen mit insgesamt 18.542,29 € abgerechnet.
I.
3
Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob der Sachverständige seine Pflicht aus § 8 a IV JVEG, die eine Kürzung der Sachverständigenvergütung unter bestimmten Voraussetzungen zum Gegenstand hat, verletzt hat. Es kann auch dahinstehen, ob und inwieweit den Sachverständigen ein Verschulden beim Unterbleiben der Anzeige trifft.
4
1. Eine für den Sachverständigen nachteilige „erhebliche“ Überschreitung des Vorschusses kommt nämlich dann nicht in Betracht, wenn bei rechtzeitiger Anzeige dieselben Kosten entstanden wären.
5
Eine Kürzung der Vergütung gem. § 8 a IV JVEG findet nicht statt. Denn die Voraussetzungen für eine Kürzung liegen nicht vor.
6
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Vergütung des Sachverständigen auch dann gekürzt werden soll, wenn die mögliche Verletzung einer Anzeigepflicht gem. § 407 a IV S. 2 ZPO die wirtschaftlichen Interessen der Parteien nicht berührt. Eine für die Parteien „erhebliche“ Überschreitung des Kostenvorschusses kann daher nur dann angenommen werden, wenn die Anzeige des Sachverständigen zu einem Abbruch oder einer Einschränkung des Gutachtenauftrags geführt hätte. Die Interessen der Parteien werden bei dieser Gesetzesauslegung ausreichend gewahrt, wenn der Sachverständige, der ggf. einen gebotenen Hinweis unterlässt, das Risiko trägt, dass im Nachhinein die Möglichkeit der Vermeidung höherer Kosten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. OLG Stuttgart, DS 2008, 78 = MDR 2008, 652).
7
Der Sachverständige macht zu Recht geltend, dass der Gutachtenauftrag des Gerichts weder abgebrochen noch eingeschränkt worden wäre, wenn er das Gericht – ohne einem entsprechenden Irrtum über die Höhe des bereits eingezahlten Vorschusses unterlegen gewesen zu sein – darauf hingewiesen hätte, dass ein Vorschuss von 12.000,00 € um insgesamt 6.542,29 € überschritten wird. Anhaltspunkte für einen möglichen Abbruch des Gutachtenauftrags bei einer Anzeige des Sachverständigen liegen nicht vor. Weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin haben die Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Gutachtenauftrag bei einer Anzeige nicht unterbrochen worden wäre, in Abrede gestellt.
8
2. Bei der Auslegung von § 8 a IV JVEG spielen mögliche Interessen der Staatskasse keine Rolle. Dies ergibt sich schon daraus, dass es nach dem Gesetz in § 8 a IV JVEG nicht darauf ankommt, in welcher Höhe ein Vorschuss an die Staatskasse eingezahlt wurde. Vielmehr stellt das Gesetz nur auf die Anforderung eines Vorschusses ab, unabhängig davon, ob dieser von der Partei gezahlt wurde (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.4.2017 – 13 W 25/17).
II.
9
Die Abrechnung des Sachverständigen vom 31.01.2025, die mit einer Summe von 18.542,29 € brutto schließt, entspricht den Vorschriften des JVEG. Einwendungen gegen die Abrechnung als solche sind nicht ersichtlich und auch nicht erhoben worden.