Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 27.11.2025 – W 7 S 25.1727
Titel:

Feststellung der Erledigung eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO bei nachträglicher Zusicherung der Behörde und Zulässigkeit der Antragsänderung

Normenketten:
AufenthG § 84 Abs. 2 S. 2
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2
VwGO § 67, § 80 Abs. 7, § 91, § 123 Abs. 5, § 154, § 161 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Die Feststellung der Erledigung eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zulässig, wenn das Rechtsschutzbedürfnis durch eine nach Antragstellung erfolgte Zusicherung der Behörde entfällt. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Übergang vom ursprünglichen Sachantrag auf einen prozessualen Feststellungsantrag stellt eine zulässige Antragsänderung dar, die nicht von der Zustimmung der übrigen Beteiligten abhängt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Feststellung der Erledigung kommt es nicht mehr auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags, sondern allein auf das tatsächliche Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses an. (Rn. 8 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erledigungserklärung, Rechtsschutzbedürfnis, Feststellungsantrag, einstweiliger Rechtsschutz, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Antragsänderung, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 21.04.2026 – 19 CS 25.2353

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren erledigt hat.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, ein am … … 1997 in L* … geborener albanischer Staatsangehöriger, begehrte ursprünglich mit einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 16. Oktober 2025 unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2025 (Az. W 7 E 25.1019), die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren W 7 K 25.1018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2025 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
2
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 sicherte die Antragsgegnerin zu vor Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu vollziehen. Mit Schreiben vom 10. November 2025 sicherte die Antragsgegnerin weiter zu, über die Zusicherung vom 23. Oktober 2025 hinaus, aufgrund der erfolgten Terminierung der mündlichen Verhandlung der Hauptsache (Az. W 7 K 25.1018) für den 26. Januar 2026 zunächst bis zum 31. Januar 2026 keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu vollziehen.
3
Mit Schreiben vom 19. November 2025 erklärte der Antragsgegner daraufhin das hiesige Verfahren hinsichtlich des Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO im Hinblick auf die Zusage der Antragsgegnerin für erledigt. Soweit die Antragsgegnerseite im Schreiben vom 10. November 2025 erklärt hatte, dass dieses Schreiben keine Zustimmung zur Erledigungserklärung beinhalte, ließ der Antragsteller vorsorglich hilfsweise beantragen,
die Erledigung des Verfahrens festzustellen.
4
Mit Schreiben vom 25. November 2025 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Erledigungserklärung des Antragsstellers nicht zugestimmt werde und beantragte,
den Erledigungsfeststellungsantrag mangels objektiver Erledigung abzulehnen.
5
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch in den Verfahren W 7 E 25.1019 und W 7 K 25.1018 sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
6
Gegenstand des Verfahrens war nach der einseitigen Erledigungserklärung des Antragstellers vom 19. November 2025 nur noch dessen Begehren, festzustellen, dass sich das Antragsverfahren tatsächlich erledigt hat. Da dies der Fall ist, war dem Antrag stattzugeben.
7
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 19. November 2025 das Verfahren für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 25. November 2025 dieser Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat, wäre schon dies als Antrag an das Gericht zu sehen, die Erledigung der Hauptsache festzustellen (vgl. VG Würzburg, B.v. 3.2.2009 – W 2 E 08.2277 – juris; BayVGH, B.v. 18.1.1990 – 4 C 89.3624 – juris Rn. 9 m.w.N.). Darüber hinaus beantragten Antragsteller sowie Antragsgegnerin ausdrücklich dies festzustellen. Dabei handelt es sich bei dem Übergang vom ursprünglichen Sachantrag auf den prozessualen Feststellungsantrag um eine besondere Form der Antragsänderung, die nicht nach § 91 Abs. 1 VwGO – der auch im Verfahren des Eilrechtsschutzes Anwendung findet – von der Einwilligung der übrigen Beteiligten abhängig und somit vorliegend zulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993, NVwZ 1993, 979; BayVGH, B.v. 18.1.1990 – 4 C 89.3624 – juris Rn. 9). Das Gericht hat nunmehr allein über die Frage zu entscheiden, ob sich das ursprüngliche Antragsbegehren durch das nach Antragstellung eingetretene Ereignis tatsächlich erledigt hat (vgl. BVerwG U.v. 22.1.1993, NVwZ 1993, 979). Dabei kommt es auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags grundsätzlich nicht mehr an (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.1990 – 4 C 89.3624).
8
Vorliegend ergibt sich damit, dass der Feststellungsantrag des Antragstellers begründet ist, da sich das ursprüngliche Antragsbegehren tatsächlich erledigt hat.
9
Das mit dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO seitens des Antragstellers verfolgte Rechtsschutzziel bestand ausweislich seines schriftsätzlichen Vortrags darin, tatsächlichen Umgang mit seiner zweijährigen Tochter zu pflegen, also darin, dass einstweilen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn vollzogen werden. Mit der Zusicherung der Antragsgegnerin bis 31. Januar 2026 von solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, wurde dem Begehren des Antragstellers jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt entsprochen, sodass damit das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO bis zu diesem Zeitpunkt entfallen ist. Denn im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist zu berücksichtigten, dass dieses neben den Umständen des Einzelfalls auch maßgeblich subjektiv durch das Begehren des Antragstellers geprägt ist (vgl. SächsOVG, B.v. 08.5.2015 – 5 B 12/15 – beckonline).
10
Ein über den einstweiligen tatsächlichen Verbleib in Deutschland hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis an einer Wiederherstellung der Fiktionswirkung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wurde seitens des Antragstellers weder ausdrücklich noch konkludent vorgetragen. Auch die Erledigungserklärung als Reaktion auf die Zusicherung der Antragsgegnerin hin verdeutlicht, dass es ihm primär darum ging, vorläufig aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vermeiden. Soweit die Antragsgegnerin dem entgegenhält, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage darüber hinaus zu einer Wiederherstellung der Fiktionswirkung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geführt hätte und deshalb die tatsächliche Erledigung verneinen will, verkennt sie, dass diese – das subjektive Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers „überschießende“ – Wirkung einer solchen Anordnung lediglich Ausfluss dessen ist, dass dem Antragsteller zur Geltendmachung seines Begehrens wegen der gesetzlich gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorgesehenen Subsidiarität lediglich der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zur Verfügung stand.
11
Nach alledem war dem Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfahrens vorliegend stattzugeben.
12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin ist in dem kontradiktorischen Verfahren um die Feststellung der Erledigung der Hauptsache unterlegen. Dabei kann offen bleiben, welche Kostenentscheidung im Rahmen von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffen gewesen wäre, da es vorliegend gerade nicht (mehr) auf die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Antrags, sondern nur noch auf die Feststellung der Erledigung ankommt.
13
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.3 und 8.1.2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 wurde für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache angesetzt.