Titel:
Vorläufige Zulassung zum vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin
Normenketten:
LUFV § 2, § 4 Abs. 1 Nr. 6, 7
HZV § 33
BayHIG Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 2 S. 1, Art. 87 Abs. 1 S. 3
AVBayHIG § 1 Abs. 1 S. 2, § 2 Abs. 1 S. 2, § 4
VwGO § 123
Leitsätze:
1. Hochschulen ist es grundsätzlich erlaubt, Personalstellen nach ihren Vorstellungen bzw. den Erfordernissen des Wissenschaftsbetriebs zu gestalten. Entsprechend begegnet es auch keinen Bedenken, wenn der Maximalwert von 10 SWS nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV regelmäßig nicht voll ausgeschöpft wird. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Drittmittelfinanzierte Stellen sind regelmäßig kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht der Stelleninhaber gegenüber der Hochschule bestehen, Lehrleistungen zu erbringen, oder Drittmittelgeber mit einem Einsatz in der Lehre einverstanden sind. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Hochschulpakt begründet keine subjektivöffentlichen Rechte von Studienbewerbern. Vielmehr bedarf es zunächst der Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Hochschulpakt durch die Wissenschaftsverwaltung. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Gruppengröße im Rahmen der Kapazitätsberechnung stellt keinen exakt an der Ausbildungswirklichkeit zu messenden Wert dar, sondern eine abstrakte Größe. Gruppengrößen müssen grundsätzlich so bemessen sein, dass festgelegte Curricularnormwerte erreicht werden. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs maßgebliche Studienanfängerzahl in nicht zugeordneten Studiengängen ist nicht um einen Schwund zu reduzieren. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kapazitätsberechnung, Lehrverpflichtung, Dienstleistungsexport, Gruppengröße, Überbuchung, Anordnungsanspruch, Studienplatzvergabe, Zulassung zum vorklinischen Teil des Studiums der Humanmedizin an der ... am Standort ... im 1. Fachsemester (Sommersemester 2025), Studium, Humanmedizin, Zulassung, Schwund, Curricularnormwert, Drittmittel, Maximalwert, vorläufiger Rechtsschutz
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten streiten um die Zulassung zum vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin für das Sommersemester 2025 an der … (künftig: …) am Studienort … Mit Satzung vom 27. Juni 2024 (künftig: Zulassungszahlsatzung) setzte die … die Zulassungszahlen am Studienort …im 1. vorklinischen Fachsemester für das Wintersemester 2024/2025 und für das Sommersemester 2025 auf jeweils 55 Studienplätze fest – für das Studienjahr insgesamt also auf 110 Studienplätze.
2
Die Antragstellerseite hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
3
Zur Begründung führt sie sinngemäß im Kern aus, der Antragsgegner habe rechtswidrig seine Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
4
Die Antragstellerseite beantragt wörtlich im Wege der einstweiligen Anordnung,
der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2025 vorläufig im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium im Studiengang Humanmedizin am Standort … – hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt – zuzulassen, hilfsweise, den Antragsteller an einem gerichtlich angeordneten Vergabeverfahren teilnehmen zu lassen, hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine Verlosung offener Studienplätze vorzunehmen und den Antragsteller hieran zu beteiligen.
5
Der Antragsgegner beantragt,
6
Die … teilt mit Schriftsatz vom 13. Mai 2025 sinngemäß folgende Kapazitätsauslastung für das Sommersemester 2025 im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin am Studienort … mit Stand zum 23. April 2025 mit:
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Fachsemester
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Zulassungszahl
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aktiv Studierende (ohne beurlaubte Studierende)
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Studierende (mit beurlaubten Studierenden)
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1
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55
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58
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58
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2
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54
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59
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59
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3
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53
|
58
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58
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4
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52
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57
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57
|
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insgesamt
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214
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232
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232
|
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die von der … vorgelegten Unterlagen und Auskünfte, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit Kapazitätsberechnung samt Erläuterungen und Nachfragen der Kammer Bezug genommen.
8
1. Der zulässige Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
9
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragstellerseite sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Nach eingehender Überprüfung seitens der Kammer unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten liegt im Ergebnis keine ungenutzte Kapazität an der … im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Sommersemester 2025 am Studienort … vor.
10
a) Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK) im Geltungszeitraum ab 1. Oktober 2023, nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK) im Geltungszeitraum 1. November 2023 bis 28. Februar 2025, nach dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK) im Geltungszeitraum ab 1. Januar 2025 und nach der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66, BayRS 2030-2-21-WK) im Geltungszeitraum ab 1. Oktober 2024. Änderungen der genannten Gesetze bzw. Verordnungen nach Bewerbungsschluss im innerkapazitären Vergabeverfahren für das Sommersemester 2025 am 15. Januar 2025 bleiben außer Betracht. Denn für die Beurteilung des Vorliegens eines Rechtsanspruchs auf (außerkapazitäre) Zulassung zu einem bestimmten Semester ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewerbung um Zulassung zum angestrebten Semester maßgeblich, soweit nicht das Stichtagsprinzip aus § 40 Abs. 1 HZV einschlägig ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Antragsbegehren, das auf die (vorläufige) Zulassung zu einem bestimmten Semester gerichtet ist, zum anderen aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass für alle Bewerber eines Semesters auf die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen ist (vgl. so zum Ganzen für die innerkapazitäre Zulassung BVerwG, U.v. 22.6.1973 – VII C 7/71 – juris). Dieselben Erwägungen gelten der Sache nach auch im außerkapazitären Verfahren, wobei die Antragstellerseite hier die Zulassung zum Sommersemester 2025 begehrt, sodass jeweils auf die am 15. Januar 2025 – Bewerbungsschluss im innerkapazitären Vergabeverfahren für das Sommersemster 2025 – gültigen Gesetzesfassungen abzustellen ist.
11
Weiterhin anwendbar ist im Ergebnis die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl. S. 201; BayRS 2030-2-21-WK) in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung. Zwar regelte zuletzt § 45 Abs. 2 AVBayHIG im Geltungszeitraum 1. Januar 2024 bis 14. August 2024, dass die LUFV mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft tritt. Insoweit sieht nunmehr die AVBayHIG entsprechende Regelungen zur Lehrverpflichtung insbesondere an Universitäten vor. Jedoch bestimmt § 48 Abs. 2 AVBayHIG als Übergangsregelung, dass die Vorschriften der LUFV in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden, längstens jedoch bis 28. Februar 2026, soweit die Hochschulen noch keine Leitlinien im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG erlassen haben. Nach der zuletzt genannten Vorschrift regeln die Hochschulen eigenverantwortlich durch zu erlassende Leitlinien, nach welchen Grundsätzen die Erfüllung der Lehrverpflichtung, die Gewährung von Ermäßigungen, die Anordnung von Abweichungen von der Lehrverpflichtung sowie die Gewichtung und Anrechnung von Lehrtätigkeiten umgesetzt werden. Die … hat auf Nachfrage mit E-Mail vom 11. November 2024 glaubhaft erklärt, eine solche Leitlinie bislang nicht erlassen zu haben. Insoweit ist für die tatsächliche Frage des etwaigen Erlasses von Leitlinien das Stichtagsprinzip nach § 40 Abs. 1 HZV einschlägig, sodass allein maßgeblich ist, dass die … am 11. November 2024 und damit auch im Zeitpunkt des aus den Kapazitätsunterlagen ersichtlichen Stichtags am 1. Februar 2024 (noch) keine Leitlinien erlassen hatte. Für die Maßgeblichkeit des Stichtagsprinzips spricht entscheidend, dass gemäß § 40 Abs. 1 HZV die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten des Stichtages zu ermitteln ist. Entsprechend muss in diesem Zeitpunkt mit Blick auf die Angebotsseite der Kapazitätsberechnung auch für das gesamte Studienjahr feststehen, welche Lehrverpflichtungen in welcher Höhe (rechtlich) anzusetzen sind, wobei Rechtsänderungen nach dem Stichtag grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dem steht vorliegend auch nicht § 40 Abs. 3 HZV entgegen, wonach eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden soll, sofern vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentliche Änderungen der Daten eintreten. Denn hier sind auch vor Beginn des Berechnungszeitraums – dem Start des Wintersemesters 2024/2025 am 1. Oktober 2024 – keine Änderungen eingetreten. Vielmehr hatte die … auch am 11. November 2024 (noch) keine Leitlinien erlassen.
12
b) Gemäß §§ 40 ff. HZV ist zunächst das Lehrangebot der Lehreinheit zu ermitteln. Nach § 44 Abs. 1, Abs. 2 HZV sind hierfür die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen maßgeblich. Soweit § 44 Abs. 2 HZV auf die mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft getretene LUFV verweist, dürfte der Verordnungsgeber die HZV wohl lediglich versehentlich nicht aktualisiert haben. Entsprechend sind im Wege der Auslegung – sofern der Verweis als unschädliche Falschbezeichnung verstanden wird –, jedenfalls aber im Wege der Analogie die für die Lehrverpflichtungen an Hochschulen einschlägigen Vorschriften der AVBayHIG anzuwenden, bzw. hier mangels erlassener Leitlinien über § 48 Abs. 2 AVBayHIG weiterhin die LUFV.
13
aa) Auf dieser Grundlage ist – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen – ein Lehrangebot in Höhe von 448,6 SWS wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt zugrunde zu legen.
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Stellen- bzw. Stellenanteile
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Art der Stelle
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Semesterwochenstunden (SWS)
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Gesamtzahl der SWS
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7
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W3
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9
|
63
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10
|
W2
|
9
|
90
|
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1
|
A13
|
5
|
5
|
|
1
|
A13
|
9
|
9
|
|
28,12
|
A13 a.Z.
|
5
|
140,6
|
|
1
|
A14
|
8
|
8
|
|
2
|
A14
|
7
|
14
|
|
1
|
A14
|
10
|
10
|
|
7
|
A14
|
5
|
35
|
|
7
|
A14 a.Z.
|
7
|
49
|
|
1
|
A15
|
9
|
9
|
|
1
|
E13
|
5
|
5
|
|
1
|
E14
|
9
|
9
|
|
|
|
|
Summe: 446,6
|
14
(1) Das Lehrangebot ist gegenüber dem Vorjahr um 2 SWS gesunken. Dem liegt zugrunde, dass es zwar zu einem kapazitätsneutralen Stellentausch einer A15-Stelle (Nr. 88026672) gegen eine neue A13-Stelle (Nr. 88025856) gekommen ist, die jeweils mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS versehen sind bzw. waren. Genauso kapazitätsneutral ist eine neue A14-Stelle mit einer Lehrverpflichtung von 10 SWS (Nr. 80220609) gegen eine A15-Stelle (Nr. 88026637) mit derselben Lehrverpflichtung getauscht worden. Allerdings ist des Weiteren eine A14 a.Z.-Stelle (Nr. 8016998) mit einer Lehrverpflichtung von 7 SWS im Rahmen einer Verstetigung durch eine A14-Stelle (Nr. 80300694) mit einer Neufestsetzung der Lehrverpflichtung von 5 SWS ersetzt worden.
15
(2) Die zuletzt erwähnte Stellenersetzung einer A14 a.Z.-Stelle durch eine (verstetigte) A14-Stelle mit einer damit einhergehenden Verringerung der Lehrverpflichtung um 2 SWS ist kapazitätsrechtlich zulässig.
16
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV sieht für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, eine Lehrverpflichtung von höchstens 10 SWS vor. Insoweit ist anerkannt, dass die maximale Lehrverpflichtung von 10 SWS auf einen Anteil von 50% der Gesamtarbeitszeit für die Lehre bezogen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2021 – 7 CE 21.10040 – BeckRS 2021, 25059 Rn. 8 ff.). Auch sieht die LUFV für die Festsetzung der Lehrverpflichtung nach § 4 LUFV keine Gremienbeschlüsse o.Ä. vor. Im Übrigen ist anerkannt, dass es Hochschulen grundsätzlich erlaubt ist, Personalstellen nach ihren Vorstellungen bzw. den Erfordernissen des Wissenschaftsbetriebs zu gestalten (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 287). Entsprechend begegnet es auch keinen Bedenken, wenn der Maximalwert von 10 SWS nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV regelmäßig nicht voll ausgeschöpft wird (BayVGH, B.v. 12.8.2021 – 7 CE 21.10040 – BeckRS 2021, 25059 Rn. 8). Auch mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot besteht kein zwingender Grund, die Lehrtätigkeit einseitig zu Lasten der Forschung oder sonstiger Aufgaben auszuweiten (vgl. BayVGH a.a.O.). Vielmehr müssen Festsetzungen innerhalb der Bandbreite von 0 bis 10 SWS sachlich gerechtfertigt sein, wobei das Organisationsermessen und das Forschungsinteresse von Lehrstuhl- und Stelleninhaber zu beachten sind (vgl. BayVGH a.a.O.). Strengere Maßstäbe sind dagegen jedenfalls dann anzulegen, wenn es abweichend vom status quo im Rahmen von Neufestsetzungen etwa nach § 4 LUFV zumindest im Ergebnis zu einer erheblichen Verringerung des Lehrangebots kommt. Denn solche Herabsetzungen des Lehrangebots können – bezogen auf die Lehre – Stellenkürzungen gleichkommen (zur erforderlichen Abwägung bei Stellenkürzungen BayVGH, B.v. 24.8.2009 – 7 CE 09.10472 – BeckRS 2009, 45808 Rn. 11 ff.).
17
Danach ist die hier in Frage stehende Neufestsetzung der Lehrverpflichtung mit der Folge einer Verringerung der Lehrverpflichtung um 2 SWS kapazitätsrechtlich zulässig. Zunächst hat die … durch Vorlage des Einweisungsformulars betreffend die neue Stelle glaubhaft erklärt, die Stelle sei dahingehend zugeschnitten, dass Stelleninhaber 50% ihrer Arbeitskraft für eigene Forschungsaufgaben, 5% ihrer Arbeitskraft für die Tätigkeit als Modulverantwortliche und 20% ihrer Arbeitszeit zur wissenschaftlichen Betreuung und Koordination genauer benannter Labore verwendeten. Damit ist glaubhaft dargelegt, dass Stelleninhabern lediglich 25% ihrer Arbeitszeit für die Lehre verbleiben. Da die Lehrverpflichtung aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV von maximal 10 SWS auf eine Lehrverpflichtung von 50% der Arbeitszeit bezogen ist, vorliegend Stelleninhaber aber lediglich 25% ihrer Arbeitszeit für die Lehre verbleibt, ist die ebenfalls hälftige Festsetzung der Lehrverpflichtung auf 5 SWS auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Darüber hinaus sind vorliegend auch keine strengeren Prüfungsmaßstäbe veranlasst. So ist es hier zu einer vergleichsweise geringen Absenkung des Lehrangebots gekommen. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass die Verringerung der Lehrverpflichtung mit der Schaffung einer verstetigten, also zeitlich nicht mehr befristeten Stelle einhergeht, sodass die neu geschaffene Stelle nunmehr langfristig zum Lehrangebot beitragen kann.
18
(3) Soweit der Präsident der … mit Schreiben vom 6. März 2023 die Entscheidung getroffen hat, die Lehrverpflichtung betreffend eine neue W2-Stelle, die als Heisenberg-Professur von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanziert ist, von 9 auf 2 SWS herabzusetzen, spricht weiterhin vieles dafür, dass dies kapazitätsrechtlich unzulässig ist. In der oben dargestellten Tabelle ist die in Frage stehende Stelle mit 9 SWS berücksichtigt.
19
Zunächst ist die seitens der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierte – also drittmittelfinanzierte – W2-Stelle vorliegend ausnahmsweise kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen. Zwar gilt der Grundsatz, dass sich drittmittelfinanzierte Stellen nicht auf das Lehrangebot auswirken. Diese sind regelmäßig kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht der Stelleninhaber gegenüber der Hochschule bestehen, Lehrleistungen zu erbringen, oder Drittmittelgeber mit einem Einsatz in der Lehre einverstanden sind (BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 7 CE 13.10280 – BeckRS 2013, 58943 Rn. 10). Letzteres ist hier der Fall. So führt die Deutsche Forschungsgemeinschaft auf ihrem Internetauftritt insbesondere sinngemäß aus, mit der Heisenberg-Professur würden Mittel für eine zeitlich befristete Professur (W2 oder W3) an einer deutschen Hochschule und flexible Forschungsmittel zur Verfügung gestellt. Die Heisenberg-Professur ermögliche es den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, sich als Professorin bzw. Professor an einer deutschen Hochschule zu etablieren. Die Hochschule habe verbindlich zu erklären, dass sie die Heisenberg-Professur nach Ende der Förderungsdauer dauerhaft in ihren Etat übernehme, falls die Zwischenevaluation durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft und eine im gleichen Zeitraum durchgeführte Evaluation durch die Hochschule zu einem positiven Ergebnis führten. Danach stellt das Heisenberg-Programm im Rahmen der Heisenberg-Professur – zeitlich befristet – Mittel für eine W2- oder W3-Professur zur Verfügung mit dem Ziel der Verstetigung der Stelle durch die Universität bzw. das betroffene Bundesland nach Förderungsende. Herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollen sich als Professorin bzw. Professor etablieren können. Hierzu gehört – wie etwa Art. 55 Abs. 1 BayHIG voraussetzt – neben der Forschung auch die Lehre.
20
Mit Blick auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung durch die … sieht § 7 Abs. 9 Satz 1 LUFV vor, dass die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal, das aus von der Deutschen Forschungsgemeinschaft bereit gestellten Mitteln oder aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen für Verbesserungen der Qualität in der Lehre finanziert wird, bis auf zwei Lehrveranstaltungsstunden ermäßigen kann. Allerdings spricht vieles dafür, dass dem Antragsgegner ausweislich seiner Erwägungen, wie sie in der vorgelegten Stellungnahme des Kapazitätsbeauftragten der Lehreinheit Vorklinik vom 3. März 2023 dokumentiert sind, Ermessensfehler unterlaufen sind. So ist in der Stellungnahme sinngemäß ausgeführt, Prof. … werde seit 2020 von der Deutschen Forschungsgemeinschaft im Rahmen des Heisenberg-Programms gefördert. Nach Annahme des Rufs an die … auf die W2-Stelle Nr. 88028262 habe der Wegfall dieser Förderung verhindert werden sollen. Dazu sei für Prof. … eine neue W2-Stelle eingerichtet worden, die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanziert werde. Die ursprüngliche Stelle, auf die der Ruf erfolgt sei, werde während der Laufzeit der Förderung kapitalisiert. Nach Auslaufen der Förderung entfalle die neu geschaffene Stelle und Prof. … werde der regulären, ursprünglichen Stelle zugeordnet. Trotz Kapitalisierung der ursprünglichen W2-Stelle werde das Lehrdeputat der unbesetzten Stelle mit 9 SWS auf die Lehrkapazität angerechnet. Allerdings sei auch die neue W2-Stelle mit demselben Lehrdeputat ausgestaltet. Dadurch erhöhe sich die Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinik um weitere 9 SWS, ohne dass diese Erhöhung wegen der Stellenkapitalisierung der ursprünglichen W2-Stelle tatsächlich von einem Stelleninhaber erbracht werden könne. Als Folge steige die Zulassungszahl im Studienjahr 2023/2024 um etwa 12 Studierende. Ein solch starker Anstieg der Studierendenzahlen sei von der Lehreinheit Vorklinik nur schwer zu bewältigen, u.a. vor dem Hintergrund der sehr angespannten Platzsituation im Präparierkurs. Eine Ermäßigung des Lehrdeputats auf 2 SWS – wie von Prof. … beantragt – würde den Anstieg der Studierendenzahl auf etwa 3 reduzieren und werde daher aus Sicht der Lehreinheit begrüßt. Zudem käme eine Reduktion des Lehrdeputats der Forschungstätigkeit von Prof. … und somit einer Verlängerung seiner Heisenberg-Förderung um weitere zwei Jahre zugute, was die Bedeutung seines Forschungsschwerpunkts an der … hervorheben würde.
21
Danach stützt der Antragsgegner seine Entscheidung letztlich im Kern auf den Umstand, dass die Stelle, auf die Prof. … ursprünglich berufen worden ist, unbesetzt ist und damit die im Rahmen dieser Stelle angesetzte Lehrleistung von 9 SWS tatsächlich nicht erbracht werden könne, wobei ohne Herabsetzung der Lehrverpflichtung betreffend die neue Stelle der Anstieg der Studierendenzahlen nur schwer zu bewältigen sei. Letzteres erscheint bei summarischer Prüfung schon in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da sich der Antragsgegner offenbar in der Lage sieht, im nicht zulassungsbeschränkten Masterstudiengang Molecular Medicine über seine errechnete Kapazität hinaus Lehrleistung für Studierende im Rahmen einer Überbuchung von 329% zu erbringen, worauf noch eingegangen wird. In rechtlicher Hinsicht bestehen zudem Bedenken hinsichtlich der Ermessenserwägung, mangels Stelleninhaber könne die auf die unbesetzte Stelle zurückgehende Lehrleistung tatsächlich nicht erbracht werden. Dem kann auf Grundlage des abstrakten Stellenprinzips zumindest im Grundsatz entgegengehalten werden, dass die unbesetzte Stelle hätte besetzt werden können, um auf diese Weise auch in tatsächlicher Hinsicht das erforderliche Lehrangebot sicherzustellen. Zwar ist es nahliegend, dass die … mit Blick auf die geplante Verstetigung der Heisenberg-Professur aus eigenen Mitteln nicht beabsichtigt, die aktuell unbesetzte Stelle dauerhaft zu besetzen. Allerdings sieht Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayHIG auch die Ernennung von Professorinnen und Professoren auf Zeit vor, wobei § 66 Abs. 10 Satz 1 BayHIG erleichterte Voraussetzungen für Vertretungsprofessuren vorsieht (vgl. zur Vorgängerregelung Jaburek in Beckscher Online-Kommentar, Hochschulrecht Bayern, 26. Edition Stand 1.8.2022, Art. 18 BayHSchPG Rn. 72). Entsprechend erscheint die Argumentation des Antragsgegners widersprüchlich, soweit er einerseits die Entscheidung getroffen hat, die fragliche Stelle – trotz offensichtlich nachteiliger Auswirkungen auf die tatsächliche Lehrleistung – nicht zu besetzen und stattdessen durch Kapitalisierung Einnahmen zu erzielen, sowie andererseits versucht, die Konsequenzen dieser Entscheidung durch eine (teilweise) Herabsetzung der Lehrverpflichtung an anderer Stelle zu kompensieren. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in seinen Ermessenserwägungen zwar berücksichtigt, dass die Herabsetzung der Lehrverpflichtung der Forschungstätigkeit von Prof. … zugutekomme. Dagegen hat er soweit ersichtlich den wesentlichen Gesichtspunkt nicht in Rechnung gestellt, dass seine Entscheidung Studienbewerber vom Studium der Humanmedizin ausschließt, obwohl diese grundsätzlich aufgrund entsprechender Qualifikation sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Grundrechte auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot (vgl. BVerfG, U.v. 19.12.2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 – NJW 2018, 361 Rn. 113) die Zulassung zum Studium der Humanmedizin beanspruchen können.
22
Die Frage nach etwaigen Ermessensfehlern wie auch die Frage, ob nach § 7 Abs. 9 Satz 1 LUFV die aus Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Stellen der Verbesserungen der Qualität der Lehre dienen müssen, können allerdings offenbleiben. Denn auch unter Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 9 SWS (statt 2 SWS) betreffend die aus Drittmitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierte W2-Stelle ergibt sich kein Anordnungsanspruch, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
23
(4) Schließlich besteht kein Anlass, mit Blick auf Lehrverpflichtungen und deren Umfang über die antragsgegnerseits vorgelegten Unterlagen und Auskünfte hinaus weitere Informationen oder gar weitere Einweisungsverfügungen anzufordern. Die … hat eine hinreichend detaillierte Stellenübersicht vorgelegt, die einzelne, regelmäßig durch Nummern identifizierbare Stellen samt Lehrverpflichtungen ausweist, die verschiedenen Instituten bzw. Bereichen der Medizinischen Fakultät zugeordnet sind. Die … verwaltet ihre Stellen im Rahmen ihres Globalbudgets selbst und hat mit der vorgelegten Stellenübersicht dargelegt, welche Stellen ihr in welchem Umfang für die Lehre zur Verfügung stehen. Auch bestanden im Rahmen der Amtsermittlung keine hinreichenden Anhaltspunkte, um weitere Informationen anzufordern, zumal sich das Lehrangebot gegenüber dem status quo bzw. dem Vorjahr nicht wesentlich verändert hat.
24
(5) Hinsichtlich des Studiengangs Humanmedizin am Studienort … sind weiterhin keine weiteren Lehrpersonalstellen eingerichtet worden. So hatte die … bereits für das Studienjahr 2021/2022 nachvollziehbar erklärt, der dortige vorklinische Studienabschnitt sei nunmehr vollständig aufgebaut. Seit dem Wintersemester 2019/2020 bietet die … über den Studiengang Humanmedizin am Studienort … hinaus einen weiteren Studiengang der Humanmedizin am Studienort … mit dem Profil „Ärztliche Tätigkeiten außerhalb von Ballungsräumen“ an. In diesem Studiengang erfolgt die klinische Ausbildung am Medizincampus … in Kooperation mit dem Campusklinikum … Die Ausbildung im vorklinischen Teil des Studiengangs – in den Fachsemestern 1 bis 4 – erfolgt dagegen am Studienort … gemeinsam mit den Studierenden des bestehenden Humanmedizinstudiengangs. Beide Studiengänge sind gemäß § 42 Abs. 3 HZV der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet.
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bb) Etwaige sonstige drittmittelfinanzierte Mitarbeiterstellen wirken sich jedenfalls nicht auf das Lehrangebot aus. Denn insoweit sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die ausnahmsweise für eine kapazitätsrechtliche Berücksichtigung sprechen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 7 CE 13.10280 – BeckRS 2013, 58943 Rn. 10).
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cc) Das Lehrangebot ist auch nicht durch einen zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich aufzustocken. Im Ergebnis greift das Argument nicht durch, Lehrende in der klinischtheoretischen Medizin – insbesondere im Fach Pathologie – könnten ihre originäre Lehrverpflichtungen nicht erfüllen, sodass sie aufgrund der bestehenden fachlichen Überschneidungen im Fach Anatomie der vorklinischen Ausbildung einzusetzen seien. So besteht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Verpflichtung, Lehrende in der klinischtheoretischen oder klinischpraktischen Medizin über den tatsächlichen Dienstleistungsexport hinaus in der Lehreinheit der Vorklinik zu berücksichtigen. Denn kapazitätsrechtlich ist für die Berechnung der Aufnahmekapazität betreffend die Lehreinheit Vorklinik grundsätzlich allein das dieser Lehreinheit zugeordnete Lehrpersonal maßgeblich. Personal anderer Lehreinheiten ist dagegen allein zu berücksichtigen, soweit es tatsächlich Lehre in der Lehreinheit Vorklinik erbringt (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 7 CE 13.10296 – BeckRS 2013, 58945 Rn. 9 f.). Der Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit, also der Austauschbarkeit der einzelnen Lehrleistungen, gilt nur im Verhältnis von Lehrpersonen derselben Lehreinheit und nicht lehreinheitsübergreifend zwischen der Vorklinik und den klinischen Lehreinheiten (BayVGH a.a.O. Rn. 9 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 15.12.1989 – NVwZ-RR 1990, 349 hinsichtlich des Grundsatzes der horizontalen Substituierbarkeit). Nichts anderes gilt mit Blick auf Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte, also für Lehrveranstaltungen mit klinischem Bezug bzw. für Lehrveranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden. Zwar mag es insoweit sinnvoll sein, dass entsprechende Veranstaltungen (teilweise) von Dozenten aus der klinischen Lehreinheit übernommen werden. Dies kann aber kapazitätsrechtlich – wie auch die vorgelegten Kapazitätsunterlagen zeigen – mit Hilfe eines Curricularfremdanteils geschehen, sodass es keiner Zuordnung des in Frage stehenden Lehrangebots zur Lehreinheit Vorklinik bedarf.
27
dd) Aus dem Hochschulpakt 2020 und der damit zusammenhängenden Mittelverteilung lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinik höher anzusetzen wäre. Zwar sollen den Hochschulen nach dem Hochschulpakt Mittel zufließen, um zusätzliche Studienanfänger aufnehmen zu können. Aus der Vereinbarung folgt aber keine Verpflichtung zur Mittelverwendung gerade im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin. Zudem begründet der Hochschulpakt keine subjektivöffentlichen Rechte von Studienbewerbern. Vielmehr bedarf es zunächst der Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Hochschulpakt durch die Wissenschaftsverwaltung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 7 ff.; OVG Münster, B.v. 8.6.2010 – 13 C 257/10 – BeckRS 2010, 50158).
28
ee) Die Überbuchungen in den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengängen Molecular Medicine geben derzeit noch keinen Anlass, die Berechnung des Lehrangebots des Antragsgegners insgesamt in Frage zu stellen. Zwar ergab die Kapazitätsberechnung der … im aktuellen sowie in zurückliegenden Studienjahren im zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang eine Kapazität von jeweils 37 sowie im nicht zulassungsbeschränkten Masterstudiengang von jeweils 7 Studienplätzen, während im Wege der Überbuchung immatrikuliert waren im Bachelor- bzw. Masterstudiengang im Studienjahr 2019/2020 43 bzw. 20 Studierende, im Studienjahr 2020/2021 41 bzw. 17 Studierende, im Studienjahr 2021/2022 44 bzw. 15 Studierende, im Studienjahr 2022/2023 45 bzw. 26 Studierende und im Studienjahr 2023/2024 44 bzw. 30 Studierende. Derzeit, im Studienjahr 2024/2025, sind aktuell 40 Studierende im Bachelor- und ausgehend von den Angaben der … betreffend das Wintersemester 2024/2025 23 Studierende im Masterstudiengang eingeschrieben, wobei beide Studiengänge keinen Studienbeginn zum Sommersemester vorsehen. Auffällig ist hier die ganz erhebliche Überbuchung im Masterstudiengang um 329%. Allerdings kann hieraus nicht gefolgert werden, dass die Kapazitätsberechnung des Antragsgegners nicht mehr tragfähig wäre, etwa, weil sie sich von der tatsächlich bestehenden Kapazität gelöst hätte. Denn zu berücksichtigen ist, dass sich der Curriculareigenanteil des Masterstudiengangs auf etwa die Hälfte des Curriculareigenanteils der Humanmedizinstudiengänge beläuft. Danach entspricht die derzeitige Überbuchung im Masterstudiengang um 16 Studierende gemessen an der Lehrnachfrage etwa 8 Studienplätzen in den Humanmedizinstudiengängen. Tatsächlich ist der Humanmedizinstudiengang am Studienort … auf Grundlage der Berechnungen des Antragsgegners im Sommersemester 2025 im 1. Fachsemester um 9 Studienplätze überbucht. Danach hält sich die Überbuchung im Rahmen des Masterstudiengangs noch in etwa im Rahmen der Überbuchungen des Humanmedizinstudiengangs, sodass noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kapazitätsberechnung des Antragsgegners nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert wäre. Im Übrigen hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Einführung des Masterstudiengangs als solchen gebilligt (vgl. B.v. 30.6.2015 – 7 CE 15.10102 – BeckRS 2015, 48418 Rn. 11). Auch die vergleichsweise geringe Überbuchung im Bachelorstudiengang ist noch nicht bedenklich, auch wenn der Curriculareigenanteil in diesem Studiengang über den der Humanmedizinstudiengänge hinausgeht.
29
c) Das bislang ermittelte Lehrangebot erhöht sich um die Lehrleistung im Rahmen von Lehraufträgen sowie der sog. Titellehre von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren. Diese beläuft sich ausweislich der Kapazitätsunterlagen auf 9,5 SWS, sodass sich ein Lehrangebot von 456,1 SWS ergibt (446,6 SWS + 9,5 SWS).
30
d) Von diesem unbereinigten Lehrangebot ist nach Anlage 7 (Formel 3) zu § 41 HZV i.V.m. § 46 HZV der Dienstleistungsbedarf von 64,6215 SWS in die der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge abzuziehen, sodass ein Lehrangebot von 391,4785 SWS verbleibt (456,1 SWS – 64,6215 SWS). Insoweit hat die Kammer eigene Berechnungen zur Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs angestellt, da sich die von der … vorgenommene, kapazitätsungünstige Absenkung von Gruppengrößen – wie im Einzelnen ausgeführt wird – als objektiv rechtsmissbräuchlich darstellt.
31
aa) Der Dienstleistungsexport als solcher in die Studiengänge Pharmazie, Medical Process Management (Master), Psychologie (Bachelor in Voll- und Teilzeit), Zahnmedizin, Medizintechnik (Bachelor und Master in Voll- und Teilzeit), Advanced Optical Technologies (Master), Life Science Engineering (Bachelor), Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (Master) und in die Lehreinheit klinische Medizin ist zulässig. Insoweit ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in den genannten Studiengängen medizinische Lehrveranstaltungen für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind. Auch ist nicht ersichtlich, warum – wie antragstellerseits in der Vergangenheit teilweise vorgebracht – bei Lehrveranstaltungen in nachfragenden Bachelorstudiengängen verglichen mit (früheren) Diplomstudiengängen bzw. Studiengängen, die auf ein Staatsexamen gerichtet sind, grundsätzlich von einem geringeren Anrechnungsfaktor auszugehen sein sollte. Denn allein die Aufteilung früherer Diplomstudiengänge in Bachelor- und Masterstudiengänge führt nicht dazu, dass Lehrveranstaltungen dieser Studiengänge stets weniger anspruchsvoll wären bzw. Lehrende weniger Zeit zur Vor- und Nachbereitung benötigten. Dasselbe gilt mit Blick auf Studiengänge, die auf ein Staatsexamen gerichtet sind.
32
cc) Auch der Dienstleistungsexport in den zum Wintersemester 2021/2022 neu eingeführten Studiengang Hebammenwissenschaft (Bachelor) ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Insbesondere wurden die Interessen der Lehreinheit Vorklinik in dem Beschluss des Rats der … vom 3. Dezember 2021 noch hinreichend gewahrt. In rechtlicher Hinsicht ist insoweit zu berücksichtigen, dass Hochschulen aufgrund der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre sogar bei der Einrichtung von Masterstudiengängen – die regelmäßig für Studierende angeboten werden, die bereits erfolgreich ein Hochschulstudium abgeschlossen haben – ein hinreichender Handlungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, der es ihnen ermöglicht, neue Studiengänge zulasten der Kapazität auch zulassungsbeschränkter Studiengänge einzuführen, um damit der Schwerpunktbildung, der Internationalisierung oder den Veränderungen in Wissenschaft und Forschung und auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2015 – 7 CE 15.10102 – BeckRS 2015, 48418 Rn. 11). Weiter stellt der bezeichnete Beschluss der … insbesondere sinngemäß darauf ab, lediglich zur Abrundung des Lehrangebots des neuen Studiengangs würden kleinere Importe etwa aus der Medizin benötigt. Dies sei konzeptionellsachlich sinnvoll und für die wissenschaftliche Ausbildung der Hebammen unverzichtbar. Die fragliche Lehre könne auch nicht von Lehrenden des neuen Studiengangs oder von anderen nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen erbracht werden. Hinsichtlich der Lehreinheit Vorklinik werde sich der Export bzw. Import zwangsläufig kapazitätsmindernd auswirken. Dies sei jedoch im Rahmen der Abwägung als vertretbar einzustufen. Die Kapazitätsminderungen berührten die betroffenen Studiengänge nicht in einer Weise, die generell Plan- bzw. Zielwerte in Frage stelle. Berücksichtigt würden der grundsätzlich politisch erwünschte und geförderte Aufbau eines neuen medizinnahen Studiengangs mit der Zielgröße von 30 neuen Studienplätzen ebenso wie die Belange der Studienbewerberinnen und -bewerber im Studiengang Medizin, der nach wie vor mit einem sehr hohen Bewerberüberhang konfrontiert sei. Angesichts der Tatsache, dass der neue Studiengang nicht durch neue Landesmittel ausfinanziert sei, sondern in den bestehenden Strukturen auf Bestandsmittel zurückgegriffen werden müsse, erscheine es in der Abwägung der Belange faktisch unausweichlich und im Ergebnis angemessen, einen gewissen, relativ geringen kapazitätsmindernden Export aus der Lehreinheit der Vorklinik zuzulassen, der nicht durch neues Personal auszugleichen sei. Danach ist der Handlungs- und Gestaltungsspielraum der … nicht überschritten, zumal die … den Curricularanteil betreffend den Export erstmals zum Studienjahr 2022/2023 ganz erheblich von 0,0879 SWS auf 0,0251 SWS gesenkt hatte und in der Folge nicht mehr geändert hat.
33
dd) Auch der Höhe nach bestehen hinsichtlich des Dienstleistungsexports in die Studiengänge Pharmazie, Medical Process Management (Master), Medizintechnik (Bachelor und Master in Voll- und Teilzeit), Advanced Optical Technologies (Master), Life Science Engineering (Bachelor), Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (Master) und in die Lehreinheit klinische Medizin keine Bedenken. Insoweit haben sich die von der … angesetzten Curricularanteile entweder nicht verändert oder sogar kapazitätsgünstig verringert.
34
ee) Strukturell zutreffend hat der Antragsgegner in seiner Berechnung in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2023 (7 CE 22.10008 – BeckRS 2023, 26271) gemeinsame Vorlesungen nicht mehr im Dienstleistungsexport berücksichtigt. Hierbei handelt es sich um Vorlesungen, die gemeinsam sowohl von Studierenden der Lehreinheit Vorklinik als auch von Studierenden aus Studiengängen besucht werden, die Dienstleistungen aus der Lehreinheit Vorklinik nachfragen, sodass kein gesonderter Lehraufwand entsteht (vgl. ausführlich BayVGH a.a.O.).
35
ff) Zu beanstanden ist dagegen, dass die … teilweise in den der Lehreinheit Vorklinik angehörenden Studiengängen sowie in den Dienstleistungsexport nachfragenden Studiengängen Psychologie (Bachelor in Voll- und Teilzeit) und Zahnmedizin hinsichtlich einer Vielzahl von Vorlesungen die Gruppengröße abgesenkt hat. Dies wirkt sich nach den Berechnungen der Kammer – unter Berücksichtigung eines Rechenfehlers in den Kapazitätsunterlagen betreffend den Studiengang Zahnmedizin – hinsichtlich der Höhe des Dienstleistungsexports in die Studiengänge Psychologie (Bachelor in Voll- und Teilzeit) und Zahnmedizin zwar kapazitätsneutral aus. Jedoch führt die Absenkung der Gruppengrößen zu einer nicht unerheblichen Erhöhung des gewichteten Curriculareigenanteils betreffend die der Lehreinheit Vorklinik angehörenden Studiengänge, was sich wiederum nicht unerheblich kapazitätsmindernd auswirkt. Weil sich die erstmalige Absenkung der Gruppengrößen durch die … als kompensatorische Reaktion auf die kapazitätsgünstige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen darstellt, stellt sich die die Absenkung der Gruppengrößen als objektiv rechtsmissbräuchlich dar.
36
(1) Anerkannt ist, dass die Gruppengröße im Rahmen der Kapazitätsberechnung keinen exakt an der Ausbildungswirklichkeit zu messenden Wert, sondern eine abstrakte Größe darstellt (BayVGH, B.v. 2.12.2021 – 7 CE 21.10042 – juris Rn. 9). Gruppengrößen müssen grundsätzlich so bemessen sein, dass festgelegte Curricularnormwerte erreicht werden (vgl. BayVGH a.a.O.; BayVGH, B.v. 1.12.2020 – 7 CE 19.10126 – juris Rn. 15). Auch verlangt das Kapazitätsrecht regelmäßig keine Anpassung der Gruppengröße an die tatsächlichen Verhältnisse des Studiengangs. Denn die Kapazitätsberechnung basiert auf festgesetzten Parametern innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode. Zudem besitzt die Hochschule einen Gestaltungsspielraum, wie sie verbindliche Curricularnormwerte ausfüllt. Dieser Spielraum wird überschritten, wenn etwa Curricularnormwerte manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt würden oder sonst willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt würde (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 2.12.2021 – 7 CE 21.10042 – juris Rn. 9).
37
(2) Danach ist hier objektiv von einer rechtsmissbräuchlichen Festsetzung der in Frage stehenden Gruppengröße auszugehen. Hierfür spricht zunächst, dass der Antragsgegner bereits in der Vergangenheit sinngemäß ausgeführt hat, bei einer sachgerechten Umsetzung der zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2023 (7 CE 22.10008 – BeckRS 2023, 26271) müssten zwar gemeinsame Vorlesungen aus dem angesetzten Dienstleistungsexport herausgerechnet werden. Allerdings müsse auch von der kapazitätsgünstigen Vorgehensweise Abstand genommen werden, besonders in kapazitätsbeschränkten Lehreinheiten realitätsnahe Gruppengrößen anzunehmen. Stattdessen müsse auf die auch sonst vornehmlich eingesetzte, normierte Gruppengröße von 150 abgestellt werden. Damit folgt die kapazitätsungünstige Herabsetzung der Gruppengröße nicht nur in auffälliger zeitlicher Nähe der kapazitätsgünstigen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen. Vielmehr hat der Antragsgegner sogar einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen der kapazitätsgünstigen Entscheidung und der kapazitätsungünstigen Herabsetzung der Gruppengröße hergestellt. Dieser Zusammenhang kann der Sache nach letztlich nur so verstanden werden, dass die kapazitätsgünstige Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch die Absenkung der Gruppengröße (teilweise) kompensiert werden soll. Bestätigt wird dies dadurch, dass die … für das vorangegangene Studienjahr – noch ohne Abzug gemeinsamer Vorlesungen im Rahmen des Dienstleistungsexports – bei vergleichbarem unbereinigten Lehrangebot für den streitgegenständlichen Studiengang und das gesamte Studienjahr 346 Studienplätz errechnet hat. Im aktuellen Studienjahr 2024/2025 – nunmehr unter Berücksichtigung des Abzugs für gemeinsame Vorlesungen – errechnet die … im streitgegenständlichen Studiengang für das gesamte Studienjahr erneut 346 Studienplätze. Rechnerisch geht dies im Wesentlichen auf die beschriebene Absenkung der Gruppengrößen zurück. Danach bewirkt die Absenkung der Gruppengrößen eine vollständige Kompensation der kapazitätsgünstigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen. Einen solchen Zusammenhang enthält die in Frage stehende Entscheidung aber gerade nicht. Vielmehr ist dort ausdrücklich und überzeugend ausgeführt, die Alternative einer rechnerischen Berücksichtigung gemeinsamer Lehrveranstaltungen mit Hilfe einer Modifikation der Gruppengröße stelle die pauschalierende Berechnung der Lehrnachfrage ohne sachlichen Grund in Frage, da in diesem Fall zur Bestimmung der Gruppengröße jeweils konkrete Einzeldaten des Ausbildungsbetriebs ermittelt werden müssten, was zu einem gerade nicht gewollten erhöhten Verwaltungsaufwand führen würde (vgl. so BayVGH a.a.O. Rn. 15). Danach betont die Entscheidung gerade den pauschalen Charakter der Gruppengröße und stellt demnach keinen Zusammenhang zwischen der Nichtberücksichtigung gemeinsamer Lehrveranstaltungen im Rahmen des Dienstleistungsexports und etwaigen (kompensatorischen) Änderungen der Gruppengröße her. Dennoch hat die … die Gruppengröße insbesondere betreffend gemeinsame Vorlesungen abgesenkt.
38
Im Ergebnis nichts anderes folgt aus dem antragsgegnerseits vorgelegten Beschluss samt Beschlussvorlage der Universitätsleitung vom 25. September 2024. Insoweit erscheint es schon fraglich, ob der Beschluss als solcher mit Blick auf das Stichtagsprinzip aus § 40 Abs. 1 HZV berücksichtigt werden kann. Denn aus den Kapazitätsunterlagen geht – wie bereits ausgeführt – der weit vor der Beschlussfassung liegende Stichtag des 1. Februar 2024 hervor. Jedenfalls aber spricht auch die Beschlussvorlage für eine unzulässige (Über-)Kompensation der zitierten, kapazitätsgünstigen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen. So wird unter der Überschrift „Sachverhalt“ zunächst die bisherige Praxis der … zur Festsetzung von Gruppengrößen geschildert. Sodann wird die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (zutreffend) sinngemäß dahingehend wiedergegeben, gemeinsame Lehrveranstaltungen seien im Rahmen des Dienstleistungsexports grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wobei der Mitbesuch dieser Lehrveranstaltungen auch keine Anhebung der Gruppengröße erfordere. Sodann heißt es unter der Überschrift „Lösungsvorschläge“, „[i]n der Folge dieser Rechtsprechung soll nun nach Abwägung mit einer Ausnahme konsequent die normierte Gruppengröße in Höhe von 150 in den Curricularwertformularen der Studiengänge der … umgesetzt werden“. Dies legt zum einen wiederum eine kompensatorische Betrachtung nahe, obwohl die in Frage stehende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine solche nicht vorsieht. Zum anderen können die Ausführungen unter der Überschrift „Lösungsvorschlag“ auch so verstanden werden, dass ggf. ein so empfundenes Problem erhöhter Kapazitäten aufgrund der Rechtsprechung zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen durch die Absenkung der Gruppengröße „gelöst“ werden soll. Mit Blick auf die Formulierung „nach Abwägung“ ist zudem unklar, welche Umstände in welcher Weise gegeneinander abgewogen wurden. Soweit in der Folge begründet wird, warum die vorgeschlagene Absenkung der Gruppengröße studierendenfreundlich und kapazitätsgünstig sei, bleibt der wesentliche Gesichtspunkt außer Betracht, dass sich die Absenkung der Gruppengröße im Vergleich zum status quo gerade nicht studierendenfreundlich, sondern kapazitätsungünstig auswirkt. Im Ergebnis wird die kapazitätsgünstige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vollständig kompensiert.
39
Hinzu kommt – worauf die Kammer in der Vergangenheit stets hingewiesen hat –, dass der Dienstleistungsexport in den vergangenen Jahren durch eine grundsätzlich nicht unproblematische Zunahme der von der Lehreinheit Vorklinik zu versorgenden, nicht zugeordneten Studiengänge geprägt ist. Während die Lehreinheit Vorklinik im Studienjahr 2010/2011 noch Dienstleistungen in lediglich sechs nicht zugeordnete Studiengänge erbracht hatte, ist nunmehr insoweit nahezu eine Verdopplung eingetreten, sodass Dienstleistungen für elf nicht zugeordnete Studiengänge erbracht werden. Zwar mögen die hieraus bereits in der Vergangenheit seitens der Kammer gefolgerten, gesteigerten Anforderungen im Hinblick auf eine sachgerechte Abwägung zwischen den Belangen des „harten“ nc-Fachs Humanmedizin einerseits sowie den Interessen hinsichtlich der Einführung sog. „innovativer“ Studiengänge anderseits nicht unmittelbar die Frage nach Gruppengrößen betreffen. Dennoch gilt vorliegend Vergleichbares hinsichtlich der kapazitätsungünstigen Absenkung von Gruppengrößen, zumal der Antragsgegner seit Jahren und weiterhin – wie ausgeführt – relativ zu den dortigen Zulassungszahlen erhebliche Überbuchungen im Bachelor- und Masterstudiengang Molecular Medicine vornimmt, offenbar ohne insoweit seine Lehrkapazität gefährdet zu sehen.
40
Soweit die Kammer in der Vergangenheit ausgeführt hat, betreffend der von den Hochschulen verwendeten Gruppengrößen bestehe keine Begründungsobliegenheit, solange diese sich in den Bandbreiten der aktuellen Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 bewegten, ist klarzustellen, dass dies – bislang unausgesprochen – unter dem Vorbehalt steht, dass sich eine Absenkung von Gruppengrößen nicht aus anderen Gründen als (objektiv) rechtsmissbräuchlich erweist. Im Übrigen hat die Hochschulrektorenkonferenz keine Empfehlungen für Gruppengrößen betreffend Vorlesungen ausgesprochen, die ohne studienbegleitende Prüfungen abgehalten werden. Lediglich für Vorlesungen mit solchen Prüfungen wird eine Gruppengröße zwischen 60 und 100 empfohlen.
41
Schließlich bestehen keine Bedenken, soweit die … in Dienstleistungsexport nachfragenden Studiengängen (unverändert) Gruppengrößen von 15 und 20 betreffend Seminare bzw. von 30 betreffend Übungen gewählt hat. Insoweit sind jedenfalls keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Festsetzung manipulativ oder rechtsmissbräuchlich sein könnte. Auch sind die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 gewahrt.
42
gg) Nach alldem ist der Dienstleistungsexport – nach Abzug der Lehrnachfrage für gemeinsame Lehrveranstaltungen – mit 65,5193 SWS anzusetzen. Dies beruht auf nachfolgender Berechnung:
43
(1) Im Studiengang Psychologie (Bachelor in Voll- und Teilzeit) beläuft sich der Dienstleistungsexport nach Abzug der Lehrnachfrage für gemeinsame Lehrveranstaltungen auf 1,2854 SWS. Die rechtsmissbräuchliche Absenkung der Gruppengröße von 300 auf 150 ist dort allein hinsichtlich der Vorlesung Neurophysiologie erfolgt, die nach Absenkung mit 0,0033 SWS statt zuvor mit 0,0017 SWS in die Gesamtlehrnachfrage des Studiengangs Psychologie (Bachelor in Voll- und Teilzeit) eingeht. Da es sich bei der genannten Vorlesung nach glaubhafter Auskunft der … gleichzeitig um die einzige gemeinsame Lehrveranstaltung handelt, wirkt sich die Absenkung der Gruppengröße im Ergebnis hinsichtlich des Dienstleistungsexports nicht aus. Anzusetzen ist demnach eine Lehrnachfrage von 0,0209 SWS (0,0242 SWS – 0,0033 SWS). Multipliziert mit der aus den aus den Kapazitätsunterlagen ersichtlichen Anfängerzahl von 61,5 ergibt sich insoweit ein Dienstleistungsexport von 1,2854 SWS (0,0209 SWS x 61,5).
44
(2) Im Studiengang Zahnmedizin beläuft sich der Dienstleistungsexport auf 48,3800 SWS.
45
(a) In dem Studiengang Zahnmedizin hat die … die Gruppengröße betreffend folgende Vorlesungen von 300 auf 150 abgesenkt, wobei diese Vorlesungen allesamt nicht von der Lehreinheit Vorklinik erbracht werden:
|
Bezeichnung der Vorlesung
|
SWS
|
zuvor angesetzter Curricularanteil
|
aktuell angesetzter Curricularanteil
|
Differenz
|
|
Chemie für Mediziner und Zahnmediziner
|
4
|
0,0133 SWS
|
0,0267 SWS
|
0,0134 SWS
|
|
Experimentalphysik für Mediziner und Zahnmediziner
|
4
|
0,0133 SWS
|
0,0267 SWS
|
0,0134 SWS
|
|
Einführung zum Kurs Physik für Studierende der Zahnmedizin
|
1
|
0,0033 SWS
|
0,0067 SWS
|
0,0034 SWS
|
|
Biologie für Mediziner und Zahnmediziner
|
2
|
0,0067 SWS
|
0,0133 SWS
|
0,0066 SWS
|
|
Zwischensumme 1
|
|
|
|
0,0368 SWS
|
46
(b) Hinsichtlich der nachfolgenden Vorlesungen, die nach der glaubhaften Auskunft der … von der Lehreinheit Vorklinik als gemeinsame Lehrveranstaltungen erbracht werden, ist die Gruppengröße von 300 auf 150
|
Bezeichnung der Vorlesung
|
SWS
|
zuvor angesetzter Curricularanteil
|
aktuell angesetzter Curricularanteil
|
Differenz
|
|
Makroskopische und Topographische Anatomie
|
4
|
0,0133 SWS
|
0,0267 SWS
|
0,0134 SWS
|
|
Funktionelle Anatomie des Bewegungsapparates des Menschen
|
3
|
0,0100 SWS
|
0,0200 SWS
|
0,0100 SWS
|
|
Allgemeine Histologie und Embryologie des Menschen, Histo l
|
2
|
0,0067 SWS
|
0,0133 SWS
|
0,0066 SWS
|
|
Spezielle Histologie und Embryologie des Menschen, Histo II
|
3
|
0,0100 SWS
|
0,0200 SWS
|
0,0100 SWS
|
|
Zellphysiologie
|
2
|
0,0067 SWS
|
0,0133 SWS
|
0,0066 SWS
|
|
Physiologie l: Vegetative Physiologie
|
4
|
0,0133 SWS
|
0,0267 SWS
|
0,0134 SWS
|
|
Physiologie II: Neuronale und hormonelle Prozesse und Regelungen
|
4
|
0,0133 SWS
|
0,0267 SWS
|
0,0134 SWS
|
|
Neuroanatomie
|
1,5
|
0,0050 SWS
|
0,0100 SWS
|
0,0050 SWS
|
|
Zwischensumme 2
|
|
|
|
0,0784 SWS
|
|
Summe gemeinsame Vorlesungen 1
|
|
0,0783 SWS
|
|
|
sowie wie nachfolgend von 600 auf 150 reduziert worden:
|
Biochemie und Molekularbiologie l
|
4
|
0,0067 SWS
|
0,0267 SWS
|
0,0200 SWS
|
|
Biochemie und Molekularbiologie lI
|
4
|
0,0067 SWS
|
0,0267 SWS
|
0,0200 SWS
|
|
Zwischensumme 3
|
|
|
|
0,0400 SWS
|
|
Summe gemeinsame Vorlesungen 2
|
|
0,0134 SWS
|
|
|
47
(c) Schließlich ist der … ausweislich der Kapazitätsunterlagen (CW-Formulare, Seite 20 von 44) betreffend die Curricularanteile des Studiengangs Zahnmedizin ein zu korrigierender Rechenfehler unterlaufen. So addieren sich die Curricularanteile der von der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin angebotenen Lehrveranstaltungen nicht auf 0,1744 SWS, sondern lediglich auf 0,1067 SWS. Aufgrund der Differenz von 0,0677 SWS ist offensichtlich, dass es sich um einen bloßen Rechenfehler handelt, naheliegender Weise aufgrund einer versehentlichen Eingabe in Tabellenkalkulationssoftware. Denn die Differenz stimmt (unter Außerachtlassung von Rundungsfehlern) mit der in der nächsten Zeile dargestellten Summe von 0,0678 SWS überein, wie sie von der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin und Zahnmedizin angeboten wird. Entsprechend drängt es sich auf, dass die zuletzt genannte Summe versehentlich in die Summe betreffend die Lehreinheit Klinischpraktische Medizin einbezogen wurde.
48
(d) Da – wie noch zu zeigen sein wird – die Lehrnachfrage im Studiengang Zahnmedizin den Curricularnormwert dieses Studiengangs übersteigt, ist weiter in einem ersten Schritt zu ermitteln, mit welchem Skalierungsfaktor die Gesamtlehrnachfrage im Studiengang Zahnmedizin herabzuskalieren ist, um den normativ vorgegebenen Curricularwert einzuhalten (i). Denn dieser Faktor wirkt sich auch auf die Höhe des Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Zahnmedizin aus. Sodann ist die antragsgegnerseits angesetzte, von der Lehreinheit Vorklinik für den Studiengang Zahnmedizin erbrachte Lehre zum einen um die Lehre für gemeinsame Vorlesungen und zum anderen um die Lehranteile zu kürzen, die auf die rechtsmissbräuchliche Absenkung der Gruppengröße zurückgehen, wobei das Ergebnis schließlich mit dem zuvor ermittelten Skalierungsfaktor zu multiplizieren ist (ii). Durch Multiplikation mit den Anfängerzahlen im Studiengang Zahnmedizin ergibt sich schließlich der Dienstleistungsexport in diesen Studiengang (iii).
49
(i) Der Antragsgegner hat die Gesamtlehrnachfrage im Studiengang Zahnmedizin mit 11,0992 SWS ermittelt. Hiervon sind zur Korrektur der rechtsmissbräuchlichen Absenkung der Gruppengrößen die oben berechneten Zwischensummen 1 bis 3 sowie hinsichtlich des Rechenfehlers weitere 0,0678 SWS abzusetzen. Danach ergibt sich eine Gesamtlehrnachfrage von 10,8762 SWS (11,0992 SWS – 0,0368 SWS – 0,0784 SWS – 0,0400 SWS – 0,0678 SWS), die den Curricularnormwert im Studiengang Zahnmedizin von 8,8600 SWS (vgl. Anlage 9 zu § 48 HZV) übersteigt. Entsprechend ist die Gesamtlehrnachfrage durch Multiplikation mit dem Faktor 0,8146 zu reduzieren, um den geforderten Curricularnormwert einzuhalten (10,8762 SWS x 0,8146 = 8,8600 SWS).
50
(ii) Weiter beläuft sich der antragsgegnerseits ermittelte Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Zahnmedizin ausweislich der Kapazitätsunterlagen vor Multiplikation mit der Studienanfängerzahl auf 1,2167 SWS. Diese Gesamtlehrnachfrage ist zur Korrektur der rechtsmissbräuchlichen Absenkung der Gruppengröße um die oben ermittelten Zwischensummen 2 und 3 zunächst auf 1,0983 SWS zu reduzieren (1,2167 SWS – 0,0784 SWS – 0,0400 SWS). Sodann sind gemeinsame Vorlesungen gemäß den oben gebildeten Summen 1 und 2 abzuziehen, sodass sich 1,0066 SWS ergeben (1,0983 SWS – 0,0783 SWS – 0,0134 SWS). Nach anschließender Multiplikation mit dem Faktor 0,8146 ergeben sich 0,8200 SWS.
51
(iii) Multipliziert mit der aus den Kapazitätsunterlagen ersichtlichen Anfängerzahl von 59 im Studiengang Zahnmedizin ergibt sich ein Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Zahnmedizin von 48,3800 SWS (0,8200 SWS x 59 = 48,3800 SWS).
52
(e) Etwaig vorhandene Doppel- oder Zweitstudierende, die ggf. in den Studiengängen Human- und Zahnmedizin immatrikuliert sind bzw. waren, führen zu keiner weiteren Korrektur des Dienstleistungsexports, auch nicht in dem Maße, in dem Lehre im Zahnmedizinstudium nicht in Anspruch genommen wird, da entsprechende Veranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf bereits besucht wurden und diese Kenntnisse auf die Ausbildung anrechenbar sind. Denn zum einen handelt es sich insoweit nicht um einen der in § 49 Abs. 1, Abs. 3 HZV bzw. §§ 40 ff. HZV aufgeführten Überprüfungstatbestände der Aufnahmekapazität. Zum anderen sieht auch § 46 HZV keine Berücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten in den nachfragenden Studiengängen vor. Darüber hinaus ist ein Doppelstudium in zwei zulassungsbeschränkten Fächern nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG bzw. nunmehr Art. 87 Abs. 1 Satz 3 BayHIG möglich und damit nur ausnahmsweise genehmigungsfähig. Außerdem können sich Zweitstudierende wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen ohnehin in einem höheren Fachsemester immatrikulieren. Aber auch soweit dies nicht der Fall sein sollte, wäre nicht ersichtlich, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot die Berücksichtigung von Zweitstudierenden verlangt, da dies eine einseitige Übersteigerung dieses Gebots darstellen würde. Schließlich bleiben auch solche Studierende unberücksichtigt, die erfolglos an Lehrveranstaltungen teilgenommen haben und diese bzw. zugehörige Prüfungen in kommenden Semestern wiederholen müssen (vgl. so BayVGH, B.v. 12.08.2021 – 7 CE 21.10044 – BeckRS 2021, 25077 Rn. 15).
53
(3) Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Dienstleistungsexport in alle nachfragenden Studiengänge von 64,6215 SWS. Insoweit sind die oben errechneten Dienstleistungsexporte in die Studiengänge Psychologie (Bachelor in Voll- und Teilzeit) und Zahnmedizin sowie die antragsgegnerseits angesetzten Dienstleistungsexporte in die übrigen Studiengänge abzüglich der zutreffend angesetzten Lehre für eine gemeinsame Vorlesung im Studiengang Life Science Engineering (Bachelor) zu addieren (1,2854 SWS + 48,3800 SWS + 15,2761 – 0,3200 SWS).
54
hh) Soweit Steigerungen oder Verringerungen des Dienstleistungsexports auf veränderten Anfängerzahlen in den nachfragenden Studiengängen beruhen, ist dies nicht zu beanstanden. So sieht § 46 Abs. 2 HZV vor, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für nicht zugeordnete Studiengänge anzusetzen sind, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Auch ist die zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs maßgebliche Studienanfängerzahl in nicht zugeordneten Studiengängen nicht um einen Schwund zu reduzieren (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2021 – 6 C 18.19 – BeckRS 2021, 47111 Rn. 13 ff.; BayVGH, B. v. 25.7.2005 – 7 CE 05.10069 – juris; BayVGH, B.v. 5.6.2015 – 7 CE 15.10009 – juris). Denn § 46 Abs. 2 HZV regelt ausdrücklich, dass zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die Studienanfängerzahlen heranzuziehen sind. Gegen diese ersichtlich aus Praktikabilitätsgründen getroffene Vereinfachungsregelung bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken (BayVGH, B.v. 27.8.2010 – 7 CE 10.10278 – BeckRS 2010, 31677 Rn. 12; BVerwG a.a.O.).
55
e) Nach Anlage 7 zu § 41 HZV (Formel 5) wird das bereinigte Lehrangebot mit dem Faktor 2 multipliziert, um mit Blick auf die zu ermittelnde jährliche Aufnahmekapazität zunächst das Lehrangebot bezogen auf ein Studienjahr bzw. zwei Semester zu errechnen. Danach ergibt sich hier ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von 782,9570 SWS (391,4785 SWS x 2).
56
f) Nach Anlage 7 zu § 41 HZV (Formel 5) kann sodann unter Berücksichtigung der Anteilquote von 0,2216 bezogen auf den Studiengang Humanmedizin am Studienort … und den gewichteten Curricularanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge die jährliche Aufnahmekapazität des hier in Frage stehenden Studiengangs Humanmedizin am Studienort … berechnet werden.
57
aa) Der gewichtete Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich auf 1,5647 SWS. Die von der … angesetzten Curriculareigenanteile der der Lehreinheit angehörenden Studiengänge sind wegen rechtsmissbräuchlicher Absenkung von Gruppengrößen teilweise neu zu berechnen (1). Dies gilt für die (einheitlichen) Studiengänge des vorklinischen Teils des Humanmedizinstudiums am Studienort … sowie am Studienort … (2) sowie für den Studiengang Molecular Medicine (Bachelor) (3). Da im Masterstudiengang Molecular Medicine keine Gruppengrößen abgesenkt wurden, kann im Anschluss unter Berücksichtigung des antragsgegnerseits angesetzten Curriculareigenanteils für den genannten Masterstudiengang der gewichtete Curriculareigenanteil der Lehreinheit berechnet werden (4).
58
(1) Soweit die … in den Studiengängen des vorklinischen Teils des Humanmedizinstudiums am Studienort … und am Studienort … sowie für den Studiengang Molecular Medicine (Bachelor) Gruppengrößen von 300 auf 150, von 300 auf 230, von 300 auf 250 sowie von 600 auf 500 abgesenkt hat, ist dies objektiv rechtsmissbräuchlich geschehen. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Dienstleistungsexport verwiesen werden. Dort ist bereits insbesondere dargelegt, dass die Absenkungen kapazitätsungünstig zu einer nicht unerheblichen Erhöhung des gewichteten Curriculareigenanteils führen.
59
(2) Der Curriculareigenanteil in den Studiengängen des vorklinischen Teils des Humanmedizinstudiums am Studienort … sowie am Studienort … beläuft sich auf 1,5533 SWS.
60
(a) In den genannten Studiengängen hat die … hinsichtlich nachfolgender Vorlesungen die Gruppengröße von 300 auf 230 abgesenkt:
|
Bezeichnung der Vorlesung
|
SWS
|
zuvor angesetzter Curricularanteil
|
aktuell angesetzter Curricularanteil
|
Differenz
|
|
Funktionelle Anatomie
|
2
|
0,0067
|
0,0087 SWS
|
0,0020 SWS
|
|
Topographische Anatomie
|
4
|
0,0133
|
0,0174 SWS
|
0,0041 SWS
|
|
Zwischensumme 1
|
|
|
|
0,0061 SWS
|
61
(b) Hinsichtlich der nachfolgend bezeichneten Vorlesungen hat die … die Gruppengröße von 300 auf 250 verringert. Hinzu kommt, dass die … – wie auch betreffend das vorangegangene Studienjahr – die Vorlesung Spezielle Histologie und Embryologie zur Berechnung des Curriculareigenanteils mit einer Lehre im Umfang von 4 SWS berücksichtigt hat, während im Vorlesungsverzeichnis lediglich 3 SWS ausgewiesen sind. Entsprechend ist der seitens der … angesetzte Curricularanteil – wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich – um ein Viertel zu kürzen. Auch liegt es fern, soweit die … für das vorangegangene Studienjahr sinngemäß geltend gemacht hat, nach Aussage des Anatomischen Instituts handele es sich betreffend das Vorlesungsverzeichnis um einen Fehler des Sekretariats, das wohl fälschlicherweise die Anzahl der Semesterwochenstunden aus dem Stundenplan der Zahnmedizinstudierenden übernommen habe. Denn zum einen wäre zu erwarten gewesen, dass ein etwaiger Fehler im Vorlesungsverzeichnis korrigiert worden wäre. Zum anderen handelt es sich nach den Angaben der … bei der Vorlesung um eine gemeinsame Lehrveranstaltung mit Studierenden der Zahnmedizin, wobei die Vorlesung in den Kapazitätsunterlagen dieses Studiengangs mit 3 SWS ausgewiesen ist. Letztlich war insoweit keine weitere Aufklärung des Sachverhalts geboten, da die Kapazität im streitgegenständlichen Studiengang – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – auch unter Zugrundlegung einer lediglich dreistündigen Vorlesung erschöpft ist.
|
Bezeichnung der Vorlesung
|
SWS
|
zuvor angesetzter Curricularanteil
|
aktuell angesetzter Curricularanteil
|
Differenz
|
|
Zellphysiologie
|
2
|
0,0067 SWS
|
0,0080 SWS
|
0,0013 SWS
|
|
Physiologie I: Vegetative Physiologie
|
4
|
0,0133 SWS
|
0,0160 SWS
|
0,0027 SWS
|
|
Neurophysiologie
|
4
|
0,0133 SWS
|
0,0160 SWS
|
0,0027 SWS
|
|
Biochemisches Propädeutikum
|
2
|
0,0067 SWS
|
0,0080 SWS
|
0,0013 SWS
|
|
Spezielle Histologie und Embryologie
|
4
|
0,0133 SWS
nach Kürzung um ¼.: 0,0100 SWS
|
0,0160 SWS
|
0,0060 SWS
|
|
Allgemeine Histologie und Embryologie
|
1,5
|
0,0050 SWS
|
0,0060 SWS
|
0,0010 SWS
|
|
Neuroanatomie
|
1
|
0,0033 SWS
|
0,0040 SWS
|
0,0007 SWS
|
|
Zwischensumme 2
|
|
|
|
0,0157 SWS
|
62
(c) Schließlich ist eine Absenkung der Gruppengröße von 600 auf 500 betreffend folgende Lehrveranstaltung erfolgt:
|
Bezeichnung der Vorlesung
|
SWS
|
zuvor angesetzter Curricularanteil
|
aktuell angesetzter Curricularanteil
|
Differenz
|
|
Biochemie/Molekularbiologie
|
8
|
0,0133 SWS
|
0,0160 SWS
|
0,0027 SWS
|
|
Zwischensumme 3
|
|
|
|
0,0027 SWS
|
63
(d) Soweit für das vergangene Studienjahr teilweise geltend gemacht wurde, die … habe im Vergleich zu den Angaben im Vorlesungsverzeichnis bzw. zur Ausbildungswirklichkeit hinsichtlich einzelner Lehrveranstaltungen zur Berechnung des (gewichteten) Curriculareigenanteils eine geringere Lehrnachfrage eingestellt, wirkt sich dies kapazitätsgünstig aus und kann deswegen keine Rechte der Antragsteller verletzen.
64
(e) Nach alldem sind von dem antragsgegnerseits angesetzten Curriculareigenanteil von 1,5778 SWS in den Studiengängen des vorklinischen Teils des Humanmedizinstudiums am Studienort … sowie am Studienort … die oben ermittelten Zwischensummen 1 bis 3 abzuziehen, sodass sich ein korrigierter Curriculareigenanteil von 1,5533 SWS ergibt (1,5778 SWS – 0,0061 SWS – 0,0157 SWS – 0,0027 SWS).
65
(3) Im Studiengang Molecular Medicine (Bachelor) beläuft sich der Curriculareigenanteil auf 1,9802 SWS.
66
(a) In diesem Studiengang ist es hinsichtlich der nachfolgend bezeichneten Vorlesungen zu einer Absenkung der Gruppengröße von 300 auf 150 gekommen:
|
Bezeichnung der Vorlesung
|
SWS
|
zuvor angesetzter Curricularanteil
|
aktuell angesetzter Curricularanteil
|
Differenz
|
|
Biochemisches Praktikum I
|
2
|
0,0067 SWS
|
0,0133 SWS
|
0,0066 SWS
|
|
Biochemisches Praktikum II
|
2
|
0,0067 SWS
|
0,0133 SWS
|
0,0066 SWS
|
|
Zwischensumme 1
|
|
|
|
0,0132 SWS
|
67
(b) Eine Absenkung der Gruppengröße von 300 auf 250 ergibt sich bei folgenden Vorlesungen:
|
Bezeichnung der Vorlesung
|
SWS
|
zuvor angesetzter Curricularanteil
|
aktuell angesetzter Curricularanteil
|
Differenz
|
|
Biochemie und Grundzüge der Molekularen Medizin Propädeutikvorlesung
|
1
|
0,0033 SWS
|
0,0040 SWS
|
0,0007 SWS
|
|
Allgemeine Histologie und Embryologie
|
3
|
0,0100 SWS
|
0,0120 SWS
|
0,0020 SWS
|
|
Spezielle Histologie und Organogenese
|
3
|
0,0100 SWS
|
0,0120 SWS
|
0,0020 SWS
|
|
Grundlagen der Physiologie der Medizin und Grundlagen der Bioinformatik – Allgemeine Physiologie
|
1,5
|
0,0050 SWS
|
0,0060 SWS
|
0,0010 SWS
|
|
Vegetative Physiologie
|
4
|
0,0133 SWS
|
0,0160 SWS
|
0,0027 SWS
|
|
Neurophysiologie und Neuroanatomie – Neuroanatomie
|
1,5
|
0,0050 SWS
|
0,0060 SWS
|
0,0010 SWS
|
|
Neurophysiologie und Neuroanatomie – Neurophysiologie
|
4
|
0,0133 SWS
|
0,0160 SWS
|
0,0027 SWS
|
|
Zwischensumme 3
|
|
|
|
0,0121 SWS
|
68
(c) Betreffend die nachfolgend bezeichneten Vorlesungen hat die … die Gruppengröße von 600 auf 500 verringert:
|
Bezeichnung der Vorlesung
|
SWS
|
zuvor angesetzter Curricularanteil
|
aktuell angesetzter Curricularanteil
|
Differenz
|
|
Biochemie und Molekularbiologie I
|
4
|
0,0067 SWS
|
0,0080 SWS
|
0,0013 SWS
|
|
Biochemie und Molekularbiologie II
|
4
|
0,0067 SWS
|
0,0080 SWS
|
0,0013 SWS
|
|
Zwischensumme 3
|
|
|
|
0,0026 SWS
|
69
(d) Danach sind von dem antragsgegnerseits für den Studiengang Molecular Medicine (Bachelor) angesetzten Curriculareigenanteil von 2,0081 SWS die oben ermittelten Zwischensummen 1 bis 3 abzuziehen. Hieraus folgt eine korrigierter Curriculareigenanteil von 1,9802 SWS (2,0081 SWS – 0,0132 SWS – 0,0121 SWS – 0,0026 SWS).
70
(4) Unter Berücksichtigung der korrigierten Curriculareigenanteile für die Studiengänge des vorklinischen Teils des Humanmedizinstudiums am Studienort … sowie am Studienort … und des Studiengangs Molecular Medicine (Bachelor) ergibt sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von 1,5669 SWS. So ist der Curriculareigenanteil für die genannten vorklinischen Studiengänge mit den jeweiligen aus den Kapazitätsunterlagen ersichtlichen Anteilsquoten von 0,7055 bzw. 0,2216, der Curriculareigenanteil des Studiengangs Molecular Medicine (Bachelor) mit der Anteilsquote 0,0585 und der mit 0,7667 SWS unverändert gebliebene Curricularanteil des Masterstudiengangs Molecular Medicine mit der Anteilsquote 0,0144 zu gewichten, woraus sich der genannte gewichtete Curriculareigenanteil errechnet (1,5533 SWS x 0,7055 + 1,5533 x 0,2216 SWS + 1,9802 SWS x 0,0585 + 0,7667 SWS x 0,0144 = 1,5669 SWS).
71
bb) Mit Hilfe des so ermittelten gewichteten Curriculareigenanteils errechnen sich 110,7303 Studienplätze für das Studienjahr 2024/2025 (782,9570 SWS x 0,2216 / 1,5669 SWS). Rechtlich ist hinsichtlich des gewichteten Curricularanteils maßgeblich, dass die Summe aus Curriculareigenanteil und Curricularfremdanteil dem Curricularnormwert von 2,42 SWS gemäß § 48 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 HZV für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Teil entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 19.10125 – BeckRS 2020, 14709 Rn. 10 f.; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 556). Hier liegt sogar – kapazitätsgünstig – eine Unterschreitung des Curricularnormwerts vor, sodass nicht ersichtlich ist, dass subjektive Rechte der Antragstellerseite verletzt sein könnten. Schließlich ist der Gestaltungsspielraum des Antragsgegners hinsichtlich der Aufteilung in Curriculareigen- und -fremdanteil nicht überschritten (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 12).
72
Klargestellt wird weiter, dass die Kammer – wie schon für das vorangegangene Studienjahr – nicht mehr an in der Vergangenheit angestellten Überlegungen festhält, wonach der gewichtete Curricularanteil mit Blick auf gemeinsame Lehrveranstaltungen der Humanmedizinstudiengänge zusammen mit dem Bachelorstudiengang Molecular Medicine kapazitätsgünstig zu kürzen sein könnte. Zwar fällt auch im Fall solcher gemeinsamer Lehrveranstaltungen etwa bezogen auf den Bachelorstudiengang kein gesonderter Lehraufwand an, sofern Studierende dieses Studiengangs an Veranstaltungen für Studierende der Humanmedizin teilnehmen. Es fehlt aber auch hier an einer doppelten Berücksichtigung von Lehraufwand, sodass insoweit kein Korrekturbedarf besteht. Vielmehr wird der in Frage stehende Lehraufwand allein im Rahmen der Curriculareigenanteile der der Lehreinheit angehörenden Studiengänge berücksichtigt, nicht aber (zusätzlich) im Rahmen eines Dienstleistungsexports auf Angebotsseite.
73
cc) Keine Bedenken bestehen, soweit die … zur Berechnung des Curricularanteils für Seminare eine Gruppengröße von 20 und für Übungen von 30 verwendet hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. II.1. Buchst. d) ff) (2) Bezug genommen.
74
dd) Der Berechnung der Curricularanteile durch den Antragsgegner liegt auch zutreffend das Verständnis einer Semesterwochenstunde dahingehend zugrunde, dass eine solche Semesterwochenstunde pro Semester 14 Veranstaltungsstunden umfasst, oder anders ausgedrückt, dass die Vorlesungszeit eines Semesters (durchschnittlich) 14 Wochen umfasst, in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden. So bestimmt der mangels Vorliegen von Leitlinien weiterhin anwendbare § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV, dass eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters umfasst. Inhaltlich vergleichbar sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG vor, dass eine Lehrveranstaltungsstunde den Aufwand abbildet, den eine ordnungsgemäß vor- und nachbereitete 45-minütige Präsenzvorlesung regelmäßig erfordert. Da Lehrveranstaltungen allgemeinbekannt grundsätzlich allein während der Vorlesungszeit gehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG – der nicht ausdrücklich von Vorlesungszeit spricht – insoweit nichts anderes meint als § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV. Auch verwenden LUFV und AVBayHIG die Bezeichnung Lehrveranstaltungsstunde im Sinne von Semesterwochenstunde, wie etwa aus § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 LUFV bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 AVBayHIG ersichtlich ist. Im Weiteren kann zu der Frage, über wie viele Wochen der Vorlesungszeit die Lehrveranstaltungsstunden bzw. Semesterwochenstunde zu halten sind, nicht mehr unmittelbar auf die Definition der Vorlesungszeit aus § 2 UniVorlZV zurückgegriffen werden. Denn – wie bereits ausgeführt – ist die gesamte Verordnung gemäß Art. 132 Abs. 3 Nr. 6 BayHIG mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten. Da sich allerdings in den Gesetzesmaterialien zum BayHIG hierzu allein eine entsprechende Feststellung, aber keine Begründung findet (vgl. Landtags-Drucksache 18/22504, S. 154), der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber soweit ersichtlich keine Nachfolgeregelung geschaffen hat und beispielsweise § 4 Abs. 4 Satz 1 AVBayHIG (wie zuvor schon die LUFV) den Begriff der Vorlesungszeit voraussetzt, ist davon auszugehen, dass keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigt waren. Auch aus diesem Grund kann, wenn auch lediglich im Rahmen der Auslegung des Rechtsbegriffs der Vorlesungszeit im Sinne der AVBayHIG und LUFV, weiterhin auf § 2 UniVorlZV zurückgegriffen werden. Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift belief sich die Vorlesungszeit des Wintersemesters auf 17 und die des Sommersemesters auf 14 Kalenderwochen. Allerdings wurde die Vorlesungszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar, vom Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern sowie am Dienstag nach Pfingsten unterbrochen. Darüber hinaus ging aus § 2 Abs. 3 Satz 2 UniVorlZV hervor, dass die Vorlesungszeit ferner unterbrochen wurde durch gesetzliche Feiertage außerhalb der genannten Zeiten. Danach ergibt sich im Rahmen der Auslegung nach Abzug der Unterbrechungen von der 17- bzw. 14-wöchigen Vorlesungszeit eine jährliche Vorlesungszeit von 28 Kalenderwochen oder im arithmetischen Mittel von 14 Kalenderwochen pro Semester. Denn zunächst umfasst die Unterbrechung vom 24. Dezember bis 6. Januar – je nachdem, wie genau die Feiertage im jeweiligen Kalenderjahr fallen – in etwa zwei Wochen im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag. Darüber hinaus sind als weitere unterbrechende Tage, die stets in die Vorlesungszeit und auf einen Vorlesungstag von Montag bis Freitag fallen, der erwähnte Dienstag nach Pfingsten sowie die Feiertage Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam zu nennen, also insgesamt weitere vier Tage. Hinzu kommen Feiertage, die zwar in die Vorlesungszeit, aber nicht notwendig auf die Wochentage Montag bis Freitag fallen, nämlich der Tag der Arbeit (1. Mai) und Allerheiligen (1. November). Zwar beginnt das Sommersemester regelmäßig erst nach Ostern. Ausnahmsweise kann aber auch der in § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV benannte Zeitraum von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (also weitere vier auf Montag bis Freitag fallende Unterbrechungstage) zumindest teilweise in der Vorlesungszeit liegen. Nach alldem ist jedenfalls unter Berücksichtigung überschlägiger Durchschnittswerte im Rahmen einer zur Vereinfachung notwendigen pauschalierten Auslegung sowohl von einer durchschnittlich zweiwöchigen Unterbrechung der Vorlesungszeit über die „Weihnachtsferien“ als auch durchschnittlich von einer weiteren einwöchigen Unterbrechung im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag auszugehen (so auch, allerdings unmittelbar zur UniVorlZV, BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 7 CE 20.10022 – BeckRS 2020, 9638 Rn. 10). Insgesamt ergibt die Auslegung danach jährlich bzw. über zwei Semester 28 Kalenderwochen (17 + 14 – 2 – 1 = 28), in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden, also im arithmetischen Mittel pro Semester 14 Kalenderwochen.
75
g) Gemäß § 51 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachrichtungs- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die … hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2011 – 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 – 7 CE 10.10075 – juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 26. 5. 2015 – 7 CE 15.10110 – juris).
76
Nach der inhaltlich nicht zu beanstandenden Berechnung des Antragsgegners beläuft sich der Schwundausgleichsfaktor auf 0,9770. Für das Studienjahr 2024/2025 ergeben sich somit gerundet 113 Studienplätze (110,7303 Studienplätze / 0,9770 = 113,3371 Studienplätze). Bei einer gleichmäßigen Aufteilung auf das Wintersemester 2024/2025 und das Sommersemester 2025 und unter Berücksichtigung der bisherigen Handhabung des Antragsgegners, dass bei ungerader Studienplatzanzahl im Wintersemester ein Studienplatz mehr vergeben wird, ergeben sich somit für das Sommersemester 2025 56 Studienplätze (113 Studienplätze / 2 – abgerundet).
77
h) Danach ist die Kapazität im 1. Fachsemester (im Sommersemester 2025) ausgeschöpft. Nach dem glaubhaften Vorbringen der … mit Schriftsatz vom 13. Mai 2025 sind bei einer Aufnahmekapazität von 56 Studierenden im 1. Fachsemester 58 Studierende immatrikuliert. Hierunter befinden sich keine beurlaubten Studierenden.
78
Auch in den übrigen der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen besteht nach den Berechnungen der Kammer keine freie Kapazität, die etwa im Rahmen des vorklinischen Teils des Studiengangs Humanmedizin am Studienort … eingesetzt werden könnte. So ergibt die entsprechende Berechnung der Kapazität im 1. Semester des Studiengangs Humanmedizin am Studienort … im Sommersemester 2025 eine Kapazität von (gerundet) 178 Studienplätzen, wobei nach der glaubhaften Auskunft der … mit Schriftsatz vom 13. Mai 2025 182 Studierende immatrikuliert sind. Wie bereits ausgeführt ist auch der Bachelor- und Masterstudiengang Molecular Medicine überbucht.
79
Zudem können die Überbuchungen im streitgegenständlichen Studiengang (um 2 Studienplätze) dem Antrag nach § 123 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen. So ergibt sich aus dem geringen Umfang der Überbuchungen kein Anhaltspunkt, dass der Antragsgegner etwa willkürlich Studienplätze losgelöst von der tatsächlichen Kapazität bzw. den entsprechenden Berechnungen vergeben hätte. Im Übrigen besteht mit Blick auf überbuchte Studienplätze kein Anordnungsanspruch. Denn die Antragstellerseite besitzt jedenfalls keinen subjektiv öffentlichrechtlichen Anspruch auf einen der überbuchten Studienplätze. Denn diese sind ihrerseits an Studierende vergeben, die sich hinsichtlich ihrer Studienplätze ebenfalls auf die grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen können (vgl. OVG Greifswald, B.v. 18.6.2008 – 1 N 1/07 – BeckRS 2008, 142985). Dies gilt umso mehr, als sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerseite, Studierenden auf überbuchten Studienplätzen und dem Antragsgegner strukturell vergleichbar einem Konkurrentenstreitverfahren darstellen, wobei sich Studierende auf überbuchten Studienplätzen regelmäßig in dem zentralen Bewerbungsverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung aufgrund besserer Qualifikation gegenüber der Antragstellerseite durchgesetzt haben werden.
80
Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass bis zum Vorlesungsbeginn im Sommersemester 2025 am 23. April 2025 bislang noch nicht berücksichtigte Studienplätze wieder frei geworden sein könnten. So bezieht sich die Mitteilung der … über die Auslastung im Sommersemester vom 13. Mai 2025 auf den Stand zum Vorlesungsbeginn am 23. April 2025. Etwaige Exmatrikulationen oder Höherstufungen in andere Semester nach Vorlegungsbeginn wären dagegen nicht mehr entscheidungserheblich (vgl. zu Exmatrikulationen BayVGH, B.v. 14.02.2017 – 7 CE 17.10003 – BeckRS 2017, 103974 Rn. 8).
81
Im Übrigen stehen vorliegend aufgrund der vollständigen Ausschöpfung der Kapazität auch keine Teilstudienplätze etwa beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zur Verfügung. Solche hat der Antragsgegner ausweislich der übersandten Kapazitätsauslastungen auch nicht eingerichtet.
82
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Ziff. 18.1, 1.5 des Streitwertkatalogs. Da es in den Risikobereich der Antragstellerseite fällt, sofern sie ggf. mehrfach Anträge auf einstweilige Zulassung zum Studium betreffend verschiedene Universitäten gestellt haben sollte, wäre auch unter diesem Gesichtspunkt keine Absenkung des Streitwerts veranlasst (BayVGH, B.v. 25.5.2005 – 7 C 05.10472 – BeckRS 2005, 39363). Soweit lediglich die Beteiligung an einem Vergabeverfahren beantragt ist, führt dies nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts. Denn auschlaggebend ist, dass die Antragstellerseite dem Grunde nach die vorläufige Zulassung zum Studium sowie die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.