Titel:
Anforderungen an die Feststellung der Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke
Normenketten:
StGB § 20, § 21, § 32, § 53, § 63, § 64, § 211 Abs. 2 Var. 4, Var. 5, § 212 Abs. 1, Abs. 2, § 213, § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5
StPO § 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 2 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Annahme einer Billigung des Tötungserfolgs liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (vgl. BGH BeckRS 2018, 13593). (Rn. 428) (redaktioneller Leitsatz)
2. Allein ein schweres Missverhältnis zwischen Anlass der Tat und Tötung genügt insbesondere bei einem spontanen Tötungsentschluss (vgl. BGH BeckRS 2024, 10233) für sich genommen nicht für die Qualifikation eines Beweggrundes als „niedrig“; maßgebend sind vielmehr die Gesamtumstände, zu denen auch Besonderheiten in der Persönlichkeit des Täters und seine seelische Situation zur Tatzeit gehören (vgl. BGH BeckRS 2020, 19617). (Rn. 449) (redaktioneller Leitsatz)
3. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des ersten (vgl. BGH BeckRS 2016, 05084) mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt, mithin das arglose Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (vgl. BGH BeckRS 2019, 26777). (Rn. 473) (redaktioneller Leitsatz)
4. Besorgt das Opfer einen gewichtigen Angriff auf seine körperliche Integrität, ist es selbst dann nicht arglos, wenn es etwa wegen fehlender Kenntnis von der Bewaffnung des Täters die Gefährlichkeit des erwarteten Angriffs unterschätzt (vgl. BGH BeckRS 2022, 12887). (Rn. 474) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ein besonders schwerer Fall des Totschlags setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist; es muss ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders, so dass nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu gesetzlichen Mordmerkmalen genügt, sondern schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen müssen, die besonders gewichtig sind (vgl. BGH BeckRS 2018, 20467). (Rn. 505) (redaktioneller Leitsatz)
6. Einem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten muss im Hinblick auf den aus der Menschenwürde folgenden Freiheitsanspruch (Art. 2 Abs. 2 iVm Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG) grundsätzlich eine realistische Chance verbleiben, seine Freiheit wieder zu erlangen (vgl. BGH BeckRS 2018, 2009; BeckRS 2006, 06450). (Rn. 509 und 511) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Totschlag, gefährliche Körperverletzung, bedingter Tötungsvorsatz, Strafzumessung, Schuldfähigkeit, Spontantat, niedrige Beweggründe, Heimtücke, besonders schwerer Fall, Menschenwürde, hohes Lebensalter
Vorinstanz:
AG München vom 19.07.2024 – ER XI Gs 527/24
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 30.04.2026 – 1 StR 586/25
Tenor
I. Die Angeklagte N. Z. G., geboren am … in N. a. M., ist schuldig des Totschlags in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung.
II. Sie wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
8 (acht) Jahren 3 (drei) Monaten
III. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Strafvorschriften:
§§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5, 53 StGB
Entscheidungsgründe
1
Am 15.07.2024 gegen 22:00 Uhr versetzte die damals 89-jährige Angeklagte in ihrer Wohnung in der T. 64 i. M. ihrer langjährigen Freundin, der 77-jährigen H. I., aus Verärgerung über ein von dieser in der Küche versehentlich begangenes Missgeschick, wodurch mehrere Gegenstände und Lebensmittel umstürzten und zu Boden fielen, in Verletzungsabsicht mindestens einen kraftvollen Schlag mit einem Kochtopf ins Gesicht im Bereich des rechten Auges. H. I. hatte sich in die Küche der Angeklagten begeben, um dieser einen Gefallen zu tun, obwohl sie von der Angeklagten aufgefordert worden war, dies nicht zu tun, da die Angeklagte befürchtete, dass H. I. dort nicht zuletzt aufgrund ihrer Gangunsicherheit sowie der beengten Platzverhältnisse etwas umwerfen oder beschädigen könnte (vgl. B.II., S. 16 ff.).
2
Die Geschädigte erlitt durch den Schlag mit dem Kochtopf eine 3 cm lange Quetsch-Riss-Wunde oberhalb der rechten Augenbraue sowie eine Einblutung am Ober- und Unterlid des rechten Auges mit Schwellung und darüber hinaus im Rahmen des körperlich aggressiven Verhaltens der Angeklagten durch nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalteinwirkungen jedenfalls eine 17 x 14 cm große, flächenhafte Einblutung in das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur im Bereich des hinteren Beckenkamms rechts, eine Einblutung in die Muskulatur im Bereich des linken Schulterblatts sowie eine flächenhafte Einblutung in das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur des linken Unterarms streckseitig.
3
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr tötete die Angeklagte in ihrer Wohnung H. I. durch folgende Handlungen: Mit einem 450 g schweren, 8 cm hohen Kochtopf (Kasserolle) aus Metall, der einen Durchmesser von 17 cm aufwies, schlug sie mindestens zweimal kraftvoll von oben mittig auf den Kopf des Opfers und führte darüber hinaus mit diesem Kochtopf sowie möglicherweise mit anderen stumpfen oder stumpfkantigen Gegenständen eine nicht näher eingrenzbare Anzahl von kraftvoll geführten Schlägen gegen den Kopf- und Gesichtsbereich des Opfers aus. Mit einem unbekannten stumpfen Gegenstand, der ein hervorstehendes, stumpfkantiges Element mit einem Durchmesser von ca. 3 mm aufwies, versetzte die Angeklagte dem Opfer je einen kraftvoll geführten Schlag auf den Hinterkopf rechts sowie auf die Scheitelregion rechts. Ferner übte die Angeklagte großflächig sowie mit hoher Intensität eine nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalt mit tangential schürfender Komponente gegen den Kopf des Opfers aus (vgl. B.II., S. 16 ff.).
4
H. I. erlitt hierdurch flächenhafte Einblutungen in die gesamte Gesichts- und Ohrregion beidseits, Einblutungen im Bereich der Unterkieferregion beidseits, mindestens drei mit starken Blutungen nach außen einhergehende, zwischen 1,4 cm und 4,5 cm lange Quetsch-Riss-Wunden im Bereich der linken Augenbraue und über der Nasenwurzel, zwei jeweils ca. 3 mm große, die Kopfschwarte vollständig durchsetzende, stark blutende Verletzungen am Hinterkopf und in der Scheitelregion jeweils rechts, mehrere Verletzungen im Mundbereich mit einer vollständigen Durchtrennung der Ober- und Unterlippe, einer Fraktur des Oberkiefers und dem Ausbruch von vier Zähnen sowie eine großflächige Ablederung der Kopfschwarte vom Schädel im Bereich beider Hinterhauptsregionen, beider Scheitelregionen und von Anteilen der Schläfenregion links mit einer flächenhaften Einblutung in die gesamte Kopfschwarte und einer starken Blutung in den Bereich zwischen Kopfschwarte und Schädel.
5
Nachdem H. I. im Verlauf des Angriffs der Angeklagten zu Boden gegangen war, verstarb sie kurz darauf sowie in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Verletzungen im Mundbereich an dem mit den erlittenen Verletzungen einhergegangenen erheblichen Blutverlust nach innen und außen in Kombination mit einer leichten Fettembolie.
6
Die Angeklagte handelte bei ihrem Angriff mit bedingtem Tötungsvorsatz. Dabei ging es ihr darum, ihre Wut über ein neuerliches, von H. I. aus Unachtsamkeit begangenes, versehentliches Missgeschick an dieser abzureagieren. Aufgrund dieses neuerlichen Missgeschicks der Getöteten breitete sich Wasser über den Elektroherd in der Küche aus. Die Angeklagte befürchtete, dass ihr Herd durch das Wasser Schaden nehmen könnte, und war besorgt, dass sie aufgrund ihrer beengten, über das Existenzminimum nicht hinausreichenden, finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage wäre, sich gegebenenfalls einen Ersatz zu beschaffen. Deshalb war sie über das neuerliche Missgeschick ihrer Freundin voller Wut, auch wenn sie erkannte, dass es sich um ein aus Unachtsamkeit begangenes, versehentliches Missgeschick handelte. Ihre Wut wurde noch dadurch verstärkt, dass sie von H. I. gegen die Wand gestoßen wurde, wo sie in einen für sie schmerzhaften Kontakt mit den dortigen Wandhaken kam, nachdem sie aufgrund ihrer Wut dem Opfer zuvor in Verletzungsabsicht eine Ohrfeige versetzt hatte (vgl. C.III.19., S. 81 ff.).
7
Die zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr begangene Tat wertete das Schwurgericht rechtlich als Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB (vgl. D.I., S. 93 ff.) und erachtete hierfür als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren für tat- und schuldangemessen; die Voraussetzungen eines minder schweren Falls liegen nicht vor (vgl. E.I., S. 106 ff.).
8
Ein Mordmerkmal ist nicht erfüllt (vgl. D.I.4., S. 96 ff.). Die Angeklagte handelte nicht aus sonstigen niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 Var. 4 StGB), da ihre Wut nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrt. Auch das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Var. 5 StGB) liegt nicht vor, da H. I. beim ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriff der Angeklagten nicht arglos war.
9
Die am 15.07.2024 gegen 22:00 Uhr begangene Tat stellt sich als gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5 StGB dar (vgl. D.II., S. 103 ff.). Hierfür erachtete die Strafkammer als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr 3 (drei) Monaten für tat- und schuldangemessen; die Voraussetzungen eines minder schweren Falls liegen nicht vor (vgl. E.II., S. 110 ff.).
10
Im Hinblick auf das hohe Lebensalter der Angeklagten von inzwischen 90 Jahren und ihre daraus resultierende besondere Strafempfindlichkeit sowie vor dem Hintergrund, dass einem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten im Hinblick auf den aus der Menschenwürde folgenden Freiheitsanspruch (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG) grundsätzlich eine realistische Chance verbleiben muss, seine Freiheit wieder zu erlangen, hat die Strafkammer sowohl bei der Zumessung der beiden Einzelstrafen als auch bei der Bildung der Gesamtstrafe erwogen, ob ein Schuldausgleich möglicherweise auch noch durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden kann. Dies ist jedoch aus den unter E.I.4. (S. 108 f.) dargelegten Gründen nicht der Fall. Eine strafmildernde Berücksichtigung des hohen Lebensalters der Angeklagten über das bei der Strafzumessung im engeren Sinn vorgenommene Maß hinaus war nicht veranlasst.
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Während sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht zur Sache einließ, machte sie im Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache und räumte hierbei ihre Verantwortlichkeit für den Tod der Geschädigten sowie Teile des Tatgeschehens in groben Zügen ein (vgl. C.II., S. 35 ff.).
12
Die Grundlagen für die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen werden unter C.I. (S. 22 ff.) dargestellt, die Grundlagen für die Feststellungen zum Sachverhalt unter C.III. (S. 44 ff.).
13
Die Angeklagte war bei beiden Taten in vollem Umfang schuldfähig (vgl. C.IV., S. 89 ff.).
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Im Einzelnen hat das Schwurgericht Folgendes festgestellt:
A. Persönliche Verhältnisse
I. Lebenslauf und Werdegang
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1. Die heute 90-jährige Angeklagte kam am xy in N. a. M. als zweites von y gemeinsamen Kindern der Eheleute B. und L. K., Letztere geborene K., zur Welt. Sie hatte eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder, die bereits verstorben sind. Nach dem frühen Tod des Vaters heiratete die Mutter der Angeklagten erneut und trug fortan den Familiennamen E.. Das Verhältnis der Angeklagten zu ihren aus dieser Ehe stammenden z Stiefschwestern war schlecht, da sie sich diesen gegenüber zurückgesetzt und benachteiligt fühlte.
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2. Nach dem Besuch der … schloss die Angeklagte eine Ausbildung als Stenotypistin ab. Sie lebte danach bis 1958 in L. und ging dort eine Zeit lang einer nicht näher bekanntgewordenen, selbstständigen Erwerbstätigkeit auf Messeständen nach. Nach ihrer Scheidung im Jahr 1958 (vgl. unten A.I.3., S. 8) begab sich die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Sohn (vgl. unten A.I.3., S. 8) über B. nach K., wo bereits ihre ältere Schwester lebte. Dort übte die Angeklagte eine Arbeitstätigkeit beim Versorgungsamt aus. Im weiteren Verlauf zog sie mit ihrem Sohn nach E., wo ihre Mutter und ihre zwei Stiefschwestern lebten. In den 1960er Jahren folgte der Umzug der Angeklagten mit ihrem Sohn nach M., wo sie seither lebt. In den 1960er / Anfang 1970er Jahren arbeitete die Angeklagte – bei den Sozialversicherungsträgern nicht angemeldet – sechs Jahre lang in einer Nachtbar in M.. Weitere Erwerbstätigkeiten der Angeklagten wurden nicht bekannt.
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Die Angeklagte hat keinen Anspruch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie auch unter Berücksichtigung der Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung anstelle der hierfür erforderlichen Mindestversicherungszeit von 60 Monaten, der sogenannten „allgemeinen Wartezeit“, lediglich über 24 sogenannte „Wartezeitmonate“ verfügt.
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Die Angeklagte lebt von staatlichen Transferleistungen. Sozialhilfeleistungen bezog sie erstmals am 01.03.1989. Ungefähr seit dieser Zeit bewohnte die Angeklagte eine … mit Küche, Bad, Flur und … im … des … in der T. 64 i. M., deren Miete im Rahmen der staatlichen Transferleistungen vom Sozialhilfeträger beglichen wurde. Zuletzt wurden der Angeklagten von der … M. mit Bescheid vom 04.01.2024 monatliche Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in Höhe von rund 1.314,-- Euro für den Zeitraum Februar 2024 bis September 2024 bewilligt und hiervon ein Betrag in Höhe von knapp 900,-- Euro pro Monat auf ihr Bankkonto überwiesen. Nach Abzug des Krankenkassenbeitrags in Höhe von zuletzt rund 285,-- Euro monatlich, Stromnebenkosten in Höhe von zuletzt 35,-- Euro monatlich sowie Kosten für den Festnetztelefonanschluss in wechselnder Höhe von zuletzt knapp 34,-- Euro verblieb ihr zuletzt ein Betrag in Höhe von rund 546,-- Euro zur freien Verfügung. Die Angeklagte hat kein Vermögen und keine Schulden.
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3. Seit der ungefähr im Jahr 1952 erfolgten Eheschließung mit dem rund zwei Jahre älteren B. C. G. trägt die Angeklagte den Familiennamen G.. Aus dieser Ehe ging der am x geborene Sohn G. hervor. Als dieser Laufen gelernt hatte, verließ die Angeklagte gemeinsam mit ihm ihren Ehemann, dem sie vorwarf, häufig fremd zu gehen. Im Jahr 1958 folgte die Scheidung. Fortan zog die Angeklagte ihren Sohn allein groß. Ihr geschiedener Ehemann lebte bis zu seinem Tod im fortgeschrittenen Alter in L.. Gemeinsam mit ihrem Sohn zog die Angeklagte in den 1960er Jahren nach M. (vgl. oben A.I.2., S. 7). Der Sohn der Angeklagten arbeitete als Bürokraft in einem städtischen Krankenhaus in M., bevor er arbeitslos wurde. Infolge einer Herzerkrankung verstarb R. G. am y. Seit dessen Tod stellte H. I., das Tatopfer, die zentrale Bezugsperson für die Angeklagte dar, mit der sie viel Zeit verbrachte (vgl. unten B.I., S. 13 ff.).
II. Gesundheitszustand und Suchtmittelkonsum
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1. Die Angeklagte hat im Laufe ihres Lebens weder ernste Erkrankungen gehabt noch folgenschwere Unfälle – insbesondere unter Beteiligung des Kopfes – erlitten, durch die ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB berührt sein könnte.
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Die Angeklagte verfügt über eine für ihr Alter bemerkenswert gute körperliche und geistige Verfassung, nutzt lediglich für längere Strecken einen Rollator als Gehhilfe und ist auch problemlos in der Lage, ohne Gehhilfe selbstständig die Treppen in der … (JVA) hinauf- und hinunterzusteigen. Sie ist ohne weiteres dazu in der Lage, sich in einer Einzelzelle adäquat selbst zu versorgen, und benötigt auch beim Duschen keinerlei Unterstützung (vgl. unten A.V., S. 10).
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Seit ihr im Jahr 1955 oder 1956 aus unbekannten Gründen die rechte Niere von Ärzten entfernt wurde, besitzt die Angeklagte nur noch die linke Niere, bezüglich deren Leistungsfähigkeit jedoch keine Beeinträchtigungen bekannt geworden sind.
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Bei der Angeklagten bestehen eine Hypertonie, eine Hypercholesterinämie sowie eine fünfzigprozentige ACI-Stenose beidseits und damit Risikofaktoren für das Auftreten von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Schlaganfällen, die der Angeklagten allerdings keine gesundheitlichen Beschwerden bereiten. Die Hypertonie und die Hypercholesterinämie sind nunmehr in der JVA – anders als vor ihrer Inhaftierung, als die Angeklagte die Einnahme der notwendigen Medikamente ablehnte – medikamentös gut eingestellt, da es dem Anstaltsarzt Dr. E. gelang, die Angeklagte von der Notwendigkeit einer regelmäßigen Einnahme von blutdrucksenkenden sowie cholesterinsenkenden Medikamenten zu überzeugen. Außerdem nimmt die Angeklagte auf Veranlassung des Anstaltsarztes regelmäßig Acetylsalicylsäure (ASS) als Prophylaxe gegen arterielle Blutgerinnsel und somit als Prophylaxe gegen das Auftreten eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts ein.
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Bei einer Magnetresonanztomografie (MRT) des Schädels im Jahr 2010 wurden bei der Angeklagten eine cerebrale Mikroangiopathie sowie eine ischämische Läsion festgestellt, ohne dass damit potenziell in Verbindung stehende Symptome von der Angeklagten geltend gemacht wurden oder sonst zutage getreten wären.
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Bei einer erneuten MRT-Diagnostik des Schädels im März 2018 wurden ein neu aufgetretener kleiner Infarkt, neue postischämische Läsionen sowie weiterhin eine cerebrale Mikroangiopathie festgestellt. Zu diesen Befunden fand sich jedoch bei der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung der Angeklagten durch ihren behandelnden Neurologen Dr. H. C. im März 2018 keinerlei klinisches Korrelat, mithin kein Symptom. Die Angeklagte berichtete damals lediglich gegenüber ihrem Arzt Dr. C. davon, dass sie im Januar 2018 vorübergehend unter einer Schwäche der rechten Hand sowie unter Gangunsicherheit gelitten habe. Beides war jedoch im März 2018 im Rahmen der klinischen Untersuchung durch Dr. C. bereits nicht mehr bemerkbar.
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Bei einer MRT-Untersuchung des Schädels vom 29.01.2025 zeigte sich, dass es bei der Angeklagten in den letzten Jahren zu einem Fortschreiten der Mikroangiopathie und der Anzahl lakunärer Infarkte kam. Anhaltspunkte für das Auftreten von darauf zurückzuführenden Symptomen ergaben sich jedoch nicht. Ferner zeigte sich bei dieser MRT-Untersuchung eine rein altersbedingte, nicht als pathologisch zu wertende, mäßige globale Hirnvolumenminderung (Atrophie). Darüber hinaus ergab sich insgesamt ein strukturelles Bild, das primär mit einer vaskulären Demenz vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass im Falle der klinischen Diagnose einer dementiellen Erkrankung bei der Angeklagten die Ursache hierfür nach derzeitigem Stand am ehesten eine vaskuläre Demenz – in Abgrenzung zu einer Alzheimer-Demenz – wäre, wobei eine Alzheimer-Demenz gleichwohl nicht auszuschließen wäre. Denn die typischen Veränderungen einer Alzheimer-Demenz sind ohnehin erst im späten Stadium der Erkrankung in der Bildgebung sichtbar.
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Bei der Angeklagten liegt jedoch nicht einmal eine leichte kognitive Beeinträchtigung vor. Erst recht besteht bei ihr kein dementielles Syndrom. Dies steht nicht im Widerspruch zu dem MRT-Befund vom 29.01.2025, da es keine feste Korrelation zwischen den durch die Bildgebung nachgewiesenen Veränderungen des Gehirns und hierdurch hervorgerufenen kognitiven Beeinträchtigungen gibt. Während es Patienten mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen gibt, bei denen sich in der Bildgebung kaum Befunde nachweisen lassen, gibt es umgekehrt auch Patienten ohne kognitive Beeinträchtigungen, obwohl sich zahlreiche Befunde in der Bildgebung finden.
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Im Jahr 2014 unterzog sich die Angeklagte einem operativen Eingriff wegen eines grauen Stars (Katarakt) an beiden Augen. In der Vergangenheit bestanden bei der Angeklagten ein Karpaltunnelsyndrom rechts und Kopfschmerzen, für die sich keine hirnorganische Ursache fand. Darüber hinaus traten bei der Angeklagten eine rezidivierende depressive Störung und Schlafstörungen auf. Von ihrem Neurologen Dr. C. ließ sich die Angeklagte deswegen nicht behandeln. Über eine anderweitige Behandlung wurde nichts bekannt.
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2. Die Angeklagte trinkt keinen Alkohol und ist Nichtraucherin. Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelkonsum oder Medikamentenmissbrauch bestehen nicht.
III. Intelligenz und Persönlichkeit
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1. Die Angeklagte verfügt über eine knapp unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit. Sie erzielte bei der Intelligenzmessung mit dem Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene (WAIS-IV) einen Intelligenzquotienten (IQ) von 84. Die Messung ihrer kristallinen Intelligenz mit dem sprachgebundenen, bildungsabhängigen Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenz-Test (MWT-B) ergab einen im oberen Durchschnittsbereich liegenden IQ von 107. Anhaltspunkte für eine hirnorganische Störung oder eine Intelligenzminderung von forensischer Relevanz bestehen nicht. Bei der Angeklagten liegt nicht einmal eine leichte kognitive Beeinträchtigung vor. Erst recht besteht bei ihr kein dementielles Syndrom (vgl. oben A.II.1., S. 8).
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2. Die Persönlichkeit der Angeklagten liegt innerhalb der normalpsychologischen Bandbreite. Sie ist durch starre, rigide Züge charakterisiert, die sich darin zeigen, dass die Angeklagte hartnäckig und unnachgiebig auf eigenen Vorstellungen und Meinungen sowie auf von ihr eingeforderten Rechten und Privilegien aufgrund ihres hohen Lebensalters beharrt.
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Die 90-jährige Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 07.03.2025 weist für sie keine Eintragung auf.
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Die Angeklagte wurde am 18.07.2024 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 19.07.2024 (Az.: ER XI Gs 527/24), der ihr am selben Tag eröffnet wurde, seither ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) M.-I..
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Auf der Station sowie beim Hofgang, an dem sie täglich teilnimmt, nutzt die Angeklagte für längere Strecken einen Rollator als Gehhilfe. Kürzere Strecken legt sie nach wie vor ohne Rollator zurück. Auch ist sie problemlos in der Lage, ohne Gehhilfe selbstständig die Treppen hinauf- und hinunterzusteigen. Auch beim Duschen benötigt sie keinerlei Unterstützung. Die seitens der JVA vorsorglich wiederholt angebotene Unterbringung in einem behindertengerechten Haftraum lehnte die Angeklagte von Beginn an konsequent mit der Begründung ab, dass sie dies nicht benötige. Tatsächlich hat sich während der knapp einjährigen Untersuchungshaft die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterbringung auch nicht ergeben.
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Der medizinische Dienst der … trat zunächst der Unterbringung der Angeklagten in einer Einzelzelle entgegen, da im Hinblick auf die geringe Zellengröße und deren Zuschnitt Bedenken bestanden, dass der Angeklagten in der Zelle durch ihren Rollator der Zugang zum Notruf versperrt sein könnte. Deshalb wurde die Angeklagte bis Anfang März 2025 in Gemeinschaftszellen untergebracht, wo sie keinerlei Anpassungsbereitschaft zeigte und unter Verweis auf ihr hohes Lebensalter von den mitinhaftierten Frauen verlangte, sich vollständig ihren Vorstellungen und Erwartungen unterzuordnen. Viele der mitinhaftierten Frauen fühlten sich von der Angeklagten bedroht und unter Druck gesetzt und beklagten sich zum Teil weinend beim Anstaltspersonal über die Angeklagte. Diese verlangte von den mitinhaftierten Frauen, verschiedene Tätigkeiten wie etwa den Abwasch oder den Wäschetausch für sie zu übernehmen, obwohl sie hierzu trotz ihres hohen Lebensalters durchaus selbst in der Lage war. Auch untersagte sie ihren Mitinsassinnen beispielsweise, abends und nachts die Toilette aufzusuchen oder das Licht einzuschalten. Dabei verhielt sich die Angeklagte aufbrausend gegenüber den Mitinsassinnen und schrie diese an. Da das Anstaltspersonal es deshalb für die mitinhaftierten Frauen als nicht zumutbar erachtete, längere Zeit gemeinsam mit der Angeklagten in einer Zelle untergebracht zu sein, machte die Unterbringung der Angeklagten in Gemeinschaftszellen zahlreiche Verlegungen in andere Zellen erforderlich. Die Angeklagte, die mit der Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle unzufrieden war und die Unterbringung in einer Einzelzelle verlangte, verlieh ihrer Forderung gegenüber dem Anstaltspersonal dadurch Nachdruck, dass sie auch diesem gegenüber aufbrausend reagierte und dessen Anordnungen bewusst missachtete. Darüber hinaus forderte sie auch vom Anstaltspersonal unter Verweis auf ihr hohes Lebensalter immer wieder Unterstützung bei Tätigkeiten ein, zu deren Erledigung sie problemlos selbst in der Lage war, wie sich zeigte, als ihr die eingeforderte Unterstützung nicht gewährt wurde.
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Am 25.02.2025 wurde die Angeklagte wegen erheblicher Streitigkeiten mit Mitgefangenen erneut in eine andere Gemeinschaftszelle verlegt. Zu diesem Zweck begab sich die N.-N. K. O. mit der Angeklagten zum Aufzug und transportierte deren persönliche Gegenstände, darunter eine Pinnwand mit Fotos, auf einem Wagen zum Aufzug. Da die Pinnwand mit der Oberseite nach unten auf den Wagen geladen worden war, hingen die mit Tesafilm an der Pinnwand befestigten Fotos herunter. Die Angeklagte reagierte aufbrausend hierauf und warf K. O. lautstark vor, dass diese ihre Fotos beschädigt habe. K. O. stellte dies in Abrede und bat für die Fahrt mit der Angeklagten im Aufzug ihre zufällig hinzugekommene Kollegin K. L. hinzu, da sie sich mit der wütenden Angeklagten allein unwohl fühlte. Im Aufzug schrie die Angeklagte die N.-N. K. O. an und bezichtigte diese, absichtlich ihre Fotos beschädigt zu haben und sie quälen zu wollen. Unvermittelt drehte sich die Angeklagte zu K. O. um und schlug dieser in Verletzungsabsicht mit der flachen Hand auf den rechten Oberarm. Anschließend packte sie diesen mit einem festen Griff, bis es K. O. gelang, mit ihrer linken Hand den Griff der Angeklagten von ihrem rechten Oberarm zu lösen. K. O. erlitt hierdurch, wie von der Angeklagten beabsichtigt, Schmerzen sowie ein 2 … cm großes Hämatom. Dieser körperliche Übergriff der Angeklagten hatte die Erstattung einer Strafanzeige sowie ein Disziplinarverfahren zur Folge, in welchem eine Einkaufssperre von einem Monat gegen sie verhängt wurde.
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Da die Angeklagte seit ihrer Aufnahme in die JVA durchgehend sowohl körperlich als auch geistig – für ihr Alter bemerkenswert – fit war, sie sich deshalb ohne weiteres selbst versorgen konnte und kürzere Strecken regelmäßig ohne Rollator zurücklegte, gab der medizinische Dienst der JVA Anfang März 2025 seine Bedenken gegen die Unterbringung der Angeklagten in einer Einzelzelle auf, sodass sie nunmehr – auch wegen ihrer zahlreichen Konflikte mit ihren Mitinsassinnen in den Gemeinschaftszellen – in eine Einzelzelle verlegt werden konnte. Seither sind in der JVA keine Probleme mehr mit der Angeklagten aufgetreten. Gegenüber dem Anstaltspersonal reagierte sie nicht mehr aufbrausend und fügte sich nunmehr dessen Anordnungen. Auch mit Mitgefangenen gab es keine nennenswerten Konflikte mehr. Es zeigte sich, dass die Angeklagte ohne weiteres dazu in der Lage ist, sich in einer Einzelzelle adäquat selbst zu versorgen.
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Dem Anstaltsarzt Dr. E. gelang es, die Angeklagte von der Notwendigkeit einer regelmäßigen Einnahme von blutdrucksenkenden sowie cholesterinsenkenden Medikamenten zu überzeugen, sodass ihre Hypertonie und ihre Hypercholesterinämie nunmehr – anders als vor ihrer Inhaftierung, als die Angeklagte die Einnahme der notwendigen Medikamente ablehnte – medikamentös gut eingestellt sind. Darüber hinaus nimmt die Angeklagte auf Veranlassung des Anstaltsarztes regelmäßig Acetylsalicylsäure (ASS) als Prophylaxe gegen arterielle Blutgerinnsel und somit als Prophylaxe gegen das Auftreten eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts ein.
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Mit Bescheid vom 04.02.2025 wurde der Angeklagten für den Zeitraum vom 01.02.2025 bis 31.05.2025 von der … M. ein Taschengeld während der Untersuchungshaft in Höhe von knapp 160,-- Euro pro Monat als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bewilligt.
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Im Juli 2024 waren die damals 89-jährige Angeklagte und das spätere Tatopfer, die damals 77-jährige H. I., die von der Angeklagten „S.“ genannt wurde, seit rund 40 Jahren miteinander befreundet. Die beiden Frauen waren füreinander jeweils die zentrale Bezugsperson, seit der Sohn der Angeklagten am y und der Lebensgefährte von H. I. noch länger zurückliegend verstorben waren. Eine partnerschaftliche Beziehung zwischen den beiden Frauen bestand nicht. Die freundschaftliche Beziehung der beiden war dadurch geprägt, dass die Angeklagte, die sich H. I. seit jeher geistig überlegen fühlte, dieser gegenüber dominant auftrat, sie maßregelte und aufgrund ihres Lebensalters und des Altersunterschieds zwischen ihnen Unterstützung von H. I. einforderte, während sich diese gegenüber der Angeklagten sehr unterwürfig und anhänglich verhielt. Seit Jahren fuhr H. I., die im … wohnte, nahezu täglich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in den …, wo die Angeklagte im … des … in der T. 64 eine kleine … mit Küche, Bad, Flur und … bewohnte. Die Angeklagte verlangte von H. I. stets, dass diese bei ihren Besuchen ihre Straßenschuhe und Jacke im Treppenhaus vor der Wohnungstür der Angeklagten zurückließ. Mit der Begründung, dass ihre Freundin Mundgeruch habe, verlangte die Angeklagte von dieser zudem, in ihrer Gegenwart auch nach dem Ende der Corona-Pandemie weiterhin eine Schutzmaske zu tragen. Die beiden Frauen verbrachten viel Zeit zusammen und gingen regelmäßig von der Wohnung der Angeklagten aus gemeinsam zum Einkaufen, wobei H. I. häufig den Einkaufstrolley der Angeklagten zog.
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Während in der ersten Zeit ihrer jahrzehntelangen Freundschaft keine nennenswerten Konflikte zwischen der Angeklagten und H. I. aufgetreten waren, kam es seit langem auch immer wieder zu Streitigkeiten zwischen ihnen, bei denen die Angeklagte wiederholt nicht nur verbal, sondern auch körperlich aggressiv ihrer Freundin gegenüber wurde und sie diese – auch schon in der Vergangenheit – öfter einmal schlug. Im Laufe der letzten Jahre regte sich die Angeklagte immer häufiger über H. I. auf und verlor die Beherrschung ihr gegenüber.
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Anderen Personen gegenüber trat die Angeklagte hingegen freundlich auf, wenngleich sie durchaus sehr nachdrücklich ihre Meinung vertrat, wenn sie sich beispielsweise in ihrem Ruhebedürfnis oder sonst in ihrer Wohnung gestört fühlte oder wenn sie durch eine andere Person bei der Ausübung einer zur Gewohnheit gewordenen Tätigkeit beeinträchtigt wurde, wie etwa bei der Nutzung der allen Hausbewohnern zur Verfügung stehenden Waschmaschine im Keller zu einem festen wöchentlichen Zeitpunkt.
43
H. I. baute körperlich in den letzten Jahren ab, wurde gangunsicher und stürzte immer wieder, benutzte allerdings trotzdem bis zu ihrem Tod keine Gehhilfe. Im August 2022 stürzte H. I. über einen E-Roller und riss hierbei die Angeklagte mit sich zu Boden, die ihrerseits auf einen weiteren E-Roller stützte und sich hierbei eine Fraktur der Rippen 7 und 8 rechts zuzog. H. I. erlitt bei diesem Sturz mindestens Hämatome im Gesicht sowie an den Armen und Beinen.
44
Als H. I. die Angeklagte am 29.08.2022 – etwas mehr als eine Woche nach diesem Sturz – wie üblich in deren Wohnung besuchte, brachte sie verschmutzte Wäschestücke und Lebensmittel jenseits des Mindesthaltbarkeitsdatums mit. Die Angeklagte war darüber verärgert und verprügelte H. I.. Anschließend bat sie ihren Nachbarn H. J. in die Wohnung. Dieser hatte sie in der Vergangenheit immer wieder bei kleineren handwerklichen Tätigkeiten und anderen Anliegen unterstützt und sollte ihr nun helfen, die von H. I. mitgebrachten Lebensmittel und Wäschestücke, die zu diesem Zeitpunkt in ihrer Wohnung verteilt herumlagen, aufzuräumen und, soweit nötig, zu entsorgen.
45
Als H. J. in der Wohnung der Angeklagten auf H. I. traf, stand diese zitternd im Wohnzimmer an das Bücherregal gelehnt und wies im Gesicht sowie an den Extremitäten sowohl frische als auch die von dem Sturz über den E-Roller stammenden Hämatome auf. Gegenüber H. J. äußerte die Angeklagte freimütig, dass sie ihre Freundin verprügelt habe, da diese die in ihrer Wohnung nunmehr herumliegenden, schmutzigen Wäschestücke und Lebensmittel jenseits des Mindesthaltbarkeitsdatums mitgebracht habe. H. J., der aufgrund des Anblicks, den H. I. insgesamt bot, besorgt war, ging daraufhin kurz in seine Wohnung zu seiner Ehefrau M. J. zurück und bat diese, die Polizei zu verständigen und einen Rettungsdienst anzufordern. M. J. kam dieser Bitte nach und begab sich anschließend kurzzeitig in die Wohnung der Angeklagten, bevor sie sich – ebenfalls besorgt wegen des Anblicks von H. I. – schnell wieder in ihre Wohnung zurückzog.
46
Als der Angeklagten bewusst geworden war, dass das Ehepaar J. die Polizei verständigt hatte, brachte sie gegenüber H. J. zum Ausdruck, dass ihr körperlicher Übergriff auf H. I., den sie ihm gegenüber zuvor eingeräumt hatte, durch die Behauptung vertuscht werden solle, dass sich H. I. sämtliche Hämatome sturzbedingt zugezogen habe. Als die alarmierten Polizeibeamten an der Wohnung der Angeklagten eintrafen, zog sich H. J. umgehend in seine Wohnung zurück, ohne zuvor von diesen zu seinen Erkenntnissen befragt worden zu sein. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, vertuschten sie und H. I. gegenüber den Polizeibeamten gemeinsam den vorangegangenen körperlichen Übergriff, indem die beiden Frauen übereinstimmend behaupteten, dass sich H. I. sämtliche Hämatome sturzbedingt zugezogen habe.
47
Im Sommer 2023 standen die Angeklagte und H. I. gemeinsam an der Kasse im R. in der S. 46, als sich die Angeklagte darüber ärgerte, dass H. I. ihrer Meinung nach eine Avocado falsch eingeräumt hatte. Sie versetzte der späteren Geschädigten deshalb mit der flachen Hand einen Schlag in das Gesicht und ermahnte ihre Freundin, besser aufzupassen und die Waren ordentlich einzuräumen. H. I. reagierte weder verbal noch sonst in irgendeiner Weise auf den erlittenen Schlag.
48
Als die Angeklagte und H. I. Ende des Jahres 2023 gemeinsam an der Gemüsetheke des F. standen, schlug die Angeklagte ihrer Freundin mehrfach mit einer Karotte ins Gesicht, wodurch sich die Mitarbeiterin A. M. veranlasst sah, dazwischen zu gehen und ihren Vorgesetzten hinzuzurufen. H. I. zeigte auch dieses Mal keine Reaktion auf die erlittenen Schläge und setzte anschließend gemeinsam mit der Angeklagten den Einkauf fort, als sei nichts gewesen.
49
Am 12.07.2024 gegen 19:30 Uhr schubste die Angeklagte ihre Freundin H. I. bei einem gemeinsamen Einkauf in dem R. gegen gestapelte Bierkästen im Verkaufsraum. H. I. kam dabei nicht zu Sturz und auch die Bierkästen blieben stehen. Wiederum nahm H. I. den Vorfall hin, ohne eine verbale oder sonstige Reaktion darauf zu zeigen. Nach der Aufforderung des von der Mitarbeiterin A. M. hinzugezogenen Marktleiters, ein derartiges Verhalten im Laden zu unterlassen, setzten die Angeklagte und H. I. wieder gemeinsam ihren Einkauf fort, als sei nichts gewesen.
50
Durch nicht ausschließbar unfall- oder sturzbedingte stumpfe Gewalteinwirkungen erlitt H. I. in den Wochen vor dem 13.07.2024 kräftige Einblutungen in das Unterhautfettgewebe im Bereich des linken Handrückens und des Grundgelenks des rechten Zeigefingers sowie in den Tagen vor dem 13.07.2024 Einblutungen in die Kopfschwarte über dem rechten Ohr und parietal … sowie in das Unterhautfettgewebe und in die Muskulatur im Bereich des Nackens und des oberen Rückens rechts.
51
In den Tagen vor dem Abend des 14.07.2024, wahrscheinlich im Zeitraum vom 12.07.2024 bis zum Mittag des 14.07.2024, erlitt H. I. durch nicht ausschließbar unfall- oder sturzbedingte stumpfe Gewalteinwirkungen in der Augenregion beidseits jeweils ein Hämatom.
52
Am Sonntag, den 14.07.2024, gegen 17:15 Uhr bis 17:30 Uhr gingen die Angeklagte und H. I. den Gehweg der T. entlang, wobei H. I. den Einkaufstrolley der Angeklagten hinter sich herzog. Als sie sich auf der Höhe der Hausnummern … befanden, schimpfte die Angeklagte gestikulierend auf H. I. ein und versetzte dieser im weiteren Verlauf in Verletzungsabsicht mit ihrem Schlüsselbund, an dem sich drei Schlüssel und ein herzförmiger Holzanhänger befanden, zwei Schläge ins Gesicht, die im Bereich zwischen Mund und Nase auftrafen und bei H. I. zumindest Schmerzen hervorriefen. Die Passantin F. E., die zufällig auf dem Fahrrad die T. entlangfuhr und den Vorfall im Vorbeifahren beobachtete, hielt daraufhin mit ihrem Fahrrad an, begab sich zurück zu den beiden Frauen und fragte die Angeklagte, was mit dieser denn los sei. Die Angeklagte drehte sich wortlos um und ging weiter. Als sich F. E. anschließend an H. I. wandte und diese fragte, ob sie Hilfe benötige, machte diese lediglich eine abwinkende Geste und ging wortlos der Angeklagten hinterher, wobei sie den Einkaufstrolley der Angeklagten weiter hinter sich herzog.
53
In einem nicht näher konkretisierbaren Zeitraum von wenigen Tagen bis wenige Wochen vor dem 15.07.2024 erlitt die Angeklagte durch stumpfe Gewalteinwirkungen diverse Hämatome im gesamten Rückenbereich, im Gesäß- und Hüftbereich beidseits sowie am rechten Arm. Zu den Umständen, die zur Entstehung dieser Hämatome geführt haben, konnten keine Feststellungen getroffen werden.
54
Am Montag, den 15.07.2024, rief H. I. um 10:01 Uhr von ihrem Festnetzanschluss auf dem Festnetzanschluss der Angeklagten an und führte mit dieser bis 10:26 Uhr ein Telefonat. Ein Rückruf der Angeklagten um 10:35 Uhr führte zu einer 11 Sekunden dauernden Telefonverbindung zwischen den beiden. Zwei weitere Anrufe der Angeklagten auf dem Festnetzanschluss von H. I. um 14:32 Uhr und um 16:18 Uhr hatten Telefonverbindungen von 48 Sekunden und 9 Sekunden Dauer zur Folge.
55
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach 16:18 Uhr fuhr H. I. wie üblich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Wohnung der Angeklagten.
56
Von dort machten sich die Angeklagte und H. I. im weiteren Verlauf gemeinsam auf den Weg zum Einkaufen. Sie fuhren mit der U-Bahn eine Station weiter zur Haltestelle A. und gingen dort zusammen in der Y. am I.-v.-A.-S. 46 zum Einkaufen. Um 20:02 Uhr bezahlten sie an der Supermarktkasse ihre Einkäufe im Gesamtwert von 22,82 Euro. Unter den Einkäufen der Angeklagten befand sich neben weiteren Lebensmitteln eine Packung Eis „…“ für 4,99 Euro, welche die beiden Frauen in einer mitgebrachten Kühltasche im Einkaufstrolley der Angeklagten verstauten.
57
Anschließend begaben sich die beiden Frauen in das schräg gegenübergelegene Eiscafé „C“ in der D. L. 35b, wo sie sich jeweils ein Eis bestellten und in entspannter Atmosphäre bis etwa 21:30 Uhr an einem Tisch saßen, bevor sie sich wieder auf den Heimweg zur Wohnung der Angeklagten machten. In der Eisdiele war die Angeklagte wegen der … Temperaturen und ihres längeren Aufenthalts dort besorgt um ihr zuvor im H. gekauftes Eis und äußerte erschrocken, dass dieses trotz der Aufbewahrung in der Kühltasche bei ihrer Rückkehr nach Hause mit Sicherheit schon geschmolzen sein werde.
58
Wegen dieser Äußerung der Angeklagten wollte H. I. nach der Ankunft der beiden Frauen in der Wohnung der Angeklagten in der T. 64 gegen 22:00 Uhr das gekaufte Eis so schnell wie möglich in das Tiefkühlfach des Kühlschranks legen und der Angeklagten damit einen Gefallen tun. Sie begab sich deshalb als erstes mit der Kühltasche in die kleine, weniger als … m2 große Küche, obwohl die Angeklagte ihre Freundin aufforderte, dies nicht zu tun, da sie befürchtete, dass H. I. dort nicht zuletzt aufgrund ihrer Gangunsicherheit sowie der beengten Platzverhältnisse etwas umwerfen oder beschädigen könnte. Aus Verärgerung darüber, dass sich H. I. ihrer Aufforderung widersetzte, schimpfte die Angeklagte, auch wenn sie erkannte, dass ihre Freundin es gut meinte und wegen der von ihr in der Eisdiele geäußerten Sorge um den Zustand des gekauften Eises tätig wurde, um ihr einen Gefallen zu tun.
59
Nachdem H. I. die Kühltasche auf der Arbeitsplatte in der Küche abgestellt und das Eis in das Tiefkühlfach des Kühlschranks gelegt hatte, stieß sie versehentlich die auf der Arbeitsplatte abgestellte Kühltasche um, woraufhin unmittelbar daneben auch der Toaster und der Wasserkocher umfielen. Die auf der ausgeschalteten Heizung abgestellten Tomaten fielen im Zuge dessen ebenfalls zu Boden, wodurch auch die aus Platzmangel dort gelagerten Flaschen und Lebensmittel umgeworfen wurden.
60
Aus Verärgerung über dieses versehentlich begangene Missgeschick ihrer Freundin wurde die Angeklagte gegenüber H. I. körperlich aggressiv und versetzte ihr in Verletzungsabsicht mindestens einen kraftvollen Schlag mit einem Kochtopf ins Gesicht im Bereich des rechten Auges, wodurch H. I. eine 3 cm lange Quetsch-Riss-Wunde oberhalb der rechten Augenbraue sowie eine Einblutung am Ober- und Unterlid des rechten Auges mit Schwellung erlitt. Im Rahmen des körperlich aggressiven Verhaltens der Angeklagten erlitt H. I. darüber hinaus durch nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalteinwirkungen jedenfalls eine 17 x 14 cm große, flächenhafte Einblutung in das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur im Bereich des hinteren Beckenkamms rechts, eine Einblutung in die Muskulatur im Bereich des linken Schulterblatts sowie eine flächenhafte Einblutung in das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur des linken Unterarms streckseitig. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen zog sich H. I. außerdem eine kräftige, flächenhafte Einblutung in das Unterhautfettgewebe des gesamten rechten Fußrückens zu.
61
Da H. I. körperlich aggressives Verhalten der Angeklagten ihr gegenüber als einen Wesenszug der Angeklagten hinnahm, bedeckte sie lediglich ihre blutende Quetsch-Riss-Wunde oberhalb der rechten Augenbraue und blieb weiter bei der Angeklagten in der Wohnung. Als H. I. im weiteren Verlauf des Abends äußerte, dass sie Kopfschmerzen habe und auf dem rechten Auge kaum noch etwas sehe, entgegnete die Angeklagte hierauf, dass das klar sei, wenn sie H. I. mit dem Kochtopf treffe. Diese fügte nunmehr hinzu, dass sie mit dem einen Auge gar nichts mehr sehe, blieb aber weiter bei der Angeklagten in der Wohnung.
62
Nach Mitternacht spülte H. I., die zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bei dem körperlichen Übergriff der Angeklagten einige Stunden zuvor erlittenen Verletzungen insbesondere am rechten Auge bereits erkennbar körperlich beeinträchtigt war, in der Küche etwas ab, weshalb Wasser aus dem Wasserhahn in die Spüle lief. Aus Unachtsamkeit schob sie die Kühltasche auf der Arbeitsplatte zur Seite, sodass diese versehentlich unter den geöffneten Wasserhahn geriet. Daraufhin lief Wasser in die Kühltasche hinein sowie über diese auf die Arbeitsplatte und breitete sich über den angrenzenden Elektroherd in der Küche aus.
63
Die Angeklagte befürchtete, dass ihr Herd durch das Wasser Schaden nehmen könnte, und war besorgt, dass sie aufgrund ihrer beengten, über das Existenzminimum nicht hinausreichenden, finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage wäre, sich gegebenenfalls einen Ersatz zu beschaffen. Deshalb war sie über das neuerliche Missgeschick ihrer Freundin voller Wut, auch wenn sie erkannte, dass es sich um ein aus Unachtsamkeit begangenes, versehentliches Missgeschick ihrer Freundin handelte. Sie versetzte deshalb zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr in der Küche ihrer Wohnung H. I. in Verletzungsabsicht eine Ohrfeige. Als H. I. die Angeklagte daraufhin von sich weg gegen die Wand stieß, kam die Angeklagte in einen für sie schmerzhaften Kontakt mit den dortigen Wandhaken, wodurch ihre Wut noch verstärkt wurde. Nicht ausschließbar erlitt die Angeklagte im Zuge der Gegenwehr von H. I. Hämatome im Gesäßbereich links, an der rechten Hüfte, an der linken Schulter, am linken Oberarm sowie an beiden Unterarmen.
64
Die Angeklagte setzte daraufhin ihr körperlich aggressives Verhalten gegenüber der bereits erkennbar körperlich beeinträchtigten H. I. fort. Sie ergriff von dem Stapel an Kochtöpfen, den sie auf der linken hinteren Kochplatte ihres Herds aufbewahrte, den obersten Topf, einen 450 g schweren, 8 cm hohen Kochtopf (Kasserolle) aus Metall mit einem Durchmesser von 17 cm und einem schwarzen Stielgriff aus Kunststoff, der über ein Verbindungsstück aus Metall mit Punktschweißverbindungen an dem Topf befestigt war. Mit diesem Topf schlug die Angeklagte in der Küche ihrer Wohnung mindestens zweimal kraftvoll von oben mittig auf den Kopf von H. I.. Als diese hierauf Schmerzensschreie ausstieß, forderte die Angeklagte sie auf, um diese Uhrzeit nicht so laut zu schreien, da sich auch noch andere Wohnungen in dem Haus befänden.
65
Im Rahmen des körperlich aggressiven Verhaltens der Angeklagten erlitt H. I. darüber hinaus mindestens folgende weiteren Verletzungen: durch nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalteinwirkungen flächenhafte Einblutungen in das Unterhautfettgewebe an der Außen- und Rückseite des linken Oberarms sowie ferner durch nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalteinwirkungen mit tangential schürfender Komponente musterartig angeordnete Hautdefekte an der Innenseite des rechten Knies und einen perlschnurartig angeordneten Hautdefekt mit einer Einblutung in das Unterhautfettgewebe an der Vorder- und Außenseite des rechten Unterschenkels.
66
Im weiteren Verlauf ihres körperlichen Angriffs gegen H. I. versetzte die Angeklagte in ihrer Küche sowie im Übergangsbereich zwischen Küche und Wohnzimmer der Geschädigten mit dem zuvor beschriebenen Kochtopf und möglicherweise anderen stumpfen oder stumpfkantigen Gegenständen eine nicht näher eingrenzbare Anzahl von kraftvoll geführten Schlägen gegen den Kopf- und Gesichtsbereich. H. I. erlitt hierdurch flächenhafte Einblutungen in die gesamte Gesichtsregion mit deutlicher Schwellung insbesondere der rechten Gesichtshälfte, flächenhafte Einblutungen in die gesamte Ohrregion beidseits, Einblutungen in das Unterhautfettgewebe und zum Teil in die Muskulatur in der Unterkieferregion beidseits sowie mindestens drei mit starken Blutungen nach außen einhergehende Quetsch-Riss-Wunden von 4,5 cm bzw. 1,4 cm Länge im Bereich der linken Augenbraue und von 2 cm Länge über der Nasenwurzel.
67
Ferner übte die Angeklagte großflächig sowie mit hoher Intensität eine nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalt mit tangential schürfender Komponente gegen den Kopf der Geschädigten aus, die zu einer großflächigen Ablederung der Kopfschwarte vom Schädel im Bereich beider Hinterhauptsregionen, beider Scheitelregionen und von Anteilen der Schläfenregion links führte und mit einer flächenhaften Einblutung in die gesamte Kopfschwarte sowie mit einer starken Blutung in den Bereich zwischen Kopfschwarte und Schädel einherging, jedoch keine äußerlich sichtbare Verletzung als Korrelat hierzu verursachte.
68
Darüber hinaus versetzte die Angeklagte der Geschädigten mit einem unbekannten stumpfen Gegenstand, der ein hervorstehendes, stumpfkantiges Element mit einem Durchmesser von ca. 3 mm aufwies, je einen kraftvoll geführten Schlag auf den Hinterkopf rechts sowie auf die Scheitelregion rechts, wodurch H. I. zwei jeweils ca. 3 mm große, die Kopfschwarte vollständig durchsetzende, stark blutende Verletzungen in diesen beiden Kopfregionen erlitt.
69
Außerdem erlitt H. I. durch mindestens einen kraftvoll geführten Schlag mit dem zuvor beschriebenen Kochtopf oder mit einem anderen stumpfen oder stumpfkantigen Gegenstand mehrere zwischen 1 cm und 2 cm lange Verletzungen im Mundbereich mit jeweils einer vollständigen Durchtrennung der Ober- und Unterlippe sowie mit einer Fraktur des Oberkiefers und dem Ausbruch von vier Zähnen.
70
H. I. ging im Verlauf des gegen sie geführten Angriffs der Angeklagten im Übergangsbereich zwischen der Küche und dem Wohnzimmer zu Boden, wo sie dann mit dem Gesicht nach unten lag und kurz darauf zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr – in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Verletzungen im Mundbereich – an dem mit den erlittenen Verletzungen einhergegangenen erheblichen Blutverlust nach innen und außen in Kombination mit einer leichten Fettembolie verstarb.
71
Der Angeklagten ging es bei ihrem Angriff auf H. I. darum, ihre – durch die Reaktion der Geschädigten auf die von dieser zuvor erlittene Ohrfeige verstärkte – Wut über das von H. I. aus Unachtsamkeit versehentlich begangene Missgeschick an dieser abzureagieren. Sie hielt bei ihrem Angriff gegen den Kopf- und Gesichtsbereich der Geschädigten einen tödlichen Ausgang für möglich und nahm diesen billigend in Kauf.
72
Infolge der Schläge mit dem zuvor beschriebenen Kochtopf lösten sich bei diesem die Punktschweißverbindungen mit dem Griff, der dadurch an der Verbindungsstelle abbrach.
73
Im Rahmen des körperlich aggressiven Verhaltens der Angeklagten erlitt H. I. darüber hinaus durch nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalteinwirkungen mindestens eine kräftige, flächenhafte, bis zum Oberarmknochen reichende Einblutung in die Muskulatur des rechten Oberarms, ferner eine 2 cm lange, stark blutende Verletzung am Grundgelenk des rechten Zeigefingers im Bereich der dort vorbestehenden Einblutung in das Unterhautfettgewebe sowie durch nicht näher konkretisierbare scharfe Gewalteinwirkungen sieben teils nebeneinander, teils untereinander musterartig angeordnete, oberflächliche, zwischen 0,5 cm und 1,5 cm lange, glattrandige Hautdefekte am linken Handrücken im Bereich der dort vorbestehenden Einblutung in das Unterhautfettgewebe.
74
Die Angeklagte erkannte zunächst, dass H. I. stark blutend und regungslos am Boden lag, und realisierte im weiteren Verlauf, spätestens gegen Mittag des 16.07.2024, auch deren Tod. In der Folge entkleidete sie den Leichnam der Getöteten bis auf die Unterhose, wusch das aus den Verletzungen abgelaufene Blut vom Leichnam ab und verbrachte diesen so in Rückenlage, dass nunmehr dessen Beine im Übergangsbereich zwischen der Küche und dem Wohnzimmer lagen, während der Kopf unmittelbar vor der Küchenzeile lag. Ferner legte die Angeklagte dem Leichnam der Getöteten eine Rose auf die Brust zwischen die dort abgelegten Hände und bedeckte den Körper des Leichnams mit einem großen, weißen Badetuch sowie dessen Kopf mit einem Geschirrtuch. Als die Rose verwelkt war, bedeckte die Angeklagte den Leichnam einschließlich des Kopfes stattdessen vollständig mit einem mit Rosen bedruckten Bettbezug. Unter den Kopf des Leichnams legte sie Küchenpapier, durch welches das Blut aufgesaugt wurde, das aus den beiden, die Kopfschwarte vollständig durchsetzenden, ca. 3 mm großen Verletzungen am Hinterkopf rechts und in der Scheitelregion rechts kontinuierlich herauslief. Den Körper des Leichnams verbrachte die Angeklagte im schmalen Zugangsbereich zur Küche so weit wie möglich auf die der Kühlschranktür gegenüberliegende Seite, wodurch ein schmaler Pfad zwischen dem Leichnam und dem Kühlschrank entstand, über den ihr weiterhin der Zugang zur Küche möglich war. Sie aß noch ein Eis aus der gekauften Packung „Magnum“, da sie sich dachte, dass ansonsten alles umsonst gewesen wäre, da alles wegen des Eises passiert sei. Den Boden im Übergangsbereich zwischen der Küche und dem Wohnzimmer reinigte die Angeklagte von den dortigen Blutantragungen.
75
Postmortal war der Leichnam von H. I. einer Brustkorbkompression ausgesetzt, indem sich die Angeklagte vorne mittig im Bereich des Brustbeins auf diesen aufstützte oder aufkniete oder eine andere Form der flächenhaften stumpfen Gewalteinwirkung in diesem Bereich ausübte. Dies hatte beim Leichnam beidseitige Rippenserienfrakturen in der mittleren Schlüsselbeinlinie zur Folge – konkret Frakturen der Rippen 2 bis 10 rechts und 3 bis 6 links.
76
Über die genannten Verletzungen hinaus wies der Leichnam eine Vielzahl von zum Teil nur oberflächlichen, die Lederhaut betreffenden und zum Teil bis ins Unterhautfettgewebe reichenden, auf stumpfe Gewalteinwirkungen zum Teil mit tangential schürfender Komponente zurückzuführenden Einblutungen und Hautdefekten am ganzen Körper auf, zu deren Entstehung sowohl hinsichtlich der Zeitpunkte als auch der konkreten Art und Weise keine näheren Feststellungen getroffen werden konnten. Darunter fanden sich zum Beispiel eine ca. 5 x … cm große Ablederung mit flächenhaften Einblutungen im Unterhautfettgewebe und landkartenartig konfigurierten Hautdefekten in der Knieregion rechts sowie flächenhafte Einblutungen am rechten Unterarm insbesondere streckseitig und am gesamten rechten Handrücken mit fleckförmigen und streifigen, bis zu 2,5 cm langen Hautdefekten.
77
Am Abend des 16.07.2024 begab sich die Angeklagte zum R. in der S. 46, wo sie um 19:55 Uhr an der Kasse unter anderem eine Packung Küchentücher, zwei Bodentücher und eine Flasche Reinigungsmittel kaufte. An der Kasse traf sie ihre Bekannte D. I., die sich darüber wunderte, die Angeklagte allein beim Einkaufen anzutreffen, da sie diese in den vergangenen Jahren immer ausschließlich in Begleitung der Getöteten beim Einkaufen getroffen hatte. Als D. I. die Angeklagte fragte, wo ihre Freundin sei, antwortete diese, dass ihre Freundin ihre Uhr und andere Dinge gestohlen habe. Auf die Rückfrage von D. I., warum die Angeklagte den Kontakt zu ihrer Freundin dann nicht einfach beende, trat die Angeklagte nah an D. I. heran und sagte leise zu ihr, dass sie etwas Schlimmes getan habe, ihr aber nicht sagen könne, was das gewesen sei. D. I. war aufgrund dieser Äußerung der Angeklagten beunruhigt und verabredete sich mit dieser zu einem Telefonat am nächsten Tag. Als sie die Angeklagte am 17.07.2024 um 18:17 Uhr anrief, teilte diese ihr in einem knapp sechsminütigen Telefonat mit, dass sie momentan für ein längeres Gespräch keine Zeit habe, weil sie das Grab ihres Sohns auf dem Friedhof besuchen wolle, was sie anschließend auch tat.
78
Am 18.07.2024 um 18:48 Uhr rief D. I. die Angeklagte erneut an, da sie wegen deren Äußerung im R. weiterhin beunruhigt war und Näheres hierzu erfahren wollte. In einem knapp 15-minütigen Gespräch erzählte die Angeklagte ihrer Bekannten, dass sie mit ihrer Freundin einen Streit gehabt habe. Diese habe sie aufgeregt und liege seit zwei Tagen bei ihr auf dem Küchenboden. Hierauf erwiderte D. I., dass das nicht gut sei und die Angeklagte dies unbedingt melden müsse. Als die Angeklagte hierauf entgegnete, dass gerade keine Nachbarn zu Hause seien, betonte D. I., dass dies kein Fall für die Nachbarn, sondern für die Polizei sei und die Angeklagte dies der Polizei melden müsse. Zu diesem Zweck nannte sie der Angeklagten die Telefonnummer einer polizeilichen Beratungsstelle.
79
Um 19:26 Uhr fragte D. I. telefonisch bei der Angeklagten nach, ob diese inzwischen bei der Polizei angerufen habe, was die Angeklagte in dem 35 Sekunden dauernden Gespräch wahrheitsgemäß verneinte. Allerdings wählte die Angeklagte im Anschluss an dieses Telefonat die Rufnummer der polizeilichen Beratungsstelle, wo sie von einer Bandansage auf die Notrufnummer 110 verwiesen wurde. Um 19:45 Uhr tätigte die Angeklagte daraufhin unter dieser Nummer einen Anruf bei der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums München, in dem sie im Wesentlichen mitteilte, dass ihre Freundin nach einem Streit zwei Tage zuvor, bei dem sie diese mit einem Kochtopf geschlagen habe, tot bei ihr in der Wohnung liege. Die Angeklagte wurde daraufhin am 18.07.2024 gegen 20:00 Uhr in ihrer Wohnung von der Polizei festgenommen, noch bevor auch D. I. um 20:04 Uhr bei der Einsatzzentrale anrief und die von der Angeklagten ihr gegenüber getätigten Äußerungen mitteilte.
80
Die Angeklagte war bei Begehung der Taten jeweils in vollem Umfang schuldfähig.
I. Persönliche Verhältnisse
81
1. Die Feststellungen zum Lebenslauf und Werdegang der Angeklagten beruhen auf ihren entsprechenden Angaben in der Hauptverhandlung und in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024, auf den verlesenen Unterlagen aus den Verwaltungsakten der Landeshauptstadt M., Sozialreferat, sowie auf den Kontounterlagen der Angeklagten, über deren Auswertung der Zeuge H. K. berichtete und die auszugsweise zur Verlesung kamen.
82
2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Angeklagten beruhen auf den nachfolgend dargelegten Beweismitteln sowie ergänzend auf den Angaben der Angeklagten in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024, wonach ihr im Alter von 21 Jahren die rechte Niere entfernt worden sei und sie unter Bluthochdruck leide.
83
a. Der sachverständige Zeuge Dr. H. C., Facharzt für Neurologie, berichtete, dass die Angeklagte von Oktober 2010 bis September 2021 in seiner ärztlichen Behandlung gewesen sei. Bei zwei Terminen am 02.08.2022 und 18.10.2022 habe seine in gemeinsamer Praxis mit ihm tätige Kollegin Dr. B. W., ebenfalls Fachärztin für Neurologie, die Angeklagte behandelt.
84
Wie Dr. C. darlegte, bestünden bei der Angeklagten eine Hypertonie, eine Hypercholesterinämie sowie eine fünfzigprozentige ACI-Stenose beidseits und damit Risikofaktoren für das Auftreten von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Schlaganfällen, die der Angeklagten allerdings keine gesundheitlichen Beschwerden bereiteten. Die Angeklagte habe über längere Zeiträume keine Medikamente gegen die Hypertonie und die Hypercholesterinämie eingenommen, da sie deren Einnahme verweigert habe. Wegen der fünfzigprozentigen ACI-Stenose beidseits habe er der Angeklagten Aspirin® mit dem Wirkstoff Acetylsalicylsäure (ASS) in niedriger Dosierung gegen das Auftreten eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts verordnet. Zumindest zeitweise habe die Angeklagte ihm gegenüber eingeräumt, dass sie das verordnete Medikament nicht eingenommen habe. Ob die Einnahme von ASS in den übrigen Zeiträumen gemäß seiner Verordnung erfolgt sei, wisse er nicht.
85
Bei einer Magnetresonanztomografie (…) des Schädels im Jahr 2010 seien bei der Angeklagten eine cerebrale Mikroangiopathie sowie eine ischämische Läsion festgestellt worden, ohne dass damit potenziell in Verbindung stehende Symptome von der Angeklagten geltend gemacht worden seien oder sonst zutage getreten wären. Wie Dr. C. erläuterte, sei dies ohne weiteres plausibel, da diese durch die Bildgebung nachgewiesenen Störungen des Gehirns zwar zu Symptomen führen könnten, dies aber nicht zwangsläufig müssten.
86
Bei einer erneuten MRT-Diagnostik des Schädels im März 2018 seien ein neu aufgetretener kleiner Infarkt, neue postischämische Läsionen sowie weiterhin eine cerebrale Mikroangiopathie festgestellt worden. Wie Dr. C. weiter darlegte, habe sich jedoch keinerlei klinisches Korrelat zu diesen Befunden, mithin kein Symptom, gefunden, als er die Angeklagte im März 2018 neurologisch und neuropsychologisch untersucht habe. Diese habe ihm damals lediglich davon berichtet, dass sie im Januar 2018 vorübergehend unter einer Schwäche der rechten Hand sowie unter Gangunsicherheit gelitten habe. Beides sei jedoch im März 2018 im Rahmen der von ihm durchgeführten klinischen Untersuchung der Angeklagten bereits nicht mehr nachweisbar gewesen. Dr. C. zufolge sei es möglich, dass die im Januar 2018 vorübergehend aufgetretenen Symptome auf die in der Bildgebung nachgewiesenen Befunde zurückzuführen seien, zwingend sei dies jedoch nicht. Auch andere Ursachen seien hierfür denkbar.
87
In den Jahren, in denen sich die Angeklagte in seiner neurologischen Behandlung befunden habe, hätten bei ihr ein Karpaltunnelsyndrom rechts und Kopfschmerzen bestanden, für die sich keine hirnorganische Ursache gefunden habe. Vielmehr habe er vermutet, dass es sich um zervikogene Kopfschmerzen gehandelt habe, mithin um Kopfschmerzen, die von der Halswirbelsäule ausgegangen seien. Ferner seien eine rezidivierende depressive Störung und Schlafstörungen aufgetreten, die Dr. C. zufolge jedoch nicht von ihm behandelt worden seien. Ihm sei nichts darüber bekannt, dass die Angeklagte deswegen anderweitig in Behandlung gewesen wäre. Die Angeklagte habe ihm berichtet, dass sie sich im Jahr 2014 einem operativen Eingriff wegen eines grauen Stars (Katarakt) an beiden Augen unterzogen habe.
88
Wie Dr. C. ferner ausführte, habe kein Hinweis auf ein dementielles Syndrom oder auch nur eine leichte kognitive Störung bei der Angeklagten bestanden. Bei zwei neuropsychologischen Testungen am 08.03.2018 und 26.11.2018, bei denen jeweils der Mini Mental Status Test (MMST) und der DemTect-Test durchgeführt worden seien, habe die Angeklagte in beiden Fällen jeweils Testergebnisse erzielt, die als unauffälliger kognitiver Befund zu werten seien. Hinweise auf eine auch nur leichte kognitive Störung hätten sich damals nicht ergeben.
89
Hinsichtlich der Diagnose einer Demenz oder einer kognitiven Störung betonte Dr. C., dass diese nicht durch einen Radiologen auf der Grundlage einer diagnostischen Bildgebung wie einem MRT-Befund erfolgen könne. Vielmehr erfolge die Diagnostik auf klinischer Grundlage durch einen Neurologen oder Psychiater, wobei neuropsychologische Testungen ein wichtiger Baustein seien. Wenn ein Radiologe einen MRT-Befund dahingehend bewerte, dass dieser mit einer vaskulären Demenz vereinbar wäre, sei dies nicht als Diagnose einer Demenz durch den Radiologen zu verstehen. Vielmehr bedeute dies, dass Durchblutungsstörungen im Gehirn die wahrscheinlichste Ursache einer Demenz wären, wenn eine solche bei dem Patienten vorliegen würde. Ob jedoch tatsächlich eine Demenz vorliege, könne von dem Radiologen anhand des MRT-Befunds nicht beurteilt werden.
90
Die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. H. C. waren glaubhaft und nachvollziehbar.
91
b. Der sachverständige Zeuge Dr. O. A., Facharzt für Radiologie / Neuroradiologie, gab an, dass bei der Angeklagten am 29.01.2025 eine MRT-Untersuchung des Schädels durchgeführt worden sei. Diese habe ergeben, dass es in den letzten Jahren zu einem Fortschreiten der Mikroangiopathie und der Anzahl lakunärer Infarkte gekommen sei. Ferner habe sich eine rein altersbedingte, mäßige globale Hirnvolumenminderung (Atrophie) gezeigt, die nicht als pathologisch zu werten sei. Darüber hinaus habe sich insgesamt ein strukturelles Bild ergeben, das primär mit einer vaskulären Demenz vereinbar wäre. Dies bedeute, dass im Falle der klinischen Diagnose einer dementiellen Erkrankung bei der Angeklagten die Ursache hierfür nach derzeitigem Stand am ehesten eine vaskuläre Demenz – in Abgrenzung zu einer Alzheimer-Demenz – wäre, wobei eine Alzheimer-Demenz gleichwohl nicht auszuschließen wäre, da die typischen Veränderungen einer Alzheimer-Demenz ohnehin erst im späten Stadium der Erkrankung in der MRT-Bildgebung sichtbar seien. Dr. A. betonte in diesem Zusammenhang, dass der MRT-Befund aber nicht für die Beurteilung der Frage geeignet sei, ob überhaupt eine Demenz bei der Angeklagten vorliege. Eine entsprechende Schlussfolgerung aus dem MRT-Befund sei jedenfalls unzulässig. Dementsprechend werde eine Demenz auch nicht von einem Radiologen diagnostiziert. Vielmehr erfolge die Diagnose einer Demenz durch einen Neurologen oder Psychiater aufgrund einer klinischen Untersuchung.
92
Die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. O. A. waren glaubhaft und nachvollziehbar.
93
c. Der sachverständige Zeuge Dr. H. E. berichtete, dass er als Anstaltsarzt in der JVA M. mit der Behandlung der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft befasst gewesen sei. Bei ihr bestünden eine Hypertonie und eine Hypercholesterinämie. Obwohl ihr dies ihren Angaben zufolge bekannt gewesen sei, habe die Angeklagte bei der Aufnahmeuntersuchung angegeben, keine Medikamente einzunehmen. Hierzu hätten die bei der Angeklagten gemessenen Werte gepasst, aus denen sich ergeben habe, dass diese Erkrankungen nicht medikamentös eingestellt gewesen seien. Ihm sei es im Verlauf der Untersuchungshaft jedoch gelungen, die Angeklagte von der Notwendigkeit einer regelmäßigen Einnahme von blutdrucksenkenden sowie cholesterinsenkenden Medikamenten zu überzeugen, sodass die Hypertonie und die Hypercholesterinämie in der JVA nunmehr – anders als zuvor – medikamentös gut eingestellt seien.
94
Wie Dr. E. darlegte, seien ihm im Verlauf der Untersuchungshaft MRT-Befunde der Angeklagten aus der Vergangenheit bekannt geworden, in denen postischämische Läsionen und eine cerebrale Mikroangiopathie festgestellt worden seien. Deshalb habe er der Angeklagten außerdem Acetylsalicylsäure (ASS) als Prophylaxe gegen arterielle Blutgerinnsel und somit als Prophylaxe gegen das Auftreten eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts verordnet. Dieses Medikament nehme die Angeklagte ebenfalls regelmäßig ein.
95
In der JVA nutze die Angeklagte lediglich für längere Strecken einen Rollator als Gehhilfe und sei auch problemlos in der Lage, ohne Gehhilfe selbstständig die Treppen in der JVA hinauf- und hinunterzusteigen.
96
Dr. E. zufolge sei die Angeklagte bei den Untersuchungen durch ihn stets zu Ort, Zeit, Person und Situation voll orientiert gewesen und habe immer eine unauffällige kognitive Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt. Über depressive Verstimmungen habe die Angeklagte in der Untersuchungshaft nie geklagt.
97
Aufgrund des ihr zur Last liegenden Delikts sei die Angeklagte rein vorsorglich auch mehrfach von einem Psychiater untersucht worden. Diese Untersuchungen seien ebenfalls unauffällig verlaufen. Die Angeklagte habe lediglich gelegentlich über Schlafstörungen geklagt und hierfür zunächst Baldrian und später Pregabalin in niedriger Dosierung als schlafanstoßendes Mittel erhalten. Die Angeklagte habe in der JVA gelegentlich über Symptome geklagt, die typisch seien für eine Arthrose der Fingergelenke. Hingegen seien von ihr nie Symptome benannt worden, die auf ein Karpaltunnelsyndrom zurückzuführen wären.
98
Aufgrund ihres weit fortgeschrittenen Lebensalters sei der Angeklagten rein vorsorglich wiederholt die Unterbringung auf der Krankenstation angeboten worden, was sie jedoch stets strikt abgelehnt habe.
99
Die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. H. E. waren glaubhaft und nachvollziehbar.
100
d. Die Zeugin K. O. berichtete, dass die Angeklagte in der JVA M. seit etwa einem halben Jahr auf ihrer Station untergebracht sei. Die Angeklagte nutze lediglich für längere Strecken einen Rollator als Gehhilfe und sei auch problemlos in der Lage, ohne Gehhilfe selbstständig die Treppen hinauf- und hinunterzusteigen. Beim Duschen benötige sie keinerlei Unterstützung. Ihre Termine habe die Angeklagte stets im Blick. Sie sei „geistig voll da“, aufmerksam und zeige keine Anzeichen von Verwirrung. Obwohl in der JVA die Zellen auf dem Gang alle gleich aussähen und lediglich die Namen der Inhaftierten außen angebracht seien, habe die Angeklagte nie Orientierungsschwierigkeiten gezeigt und ihre Zelle stets problemlos wiedergefunden. Schwierigkeiten beim Essen oder Trinken seien bei der Angeklagten nie aufgetreten. Wie die Zeugin H. weiter angab, verstehe die Angeklagte immer alles, was sie sage, und drücke sich auch selbst klar aus. Im Verlauf habe sich die gute körperliche und geistige Verfassung der Angeklagten nicht verschlechtert, sondern sei konstant geblieben.
101
Die ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch gemachten Angaben der Zeugin H. waren glaubhaft. Es fanden sich keine Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer.
102
e. Die Zeugin K. L. bekundete, dass sie die Angeklagte seit etwa August 2024 kenne und diese auf ihrer Station untergebracht sei. Die Angeklagte nutze auf Station lediglich für längere Strecken einen Rollator als Gehhilfe. Ansonsten bewege sie sich stabil ohne Gehhilfe fort. Die Angeklagte gehe auch täglich zum Hofgang nach unten. Seit Anfang März 2025 sei sie in einer Einzelzelle untergebracht, wo sie sich ohne weiteres adäquat selbst versorge. Geistig sei die Angeklagte „sehr fit“. Es gebe keinerlei Einschränkungen bei ihr. Sie verstehe alles, was man ihr sage, und drücke sich auch selbst klar aus. Die Angeklagte erinnere sich stets an alles, was besprochen worden sei. In diesem Zusammenhang führte die Zeugin H. als Beispiel an, dass die Angeklagte sich bei ihr nach dem Sachstand erkundige, wenn sie dieser zugesagt habe, sich um eine Angelegenheit zu kümmern. Insgesamt verlaufe die Kommunikation mit der Angeklagten völlig unauffällig. Wie die Zeugin H. weiter berichtete, werde sie von der Angeklagten stets mit ihrem Namen korrekt angesprochen. Es sei noch nie vorgekommen, dass diese ihren Namen vergessen oder verwechselt habe. Weder bei der Nahrungsaufnahme noch beim Ankleiden seien jemals Auffälligkeiten oder Schwierigkeiten bei der Angeklagten aufgetreten.
103
Die Angaben der Zeugin H. waren glaubhaft. Sie sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch sowie ohne Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer aus.
104
f. Die Zeugin H. G. berichtete, dass sie in der Verwaltung der JVA M. tätig sei und mit der Angeklagten in mehreren Sprechstunden persönlichen Kontakt gehabt habe. Sie selbst habe die erste Begegnung mit der Angeklagten im Rahmen einer Sprechstunde zu Beginn der Untersuchungshaft initiiert, da seitens der JVA beabsichtigt gewesen sei, der Angeklagten einen Rollator zur Verfügung zu stellen. Wie die Zeugin erläuterte, habe sie sich deshalb selbst einen persönlichen Eindruck von der Angeklagten und deren Verfassung verschaffen wollen. Bei dieser ersten Begegnung sei sie überrascht gewesen, weil es der Angeklagten körperlich und geistig so gut – bemerkenswert gut für ihr Alter – gegangen sei. Die Angeklagte habe erklärt, dass sie eigentlich keinen Rollator benötige, und sich dann damit einverstanden erklärt, vorsorglich aus Sicherheitsgründen für längere Strecken dennoch einen zu benutzen. Das Angebot, sie in einem behindertengerechten Haftraum unterzubringen, habe die Angeklagte jedoch von Anfang an bis zuletzt stets vehement abgelehnt und erklärt, dass sie keinen derartigen Haftraum benötige. Auch das Angebot, ihr beim Duschen Unterstützung durch einen Pflegedienst bereitzustellen, habe die Angeklagte mit der Begründung abgelehnt, dass sie dies nicht benötige.
105
Im Verlauf der Untersuchungshaft sei es zu keiner Verschlechterung der körperlichen oder geistigen Verfassung der Angeklagten gekommen. Vielmehr sei ihr Zustand konstant gut gewesen. Die Angeklagte sei inzwischen in einer Einzelzelle untergebracht, wo sie sowohl nach eigenen Angaben als auch nach der Einschätzung des Anstaltspersonals gut zurechtkomme und sich ohne Probleme angemessen selbst versorgen könne. Anzeichen für kognitive Einschränkungen oder demenzielle Symptome habe es bei der Angeklagten nie gegeben. Sie sei stets „geistig wach“ gewesen, habe kluge und fundierte Aussagen getroffen und könne sich gut verkaufen. Sie habe ein gutes Gespür dafür, wann sie in einem Gespräch in der Defensive sei und es empfehlenswert sei, sich zurückzunehmen und sich demütig zeigen, und wann sie im Gespräch in die Offensive gehen und Druck ausüben könne. Auf Fragen antworte die Angeklagte schnell und schlüssig. Sie habe auch wiederholt gezeigt, dass ihr die Namen der JVA-Bediensteten bekannt seien. Wie die Zeugin K. angab, habe sie in Gesprächen mit der Angeklagten über Vorkommnisse häufig bewusst den Namen der beteiligten JVA-Bediensteten nicht genannt. Jedoch habe in diesen Fällen die Angeklagte dann im Gespräch von sich aus die Namen der beteiligten JVA-Bediensteten genannt, die stets korrekt gewesen seien. Insgesamt mache die Angeklagte einen „fitten Eindruck“.
106
Die Angaben der Zeugin V. waren glaubhaft. Sie sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch aus. Es bestand deshalb kein Anlass, ihre ohne Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen.
107
g. Die Zeugin A. M. gab an, dass sie im Jahr 2021 ihre Ausbildung begonnen habe und seitdem in der X. in der S. 46 i. M. arbeite. Ihr sei die Angeklagte als Stammkundin bekannt. Diese sei mindestens viermal pro Woche gemeinsam mit ihrer Freundin zum Einkaufen gekommen. Die Angeklagte sei gut zu Fuß gewesen und habe – im Gegensatz zu ihrer Freundin – keine krumme Körperhaltung beim Gehen eingenommen. Wie die Zeugin ferner berichtete, sei es zwischen ihr und der Angeklagten immer wieder zu kurzen Gesprächen gekommen, wenn diese ihre Einkäufe an der Kasse bezahlt habe. Hierbei sei die Angeklagte stets sehr freundlich gewesen und habe keinerlei Anzeichen von Verwirrung oder sonstige Auffälligkeiten gezeigt. Die Freundin der Angeklagten sei hingegen sehr ruhig gewesen und habe nie etwas gesagt. Auch der Bezahlvorgang an sich sei stets völlig unauffällig verlaufen, ohne dass es Anzeichen einer geistigen Beeinträchtigung der Angeklagten gegeben hätte.
108
Die Angaben der Zeugin M. waren glaubhaft. Die Zeugin sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch aus. Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer lagen nicht vor.
109
h. Die Zeugin D. I. berichtete, dass sie die Angeklagte zufällig beim Einkaufen im R. in der S. 46 i. M. kennengelernt habe und mit ihr ins Gespräch gekommen sei. Im weiteren Verlauf hätten sie ihre Telefonnummern ausgetauscht und in der Folge auch gelegentlich miteinander telefoniert. Beim Einkaufen sei die Angeklagte stets in Begleitung ihrer Freundin gewesen, die jedoch sehr ruhig gewesen sei und nie etwas gesagt habe. Wie die Zeugin weiter angab, habe sie sich mit der Angeklagten gut unterhalten können. Diese habe geistig unbeeinträchtigt gewirkt und keinerlei Anzeichen von Demenz gezeigt. Auch körperlich sei die Angeklagte in guter Verfassung gewesen und habe beim Gehen keine Gehhilfe benutzt.
110
Die ohne Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer gemachten Angaben der Zeugin H. waren glaubhaft. Die Zeugin sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch aus.
111
i. Die Zeugin M. J. bekundete, dass sie mit ihrem Ehemann H. J. im Jahr 2011 in die Wohnung von dessen Eltern eingezogen sei, die im … des … in der T. 64 i. M. unmittelbar neben der Wohnung der Angeklagten liege.
112
Seither habe sie bei der Angeklagten lediglich einen völlig unauffälligen altersentsprechenden körperlichen Abbau beobachten können. Dieser habe sich im Wesentlichen darin gezeigt, dass die Angeklagte im Laufe der Jahre ein etwas gemäßigteres Tempo beim Gehen eingenommen habe und „nicht mehr ganz so flink“ unterwegs gewesen sei wie noch zu Beginn. Eine Gehhilfe habe die Angeklagte jedoch bis zu ihrer Verhaftung nie benutzt. Es habe auch nicht so gewirkt, als ob sie eine Gehhilfe benötigen würde. Geistig sei die Angeklagte „sehr fit“ gewesen. Man habe sich mit ihr immer völlig unauffällig unterhalten können, wobei die Angeklagte ein gutes Gedächtnis unter Beweis gestellt habe. Auch habe diese sie immer erkannt und ihren Namen gewusst. Die Angeklagte habe stets gewusst, wo ihre eigene Wohnung sei und auch sonst nie Anzeichen von Orientierungsproblemen gezeigt. Sie sei auch immer passend gekleidet gewesen, wenn sie das Haus verlassen habe. Zusammengefasst habe die Zeugin ihren Angaben zufolge bei der Angeklagten nie auch nur die geringsten geistigen Beeinträchtigungen wahrgenommen.
113
Die ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch gemachten Angaben der Zeugin J. waren glaubhaft. Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer fanden sich nicht.
114
j. Der Zeuge H. J. berichtete, dass er die Angeklagte seit seiner Kindheit, mithin seit über vierzig Jahren kenne. Er sei in der Wohnung, die im … des … in der T. 64 unmittelbar neben der Wohnung der Angeklagten gelegen sei, bei seinen Eltern aufgewachsen und lebe inzwischen gemeinsam mit seiner Ehefrau M. J. in dieser Wohnung. Er habe keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Angeklagten im Laufe der Jahre ein über den ganz normalen Alterungsprozess hinausgehender körperlicher oder geistiger Abbau stattgefunden hätte. Wie sich in Gesprächen mit ihr immer wieder gezeigt habe, sei ihr Gedächtnis besser gewesen als sein eigenes. Die Angeklagte habe sich immer klar ausgedrückt und alles verstanden.
115
Die Angaben des Zeugen J. waren glaubhaft. Er sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch aus. Es bestand deshalb kein Anlass, seine ohne Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen.
116
k. Die Zeugin T. V. B. gab an, dass sie seit ihrer Geburt vor etwa 19 Jahren in dem Mehrfamilienhaus in der T. 64 i. M. wohne und deshalb die Angeklagte als Nachbarin kenne, soweit sie sich zurückerinnern könne. Die Angeklagte habe sowohl körperlich als auch geistig stets „einen sehr fitten Eindruck“ auf sie gemacht. Ihren Angaben zufolge habe die Zeugin nie ein Anzeichen für körperliche oder geistige Probleme bei der Angeklagten wahrgenommen, die im Kontakt mit ihr und ihrer Familie immer sehr freundlich gewesen sei.
117
Die ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch gemachten Angaben der Zeugin A. S. waren glaubhaft. Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer lagen nicht vor.
118
l. Der Zeuge O. B. bekundete, dass er vor etwa sechs Jahren in das Mehrfamilienhaus in der T. 64 i. M. eingezogen sei und seither die Angeklagte als Nachbarin kenne. Er habe sich mit ihr gut unterhalten können. Sie habe intelligent gewirkt und gut argumentieren können. Außerdem habe sie über ein gutes Gedächtnis verfügt. Anzeichen für Demenz oder auch nur für eine geringfügige geistige Beeinträchtigung habe er bei ihr nicht bemerkt. Auch körperlich sei die Angeklagte in guter Verfassung gewesen und stets ohne Gehhilfe zu Fuß unterwegs gewesen.
119
Die ohne Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer gemachten Angaben des Zeugen B. waren glaubhaft. Er sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch aus.
120
m. Die Zeugin M. B. gab an, dass sie die Angeklagte im März 2024 zufällig kennengelernt habe, als sie aus der U-Bahn ausgestiegen sei. Die Angeklagte sei in Begleitung ihrer – wie die Zeugin dann erfahren habe – Freundin gewesen und habe sie angesprochen, ob sie beim Aussteigen aus der U-Bahn eine liegen gebliebene Handtasche gesehen habe, was sie verneint habe. Die Freundin der Angeklagten, die von dieser „S.“ genannt worden sei, habe sich Vorwürfe gemacht, weil sie die Handtasche der Angeklagten verloren habe. Wie die Zeugin weiter berichtete, habe sie die beiden Frauen zur Angeklagten nach Hause begleitet und deren Einkaufstrolley für sie gezogen. Ferner habe sie der Angeklagten angeboten, diese bei der Suche nach ihrer verlorenen Handtasche zu unterstützen und im Fundbüro für sie anzurufen, was die Angeklagte dankbar angenommen habe.
121
Wie die Zeugin R. berichtete, habe sie sich mit der Angeklagten gut unterhalten können. Diese sei sehr kommunikativ gewesen. Auch habe es so gewirkt, dass die Angeklagte über ein gutes Gedächtnis verfügt habe. In den folgenden Wochen habe sie wegen der Suche nach der verlorenen Handtasche mehrmals mit der Angeklagten telefoniert. Die Handtasche sei jedoch leider nicht aufgefunden worden. Den weiteren Angaben der Zeugin zufolge habe ihr die Angeklagte irgendwann erzählt, dass sie von einer unbekannten Person angerufen worden sei. Hierbei habe die Angeklagte „paranoid“ im Sinne von misstrauisch auf sie gewirkt und bei ihr den Eindruck erweckt, sie möglicherweise zu verdächtigen, dass sie die Telefonnummer der Angeklagten unbefugt weitergegeben habe. Dies habe sie jedoch nicht getan und deshalb auch gegenüber der Angeklagten in Abrede gestellt. Wie die Zeugin R. auf Nachfrage erläuterte, verwende sie den Begriff „paranoid“ in einem rein umgangssprachlichen Sinn in der Wortbedeutung von „…“. Da sie sich von der Angeklagten zu Unrecht verdächtigt gefühlt habe, unbefugt deren Telefonnummer weitergegeben zu haben, obwohl sie dieser lediglich bei der Suche nach deren Handtasche habe helfen wollen, habe sie daraufhin den Kontakt zur Angeklagten abgebrochen.
122
Die Angaben der Zeugin R. waren glaubhaft. Die Zeugin sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch aus. Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer fanden sich nicht.
123
n. Die psychologische Sachverständige Dipl. – S. K. berichtete über die von ihr am 12. und 13.12.2024 durchgeführte testpsychologische Untersuchung der Angeklagten im Hinblick auf deren Intelligenzniveau und aktuelle kognitive Leistungsfähigkeit. Hierbei habe sie unter anderem die neuropsychologische Testbatterie CERAD Plus zur Erfassung von klinischen, neuropathologischen und neuropsychologischen Anzeichen einer Demenz angewandt. Diese umfasse unter anderem als einen Subtest den Mini Mental Status Test (MMST). Das von der Angeklagten im MMST erzielte Ergebnis liege zwischen dem Bereich, der als unauffälliger Befund zu werten sei, und dem Bereich, der als Hinweis auf eine leichte kognitive Beeinträchtigung angesehen werde.
124
Im Bereich der Intelligenzmessung habe sich eine Differenz zwischen dem im Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene (WAIS-IV) erzielten Gesamt-IQ von 84 und dem um den Einfluss von Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit reduzierten sogenannten „Fähigkeitsindex“ mit einem IQ von 92 ergeben, die möglicherweise einen Hinweis auf neuropsychologische Beeinträchtigungen darstellen könnte. Die Messung der kristallinen Intelligenz mit dem sprachgebundenen, bildungsabhängigen Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenz-Test (MWT-B) habe einen im oberen Durchschnittsbereich liegenden IQ von 107 ergeben.
125
Insgesamt hätten die Ergebnisse der durchgeführten Tests auf eine mittelschwere Gedächtnisstörung hingewiesen und sprächen damit für eine leichte kognitive Beeinträchtigung (Mild Cognitive Impairment, MCI). Ein Hinweis auf ein dementielles Syndrom bei der Angeklagten habe sich hingegen nicht ergeben. Wie die psychologische Sachverständige betonte, sei das Testergebnis jedoch lediglich als Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer leichten kognitiven Beeinträchtigung (MCI) zu werten und beinhalte nicht etwa deren Diagnose, da die erzielten Testergebnisse auch andere Ursachen haben könnten.
126
Die Ausführungen der sehr erfahrenen psychologischen Sachverständigen Dipl. – S. K. waren sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend.
127
o. Die Feststellung, dass bei der Angeklagten nicht einmal eine leichte kognitive Beeinträchtigung vorliegt und erst recht kein dementielles Syndrom bei ihr besteht, stützt das Schwurgericht auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen M. Dr. H.. Dieser berücksichtigte bei seiner Gutachtenerstattung die oben unter C.I.2.a. (S. 22) bis C.I.2.m. (S. 29) dargelegten Angaben der (zum Teil sachverständigen) Zeugen Dr. C., Dr. A., Dr. E., H., H., V., M., H., S. und H. J., A. S., B. und R. sowie das Teilgutachten der psychologischen Sachverständigen Dipl. – S. K. (vgl. oben C.I.2.n., S. 29) und nahm hierauf Bezug.
128
Dem psychiatrischen Sachverständigen zufolge verfüge die Angeklagte über eine für ihr Alter erstaunlich gute geistige Leistungsfähigkeit. Bei ihr liege nicht einmal eine leichte kognitive Beeinträchtigung vor. Erst recht bestehe bei ihr kein dementielles Syndrom.
129
Die Formulierung in dem MRT-Befund vom 29.01.2025, wonach sich insgesamt ein strukturelles Bild ergeben habe, das primär mit einer vaskulären Demenz vereinbar wäre, erläuterte der psychiatrische Sachverständige in derselben Art und Weise wie die sachverständigen Zeugen Dr. C. (vgl. oben C.I.2.a., S. 22) und Dr. A. (vgl. oben C.I.2.b., S. 24). Wie M. Dr. H. in diesem Zusammenhang ferner betonte, gebe es keine feste Korrelation zwischen den durch die Bildgebung nachgewiesenen Veränderungen des Gehirns und hierdurch hervorgerufenen kognitiven Beeinträchtigungen. So gebe es Patienten mit schweren kognitiven Beeinträchtigungen, bei denen sich in der Bildgebung kaum Befunde nachweisen ließen, und umgekehrt auch Patienten ohne kognitive Beeinträchtigungen, obwohl sich zahlreiche Befunde in der Bildgebung fänden. Deshalb stehe die Beurteilung, dass bei der Angeklagten nicht einmal eine leichte kognitive Beeinträchtigung vorliege, nicht im Widerspruch zu dem MRT-Befund vom 29.01.2025.
130
In Übereinstimmung mit den sachverständigen Zeugen Dr. C. und Dr. A. betonte M. Dr. H., dass die Diagnose einer Demenz oder auch nur einer leichten kognitiven Störung nicht anhand einer bildgebenden Diagnostik wie der MRT, sondern vielmehr klinisch gestellt werde. Dabei stelle die Untersuchung der kognitiven Leistungsfähigkeit im Rahmen einer neuropsychologischen Testung zwar einen elementaren Baustein der Diagnostik dar. Entscheidend für die Diagnose sei aber, ob Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Durchführung von Alltagsaktivitäten vorlägen.
131
Diesbezüglich führte … Dr. H. aus, dass keiner der in der Hauptverhandlung vernommen Zeugen im Hinblick auf die Angeklagte etwas geschildert habe, was über den ganz normalen altersbedingten Abbau hinausgehen und auf ein dementielles Geschehen hindeuten würde. Auch auf entsprechende gezielte Nachfragen sei nichts Derartiges in Erfahrung zu bringen gewesen. Keine der vernommenen Personen – weder derjenigen, die seit der Inhaftierung der Angeklagten mit ihr Kontakt gehabt hätten (vgl. oben C.I.2.c., S. 24, bis C.I.2.f., S. 26), noch derjenigen aus ihrem Umfeld vor der Inhaftierung (vgl. oben C.I.2.g., S. 27, bis C.I.2.m., S. 29) – habe Angaben gemacht, aus denen sich eine Beeinträchtigung der Fähigkeit der Angeklagten zur Durchführung von Alltagsaktivitäten ergeben hätte.
132
Die in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Wohnung der Angeklagten hätten gezeigt, dass die Wohnung in einem ordentlichen, wohnlichen Zustand gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass die Angeklagte in der Lage gewesen sei, ihren Haushalt adäquat zu führen und sich angemessen um den Zustand ihrer Wohnung zu kümmern. Somit böten auch die Lichtbilder von der Wohnung der Angeklagten keinen Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Durchführung von Alltagsaktivitäten.
133
Die Ausführungen des sehr erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen M. Dr. H., der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausging, waren sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend.
134
p. Im Hinblick auf die Befunde, die bei der Angeklagten im Laufe der Jahre im Rahmen der wiederholt durchgeführten MRT-Diagnostik erhoben worden seien (vgl. oben C.I.2.a., S. 22, und C.I.2.b., S. 24), wies der Sachverständige M. Dr. H. in Übereinstimmung mit dem sachverständigen Zeugen Dr. C. darauf hin, dass es zwar durchaus möglich sei, dass die im Januar 2018 vorübergehend bei der Angeklagten aufgetretenen Symptome auf die in der Bildgebung im März 2018 nachgewiesenen Befunde zurückzuführen seien, dies jedoch nicht zwingend sei, da auch andere Ursachen hierfür denkbar seien.
135
Wie M. Dr. H. ferner darlegte, hätten sich in der durchgeführten Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der Angeklagten in den letzten Jahren Symptome aufgetreten wären, die auf das Fortschreiten der Mikroangiopathie und der Anzahl lakunärer Infarkte in diesem Zeitraum zurückzuführen wären.
136
Auch insoweit waren die Ausführungen des Sachverständigen M. Dr. H. widerspruchsfrei sowie überzeugend und gingen von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus.
137
3. Die Feststellung, dass die Angeklagte keinen Alkohol trinkt, beruht auf ihren entsprechenden Angaben in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024, die durch die Ausführungen des toxikologischen Sachverständigen Prof. Dr. K. vom O. P. L. in M. bestätigt werden. Dieser legte sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend dar, dass die Untersuchung einer Haarprobe der Angeklagten auf den Alkoholmarker EtG ein negatives Ergebnis erbracht habe, wobei durch die Untersuchung ein Zeitraum von etwa drei Monaten vor der am 19.07.2024 erfolgten Entnahme der Haarprobe überprüft worden sei. Auch in der übrigen Beweisaufnahme haben sich keine Hinweise für einen Alkoholkonsum der Angeklagten ergeben.
138
4. Für die Feststellung, dass keine Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelkonsum oder Medikamentenmissbrauch der Angeklagten bestehen, stützt sich die Strafkammer ebenfalls auf die auch insoweit sachkundigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des toxikologischen Sachverständigen Prof. Dr. K., wonach die Untersuchung einer Haarprobe der Angeklagten auf Drogen und ausgewählte Medikamente ebenfalls ein negatives Ergebnis erbracht habe. Wie der Sachverständige erläuterte, sei bei dieser Untersuchung ein Zeitraum von etwa einem Jahr vor der am 19.07.2024 erfolgten Entnahme der Haarprobe überprüft worden. Auch ansonsten haben sich in der gesamten Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelkonsum oder Medikamentenmissbrauch der Angeklagten ergeben.
139
5. Die Feststellung, dass die Angeklagte Nichtraucherin ist, beruht auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. E., Anstaltsarzt in der JVA M., wonach die Angeklagte bei der Aufnahmeuntersuchung in der JVA angegeben habe, Nichtraucherin zu sein. Im Einklang damit stehen die glaubhaften Angaben der Zeugin K. O.. Diese berichtete, dass die Angeklagte in der JVA M. ca. ein halbes Jahr lang auf der Station untergebracht gewesen sei, auf der sie selbst eingesetzt sei, und dass die Angeklagte als Nichtraucherin stets nur mit anderen Nichtraucherinnen in einer Gemeinschaftszelle untergebracht gewesen sei.
140
6. Grundlage für die Feststellungen zur Intelligenz der Angeklagten waren die entsprechenden, auch insoweit sachkundigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen der psychologischen Sachverständigen Dipl. – S. K. (vgl. oben C.I.2.n., S. 29).
141
7. Die Feststellungen zur Persönlichkeit der Angeklagten stützen sich auf die entsprechenden, auch insoweit sachkundigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen M. Dr. H., der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausging. Dieser legte auch überzeugend dar, dass keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Störung oder eine Intelligenzminderung von forensischer Relevanz bei der Angeklagten bestünden.
142
8. Die Feststellung zur Vorstrafenfreiheit der Angeklagten beruht auf der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 07.03.2025.
143
9. Die Feststellungen zur Haft der Angeklagten beruhen zum einen auf den oben unter C.I.2.c. (S. 24) bis C.I.2.f. (S. 26) dargelegten Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. H. E. und der Zeuginnen K. O., K. L. und H. G. sowie zum anderen auf den nachfolgenden Beweismitteln.
144
a. Die Zeugin K. L. berichtete auch insoweit glaubhaft, dass die Angeklagte bis Anfang März 2025 in Gemeinschaftszellen untergebracht gewesen sei, da der medizinische Dienst der JVA zunächst der Unterbringung der Angeklagten in einer Einzelzelle entgegengetreten sei. Im Hinblick auf die geringe Zellengröße und deren Zuschnitt hätten Bedenken bestanden, dass der Angeklagten in der Zelle durch ihren Rollator der Zugang zum Notruf versperrt sein könnte. In den Gemeinschaftszellen habe die Angeklagte keinerlei Anpassungsbereitschaft gezeigt und unter Verweis auf ihr hohes Lebensalter von den mitinhaftierten Frauen verlangt, sich vollständig ihren Vorstellungen und Erwartungen unterzuordnen. Viele der mitinhaftierten Frauen hätten sich von der Angeklagten bedroht und unter Druck gesetzt gefühlt.
145
Wie die Zeugin H. weiter glaubhaft angab, hätten sich die mitinhaftierten Frauen zum Teil weinend bei ihr oder ihren Kolleginnen über die Angeklagte beklagt. Diese habe von den mitinhaftierten Frauen verlangt, verschiedene Tätigkeiten wie etwa den Abwasch oder den Wäschetausch für sie zu übernehmen, obwohl sie zur Durchführung dieser Tätigkeiten trotz ihres hohen Lebensalters durchaus selbst in der Lage sei. Auch habe die Angeklagte ihren Mitinsassinnen beispielsweise untersagt, abends und nachts die Toilette aufzusuchen oder das Licht einzuschalten. Dabei habe sich die Angeklagte aufbrausend gegenüber den Mitinsassinnen verhalten und diese angeschrien. Der Zeugin H. zufolge hätten ihre Kolleginnen und sie es deshalb für die mitinhaftierten Frauen als nicht zumutbar erachtet, längere Zeit gemeinsam mit der Angeklagten in einer Zelle untergebracht zu sein, weshalb zahlreiche Verlegungen in andere Zellen erforderlich gewesen seien.
146
Die Angeklagte sei mit der Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle unzufrieden gewesen und habe ihre Unterbringung in einer Einzelzelle verlangt. Der Zeugin zufolge habe die Angeklagte, solange diese in einer Gemeinschaftszelle untergebracht gewesen sei, auch ihr gegenüber sowie gegenüber ihren Kolleginnen aufbrausend reagiert und Anordnungen bewusst missachtet. Dies habe sich mit ihrer Verlegung in eine Einzelzelle Anfang März 2025 abrupt geändert und sei seither auch nicht mehr vorgekommen. Anfang März 2025 habe der medizinische Dienst der JVA seine Bedenken gegen die Unterbringung der Angeklagten in einer Einzelzelle aufgegeben, sodass ihre Verlegung in eine Einzelzelle habe erfolgen können, was nicht zuletzt wegen ihrer zahlreichen Konflikte mit ihren Mitinsassinnen in den Gemeinschaftszellen gut gewesen sei. Seither habe es auch mit Mitgefangenen keine nennenswerten Konflikte der Angeklagten mehr gegeben.
147
Unter Verweis auf ihr hohes Lebensalter habe die Angeklagte der Zeugin H. zufolge auch von ihr und ihren Kolleginnen im Laufe der Zeit immer wieder Unterstützung bei diversen Tätigkeiten eingefordert. Als diese der Angeklagten jedoch nicht gewährt worden sei, habe sich dann allerdings gezeigt, dass sie zur Erledigung dieser Tätigkeiten problemlos selbst in der Lage gewesen sei.
148
b. Diese Angaben der Zeugin H. wurden durch die auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeuginnen K. O. und H. G. im Wesentlichen bestätigt. Die Zeugin H. berichtete ebenfalls von wiederholten Konflikten zwischen der Angeklagten und den mit ihr in den Gemeinschaftszellen inhaftierten Frauen. Die Zeugin V. bekundete, dass sie seitens der Anstaltsbediensteten über das von der Zeugin H. geschilderte Verhalten der Angeklagten und die daraus resultierenden Probleme laufend informiert worden sei. Deshalb seien zahlreiche Verlegungen in andere Zellen erforderlich gewesen.
149
c. Die Feststellungen zu dem Vorfall am 25.02.2025 stützen sich auf die auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin K. O., die im Wesentlichen durch die auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin K. L. bestätigt wurden, sowie ergänzend auf die auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin H. G..
150
(1) Die Zeugin H. berichtete, dass die Angeklagte am 25.02.2025 wegen erheblicher Streitigkeiten mit Mitgefangenen erneut in eine andere Gemeinschaftszelle verlegt worden sei und sie sich deshalb mit dieser zum Aufzug begeben habe. Hierbei habe sie deren persönliche Gegenstände, unter anderem eine Pinnwand mit Fotos, auf einem Wagen zum Aufzug transportiert. Die Pinnwand sei mit der Oberseite nach unten auf den Wagen geladen worden, weshalb die mit Tesafilm an der Pinnwand befestigten Fotos heruntergehangen seien. Wie die Zeugin H. weiter schilderte, habe die Angeklagte hierauf aufbrausend reagiert und ihr lautstark vorgeworfen, ihre Fotos beschädigt zu haben. Dieser Vorwurf der Angeklagten sei jedoch völlig unberechtigt gewesen, da die Fotos nicht beschädigt gewesen seien, weshalb sie dies gegenüber der Angeklagten auch in Abrede gestellt habe. Da sie sich mit der wütenden Angeklagten allein unwohl gefühlt habe, habe sie für die Fahrt mit der Angeklagten im Aufzug ihre zufällig hinzugekommene Kollegin K. L. hinzugebeten.
151
Im Aufzug sei sie von der Angeklagten angeschrien und bezichtigt worden, absichtlich deren Fotos beschädigt zu haben und die Angeklagte quälen zu wollen. Unvermittelt habe sich die Angeklagte zu ihr umgedreht, ihr mit der flachen Hand auf den rechten Oberarm geschlagen und diesen mit einem festen Griff gepackt. Laut der Zeugin H. sei es ihr dann gelungen, mit ihrer linken Hand den Griff der Angeklagten von ihrem rechten Oberarm zu lösen. Sie habe durch den körperlichen Angriff der Angeklagten Schmerzen sowie ein 2 x 3 cm großes Hämatom erlitten. Das Hämatom habe etwa eine Woche lang bestanden. Fünf Tage lang habe sie einen Kühlverband getragen. Sie sei aber weiterhin dienstfähig gewesen und habe gearbeitet. Schmerzmittel habe sie nicht einnehmen müssen. Den Vorfall habe sie ihren Vorgesetzten gemeldet, woraufhin Strafanzeige gegen die Angeklagte erstattet worden sei.
152
(2) Soweit diese Angaben der Zeugin H. das Geschehen betrafen, das sich in Anwesenheit der Zeugin H. ereignete, wurden die Angaben der Zeugin H. von dieser im Wesentlichen bestätigt.
153
(3) Die Zeugin H. G. gab ergänzend an, dass dieser körperliche Übergriff der Angeklagten auf K. O. die Erstattung einer Strafanzeige gegen die Angeklagte sowie ein Disziplinarverfahren gegen sie zur Folge gehabt habe. In Letzterem sei eine Einkaufssperre von einem Monat gegen die Angeklagte verhängt worden. Insoweit erläuterte die Zeugin V., dass ein derartiger disziplinarischer Verstoß normalerweise mit einem Arrest geahndet werde. Wegen des hohen Lebensalters der Angeklagten habe man hiervon jedoch abgesehen und stattdessen mit der Einkaufssperre von einem Monat die mildeste Ahndung verhängt, die überhaupt möglich sei.
154
d. Die Feststellungen zu dem Bescheid der Landeshauptstadt M. vom 04.02.2025 beruhen auf dessen Verlesung in den Verwaltungsakten der Landeshauptstadt M., Sozialreferat.
II. Einlassungen der Angeklagten zur Sache
155
In der Hauptverhandlung ließ sich die Angeklagte nicht zur Sache ein. Im letzten Wort äußerte sie lediglich, dass sie so viel zu sagen gehabt hätte, aber jetzt nichts mehr sagen wolle. Im Ermittlungsverfahren hingegen machte sie Angaben zur Sache und räumte hierbei ihre Verantwortlichkeit für den Tod der Geschädigten sowie Teile des Tatgeschehens in groben Zügen ein.
156
1. Am 18.07.2024 um 19:45:50 Uhr – mehr als 2,5 Tage nach der Tat – rief die Angeklagte bei der Einsatzzentrale der Polizei unter der Rufnummer 110 an. Wie sich aus der Inaugenscheinnahme der Audioaufzeichnung des Anrufs ergab, äußerte die Angeklagte hierbei zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes:
157
a. Zum Tatgeschehen gab die Angeklagte an, dass ihre Freundin und sie zwei Tage zuvor einen Streit gehabt hätten, der sehr schlecht ausgegangen sei. Nun liege ihre Freundin tot bei ihr in der Wohnung. Ihre Freundin und sie hätten sich „in der Wolle gehabt“. Ihre Freundin habe sie geschlagen und sie habe diese zurückgeschlagen. Da das in der Küche stattgefunden habe, habe sie einen Kochtopf genommen. Ihre Freundin sei nun gestorben und liege bei ihr in der Küche.
158
Der Grund für den Streit sei „eigentlich blöd“ gewesen. Ihre Freundin habe die Kühlwaren aus der Kühltasche auspacken und in den Kühlschrank legen wollen. Dies habe die Angeklagte ihren Angaben zufolge jedoch nicht gewollt, weil ihre Küche so klein sei. Sie habe deshalb ihre Freundin aufgefordert, dies nicht zu tun und nicht an den Kühlschrank zu gehen. Dann sei die Kühltasche heruntergefallen. Auch der Wassertopf sei heruntergefallen. Sehr vieles sei durcheinandergekommen, weil ihre Küche so klein sei. Da habe ein Wort das andere gegeben und es sei zum Streit gekommen.
159
Die vom Mitarbeiter der Einsatzzentrale vorgenommene Zusammenfassung der bisherigen Angaben der Angeklagten dahingehend, dass sie in einem Streit ihrer Freundin einen Kochtopf gegen den Kopf geschlagen habe, bejahte die Angeklagte und betonte die Gegenseitigkeit. Auch die weitere Zusammenfassung dahingehend, dass es ihrer Freundin danach schlecht gegangen sei, bejahte die Angeklagte.
160
b. Zum Nachtatgeschehen berichtete die Angeklagte, dass sie den Rettungsdienst nicht informiert habe. Ihre Freundin habe keine Schmerzen erwähnt und ihre Frage, ob sie die Polizei rufen solle, verneint. Vom Rettungsdienst sei nicht gesprochen worden. Auf ihre Frage habe ihre Freundin normal geantwortet und gesagt, dass es ihr gutgehe. Ihre Freundin habe in der Nacht bei ihr geschlafen und gesagt, sie wolle auf dem Küchenboden schlafen, weil dieser so kühl und ihr so heiß sei. Sie habe ihrer Freundin eine Decke gegeben. Ins Bad habe ihre Freundin nicht mehr gewollt, sondern habe nur schlafen wollen. Sie selbst habe nicht schlafen können und immer nach ihrer Freundin gesehen. Da sei alles in Ordnung gewesen. Am Morgen sei sie im Sessel eingeschlafen. Als sie dann am Morgen zu ihrer Freundin hingegangen sei, habe diese sich nicht mehr „gemeldet“, obwohl sie diese immer wieder gerufen habe. Dann habe sie festgestellt, dass ihre Freundin tot sei. Auf eine entsprechende Nachfrage erklärte die Angeklagte, dass ihre Freundin hundertprozentig tot sei. Diese sei „ganz schwarz im Gesicht“, was „ganz komisch“ sei. Das habe sie noch nie gesehen.
161
c. Hinsichtlich ihrer Personalien erklärte die Angeklagte, dass sie N. G. heiße, 89 Jahre alt sei und in der T. in einer Wohnung im … wohne. Zur Person der Getöteten gab sie an, dass ihre Freundin H. I. heiße, am x. März Geburtstag habe, 77 Jahre alt sei und oft zu ihr komme, um ihr ein wenig beim Einkaufen zu helfen. Zum Verhältnis zwischen ihr und der Getöteten gab die Angeklagte an, dass ihre Freundin und sie sich „sehr, sehr lange“ – „zig Jahre“ – kennen würden. Bezüglich ihres aktuellen Befindens äußerte die Angeklagte, „noch ganz durcheinander“ und „total fertig“ zu sein und ihre Freundin schon zu vermissen, die um diese Uhrzeit immer angerufen habe.
162
2. Der Kriminalbeamte H. K. führte am 19.07.2024 gemeinsam mit seinem Kollegen H. M. und zeitweise auch mit seinem Kollegen K. I. eine Beschuldigtenvernehmung mit der Angeklagten durch, die audiovisuell aufgezeichnet wurde. Das Schwurgericht hat die audiovisuelle Aufzeichnung dieser Beschuldigtenvernehmung in Augenschein genommen und sich hierdurch einen eigenen, unmittelbaren Eindruck von der Angeklagten in der Vernehmungssituation und ihren hierbei gemachten Angaben verschafft. Demnach erklärte die Angeklagte nach entsprechender Belehrung, ohne anwaltliche Rücksprache und ohne Anwesenheit eines Verteidigers Angaben zur Sache machen zu wollen. Auch betonte die Angeklagte in einem weit fortgeschrittenen Stadium der von 00:14 Uhr bis 03:34 Uhr dauernden Vernehmung, nicht müde zu sein, und forderte die Vernehmungsbeamten auf, weitere Fragen an sie zu richten. Darüber hinaus erklärte sie im Endstadium der Vernehmung, dass sie glaube, im Falle einer Fortsetzung der Vernehmung nach einer mehrstündigen Schlafpause im Tagesverlauf des 19.07.2024 „dann“ „wirklich“ einen Rechtsanwalt zu benötigen, weil sie das nach alledem nicht mehr schaffe. Im Wesentlichen machte die Angeklagte zusammengefasst folgende Angaben zur Sache:
163
a. Zum Verhältnis zwischen ihr und der Getöteten berichtete die Angeklagte, dass sie und ihre Freundin H. I., die von ihr stets S. genannt worden sei und in der F. gewohnt habe, zwei unterschiedliche Menschen gewesen seien, die nicht zusammengepasst hätten. In diesem Zusammenhang stellte die Angeklagte die rhetorische Frage, wie viele Menschen es jedoch gebe, die zusammenstünden, obwohl sie nicht zusammenpassten. Ihr sei schon von vielen Menschen geraten worden, mit ihrer Freundin zu brechen, doch würden die anderen Menschen H. I. nicht kennen, während sie diese seit vierzig Jahren kenne. Sie sei noch mit ihrer Freundin zusammen gewesen, weil sie sich so lange und gut gekannt hätten, weil sie auch deren Eltern gekannt habe und weil H. I. ganz allein gewesen sei.
164
Der Angeklagte zufolge habe keine von ihnen beiden – das könne sie auch von ihrer Freundin sagen – den anderen aufgeben wollen, was jedoch auch ein Problem sei, da es vielleicht besser wäre, den anderen aufzugeben, wenn man, speziell im Alter, nicht so gut miteinander auskomme. Sie und ihre Freundin hätten sich öfter gestritten; das habe bei ihnen einfach dazugehört. In diesem Zusammenhang führte die Angeklagte aus, dass dies allerdings vor mehreren Jahren, als sie jünger gewesen seien, nicht der Fall gewesen sei, weshalb sie annehme, dass es auch etwas mit dem Alter zu tun habe. Ihre Freundin sei 77 Jahre alt gewesen, während sie selbst vor ihrem 90. Geburtstag stehe; dies sei ein großer Unterschied. „Ganze Jahre lang“ seien sie und ihre Freundin gut miteinander ausgekommen, aber mit dem Alter komme es bei Menschen zu Veränderungen, auch „im Geist“ und „in den Nerven und so weiter“. Ihre Freundin habe sich verändert ebenso wie sie selbst. Sie selbst brauche jetzt mehr ihre Ruhe, obwohl sie früher ganz das Gegenteil gewesen sei. Sie habe einen sehr hohen Blutdruck und man sei schneller erregbar, wenn man einen hohen Blutdruck habe. Sie habe noch nicht gehört, dass es Menschen gebe, die einen hohen Blutdruck hätten und nicht erregbar seien.
165
Während die Angeklagte an dieser Stelle der Vernehmung Streitigkeiten zwischen ihr und der Getöteten als eine neue Entwicklung der jüngeren Vergangenheit darstellte, bekundete sie später im Verlauf der Vernehmung, dass es öfter körperliche Auseinandersetzungen zwischen ihr und der Getöteten gegeben habe, die sich nicht gesteigert hätten. Sie hätten „Krach gehabt, mal weniger, mal mehr“. Es habe „nicht nur früher, sondern öfter mal“ Situationen gegeben, in denen sie die Getötete geschlagen habe, wobei die Angeklagte hinzufügte „ja, die gab’s früher mal, die gab’s öfter mal“.
166
Demgegenüber behauptete die Angeklagte wiederum an einer anderen Stelle der Vernehmung, sie habe nicht gewollt, dass sie ihre Freundin „eventuell anrühre oder schlage oder dass [sie] mit ihr schimpfe“, und deshalb zu dieser gesagt, dass sie sich trennen müssten, es gehe nicht mehr. In diesem Zusammenhang räumte die Angeklagte ein, diejenige gewesen zu sein, die „wirklich mal böse geworden“ sei.
167
In ihrer Wohnung habe es mit ihrer Freundin oft Streit gegeben, weil es, wenn diese gekommen sei, nach einer Stunde schlimmer ausgesehen habe als vorher. Sie hingegen habe bis gegen Mittag geputzt. Ihre Freundin sei unordentlich gewesen und habe zum Beispiel die Füße nicht richtig angehoben, sondern geschlurft, sodass kleine Abdecker auf den fleckigen Stellen ihres Teppichs verrutscht seien. Zudem sei sie von ihrer Freundin verbal verletzt worden, indem diese geschrien habe „Du mit deiner Scheißsensibilität“.
168
Es habe oft Situationen gegeben, in denen sie ihrer Freundin angekündigt habe, jetzt die Polizei zu holen, was diese jedoch mit den Worten „Nein, alles andere, aber keine Polizei“ abgelehnt habe. Die Angeklagte bekundete in diesem Zusammenhang, dass sie selbst ein Mensch sei, der nicht „Nein“ sagen könne.
169
Während die Angeklagte einerseits behauptete, mit ihrer Freundin dreimal täglich telefoniert zu haben, und zwar um 10:00 Uhr, um 15:00 Uhr und um 20:00 Uhr, bekundete sie andererseits im Laufe der Vernehmung, dass H. I. jeden Tag zu ihr gekommen sei, es sei denn, sie habe diese gebeten, einmal nicht zu kommen, weil sie an diesem Tag ihre Ruhe gebraucht oder ihre Freundin aufgefordert habe, einmal ihre eigenen Sachen zu machen. Wenn sie ein wenig mehr Ruhe gewollt habe, habe ihre Freundin entgegnet, dass diese doch mit ihr zum B. müsse, um einzukaufen. Wie die Angeklagte erklärte, sei das dann nicht ihr Wille, sondern der Wille ihrer Freundin gewesen. Diese habe sie sehen und bei ihr sein wollen. H. I. sei ein sehr anhänglicher Mensch gewesen.
170
Einerseits berichtete die Angeklagte, dass ihre Freundin „mit den Beinen etwas“ gehabt habe, nicht standsicher gewesen sei und sich deshalb überall festgehalten habe. Wenn sie in der Nähe gewesen sei, habe sich H. I. an ihr und nicht an einem Gegenstand festgehalten, was wahrscheinlich auch „ein seelisches Zeichen“ dafür gewesen sei, dass diese an ihr gehangen habe. Die Angeklagte fügte hinzu, dass sie viermal nur wegen ihrer Freundin gestürzt sei.
171
Andererseits behauptete die Angeklagte an einer anderen Stelle der Vernehmung, dass H. I. besser habe laufen können als sie und auch mehr Kraft gehabt habe, weshalb sie sich die Einkäufe aufgeteilt hätten, wobei H. I. sie kaum die Einkaufstasche habe tragen lassen. Wie die Angeklagte in diesem Zusammenhang angab, habe jedoch auch sie selbst manchmal den Einkaufswagen genommen und zu ihrer Freundin gesagt, dass diese es doch gar nicht mehr könne.
172
Ihren weiteren Angaben zufolge glaube die Angeklagte, dass sie für ihre Freundin mehr eine Mutter als eine Freundin gewesen sei, da diese sich mit allen Fragen an sie gewandt habe und sehr anhänglich gewesen sei. Sie habe ihrer Freundin vieles beigebracht, wobei sie nicht streng mit dieser gewesen sei. Umgekehrt habe aber auch sie ihre Freundin um Rat gefragt. Wie die Angeklagte weiter erklärte, sei sie jedoch „rein kopfmäßig die Stärkere“ von ihnen beiden gewesen. Ihr sei auch von Ärzten bestätigt worden, dass sie „kopfmäßig noch sehr schwer in Ordnung“ sei.
173
H. I., die ein wenig ungeschickt sei, habe in der Vergangenheit schon einiges in ihrer Wohnung zerbrochen und zwei Schubladen sowie einen kleinen Wagen in ihrer Küche beschädigt, was aber „nicht so schlimm“ und „nicht tragisch“ sei, auch wenn sich die Angeklagte ihren Angaben zufolge dann „die halbe Nacht“ hingestellt und versucht habe, das wieder zu reparieren.
b. Zur Vorgeschichte am Tattag gab die Angeklagte im Wesentlichen Folgendes an:
174
Nachdem ihre Freundin am Dienstag (Anmerkung: 16.07.2024) um 13:00 Uhr zu ihr gekommen sei, sei sie mit dieser zum U-Bahnhof A. zum Einkaufen gefahren. Am späten Nachmittag habe sie im dortigen H. neben weiteren Lebensmitteln Eis eingekauft, das sie in einer „Kühlbox“ aufbewahrt habe. Anschließend seien sie dort in der Nähe in eine Eisdiele zum Eisessen gegangen. Dort seien sie bis 21:30 Uhr gesessen und hätten sich nett unterhalten und köstlich amüsiert. Verbunden mit dem Ausruf „mein Gott!“ habe sie in der Eisdiele gegenüber ihrer Freundin geäußert, dass das gekaufte Eis bei ihrer Rückkehr nach Hause trotz der „Kühlbox“ sicher schon geschmolzen und nicht mehr gut sein werde. Gegen 22:00 Uhr seien ihre Freundin und sie bei ihr zu Hause eingetroffen und hätten die Einkäufe in die Wohnung verbracht.
c. Zum Tatgeschehen ließ sich die Angeklagte zusammengefasst im Wesentlichen folgendermaßen ein:
175
Wegen der Standunsicherheit ihrer Freundin habe sie diese gebeten, nicht in die Küche und nicht an den Kühlschrank zu gehen, sondern die Einkäufe einfach irgendwohin zu stellen.
176
Allerdings habe diese nicht auf sie gehört. Sie denke, dass ihre Freundin es gut gemeint und an ihre Äußerung in der Eisdiele gedacht habe, dass das von ihr gekaufte Eis ihrer Meinung nach geschmolzen sei. Jedenfalls sei ihre Freundin als erstes in ihre nur … Quadratmeter große Küche gegangen, habe das gekaufte Eis genommen und dieses „in die Kühlung“ legen wollen. Darüber habe sie sich geärgert und aufgeregt, wobei die Angeklagte hinzufügte, dass sie sich in diesem Moment „wirklich mündlich nur aufgeregt“ habe.
177
Ihre Freundin habe die „Kühlbox“ genommen und diese, da alles so eng sei, in der Küche dort abgestellt, wo auch der Toaster und der Wasserkocher gestanden seien. Dann habe ihre Freundin „wirklich alles umgehauen“. Zuerst sei der Toaster, dann der Wasserkocher umgefallen. „Später“ habe ihre Freundin dann das Wasser in die „Kühlbox“ geschüttet. Ihren Angaben zufolge sei die Angeklagte „voller Wut und Ärger“ gewesen und das sei „der Ausgang“ gewesen.
178
Im weiteren Verlauf der Vernehmung schilderte die Angeklagte den Ablauf dahingehend, dass ihre Freundin die „Kühlbox“ abgestellt, das Eis herausgenommen und „in die Kühlung“ hineingelegt habe. Dann habe sich ihre Freundin wieder erhoben und sei an die „Kühlbox“ gestoßen, woraufhin die Tomaten, die sich auf der ausgeschalteten Heizung befunden hätten, zu Boden gefallen seien. Aufgrund von Platzmangel in der nur … Quadratmeter großen Küche seien am Boden Flaschen und Lebensmittel gestanden, die daraufhin ebenfalls umgefallen seien, und da sei die Angeklagte ihren Angaben zufolge „ausgerastet“.
179
Als ihre Freundin etwas abgespült habe und deshalb Wasser aus dem Wasserhahn gelaufen sei, habe diese die „Kühlbox“ zur Seite geschoben, die sich daraufhin genau unter dem Wasserhahn befunden habe und mit Wasser vollgelaufen sei, was ihre Freundin „hundertprozentig auch nicht gewollt und nicht bedacht“ habe in diesem Moment. Das Wasser sei weiter über den Elektroherd gelaufen und habe sich in der Küche verteilt. Wie die Angeklagte angab, habe sie befürchtet, dass der Elektroherd, der schon bei ihrer Vorgängerin in der Wohnung gewesen sei, durch das Wasser beschädigt werde. Sie habe „wahnsinnige Angst“ vor einer Beschädigung des Herds gehabt, da sie kein Geld hätte, sich einen neuen Herd zu kaufen, und sie von der Wohnungsgesellschaft auch keinen neuen Herd bekommen würde. In diesem Zusammenhang wies die Angeklagte darauf hin, dass sie schon seit Jahren „vom Sozialamt“ lebe.
180
Wie die Angeklagte ferner angab, sei dies „der Auslöser“ gewesen und sie sei „ausgerastet“. Sie sei die Erste gewesen und habe ihrer Freundin „eine geknallt“. Diese habe sich das nicht gefallen lassen und sie gegen die Wand gestoßen, wo sie sich an den dort befestigten Wandhaken Schmerzen zugezogen habe. Dann sei es bei ihr „aus“ gewesen und sie habe von dem Topfstapel auf der hinten in der Ecke gelegenen Kochplatte ihres Herds, wo sie aus Platzgründen ihre Kochtöpfe aufbewahre, den obersten Topf – einen kleineren, runden, nicht schweren Kochtopf mit einem schwarzen Stielgriff aus Kunststoff auf einer Seite – genommen, mit diesem ihrer Freundin „eine auf’n Kopp gegeben“ und geäußert, was ihre Freundin mache, indem diese das ganze „Ungeheuer“ in ihrer kleinen Küche verursache und sie dann auch noch so schubse. Mit dem Topf habe sie zwei- oder dreimal zugeschlagen, wobei die Angeklagte demonstrierte, dass sie von oben mittig auf die Oberseite des Kopfs ihrer Freundin geschlagen habe. Diese sei ihr zugewandt im Bereich des Kühlschranks gestanden und infolge der Schläge mit dem Kochtopf nicht zu Boden gegangen, sondern habe lediglich „Aua, Aua“ geschrien. Daraufhin habe sie mit den Schlägen aufgehört und, da es inzwischen schon nach Mitternacht gewesen sei, ihre Freundin aufgefordert, um diese Uhrzeit nicht so laut zu schreien, weil sich auch noch andere Wohnungen in dem Haus befänden; H. I. solle dies in deren eigener Wohnung machen, aber nicht bei ihr in der Wohnung.
181
Wie die Angeklagte weiter angab, habe sie bei ihrer Freundin keine Verletzungen gesehen. Mit einem anderen Gegenstand als mit dem Kochtopf habe sie ihre Freundin nicht geschlagen und auch kein Messer gegen diese eingesetzt. Danach hätten ihre Freundin und sie den Einkaufstrolley weiter ausgeräumt, den H. I. anschließend wieder, wie üblich, auf ihrem Balkon abgestellt habe.
182
d. Zur subjektiven Tatseite erklärte die Angeklagte, dass sie seit dem Tod ihres Sohnes – abgesehen von ihrer Freundin – allein in M. gewesen sei, weshalb sie H. I. niemals umgebracht hätte. Sie könne jetzt nicht wie eine wütende Freundin sprechen, die dem anderen etwas habe antun wollen, denn das habe sie nie gewollt. Wenn sie das gewollt hätte, hätte sie schon längst mit ihrer Freundin gebrochen. Es sei „beim besten Willen“ kein „gewollter Unfall“ gewesen. Da H. I. zu ihr gesagt habe, dass diese nur sie habe, wäre sie nie im Leben auf die Idee gekommen, ihrer Freundin etwas anzutun. Es sei ein Wutausbruch von ihr gewesen. „Das habe [sie] nun mal“. Sie sei so ein Mensch, der auch einmal „aus der Haut fahre“.
e. Zum Nachtatgeschehen bekundete die Angeklagte im Wesentlichen Folgendes:
183
Sie sei dabei gewesen, in der Küche das Wasser zu beseitigen, als ihre Freundin nach dem Abstellen des Einkaufstrolleys auf dem Balkon in die Küche zurückgekommen sei, gefragt habe, ob der Herd jetzt kaputt sei, und erklärt habe, dass es ihr leidtue. Auf einmal habe H. I. geäußert, Kopfschmerzen zu haben und auf dem rechten Auge kaum noch etwas zu sehen. Wie die Angeklagte berichtete, habe sie hierauf entgegnet, dass das klar sei, wenn sie ihre Freundin mit dem Kochtopf treffe, worauf diese hinzugefügt habe, mit dem einen Auge gar nichts mehr zu sehen. Sie habe daraufhin gefragt, ob sie die Polizei rufen sollten, was ihre Freundin jedoch abgelehnt habe. Erst auf entsprechende Nachfrage des Vernehmungsbeamten ergänzte die Angeklagte, dass H. I. auch keinen Arzt gewollt habe.
184
Diese habe ihre Nachfrage, ob es dieser wieder besser gehe, bejaht und den Vorschlag, bei ihr zu übernachten, trotz der späten Uhrzeit zunächst abgelehnt. Allerdings habe die Angeklagte ihren Angaben zufolge dann gemerkt, dass es ihrer Freundin doch nicht so gut gehe, und diese aufgefordert, deshalb hier zu bleiben. H. I. habe plötzlich eingewilligt, was ein Zeichen dafür gewesen sei, dass es dieser doch nicht so gut gegangen sei, obwohl H. I. dies immer noch nicht gesagt habe. Sie habe dieser angeboten, sich auf ihre Couch zu legen, während sie selbst sich in den Sessel setzen und die Beine auf einem Stuhl davor ablegen würde, was H. I. jedoch abgelehnt habe. Diese habe zunächst geäußert, sie traue sich gar nicht zu sagen, was sie wolle, und habe dann hinzugefügt, dass sie auf dem Küchenboden schlafen wolle, weil dieser so schön kühl sei.
185
In diesem Zusammenhang erläuterte die Angeklagte, dass sich in ihrer Küche ein Linoleumboden befinde, während in ihrem Wohnzimmer ein Teppichboden verlegt sei. Auf die Äußerung ihrer Freundin habe sie entgegnet, diese solle ihr nicht böse sein, aber erst gebe es „das Theater in der Küche“ und nun wolle diese auch noch dort schlafen. Aber letztlich hätten sie es dann doch so gemacht, wie ihre Freundin es sich gewünscht habe. In der Vergangenheit habe H. I. im Sommer bereits öfter bei ihr auf dem Boden geschlafen, auf den sie zu diesem Zweck Wolldecken gelegt habe. Ihr Angebot, auch diesmal Wolldecken auf den Boden zu legen, damit ihre Freundin darauf schlafen könne, habe diese jedoch abgelehnt. Die Beine ihrer Freundin hätten sich im Wohnzimmer befunden, als diese sich zum Schlafen in die Küche gelegt habe. Sie selbst habe sich dann in den Sessel gesetzt, wo sie eingeschlafen sei. Als sie wach geworden sei und die Toilette aufgesucht habe, habe sie nach H. I. geschaut. Diese sei noch „ganz normal“ da gelegen, so wie sie es von dieser kenne. Solange sie ihre Freundin kenne, schlafe diese immer schon wie eine Tote, die man gar nicht wach bekomme. Die Angeklagte demonstrierte in diesem Zusammenhang, dass ihre Freundin mit vor der Brust verschränkten Händen auf dem Rücken geschlafen habe. Als sie diese wie üblich mit „S.“ angesprochen habe, habe diese nur ein Stöhnen von sich gegeben. Daraufhin habe sie beschlossen, ihre Freundin lieber schlafen zu lassen, und habe dieser im Halbschlaf eine Rose auf die Brust gelegt und zwischen die Hände gesteckt. Auf ihre Frage, ob sie H. I. etwas zum Zudecken geben solle, habe diese wieder lediglich mit einem Stöhnen reagiert. Daraufhin habe sie dieser einfach ein großes Frottierhandtuch hingelegt und sich wieder in den Sessel gesetzt.
186
Als sie am Morgen wach geworden sei, sei sie als erstes wieder in die Küche gegangen und habe nach ihrer Freundin gesehen. Diese sei, wie die Angeklagte demonstrierte, mit nach links zur Seite geneigtem Kopf dagelegen und habe nicht reagiert, als sie diese mehrfach mit „S.“ angesprochen habe. Bei näherer Betrachtung habe sie gesehen, dass deren Mund offen gestanden sei. Als sie am Kopf ihrer Freundin hinten Blut gesehen habe, habe sie ein Handtuch geholt, den Kopf ein wenig angehoben und das Handtuch daruntergelegt. Beim Anheben des Kopfes habe sie gesehen, dass da mehr Blut gewesen sei. Daraufhin sei sie erneut ins Bad gegangen und habe ein größeres Tuch geholt, das sie dann daruntergelegt habe. Auf ihre anschließende Frage, was los sei, mit dem Zusatz, dass H. I. am Kopf Blut habe, habe sie von dieser wieder keine Antwort erhalten. Da habe sie „panische Angst“ bekommen und angefangen zu weinen. Sie habe genau geschaut, ob ihre Freundin noch atme, was aber nicht der Fall gewesen sei. Dann sei sie außer sich gewesen und habe erst einmal „einen Heulanfall“ bekommen. Wiederholt habe sie ihre Freundin gebeten, bei ihr zu bleiben und ihr das nicht anzutun. An diesem Tag, an dem sie eigentlich gemeinsam zum Friedhof hätten gehen wollen, sei ihre Freundin „nicht mehr da“ gewesen und habe nicht mehr geatmet.
187
Die unmittelbar im Anschluss an diese Schilderung gestellte Nachfrage des Vernehmungsbeamten H. K., ob die Angeklagte somit am Mittwoch (Anmerkung: 17.07.2024) in der Früh bemerkt habe, dass ihre Freundin nicht mehr atme, bejahte die Angeklagte zunächst, fügte unmittelbar darauf jedoch abweichend hinzu, dass es am Mittwochmittag gegen 13:00 Uhr gewesen sei.
188
Wie die Angeklagte ferner berichtete, seien ihr viele kleine Verletzungen an den Beinen ihrer Freundin aufgefallen, über die sie sich gewundert habe. Da sie die Beine nicht angegangen habe, habe sie sich gefragt, woher diese Wunden stammten. Sie habe jedenfalls diese Verletzungen nicht verursacht. Darüber hinaus habe sie zwei oder drei Wunden an den Händen ihrer Freundin gesehen, die sie ebenfalls nicht verursacht habe und deren Ursache ihr ebenfalls unbekannt sei. Als sie sich beim Eisessen in der Eisdiele gegenübergesessen seien, habe H. I. diese Verletzungen an den Händen noch nicht gehabt. Sie könne sich lediglich vorstellen, dass H. I. vielleicht, während sie selbst geschlafen habe, wach geworden sei, versucht habe aufzustehen und sich hierbei an den Beinen und Händen angestoßen habe.
189
Ihren weiteren Angaben zufolge habe die Angeklagte ein großes, weißes Badetuch auf den Leichnam gelegt und dessen Kopf mit einem frischgewaschenen Geschirrtuch bedeckt. Dann habe sie etwas getrunken, sich angezogen und sich gedacht, dass das auch ihr letzter Tag hier sein werde, sie aber noch einmal das Grab ihres Sohnes besuchen müsse. Am Mittwoch (Anmerkung: 17.07.2024) sei sie allein zum Grab ihres Sohnes im H. gefahren, habe dort Blumen in die Vase gesteckt und sich von ihrem Sohn verabschiedet, weil es wahrscheinlich das letzte Mal sei, dass sie zu ihm komme. Denn sie habe sich gedacht, wenn S. tot sei, dann passiere ihr das, was ihr jetzt auch passiert sei. Da sie das nicht gewollt habe, habe sie sich vorgenommen, an der Straßenkreuzung, an der sie wohne, auf einen Lkw zu warten und im letzten Moment vor diesen zu springen, damit dieser keine Chance mehr habe auszuweichen. Sie habe dies jedoch nicht in die Tat umgesetzt, weil sie dann vor Müdigkeit im Sessel eingeschlafen sei.
190
Als sie am Donnerstagmorgen (Anmerkung: 18.07.2024) aufgewacht sei, habe sie sich gedacht, dass sie ohnehin nicht mehr lange lebe. Sie habe die Tücher vom Leichnam abgenommen und diesen nunmehr mit einem frisch gewaschenen, mit Rosen bedruckten Bettbezug bedeckt, da die zwischen die Hände des Leichnams gesteckte Rose bereits verwelkt gewesen sei. Dann habe sie die Blumen auf dem Balkon gegossen, einen Joghurt sowie einen Pfirsich gegessen und mit dem Leichnam ein wenig gesprochen, wie sie es immer mit ihrer Freundin getan habe. Danach habe sie aus dem Keller einen kleinen Koffer geholt und diesen mit Kleidung und anderem gepackt, weil sie gehofft habe, dass sie, wenn sie eingesperrt werde, vielleicht wenigstens etwas zum Anziehen mitnehmen könne. Sie habe dann etwas getrunken und noch ein Eis der Marke „Q.“ gegessen, denn „das wäre dann ja alles umsonst gewesen“, da „alles wegen dem Eis passiert“ sei.
191
Dann habe sie noch den Abwasch gemacht und den Müll hinausgetragen, da sie wenigstens die Wohnung einigermaßen sauber habe hinterlassen wollen. Danach habe sie weiter den Koffer gepackt und sich anschließend endgültig entschlossen, die Polizei anzurufen. Sie habe zunächst bei der … angerufen und dort lediglich eine Bandansage gehört, in der die Rufnummer der Einsatzzentrale mitgeteilt worden sei mit der Aufforderung, dort anzurufen. Dementsprechend habe sie anschließend bei der Einsatzzentrale angerufen.
192
Als während des nachfolgenden Polizeieinsatzes zahlreiche Schaulustige vor dem Haus gestanden seien, habe sie sich gedacht, dass sie doch vor ein Auto hätte laufen sollen, weil sie nun hier nicht mehr leben könne. Wenn sie noch eine Chance gehabt hätte, es nachzuholen, hätte sie es getan. Vor Ort habe sie einem Polizeibeamten gesagt, dass sie den Kochtopf „mit dem Griff“ benutzt und inzwischen schon abgewaschen habe. Bis sie die Polizei gerufen habe, habe sie mit niemandem über den Vorfall gesprochen. Sie habe lediglich am späten Vormittag des Vortags telefoniert, als sie ihrer Nichte auf den Anrufbeantworter gesprochen und sich für eine erhaltene Karte bedankt habe. Den Vorfall mit ihrer Freundin habe sie hierbei nicht erwähnt. Seit Dienstag bis zum Eintreffen der Polizei habe keine andere Person ihre Wohnung betreten.
193
f. Die Angeklagte bekundete, Rechtshänderin zu sein, und gab hinsichtlich der Bekleidung an, dass ihre Freundin zuletzt lediglich mit einer Unterhose bekleidet gewesen sei. Zuvor habe H. I. außerdem eine creme- oder karamellfarbene Hose und ein …, … Oberteil getragen, die jedoch von dem übergelaufenen Wasser nass geworden seien, woraufhin H. I. diese Kleidungsstücke ausgezogen habe. Wie die Angeklagte weiter berichtete, habe sie die beiden Kleidungsstücke auf den Balkon gehängt und ihrer Freundin ein cognacfarbenes Oberteil von sich angeboten, welches diese aber nicht angezogen habe. Sie selbst sei ebenfalls nass gewesen und habe dann lediglich einen BH und eine Unterhose getragen. Einen Tag später habe sie die inzwischen trockene Hose ihrer Freundin in deren schwarze Einkaufstasche auf dem Balkon gesteckt.
194
g. Zu ihrem aktuellen Befinden zum Zeitpunkt der Vernehmung gab die Angeklagte an, dass die Situation und der Vorfall für sie belastend seien, was auch der Grund dafür sei, warum sie nicht sofort die Polizei oder einen Arzt angerufen habe. Außerdem habe sie ihre Freundin bei sich haben wollen. Sie sei „ganz schön fertig“. Es gehe ihr „ganz schlimm, beschissen“, so „schlimm“, dass sie unter das nächste Auto laufen würde, wenn man sie gehen ließe, weil sie ihre Freundin „hundertprozentig“ vermisse. Ferner erklärte die Angeklagte, ihr wäre es lieber, wenn ihre Freundin noch da wäre und nicht weg, wohingegen sie selbst in ihrem Alter lieber weg wäre als noch da.
195
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der Einlassung der Angeklagten in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024 und in ihrem Anruf bei der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums München am 18.07.2024 um 19:45 Uhr, soweit ihr gefolgt werden konnte. Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf die nachfolgend dargelegten Beweismittel und Erwägungen.
196
1. Die Feststellungen zum Verhältnis zwischen der Angeklagten und der Getöteten stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben der Angeklagten in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024 (vgl. oben C.II.2.a., S. 37 ff.) und in ihrem Anruf bei der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums München am 18.07.2024 um 19:45 Uhr (vgl. oben C.II.1.c., S. 36) sowie auf die folgenden Beweismittel:
197
a. Die Angabe der Angeklagten, dass H. I. und sie seit rund vierzig Jahren miteinander befreundet gewesen seien, wird durch die Angaben des Zeugen G. S. gestützt. Dieser berichtete glaubhaft, dass er bei der am 19.07.2024 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung der Getöteten in der F. 65 i. M. unter anderem zahlreiche Grußkarten gefunden habe, die ausweislich der Texte von der Angeklagten an die Getötete geschrieben worden seien und den ersichtlichen Daten zufolge zum Teil schon mehrere Jahrzehnte alt gewesen seien. Insgesamt hätten die aufgefundenen Grußkarten darauf schließen lassen, dass sich die Angeklagte und die Getötete bereits seit mehreren Jahrzehnten sehr gut gekannt hätten.
198
b. Der Zeuge D. S. bekundete, dass er seit seinem Einzug in das Mehrfamilienhaus in der F. 65 i. M. im Jahr 2005 die Getötete als Nachbarin gekannt habe. Anfangs habe diese bis zum Tod ihres Lebensgefährten gemeinsam mit diesem in ihrer Wohnung gewohnt. Aus den von H. I. ihm gegenüber getätigten Äußerungen wisse er, dass diese nach dem Tod ihres Lebensgefährten im Wesentlichen nur noch Kontakt zu ihrer im Norden M. lebenden Freundin gepflegt habe. Diese Freundin habe er persönlich nie kennengelernt. Seit Jahren sei H. I. nahezu täglich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Freundin gefahren. Dabei habe H. I. insofern unter Druck gewirkt, als es ihr stets sehr wichtig gewesen sei, die nahezu täglichen Besuche bei ihrer Freundin wahrzunehmen, auch wenn dies für sie mit zeitlichen Schwierigkeiten insbesondere bei der Erledigung eigener Angelegenheiten verbunden gewesen sei. Er habe auch wiederholt mitbekommen, dass die Getötete bei hohen Temperaturen im Sommer zum H. gefahren sei, um dort das Grab des Sohnes ihrer Freundin zu gießen.
199
Die Angaben des Zeugen S. waren glaubhaft. Er sagte ruhig, sachlich, erinnerungskritisch und ohne Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer aus, sodass kein Anlass bestand, den Wahrheitsgehalt seiner Angaben in Zweifel zu ziehen.
200
c. Dass die Angeklagte und die Getötete regelmäßig gemeinsam zum Einkaufen gingen, ergibt sich aus den entsprechenden, insoweit übereinstimmenden und auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeuginnen A. M. (vgl. oben C.I.2.g., S. 27) und D. I. (vgl. oben C.I.2.h., S. 27).
201
d. Dass die Angeklagte gegenüber der Getöteten dominant auftrat und sie maßregelte, schließt die Strafkammer aus den festgestellten Umständen und Vorfällen, die das Verhältnis zwischen der Angeklagten und der Getöteten beschreiben, sowie aus den folgenden Beweismitteln:
202
(1) Die Zeugin D. I. bekundete auch insoweit glaubhaft, dass das Verhalten der Angeklagten und der Getöteten bei ihren gemeinsamen Begegnungen im R. auf sie so gewirkt habe, als ob H. I. „ein bisschen wie ein Dienstmädchen“ für die Angeklagte gewesen sei. Die Angeklagte habe sich selbst stets in den Mittelpunkt gerückt und der Getöteten „immer die Show gestohlen“, während diese lediglich schweigend danebengestanden sei und allenfalls genickt habe. Die Angeklagte habe häufig genervt von ihrer Freundin gewirkt, sei immer unfreundlich zu dieser gewesen und habe diese auch häufiger geschimpft. Die Zeugin H. betonte, dass die Angeklagte ihr gegenüber hingegen immer freundlich aufgetreten sei. Häufig sei die Angeklagte vorneweg gegangen und die Getötete sei dieser hinterhergelaufen und habe den Einkaufstrolley, den die beiden Frauen regelmäßig dabeigehabt hätten, gezogen. Wie die Zeugin erläuterte, sei ihr dies vor allem deshalb aufgefallen, weil H. I. körperlich in einer deutlich schlechteren Verfassung als die Angeklagte gewesen sei und deutlich schwächer als diese gewirkt habe. Allerdings habe sich die Zeugin ihren Angaben zufolge diesbezüglich nie eingemischt und nie etwas dazu gesagt.
203
Wie die Zeugin H. ferner berichtete, habe sie sich darüber gewundert, dass H. I. auch nach dem Ende der Corona-Pandemie immer noch eine Schutzmaske getragen habe. Als sie deshalb die Getötete einmal direkt nach dem Grund hierfür gefragt habe, habe diese geantwortet, dass die Angeklagte das Tragen einer Schutzmaske von ihr verlange mit der Begründung, dass sie Mundgeruch habe.
204
Dass H. I. im Gegensatz zur Angeklagten auch nach dem Ende der Corona-Pandemie noch eine Maske getragen habe, bestätigten übereinstimmend auch die Zeugen A. M. und O. B..
205
Die Zeugen S. und H. J. sowie O. B. bestätigten auch insoweit glaubhaft, dass H. I. regelmäßig den Einkaufstrolley gezogen habe, den diese und die Angeklagte regelmäßig bei sich gehabt hätten, wenn sie die beiden Frauen zusammen gesehen hätten.
206
Der Zeuge D. S. bekundete glaubhaft, dass er H. I. ausschließlich in der Umgebung ihrer eigenen Wohnung gesehen habe. Dabei habe er nie einen Einkaufstrolley bei ihr gesehen. Wenn die Getötete vom Einkaufen gekommen sei, habe sie lediglich Einkaufstaschen bei sich gehabt.
207
(2) Dass H. I. bei ihren Besuchen stets ihre Straßenschuhe und Jacke im Treppenhaus vor der Wohnungstür der Angeklagten habe zurücklassen müssen, bekundeten übereinstimmend und glaubhaft die Zeugen S. und H. J., T. V. B. sowie O. B., die allesamt im Mehrfamilienhaus in der T. 64 i. M. wohnen.
208
Die Zeugin M. J. schilderte außerdem glaubhaft einen Vorfall, bei dem die Angeklagte die Kleidungsstücke der Getöteten genommen und aus ihrem Balkon hinausgeworfen habe. Unmittelbar anschließend habe H. I. das Haus durch die Haustür verlassen, sei um das Haus herumgelaufen, habe ihre vor dem Balkon der Angeklagten verteilt auf dem Boden liegenden Kleidungsstücke wieder eingesammelt und sei dann wieder in das Haus zurückgegangen, wo sie an der Wohnungstür der Angeklagten um Einlass gebeten habe. Ihren Angaben zufolge habe die Zeugin J. sich dann wieder in ihre Wohnung zurückgezogen und den weiteren Verlauf deshalb nicht mitbekommen.
209
Wie die Zeugen S. und H. J. sowie O. B. darüber hinaus übereinstimmend und auch insoweit glaubhaft bekundeten, sei es außerdem häufiger vorgekommen, dass H. I. längere Zeit, zum Teil etwa eine Stunde lang, vor der geschlossenen Wohnungstür der Angeklagten gestanden sei und dort gewartet habe.
210
Den weiteren übereinstimmenden, auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen M. J. und O. B. zufolge sei es auch manchmal vorgekommen, dass H. I. bei geöffneter Wohnungstür vor der Wohnung der Angeklagten gestanden sei und die Angeklagte aus ihrer Wohnung heraus über die geöffnete Wohnungstür mit der vor der Wohnung stehenden Getöteten geschimpft habe. Hierbei habe nur die Angeklagte gesprochen. H. I. habe hingegen nichts gesagt. Inhaltlich konnte sich die Zeugin J. daran erinnern, dass die Angeklagte in einer solchen Situation die Getötete einmal vorwurfsvoll gefragt habe, warum diese sich nicht geduscht habe, und in vorwurfsvollem Ton die von dieser getragene Kleidung moniert habe.
211
(3) Wie die Zeugen S. und H. J. übereinstimmend und auch insoweit glaubhaft bekundeten, sei H. I. die einzige Person gewesen, von der die Angeklagte besucht worden sei. Bei deren Besuchen hätten sie in ihrer Wohnung in den unmittelbar an die Wohnung der Angeklagten angrenzenden Räumen häufig die Angeklagte schimpfen und herumschreien gehört. Dies habe stets so geklungen, dass die Angeklagte die Getötete angeschrien habe, die jedoch nie etwas entgegnet habe. Die Stimme der Getöteten hätten sie in all den Jahren nie gehört.
212
(4) Der Zeuge O. B. berichtete auch insoweit glaubhaft, dass er einmal die Angeklagte und die Getötete beim Einkaufen an der Wursttheke im R. getroffen habe. Dort habe die Angeklagte unvermittelt gegenüber ihrer Freundin in einem harschen Ton lautstark geäußert: „Jetzt halt einmal das Maul! Ich kaufe die Wurst, die ich möchte.“ Seinen Angaben zufolge habe sich der Zeuge in dieser Situation nicht eingemischt.
213
(5) Wie die Zeugin T. V. B. auch insoweit glaubhaft angab, habe sie häufiger mitbekommen, dass die Angeklagte gegenüber der Getöteten laut geworden sei. Dies sei sowohl im Treppenhaus des … in der T. 64 als auch auf offener Straße vorgekommen. Hierbei sei stets nur einseitig die Angeklagte laut geworden, die Getötete nie. Diese habe auf die lautstarken Äußerungen der Angeklagten nie eine erkennbare Reaktion gezeigt. Inhaltlich könne die Zeugin ihren Angaben zufolge nichts zu den lautstark getätigten Äußerungen der Angeklagten sagen, weil ihr diese Situationen stets sehr unangenehm gewesen seien und sie sich deshalb immer schnell zurückgezogen habe, ohne auf den Inhalt der Äußerungen der Angeklagten zu achten. Darüber hinaus habe die Zeugin ihren Angaben zufolge auch häufiger beobachtet, dass die Angeklagte handgreiflich gegenüber H. I. geworden sei. In diesen Fällen habe die Angeklagte die Getötete geschubst oder ihr einen Schlag gegen den Kopf- oder Schulterbereich versetzt. Ob H. I. auf diese Handgreiflichkeiten der Angeklagten eine unmittelbare körperliche Reaktion gezeigt habe, könne die Zeugin A. S. ihren Angaben zufolge nicht sagen, da ihr die Beobachtungen stets unangenehm gewesen seien und sie deshalb nach den Handgreiflichkeiten jeweils schnell wieder ihren Blick von den beiden Frauen abgewandt habe. Sie könne lediglich sagen, dass H. I. in keinem der Fälle infolge der Handgreiflichkeiten der Angeklagten zu Sturz gekommen sei.
214
Wie die Zeugin A. S. weiter darlegte, hätten ihre Mutter und ihre Schwester ihr auch immer wieder von Handgreiflichkeiten der Angeklagten gegenüber der Getöteten berichtet, die diese beobachtet hätten. Wenn man die Handgreiflichkeiten, die sie selbst beobachtet habe und diejenigen, die ihr über ihre Mutter oder ihre Schwester lediglich vom Hörensagen bekanntgeworden seien, zusammenzähle, sei es oft zu Handgreiflichkeiten der Angeklagten gegenüber der Getöteten gekommen.
215
(6) Die Feststellung, dass es seit langem auch immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den beiden Freundinnen kam, bei denen die Angeklagte wiederholt nicht nur verbal, sondern auch körperlich aggressiv gegenüber ihrer Freundin wurde und sie diese – auch schon in der Vergangenheit – öfter einmal schlug, stützt das Schwurgericht auf die eigenen Angaben der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024, wonach es öfter körperliche Auseinandersetzungen zwischen ihr und der Getöteten gegeben habe, die sich nicht gesteigert hätten. Sie hätten „Krach gehabt, mal weniger, mal mehr“. Es habe „nicht nur früher, sondern öfter mal“ Situationen gegeben, in denen sie die Getötete geschlagen habe, wobei die Angeklagte hinzufügte „ja, die gab’s früher mal, die gab’s öfter mal“ (vgl. oben C.II.2.a, S. 37 ff.).
216
e. Dass die Angeklagte anderen Personen gegenüber freundlich auftrat, stützt die Strafkammer auf die Angaben der Zeugen D. I., A. M., S. und H. J., T. V. B. und O. B., die übereinstimmend auch insoweit glaubhaft bekundeten, dass die Angeklagte zu ihnen – anders als zu H. I. – freundlich gewesen sei, wobei der Zeuge B. einschränkend schilderte, dass er die Angeklagte erst im Laufe der Zeit als einen ihm gegenüber sehr freundlichen Menschen kennengelernt habe. Bei ihren ersten Begegnungen habe es einen Konflikt zwischen ihnen gegeben, weswegen die Angeklagte zunächst sehr nachdrücklich und unfreundlich ihm gegenüber aufgetreten sei (vgl. unten C.III.1.e(4), S. 49).
217
Die Angaben der Zeugen T. V. B., M. J. und O. B. bilden ferner die Grundlage für die Feststellung, dass die Angeklagte durchaus sehr nachdrücklich ihre Meinung vertrat, wenn sie sich beispielsweise in ihrem Ruhebedürfnis oder sonst in ihrer Wohnung gestört fühlte oder wenn sie durch eine andere Person bei der Ausübung einer zur Gewohnheit gewordenen Tätigkeit beeinträchtigt wurde.
218
(1) Die Zeugin T. V. B. bekundete auch insoweit glaubhaft, dass die Angeklagte nachdrücklich moniert habe, wenn sie sich durch Lärm in ihrem Ruhebedürfnis gestört gefühlt habe. Dies sei zum Beispiel der Fall gewesen, wenn der Rasen vor dem Haus gemäht worden sei oder auch wenn der Postbote gekommen sei und hierbei laute Geräusche verursacht habe.
219
(2) Der Zeuge H. J. gab auch insoweit glaubhaft an, dass die Angeklagte wiederholt geschimpft habe, wenn sich Personen vor ihrem Balkon aufgehalten hätten und sie sich hierdurch gestört gefühlt habe.
220
(3) Wie die Zeugin M. J. auch insoweit glaubhaft berichtete, habe sich die Angeklagte früher regelmäßig von ihrem Balkon aus lautstark darüber beschwert und geschimpft, wenn die damals noch lebende Mutter der Zeugin am offenen Fenster in der Wohnung der Zeugin geraucht habe, da der Angeklagten zufolge der Rauch in ihre Wohnung hineingezogen sei, wodurch sie sich gestört gefühlt habe.
221
(4) Der Zeuge O. B. gab auch insoweit glaubhaft an, dass er unmittelbar nach seinem Einzug in das Mehrfamilienhaus in der T. 64 die allen Hausbewohnern zur Verfügung stehende Waschmaschine im Keller am Wochenende benutzt habe, ohne seine beabsichtigte Nutzung zu diesem Zeitpunkt zuvor in den hierfür vorgesehenen, im Keller aushängenden Wochenplan einzutragen. Während seiner Nutzung der Waschmaschine sei die Angeklagte hinzugekommen und habe ihn erzürnt gefragt, was ihm einfalle, die Waschmaschine einfach so zu nutzen, ohne sich in den Wochenplan einzutragen. Außerdem wasche sie seit dreißig Jahren ihre Wäsche jede Woche am Samstag. Da er sein Versäumnis, sich vor dem Waschen ordnungsgemäß in den Wochenplan einzutragen, eingesehen habe, habe er in dieser Situation die Kritik der Angeklagten hingenommen und sich zurückgezogen.
222
Allerdings sei es für ihn aufgrund seiner damaligen Arbeitssituation am günstigsten gewesen, um diese Uhrzeit am Wochenende seine Wäsche zu waschen. Deshalb habe er sich für die nächste Woche für diesen Zeitpunkt in dem aushängenden Wochenplan eingetragen, da sich dort noch kein anderweitiger Eintrag befunden habe. Als er dann in der nächsten Woche am Samstag in den Keller gekommen sei, um seine Wäsche zu waschen, habe er festgestellt, dass sein Name in dem Wochenplan durchgestrichen und darüber der Name „G.“ eingetragen worden sei. Als er die Angeklagte im Keller an der Waschmaschine angetroffen habe, habe diese ihm nachdrücklich erklärt, dass sie seit dreißig Jahren ihre Wäsche jede Woche am Samstag wasche und er deshalb jetzt nicht waschen könne. Hierüber sei er verärgert gewesen und sie hätten sich daraufhin gegenseitig beschimpft. Danach hätten sie sich eine Zeit lang nicht mehr gegrüßt und seien sich so gut wie möglich aus dem Weg gegangen. Nach einiger Zeit hätten sie jedoch angefangen, einander zu grüßen, und seien dann auch miteinander ins Gespräch gekommen. Dabei habe er festgestellt, dass er sich mit der Angeklagten gut habe unterhalten können (vgl. oben C.I.2.l., S. 28) und dass sie „eigentlich eine ganz liebe, nette alte Dame“ sei. Nach der Beilegung ihres anfänglichen Konflikts sei die Angeklagte zu ihm immer freundlich gewesen.
223
f. Die Feststellung, dass H. I. in den letzten Jahren körperlich abbaute, gangunsicher wurde und immer wieder stürzte, allerdings trotzdem keine Gehhilfe benutzte, stützt die Strafkammer auf die entsprechende Einlassung der Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung (vgl. oben C.II.2.a., S. 37 ff.) sowie auf die folgenden Beweismittel:
224
(1) Die Zeugin T. V. B. bekundete auch insoweit glaubhaft, dass die Getötete „nicht fit“ auf sie gewirkt habe, während die Angeklagte sowohl körperlich als auch geistig „einen sehr fitten Eindruck“ auf sie gemacht habe. H. I. habe auf sie „sehr krank“ gewirkt und den Eindruck erweckt, sich nicht gut zu fühlen. Angesichts dessen habe sie sich darüber gewundert, dass diese die Angeklagte so oft besucht und im Zuge dessen scheinbar unterstützt habe. Im Laufe der Zeit sei H. I. immer gebückter gegangen, wobei ihr Gehen insgesamt sehr mühsam und ungleichmäßig gewirkt habe, weshalb die Zeugin ihren Angaben zufolge besorgt gewesen sei, dass die Getötete beim Gehen zu Sturz komme. Allerdings habe sie nie einen Sturz von dieser beobachtet.
225
Wie die Zeugin A. S. ferner angab, habe sie öfter Flecken im Gesicht der Getöteten gesehen und einmal auch eine Schwellung. Sie selbst habe H. I. nie auf die Flecken im Gesicht angesprochen. Ihre Mutter habe dies jedoch einmal getan. Bei dieser Gelegenheit habe H. I. zu ihrer Mutter gesagt, dass sie lediglich gestürzt und alles gut sei.
226
(2) Der Zeuge D. S. bekundete auch insoweit glaubhaft, dass H. I. im Laufe der Zeit körperlich deutlich abgebaut habe. Sie habe zwar keine Gehhilfe benutzt, sei aber gebückt, langsam und beschwerlich gegangen. Soweit ihm bekannt sei, habe sie über Probleme mit der Hüfte und den Beinen geklagt. Sie habe immer wieder Hämatome insbesondere im Gesicht aufgewiesen. Darauf angesprochen, habe sie stets erklärt, dass sie gestürzt sei. Einmal habe sie auch geäußert, dass sie ausgerutscht sei. Diese Erklärungen der Getöteten habe er im Hinblick auf deren deutlich erkennbare Schwierigkeiten beim Gehen stets als plausibel erachtet.
227
(3) Die Zeugin R. J. berichtete, dass sie seit ihrem Einzug in das Mehrfamilienhaus in der F. 65 i. M. im Jahr 2007 die Getötete als Nachbarin gekannt habe. Körperlich habe H. I. im Laufe der Zeit deutlich abgebaut und sei in den letzten Jahren „sehr schlecht beieinander“ gewesen. Sie habe über Probleme mit den Beinen geklagt, sei sehr gebückt und sehr schwerfällig gegangen.
228
Wie die Zeugin J. weiter angab, habe sie zweimal Hämatome im Gesicht der Getöteten wahrgenommen und H. I. jeweils darauf angesprochen. Bei dem einen Mal sei es ein Hämatom im Bereich eines Auges gewesen. Da habe H. I., von der Zeugin darauf angesprochen, erzählt, dass sie in ihrem Wohnzimmer gestürzt und im Bereich des Auges auf der Tischkante aufgeschlagen sei. Bei dem anderen Mal habe H. I. Hämatome im Bereich beider Augen aufgewiesen. Darauf angesprochen, habe sie berichtet, dass sie über einen E-Roller gestürzt sei (vgl. unten C.III.2., S. 51).
229
Die Angaben der Zeugin J. waren glaubhaft. Die Zeugin sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch aus. Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer lagen nicht vor.
230
(4) Die Zeugin M. J. berichtete auch insoweit glaubhaft, dass H. I. in den letzten Jahren immer gebückter gegangen sei und insgesamt körperlich stark abgebaut habe. Diese habe auf sie so gewirkt, als ob sie gleich umfallen würde, wenn man sie nur anpuste. Die Angeklagte sei deutlich „fitter“ gewesen als die Getötete und habe besser gehen können als diese.
231
2. Den Feststellungen zu dem Sturz der Getöteten über einen E-Roller im August 2022, zu dessen Folgen sowie zu dem körperlichen Übergriff der Angeklagten auf die Getötete am 29.08.2022 liegen die folgenden Beweismittel zugrunde:
232
a. In dem die Angeklagte betreffenden ärztlichen Entlassungsbrief der zentralen Notaufnahme des Klinikums L. M. vom 29.08.2022, der zur Verlesung kam, ist unter der Anamnese aufgeführt, dass die Angeklagte am 29.08.2022 mit dem Rettungsdienst in der Notaufnahme vorgestellt worden sei. Sie habe berichtet, dass ihre Freundin vor ca. 9 Tagen über einen E-Roller gestolpert und gestürzt sei. Diese habe sie hierbei mit zu Boden gerissen, sodass sie mit der rechten Flanke auf einen weiteren E-Roller gestürzt sei. Die Angeklagte habe über andauernde Schmerzen über dem rechten Hemithorax und der rechten Flanke geklagt. Ausweislich dieses Entlassungsbriefs sei bei der Angeklagten eine Fraktur der Rippen 7 und 8 rechts diagnostiziert worden.
233
b. Die in der Anamnese dieses ärztlichen Entlassungsbrief wiedergegebenen Angaben der Angeklagten hinsichtlich eines Sturzes der Getöteten über einen E-Roller werden durch die glaubhaften Angaben der Zeugin J. gestützt, wonach H. I. dieser – von ihr auf Hämatome im Bereich beider Augen angesprochen – erzählt habe, dass sie über einen E-Roller gestürzt sei (vgl. oben C.III.1.f(3), S. 50).
234
c. Wie der Zeuge H. J. auch insoweit glaubhaft berichtete, habe er im Laufe der Jahrzehnte die Angeklagte ab und zu bei verschiedenen Anliegen unterstützt und beispielsweise Glühbirnen für sie ausgewechselt oder andere kleinere handwerkliche Tätigkeiten für sie verrichtet. Als sie eines Tages wieder einmal bei ihm geklingelt und ihn in ihre Wohnung hinübergebeten habe, seien in ihrer Wohnung, die sonst stets einen aufgeräumten und ordentlichen Eindruck gemacht habe, verschmutzte Wäschestücke und Lebensmittel herumgelegen. Im Wohnzimmer sei er auf H. I. getroffen, die dort zitternd an das Bücherregal gelehnt gestanden sei. Im Gesicht sowie an den Armen und Beinen sei sie „grün und blau“ gewesen. Die Angeklagte habe ihm gegenüber freimütig erklärt, dass sie ihre Freundin verprügelt habe, da diese die in ihrer Wohnung nunmehr herumliegenden, schmutzigen Wäschestücke und Lebensmittel jenseits des Mindesthaltbarkeitsdatums mitgebracht habe. Zudem habe die Angeklagte ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass sie von ihm erwarte, ihr beim Aufräumen der Wohnung und, soweit nötig, bei der Entsorgung des Abfalls zu helfen.
235
Seinen weiteren Angaben zufolge sei der Zeuge J. aufgrund des Anblicks, den H. I. insgesamt geboten habe, besorgt gewesen und habe den Entschluss gefasst, die Polizei und den Rettungsdienst hinzuzuziehen. Ohne seine diesbezügliche Absicht kundzutun, sei er daraufhin kurz in seine Wohnung zurückgegangen und habe dort seine Frau M. J. gebeten, die Polizei zu verständigen. Anschließend habe er sich wieder zur Angeklagten und ihrer Freundin begeben. Als die Angeklagte auf das bevorstehende Eintreffen der Polizeibeamten aufmerksam geworden sei, habe sie deutlich gemacht, dass ihr körperlicher Übergriff auf H. I., den sie ihm gegenüber zuvor eingeräumt habe, nunmehr durch die Behauptung vertuscht werden solle, dass sich H. I. sämtliche Hämatome sturzbedingt zugezogen habe. Beim Eintreffen der Polizeibeamten habe sich der Zeuge J. seinen Angaben zufolge umgehend in seine Wohnung zurückgezogen, ohne zuvor von diesen zu seinen Erkenntnissen befragt worden zu sein.
236
Wie der Zeuge H. J. ergänzend ausführte, habe H. I. auch in den Tagen nach diesem Vorfall die Angeklagte weiterhin ihrer Gewohnheit entsprechend besucht, als ob nichts gewesen wäre. Einerseits habe er sich zwar darüber gewundert, andererseits habe er dieses Verhalten von H. I. aber auch schon gekannt. Denn auch wenn er bei anderen Gelegenheiten mitbekommen habe, dass H. I. von der Angeklagten angeschrien worden sei oder längere Zeit vor deren (geschlossener) Wohnungstür habe warten müssen, habe sie auch in den Tagen danach die Angeklagte weiterhin ihrer Gewohnheit entsprechend besucht, als ob nichts gewesen wäre.
237
d. Die Angaben des Zeugen H. J. wurden von dessen Ehefrau M. J. insoweit glaubhaft bestätigt, als diese ebenfalls in das Geschehen involviert war und hierzu Angaben machen konnte. Ergänzend gab die Zeugin J. auch insoweit glaubhaft an, dass sie nach ihrem Anruf bei der Polizei kurz in die Wohnung der Angeklagten gegangen sei, wo sich ihr Mann inzwischen ebenfalls wieder aufgehalten habe. H. I. sei im Wohnzimmer vor der Schrankwand gestanden und habe auf sie den Eindruck gemacht, sich kaum auf den Beinen halten zu können. Ihren Angaben zufolge sei die Zeugin aufgrund dieses Anblicks um H. I. besorgt gewesen und habe sich daraufhin sofort wieder in ihre Wohnung zurückgezogen.
238
e. Der Zeuge J. M. berichtete glaubhaft, dass er von der Einsatzzentrale am 29.08.2022 gegen 11:00 Uhr mit seiner Streifenpartnerin wegen einer verletzten Person in die T. 64 beordert worden sei. Dabei sei von ihnen zu aufzuklären gewesen, inwieweit eine Straftat im Raum stehe. Als Mitteiler sei Herr H. J. benannt gewesen, den sie bei ihrem Eintreffen vor Ort bei der Angeklagten und H. I., der verletzten Person, angetroffen hätten. Nach Angaben der Angeklagten habe diese den Mitteiler gebeten, wegen gesundheitlicher Probleme von H. I. die Polizei zu rufen. H. I. habe diverse Prellungen sowie grüne und blaue Hämatome im Gesicht und am übrigen Körper aufgewiesen. Diese seien nach den übereinstimmenden Angaben von H. I. und der Angeklagten die Folgen eines Sturzes gewesen, der sich eine Woche zuvor ereignet habe. H. I. habe sich bislang noch nicht in ärztliche Behandlung deswegen begeben. Die Angaben der beiden Frauen zu dem Sturz als Ursache für die Verletzungsbefunde habe er nicht in Zweifel gezogen.
239
Den weiteren Angaben des Zeugen J. M. zufolge seien in der Wohnung der Angeklagten verschmutzte Wäschestücke und verdorbene Lebensmittel herumgelegen. Dies habe bei ihm und seiner Streifenpartnerin den Eindruck erweckt, dass die Angeklagte möglicherweise mit der Führung ihres Haushalts überfordert sei. Um sicherzugehen, dass nicht nach ihrem Verlassen des Einsatzorts gesundheitliche Probleme bei den beiden älteren Damen auftreten würden, habe er diesen eine ärztliche Untersuchung im Krankenhaus angeboten. Beide Damen seien mit einem hinzugezogenen Rettungswagen zur weiteren medizinischen Abklärung in ein Krankenhaus verbracht worden.
240
f. Der Zeuge H. K. berichtete glaubhaft, dass er die in der polizeilichen Vorgangsverwaltung zu dem Einsatz am 29.08.2022 gegen 11:00 Uhr in der T. 64 gespeicherten Daten und Unterlagen eingesehen habe. Aus dem Einsatzprotokoll habe sich ergeben, dass die Zeugin M. J. von einem Festnetzanschluss, dessen Inhaberin sie sei, bei der Polizei angerufen und mitgeteilt habe, dass sich ihre Nachbarin, die Angeklagte, wohl mit deren Freundin in der Wohnung geschlagen habe. In der Vorgangskurzauskunft sei hingegen als Mitteiler der Zeuge H. J. mit der Mobilnummer, deren Inhaber er sei, hinterlegt. Insoweit erläuterte der Zeuge H. K. glaubhaft, dass als Mitteiler in der Vorgangskurzauskunft häufig diejenige Person erfasst werde, die von den Polizeibeamten vor Ort angetroffen werde, auch wenn diese gar nicht zuvor den Anruf bei der Polizei getätigt habe. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei der als Mitteiler erfassten Person zwingend um den Anrufer handle, sei somit nicht zulässig. Es sei ohne weiteres möglich, dass es sich insoweit um verschiedene Personen handle.
241
g. Dass H. I. beim Eintreffen von H. J. in der Wohnung der Angeklagten am 29.08.2022 im Gesicht sowie an den Extremitäten sowohl frische als auch die von dem Sturz über den E-Roller stammenden Hämatome aufwies, schließt das Schwurgericht aus den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugen H. J. und J. M., wonach H. I. laut dem Zeugen J. im Gesicht sowie an den Armen und Beinen „grün und blau“ gewesen sei (vgl. oben C.III.2.c., S. 51) bzw. laut dem Zeugen J. M. diverse Prellungen sowie grüne und blaue Hämatome im Gesicht und am übrigen Körper aufgewiesen habe (C.III.2.e., S. 52).
242
Wie die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. B. überzeugend erläuterte, lasse die blaue Farbe von Hämatomen darauf schließen, dass diese frisch seien, während grüne Hämatome zwischen vier Tagen und einer Woche alt seien. Dabei wies die Sachverständige darauf hin, dass es sich hierbei um keine starren Grenzen handle, es vielmehr individuelle Unterschiede gebe und insbesondere bei alten Menschen die Altersschätzung von Hämatomen mit einem besonders hohen Grad an Unsicherheit behaftet sei.
243
Dafür, dass H. I. am 29.08.2022 tatsächlich auch frische Hämatome aufwies, spricht, dass die Angeklagte den glaubhaften Angaben des Zeugen H. J. zufolge ihm gegenüber einräumte, ihre Freundin zuvor verprügelt zu haben.
244
3. Die Feststellungen zu den drei körperlichen Übergriffen der Angeklagten auf die Getötete im R. in der S. 46 im Sommer …, Ende des Jahres 2023 und am 12.07.2024 gegen 19:30 Uhr beruhen auf den entsprechenden, auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin A. M., welche die Vorfälle wie festgestellt schilderte.
245
4. Die Feststellung, dass H. I. durch nicht ausschließbar unfall- oder sturzbedingte stumpfe Gewalteinwirkungen in den Wochen vor dem 13.07.2024 kräftige Einblutungen in das Unterhautfettgewebe im Bereich des linken Handrückens und des Grundgelenks des rechten Zeigefingers sowie in den Tagen vor dem 13.07.2024 Einblutungen in die Kopfschwarte über dem rechten Ohr und … sowie in das Unterhautfettgewebe und in die Muskulatur im Bereich des Nackens und des oberen Rückens rechts erlitt, beruht auf den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität München.
246
Diese legte dar, dass sie den Leichnam der Getöteten am 19.07.2024 ab 12:15 Uhr unter der Sektionsnummer 24-GS-01544 obduziert habe. Hierbei hätten sich sehr viele, unterschiedlich ausgeprägte Einblutungen an diversen Körperstellen gefunden, darunter die oben genannten. Bei der im Nachgang durchgeführten histologischen Untersuchung von Gewebeproben seien bei den Einblutungen in die Kopfschwarte über dem rechten Ohr und … sowie in das Unterhautfettgewebe und in die Muskulatur im Bereich des Nackens und des oberen Rückens rechts neben einer granulozytären Reaktion zusätzlich Siderophagen nachweisbar gewesen, was für ein Blutungsalter von mindestens drei Tagen vor dem Zeitpunkt des Todeseintritts (vgl. unten C.III.17.d., S. 75) spreche. Dies bedeute, dass die entsprechenden Verletzungen mindestens drei Tage vor dem Zeitpunkt des Todeseintritts entstanden seien. Bei der histologischen Untersuchung der Gewebeproben von den Einblutungen in das Unterhautfettgewebe im Bereich des linken Handrückens und des Grundgelenks des rechten Zeigefingers habe sich gezeigt, dass sich diese aus zwei verschiedenen Blutungsanteilen mit einem unterschiedlichen Blutungsalter zusammengesetzt hätten. Es hätten jeweils sowohl frische Blutungsanteile ohne Nachweis einer vitalen Reaktion als auch Anteile mit ausgeprägten Siderophagen-Reaktionen vorgelegen. Bei Letzteren sei von einem Blutungsalter von mehr als drei Tagen bis zu mehreren Wochen vor dem Zeitpunkt des Todeseintritts (vgl. unten C.III.17.d., S. 75) auszugehen.
247
Da H. I. in der Nacht auf den 16.07.2024 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach 00:00 Uhr verstarb (vgl. unten C.III.17.d., S. 75), lässt sich aus einem Blutungsalter von mindestens drei Tagen vor dem Zeitpunkt des Todeseintritts auf einen Zeitpunkt der Verletzungsentstehung vor dem 13.07.2024 schließen. Soweit ein Blutungsalter von mehr als drei Tagen bis zu mehreren Wochen vor dem Zeitpunkt des Todeseintritts in Betracht kommt, hat die Strafkammer daraus auf eine Entstehung der Verletzungen in den Wochen vor dem 13.07.2024 geschlossen.
248
Wie Prof. Dr. B. darlegte, seien die genannten Einblutungen jeweils auf stumpfe Gewalteinwirkungen zurückzuführen, wobei aus rechtsmedizinischer Sicht die Entstehung dieser Befunde im Rahmen eines Unfall- oder Sturzgeschehens jeweils ebenso möglich erscheine wie eine Verursachung durch fremde Hand. Eine unfall- oder sturzbedingte Entstehung könne somit nicht ausgeschlossen werden.
249
Die Ausführungen der sehr erfahrenen rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B., die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausging, waren sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend.
250
5. Die Feststellung, dass H. I. in den Tagen vor dem Abend des 14.07.2024, wahrscheinlich im Zeitraum vom 12.07.2024 bis zum Mittag des 14.07.2024, durch nicht ausschließbar unfall- oder sturzbedingte stumpfe Gewalteinwirkungen in der Augenregion beidseits jeweils ein Hämatom erlitt, stützt die Strafkammer auf die folgenden Beweismittel:
251
a. Die Zeugin F. E. schilderte, dass sie am 14.07.2024 gegen 17:15 Uhr bis 17:30 Uhr auf ihrem Fahrrad die T. entlanggefahren sei und hierbei einen körperlichen Übergriff der Angeklagten auf H. I. beobachtet habe (vgl. unten C.III.6., S. 56). Als sie sich danach zu H. I. begeben und diese gefragt habe, ob sie Hilfe benötige, sei ihr aufgefallen, dass diese im Bereich beider Augen jeweils ein Hämatom aufgewiesen habe.
252
Die ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch gemachten Angaben der Zeugin E. waren glaubhaft. Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer lagen nicht vor.
253
b. Die Angabe der Zeugin E., dass H. I. am 14.07.2024 gegen 17:15 Uhr bis 17:30 Uhr in der Augenregion beidseits jeweils ein Hämatom aufgewiesen habe, wird durch die Angaben des Zeugen L. H. gestützt.
254
Dieser berichtete, dass er in dem Eiscafé „R.“ in der D. L. 35b i. A. arbeite. Die Angeklagte sei ihm als gelegentliche Besucherin des … bekannt. Diese sei stets in Begleitung einer anderen Dame gekommen, wobei es immer dieselbe andere Dame gewesen sei. Letztmals hätten die beiden das … am Montagabend, den 15.07.2024, besucht. Er schätze, dass die beiden Damen sich ungefähr eine Stunde lang bis gegen 21:00 Uhr im Eiscafé aufgehalten hätten, wobei der Zeuge betonte, dass es sich in zeitlicher Hinsicht um eine bloße Schätzung handle. Die exakte Uhrzeit und Aufenthaltsdauer seien ihm nicht mehr erinnerlich. Es sei ohne weiteres möglich, dass die beiden Damen, die sich jeweils drei Kugeln Eis bestellt hätten, auch bis gegen 21:30 Uhr im Eiscafé geblieben seien. Als die beiden Damen das Eiscafé betreten hätten, seien ihm bei der Begleiterin der Angeklagten Hämatome im Bereich beider Augen aufgefallen. Diesbezüglich machte der Zeuge G. mithin etwa einen Tag nach der Zeugin E. eine im Wesentlichen gleiche Wahrnehmung.
255
Die Angaben des Zeugen G. waren glaubhaft. Er sagte ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch sowie ohne Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer aus.
256
c. Die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. B. legte auch insoweit überzeugend dar, dass die von den beiden Zeugen beschriebenen Hämatome in der Augenregion beidseits jeweils auf stumpfe Gewalteinwirkungen zurückzuführen seien. Eine Entstehung dieser Befunde im Rahmen eines Unfall- oder Sturzgeschehens sei aus rechtsmedizinischer Sicht möglich und könne daher nicht ausgeschlossen werden.
257
6. Die Feststellungen zu dem körperlichen Übergriff der Angeklagten auf H. I. am 14.07.2024 gegen 17:15 Uhr bis 17:30 Uhr beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin F. E., die den Vorfall im Wesentlichen wie festgestellt schilderte. Allerdings gab sie an, zwar beobachtet zu haben, dass die Angeklagte der Getöteten mit einem Schlüsselbund zwei Schläge ins Gesicht versetzt habe, die im Bereich zwischen Mund und Nase aufgetroffen seien. Jedoch habe sie nicht erkennen können, aus wie vielen Schlüsseln der Schlüsselbund bestanden habe und ob sich an diesem gegebenenfalls auch noch etwas anderes außer Schlüsseln befunden habe, da sie den Vorfall im Vorbeifahren von ihrem Fahrrad aus beobachtet habe. Zudem habe sie nicht mitbekommen, ob die Getötete eine unmittelbare verbale oder körperliche Reaktion auf die erlittenen Schläge gezeigt habe, da sie nach dem im Vorbeifahren beobachteten Vorfall zunächst mit ihrem Fahrrad angehalten und dabei die beiden Frauen nicht ständig im Blick gehabt habe. Dies sei erst wieder der Fall gewesen, als sie sie sich zurück zu den beiden Frauen begeben habe. In dieser Phase habe sie keine Reaktion der Getöteten mitbekommen.
258
Die Feststellung, dass sich an dem Schlüsselbund der Angeklagten drei Schlüssel und ein herzförmiger Holzanhänger befanden, stützt die Strafkammer auf die entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen H. K. sowie auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Schlüsselbund der Angeklagten, die zeigen, dass dieser aus drei Schlüsseln und einem … Holzanhänger mit der Aufschrift „P.-H.“ besteht.
259
Der Zeuge H. K. wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich an dem aus vier Schlüsseln bestehenden Schlüsselbund der Getöteten ein gleichartiger … Holzanhänger ebenfalls mit der Aufschrift „P.-H.“ befunden habe. Keiner dieser Schlüssel habe das Wohnungsschloss der Angeklagten gesperrt. Auch von dem Schlüsselbund der Getöteten verschaffte sich das Schwurgericht anhand von entsprechenden Lichtbildern einen eigenen unmittelbaren Eindruck.
260
7. Die Feststellung, dass sich die Angeklagte in einem nicht näher konkretisierbaren Zeitraum von wenigen Tagen bis wenige Wochen vor dem 15.07.2024 durch stumpfe Gewalteinwirkungen diverse Hämatome im gesamten Rückenbereich, im Gesäß- und Hüftbereich beidseits sowie am rechten Arm zuzog, stützt sich auf die entsprechenden, auch insoweit sachkundigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B..
261
Diese legte dar, dass bei der am 19.07.2024 gegen Mittag durchgeführten körperlichen Untersuchung der Angeklagten unter anderem die entsprechenden Hämatome festgestellt worden seien, deren Entstehungszeitraum aufgrund ihres Erscheinungsbilds auf einen nicht näher konkretisierbaren Zeitraum von wenigen Tagen bis wenige Wochen vor dem 15.07.2024 eingegrenzt werden könne. Die Hämatome seien überwiegend – wie es angesichts des hohen Lebensalters der Angeklagten typisch sei – flächig ausgeprägt gewesen. Die Ursache hierfür sei, dass sich das Blut der Hämatome im Unterhautfettgewebe ausgebreitet und verteilt habe, weil bei älteren Menschen wie der Angeklagten das Bindegewebe und das Unterhautfettgewebe typischerweise sehr locker seien, was eine entsprechende Ausbreitung und Verteilung der Hämatome begünstige. Aufgrund dessen sei ein Rückschluss auf die ursprüngliche Größe der Hämatome nicht möglich. Prof. Dr. B. führte weiter aus, dass die Entstehungsweise der Hämatome über die Aussage hinaus, dass es sich um stumpfe Gewalteinwirkungen gehandelt habe, aus rechtsmedizinischer Sicht nicht näher eingegrenzt werden könne. Eine Entstehung dieser Befunde im Rahmen eines Unfall- oder Sturzgeschehens sei ebenso möglich wie eine Verursachung durch fremde Hand. Insbesondere sei auch ein Anstoßen an einer Fläche oder einem Gegenstand zwanglos geeignet, die Befunde zu erklären, wobei nicht differenziert werden könne, ob eine Person von selbst irgendwo anstoße oder ob sie anstoße, nachdem sie von einer anderen Person geschubst oder gestoßen worden sei.
262
Da sich die Angeklagte nicht zu den Umständen der Entstehung ihrer Hämatome eingelassen hat und auch keine anderen diesbezüglichen Beweismittel zur Verfügung standen, war es der Strafkammer nicht möglich, die Umstände, die zur Entstehung dieser Hämatome geführt haben, aufzuklären und hierzu Feststellungen zu treffen.
263
8. Die Feststellungen zu den Telefonverbindungen zwischen dem Festnetzanschluss der Getöteten und demjenigen der Angeklagten am 15.07.2024 basieren auf der Auswertung der rückwirkenden Verbindungsdaten, über die der Zeuge H. K. glaubhaft berichtete. Demnach habe diese Auswertung ferner ergeben, dass im Zeitraum vom 01.02.2024 bis zum 15.07.2024 keine einzige weitere Telefonverbindung zwischen dem Festnetzanschluss der Getöteten und dem Festnetzanschluss der Angeklagten stattgefunden habe. Über einen Mobilfunkanschluss hätten die beiden Frauen jeweils nicht verfügt. Wie der Zeuge H. K. ferner glaubhaft darlegte, hätten allerdings in diesem Zeitraum an drei Tagen Anrufe vom Mobilfunkanschluss des Zeugen D. S. sowie an weiteren sechs Tagen Anrufe von den Festnetzanschlüssen zweier anderer Nachbarn der Getöteten, die ebenfalls in dem Mehrfamilienhaus in der F. 65 wohnhaft seien, auf dem Festnetzanschluss der Angeklagten stattgefunden.
264
Diesbezüglich gab der Zeuge S. auch insoweit glaubhaft an, dass H. I. ihn einige Male gebeten habe, von seinem Telefon aus bei der Angeklagten anrufen zu dürfen, da ihr Festnetztelefon nicht funktioniert habe. Soweit er mitbekommen habe, sei er nicht der einzige Nachbar gewesen, an den sich H. I. mit diesem Anliegen gewandt habe. Insgesamt habe es sich seines Wissens aber nur um vereinzelte Anrufe der Getöteten bei der Angeklagten gehandelt.
265
Durch die Ergebnisse der Auswertung der rückwirkenden Verbindungsdaten ist somit die von der Angeklagten an einer Stelle in ihrer Beschuldigtenvernehmung aufgestellte Behauptung, dass sie mit der Getöteten dreimal täglich – um 10:00 Uhr, um 15:00 Uhr und um 20:00 Uhr – telefoniert habe, widerlegt. Darüber hinaus steht diese Behauptung ohnehin bereits im Widerspruch zu der an einer anderen Stelle der Vernehmung erfolgten Einlassung der Angeklagten, dass H. I. jeden Tag zu ihr gekommen sei, was wiederum durch die Angaben der vernommenen Zeugen gestützt wird. Der Zeuge S. gab explizit an, dass H. I. die Angeklagte zumindest nahezu jeden Tag besucht habe (vgl. oben C.III.1.b., S. 45). Die Zeugin M. berichtete, dass die Angeklagte mindestens viermal pro Woche gemeinsam mit ihrer Freundin zum Einkaufen in den R. in der S. 46 gekommen sei (vgl. oben C.I.2.g., S. 27). Aber auch die Angaben der Zeugen S. und H. J., T. V. B. und O. B. dazu, wie häufig sie H. I. entweder in Begleitung der Angeklagten oder allein vor deren Wohnungstür wartend sahen, lassen darauf schließen, dass H. I. die Angeklagte nahezu jeden Tag besuchte.
266
Dass H. I. am 15.07.2024 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach 16:18 Uhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Wohnung der Angeklagten fuhr, schließt die Strafkammer aus dem Umstand, dass die letzte der festgestellten Telefonverbindungen zwischen dem Festnetzanschluss der Angeklagten und demjenigen der Getöteten um 16:18 Uhr stattfand, was dafürspricht, dass sich H. I. zu diesem Zeitpunkt noch in ihrer Wohnung aufhielt. Dass sie danach zu der Angeklagten fuhr, schließt das Schwurgericht daraus, dass sie nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G. am Montagabend, den 15.07.2024, gemeinsam mit der Angeklagten das Eiscafé „C“ in der D. L. 35b besuchte (vgl. oben C.III.5.b., S. 55). Insoweit wird die diesbezügliche Einlassung der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024 durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt, wenngleich sich die Angeklagte hierbei konstant um einen Tag irrte und sämtliche Ereignisse dieses Tages fälschlicherweise dem Dienstag, den 16.07.2024, zuordnete. Zur Überzeugung der Strafkammer lässt sich dieser Fehler zwanglos dadurch erklären, dass die Angeklagte in den Tagen nach der Tötung ihrer Freundin bis zu der Beschuldigtenvernehmung unter anderem mit umfangreichen Reinigungsmaßnahmen am Leichnam und in ihrer Wohnung (vgl. unten C.III.21., S. 85) beschäftigt war und angesichts dessen sowie unter dem Eindruck der von ihr begangenen schweren Straftat kein besonderes Augenmerk auf den Zeitablauf sowie auf den jeweiligen Wochentag und das zugehörige Datum legte.
267
9. Die Feststellungen zu dem von der Angeklagten und H. I. getätigten Einkauf in der Y. am I.-v.- A.-S. 46 am Abend des 15.07.2024 stützen sich auf die Einlassung der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024 (vgl. oben C.II.2.b., S. 39), die bestätigt und ergänzt wird durch die Verlesung des um 20:02 Uhr an der Supermarktkasse generierten Kassenbelegs, der den glaubhaften Angaben des Zeugen H. K. zufolge als Asservat 0.13 im Einkaufstrolley der Angeklagten auf deren Balkon sichergestellt worden sei.
268
10. Die Feststellungen zu dem anschließenden Aufenthalt der Angeklagten und der Getöteten in dem Eiscafé „C“ basieren auf der Einlassung der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024 (vgl. oben C.II.2.b., S. 39), die gestützt wird durch die glaubhaften Angaben des in dem Eiscafé beschäftigten Zeugen G. (vgl. oben C.III.5.b., S. 55). Dieser bekundete ergänzend auch insoweit glaubhaft, dass die beiden Frauen einen Einkaufstrolley mit sich geführt hätten. Als die beiden Frauen das … wieder verlassen hätten, sei er ihnen behilflich gewesen und habe für sie den Einkaufstrolley über die Stufe vor dem Eiscafé nach unten gehoben. Die Begleiterin der Angeklagten habe sich beim Gehen sehr schwergetan, sei jedoch in seiner Gegenwart nicht gestolpert oder gestürzt. Soweit die Angeklagte in ihrer Beschuldigtenvernehmung angab, die festgestellte erschrockene Äußerung in der … getätigt zu haben (vgl. oben C.II.2.b., S. 39), erachtet die Strafkammer dies als plausibel und daher glaubhaft.
269
11. Die Feststellung, dass die Angeklagte und die Getötete gegen 22:00 Uhr in der Wohnung der Angeklagten eintrafen, beruht auf der entsprechenden Angabe der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung (vgl. oben C.II.2.b., S. 39), die plausibel ist und nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme steht. Auch die Feststellungen zu dem nachfolgenden Geschehen einschließlich des subjektiven Vorstellungsbilds der Angeklagten hinsichtlich dessen, dass es H. I. gutmeinte und wegen der von ihr in der Eisdiele geäußerten Sorge um den Zustand des gekauften Eises tätig wurde, um ihr einen Gefallen zu tun, und später die Kühltasche aus Unachtsamkeit zur Seite schob, sodass diese versehentlich unter den geöffneten Wasserhahn geriet, es sich insoweit also um ein aus Unachtsamkeit begangenes, versehentliches Missgeschick handelte, stützen sich auf die entsprechenden Angaben der Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung (vgl. oben C.II.2.c., S. 39).
270
12. Dass die Angeklagte aus Verärgerung darüber, dass sich H. I. ihrer Aufforderung widersetzte und sich trotzdem in ihre Küche begab, zunächst lediglich schimpfte, schließt die Strafkammer aus der von der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung gebrauchten Formulierung, dass sie sich in diesem Moment „wirklich mündlich nur aufgeregt“ habe (vgl. oben C.II.2.c., S. 39).
271
13. Die Feststellung, dass es im weiteren Verlauf zwei körperliche Angriffe der Angeklagten gegen H. I. gab, wobei der erste kurz nach der Rückkehr in die Wohnung der Angeklagten am 15.07.2024 gegen 22:00 Uhr und der zweite in der Nacht auf den 16.07.2024 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach 00:00 Uhr erfolgte, stützt die Strafkammer auf die Angaben der Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024 sowie auf die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B..
272
a. Der Einlassung der Angeklagten zufolge sei es unmittelbar nach der Rückkehr in die Wohnung gegen 22:00 Uhr zum ersten Missgeschick von H. I. gekommen, als diese versehentlich die auf der Arbeitsplatte abgestellte Kühltasche umgestoßen habe, woraufhin diverse Gegenstände und Lebensmittel umgefallen und zu Boden gefallen seien. Dass das zweite Missgeschick der Getöteten, als diese aus Unachtsamkeit auf der Arbeitsplatte die Kühltasche zur Seite schob, woraufhin Wasser aus dem Wasserhahn in die Kühlbox hinein und unter anderem über den Elektroherd lief, zu einem späteren Zeitpunkt stattfand, ergibt sich schon aus der Angabe der Angeklagten, wonach ihre Freundin „später“ das Wasser in die „Kühlbox“ geschüttet habe (vgl. oben C.II.2.c., S. 39 f.). Zudem schilderte die Angeklagte das zweite Missgeschick im zeitlichen Zusammenhang damit, dass H. I. etwas abgespült habe, weshalb Wasser aus dem Wasserhahn gelaufen sei. Demgegenüber berichtete die Angeklagte das erste Missgeschick im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Rückkehr in die Wohnung gegen 22:00 Uhr, als H. I. sich als erstes in die Küche begeben und das gekaufte Eis aus der Kühltasche in das Tiefkühlfach des Kühlschranks gelegt habe (vgl. oben C.II.2.c., S. 39 f.).
273
Dass sich das „später“ erfolgte zweite Missgeschick und der nachfolgende körperliche Angriff der Angeklagten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr ereigneten, stützt das Schwurgericht auf die Einlassung der Angeklagten zu ihrem körperlichen Angriff auf H. I. nach deren zweitem Missgeschick. Demnach habe H. I. „Aua, Aua“ geschrien, nachdem sie dieser zwei- oder dreimal mit dem Kochtopf auf den Kopf geschlagen habe. Daraufhin habe sie mit den Schlägen aufgehört und, da es inzwischen schon nach Mitternacht gewesen sei, ihre Freundin aufgefordert, um diese Uhrzeit nicht so laut zu schreien, weil sich auch noch andere Wohnungen in dem Haus befänden. Ihren Angaben zufolge habe die Angeklagte hinzugefügt, H. I. solle dies in deren eigener Wohnung machen, aber nicht bei ihr in der Wohnung (vgl. oben C.II.2.c., S. 39 f.). Daraus ergibt sich, dass dieser körperliche Angriff der Angeklagten auf H. I., der nach deren zweitem Missgeschick erfolgte, nach Mitternacht und somit in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr stattfand.
274
b. Die Feststellung, dass die Angeklagte bereits nach dem ersten Missgeschick der Getöteten und nicht erst nach dem zweiten Missgeschick dieser gegenüber körperlich aggressiv wurde, sowie die Feststellungen zu dem hierbei erfolgten kraftvollen Schlag der Angeklagten mit einem Kochtopf ins Gesicht der Getöteten im Bereich des rechten Auges und zu den hierdurch wie auch im Rahmen dieses körperlich aggressiven Verhaltens der Angeklagten und im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen erlittenen Verletzungen der Getöteten stützt das Schwurgericht auf die folgenden Beweismittel:
275
(1) Zwar hat die Angeklagte in der Beschuldigtenvernehmung nicht ausdrücklich eingeräumt, bereits nach dem ersten Missgeschick der Getöteten dieser gegenüber körperlich aggressiv geworden zu sein. Jedoch gab sie an, nach dem ersten Missgeschick „ausgerastet“ zu sein, und gebrauchte damit dieselbe Formulierung wie später bei der Schilderung des zweiten Missgeschicks der Getöteten, bei der sie ausdrücklich einräumte, in dieser Situation H. I. körperlich angegriffen zu haben, indem sie die Erste gewesen sei und dieser „eine geknallt“ und im weiteren Verlauf zwei oder dreimal mit einem Kochtopf von oben mittig auf die Oberseite des Kopfs geschlagen habe (vgl. oben C.II.2.c., S. 39 f.). Demgegenüber hatte die Angeklagte bei ihrer Einlassung, wonach sie sich geärgert und aufgeregt habe, dass sich H. I. entgegen ihrer Aufforderung in die Küche begeben habe, betont, sich in diesem Moment „wirklich mündlich nur aufgeregt“ zu haben (vgl. oben C.III.12., S. 59). Die Strafkammer schließt daraus, dass die Angeklagte in ihrer Beschuldigtenvernehmung die Formulierung, sie sei „ausgerastet“, in dem Sinn gebrauchte, dass sie gegenüber H. I. körperlich aggressiv geworden sei.
276
(2) Die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. B. legte dar, dass der Leichnam von H. I. bei der am 19.07.2024 ab 12:15 Uhr unter der Sektionsnummer 24-GS-01544 durchgeführten Obduktion unter anderem eine 3 cm lange Quetsch-Riss-Wunde oberhalb der rechten Augenbraue, eine Einblutung am Ober- und Unterlid des rechten Auges mit Schwellung, eine 17 x 14 cm große, flächenhafte Einblutung in das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur im Bereich des hinteren Beckenkamms rechts, eine Einblutung in die Muskulatur im Bereich des linken Schulterblatts, eine flächenhafte Einblutung in das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur des linken Unterarms streckseitig sowie eine kräftige, flächenhafte Einblutung in das Unterhautfettgewebe des gesamten rechten Fußrückens aufgewiesen habe. Bei der durchgeführten histologischen Untersuchung von Gewebeproben dieser Verletzungsbefunde habe sich jeweils eine granulozytäre Reaktion gezeigt, die für ein Blutungsalter von mehr als wenigen Stunden vor dem Todeseintritt (vgl. unten C.III.17.d., S. 75) spreche, was auf eine Entstehung der Verletzungen mehr als wenige Stunden vor dem Tod schließen lasse.
277
Die … cm lange Quetsch-Riss-Wunde oberhalb der rechten Augenbraue sei auf die Einwirkung stumpfer oder stumpfkantiger Gewalt zurückzuführen. Ein kraftvoller Schlag mit einem Kochtopf ins Gesicht im Bereich des rechten Auges sei zwanglos geeignet, diese Verletzung sowie zugleich eine Einblutung am Ober- und Unterlid des rechten Auges mit Schwellung hervorzurufen, wobei ein Schlag das Mindeste der für die Entstehung dieser Verletzungsbefunde erforderlichen Anzahl an stumpfen oder stumpfkantigen Gewalteinwirkungen sei. Die übrigen genannten Befunde seien allesamt durch stumpfe Gewalteinwirkungen entstanden, die nicht näher konkretisierbar seien.
278
Die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen waren auch insoweit sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend.
279
(3) Die Feststellung, dass die Angeklagte der Getöteten mindestens einen kraftvollen Schlag mit einem Kochtopf ins Gesicht im Bereich des rechten Auges versetzte, stützt das Schwurgericht außer auf die soeben dargelegten Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen auch auf die Einlassung der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung. Demnach habe H. I. nach dem von der Angeklagten eingeräumten körperlichen Angriff in Form von zwei oder drei Schlägen mit einem Kochtopf von oben mittig auf die Oberseite des Kopfs auf einmal geäußert, Kopfschmerzen zu haben und auf dem rechten Auge kaum noch etwas zu sehen. Hierauf habe die Angeklagte ihren Angaben zufolge entgegnet, dass das klar sei, wenn sie ihre Freundin mit dem Kochtopf treffe, worauf diese hinzugefügt habe, mit dem einen Auge gar nichts mehr zu sehen (vgl. oben C.II.2.e., S. 41 f.).
280
(a) Wie die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. B. darlegte, habe der Leichnam von H. I. außer der Einblutung am Ober- und Unterlid des rechten Auges mit Schwellung keinen Verletzungsbefund aufgewiesen, der geeignet wäre, die von der Angeklagten wiedergegebene Äußerung der Getöteten, dass sie auf dem rechten Auge kaum noch etwas bzw. kurz darauf gar nichts mehr sehe, zu erklären. Insbesondere hätten sich an dem Leichnam keine entsprechenden Verletzungen des Gehirns oder des Sehnervs gefunden. Als Verletzungshandlungen seien demzufolge die von der Angeklagten eingeräumten zwei oder drei Schläge mit einem Kochtopf von oben mittig auf die Oberseite des Kopfs nicht geeignet, die von H. I. angesprochenen Sehschwierigkeiten auf dem rechten Auge zu erklären, da hierdurch keine entsprechenden Gehirnverletzungen hervorgerufen worden seien. Lediglich die Kopfschmerzen, über die H. I. der Angeklagten zufolge ebenfalls geklagt habe, ließen sich durch die von der Angeklagten eingeräumten Verletzungshandlungen erklären. Allerdings sei ein Schlag mit einem Kochtopf ins Gesicht im Bereich des rechten Auges, der die 3 cm lange Quetsch-Riss-Wunde oberhalb der rechten Augenbraue sowie die Einblutung am Ober- und Unterlid des rechten Auges mit Schwellung verursache, gleichermaßen zwanglos geeignet, beim Tatopfer auch zu Kopfschmerzen zu führen.
281
(b) Dass es sich bei der stumpfen bzw. stumpfkantigen Gewalteinwirkung, die bei der Getöteten die genannten Verletzungsbefunde im Bereich des rechten Auges sowie die Sehschwierigkeiten auf diesem Auge hervorrief, um einen Schlag mit einem Kochtopf und nicht etwa mit einem anderen Gegenstand handelte, schließt die Strafkammer daraus, dass die Angeklagte ihrer Einlassung zufolge auf die Äußerung die Getöteten bezüglich ihrer Sehschwierigkeiten auf dem rechten Auge erwidert habe, dass das klar sei, wenn sie ihre Freundin mit dem Kochtopf treffe.
282
Zur Überzeugung des Schwurgerichts erfolgte dieser Dialog mit der Getöteten nicht, wie von der Angeklagten behauptet, nach ihrem zweiten körperlichen Angriff auf diese nach Mitternacht, sondern bereits nach dem ersten gegen 22:00 Uhr. Die Angeklagte räumte lediglich den zweiten körperlichen Angriff ausdrücklich in groben Zügen ein, wobei sie die Anzahl und Art ihrer Angriffshandlungen gegen die Getötete stark beschönigte. Auf den ersten körperlichen Angriff lässt sich lediglich bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Einlassung aus ihrer Formulierung, sie sei „ausgerastet“, schließen (vgl. oben C.III.13.b(1), S. 60).
283
Die von ihr eingeräumten zwei oder drei Schläge mit einem Kochtopf von oben mittig auf die … des Kopfs sind bei weitem nicht geeignet, die zahlreichen gravierenden und im Ergebnis tödlichen Verletzungsbefunde der Getöteten zu erklären. Im Verlauf des zweiten körperlichen Angriffs der Angeklagten auf H. I. ging diese zu Boden und verstarb kurz darauf an dem mit den erlittenen Verletzungen einhergegangenen erheblichen Blutverlust nach innen und außen in Kombination mit einer leichten Fettembolie (vgl. unten C.III.17.c., S. 74). Demzufolge kann der von der Angeklagten in ihrer Einlassung wiedergegebene Dialog mit der Getöteten zu deren Sehschwierigkeiten nicht nach dem zweiten körperlichen Angriff der Angeklagten stattgefunden haben. Daraus schließt die Strafkammer, dass die Angeklagte diesen Dialog in ihrer Beschuldigtenvernehmung in einem anderen zeitlichen Zusammenhang als tatsächlich geschehen schilderte und dieser tatsächlich zwischen dem ersten und dem zweiten körperlichen Angriff der Angeklagten auf die Geschädigte stattfand.
284
c. Dass H. I. ihre blutende Quetsch-Riss-Wunde oberhalb der rechten Augenbraue bedeckte, schließt die Strafkammer daraus, dass einerseits diese Verletzung mehr als wenige Stunden vor dem Tod von H. I. entstanden ist (vgl. oben C.III.13.b(2), S. 61) und andererseits der Sachverständige Prof. Dr. S. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität München in seinem Gutachten aus dem Bereich der Blutspurenmusterverteilungsanalyse darlegte, dass in der Wohnung der Angeklagten zwar in der Küche sowie im Bereich des Übergangs zwischen Küche und Wohnzimmer zahlreiche und großflächige Blutspuren vorhanden gewesen seien, sich jedoch in der übrigen Wohnung keine Blutspuren in Form von Tropf- oder Kontaktspuren gefunden hätten, wie sie typischerweise zu erwarten wären, wenn sich eine stark blutende Person in der Wohnung bewegt hätte. Der Boden im Wohnzimmer habe lediglich solche latenten Blutspuren aufgewiesen, wie sie entstünden, wenn jemand in die Blutspuren im Übergangsbereich zwischen Küche und Wohnzimmer trete und das Blut an den Fuß- oder Schuhsohlen von dort an die anderen Stellen im Wohnzimmer übertrage.
285
In Übereinstimmung mit der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B. wies Prof. Dr. S. darauf hin, dass eine einzelne stark nach außen blutende Quetsch-Riss-Wunde vom Opfer in der Regel noch ohne weiteres so bedeckt werden könne, dass keine Bluttropfspuren entstünden, während dies bei mehreren stark nach außen blutenden Verletzungen nicht mehr möglich sei, sodass dann zwangsläufig mit der Entstehung typischer Blutspuren zu rechnen sei. Prof. Dr. S. nahm Bezug auf das ihm bekannte Obduktionsprotokoll mit der Nummer 24-GS-01544, wonach der Leichnam von H. I. mehrere Verletzungen aufgewiesen habe, die stark nach außen geblutet hätten. Als Korrelat hierzu hätten sich großflächige, allerdings auffällige blasse (vgl. unten C.III.17.b(3), S. 73) Blutspuren am Boden im Übergangsbereich zwischen Küche und Wohnzimmer gefunden, die den Rückschluss erlaubten, dass die Blutungsquellen über einen längeren Zeitraum dort stationär verweilt haben müssten, was bedeute, dass die verletzte Person dort längere Zeit am Boden gelegen haben müsse. Demgegenüber könne wegen des Fehlens entsprechender typischer Blutspurenbefunde ausgeschlossen werden, dass sich die Getötete, als sie aus mehreren Verletzungen stark nach außen geblutet habe, noch in der Wohnung der Angeklagten bewegt hätte. Hingegen lasse sich die Annahme, dass sich H. I. mit einer einzelnen blutenden Quetsch-Riss-Wunde in der Wohnung der Angeklagten bewegt habe, mit dem vorgefundenen Blutspurenbild vereinbaren unter der Voraussetzung, dass diese Wunde bedeckt worden sei, was ohne weiteres möglich sei.
286
Die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehenden Ausführungen des sehr erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. S. waren sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend.
287
14. Die Feststellungen zu der nach dem zweiten Missgeschick der Getöteten bestehenden Befürchtung der Angeklagten, dass ihr Herd durch das Wasser Schaden nehmen könnte, und zu ihrer Sorge, dass sie aufgrund ihrer beengten, über das Existenzminimum nicht hinausreichenden, finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage wäre, sich gegebenenfalls einen Ersatz zu beschaffen, stützen sich auf die entsprechende, plausible Einlassung der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024 (vgl. oben C.II.2.c., S. 39 f.). Dasselbe gilt für die Feststellung, dass die Angeklagte voller Wut war, auch wenn sie erkannte, dass es sich um ein aus Unachtsamkeit begangenes, versehentliches Missgeschick ihrer Freundin handelte (vgl. oben C.II.2.c., S. 39 f.). Die von der Angeklagten geäußerte Befürchtung entbehrt nicht jeglicher nachvollziehbaren Grundlage und ihre angegebene Sorge ist angesichts ihrer beengten, über das Existenzminimum nicht hinausreichenden, finanziellen Verhältnisse verständlich und nachvollziehbar, zumal sie ihre Lebensführung stets an diese anpasste, wie sich daran zeigt, dass sie keine Schulden hat.
288
15. Die Feststellungen zu dem Beginn des zweiten körperlichen Angriffs der Angeklagten auf H. I., zu deren Reaktion hierauf sowie zu den Folgen dieser Reaktion beruhen auf der entsprechenden Einlassung der Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung (vgl. oben C.II.2.c., S. 39 f.).
289
Die Feststellung, dass die Angeklagte nicht ausschließbar im Zuge der Gegenwehr der Getöteten Hämatome im Gesäßbereich links, an der rechten Hüfte, an der linken Schulter, am linken Oberarm sowie an beiden Unterarmen erlitt, stützen sich auf die auch insoweit sachkundigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B..
290
Diese legte dar, dass bei der am 19.07.2024 gegen Mittag durchgeführten körperlichen Untersuchung der Angeklagten unter anderem die entsprechenden Hämatome festgestellt worden seien, die aufgrund ihres Erscheinungsbilds in der Nacht auf den 16.07.2024 entstanden sein könnten. Jedenfalls sei eine Entstehung in diesem Zeitraum aus rechtsmedizinischer Sicht nicht ausschließbar. Die Hämatome seien überwiegend – wie es angesichts des hohen Lebensalters der Angeklagten typisch sei – flächig ausgeprägt gewesen. Die Ursache hierfür sei, dass sich das Blut der Hämatome im Unterhautfettgewebe ausgebreitet und verteilt habe, weil bei älteren Menschen wie der Angeklagten das Bindegewebe und das Unterhautfettgewebe typischerweise sehr locker seien, was eine entsprechende Ausbreitung und Verteilung der Hämatome begünstige. Aufgrund dessen sei ein Rückschluss auf die ursprüngliche Größe der Hämatome nicht möglich. Prof. Dr. B. führte weiter aus, dass die Entstehungsweise der Hämatome über die Aussage hinaus, dass es sich um stumpfe Gewalteinwirkungen gehandelt habe, aus rechtsmedizinischer Sicht nicht näher eingegrenzt werden könne. Eine Entstehung dieser Befunde im Rahmen eines Unfall- oder Sturzgeschehens sei ebenso möglich wie eine Verursachung durch fremde Hand. Insbesondere sei ein Anstoßen an einer Fläche oder einem Gegenstand zwanglos geeignet, die Befunde zu erklären, wobei nicht differenziert werden könne, ob eine Person von selbst irgendwo anstoße oder ob sie ob sie anstoße, nachdem sie von einer anderen Person geschubst oder gestoßen worden sei. Der rechtsmedizinischen Sachverständigen zufolge habe die Angeklagte darüber hinaus einige, allenfalls wenige Millimeter große Hautdefektstellen im Bereich der Extremitäten aufgewiesen, die aufgrund ihres Erscheinungsbilds ebenfalls in der Nacht auf den 16.07.2024 entstanden sein könnten, aber allesamt als unspezifische Bagatellbefunde zu werten seien und keinem konkreten Entstehungsmechanismus zugeordnet werden könnten.
291
Die Feststellungen zu den mindestens zwei Schlägen der Angeklagten mit dem Kochtopf von oben mittig auf den Kopf der Getöteten sowie zu dem an die Schmerzensschreie der Getöteten anschließenden Dialog basieren auf der entsprechenden Einlassung der Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung (vgl. oben C.II.2.c., S. 39 f., und C.III.13.a., S. 59).
292
Soweit die Angeklagte angab, die Schläge mit einem kleineren, runden Kochtopf mit einem schwarzen Stielgriff aus Kunststoff auf einer Seite ausgeführt zu haben, findet dies eine Stütze in den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme, aus denen die Strafkammer schließt, dass ein Topf, auf den die Beschreibung der Angeklagten passt, als Tatwerkzeug Verwendung fand (vgl. unten C.III.18., S. 77).
293
Soweit die Angeklagte in diesem Zusammenhang ferner bekundete, dass sich dieser Kochtopf ganz oben auf dem Topfstapel auf ihrem Herd befunden habe, steht dies nicht in Widerspruch zu den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme. Zwar befand sich der Kochtopf, auf den diese Beschreibung passt, im Zeitpunkt seiner Sicherstellung an der dritten Position von oben in dem Topfstapel. Allerdings lassen die Spuren an diesem Topf sowie an den weiteren Töpfen in dem Stapel darauf schließen, dass zumindest die beiden als Asservate 3.1 und 3.2 sichergestellten Kochtöpfe, die sich im Zeitpunkt ihrer Sicherstellung an der dritten Position von oben (Asservat 3.1) bzw. an der obersten Position (Asservat 3.2) im Stapel befanden, erst nach der Tat an ihre Positionen im Topfstapel auf dem Herd gelangten (vgl. unten C.III.18.j., S. 81).
294
16. Die Feststellungen zu den weiteren Verletzungen, die H. I. im Rahmen des körperlich aggressiven Verhaltens der Angeklagten nach dem zweiten Missgeschick der Getöteten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr mindestens ebenfalls erlitt, beruhen auf den auch insoweit widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B.. Demnach habe der Leichnam der Getöteten bei der Obduktion unter anderem durch nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalteinwirkungen verursachte, flächenhafte Einblutungen in das Unterhautfettgewebe an der Außen- und … des linken Oberarms sowie ferner musterartig angeordnete Hautdefekte an der Innenseite des rechten Knies und einen perlschnurartig angeordneten Hautdefekt mit einer Einblutung in das Unterhautfettgewebe an der Vorder- und Außenseite des rechten Unterschenkels, die durch nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalteinwirkungen mit tangential schürfender Komponente entstanden seien, aufgewiesen. Bei der durchgeführten histologischen Untersuchung von Gewebeproben dieser Verletzungsbefunde habe jeweils eine positive Fibronektin-Reaktion vorgelegen. Dies spreche für ein Blutungsalter von mindestens zwanzig Minuten bis zu höchstens wenigen Stunden vor dem Todeseintritt (vgl. unten C.III.17.d., S. 75), was auf eine Entstehung der Verletzungen mindestens zwanzig Minuten vor dem Todeseintritt schließen lasse.
295
Die Strafkammer schließt daraus, dass sich der zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr erfolgte, zweite körperliche Angriff der Angeklagten auf H. I. nach der Entstehung dieser Verletzungen noch über einen gewissen Zeitraum erstreckte, in welchem die Angeklagte der Getöteten weitere, letztlich tödliche Verletzungen beibrachte und der Tod von H. I. jedenfalls erst mindestens zwanzig Minuten später eintrat.
296
17. Auch die Feststellungen zu den im weiteren Verlauf von der Angeklagten ausgeübten Angriffshandlungen gegen H. I., zu den hierdurch hervorgerufenen Verletzungen des Opfers sowie zur Todesursache und zum Todeszeitpunkt beruhen auf den auch insoweit sachkundigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B.. Die Feststellung, dass H. I. im Verlauf des gegen sie geführten Angriffs der Angeklagten im Übergangsbereich zwischen der Küche und dem Wohnzimmer zu Boden ging, stützt die Strafkammer auf das auch insoweit widerspruchsfreie und überzeugende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. aus dem Bereich der Blutspurenmusterverteilungsanalyse, das ergänzt wird durch die glaubhaften Angaben des Spurensicherungsbeamten K. G. und die sachkundigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen der DNA-Sachverständigen Dr. F. vom L. W. X. der Universität München.
297
a. Wie die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. B. auch insoweit sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend darlegte, habe der Leichnam von H. I. bei der am 19.07.2024 ab 12:15 Uhr unter der Sektionsnummer 24-GS-01544 durchgeführten Obduktion zahlreiche weitere schwerwiegende Verletzungsbefunde aufgewiesen.
298
(1) Laut Prof. Dr. B. hätten unter anderem flächenhafte Einblutungen in die gesamte Gesichtsregion mit deutlicher Schwellung insbesondere der rechten Gesichtshälfte, flächenhafte Einblutungen in die gesamte Ohrregion beidseits, Einblutungen in das Unterhautfettgewebe und zum Teil in die Muskulatur in der Unterkieferregion beidseits sowie … Quetsch-Riss-Wunden von 4,5 cm bzw. 1,4 cm Länge im Bereich der linken Augenbraue und von 2 cm Länge über der Nasenwurzel vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass die drei Quetsch-Riss-Wunden nach ihrer Entstehung stark nach außen geblutet hätten.
299
Aus dem Umstand, dass es in der Wohnung der Angeklagten keine typischen Blutspurenfunde gab, die zu erwarten wären, wenn sich eine Person mit stark nach außen blutenden Verletzungen in der Wohnung bewegt hätte (vgl. oben C.III.13.c., S. 63), schließt die Strafkammer, dass diese Verletzungen erst beim zweiten Angriff der Angeklagten auf die Getötete in der Nacht auf den 16.07.2024 nach Mitternacht entstanden sind und nicht bereits beim ersten Angriff kurz nach der Rückkehr in die Wohnung am 15.07.2024 gegen 22:00 Uhr.
300
Den weiteren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen zufolge seien sämtliche genannten Befunde auf die Einwirkung stumpfer Gewalt zurückführen und durch kraftvoll geführte Schläge mit einem Kochtopf ohne weiteres erklärbar. Aber auch Schläge mit anderen stumpfen oder stumpfkantigen Gegenständen kämen gleichermaßen in Betracht, wobei bei den drei Quetsch-Riss-Wunden ein Auftreffen mit der kantigen Seite eines stumpfkantigen Gegenstands, wie etwa dem Rand eines Kochtopfs, ebenso möglich sei wie mit der stumpfen Fläche des Gegenstands. Demgegenüber sei bei den übrigen Befunden ein Auftreffen mit der stumpfen Fläche wahrscheinlicher. Abhängig von der konkreten Größe und Form des bei den Schlägen eingesetzten Kochtopfs oder anderen Gegenstands sowie der jeweiligen konkreten Auftrefffläche variiere die Mindestanzahl der zur Verursachung der Verletzungen erforderlichen Schläge ganz erheblich, weshalb diesbezüglich laut Prof. Dr. B. eine Eingrenzung nicht möglich sei. Jedoch lasse sich aufgrund der Flächenhaftigkeit der Einblutungen sowie der unterschiedlichen Lokalisationen der Befunde im Kopfbereich sagen, dass wenige Schläge hierfür nicht ausreichend seien.
301
Wie die rechtsmedizinische Sachverständige weiter ausführte, sei die durchgeführte histologische Untersuchung von Gewebeproben der Unterkieferregion links sowie der seitlichen Unterkiefer-Hals-Region rechts ohne den Nachweis einer vitalen Reaktion verlaufen, was bedeute, dass diese Verletzungen um den Todeszeitpunkt herum, maximal zwanzig Minuten vor dem Eintritt des Todes, entstanden seien.
302
(2) Den weiteren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen zufolge habe der Leichnam von H. I. ferner eine großflächige Ablederung der Kopfschwarte vom Schädel im Bereich beider Hinterhauptsregionen, beider Scheitelregionen und von Anteilen der Schläfenregion links aufgewiesen. Hierbei handle es sich nicht zuletzt wegen der großflächigen Ausdehnung um einen äußerst schwerwiegenden Verletzungsbefund, der mit einer flächenhaften Einblutung in die gesamte Kopfschwarte sowie mit einer starken Blutung in den Bereich zwischen Kopfschwarte und Schädel einhergegangen sei und dementsprechend zu einem raschen und hohen Blutverlust nach außen geführt habe. Bemerkenswert und ungewöhnlich sei bei diesem Verletzungsbefund gewesen, dass keine äußerlich sichtbare Verletzung als Korrelat hierzu vorgelegen habe. Hinsichtlich der Entstehung dieses Verletzungsbefunds könne lediglich gesagt werden, dass dieser auf die Einwirkung stumpfer Gewalt mit tangential schürfender Komponente zurückzuführen sei.
303
Wie Prof. Dr. B. darlegte, sei ihr eine nähere Konkretisierung dieser Gewalteinwirkung durch die Nennung eines Beispiels wegen der fallspezifischen Besonderheiten – Großflächigkeit der Ablederung der Kopfschwarte und daraus resultierende Schwere des Verletzungsbefunds einerseits sowie fehlendes Korrelat einer äußerlich sichtbaren Verletzung andererseits – nicht möglich. Aus dem Verletzungsbefund lasse sich lediglich ergänzend ableiten, dass die stumpfe Gewalt mit tangential schürfender Komponente großflächig und mit hoher Intensität auf den Kopf der Getöteten eingewirkt haben müsse. Ferner sei davon auszugehen, dass der rasche und hohe Blutverlust infolge dieser Verletzung innerhalb kürzester Zeit zu einer deutlichen Zustandsverschlechterung mit Bewusstlosigkeit und – im Zusammenwirken mit dem aufgrund anderer Verletzungen eingetretenen erheblichen Blutverlust nach außen sowie einer leichten Fettembolie (vgl. unten C.III.17.c., S. 74) – kurz darauf zum Tod von H. I. geführt habe.
304
(3) Wie die rechtsmedizinische Sachverständige ausführte, habe der Leichnam der Getöteten überdies zwei jeweils ca. 3 mm große, die Kopfschwarte vollständig durchsetzende Verletzungen am Hinterkopf rechts sowie in der Scheitelregion rechts aufgewiesen, aus denen sich auch zum Zeitpunkt der Obduktion am 19.07.2024 ab 12:15 Uhr noch fortlaufend blutige Flüssigkeit entleert habe. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass sich aus diesen beiden Verletzungen seit ihrer Entstehung kontinuierlich Blut in insgesamt erheblicher Menge entleert habe, das aus dem Bereich unterhalb der Kopfschwarte gestammt habe, mithin aus dem Bereich zwischen Kopfschwarte und Schädel, wo sich infolge der Ablederung der Kopfschwarte vom Schädel Blut angesammelt habe (vgl. oben C.III.17.a(2), S. 67).
305
Laut Prof. Dr. B. hätten sich bei der Obduktion noch ca. 150 ml blutige Flüssigkeit unterhalb der Kopfschwarte befunden. Dies sei zwar einerseits eine große Menge. Andererseits sei jedoch wegen der großflächigen Ausdehnung der Kopfschwartenablederung eine noch viel größere Blutmenge unterhalb der Kopfschwarte zu erwarten. Diese Diskrepanz lasse sich jedoch zwanglos durch den kontinuierlichen starken Blutverlust nach außen erklären, der seit Verletzungsentstehung über die zwei jeweils ca. 3 mm großen, die Kopfschwarte vollständig durchsetzenden Verletzungen am Hinterkopf rechts sowie in der Scheitelregion rechts stattgefunden habe.
306
Diese zwei jeweils ca. 3 mm großen Verletzungen seien ihrer Morphologie zufolge auf die Einwirkung stumpfer – und nicht scharfer – Gewalt zurückzuführen, wobei der einwirkende Gegenstand ein hervorstehendes, stumpfkantiges Element mit einem Durchmesser von ca. 3 mm aufgewiesen haben müsse. Am ehesten sei an jeweils einen Schlag auf den Hinterkopf rechts sowie auf die Scheitelregion rechts mit einem entsprechend ausgestalteten Gegenstand zu denken. Angesichts der Lokalisation der beiden ca. 3 mm großen Verletzungen und unter Berücksichtigung der Kopfform wäre eine Verursachung beider Verletzungen durch einen einzigen Schlag mit einem Gegenstand, der zwei hervorstehende, stumpfkantige Elemente mit einem Durchmesser von ca. 3 mm aufgewiesen habe, nur dann theoretisch denkbar, wenn dieser Gegenstand in seiner Form und Größe der Kopfform angepasst wäre und die beiden stumpfkantigen Elemente entsprechend weit auseinander platziert wären. Wegen der sich hieraus ergebenden, überaus speziellen Anforderungen an die Form und Größe des einwirkenden Gegenstands sei die Verursachung durch einen einzigen Schlag äußerst unwahrscheinlich. Wesentlich wahrscheinlicher sei, dass mit einem unbekannten stumpfen Gegenstand, der ein hervorstehendes, stumpfkantiges Element mit einem Durchmesser von ca. 3 mm aufgewiesen habe, je ein kraftvoll geführter Schlag auf den Hinterkopf rechts sowie auf die Scheitelregion rechts erfolgt sei.
307
(4) Wie Prof. Dr. B. darlegte, habe der Leichnam von H. I. darüber hinaus mehrere zwischen 1 cm und 2 cm lange Verletzungen im Mundbereich aufgewiesen, die jeweils mit einer vollständigen Durchtrennung der Ober- und Unterlippe sowie mit einer Fraktur des Oberkiefers und dem Ausbruch von vier Zähnen einhergegangen seien.
308
Dieser gravierende Verletzungskomplex sei durch die Einwirkung stumpfer oder stumpfkantiger Gewalt verursacht worden. Ein kraftvoll geführter Schlag mit einem Kochtopf, aber auch mit einem anderen stumpfen oder stumpfkantigen Gegenstand sei ohne weiteres geeignet, das Verletzungsbild hervorzurufen, wobei die hohe Intensität der Einwirkung zu betonen sei.
309
Es sei zudem davon auszugehen, dass diese Verletzungen im Mundbereich mit starken Blutungen einhergegangen seien. Insoweit sei bemerkenswert, dass sich bei der Obduktion keine Anzeichen einer Blutaspiration und nicht einmal eine Ansammlung von Blut im Mund- oder Rachenbereich gefunden hätten. Dies lasse zum einen darauf schließen, dass das Opfer nach der Entstehung dieser Verletzungen mit dem Gesicht nach unten – und nicht etwa in Rücken- oder Seitenlage – am Boden gelegen sei, sodass das aus den Verletzungen austretende Blut aus dem Mund herausgelaufen sei. Zum anderen lege dieser Umstand nahe, dass zwischen der Entstehung dieser Verletzungen und dem Eintritt des Todes mit Kreislaufstillstand nur eine kurze Zeitspanne vergangen sei. Der Tod sei mithin in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Verletzungen im Mundbereich eingetreten. Im Einklang damit stehe das Ergebnis der durchgeführten histologischen Untersuchung einer Gewebeprobe der Oberlippe mittig. Diese sei ohne den Nachweis einer vitalen Reaktion verlaufen, was bedeute, dass diese Verletzung um den Todeszeitpunkt herum, maximal zwanzig Minuten vor dem Eintritt des Todes (vgl. unten C.III.17.d., S. 75), entstanden sei.
310
(5) Der rechtsmedizinischen Sachverständigen zufolge habe der Leichnam von H. I. darüber hinaus eine kräftige, flächenhafte, bis zum Oberarmknochen reichende Einblutung in die Muskulatur des rechten Oberarms sowie eine … cm lange, stark blutende Verletzung am Grundgelenk des rechten Zeigefingers im Bereich der dort vorbestehenden Einblutung in das Unterhautfettgewebe (vgl. oben C.III.4., S. 54) aufgewiesen, die jeweils durch eine nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalteinwirkung entstanden seien. Außerdem hätten sich am Leichnam sieben teils nebeneinander, teils untereinander musterartig angeordnete, oberflächliche, zwischen 0,5 cm und 1,5 cm lange, glattrandige Hautdefekte am linken Handrücken im Bereich der dort vorbestehenden Einblutung in das Unterhautfettgewebe (vgl. oben C.III.4., S. 54) gefunden, die auf nicht näher konkretisierbare scharfe Gewalteinwirkungen zurückzuführen seien und ebenfalls nach außen geblutet haben dürften.
311
Die histologische Untersuchung einer Gewebeprobe von der Einblutung in die Muskulatur des rechten Oberarms sei ohne den Nachweis einer vitalen Reaktion verlaufen, was auf eine Entstehung dieser Verletzung um den Todeszeitpunkt herum, maximal zwanzig Minuten vor dem Eintritt des Todes (vgl. unten C.III.17.d., S. 75), schließen lasse.
312
Bei der histologischen Untersuchung der Gewebeproben von den Verletzungen am Grundgelenk des rechten Zeigefingers sowie am linken Handrücken hätten sich Blutungsanteile gezeigt, die ohne den Nachweis einer vitalen Reaktion verlaufen seien, was dafürspreche, dass es sich insoweit ebenfalls um frische Verletzungen handle, die um den Todeszeitpunkt herum, maximal zwanzig Minuten vor dem Eintritt des Todes (vgl. unten C.III.17.d., S. 75), entstanden seien. Daneben hätten bei diesen Verletzungen jedoch auch Blutungsanteile mit ausgeprägten Siderophagen-Reaktionen vorgelegen, die für ein Blutungsalter von mehr als drei Tagen bis zu mehreren Wochen vor dem Zeitpunkt des Todeseintritts sprächen (vgl. oben C.III.4., S. 54).
313
b. Wie der Sachverständige Prof. Dr. S. bei der Erstattung seines Gutachtens aus dem Bereich der Blutspurenmusterverteilungsanalyse auch insoweit sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend darlegte, spreche das Blutspurenbild aufgrund der Art und Verteilung der Blutspuren dafür, dass zumindest wesentliche Teile der Einwirkungen auf das bereits verletzte und damit blutkontaminierte Opfer in der Küche sowie im Übergangsbereich zwischen der Küche und dem Wohnzimmer stattgefunden hätten. Ferner lasse das Blutspurenbild darauf schließen, dass die verletzte Person zu Beginn des gegen sie geführten Angriffs gestanden und im Verlauf des Angriffs im Übergangsbereich zwischen der Küche und dem Wohnzimmer zu Boden gegangen sei, wo sie anschließend längere Zeit blutend gelegen sei. Außerdem spreche das blasse Aussehen der großflächigen Blutantragungen am Boden im Übergangsbereich zwischen der Küche und dem Wohnzimmer dafür, dass eine Verdünnung des Bluts mit Wasser stattgefunden habe, wie dies beispielsweise bei Reinigungsmaßnahmen vorkomme.
314
(1) Laut Prof. Dr. S. hätten die Spuren allesamt ein bluttypisches Aussehen gehabt und positiv auf Luminol reagiert, was nahelege, dass es sich tatsächlich um Blutspuren gehandelt habe. Diese Schlussfolgerung wurde durch die Ausführungen der DNA-Sachverständigen Dr. F. bestätigt, wonach der Vortest auf Blut an den in der Küche und im unmittelbar angrenzenden Bereich des Wohnzimmers den glaubhaften Angaben des Spurensicherungsbeamten K. G. zufolge gesicherten Spuren jeweils ein positives Ergebnis und somit einen Hinweis auf das Vorhandensein von Blut erbracht habe.
315
Aus der kumulativen Betrachtung der genannten Argumente schließt die Strafkammer, dass es sich bei den bluttypischen Spuren tatsächlich um Blut handelte. Gestützt auf die Ausführungen des Spurensicherungsbeamten K. G. und der DNA-Sachverständigen Dr. F. vom L. W. X. der K. ist das Schwurgericht zudem davon überzeugt, dass es sich bei den Blutspuren in der Küche sowie im Übergangsbereich zum Wohnzimmer um das Blut der Getöteten handelte.
316
(a) Den glaubhaften Angaben des Zeugen K. G. zufolge habe er unter anderem bluttypische Antragungen an den nachfolgend genannten Stellen in der Küche und im Übergangsbereich zum Wohnzimmer als Spuren gesichert, wobei den Seitenangaben jeweils die Blickrichtung vom Wohnzimmer in die Küche zugrunde liege. An dem Wohnzimmerschrank links im Übergangsbereich zur Küche habe er die Spuren 2.1.5 und 2.1.6, am rechten Türstock unten die Spur 2.1.9, an der linken Küchenwand die Spur 2.1.11 und an der Decke der Küche die Spur 2.1.13 gesichert.
317
(b) Die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. B. berichtete, dass die am 19.07.2024 ab 12:15 Uhr durchgeführte Obduktion des Leichnams von H. I. unter der Sektionsnummer 24-GS- 01544 erfasst worden sei.
318
(c) Wie die DNA-Sachverständige Dr. F. darlegte, habe der Vortest auf Blut bei den genannten Spuren jeweils ein positives Ergebnis erbracht, was darauf hinweise, dass es sich hierbei jeweils um Blut handle. Die DNA-Analyse der genannten Spuren im Hinblick auf die in Deutschland standardmäßig untersuchten 16 autosomalen Systeme sowie auf das geschlechtsbestimmende Amelogenin-System habe für die Spuren 2.1.6, 2.1.9, 2.1.11 und 2.1.13 ergeben, dass es sich jeweils um Einzelspuren handle, deren DNA-Merkmalmuster vollständig mit DNA-Merkmalen der unter der Nummer 24-GS-01544 obduzierten Person, mithin der Getöteten, übereinstimmten. Bei der Spur 2.1.5 handle es sich um eine Mischspur, die sich auf mindestens zwei Spurengeber zurückführen lasse und eine abgrenzbare Hauptkomponente aufweise (sogenannte Mischspur Typ B), deren DNA-Merkmalmuster von einer einzigen Person stamme und ebenfalls vollständig mit den DNA-Merkmalen der unter der Nummer 24-GS-01544 obduzierten Person, mithin der Getöteten, übereinstimme.
319
Nach Häufigkeitsberechnungen, deren Zahlenwert bei Einzelspuren und Einzelprofil-Hauptkomponenten dem Zahlenwert des Likelihood Ratios (LR-Wert) entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 28.08.2018 – 5 StR 50/17; vgl. Ulbrich et al., NStZ 2017, 135, 138), unter Verwendung der in der STRidER-Datenbank hinterlegten Frequenztabellen für die … Bevölkerung zeige eine von über 30 Milliarden nicht verwandter Personen das in den Spuren 2.1.6, 2.1.9, 2.1.11, 2.1.13 und in der Hauptkomponente der Spur 2.1.5 nachgewiesene Merkmalmuster, weshalb aus gutachterlicher Sicht kein begründeter Zweifel daran bestehe, dass das in den genannten Spuren und der genannten Hauptkomponente nachgewiesene DNA-Material von der unter der Nummer 24-GS-01544 obduzierten Person, mithin der Getöteten, stamme (vgl. zum Schwellenwert von 30 Milliarden L./Götzl/Anslinger, NStZ 2025, 144, 145 f.).
320
Die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehenden Ausführungen der DNA-Sachverständigen Dr. F. waren sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend.
321
(2) Prof. Dr. S. führte weiter aus, dass sich sowohl in der Küche als auch im unmittelbar angrenzenden Bereich des Wohnzimmers Blutspuren gefunden hätten, aus denen sich aufgrund ihrer Lage und Antragungsrichtung der Rückschluss auf ein dynamisches Geschehen ziehen lasse. Dabei seien zum einen Blutspuren vorhanden gewesen, die für die Einwirkung auf eine weit oben befindliche Blutungsquelle sprächen, was auf eine stehende Position der blutkontaminierten Person schließen lasse. Zum anderen hätten sich auch Blutspuren gefunden, die für die Einwirkung auf eine bodennahe Blutungsquelle sprächen, was den Rückschluss auf eine liegende Position der blutkontaminierten Person erlaube. Diese Kombination lasse darauf schließen, dass die blutkontaminierte Person anfänglich gestanden und im Verlauf des gegen sie geführten Angriffs zu Boden gegangen sei. In diesem Zusammenhang merkte Prof. Dr. S. an, dass aufgrund der geringen Raumgröße der Küche jeweils eine andere Position der Blutungsquelle nicht möglich sei, da die hierfür andernfalls erforderliche größere räumliche Entfernung des Ursprungsbereichs der Blutungsquelle zur Zieloberfläche aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse nicht zu erzielen sei. Die Küche sei äußerst klein, sodass gerade einmal zwei Personen in ihr stehen könnten.
322
Dem Sachverständigen zufolge seien in mittleren Höhen kaum Blutspuren an den Zieloberflächen vorhanden gewesen. Lediglich seitlich an dem bei Blick in die Küche links im Übergangsbereich zur Küche befindlichen Wohnzimmerschrank hätten sich mehrere Blutspuren in Form von Kontaktspuren gefunden, die allerdings keinen Rückschluss auf die Körperposition der blutkontaminierten Person erlaubten, da insoweit, abhängig von der blutkontaminierten Körperstelle, beispielsweise an den Gliedmaßen, ganz unterschiedliche Körperpositionen bei der Verursachung der Blutkontaktspur vorstellbar seien.
323
Aus der Verteilung und Antragungsrichtung der an der Decke der Küche und weiteren Zieloberflächen in großer Höhe über dem Boden befindlichen Blutspuren lasse sich dem Sachverständigen zufolge ferner schließen, dass die blutkontaminierte Person im Eingangsbereich der Küche gestanden sei, während die Täterperson, die auf diese eingewirkt habe, zumindest zeitweise in der Küche näher zur Arbeitsplatte und zum Herd mit dem darauf befindlichen Topfstapel gestanden sei. Dies lasse sich insoweit gut mit der Einlassung der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024 in Einklang bringen, wonach sie vom Topfstapel auf dem Herd einen Kochtopf ergriffen und mit diesem auf H. I. eingeschlagen habe, die im Bereich des Kühlschranks gestanden sei (vgl. oben C.II.2.c., S. 39).
324
Allerdings seien auch Blutspuren vorhanden, die aus der Gegenrichtung angetragen worden seien und somit für eine Positionsveränderung der Täterperson sprächen. Die Anzahl der im Stehen erfolgten Einwirkungen auf die blutkontaminierte Person lasse sich aus dem Blutspurenbild nicht ableiten. Der Umstand, dass mehrere Spurengruppierungen an unterschiedlichen Lokalisationen und in unterschiedlichen Antragungsrichtungen vorgelegen hätten, erlaube lediglich den Rückschluss, dass es sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt habe, bei dem die Täterperson mehrfach und nicht nur wenige Male auf die blutkontaminierte Person eingewirkt habe. Soweit die Angeklagte in ihrer Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, insgesamt nur zwei- oder dreimal mit dem Kochtopf auf den Kopf der Getöteten eingeschlagen zu haben, sei dies aus den dargelegten Gründen mit dem Blutspurenbild jedenfalls nicht vereinbar.
325
Hinsichtlich der bodennahen Blutspuren wies Prof. Dr. S. darauf hin, dass sich insoweit kein für Ausatmungsspuren typisches Blutspurenbild gezeigt habe. Untypisch sei bereits der Umstand, dass auf beiden Seiten der Liegeposition des Opfers derartige Spuren vorhanden gewesen seien. Im Falle von Ausatmungsspuren finde sich ein entsprechendes Blutspurenbild typischerweise lediglich auf einer Seite. Außerdem seien bei Ausatmungsspuren typischerweise Luftbläschen in den Blutspuren zu erwarten, was in diesen zu Aufhellungen führe. Derartige Aufhellungen, die auf Luftbläschen in den Blutspuren hätten schließen lassen, seien hier jedoch nicht vorhanden gewesen. Deshalb könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne der bodennahen Blutspuren dadurch entstanden seien, dass die blutkontaminierte Person in liegender Position ausgeatmet habe. Jedoch spreche zumindest der weit überwiegende Teil der bodennahen Blutspuren dafür, dass die Täterperson auf die blutkontaminierte Person auch eingewirkt habe, als diese am Boden gelegen sei.
326
(3) Prof. Dr. S. legte ferner dar, dass sich im Übergangsbereich zwischen der Küche und dem Wohnzimmer am Boden großflächige Blutantragungen gefunden hätten, die auffällig blass gewesen seien. Dies spreche dafür, dass eine Verdünnung des Bluts mit Wasser stattgefunden habe, wie dies beispielsweise bei Reinigungsmaßnahmen vorkomme.
327
(4) Wie die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. B. darlegte, habe ihre Kollegin Dr. W. in ihrem Bericht über die von ihr am 18.07.2024 ab 22:30 Uhr durchgeführte Leichenfundortbesichtigung in der Wohnung der Angeklagten vermerkt, dass der Leichnam von H. I. allem Anschein nach gereinigt worden sei. Denn er habe lediglich an den Fußsohlen Reste von rötlichen, mit Wasser stark verdünnt wirkende Antragungen und ansonsten keine relevanten Blutantragungen aufgewiesen, was jedoch angesichts der diversen Verletzungen, die stark nach außen geblutet hätten (vgl. oben C.III.17.a(1), S. 66, C.III.17.a(3), S. 68, C.III.17.a(4), S. 69, und C.III.17.a(5), S. 70), zu erwarten gewesen wäre.
328
Auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Auffindung des Leichnams sind am gesamten Kopf und Körper des Leichnams keine relevanten Blutantragungen erkennbar, weshalb die Strafkammer angesichts der mit einem starken Blutaustritt nach außen einhergegangenen Verletzungen der Getöteten davon überzeugt ist, dass die Angeklagte das aus den Verletzungen abgelaufene Blut vom Leichnam abwusch.
329
(5) Aus dem Umstand, dass es sich bei den Blutspuren in der Küche sowie im Übergangsbereich zum Wohnzimmer um das Blut der Getöteten handelte (vgl. oben C.III.17.b(1), S. 71), schließt die Strafkammer, dass es sich, soweit Prof. Dr. S. in seinem Gutachten von einer blutkontaminierten Person sprach, um die Getötete handelt, die aus ihren bis dahin erlittenen Verletzungen blutete. Angesichts dessen, dass die Angeklagte sowohl in ihrem Anruf bei der Einsatzzentrale der Polizei am 18.07.2024 um 19:45 Uhr (vgl. oben C.II.1.a., S. 35) als auch in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024 (vgl. oben C.II.2.c., S. 39, und C.II.2.d., S. 41) ihre Verantwortlichkeit für den Tod der Geschädigten sowie Teile des Tatgeschehens in groben Zügen einräumte und die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte für die Täterschaft einer anderen Person erbracht hat, hat das Schwurgericht nach einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Umstände und gewonnenen Beweisergebnisse keinen Zweifel daran, dass es sich, soweit Prof. Dr. S. in seinem Gutachten von einer Täterperson sprach, um die Angeklagte handelt.
330
c. Wie die rechtsmedizinische Sachverständige auch insoweit sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend ausführte, sei H. I. an dem mit den erlittenen Verletzungen einhergegangenen erheblichen Blutverlust nach innen und außen in Kombination mit einer leichten Fettembolie verstorben.
331
(1) Bei der Obduktion des Leichnams hätten sich nach dem Durchschneiden der unteren Hohlvene lediglich ca. 15 ml flüssiges und locker geronnenes Blut entleert, was eine sehr geringe Menge sei. Dies spreche ebenso wie die geringgradige Ausprägung der Totenflecken für eine nur noch geringe Menge Blut in den Blutgefäßen und lasse somit auf einen erheblichen Blutverlust schließen, der sich außerdem – wie oben dargelegt – auch aus den vom Opfer erlittenen Verletzungen ergebe.
332
(2) Wie Prof. Dr. B. erläuterte, habe der Leichnam von H. I. zahlreiche ausgeprägte Einblutungen in das Unterhautfettgewebe aufgewiesen, was die Entstehung einer Fettembolie begünstige. Hierbei würden Fettpartikel in die Lunge eingespült, wodurch es dort zu einer Verstopfung der Blutgefäße komme. Die histologische Untersuchung von Gewebeproben aus der Lunge habe ergeben, dass in ca. 10 % der Lungenkapillaren und kleinen Blutgefäße Fetttröpfchen vorhanden gewesen seien, was einer leichten Fettembolie entspreche. Da damit eine zusätzliche Belastung insbesondere der rechten Herzhälfte einhergegangen sei, habe die leichte Fettembolie zusammen mit dem erheblichen Blutverlust nach innen und außen zum Eintritt des Todes von H. I. beigetragen.
333
d. Die Feststellung, dass H. I. in der Nacht auf den 16.07.2024 zu einem hinsichtlich der Uhrzeit nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach 00:00 Uhr verstarb, beruht auf einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände sowie auf den auch insoweit sachkundigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B. und des entomologischen Sachverständigen Dr. S. vom K. L..
334
(1) Laut Prof. Dr. B. habe zum Zeitpunkt der am 19.07.2024 ab 12:15 Uhr unter der Sektionsnummer 24-GS-01544 durchgeführten Obduktion bei dem Leichnam von H. I. bereits eine deutliche innere Leichenfäulnis mit Erweichung sämtlicher Organe vorgelegen. Zudem hätten sich in allen Bereichen des Leichnams zahlreiche, unterschiedlich große Maden mit einer Länge von bis zu 1 cm gefunden. Der gesamte Bauchbereich sei bereits deutlich grünlich verfärbt gewesen. Außerdem habe im seitlichen Rumpfbereich rechts, an der Rückseite beider Beine sowie am Oberarm rechts jeweils ein durchschlagendes Venennetz vorgelegen, welches ebenfalls ein Zeichen von Fäulnis sei.
335
Wie Prof. Dr. B. berichtete, habe ihre Kollegin Dr. W., ebenfalls vom L. W. X. der K., am 18.07.2024 ab 22:30 Uhr eine Leichenfundortbesichtigung in der Wohnung der Angeklagten durchgeführt und dort neben den Beinen des Leichnams um 23:00 Uhr eine Raumtemperatur von 23,8°C gemessen. Die tiefe Rektaltemperatur des Leichnams sei um 23:20 Uhr mit 23,2 °C gemessen worden. Überdies hätten Spurensicherungsbeamte ausweislich des von Dr. W. erstellten Berichts über die Leichenfundortbesichtigung um 22:45 Uhr im Wohnzimmer der Angeklagten eine Raumtemperatur von 23,0°C gemessen. Anhand dieser dokumentierten Messergebnisse zeige sich, dass die Körpertemperatur des Leichnams der Umgebungstemperatur angepasst gewesen sei, weshalb eine Rückrechnung zum Todeszeitpunkt ausgehend von der gemessenen Körpertemperatur nicht möglich sei. Eine Todeszeitbestimmung gemäß dem Nomogramm von B. sei wegen der Fäulnisveränderungen nicht möglich.
336
Wie die rechtsmedizinische Sachverständige ausführte, gebe es Literaturangaben zur Progression der Fäulnis bei einer Raumtemperatur von etwa 23°C. Demnach seien drei bis fünf Tage nach dem Todeseintritt unter anderem eine grünliche Verfärbung der Bauchhaut sowie ein durchschlagendes Venennetz zu beobachten, wie sie beim Leichnam von H. I. vorgelegen hätten, was für eine entsprechende Liegezeit des Leichnams von drei bis fünf Tagen bei Raumtemperatur und somit für einen Todeseintritt im Zeitraum 14. bis 16.07.2024 spreche.
337
(2) Der entomologische Sachverständige Dr. S. vom K. L. (BLKA) legte dar, dass Maden, die zum Teil am 18.07.2024 um 23:00 Uhr von einer Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin der K. am Leichenfundort und zum Teil bei der Obduktion des Leichnams im Institut für Rechtsmedizin am 19.07.2024 um 13:00 Uhr von der Leiche abgenommen worden seien, im Brutschrank bebrütet worden seien.
338
Aufgrund von Rückrechnungen anhand der Larvenstadien sei ein Todeseintritt im Verlauf des 16.07.2024 plausibel. Aber auch ein Todeseintritt schon am Abend des 15.07.2024 sei nicht ausschließbar, weil Rückrechnungen anhand der Larvenstadien nur als grobe Anhaltspunkte zu werten seien, da die zugrundeliegenden Daten mit sehr großen Unsicherheitsfaktoren belegt seien. Die Temperaturverhältnisse, denen die Insekten seit der Spurensicherung bis zur Übergabe an das BLKA unterlegen seien, seien nur unzureichend dokumentiert gewesen. Darüber hinaus seien die Larven über mehrere Tage Temperaturen zwischen 4 und 8°C ausgesetzt gewesen. Diese Werte lägen im Bereich der Grenztemperatur für die Entwicklung der hier vorgefundenen Schmeißfliegenarten. Solche Kälteepisoden seien geeignet, die Entwicklung der Tiere deutlich zu verzögern oder im ungünstigsten Fall ganz zum Stillstand zu bringen und zum vorzeitigen Absterben der Larven zu führen. Ob und in welchem Ausmaß sich die niedrigen Temperaturen im vorliegenden Fall auf die Entwicklung der Maden ausgewirkt hätten, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Es sei aber nicht auszuschließen, dass eine Entwicklungsverzögerung im Bereich von einem Tag eingetreten sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass nachts in der Regel keine Eiablage erfolge und dass sich die Erstbesiedlung aus anderen Gründen verzögern könne, gerade in geschlossenen Räumen bei möglicherweise eingeschränkter Zugänglichkeit für Fliegen. Deshalb sei auch ein Eintritt des Todes am Abend des 15.07.2024 nicht ausschließbar.
339
Die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. waren sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend.
340
(3) Aus dem Umstand, dass H. I. am Abend des 15.07.2024 gegen 21:30 Uhr zusammen mit der Angeklagten in dem Eiscafé „C.“ von dem Zeugen L. H. noch lebend gesehen wurde (vgl. oben C.III.5.b., S. 55, und C.III.10., S. 59), ergibt sich, dass sie erst danach verstorben sein kann.
341
H. I. verstarb kurze Zeit, nachdem ihr eine großflächige Ablederung der Kopfschwarte vom Schädel im Bereich beider Hinterhauptsregionen, beider Scheitelregionen und von Anteilen der Schläfenregion links zugefügt worden war (vgl. oben C.III.17.a(2), S. 67) und in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang damit, dass ihr die Verletzungen im Mundbereich zugefügt worden waren (vgl. oben C.III.17.a(4), S. 69).
342
Der zweite körperliche Angriff der Angeklagten auf die Getötete erfolgte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr (vgl. oben C.III.13.a., S. 59).
343
Daraus schließt das Schwurgericht, dass H. I. in der Nacht auf den 16.07.2024 zu einem hinsichtlich der Uhrzeit nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach 00:00 Uhr verstarb. Diese Schlussfolgerung zum Zeitpunkt des Todeseintritts liegt innerhalb des Zeitraums, der hierfür nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B. zu den Erkenntnissen anhand des Fäulniszustands des Leichnams (vgl. oben C.III.17.d(1), S. 75) und nach den Darlegungen des entomologischen Sachverständigen Dr. S. zu den Erkenntnissen anhand der Larvenstadien der vom Leichnam abgenommenen Maden (vgl. oben C.III.17.d(2), S. 76) in Betracht kommt.
344
18. Die Feststellung, dass ein 450 g schwerer, 8 cm hoher Kochtopf (Kasserolle) aus Metall mit einem Durchmesser von 17 cm und einem schwarzen Stielgriff aus Kunststoff, der über ein Verbindungsstück aus Metall mit Punktschweißverbindungen an dem Topf befestigt war, als Tatwerkzeug zum Einsatz kam, beruht auf folgenden Beweismitteln:
345
a. Die Angeklagte ließ sich in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024 dahingehend ein, dass sie von dem Topfstapel auf der hinten in der Ecke gelegenen Kochplatte ihres Herds den obersten Topf genommen und mit diesem zwei- oder dreimal von oben mittig auf die Oberseite des Kopfs ihrer Freundin geschlagen habe. Hierbei habe es sich um einen kleineren, runden, nicht schweren Kochtopf mit einem schwarzen Stielgriff aus Kunststoff auf einer Seite gehandelt (vgl. oben C.II.2.c., S. 39).
346
b. Der Spurensicherungsbeamte K. G. gab glaubhaft an, dass sich in der Küche der Angeklagten auf der hinten links in der Ecke gelegenen Kochplatte des Herds ein Topfstapel befunden habe. Bei dem dritten Topf von oben in diesem Stapel habe es sich um einen 450 g schweren, 8 cm hohen Kochtopf (Kasserolle) aus Metall mit einem Durchmesser von 17 cm gehandelt, dessen schwarzer Stielgriff aus Kunststoff im Innern des Topfes gelegen sei. Der Griff sei augenscheinlich an der Verbindungsstelle mit dem Topf abgebrochen, indem sich die dortigen Punktschweißverbindungen gelöst hätten. Der Topf, der als Asservat 3.1 erfasst worden sei, sei zwar allem Anschein nach bereits gereinigt worden, habe aber gleichwohl an mehreren Stellen rotbraune Antragungen wie von Blut aufgewiesen. Eine rotbraune Antragung an der Außenseite des Topfes sei gesichert und als Spur 2.1.12 erfasst worden. Ferner sei von der Außenseite des Topfes im Bereich des abgebrochenen Griffs ein DNA-Abrieb mit der Spurnummer 3.1.1 gefertigt worden. Ein weiterer DNA-Abrieb vom oberen Rand des Topfes umlaufend habe die Spurnummer 3.1.2 erhalten. Eine DNA-Abtastung mit einem Klebestempel vom Griffbereich umlaufend sei als Spur 3.1.3 erfasst worden.
347
c. Die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. B. berichtete, dass die am 19.07.2024 ab 12:15 Uhr durchgeführte Obduktion des Leichnams von H. I. unter der Sektionsnummer 24-GS- 01544 erfasst worden sei. Der Zeuge H. K. bekundete glaubhaft, dass der Angeklagten mit der DNA-Set-Nummer 24-510607 ein Mundhöhlenabstrich zu Vergleichszwecken entnommen worden sei.
348
d. Wie die DNA-Sachverständige Dr. F. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität München auch insoweit sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend darlegte, habe ein bei den Spuren 2.1.12, 3.1.1 und 3.1.2 durchgeführter Vortest auf Blut jeweils ein positives Ergebnis erbracht, was darauf hinweise, dass es sich hierbei jeweils um Blut handle. Die DNA-Analyse der genannten Spuren im Hinblick auf die in Deutschland standardmäßig untersuchten 16 autosomalen Systeme sowie auf das geschlechtsbestimmende Amelogenin-System habe für die Spur 3.1.3 lediglich ein multiples Bandenmuster und für die anderen drei Spuren die folgenden Ergebnisse erbracht:
349
Bei der Spur 3.1.1 handle es sich um eine Einzelspur, deren DNA-Merkmalmuster vollständig mit den DNA-Merkmalen der unter der Nummer 24-GS-01544 obduzierten Person, mithin der Getöteten, übereinstimme. Bei den Spuren 2.1.12 und 3.1.2 handle es sich jeweils um Mischspuren, die sich auf mindestens zwei Spurengeber zurückführen ließen und jeweils eine abgrenzbare Hauptkomponente aufgewiesen hätten (sogenannte Mischspuren Typ B), deren DNA-Merkmalmuster von einer einzigen Person stamme und ebenfalls vollständig mit den DNA-Merkmalen der unter der Nummer 24-GS-01544 obduzierten Person, mithin der Getöteten, übereinstimme.
350
Im Fall der Spur 3.1.2 habe es sich um eine vollständige Hauptkomponente gehandelt, was bedeute, dass das DNA-Merkmalmuster der Getöteten in allen 16 untersuchten autosomalen Systemen als Hauptkomponente ableitbar gewesen sei. Im Fall der Spur 2.1.12 habe es sich um eine partielle Hauptkomponente gehandelt. Dies bedeute, dass die DNA-Merkmale der Getöteten, die in allen 16 untersuchten, autosomalen Systemen vorgelegen hätten, in mindestens 12 dieser Systeme als Hauptkomponente ableitbar gewesen seien. In der Spur 2.1.12 hätten sich darüber hinaus die DNA-Merkmale der Person, welcher der Mundschleimhautabstrich DAD-24-510607 entnommen worden sei, mithin der Angeklagten, in Teilen in der DNA-Merkmalmischung der Spur wiedergefunden. Mehr als drei DNA-Merkmale des DNA-Merkmalmusters der Angeklagten seien bei der DNA-Analyse jedoch nicht oder zumindest nicht reproduzierbar erhalten worden. Dieses Ergebnis der DNA-Analyse sei somit lediglich als Hinweis auf das Vorhandensein von DNA-Material der Angeklagten in der Spur 2.1.12 zu werten.
351
Nach Häufigkeitsberechnungen, deren Zahlenwert bei Einzelspuren und Einzelprofil-Hauptkomponenten dem Zahlenwert des Likelihood Ratios (LR-Wert) entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 28.08.2018 – 5 StR 50/17; vgl. Ulbrich et al., NStZ 2017, 135, 138), unter Verwendung der in der STRidER-Datenbank hinterlegten Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung zeige eine von über 30 Milliarden nicht verwandter Personen das in der Spur 3.1.1 sowie das in der vollständigen Hauptkomponente der Spur 3.1.2 und der partiellen Hauptkomponente der Spur 2.1.12 nachgewiesene Merkmalmuster, weshalb aus gutachterlicher Sicht kein begründeter Zweifel daran bestehe, dass das in der genannten Spur und den genannten Hauptkomponenten nachgewiesene DNA-Material von der unter der Nummer 24-GS-01544 obduzierten Person, mithin der Getöteten, stamme (vgl. zum Schwellenwert von 30 Milliarden bei Übereinstimmung in mindestens 12 der routinemäßig untersuchten 16 autosomalen Systeme L./Götzl/Anslinger, NStZ 2025, 144, 145 f.).
352
e. Wie der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem Gutachten aus dem Bereich der Blutspurenmusterverteilungsanalyse auch insoweit sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend ausführte, habe der als Asservat 3.1 sichergestellte Topf an seiner Außenseite eine dichte Gruppierung spritzerartiger Blutspuren aufgewiesen. Dies deute darauf hin, dass dieser Topf als Tatwerkzeug verwendet worden sei, da die in dem Topfstapel darunter befindlichen Töpfe ebenso wie der Topf darüber keine derartigen Blutspuren aufgewiesen hätten, was jedoch zu erwarten wäre, wenn sich der als Asservat 3.1 sichergestellte Topf zu dem Zeitpunkt der dynamischen Einwirkung auf eine Blutungsquelle, als diese spritzerartigen Blutspuren am Topf entstanden seien, an der Stelle in dem Topfstapel befunden hätte, wo er sichergestellt worden sei.
353
f. Nach Würdigung der dargelegten Beweismittel gelangte die Strafkammer zu der Überzeugung, dass die Angeklagte den als Asservat 3.1 sichergestellten Kochtopf zumindest bei ihrem zweiten körperlichen Angriff auf die Getötete in der Nacht auf den 16.07.2024 nach Mitternacht einsetzte und dass sich infolge der Schläge mit dem Kochtopf bei diesem die Punktschweißverbindungen mit dem Griff lösten, der dadurch an der Verbindungsstelle abbrach. Dieser Topf lässt sich mit der von der Angeklagten abgegebenen Beschreibung des von ihr bei den Schlägen verwendeten Topfes (vgl. oben C.III.18.a., S. 77), in Einklang bringen. Zudem wies dieser Topf eine dichte Gruppierung spritzerartiger Blutspuren auf, die auf seine Verwendung als Tatwerkzeug hindeuten (vgl. oben C.III.18.e., S. 79). Bei den Blutantragungen an der Außenseite des Topfes handelt es sich um Blut der Getöteten und auch darüber hinaus wurde DNA-Material der Getöteten am oberen Rand des Topfes sowie an der Außenseite des Topfes im Bereich des abgebrochenen Griffs nachgewiesen (vgl. oben C.III.18.b., S. 77, und C.III.18.d., S. 78).
354
g. Wie der Spurensicherungsbeamte K. G. ferner glaubhaft berichtete, habe sich als oberster Topf in dem Topfstapel auf der hinten links in der Ecke gelegenen Kochplatte des Herds ein 190 g schwerer, 6 cm hoher Kochtopf (Kasserolle) aus Metall mit einem Durchmesser von 11 cm und einem Stielgriff aus Metall befunden, der als Asservat 3.2 erfasst worden sei. Dieser Topf habe am Stielgriff eine rotbraune Antragung wie von Blut aufgewiesen. Ein vom Griffbereich gefertigter DNA-Abrieb habe die Spurnummer 3.2.1 erhalten. Darüber hinaus hätten sich an der Außenseite des Topfes rechts vom Griff einige Blutantragungen gefunden. Der hiervon gefertigte DNA-Abrieb sei unter der Spurnummer 3.2.2 erfasst worden.
355
h. Wie die DNA-Sachverständige Dr. F. auch insoweit sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend darlegte, habe ein bei beiden Spuren durchgeführter Vortest auf Blut jeweils ein positives Ergebnis erbracht, was darauf hinweise, dass es sich hierbei jeweils um Blut handle. Die DNA-Analyse der genannten Spuren im Hinblick auf die in Deutschland standardmäßig untersuchten 16 autosomalen Systeme sowie auf das geschlechtsbestimmende Amelogenin-System habe ergeben, dass es sich bei der Spur 3.2.2 um eine Einzelspur handle, deren DNA-Merkmalmuster vollständig mit den DNA-Merkmalen der unter der Nummer 24-GS-01544 obduzierten Person, mithin der Getöteten (vgl. oben C.III.18.c., S. 78), übereinstimme. Bei der Spur 3.2.1 handle es sich um eine Mischspur, die sich auf mindestens zwei Spurengeber zurückführen lasse und eine abgrenzbare Hauptkomponente aufweise (sogenannte Mischspur Typ B), deren DNA-Merkmalmuster von einer einzigen Person stamme und ebenfalls vollständig mit den DNA-Merkmalen der unter der Nummer 24-GS-01544 obduzierten Person, mithin der Getöteten, übereinstimme.
356
Nach Häufigkeitsberechnungen, deren Zahlenwert bei Einzelspuren und Einzelprofil-Hauptkomponenten dem Zahlenwert des Likelihood Ratios (LR-Wert) entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 28.08.2018 – 5 StR 50/17; vgl. Ulbrich et al., NStZ 2017, 135, 138), unter Verwendung der in der STRidER-Datenbank hinterlegten Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung zeige eine von über 30 Milliarden nicht verwandter Personen das in der Spur 3.2.2 und in der Hauptkomponente der Spur 3.2.1 nachgewiesene Merkmalmuster, weshalb aus gutachterlicher Sicht kein begründeter Zweifel daran bestehe, dass das in der Spur 3.2.2 und der Hauptkomponente der Spur 3.2.1 nachgewiesene DNA-Material von der Getöteten stamme (vgl. zum Schwellenwert von 30 Milliarden Bogner/Götzl/Anslinger, NStZ 2025, 144, 145 f.).
357
i. Der Sachverständige Prof. Dr. S. führte in seinem Gutachten aus dem Bereich der Blutspurenmusterverteilungsanalyse auch insoweit sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend aus, dass die Blutspur am Griff als Kontaktspur zu interpretieren sei, die sich am besten dadurch erklären lasse, dass der Griff in diesem Bereich von einer mit Blut kontaminierten Hand angefasst worden sei. Die Blutantragungen an der Außenseite des Topfes rechts vom Griff seien an einer Stelle lokalisiert, die sich in der Auffindesituation innerhalb des darunter befindlichen zweiten Topfes befunden habe und somit durch diesen verdeckt gewesen sei. Demzufolge könne sich der als Asservat 3.2 sichergestellte Topf nicht in der identischen Position im Topfstapel befunden haben, als das Blut an die Außenseite des Topfes angetragen worden sei. Dies sowie die als Kontaktspur zu wertende Blutspur am Griff sprächen dafür, dass dieser Topf nachträglich an seine Position als oberster Topf in dem Topfstapel auf dem Herd verbracht worden sei. Es sei möglich, dass dieser Topf ebenfalls als Tatwerkzeug verwendet worden sei. Weitergehende Aussagen hierzu seien jedoch nicht möglich.
358
j. Aus den oben dargelegten Gründen ist die Strafkammer davon überzeugt, dass zumindest die als Asservate 3.1 und 3.2 sichergestellten Kochtöpfe erst nach der Tat an ihre Positionen im Topfstapel auf dem Herd gelangten. Dass auch der als Asservat 3.2 sichergestellte Topf als Tatwerkzeug zum Einsatz kam, hält das Schwurgericht im Hinblick darauf, dass sich sowohl an dessen Griff als auch an der Außenseite des Topfes Blut der Getöteten befand (vgl. oben C.III.18.g., S. 79, und C.III.18.h., S. 80), zwar für möglich. Das Blut der Getöteten am Griff des Topfes ließe sich in diesem Zusammenhang damit erklären, dass sich an der Hand der Angeklagten Blut der Getöteten befand, als sie den Topf am Griff anfasste. Eine Überzeugung davon, dass auch der als Asservat 3.2 sichergestellte Topf als Tatwerkzeug zum Einsatz kam, vermochte sich das Schwurgericht auf der vorliegenden Beweisgrundlage jedoch nicht zu verschaffen.
359
19. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Umstände sowie auf den nachfolgend dargelegten Beweismitteln und Erwägungen.
360
a. Dass die Angeklagte darüber verärgert war, dass sich H. I. ihrer Aufforderung, nicht in ihre Küche zu gehen, widersetzte, auch wenn sie erkannte, dass ihre Freundin es gut meinte und wegen der von ihr in der Eisdiele geäußerten Sorge um den Zustand des gekauften Eises tätig wurde, um ihr einen Gefallen zu tun, stützt die Strafkammer auf die entsprechende Einlassung der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung (vgl. oben C.III.11., S. 59, C.II.2.c., S. 39).
361
b. Aus der weiteren Einlassung der Angeklagten zu dem anschließend von H. I. begangenen ersten Missgeschick und der in diesem Zusammenhang verwendeten Formulierung, dass sie „ausgerastet“ sei, schließt das Schwurgericht, dass die Angeklagte die Getötete aus Verärgerung über das von dieser versehentlich begangene erste Missgeschick in Verletzungsabsicht körperlich angriff (vgl. oben C.III.13.b., S. 60, C.II.2.c., S. 39).
362
c. Die Feststellungen zu der nach dem zweiten Missgeschick der Getöteten bestehenden Befürchtung der Angeklagten, dass ihr Herd durch das Wasser Schaden nehmen könnte, und zu ihrer Sorge, dass sie aufgrund ihrer beengten, über das Existenzminimum nicht hinausreichenden, finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage wäre, sich gegebenenfalls einen Ersatz zu beschaffen, sowie dazu, stützt die Strafkammer auf die entsprechende Einlassung der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024 ebenso wie die Feststellung, dass die Angeklagte voller Wut war, auch wenn sie erkannte, dass es sich um ein aus Unachtsamkeit begangenes, versehentliches Missgeschick ihrer Freundin handelte (vgl. oben C.III.14., S. 64, C.II.2.c., S. 39 f.).
363
d. Dass die Wut der Angeklagten über das von H. I. versehentlich begangene Missgeschick noch dadurch verstärkt wurde, dass die Angeklagte in einen für sie schmerzhaften Kontakt mit den Wandhaken kam, als sie von H. I. als Reaktion darauf, dass sie dieser zuvor eine Ohrfeige versetzt hatte, gegen die Wand gestoßen wurde, stützt die Strafkammer ebenfalls auf Einlassung der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung, wonach es dann bei ihr „aus“ gewesen sei (vgl. oben C.II.2.c., S. 39 f.).
364
Hingegen vermochte sich das Schwurgericht nach einer Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung gewonnenen Indizien und in Betracht zu ziehenden Umstände keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass die Wut der Angeklagten über das von H. I. versehentlich begangene Missgeschick durch Wut über die Reaktion der Getöteten soweit verdrängt worden wäre, dass Wut über die Reaktion der Getöteten das handlungsleitende Motiv für die Tötung des Opfers – im Sinne eines Hauptmotivs, welches der Tat ihr Gepräge gibt – gewesen wäre.
365
(1) Diese Schlussfolgerung wäre zwar nicht zwingend, läge aber durchaus nahe, wenn sich hätte feststellen lassen, dass H. I. der Angeklagten zum allerersten Mal in ihrer rund vierzigjährigen Freundschaft körperliche Gegenwehr geleistet hätte, als sie diese als Reaktion auf die erlittene Ohrfeige von sich weg gegen die Wand stieß.
366
Für diese Feststellung fehlt es jedoch zur Überzeugung der Strafkammer an einer tragfähigen Grundlage. Denn es ließ sich nicht aufklären, ob H. I. in der Vergangenheit, als die Angeklagte wiederholt auch körperlich aggressiv ihr gegenüber wurde und sie öfter einmal schlug (vgl. oben C.III.1.d(6), S. 48), schon einmal mit körperlicher Gegenwehr reagierte.
367
(a) Lediglich bezüglich der von der Zeugin A. M. beobachteten drei körperlichen Übergriffe der Angeklagten auf H. I. im R. in der S. 46 ließ sich feststellen, dass die Getötete weder eine verbale noch eine sonstige Reaktion zeigte (vgl. oben C.III.3., S. 54) und somit insbesondere auch keine körperliche Gegenwehr leistete.
368
(b) Die Zeugin F. E., die von ihrem Fahrrad aus im Vorbeifahren beobachtete, dass die Angeklagte der Getöteten am 14.07.2024 gegen 17:15 Uhr bis 17:30 Uhr mit ihrem Schlüsselbund zwei Schläge ins Gesicht versetzte, konnte keine Angaben dazu machen, ob H. I. auf die erlittenen Schläge eine unmittelbare verbale oder körperliche Reaktion zeigte, da sie nach dem im Vorbeifahren beobachteten Vorfall zunächst mit ihrem Fahrrad anhielt und dabei die beiden Frauen nicht ständig im Blick hatte (vgl. oben C.III.6., S. 56).
369
(c) Die Zeugin A. S. konnte im Hinblick auf die von ihr beobachteten Handgreiflichkeiten der Angeklagten gegenüber H. I. ebenfalls keine Angaben dazu machen, ob die Getötete hierauf eine unmittelbare körperliche Reaktion zeigte, da sie nach den Handgreiflichkeiten jeweils schnell wieder ihren Blick von den beiden Frauen abwandte (vgl. oben C.III.1.d(5), S. 47).
370
(d) Ob sich H. I. bei dem körperlichen Übergriff der Angeklagten auf sie am 29.08.2022 zur Wehr setzte, konnte nicht festgestellt werden, da es für den Vorfall selbst keine unmittelbaren Zeugen gibt. Der Zeuge H. J. wurde von der Angeklagten erst nach dem Vorfall hinzugezogen (vgl. oben C.III.2.c., S. 51), die Zeugin M. J. erst durch ihren Ehemann H. J. um die Verständigung der Polizei gebeten (vgl. oben C.III.2.d., S. 52) und der Zeuge J. M. erst daraufhin zur Wohnung der Angeklagten beordert (vgl. oben C.III.2.e., S. 52).
371
(e) Ob H. I. körperliche Gegenwehr leistete, wenn die Angeklagte (bei anderen Gelegenheiten) in der Vergangenheit wiederholt körperlich aggressiv ihr gegenüber wurde und sie öfter einmal schlug (vgl. oben C.III.1.d(6), S. 48), konnte nicht aufgeklärt werden, da keine entsprechenden Beweismittel zur Verfügung standen und die Angeklagte sich dazu nicht eingelassen hat.
372
(f) In diesem Zusammenhang war ferner der Umstand zu berücksichtigen, dass die Angeklagte bei ihrer körperlichen Untersuchung am 19.07.2024 diverse Hämatome im gesamten Rückenbereich, im Gesäß- und Hüftbereich beidseits sowie am rechten Arm aufwies, die in einem in einem nicht näher konkretisierbaren Zeitraum von wenigen Tagen bis wenige Wochen vor dem 15.07.2024 durch stumpfe Gewalteinwirkungen verursacht wurden und deren Entstehungsumstände nicht feststellbar waren (vgl. oben C.III.7., S. 56).
373
Da neben weiteren in Betracht kommenden Umständen auch ein Anstoßen an einer Fläche oder einem Gegenstand infolge von Schubsen oder Stoßen durch eine andere Person zwanglos geeignet ist, die Befunde zu erklären (vgl. oben C.III.7., S. 56), hatte das Schwurgericht die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass H. I. bei einem denkbaren, etwaigen körperlichen Übergriff der Angeklagten auf sie in dem genannten Zeitraum ebenfalls – eventuell in vergleichbarer Art und Weise wie zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr, als sie die Angeklagte von sich weg gegen die Wand stieß – körperliche Gegenwehr geleistet haben und hierdurch zumindest einzelne dieser Hämatome bei der Angeklagten verursacht haben könnte.
374
(g) Aufgrund dieses in Betracht zu ziehenden Umstands und der Tatsache, dass das Reaktionsverhalten der Getöteten bei früheren körperlichen Übergriffen, wie oben dargelegt, im Wesentlichen nicht aufzuklären war, sah das Schwurgericht keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass H. I. der Angeklagten zum allerersten Mal in ihrer rund vierzigjährigen Freundschaft körperliche Gegenwehr leistete, als sie diese zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr als Reaktion auf die erlittene Ohrfeige von sich weg gegen die Wand stieß.
375
(2) Zur Überzeugung der Strafkammer bieten die zur Ausgestaltung der vierzigjährigen Freundschaft zwischen der Angeklagten und der Getöteten getroffenen Feststellungen auch ansonsten keine tragfähige Grundlage für den Rückschluss, dass die Angeklagte auf die Reaktion der Getöteten, als diese sie von sich weg gegen die Wand stieß, eine Wut solchen Ausmaßes entwickelt hätte, dass diese ihre Wut über das aus Unachtsamkeit von H. I. versehentlich begangene Missgeschick nicht nur verstärkt, sondern soweit verdrängt hätte, dass sie für die nachfolgende Tötung des Opfers das handlungsleitende Motiv – im Sinne eines Hauptmotivs, welches der Tat ihr Gepräge gibt – gewesen wäre.
376
Vielmehr war in diesem Zusammenhang insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagte an der Freundschaft zu H. I. festhielt, obwohl sie sogar einen Bruch von zwei Rippen erlitt, als sie im August 2022 bei einem Sturz der gangunsicheren Getöteten über einen E-Roller von dieser mit zu Boden gerissen wurde und hierbei auf einen weiteren E-Roller stürzte (vgl. oben C.III.2., S. 51).
377
Zur Ausgestaltung der vierzigjährigen Freundschaft zwischen den beiden Frauen vermochte die Strafkammer insbesondere auch deshalb keine weitergehenden Feststellungen zu treffen, die unter Umständen eine tragfähige Grundlage für den oben genannten Rückschluss hätten bilden können, da die beiden Frauen keine tiefergehenden Beziehungen zu anderen Personen pflegten, sondern jeweils zurückgezogen lebten.
378
e. Nach einer Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung gewonnenen Indizien und in Betracht zu ziehenden Umstände gelangte das Schwurgericht zu der Überzeugung, dass es der Angeklagten bei ihrem zweiten körperlichen Angriff auf die Getötete zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr darum ging, ihre – durch die Reaktion der Getöteten auf die von dieser zuvor erlittene Ohrfeige verstärkte – Wut über das von H. I. aus Unachtsamkeit versehentlich begangene Missgeschick abzureagieren.
379
f. Dass die Angeklagte bei ihrem ersten körperlichen Angriff auf die Getötete kurz nach der gemeinsamen Rückkehr in ihre Wohnung am 15.07.2024 gegen 22:00 Uhr in Verletzungsabsicht handelte, hat die Strafkammer aus ihrer Vorgehensweise geschlossen; zudem umfasste ihr Vorsatz auch die Qualifikationstatbestände des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und 5 StGB (vgl. unten D.II.3., S. 104).
380
g. Dass die Angeklagte bei ihrem zweiten körperlichen Angriff auf die Getötete zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr einen tödlichen Ausgang für möglich hielt und diesen billigend in Kauf nahm, ergibt sich aus den Umständen der Tatausführung und steht mit ihrem Tatmotiv im Einklang (vgl. unten D.I.3.b., S. 94).
381
20. Die Feststellung, dass die Angeklagte im weiteren Verlauf, spätestens gegen Mittag des 16.07.2024, den Tod von H. I. realisierte, stützt die Strafkammer auf die entsprechende Einlassung der Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung. Soweit die Angeklagte hierbei abweichend davon sprach, am Mittwoch, den 17.07.2024, den Tod von H. I. realisiert zu haben, ist dies zur Überzeugung der Strafkammer in dem Kontext zu betrachten, dass sie den gemeinsamen Einkauf im H. und den anschließenden gemeinsamen Besuch im Eiscafé „.C.“ ebenfalls abweichend zeitlich einordnete und irrtümlich angab, dass diese am Dienstag, den 16.07.2024, anstatt, wie tatsächlich geschehen, am Montag, den 15.07.2024, stattgefunden hätten (vgl. oben C.III.7., S. 56 f.). Das Schwurgericht entnimmt deshalb der Einlassung der Angeklagten, dass sie im Verlauf des Tages nach dem erfolgten Angriff auf H. I., spätestens gegen Mittag, deren Tod realisiert habe, woraus sich ergibt, dass dies am Dienstag, den 16.07.2024, geschah, da der zweite Angriff auf H. I., in dessen Folge diese kurz darauf verstarb, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr stattfand.
382
21. Dass die Angeklagte den Leichnam von H. I. bis auf die Unterhose entkleidete, schließt die Strafkammer aus dem Umstand, dass dieser bei seiner Auffindung lediglich mit einer Unterhose bekleidet war, wie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Auffindesituation ersichtlich ist. Auf den Lichtbildern ist ferner ersichtlich, dass sich der Leichnam in Rückenlage befand und mit einem mit Rosen bedruckten Bettbezug bedeckt war, während sich aus den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B. ergibt, dass H. I. zunächst mit dem Gesicht nach unten am Boden lag, nachdem ihr die tödlichen Verletzungen und insbesondere auch der Verletzungskomplex im Mundbereich zugefügt worden waren (vgl. oben C.III.17.a(4), S. 69).
383
Die Feststellungen, dass die Angeklagte dem Leichnam zunächst eine Rose auf die Brust zwischen die dort abgelegten Hände legte und den Körper des Leichnams mit einem großen, weißen Badetuch sowie dessen Kopf mit einem Geschirrtuch bedeckte, bevor sie den Leichnam einschließlich des Kopfes stattdessen vollständig mit einem mit Rosen bedruckten Bettbezug bedeckte, als die Rose verwelkt war, beruhen auf der entsprechenden Einlassung der Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung (vgl. oben C.II.2.e., S. 41 ff.).
384
Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Auffindesituation ist außerdem ersichtlich, dass der Kopf von H. I. unmittelbar vor der Küchenzeile lag, während sich die großflächigen Blutantragungen am Boden im Übergangsbereich zwischen Küche und Wohnzimmer befanden. Da sich die stark nach außen blutenden Verletzungen weit überwiegend im Kopf- und Gesichtsbereich der Getöteten befanden (vgl. oben C.III.17.a(1), S. 66, C.III.17.a(3), S. 68, C.III.17.a(4), S. 69, und C.III.17.a(5), S. 70), muss der Kopf der Getöteten zunächst längere Zeit – mit dem Gesicht nach unten (vgl. oben C.III.17.a(4), S. 69) – im Übergangsbereich zwischen Küche und Wohnzimmer am Boden gelegen haben und erst nachträglich in seine Auffindeposition unmittelbar vor der Küchenzeile verbracht worden sein. Nach einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände und gewonnenen Beweisergebnisse zieht die Strafkammer den Rückschluss, dass die Angeklagte diese Positionsveränderung des Leichnams vornahm. Dass sie hierbei den Körper des Leichnams im schmalen Zugangsbereich zur Küche so weit wie möglich auf die der Kühlschranktür gegenüberliegende Seite verbrachte, wodurch ein schmaler Pfad zwischen dem Leichnam und dem Kühlschrank entstand, über den ihr weiterhin der Zugang zur Küche möglich war, ist ebenfalls ein vom Schwurgericht gezogener Rückschluss anhand der auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern ersichtlichen Auffindeposition des Leichnams in der Küche der Angeklagten.
385
Die Lichtbilder zeigen ferner, dass der Hinterkopf des Leichnams auf Küchenpapier lag, woraus die Strafkammer geschlossen hat, dass die Angeklagte das Küchenpapier unter den Kopf legte, um damit das Blut aufzusaugen, das aus den beiden, die Kopfschwarte vollständig durchsetzenden, ca. 3 mm großen Verletzungen am Hinterkopf rechts und in der Scheitelregion rechts kontinuierlich herauslief (vgl. oben C.III.17.a(3), S. 68).
386
Aus dem Umstand, dass sich am gesamten Kopf und Körper des Leichnams keine relevanten Blutantragungen fanden, obwohl H. I. diverse Verletzungen erlitt, die mit starken Blutungen nach außen einhergingen, schließt die Strafkammer, dass die Angeklagte das aus den Verletzungen abgelaufene Blut vom Leichnam abwusch (vgl. oben C.III.17.b(4), S. 74).
387
Unter Berücksichtigung dieses Umstands gelangte das Schwurgericht ferner zu der Überzeugung, dass das auffällige blasse Erscheinungsbild der großflächigen Blutantragungen am Boden im Übergangsbereich zwischen der Küche und dem Wohnzimmer zumindest zu einem wesentlichen Teil darauf zurückzuführen ist, dass die Angeklagte auch den dortigen Boden Reinigungsmaßnahmen unterzog. Für ohne weiteres möglich erachtet es die Strafkammer, dass davon abgesehen ein gewisser Teil der Feuchtigkeit am Boden im Übergangsbereich zwischen der Küche und dem Wohnzimmer infolge des zweiten Missgeschicks der Getöteten dorthin gelangte und somit das auffällige blasse Erscheinungsbild der großflächigen Blutantragungen zu einem gewissen Teil nicht auf Reinigungsmaßnahmen der Angeklagten, sondern auf das Wasser infolge des zweiten Missgeschicks der Getöteten zurückzuführen ist.
388
Die Schlussfolgerung, dass die Angeklagte umfangreiche Reinigungsmaßnahmen am Leichnam und in ihrer Wohnung durchführte, stützt sich darüber hinaus auf den festgestellten Umstand, dass die Angeklagte am 16.07.2024 um 19:55 Uhr an der Kasse des E. in der S. 46 unter anderem eine Packung Küchentücher, zwei Bodentücher und eine Flasche Reinigungsmittel kaufte, sowie auf die nachfolgend dargelegten Beweismittel:
389
a. Die Feststellung, dass die Angeklagte am 16.07.2024 um 19:55 Uhr an der Kasse des E. in der S. 46 unter anderem eine Packung Küchentücher, zwei Bodentücher und eine Flasche Reinigungsmittel kaufte, beruht auf der Verlesung des entsprechenden Kassenbelegs, der den glaubhaften Angaben des Zeugen H. K. zufolge als Asservat 0.12 im Einkaufstrolley der Angeklagten auf deren Balkon sichergestellt worden sei. Demnach kaufte die Angeklagte unter anderem eine Flasche Reinigungsmittel „U. K. & W.“ für 2,79 Euro, zwei Bodentücher der Marke „H. & N.“ zu je 0,99 Euro sowie eine Packung Küchentücher der Marke „H. & N.“ für 3,49 Euro. Der entsprechende, von der Angeklagten getätigte Einkauf wurde von der Videokamera des E. aufgezeichnet. Die Videoaufzeichnung wurde in Augenschein genommen. Hierbei ist ersichtlich, dass sich die Angeklagte im Kassenbereich mit der Zeugin D. I. unterhält (vgl. unten C.III.25., S. 88) und gemeinsam mit dieser den R. verlässt. Ferner ist auf der Videoaufzeichnung ersichtlich, dass die Zeugin H. in Begleitung eines jungen Manns ist, bei dem es sich ihren glaubhaften Angaben zufolge um ihren Sohn handelt.
390
b. Der Spurensicherungsbeamte K. G. berichtete glaubhaft, dass in den Mülltonnen vor dem Mehrfamilienhaus zwei Handtücher und ein Geschirrtuch jeweils mit rötlichen Antragungen wie von Blut als Asservate 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 sichergestellt worden seien und von den rötlichen Antragungen die Spuren 2.2.1.2, 2.2.2.1, 2.2.3.1 und 2.2.3.2 angelegt worden seien. Ferner seien mehrere Blätter Küchenpapier mit rötlichen Antragungen wie von Blut als Asservat 2.2.6 sichergestellt und im Institut für Rechtsmedizin von den rötlichen Antragungen die Spuren 2.2.6_1 und 2.2.6_2 gefertigt worden.
391
c. Wie die DNA-Sachverständige Dr. F. auch insoweit sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend darlegte, habe ein bei allen genannten Spuren durchgeführter Vortest auf Blut jeweils ein positives Ergebnis erbracht, was darauf hinweise, dass es sich hierbei jeweils um Blut handle. Die DNA-Analyse der genannten Spuren im Hinblick auf die in Deutschland standardmäßig untersuchten 16 autosomalen Systeme sowie auf das geschlechtsbestimmende Amelogenin-System habe ergeben, dass es sich bei sämtlichen Spuren jeweils um eine Einzelspur handle, deren DNA-Merkmalmuster vollständig mit den DNA-Merkmalen der unter der Nummer 24-GS-01544 obduzierten Person, mithin der Getöteten (vgl. oben C.III.18.c., S. 78), übereinstimme.
392
Nach Häufigkeitsberechnungen, deren Zahlenwert bei Einzelspuren und Einzelprofil-Hauptkomponenten dem Zahlenwert des Likelihood Ratios (LR-Wert) entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 28.08.2018 – 5 StR 50/17; vgl. Ulbrich et al., NStZ 2017, 135, 138), unter Verwendung der in der STRidER-Datenbank hinterlegten Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung zeige eine von über 30 Milliarden nicht verwandter Personen das in sämtlichen Spuren nachgewiesene Merkmalmuster, weshalb aus gutachterlicher Sicht kein begründeter Zweifel daran bestehe, dass das in den Spuren 2.2.1.2, 2.2.2.1, 2.2.3.1, 2.2.3.2, 2.2.6_1 und 2.2.6_2 nachgewiesene DNA-Material von der Getöteten stamme (vgl. zum Schwellenwert von 30 Milliarden Bogner/Götzl/Anslinger, NStZ 2025, 144, 145 f.).
393
22. Die Feststellung, dass die Angeklagte in den Tagen nach der Tat und vor ihrem Anruf bei der Einsatzzentrale der Polizei am 18.07.2024 um 19:45 Uhr noch ein Eis aus der gekauften Packung „Magnum“ aß, da sie sich dachte, dass ansonsten alles umsonst gewesen wäre, da alles wegen des Eises passiert sei, beruht auf der entsprechenden Einlassung der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2025, wonach sie noch ein Eis der Marke „Magnum“ gegessen habe, denn „das wäre dann ja alles umsonst gewesen“, da „alles wegen dem Eis passiert“ sei (vgl. oben C.II.2.e., S. 41 ff.).
394
23. Die Feststellung, dass der Leichnam von H. I. postmortal einer Brustkorbkompression ausgesetzt war, beruht auf den auch insoweit sachkundigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B.. Demnach habe der Leichnam von H. I. bei der Obduktion beidseitige Rippenserienfrakturen in der mittleren Schlüsselbeinlinie, im Einzelnen Frakturen der Rippen 2 bis 10 rechts und 3 bis 6 links, aufgewiesen, die mit Ausnahme der Rippe 6 rechts keinerlei Umblutungen aufgewiesen hätten. Die Umblutung an der Rippe 6 rechts sei allerdings so gering und schwach ausgeprägt gewesen, dass sie in einem hiervon angefertigten Schnittpräparat für die histologische Untersuchung nicht mehr nachweisbar gewesen sei. Die fehlenden Umblutungen sprächen für eine postmortale Entstehung der Rippenserienfrakturen. Deren beidseitiges Auftreten in der mittleren Schlüsselbeinlinie sei typisch für indirekte Rippenfrakturen, die infolge einer Brustkorbkompression durch die Einwirkung flächenhafter stumpfer Gewalt im Bereich des Brustbeins entstünden.
395
Daraus hat die Strafkammer den Rückschluss gezogen, dass die Brustkorbkompression, welcher der Leichnam von H. I. postmortal ausgesetzt war, dadurch zustande kam, dass sich die Angeklagte vorne mittig im Bereich des Brustbeins auf diesen aufstützte oder aufkniete oder eine andere Form der flächenhaften stumpfen Gewalteinwirkung in diesem Bereich ausübte.
396
24. Den weiteren, auch insoweit sachkundigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B. zufolge habe der Leichnam von H. I. bei der Obduktion über die bislang genannten Verletzungen hinaus eine Vielzahl von zum Teil nur oberflächlichen, die Lederhaut betreffenden und zum Teil bis ins Unterhautfettgewebe reichenden Einblutungen und Hautdefekten am ganzen Körper aufgewiesen, die auf stumpfe Gewalteinwirkungen – zum Teil mit tangential schürfender Komponente – zurückzuführen seien und zu deren Entstehung sowohl hinsichtlich der Zeitpunkte als auch der konkreten Art und Weise aus rechtsmedizinischer Sicht keine Aussage getroffen werden könne. Unter diesen Befunden hätten sich zum Beispiel eine ca. 5 x 2 cm große Ablederung mit flächenhaften Einblutungen im Unterhautfettgewebe und landkartenartig konfigurierten Hautdefekten in der Knieregion rechts sowie flächenhafte Einblutungen am rechten Unterarm insbesondere streckseitig und am gesamten rechten Handrücken mit fleckförmigen und streifigen, bis zu 2,5 cm langen Hautdefekten gefunden.
397
25. Die Feststellungen zu der Begegnung der Angeklagten mit D. I. im R. in der S. 46 am 16.07.2024 gegen 19:55 Uhr, zu dem Inhalt des hierbei geführten Gesprächs sowie zu den zwischen den beiden Frauen am 17.07.2024 und 18.07.2024 geführten Telefonaten und deren jeweiligen Gesprächsinhalten beruhen auf den entsprechenden, auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin D. I..
398
Deren Angaben werden gestützt und hinsichtlich der exakten Uhrzeiten und Dauer der Telefonate ergänzt durch die in Augenschein genommene Videoaufzeichnung der Überwachungskamera aus dem R. (vgl. oben C.III.21.a., S. 86) sowie durch die Auswertung der rückwirkenden Verbindungsdaten des Festnetzanschlusses der Angeklagten, über die der Zeuge H. K. glaubhaft berichtete.
399
Das Ergebnis der Auswertung der rückwirkenden Verbindungsdaten bildet auch die Grundlage für die Feststellung zu dem Anruf der Angeklagten bei einer polizeilichen Beratungsstelle am Abend des 18.07.2024. Die Feststellungen zu der hierbei erfolgten Bandansage und deren Inhalt sowie dazu, dass die Angeklagte am Abend des 17.07.2024 das Grab ihres Sohns auf dem Friedhof besuchte, stützt die Strafkammer auf die entsprechende Einlassung der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024.
400
Die Feststellungen zu dem von der Angeklagten am 18.07.2024 um 19:45 Uhr getätigten Anruf bei der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums München sowie zu dessen Inhalt basieren auf der in Augenschein genommenen Audio-Aufzeichnung dieses Anrufs.
401
Die Feststellungen zu dem Anruf von D. I. am 18.07.2024 um 20:04 Uhr bei der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums München sowie zu dessen Inhalt beruhen auf der in Augenschein genommenen Audio-Aufzeichnung dieses Anrufs.
IV. Schuldfähigkeit der Angeklagten
402
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Darlegungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B. und des psychiatrischen Sachverständigen M. Dr. H..
403
1. Die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. B. legte auch insoweit sachkundig, widerspruchsfrei und überzeugend dar, dass aus rechtsmedizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit durch Alkohol, Drogen oder Medikamente bestünden.
404
2. Der psychiatrische Sachverständige M. Dr. H. gelangte zu der Einschätzung, dass eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus medizinisch-psychiatrischer Sicht unter keinem Gesichtspunkt vorliege. In seine Ausführungen bezog der Sachverständige die Teilgutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K. (vgl. oben C.I.3., S. 32, und C.I.4., S. 32), Prof. Dr. B. (vgl. oben C.IV.1., S. 89) und Dipl. – S. K. (vgl. oben C.I.2.n., S. 29, und C.I.6., S. 32), welche er jeweils in allen Punkten für zutreffend erachtete, mit ein. Darüber hinaus berücksichtigte er die Ausführungen der sachverständigen Zeugen Dr. C. (vgl. oben C.I.2.a., S. 22), Dr. A. (vgl. oben C.I.2.b., S. 24) und Dr. E. (vgl. oben C.I.2.c., S. 24). Im Übrigen stützte sich M. Dr. H. auf seine Wahrnehmungen in der Hauptverhandlung und seine hierbei gewonnenen Erkenntnisse. Die Mitwirkung an einer psychiatrischen Exploration hat die Angeklagte verweigert.
405
a. M. Dr. H. führte aus, dass das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt sei. Anhaltspunkte für eine überdauernde psychiatrische Erkrankung der Angeklagten, insbesondere für eine Psychose oder eine hirnorganische Schädigung, hätten sich nicht ergeben. Bei der Angeklagten bestehe insbesondere auch kein dementielles Syndrom und nicht einmal eine leichte kognitive Beeinträchtigung (vgl. oben C.I.2.o., S. 30). Das Eingangskriterium sei auch in seiner passageren Form nicht erfüllt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Intoxikation der Angeklagten zur Tatzeit mit Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Es gebe auch keine Anknüpfungstatsachen dafür, dass bei der Angeklagten zur Tatzeit eine transitorische ischämische Attacke (TIA) aufgetreten sei.
406
(1) Wie der Sachverständige M. Dr. H. darlegte, handle es sich bei einer TIA um eine neurologische Störung, welche die Vorform eines Schlaganfalls darstelle und auf einer kurzzeitigen Durchblutungsstörung in einem beschränkten Bereich des Gehirns beruhe. Abhängig davon, in welchem Bereich des Gehirns welches konkrete Blutgefäß verstopft sei, könne eine TIA mit verschiedensten Symptomen einhergehen, aber auch völlig symptomlos verlaufen. Charakteristisch für eine TIA sei, wie sich schon aus ihrer Bezeichnung als „transitorisch“ ergebe, dass sie nur vorübergehend sei. Im Falle des Auftretens von Symptomen bildeten sich diese typischerweise innerhalb einer Stunde, höchstens jedoch innerhalb von 24 Stunden vollständig zurück. Auch in der Bildgebung seien nach einer TIA keine Schäden im Gehirn nachweisbar. Wenn nachfolgend im Gehirn ein Schaden nachweisbar sei, dann spreche man begrifflich nicht von einer TIA, sondern von einem Schlaganfall, sei es in Form eines ischämischen oder eines lakunären Infarkts.
407
(2) Dafür, dass bei der Angeklagten zur Tatzeit auf eine TIA zurückzuführende Symptome vorgelegen hätten, lägen dem psychiatrischen Sachverständigen zufolge keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Dies gelte erst recht für das Auftreten einer mit einer relevanten Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verbundenen Symptomatik.
408
Gegen die Erwägung, allein die sich im angeklagten Tatvorwurf manifestierende Aggressivität der Angeklagten zum Tatzeitpunkt – ohne Anhaltspunkt für weitere, daneben vorliegende Symptome – als Symptom einer TIA zu bewerten, spreche nicht zuletzt der Umstand, dass die Angeklagte nach den Angaben mehrerer Zeugen in den letzten Jahren vor der Tat gegenüber der Geschädigten häufig verbal und wiederholt auch körperlich aggressiv gewesen sei und Tätlichkeiten gegenüber der Geschädigten begangen habe, während sie im Auftreten anderen Personen gegenüber als freundlich beschrieben worden sei. Aus psychiatrischer Sicht spielten für die Aggressivität der Angeklagten gegenüber der Geschädigten vielmehr die Beziehungsdynamik zwischen den beiden Personen sowie die innerhalb der normalpsychologischen Bandbreite liegende Persönlichkeit der Angeklagten, die durch starre, rigide Züge charakterisiert sei, eine Rolle.
409
(3) Wie M. Dr. H. ausführte, lasse sich allein aus dem Vorliegen von Risikofaktoren einer Erkrankung oder Störung nicht ableiten, dass diese tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgetreten sei. Dementsprechend lasse sich allein aus dem Umstand, dass bei der Angeklagten gewisse Risikofaktoren für eine TIA gegeben seien, nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass diese zur Tatzeit eine TIA erlitten habe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass aus psychiatrischer Sicht von einer normalpsychologisch nachvollziehbaren affektiven Beteiligung der Angeklagten bei der angeklagten Tat auszugehen sei.
410
Laut M. Dr. H. seien unbehandelter Bluthochdruck (Hypertonie), wie er bei der Angeklagten aufgrund ihrer wiederholten Weigerung, blutdrucksenkende Medikamente einzunehmen, unter anderem zur angeklagten Tatzeit vorgelegen habe, sowie Hypercholesterinämie und eine fünfzigprozentige ACI-Stenose beidseits jeweils Risikofaktoren für das Auftreten von Durchblutungsstörungen jeglicher Art und somit auch für das Auftreten einer TIA.
411
Im Rahmen der im Laufe der Jahre wiederholt bei der Angeklagten durchgeführten MRT-Diagnostik seien bereits im Jahr 2010 eine cerebrale Mikroangiopathie sowie eine ischämische Läsion, im März 2018 ein neu aufgetretener kleiner Infarkt, neue postischämische Läsionen und weiterhin eine cerebrale Mikroangiopathie sowie am 29.01.2025 ein Fortschreiten der Mikroangiopathie und der Anzahl lakunärer Infarkte – und damit Folgen von im Laufe der Jahre aufgetretenen Durchblutungsstörungen im Gehirn – festgestellt worden (vgl. oben C.I.2.a., S. 22, und C.I.2.b., S. 24).
412
Soweit die Angeklagte gegenüber Dr. C. angegeben habe, im Januar 2018 vorübergehend unter einer Schwäche der rechten Hand sowie unter Gangunsicherheit gelitten zu haben (vgl. oben C.I.2.a., S. 22), sei es laut PD Dr. H. zwar durchaus möglich, dass diese Symptome auf die in der Bildgebung im März 2018 nachgewiesenen Befunde zurückzuführen seien. Zwingend sei dies jedoch nicht, da auch andere Ursachen hierfür denkbar seien (vgl. oben C.I.2.p., S. 31).
413
Dafür, dass bei der Angeklagten in den letzten Jahren Symptome aufgetreten wären, die auf das Fortschreiten der Mikroangiopathie und der Anzahl lakunärer Infarkte in diesem Zeitraum zurückzuführen wären, hätten sich in der durchgeführten Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben, wie der psychiatrische Sachverständige darlegte (vgl. oben C.I.2.p., S. 31).
414
b. Auch für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne eines affektiven Ausnahmezustands zu den Tatzeitpunkten hätten sich aus medizinisch-psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte ergeben.
415
Zwar handle es sich um zwei spontan begangene Taten, bei denen die Angeklagte affektiv erregt gewesen sei. Es habe auch eine affektive Ausgangssituation vorgelegen. Zudem lasse sich eine spezifische Vorgeschichte der Taten bejahen, da es seit langem immer wieder zu Streitigkeiten zwischen der Angeklagten und der Getöteten gekommen sei und sich die Angeklagte im Laufe der letzten Jahre immer häufiger über H. I. aufgeregt und die Beherrschung ihr gegenüber verloren habe.
416
Gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung spreche allerdings, dass die Angeklagte auch im Vorfeld wiederholt nicht nur verbal, sondern auch körperlich aggressiv gegenüber ihrer Freundin geworden sei und diese öfter einmal geschlagen habe, wie etwa zuletzt am Sonntag, den 14.07.2024, mit einem Schlüsselbund, sodass es aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit gegeben habe. Außerdem sei es in der Nacht auf den 16.07.2025 im Abstand von einigen Stunden – zunächst am 15.07.2025 gegen 22:00 Uhr und dann in der Nacht auf den 16.07.2025 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach 00:00 Uhr – zu zwei körperlichen Angriffen der Angeklagten auf die Getötete gekommen, sodass bei einer Gesamtbetrachtung dieser Ereignisse ein Handlungsablauf in Etappen vorliege. Zudem habe es sich bei dem zweiten – tödlichen – Angriff um ein länger hingezogenes Tatgeschehen gehandelt, das die Angeklagte zudem aktiv gestaltet habe. Überdies habe die Angeklagte ein geordnetes Nachtatverhalten gezeigt, indem sie umfangreiche Reinigungsmaßnahmen am Leichnam und in ihrer Wohnung vorgenommen und am Abend des 16.07.2024 Reinigungsmittel, Küchentücher und Bodentücher gekauft habe.
417
c. Eine Intelligenzminderung liege bei der Angeklagten ebenfalls nicht vor. Wie M. Dr. H. unter Bezugnahme auf die Ausführungen der psychologischen Sachverständigen K. ausführte, verfüge die Angeklagte nach dem Ergebnis der testpsychologischen Untersuchung über eine knapp unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit. Auch eine hirnorganische Störung liege nicht vor. Die Angeklagte zeige nicht einmal eine leichte kognitive Beeinträchtigung und erst recht bestehe bei ihr kein dementielles Syndrom (vgl. oben C.I.2.o., S. 30).
418
d. Ferner sei auch das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt. Insbesondere habe die Angeklagte keine Persönlichkeitsstörung. Vielmehr bewege sich ihre Persönlichkeit innerhalb der normalpsychologischen Bandbreite.
419
e. Das Schwurgericht schloss sich den auch insoweit sachkundigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des sehr erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen M. Dr. H., die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgingen, mit den genannten Argumenten an.
420
Die Angeklagte ist schuldig des Totschlags in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5, 53 StGB.
421
Sie hat einen Menschen getötet, ohne Mörder zu sein, und durch eine weitere selbstständige Tat eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung vorsätzlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Beide Taten hat die Angeklagte zum Nachteil von H. I. begangen.
I. Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB)
422
Die Angeklagte hat zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr in ihrer Wohnung H. I. getötet, ohne Mörder zu sein, § 212 Abs. 1 StGB.
423
1. Die Angeklagte tötete H. I. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr in der Küche ihrer Wohnung sowie im Übergangsbereich zwischen Küche und Wohnzimmer durch folgende Handlungen:
424
Mit einem 450 g schweren, 8 cm hohen Kochtopf (Kasserolle) aus Metall, der einen Durchmesser von 17 cm aufwies, schlug sie mindestens zweimal kraftvoll von oben mittig auf den Kopf des Opfers. Darüber hinaus führte sie mit diesem Kochtopf und möglicherweise anderen stumpfen oder stumpfkantigen Gegenständen eine nicht näher eingrenzbare Anzahl von kraftvoll geführten Schlägen gegen den Kopf- und Gesichtsbereich des Opfers aus. Mit einem unbekannten stumpfen Gegenstand, der ein hervorstehendes, stumpfkantiges Element mit einem Durchmesser von ca. 3 mm aufwies, versetzte die Angeklagte dem Opfer je einen kraftvoll geführten Schlag auf den Hinterkopf rechts sowie auf die Scheitelregion rechts. Ferner übte die Angeklagte großflächig sowie mit hoher Intensität eine nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalt mit tangential schürfender Komponente gegen den Kopf des Opfers aus.
425
Durch diese Angriffshandlungen der Angeklagten erlitt H. I. flächenhafte Einblutungen in die gesamte Gesichts- und Ohrregion beidseits, Einblutungen im Bereich der Unterkieferregion beidseits, mindestens drei mit starken Blutungen nach außen einhergehende, zwischen 1,4 cm und 4,5 cm lange Quetsch-Riss-Wunden im Bereich der linken Augenbraue und über der Nasenwurzel, zwei jeweils ca. 3 mm große, die Kopfschwarte vollständig durchsetzende, stark blutende Verletzungen am Hinterkopf und in der Scheitelregion jeweils rechts, mehrere Verletzungen im Mundbereich mit einer vollständigen Durchtrennung der Ober- und Unterlippe, einer Fraktur des Oberkiefers und dem Ausbruch von vier Zähnen sowie eine großflächige Ablederung der Kopfschwarte vom Schädel im Bereich beider Hinterhauptsregionen, beider Scheitelregionen und von Anteilen der Schläfenregion links mit einer flächenhaften Einblutung in die gesamte Kopfschwarte und einer starken Blutung in den Bereich zwischen Kopfschwarte und Schädel.
426
2. Nachdem H. I. im Verlauf des Angriffs der Angeklagten zu Boden gegangen war, verstarb sie kurz darauf sowie in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Verletzungen im Mundbereich an dem mit den erlittenen Verletzungen einhergegangenen erheblichen Blutverlust nach innen und außen in Kombination mit einer leichten Fettembolie.
427
3. Bei Begehung der Tat handelte die Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz.
428
a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bedingten Tötungsvorsatz, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Auf der Ebene der Beweiswürdigung bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in die die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlicher Indikator, aber auch die konkrete Angriffsweise, die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motive mit einzubeziehen sind. Dabei liegt die Annahme einer Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (BGH, Urteil vom 05.04.2018 – 1 StR 67/18 m.w.N.).
429
b. Daran gemessen handelte die Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz.
430
(1) Die Angeklagte erkannte die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs.
431
Die Angeklagte führte mit einem 450 g schweren, 8 cm hohen Kochtopf (Kasserolle) aus Metall, der einen Durchmesser von 17 cm aufwies, und möglicherweise mit anderen stumpfen oder stumpfkantigen Gegenständen eine nicht näher eingrenzbare Anzahl von kraftvoll geführten Schlägen gegen den Kopf- und Gesichtsbereich des Opfers aus. Ferner versetzte sie dem Opfer mit einem unbekannten stumpfen Gegenstand, der ein hervorstehendes, stumpfkantiges Element mit einem Durchmesser von ca. 3 mm aufwies, je einen kraftvoll geführten Schlag auf den Hinterkopf rechts sowie auf die Scheitelregion rechts. Darüber hinaus übte dies Angeklagte großflächig sowie mit hoher Intensität eine nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalt mit tangential schürfender Komponente gegen den Kopf des Opfers aus.
432
Mit dieser Vorgehensweise führte die Angeklagte äußerst gefährliche Gewalthandlungen aus. Diese waren gegen den Kopf- und Gesichtsbereich des Opfers und damit gegen einen besonders sensiblen Körperbereich gerichtet. Hierbei besteht insbesondere die Gefahr von Gehirnschädigungen und Gehirnblutungen, die tödliche Folgen haben können. Indem die Angeklagte kraftvoll geführte Schläge mit einem 450 g schweren, 8 cm hohen Kochtopf (Kasserolle) aus Metall, der einen Durchmesser von 17 cm aufwies, mit einem unbekannten stumpfen Gegenstand, der ein hervorstehendes, stumpfkantiges Element mit einem Durchmesser von ca. 3 mm aufwies, und möglicherweise andere stumpfe oder stumpfkantige Gegenstände einsetzte, die zu den oben dargelegten Verletzungen führten, setzte sie Tatwerkzeuge ein, die nach ihrer konkreten Verwendung als gefährlich zu qualifizieren sind. Auch die großflächige und mit hoher Intensität ausgeübte, nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalt mit tangential schürfender Komponente gegen den Kopf des Opfers ist äußerst gefährlich, wie sich aus der hierdurch verursachten großflächigen Ablederung der Kopfschwarte vom Schädel im Bereich beider Hinterhauptsregionen, beider Scheitelregionen und von Anteilen der Schläfenregion links mit einer flächenhaften Einblutung in die gesamte Kopfschwarte und einer starken Blutung in den Bereich zwischen Kopfschwarte und Schädel schließen lässt.
433
Nicht zuletzt, da die Angeklagte eine Mehrzahl von – auch unterschiedlichen – Angriffshandlungen kraftvoll und mit hoher Intensität gegen den Kopfbereich des Opfers ausführte, ist es offenkundig und war daher auch der Angeklagten, bei der trotz ihres hohen Lebensalters von zur Tatzeit 89 und inzwischen 90 Jahren nicht einmal eine leichte kognitive Beeinträchtigung besteht, bekannt, dass ein solches Vorgehen die Gefahr eines tödlichen Ausgangs birgt.
434
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angeklagte zur Tatzeit wegen einer affektiven Ausnahmesituation oder aufgrund eines psychischen Defekts die Situation nicht hätte erfassen können.
435
Zwar war sie affektiv erregt. Denn sie war voller Wut über das neuerliche Missgeschick ihrer Freundin, die aus Unachtsamkeit die Kühltasche versehentlich unter den geöffneten Wasserhahn geschoben hatte, sodass Wasser in die Kühltasche hinein sowie über diese auf die Arbeitsplatte und über den angrenzenden Elektroherd lief. Die Angeklagte befürchtete deshalb, dass ihr Herd durch das Wasser Schaden nehmen könnte, und war besorgt, dass sie aufgrund ihrer beengten, über das Existenzminimum nicht hinausreichenden, finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage wäre, sich gegebenenfalls einen Ersatz zu beschaffen. Zudem wurde die Wut der Angeklagten noch dadurch verstärkt, dass sie von H. I. gegen die Wand gestoßen wurde, wo sie in einen für sie schmerzhaften Kontakt mit den dortigen Wandhaken kam, nachdem sie ihrer Freundin zuvor eine Ohrfeige versetzt hatte.
436
Hierdurch war die Angeklagte jedoch nicht an einer realistischen Einschätzung der einfach strukturierten und leicht zu überblickenden Gefahrenlage gehindert, zumal sie das Tatgeschehen aktiv gestaltete. Zudem war die Angeklagte, bei der trotz ihres hohen Lebensalters von zur Tatzeit 89 und inzwischen 90 Jahren nicht einmal eine leichte kognitive Beeinträchtigung besteht, weder in ihrer Einsichts- noch in ihrer Steuerungsfähigkeit in einem relevanten Maße beeinträchtigt. Auch der Umstand, dass es sich um eine Spontantat handelt, führt zu keiner anderen Bewertung.
437
(2) Die Angeklagte handelte, obwohl sie die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs erkannte, und nahm diesen billigend in Kauf.
438
Bei ihrer Vorgehensweise hatte die Angeklagte keinerlei begründeten Anlass, ernsthaft auf das Ausbleiben tödlicher Folgen zu vertrauen. Vielmehr hatte sie es nicht in der Hand und es hing lediglich vom Zufall ab, ob ihr Handeln zu tödlichen Folgen beim Opfer führen würde oder nicht.
439
Das Tatmotiv der Angeklagten spricht ebenfalls nicht gegen ihre Bereitschaft, dafür auch schwerste, tödliche Folgen in Kauf zu nehmen. Der Angeklagten ging es bei ihrem Angriff gegen den Kopf- und Gesichtsbereich der Geschädigten darum, ihre an dieser abzureagieren.
440
Wie bereits oben unter D.I.3.b(1), S. 94, dargelegt, war die Angeklagte weder aufgrund eines psychischen Defekts noch aus sonstigen Gründen an einer realistischen Wahrnehmung und Bewertung der Tat gehindert. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ernsthaft darauf vertraut haben könnte, die Geschädigte werde nicht zu Tode kommen.
441
Bei einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände kam das Schwurgericht daher zu der Überzeugung, dass die Angeklagte den möglichen Tod der Geschädigten H. I. – trotz der hohen Hemmschwelle hinsichtlich der Tötung eines Menschen – im Sinne einer billigenden Inkaufnahme hingenommen hat.
442
c. Hingegen handelte die Angeklagte nicht in Tötungsabsicht. Es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Handeln der Angeklagten mit absolutem Vernichtungswillen vor. Insbesondere lässt die Vorgehensweise der Angeklagten zur Überzeugung der Strafkammer nicht nur den Schluss auf einen absoluten Vernichtungswillen und damit auf eine Tötungsabsicht zu. Angesichts dessen wäre es nicht mit dem Zweifelssatz vereinbar, Tötungsabsicht anzunehmen.
443
4. Ein Mordmerkmal ist nicht erfüllt.
444
a. Die Angeklagte handelte nicht aus sonstigen niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 Var. 4 StGB).
445
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind und – in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (BGH, Beschluss vom 17.04.2024 – 1 StR 92/24 m.w.N.).
446
Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH, aaO.).
447
Entbehrt indes das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren (BGH aaO.).
448
Entscheidungserheblich sind demnach die Gründe, die den Täter in Wut oder Verzweiflung versetzt oder ihn zur Tötung aus Hass oder Eifersucht gebracht haben. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, die sowohl die näheren Umstände der Tat sowie deren Entstehungsgeschichte als auch die Persönlichkeit des Täters und dessen Beziehung zum Opfer einschließt (BGH, Urteil vom 14.06.2023 – 1 StR 399/22; BGH, Urteil vom 11.05.2022 – 2 StR 445/21; BGH, Beschluss vom 12.09.2019 – 5 StR 399/19 m.w.N.). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist regelmäßig die Vorgeschichte der Tat von entscheidender Bedeutung, darunter das Verhalten des Opfers und das Verschulden des Täters an der zur Tat führenden Konfliktlage; in diesem Rahmen geht es zu Lasten des Täters, wenn sich seine Wut oder Verärgerung infolge der Reaktion des Opfers auf eine an ihm begangene Straftat steigert (BGH, Urteil vom 15.06.2022 – 6 StR 23/22).
449
Allein ein schweres Missverhältnis zwischen Anlass der Tat und Tötung genügt für sich genommen nicht für die Qualifikation eines Beweggrundes als „niedrig“. Maßgebend sind vielmehr die Gesamtumstände, zu denen auch Besonderheiten in der Persönlichkeit des Täters und seine seelische Situation zur Tatzeit gehören (BGH, Urteil vom 22.07.2020 – 5 StR 543/19). Auch die Feststellung eines krassen Missverhältnisses zwischen Tatanlass und Tötung genügt allein für die Qualifikation eines Beweggrundes als „niedrig“ nicht, insbesondere wenn der Täter – wie vorliegend festgestellt – den Tötungsentschluss spontan fasste (BGH, Beschluss vom 13.03.2024 – 4 StR 448/23 m.w.N.).
450
In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung nicht nur in sein Bewusstsein hätte aufnehmen können, sondern tatsächlich darin aufgenommen hat, und dass er, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese zur Tatzeit gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte. Letzteres ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande war, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (BGH, Beschluss vom 12.10.2023 – 2 StR 79/23 m.w.N.).
451
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Tatmotiv der Angeklagten nach einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für ihre Handlungsantriebe maßgeblichen Faktoren sowie unter Berücksichtigung der näheren Umstände der Tat und ihrer Entstehungsgeschichte wie auch der Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer Beziehung zum Opfer nicht als niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB zu bewerten.
452
(a) Der Angeklagten ging es bei ihrem Angriff auf H. I. darum, ihre – durch die Reaktion der Getöteten auf die von dieser zuvor erlittene Ohrfeige verstärkte – Wut über das von H. I. aus Unachtsamkeit versehentlich begangene Missgeschick an dieser abzureagieren.
453
H. I., die aufgrund der bei dem körperlichen Übergriff der Angeklagten einige Stunden zuvor erlittenen Verletzungen insbesondere am rechten Auge bereits erkennbar körperlich beeinträchtigt war, spülte in der Küche etwas ab, weshalb Wasser aus dem Wasserhahn in die Spüle lief. Aus Unachtsamkeit schob sie die Kühltasche auf der Arbeitsplatte zur Seite, sodass diese versehentlich unter den geöffneten Wasserhahn geriet. Daraufhin lief Wasser in die Kühltasche hinein sowie über diese auf die Arbeitsplatte und breitete sich über den angrenzenden Elektroherd in der Küche aus.
454
Die Angeklagte befürchtete, dass ihr Herd durch das Wasser Schaden nehmen könnte, und war besorgt, dass sie aufgrund ihrer beengten, über das Existenzminimum nicht hinausreichenden, finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage wäre, sich gegebenenfalls einen Ersatz zu beschaffen. Deshalb war sie über das neuerliche Missgeschick ihrer Freundin voller Wut, auch wenn sie erkannte, dass es sich um ein aus Unachtsamkeit begangenes, versehentliches Missgeschick ihrer Freundin handelte.
455
Die Wut der Angeklagten wurde noch dadurch verstärkt, dass H. I. die Angeklagte von sich weg gegen die Wand stieß, wo die Angeklagte in einen für sie schmerzhaften Kontakt mit den dortigen Wandhaken kam, nachdem die Angeklagte der Getöteten zuvor eine Ohrfeige versetzt hatte.
456
(b) Zwar besteht ein schweres Missverhältnis zwischen der Tat und ihrem Anlass. Denn Anlass für die Tat der Angeklagten war, wie diese erkannte, ein aus Unachtsamkeit begangenes, versehentliches Missgeschick – und keine vorsätzliche Handlung – der Getöteten, die zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bei dem körperlichen Übergriff der Angeklagten einige Stunden zuvor erlittenen Verletzungen insbesondere am rechten Auge bereits erkennbar körperlich beeinträchtigt war. Jedoch entbehrt die Wut der Angeklagten nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes.
457
Die Angeklagte und die Getötete waren seit rund 40 Jahren miteinander befreundet und in den letzten Jahren füreinander jeweils die zentrale Bezugsperson. Die freundschaftliche Beziehung der beiden war dadurch geprägt, dass die Angeklagte – ihrer starren, rigiden Persönlichkeit entsprechend – gegenüber H. I. dominant auftrat, sie maßregelte und aufgrund ihres Lebensalters und des Altersunterschieds zwischen ihnen Unterstützung von dieser einforderte, während sich H. I. gegenüber der Angeklagten sehr unterwürfig und anhänglich verhielt. Während in der ersten Zeit ihrer jahrzehntelangen Freundschaft keine nennenswerten Konflikte zwischen der Angeklagten und H. I. aufgetreten waren, kam es seit langem auch immer wieder zu Streitigkeiten zwischen ihnen, bei denen die Angeklagte wiederholt nicht nur verbal, sondern auch körperlich aggressiv gegenüber ihrer Freundin wurde und sie diese – auch schon in der Vergangenheit – öfter einmal schlug. Im Laufe der letzten Jahre regte sich die Angeklagte immer häufiger über H. I. auf und verlor die Beherrschung ihr gegenüber. H. I. nahm die verbalen und körperlichen Attacken der Angeklagten, die sie deren Wesen zuschrieb, hin, bagatellisierte sie und arrangierte sich damit um ihrer Freundschaft willen.
458
H. I., die in den letzten Jahren körperlich abbaute, benutzte bis zu ihrem Tod keine Gehhilfe, obwohl sie gangunsicher wurde und immer wieder stürzte. Bei einem Sturz im August 2022 riss sie die Angeklagte mit sich, die sich hierbei eine Fraktur zweier Rippen zuzog.
459
Als die beiden Frauen am 15.07.2024 gegen 22:00 Uhr vom gemeinsamen Einkaufen und dem anschließenden Besuch eines Eiscafés in die Wohnung der Angeklagten zurückkehrten, wollte H. I. das von der Angeklagten gekaufte Eis so schnell wie möglich in das Tiefkühlfach des Kühlschranks legen und der Angeklagten damit einen Gefallen tun, nachdem diese sich zuvor wegen der sommerlichen Temperaturen und ihres längeren Aufenthalts in der Eisdiele besorgt um das Eis gezeigt und erschrocken geäußert hatte, dass dieses trotz der Aufbewahrung in der Kühltasche bei ihrer Rückkehr nach Hause mit Sicherheit schon geschmolzen sein werde.
460
Auch wenn die Angeklagte ansonsten grundsätzlich Unterstützung von H. I. beanspruchte, forderte sie in dieser Situation ihre Freundin auf, nicht in ihre Küche zu gehen, da sie befürchtete, dass H. I. dort nicht zuletzt aufgrund ihrer Gangunsicherheit sowie der beengten Platzverhältnisse etwas umwerfen oder beschädigen könnte.
461
H. I. respektierte den von der Angeklagten geäußerten Willen, der deren Wohnung und damit deren höchstpersönlichen Lebensbereich betraf, nicht, obwohl sie die von starren, rigiden Zügen geprägte Persönlichkeit der Angeklagten aufgrund ihrer jahrzehntelangen freundschaftlichen Beziehung gut kannte. Um der Angeklagten im Hinblick auf deren zuvor geäußerte Sorge um den Zustand des gekauften Eises einen Gefallen zu tun, widersetzte sie sich deren Aufforderung, obwohl sie um ihren körperlichen Abbau, ihre Gangunsicherheit und ihre daraus resultierenden, wiederholten Stürze in der Vergangenheit wusste und ihr somit auch das Risiko bekannt war, infolgedessen möglicherweise einen Schaden in der Küche der Angeklagten anzurichten.
462
Nachdem H. I. die Kühltasche auf der Arbeitsplatte in der Küche abgestellt und das Eis in das Tiefkühlfach des Kühlschranks gelegt hatte, stieß sie versehentlich die auf der Arbeitsplatte abgestellte Kühltasche um, woraufhin unmittelbar daneben auch der Toaster und der Wasserkocher umfielen. Die auf der ausgeschalteten Heizung abgestellten Tomaten fielen im Zuge dessen ebenfalls zu Boden, wodurch auch die aus Platzmangel dort gelagerten Flaschen und Lebensmittel umgeworfen wurden. Somit realisierte sich die Befürchtung der Angeklagten.
463
Aus Verärgerung über dieses versehentlich begangene Missgeschick ihrer Freundin wurde die Angeklagte gegenüber H. I. körperlich aggressiv und versetzte ihr in Verletzungsabsicht mindestens einen kraftvollen Schlag mit einem Kochtopf ins Gesicht im Bereich des rechten Auges, wodurch H. I. unter anderem eine 3 cm lange Quetsch-Riss-Wunde oberhalb der rechten Augenbraue sowie eine Einblutung am Ober- und Unterlid des rechten Auges mit Schwellung erlitt. Im weiteren Verlauf des Abends äußerte H. I., dass sie Kopfschmerzen habe und auf dem rechten Auge kaum noch etwas bzw. kurz darauf gar nichts mehr sehe.
464
Nach Mitternacht war H. I. erneut in der Küche der Angeklagten zugange und spülte etwas ab, obwohl sie bereits einige Stunden zuvor durch ihr Tätigwerden in der Küche, das entgegen der ausdrücklichen Aufforderung der Angeklagten, nicht in deren Küche zu gehen, erfolgt war, einen mit einem körperlichen Übergriff auf sie einhergegangenen Konflikt mit der Angeklagten hervorgerufen hatte. Dieser Konflikt hatte H. I. vor Augen geführt, dass trotz ihrer wohlmeinenden Absichten ihr Tätigwerden in der Küche von der Angeklagten als ein Eindringen in deren Sphäre und eine Beeinträchtigung von deren höchstpersönlichem Bereich gewertet wurde. Hinzukommt, dass H. I. die starre, rigide Persönlichkeit der Angeklagten aufgrund ihrer langjährigen freundschaftlichen Beziehung, die von der Dominanz der Angeklagten und ihrer eigenen Unterwürfigkeit geprägt war, gut kannte. Darüber hinaus wusste H. I. um ihre körperliche Beeinträchtigung, die aus den bei dem körperlichen Übergriff der Angeklagten einige Stunden zuvor erlittenen Verletzungen insbesondere am rechten Auge resultierte und – zusätzlich zu ihrem generellen körperlichen Abbau und ihrer Gangunsicherheit – das Risiko für die Verursachung eines Schadens oder zumindest einer Beeinträchtigung des Zustands der Küche beträchtlich erhöhte. Dass damit wiederum das Risiko einer (erneuten) körperlichen Attacke der Angeklagten verbunden war, war H. I. nicht nur aufgrund des Konflikts einige Stunden zuvor bekannt, sondern auch aufgrund des wiederholten, körperlich aggressiven Verhaltens der Angeklagten ihr gegenüber in der Vergangenheit, das H. I. deren Wesen zuschrieb und um ihrer Freundschaft willen hinnahm.
465
Als H. I. aus Unachtsamkeit die Kühltasche auf der Arbeitsplatte zur Seite schob, geriet diese versehentlich unter den geöffneten Wasserhahn. Daraufhin lief Wasser in die Kühltasche hinein sowie über diese auf die Arbeitsplatte und breitete sich über den angrenzenden Elektroherd in der Küche aus. Durch dieses versehentlich begangene Missgeschick beeinträchtigte H. I. – zwar letztlich nur in einer behebbaren und damit im Ergebnis vorübergehenden Art und Weise – den Zustand der Küche der Angeklagten und bot damit fahrlässig einen nachvollziehbaren Anlass für die Wut der Angeklagten.
466
Zudem weckte H. I. durch ihr Missgeschick bei der Angeklagten die Befürchtung, deren Elektroherd könnte durch das Wasser Schaden nehmen, und die Besorgnis, dass die Angeklagte aufgrund ihrer beengten, über das Existenzminimum nicht hinausreichenden, finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage wäre, sich gegebenenfalls einen Ersatz zu beschaffen.
467
Die Wut der Angeklagten über das von H. I. versehentlich begangene Missgeschick beruht zur Überzeugung des Schwurgerichts maßgeblich auf dieser Befürchtung und Besorgnis. Die Befürchtung der Angeklagten hinsichtlich eines möglichen Wasserschadens ihres Elektroherds entbehrt nicht jeglicher nachvollziehbaren Grundlage. Ihre Besorgnis, dass sie nicht in der Lage wäre, sich gegebenenfalls einen Ersatz zu beschaffen, war angesichts ihrer beengten, über das Existenzminimum nicht hinausreichenden, finanziellen Verhältnisse verständlich und nachvollziehbar, zumal die Angeklagte ihre Lebensführung stets an diese anpasste, was sich daran zeigt, dass sie keine Schulden hat.
468
Zwar geht der Umstand, dass die Wut der Angeklagten über das von H. I. versehentlich begangene Missgeschick noch dadurch verstärkt wurde, dass H. I. die Angeklagte als Reaktion auf die zuvor erlittene Ohrfeige – und damit als Reaktion auf eine von der Angeklagten an ihr begangene Straftat – von sich weg gegen die Wand stieß, zu Lasten der Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2022 – 6 StR 23/22). Entscheidend ist jedoch die Tatsache, dass die – wie dargelegt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrende – Wut der Angeklagten über das von H. I. versehentlich begangene Missgeschick durch die Reaktion der Getöteten lediglich verstärkt wurde und für die nachfolgend begangenen Tathandlungen der Angeklagten handlungsleitend war.
469
Hingegen vermochte sich das Schwurgericht aus den oben unter C.III.19.d. (S. 81 ff.) dargelegten Gründen keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass die Wut der Angeklagten über das von H. I. versehentlich begangene Missgeschick durch eine – jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrende – Wut der Angeklagten über die Reaktion der Getöteten soweit verdrängt worden wäre, dass Wut der Angeklagten über die Reaktion der Getöteten das handlungsleitende Motiv für die nachfolgende Tötung des Opfers – im Sinne eines Hauptmotivs, welches der Tat ihr Gepräge gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2024 – 1 StR 92/24) – bilden würde, was die Bewertung der Beweggründe als niedrig rechtfertigen würde.
470
Auch wenn nach ständiger Rechtsprechung der Charakter einer Tat als Spontantat die Annahme niedriger Beweggründe nicht hindert (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2022 – 6 StR 23/22 m.w.N.), war auch der spontane Tatentschluss der Angeklagten als Umstand der Tatbegehung in die Bewertung einzustellen.
471
Auf der Grundlage der Feststellungen, die das Schwurgericht zu treffen vermochte, erscheinen daher nach einer Gesamtwürdigung die Beweggründe der Angeklagten nicht besonders – in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag – verachtenswert und stehen nach allgemeiner sittlicher Wertung nicht auf tiefster Stufe.
472
b. Auch das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Var. 5 StGB) liegt nicht vor.
473
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des ersten (vgl. BGH, Urteil v. 16.02.2016 – 5 StR 465/15 m.w.N.) mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist dabei, dass der Täter das sich keines erheblichen Angriffs versehende, mithin arglose Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGH, Urteil vom 09.10.2019 – 5 StR 299/19 m.w.N.). Arg- und Wehrlosigkeit können auch gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet (BGH, Beschluss vom 09.09.2020 – 2 StR 116/20). Auch ein offen feindseliger Angriff kann heimtückisch sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Opfer wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem Angriff keine Möglichkeit der Abwehr verbleibt (BGH, Urteil vom 09.10.2019 – 5 StR 299/19 m.w.N.).
474
Ohne Bedeutung für die Frage der Arglosigkeit ist dabei, ob das Opfer gerade einen Angriff gegen das Leben erwartet oder es die Gefährlichkeit des drohenden Angriffs in ihrer vollen Tragweite überblickt. Besorgt das Opfer einen gewichtigen Angriff auf seine körperliche Integrität, ist es vielmehr selbst dann nicht arglos, wenn es etwa wegen fehlender Kenntnis von der Bewaffnung des Täters die Gefährlichkeit des erwarteten Angriffs unterschätzt (BGH, Beschluss vom 05.04.2022 – 1 StR 81/22 m.w.N.).
475
(2) H. I. war nicht arglos, als die Angeklagte ihr mit dem 450 g schweren, 8 cm hohen Kochtopf (Kasserolle) aus Metall, der einen Durchmesser von 17 cm aufwies, mit bedingtem Tötungsvorsatz erstmals kraftvoll von oben mittig auf den Kopf schlug. Denn H. I. rechnete mit einem (weiteren) gegen ihre körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff der Angeklagten, nachdem diese ihr zuvor bereits eine Ohrfeige versetzt und sie damit körperlich angegriffen hatte, was der Anlass dafür gewesen war, dass sie daraufhin die Angeklagte von sich weg gegen die Wand gestoßen hatte.
476
5. Die Angeklagte handelte rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.
477
Insbesondere waren die mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Angriffshandlungen der Angeklagten gegen den Kopf- und Gesichtsbereich der Getöteten nicht durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt.
478
Die Angeklagte befand sich schon nicht in einer Notwehrlage. Es handelt sich nicht um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff der Getöteten auf die Angeklagte, als H. I. die Angeklagte gegen die Wand stieß, wo diese in einen für sie schmerzhaften Kontakt mit den dortigen Wandhaken kam. Denn zuvor hatte die Angeklagte der Getöteten eine Ohrfeige versetzt und sie hierdurch rechtswidrig angegriffen. Indem H. I. die Angeklagte von sich weg gegen die Wand stieß, setzte sie sich gegen den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff der Angeklagten zur Wehr. Hierbei handelt es sich somit um eine Verteidigungshandlung der Getöteten, die ihrerseits durch Notwehr gerechtfertigt war. Demzufolge liegt kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff der Getöteten auf die Angeklagte vor, sodass sich diese nicht in einer Notwehrlage befand.
479
6. Die Angeklagte handelte auch schuldhaft. Sie war bei Begehung der Tat in vollem Umfang schuldfähig. Ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor.
II. Gefährliche Körperverletzung
(§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5 StGB)
480
Die Angeklagte hat am 15.07.2024 gegen 22:00 Uhr in ihrer Wohnung H. I. mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung vorsätzlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5 StGB.
481
1. Die Angeklagte misshandelte H. I. körperlich und schädigte sie an der Gesundheit (§ 223 Abs. 1 StGB), indem sie dieser am 15.07.2024 gegen 22:00 Uhr in ihrer Wohnung mindestens einen kraftvollen Schlag mit einem Kochtopf ins Gesicht im Bereich des rechten Auges versetzte. Hierdurch erlitt H. I. eine 3 cm lange Quetsch-Riss-Wunde oberhalb der rechten Augenbraue sowie eine Einblutung am Ober- und Unterlid des rechten Auges mit Schwellung und darüber hinaus im Rahmen des körperlich aggressiven Verhaltens der Angeklagten durch nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalteinwirkungen jedenfalls eine 17 x 14 cm große, flächenhafte Einblutung in das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur im Bereich des hinteren Beckenkamms rechts, eine Einblutung in die Muskulatur im Bereich des linken Schulterblatts sowie eine flächenhafte Einblutung in das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur des linken Unterarms streckseitig.
482
2. Die Angeklagte hat zugleich den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) verwirklicht.
483
a. Die Angeklagte beging die Körperverletzung mit einem gefährlichen Werkzeug, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB.
484
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Tatmittel ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – 1 StR 478/20 m.w.N.).
485
Dies trifft auf den von der Angeklagten bei der Tat eingesetzten Kochtopf zu, wie sich durch einen Rückschluss aus der Verletzung ergibt, welche die Angeklagte der Geschädigten mit diesem Kochtopf zufügte. H. I. erlitt durch einen kraftvollen Schlag der Angeklagten mit dem Kochtopf ins Gesicht im Bereich des rechten Auges eine 3 cm lange Quetsch-Riss-Wunde oberhalb der rechten Augenbraue sowie eine Einblutung am Ober- und Unterlid des rechten Auges mit Schwellung.
486
b. Die Angeklagte beging die Körperverletzung ferner mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
487
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dieser Straftatbestand voraus, dass die Einwirkung durch den Täter nach den konkreten Umständen generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden (BGH aaO. m.w.N.).
488
Dies ist hier der Fall. Die Angeklagte versetzte der Geschädigten mit einem Kochtopf einen kraftvollen Schlag ins Gesicht im Bereich des rechten Auges. Der Kopf- und Gesichtsbereich ist ein besonders sensibler Körperbereich. Bei einem kraftvollen Schlag mit einem Kochtopf gegen diesen Bereich besteht insbesondere die Gefahr von Gehirnschädigungen und Gehirnblutungen, die tödliche Folgen haben können.
489
3. Die Angeklagte handelte in Verletzungsabsicht, wie die Strafkammer aus ihrer Vorgehensweise geschlossen hat. Aus dem Umstand, dass die Angeklagte mit dem Kochtopf lediglich (mindestens) einen Schlag ins Gesicht des Opfers ausführte, schließt die Strafkammer, dass die Angeklagte hierbei berechtigterweise darauf vertraute, dass es nicht zu einem tödlichen Ausgang kommen werde. Der Vorsatz der Angeklagten umfasste auch die Qualifikationstatbestände des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und 5 StGB.
490
Aus dem Umstand, dass die Angeklagte bei ihrer Verletzungshandlung den von ihr eingesetzten Kochtopf in der Hand führte, lässt sich schließen, dass ihr dessen Gewicht sowie dessen hartes, festes und formstabiles Material bekannt waren. Damit kannte sie die Eigenschaften, die den Kochtopf zu einem gefährlichen Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB machen, und wusste, dass dieser nach den konkreten Umständen seiner Verwendung – ein kraftvoller Schlag in den Gesichtsbereich einen anderen Menschen – geeignet war, eine erhebliche Körperverletzung herbeizuführen.
491
Ebenso war der Angeklagten, bei der trotz ihres hohen Lebensalters von zur Tatzeit 89 und inzwischen 90 Jahren nicht einmal eine leichte kognitive Beeinträchtigung besteht, die potenzielle Lebensgefährlichkeit ihres Vorgehens im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bekannt. Denn es ist allgemein bekannt und erfordert keine besonderen medizinischen Kenntnisse oder komplizierten medizinischen Überlegungen, dass ein kraftvoller Schlag mit einem Kochtopf gegen den Gesichtsbereich eines Menschen generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden.
492
4. Die Angeklagte handelte auch insoweit rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor.
493
Der zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht auf den 16.07.2024 nach 00:00 Uhr von der Angeklagten begangene Totschlag zum Nachteil von H. I. und die am 15.07.2024 gegen 22:00 Uhr zu deren Nachteil von der Angeklagten begangene gefährliche Körperverletzung stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.
I. Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB)
494
Die Strafkammer hat die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe einem Strafrahmen von 5 Jahren bis 15 Jahren entnommen.
495
1. Ein minder schwerer Fall des Totschlags im Sinne des § 213 StGB liegt nicht vor.
496
a. Die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB sind nicht erfüllt.
497
(1) Soweit H. I. aus Unachtsamkeit die Kühltasche versehentlich unter den geöffneten Wasserhahn schob, sodass Wasser in die Kühltasche hinein sowie über diese auf die Arbeitsplatte und den angrenzenden Elektroherd lief, handelt es sich schon nicht um eine körperliche oder seelische Misshandlung oder schwere Beleidigung der Angeklagten im Sinne des § 213 Alt. 1 StGB.
498
(2) Zwar wurde die Angeklagte von H. I. körperlich misshandelt, indem sie von dieser gegen die Wand gestoßen wurde, wodurch sie in einen schmerzhaften Kontakt mit den dortigen Wandhaken kam, was zur Folge hatte, dass ihre Wut über das von H. I. aus Unachtsamkeit versehentlich begangene Missgeschick noch verstärkt wurde. Allerdings wurde die Angeklagte nicht ohne eigene Schuld von der Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen. Indem H. I. die Angeklagte von sich weg gegen die Wand stieß, reagierte sie lediglich angemessen auf die zuvor erlittene Ohrfeige, mit der sie von der Angeklagten körperlich angegriffen worden war. Mit der vorangegangenen Ohrfeige hatte die Angeklagte der Getöteten eine genügende Veranlassung für die in dem nachfolgenden Wegstoßen liegende körperliche Misshandlung gegeben.
499
b. Auch ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne des § 213 Alt. 2 StGB liegt nicht vor.
500
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für das Vorliegen eines minder schweren Falles entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung dieses Strafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung der Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, Beschluss vom 14.05.2019 – 3 StR 503/18 m.w.N.).
501
(1) Zu Gunsten der Angeklagten waren im Wesentlichen folgende Strafzumessungsgesichtspunkte zu berücksichtigen:
Die zur Tatzeit 89- und inzwischen 90-jährige Angeklagte ist nicht vorbestraft. Aufgrund ihres hohen Lebensalters und ihrer daraus resultierenden, geringeren restlichen Lebenserwartung ist die Angeklagte in besonderem Maße strafempfindlich. Sie befindet sich seit knapp einem Jahr in Untersuchungshaft, was für die Angeklagte eine besondere Belastung darstellt, da sie aufgrund ihres hohen Lebensalters in Verbindung mit ihrem straflosen Vorleben auch in besonderem Maße haftempfindlich ist.
Die Angeklagte stellte sich mit ihrem Anruf bei der Einsatzzentrale am Abend des 18.07.2024 – mehr als 2,5 Tage nach der Tat – der Strafverfolgung für die von ihr begangene Tat und räumte in diesem Anruf sowie in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024 ihre Verantwortlichkeit für den Tod der Geschädigten sowie Teile des Tatgeschehens in groben Zügen ein.
Es handelt sich um eine in affektiver Erregung begangene Spontantat, bei der die Angeklagte mit lediglich bedingtem Tötungsvorsatz agierte.
502
(2) Zu Lasten der Angeklagten waren im Wesentlichen folgende Strafzumessungsgesichtspunkte zu berücksichtigen:
Die Angeklagte verübte eine Mehrzahl von – auch unterschiedlichen – Angriffshandlungen gegen die Getötete.
Es besteht ein schweres Missverhältnis zwischen der Tat und ihrem Anlass, sodass eine Nähe zum Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe besteht. Denn Anlass für die Wut der Angeklagten war, wie diese erkannte, ein aus Unachtsamkeit begangenes, versehentliches Missgeschick – und keine vorsätzliche Handlung – der Getöteten, die zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bei dem körperlichen Übergriff der Angeklagten einige Stunden zuvor erlittenen Verletzungen insbesondere am rechten Auge bereits erkennbar körperlich beeinträchtigt war.
Dabei hat das Schwurgericht nicht verkannt, dass die Wut der Angeklagten maßgeblich darauf beruhte, dass sie – nachvollziehbarerweise – befürchtete, ihr Elektroherd könnte durch das Wasser Schaden nehmen, und dass sie – verständlicher- und nachvollziehbarerweise – besorgt war, aufgrund ihrer beengten, über das Existenzminimum nicht hinausreichenden, finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage zu sein, sich gegebenenfalls einen Ersatz zu beschaffen.
Zudem hat die Strafkammer bedacht, dass die Wut der Angeklagten durch eine von ihr erlittene körperliche Misshandlung seitens der Getöteten verstärkt wurde, indem diese die Angeklagte von sich weg gegen die Wand stieß, wodurch die Angeklagte in einen für sie schmerzhaften Kontakt mit den dortigen Wandhaken kam und nicht ausschließbar Hämatome im Gesäßbereich links, an der rechten Hüfte, an der linken Schulter, am linken Oberarm sowie an beiden Unterarmen erlitt. Hierbei war allerdings zu sehen, dass es sich bei diesem Stoß der Getöteten lediglich um eine angemessene Reaktion von dieser auf die von ihr zuvor erlittene Ohrfeige handelte, mit der die Angeklagte die Getötete körperlich angegriffen hatte.
503
Nach einer Gesamtwürdigung und Abwägung der soeben angeführten allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten kommt zur Überzeugung der Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht. Ein vertypter Strafmilderungsgrund, der im nächsten Schritt zusätzlich zu berücksichtigen wäre, liegt nicht vor.
504
2. Ein besonders schwerer Fall des Totschlags im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB liegt ebenfalls nicht vor.
505
a. Ein besonders schwerer Fall des Totschlags setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist. Es muss ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Dafür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu gesetzlichen Mordmerkmalen. Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind (BGH, 3 StR 47/18 m. w. N.).
506
b. Daran gemessen ist das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden der Angeklagten nicht außergewöhnlich groß. Zwar besteht aufgrund des schweren Missverhältnisses zwischen Anlass und Tat eine Nähe zum Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe. Jedoch sind die schulderhöhenden Gesichtspunkte nicht so gewichtig, dass das Verschulden der Angeklagten ebenso schwer wiegen würde wie dasjenige eines Mörders, zumal auch die oben dargelegten schuldmindernden Aspekte vorliegen.
507
3. Bei der eigentlichen Strafzumessung hat die Strafkammer erneut die oben unter E.I.1.b(1), S. 106 f., und E.I.1.b(2), S. 107, dargelegten, für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände gewürdigt und gegeneinander abgewogen.
508
Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Schwurgericht eine Freiheitsstrafe von
für tat- und schuldangemessen.
509
4. Im Hinblick auf das hohe Lebensalter der Angeklagten von inzwischen 90 Jahren und ihre daraus resultierende besondere Strafempfindlichkeit sowie vor dem Hintergrund, dass einem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten im Hinblick auf den aus der Menschenwürde folgenden Freiheitsanspruch (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG) grundsätzlich eine realistische Chance verbleiben muss, seine Freiheit wieder zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2018 – 3 StR 613/17 m.w.N.), hat die Strafkammer erwogen, ob im vorliegenden Fall ein Schuldausgleich möglicherweise auch noch durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden kann (vgl. BGH aaO. m.w.N.).
510
Dies ist jedoch nicht der Fall, da keine Umstände festgestellt wurden, welche die Wahrscheinlichkeit begründen würden, dass die restliche Lebenserwartung der Angeklagten deutlich kürzer ist als die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe. Eine strafmildernde Berücksichtigung des hohen Lebensalters der Angeklagten über das bei der Strafzumessung im engeren Sinn vorgenommene Maß hinaus war nicht veranlasst.
511
Einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben muss, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden, gibt es nicht. Insbesondere kann sich aus dem hohen Lebensalter eines Angeklagten, etwa unter Berücksichtigung statistischer Erkenntnisse zur Lebenserwartung, keine Strafobergrenze ergeben. Allerdings muss ihm unter Vollstreckungsgesichtspunkten grundsätzlich eine Chance verbleiben, wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (BGH, Urteil vom 27.04.2006 – 4 StR 572/05 m.w.N.).
512
Der Gesundheitszustand der Angeklagten sowie ihre gute körperliche und geistige Verfassung begründen trotz ihres hohen Lebensalters von inzwischen 90 Jahren nicht die Wahrscheinlichkeit, dass ihre restliche Lebenserwartung kürzer ist als die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe.
513
Die Angeklagte besitzt seit einer im Jahr 1955 oder 1956 ärztlicherseits aus unbekannten Gründen erfolgten Entfernung der rechten Niere nur noch die linke Niere, bezüglich deren Leistungsfähigkeit jedoch keine Beeinträchtigungen bekannt geworden sind.
514
Bei der Angeklagten bestehen eine Hypertonie, eine Hypercholesterinämie sowie eine fünfzigprozentige ACI-Stenose beidseits und damit Risikofaktoren für das Auftreten von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Schlaganfällen, die der Angeklagten allerdings keine gesundheitlichen Beschwerden bereiten.
515
Allein aus dem Vorhandensein von Risikofaktoren lässt sich jedoch keine Wahrscheinlichkeit für eine restliche Lebenserwartung der Angeklagten ableiten, die deutlich kürzer wäre als die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe. Darüber hinaus sind ihre Hypertonie und ihre Hypercholesterinämie in der JVA nunmehr – anders als vor ihrer Inhaftierung, als die Angeklagte die Einnahme der notwendigen Medikamente ablehnte – medikamentös gut eingestellt, da es dem Anstaltsarzt Dr. E. gelang, die Angeklagte von der Notwendigkeit einer regelmäßigen Einnahme von blutdrucksenkenden sowie cholesterinsenkenden Medikamenten zu überzeugen. Außerdem nimmt die Angeklagte auf Veranlassung des Anstaltsarztes regelmäßig Acetylsalicylsäure (ASS) als Prophylaxe gegen arterielle Blutgerinnsel und somit als Prophylaxe gegen das Auftreten eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts ein.
516
Die Angeklagte verfügt über eine für ihr Alter bemerkenswert gute körperliche und geistige Verfassung, nutzt lediglich für längere Strecken einen Rollator als Gehhilfe und ist auch problemlos in der Lage, ohne Gehhilfe selbstständig die Treppen in der JVA hinauf- und hinunterzusteigen. Sie ist ohne weiteres dazu in der Lage, sich in einer Einzelzelle adäquat selbst zu versorgen, und benötigt auch beim Duschen keinerlei Unterstützung.
517
Angesichts dessen verbleibt der Angeklagten trotz ihres hohen Lebensalters von inzwischen 90 Jahren unter Vollstreckungsgesichtspunkten eine realistische Chance, im Anschluss an die Strafverbüßung ihre Freiheit wieder zu erlangen. Eine diesbezügliche Gewissheit ist, wie dargelegt, nicht erforderlich.
II. Gefährliche Körperverletzung
(§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5 StGB)
518
Die Strafkammer hat die verhängte Freiheitsstrafe einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren entnommen. Es handelt sich hierbei um den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Alt. 1 StGB.
519
1. Ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegt nicht vor.
520
a. Es besteht keine Provokationslage im Sinne des § 213 Alt. 1 StGB.
521
Soweit H. I., nachdem sie das Eis in das Tiefkühlfach des Kühlschranks gelegt hatte, versehentlich die auf der Arbeitsplatte abgestellte Kühltasche umstieß, was zur Folge hatte, dass verschiedene Gegenstände und Lebensmittel in der Küche der Angeklagten umfielen, handelt es sich schon nicht um eine körperliche oder seelische Misshandlung oder schwere Beleidigung der Angeklagten im Sinne des § 213 Alt. 1 StGB. Dies gilt auch für den Umstand, dass sich H. I. hierbei der Aufforderung der Angeklagten, nicht in ihre Küche zu gehen, widersetzt hatte, zumal die Angeklagte erkannte, dass ihre Freundin es gut meinte und wegen der von ihr in der Eisdiele geäußerten Sorge um den Zustand des gekauften Eises tätig wurde, um ihr einen Gefallen zu tun.
522
b. Es liegt auch kein sonstiger minder schwerer Fall vor.
523
Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und der Täterin in Betracht kommen, weichen weder das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente noch die Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart wäre.
524
(1) Zu Gunsten der Angeklagten waren im Wesentlichen folgende Strafzumessungsgesichtspunkte zu berücksichtigen:
Die zur Tatzeit 89- und inzwischen 90-jährige Angeklagte ist nicht vorbestraft. Aufgrund ihres hohen Lebensalters und ihrer daraus resultierenden, geringeren restlichen Lebenserwartung ist die Angeklagte in besonderem Maße strafempfindlich. Sie befindet sich seit knapp einem Jahr in Untersuchungshaft, was für die Angeklagte eine besondere Belastung darstellt, da sie aufgrund ihres hohen Lebensalters in Verbindung mit ihrem straflosen Vorleben auch in besonderem Maße haftempfindlich ist.
Die Angeklagte stellte sich mit ihrem Anruf bei der Einsatzzentrale am Abend des 18.07.2024 – mehr als 2,5 Tage nach der Tat – der Strafverfolgung für die von ihr begangene Tat und räumte in diesem Anruf sowie in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.07.2024 – neben ihrer Verantwortlichkeit für den Tod der Geschädigten – Teile des Tatgeschehens in groben Zügen ein.
Es handelt sich um eine in affektiver Erregung begangene Spontantat.
525
(2) Zu Lasten der Angeklagten waren im Wesentlichen folgende Strafzumessungsgesichtspunkte zu berücksichtigen:
Die Angeklagte hat den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung in zwei Varianten verwirklicht.
Es besteht ein schweres Missverhältnis zwischen der Tat und ihrem Anlass. Denn Anlass für die Verärgerung der Angeklagten war ein versehentlich begangenes Missgeschick – und keine vorsätzliche Handlung – der Getöteten im Rahmen eines Tätigwerdens, mit dem diese, wie die Angeklagte erkannte, es gut meinte und der Angeklagten einen Gefallen tun wollte.
Neben einer 3 cm langen Quetsch-Riss-Wunde oberhalb der rechten Augenbraue sowie einer Einblutung am Ober- und Unterlid des rechten Auges mit Schwellung infolge eines kraftvollen Schlags mit einem Kochtopf ins Gesicht erlitt H. I. im Rahmen dieses körperlich aggressiven Verhaltens der Angeklagten durch nicht näher konkretisierbare stumpfe Gewalteinwirkungen weitere Einblutungen an verschiedenen Körperstellen, darunter eine 17 x 14 cm große, flächenhafte Einblutung in das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur des hinteren Beckenkamms rechts.
526
c. Nach einer Gesamtwürdigung und Abwägung der soeben angeführten allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten kommt zur Überzeugung der Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht. Ein vertypter Strafmilderungsgrund, der im nächsten Schritt zusätzlich zu berücksichtigen wäre, liegt nicht vor.
527
2. Bei der eigentlichen Strafzumessung hat die Strafkammer erneut die oben unter E.II.1.b(1), S. 110, und E.II.1.b(2), S. 111, dargelegten, für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände gewürdigt und gegeneinander abgewogen.
528
Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Schwurgericht eine Freiheitsstrafe von
1. (einem) Jahr 3 (drei) Monaten
für tat- und schuldangemessen.
529
3. Im Hinblick auf das hohe Lebensalter der Angeklagten von inzwischen 90 Jahren und ihre daraus resultierende besondere Strafempfindlichkeit sowie vor dem Hintergrund, dass einem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten im Hinblick auf den aus der Menschenwürde folgenden Freiheitsanspruch (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG) grundsätzlich eine realistische Chance verbleiben muss, seine Freiheit wieder zu erlangen, hat die Strafkammer auch bei dieser Einzelstrafe erwogen, ob im vorliegenden Fall ein Schuldausgleich möglicherweise auch noch durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden kann. Dies ist jedoch aus den oben unter E.I.4. (S. 108 f.) dargelegten Gründen, auf die umfassend Bezug genommen wird, zur Überzeugung des Schwurgerichts nicht der Fall.
III. Gesamtstrafenbildung
530
Unter nochmaliger Würdigung und Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat die Strafkammer aus den oben dargelegten Einzelfreiheitsstrafen durch Erhöhung der für den Totschlag verhängten Einsatzstrafe von 8 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von
8 (acht) Jahren 3 (drei) Monaten
531
Hierbei hat das Schwurgericht insbesondere auch berücksichtigt, dass zwischen den beiden Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht. Darüber hinaus hat die Strafkammer im Hinblick auf das hohe Lebensalter der Angeklagten von inzwischen 90 Jahren und ihre daraus resultierende besondere Strafempfindlichkeit sowie vor dem Hintergrund, dass einem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten im Hinblick auf den aus der Menschenwürde folgenden Freiheitsanspruch (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG) grundsätzlich eine realistische Chance verbleiben muss, seine Freiheit wieder zu erlangen, auch bei der Gesamtstrafenbildung noch einmal erwogen, ob im vorliegenden Fall ein Schuldausgleich möglicherweise auch noch durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden kann. Dies ist jedoch aus den oben unter E.I.4. (S. 108 f.) dargelegten Gründen, auf die umfassend Bezug genommen wird, zur Überzeugung des Schwurgerichts auch bei der Gesamtstrafenbildung nicht der Fall.
F. Maßregel der Besserung und Sicherung
532
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung war gegen die Angeklagte nicht zu verhängen.
533
1. Die Voraussetzungen für die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) liegen nicht vor, da sie bei Begehung der Taten in vollem Umfang schuldfähig war.
534
2. Auch die Voraussetzungen für die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) liegen nicht vor, da die Angeklagte schon keinen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
535
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.