Titel:
Rücktritt vom Reisevertrag, Entschädigungsanspruch, Risikosphäre des Reisenden, Ausweisdokumente bei Reisen, Verweigerung der Einschiffung, Verzugszinsen, außergewöhnliche Umstände, Verlustmeldung
Schlagworte:
Rücktritt vom Reisevertrag, Entschädigungsanspruch, Risikosphäre des Reisenden, Ausweisdokumente bei Reisen, Verweigerung der Einschiffung, Verzugszinsen, außergewöhnliche Umstände, Verlustmeldung
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 277,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90% und die Beklagte 10% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 2.590,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klageseite gegen die Beklagtenseite auf Rückzahlung des Reisepreises im Zusammenhang mit einer durch die Beklagte veranstalteten Kreuzfahrt, bei der es zu einem kundenseitigen Rücktritt kam.
2
Der Kläger buchte zur Vorgangsnummer ...50 am 30.04.2024 bei der Beklagten eine Kreuzfahrt auf der … mit Stopps ausschließlich in EU-Ländern. Der Gesamtreisepreis betrug 2.590,00 € und wurde vom Kläger vollständig entrichtet. Hierin enthalten waren 232 € für Landausflüge und 168 € für Hotel-Servicegebühren. Die Reise sollte im Zeitraum vom 08.06.2024 bis zum 15.06.2024 stattfinden. Als Abfahrtshafen und Ankunftshafen war jeweils Kopenhagen in Dänemark vertraglich vereinbart (für die weiteren Einzelheiten der Buchung wird Bezug genommen auf Anlage K1). In den AGB der Beklagten war unter anderem folgende Stornogebühr für einen Reiserücktritt geregelt: „Bis 1 Tag vor Reiseantritt und Nichtantritt der Reise 95%“ (für die weiteren Einzelheiten der AGB wird Bezug genommen auf Anlage B1).
3
Am 07.06.2024 wurde der Ehefrau des Klägers während der Anreise in Kopenhagen ihr Personalausweis gestohlen. Der Kläger meldete dies am 07.06.2024 der Polizei in Dänemark. Der Kläger fand sich mit seiner Frau trotz des Dokumentenverlusts am 08.06.2024 gleichwohl rechtzeitig zur Einschiffung auf … am Hafenterminal ein, um den Vorgang mit der Beklagten zu erörtern. Die Einschiffung wurde am Hafen in Kopenhagen seitens des Personals der Beklagten trotz des Vorhandenseins der polizeilichen Verlustmeldung für den Personalausweis verweigert. Der Kläger trat hiernach die Heimreise an.
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Hierzu übermittelte die Beklagte am 17.07.2024 auch eine Bestätigung nebst Abrechnung. Danach sollten der Klagepartei vom Gesamtreisepreis lediglich 277,50 € erstattet werden. Eine entsprechende Zahlung erfolgte auch auf das Kanzleikonto der Klägervertreter, indes wurde der Betrag an die Beklagte zurückgezahlt.
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Mit Forderungsschreiben vom 02.08.2024 machten die Klägervertreter die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 2.590,00 € bei der Beklagten geltend. Mit Nachricht vom 08.08.2024 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab. Der nicht anrechenbaren Teil für die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten beträgt für eine 0,75-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 2.590,00 € zzgl. Auslagenpauschale und MwSt. 221,94 €.
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Mit Abtretungsvereinbarung vom 10.10.2024 trat die Ehefrau des Klägers sämtliche ihr gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Reise ggf. zustehenden Forderungen an den Kläger ab. Der Kläger nahm die Abtretung an und wurde auch zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Forderungen ermächtigt.
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Die Klageseite behauptet, dass die Zurückweisung der Beklagten zur Einschiffung beide Eheleute erfasst habe.
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Die Klageseite ist der Ansicht, dass die Hinnahme der Verweigerung der Einschiffung und Rückreise seitens der Klagepartei als Rücktritt vom Pauschalreisevertrag zu werten sei. Die Beklagte sei aber nicht zur Geltendmachung einer Entschädigung im Sinne der Vorschrift des § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB berechtigt. In dem Verlust des Reisedokuments durch Diebstahl sei ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand, der die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtige (§ 651h Abs. 3 BGB), zu sehen. Die Reisedokumente der Klagepartei seien zweifelsfrei zur Reise geeignet gewesen, seien eben nur kurz zuvor gestohlen worden. Opfer einer Straftat zu werden, betreffe aber alle Menschen zu jeder Zeit gleichermaßen, und sei damit nicht der persönlichen Sphäre der Klagepartei zuzuordnen. Aufgrund des strafrechtlich relevanten Diebstahls der Reisedokumente liegen die Umstände auch nicht der Kontrolle der Person des Reisenden (also der Klagepartei).
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Auch wäre es – in Anbetracht der vorliegenden polizeilichen Verlustmeldung des Personalausweises – wäre es aus behördlicher Sicht kein Problem gewesen, die Reise anzutreten und durchzuführen, da die Reise ausschließlich in Länder der EU gehen sollte. Die Behörden der EU hätten vorliegend die polizeiliche Verlustmeldung anerkannt und damit einer Durchführung der Reise nicht im Wege gestanden. Allein die Weigerung der Beklagten und deren AGB hätten daher die Durchführung der Reise verhindert. Die Beklagte habe hierbei ihre vertragliche Wohlverhaltens- als auch Schadensminderungspflicht verletzt.
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Die Klageseite beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 2.590,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.07.2024 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 221,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.07.2024 zu zahlen.
11
Die Beklagtenseite beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen
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Die Beklagtenseite behauptet, sie habe nur den fehlenden Ausweis bezüglich der Ehefrau des Klägers beanstandet. Dem Kläger selbst sei die Einschiffung nicht verweigert worden. Der Kläger habe die Reise wohl aus Verbundenheit zu seiner Frau nicht angetreten.
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Die Beklagtenseite ist der Ansicht, dass kein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand am Bestimmungsort vorliege. Bei dem Verlust von Reisedokumenten handele es sich um Umstände, die in der Risikosphäre des Reisenden lägen und damit einen unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand ausschlössen. Nur Ereignisse, die der Sphäre keiner Partei zugeordnet seien, könnten unvermeidliche außergewöhnliche Umstände darstellen.
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Für den weiteren Parteivortrag wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll/ die Protokolle der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig aber nur teilweise begründet.
16
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 277,50 € gemäß §§ 651 h, 346 ff. BGB.
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1. Ein Rücktritt des Klägers vom Reisevertrag mit der Beklagten ist erfolgt. Das tatsächliche Verhalten des Nichtreiseantritts nach Verweigerung der Einschiffung durch die Beklagte kann zwanglos als Rücktrittserklärung ausgelegt werden.
2. Die Beklagte war daher berechtigt, eine angemessene Entschädigung nach § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB geltend zu machen. Entsprechend der Abrechnung der Beklagten in Anlage K 2 steht dem Kläger daher noch ein Rückzahlungsanspruch im Bezug auf die bereits vollständig bezahlten Reisekosten in Höhe von 277,50 € zu.
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3. Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht. Insbesondere liegt keine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (§ 651 h Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB) vor, so dass ein entschädigungsfreier Rücktritt des Klägers nicht möglich war.
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Der Diebstahl des Personalausweises der Ehefrau des Klägers stellt keinen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „sind, anknüpfend an die Regelung in der Richtlinie 90/314/EWG, in Art. 3 Abs. 12 a/s eine außerhalb der Kontrolle der sich hierauf berufenden Partei liegende Situation definiert, deren Folgen sich, wären auch alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden, nicht vermeiden ließen. In Erwägungsgrund 31 werden als Beispiele für solche Umstände Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen, genannt. Aufgeführt werden mithin auch insoweit die allgemeinen Lebensverhältnisse betreffende Ereignisse, die beide Vertragsparteien gleichermaßen treffen und deshalb nicht der Risikosphäre der einen oder anderen zugeordnet werden können. […] Die Sorge für die geeignete Beschaffenheit der Ausweispapiere – ihre Gültigkeit, ihr rechtzeitiges Vorliegen zum Reiseantritt und ihre Tauglichkeit für die vorgesehene Reise – sind dabei die Angelegenheit des Reisenden. Sie sind mit seiner Person verbunden und gehören deshalb regelmäßig zu seiner Risikosphäre (vgl. vgl. BGH, NJW 2014, 2955 Rn. 15 zur Frage diesbezüglicher Informationspflichten des Reiseveranstalters). Ist der Reisende persönlich zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage, weil seine Gesundheit oder sonst seine persönlichen Verhältnisse ihm dies nicht erlauben oder ihm nötige Reisedokumente fehlen, kann die Reise aus in seiner Person liegenden Gründen nicht wie vereinbart durchgeführt werden“ (BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az.: X ZR 142/15, NJW 2017, 2677 Rn. 11, 15, beck-online).
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An dieser Einschätzung ändert es auch nichts, dass der Personalausweis im vorliegenden Fall in gültiger Form noch kurz vor Reiseantritt vorhanden war und dann gestohlen worden ist. Auch das Diebstahlrisiko ist im vorgenannten Sinne kein allgemeiner, vom einzelnen nicht beeinflussbarer, äußerer Umstand. Vielmehr hat jeder individuell die Möglichkeit sein persönliches Risiko, bestohlen zu werden, zu beeinflussen, durch die Art und Weise der Aufbewahrung von Gegenständen, die Entscheidung an besonderes (taschen-) diebstahlsträchtigen touristischen Hotspots bestimmte Gegenstände gar nicht mitzunehmen oder generell solche Orte zu meiden etc. Dass der Kläger und seine Ehefrau „alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen“ (§ 651 h Abs. 3. S. 2 BGB) hätten, um einen Diebstahl zu vermeiden, haben sie auch nicht vorgetragen.
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4. Die Verweigerung der Einschiffung ohne gültiges Ausweisdokument erfolgte auch zu Recht, da auch im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der EU ein gültiges Ausweisdokument erforderlich war. „Innerhalb der EU können Sie auch mit Ihrem Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis reisen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Einreise mit vorläufigen Personalausweisen in der Vergangenheit vereinzelt zu Problemen geführt hat“ (https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/-/606770?openAccordionld=item-606558-5-panel).
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Entsprechendes gilt insbesondere für die potentiellen Reiseländer einer Ostseekreuzfahrt wie Polen (“Ein Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) muss beim Grenzübertritt für alle Mitreisenden stets mitgeführt werden“, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/polen-node/polensicherheit-199124#content_3) und auch Schweden (“Reisedokumente: Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich: • Reisepass: Ja; • Vorläufiger Reisepass: Ja; • Personalausweis: Ja; • Vorläufiger Personalausweis: Ja; • Kinderreisepass: Ja; Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit: Reisedokumente müssen für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig sein.“, https://www.auswaerti- ges-amt.de/de/service/laender/schweden-node/schwedensicherheit-210708#content_4 ).
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Eine polizeiliche Verlustmeldung beinhaltet keine Identitätsfeststellung und ist damit kein Ausweisdokument.
24
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus 277,50 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß § 286, 288 BGB.
25
Diesbezüglich vorheriger Verzugsbeginn besteht nicht. Insbesondere dadurch, dass die Beklagte den Betrag in Höhe von 277,50 € bereits einmal an den Kläger überwiesen hat, und dieser von dort zurücküberwiesen worden ist, konnte auch die weitere Zahlungsaufforderung der Klägervertreter vom 02.08.2024 keinen diesbezüglichen Verzug begründen, da nicht davon auszugehen war, dass eine erneute Teilzahlung von Klageseite akzeptiert worden wäre.
26
Somit ist erst durch die Zustellung der Klage am 26.10.2024 ein verzugsbegründendes Ereignis eingetreten.
27
Weitere Nebenforderungen waren nicht zu erstatten, da die diesbezügliche Hauptforderung unbegründet war.
28
Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO.
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Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.