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AG Bamberg, Beschluss v. 27.01.2025 – 2 K 37/24

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Rechtsmittelinstanz:
LG Bamberg, Beschluss vom 24.02.2025 – 32 T 3/25 e

Tenor

Das weitere Akteneinsichtsgesuch gem. § 42 ZVG vom 23.01.2025 hinsichtlich
- Grundbuchauszug vom 11.04.2024 ohne Schwärzungen und
- Versteigerungsantrag vom 08.04.2024 ohne Schwärzungen
wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes Beteiligter abgelehnt.

Gründe

1
Dem Antragsteller wurde auf seinen früheren Antrag vom 11.01.2025 hin bereits Akteneinsicht als Bietinteressent gewährt.
2
Hierzu wurden ihm mit Verfügung vom 15.01.2025 (und Ausführung am 20.01.2025) folgende Dokumente im Justizportal zur Verfügung gestellt.
3
Antrag auf Teilungsversteigerung, Mitteilung des Grundbuchamtes, Grundbuch Ausdruck sowie Gutachten
Vgl. Blatt 132 der Akte
4
Dabei waren zum Persönlichkeitsschutz entsprechende Schwärzung notwendig. Die Dokumente liegen … vor und sind in der zur Verfügung gestellten Weise (mit Schwärzungen) im Unterordner „Akteneinsicht Bietinteressenten“ ersichtlich.
„§ 42 ZVG ermöglicht eine erweiterte Akteneinsicht in ZVG-Verfahren, damit insbesondere Bietinteressenten Kenntnis von Unterlagen erlangen können, die für den Grundstückserwerb in derZwangsversteigerung bedeutsam sind“ (aus Stöber ZVG 23. Auflage RNr. 1 zu § 42)
5
Alle persönlichen Daten von Beteiligten und Daten, die für das Versteigerungsobjekt vollkommen irrelevant sind, dem Persönlichkeitsschutz unterliegen und ggf. Rückschlüsse auf die persönlichen Lebensumstände und Familienverhältnisse zulassen, müssen aus Sicht des Gerichts dabei unkenntlich gemacht werden, sofern das Persönlichkeitsrecht Beteiligter höher zu bewerten ist als das Informationsbedürfnis von Bietinterssenten. Dies ist bei den hier geschwärzten Daten der Fall.
6
Geschwärzt wurden daher insbesondere
- Geburtsname und Geburtsdatum der bisherigen Eigentümer (Schwärzungen bei Grundbuchausdruck, Mitteilungen des Grundbuchamtes).
- Anschriften der Beteiligten (Antrag, Mitteilungen des Grundbuchamtes), zumal die Parteien anwaltlich vertreten und die Prozessbevollmächtigten aus dem Antrag ersichtlich sind.
- Grundlage des Grundstückserwerbs der Eigentümer sowie längst gelöschte Rechte (Schwärzungen Grundbuchausdruck)
- die Umstände, die ggf. zu dem Antrag auf Teilungsversteigerung führten (Schwärzungen im Antrag)
7
Die vom Antragsteller vorgelegte Ansicht aus der Literatur zu § 42 ZVG mag zwar interessant sein, übergeht aber vollkommen das Persönlichkeitsrecht sowie Datenschutz. Eine konkrete Abwägung der Rechtsgüter „Persönlichkeit und Informationsbedürfnis“ erfolgt nicht ausreichend, zumal natürlich ein Zusammenhang zwischen den Daten und dem Zweck (Bieten) bestehen muss.
8
Es sei darauf hingewiesen, dass hier die Praxis daher regelmäßig nicht der Literatur folgt.
9
Teilweise wird das Einsichtsrecht gem. § 42 ZVG noch wesentlich rigoroser gesehen als hier.
Z. B. AG Traunstein Beschluss vom 11.8.2023 – 4 K 4/22, BeckRS 2023, 4..0931
10
Der Antragsteller gibt selbst an, dass er Immobilieninvestor sei. Es kann daher unterstellt werden, dass ihm sowohl Grundbuchausdruck als auch Grundbuchmitteilungen bekannt sind und er auch bereits bei der gewährten Akteneinsicht (aufgrund Antrag vom 11.01.2025) genau wusste, welche Daten sich hinter den Schwärzungen befinden, und dass diese nicht zur Entscheidung für Bietinteressenten erforderlich sind. Darüber hinaus hat er auch mit seinem Antrag auf Einsicht in die geschwärzten Daten vom 23.01.2025 nicht dargelegt, warum dies in diesem Falle ggf. für ihn erforderlich wären.
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Die Parteien sind anwaltlich vertreten. Ansprechpartner für das Gericht sind die Prozessbevollmächtigten. Daher kann nicht sein, dass das Gericht zulässt, dass jeder mutmaßliche Bietinterssent sich -mit Hilfe des Gerichtsan die Privatanschrift der Parteien direkt wenden kann.
12
Fragen, nach Auskünften zu evtl. Gebotsvorstellungen der Antragstellerseite oder nach Möglichkeiten des außergerichtlichen Erwerbs, etc., können die anwaltlichen Vertreter beantworten, sofern sie denn wollen und sollen. Genauso können sie -sofern vom Mandaten gewünschtAnschriften bekanntgeben.
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Andernfalls können sie auch evtl. dahingehende Nachfragen -mit Verlangen der zukünftigen Unterlassungdirekt zurückweisen.
14
Jedenfalls kann das Gericht derartige Daten -insbesondere bei anwaltlicher Vertretungnicht einfach „verteilen“.
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Der erneute Antrag auf Einsicht in Grundbuchausdruck und Antrag ohne Schwärzungen war daher zurückzuweisen.