Titel:
Voraussetzungen und Grenzen der Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer ärztlicher Ausbildungsnachweise bei unzureichender Dokumentation des vorgelegten Curriculums
Normenketten:
BÄO § 3 Abs. 3 S. 1, S. 4
ÄApprO § 38
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Bestehen durchgreifende Zweifel, ob eine Universität Lehrinhalte des humanmedizinischen Studiums für die Gleichwertigkeitsprüfung zur Verfügung stellen kann, scheidet eine Gleichwertigkeitsprüfung aufgrund eines in einem anderen Verwaltungsverfahren angefertigten „Mustergutachtens“ von vornherein aus. (Rn. 74)
2. Es besteht kein Anspruch auf die Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 BÄO, ob wesentliche Defizite in der theoretischen Ausbildung durch Berufspraxis ausgeglichen wurden, wenn bereits keine verwertbare Grundlage (Curriculum) für einen Vergleich besteht. (Rn. 76)
3. Der Ausschluss des Anspruchs auf eine Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO kann zeitlich auch im gerichtlichen Verfahren einer weiteren Erforschung des theoretischen Ausbildungsstandes entgegenstehen, wenn sich die Unangemessenheit der Prüfung erst im gerichtlichen Verfahren ergibt. (Rn. 79)
1. Nach § 3 Abs. 6 S. 1 Nr. 6 BÄO ist es Aufgabe und Risiko des Antragstellers, die für die Gleichwertigkeitsprüfung notwendigen Nachweise herbeizuschaffen. Die Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist eingeschränkt. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Eins-zu-Eins-Überprüfung der Gleichwertigkeit des theoretischen Ausbildungsstands kann aufgrund des technischen und medizinischen Fortschritts, des demographischen Wandels und der Digitalisierung des Berufsalltags von Medizinern nicht allein anhand der Fächer-Stunden-Noten-Übersicht erfolgen. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anspruch auf Erteilung der ärztlichen Approbation, Verwertbarkeit eines Curriculums für eine Gleichwertigkeitsprüfung (Abschluss 1988 in Armenien), Unangemessener zeitlicher oder sachlicher Aufwand des Nachweises der erforderlichen, Kenntnisse und Fähigkeiten, Gleichwertigkeitsprüfung, Ausbildungsnachweis, Kenntnisprüfung, Beweislast, Mitwirkungsobliegenheit, Sachverständigengutachten, Approbationsversagung, Approbation, Curriculum, Armenien, Universität Yerewan, Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe, Drittstaat, Lehrinhalte, unangemessener Aufwand, Fächer-Stunden-Noten-Übersicht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt im Wesentlichen im Wege der Versagungsgegenklage die Verpflichtung des Beklagten, die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers anzuerkennen und dem Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts die Approbation als Arzt zu erteilen.
2
Streitig war zuletzt die Feststellung der Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes seiner theoretischen Ausbildung zum Arzt an der Universität Yerewan.
3
Der Kläger beantragte unter dem 05.11.2020 beim Beklagten die Erteilung der Approbation als Arzt.
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In der im weiteren Verlauf durchgeführten Gleichwertigkeitsprüfung durch die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) sollte die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers geprüft werden.
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Mit Gutachten der GfG vom 02.07.2025 wurden Unterschiede im Ausbildungsvergleich festgestellt. Die im Gutachten festgestellten Defizite des Klägers in seiner praktischen Ausbildung wurden im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens unstreitig zumindest ausgeglichen. Es wurde im Gutachten weiter festgestellt, dass die Fächer-Stunden-Noten-Übersicht (FSNÜ) nicht mit dem eingereichten Curriculum übereinstimme. Die Fächer „Leibeserziehung“, „Fakultät für Heilkunde und ärztliche Kontrolle“, „Fremdsprachen“, Einführung in die Fachrichtung“, „Sowjetisches Recht“, „Militär- und Notfallkurs“ und Spezialisierung: Innere Krankheiten“ seien in der FSNÜ benannt und dokumentiert, jedoch fänden sich diese Themen im Curriculum nicht wieder. Aufgrund dessen könne eine Bewertung der genannten Fächer nicht stattfinden. Zudem passe das Curriculum nicht zur Studienzeit des Antragstellers. Nach bisherigen Erfahrung mit Curricula der Universität … könne sich das vorgelegte Curriculum allenfalls auf wenige Jahre zurückliegende Abschlüsse beziehen, jedoch nicht auf Abschlüsse aus dem Jahr 1998. Da eine inhaltliche Prüfung der theoretischen ärztlichen Grundausbildung nicht habe durchgeführt werden können, könne die mehrjährige Berufserfahrung des Antragstellers in der Russischen Föderation nicht zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede herangezogen werden.
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Mit Bescheid vom 05.07.2025 wurde festgestellt, dass der Ausbildungsstand des Klägers im Vergleich zu der entsprechenden deutschen Qualifikation Unterschiede aufweist (Ziffer 1). Ferner wurden Gebühren (200,00 EUR) und Auslagen (1773,00 EUR) für den Bescheid erhoben (Ziffer 2).
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Zur Begründung führte der Beklagte, soweit hier interessierend aus, dass er sich der Bewertung des Gutachtens hinsichtlich des Ausbildungsvergleichs anschließe. Eine Bewertung und Aussage über den theoretischen Ausbildungsstand sei derzeit nicht möglich und demnach nicht als gleichwertig zu betrachten. Daneben führte der Beklagte aus, dass ein Ausgleich von wesentlichen Ausbildungsunterschieden im Wege der Berufspraxis gem. § 3 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 5 BÄO beim Kläger nicht möglich sei. Es habe durch die vorliegenden Dokumente keine ausreichende Bewertung über die theoretische Ausbildung stattfinden können.
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Mit Schriftsatz des vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2024, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob der Kläger Klage mit den Anträgen:
1. Der Feststellungsbescheid der Regierung von … vom 5. Juli 2024 (Geschäftsnummer: …) wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anzuerkennen und dem Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts die Approbation als Arzt zu erteilen.
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Der Kläger sei bemüht, die festgestellten Defizite durch Berufstätigkeit auszugleichen.
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Mit Schriftsatz vom 08.08.2025 beantragte der Beklagte:
Die Klage wird abgewiesen.
11
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen des Approbationsverfahrens erklärt habe, sämtliche ausbildungsrelevanten Unterlagen sowie Arbeitszeugnisse vollumfänglich eingereicht zu haben. Dem Beklagten liege dementsprechend die vom Kläger unterschriebene Vollständigkeitserklärung vor. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nun doch Unterlagen in Kenntnis der festgestellten Defizite nachreichen möchte. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass Angaben und Unterlagen, die zu Beginn des Verfahrens zum Gegenstand des Vorbringens gemacht worden seien, glaubhafter die tatsächlich erbrachten Kenntnisse bzw. Leistungen dokumentieren würden, da spätere Einlassungen den sachlich und rechtlichen Vorhaltungen angepasst werden könnten. Die Prüfung der nachgereichten Unterlagen könne allenfalls auf Antrag nach Art. 51 BayVwVfG erfolgen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass neben den praktischen Defiziten eine Bewertung über den theoretischen Ausbildungsstand nicht möglich sei. Es werde auf den Feststellungsbescheid vom 05.07.2024 verwiesen. Ein Ausgleich der theoretischen Ausbildung durch Berufserfahrung sei demnach denklogisch unrealisierbar.
12
Mit Schriftsatz des vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.09.2024 wurde mitgeteilt, dass der Kläger inzwischen von der … Universität … eine Stellungnahme zu den Defiziten bzw. zu den Abweichungen im Curriculum erhalten habe.
13
Mit Schriftsatz des vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 13.11.2024 wurde weiter zur Begründung der Klage vorgetragen. Der Kläger habe die Staatliche Medizinische Universität … um eine Stellungnahme zu den Ausführungen der GfG und dem ihm von der Universität übersandten Curriculum gebeten. Insoweit werde in der Stellungnahme ausgeführt, dass das Nichtvorhandensein mancher Lehrgänge in dem dem Kläger gewährten Paket (Curriculum) (z.B. „Körperkultur, Krankengymnastik und medizinische Kontrolle“: 196 Stunden, „Sowjetisches Recht“: 40 Stunden) an den stilistischen qualitativen und technischen Unterschieden (der Auskünfte) der primären Archivunterlagen liege sowie an der Tatsache, dass in der Studienzeit des Klägers (1992-1998), in der frühen postsowjetischen Phase der neuen unabhängigen Republik Armenien, die Dokumentation, Organisationsprinzipien, Struktur und der Inhalt des Studienbetriebs hauptsächlich aufgrund der zum Zeitpunkt des Zerfalls der Sowjetunion geltenden nationalen Normen und Standards geregelt worden seien, nach denen keine ausführliche Beschreibung der Lehrgänge (Module) vorgesehen gewesen sei.
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Das Fehlen dieser Fächer habe keine Relevanz für die Vergleichbarkeit der vom Kläger in Armenien absolvierten medizinischen Ausbildung mit einem in Deutschland abgeschlossenen Medizinstudium. Anders als bei einem in Deutschland absolvierten Studium hätten Studiengänge in der UdSSR und auch postsowjetische Studiengänge die Eigenart, dass die Anfangssemester auch Bereiche und Fächer beinhalteten, die hier eher der Sekundarstufe II, d.h. der gymnasialen Oberstufe, zugeordnet werden könnten. Exemplarisch zeige sich dies deutlich an den Fächern „Fremdsprache“, „Sowjetisches Recht“ oder „Leibeserziehung“, d.h. Sportunterricht. Diese Fächer seien mit den später erfolgten Studienreformen entfallen. Das vom Kläger vorgelegte Curriculum könne daher im Rahmen der durchzuführenden Gleichwertigkeitsprüfung vollumfänglich verwendet werden.
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Mit Schriftsatz vom 15.01.2025 wurde u.a. ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der postgradualen Tätigkeit kein Ausgleich des theoretischen Defizits habe erreicht werden können. Die Klage sei unbegründet, da der negative Feststellungsbescheid rechtmäßig erlassen worden sei und der Kläger dadurch nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt sei. Eine Approbation sei zu erteilen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung alle fachlichen und persönlichen Voraussetzungen des § 3 BÄO bestünden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da eine Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht gegeben sei. Der Ausbildungsstand des Klägers weise im Vergleich zu der entsprechenden deutschen Qualifikation wesentliche Unterschiede auf. Die GfG habe in dem Gutachten über die Gleichwertigkeit der Ausbildung des Antragstellers vom 02.07.2024 darauf hingewiesen, dass die FSNÜ nicht mit dem eingereichten Curriculum übereinstimme. Zudem bestünden Zweifel dahingehend, dass das von der Universität ausgegebene Curriculum die Lehrinhalte beinhalte, die auch tatsächlich in dem angegebenen Studienzeitraum gelehrt worden seien. Der GfG sei es aufgrund ihres Erfahrungsschatzes möglich zu beurteilen, dass sich das beigefügte Curriculum nicht auf Abschlüsse aus dem Jahr 1998 beziehen könne. Den Zweifeln der GfG habe sich der Beklagte angeschlossen. Der Kläger habe daraufhin Unterlagen der Universität … nachgereicht, in welcher Stellung zu den oben genannten Zweifeln der GfG bezogen werde. Der Beklagte habe die Stellungnahme nochmals an die Sachverständige der GfG weitergeleitet. Diese komme zu dem Ergebnis, dass die Stellungnahme der Universität … das Ergebnis bestätige, auf welches die Gutachterin bereits im Gutachten eingegangen sei. Zur Zeit des Studiums des Klägers seien keine ausführlichen Beschreibungen der Lehrgänge (Module) vorgesehen gewesen. Damit werde bestätigt, dass das eingereichte Curriculum nicht zum Studienzeitraum des Klägers passe. Auf Grundlage der FSNÜ könne kein detailliertes Gutachten erstellt werden, da keine Inhalte erkennbar seien. Zudem werde hierbei nochmals aufgeführt, dass der Kläger zwar Berufserfahrung gesammelt habe, jedoch nicht in allen Fachbereichen. Da eine Bewertung der einzelnen theoretischen Fächer nicht möglich sei, sei auch eine Beurteilung des postgradualen Ausgleiches ausgeschlossen. Die theoretische Ausbildung bleibe auch nach Vorlage der weiteren Unterlagen als defizitär bestehen, da das Curriculum nicht als bewertbare Grundlage verwendet werden könne.
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Die Stellungnahme der GfG vom 11.12.2024 lautet auszugsweise wie folgt:
„die Gutachterin hat sich die Stellungnahme der Universität angeschaut. Die Universität führt aus, dass in Armenien zur Zeit des Studiums des Antragstellers ‚keine ausführliche Beschreibung der Lehrgänge (Module) vorgesehen war‘. Die Uni bestätigt damit genau das, was die Gutachterin geschrieben hat, nämlich dass das eingereichte Curriculum nicht zum Studienzeitraum passen kann. Auf der Grundlage der angefügten Fächer-Stunden-Übersicht kann kein detailliertes Gutachten erstellt werden, es sind keine Inhalte erkennbar. Zudem wurde im Gutachten bestätigt, dass der zeitliche Umfang der Ausbildung in Ordnung ist, es ergeben sich also keine neuen Erkenntnisse aus der Tabelle.
Für genau diesen Fall, die erforderlichen Unterlagen können unverschuldet nicht beigebracht werden, sieht das Gesetz die Kenntnisprüfung vor. Zudem ist zu bedenken, dass die Ausbildung lange zurückliegt. Zwar hat [der Kläger] Berufserfahrung, aber bestimmt nicht in allen Fachbereichen. Insofern bestehen doch schon deshalb Zweifel an der Gleichwertigkeit mit einer heutigen Ausbildung.“
17
Mit Schriftsatz vom 22.04.2025 wurde seitens des Bevollmächtigten des Klägers ergänzend u.a. vorgetragen, dass der Kläger unstreitig im Zeitraum zwischen 1992 bis 1998 Humanmedizin an der … Universität … studiert habe. Die Ausführungen aus der Stellungnahme der Universität vom 29.08.2024 ergäben bei genauer Betrachtung, dass das vom Kläger eingereichte Curriculum anhand der in der Hochschule aufbewahrten Archivmaterialien erstellt worden sei. Es handele sich damit um eine Replikation des Lehrplans. Aus der Stellungnahme gehe hervor: „Das Paket der Unterlagen wurde anhand der in der Hochschule aufbewahrten Archivmaterialen erstellt.“ Das vorgelegte Curriculum sei verwertbar und für eine Vergleichung geeignet. Dem stehe nicht entgegen, dass gleichzeitig beschrieben werde, dass in der Studienzeit des Klägers von 1992 bis 1998 keine ausführliche Beschreibung der Lehrgänge (Module) vorgesehen gewesen sei. Die Universität habe schließlich eindeutig bestätigt, dass das eingereichte Curriculum aus Archivunterlagen heraus nachvollziehbar erstellt bzw. wiederhergestellt worden sei. Allein der Umstand, dass eine detaillierte Beschreibung des Lehrplans im Studienzeitraum des Klägers vorgesehen gewesen sei, führe nicht zum zwingenden Schluss, dass das aus den Archivunterlagen heraus replizierte Curriculum nicht den tatsächlichen Studienverlauf abbilde.
18
Weiterhin bleibe anzuführen, dass die von der Gutachtensstelle im Ausgangsgutachten beanstandete Passage wie „History of Medicine: Medicine in the first part oft he XXI Centuries (S. 114)“ für die Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands als unwesentlich zu erachten wäre.
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Auch unerheblich sei es, dass im Fall des Klägers die Fächer „Leibeserziehung“, „Fremdsprache“, „Sowjetisches Recht“, „Militär und Notfallkurs“ und „Spezialisierung Innere Krankheiten“ in der FSNÜ zwar stundenmäßig dokumentiert sei, indes in dem vorgelegten Curriculum nicht erwähnt werde. Selbst wenn man diese Fächer aus der FSNÜ herausnehmen würde, würde dies kein Defizit in einem Kernfach nach sich ziehen. Es gebe auch keinen zwingenden Grund dafür, alle Fächer aus der FSNÜ detailliert und aufgeschlüsselt niederzuschreiben.
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Es müsse bedacht werden, dass der Kläger in einer Zeit des Umbruchs und des Wandels studiert habe, und zwar nicht nur im westlichen Europa, sondern vor allem in den ehemaligen Ostblockstaaten wie Armenien. Es erscheine überdehnt und überzogen, die Anforderungen, die gegebenenfalls heute von den Universitäten bei der Erstellung eines Lehrplans abverlangt werden bzw. heute gelten, auf die damalige Zeit, in der Digitalisierung noch ein Fremdwort gewesen sei, zu übertragen.
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Im Ergebnis gehe es fehl, sich gegen eine Begutachtung der theoretischen ärztlichen Grundausbildung allein mit der Begründung, dass das eingereichte Curriculum aufgrund von stilistischen Unzulänglichkeiten nicht zum Kläger passen würde, zu verwahren. Es wäre geboten und angezeigt gewesen, wenn der Beklagte der Gutachtenstelle aufgegeben hätte, die Gleichwertigkeit der theoretischen ärztlichen Grundausbildung zu überprüfen, selbst wenn die Überprüfung für den Fall, dass das vorgelegte Curriculum auf den Kläger hypothetisch zutreffen würde, erfolgen würde. Dies sei indes nicht erfolgt.
22
Es werde davon ausgegangen, dass beispielsweise die GfG über entsprechende Lehrpläne in der eigenen Datenbank verfüge und auf diese ohne Weiteres zugreifen könne.
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Mit Schriftsatz des Beklagten vom 20.05.2025 wurde zur theoretischen Ausbildung des Klägers ausgeführt. Die GfG gehe in ihrem Gutachten vom 02.07.2024 detailliert darauf ein, dass das eingereichte Curriculum nicht zur Studienzeit des Klägers passen könne. Der Kläger habe das Studium im Jahr 1998 abgeschlossen, dokumentiert sei jedoch der Punkt „Medicine in the first part oft he XXI centuries“. Eine Lehre dieses genannten Faches über die Medizin des 21. Jahrhunderts sei im Jahr 1998 denklogisch nicht möglich. Auch wenn dieses Fach für die Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als unwesentlich erachtet werde, so gebe dieses doch deutliche Hinweise auf den Zeitraum des ausgestellten Curriculums, welches nicht mit den Studienzeiträumen des Klägers übereinstimme.
24
Die Zweifel der GfG dahingehend, dass das von der Universität ausgegebene Curriculum nicht die Lehrinhalte beinhalte, die auch tatsächlich in dem angegebenen Studienzeitraum gelehrt worden seien, seien dementsprechend haltbar.
25
Die GfG verfüge über entsprechende Lehrpläne und einen über Jahre aufgebauten Erfahrungsschatz auf welchen in diesem vorliegenden Fall zurückgegriffen worden sei. Aufgrund dessen sei eine Beurteilung dahingehend möglich gewesen, dass das vom Kläger eingereichte Curriculum allein schon wegen der Fachinhalte und Jahresangaben allenfalls auf wenige Jahre zurückliegende Abschlüsse bezogen werden könne, jedoch nicht auf das Abschlussjahr 1998.
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Lehrpläne aus der Datenbank der GfG zu verwenden wäre zudem nicht zielführend, sollte doch die Gleichwertigkeit der Ausbildung anhand der personalisierten und datierten Curricula der Antragsteller bewertet werden. Das Curriculum des Klägers sei zudem undatiert. Es könne nicht mit erforderlicher Sicherheit auf die Gültigkeit des Curriculums im Studienzeitraum 1992 – 1998 geschlossen werden, sodass eine valide Bewertung über den theoretischen Ausbildungsstand des Klägers nicht möglich sei.
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Eine weitere Stellungnahme, welche von der Beklagten von den Sachverständigen der GfG eingeholt worden sei, bestätige lediglich die im Gutachten aufgeworfenen Zweifel. Weitere Gutachten dahingehend, ob das vorgelegte Curriculum mit dem Studienzeitraum des Klägers übereinstimme, seien nicht erforderlich, da eine ausführliche Bewertung durch die GfG bereits durchgeführt worden sei.
28
Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass das Alter der Ausbildung des Klägers keine abweisende Haltung der GfG gegenüber Medizinern, welche ihren Abschluss vor dem Jahr 2000 absolviert hätten, darstelle, sondern lediglich eine Aussage darüber, dass sich die Ausbildung der Ärzte, aufgrund des technischen und medizinischen Fortschritts verändert habe und neu eingeführte Fächer und Querschnittsbereiche noch nicht gelehrt worden seien und Erfahrungen in modernen Verfahren noch nicht haben vorliegen können.
29
Mit Schriftsatz vom 24.06.2025 führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dass der Beklagte wiederholt darauf verweise, dass das vorgelegte Curriculum nicht zum Kläger passen könne. Demnach werde im Curriculum der Punkt „Medicine in the first part of the XXI centuries“ aufgeführt, was denklogisch nicht passen könne. Der vorgenannte Punkt könne damit bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit entfallen. Es sei jedoch nicht geboten, dem Kläger per se die ärztliche theoretische Grundausbildung in Gänze abzusprechen. Das vorgelegte Curriculum sei – wie vorgetragen und von der Universität bescheinigt – aus Archivunterlagen zusammengestellt worden. Es sei vorstellbar, dass es sich bei dem beanstandeten Punkt um ein redaktionelles Versehen handele. Wenn der Beklagte vortrage, dass die GfG über einen profunden Erfahrungsschatz verfüge und auf ältere Begutachtungen zurückgreifen könne, so erscheine es mehr als angezeigt, dem Beklagten aufzugeben, auf ein Mustergutachten der Gutachtenstelle bezogen auf die vorliegenden Studienjahre zurückzugreifen. Hiergegen verwahre sich der Beklagte. Gründe hierfür würden jedoch nicht genannt. Der Beklagte könne nicht allen Ernstes behaupten, dass der Kläger nicht studiert habe. Der Beklagte werde sicherlich im nächsten Schriftsatz vortragen, dass er entsprechendes nicht behaupte und das Studium nicht in Abrede stelle. De facto tue der Beklagte aber dies, indem er sich einer Beurteilung entziehe. Es dürfte dem Beklagten bekannt sein, dass in entsprechenden Konstellationen in der Verwaltungspraxis nicht selten auf einschlägige Mustergutachten zurückgegriffen werde. Vorliegend sei abzuwägen: Spreche man dem Kläger die theoretische Grundausbildung in Gänze ab, was der Beklagte mache oder gehe man sachangemessen in eine Überprüfung.
30
Daneben legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben der Universität … vom 05.05. und 08.05.2025 vor (Bl. 669 ff. der Gerichtsakte). Hieraus folge die Bestätigung, dass das vorgelegte Curriculum Fehler dahingehend beinhalte, als dass Themen zur Geschichte der Medizin (Medizin der ersten Hälfte des XXI Jahrhunderts) aufgeführt worden seien. Es werde bestätigt, dass dieses Themengebiet nicht Gegenstand der humanmedizinischen Ausbildung des Klägers gewesen sei. Die Universität wäre bereit, dem Kläger einen fehlerlosen überarbeiteten Lehrplan in englischer Sprache im Fachbereich Allgemeinmedizin auszustellen.
31
Aus dem Schreiben der Universität … vom 05.05.2025 geht u.a. hervor:
„Im an … am 20.09.2019 (Ausgansnummer … vom 20.09.2019) gegebenen Paket (Seite 115, Punkt 12 …) gibt es tatsächlich einen kleinen Fehler, und zwar geht es um Benennung eines von 12 Themen des Moduls „Geschichte der Medizin“: statt „Russian and European medicine of XVIII-XX centuries“ – „Russian and European medicine of XVIII-XX centuries. Medicine in the first part of XXI centuries“. Die Rechtsanwältin von … bitte Sie, „die Universität zu verpflichten…, 1. einen Studienplan auszustellen, wo der Fehler bezüglich des Moduls mit dem Titel „Medizin der ersten Hälfte des XXI Jahrhunderts“ beseitigt ist. Wir möchten sagen, dass solch ein Fach im Bildungsprogramm der …Universität … weder früher noch jetzt gibt. Wie im vorherigen Punkt vermerkt, ist dies eine Benennung eines der 12 Fächer des Moduls „Geschichte der Medizin“. Darüber haben wir unsere Stellungnahme zum Ausdruck gebracht.“
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Mit Schriftsatz des Beklagten vom 15.07.2025 wird auf die Schriftsätze vom 15.01.2025 und 20.05.2025 verwiesen. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen und hege auch keine Zweifel daran, dass der Kläger überhaupt studiert habe. Jedoch könne der Beklagte den Zweifeln der GfG dahingehend, dass das von der Universität ausgegebene Curriculum nicht die Lehrinhalte beinhalte, die auch tatsächlich in dem angegebenen Studienzeitraum gelehrt worden seien, nicht ignorieren. Es liege sowohl ein ausführliches Gutachten der GfG vom 02.07.2024 sowie eine weitere Stellungnahme der Gutachterstelle vor, in welchen jeweils ausführlich auf die besagten Zweifel eingegangen werde. Aufgrund dieser Zweifel sei ein Zurückgreifen auf ein Mustergutachten nicht zielführend.
33
Eine erneute gutachterliche Überprüfung würde, aufgrund des Vorliegens eines bereits ausführlichen Gutachtens, nicht der gängigen Praxis entsprechen. Zudem müsste hierbei ein vollständig neues Gutachten erstellt werden, vor allem in Hinblick auf die Einreichung weiterer Unterlagen u.a. eines fehlerlosen überarbeiteten Lehrplans. Ein anderes Ergebnis der Begutachtung könne ferner nicht sichergestellt werden.
34
Mit Schriftsatz des Klägers vom 10.09.2025 wurde angeregt, ein Mustergutachten als Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung zu verwerten.
35
Mit Schriftsatz des Beklagten vom 13.10.2025 wurde ausgeführt, dass der negative Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 BÄO rechtmäßig sei, da sämtliche in § 38 ÄApprO aufgeführten Angaben enthalten seien. Insbesondere sei im Feststellungsbescheid festgestellt worden, dass die theoretische Ausbildung des Klägers im Vergleich zur inländischen Ausbildung aus den genannten Gründen nicht bewertet werden könne, sodass hieraus klar zu entnehmen sei, dass die gesamte theoretische Ausbildung und somit sämtliche Fächer als defizitär zu betrachten seien (im Bescheid unter II 2.1 sowie II 2.2). Auch sei die Berufspraxis im Rahmen der Prüfung, ob die festgestellten theoretischen Defizite hierdurch ausgeglichen worden konnten, berücksichtigt (im Bescheid unter II 2.2.). Die vorgelegten Unterlagen zur Berufspraxis seien mangels inhaltlich ausreichender Bewertung nicht zu einem Ausgleich bzw. Teilausgleich der vollumfänglich festgestellten Defizite herangezogen worden. Damit sei ein klares und unmissverständliches Ergebnis bezüglich der vom Kläger absolvierten theoretischen Ausbildung festgestellt worden, das im Einklang mit den Vorgaben aus § 38 ÄApprO stehe.
36
Mit Schriftsatz vom 27.10.2025 übersandte der Bevollmächtige des Klägers eine weitere Stellungnahme der Universität des Klägers. In dieser wurden die vom Kläger studierten „Grundfragen“ nach Modulen aufgefächert mit der jeweiligen Anzahl der akademischen Stunden des Lehrprogramms. Es seien auch entsprechende praktische Fertigkeiten im Rahmen von Studienpraktika erworben worden. Ferner findet sich eine weitere Aufzählung der studierten Module mit den jeweiligen akademischen Stunden des Lehrprogramms.
37
Mit ergänzender Stellungnahme vom 07.11.2025 führte die GfG weiter aus: Die GfG habe seit 2016 bis dato insgesamt 74 Gutachten zu der Universität des Klägers erstellt. 15 Abschlüsse seien dabei aus den 1990er-Jahren und 59 Abschlüsse aus den Jahren 2000-2023 bewertet worden. Somit verfüge die GfG über fundierte Kenntnisse der Lehrinhalte der Ausbildung der Universität des Klägers.
38
Von den genannten Fällen seien die Curricula in 14 Fällen aus folgenden Gründen abgelehnt und nicht in die Bewertung einbezogen worden:
- zeitliche Diskrepanz zwischen dem angegebenen Gültigkeitszeitraum des Curriculums und dessen Fachinhalten
- inhaltliche Diskrepanzen zwischen der Anlage zum Diplom und dem Curriculum
- Unterschiede zwischen den Stundenangaben und den Unterlagen
39
Im vorliegenden Fall basiere die Feststellung auf den nachgereichten Unterlagen, ausgestellt für den Antragsteller von der Universität. Die Aussagen der Universität würden darauf hindeuten, dass in den 1990er-Jahren kein vollständiges schriftliches Curriculum der ärztlichen Grundausbildung (Heilkunde / Humanmedizin, Kinderheilkunde / Pädiatrie und Militärmedizin) an der Universität des Klägers vorhanden gewesen sei.
40
Zu den Abschlüssen bis zur Umstrukturierung der ärztlichen Ausbildung in Armenien im Jahr 2006 sei zur Bewertung jeweils ein Curriculum ohne Gültigkeitsdatum vorgelegt worden. Bei der Begutachtung sei festgestellt worden, dass das Curriculum in mehreren Fächern Inhalte aufweise, die nicht Bestandteil der ärztlichen Ausbildung in den 1990er-Jahren gewesen sein könnten:
1. Auf der Seite 26 des vorliegenden Curriculums fände sich „The goals and structure of establishing a state healthcare agency“. Recherchen der GfG hätten ergeben, dass in Armenien unter anderen Reformen im Gesundheitswesen die State Health Agency (HSA) etabliert worden sei, diese Behörde hätte jedoch erst am 01.01.1999 ihren Betrieb aufgenommen.
2. Im Fach Social Hygiene and Health Care Managment des Curriculums auf Seite 113 werde folgendes dokumentiert: „Health care in Armenia has been challenged during last decade due radical socialeconomic changes in Armenia. Decentralization of health care governing, optimization of system, new alternative sources of funding, shift to the health insurance medicine create new demands.“ (Das Gesundheitswesen in Armenien stand in den letzten zehn Jahren aufgrund radikaler sozioökonomischer Veränderungen in Armenien vor großen Herausforderungen. Die Dezentralisierung der Gesundheitsverwaltung, die Optimierung des Systems, neue alternative Finanzierungsquellen und die Umstellung auf die Krankenversicherung schaffen neue Anforderungen). Da die besagten Reformen jedoch erst in den späten Neunzigerjahren stattgefunden hätten, treffe diese Aussage auf die Zeit Anfang der 2000er-Jahre zu und somit auf die Zeit nach dem Abschluss der Ausbildung des Antragstellers. Zudem werde auf Seite 114 des Curriculums auf die Organisation des Gesundheitswesens und das Basic Benefits Package (BBP) in Armenien Bezug genommen. Das erste BBP sei laut WHO-Bericht (Band 87, Nummer 7, Juli 2009) erst im Jahr 1999 eingeführt worden, so dass dies nicht Bestandteil der ärztlichen Ausbildung bis 1998 habe sein können.
3. In dem Fach „Geschichte der Medizin“ (History of Medicine, Seite 114-115) werde das Thema „Medicine in the first part of the XXI (21.) centuries“ aufgeführt. Dies sei nicht plausibel, da im vorliegenden Fall die ärztliche Grundausbildung bereits 1998 abgeschlossen worden sei, somit bezögen sich diese Angaben auf die Studieninhalte aus einem wesentlich späteren Zeitraum.
4. In dem Duplikat der Anlage zur Diplomurkunde des Antragstellers würden u.a. folgende Fächer dokumentiert: „Einführung in die Fachrichtung“, „Sowjetisches Recht“, „Politologie“, „Medizinische Pflege (internistisch)“, „Medizinische Pflege (chirurgisch)“, „Militär und Notfallkurs“, „Spezielle Vorbereitung“. Da die ärztliche Ausbildung in Armenien in den 1990er-Jahren noch sehr an die sowjetische Ausbildung angelehnt gewesen sei, sei der Nachweis der Fächer in dem Dokument plausibel. Es sei jedoch festzuhalten, dass ebendiese Fächer im vorliegenden Curriculum nicht nachgewiesen würden. Somit stimme die Anlage zur Diplomurkunde des Antragstellers nicht mit dem vorgelegten Curriculum überein.
41
Nach Beobachtungen durch die GfG werde das vorliegende Curriculum von der Universität … in identischer Form sowohl für ältere als auch für neuere Abschlüsse ausgegeben. Die Bewertung erfolge jedoch ausschließlich in den Fällen, in denen das Curriculum inhaltlich plausibel dem Zeitraum der Ausbildung zugeordnet werden könne. Da aufgrund der o.g. Ausführungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf die Gültigkeit des Curriculums in dem zu bewertenden Studienzeitraum (1992-1998) geschlossen werden könne, sei eine valide Bewertung und Aussage über den theoretischen Ausbildungsstand des Antragstellers nicht möglich.
42
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das zur Begutachtung vorgelegte Curriculum nicht aus der Studienzeit des Antragstellers stamme, sondern eine wesentlich jüngere Ausbildung (der Erfahrung der GfG nach erst ab 2004) darstelle.
43
Mit Schriftsatz vom 13.11.2025 führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dass es dem Kläger nicht möglich sei festzustellen, wann welche Gesundheitsbehörde in Armenien ihre Arbeit aufgenommen habe und inwieweit aus diesen Umständen heraus auf die zeitliche Abfolge im Zusammenhang mit der Erstellung des Curriculums geschlossen werden könne. Die von der Gutachtenstelle angeführten Punkte, die Unstimmigkeiten darstellen sollen, würden ohnehin Lehrinhalte betreffen, die für die Gleichwertigkeit der humanmedizinischen Ausbildung nicht relevant seien. Die von der Gutachtenstelle aufgeführten Inhalte wie
- Social Hygiene and Health Care Management
- The goals and structure of establishing a state healthcare agency
- Medicine in the first part of the XXI centuries
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Sie stellten keine Kernfächer nach der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte dar. Bei diesen Fächern gehe es ausschließlich um Besonderheiten des Managements und Gesundheitswesens der Republik Armenien, die nach dem Zerfall der Sowjetunion unabhängig geworden sei. Die geschichtlichen Turbulenzen in Armenien in der postsowjetischen Zeit seien dem Kläger nicht anzulasten und könnten nicht darüber hinwegführen, dass der Kläger sein Humanmedizinstudium abgeschlossen und in den maßgeblichen Kernfächern Lehrinhalte dokumentarisch vorgelegt habe.
45
Die Lehrinhalte der Kernfächer würden nicht beanstandet. Diese seien dem Studium des Klägers zuzuordnen. Anderslautende Feststellungen habe die Gutachtenstelle nicht getroffen.
46
Selbst wenn man einzelne für die Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht relevante Fächer als nicht verwertbar erachten würde, so könnte dies nicht die Unverwertbarkeit des Curriculums in Gänze nach sich ziehen.
47
Ohnehin weise die Gutachtenstelle daraufhin, dass ihr im Studienzeitraum des Klägers ein Curriculum der einschlägigen Universität vorliege, welches beanstandungsfrei überprüft worden sei. Der Gutachtenstelle sei es vorliegend möglich, dieses Gutachten im Hinblick auf die Fächer, auf die es am Ende für die Gleichwertigkeit ankomme, zu verwerten. Auch wäre es der Gutachtenstelle möglich, anhand des „richtigen“ Curriculums zu überprüfen, ob in Bezug auf die maßgeblichen (Kern-)Fächer Abweichungen oder Unstimmigkeiten zum hiesigen Curriculum vorliegen.
48
Die „verknappende“ Argumentation der Gutachtenstelle, dass eine Überprüfung der Gleichwertigkeit wegen vermeintlicher Unstimmigkeiten nicht vorgenommen werden könne, werde derzeit bundesweit in hohem Maße angewandt. Der Unterzeichner sehe hierfür Gründe in der Überlastung der Gutachtenstelle. Seit dem 01.09.2024 nehme die Gutachtenstelle offiziell keine neuen Aufträge mehr an (sog. Gutachtenstopp).
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
51
Die zulässige Anfechtungs- bzw. Versagungsgegenklage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes (1.) noch einen Anspruch auf Erteilung der ärztlichen Approbation (2.), § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Daneben erweist sich der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 05.07.2024 auch im Kostenausspruch als rechtmäßig und nicht rechtsverletzend (3.), § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
52
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes nach § 3 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 2 bis 6 und 8 BÄO i.V.m. § 38 ÄApprO. Der versagende Bescheid vom 05.07.2024 erweist sich insoweit als rechtmäßig und nicht rechtsverletzend, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
53
Vorwegzuschicken ist, dass der Kläger zwar den nach § 3 Abs. 3a S. 2 BÄO erforderlichen Antrag im Verwaltungsverfahren nicht und unmittelbar einen Antrag auf Erteilung einer Approbation gestellt hat (Bl. 137 ff. der Behördenakte). Das ist jedoch unschädlich. Der Beklagte hat die begehrte Erteilung der Approbation maßgeblich wegen der aus seiner Sicht nicht gegebenen Gleichwertigkeit des klägerischen Ausbildungsstands abgelehnt. Unter diesen Umständen einen vorherigen Verwaltungsantrag zu verlangen, liefe auf eine nicht gerechtfertigte Förmelei hinaus (OVG NW, U.v. 5.2.2020 – 13 A 1115/17 – juris Rn. 39; VG Halle (Saale), U.v. 27.3.2025 – 8 A 2/25 HAL – juris Rn. 31).
54
a. Der Ausbildungsstand des Klägers ist nicht feststellbar gleichwertig.
55
Antragstellern, die keine ärztliche Ausbildung im Bundesgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BÄO absolviert haben, aber über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der – wie vorliegend mit Armenien – in einem anderen als den in § 3 Abs. 2 S. 1 BÄO genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, ist nach § 3 Abs. 3 S. 1 BÄO die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
56
Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der ÄApprO geregelt ist, § 3 Abs. 2 S. 2 BÄO. Wesentliche Unterschiede nach § 3 Abs. 2 S. 2 BÄO liegen vor, wenn (1.) die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder (2.) der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden. Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnisse und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist, § 3 Abs. 2 S. 4 BÄO. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden (§ 3 Abs. 2 S. 5 BÄO).
57
Die Überprüfung, ob die ausländische Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundesärzteordnung und in der Approbationsordnung für Ärzte geregelt ist, erfolgt anhand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 6 Nr. 6 BÄO, BayVGH, B.v. 10.5.2021 – 21 ZB 16.1016 – juris Rn. 18; OVG NW, U.v. 17.2.2017 – 13 A 235/15 – juris Rn. 51; VG Trier, U.v. 17.9.2018 – 2 K 6384/17.TR – juris Rn. 24). Die Unterlagen müssen Aufschluss über den Ausbildungsstoff geben. Hierbei genügen Angaben zum zeitlichen Umfang einzelner Fächer jedenfalls dann nicht, wenn der Ausbildungsinhalt zweifelhaft ist (OVG NW, U.v. 17.2.2017 – 13 A 235/15 – juris Rn. 51; VG Trier, U.v. 17.9.2018 – 2 K 6384/17.TR – juris Rn. 24).
58
b. Das zugrunde gelegt, lässt sich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands weder umfassend noch eingeschränkt auf Grundlage des vom Kläger eingereichten Curriculums der Staatlichen Medizinischen …-Universität …(aa.) noch auf Grundlage eines Mustergutachtens (bb.) positiv feststellen. Die Heranziehung der FSNÜ genügt für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht (cc.). In einem solchen Fall scheidet auch ein Ausgleich von Defiziten im theoretischen Ausbildungsstand nach § 3 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 5 BÄO aus (dd.). Selbstständig tragend ist der Kläger auf Grundlage des § 3 Abs. 3 S. 4 BÄO auf die Kenntnisprüfung zu verweisen (ee.).
59
aa. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt geht es allein noch um die Frage der Gleichwertigkeit der theoretischen Ausbildung des Klägers nach § 3 Abs. 2 S. 1 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 3 S. 1 BÄO, da unstreitig die von Beklagtenseite angenommenen Defizite im praktischen Ausbildungsstand durch den Kläger jedenfalls nach § 3 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 5 BÄO ausgeglichen worden sind.
60
Der theoretische Ausbildungsstand des Klägers ist vorliegend nicht feststellbar gleichwertig, da das vom Kläger beigebrachte undatierte Curriculum über sein Studium der Humanmedizin an der … …-Universität … aufgrund inhaltlicher Mängel nicht zur Prüfung der Gleichwertigkeit herangezogen werden kann. Der Kläger vermochte die Kammer nicht davon zu überzeugen (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO), dass die Inhalte des Curriculums die tatsächlichen Ausbildungsinhalte widerspiegeln. Erhebliche Zweifel hieran ergeben sich für die Kammer aus einer Gesamtschau der folgenden Gesichtspunkte:
61
Zunächst ist das dem Beklagten vorgelegte Curriculum (Bl. 190 ff. der Behördenakte) bereits undatiert. Das vom Kläger vorgelegte Curriculum deckt sich zudem nicht mit der FSNÜ des Klägers. Diese enthält die Fächer „Leibeserziehung“, „Fakultät für Heilkunde und ärztliche Kontrolle“, „Fremdsprachen“, „Einführung in die Fachrichtung“, „Sowjetisches Recht“, „Militär- und Notfallkurs“ und „Spezialisierung: Innere Krankheiten“. Diese finden sich nicht im besagten Curriculum wieder. Das zeigt, dass das Curriculum zumindest unvollständig ist. Das Curriculum enthält zum anderen aber auch Inhalte, die nicht Gegenstand des Studiums des Klägers in den Jahren 1992-1998 gewesen sein konnten. In dem Kapitel „History of Medicine“ wird unter Punkt 12: „Medicine in the first part oft he XXI centuries“ (Bl. 304 der Behördenakte) dokumentiert, was im Studienzeitraum nicht gelehrt worden sein konnte. Dass dies ein Fehler ist, hat die Universität des Klägers auch mit Schreiben vom 05.05.2025 eingeräumt. Dies zeigt, dass das Curriculum zumindest teilweise auch inhaltlich falsch ist.
62
Aus den genannten Punkten schließt die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) in ihrem Gutachten vom 02.07.2024:
„Somit bestehen aus Sicht der GfG deutliche Zweifel, dass das von der Universität ausgegebene Curriculum die Lehrinhalte beinhaltet, die auch tatsächlich in dem angegebenen Studienzeitraum gelehrt wurden.
Nach bisherigen Beobachtungen durch die GfG wird das vorliegende Curriculum von der Universität … in identischer Form sowohl für ältere als auch für neue Abschlüsse ausgegeben. Dieses Curriculum könnte aufgrund der Fachinhalte und Jahresangaben aber allenfalls auf wenige Jahre zurückliegende Abschlüsse bezogen werden (nach 2005), nicht jedoch auf Abschlüsse aus dem Jahre 1998.“
63
Die Universität wurde durch den Kläger um Stellungnahme zu den Auffälligkeiten gebeten. In der Stellungnahme vom 29.08.2024 wurde von ihr zunächst ausgeführt:
„Das Nichtvorhandensein mancher Lehrgänge in dem Ihnen gewährten Paket [=Curriculum] (z. B. „Körperkultur, Krankengymnastik und medizinische Kontrolle“: 196 Stunden, „Sowjetisches Recht“: 40 Stunden) liegt an den stilistischen, qualitativen und technischen Unterschieden (der Auskünfte) der primären Archivunterlagen sowie an der Tatsache, dass in Ihrer Studienzeit (1992-1998), in der frühen postsowjetischen Phase der neuen unabhängigen Republik Armenien die Dokumentation, Organisationsprinzipien, Struktur, der Inhalt des Studienbetriebs hauptsächlich aufgrund der zum Zeitpunkt des Zerfalls der Sowjetunion geltenden nationalen Normen und Standards geregelt wurden, nach denen keine ausführliche Beschreibung der Lehrgänge (Module) vorgesehen war. Wir fügen hinzu, dass es Einschränkungen für Ausstellung der Beschreibung mancher Module laut dem aktuell gültigen Verfahren der Ausstellung institutionellen Bildungsprogramme gibt (z. B.: „Spezielle Vorbereitung: 254 Stunden“).“
64
In einer weiteren Stellungnahme der Universität vom 05.05.2025 heißt es darüber hinaus:
„Im (…) Paket [=Curriculum] (…) gibt es tatsächlich einen kleinen Fehler, und zwar geht es um Benennung eines von 12 Themen des Moduls „Geschichte der Medizin“: statt „Russian and European medicine of XVIII-XX centuries“ – „Russian and European medicine of XVIII-XX centuries. Medicine in the first part of XXI centuries“. (…) Wir möchten sagen, dass solch ein Fach im Bildungsprogramm der …Universität … weder früher noch jetzt gibt. Wie im vorherigen Punkt vermerkt, ist dies eine Benennung eines der 12 Fächer des Moduls „Geschichte der Medizin“.“
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Die Universität sei bereit, dem Kläger eine ergänzte/geänderte Beschreibung (mit der Korrektur der Fehler) der von ihm studierten Hauptmodule auszustellen, wo die Ergänzung der Beschreibung der Module erwähnt werde. Die geänderte Version werde Lehrgänge (Module), die früher im Unterlagenpaket fehlten, nicht enthalten.
66
Die GfG hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 07.11.2025 weitere Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Curriculums geäußert. Zum einen werde dort auf eine Behörde Bezug genommen, die erst am 01.01.1999 die Arbeit aufgenommen habe. Daneben sei dort die Rede von einer Reform der letzten Dekade, die nicht in den Zeitraum des Studiums des Klägers fallen könne. Ferner werde Bezug genommen auf die Organisation des Gesundheitswesens und das Basic Benefits Package (BBP). Das erste BBP sei jedoch erst 1999 eingeführt worden. Die Auflistung der Fächer in der Diplomurkunde sei zwar plausibel, diese seien jedoch im Curriculum nicht nachgewiesen.
67
Die Kammer hat im Ergebnis durchgreifende Zweifel daran, dass das Curriculum die Studieninhalte des Klägers zutreffend wiedergibt. Die Klägerseite vermochte die Zweifel hieran nicht auszuräumen. Die Universität räumt in ihren von der Klägerseite vorgelegten Stellungnahmen zunächst selbst ein, dass für die Lehrgänge (Module) im Studienzeitraum des Klägers keine ausführliche Beschreibung vorgesehen war. Das Curriculum sei nach Aussage der Universität aus aufbewahrten Archivmaterialien erstellt worden. Dies erklärt indes nicht die oben genannten inhaltlichen Unstimmigkeiten. Auch die Diskrepanzen zwischen Curriculum und FSNÜ sind auffällig. Die Begründung der Universität, dass dies an den stilistischen, qualitativen und technischen Unterschieden der primären Archivmaterialen liege, räumt die Zweifel nicht hinreichend sicher aus. Dieser Umstand wurde erst auf Nachfrage offengelegt, zumal die inhaltlichen Unstimmigkeiten des Curriculums, wie auch die GfG ausführt, stark darauf hindeuten, dass das vorgelegte Curriculum einheitlich für mehrere Jahrgänge durch die Universität ausgegeben wird. Dies erklärt mindestens ebenso plausibel, warum die FSNÜ nicht vollständig zum Curriculum passt. Zuletzt berücksichtigt die Kammer auch die Erfahrungen der GfG, die ausweislich ihrer Stellungnahme von 07.11.2025 seit 2016 74 Gutachten zur Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung an der Universität des Klägers erstellt hat. 15 davon betrafen die Jahre 1990 bis 1999, wovon 14 für eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht herangezogen wurden, weil es zeitliche Diskrepanzen zwischen dem angegebenen Gültigkeitszeitraum des Curriculums und dessen Fachinhalten gab, es inhaltliche Diskrepanzen zwischen der Anlage zum Diplom und dem Curriculum gab und Unterschiede zwischen den Stundenangaben in den Unterlagen. Für die Jahre 2000 bis 2023 wurden 59 Abschlüsse bewertet. Die GfG führt aus, dass nach ihren Beobachtungen das vom Kläger vorgelegte Curriculum von der Universität in identischer Form sowohl für ältere als auch für neuere Abschlüsse ausgegeben werden. Die Kammer hat aufgrund der zahlreichen Begutachtungen der GfG in verschiedenen Begutachtungszeiträumen keinen Anlass, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Angesichts dessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Curriculum durch den Beklagten in Gänze nicht für die Gleichwertigkeitsprüfung herangezogen wurde.
68
Der Kläger kann nicht verlangen, dass das Curriculum (bzw. das FSNÜ) bereinigt von Fehlern und Unstimmigkeiten als Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung herangezogen wird. Da das Curriculum in Gänze dem Zweifel unterworfen ist, ob es sich tatsächlich zu den Studieninhalten im Studienzeitraum (1992-1998) des Klägers verhält, können die – bisher – erkannten Fehler und Unstimmigkeiten nicht einfach außer Acht gelassen werden. Es mangelt dem Curriculum bereits an einer positiven Aussagekraft zugunsten des Klägers.
69
Die Kammer ist nach dem Vorgesagten auch nicht gehalten, den Beweisermittlungsanträgen der Klägerseite nachzugehen:
70
Soweit der Kläger beantragt, ein (gerichtliches) Sachverständigengutachten über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands des Klägers einzuholen, so ist der Antrag jedenfalls deshalb abzulehnen, weil sich der Nachweis der Gleichwertigkeit anhand des vorgelegten Curriculums (§ 3 Abs. 6 S. 1 Nr. 6 BÄO) aus den oben genannten Gründen nicht führen lassen wird. Ein hierauf aufbauendes Gutachten wäre denselben durchgreifenden Zweifeln über die Aussagekraft unterworfen. Es wäre damit schlicht ungeeignet, die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu belegen.
71
Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, ein gerichtliches Gutachten dahingehend einzuholen, ob und in welchem Umfang das vorgelegte Curriculum mit den Studieninhalten, die im Studienzeitraum 1992 bis 1998 an der … Universität … gelehrt wurden, übereinstimmt, ist der Antrag ebenfalls abzulehnen. Wie an späterer Stelle noch ausgeführt werden wird, greift nach Auffassung der Kammer zunächst ohnehin § 3 Abs. 3 S. 4 BÄO, sodass ein Anspruch des Klägers auf Gleichwertigkeitsprüfung entfällt. Insoweit wäre dieses Beweismittel rechtlich bedeutungslos, weil die Gleichwertigkeit nicht (mehr) zu prüfen ist, sondern der Kläger auf die Kenntnisprüfung zu verweisen ist. Dessen ungeachtet wäre der Beweisermittlungsantrag auch deshalb ermessensgerecht abzulehnen, weil es nach materiellem Recht (§ 3 Abs. 6 S. 1 Nr. 6 BÄO) Aufgabe und Risiko des Klägers ist, die für die Gleichwertigkeitsprüfung notwendigen Nachweise herbeizuschaffen. Die Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist damit eingeschränkt.
72
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu aus:
„Das Gericht ist, auch unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht verpflichtet, sich, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe, selbst Kenntnisse über den konkreten Ablauf und Inhalt des Studiums der Klägerin zu verschaffen. Vielmehr obliegt es gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 BÄO dem jeweiligen Antragsteller und damit auch der Klägerin, (hinreichend konkrete) Nachweise vorzulegen, an Hand derer festgestellt werden kann, dass ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundesärzteordnung und in der Approbationsordnung für Ärzte geregelt ist. Nur den Inhalt und Ablauf von letzterer hat das Gericht – gegebenenfalls mit sachverständiger Unterstützung – selbst zu ermitteln und gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BÄO in eine wertende Relation zu der sich aus den vom jeweiligen Antragsteller nachgewiesenen Ausbildung in einem Drittstaat zu setzen. Dass im Hinblick auf die medizinische Ausbildung in Deutschland Ermittlungsdefizite bestehen und das Gutachten insofern von unzutreffenden oder unvollständigen Annahmen und damit von einem unrichtigen Vergleichsmaßstab ausgegangen ist, wurde schon nicht behauptet. Das Risiko, dass auf Grundlage der vorgelegten Nachweise – wie vorliegend – wesentliche Unterschiede der Ausbildung des jeweiligen Antragstellers im Vergleich zu einer medizinischen Ausbildung entsprechend der Vorgaben der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte nicht ausgeschlossen werden können, trägt der jeweilige Antragsteller. Dies wird durch § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO geradezu offensichtlich (vgl. VG Köln, U.v. 25.10.2016 – 7 K 4027.14 – juris Rn. 36 zur Parallelregelung in § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG).“ (BayVGH, B.v. 10.5.2021 – 21 ZB 16.1016 – juris Rn. 18)
„Denn wenn, wie vorliegend, aus den vom Antragsteller vorgelegten Nachweisen nicht hinreichend konkret hervorgeht, welche Ausbildungsinhalte sich hinter einer Fächer-(Gesamt-)Bezeichnung bzw. Bezeichnung eines Aus- bzw. Weiterbildungsabschnitts (z.B. „Internatur“) konkret verbergen und insofern ein Vergleich mit den Ausbildungsinhalten eines Studiums an einer deutschen medizinischen Hochschule nicht möglich ist, führt dieses Defizit – auch wenn es dem jeweiligen Antragsteller nicht vorzuwerfen sein sollte (§ 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO) – wie vom Verwaltungsgericht angenommen (UA Rn. 51 f.) weder dazu, unstimmige Angaben oder nicht überprüfbare Behauptungen zur Abdeckung eines bestimmten Faches durch die Belegung anderer Fächer ausreichen zu lassen (vgl. VG Köln, U.v. 25.10.2016 – 7 K 4027.14 – juris Rn. 36; Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 3 BÄO Rn. 25), noch dazu, dass von Amts wegen ermittelt werden müsste, welche konkreten Lehrinhalte gemessen an einem Studium entsprechend der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte fehlen. Andernfalls würde die in § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 BÄO statuierte Pflicht zur Vorlage von Nachweisen und die sich aus dieser Mitwirkungsobliegenheit ergebende Beweislastverteilung im Fall der Unerweislichkeit fehlender Unterschiede der Ausbildungen faktisch aufgehoben bzw. umgekehrt.“ (BayVGH, B.v. 10.5.2021 – 21 ZB 16.1016 – juris Rn. 19)
73
Der weiter hilfsweise gestellte Antrag, bei der gutachterlichen Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands des Klägers einen Lehrplan der …Universität … für den Zeitraum zugrunde zu legen, war abzulehnen, weil er wegen der Anwendbarkeit von § 3 Abs. 3 S. 4 BÄO rechtlich bedeutungslos ist. Daneben ist nicht ersichtlich, dass der Universität des Klägers ein im Vergleich zum Curriculum inhaltlich zuverlässigerer Lehrplan zur Verfügung steht. Im Übrigen liegt es nach § 3 Abs. 6 S. 1 Nr. 6 BÄO am Kläger, aussagekräftige Unterlagen beizubringen.
74
bb. Auch die Prüfung der Gleichwertigkeit des theoretischen Ausbildungsstandes des Klägers anhand eines Mustergutachtens scheidet aus. Da es der Universität des Klägers offensichtlich nicht möglich ist, die Studieninhalte im Zeitraum des Studiums des Klägers verlässlich zu rekonstruieren, würde die Heranziehung eines Mustergutachtens ebenfalls durchgreifenden Bedenken gegenüberstehen. Unbeachtlich ist es, dass die GfG ein Gutachten im Bereich der Humanmedizin an der Universität des Klägers im Zeitraum 1990-1999 als verwertbar betrachtet hat. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass das Gutachten ein Studium zum Gegenstand hat, das exakt in den Zeitraum des Studiums des Klägers fällt, also zweifelsfrei dieselben Inhalte gelehrt worden sind. Zum anderen sieht sich die Heranziehung dieses Gutachtens, wie bereits ausgeführt, denselben Bedenken ausgesetzt. Wenn es auch heute der Universität des Klägers nicht möglich ist, hinreichend sicheren Aufschluss über die Studieninhalte im streitgegenständlichen Zeitraum zu geben, ist nicht ersichtlich, warum es ihr im Fall eines „Mustergutachtens“ möglich gewesen sein soll. Ob die Gleichwertigkeitsprüfung in diesem einen Fall in rechtlich zulässiger Weise erfolgen konnte, mag hier dahinstehen, weil der Kläger hieraus nichts für sich herleiten könnte (vgl. VG Aachen, U.v. 29.7.2022 – 5 K 1696/18 – juris Rn. 190).
75
cc. Die Prüfung der Gleichwertigkeit des theoretischen Ausbildungsstands allein anhand der FSNÜ ist ebenfalls nicht möglich. Aufgrund des technischen und medizinischen Fortschritts, des demographischen Wandels und der Digitalisierung des Berufsalltags von Medizinern und in Anpassung daran hat sich auch die Ausbildung der Ärzte seit Abschluss der vom Kläger in Armenien in den 1990er-Jahren absolvierten Ausbildung verändert. Eine Eins-zueins-Überprüfung ohne konkreten Blick auf die Ausbildungsinhalte allein anhand des Fächerkatalogs ist daher aus diesen Gründen nicht möglich (OVG NW, U.v. 17.2.2017 – 13 A 235/15 – juris Rn. 58 ff. m.w.N.). Wie eingangs bereits ausgeführt folgt das auch daraus, dass der genaue Studieninhalt des Studiums des Klägers zweifelhaft erscheint. Da es bei der Gleichwertigkeitsfeststellung zu einer inhaltlichen Überprüfung kommt, müssen Unterlagen substantiiert Aufschluss über den Ausbildungsstoff geben (VG Weimar, U.v. 16.2.2023 – 8 K 1446/20 We – juris Rn. 21).
76
dd. Da die Prüfung des theoretischen Ausbildungsstandes anhand des vom Kläger eingereichten Curriculums insgesamt nicht möglich ist, besteht für den Kläger nach Auffassung der Kammer auch kein Anspruch auf die Prüfung nach § 3 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 5 BÄO, ob wesentliche Unterschiede ausgeglichen sind. Dies würde nämlich eine Basis für eine Vergleichsprüfung der wesentlichen Unterschiede in der theoretischen Ausbildung voraussetzen, die bei einem gänzlich fraglichen Curriculum nicht gegeben ist.
77
ee. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands besteht – selbstständig tragend – auch deshalb nicht, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 S. 4 BÄO vorliegen, sodass der Anspruch auf eine Gleichwertigkeitsprüfung ausgeschlossen ist.
78
Ist hiernach die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können, hat dieser die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung nachzuweisen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht.
79
Die Vorschrift hat behördenschützenden Charakter, indem die Behörde davor geschützt wird, unter Einsatz eines unangemessenen Aufwands zunächst prüfen zu müssen, ob die Approbationsvoraussetzung der hinreichenden Qualifikation vorliegt (Haage in: Rieger/Dahm/Katzenmeier u.a., Heidelberger Kommentar zum Arztrecht, Krankenhausrecht, Medizinrecht, 91. Lfg. 3/2023, 160 Approbation Rn. 123). Mittelbar wird auch der Antragsteller davor geschützt, gegebenenfalls jahrelang auf eine Entscheidung warten zu müssen (Haage in: Rieger/Dahm/Katzenmeier u.a., Heidelberger Kommentar zum Arztrecht, Krankenhausrecht, Medizinrecht, 91. Lfg. 3/2023, 160 Approbation Rn. 123). Die Vorschrift ist nach Auffassung der Kammer aber auch dann anwendbar, wenn nach erfolgter Gleichwertigkeitsprüfung der negative Feststellungsbescheid beklagt ist und sich erst im gerichtlichen Verfahren zeigt, dass die – weitere – Prüfung nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist. Der Schutz der Behörde – und mittelbar des Klägers – wird angesichts des maßgeblichen Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung auch noch in diesem Stadium relevant.
80
Ein Ausnahmefall i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 4 BÄO ist vorliegend gegeben, da die Prüfung des Antrags des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner Interessen nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist. Der Kläger ist angesichts der bereits dargestellten Stellungnahmen seiner Universität aufgrund eines nicht in seiner Person liegenden Grundes nicht in der Lage, ein für die Gleichwertigkeitsprüfung genügendes Curriculum einzureichen. Dies deckt sich mit den Erfahrungen der GfG, dass in nahezu jedem Fall eine Gleichwertigkeitsprüfung von Antragstellern aus dem Jahrzehnt 1990-1999, die an der Universität des Klägers studiert haben, ausgeschlossen war. Wenn nun der Kläger hilfsweise im Rahmen eines Beweisermittlungsantrags ein Sachverständigengutachten wünscht, um im Einzelnen prüfen zu lassen, ob bzw. in welchem Umfang das umfangreiche Curriculum mit den tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum gelehrten Studieninhalten übereinstimmt, sodass im Anschluss ein weiteres Sachverständigengutachten nötig würde, so versinnbildlicht dies gerade den unangemessenen Aufwand der Gleichwertigkeitsprüfung im Fall des Klägers.
81
Zwingende Rechtsfolge der Vorschrift ist, dass sich der Kläger – ausnahmsweise – ohne Gleichwertigkeitsprüfung auf eine Kenntnisprüfung verweisen lassen muss (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2024 – 21 CE 24.1212 – juris Rn. 41; SächsOVG, U.v. 29.8.2023 – 2 A 370/22 – juris Rn. 26; ThürOVG, B.v. 27.4.2021 – 3 EO 769/20 – juris Rn. 29).
82
Ob Ziffer 1 des Bescheids vom 05.07.2024, der feststellt, dass der Ausbildungsstand des Klägers im Vergleich zu der entsprechenden deutschen Qualifikation wesentliche Unterschiede aufweist, deshalb rechtswidrig geworden ist, ist aufgrund des Streitgegenstands der Versagungsgegenklage nicht von Belang. Streitgegenständlich ist bei der Verpflichtungsklage der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf den unterlassenen bzw. versagten Verwaltungsakt. Dieser Anspruch muss dem Kläger in dem nach materiellen Recht maßgeblichen Zeitpunkt zustehen (BVerwG, U.v. 4.12.2014 – 4 C 33/13 – juris Rn. 18). Dies ist vorliegend im Ergebnis nicht der Fall.
83
2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Erteilung der ärztlichen Approbation nach § 3 Abs. 3 S. 1 BÄO. Der Bescheid erweist sich auch insoweit als rechtmäßig und nicht rechtsverletzend, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
84
Antragstellern, die keine ärztliche Ausbildung im Bundesgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BÄO absolviert haben, aber über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der – wie vorliegend mit Armenien – in einem anderen als den in § 3 Abs. 2 S. 1 BÄO genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, ist nach § 3 Abs. 3 S. 1 BÄO die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
85
Wie oben unter 1. ausgeführt, ist der – theoretische – Ausbildungsstand des Klägers nicht feststellbar gleichwertig. Eine Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 S. 2 bis 4 i.V.m. Abs. 2 S. 6 BÄO hat der Kläger ebenfalls nicht abgelegt. Unter diesen Umständen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der ärztlichen Approbation.
86
3. Soweit der Kläger zuletzt auch die Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids vom 05.07.2024 begehrt, ist die erhobene Anfechtungsklage zulässig aber unbegründet. Der Bescheid erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses auch insoweit als rechtmäßig und nicht rechtsverletzend, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Es wird zunächst auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Angesichts des maßgeblichen Zeitpunkts des Bescheidserlasses ist es unerheblich, dass im späteren zeitlichen Verlauf § 3 Abs. 3 S. 4 BÄO Anwendung fand.
87
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.