Titel:
Kostenauferlegung bei vergleichsweiser Rücknahmezusage der Drittanfechtungsklage im Kündigungsschutzverfahren
Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
Verpflichtet sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren vergleichsweise zur Rücknahme der Drittanfechtungsklage gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamts und wird das verwaltungsgerichtliche Streitverfahren gleichwohl nur übereinstimmend für erledigt erklärt, entspricht es unter Berücksichtigung der Wertungen des Klagerücknahmeversprechen der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO dem klagenden schwerbehinderten Arbeitnehmer aufzuerlegen. (Rn. 2)
Auf die Erledigungserklärung der Beigeladenen kommt es nicht an, wenn die Hauptparteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anfechtung einer Zustimmung zur Schwerbehindertenkündigung, Klagerücknahmeversprechen im arbeitsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der, Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Klagerücknahmeversprechen, Billigkeitserwägung, Außergerichtliche Kosten, Gerichtskostenfreiheit, Auffangwert, übereinstimmende Erledigungserklärung
Fundstelle:
FDArbR 2026, 946020
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Hauptparteien haben die Hauptsache mit den am 1. Oktober 2025 bzw. am 2. Oktober 2025 bei Gericht eingegangenen Erklärungen für erledigt erklärt. Auf die Erledigungserklärung der Beigeladenen kommt es nicht an (Zimmermann-Kreher in BeckOK VwGO, 74. Ed. 1.7.2025, § 161 Rn. 11). Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
2
Vorliegend hat sich die Klägerseite gemäß Ziffer 8 des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 19.09.2025 zur Klagerücknahme im hiesigen Verfahren verpflichtet, gleichwohl die Sache nur für erledigt erklärt. Es entspricht unter Berücksichtigung der Wertungen des Klagerücknahmeversprechens, das nicht zwingend zwischen dem Kläger und einem Hauptbeteiligten ergehen muss (Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL Februar 2025, § 92 VwGO Rn. 9), der Billigkeit, die Klägerseite mit den Kosten zu belasten. Sie wäre aufgrund des Klagerücknahmeversprechens im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich bereits aus prozessualen Gründen unterlegen.
3
Die Kostenentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Beigeladene die außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, da sie keinen Antrag gestellt und damit selbst gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko übernommen hat.
4
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
5
Gegenstandswert ist der Auffangwert (§§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 RVG, § 52 Abs. 2 GKG; ausführlich BayVGH, B.v. 28.1.2020 – 12 C 19.2335).