Inhalt

OLG Bamberg, Endurteil v. 28.05.2025 – 8 U 53/24 e
Titel:

Referenzzinsbestimmung und Zinsanpassung bei unwirksamen Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

Normenkette:
BGB § 133, § 157, § 308 Nr. 4
Leitsätze:
1. Bei unwirksamen formularmäßigen Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Referenzzins zu wählen, der die durchschnittliche Kapitalbindung und den Charakter der ratierlichen Besparung angemessen abbildet. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zinsreihe von 7-jährigen endfälligen Bundesanleihen der Deutschen Bundesbank kann als sachgerechter Referenzzins für die Zinsanpassung bei langfristigen Prämiensparverträgen mit monatlicher Besparung herangezogen werden. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prämiensparvertrag, Zinsanpassung, ergänzende Vertragsauslegung, Referenzzinssatz, Sachverständigengutachten, Langfristige Kapitalanlage, Verzugskosten
Vorinstanz:
LG Bamberg, Urteil vom 26.07.2024 – 11 O 698/22 Kap
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Urteil vom 28.04.2026 – XI ZR 61/25

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 26.07.2024, Az. 11 O 698/22 Kap, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zinszahlungen aus zwei Prämiensparverträgen.
2
Der Kläger schloss am 17.07.2004 mit der Beklagten zwei Prämiensparverträge ab (Anlage K1 und K2). Die Verträge begannen jeweils am 22.07.2004. Die Beklagte führte einen Vertrag (in der Folge: Vertrag 1) zunächst unter der Nummer 00001, später unter der Nummer 000010, den weiteren Vertrag (in der Folge: Vertrag 2) zunächst unter der Nummer 00002, später unter der Nummer 000020. Nach dem Vertrag 1 sollte der Kläger das Sparziel durch Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 1.000,00 € ansparen, nach dem Vertrag 2 durch Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 2.000,00 €.
3
Unter Ziffer 3 der Sparverträge heißt es jeweils:
„Die … zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, zur Zeit 1,750%, am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres […]“
4
Unter Ziffer 3 findet sich jeweils zudem die Staffelung der Prämien. Danach wird im 3. Jahr erstmals eine Prämie in Höhe von 3% gezahlt. In den Folgejahren erhöht sich die Sparprämie nach und nach bis schließlich im 15. Jahr die Höchstprämie von 50% erreicht ist.
5
Der Kläger zahlte von Juli 2004 bis einschließlich Oktober 2020 (Vertrag 1) bzw. November 2020 (Vertrag 2) auf die beiden Prämiensparverträge die vereinbarten Sparraten von monatlich 1.000,00 € bzw. 2.000,00 €.
6
Die Beklagte kündigte die beiden Verträge jeweils zum 31.12.2020. Die Parteien einigten sich daraufhin auf eine einvernehmliche Beendigung der beiden Verträge zum 02.11.2020 bzw. 18.12.2020. Das von der Beklagten errechnete Sparguthaben einschließlich der von der Beklagten errechneten Zinsen wurde jeweils an den Kläger ausbezahlt.
7
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.07.2022 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 19.07.2022 auf, auf die beiden streitgegenständlichen Sparverträge insgesamt 36.564,43 € Zinsen nachzuzahlen (Anlage K 13).
8
Der Kläger behauptete erstinstanzlich, die von der Beklagten während der Laufzeit des Vertrages vorgenommene Zinsberechnung sei nicht korrekt. Die Zinsen seien vielmehr entsprechend der von der Verbraucherzentrale Bayern (Anlage K9) vorgenommenen Berechnung anhand des Referenzzinses BBK01.WX4260 (gleitend) zu berechnen. Es müsse auch bei der Neuberechnung des variablen Vertragszinses das Äquivalenzprinzip beachtet werden und deshalb nicht der absolute Abstand des Referenzzinssatzes zum variablen Zinssatz bei Vertragsbeginn, sondern vielmehr der anfängliche relative Abstand über die gesamte Vertragslaufzeit gewahrt werden. Schließlich müsse eine fortlaufende monatliche Anpassung erfolgen. Es werde bestritten, dass die Beklagte die von ihr geltend gemachten Parameter ihrer Zinsberechnung auch schon vor 2004 zugrunde gelegt habe. Jedenfalls aber sei der von der Beklagten zugrunde gelegte Referenzzins unangemessen, da er nicht ausreichend berücksichtige, dass es sich vorliegend um eine langfristige Kapitalanlage handele. Es werde bestritten, dass die Beklagte ab 2004 mit einer Vielzahl von Kunden Sparverträge mit entsprechenden Zinsklauseln abgeschlossen habe. Die ausstehenden Zinsen seien noch nicht verjährt.
9
Der Kläger beantragte erstinstanzlich:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.522,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2022, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise/Äußerst hilfsweise: … – wird in der Berufung nicht weiterverfolgt
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.042,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2022, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise/Äußerst hilfsweise: …wird in der Berufung nicht weiterverfolgt
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.751,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 170,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10
Die Beklagte beantragte erstinstanzlich Klageabweisung, erhob die Einrede der Verjährung und behauptete, in der Praxis sei die Mehrzahl der Verträge keineswegs ausschließlich oder weitestgehend ungekündigt bespart worden. Vielmehr seien 1/4 der abgeschlossenen Prämiensparverträge bereits vor Ablauf von 24 Monaten gekündigt worden. Weniger als die Hälfte der Verträge (nicht einmal 45%) hätten nach 10 Jahren überhaupt noch existiert. Dieser Umstand sei für die Bestimmung eines Referenzzinses zu berücksichtigen. Die Beklagte habe ihren Berechnungen fortlaufend den gewichteten und auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundeten Wert bestehend aus den gleitenden Durchschnittssätzen des Sechsmonatsgeldes (BBK01.SU0325G) mit 20%, der Umlaufrendite (BBK01.WZ3454) börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 5 Jahren mit 30% und der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren (BBK01.WZ3459) mit 50% zugrunde gelegt. Dies sei der richtige und angemessene Referenzzins. Zur Wahrung des Äquivalenzprinzips habe die Beklagte auf den absoluten Zinsabstand abgestellt, da eine feste Marge für Kostendeckung, Risikovorsorge und Gewinn benötigt werde. Hinsichtlich des Anpassungsintervalls habe sie sich am am Markt üblichen Vorgehen orientiert, indem sie den Referenzzins quartalsmäßig überprüft und ggf. eine Zinsanpassung vorgenommen habe. Seit sie aufgrund der einschlägigen Entscheidung des BGH im Jahr 2004 gewusst habe, dass die von ihr bislang verwendete Zinsklausel unwirksam sei, habe sie bei den neu abgeschlossenen Prämiensparverträgen eine entsprechende Zinsgleitklausel zum Vertragsbestandteil gemacht. Diese Verträge seien mit dieser Klausel auch von einer Vielzahl von Sparkunden abgeschlossen worden.
11
Zur Ergänzung des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Bamberg vom 26.07.2024 verwiesen.
12
Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. A. eingeholt und mit Urteil vom 26.07.2024 der Klage dergestalt teilweise stattgegeben, als die Beklagte zur Zahlung von 5.205,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2022 verurteilt wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
13
Zur Begründung hat das Landgericht, soweit die in der Berufung noch verfolgten Hauptanträge betroffen sind, ausgeführt, dass Zinsen in Höhe eines Betrags von 2.075,03 € aus dem Vertrag 1 und in Höhe eines Betrags von 3.130,07 € aus dem Vertrag 2 nachzuzahlen seien. Die Formularklausel in Ziffer 3 der Verträge sei jeweils wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Wirksam seien die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes und des anfänglichen Vertragszinses, das einseitige Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten entfalle allerdings ersatzlos. Die Kammer habe daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die maßgeblichen Parameter der Zinsanpassung selbst festzustellen, die in sachlicher Hinsicht (Bindung des Vertragszinssatzes an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz, Festlegung der Anpassungsschwelle) und in zeitlicher Hinsicht (Festlegung des Anpassungsintervalls) dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprächen. Maßgebend für die vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung seien die in dem streitgegenständlichen Vertrag mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ enthaltenen Bedingungen, also die von den Klägern in einem monatlichen Rhythmus zu leistende Spareinlage, die variable Verzinsung der Spareinlage, die ab dem 3. Sparjahr der Höhe nach – bis zu 50% ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie, die Kündigungsfrist von 3 Monaten für den Sparer und der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Beklagten nach Nr. 26 ihrer AGB bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe.
14
Für die vorzunehmenden Zinsanpassungen seien allein Referenzzinssätze für langfristige (Spar-)Einlagen, die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht sind und die Zinsverläufe für vergleichbare Einlagen mit einer (prognostizierten) Laufzeit von 15 Jahren abbilden bzw. diesen möglichst nahekommen, maßgeblich. Eine Zinsanpassung habe konkret nach dem Äquivalenzprinzip bzw. der Verhältnismethode entsprechend den höchstrichterlichen Vorgaben zu erfolgen (BGH, Urteil vom 06.10.2021, Az.: XI ZR 234/20, Rn. 84 ff. und 93 ff., NJW 2022, 311, 317 bzw. 318; BGH, Urteil vom 24.01.2023, Az.: XI ZR 257/21). Die Kammer gehe, gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten davon aus, dass die Anpassung des variablen Zinses nach der nach der Svensson-Methode ermittelten Rendite von 7-jährigen endfälligen Bundesanleihen (Bundesbank-Zeitreihe BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604. R07XX.R.A.A._Z._Z.A) vorzunehmen sei. Entscheidend sei nicht die durchschnittliche Haltedauer, sondern die Konzeption der streitgegenständlichen Verträge als langfristige Besparung bis zur höchsten Prämienstufe. Daraus, dass Gelder über 15 Jahre hinweg angelegt werden, ergebe sich eine durchschnittliche Zinsbindung von 7,5 Jahren. Auch unter Berücksichtigung, dass mehrere Verträge abgeschlossen wurden, ergebe sich vereinfacht dargestellt die beste Abbildung mit Annahme eines Referenzzinses von 7 Jahren. Eine Geldanlage mit effektiver Laufzeit von rund 7 Jahren spiegele daher die Situation am besten wider. Börsennotierte Bundeswertpapiere hätten den höchsten Sicherheitsgrad und seien deshalb der Reihe aus dem Gutachten der Verbraucherzentrale vorzuziehen. Die Reihe aus dem Gutachten der Verbraucherzentrale sei bei Vertragsschluss zudem noch nicht veröffentlicht gewesen. Ein gleitender Durchschnitt sei abzulehnen, da sich ein verständiger Sparer hierauf nicht eingelassen hätte. Die Berechnung nach der Verhältnismethode wahre das Äquivalenzprinzip. Eine (Teil-)Verjährung liege nicht vor, die Gutschrift der Zinsen habe lediglich deklaratorischen Charakter. Eine Verwirkung scheitere am Umstandsmoment.
15
Die Hilfsanträge und die auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten gerichteten Anträge seien unbegründet.
16
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das angegriffene Endurteil vom 26.07.2024 verwiesen.
17
Der Kläger hat gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg Berufung eingelegt und verfolgt die erstinstanzlichen Hauptanträge, soweit die Klage abgewiesen wurde, weiter. Die Hilfsanträge werden nicht mehr weiterverfolgt.
18
Der Kläger wendet sich mit dem Argument gegen das erstinstanzliche Endurteil, das Gericht nehme die ergänzende Vertragsauslegung nicht selbst vor, sondern überlasse diese dem Sachverständigen. Er ist der Auffassung, das Gericht hätte dem Sachverständigen aufgeben müssen, mehrere Berechnungen vorzunehmen und im Anschluss selbst auf Basis der Kriterien des Bundesgerichtshofes eine Auswahl treffen müssen. Tatsächlich habe das Gericht aber die Auswahl dem Sachverständigen überlassen, der auch nur eine Berechnung vorgenommen habe.
19
Die konkrete Berechnung des Sachverständigen sei zudem unrichtig und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH. Die gewählte Reihe mit einer 7-jährigen Restlaufzeit entspreche nicht der Rechtsprechung des BGH, wonach ein Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen sei. Prämiensparverträge seien auf mindestens 15 Jahre ausgelegt. Die streitgegenständlichen Verträge seien bis zur Kündigung über 16 Jahre bespart worden.
20
Es sei unklar, woraus sich die vom Sachverständigen angenommene „mittlere gewichtete Laufzeit“ von 7 Jahren ergebe, offenbar aus der durchschnittlichen Bindungsdauer der einzelnen Sparraten. Dies sei ein unrichtiger Ansatzpunkt, denn der ratierlichen Besparung würde schon dadurch Rechnung getragen, dass jeweils nur geleistete Raten verzinst würden. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 09.07.2024 (Az. XI ZR 44/23) die Auffassung vertreten, die Zinsanpassung könne auf der Grundlage der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8-15 Jahren (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank: Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Börsennotierter Bundeswertpapiere/RLZ von über 8-15 Jahren/Monatswerte, ehemalige Kennung WU9554) erfolgen. Der Bundesgerichtshof habe in derselben Entscheidung ausgeführt, dass gegen Zeitreihen mit 7 Jahren bzw. 9 bis 10 Jahren Restlaufzeit spreche, dass die Sparverträge auch jenseits des 15. Sparjahres noch attraktive Prämien böten. Hieraus müsse abgeleitet werden, dass der vom Landgericht unkritisch übernommene Referenzzinssatz, den der Sachverständige A. erdacht habe, nicht dem Charakter und Wesen der vorliegenden Prämiensparverträge entspreche. Es werde daher beantragt, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, hilfsweise dem Sachverständigen eine Neuberechnung auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des BGH aufzugeben.
21
Ein Anspruch auf die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten bestehe, denn die Beklagte habe sich in Verzug befunden, da bereits im Jahr 2022 für sie erkennbar gewesen sei, dass eine Neuberechnung der Zinsen auf der Grundlage eines geeigneten Referenzzinssatzes nötig gewesen sei.
22
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das Ersturteil.
23
Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
24
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht.
III.
25
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Landgericht Bamberg hat die weitergehenden Zinsansprüche des Klägers, wie dieser sie mit der Berufung noch verfolgt, rechtsfehlerfrei abgewiesen.
26
1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht die ergänzende Vertragsauslegung nicht dem Sachverständigen überlassen. Es hat sich nicht darauf beschränkt, lediglich die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens wiederzugeben und zu übernehmen. Vielmehr hat es diese ausführlich überprüft sowie nachvollziehbar und widerspruchsfrei erläutert, weshalb es die vom Sachverständigen vorgeschlagene Methode der Nachberechnung der Zinsen für überzeugend und interessengerecht hält. Es hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, weshalb es die Herangehensweise des Sachverständigen (die dieser in seinem schriftlichen Gutachten vom 11.03.2024 sorgfältig, ausführlich und differenziert begründet hat) für überzeugend hält. Der Sachverständige hat eingehend erläutert, weshalb der von ihm vorgeschlagene Referenzzins den Vorgaben des Bundesgerichtshofs, wie sie aus finanzwirtschaftlicher Sicht verstanden werden könnten, entspreche. Dies fällt in die Sachkunde des Sachverständigen, derer sich das Gericht bedient.
27
Das Landgericht hat auch erkannt, dass es unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten gibt, und nicht nur begründet, weshalb es den von den Klägern bevorzugten Referenzzins für ungeeignet hält, sondern auch, welche Bedenken es gegen die Heranziehung anderer Referenzzinsreihen hatte.
28
2. Keinen Anhaltspunkt für Fehler bietet auch das Unterlassen des Landgerichts, den Sachverständigen mit Alternativberechnungen zu beauftragen. Hat es sich – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es bei einer Fragestellung wie der vorliegenden nicht nur eine „richtige“ Lösung geben muss – davon überzeugt, dass eine vom Sachverständigen vorgeschlagene und ausführlich erläuterte Berechnungsmethode (zumindest auch) geeignet ist, dem mutmaßlichen Parteiwillen zu entsprechen, besteht keine Veranlassung, weitere mögliche – ebenfalls geeignete – Methoden in Erfahrung zu bringen. Die Bestimmung des Referenzzinses darf nicht vom (betragsmäßigen) Ergebnis her vorgenommen werden, sondern muss auf den mutmaßlichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss abstellen. Hat sich das Gericht daher von einem Referenzzins überzeugt, so kommt es auf die rechnerischen Ergebnisse anderer Berechnungsmethoden nicht an. Zwar wäre es dem Landgericht nicht verwehrt gewesen, weitere Berechnungen vornehmen zu lassen. Es nicht zu tun, ist aber umgekehrt auch nicht fehlerhaft.
29
3. Rechtsfehlerfrei ist auch die Wahl der Zinsreihe von 7-jährigen endfälligen Bundesanleihen (Bundesbank-Zeitreihe BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung.
30
a) Bei der vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung handelt es sich um eine durch das Gericht zu beantwortende Rechtsfrage. Es ist zu entscheiden, welche Regelung die Parteien als redliche Vertragspartner nach Treu und Glauben getroffen hätten, wenn sie bei Vertragsschluss Kenntnis von der Regelungslücke gehabt hätten. Dabei ist auf den vorliegenden Vertragszweck und eine angemessene Abwägung der beiderseitigen Interessen abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 508/15, Rn 29, juris). Bei unwirksamen formularmäßigen Zinsänderungsklauseln, bei denen es sich um deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen handelt, ist im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls geboten (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn 20, juris). Es sind für den aussagekräftigen Referenzzins präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR197/09, Rn 19, juris) und die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2010, XI ZR 52/08, Rn 21, juris). Weil der typische Sparer sich für seine Anlageentscheidung am durchschnittlichen Marktzins vergleichbarer Anlagen orientiert und diese Marktzinsen zugleich die Wiederanlagemöglichkeiten der Banken reflektieren, müssen die mit dem in Rede stehenden Sparvertrag erzielten Erträge (Zinsen und Prämien) über den durchschnittlichen Renditen vergleichbarer Anlagen liegen (so auch Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.03.2025 – 4 MK 2/21, Rn 93, juris).
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Es muss sich um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzins handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und die Bank nicht einseitig begünstigt. Anders als das Landgericht darstellt, muss es sich aber nicht um einen Referenzzins handeln, der bereits bei Vertragsschluss veröffentlicht war. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.07.2024 entschieden hat, können auch spätere Erkenntnisquellen berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 09.07.2024 – XI ZR 44/23 Rn 26, juris).
32
b) Die vom Landgericht zugrunde gelegten Gesichtspunkte geben den Charakter der vorliegenden Verträge zutreffend wieder. Die streitgegenständlichen Verträge sind zunächst davon geprägt, dass sie – bei einem kurzfristigen Kündigungsrecht des Sparers – grundsätzlich auf ein langfristiges Sparen angelegt sind. Dies ergibt sich aus der ab dem 3. Sparjahr zusätzlich zum Zins anfallenden Prämienzahlung in steigender Höhe, beginnend mit 3% und Erhöhung bis auf 50% im 15. Sparjahr. Zwar besteht damit für den Sparer die Möglichkeit, früher aus dem Vertrag auszusteigen, der wirtschaftliche Anreiz, diesen bis zum 15. Jahr zu besparen, ist aber das prägende Element dieser Anlageform. Wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat ausführte, wird mangels exakter Definition üblicherweise bei Anlagen von einem Zeitraum von über 5 Jahren von Langfristigkeit gesprochen. Es handelt sich daher vorliegend um langfristige Anlagen. Nicht abzustellen ist hingegen darauf, dass vergleichbare Verträge, wie die Beklagte vorträgt, häufig deutlich vor Erreichen des 15. Sparjahres gekündigt worden seien und nicht einmal 45% nach 10 Jahren noch bestanden hätten. Denn wie bereits das Landgericht zutreffend ausführt, ist nicht eine retrospektive Betrachtung der insgesamt abgewickelten Verträge entscheidend, sondern die Situation bei Vertragsschluss, für welche die ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist. Zu diesem Zeitpunkt waren die streitgegenständlichen Verträge aber, wie die ansteigende Prämienstaffelung zeigt, auf ein langfristiges Halten bis zum 15. Sparjahr angelegt (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.03.2025 – 4 MK 2/21, Rn 96, juris).
33
Die Verträge unterscheiden sich dabei in erheblicher Weise von einer Anlageform mit Einmalanlage dadurch, dass die Spareinlage durch eine laufende monatliche Einzahlung in gleichbleibender Höhe über die gesamte Laufzeit erbracht wird. Der Sparer muss mithin nicht den gesamten Betrag auf einmal aufbringen, sondern leistet monatlich die vertraglich vereinbarten Beträge. Zudem ergibt sich daraus, dass das vom Sparer aufzubringende Kapital nicht vollständig über die gesamte Vertragsdauer gebunden ist, sondern abhängig vom jeweiligen Einzahlungszeitpunkt unterschiedlich lang. Die in den letzten Anlagejahren eingezahlten Beträge sind damit deutlich kürzer gebunden als die zu Beginn des Vertrags eingezahlten Beträge.
34
c) Der im schriftlichen Sachverständigengutachten vom 11.03.2024 ausführlich dargestellte und vom Sachverständigen in der ergänzenden Anhörung durch den Senat weiter erläuterte Referenzzins entspricht nach Auffassung des Senats den Vorgaben der Rechtsprechung und berücksichtigt den Charakter der streitgegenständlichen Anlagen. Für die vom Kläger im Rahmen der Berufung beantragte Beauftragung eines anderen Sachverständigen gem. § 412 ZPO bzw. eine hilfsweise Neuberechnung besteht daher kein Anlass.
35
aa) Die Zinsreihe von 7-jährigen endfälligen Bundesanleihen (Bundesbank-Zeitreihe BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A) erfüllt einerseits das oben dargestellte Kriterium der Langfristigkeit und trägt darüber hinaus dem Umstand des ratierlichen Besparens Rechnung.
36
Bei ratierlicher Besparung ist über die gesamte Laufzeit des Vertrags das eingesetzte Kapital durchschnittlich etwas unter 7,5 Jahren gebunden. Dies ergibt sich einerseits durch die monatliche Besparung über insgesamt 15 Jahre und andererseits, wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat in nachvollziehbarer Weise ausführte, aus einer unterschiedlichen Gewichtung dergestalt, dass mit zunehmendem Zeitablauf in den Sparvertrag immer mehr Geld bereits eingezahlt und damit gebunden ist.
37
Diese durchschnittliche Bindung des Kapitals über etwas unter 7,5 Jahren muss sich nach Auffassung des Senats in der gewählten Zinsreihe niederschlagen, um sowohl dem Kriterium der Langfristigkeit als auch dem Kriterium der ratierlichen Besparung, welche beide die streitgegenständlichen Verträge aus Sicht des Sparers entscheidend prägen, gerecht zu werden.
38
Nachdem nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Zinsreihe mit einer Dauer von 7,5 Jahren nicht existiert, kommt eine mit einer Dauer von 7 Jahren dieser durchschnittlichen Bindungszeit von etwas unter 7,5 Jahren am nächsten.
39
Die gewählte Zinsreihe entspricht auch der Perspektive der Bank bei Vertragsschluss. Bei der Annahme, dass jährlich genauso viele Prämiensparverträge abgeschlossen werden wie auslaufen, wäre, wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Anhörung ausführte, auch aus Sicht der Bank eine durchschnittliche Laufzeit von 7,5 Jahren anzusetzen.
40
bb) Eine Heranziehung von insgesamt 16 Zinsreihen für jedes Jahr der angelegten Vertragsdauer mit anschließender Bildung eines Durchschnitts ist hingegen abzulehnen. Eine solche Methode wäre rechnerisch äußerst aufwendig und für den durchschnittlichen Sparer wenig nachvollziehbar. Zudem führte der Sachverständige aus, dass sich eine solche Vorgehensweise im Ergebnis wirtschaftlich nicht wesentlich von der von ihm vorgenommenen Berechnung unterscheiden würde. Dass sich ein durchschnittlicher Sparer bei Vertragsschluss auf eine solche, deutlich kompliziertere Vorgehensweise bei ähnlichen Ergebnissen eingelassen hätte, erscheint daher fernliegend.
41
cc) Die gewählte Zinsreihe mit einer – nach den Darstellungen im schriftlichen Sachverständigengutachten (S. 11, 14 f des Gutachtens vom 11.03.2024), dem der Senat insoweit folgt – risikolosen Nullkuponanleihe spiegelt, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch das Anlagerisiko der nahezu ausfallrisikolosen streitgegenständlichen Spareinlagen wider (S. 9 des Endurteils).
42
dd) Hingegen ist keine auf gleitenden Durchschnitten basierende Zinsanpassung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 21.12.2010 – XI ZR 52/08, Rn 23 f, juris; BGH, Urteil vom 25.04.2023 – XI ZR 225/21, Rn 19, juris). Das Landgericht führte hierzu aus, es könne insbesondere bei einem über zehn Jahre hinweg fallenden Zinssatz dazu kommen, dass der Vertragszinssatz nach unten angepasst werden müsse, auch wenn im ersten Vertragsmonat die Zinssätze am Markt relativ stark gestiegen wären. Auf diese mangelnde Transparenz und den kompliziert zu berechnenden Zins hätte sich ein verständiger Sparer nicht eingelassen. Hiergegen wendet sich auch die Berufung des Klägers nicht.
43
ee) Entgegen der Auffassung des Klägers steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2024 (XI ZR 44/23, juris) einer Anwendung der Zinsreihe von 7-jährigen endfälligen Bundesanleihen nicht entgegen. Weder lässt sich dem Urteil entnehmen, dass nur die dort vom Ausgangsgericht angewendete Zinsreihe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung herangezogen werden dürfe, noch dass die oben dargestellte Ansparphase keine Berücksichtigung finden dürfe (so auch Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.03.2025 – 4 MK 2/21, Rn 97, juris).
44
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung, anders als der Kläger meint, auch nicht ausgeführt, dass gegen Zeitreihen mit 7 Jahren bzw. 9 bis 10 Jahren Restlaufzeit spreche, dass die Sparverträge auch jenseits des 15. Sparjahres noch attraktive Prämien böten. Er hat insoweit nur das Urteil der Vorinstanz wiedergegeben (Rn. 12) und sich im Anschluss mit der von der Vorinstanz gewählten Zinsreihe auseinandergesetzt (ab Rn. 17), nicht aber mit den von der Vorinstanz nicht gewählten Reihen.
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Auf Basis der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen ist der Senat zudem der Auffassung, dass die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren mit der Bezeichnung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (ehemalige Zeitreihe WU9554; vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 – XI ZR 44/23, juris) die oben dargestellten Kriterien nicht besser abbildet. Dies ergibt sich zum einen aus dem oben bereits herausgearbeiteten Umstand der Abbildung der durchschnittlichen Kapitalbindung, welche gerade nicht 8 bis 15 Jahre beträgt. Zudem zeigte der Sachverständige auf, dass die Zusammensetzung der genannten Zeitreihe der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere jeweils davon abhänge, welche Anleihen gerade auf dem Markt angeboten würden. Damit ergibt sich insoweit ein gewisses Zufallsmoment, da die Laufzeiten von 8 bis 15 Jahren nicht gleichmäßig abgebildet sein müssen. Der mutmaßliche Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluss spricht jedenfalls nicht zwingend dafür, sich bei einem langfristigen Vertrag diesem zusätzlichen Zufallsmoment zu unterwerfen.
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Zudem zeigte der Sachverständige, ergänzend angehört, nachvollziehbar die Unsicherheit auf, dass sich bei Vertragsbeginn die Zinsentwicklung der nächsten 15 Jahre regelmäßig nicht vorhersehen lasse, so dass sich auch zu diesem Zeitpunkt nicht sagen lasse, welche der beiden angesprochenen Zinsreihen sich für den Sparer günstiger entwickeln werde. Damit könnten – wie bespielhaft anhand der im Senatstermin übergebene Anlage ersichtlich – zeitweise zwischen den beiden Zinsreihen nahezu keine Unterschiede bestehen oder Niedrigzinsphasen dazu führen, dass die ausgegebenen Bundesanleihen, die im Durchschnitt eine längere Laufzeit haben, zu Abweichungen zugunsten des Sparers führen. Bei einer umgekehrten Zinsentwicklung von einer Niedrig- zu einer Hochzinsphase, wäre hingegen die Zeitreihe der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren für den Sparer tendenziell ungünstiger gewesen.
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4. Das erstinstanzliche Endurteil ist auch insoweit zutreffend, als das Landgericht die Anträge auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,80 € und der Kosten der bei der Verbraucherzentrale vorgenommenen Berechnung in Höhe von 170,00 € abgewiesen hat.
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Hinsichtlich der Sachverständigenkosten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur nicht vertragskonformen Berechnung durch die Verbraucherzentrale verwiesen (S. 14 des Endurteils vom 26.07.2024). Auch die Würdigung des Landgerichts, zum Zeitpunkt des Entstehens der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten habe sich die Beklagte noch nicht in Verzug befunden, ist rechtsfehlerfrei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des Klägervertreters auf die Rechtsprechung im Jahr 2020 bzw. 2022 und die sich daraus ergebende Unklarheit, welche Referenzzinsen ggf. heranzuziehen seien.
IV.
49
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, S. 2, 711 ZPO.
V.
50
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor. Insbesondere ist die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, denn weder steht die Entscheidung im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte noch – wie oben dargestellt – zu den insoweit maßgeblichen Vorgaben des Bundesgerichtshofs.