Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 17.12.2025 – AN 11 K 25.1850
Titel:

Duldung, Widerruf der Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, Abschiebung, Anspruch auf Duldung, Unmöglichkeit der Abschiebung, Verfahrensduldung, Familientrennung, Kostenentscheidung

Normenketten:
AufenthG § 60a Abs. 2
AufenthG § 60a Abs. 5 S. 2
AsylG § 42 Abs. 1
Schlagworte:
Duldung, Widerruf der Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, Abschiebung, Anspruch auf Duldung, Unmöglichkeit der Abschiebung, Verfahrensduldung, Familientrennung, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 02.04.2026 – 19 ZB 26.274

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Tatbestand

1
Der Kläger richtet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf seiner Duldung.
2
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben zufolge am 19. September 2018 ins Bundesgebiet ein. Am 28. September 2018 stellte er einen förmlichen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamts für Asyl und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 6. November 2018 wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht festgestellt, die Abschiebung nach Rumänien angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Nachdem mehrere Überstellungsversuche scheiterten und die Überstellungsfrist am 5. Mai 2020 abgelaufen war, ging die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland über. Mit Bescheid des Bundesamts vom 15. Oktober 2020 wurde der Bescheid des Bundesamts vom 6. November 2018 aufgehoben. Mit Bescheid des Bundesamts vom 16. Dezember 2020 wurde der Asylantrag (Zweitantrag) als unzulässig abgelehnt. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG wurde nicht festgestellt und der Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert, andernfalls wurde die Abschiebung insbesondere in den Irak angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab Abschiebung befristet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. Februar 2021 abgelehnt (AN 10 S 20.31165). Die Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Januar 2023 (AN 10 K 20.31166) abgewiesen. Der Kläger ist seither vollziehbar ausreisepflichtig. Mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts vom 19. März 2025 wurde der am 3. Februar 2025 gestellte Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt und der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 16. Dezember 2020 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt.
3
Der Kläger war jedenfalls von 19. April 2022 bis 23. Dezember 2024 in Besitz von Duldungen wegen fehlender Reisedokumente. Am 22. Januar 2025 war er in Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung. Am 13. März 2025 wurde ihm eine bis 13. Juni 2025 befristete Duldung wegen Asylfolgeantragstellung ausgestellt.
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Mit Bescheid vom 15. Mai 2023 wurde der Antrag des Klägers vom 28. Oktober 2022 auf Erlaubnis der Beschäftigung bei … als Küchenhilfe abgelehnt.
5
Für den Kläger liegt ein auf Echtheit überprüfter irakischer Reisepass (* …, gültig von 15.7.2024 bis 14.7.2032) vor.
6
Am 28. Februar 2024 legte der Kläger eine Kursbestätigung der … über die Teilnahme an einem Integrationskurs (Beginn 25.1.2024, voraussichtliches Ende 15.4.2025) vor.
7
Mit E-Mail vom 5. Mai 2025 wurde für den Kläger eine Bestätigung mündlicher A2-Kenntnisse nach GER vom 2. Mai 2025 der … vorgelegt.
8
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2025 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG und § 25b Abs. 1 AufenthG. Der Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2025 abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2025 (bei Gericht eingegangen am selben Tag) erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten hiergegen Klage (AN 11 K 25.1851). Die Klage wurde mit Urteil der Kammer vom heutigen Tage abgewiesen.
9
Mit weiterem Bescheid vom 30. Mai 2025 (dem Klägerbevollmächtigten zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 12.6.2025) wurde der am 13. März 2025 durch die Regierung von Mittelfranken, Zentrale Ausländerbehörde, erteilte Ausweisersatz (Klebeetikett-Nr.: …*) zur Aussetzung der Abschiebung des Klägers widerrufen (Ziffer 1). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Klägers seit dem 3. Februar 2021 bestehe. Die Frist zur Ausreise von einem Monat sei verstrichen, die Überwachung der Ausreise sei daher nach § 58 Abs. 3 AufenthG erforderlich. Eine freiwillige Ausreise sei vom Kläger ausgeschlossen bzw. bislang nicht umgesetzt worden. Nach Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig mit Bescheid des Bundesamts vom 19. März 2025 sei der Duldungsgrund entfallen. Anderweitige Duldungsgründe seien nicht gegeben. Die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seien mit Bescheid vom 30. Mai 2025 abgelehnt worden. Der dem Kläger erteilte Ausweisersatz mit Aussetzung der Abschiebung sei gemäß § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG zwecks Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu widerrufen. Der Widerruf des erteilten Ausweisersatzes mit Aussetzung der Abschiebung beim Entfallen der der Abschiebung entgegenstehenden Duldungsgründe stehe dabei nicht im Ermessen der Ausländerbehörde, vielmehr habe der Widerruf zu erfolgen. Von einer Anhörung sei gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG abzusehen. Der Bescheid sei als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG sofort vollziehbar.
10
Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 bekannte der Kläger sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
11
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025 (bei Gericht eingegangen am 11.7.2025) erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 30. Mai 2025 über den Widerruf der Duldung und stellte einen Antrag im Eilrechtsschutz (AN 11 S 25.1849). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr in den Irak aktuell immer noch unvertretbar sei. Es wurde auf eine Studie von proasyl vom 20. April 2024 verwiesen und Teile hiervon auszugsweise angeführt.
12
Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025:
Der Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2025 über den Widerruf der Duldung wird aufgehoben.
13
Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 4. August 2025:
Die Klage wird abgewiesen.
14
Zur Begründung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen und ausgeführt, dass der Beklagte für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nicht zuständig sei. Eine solche Prüfung erfolge ausschließlich durch das Bundesamt im Rahmen von Asylverfahren. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen sei vorliegend zuletzt durch das Bundesamt mit Bescheid vom 19. März 2025 abschließend geprüft und verneint worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

16
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
17
Dabei kann offenbleiben, ob für eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gerichtet auf Aufhebung des Widerrufs der Duldung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30. Mai 2025 aufgrund des anderweitigen Erlöschens der Duldung zum 13. Juni 2025 durch Zeitablauf noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und/oder ob der Kläger tatsächlich (auch) die weitere Erteilung einer Duldung begehrt, wofür statthafte Klageart die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO wäre.
18
Sowohl die Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Duldung als auch eine etwaige Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung bzw. ermessensfehlerfreie Neubescheidung sind nämlich jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hatte weder zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 30. Mai 2025 einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung noch hat er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung bzw. ermessensfehlerfreie Neubescheidung, § 113 Abs. 1, 5 VwGO.
19
1. Der Widerruf der Duldung mit Bescheid vom 30. Mai 2025 ist rechtmäßig.
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Gemäß § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG wird die Duldung widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen.
21
Die letzte Duldung wurde dem Kläger nach Aktenlage am 13. März 2025 wegen seiner Asylfolgeantragstellung vom 3. Februar 2025 erteilt. Der Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 19. März 2025 als unzulässig abgelehnt. Damit sind die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen, sodass die Duldung zu widerrufen war, § 60 Abs. 5 Satz 2 AufenthG.
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2. Es bestand auch weder zum damaligen Zeitpunkt noch zum jetzigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung oder diesbezügliche ermessensfehlerfreie Neubescheidung.
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a. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass nach § 58 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer abzuschieben ist, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar, eine gewährte Ausreisefrist abgelaufen und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist.
24
Der Kläger ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet und die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar. Die drohende Abschiebung findet ihre Grundlage in der Abschiebungsandrohung des Bescheids des Bundesamts vom 16. Dezember 2020. Der Kläger ist nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig; die ihm gewährte Ausreisefrist ist abgelaufen. Sein Asylfolgeantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts vom 19. März 2025 als unzulässig abgelehnt.
25
b. Es besteht bzw. bestand kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da die Abschiebung nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist bzw. war.
26
aa. Die Abschiebung ist nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Insbesondere liegt für den Kläger ein auf Echtheit überprüfter irakischer Reisepass (* …, gültig von 15.7.2024 bis 14.7.2032) vor.
27
bb. Die Abschiebung ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.
28
Rechtlich unmöglich ist eine Abschiebung, wenn sie im Verhältnis zu dem Betroffenen rechtlich ausgeschlossen ist (vgl. Kluth/Breidenbach in Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, Stand 1.7.2024, § 60a AufenthG Rn. 12).
29
i. Durch bestandskräftige Bescheide des Bundesamts vom 16. Dezember 2020 sowie vom 19. März 2025 ist gemäß § 42 Abs. 1 AsylG bindend festgestellt, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote i.S.v. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG im Hinblick auf den Irak vorliegen. Auf den Vortrag des Klägerbevollmächtigten sowie des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung bezüglich der Stellung der Jeziden im Irak kommt es daher nicht an.
30
ii. Eine rechtliche Unmöglichkeit aufgrund Reiseunfähigkeit im engeren bzw. im weiteren Sinn wurde nicht vorgetragen. Insbesondere wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich.
31
iii. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8, 12 EMRK. Zwar hält sich die Familie des Klägers wohl ebenfalls im Bundesgebiet auf (Eltern sowie Geschwister). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass eine Abschiebung des Klägers zu einer unzumutbaren Familientrennung führen würde. Insbesondere ist der Kläger volljährig und gesund und nicht mehr auf die tatsächliche Fürsorge durch seine Eltern angewiesen.
32
Dass ein Familienangehöriger umgekehrt seine Fürsorge benötigt, ist nicht ersichtlich.
33
iv. Aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und dem daraus folgenden rechtlichen Abschiebeverbot von „faktischen Inländern“ ergibt sich für den Kläger keine Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen. Der am …geborene Kläger ist erst am 19. September 2018 ins Bundesgebiet eingereist. Es handelt sich damit bei ihm schon nicht um einen „faktischen Inländer“ in diesem Sinne. Überdies sind Anhaltspunkte für eine besondere persönliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration des Klägers im Bundesgebiet weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist der Kläger ledig, jung und gesund, weshalb ihm eine Reintegration in das Land seiner Staatsangehörigkeit zuzumuten ist.
34
v. Der Kläger kann auch keine Verfahrensduldung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens für sich beanspruchen.
35
Außerhalb der Fälle einer gesetzlich vorgesehenen Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG kann zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die Aussetzung einer Abschiebung geboten sein, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann. Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erfüllt sein (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2024 – 19 CE 24.398 – juris Rn. 8; B.v. 9.3.2023 – 19 CE 23.183 – juris Rn. 19 m.w.N.; Hailbronner in ders., Ausländerrecht, Stand März 2024, § 81 AufenthG Rn. 19).
36
Gemessen hieran steht dem Kläger keine Verfahrensduldung zu, weil bereits die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 104c Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Diesbezüglich wird auf das Urteil der Kammer vom 17. Dezember 2025 (AN 11 K 25.1851) verwiesen, mit welchem die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde. Beim Kläger handelt es sich im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2024 - 19 CE 24.398 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 24.4.2023 – 10 CS 23.440 – juris Rn. 8; B.v. 9.3.2023 – 19 CE 23.183 – juris Rn. 35; B.v. 6.3.2023 – 19 CE 22.2647 – juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 23 zu § 25b AufenthG) schon nicht um einen „geduldeten Ausländer“. Der Kläger ist derzeit nicht im Besitz einer Duldung, weil diese mit Bescheid vom 30. Mai 2025 widerrufen wurde bzw. zum 13. Juni 2025 erloschen wäre. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Insoweit ist festzuhalten, dass – wie oben erörtert – weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise des Klägers ersichtlich ist. Die Erteilung einer Verfahrensduldung in dieser Konstellation wäre zudem zirkelschlüssig, da damit erst eine Tatbestandsvoraussetzung geschaffen und nicht aufrechterhalten würde. Sinn und Zweck einer Verfahrensduldung ist aber aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes alleine die Aufrechterhaltung (s.o.). Zudem hat sich der Kläger auch nicht gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten.
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Aus denselben Gründen kommt eine Verfahrensduldung auch nicht wegen des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG in Betracht. Überdies liegen auch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 2 AufenthG nicht vor, da der Kläger sich nicht seit sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten und keine Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachgewiesen hat. Im Übrigen wird auch diesbezüglich auf das Urteil der Kammer vom 17. Dezember 2025 (AN 11 K 25.1851) verwiesen.
38
c. Ein Anspruch des Klägers auf Duldung ergibt sich auch nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG.
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Unabhängig davon, dass ein Anspruch aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ohnehin nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht käme und auch abgesehen davon, dass das Begehren des Klägers erkennbar auf einen dauerhaften und nicht nur vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet abzielt – welcher von einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht gedeckt ist –, hat der Kläger schon keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich.
II.
40
Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.