Titel:
Verfestigte Lebensgemeinschaft, Nachehelicher Unterhalt, Aufstockungsunterhalt, Eigenverantwortung, Billigkeitsabwägung, Leistungsfähigkeit, Vermögensverwertung
Schlagworte:
Verfestigte Lebensgemeinschaft, Nachehelicher Unterhalt, Aufstockungsunterhalt, Eigenverantwortung, Billigkeitsabwägung, Leistungsfähigkeit, Vermögensverwertung
Tenor
Amtsgericht Landau a.d. Isar
Verfahrensbevollmächtigte: ...
Verfahrensbevollmächtigte: ...
wegen Stufenantrag/nachehelichem Unterhalt
ergeht durch das Amtsgericht Landau a.d. Isar durch ... am 20.06.2025 folgender Endbeschluss
Tatbestand
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf 26.311,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
I. Die Beteiligten streiten über Ansprüche der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf rückständigen nachehelichen Ehegattenunterhalt aus §§ 1569, 1573 BGB für den Zeitraum 01.03.2018 bis 30. November 2019.
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Die Beteiligten haben am 02.07.2011 die Ehe miteinander geschlossen. Während der Ehezeit waren beide Ehegatten in Vollzeit berufstätig. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Am 01.08.2016 trennten sich die Beteiligten. Der Antragsgegner zog aus der gemeinsamen Ehewohnung aus.
3
Am 15.09.2016 schrieb die Antragstellerin über whatsApp mit einer dritten Person auf die Frage „Schreibst mit dem anderen? Wie heißt der glei nochmal?“, „Jab wieso“. Am 19. Oktober 2016 schrieb die Antragstellerin wieder über whatsApp mit einer dritten Person auf die Frage „Hast […] ausgesucht?“, „Ich glaub i bleib bei der Feder“, „Muss i Mir Jetzt mal aufzeichnen“ und auf die weitere Frage „Was lässt sich A. tätowieren?“ „Am Wadl an Wolf“. Am 14.02.2017 schrieb die Antragstellerin auf ihrem Facebook Account: „Eine neue Liebe ist wie ein neues Leben“. Ihr Status lautete „M.K. verliebt“. Am 14.05.2017 schrieb die Antragstellerin auf ihrem Facebook Account: „Der Urlaub war soooooo schön“. Ihr Status lautete zu diesem Zeitpunkt: „M.K. glücklich mit A.K.“ (vgl. zu allem AG1 zu Bl. 188/194 d.A.).
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Der Antrag des Antragsgegners auf Ehescheidung vom 18.07.2017 wurde der Antragsstellerin im Verfahren 002 F 296/17 am 25.07.20217 zugestellt. Am 04.08.2017 stellte die Antragsstellerin einen eigenen Scheidungsantrag. Kurz zuvor, Anfang August 2017 zog die Antragstellerin zu ihrem neuen Lebensgefährten, ihrem späteren neuen Ehemann Herrn A.K..
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Die Immobilie der Beteiligten gelegen im –, die ihnen bis dahin als Ehewohnung diente und den Beteiligten jeweils zur Hälfte gehörte, wurde mit Kaufvertrag vom 22.11.2017 für einen Kaufpreis von 410.000 Euro veräußert (vgl. ASt 18 zu Bl. 264/266 d.A.). Damit zusammenhängende Darlehen, unter anderem von den Eltern der Antragstellerin, wurden zurückgeführt. Hinsichtlich des Darlehens der Eltern der Antragstellerin, mit einem offenen Betrag von 65.000 Euro, wurde zwischen den Kaufvertragsparteien zur Begleichung des Kaufpreises die Direktzahlung der eines Teils des Kaufpreises an die Eltern der Antragstellerin vereinbart. Der Darlehensvertrag zwischen den Beteiligten und den Eltern der Antragstellerin wurde am 17.01.2012 geschlossen (vgl. AG 9 zu Bl. 249 d.A.). Darin wurde eine Darlehenssumme von 65.000 Euro zum Kauf des Grundstückes – vereinbart. Hinsichtlich der Tilgung ist die Klausel enthalten, dass die ausgezahlte Summe mit dem zu erwartenden Erbe verrechnet werde, soweit seitens der Darlehensgeber nicht die Notwendigkeit einer Rückzahlung aus finanzieller Sicht bestehe. Eine laufende Tilgung ist nicht vorgesehen und wurde durch die Beteiligten während der Ehezeit auch nicht vorgenommen. Die Antragstellerin erhielt von dem verbleibenden Verkaufserlös den hälftigen Anteil in Höhe von 59.844,45 Euro. Dieser wurde ihr vom Antragsgegner am 10.01.2018 überwiesen (vgl. AG 7 zu Bl. 188/194 d.A.). Der Antragsgegner erhielt ebenfalls seinen hälftigen Anteil in gleicher Höhe, musste ihn jedoch im Gegensatz zur Antragstellerin versteuern, da er bereits längerfristig vor dem Verkauf aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war. Die Steuer von 9.191,08 Euro (Bl. 248 unter Verweis auf AG 8) wurde 2020 zur Zahlung fällig.
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Mit Endbeschluss des Amtsgerichts Landau an der Isar vom 14.12.2017 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. Rechtskraft trat ein am 01.03.2018. Kurz zuvor, am 12.02.2018 erwarb die Antragstellerin für einen Preis von 14.999 Euro beim Möbelhaus XY eine neue Küche, die in der Immobilie von A.K. verbaut wurde (vgl. ASt15 zu Bl. 214/244 und Protokoll vom 29.11.2024 Bl. 235/236, 236 d.A.). Von diesem Kauf erfuhr der Antragsgegner durch Zufall durch das Möbelhaus XY. Mit Beschluss vom 07.08.2019 wurde durch das Amtsgericht Landau unter dem Aktenzeichen – das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt, wodurch sich der Antragsgegner verpflichtete an die Antragstellerin 5.500 Euro zu bezahlen. Der Verfahrensgegenstand dieses Verfahrens betraf unter anderem rückständige Trennungsunterhaltsansprüche der Antragstellerin, die mit dem Vergleich vollständig abgegolten wurden. Aufgrund privaten Darlehensvertrags vom 11.09.2019 gewährte die Antragstellerin A.K. ein Darlehen in Höhe von 10.000 Euro zum Bau einer Photovoltaikanlage (vgl. ASt 17 zu Bl. 241/244 d.A.). Eine monatliche Verzinsung wurde nicht vereinbart. Die Tilgung sollte in der Weise erfolgen, dass A.K. im Gegenzug auf die Zahlung von 300 Euro monatliche Miete durch die Antragstellerin verzichtet. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Darlehensgeber den Darlehensvertrag im Falle einer Trennung/Beendigung der Lebensgemeinschaft vorzeitig kündigen könne. Im Juli 2020 bekamen die Antragstellerin und A.K. ihr erstes gemeinsames Kind. Der Empfängniszeitraum war im November 2019 (vgl. Bl. 202 d.A. unten). Mit Schriftsatz vom 19. August 2024 (Bl. 216 d.A.) teilte die Antragstellerin mit, dass sie aufgrund ihrer Hochzeit nunmehr M.K. heiße.
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Im Jahr 2018 erhielt der Antragsgegner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 92.830,52 Euro Gesamtbrutto bei einem Steuerbrutto von 91.630,52 Euro (AG 1 zu Bl. 105/106 d.A.). Der Auszahlungsbetrag betrug 45.277,47 Euro bei einem Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von 1.200 Euro. Dazu erhielt der Antragsgegner wechselnde Dienstwagen zur Verfügung gestellt die in der Gehaltsabrechnung wie folgt bewertet wurden: Januar 2018: 526 Euro zzgl. 172,58 Euro in Abhängigkeit der km des Arbeitsweges, Februar 2018 bis Mai 2018: 635 Euro zzgl. 209,55 Euro in Abhängigkeit der km des Arbeitsweges und ab Juni 2018 mit 769 Euro zzgl. 253,77 Euro in Abhängigkeit der km des Arbeitsweges. Ein Fahrtenbuch führte der Antragsgegner nicht. An Kapitalerträgen erhielt der Antragsgegner im Jahr 2018 626,75 Euro (AG 17 zu Bl. 129 d.A.). Aufgrund Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2017 erhielt die Antragsgegner eine Steuererstattung von 678,25 Euro (Bl. 179 d.A.). Der Antragsgegner gehört keiner bestimmten Konfession an, für welche Kirchensteuer zu entrichten wäre.
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Im Jahr 2019 erhielt der Antragsgegner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 117.883,08 Euro Gesamtbrutto bei einem Steuerbrutto von 116.238,08 Euro (Anlage AG zu Bl. 232 d.A.). Der Auszahlungsbetrag betrug 70.688,98 Euro bei einer betrieblichen Altersversorgung von 900 Euro. Der Antragsgegner erhielt auch im Jahr 2019 weiterhin den Dienstwagen mit einer Bewertung in der Gehaltsabrechnung von 769 Euro zzgl. Kilometergeld von 253,77 Euro für den Arbeitsweg. Auch im Jahr 2019 führte der Antragsgegner kein Fahrtenbuch. An Kapitalerträgen erhielt der Antragsgegner im Jahr 2019 1065,34 Euro (AG 18 zu Bl. 129 d.A.). Der Antragsgegner gehörte auch im Jahr 2019 keiner bestimmten Konfession an, für welche Kirchensteuer zu entrichten wäre.
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Der Antragsgegner macht folgende monatliche Ausgaben geltend, deren Zahlung zwischen den Beteiligten unstreitig ist:
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Die Antragstellerin erhielt im Jahr 2018 aus nichtselbständiger Tätigkeit Bruttoeinkünfte in Höhe von 46.800 Euro woraus sich Netto-Einkünfte in Höhe von 28.348,45 Euro ergeben bei einem Abzug für Altersvorsorge von 700 Euro (ASt 7 zu Bl. 175/181 d.A.). Im Jahr 2019 erhielt die Antragstellerin aus nichtselbständiger Tätigkeit Bruttoeinkünfte in Höhe von 61.328,52 Euro woraus sich Netto-Einkünfte in Höhe von 35.379,70 Euro ergeben bei einem Abzug AVmG von monatlich 268 Euro ab Juli 2019 und einem Betrag GwV Fimenrad von monatlich 4,00 Euro ab April 2019 bei einem weiteren einmaligen „Einbehalt Firmenrad“ von 94,41 Euro im Mai 2019 (vgl. Bl. 203/204 d.A.). In beiden Jahren gehörte die Antragstellerin keiner bestimmten Konfession an, für welche Kirchensteuer zu entrichten wäre. Aufgrund Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2018 vom 25.07.2019 erhielt die Antragsstellerin im Jahr 2019 eine Steuererstattung von 732,12 Euro (Bl. 177 d.A. unter Verweis auf ASt9).
11
Für die Jahre 2018 und 2019 macht die Antragstellerin für den Zeitraum ab Oktober 2018 für die Entfernung L-P bei einer einfachen Entfernung von 22 km, konkrete Fahrkosten als berufsbedingte Aufwendungen geltend. Hinsichtlich des Arbeitsweges hat die Antragstellerin keine Möglichkeit auf öffentliche Verkehrsmittel oder auf Fahrgemeinschaften auszuweichen. Kollegen wohnen nicht in der Nähe. Öffentliche Verkehrsmittel stehen für die Fahrstrecke für die notwendigen Zeiten nicht zur Verfügung. Im Übrigen sind bei der Antragstellerin unstreitig folgende Ausgaben angefallen:
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Die erste Aufforderung zur Auskunftserteilung aufgrund nachehelichen Unterhalts erfolgte am 27.12.2017 durch Schreiben der anwaltlichen Vertreterin der Antragstellerin an den damaligen anwaltlichen Vertreter des Antragsgegners. Es folgte weiterer Schriftverkehr am 10.01.2018, 23.01.2018, 24.01.2018, 29.01.2018, 09.02.2018, 13.03.2018, 28.03.2018, 09.05.2018, 25.06.2018, 06.07.2018 und nach Wechsel des anwaltlichen Vertreters des Antragsgegners am 30.08.2018, 17.09.2018, 01.10.2018, 08.10.2018, 12.10.2018, 25.10.2018, 02.01.2019, 31.01.2019, 14.02.2019 und 18.03.2019. Mit Schriftsatz vom 12.10.2019 wurde der vorliegende Unterhaltsantrag im Wege des Stufenantrags bei Gericht gestellt. Nach Auskunftserteilung mit Schriftsatz vom 25.09.2023 wurde unter Erledigterklärung der Auskunftsstufe mit Schriftsatz vom 13.12.2023 Leistungsantrag gestellt.
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Die Antragstellerin trägt vor, dass zusätzlich zu den bereits geltend gemachten Ausgaben bei der Antragstellerin im Jahr 2018 und 2019 ein monatlicher Betrag von 19,61 Euro für eine Unfallversicherung bei der – angefallen sei. Der Dienstwagen des Antragsgegners sei mit der 1%-Regelung zu bewerten. Die Lebensgemeinschaft zu dem neuen Lebensgefährten der Antragstellerin sei frühestens mit der Empfängnis des gemeinsamen Kindes im November 2019 verfestigt gewesen. Eine Unterhaltsausschluss nach § 1579 Nr. 2 BGB komme daher für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in Betracht. So habe die Antragstellerin ihrem Lebensgefährten ab Einzug auch bis September 2019 durchgängig Miete in Höhe von 300,00 Euro monatlich bezahlt, bzw. sei dieser Mietbetrag ab September 2019 mit der Darlehenstilgung des Darlehens zwischen der Antragstellerin und A.K. verrechnet worden. Der Küchenkauf der Antragstellerin bewirke keine wirtschaftliche Verflechtung von A.K. und der Antragstellerin. Die Antragstellerin habe jederzeit die Möglichkeit die von ihr gekaufte Küche wieder auszubauen und in eine etwaige neue Unterkunft mitzunehmen. Zudem handele es sich bei dem Küchenkauf um keine öffentliche Information. Vielmehr habe der Antragsgegner hiervon aufgrund eines massiven Datenschutzverstoßes durch das zuständige Möbelhaus erfahren. Von einer Verfestigung einer Lebensgemeinschaft sei nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung erst nach 2 bis 3 Jahren auszugehen. Die Lebensgemeinschaft von der Antragstellerin mit A.K. habe jedoch frühestens mit dem Einzug der Antragstellerin in dem Anwesen ihres Lebensgefährten im August 2017 begonnen. Der Unterhaltsanspruch sei auch nicht verwirkt, da die Antragstellerin aufgrund des Unterhaltsanspruchs durchgängig über ihre Anwälte im Kontakt mit dem Antragsgegner stand.
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Die Antragstellerin beantragt zuletzt (vgl. Bl. 243/244 d.A.):
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum März 2018 bis einschließlich November 2019 in Höhe von 26.311,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszissatz
seit 02.03.2018 aus 1.375,00 Euro,
seit 02.04.2018 aus 1.375,00 Euro,
seit 02.05.2018 aus 1.375,00 Euro,
seit 02.06.2018 aus 1.375,00 Euro,
seit 02.07.2018 aus 1.375,00 Euro,
seit 02.08.2018 aus 1.375,00 Euro,
seit 02.09.2018 aus 1.375,00 Euro,
seit 02.10.2018 aus 1.460,00 Euro,
seit 02.11.2018 aus 1.460,00 Euro,
seit 02.12.2018 aus 1.460,00 Euro,
seit 02.01.2019 aus 1.141,00 Euro,
seit 02.02.2019 aus 1.141,00 Euro,
seit 02.03.2019 aus 1.141,00 Euro,
seit 02.04.2019 aus 1.141,00 Euro,
seit 02.05.2019 aus 1.106,00 Euro,
seit 02.06.2019 aus 1.106,00 Euro,
seit 02.07.2019 aus 1.106,00 Euro,
seit 02.08.2019 aus 1.106,00 Euro,
seit 02.09.2019 aus 1.106,00 Euro,
seit 02.10.2019 aus 1.106,00 Euro,
seit 02.11.2019 aus 1.106,00 Euro,
15
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag der Antragstellerin abzuweisen.
16
Der Antragsgegner trägt vor, dass der Anspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt aufgrund fehlender Geltendmachung über einen langen Zeitraum verwirkt sei. Die Antragstellerin habe nach der endgültigen Auskunftsverweigerung des Antragsgegners über Monate hinweg den Anspruch nicht mehr weiter verfolgt. Der Antragsgegner habe sich aufgrund dieser langen Zeitspanne darauf verlassen dürfen, dass der nacheheliche Unterhalt nicht mehr geltend gemacht werde. Zudem sei der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Die Antragstellerin habe spätestens ab dem Kauf der Küche für die Immobilie ihres Lebensgefährten A.K. mit diesem in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt. Die Antragstellerin sei mit ihrem neuen Lebensgefährten A.K. bereits im Herbst 2016 als Paar aufgetreten. Es habe regelmäßig das Auto der Antragstellerin vor dessen Tür gestanden. Die Antragstellerin und deren Lebensgefährte seien ab der Trennung der Beteiligten im Jahr 2016 verliebt und als Paar auftretend im Fitnessstudio und bei gemeinsamen Freizeitveranstaltungen gesehen worden und hätten gemeinsame Urlaube verbracht. Die Lebensgemeinschaft der Antragstellerin und A.K. habe deshalb auch nicht erst mit dem Einzug der Antragstellerin bei A.K. Anfang August 2017 begonnen, sondern bereits kurz nach der Trennung im Herbst 2016.
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Während der Ehezeit habe der Antragsgegner einen größeren Vermögensanteil in die gemeinsame Immobilie der Beteiligten eingebracht als die Antragsstellerin. Zudem habe die Antragstellerin einen größeren Vermögensvorteil aus dem Verkauf der Immobilie erhalten als der Antragsgegner, da dieser seinen Anteil habe versteuern müssen, aufgrund seines frühen Auszugs. Es sei daher gerechtfertigt, dass die Antragsstellerin vor Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Antragsgegner, zunächst das Vermögen verwerte, das sie aus dem Verkauf der gemeinsamen Immobilie mit dem Antragsgegner erhalten habe.
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Die Antragstellerin könne bei der Berechnung ihres unterhaltsrechtlichen Einkommens keine konkreten Fahrtkosten ansetzen, da sie nicht vorgetragen habe, nicht die Möglichkeit zu haben auf Fahrgemeinschaften oder öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen.
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Auf Seiten des Einkommens des Antragsgegners seien Kapitalerträge auf der Grundlage eines drei-Jahres-Durchschnitts zu berechnen, da diese stark schwankend und insbesondere im Jahr 2017 viel niedriger gewesen seien. Es sei zudem nicht gerechtfertigt, die Vorteile die der Antragsgegner aus der Nutzung eines Dienstwagens gehabt habe, auf der Grundlage der sogenannten 1%-Regel zu berechnen. Der Antragsgegner habe dieses Fahrzeug erhalten, um arbeitsbedingte Fernfahrten zu bewerkstelligen. Naturgemäß würde er daher im privaten Bereich das Fahrzeug im Verhältnis dazu sehr wenig nutzen.
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Das Gericht hat die Beteiligten gehört. Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
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Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen, sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 06.06.2023 (Bl. 154/157 d.A.) in der Auskunftsstufe und vom 29.11.2024 (235/239 d.A.) in der Leistungsstufe.
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II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Landau an der Isar §§ 231 Abs. 1 Nr. 2, 111 Nr. 8 FamFG, 23a Nr. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 232 Abs. 3 S.1 FamFG, 12,13 ZPO örtlich zuständig. Der Antragsgegner hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts.
23
Jedoch ist der Antrag unbegründet.
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Als einziger Unterhaltstatbestand für den nachehelichen Unterhalt kommt vorliegend §§ 1573, 1569 BGB in Betracht. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Beide Ehegatten waren während der Ehezeit durchgehend in Vollzeit erwerbstätig und sind es nach wie vor. Eine Kinderbetreuung gemeinsamer Kinder der Beteiligten steht nicht im Raum und die Antragstellerin ist auch nicht aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt.
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Es besteht grundsätzlich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2018 bis 30.11.2019 auch ein Unterhaltsbedarf der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 30.505,00 Euro und der Antragsgegner war auch jeweils leistungsfähig diesen Unterhaltsbetrag zu zahlen. Der Unterschiedsbetrag dieser Unterhaltshöhe zu dem von der Antragstellerin berechneten Unterhaltsrückstand ergibt sich im wesentlichen daraus, dass die Antragstellerin ihrer Berechnung allein die Lohnabrechnungen des Antragsgegners vom September 2018 bis August 2019 herangezogen hat. Wesentliche Lohnsteigerungen beim Antragsgegner im Jahr 2019 blieben bei dieser Berechnungsmethode unberücksichtigt.
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Der vorgenannte Unterhaltszeitraum ist bei der Berechnung des rückständigen Unterhalts wie von Antragstellerseite vorgetragen, aufgrund der sich ändernden Einkommensverhältnisse der Beteiligten in 4 Zeiträume zu unterteilen:
1. März bis September 2018
2. Oktober bis Dezember 2018
3. Januar 2019 bis April 2019 und
4. Mai 2019 bis November 2019.
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1. Für den Zeitraum März bis September 2018 ergibt sich grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt von monatlich 1.081,00 Euro auf der Grundlage nachfolgender Berechnung:
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a) Das unterhaltsrechtliche Einkommen der Antragstellerin für den vorgenannten Zeitraum beträgt 2.112,14 Euro. Sie erhielt in 2018 monatsdurchschnittlich 2.362,37 Euro ausgezahlt. Zu diesem Betrag ist die vorab vom Arbeitgeber abgezogene Summe für die Altersvorsorge in Höhe von 77,78 Euro hinzuzurechnen, um in der Gesamtsumme sicherzustellen, dass kein Altersvorsorgeabzug stattfindet, der 4% des Bruttoeinkommens überschreitet. Vorliegend beträgt dieser Maximalbetrag 4%*46.800 Euro/12 Monate =156 Euro. Von diesem Gesamtbetrag in Höhe von 2.440,15 Euro sind pauschale berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen sowie 50,00 Euro für die Berufsunfähigkeitsversicherung der Antragstellerin und der Maximalbetrag von 156 Euro für die Altersvorsorgeaufwendungen der Antragstellerin, da ihre tatsächlich getragenen Aufwendungen für die Altersvorsorge unstreitig diese Grenze überschreiten. Dies ergibt insgesamt ein unterhaltsrechtliches Einkommen der Antragstellerin von 2.112,14 Euro wie nachfolgende Berechnung zeigt:
unterhaltsrechtliches Einkommen der Antragstellerin März 2018 bis September 2018:
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b) Das unterhaltsrechtliche Einkommen des Antragsgegners beträgt für den Zeitraum März bis September 2018 4.513,61 Euro auf der Grundlage eines Nettoeinkommens von 4.958,70 Euro.
30
Der Antragsgegner erhielt monatsdurchschnittlich 3.773,12 Euro netto aus nichtselbständiger Arbeit. Auch zu diesem Betrag ist der Vorwegabzug der betrieblichen Altersvorsorge wieder hinzuzurechnen mit einem Wert von monatlich 100 Euro.
31
Hinzu kommt der dem Antragsgegner zuzurechnende Vorteil des von ihm genutzten Dienstwagens mit einem Wert von 976,83 Euro. Entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin ist dieser Vorteil mit 1% des Bruttolistenpreises pro Monat anzusetzen zzgl. 0,03% des Bruttolistenpreises je Kilometer Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 287 ZPO. Der Antragsgegner konnte mangels eines Fahrtenbuches nicht ausreichend nachweisen, dass sein Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens niedriger anzusetzen ist. Aufgrund des Wechsels des Dienstwagens ist für das Jahr 2018 ein Durchschnittsbetrag pro Monat anzusetzen anhand der in der Gehaltsabrechnung des Antragsgegners angegebenen Werte. Dies ergibt einen hinzuzurechnenden Wert für das Jahr 2018 von 976,83 Euro auf der Grundlage folgender Einzelwerte: Januar 2018: 526 Euro zzgl. 172,58 Euro in Abhängigkeit der km für die Fahrtstrecke des Arbeitsweges, Februar 2018 bis Mai 2018: 635 Euro zzgl. 209,55 Euro in Abhängigkeit der km für die Fahrtstrecke des Arbeitsweges und ab Juni 2018 mit 769 Euro zzgl. 253,77 Euro in Abhängigkeit der km für die Fahrtstrecke des Arbeitsweges.
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Neben diesem Vorteil aus der Dienstwagennutzung kommt ein weiterer Abzug einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen, die insbesondere auch Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstelle umfasst, nicht in Betracht (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2013, Az. 2 UF 216/12, FamRZ 2014, 847).
33
Diesem Einkommen hinzuzurechnen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von umgerechnet 52,23 Euro pro Monat bei einem Jahreswert von 626,75 Euro. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners ist kein Durchschnitt des Einkommens aus Kapitalvermögen für jeweils drei Jahre zu bilden. Zwar kann es sein, dass diese Einkünfte der Höhe nach von Jahr zu Jahr schwanken. Allerdings dient die Durchschnittsbildung über drei Jahre nur einer Prognoseentscheidung für die Zukunft. Eine solche ist jedoch vorliegend nicht erforderlich, da die genauen Werte für die Zeiträume, für die der Unterhaltsrückstand zu berechnen ist, schon bekannt sind.
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Schließlich ist diesem Einkommen die dem Antragsgegner im Jahr 2018 zugeflossene Steuererstattung in Höhe von 678,25 Euro zuzurechnen mit einem auf den einzelnen Monat umgerechneten Wert von 56,52 Euro.
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Von diesem Einkommen sind die zwischen den Beteiligten unstreitigen Abzugsbeträge abzuziehen zzgl. der vom Arbeitgeber geleisteten betrieblichen Altersvorsorge. Der für die Altersvorsorge unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Betrag von zusätzlich 4% des Bruttoeinkommens neben der gesetzlichen Rentenversicherung, wird dabei nicht überschritten. Ein zusätzlicher Beitrag von 19,61 Euro für eine Unfallversicherung der Antragstellerin bei der – Lebensversicherung ist hingegen nicht abzugsfähig. Der Betrag ist zwischen den Beteiligten streitig und wurde durch die Antragstellerin nicht nachgewiesen. Diese verwies zwar auf die von ihr vorgelegte Anlage ASt 10 aus welcher sich zahlreiche von der Antragstellerin getätigte Umsätze ergeben. Eine Zahlung an die – Lebensversicherung in Höhe von monatlich 19,61 Euro ist allerdings in diesen Umsätzen nicht enthalten. Dies ergibt im Ergebnis nachfolgende Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Antragsgegners:
unterhaltsrechtliches Einkommen des Antragsgegners März 2018 bis September 2018:
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c) Auf der Grundlage der vorgenannten Einkünfte der Beteiligten für den Zeitraum März 2018 bis September 2018 und unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus von 10% ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung mit einem Unterhaltsbedarf der Antragstellerin in Höhe von gerundet 1.081 Euro:
Einkommen von Antragstellerin . . . . . . 2.112,14 Euro
Erwerbstätigenbonus: 2112,14*10% . . . . -211,21 Euro
Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin 1.900,93 Euro
Einkommen von Antragsgegner . . . . . . 4.513,61 Euro
Erwerbstätigenbonus: 4513,61*10% . . . . -451,36 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner 4.062,25 Euro Voller Unterhalt von Antragstellerin: (4062,25 + 1900,93)/2 – 1900,93 = 1.080,66 Euro
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Der Antragsgegner wäre auch leistungsfähig diesen Unterhaltsbedarf zu decken. Ausgehend von seinem unterhaltsrechtlichen Einkommen von 4.513,61 Euro würde ihm nach Abzug des Unterhaltsbedarfs der Antragsstellerin ein Restbetrag von 3.432,95 Euro verbleiben und der Ehegattenselbstbehalt von 1.200 Euro im Jahr 2018 würde nicht unterschritten.
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2. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2018 ergibt sich grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt von monatlich 1.135,00 Euro auf der Grundlage nachfolgender Berechnung:
39
a) Im Unterschied zu der vorstehenden Berechnung sind auf Seiten der Antragstellerin an Stelle des pauschalen Abzugs von berufsbedingten Aufwendungen, die konkreten Fahrtkosten für 22km Entfernung des Wohnorts der Antragstellerin zur Arbeitsstelle abzuziehen. Nach dem unstreitig gebliebenen Sachvortrag der Antragstellerin stehen für die Fahrt keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung und auch Kollegen wohnen nicht in der Nähe, weshalb nicht auf Fahrgemeinschaften ausgewichen werden kann.
40
Dadurch ändert sich das unterhaltsrechtliche Einkommen der Antragstellerin auf insgesamt 1.992,15 Euro:
unterhaltsrechtliches Einkommen der Antragstellerin Oktober 2018 bis Dezember 2018:
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b) Am unterhaltsrechtlichen Einkommen des Antragsgegners ändert sich für den Zeitraum Oktober 2018 bis Dezember 2018 hingegen nichts.
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c) Es ergibt sich damit folgende Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Antragstellerin:
Einkommen von Antragstellerin . . . . . . 1.992,15 Euro
Erwerbstätigenbonus: 1992,15*10% . . . . -199,22 Euro
Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin 1.792,93 Euro
Einkommen von Antragsgegner . . . . . . 4.513,61 Euro
Erwerbstätigenbonus: 4513,61*10% . . . . -451,36 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner 4.062,25 Euro Voller Unterhalt von Antragstellerin: (4062,25 + 1792,93)/2 – 1792,93 = 1.134,66 Euro
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Der Antragsgegner wäre wiederum hinsichtlich leistungsfähig zur Zahlung dieses Unterhalts, da auch nach dessen Abzug ihm mehr von seinem unterhaltsrechtlichen Einkommen verbleibt als der Ehegattenselbstbehalt.
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3. Für den Zeitraum Januar bis April 2019 ergibt sich grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt von monatlich 1.798,00 Euro auf der Grundlage nachfolgender Berechnung:
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Im Unterschied zu den vorstehenden Berechnungen für das Jahr 2018 sind die höheren Gehälter der Beteiligten zu berücksichtigen.
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a) Daraus ergibt sich für die Antragstellerin ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 2.657,76 Euro.
47
Bei der Antragstellerin kommt im Jahr 2019 die ihr zugeflossene Steuererstattung in Höhe von 732,12 Euro hinzu, was einem Betrag von 61,01 Euro monatsdurchschnittlich entspricht und es sind ihrem Arbeitsnettoeinkommen von 2.948,31 Euro netto, die vom Arbeitgeber vorgenommenen Abzüge für die betriebliche Altersvorsorge in Höhe von monatsdurchschnittlich 134 Euro und für ein Firmenrad in Höhe von monatsdurchschnittlich 10,87 Euro wieder hinzuzurechnen. Letzterer Betrag errechnet sich daraus, dass ab April 2019 in der Gehaltsabrechnung der Antragstellerin für das Firmenrad 4,00 Euro angesetzt wurden und im Mai 2019 ein einmaliger Gesamtbetrag von 94,41 Euro. Aufgrund des höheren Bruttogehalts der Antragstellerin von insgesamt 61.328,52 Euro im Jahr 2019, steigt auch entsprechend der monatlich unterhaltsrechtlich mögliche zusätzliche Altersversorgungsabzugsbetrag auf 204,43 Euro (=61.328,52 Euro*0,04/12 Monate). Dies ergibt insgesamt ein unterhaltsrechtliches Einkommen der Antragstellerin von 2.657,76 Euro:
unterhaltsrechtliches Einkommen der Antragstellerin Januar 2019 bis April 2019:
48
b) Für den Antragsgegner ergibt sich für den Zeitraum Januar bis April 2019 ein unterhaltsrechtliches Einkommen in Höhe von 6.651,63 Euro.
49
Wesentlich sind die Erhöhung seines monatlichen Nettogehalts auf 5.890,74 Euro und dass er im Jahr 2019 dauerhaft den teureren Dienstwagen erhielt, der ihm in 2018 nur für einen Teil des Jahres zur Verfügung stand. Der monatliche Abzugsbetrag für die betriebliche Altersvorsorge ist hingegen gesunken auf monatsdurchschnittlich 75,00 Euro und die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind leicht gestiegen mit einem monatsdurchschnittlichen Wert von 88,78 Euro. Unter Berücksichtigung der bisherigen Abzüge mit leicht erhöhten Werten ergibt sich das unterhaltsrechtliche Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 6.651,63 Euro wie nachfolgende Berechnung zeigt:
unterhaltsrechtliches Einkommen des Antragsgegners Januar 2019 bis April 2019:
50
c) Auf der Grundlage der vorgenannten Einkünfte der Beteiligten ergibt sich für den Zeitraum Januar bis April 2019 damit ein monatlicher Unterhaltsbedarf der Antragstellerin in Höhe von gerundet 1.798,00 Euro:
Einkommen von Antragstellerin . . . . . . 2.657,76 Euro
Erwerbstätigenbonus: 2657,76*10% . . . . -265,78 Euro
Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin 2.391,98 Euro
Einkommen von Antragsgegner . . . . . . 6.651,63 Euro
Erwerbstätigenbonus: 6651,63*10% . . . . -665,16 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner 5.986,47 Euro Voller Unterhalt von Antragstellerin: (5986,47 + 2391,98)/2 – 2391,98 = 1.797,24 Euro
51
Der Antragsgegner ist aufgrund seines hohen unterhaltsrechtlichen Einkommens auch in der Lage diesen Unterhalt aufzubringen ohne seinen Ehegattenselbstbehalt von 1.200 Euro zu gefährden.
52
4. Für den Zeitraum Mai 2019 bis November 2019 ergibt sich grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt von monatlich 1.763,00 Euro auf der Grundlage nachfolgender Berechnung:
53
a) Am unterhaltsrechtlichen Einkommen der Antragstellerin ändert sich gegenüber dem vorgenannten Zeitraum nichts.
54
b) Lediglich beim unterhaltsrechtlichen Einkommen des Antragsgegners sind höhere Abzüge vorzunehmen bei der Allianz Berufsunfähigkeitsversicherung, welche auf monatlich 124,31 Euro Beitrag gestiegen ist ab Mai 2019. Zudem ist zusätzlich der monatliche Beitrag von 21,75 Euro für die Barmenia Unfallversicherung zu berücksichtigen. Infolgedessen sinkt das unterhaltsrechtliche Einkommen des Antragsgegners auf 6.573,43 Euro:
unterhaltsrechtliches Einkommen des Antragsgegners Mai 2019 bis November 2019:
55
c) Auf der Grundlage der vorstehenden unterhaltsrechtlichen Einkommen der Beteiligten ergibt sich damit für den Zeitraum Mai 2019 bis November 2019 grundsätzlich ein Unterhaltsbedarf von 1.763,00 Euro, den der Antragsgegner auch zu leisten in der Lage ist, ohne den Ehegattenselbstbehalt zu unterschreiten:
Einkommen von Antragstellerin . . . . . . 2.657,76 Euro
Erwerbstätigenbonus: 2657,76*10% . . . . . -265,78 Euro
Bonusbereinigtes prg. Einkommen von Antragstellerin 2.391,98 Euro
Einkommen von Antragsgegner . . . . . . 6.573,43 Euro
Erwerbstätigenbonus: 6573,43*10% . . . . -657,34 Euro
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner 5.916,09 Euro Voller Unterhalt von Antragstellerin: (5916,09 + 2391,98)/2 – 2391,98 = 1.762,05 Euro Antragsgegner bleibt 6573,43 – 1762,06 = . . . 4.811,37 Euro
56
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.200,00 Euro
57
5. Bei Zusammenrechnung der vorgenannten Unterhaltsbeträge ergibt sich grundsätzlich ein Gesamtunterhaltsanspruch von 30.505 Euro wie nachfolgende Berechnung zeigt:
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Mrz 18
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1.081,00 €
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Apr 18
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1.081,00 €
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Mai 18
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1.081,00 €
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Jun 18
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1.081,00 €
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Jul 18
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1.081,00 €
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Aug 18
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1.081,00 €
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Sep 18
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1.081,00 €
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Okt 18
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1.135,00 €
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Nov 18
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1.135,00 €
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Dez 18
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1.135,00 €
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Jan 19
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1.798,00 €
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Feb 19
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1.798,00 €
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Mrz 19
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1.798,00 €
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Apr 19
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1.798,00 €
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Mai 19
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1.763,00 €
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Jun 19
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1.763,00 €
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Jul 19
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1.763,00 €
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Aug 19
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1.763,00 €
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Sep 19
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1.763,00 €
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Okt 19
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1.763,00 €
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Nov 19
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1.763,00 €
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Summe
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30.505,00 €
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58
C) Jedoch ist der vorstehend berechnete Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, da die Berechtigte im vorgenannten Unterhaltszeitraum von März 2018 bis November 2019 bereits in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebte.
59
Mit diesem Härtegrund soll, wie sich aus der Gesetzesbegründung und der obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt, kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten sanktioniert werden, sondern es wird eine rein objektive Gegebenheit bzw. eine Veränderung in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten erfasst, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lässt (Bundestag-Drucksache 16/1830 S. 21). Dabei wurde durch den Gesetzgeber aufgrund der Vielfalt der Lebensverhältnisse der Begriff der verfestigten Lebensgemeinschaft nicht näher definiert, sondern es wurde allein dem mit dem konkreten Fall befassten Gericht überlassen zu entscheiden, ob im Einzelfall eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt. Dabei ist allerdings die bis zum Gesetzgebungsverfahren ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen (Bundestag-Drucksache 16/1830 S. 21). Danach sei eine verfestigte Lebensgemeinschaft dann zu bejahen, wenn objektive, nach außen tretende Umstände, wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb des gemeinsamen Familieneigenheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Dabei sei allein entscheidend, ob der geschiedene Ehegatte, der eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, die sich verfestigt hat, sich damit endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (Bundestag-Drucksache 16/1830 S. 21). Mit Entscheidung vom 13.07.2011 hat der Bundesgerichtshof dabei deutlich gemacht, dass entsprechend der vorstehenden Gesetzesbegründung die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zur Annahme eines Härtegrunds nach § 1579 Nr. 7 BGB a.F. aufgrund einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch auf den Begriff der verfestigten Lebensgemeinschaft im Rahmen des § 1579 Nr. 2 BGB nach der Unterhaltsrechtsreform von 2008 Anwendung findet. Dabei verwies der BGH auch darauf, wie auch die Antragstellerin ausführt, dass von einer verfestigten Lebensgemeinschaft erst nach einer gewissen Dauer auszugehen ist, die im Allgemeinen zwischen zwei und drei Jahren liege (BGH vom 13.07.2011, Az. XII ZR 84/09, NJW 2011, 3089 ff., Rz. 26). Dieser Zeitraum von zwei bis drei Jahren wurde durch den BGH erstmalig definiert mit Entscheidung vom 21.12.1988 (BGH vom 21.12.1988, Az. IVb ZR 18/88, NJW 1989, 1083 ff.). Darin führt der BGH aus: „Zur Annahme eines Härtegrundes i.S.v. § 1579 Nr. 7 BGB – mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten – kann das Zusammenleben des Berechtigten mit einem neuen Partner dann führen, wenn sich diese Beziehung in einem solchen Maße verfestigt, dass damit gleichsam `ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist`[…]. Nach welchem Zeitablauf – und unter welchen weiteren Umständen – dies angenommen werden kann, wird sich allerdings nicht allgemein verbindlich festlegen lassen. Eine gewisse Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte (nach Häberle, FamRZ 1986, 311, 315, sollen unter Umständen ein bis zwei Jahre genügen; Cuny in: RGRK, § 1579 Rdnr. 4 nennt unter Hinweis auf die bisherige Senatsrechtsprechung Zeiträume von vier bis sechs Jahren), wird in der Regel nicht unterschritten werden dürfen. Denn vor Ablauf einer solchen zeitlichen Mindestgrenze wird sich im Allgemeinen nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner nur `probeweise´ zusammen leben, etwa um eine spätere Eheschließung vorzubereiten – ein Verhalten, das keinen Härtegrund i.S.von § 1579 Nr. 7 BGB erfüllt – oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit […] diese Lebensform bewusst auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben.“ Der BGH führt damit ist seiner ursprünglichen Entscheidung aus dem Jahre 1988, auf welche er sich bei späteren Entscheidungen immer wieder beruft, gerade nicht als feste Vorgabe ein, dass nichteheliche Lebenspartner mindestens zwei bis drei Jahre zusammenleben müssen, bevor von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann. Vielmehr stellt er fest, dass sich ein genauer Zeitablauf gerade nicht allgemein verbindlich festlegen lässt. Die Mindestdauer, von welcher er im Anschluss daran spricht, begründet sich allein daraus, dass im Allgemeinen nicht anders verlässlich beurteilt werden kann, ob die Lebenspartner sich tatsächlich für eine dauerhafte Beziehung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entschieden haben. Die vom BGH in der ursprünglichen Entscheidung gewählte Zeitangabe orientiert sich dabei auch gar nicht an dem vom BGH zu entscheidenden Einzelfall, sondern entspricht offensichtlich dem Mittelweg zwischen zwei in der Literatur vorherrschenden Lösungsansätzen. Entscheidend ist damit nicht die Dauer einer Beziehung, sondern vielmehr die Abgrenzung zwischen einem „probeweisen“ Zusammenleben, um eine Ehe vorzubereiten und der bewussten Entscheidung für das dauerhafte Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Allgemeinen wird es abgesehen von der Dauer des Zusammenlebens nur wenige Indizien geben, anhand derer man den Übergang von der einen Phase in die andere ausreichend sicher feststellen kann, da insbesondere der Unterhaltspflichtige in der Regel wenig Einblick hat in die neue Beziehung des Unterhaltsberechtigten und infolgedessen hierzu auch nicht viel vortragen bzw. nachweisen kann. Ein zeitliches Abgrenzungskriterium zur Verfügung zu haben, ist damit für die unterhaltsrechtliche Praxis mehr als sinnvoll. Ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft tatsächlich vorliegt, muss jedoch dennoch nach den vorstehenden Ausführungen des BGH immer eine Einzelfallprüfung sein und kann nicht allein auf der Grundlage der Dauer einer Beziehung bestimmt werden. So kommt es in Einzelfällen durchaus vor, dass Beteiligte vor dem Ablauf von einer Kennenlernphase von zwei bis drei Jahren die Ehe schließen. Daher kann es auch im Einzelfall sein, dass auch wenn die vom BGH vorstehend genannte Frist nicht abgelaufen ist, dass aufgrund von anderen Indizien feststeht, dass die jeweiligen Lebenspartner von der Phase des probeweisen Zusammenlebens in die Phase der dauerhaften nichtehelichen Lebensgemeinschaft übergegangen sind. In der Literatur wird sogar auch bei fehlenden weiteren Indizien davon ausgegangen, dass eine Verfestigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft schon nach dem Ablauf von kürzeren Fristen von ein bis zwei Jahren (so Häberle, FamRZ 1986, 311, 315) oder sogar schon nach einem Jahr (so Grohmann in FamRZ 2013, 670ff.) angenommen werden kann. Häberle weist dabei auf den interessanten Zusammenhang hin, dass die Frage, ab welcher Dauer einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die negative Härteklausel angewandt werden soll, eng mit dem Problem zusammenhänge, ob nach einer Auflösung einer solchen Lebensgemeinschaft der ursprüngliche Unterhaltsanspruch wiederaufleben soll (Häberle a.a.O. Fn. 67). Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass wer für das Eingreifen der Härteklausel nach relativ kurzer Zeit eintrete, bei einem schnellen Wegfall einer solchen Verbindung ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs kaum ablehnen könne. Dieses Argument der fehlenden Möglichkeit des Wiederauflebens des nachehelichen Unterhaltsanspruchs im Falle der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten verfängt jedoch gerade nicht, um ein längeres Zuwarten bis zur Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft zu begründen. Vielmehr hat der BGH mit Entscheidung vom 13.07.2011 (Az. XII ZR 84/09, NJW 2011, 3089) festgestellt, dass ein nach § 1579 Nr. 2 BGB beschränkter oder versagter nachehelicher Unterhaltsanspruch grundsätzlich wiederaufleben kann, wenn es auch einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände bedarf. Somit ist der jeweilige Unterhaltsberechtigte ausreichend geschützt, selbst wenn bereits vor dem Ablauf einer Frist von 2-3 Jahren angenommen wird, dass er in einer verfestigte nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und infolgedessen § 1579 Nr. 2 BGB zur Anwendung kommt und im weiteren Verlauf diese nichteheliche Lebensgemeinschaft doch aufgelöst wird.
60
Bei Anwendung der vorstehenden Überlegungen auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung von nachehelichen Ehegattenunterhalt, ab dem 01.03.2018 die Antragstellerin bereits in einer verfestigten Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB gelebt hat mit ihrem späteren Ehemann A.K.. Unstreitig ist die Antragstellerin Anfang August 2017 bei A.K. eingezogen und hat fortan bei ihm in einem Haushalt gelebt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hat sie unstreitig mit A.K. in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt.
61
Ob diese nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und A.K. bereits vor August 2017 bestanden hat, kann durch das Gericht nicht ausreichend sicher festgestellt werden. Die von Antragsgegnerseite hierfür benannten Zeugen, konnten zu dieser Frage nicht gehört werden, da trotz entsprechendem gerichtlichen Hinweis, insbesondere mit Verfügung vom 01.07.2024 (Bl. 211 d.A. Rückseite), der Sachvortrag des Antragsgegners dazu, was genau die Zeugen denn gesehen haben, nicht präzisiert wurde. Vielmehr wies der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 05.10.2024 (Bl. 221 d.A.) weiterhin nur allgemein darauf hin, dass ab der Trennung im Jahr 2016 die Antragstellerin regelmäßig am Wohnort ihres neuen Lebensgefährten gesehen worden sei und ihr Auto vor dessen Tür gestanden habe, ohne nähere Erläuterung wann und wie oft dies gewesen ist. Das gleiche gilt für den Vortrag, dass die Antragstellerin mit ihrem Lebensgefährten verliebt und als Paar auftretend im Fitnessstudio und bei gemeinsamen Freizeitveranstaltungen gesehen worden und mit ihm in den Urlaub gefahren sei. Auch hier fehlten genauere Angaben dazu, wann, wie oft und wie genau dies erfolgt ist. Aus den von Antragsgegnerseite vorgelegten Auszügen aus sozialen Netzwerken ergibt sich lediglich, dass die Antragstellerin offenbar im Februar 2017 verliebt war und im Mai 2017 ihren Status auf „glücklich mit A.K.“ geändert hatte. Dass die Antragstellerin mit A.K. vor August 2017 im Urlaub war und wie eng die Beziehung zu A.K. vor diesem Zeitpunkt schon war, lässt sich aus diesen Einträgen allerdings nicht sicher bestimmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin ab dem 01.03.2018 bereits in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit A.K. gelebt hat, muss daher zunächst davon ausgegangen werden, dass eine ernsthafte Lebensgemeinschaft erst ab Einzug der Antragstellerin bei A.K. Anfang August 2017 gegeben war.
62
Dieser Einzug der Antragstellerin lag jedoch gerade mal 7 Monate vor dem 01.03.2018 und damit ist die zeitliche Vorgabe des BGH, aufgrund derer von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann, eindeutig nicht erfüllt. Es kommen jedoch weitere Merkmale hinzu, aus welchen erkennbar ist, dass die Antragstellerin und A.K. von der Phase des „probeweisen“ Zusammenlebens in die Phase der dauerhaften Nichtehelichen Lebensgemeinschaft übergegangen sind und die Antragstellerin sich infolgedessen endgültig aus der nachehelichen Solidarität herausgelöst hat. Als weiteres Merkmal hierfür nennt die Gesetzesbegründung zu § 1579 Nr. 2 (Bundestag-Drucksache, a.a.O), beispielhaft größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims. Hier hat die Antragstellerin zwar nicht in ein gemeinsames Familieneigenheim investiert, da ihr Lebensgefährte bereits über eine Immobilie verfügte, in welcher die Antragsgegnerin wohnen konnte. Jedoch investierte sie unstreitig am 12.02.2018 in eine für diese Immobilie bestimmte Küche im Werte von 14.999,00 Euro. Dabei handelt es sich bei dem Betrag von fast 15.000 Euro um ein Viertel des gesamten damaligen Vermögens der Antragstellerin im Zeitpunkt der Investition. Mit Überweisung vom 10.01.2018 hat die Antragstellerin ihren Anteil an der Veräußerung der gemeinsamen Immobilie der Beteiligten, die als Ehewohnung diente, erhalten. Dieser betrug 59.844,45 Euro. Weiteres Vermögen der Antragstellerin wird von den Beteiligten nicht vorgetragen und stünde auch einem weitergehenden Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt entgegen, da dann die Antragstellerin die Möglichkeit gehabt hätte, sich in den Grenzen des § 1577 Abs. 3 BGB aus ihrem eigenen Vermögen zu unterhalten. Wenn jedoch davon auszugehen ist, dass das ganze Vermögen der Antragstellerin knapp 60.000 Euro betragen hat, so hat sie mit Erwerb einer Küche für das Anwesen ihres Lebensgefährten immerhin ein Viertel investiert. Es ist kaum davon auszugehen, dass sie eine solche Investition tätigen würde, wenn sie sich nicht sicher ist, dass sie längerfristig bei A.K. wohnhaft bleiben wird. Zwar ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass es natürlich möglich ist, dass eine Küche aus einer Immobilie ausgebaut und in die nächste Immobilie mitgenommen wird. Angesichts des Preises für die Küche ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei zum einen um eine Maßanfertigung für die örtlichen baulichen Gegebenheiten in der Immobilie von A.K. gehandelt hat, die nicht ohne weitere in eine andere Wohnung passt. Zum anderen geht ein solcher Umbau auch immer mit einer nicht unerheblichen Wertminderung der jeweiligen Küche einher, weshalb die Antragstellerin im Falle einer Trennung von A.K. nicht hätte erwarten dürfen, dass sie den für die Küche investierten Betrag weitestgehend vollständig wiederbekommt. Auch A.K. ging offensichtlich von einer längeren Beziehung aus, sonst hätte er nicht durch Abbau der bisherigen Küche den Raum geschaffen für die neue Küche der Antragstellerin, ohne in irgendeinerweise zu regeln, was im Falle des Auszugs der Antragstellerin mit der Küche passieren soll. Letztlich würde A.K. im Falle einer kurzfristigen Trennung dann ganz ohne Küche dastehen. Zwar wird von den Beteiligten nicht vorgetragen, dass aufgrund des Einbaus der neuen Küche eine alte Küche ausgebaut wurde. Dies entspricht allerdings der Lebenserfahrung angesichts der Aussage der Antragstellerin, dass es sich bei der neuen Küche, in der Folge um die einzige Küche im Anwesen von A.K. gehandelt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin und A.K. für sieben Monate ganz ohne Küche gelebt haben und wurde so auch nicht vorgetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin und A.K., als sie sich dafür entschieden, dass die Antragstellerin für das Anwesen ihres Lebensgefährten A.K. eine neue Küche zu kauft, die Phase der Erprobung des Zusammenlebens verlassen und in eine auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaft eingetreten sind.
63
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin auch nach dem vorgenannten Küchenkauf an A.K. 300 Euro gezahlt hat, welche von ihr bei der Überweisung als Mietzahlungen bezeichnet wurden. Es konnte durch das Gericht nicht abschließend geklärt werden, auf welcher Grundlage diese Zahlungshöhe zustande kam. Von Antragsgegnerseite wird bestritten, dass dieser Betrag der marktüblichen Miete entspricht. Ein Mietvertrag zur genaueren Überprüfung wurde von Antragstellerseite nicht vorgelegt. Es kann auch nicht abschließend geklärt werden, wie A.K. die empfangenen Mietzahlungen verwendete und ob sie der Antragstellerin zumindest indirekt wieder zugute kamen, da sie im gleichen Haushalt mit A.K. lebte. Die Mietzahlung könnte so gesehen auch für eine engere wirtschaftliche Verflechtung von der Antragstellerin und A.K. sprechen. Im Ergebnis spricht die Mietzahlung damit letztlich weder für noch gegen die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Auch in dem oben zitierten durch den BGH am 21.12.1988 entschiedenen Fall, zahlte die Unterhaltsberechtigte an ihren neuen Lebensgefährten Miete und dennoch wurde das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft durch den BGH nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr das Verfahren zur genaueren Überprüfung zurück an das Berufungsgericht verwiesen.
64
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin bereits am 01.03.2018 in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit A.K. gelebt hat. Unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten weiteren Billigkeitserwägungen ist der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin daher gemäß § 1579 Nr. 2 BGB auszuschließen.
65
Bei der Abwägungsentscheidung ist zu berücksichtigen, die relativ kurze Dauer der Ehe der Beteiligten vom 02.07.2011 bis zur Trennung am 01.08.2016. Sie hat damit lediglich einen Zeitraum von ca. 5 Jahren umfasst. Die Trennungszeit dauerte demgegenüber mit 1,5 Jahren fast 1/3 der Ehezeit und für diese Zeit hat die Antragstellerin zumindest teilweise Trennungsunterhalt erhalten, wie sich aus dem Verfahren – vor dem Amtsgericht Landau an der Isar ergibt. Darin schlossen die Beteiligten unter anderem zu rückständigem Trennungsunterhalt einen Vergleich.
66
Weiter ist bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin offensichtlich nicht dringend auf die Unterhaltszahlung durch den Antragsgegner angewiesen war. So ließ sie sich nach der endgültigen Ablehnung des Auskunftsbegehrens der Antragstellerin durch den Antragsgegner, noch 6 Monate Zeit, bevor sie einen Antrag im Wege der Stufenklage bei Gericht stellte im Oktober 2019 und damit fast am Ende des gesamten vorliegend streitigen Unterhaltszeitraums von 1 1/2 Jahren. Sie sah trotz der fehlenden Unterhaltszahlungen durch den Antragsgegner auch keine Notwendigkeit für ihren Unterhalt ihren Vermögensstamm zu verbrauchen. So war sie noch im September 2019 in der Lage ihrem Lebensgefährten ein Darlehen über 10.000 Euro zu gewähren. Auf der anderen Seite würde der Zuspruch des Unterhalts für den Antragsgegner trotz seiner grundsätzlichen Leistungsfähigkeit, angesichts der Höhe des rückständigen Unterhaltsbetrages von über 30.000 Euro, einen massiven Eingriff in die Handlungsfreiheit und die Lebensgestaltung des Antragsgegners bedeuten (vgl. zum Eingriff in die Handlungsfreiheit des Unterhaltsverpflichteten schon BGH vom 21.12.1988, a.a.O, NJW 1989, 1086).
67
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend lediglich ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 BGB im Raum steht. Im Grundsatz obliegt es gemäß § 1569 S. 1 BGB nach der Scheidung jedem Ehegatten selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Diesem Prinzip der Eigenverantwortung kommt im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu, da die Antragstellerin durch die Ehe der Beteiligten im Hinblick auf ihre Möglichkeit sich selbst zu versorgen, keine Einschränkungen erlitten hat. Sie hat durchgängig in Vollzeit gearbeitet. Kinder aus der Ehe der Beteiligten waren und sind nicht zu betreuen.
68
Unter Berücksichtigung dieser weiteren Erwägungen war daher im Ergebnis der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt ab dem 01.03.2018 bis einschließlich November 2019 abzuweisen.
69
Anträge auf Zahlung von mit dem verfahrengegenständlichen Unterhaltsanspruch zusammenhängenden Zinsen waren infolgedessen ebenfalls abzuweisen.
70
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.
71
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen Ehegattenunterhalt beruht auf § 51 FamGKG.
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Berechnung: 0,00 € x 12 + 26.311,00 € (Rückstand) = 26.311,00 €
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