Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 25.06.2025 – B 8 K 23.187
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer bei Legasthenie

Normenketten:
BAföG § 7, § 15 Abs. 3
BayHIG Art. 130 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Behinderung eines Auszubildenden muss nach § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BAföG kausal für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer sein („infolge“). Das setzt voraus, dass der einzige oder jedenfalls weitaus überwiegende Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer in der Behinderung liegt. (Rn. 63 – 64)
2. Die Rechtsprechung zur förderungsrechtlichen Obliegenheit zur umsichtigen Planung und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung im Rahmen zum Vorliegen eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes nach § 7 BAföG ist auf die Kausalitätsprüfung des § 15 Abs. 3 BAföG übertragbar. Auszubildende müssen Gründen nach § 15 Abs. 3 BAföG, die der Fortsetzung eines Studiums entgegenstehen, rechtzeitig begegnen. (Rn. 66 – 67)
3. Bestehen aufgrund objektiver Umstände (nichtbestandene Prüfungen) Zweifel an der Eignung zur Ausbildung, hat der Auszubildende nach der förderungsrechtlichen Obliegenheit diese Zweifel aufzuklären und die Eignung durch Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen unverzüglich (wieder-)herzustellen oder den Schluss zu ziehen, die Ausbildung zu beenden. Im Fall einer nicht erkannten Legasthenie sind deshalb frühzeitig Maßnahmen zu ihrer Erkennung und Behebung (Schreibzeitverlängerung) erforderlich. (Rn. 68 und 74)
4. Die Verlängerung der Höchststudiendauer nach Art. 130 Abs. 2 BayHIG findet keine Anwendung auf Fälle, in denen die Regelstudienzeit des Studenten bereits vor dem Sommersemester 2020 endete und dieser lediglich nach § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert wird. (Rn. 82 – 83)
5. Die Corona-Pandemie führt nicht dazu, dass eine Vermutung für das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes nach § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG anzunehmen ist, insbesondere dann, wenn zu Pandemiezeiten gleichwohl notwendige universitäre Leistungen erbracht wurden. (Rn. 89)
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, (unerkannte) Legasthenie, Behinderung, Corona-Pandemie, Überschreitung der Förderungshöchstdauer, Kausalität der Behinderung („infolge“) bei der Verletzung der förderungsrechtlichen, Obliegenheit, Förderungshöchstdauer, Kausalität, Obliegenheitsverletzung, Eignungszweifel, Studienverzögerung, Legasthenie

Tenor

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
2. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt weitere Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer.
2
Die Klägerin ist seit dem 01.04.2013 an der Universität … im Studienfach Rechtswissenschaft eingeschrieben. Sie befindet sich im Wintersemester 2024/2025 im 24. Semester.
3
Die Klägerin leidet unter einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30. Die Legasthenie war nach dem Vorbringen der Klägerin bei ihr zunächst unerkannt geblieben.
4
Nach der Leistungsübersicht der Klägerin (Stand 17.11.2024) bestand sie die folgenden Klausuren der Grundphase nicht:

Semester

Fachsemester

Klausur

Punktzahl

SS 14

3

Grundkurs Strafrecht II

2

SS 14

3

Allgemeine Staatslehre

1

WS 14/15

4

Grundkurs Strafrecht I

2

WS 14/15

4

Grundkurs Strafrecht III

2

WS 14/15

4

Hausarbeit Strafrecht

1

WS 14/15

4

Staatsorganisationsrecht

2

WS 14/15

4

Grundlagenfach

0

SS 15

5

Grundrechte

1

SS 15

5

Bürgerliches Recht

3

WS 15/16

6

Grundkurs Strafrecht I

2

WS 15/16

6

Bürgerliches Recht

1

WS 15/16

6

Staatsorganisationsrecht

2

WS 15/16

6

Grundkurs Strafrecht III

3

5
Die Klägerin bestand damit die nach der Prüfungsordnung zu erbringende Zwischenprüfung nicht. Die Universität erließ unter dem 09.05.2016 (7. Fachsemester) einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung.
6
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 30.05.2016 durch den vormaligen Verfahrensbevollmächtigten. Der Widerspruch wurde nach Fristsetzung durch die Universität … mit Schreiben vom 13.10.2016 begründet. Geltend gemacht wurden Bewertungsfehler mit Blick auf die Wiederholungsklausur Strafrecht, an der die Klägerin ohne Erfolg teilgenommen hatte. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs blieb die Klägerin immatrikuliert und nahm unter Vorbehalt an weiteren Prüfungen teil. Mit Schreiben der Universität … an den vormaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 19.05.2017 wurde eröffnet, dass die Klägerin die unter Vorbehalt geschriebenen Klausuren (Allgemeines Schuldrecht und Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse sowie Staatsorganisationsrecht) nicht bestanden habe und ob angesichts dessen die Aufrechterhaltung des Widerspruchs noch sinnvoll erscheine.
7
Mit Schreiben vom 16.06.2017 hat sich der neue Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt …, gegenüber der Universität … angezeigt. Dieser verlangte Einsicht in alle von der Klägerin geschriebenen Zwischenprüfungsklausuren. Mit Schreiben der Universität … vom 05.09.2017 wurden dem Verfahrensbevollmächtigten Kopien der Klausuren übersandt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Klägerin auch die Klausuren Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse und Methodenlehre nicht bestanden habe. Die Wiederholungsklausur in Methodenlehre sei bestanden worden. Mit Schreiben vom 20.10.2017 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten seitens der Universität … eröffnet, dass die Klägerin auch zwei weitere unter Vorbehalt mitgeschriebene Zwischenprüfungsklausuren nicht bestanden habe. Am 29.03.2018 wurde seitens des Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass die Widerspruchsbegründung noch in Arbeit sei. Eine endgültige Begründung könne noch etwas dauern. Mit Schreiben vom 05.04.2018 wurde eine Frist bis zum 20.08.2018 zur Begründung des Widerspruchs gesetzt. Mit Schreiben der Universität … vom 11.08.2018 wurde eröffnet, dass die Klausuren im Sachenrecht, Grundkurs Strafrecht I und Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht durch die Klägerin nicht bestanden worden seien.
8
Mit Schreiben vom 19.04.2018 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin, dass die Klägerin am 20.04.2018 auf eine Erkrankung getestet werde, die ihre bisherigen Studienleistungen beeinflusst haben könnte und ihre bisherigen Studienleistungen in Frage stelle. Mit weiterem Schreiben vom 26.04.2018 wurde mitgeteilt, dass der Klägerin nun zweifelsfrei eine Lese- und Rechtschreibschwäche diagnostiziert wurde. Es werde ein Mangel des Prüfungsverfahrens geltend gemacht. Die Geltendmachung sei auch unverzüglich erfolgt, da der Klägerin dieser Umstand bislang nicht bekannt gewesen sei. Sie werde ein fachärztliches Gutachten Anfang Mai erhalten. Daneben sei die Geltendmachung unverzüglich erfolgt, da der Klägerin dieser Umstand bislang nicht bekannt gewesen sei. Sie sei zunächst der Meinung gewesen, sie würde eventuell nicht genug oder nicht richtig lernen und könne deswegen die Klausuren nicht so souverän bearbeiten wie andere Studenten. Erst bei intensiver Durchsicht der Klausuren und der Besprechung der Arbeitstechniken der Klägerin hätte sich herauskristallisiert, dass möglicherweise ein tiefergehendes Problem vorliege. Dieser zunächst noch nicht näher spezifizierte Verdacht habe nun durch eine entsprechende Diagnostik bestätigt und eingegrenzt werden können.
9
Mit Schreiben vom 06.05.2018 übersandte der damalige Verfahrensbevollmächtigte das Gutachten von Dr. phil. A. … vom 02.05.2018. Mit Schreiben vom 16.05.2018 wurde seitens der Universität … darauf hingewiesen, dass aus dem Gutachten nicht hervorgehe, inwieweit die diagnostizierte Beeinträchtigung auch für die in der Vergangenheit abgelegten Prüfungen relevant gewesen sei. Der Nachweis könne durch ein fachärztliches oder amtsärztliches Gutachten geführt werden, welches diese Fragestellung einbezieht. Mit Schreiben vom 29.06.2018 an die Universität … wurde seitens des damaligen Verfahrensbevollmächtigten ein fachärztliches Gutachten für ungefähr Mitte August 2018 angekündigt. Das Gutachten von Dipl.-Psych. Dr. B. … wurde am 10.08.2018 übermittelt. In diesem wurde ein Zeitzuschlag von 50% empfohlen. Daneben bestehe eine derartige Beeinträchtigung der Klägerin seit Beginn der Schullaufbahn und sei nicht nur vorübergehend. Unter dem 21.09.2018 wurde dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten durch die Universität … mitgeteilt, dass die Klägerin ein einfaches Seminar sowie die Prüfung im International Environmental Law bestanden habe, nicht jedoch den Grundkurs Strafrecht I. Es werde zudem in Kürze eine Stellungnahme zum Schreiben vom 10.08.2018 erfolgen. Mit Schreiben der Universität … vom 25.09.2018 lehnte diese es ab, das Gutachten von Dr. B. … einem fachärztlichen Gutachten gleichzustellen. Es würden ferner Aussagen in dem Gutachten dazu fehlen, inwieweit sich die festgestellte Lese- und Rechtschreibschwäche negativ auf die Prüfungsergebnisse ausgewirkt habe. Mit Schreiben vom 25.10.2018 wurde seitens des damaligen Verfahrensbevollmächtigten eine ergänzende Stellungnahme von Dr. B. … bei der Universität … eingereicht.
10
Mit Schreiben vom 08.01.2019 teilte die Universität … ohne nähere Begründung mit, dass der Bescheid vom 09.05.2016 rechtmäßig sei und der Widerspruch daher zurückgewiesen werden würde. Mit Schreiben vom 26.01.2019 des damaligen Verfahrensbevollmächtigten wurde die fehlende Berücksichtigung der von der Klägerin erbrachten Nachweise moniert. Es werde vorgeschlagen, der Klägerin einen jeweils neuen Prüfungsversuch unter Gewährung von Nachteilsausgleich zu gewähren. Mit Schreiben vom 15.09.2019 erkundigte sich der damalige Verfahrensbevollmächtigte, wie der Sachstand sei.
11
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2020 an die Universität … wurde ein drittes Gutachten vom 18.05.2020 des … Lernforschung … übermittelt. Auch in diesem wurde eine Lese- und Rechtschreibschwäche nach ICD 10: F81.0 festgestellt. Es wurde seitens des Prozessbevollmächtigten um Mitteilung gebeten, aus welchen Gründen die bisherigen Gutachten nicht anerkannt wurden. Mit Schreiben der Universität … vom 02.07.2020 wurde ein amts- bzw. fachärztliches Gutachten verlangt.
12
Nach Vorlage des entsprechenden Zeugnisses des Landratsamtes … vom 16.07.2020 mit E-Mail des Prozessbevollmächtigten vom 24.07.2020 half die Universität dem Widerspruch mit Bescheid vom 30.07.2020 (15. Semester) ab und gewährte der Klägerin ferner mit Schreiben vom 31.07.2020 als Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Klausuren der Grundphase einschließlich der Zwischenprüfung nach § 25 der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität … Die Klägerin führte das Studium fort und bestand in der Folge die weiteren, für die Zwischenprüfung notwendigen Klausuren.
13
Die Universität … bescheinigte unter dem 15.11.2021, dass die Klägerin am 18.02.2021 (16. Fachsemester) alle Leistungen bestanden hatte, deren Erbringung bei geordnetem Verlauf bis zum Ende des 4. Fachsemester üblich ist.
14
Mit Antrag vom 31.03.2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer des Studiums hinaus.
15
Mit Bescheid vom 11.05.2022 lehnte die Beklagte die Gewährung der Ausbildungsförderung ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass kein Raum für die Anwendung des § 15 Abs. 3a BAföG sei, weil die Klägerin nicht innerhalb von vier Semestern nach Ende der Höchstförderungsdauer zur Abschlussprüfung zugelassen sei und ihre Ausbildung nicht innerhalb des angegebenen Zeitraums abschließen könne.
16
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch unter dem 03.06.2022 ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie insgesamt nur drei Jahre Ausbildungsförderung erhalten habe, da sie die Zwischenprüfung wegen der unerkannten Legasthenie zunächst nicht bestanden habe. Wäre die Legasthenie bekannt gewesen und bereits früher ein entsprechender Nachteilsausgleich in Form der Schreibzeitverlängerung erfolgt, hätte sie die Ausbildung innerhalb der Regelstudienzeit abschließen können.
17
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2023, der Klägerin zugegangen am 04.02.2023, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auch diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a BAföG nicht vorlägen.
18
Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 02.03.2023, zugegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, erhob die Klägerin Klage und kündigte an zu beantragen,
1.
den Bescheid der Beklagten vom 11.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung entsprechend ihres Antrags vom 31.03.2022 zu gewähren und
2.
hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1., festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Ausbildungsförderung bis zum Ende des Wintersemester 2025/2026 zu gewähren, soweit die übrigen Voraussetzungen der Gewährung von Ausbildungsförderung gegeben sind.
19
Zur Begründung der Klage führt der Prozessbevollmächtige der Klägerin aus, dass hinsichtlich des Antrags zu 1) die zulässige Klage begründet sei, weil die Klägerin einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG habe. Die Förderungshöchstdauer für das Studienfach Rechtswissenschaft betrage nach § 15a Abs. 1 BAföG i.V.m. § 10 Abs. 2 HRG zehn Semester. Die Klägerin habe das Studium am 01.04.2013 begonnen, womit die Förderungshöchstdauer bei normalen Verlauf des Studiums mit dem 31.03.2018 erreicht worden sei. Die Klägerin leide mit der Legasthenie unter einer anerkannten und nachgewiesenen Behinderung. Sie habe damit Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der Förderungshöchstdauer, wenn die Behinderung kausal für eine nicht unerhebliche Verzögerung der Ausbildung geworden sei. Die Kausalität sei vorliegend gegeben. Denn die Klägerin sei aufgrund ihrer Behinderung gehindert gewesen, die Zwischenprüfung innerhalb der ersten vier Semester abzuschließen. Denn durch die mit der Legasthenie verbundene Beeinträchtigung des Lesens und der Lesegeschwindigkeit hätten die Klausuren entsprechend langsamer bearbeitet werden können, was dazu geführt habe, dass die bei juristischen Klausuren ohnehin knapp bemessene Bearbeitungszeit bei weitem nicht ausgereicht habe, um ein zumindest ausreichendes Ergebnis zu erzielen. Insbesondere aus dem Gutachten des Herrn Dr. phil. A. … ergebe sich, dass die Klägerin langsamer lese, als 93% der Gymnasialschüler in der 12. Klasse. Nachdem die Legasthenie erkannt worden sei und die Universität … entsprechende Schreibzeitverlängerungen gewährt habe, hätte die Klägerin die Zwischenprüfung ohne das Vorliegen der Behinderung bereits mit dem Ende des vierten Fachsemesters zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 bestanden und nicht erst im Februar 2021. Zudem werde die Klägerin durch die Legasthenie auch erheblich bei der Prüfungsvorbereitung auf das 1. Staatsexamen beeinträchtigt, weil die Aufnahme des Stoffes durch die Beeinträchtigungen beim Lesen erheblich länger dauere.
20
„Angemessen“ i.S.d. § 15 Abs. 3a BAföG i.V.m. Nr. 15.3.1 zu § 15 Abs. 3 BAföGVwV sei die Zeit, um die sich die Ausbildung aufgrund der Beeinträchtigung verlängert habe. Der Begriff der Angemessenheit sei als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar. Höchstgrenzen für die Verlängerung der Förderungsdauer gebe es nicht. Angemessen seien vorliegend zusätzliche 16 Semester gerechnet ab dem ursprünglichen Ende der Förderungshöchstdauer am 31.03.2018. Denn die Klägerin habe die Zwischenprüfung erst im Wintersemester 2020/2021 in ihrem 16. Fachsemester bestanden und damit 12 Semester nach dem Wintersemester 2014/2015, in welchem ohne das Vorliegen der Behinderung mit einem Bestehen der Zwischenprüfung zu rechnen gewesen wäre. Diese 12 Semester seien auf den Zeitpunkt des Erreichens der ursprünglichen Höchstförderungsdauer am 31.03.2018 aufzuaddieren, womit eine angemessene Verlängerung der Förderung zunächst bis zum Wintersemester 2023/2024 gegeben sei, mithin bis zum 31.03.2024. Da die Klägerin auch über das Sommersemester 2020 durchgehend immatrikuliert und nicht beurlaubt gewesen sei, müsse bei der Berechnung auch Art. 130 Abs. 2 BayHIG berücksichtigt werden, wonach das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 bei der individuellen Regelstudienzeit nicht berücksichtigt werden könnten und sich die individuelle Regelstudienzeit entsprechend verlängere. Damit verlängere sich auch die angemessene Verlängerung der Förderungshöchstdauer um diese vier Semester, mithin bis zum Ablauf des Wintersemesters 2025/2026 bis zum 31.03.2026. Weiterhin bestehe auch eine positive Prognose, dass die Klägerin die Ausbildung erfolgreich abschließen werde. Denn nach Anerkennung der Legasthenie und der Gewährung der entsprechenden Nachteilsausgleiche habe die Klägerin das Studium planmäßig fortgesetzt. Dies zeige insbesondere der Umstand, dass die Klägerin sich nach dem hypothetischen Abzug der Semester zwischen dem Wintersemester 2014/2015 und dem Wintersemester 2020/2021 und der Annahme, dass das Studium bei Erkennung der Legasthenie von Beginn an planmäßig verlaufen wäre, jetzt erst im 9. Semester und damit in der Regelstudienzeit befinde. Unter Berücksichtigung der 4 Semester nach Art. 130 Abs. 2 BayHIG wäre es sogar erst das 5. Semester.
21
Der Antrag zu 2 sei zulässig, insbesondere bestehe ein Feststellungsinteresse der Klägerin. Denn hierdurch könne für die Zukunft und für etwaige weitere Anträge der Klägerin auf Ausbildungsförderung geklärt werden, dass die Klägerin jedenfalls vom zeitlichen Aspekt einen Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus bis zum Wintersemester 2025/2026 habe. Damit könnten weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und der Beklagten bzgl. dieser Tatbestandsvoraussetzungen endgültig vermieden werden. Der Antrag sei auch begründet.
22
Mit Schriftsatz vom 19.03.2024 beantragte die Beklagte
die Klage abzuweisen.
23
Der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig und verletze die Klagepartei nicht in ihren Rechten. Es werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2023 Bezug genommen. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus bis zum Wintersemester 2025/2026. Die Klägerin sei gemäß § 48 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG aus schwerwiegendem Grund (Erkrankung zu den jeweiligen Prüfungsterminen) die Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG um zwei Semester verlängert worden, d.h. bis zum 31.03.2019. Die Klägerin hätte demzufolge für einen möglichen Förderungsanspruch gem. § 15 Abs. 3a BAföG bis spätestens zum Ende des Wintersemester 2020/2021 (bis zum 31.03.2021) zur Abschlussprüfung zugelassen worden sein müssen und die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen müssen. Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht erfüllt, so dass über die Förderungshöchstdauer (Ende Wintersemester 2020/2021) keine Ausbildungsförderung geleistet werde.
24
Des weiteren könne die festgestellte Lese- und Rechtschreibschwäche zu keinem anderen Ergebnis führen. Aus der Begründung der Abhilfeentscheidung der Universität … vom 30.07.2020 gehe unter anderem hervor, dass der damalige Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 26.04.2018 erstmals eine unbekannte Lese- und Rechtschreibschwäche benannt habe. Ein Nachweis durch ein Arzt- oder zumindest fachärztliches Gutachten sei nicht erfolgt, obwohl die Klägerin wiederholt zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens aufgefordert worden sei. Dies sei erst mit der Vorlage eines Schriftsatzes vom 24.07.2020 in Form eines Zeugnisses des Landratsamtes … vom 16.07.2020 erfolgt. Die Klägerin hätte bereits im Jahr 2018 ihre Lese- und Rechtschreibschwäche durch ein Gutachten feststellen lassen können.
25
Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 25.11.2024 wurde ausgeführt, dass die Klägerin bereits 60% des Schwerpunktbereichs ihres Studiums erfolgreich absolviert habe. Die verbleibenden Prüfungen, welche 40% des Schwerpunktbereichs umfassen würden, seien für März 2025 geplant. Die Klägerin beabsichtige, das Staatsexamen im September 2025 abzulegen. Insoweit werde auf eine Leistungsübersicht der Klägerin mit Stand vom 17.11.2024 verwiesen.
26
Die Klägerin habe das Widerspruchsverfahren nicht schuldhaft verzögert. Die Klägerin habe umgehend alle erforderlichen Maßnahmen eingeleitet, um eine mögliche Legasthenie aufzuklären und die rechtliche Grundlage für einen weiteren Prüfungsversuch unter Berücksichtigung von Nachteilsausgleichen zu schaffen. Das Gutachten des Herrn Dr. Phil. A. … sei vom 02.05.2018. Das Gutachten des … Institutes für Lernförderung sei vom 30.07.2018. Richtig sei, dass die Klägerin zunächst kein (amts-)ärztliches Gutachten eingeholt hat. Es sei aber zu beachten, dass das amtsärztliche Gutachten des Landratsamtes … vom 16.07.2020 selbst keine eigene Diagnose treffe, sondern nur das Vorliegen einer Legasthenie aufgrund der Gutachten des Herrn Dr. Phil. A. … vom 02.05.2018 und des Gutachtens des … Institutes für Lernförderung vom 30.07.2018 bestätige. Insofern sei die Legasthenie im Ergebnis bereits im Sommer 2018 kurz nach Erhebung des Widerspruches gegen den Bescheid über das Nichtbestehen durch die Klägerin durch diese nachgewiesen. Die Klägerin habe sich zunächst bei Herrn Dr. Phil. A. … begutachten lassen. Die Universität habe hier mitgeteilt, dass dieses Gutachten nicht ausreiche und dass ein ärztliches Gutachten notwendig sei. Die Klägerin habe in der Folgezeit keine Ärzte gefunden, die ihr ein Attest bzgl. der Legasthenie hätten ausstellen wollen. Die Klägerin habe hier nur Absagen mit der Begründung erhalten, man würde nur Kinder begutachten. Die Suche nach einem Arzt sei durch die Klägerin nur telefonisch erfolgt sowie auch die entsprechenden Absagen. Daher könne die Klägerin den Vortrag nicht beweisen. Bei Bedarf könne sie den Vortrag aber an Eides statt versichern. Die Klägerin habe daher das zweite Gutachten bei dem … Institut für Lernförderung vom 30.07.2018 erstellen lassen. Als sie dieses eingereicht habe, sei von der Universität zunächst keine Rückmeldung mehr erfolgt. Erst im Jahr 2020 sei nach Erinnerung der Klägerin mitgeteilt worden, dass auch dieses Gutachten nicht ausreichend sei. Die Klägerin habe daraufhin das Gutachten vom … Lernforschung … vom 18.05.2020 erstellen lassen. Selbst wenn man der Klägerin hier vorwerfen möge, dass sie das Widerspruchsverfahren nicht ordentlich betrieben und durch die ausbleibende Vorlage eines (amts-)ärztlichen Attestes verzögert habe, sei zu diesem Zeitpunkt bereits eine Verzögerung von mindestens zwei Semestern eingetreten. Denn hätte die Legasthenie nicht vorgelegen, hätte die Klägerin die Zwischenprüfung nach dem 4. Semester bestanden. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin nach Gewährung der Schreibzeitverlängerung alle Klausuren beim Erstversuch bestanden habe. Durch die Legasthenie sei die Zwischenprüfung nach sechs Semestern zunächst nicht bestanden worden. Daraus folge, dass die Klägerin die Verzögerung von jedenfalls zwei Semestern auch nicht durch ein schnelleres Betreiben des Widerspruchsverfahrens hätte verhindern können. Diese Verzögerung sei in jedem Fall unwiederbringlich durch die Legasthenie eingetreten.
27
Als schwerwiegende Gründe i.S.d. § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG zählten insbesondere Umstände, die zu einer zwingenden Verlängerung des Studiums führen und vom Studierenden nicht zu beeinflussen seien. Hierunter dürfte auch fallen, dass die Klägerin das Studium ab dem Sommersemester 2016 nicht mehr habe fortführen können, weil sie die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden habe. Denn nach § 27 S. 2 der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung berechtige erst das Bestehen der Zwischenprüfung zur „Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaft an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität …“. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Universität vom 09.05.2016 dürfte insoweit auch keine aufschiebende Wirkung dahingehend entfaltet haben, dass die Zwischenprüfung aufschiebend als bestanden gelte. Damit sei eine Fortsetzung des Studiums rechtlich erst mit Aufhebung des Bescheides über das Nichtbestehen vom 09.05.2016 und der Gewährung der Schreibzeitverlängerung durch den Bescheid vom 30.07.2020 möglich gewesen. Als die Klägerin den Bescheid erhalten habe, sei die Prüfungsphase des Sommersemesters 2020 bereits abgeschlossen gewesen. Die Klägerin habe das Studium daher faktisch erst im Wintersemester 2020/2021 wieder weiterführen und an den Prüfungen teilnehmen können. Wenn die Klägerin das Studium aus rechtlichen Gründen nicht habe fortsetzen können, bis das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 09.05.2016 abgeschlossen sei, lägen die sich daraus ergebenden Verzögerungen nicht in der Sphäre der Klägerin. Der schwerwiegende Grund dürfte hier also in dem erstmaligen Nichtbestehen der Zwischenprüfung und dem daraus folgenden Widerspruchsverfahren zu sehen sein (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 3.3.2023 – 5 C 6/21, BeckRS 2023, 19966 Rn. 12-19; VGH Mannheim, U.v. 31.3.2022 – 12 S 53/20, BeckRS 2022, 8615 Rn. 26-29).
28
Soweit man auch hier der Klägerin eine Verzögerung im Widerspruchsverfahren vorwerfen möge, müsse trotzdem beachtet werden, dass die Klägerin das Studium frühestens im Wintersemester 2018/2019 hätte weiterführen können. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass die Universität noch im Sommersemester 2016 über den Widerspruch vom 30.05.2016 entschieden hätte. Dies folge bereits daraus, dass die Universität erstmals mit Schreiben vom 16.05.2018 ein amtsärztliches Zeugnis gefordert habe. Selbst unter der Annahme, die Klägerin hätte unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorgelegt und die Universität unverzüglich zu Gunsten der Klägerin entschieden, wäre diese Entscheidung allerfrühestens im Frühsommer 2018 ergangen. Zu diesem Zeitpunkt hätte dann aber bereits eine Verzögerung von vier weiteren Semestern vorgelegen. Als Zwischenergebnis könne hier festgehalten werden: Das Vorliegen der Legasthenie und das hieraus resultierende Widerspruchsverfahren hätten auch dann, wenn die Klägerin unverzüglich ein (amts-)ärztliches Zeugnis vorgelegt hätte, zu einer Verzögerung von mindestens fünf Semestern geführt, im Einzelnen:
- Sommersemester 2016,
- Wintersemester 2016/2017,
- Sommersemester 2017,
- Wintersemester 2017/2018,
- Sommersemester 2018.
29
Dass der Klägerin die Fachsemester durch die Universität durchgehend angerechnet worden seien, folgt nicht daraus, dass die Klägerin studiert habe. Grund sei vielmehr, dass die Exmatrikulation der Klägerin durch den Widerspruch vom 30.05.2016 gegen den Bescheid vom 09.05.2016 wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches zunächst nicht erfolgt sei. Als der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen später aufgehoben worden sei, habe die Klägerin rechtlich gesehen durchgehend als immatrikuliert gegolten. Maßgeblich für den hiesigen Rechtsstreit dürfte aber alleine sein, ob die Klägerin in diesem Zeitraum auch tatsächlich habe studieren können. Das sei – wie ausgeführt – aber nicht der Fall gewesen. Im Ergebnis habe dies dazu geführt, dass die Semester letztlich durchgehend als Fachsemester angerechnet worden seien, ohne dass ein Studium tatsächlich habe stattfinden können. Daher erscheine es auch sachgerecht, diese Semester aus der Förderungshöchstdauer der Klägerin herauszurechnen bzw. für diese Semester eine angemessene Verlängerung der Förderungsdauer zu gewähren. Die theoretische Möglichkeit, das Studium durchgehend fortzuführen, sei erst – nachträglich im Jahr 2020 – durch den Bescheid vom 30.07.2020 und die Gewährung der Schreibzeitverlängerung geschaffen worden. Dass die Klägerin hierdurch nicht auch tatsächlich in die Lage versetzt wurde, ihre Studienleistungen rückwirkend zu erbringen, dürfte unstreitig sein. Daher sei auch die Aussage der Klägerin gegenüber der Beklagten im Schreiben vom 28.07.2022: „Wenn ich jedoch von Beginn an des Studiums von der Legasthenie Kenntnis gehabt hätte und ich unter den Voraussetzungen die Prüfung geschrieben hätte, hätte ich das Studium in der angegebenen Zeit bestanden“, nicht widersprüchlich. Denn ohne die Legasthenie wäre nicht nur die Verzögerung des Studiums wegen der Behinderung an sich, sondern auch die Verzögerung aufgrund des Widerspruchsverfahrens mit der Universität nicht eingetreten.
30
Ein widersprüchliches Verhalten der Klägerin liege nicht vor. In dem Urteil des VG Ansbach vom 16.01.2023 – AN 2 K 20.02754 habe die dortige Klägerin die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG fristgerecht vorgelegt und danach erst Verzögerungsgründe geltend gemacht, welche in den ersten vier Semestern lagen, als das Studium in der Höchstförderungsdauer nicht mehr habe abgeschlossen werden können. Dies sei aber bei der hiesigen Klägerin gerade nicht so: Die Klägerin habe die Zwischenprüfung erst zu einem Zeitpunkt bestanden und auch die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG erst vorgelegt, als die Höchstförderungsdauer bereits überschritten war. Die Klägerin habe die in den ersten vier Semestern üblichen Leistungen erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahren und der Gewährung der Schreibzeitverlängerung erbringen können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Höchstförderungsdauer bereits überschritten worden. Damit sei eine Verzögerung des Studiums bereits in den ersten vier Semester eingetreten. Dies sei der wesentliche Unterschied zum Urteil des VG Ansbach vom 16.01.2023 – AN 2 K 20.02754.
31
Warum Art. 130 Abs. 2 BayHIG vorliegend nicht anwendbar sein soll, erschließe sich nicht. Denn die Auswirkungen der Coronapandemie auf den geregelten Ablauf des Studienbetriebes, welche durch Art. 130 Abs. 2 BayHIG ausgeglichen werden sollten, träfen Studierende unabhängig davon, ob sie sich noch in der Regelstudienzeit befinden oder bereits darüber hinaus. Der Unterschied zum Kläger in dem Urteil des VG Ansbach vom 28.9.2023 – 2 K 20.2092 sei hier, dass die Klägerin sich nicht auf Art. 130 Abs. 2 BayHIG berufe, um überhaupt eine Förderung über die Höchstförderungsdauer hinaus zu begründen. Der Kläger im Urteil des VG Ansbach vom 28.9.2023 – 2 K 20.2092 habe die Höchstförderungsdauer mit Ende des Wintersemesters 2019/2020 erreicht. Daher könne eine direkte Anwendung von Art. 130 Abs. 2 BayHIG dort nicht weiterhelfen, weil der dortige Kläger überhaupt erst habe begründen müssen, warum eine Förderung über das Wintersemester 2019/2020 erfolgen solle. Bei der Klägerin liege der Fall hingegen anders. Das Argument der Klägerin geht dahin, dass wenn ihr die Förderung über die Höchstförderungsdauer hinaus aufgrund der Legasthenie und des Widerspruchsverfahrens gewährt worden wäre, sie zusätzlich noch in den Genuss der Regelung des Art. 130 Abs. 2 BayHIG gekommen wäre bzw. hätte kommen müssen. Denn bei einer Berücksichtigung von mindestens fünf Semestern über das Ende der Höchstförderungsdauer im Wintersemester 2017/2018 hinaus wäre der Klägerin die Förderung bis einschließlich zum Sommersemester 2020 zu gewähren gewesen. Es sei aber nicht ersichtlich, warum es förderungsrechtlich dann unbeachtlich sein sollte, dass die Semester vom Sommersemester 2020 bis einschließlich zum Wintersemester 2020/2021 nach Art. 130 Abs. 2 BayHIG nicht als Fachsemester gelten würden. Selbst wenn man vorliegend Art. 130 Abs. 2 BayHIG nicht direkt anwenden wolle, ergebe sich das gleiche Ergebnis über § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG. Denn nach dem vom Gericht zitierten Urteil des VG Ansbach v. 28.9.2023 – 2 K 20.2092 – BeckRS 2023, 30139 könne die Coronapandemie grundsätzlich einen schwerwiegenden Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG darstellen. Nach der Entscheidung wäre also die Coronapandemie als wichtiger Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG zu berücksichtigen. Dass die Coronapandemie zu Verzögerungen im Studium geführt habe bzw. geführt hätte, dürfte durch die Regelung des Art. 130 Abs. 2 BayHIG zu vermuten sein. Denn der Gesetzgeber habe die Regelung nicht geschaffen, wenn er nicht pauschal davon ausgegangen wäre, dass ein Studium vom Sommersemester 2020 bis einschließlich zum Wintersemester 2020/2021 nicht ordnungsgemäß möglich ist bzw. war.
32
Im Ergebnis bleibe festzuhalten, dass eine Verzögerung von mindestens fünf Fachsemestern auch dann eingetreten wäre, wenn die Klägerin im Widerspruchsverfahren mit der Universität unverzüglich ein fachärztliches oder amtsärztliches Zeugnis über die Legasthenie vorgelegt hätte. Jedenfalls für diese fünf Fachsemester stehe der Klägerin eine Verlängerung der Förderung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 BAföG zu. Auf das Ende der Höchstförderungsdauer im Wintersemester 2017/2018 aufgerechnet ergebe dies eine angemessene Verlängerung mindestens bis einschließlich des Sommersemesters 2020. Das Sommersemester 2020 bis einschließlich zum Wintersemester 2021/2022 seien nach Art. 130 Abs. 2 BayHIG auch förderungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls sei für diese Zeit eine weitere Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG wegen der Coronapandemie zu gewähren.
33
Mit weiteren Schriftsatz vom 31.01.2025 vertiefte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den bisherigen Vortrag.
34
Soweit die Klägerin seitens der Universität bereits mit Schreiben vom 26.05.2018 zur Vorlage eines fach- oder amtsärztlichen Gutachtens aufgefordert wurde, sei zu beachten, dass es bei dem damaligen Widerspruch der Klägerin zunächst nicht um eine Schreibzeitverlängerung i.S.d. § 25 der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung, sondern um die Anfechtung des Nichtbestehens der Zwischenprüfung aufgrund einer unerkannten gesundheitlichen Beeinträchtigung gegangen sei. Hierfür sehe die einschlägige Studien- und Prüfungsordnung aber keine ausdrückliche Reglung bzgl. des Nachweises vor. Denn § 25 der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung regele nach Satz 5 der Norm nur die Voraussetzungen eines Nachteilsausgleiches für zukünftige Prüfungen und nach Satz 2 i.V.m. Satz 4 der Norm auch nur, wenn dieser Nachteilsausgleich beantragt wird. Damit dürfte § 25 der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung im Widerspruchsverfahren der Klägerin gegen den Bescheid der Universität vom 09.05.2016 nicht anzuwenden gewesen sein.
35
Das von der Klägerin damals vorgelegte Gutachten des Herrn Dr. phil. A. … vom 02.05.2018 habe die Universität – ausweislich der eigenen Ausführungen im Schreiben vom 26.05.2018 – nicht deshalb abgelehnt, weil es nicht ärztlich war, sondern deshalb, weil es nach Ansicht der Universität keine Aussage dazu getroffen habe, inwieweit sich die Beeinträchtigung der Klägerin auf die vergangenen Prüfungen ausgewirkt habe. Weiterhin habe die Universität dann ausgeführt, dass dieser Nachweis durch ein fachärztliches oder amtsärztliches Gutachten geführt werden „kann“, welches die genannte Fragestellung mit einbeziehe. Bereits hier könne bezweifelt werden, ob dies von der Klägerin so habe verstanden werden müssen, dass nur ein fachärztliches oder amtsärztliches Gutachten ausreiche, das „kann“ also ein „muss“ sei. Denn die Klägerin habe die Aussage genauso gut dahin verstehen können, dass auch ein nicht ärztliches Gutachten ausreiche, solange die von der Universität benannte Fragestellung behandelt werde.
36
Die Klägerin habe sodann das Gutachten der Frau Dr. B. … vom 30.07.2018 vorgelegt.
37
Im Aktenvermerk der Universität … werde sodann ausgeführt, dass sowohl das Gutachten des Herrn Dr. phil. A. … als auch der Frau Dr. B. … nicht ausreichend zur Kausalität zwischen dem Vorliegen der Lese- und Rechtschreibschwäche und dem Nichtbestehen der Prüfung Stellung nehmen würden. Dies verwundere, weil beide Gutachten ausführten, dass bei der Klägerin eine durchschnittliche Intelligenz vorliege und dass das vorliegende Problem der Klägerin nicht die kognitive Erfassung und Verarbeitung des Stoffes sei, sondern nur die Geschwindigkeit bei der Aufnahme und Wiedergabe. Beide Gutachten kämen zu dem Ergebnis, dass eine Schreibzeitverlängerung von 50% angezeigt sei. Damit hätten die Gutachten die Frage der Kausalität beantwortet. Denn es dürfte außer Frage stehen, dass insbesondere eine unterdurchschnittliche Lesegeschwindigkeit in den ohnehin knapp bemessenen Bearbeitungszeiten von juristischen Klausuren die Wahrscheinlichkeit des Durchfallens erheblich erhöhen würde. Aus der Empfehlung, die Schreibzeit um 50% zu erhöhen, folge der Umkehrschluss, dass die Klägerin im Rahmen der normalen Schreibzeit in zeitlicher Hinsicht maximal 66,66% der Leistung anderer Studierender erbringen könne. Für die Klägerin stelle sich die Situation also so dar, als ob sie nur 2/3 der Bearbeitungszeit zur Verfügung habe. Daher stelle sich die Frage, welche weiteren Ausführungen die Universität … hier zur Kausalität erwartet hätte.
38
Die Klägerin habe sodann mit Fax ihres vormaligen Bevollmächtigten vom 25.10.2018 eine ergänzende Stellungnahme der Frau Dr. B. … vom 23.10.2018 bei der Universität vorgelegt. Hier habe Frau Dr. B. … ihre Qualifikationen erläutert und ihr Gutachten vom 30.07.2018 dahingehend ergänzt, dass die Lese- und Rechtschreibschwäche zu einem deutlich geringeren Tempo beim Bearbeiten der Aufgaben führe.
39
In einer E-Mail vom 29.10.2018 habe sodann Frau … – die bis dato das Widerspruchsverfahren für die Universität bearbeitete – ausgeführt, dass erhebliche Gründe dafür sprächen, dass Frau Dr. B. … ausreichend qualifiziert sei, um ihr Gutachten einem fachärztlichen Gutachten gleichzustellen. Weiterhin habe Frau … in dieser E-Mail ebenfalls ausgeführt, dass es „bis heute“ kein anerkanntes Berufsbild gebe, in welchem entsprechende Anforderungsprofile für Therapeuten in den Bereichen Lese- und Rechtschreibschwäche festgelegt würden. Hier sei noch einmal auf den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 25.11.2024 hingewiesen, dass sie keine Ärzte habe finden können, welche ihr die Lese- und Rechtschreibschwäche attestieren würden. Frau R. sei deshalb der Auffassung, dass das Gutachten von Frau Dr. B. … einem fachärztlichen Gutachten gleichzustellen sei.
40
Im Ergebnis dürfte daher auch die Haltung der Universität hier rechtswidrig gewesen sein, da sie gegen die ihr gegenüber der Klägerin bestehende, aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgende Fürsorgepflicht verstoßen habe. Insoweit werde auf OVG Lüneburg, B.v. 12.8.2016 – 2 ME 150/16, BeckRS 2016, 50090 Rn. 10 verwiesen. Denn es hätte für die Universität aufgrund der vorgelegten Gutachten des Herrn Dr. phil. A. … und der Frau Dr. B. … keine ernsthaften Zweifel mehr an dem Bestehen der Lese- und Rechtschreibschwäche der Klägerin bestehen dürfen. Auffallend sei hierbei, dass auch das amtsärztliche Zeugnis des Landratsamtes … vom 16.07.2020 zu den im Schreiben der Universität vom 26.05.2018 aufgeworfenen Fragen keinerlei detaillierte Stellung nehme, sondern sich nur den bereits vorliegenden Gutachten im Ergebnis anschließe und auch eine Schreibzeitverlängerung von 50% empfehle. Damit habe die Universität die Gutachten nicht mit dem Verweis auf die fehlende Approbation der beiden Gutachter ablehnen dürfen. Vielmehr sei es ausreichend gewesen, dass die Universität aufgrund der Gutachten selbst in die Lage habe versetzt werden können, die Prüfungsfähigkeit zu prüfen.
41
Vorliegend habe die Universität die Gutachten nicht als ausreichend angesehen und dies sowohl mit inhaltlichen Mängeln (fehlende Aussage zur Kausalität) als auch formalen Mängeln (fehlende Approbation) begründet. Erst das Gutachten des Landratsamtes … habe die Universität anerkannt, obwohl hier inhaltlich keine neuen Aussagen getroffen worden seien. Damit habe die Universität die Gutachten im Ergebnis nur aus formalen Gründen abgelehnt, nämlich, weil diese nicht fach- oder amtsärztlich gewesen seien. Dies habe die Universität im Abhilfebescheid vom 30.07.2020 so auch selbst in der Begründung ausgeführt. Das starre Festhalten an dem formalen Erfordernis eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens sei mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 12 Abs. 1 GG aber nicht vereinbar. Die Universität hätte auf die inhaltliche Prüfung der Gutachten abstellen müssen. Dies spätestens nach den Ausführungen aus der E-Mail vom 29.10.2018.
42
Zudem sei die Universität ausweislich der E-Mail vom 29.10.2018 selbst davon ausgegangen, dass die Klägerin wohl nur schwerlich ein amts- oder ärztliches Gutachten bzgl. ihrer Lese- und Rechtschreibschwäche bekommen könne. Schon deshalb hätte sie von diesem formalen Kriterium absehen müssen.
43
Damit habe die Klägerin das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Universität vom 09.05.2016 nicht schuldhaft verzögert. Dass die Klägerin die Lese- und Rechtschreibschwäche bereits 2018 nachgewiesen hatte, ergebe sich aus dem amtsärztlichen Zeugnis des Landratsamtes … vom 16.07.2020. Die Universität hätte dem Widerspruch bereits im Sommer 2018, spätestens aber im Herbst 2018 nach der ergänzenden Stellungnahme der Frau Dr. B. … vom 23.10.2018 abhelfen können, wenn sie sich nicht an Förmeleien festgehalten hätte.
44
Soweit Bedenken bezüglich des möglicherweise verspäteten Antrages zur Schreibzeitverlängerung geäußert worden seien, so sei dieser Antrag nach diesseitiger Auffassung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bereits durch den Schriftsatz des Herrn RA … vom 26.01.2019 eingebracht worden. Dieser benennt im dritten Absatz die Möglichkeit einer Schreibzeitverlängerung.
45
Die Klägerin habe den Antrag auf Schreibzeitverlängerung zudem noch einmal ausdrücklich mit E-Mail vom 12.07.2020 gestellt. Dies nur wenige Tage, nachdem die Universität mit Schreiben vom 02.07.2020 mitgeteilt habe, man werde dem Widerspruch bei Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Attestes abhelfen.
46
Mit E-Mail vom 13.07.2020 habe die Universität sodann noch einmal auf die Notwendigkeit eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens hingewiesen und die Anforderungen an den Inhalt definiert.
47
Kurz darauf habe die Klägerin das Gutachten des Landratsamtes … vorgelegt, welches zu keiner der formulierten Fragen eine Aussage treffe. Das Gutachten führe aber aus, dass eine Lese- und Rechtschreibstörung aus den „vorgelegten Unterlagen“ hervorgehe, was die – nun bereits mehrfach geäußerte – Auffassung der Klägerin stütze, dass das Gutachten des Landratsamtes … lediglich die im Vorfeld vorgelegten Gutachten bestätigt habe, ohne eine relevante eigene medizinische Beurteilung abzugeben und es der Universität am Ende nur auf die Bezeichnung der unterzeichnenden Person als „Ärztin/Arzt“ angekommen sei, obwohl die Lese- und Rechtschreibschwäche der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit beinahe 2 Jahren nachgewiesen gewesen sei.
48
Mit weiterem Schriftsatz vom 29.04.2025 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, dass eine Übertragung der Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG auf § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG Bedenken begegne. § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG sehe kein subjektives Verschuldenselement vor und der Wortlaut der Norm stelle einzig und alleine auf das Vorliegen einer Behinderung ab. Es handele sich hierbei gerade nicht um einen allgemeinen Tatbestand wie in § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG oder § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG. Hier stelle sich die Frage, ob die ohnehin sehr strengen Anforderungen der Rechtsprechung an das Verhalten des Auszubildenden nicht auf verfassungsrechtlich unzulässige Weise überdehnt würden, wenn nun in § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BAföG eine „subjektive Vorwerfbarkeit“ hineingelesen werde. Hierdurch würden im Ergebnis nämlich – auch wenn eine Behinderung i.S.d. § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Var. 1 BAföG vorliege – „nur“ die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes nach § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG geprüft. Damit wäre § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Var. 1 BAföG zukünftig überflüssig.
49
Auch bestünden Bedenken im Hinblick auf den Meistbegünstigungsgrundsatz aus § 2 Abs. 2 SGB I, welcher nach § 68 Nr. 1 SGB I auch für das BAföG gelte. Mit dieser Norm dürfe es nicht vereinbar sein, wenn § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Var. 1 BAföG mit dem Tatbestandsmerkmal einer subjektiven Vorwerfbarkeit ergänzt werde, was die Verwirklichung des Verlängerungsanspruches aus § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Var. 1 BAföG entgegen dem Wortlaut der Norm erschwere. Im Ergebnis würde von der Klägerin damit verlangt, dass sie ihre Behinderung hätte kennen bzw. hätte früher erkennen müssen.
50
Zudem wäre damit in Konsequenz dieser Auffassung eine Verlängerung der Förderungsdauer in Folge der übrigen Varianten des § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BAföG bei einer Schwangerschaft oder bei Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren von vornherein ausgeschlossen. Denn üblicherweise träten Schwangerschaften sowie die Erziehung von Kindern und die damit einhergehenden Folgen, welche zur Überschreitung der Höchstförderungsdauer führen (könnten), in Kenntnis der schwangeren Auszubildenden bzw. der erziehenden Person ein. Im Ergebnis würde eine subjektive Vorwerfbarkeit im Rahmen des § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BAföG zwei von drei Tatbestandsvarianten der Nr. 5 unanwendbar machen. Selbst im Rahmen der „Behinderung“ i.S.d. § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Var. 1 BAföG wäre dann auch die Frage zu stellen, wie mit Fällen umzugehen sei, in welchen die Behinderung i.S.d. Nr. 5 Var. 1 – welche sich nach der Definition des § 2 Abs. 1 SGB IX richte und z.B. auch durch (selbstverschuldete) Unfälle entstehen könne – durch den Auszubildenden mehr oder weniger (schuldhaft) selbst herbeiführt worden sei, z.B. durch einen Sportunfall.
51
Zudem stelle sich die Frage, wie die Klägerin sich nach Auffassung des Gerichtes im vorliegenden Fall hätte richtig verhalten sollen. Wie fände man als medizinische Laiin heraus, dass man an einer bisher nicht erkannten neurologischen Behinderung leide? Selbst die Eltern der Klägerin seien von der Diagnose überrascht gewesen, weil sich bis zum Beginn des Studiums keine Anzeichen einer Legasthenie zeigten. Den Hinweis bzgl. der Legasthenie habe die Klägerin rein zufällig durch einen Professor erhalten.
52
Zuletzt beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin,
den Bescheid der Beklagten vom 11.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung entsprechend ihres Antrages vom 31.03.2022 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
53
Im Übrigen werden auf die ausgewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Behördenakte des Beklagten und der Universität … Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

54
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hiermit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 VwGO.
55
Die Klage ist im Hauptantrag als Versagungsgegenklage zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung auf Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Höchstförderungsdauer gemäß ihres Antrags vom 28.03.2022.
56
Die Klägerin hat im Wintersemester 2017/2018 das 10. Fachsemester und damit die reguläre Förderungshöchstdauer (§ 15a Abs. 1 BAföG i.d.F. bis zum 21.07.2022 geltenden und aktuellen Fassung) für den von ihr belegten Studiengangs Rechtswissenschaft erreicht.
57
Ein Anspruch auf eine Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer kommt bei der Klägerin nicht in Betracht.
I.
58
Eine Verlängerung der Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kommt zunächst nicht als Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Abs. 3a S. 1 BAföG a.F. bzw. § 15 Abs. 5 S. 1 BAföG n.F.) in Betracht.
59
Die Voraussetzungen der Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a S. 1 BAföG a.F. bzw. § 15 Abs. 5 S. 1 BAföG liegen unbestritten nicht vor, da die Klägerin bereits nach eigenem Vortrag nicht spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen sein wird. Insoweit wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2023 gem. § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Hinzu kommt, dass die Klägerin von ihrem Wahlrecht zwischen § 15 Abs. 3 BAföG und § 15 Abs. 3a BAföG i.d.F. bis zum 25.10.2022 (hierzu Neu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, Stand: 07.08.2024, § 15 BAföG Rn. 52) dahingehend Gebrauch gemacht hat, dass sie eine Verlängerung nach § 15 Abs. 3 BAföG begehrt.
II.
60
Darüber hinaus kommt eine Verlängerung der Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus auch nicht unter Rückgriff auf § 15 Abs. 3 BAföG in der bis zum 25.10.2022 geltenden Fassung bzw. den inhaltsgleichen § 15 Abs. 3 S. 1 BAföG n.F. (fortan zitiert nach der n.F.) in Betracht, da die Überschreitung der Förderungshöchstdauer jedenfalls zu einem erheblichen Anteil nicht kausal auf die Behinderung der Klägerin (§ 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BAföG) oder die Corona-Pandemie (§ 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG) zurückgeht.
61
1. Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen des Vorliegens einer Behinderung (§ 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BAföG) kommt nicht in Betracht. Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird hiernach für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge einer Behinderung überschritten worden ist.
62
a. Vorliegend leidet die Klägerin aufgrund ihrer diagnostizierten Legasthenie erwiesenermaßen an einer Behinderung im Sinne des § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BAföG (vgl. im Rahmen eines Nachteilsausgleichs OVG Lüneburg, B.v. 10.3.2015 – 2 ME 7/15 – juris Rn. 12 f.; zu Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG BVerfG, U.v. 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 – juris Rn. 35). Dies ist zwischen den Beteiligten zurecht nicht umstritten.
63
b. Als problematisch erweist sich vorliegend indes streitentscheidend, ob die der Klägerin diagnostizierte Schreib- und Leseschwäche kausal für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer war bzw. ist, diese Überschreitung also „infolge“ der Behinderung eingetreten ist (vgl. zutreffend Ziffer 15.3.8 BAföGVwV 1991: „Die Behinderung muss ursächlich für die Verzögerung sein“). § 15 Abs. 3 BAföG soll gerade – aber auch ausschließlich – Verzögerungen kompensieren, die ihren Grund in der Behinderung haben (Neu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht BT, Stand: 07.08.2024, § 15 BAföG Rn. 50). Vorliegend vermochte die Klägerin die Kausalität zwischen Behinderung und Überschreitung der Förderungshöchstdauer nicht darzulegen.
64
Das VG Ansbach führt zusammenfassend zur Kausalität im Rahmen von § 15 Abs. 3 BAföG aus:
„Die Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG zählt zwar typische Fallgestaltungen auf, bei denen der Auszubildende an einer ordnungsgemäßen und ungestörten Durchführung der Ausbildung gehindert ist. Dabei können jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die – alternativ oder kumulativ – für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen aufholen konnte bzw. kann (vgl. hierzu im Ganzen Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 15 Rn. 13). Der Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG muss eine nicht unerhebliche Ausbildungsverzögerung verursacht haben, wobei es dem Auszubildenden insbesondere obliegt, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der versäumte Stoff nicht aufgeholt werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 – 12 ZB 20.2821 – BeckRS 2021, 2706 m.w.N.). Aus § 15 Abs. 3 BAföG ergibt sich dabei keine widerlegliche Vermutung der Kausalität (VG Saarland, U.v. 26.1.2021 – 3 K 620/19 – juris Rn. 54). Vielmehr trägt der Auszubildende die Feststellungslast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, sodass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen (BVerwG, U.v. 13.10.1988 – 5 C 35/85 – juris Rn. 15; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 15 Rn. 13). Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Umstand für ein bestimmtes Ereignis ursächlich bzw. kausal, wenn der Umstand nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfällt. Entsprechend dürfte es im vorliegenden Fall, die Gründe nach § 15 Abs. 3 BAföG hinweggedacht, zu keiner Überschreitung der Förderungshöchstdauer gekommen sein (so für § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG BVerwG, U.v. 13.10.1988 a.a.O. Rn. 13). Mit anderen Worten müssen die Gründe des § 15 Abs. 3 BAföG für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer – zumindest nach teilweise vertretener Ansicht – allein ursächlich gewesen sein (so ausdrücklich OVG Bremen, B.v. 23.8.2019 – 1 PA 161/19 – BeckRS 2019, 19594 Rn. 11, 15; VG Bremen, U.v. 17.2.2021 – 7 K 1160/19 – juris Rn. 11, 15; VG Hamburg, U.v. 4.2.2014 – 2 K 3204/12 – BeckRS 2014, 48278; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 26.11.2018 – 4 LB 404/17). Sinngemäß führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dagegen aus, die eingetretenen Studienverzögerungen müssten allein oder jedenfalls weitaus überwiegend auf Gründen des § 15 Abs. 3 BAföG beruhen (B.v. 17.6.2013 – 12 CE 13.999 – juris Rn. 25).“ VG Ansbach, U.v. 28.9.2023 – 2 K 20.2092 – BeckRS 2023, 30139 Rn. 48).
65
Der alleinige oder jedenfalls weitaus überwiegende Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer liegt bereits deshalb nicht in der Behinderung der Klägerin oder in den Auswirkungen der Corona-Pandemie begründet, da die Klägerin in vorwerfbarer Weise gegen ihre förderungsrechtliche Obliegenheit zur umsichtigen Planung und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung noch vor Bekanntwerden ihrer Legasthenie verstoßen hat.
66
Die genannte förderungsrechtliche Obliegenheit gilt auch im Bereich des § 15 Abs. 3 BAföG (OVG RhPf, U.v. 25.10.2017 – 7 A 10935/17 – juris Rn. 54 – 55; VG Frankfurt, B.v. 7.9.2016 – 3 K 2282/16.F – juris Rn. 12; VG Frankfurt, B.v. 30.4.2015 – 3 K 1915/14.F – juris, Rn. 2; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 15 Rn. 33; Neu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht BT, Stand: 07.08.2024, § 15 BAföG Rn. 77).
67
Im Rahmen des wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG und erst recht des unabweisbaren Grundes nach § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG ist für die Förderfähigkeit eines Fachrichtungswechsels anerkannt, dass Auszubildende Gründe, die der Fortsetzung eines Studiums entgegenstehen, rechtzeitig begegnen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwGE 58, 270 <273>; Beschluss vom 10. November 1980 – BVerwG 5 B 12.80 – <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17>; Urteile vom 10. Februar 1983 – BVerwG 5 C 94.80 – <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33 S. 59>, vom 13. Oktober 1983 <a.a.O. S. 95> sowie vom 15. Mai 1986 – BVerwG 5 C 138.83 – <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 55 S. 153>). Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwGE 50, 161 <165, 166>; 58, 270 <273>; Urteile vom 10. Februar 1983 <a.a.O. S. 60>, vom 13. Oktober 1983 <a.a.O. S. 96> und vom 15. Mai 1986 <a.a.O. S. 153> sowie Beschlüsse vom 3. September 1987 – BVerwG 5 B 107.86 – <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 65> und vom 23. Mai 1989 – BVerwG 5 B 117.88 – <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 83>. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Anforderungen selbst, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu stellen sind; dazu gehört auch die Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. Urteile vom 27. März 1980 <a.a.O. S. 60 bzw. 836>, vom 10. Februar 1983 <a.a.O. S. 58 f.> sowie Beschluss vom 23. Mai 1989 <a.a.O.>). Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr – wie der Senat zusammenfassend im Beschluss vom 3. September 1987 (a.a.O. S. 20) dargelegt hat – auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft (Urteil vom 10. Februar 1983 <a.a.O. S. 60>) oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 15. Mai 1986 <a.a.O. S. 155, 156>).“ BVerwG, U.v. 21.6.1990 – 5 C 45/87 – juris Rn. 13.
68
In der Rechtsprechung wird aufgrund dessen zum einen angenommen, dass ein maßgeblicher objektiver Bezugspunkt für die Aktivierung der förderungsrechtlichen Obliegenheit die eigene positive Gewissheit des Auszubildenden über die fehlende Eignung (bzw. die hier nicht relevante Neigung) ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 9.5.2019 – W 3 K 18.553 – juris Rn. 16; VG Gelsenkirchen, U.v. 13.9.2023 – 15 K 6/22 – juris Rn. 56). Andererseits kann aber auch bereits das objektive Vorliegen von ernsthaften Zweifeln an der eigenen Eignung hierfür genügen. Der Auszubildende hat dann diese Zweifel aufzuklären und die Eignung durch Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen unverzüglich (wieder-)herzustellen oder den Schluss zu ziehen, die Ausbildung zu beenden (vgl. SächsOVG, U.v. 26.6.2009 – 1 A 99/08 – juris Rn. 21; SächsOVG, B.v. 12.12.2008 – 1 D 87/08 – juris Rn. 21; SächsOVG, U.v. 15.12.1992 – 2 S 521/92 – juris Ls. 1; VG Gelsenkirchen, U.v. 13.9.2023 – 15 K 6/22 – juris Rn. 56; VG Regensburg, U.v. 1.4.2011 – RO 9 K 10.01285 – juris Rn. 34; VG München, U.v. 9.6.2011 – M 15 K 10.4241 – juris Rn. 22; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 138). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann von einem Auszubildenden schon zu Beginn des Studiums, jedenfalls in den Anfangssemestern verlangt werden, sich darüber schlüssig zu werden, ob man die notwendige Eignung besitzt (BVerwG, U.v. 6.9.1979 – 5 C 12/78 – juris Rn. 18; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 138).
69
Diese Grundgedanken der förderungsrechtlichen Ausbildungsobliegenheiten sind nach Auffassung der Kammer grundsätzlich auch auf § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG übertragbar. Sind nämlich Mängel der Eignung durch die Ergreifung möglicher und zumutbarer Maßnahmen behebbar, ist es nicht gerechtfertigt, begrenzt verfügbare Ausbildungsförderungsleistungen nutzlos einzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1979 – 5 C 12/78 – juris Rn. 18). Entsprechend kann bei objektiv ersichtlichen ernsthaften Zweifeln an der Eignung verlangt werden, dass diesen auf den Grund gegangen wird.
70
Die hiergegen von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 29.04.2025 vorgebrachten Argumente gegen die Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG verfangen nicht, denn es wird nämlich lediglich die genannte Obliegenheit in dem Tatbestandsmerkmal „infolge“ von § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG festgemacht. Es handelt sich nicht um eine Ergänzung der Tatbestandsvoraussetzungen, sondern um die Auslegung eines Tatbestandsmerkmals. Ein Konflikt mit §§ 2 Abs. 2, 10 SGB I ist nicht ersichtlich, weil § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG gerade eine Konkretisierung hiervon darstellt (Hochheim in: Hauck/Noftz, SGB I, 50. EL, § 10 Rn. 46). Ein Konflikt mit den weiteren Varianten des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG ist ebenfalls nicht zu befürchten, denn weder eine Behinderung, noch eine Schwangerschaft oder die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren stellen nach der gesetzlichen Intention einen „Vorwurf“ an den Auszubildenden dar, der für sich genommen den Ausschluss von BAföG rechtfertigen könnte. Das zeigt bereits der Umstand, dass dies explizite Gründe für eine Weiterförderung trotz Überschreitung der Förderungshöchstdauer sind. Es geht letztlich um die Frage, ob bzw. inwieweit diese Umstände tatsächlich allein oder – nach anderer Ansicht – weit überwiegend kausal für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer waren „(„infolge“) oder ob anderweitig eine unterlassende zumutbare und mögliche Handlung als Ausfluss der förderungsrechtlichen Obliegenheit in vorwerfbarer Weise die Überschreitung (mit-)verursacht hat.
71
Hieraus folgt für die Klägerin letztlich das Folgende: Die von der Klägerin eingereichte Leistungsübersicht zeigt in den ersten 6 Fachsemestern, dass sie 13 abgelegte Prüfungsleistungen aus dem Bereich der Grundphase des Studiums nicht bestanden hat. In den ersten 4 Fachsemestern waren es bereits 7 Klausuren. Spätestens im 4. Fachsemester hätte sich der Klägerin jedenfalls aufdrängen müssen, dass erhebliche objektive Zweifel ihrer Eignung zur Durchführung des Studiums bestehen. Diese Zweifel hinsichtlich ihres Studiums hätte sie adressieren und ausräumen müssen. Damit hätte die bis dahin unbekannte Legasthenie der Klägerin aufgedeckt und eine frühere Bewilligung einer Schreibzeitverlängerung erreicht werden können. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin zu Anfangszeiten des Studiums- ärztlich attestiert – Prüfungsleistungen nicht erbringen konnte. Der Klägerin wurde deshalb eingeräumt, dass die Leistungsnachweise nach § 48 Abs. 1 BAföG erst zum 6. Fachsemester beigebracht werden müssen. Soweit sie aber an den Klausuren teilgenommen hat, zeigte sich das obige Bild bereits im dritten und vierten Fachsemester. Dieses Bild hat bereits objektive Zweifel an der Eignung der Klägerin aufgeworfen.
72
Gegen diese Obliegenheit zur unverzüglichen Ausräumung von Eignungszweifeln hat die Klägerin auch in vorwerfbarer Weise verstoßen. Nicht mehr unverzüglich handelt der Auszubildende, der entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehen, nicht rechtzeitig begegnet (VG Aachen, U.v. 12.10.2004 – 5 K 1462/03 – juris Rn. 41). Es ist demnach auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (OVG Saarl, B.v. 25.03.2014 – 1 A 444/13 – juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 17.4.2023 – B 8 K 21.946 – juris Rn. 65).
73
Das VG Dresden führt hierzu umfassend aus:
„Sobald ernsthafte Zweifel an der Eignung für das gewählte Fach entstehen, muss vom Auszubildenden erlangt werden, dass er sich alsbald Gewissheit verschafft, ob die fehlende Eignung der Fortsetzung seiner Ausbildung entgegensteht. Sodann muss er, damit ein wichtiger Grund bejaht werden kann, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung aufgeben. Der Abbruch der bisherigen Ausbildung bzw. die Vornahme des Fachrichtungswechsels ist dem Studenten zu dem Zeitpunkt zuzumuten, zu dem ihm der Eignungsmangel bewusst geworden ist oder bewusst werden musste, d. h. in dem er seine Nichteignung aufgrund der gegebenen Umstände, z. B. anhaltend schlechter Leistungen hätte erkennen müssen (wie OVG Kassel, Beschluss vom 3.11.1986, 9 TG 529/84, FamRZ 1988, 218 – 220; VGH München, Urt. v. 24.9.1988, 12 B 97,265, juris; OVG Berlin, Urt. v. 24.2.1982, 7 B 25.81, FamRZ 1983, 650 – 652; VG Gießen, Beschluss vom 9.1.1997, 3 G 1783/96, juris). Bei Eignungszweifeln muss sich der Auszubildende alsbald Gewissheit verschaffen, in dem er z. B. an den vorgesehenen Leistungskontrollen teilnimmt und auf dieser Grundlage seine Eignung beurteilt. Ab dem 3. Fachsemester trifft den Auszubildenden bei sich aufdrängenden Eignungsmängeln dabei eine gesteigerte Handlungs- und Prüfungspflicht im Hinblick auf das Vorliegen von Eignungsmängeln (VG Dresden, Urt. v. 20.3.2015, 5 K 1302/13, juris). Allein der Umstand, dass der Auszubildende trotz anhaltend schlechter Leistungen subjektiv immer noch die Hoffnung hat, die Ausbildung doch noch erfolgreich abschließen zu können, rechtfertigt im Hinblick auf die Vornahme des Ausbildungsabbruchs oder des Fachrichtungswechsels kein weiteres Zuwarten (wie VG Frankfurt, Beschluss vom 18.2.2010, 3 L 3907/09.F, juris; OVG Brandenburg, Urt. v. 14.2.2002, 4 A 188/00, juris). Der Auszubildende darf mit dem Abbruch der bisherigen Ausbildung nicht so lange warten, bis er eine letzte Gewissheit seiner mangelnden Eignung erhält. Insbesondere darf er nicht so lange zuwarten, bis er eine erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat, sondern er muss bei Zweifeln an der Eignung für seine bisherige Ausbildung die Ausbildung bereits dann aufgeben, wenn sich ihm der Eignungsmangel aufgrund anhaltend schlechter Leistungen aufdrängen muss (VG München, Urt. v. 9.6.2011, M 15 K 10.4241, juris). Zwar könnte in dem endgültigen Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel liegen. Setzt der Auszubildende allerdings in Kenntnis seiner Ungeeignetheit die Ausbildung fort oder hätte er seine Ungeeignetheit aufgrund anhaltend schlechter Studienleistungen und Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Studienpensums erkennen müssen, erfolgt der spätere Fachrichtungswechsel nach endgültigem Scheitern in dieser Ausbildung nicht unverzüglich (VGH Mannheim, Urt. v. 17.3.2003, 7 S 1338/02, juris; VG Aachen, Urt. v. 12.10.2004, 5 K 1462/03, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 20.6.2011, Au 3 E 11.763, juris; VG Ansbach, Urt. v. 30.3.2006, AN 2 K 05.03032, juris)“ VG Dresden, U.v. 24.1.2018 – 5 K 776/15 – juris Rn. 59; vgl. auch VG Aachen, U.v. 12.10.2004 – 5 K 1462/03 –, Rn. 41, juris.
74
Vorliegend hat die Klägerin trotz der oben genannten objektiven Zweifel an ihrer Eignung das Studium bis zu dem Punkt weitergeführt, dass sie die Zwischenprüfung „endgültig“ nicht bestanden hatte. Erst im weiteren Verlauf wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahren offenbar daran gedacht, dass der Grund für die nicht ausreichenden Leistungen eine Legasthenie sein könnte. Nach Auffassung der Kammer hatte die Klägerin spätestens zum 4. Fachsemester aufgrund der nicht bestandenen Klausuren hinreichend Anlass, ihre Eignung in Frage zu stellen und zumindest Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Ursachen eingrenzen zu können. Insoweit trifft die Klägerin eine gesteigerte Handlungs- und Prüfungspflicht. Da sie dem nicht nachgekommen ist oder jedenfalls nicht die entsprechenden Konsequenzen gezogen hat, hat sie gegen ihre förderungsrechtliche Obliegenheit verstoßen. Einen Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin Zweifel gekommen sind, ergibt sich aus dem Schreiben des vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 26.04.2018. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass die Klägerin keine positive Kenntnis über die Legasthenie gehabt hätte. Denn sie sei zunächst der Meinung gewesen, sie würde eventuell nicht genug oder nicht richtig lernen und könne deswegen nicht so souverän die Klausuren bearbeiten. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin während des Studiums bereits ernsthafte Zweifel an ihrer Eignung gehabt hatte. Entscheidungserheblich ist dies jedoch nicht, denn jedenfalls hätte die Klägerin vorwerfbar Anlass zu ernsthaften Zweifeln haben müssen.
75
Die hierdurch eingetretene Verzögerung des Studienablaufs ist bereits deshalb – für sich tragend – dermaßen erheblich, dass die von § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BAföG geforderte Kausalität zwischen Behinderung und Überschreitung der Förderungshöchstdauer nicht mehr zu bejahen ist.
76
c. Gänzlich unabhängig von Obliegenheitsverletzungen bis zur Gewährung einer Schreibzeitverlängerung vermochte die Klägerseite auch nicht substantiiert darzulegen, inwieweit die angemessene Verlängerung der Ausbildungsförderung konkret im Falle der Klägerin zu berechnen wäre.
77
Angemessen in diesem Sinne ist die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (BVerwG, U.v. 3.3.2023 – 5 C 6/21 – juris Rn. 24). Die Verlängerungszeit muss so bemessen sein, dass der Auszubildende in der Lage ist, die versäumten Studien- und Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der vorgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungstermine in vollem Umfang nachzuholen. Dauert der Grund für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer auch nach Ablauf der Förderungshöchstdauer an, z.B. wegen einer Behinderung, so kann auch eine über den bisherigen Zeitverlust hinausgehende Verlängerung der Förderung angemessen sein (Lackner/Achelpöhler in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 15 Rn. 11). Eine feste „Obergrenze“ hinsichtlich der Verlängerung der Förderungshöchstdauer besteht nicht (VG Hamburg, U.v. 4.2.2014 – 2 K 3204/12 – juris Rn. 30). Es besteht zudem die förderungsrechtliche Obliegenheit, entstandene Rückstände im Studium aufzuholen (VG Ansbach, U.v. 16.1.2023 – AN 2 K 20.02754 – juris Rn. 64; zur Darlegung OVG Lüneburg, U.v. 17.11.2022 – 14 LB 84/22 – juris Rn. 47). Diese Ausführungen gelten grundsätzlich auch im Falle einer Behinderung. Hierbei wird nicht verkannt, dass es denkbar ist, dass ein Behinderter in seinen Möglichkeiten, Ausbildungsrückstände aufzuholen, in der Regel weiter beeinträchtigt sein kann (BayVGH, B.v. 17.6.2013 – 12 CE 13.999, 12 C 13.100, 12 C 13.1001 – juris Rn. 27).
78
Vorliegend wurden die Auswirkungen durch die Legasthenie auf den weiteren Studienverlauf allerdings bereits nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Die Annahmen der Klägerseite sind nicht belastbar.
79
Die Klägerseite bringt vor, dass die Klägerin durch die Legasthenie fortlaufend in ihrer Prüfungsvorbereitung beeinträchtigt werde, weil die Aufnahme des Stoffes durch die Beeinträchtigung beim Lesen erheblich länger dauere. Dass dies der Fall ist, kann aufgrund der vorgelegten Gutachten unterstellt werden und ist auch von Beklagtenseite nicht bestritten. Wie genau sich dieser Umstand aber in zeitlicher Hinsicht im Fall der Klägerin beim Lernen auswirkt bzw. ausgewirkt hat, ist nicht plausibel dargelegt worden. Es wird von der Klägerseite vielmehr mehrmals vorgebracht bzw. angenommen, dass mit einer angemessenen Schreibzeitverlängerung das Studium der Klägerin ordnungsgemäß verlaufen wäre (Bl. 6, 104 zur Zwischenprüfung und Bl. 7 f., 105 der Gerichtsakte hinsichtlich des weiteren Studiums), sodass von Seiten des Gerichts davon ausgegangen wird, dass die Klägerin zumindest beim Lernen des Stoffes ihre Einschränkungen durch die Legasthenie durch erhöhte Lernanstrengungen kompensieren kann. Wieso sich dann das Studium im weiteren Verlauf verzögern sollte, ist bei einer solchen Lernanstrengung nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Kammer geht zudem aufgrund dieser Erwägungen davon aus, dass die Klägerin den vermittelten Lernstoff mindestens der ersten vier Semester bereits auch in den ersten Fachsemestern erlernen konnte, sodass die Klägerin mit einem Wissensvorsprung nach Gewährung der Schreibzeitverlängerung die Zwischenprüfung abgeschlossen hat.
80
Gegen die von Klägerseite im Kern geäußerte Annahme, dass die Klägerin mit Erteilung der Schreibzeitverlängerung im Juli 2020 gewissermaßen auf Fachsemester 1 zurückzusetzen sei, sprechen neben dem Vorgesagten zunächst – bereits aus Sicht ex ante – die Leistungen, die die Klägerin vor Erteilung der Schreibzeitverlängerung bestanden hat. Konkret waren dies die folgenden Leistungen:
o Klausur im BGB AT v. 23.07.2015
o Hausarbeit Bürgerliches Recht vom 02.12.2015
o Klausur Grundkurs Strafrecht vom 23.07.2020
o Klausur Grundrechte am 20.07.2020
o Klausur Methodenlehre v. 14.10.2016
81
Sie hatte damit für das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung und der Mittelphase (§ 10 StuPO) bereits einen gewissen Grundstein gelegt, noch bevor der Klägerin die Schreibzeitverlängerung gewährt wurde. Dies zeigt sich auch ex post daran, dass sie bereits ein Jahr nach der gewährten Schreibzeitverlängerung die notwendigen Leistungen für das Bestehen der Zwischenprüfung erbringen konnte, wofür grundsätzlich 4 Semester vorgesehen sind. Diese Umstände sind mit der pauschalen Berechnung der Angemessenheit der Klägerseite sowohl ex ante als auch ex post inkompatibel.
82
d. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt ihr in keinem Fall Art. 99 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK) (a.F.) bzw. auf Art. 130 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK) (n.F.) dergestalt zugute, dass die hier in Rede stehende Verlängerung nach § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BAföG aufgrund einer Behinderung pauschal um 4 Semester verlängert werden müsste; auch dies unbeschadet der für sich tragenden Annahme einer Verletzung der förderungsrechtlichen Obliegenheitsverletzung. Art. 130 Abs. 2 S. 2 BayHIG verlängert die individuelle Regelstudienzeit um ein Semester für jedes Semester, in dem die Voraussetzungen nach Art. 130 Abs. 2 S. 1 BayHIG erfüllt sind. Diese Semester können grundsätzlich das Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/2022 sein. Die Klägerin befand sich in diesen Semestern allerdings bereits nicht mehr in ihrer Regelstudienzeit, sodass die Norm bereits von ihrem Anwendungsbereich her keine Anwendung findet.
83
Das VG Ansbach (U.v. 28.9.2023 – 2 K 20.2092 – BeckRS 2023, 30139 Rn. 46) führt hierzu vollkommen zutreffend aus:
„Es ist gerade auch nicht geboten, die Regelung des Art. 99 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG a.F. bzw. Art. 130 Abs. 2 Satz 1 BayHIG n.F. über den Wortlaut hinaus auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Regelstudienzeit bereits vor dem Sommersemester 2020 endete. Denn ausweislich der in den Vorschriften genannten Semester, die in den Zeitraum der Coronapandemie fallen, ist es Sinn und Zweck dieser Regelung, die Sondersituation der Coronapandemie auch im Hinblick auf die Frage abzubilden, ob Auszubildende ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abschließen konnten (vgl. LT-Drucks. 18/8544, S. 8).“
84
Zu dieser Einschätzung gelangt auch überwiegende Teil der Rechtsprechung zurecht (ausführlich unter Rückgriff auf die Gesetzgebungskompetenz VG Berlin, U.v. 10.07.2024 – 18 K 249/21 – juris Rn. 26 ff.; im Ergebnis ebenso VG Gera, U.v. 25.1.2023 – 6 K 1293/22 Ge – juris Rn. 74; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2025 – 5 K 758/24 – juris Rn. 26; a.A. VG Magdeburg, U.v. 14.12.2022 – 6 A 326/20 MD; zur vergleichbaren Problematik des § 7 Abs. 3 BAföG SächsOVG, B.v. 24.5.2024 – 5 A 25/24 – juris Rn. 27).
85
2. Eine Verlängerung der Ausbildungsförderung über die Höchststudiendauer kommt – unabhängig von der bereits eingetretenen Verletzung der genannten förderungsrechtlichen Obliegenheit – auch nach § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG nicht in Betracht.
86
a. Für behinderungsbedingte Gründe ist zunächst klarzustellen, dass wegen des spezielleren § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BAföG aus systematischen Gründen kein Raum für eine Anwendung von § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG bleibt (BayVGH, B.v. 17.6.2013 – 12 CE 13.999, 12 C 13.100, 12 C 13.1001 – juris Rn. 20).
87
b. Auch soweit sich die Klägerin auf die Umstände der Corona-Pandemie stützt, verhilft dies nicht zum Erfolg.
88
Das VG Ansbach führt zur Berücksichtigung der Corona-Pandemie im Rahmen von § 15 Abs. 3 BAföG aus:
„Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Die Norm enthält einen Auffangtatbestand für Fälle einer unzumutbaren Härte, die nicht unter die weiteren Nummern des § 15 Abs. 3 BAföG fallen (Winkler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Beck‘scher Online-Kommentar Sozialrecht, 69. Edition Stand 1.6.2023, § 15 BAföG Rn. 17). Um einen schwerwiegenden Grund handelt es sich, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen (BVerwG, U.v. 16.8.1995 – 11 C 31/94 – juris Rn. 17). Dabei können nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die für die Verzögerung von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, die Verzögerung zu verhindern (BVerwG, U.v. 28.6.1995 – 11 C 25/94 – juris Rn. 15). Der schwerwiegende Grund muss ausbildungsbezogen sein, d.h. subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden, die Ausbildung planmäßig durchzuführen, oder objektiv die äußeren Umstände des Ausbildungsgangs betreffen (BVerwG, U.v. 22.10.1981 – 5 C 113/79 – juris Rn. 18). Ereignisse, die ohne Zutun des Auszubildenden eingetreten sind, sind danach eher als schwerwiegende Gründe anzuerkennen als solche, auf deren Eintreten der Auszubildende mit seinem Verhalten Einfluss nehmen konnte (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 15 Rn. 19). Hiernach können Studienverzögerungen auf Grund der Coronapandemie einen schwerwiegenden Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen (so auch Winkler, NZS 2020, 339, 340).“ (VG Ansbach, U. v. 28.9.2023 – 2 K 20.2092 – BeckRS 2023, 30139 Rn. 50 f.)
89
Soweit die Klägerin auf coronabedingte Einschränkungen des universitären Lehr- und Prüfungsbetriebs verweist, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Die Anforderungen an die Substantiierung an den schwerwiegenden Grund für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer sind auch aufgrund der Corona-Pandemie nicht niedriger anzusetzen, insbesondere besteht keine Veranlassung für die Annahme einer widerleglichen Vermutung der Kausalität (vgl. VG Berlin, U.v. 10.07.2024 – 18 K 249/21 – juris Rn. 47). Insoweit fehlt von Klägerseite jeglicher Vortrag zu pandemiebedingten Verzögerungen.
90
Es kommt bei der Klägerin hinzu, dass ihr von der Universität … unter dem 15.11.2021 bescheinigt wurde, dass sie am 18.02.2021 die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung eigentlich bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Bl. 26 der Gerichtsakte). Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin bereits in ihrem 16. Fachsemester (Wintersemester 2020/2021), also auch in dem zweiten „Corona-Semester“. Anerkannt ist, dass sich Studierende nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens nicht auf solche Verzögerung ihres Studiums berufen können, die vor der Erteilung der Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegen (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand Mai 2015, § 48 Rn. 15). Denn dies würde der Eignungsbescheinigung widersprechen, wonach die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung üblichen Leistungen gerade erbracht worden sind, also zumindest im Ergebnis gerade keine Verzögerung eingetreten ist (VG Ansbach, U.v. 13.7.2020 – AN 2 K 18.01759 – juris Rn. 64; vgl. zu einer Erkrankung eines Studenten vor Erteilung dieser Bescheinigung BayVGH, B.v. 10.2.2021 – 12 ZB 20.2821 – juris Rn. 12). Diese Erwägungen können auf den vorliegenden Fall sinngemäß übertragen werden. Durch die Vorlage der Bescheinigung, dass die Klägerin im Wintersemester 2020/2021 die bis dahin eigentlich bis zum 4. Fachsemester üblichen Leistungen erbracht hat, wird zugleich dokumentiert, dass sie bis dahin trotz der Widrigkeiten durch die Corona-Einschränkungen die für die Zwischenprüfung notwendigen Leistungen auch innerhalb der ersten beiden „Corona-Semester“ erbringen konnte, die im Regelfall bis zum 4. Semester erbracht werden. Konkret schrieb sie die Klausuren aus der Grundphase im Grundkurs Strafrecht I (Allgemeiner Teil) am 23.07.2020, in Grundrechte am 20.07.2020 (jeweils noch vor der Gewährung der Schreibzeitverlängerung) und im Sachenrecht vom 17.02.2021, Staatsorganisationsrecht am 18.02.2021, im Allgemeinen Schuldrecht und Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse am 15.02.2021 und im Grundkurs Strafrecht III vom 12.02.2021 (nach Gewährung der Schreibzeitverlängerung). Es ist deshalb nicht ersichtlich, wieso jedenfalls die ersten beiden „Corona-Semester“ kausal für eine weitere Überschreitung der Förderungshöchstdauer geworden sein sollten. Die Kammer verkennt nicht, dass im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bescheinigung bereits eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer und damit ein ordnungsgemäßer Verlauf des Studiums bei der Klägerin bereits positiv feststellbar nicht mehr vorliegt (s. OVG Lüneburg, U.v. 17.11.2022 – 14 LB 84/22 – juris Rn. 36). Das Gericht kann aber auch ohne diese Bescheinigung aufgrund des klägerischen Studienverlaufs den entsprechenden Schluss auf die fehlende Kausalität der Überschreitung der Förderungshöchstdauer durch die Pandemie hinsichtlich der ersten beiden Corona-Semester ziehen.
91
Was die weiteren Semester des Art. 130 Abs. 2 BayHIG Semester (Sommersemester 2021; Wintersemester 2021/2022) anbelangt, so ist die Kausalität zwischen Corona-Pandemie und Überschreitung der Förderungshöchstdauer ebenso nicht nachvollziehbar dargelegt. So hat die Klägerin in diesem Zeitraum etliche Prüfungsleistungen erbracht (Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht am 12.05.2021 und 09.06.2021; Hausarbeit Fortgeschrittene Übungen im Zivilrecht am 18.10.2021; Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene vom 17.06.2021 und 15.07.2021; Hausarbeit Fortgeschrittene Übung im Strafrecht vom 18.102.2021; Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene vom 08.06.2021; Schriftliche Seminarleistung im Schwerpunktbereich vom 31.03.2022). Es fehlt jeglicher Vortrag, welche Prüfungsleistungen durch die Klägerin konkret aufgrund der Pandemie-Situation nicht erbracht werden konnten.
92
c. Auch die von Klägerseite vorgebrachte Argumentation mit dem erstmaligen Nichtbestehen einer Zwischenprüfung (hierzu BVerwG, U.v. 3.3.2023 – 5 C 6/21 – juris Rn. 14 ff.) führt zu keiner anderen Einschätzung. Es fehlt, wie oben dargelegt wurde, aufgrund der Verletzung der förderungsrechtlichen Obliegenheit jedenfalls an der Kausalität zwischen diesem Grund und der Überschreitung der Förderungshöchstdauer.
93
3. Da bereits nach obigen Ausführungen die Kausalität zwischen Behinderung und Überschreitung der Förderungshöchstdauer nicht anzunehmen ist, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob eine positive Prognose, dass der Auszubildende die Ausbildung in der verlängerten Förderungsdauer berufsqualifizierend abschließen kann, tatbestandlich für eine angemessene Verlängerung zur ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzung gemacht werden kann (BVerwG, U.v. 3.3.2023 – 5 C 6/21 – juris Rn. 25; ausf. Neu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht BT, Stand: 05.02.2025, § 15 BAföG Rn. 47 ff.; vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2006 – 12 C 06.51 – juris Rn. 3).
III.
94
Über den „unechten“ Hilfsantrag aus Ziffer 2 der Klageschrift vom 02.03.2023 war nicht mehr zu befinden, da dieser mit Schriftsatz vom 29.04.2025 zurückgenommen wurde. Insoweit war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO.
IV.
95
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich des zurückgenommenen Teils gilt § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.