Titel:
Akteneinsicht, Zwangsversteigerung, Persönlichkeitsrecht, Anonymisierung, Interessenabwägung, Beschwerdeverfahren
Schlagworte:
Akteneinsicht, Zwangsversteigerung, Persönlichkeitsrecht, Anonymisierung, Interessenabwägung, Beschwerdeverfahren
Vorinstanz:
AG Bamberg, Beschluss vom 27.01.2025 – 2 K 37/24
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 27.01.2025, Az. 2 K 37/24, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
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In dem unter dem Aktenzeichen 2 K 37/24 bei dem Amtsgericht Bamberg – Abteilung für Immobiliarzwangsvollstreckung – geführten Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der aus der Antragstellerin und dem Antragsgegner bestehenden Gemeinschaft beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.01.2025 (Bl. 131 d. A.) Einsicht entsprechend § 42 ZVG in die elektronische Akte über das Justizportal Bayern. Durch den zuständigen Rechtspfleger wurde dem Antrag auf Akteneinsicht entsprochen und dem Beschwerdeführer die angeforderten Dokumente über das Justizportal zum Abruf bereitgestellt. Zuvor waren jedoch einzelne Passagen aus der Antragsschrift vom 08.04.2024, der Eintragungsbekanntmachung nach § 55 GBO, dem Grundbuchauszug und dem im Versteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten vom 27.08.2024 geschwärzt worden, die die Parteien betreffende persönliche Daten wie beispielsweise deren Wohnadresse oder die konkreten Gründe, die zu dem Antrag auf Teilungsversteigerung geführt hatten. Mit Schreiben vom 23.01.2025 (Bl. 133 d. A.) nahm der Beschwerdeführer auf seinen ursprünglichen Antrag Bezug und bat darum, den Grundbuchauszug und den Versteigerungsantrag ohne Schwärzungen im Akteneinsichtsportal bereit zu stellen. Für den Fall der Ablehnung dieses Gesuchs ersuchte er um eine rechtsmittelfähige Entscheidung.
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Mit Beschluss vom 27.01.2025 (Bl. 137 ff. d. A.) wurde das weitere Akteneinsichtsgesuch durch das Amtsgericht aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Beteiligten abgelehnt. Zur Begründung der Entscheidung wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen, insbesondere wurde ausgeführt, dass Geburtsname und Geburtsdatum der bisherigen Eigentümer, die Anschrift der Beteiligten, die Grundlage des Grundstückserwerbs durch die Eigentümer sowie längst gelöschte Rechte und die Umstände, die gegebenenfalls zu dem Antrag auf Teilungsversteigerung führten, geschwärzt worden seien. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 31.01.2025 zugestellt (Bl. zu 146 d. A.).
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Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31.01.2025 (Bl. 149 ff. d. A.) legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 27.01.2025 sofortige Beschwerde ein und beantragte, ihm Einsicht in das Verkehrswertgutachten, den vollständigen Grundbuchauszug, die Versteigerungs- und Beitrittsanträge und die Anmeldung von Beteiligten – jeweils ungeschwärzt – zu gewähren. Hinsichtlich der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den Schriftsatz vom 31.01.2025 Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 10.02.2025 (Bl. 186 ff. d. A.) half das Amtsgericht – nachdem Antragstellerin und Antragsgegner zu der sofortigen Beschwerde angehört worden waren – dem Rechtsmittel nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Bamberg zur Entscheidung vor. Hinsichtlich der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 10.02.2025 Bezug genommen.
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Mit auf den 31.01.2025 datierten Schriftsatz nahm der Beschwerdeführer zu dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Stellung, auf die insoweit erfolgte Ergänzung der sofortigen Beschwerde wird auf dieses Schreiben (Bl. 2 ff. d. A. des Beschwerdeverfahrens) Bezug genommen.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 567 ZPO statthaftes Rechtsmittel gegen im Rahmen des Versteigerungsverfahrens erfolgte Entscheidungen des Rechtspflegers.
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In der Sache hat sich jedoch keinen Erfolg.
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1. Dem Beschwerdeführer steht zunächst grundsätzlich gemäß §§ 299, 869 ZPO i.V.m. §§ 19, 42 ZVG ein Recht auf Einsicht in die Mitteilungen des Grundbuchamtes, die erfolgten Anmeldungen und die das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht, zu.
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Das Akteneinsichtsrecht eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten ist dabei grundsätzlich in § 299 ZPO geregelt, § 869 ZPO, erfährt jedoch über § 42 ZVG eine Erweiterung des Kreises der Berechtigten, wonach Dritte ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses Einsicht in die – inhaltlich nach dem Wortlaut der Vorschrift beschränkte – Versteigerungsakte nehmen können.
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2. Auch dieses Einsichtsrecht des Beschwerdeführers besteht entgegen seiner Ansicht jedoch nicht ohne jedwede Einschränkungen.
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Auf Grund des in Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der Einzelne befugt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte preisgegeben und persönliche Daten verwendet werden (Recht auf informationelle Selbstbestimmung – BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83). Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beteiligten eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn Dritten Einsicht in die Verfahrensakten gewährt werden soll (BGH, Beschluss vom 10.04.2007 – I ZB 15/06). Denn Art. 1 Abs. 3 GG bindet auch die staatlichen Gerichte aller Rechtswege an die Grundrechte (BVerfG, Beschluss vom 03.10.1979 – 1 BvR 726/78), Einschränkungen des Grundrechts bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1988 – 1 BvL 49/86).
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Demzufolge ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem nach § 42 ZVG normierten Recht und dem der Vorschrift zugrunde liegenden Interesse von potentiellen Bietinteressenten nicht durch eine auf bestimmte Aktenbestandteile begrenzte Einsicht entsprochen werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 299 Rn. 9). Aus der Grundrechtsbindung ergibt sich zwingend, dass das Recht auf Akteneinsicht im Verfahren datenschutzrechtliche Fragen aufwirft (MüKo ZPO/Prütting, 7. Aufl., § 299 Rn. 34 m.w.N.).
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3. Nach diesen Maßstäben – denen sich die Kammer anschließt – ist die durch das Amtsgericht erfolgte Gewährung von Akteneinsicht, anonymisiert hinsichtlich einzelner persönlicher Daten der Beteiligten an dem Zwangsversteigerungsverfahren, nicht zu beanstanden, sondern trägt dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beteiligten hinreichend Rechnung.
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a) Die durch den Rechtspfleger am Amtsgericht durchgeführten Schwärzungen betreffen Geburtsnamen und Geburtsdatum der bisherigen Eigentümer, die Anschriften der Beteiligten, die Grundlage des Grundstückserwerbs durch die Eigentümer sowie bereits gelöschte Rechte in Abteilung II des Grundbuchauszuges. Darüber hinaus umfassen die Anonymisierungen die konkreten Umstände, die zu dem Antrag auf Teilungsversteigerung führten.
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b) Die Akteneinsicht ermöglicht es, von diesen Daten umfassende Kenntnis zu erlangen. Die Gewährung von Akteneinsicht stellt daher einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden. Daraus folgt eine Pflicht der Akteneinsicht gewährenden Stelle, die schutzwürdigen Interessen dieser Personen gegen das Informationsinteresse abzuwägen und den Zugang zu den Daten gegebenenfalls angemessen zu beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2006 – 2 BvR 2388/06).
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c) Das grundsätzliche Interesse von Bietinteressenten an Einsichtnahme in die Versteigerungsakte im Umfang des § 42 ZVG liegt darin, Kenntnis von sämtlichen Informationen zu erhalten, die zur Einschätzung für den Erwerb des Objekts erforderlich sind (Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage, § 42 ZVG Rn. 3).
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Dieses Interesse wird jedoch durch schutzwürdige Interessen der Beteiligten am Teilungsversteigerungsverfahren, hier insbesondere deren Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Daten, begrenzt. Die insoweit gegenläufigen Interessen sind auch bei der Anwendung des § 42 ZVG gegeneinander abzuwägen, um festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang gebührt.
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Keine der hier durch das Amtsgericht anonymisierten personenbezogenen Daten der Beteiligten ist für einen potenziellen Mietinteressenten zur Information hinsichtlich einer Entscheidung über den Erwerb des Versteigerungsobjektes erforderlich. Das Amtsgericht hat mit seinen – zurückhaltenden – Schwärzungen lediglich den grundrechtlich gewährleisteten Interessen insoweit Rechnung getragen, als Geburtsnamen, Geburtsdatum und Anschriften der Beteiligten sowie Einzelheiten des Grundstückserwerbs, bereits gelöschte Rechte und die Grundlage des Teilungsversteigerungsverfahrens anonymisiert wurden. Ein Interesse des Beschwerdeführers an diesen Informationen kann, zumindest zum Teil, ausschließlich darin liegen, noch vor dem Versteigerungstermin Kontakt zu den Eigentümern aufzunehmen, um einen Erwerb außerhalb des Versteigerungsverfahrens zu erzielen. Insoweit handelt es sich jedoch nicht um schutzwürdige Belange, die im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens Berücksichtigung zu finden hätten. In weiten Teilen kann ein tatsächliches Interesse an der Erlangung der Informationen, gerade was beispielsweise den Geburtsnamen oder die Hintergründe des Teilungsversteigerungsverfahrens anbelangt, ohnehin nicht erkannt werden.
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Soweit in der Beschwerdebegründung vom 31.01.2025, dort ab Seite 27 (Bl. 175 ff. d. A.), umfangreich dazu vorgetragen wird, wieso ein ungeschwärzter Grundbuchauszug von jedem Bietinteressenten benötigt werde, so bleibt hierzu festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer sämtliche dort aufgeführten Informationen zugekommen sind. Das Bestandsverzeichnis selbst wurde nicht anonymisiert, gleiches gilt für die Person der Eigentümer – lediglich anonymisiert hinsichtlich deren Wohnanschrift. Schwärzungen haben – mit Ausnahme bereits gelöschter Rechte – in Abteilung II nicht stattgefunden, weswegen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung insoweit ins Leere gehen. Auch die Abteilung III wurde dem Beschwerdeführer vollständig ungeschwärzt zur Verfügung gestellt, die ersichtlich insoweit aus Textbausteinen bestehende Beschwerdebegründung kann insoweit nicht nachvollzogen werden.
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4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht dieser Auffassung auch nicht eine „absolut unumstrittenen Meinung“ entgegen.
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Lediglich der ZVG-Kommentar Böttcher und Hintzen in Hintzen/Engels/Rellermeyer positionieren sich überhaupt zu der hier in Rede stehenden Thematik, dies jeweils unter Verweis auf eine in NJW 2022, 2071 erschienene Veröffentlichung des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers selbst. Im Übrigen wird die Frage der Beschränkung der Akteneinsicht nach § 42 ZVG wegen der damit potenziell einhergehenden Übermittlung personenbezogener Daten in sämtlichen weiteren in der Beschwerdebegründung aufgeführten Kommentaren nicht thematisiert. Auch die Beschwerdebegründung selbst besteht hinsichtlich der Darstellung der vertretenen Rechtsauffassung im wesentlichen aus Versatzstücken der zuvor genannten Veröffentlichung. Gleiches gilt im Ergebnis für die mit der Beschwerdebegründung aufgeführten Entscheidungen des AG Stuttgart vom 12.12.2018, des LG Berlin vom 14.12.2005 und des LG Bonn vom 24.04.2023, ohne insoweit auf die Notwendigkeit der Harmonisierung widerstreitender, teilweise verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen einzugehen wird auch insoweit lediglich auf die zuvor genannte Veröffentlichung des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers verwiesen.
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Die Kammer kann auf dieser Grundlage nicht erkennen, dass es sich bei der durch den Beschwerdeführer vertretenen Auffassung um eine „absolut unumstrittene Meinung“ handeln würde.
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5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Amtsgericht auch nicht sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfG, Beschluss vom 28.07.2004 – 1 BvR 2566/95).
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Dies hat das Amtsgericht, wie sich bereits aus den vielfachen, insbesondere in der Ergänzung der Beschwerdebegründung enthaltenen Zitaten aus dem angegriffenen Beschluss und der Nichtabhilfeentscheidung ergibt, getan. Insoweit wird lediglich eine divergierende Rechtsauffassung vertreten, dies betrifft jedoch nicht die Gewährung rechtlichen Gehörs.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Der Streitwert für die sofortige Beschwerde wird gemäß § 3 ZPO auf 1.000,00 € festgesetzt. Dabei wird das Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten (vollständigen) Akteneinsicht, hinsichtlich dessen keine Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigen wirtschaftlichen Wert gegeben sind, angesetzt.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom BGH bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Hinweisbeschluss vom 08.02.2010 – II ZR 54/09).
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Gemessen hieran hat die von der sofortigen Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung, zudem bedarf es nicht der Rechtsfortbildung.