Inhalt

AG Landshut, Beschluss v. 25.11.2025 – 11 F 410/24
Titel:

Sorgerechts - Übertragung auf einen Elternteil bei Kindeswohlgefährdung durch fehlende Mitwirkung und körperliche Übergriffe

Normenketten:
BGB § 1666, § 1671
FamFG §§ 151 ff.
Leitsatz:
Eine fehlende Mitwirkung des anderen Elternteils bei wichtigen Entscheidungen zum Wohl des Kindes und körperliche Übergriffe können eine Einschränkung der Erziehungs- und Beziehungsfähigkeit eines Elternteils begründen und die Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil rechtfertigen. (Rn. 12 und 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kindeswohl, Sorgerechtsübertragung, Kontinuitätsgrundsatz, Förderungsgrundsatz, Kindeswille, Erziehungsfähigkeit, Bindungstoleranz, Sorgerecht, Übertragung, fehlende Mitwirkung, Kindeswohlgefährdung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 12.01.2026 – 16 WF 1346/25

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Landshut vom 29.09.2021, Aktenzeichen: …, wird in Ziffer 1 abgeändert.
2. Die elterliche Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind … geboren am … in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, schulische Angelegenheiten, gesundheitliche Angelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Regelung von Angelegenheiten gegenüber Behörden und finanzielle Angelegenheiten wird der Antragstellerin übertragen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Sachverhalt
1
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des Kindes … geb. a. … Zum Zeitpunkt der Geburt waren die Eltern miteinander verheiratet, sodass ihnen das gemeinsame Sorgerecht zustand.
2
Mit einer einstweiligen Anordnung vom 29.09.2021 (…) wurde der Antragstellerin die elterliche Sorge im Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts entzogen und … lebte beim Antragsgegner. Im Rahmen eines Verfahrens einstweilige Anordnung wegen § 1666 BGB einigten sich die Beteiligten in einer gerichtlichen Anhörung am 13.12.2023 darauf, dass … bis zum Ablauf des Schuljahres … seinen Aufenthalt bei der Kindsmutter habe. Seither lebte … bei der Antragstellerin in …. Mit Beschlüssen vom 16.08.2024 (…) und 15.01.2025 (…) wurde im wegen von einstweiligen Anordnungen der Antragstellerin die elterliche Sorge für … in den Teilbereichen schulische Angelegenheiten, gesundheitliche Angelegenheiten, Wohnsitznahme in München und Regelung von Angelegenheiten gegenüber Behörden übertragen.
3
Seit ca. Januar 2024 haben zwischen dem Antragsgegner und … keine Umgänge mehr stattgefunden.
4
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren beantragt die Antragsstellerin ihr die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, schulische Angelegenheiten, gesundheitliche Angelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Regelung von Angelegenheiten gegenüber Behörden und finanzielle Angelegenheiten wird der Antragstellerin zu übertragen.
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Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Antrags.
6
Das Gericht hat eine Verfahrensbeiständin für das Kind bestellt und es sowie die Eltern persönlich angehört. Das Gericht hat außerdem das Jugendamt angehört. Zudem hat das Gericht mit Beweisbeschluss vom 16.08.2024 ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.
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Im Rahmen seiner Anhörung am 19.07.2024 gab … an, dass es in … super sei. Um ihn herum seien Kinder und Freunde. Er habe in … mehr Möglichkeiten Dinge zu tun, z.B. Kindertreff oder mit Freunden Fußball spielen. Mit der Mama mache er Brettspiele. Dies habe er mit Papa selten gemacht. Er sei in der Tagesklinik und von dort aus in der Schule. Dies noch zwei Wochen. In der Tagesklinik sei es gut. Durch die Klinik habe sich für ihn vieles positiv verändert. Mit der Mama laufe es super. Mit seinem Vater habe er zuletzt bei einem Termin beim Jugendamt Kontakt gehabt. Sonst bestehe keinerlei Kontakt. Freunde aus … vermisse er schon. Er wolle auf jeden Fall bei der Mama leben und auf keinen Fall zurück zum Papa. Dieser habe ihn geschlagen, belogen und sei selten da gewesen. Er habe nie mit ihm gelernt oder Hausaufgaben gemacht. Brettspiele habe der Vater fast nie mit ihm gespielt. Mama lerne mit ihm und mach Hausaufgaben mit ihm. Wenn die Klinik fertig sei, wolle er in … auf die Schule gehen. Auch wieder zu seinem Therapeuten. Die Mama solle alles alleine entscheiden und Papa gar nichts mehr. Auf die Frage warum, gibt er an, dass es dem Papa wurscht sei. Zum Beispiele die Hilfe mit der Therapie sei ihm egal gewesen, auch sei er gegen Medikamente. Marlon denkt, er brauche vielleicht welche, da eine Untersuchung (MRT) anstehe wegen möglicher Epilepsie.
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Die Verfahrensbeiständin teilte mit, dass er ihr gegenüber gleichlautende Angaben gemacht habe. Zudem misstraue er seinem Vater an wichtigen Entscheidungen ihn betreffend mitzuwirken.
9
Der Antragsgegner wirkte bei der Begutachtung nicht mit. Im Rahmen einer diesbezüglichen Anhörung im Beisein der Sachverständigen gab er dazu an, dass er dies aufgrund von Tatsachen, wie es mit der Sachverständigen gelaufen sei nicht wolle. Diese hätte zuerst mit ihm sprechen müssen. Näheres wollte er nicht erläutern, sondern sich für die – bisher nicht erfolgte – Anfechtung des Gutachtens aufheben.
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Das Sachverständigengutachten wurde daraufhin aufgrund der Aktenlage erstellt.
11
Die Sachverständige erstatte ein schriftliches Gutachten. Auf diese Gutachten vom 08.07.2025 (Bl. 109/126 d.A.) wird Bezug genommen. Im Kern erläutert die Gutachterin, deren fachliche Kompetenz dem Gericht seit langem bekannt ist, überzeugend, dass sich bei der Antragstellerin keine Hinweise auf Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit im Hinblick auf Pflege, Versorgung und Alltagsorganisation ergeben. Es ergebe sich ein Hinweis auf eine potentielle Einschränkung der emotionalen Feinfühligkeit dadurch, dass die Antragstellerin … mit belastenden Inhalten oder eigenen Ängsten konfrontiere. Gleichzeitig werde aber von einer tragfähigen Beziehung zwischen … und der Antragstellerin berichtet. Somit ergebe sich ein Hinweis auf eine leichte Einschränkung der Feinfühligkeit, wobei insgesamt davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin in der Lage ist zu … eine stabilisierende und emotional zugewandte Beziehung zu führen. Bezüglich der Förderkompetenz lägen positive Aspekte vor. … sei in einem Fußballverein angemeldet worden, um seine soziale Integration zu unterstützen. Zudem sei eine ambulante Erziehungshilfe sowie eine Schulbegleitung, um die schulische Teilhabe sicherzustellen beantragt worden. Diese Maßnahmen deuten auf eine aktive und zielgerichtete Auseinandersetzung mit dem Unterstützungsbedarf ihres Kindes hin. Ein Vorbehalt sei im Hinblick auf die fehlende Fortführung der ambulanten Psychotherapie anzumerken, obwohl die diagnostizierte PTBS nach wie vor nicht als vollständig austherapiert gelte. Insoweit habe der Therapeut aber derzeit keine dringliche Notwendigkeit für eine Weiterbehandlung angegeben. Hinsichtlich der sozioökonomischen und räumlichen Rahmenbedingungen bestehen keine Hinweise auf Einschränkungen.
12
Bezüglich der Erziehungsfähigkeit des Vaters ergaben sich laut der Sachverständigen keine Hinweise auf Einschränkungen im Bereich der Pflege und Versorgung im Alltag. Offen bliebe inwieweit der Vater in der Lage sei, das Krankheitsbild der Epilepsie seines Sohnes hinreichend zu erfassen und die daraus resultierenden medizinischen sowie pädagogischen Maßnahmen nachzuvollziehen und mitzutragen, da sich nach der Aktenlage zeige, dass dessen Zustimmung zu zentralen medizinischen und unterstützenden Maßnahmen jeweils fehlten. Eine genauere Abklärung des Grundes der Ablehnung konnte – da der Antragsgegner eine persönliche Exploration ablehnte – nicht erfolgen. Weiter führt die Sachverständige aus, dass laut den Angaben von … liege ein relevanter Vorfall zwischen Vater und Sohn vor, bei dem es laut Angaben … zu wiederholten körperlichen Übergriffen kam (Schläge ins Gesicht und auf das Gesäß). Sollte sich dieser Vorfall so zugetragen haben – wofür die medizinische Einschätzung, die kindliche Aussage sowie der daraufhin ergangene rechtskräftige Strafbefehl sprechen – ist dies als massive Einschränkung der Erziehungs- und Beziehungsfähigkeit des Vaters zu werten. Ein solches Verhalten hat beziehungsprägende Wirkung und stellt einen erheblichen Risikofaktor für die psychosoziale Entwicklung des Kindes dar. Mangels Mitwirkung des Antragsgegners konnte die Problematik aus seiner Sicht und seine Fähigkeit zur Einsicht in die Problematik und Übernahme von Verantwortung nicht überprüft werden. Positiv sei festzustellen, dass der Antragsgegner früher grundsätzlich zur Zusammenarbeit mit für … relevanten Dritten (Beratungsstellen, Schule etc.) bereit und in der Lage war. Im sozioökonomischen Bereich bestehen keine Hinweise auf eine Einschränkung.
II. Rechtliche Würdigung
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Die Entscheidung beruht auf § 1671 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht auf Antrag einem Elternteil die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben, ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
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Danach waren hier die Teilbereiche Aufenthaltbestimmungsrecht, schulische Angelegenheiten, gesundheitliche Angelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Regelung von Angelegenheiten gegenüber Behörden und finanzielle Angelegenheiten auf die Mutter zu übertragen.
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1. Bisher steht das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zu. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde dem Vater mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Landshut vom 29.09.2021, Aktenzeichen: … übertragen.
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Beim gemeinsamen Sorgerecht kann es jedoch nicht verbleiben. Beide Eltern reklamieren das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die weiteren Teilbereiche für sich. Aus den zahlreichen gerichtlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass die Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern schon sehr lange sehr schwierig ist. Das Gericht verkennt nicht, dass nach der Verhandlung am 23.9.2021 zunächst eine Phase der Ruhe eintrat. Seit 2023 wurden die Differenzen zwischen den Eltern jedoch mehr wieder als deutlich. Die Kommunikation war von gegenseitigen Vorwürfen, Schuldzuweisungen und fehlendem Vertrauen geprägt. Es gab eine Vielzahl von Verfahren. Seit … aufgrund der Vereinbarung Ende 2023 der Eltern seinen Aufenthalt bei der Kindsmutter hat waren aufgrund der mangelnden Kommunikation und der für das Gericht zu Tage getretenen Nichtmitwirkung des Antragsgegners bei Entscheidungen zum Wohl von … gerade in Bereich der Gesundheitssorge – zu mehreren Verfahren bei denen im Rahmen von einstweiligen Anordnungen die Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin zur Gewährleistungen gerade der notwendigen Versorgung von … im medizinischen Bereich sowie der schulischen Förderung notwendig waren.
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2. In der zweiten Stufe der Prüfung erfolgt eine Kindeswohlprüfung zur Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil. Zentraler Maßstab bei der Entscheidung nach § 1671 BGB ist das Kindeswohl. Insoweit greift die Generalklausel des § 1697 a BGB als Bewertungsmaßstab ein. Aufgabe des Familiengerichts ist es, die für das Kind beste Lösung des Konflikts zu finden.
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Für die dahingehende Kindeswohlprüfung sind als Beurteilungskriterien insbesondere der Kontinuitätsgrundsatz, der Förderungsgrundsatz, die Bindungen des Kindes an seine Eltern sowie der Kindeswille maßgebend. Alle diese Gesichtspunkte sind im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung in die Entscheidung mit einzubeziehen.
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a. Im Rahmen des Kontinuitätsgrundsatzes geht es um die Frage, welcher Elternteil in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile gehabt hat. Der Kontinuitätsgrundsatz beruht auf der Erfahrung, dass die Fortdauer familiärer und sozialer Bindungen wichtig für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung des heranwachsenden Menschen ist. Grundsätzlich empfiehlt sich eine Sorgerechtsübertragung deshalb auf den Elternteil, der die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses und seiner äußeren Umstände gewährleisten kann. Ein häufiger Wechsel der Bezugs- und Betreuungsperson sowie des sozialen Umfeldes insbesondere bei jüngeren Kindern im Vorschulalter gilt als schädlich. Vielmehr ist es positiv für ein Kind, nach der Trennung möglichst die vertrauten Bezugspersonen und die gewohnte Umgebung, also die bisherige Wohnung, den Kindergarten bzw. Schule, die Freunde, den Sportverein etc. zu erhalten. Bei gleicher Erziehungseignung beider Eltern kann dem Kontinuitätsgrundsatz ausschlaggebende Bedeutung zukommen.
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Insbesondere nach Abschluss des Kleinkindalters kommt dem Kontinuitätsgrundsatz eine verstärkte Bedeutung zu, weil der Verlust des bisherigen Umfelds von den Kindern mit zunehmendem Alter einschneidender wahrgenommen wird.
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Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungsschatz, dass Väter oder Mütter grundsätzlich besser in der Lage wären, das Sorgerecht auszuüben als Väter. Eine Festschreibung der Rollenverteilung, nach der die Erziehung und Betreuung von Kindern Sache der Mutter ist, ist mit Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz nicht vereinbar.
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Vorliegend spricht der Kontinuitätsgrundsatz aktuell für einen Verbleib bei der Mutter. … lebt seit 2 Jahren bei ihr, er besucht die Schule in … und hat dort Freunde.
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b. Beim Förderungsgrundsatz, bei dem es um den zukünftigen Weg der Kinder geht, geht es im Mittelpunkt um die Frage, welcher Elternteil besser in der Lage sein wird, die Kinder zu fördern, bzw. von welchem Elternteil die Kinder künftig die meiste Unterstützung für ihre seelische, geistige und körperliche Entwicklung erwarten können. In erster Linie ist zu prüfen, bei welchem Elternteil die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Erziehung besser gewahrt ist, welcher Elternteil evtl. ein überlegenes Erziehungskonzept hat oder welcher Elternteil die stabilere und verlässlichere Betreuungsperson sein wird.
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Vorliegend ergibt sich aus diesem Kriterium ein für die Antragstellerin sprechender Aspekt. Diese hat sich in den letzten zwei Jahren um das schulische und gesundheitliche Wohl von … gekümmert und für eine Förderung Sorge getragen. Auf der anderen Seite hat der Antragsgegner seit … seinen Aufenthalt bei der Antragstellerin hat bei den wichtigen Entscheidungen wie z.B. der therapeutischen Anbindung und Schulwegbegleitung nicht mitgewirkt, so dass gerichtliche Entscheidungen notwendig wurden.
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Beide Elternteile sind erwerbstätig.
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Die grundsätzliche Betreueung kann aus Sicht des Gerichts von beiden Elternteilen wahrgenommen werden.
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Das Gericht misst auch der wirtschaftlichen Situation der Parteien keine entscheidende Bedeutung zu. Beide Eltern besitzen zur Überzeugung des Gerichts ausreichende finanzielle Mittel, um … zu fördern (Ausflüge, Musikschule, Hobby‘s etc.)
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Ursprünglich haben beide Eltern den Behandlungsbedarf von … in therapeutischer Hinsicht erkannt und haben an der Behandlung mitgewirkt. Nach dem Umzug zur Antragstellerin stellte sich das auf Seiten des Antragsgegners für das Gericht nicht mehr so dar. Auch hier musste eine gerichtliche Entscheidung ergehen damit die Antragstellerin die notwendige Behandlung durchführen konnte. Das dies derzeit nicht fortgesetzt wird durch die Antragstellerin steht dem nicht entgegen, da nach Angaben des Therapeuten gegenüber der Sachverständigen keine dringliche Notwendigkeit gegeben ist.
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c. Keiner der Eltern verfügt über ein besseres Erziehungskonzept. Das Gericht ist davon überzeugt, dass beide Eltern willens und in der Lage sind, … kindgerecht zu erziehen. Die Mutter hat Sozialpädagogik studiert, dennoch geht das Gericht geht davon aus, dass auch der Vater zur alltäglichen Erziehung und der notwendigen erzieherischen Maßnahmen in der Lage ist.
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Hinzu kommen die Angaben von …, dass es zu körperlichen Übergriffen (Schlägen) des Antragsgegners ihm gegenüber gekommen sei.
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d. Zum weiteren Beurteilungskriterium der Bindungstoleranzen ist auszuführen, dass man darunter die Fähigkeit der Eltern, bei einem Streit um das Sorgerecht den spannungsfreien Kontakt zum anderen Elternteil zuzulassen, versteht. Es ist für die Entwicklung von Kindern von entscheidender Bedeutung, nach der Trennung seiner Eltern zu beiden Elternteilen Bindungen aufrechtzuerhalten.
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Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob der potentiell sorgeberechtigte Elternteil vorbehaltslos bereit ist, den persönlichen Umgang mit dem anderen Elternteil nicht nur angstfrei für das Kind zuzulassen, sondern das Kind hierzu ggf. auch in der pädagogisch geeigneten Form zu motivieren. Mangelnde Bindungstoleranz wäre ein Grund, die Erziehungseignung des intoleranten Elternteils zu verneinen.
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Vorliegend haben die Beteiligten im Ausgangsverfahren der vereinbart im Hinblick auf den Umgang 2-3 gemeinsame Treffen gegeben habe unter Einbindung des Jugendamts. Eine konkrete Lösung wie ein Kontakt hätte stattfinden können, gab es nicht. Seit ca. Januar 2024 hat es keinen Umgangskontakt zwischen … und dem Antragsgegner gegeben. Welche Gründe genau hierzu geführt haben ist zwar nicht ersichtlich, es bleibt aber festzustellen, dass sich der Antragsgegner seither nicht um einen Umgang bemüht hat, Anträge bei Gericht wurden diesbezüglich nicht gestellt.
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e. Weiteres Beurteilungskriterium ist der Wille des Kindes. Bei Entscheidungen, die die gesamte künftige Lebensweise und Entwicklung eines Kindes betreffen, muss der Kindeswille ausreichend berücksichtigt werden. Der Kindeswille hat zum einen Bedeutung für die Bindungen und Neigungen, kann zum anderen aber auch als Ausdruck einer bewussten eigenen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen für die Sorgerechtsentscheidung von Bedeutung sein.
35
Mit der Ermittlung und Berücksichtigung des Kindeswillens kommt dem Kind der im Verfahren angemessene Anteil bei der Entscheidung zu. Allerdings ist der Kindeswille für sich gesehen alleine nicht streitentscheidend. Diese Bedeutung würde dem Kindeswillen nur zukommen, wenn er so stark ist, dass er nicht übergangen werden kann, ohne das Kind in seiner Existenz zu gefährden. Gerade weil ein Kind die volle Reife einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit noch nicht besitzt, sondern von seinen Eltern bzw. – falls notwendig – vom Gericht an dieses Ziel heranzuführen ist, hat ein Kind auch eine von ihm abgelehnte Fremdbestimmung hinzunehmen, wenn diese objektiv seinem Wohl dient.
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Die Berücksichtigung des Kindeswillens hat notwendigerweise altersabhängig zu geschehen. Insoweit gibt es keine festen Altersgrenzen, ab der es möglich wäre, dem Kindeswillen allein streitentscheidende Bedeutung zukommen zu lassen. Die Beachtlichkeit eines Kindeswillens nimmt im Verlaufe seines Reifungsprozesses zu.
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Es ist beim Kindeswillen stets zu prüfen, ob der von einem Kind geäußerte Wille stabil ist und sich objektiv mit seinem Wohl vereinbaren lässt. Gerade bei Kindern unter 14 Jahren darf es sich nicht nur um eine momentane oder manipulierte Einstellung handeln. Vielmehr muss es ein fester, nachvollziehbarer, begründeter Entschluss sein. Nur dann ist der Wille beachtlich.
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… ist derzeit 11 Jahre, am … wird er 12 Jahre alt. Er ist daher nicht in einem Alter, indem dem Kindeswillen eine ganz erhebliche Bedeutung zukommt, wie z.B. ab dem 14. Lebensjahr. Aber anders als bei der 2021 getroffenen Entscheidung ist der Kindeswille nunmehr ein ernst zu nehmender Faktor für die gebotene Gesamtwürdigung aller Faktoren.
39
… hat eindeutig geäußert, bei der Mutter bleiben zu wollen und, dass diese sämtliche Entscheidungen für ihn treffen solle. Er habe ein Misstrauen gegen seinen Vater dahingehend, dass er Entscheidungen zu seinem Wohl treffe.
40
Anders als in dem Verfahren aus dem Jahr 2021 konnte das Gericht im Rahmen der Anhörung von … nicht feststellen, dass es sich hierbei nicht um den unbeeinflussten Willen … handelt. … machte einen offenen und unbeeinflussten Eindruck auf das Gericht.
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3. Unter Berücksichtigung aller Kriterien und der Gesamtwürdigung aller Beurteilungsmaßstäbe entspricht es dem Wohl des Kindes am besten, dass es seinen Aufenthalt bei der Mutter hat.
42
Diese Auffassung des Gerichts wird auch durch die Stellungnahme des Stadtjugendamtes Landshut, der Verfahrensbeiständin und dem Sachverständigengutachten bestätigt.
43
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.
44
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 FamGKG.