Titel:
Bewaffnetes Handeltreiben, Aufklärungshilfe, Einziehung von Tatmitteln, Dritteinziehung, Polytoxikomanie, Maßregelvollzug, Strafmilderung
Normenketten:
BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anl. III zum ,
KCanG 34 Abs. 1 Nr. 4
StGB § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 52, 53, 54, 64, 67 Abs. 1 und 2, 73, 73c, 74 Abs. 1, 74a Nr. 1, 74f Abs. 1
Schlagworte:
Bewaffnetes Handeltreiben, Aufklärungshilfe, Einziehung von Tatmitteln, Dritteinziehung, Polytoxikomanie, Maßregelvollzug, Strafmilderung
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 10.12.2025 – 1 StR 505/25
Tenor
I. Der Angeklagte U… Manuel, geb. am 05.08.1995, ist schuldig des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Arzneimitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Arzneimitteln in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in 30 tatmehrheitlichen Fällen.
II. Der Angeklagte wird deswegen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt.
III. 1. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. 2. Es wird ein Vorwegvollzug von 13 Monaten angeordnet.
IV. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 855.537 € wird angeordnet.
V. Die Einziehung des Pkw BMW M5, FIN … gegen die Einziehungsbeteiligte A. U… wird angeordnet.
VI. 1. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Die Einziehungsbeteiligte trägt die durch den Antrag auf Einziehung des Pkw entstandenen ausscheidbaren Kosten.
Entscheidungsgründe
abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO betreffend Angeklagten U…
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Die Staatsanwaltschaft T. erhob mit Anklageschrift vom 05.06.2025 am 11.06.2025 Anklage zum Landgericht Traunstein wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tatmehrheitlichen Fällen in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in 31 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Tatmehrheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1,29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG, § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, §§ 52, 53 StGB.
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Die Kammer ließ die Anklage mit Beschluss vom 08.07.2025 unverändert zu und eröffnete das Hauptverfahren.
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Mit Urteil vom 28.07.2025 wurde der Angeklagte nach rechtlichen Hinweisen wie tenoriert schuldig gesprochen.
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Die Kammer verurteilte den bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren überschießend geständigen, nicht vorbestraften, selbst jahrelang Cannabisprodukte und Kokain konsumierenden Angeklagten wie tenoriert, weil sie zu der Überzeugung gelangte, dass der Angeklagte seit etwa zehn Jahren in zunehmend großem Stil Handel mit Cannabis und Betäubungsmitteln – überwiegend Kokain – sowie Ketamin betrieb, und ordnete die Einziehung des Wertersatzes der Taterträge im tenorierten Umfang an.
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Weiter wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von der Kammer unter sachverständiger Beratung geprüft und angeordnet, weil die Voraussetzungen des § 64 StGB positiv festgestellt werden konnten.
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Dem Urteil ging keine Verständigung i.S.d. § 257c StPO voraus. Auf die in der Akte dokumentierten bereits im Ermittlungsverfahren geführten Gespräche zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung wird verwiesen.
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Gegen die Einziehungsbeteiligte A. U… die Mutter des Angeklagten, ordnete die Kammer die Einziehung des Fahrzeugs Pkw BMW M5, FIN …, an.
B. Feststellungen zur Person
I. Biographischer Werdegang
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Der Angeklagte wurde am ... 1995 in T. geboren und wuchs bei der Mutter in M. in einer Wohnung im Haus der Großeltern auf; der Vater trennte sich, als der Angeklagte etwa ein Jahr alt war, von der Mutter und verließ die Familie. Der Angeklagte hat mütterlicherseits einen Halbbruder. Zu Vater und Halbbruder besteht kein Kontakt. Die Mutter hatte nach der Trennung mehrere neue Partner, mit denen der Angeklagte teilweise nicht gut zurechtkam.
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Die Mutter arbeitete als Friseurin und der Angeklagte wurde überwiegend von den Großeltern mütterlicherseits betreut, wobei der Großvater verstarb, als der Angeklagte sieben oder acht Jahre alt war.
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Der Angeklagte besuchte zunächst in M. den Kindergarten und wurde regulär eingeschult, in der 2. Klasse wechselte er bis zur 5. Klasse auf eine Privatschule in M. und wechselte dann auf die Realschule, zunächst in M. , für die 6. und 7. Klasse auf die Realschule in Tr. und wegen zu schlechter Noten ab der 8. Klasse auf die Mittelschule in P. am C.. Nach der 8. Klasse wurde er wegen erheblicher Schwierigkeiten in der Schule (Drogenprobleme, schlechte Noten) nach Erfüllung der Schulpflicht ohne Abschluss entlassen.
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Nach der Schulentlassung „chillte“ der Angeklagte etwa zwei Jahre zu Hause, wurde deshalb von der Mutter aus der Wohnung geworfen und er zog zur Großmutter (im gleichen Haus) unter der Bedingung ein Berufsvorbereitungsjahr zu absolvieren, welches der Angeklagte jedoch nach kurzer Zeit abbrach. Daraufhin zog er zunächst wieder zur Mutter.
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Im Alter von etwa 16 oder 17 Jahren verschaffte ihm ein Lebensgefährte der Mutter einen Ausbildungsplatz in seinem Betrieb in T. als Elektroniker, der Angeklagte wurde aber nach etwa einem Jahr wegen schlechter Noten und häufiger Krankmeldungen entlassen. Der Angeklagte wohnte zu dieser Zeit unter der Woche in T. in einem Keller in einem Vereinsheim und am Wochenende bei der Großmutter, da die Mutter bei ihrem Lebensgefährten wohnte, wohin der Angeklagte nicht mitziehen durfte.
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Nach der Entlassung „chillte“ er etwa ein Jahr, über das Arbeitsamt konnte er schließlich einen Ausbildungsbetrieb in Tr. finden, bei dem er innerhalb von dreieinhalb Jahren im Alter von etwa 21 Jahren die Ausbildung zum Elektroniker abschließen konnte und nach der Ausbildung noch für vier Jahre dort arbeitete, allerdings gab es auch in diesem Betrieb Schwierigkeiten, weil der Angeklagte oft zu spät zur Arbeit erschien.
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Im Alter von 26 Jahren erlitt der Angeklagte einen Bandscheibenvorfall und war seitdem bis zur Festnahme arbeitslos und bezog Sozialleistungen. Der Angeklagte hat keine Schulden.
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Der Angeklagte ist seit sieben Jahren liiert und seit Weihnachten 2024 verlobt. Er hat keine Kinder. In den letzten Jahren wohnte er mit seiner Verlobten zeitweise in einer Wohnung in Übersee und zeitweise in einer Einliegerwohnung im Haus der Großmutter in M. , welche mittlerweile die Hauptwohnung ist. Die Verlobte, welche als stellvertretende Marktleiterin eines Discounters tätig ist, konsumiert keine Drogen und ist gegen den Drogenkonsum des Angeklagten, sie steht aber zu ihm und unterstützt ihn.
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Der Angeklagte möchte für ein drogenfreies Leben eine Therapie erfolgreich abschließen und sich nach der Entlassung eine Arbeit als Elektroniker suchen und mit seiner Verlobten eine Familie gründen.
II. Krankheiten und Suchtanamnese
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Abgesehen von dem Bandscheibenvorfall, der kaum noch Beschwerden macht, bestehen bei dem Angeklagten keine Erkrankungen, insbesondere kam es nie zu Schädel- oder Gehirnverletzungen.
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Der Angeklagte begann bereits im Alter von 12 bis 13 Jahren mit dem Konsum von Alkohol und Cannabis. Dabei trank er zwar nicht täglich, aber alle zwei bis drei Wochen exzessiv bis zum Vollrausch, wobei es auch zu Gedächtnislücken kam.
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Im Alter von 14 bis 15 Jahren reduzierte er den Alkoholkonsum und begann stattdessen mit dem regelmäßigen Konsum von Cannabis und Kräutermischungen, während zugleich seine Schulleistungen zunehmend schlechter wurden. Er konsumierte dabei zunächst mit Freunden, etwa 10 bis 20 Gramm Kräutermischungen pro Woche zusätzlich zu Cannabis. Mit 14 bis 15 Jahren zog er sich zum Konsum auch in die Wohnung der Mutter zurück, rauchte dort und schwänzte die Schule.
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Mit 16 Jahren begann er zunächst am Wochenende, bald täglich MDMA zu konsumieren, ab dem Alter von 17 Jahren konsumierte er auch 1 bis 2 Gramm Kokain wöchentlich. Zum Runterkommen und um schlafen zu können, konsumierte er dann auch Methadon und rauchte Heroin auf Folie, je nach Verfügbarkeit.
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Ab dem Alter von 20 Jahren steigerte er den Kokainkonsum, war oft tagelang wach und erlitt Angstzustände und Panikattacken.
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Der Angeklagte probierte auch diverse andere Suchtmittel wie LSD und Ketamin.
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Etwa neun Monate vor der Inhaftierung beendete er den Konsum von allem „Chemischen“ und konsumierte nur noch medizinisches Cannabis, welches er wegen des Bandscheibenvorfalls verschrieben bekam, sowie selbst angebautes Cannabis, wobei er durchaus Entzugserscheinungen und Suchtdruck hatte.
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Der Angeklagte ist sehr therapiemotiviert und möchte ein neues, drogenfreies Leben beginnen.
III. Haftdaten und Vorstrafen
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Der den Angeklagten betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister ist ohne Eintrag.
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Er wurde in dieser Sache am 27.12.2024 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Rosenheim vom 28.12.2024, Gz. I Gs 2080/24, zuletzt in der JVA L. .
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In die JVA L. wurde der Angeklagte von der JVA Tr. verlegt, nachdem er ernst zu nehmende Todesdrohungen mutmaßlich aus seinem früheren Umfeld aus der Rauschgiftszene erhalten hatte.
C. Festgestellter Sachverhalt
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Der Angeklagte trieb seit etwa 10 Jahren in zunehmend großem Stil Handel mit Cannabis und Betäubungsmitteln – überwiegend Kokain – sowie Ketamin im südostbayrischen Raum.
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1. Im unverjährten Zeitraum Ende 2020 bis 2022 erwarb der Angeklagte vom gesondert Verfolgten B… in V. bei 24 nicht näher bekannten Gelegenheiten zu einem nicht näher bekannten Preis jeweils 10 kg Marihuana, insgesamt somit 240 Kilogramm Marihuana, welches er sodann gewinnbringend weiterverkaufte.
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2. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Mitte 2023 erwarb der Angeklagte von einem bislang nicht näher bekannten Betäubungsmittelhändler in Fr. am M. 5 kg Marihuana zu einem nicht näher bekannten Preis, welches er sodann gewinnbringend weiterverkaufte.
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3. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt 2023 erwarb der Angeklagte 700g MDMA und 4kg Marihuana zu einem nicht näher bekannten Preis von bislang nicht näher bekannten Betäubungsmittelhändlern in Berlin, welches er sodann gewinnbringend weiterverkaufte.
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4. Am 11.10.2023 gegen 21.37 Uhr erhielt der Angeklagte von einem bis dato nicht näher bekannten Händler aus F. am Main durch Lieferung an seine Wohnung in der ... 30 Kilogramm Marihuana zum Preis von 121.250 Euro, welches er zuvor online bestellt hatte. Das Marihuana wurde danach gewinnbringend weiterverkauft.
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5. Am 10.11.2023 gegen 14.00 Uhr erhielt der Angeklagte durch Lieferung an seine Wohnung in der... von einem bis dato nicht näher bekannten Händler aus Fr. am M. mit dem Namen „...“ 26,32 kg Marihuana zum Preis von 100.000 Euro, welches er zuvor online bestellt hatte. Das Marihuana wurde danach gewinnbringend weiterverkauft.
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6.a)-c) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 2023 und 2024 erhielt der Angeklagte bei drei Gelegenheiten durch Lieferung an seine Wohnung in der ... von einem bis dato nicht näher bekannten Händler aus Fr. am M. mit dem Namen „...“ jeweils 50 kg Marihuana zum Preis von 465.000 Euro, welches er zuvor online bestellt hatte. Das Marihuana wurde danach gewinnbringend weiterverkauft.
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7. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März 2024 vermittelte der Angeklagte die Lieferung von 10 kg Ketamin aus F. an den gesondert Verfolgten B… in Vogtareuth 600 g hieraus nahm er zum eigenen gewinnbringenden Weiterverkauf an sich.
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8. a)-d) Zu vier nicht näher bekannten Zeitpunkten in den Jahren 2023 und 2024 bestellte der Angeklagte von bislang nicht näher Betäubungsmittelhändlern aus F. am Main Kokain für insgesamt 229.500 Euro. Dabei bestellte er online bei einem nicht näher bekannten Händler mit dem Namen „DopeFather“ 1 kg Kokain (a)), welches der Angeklagte per Post an eine Packstation geliefert bekam. Weiter bestellte er online 2 kg Kokain (b)), 2 kg Kokain (c)) und 4 kg Kokain (d)) bei einem unter dem Namen „AlphaPacks“ auftretenden Betäubungsmittelhändler, welches ihm jeweils an seine Wohnung in der ….geliefert wurde. Das Kokain wurde danach gewinnbringend weiterverkauft.
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9. Am späten Nachmittag des 02.10.2024 verkaufte und übergab der gesondert Verfolgte W… im Auftrag des Angeklagten 479 Gramm Kokain für 17.500 Euro an eine noch unbekannte Person aus München. Zuvor war eine Absprache mit dem unbekannten M. durch den Angeklagten bezüglich Preis und Ort der Übergabe erfolgt. Das Kokain wurde sodann durch den gesondert Verfolgten W… an den unbekannten Dritten nach Entgegennahme von 17.500 EUR in der Nähe der Realschule M. übergeben. Der gesondert verfolgte W… führte in Absprache mit dem Angeklagten für sich zu seinem Schutz ein Teppichmesser bei der Übergabe der Betäubungsmittel mit sich. Die Einnahmen wurden nach Abschluss des Geschäftes durch den gesondert Verfolgten W…, in der Wohnung des Angeklagten in der … in M. hinterlegt. Das Kokain stammte aus dem letzten Ankauf unter Ziffer 8.
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10. Im November 2024 erwarb der Angeklagte durch Lieferung an seine Wohnung in der ... von einem bis dato nicht näher bekannten Händler aus Fr. am M. mit dem Namen „...“ 33 kg Marihuana zum Preis von 102.300 Euro. Das Marihuana wurde danach gewinnbringend weiterverkauft.
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11. Am 27.12.2024 bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung in der … in M. neben zahlreichen Verpackungsutensilien insgesamt Bargeld in Höhe von 174.370 Euro (etwa 60.000 Euro hiervon befanden sich in der Wohnung der Mutter), eine Geldzählmaschine sowie 117 Gramm Kokain, 452,7 Gramm Ketamin und 379 Gramm MDMA sowie 1315 Gramm Marihuana auf. Die Betäubungsmittel und das Cannabis befanden sich in der ganzen Wohnung verteilt. Das Anwesen ist das Haus der Großmutter des Angeklagten. Es ist ein Mehrparteienhaus, in dem der Angeklagte eine Wohnung mit seiner Verlobten bewohnt. Ebenfalls befindet sich eine Wohnung seiner Mutter auf dem gleichen Stockwerk. Seine Wohnung wurde vom Angeklagten zum Anbau von Cannabis und zum Lagern und Portionieren von Cannabis und Betäubungsmitteln zum Verkauf genutzt.
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Die Drogen wurden im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung festgestellt und sichergestellt.
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Das Kokain stammte aus dem letzten Ankauf unter Ziffer 8, das Marihuana stammte aus dem letzten Ankauf unter Ziffer 10, das Ketamin stammte aus dem Ankauf Ziffer 7. Woher das MDMA stammte, ist nicht feststellbar. In zwei Aufzuchtanlagen befanden sich zudem ca. 16 Cannabispflanzen.
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In einer Küchenschublade unmittelbar über einer Schublade, in der sich Kokain sowie Utensilien zur Portionierung befanden, bewahrte der Angeklagte jederzeit zugriffsbereit ein Einhandmesser, vier Teppichmesser und ein Hilti-Messer auf, welches er ihm Rahmen seines Handeltreibens auch einzusetzen beabsichtigte.
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Der Angeklagte hatte die Messer dort bewusst und gewollt griffbereit zur Selbstverteidigung und zur Verteidigung der Betäubungsmittel und des Bargeldes abgelegt.
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12. Aus den oben genannten Mengen verkaufte der Angeklagte in 748 Einzelgeschäften an 46 bekannte und elf unbekannte Abnehmer. Die Verkaufsmengen bei Kokain reichten von 1 Gramm bis 1 kg, bei Cannabisprodukten von 1 Gramm bis 10 kg in Einzelgeschäften. Die Verkaufspreise bewegten sich bei Kokain im Bereich 60-95 EUR pro Gramm bis 36-39 EUR pro Gramm bei größeren Abgaben, bei MDMA 30-40 EUR pro Gramm, bei Ketamin 25-40 EUR pro Gramm, bei Haschisch 4-10 EUR pro Gramm und bei Marihuana im Bereich 5-7 EUR pro Gramm.
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Der Angeklagte benutzte zur Begehung der Taten verschiedene Fahrzeuge, unter anderem den Pkw BMW M5, FIN …, seiner Mutter, der Einziehungsbeteiligten A. U…. Mindestens bei zwei Gelegenheiten, davon einmal in der Nacht des 13.06./14.06.2025 und einmal im zweiten Halbjahr 2024, fuhr der Angeklagte mit dem Pkw BMW M5 nach Vogtareuth. Dort traf sich der Angeklagte mit dem anderweitig Verfolgten B… zur Abwicklung von Drogengeschäften auf dem N. -Parkplatz in Vogtareuth. Die Einziehungsbeteiligte und Eigentümerin des Pkw BMW, die Mutter des Angeklagten, stellte diesem das Fahrzeug für die Fahrten zur Verfügung, obwohl sie nach den Umständen erkennen musste, dass er es als Transportmittel für die Drogengeschäfte einsetzen würde.
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13. Von den in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Mengen hatte das Kokain einen Mindest-Wirkstoffgehalt von 78,1 % Kokainhydrochlorid, was einer Mindestmenge an Kokainhydrochlorid von 91,3 Gramm entspricht, und das MDMA einen Mindestgehalt von 70,5 % MDMA-Base und damit eine Mindestmenge von 250 g MDMA-Base. Vom sichergestellten Marihuana hatte eine Menge von 807,1 Gramm einen Mindestgehalt von 16,5 % THC und damit eine Mindestmenge von 133 g THC und eine Menge von 235 Gramm einen Mindestgehalt von 6 % Tetrahydrocannabinol (THC) und damit eine Mindestmenge von 15,7 Gramm THC.
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Das übrige gehandelte Marihuana hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % Tetrahydrocannabinol, das übrige Kokain hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 40 % Kokainhydrochlorid hinsichtlich der ersten Lieferung Kokain und 80 % Kokainhydrochlorid im Übrigen. Das MDMA hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 50 % MDMA-Base.
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Über die erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügte der Angeklagte, wie er wusste, zu keinem Zeitpunkt. Dem Angeklagten waren jeweils die Art, die Qualität und die Menge des Betäubungsmittels bekannt. Er beabsichtigte in allen Fällen, mit dem gewinnbringenden Weiterverkauf der Betäubungsmittel Gewinn zu erzielen und sich durch die Taten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen.
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Der Angeklagte war zu den Tatzeiten weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt.
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14. Der Angeklagte leistete eine Aufklärung der Taten über den eigenen Tatbeitrag hinaus:
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Die umfangreichen Angaben des Angeklagten, die er bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren tätigte, wobei er auch hinsichtlich seiner eigenen Taten weit überschießend geständig war und die er in der Hauptverhandlung vollumfänglich und ausdrücklich bestätigte, führten zu bisher 60 Folgeverfahren gegen Lieferanten und Abnehmer im regionalen, aber auch überregionalen Bereich. Alle vom Angeklagten getätigten Aussagen und Benennungen von Personen bestätigten sich bei den nachfolgenden Überprüfungen. Vier Betäubungsmittelhändler in der Region wurden bereits aufgrund der Angaben inhaftiert. Den Ermittlungsbehörden gelang durch die Angaben des Angeklagten ein bedeutsamer Einblick in die Betäubungsmittelszene.
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Der Angeklagte hat sich damit des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Arzneimitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Arzneimitteln (Ziffern C.7.-11.) in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tatmehrheitlichen Fällen (C.3., 8.) davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge (C.8.) in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in 30 tatmehrheitlichen Fällen (Ziffern C.1., 2., 4.-6.) gemäß §§ 30a Abs. 2 Nr. 2, 29a Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anl. III zum BtMG, 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 52, 53 strafbar gemacht.
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Der Grenzwert zur nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln/Cannabis, welcher hinsichtlich des Kokains bei 5g Kokainhydrochlorid, bei dem Amphetamin bei 10g Amphetaminbase, bei dem MDMA bei 30g MDMA-Base und bei Cannabis bei 7,5g THC liegt, ist ausgehend von den zugrundeliegenden Wirkstoffgehalten und Mengen bei jeder Tat und hinsichtlich jeder Betäubungsmittelart für sich genommen deutlich überschritten.
I. Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Arzneimitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Arzneimitteln
54
Hinsichtlich dieser Tat war gem. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB zunächst vom Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auszugehen.
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Die Kammer nahm jedoch einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG an. Unter Berücksichtigung des vorliegenden vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe gem. § 31 BtMG und nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung weicht diese Tat nach der Art ihrer Begehung und der Schwere der Schuld deutlich vom Durchschnitt vergleichbarer Fälle ab, sodass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 30a Abs. 1 BtMG nicht angemessen erscheint.
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Zwar handelte der Angeklagte über einen langen Zeitraum mit erheblichen Mengen – ein in der Region bisher unbekanntes Ausmaß – verschiedener Drogen, darunter auch die harte Droge Kokain, die zuletzt eine sehr gute Qualität aufwiesen. Er ging dabei geschickt und geplant vor, wollte sein Handeln ausweiten und nahm Kontakt zu Hinterleuten auf. Zu Lasten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass er gewerbsmäßig handelte und er mehrere Messer bei den Betäubungsmitteln bereithielt. Die nicht geringe Menge war ferner in Anbetracht der gehandelten Mengen um ein deutliches Vielfaches überschritten.
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Umgekehrt war aber zu sehen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, sich frühzeitig und überschießend geständig und kooperativ zeigte und seine Angaben auch in der Hauptverhandlung bestätigte. Sein Geständnis, sein gesamtes Aussageverhalten und auch die Beteuerungen in seinem letzten Wort waren von Einsicht geprägt.
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Zudem gelangten die sichergestellten Drogen nicht mehr in den Verkehr. Weiter hat er sich mit der form- und ersatzlosen Einziehung sämtlicher sichergestellter Gegenstände einverstanden erklärt.
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Schließlich erfüllen die unter Ziffer C. 14. wiedergegeben Angaben des Angeklagten die Voraussetzungen des vertypten Milderungsgrund des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, da der Angeklagte damit über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus eine wesentliche Aufklärungshilfe geleistet hat.
60
Nach dieser Norm ist eine Milderung des Strafrahmens dann möglich, wenn der Angeklagte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, wobei seine und die aufgedeckte Tat in einem Zusammenhang stehen müssen. So liegt es hier, insbesondere wurde durch den Zeugen KHK … der Wissenszuwachs, der sich für die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden durch die Aussage des Angeklagten ergab, dargelegt. Der Zeuge gab an, dass die Angaben des Angeklagten sehr werthaltig waren. Es handelte sich sowohl bei der aufgedeckten als auch bei der vom Angeklagten begangenen Tat um eine solche nach §§ 29 ff. BtMG, sodass die erforderliche Konnexität zu bejahen ist. Er hat nicht nur Abnehmer und Lieferanten benannt, sondern den Ermittlungsbehörden einen Einblick in die Strukturen des regionalen und teilweise überregionalen Drogenhandels ermöglicht, womit er auch die Übernahme von Verantwortung gezeigt hat. Zahlreiche Ermittlungsverfahren und bislang vier Festnahmen waren nur wegen seiner Aussage möglich. Alle Angaben des Angeklagten haben sich bisher bei weiteren Ermittlungen gegen die benannten Personen auch bestätigt.
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Bei einer Gesamtschau überwiegen angesichts der dargestellten, für ihn sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 31 BtMG, die strafmildernden Aspekte derart, dass die Verhängung des Normalstrafrahmens nicht angemessen wäre.
62
Grundsätzlich wäre somit der Strafrahmen des § 30a Abs. 2 BtMG anzuwenden; zu berücksichtigen ist jedoch, dass zugleich der grundsätzlich verdrängte Tatbestand des Handeltreibens in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt ist, der Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr vorsieht. Diesbezüglich liegt jedoch aus den genannten Erwägungen ebenfalls ein minder schwerer Fall vor.
63
Daher entfaltet der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG hinsichtlich der Mindeststrafe keine Sperrwirkung und es war daher der Strafrahmen des § 30a Abs. 2 BtMG anzuwenden.
64
Weitere gesetzlich vertypte Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vor. Eine erneute Strafrahmenverschiebung gem. § 31 BtMG, § 49 StGB war nicht vorzunehmen, da dieser vertypte Strafmilderungsgrund bereits für die Prüfung des minder schweren Falls herangezogen wurde. Die Annahme eines minder schweren Falls stellt sich angesichts des niedrigeren Strafrahmens für den Angeklagten auch als vorteilhafter dar als eine Strafrahmenverschiebung.
65
Innerhalb des genannten Strafrahmens berücksichtigte die Kammer im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne nochmals die zuvor angeführten Strafzumessungserwägungen und hielt insgesamt eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen.
II. Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tatmehrheitlichen Fällen davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge
66
Hinsichtlich dieser Taten war vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auszugehen, wobei die Kammer aus den oben genannten Gründen in der Gesamtschau mit dem Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes des § 31 BtMG ebenfalls in allen Fällen einen minder schweren Fall annahm und den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG anwendete.
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Weitere gesetzlich vertypte Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vor. Eine erneute Strafrahmenverschiebung gem. § 31 BtMG, § 49 StGB war nicht vorzunehmen, da dieser vertypte Strafmilderungsgrund bereits für die Prüfung des minder schweren Falls herangezogen wurde. Die Annahme eines minder schweren Falls stellt sich angesichts des niedrigeren Strafrahmens für den Angeklagten auch als vorteilhafter dar als eine Strafrahmenverschiebung.
68
Innerhalb des Strafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG berücksichtigte die Kammer im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne die vorgenannten Strafzumessungserwägungen und berücksichtigte jeweils die konkreten Mengen, das Handeln mit der harten Droge Kokain sowie im Fall C.3. das Handeln mit zwei verschiedenen Drogen.
69
Insgesamt erschienen folgende Einzelfreiheitsstrafen tat- und schuldangemessen:
|
C. 3.
|
1 Jahr 10 Monate
|
|
C. 8a.
|
1 Jahr 10 Monate
|
|
C. 8b.
|
2 Jahre
|
|
C. 8c.
|
2 Jahre
|
III. Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in 30 tatmehrheitlichen Fällen
70
Hinsichtlich dieser Taten ist zunächst vom Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG auszugehen.
71
Die Kammer hat jeweils geprüft, ob der Sonderstrafrahmen des § 34 Abs. 3 S. 1. KCanG anzuwenden ist. Dieser Strafrahmen kommt bei jeder Einzeltat unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit (§ 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KCanG) in Betracht. Wenn der Täter – wie hier – gewerbsmäßig handelt, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor. Außerdem kommt jeweils die Anwendung dieses Strafrahmens in Betracht, da sich alle Handlungen offenkundig auf eine nicht geringe Menge beziehen (§ 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG).
72
Die Kammer ließ unter Berücksichtigung der nachfolgend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte die Regelwirkung entfallen. Die Kammer hat hierzu geprüft, ob trotz der Erfüllung der Regelbeispiele der besonders schwere Fall ausnahmsweise entfallen kann. Hierzu waren alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abzuwiegen. Die bereits dargestellten straf- bzw. schuldmildernden Umstände überwiegen dabei die straf- bzw. schuldschärfenden in dem Maße, dass die Anwendung des Sonderstrafrahmens nicht mehr angemessen erschiene.
73
Bei der Abwägung hat die Kammer bei jeder Tat die bereits genannten Gesichtspunkte abgewogen und darüber hinaus das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 35 KCanG berücksichtigt.
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Nach dieser Norm ist eine Milderung des Strafrahmens dann möglich, wenn der Angeklagte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, wobei seine und die aufgedeckte Tat in einem Zusammenhang stehen müssen (BeckOK BtMG/Hollering/Köhnlein, 25. Ed. 15.12.2024, KCanG § 35, beck-online). So liegt es hier, insbesondere wurde durch den Zeugen KHK … der Wissenszuwachs, der sich für die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden durch die Aussage des Angeklagten ergab, dargelegt. Der Zeuge gab an, dass die Angaben des Angeklagten sehr werthaltig waren. Es handelte sich auch sowohl bei den aufgedeckten als auch bei den vom Angeklagten begangenen Taten um solche nach § 34 KCanG, sodass die erforderliche Konnexität zu bejahen ist.
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In der Gesamtschau wurden die Taten so eingeordnet, dass die gesetzgeberisch gewollte Bewertung der Taten als besonders schwer nicht mehr angemessen erscheinen würde, und es wurde der Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG in allen Fällen angewendet.
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Weitere gesetzlich vertypte Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vor. Eine erneute Strafrahmenverschiebung gem. § 35 KCanG, § 49 StGB war nicht vorzunehmen, da dieser vertypte Strafmilderungsgrund bereits für die Prüfung des minder schweren Falls herangezogen wurde. Die Annahme eines minder schweren Falls stellt sich angesichts des niedrigeren Strafrahmens für den Angeklagten auch als vorteilhafter dar als eine Strafrahmenverschiebung.
77
Im Ergebnis ist daher für die Taten C.1., 2., 4.-6.) der Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG anzuwenden.
78
Innerhalb des Strafrahmens berücksichtigte die Kammer im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne jeweils die vorgenannten Strafzumessungserwägungen und berücksichtigte jeweils die konkreten Mengen und hält folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
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C.1.
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jeweils 1 Jahr
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C.2.
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10 Monate
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C.4.
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1 Jahr 6 Monate
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C.5.
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1 Jahr 6 Monate
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C.6.
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jeweils 1 Jahr 8 Monate
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IV. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere des umfassenden von Einsicht getragenen Geständnisses, der Vorstrafenfreiheit, seiner glaubhaften Änderungsmotivation sowie der geleisteten erheblichen Aufklärungshilfe, des jahrelangen Zeitraums, des engen motivatorischen Zusammenhangs, des Handeltreibens mit verschiedenen Arten von Betäubungsmittel und Cannabis, darunter ein Betäubungsmittel mit großem Gefährdungspotential, und der enormen Mengen erachtete die Kammer ausgehend von der Einsatzstrafe von 3 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monatenfür tat- und schuldangemessen.
F. Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB
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Die Kammer konnte sich nach sachverständiger Beratung davon überzeugen, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Maßregel nach § 64 StGB positiv festgestellt werden können.
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Beim Angeklagten liegt ein Hang i.S.d. § 64 StGB vor. Es ist nach den für die Kammer jederzeit nachvollziehbaren und schlüssig begründeten Ausführungen des als äußerst sachkundig und zuverlässig bekannten Sachverständigen Dr. O. von einer Polytoxikomanie (ICD-10: F 19.2) mit Schwerpunkt Kokain und Cannabis auszugehen. Der Angeklagte konsumiert seit vielen Jahren Kokain und Cannabisprodukte. Zuletzt konnte er zwar unter Schwierigkeiten den Konsum von Kokain unterlassen, erhöhte zugleich aber seinen Konsum von Cannabisprodukten, was durch das Haargutachten belegt ist. Diese Abhängigkeit erreicht zudem eine ausreichende Schwere, die der erforderlichen Substanzkonsumstörung i.S.d. § 64 StGB zugeordnet werden kann. Zwar gibt es keine Hinweise auf eine bedeutsame und anhaltende körperliche Suchtfolgekomplikation. Dennoch ist die lebensgeschichtliche Entwicklung von einem erheblichen, früh beginnenden Suchtmittelkonsum des Angeklagten geprägt, der die Sozialkompetenzen, insbesondere im Bereich der Ausbildung und Erwerbstätigkeit, erheblich einschränkte, und er ist/war sehr stark ins Drogenmilieu eingebunden.
82
Die Taten sind auch überwiegend auf diesen Hang zurückzuführen. Zwar ging es bei dem dargestellten Ausmaß des Handeltreibens überwiegend um betriebswirtschaftliche Gewinne zur Finanzierung des allgemeinen Lebenswandels, jedoch beabsichtigte der Angeklagte auch die Generierung von Finanzmitteln für den eigenen Drogenkonsum.
83
Nachdem er an einer bereits in der frühen Jugend entstandenen Abhängigkeit leidet, ist davon auszugehen, dass die Abhängigkeitsentwicklung tiefgreifend in der Persönlichkeit verwurzelt ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte seine Abhängigkeitserkrankung ohne therapeutische Hilfe überwinden kann. Bei Fortbestehen der Abhängigkeitserkrankung ist von einem erheblichen Risiko auszugehen, dass er auch zukünftig im Rahmen einer indirekten Beschaffungskriminalität vergleichbare Taten begehen wird. Der Angeklagte würde, um seinen Hang finanzieren zu können, erneut mit Betäubungsmitteln und Cannabis handeln.
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Es liegt auch die tatsächlich begründete Erwartung eines Behandlungserfolges im Sinne des § 64 S. 2 StGB vor. Insoweit hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte bisher keine stationären Entgiftungen, keine stationäre Suchttherapie und insbesondere auch keine Maßregel nach § 64 StGB durchgeführt hat. Er äußerte beim Sachverständigen und in der Hauptverhandlung glaubhaft, krankheitseinsichtig und therapie- und abstinenzmotiviert zu sein, was sich eindrucksvoll in seinem bereits im Ermittlungsverfahren gezeigtem Aussageverhalten mit vollständigem Bruch mit den bisherigen Strukturen zeigt.
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Da der Sachverständige die voraussichtliche Therapiedauer überzeugend mit 24 Monaten veranschlagte, war gem. § 67 StGB ein Vorwegvollzug von 13 Monaten anzuordnen.
G. Einziehung gegenüber dem Angeklagten
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I. Da der Angeklagte sein Einverständnis mit der formlosen Einziehung der Betäubungsmittel und aller sichergestellten Gegenstände erklärt hatte, konnte diesbezüglich von einer förmlichen Einziehungsentscheidung abgesehen werden.
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II. Es war die Einziehung von Wertersatz der Taterträge gem. §§ 73, 73c StGB anzuordnen, wobei die Höhe des einzuziehenden Betrages gem. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf 855.537 EUR beschränkt wurde. Dieser Betrag wird bereits nur unter Zugrundelegung des (Mindest-) Erlöses aus dem Verkauf von Cannabis und unter Annahme des niedrigsten Preises pro Gramm überschritten, sodass von weiteren Berechnungen abgesehen wurde und auch für etwaigen Eigenkonsum keine Abzüge mehr vorzunehmen waren.
H. Einziehung gegenüber der Einziehungsbeteiligten
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Der Pkw BMW M5, FIN …, der Einziehungsbeteiligten A. U… der Mutter des Angeklagten, unterliegt als Tatmittel gemäß §§ 74 Abs. 1, 74a Nr. 1 StGB der Einziehung.
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1. Tatmittel sind die Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht werden. Der Pkw wurde ausweislich der Aussage des anderweitig Verfolgten B… sowie der Auswertung der GPS-Daten des Fahrzeugs bei (mindestens) zwei der abgeurteilten Betäubungsmittel- bzw. unerlaubten Cannabisgeschäfte des Angeklagten mit dem B… im zweiten Halbjahr 2024 als Transportmittel genutzt und ist damit Tatmittel.
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Der Angeklagte räumte im Rahmen seines vollumfänglichen Geständnisses ein, die festgestellten Drogengeschäfte mit dem Zeugen abgewickelt zu haben.
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Der Zeuge B… als langjähriger Geschäftspartner des Angeklagten berichtete hierzu, dass der Angeklagte jedenfalls ab Mitte 2024 zu Übergaben der Betäubungsmittel/Cannabis mit dem BMW M5 nach Vogtareuth kam, wo sie sich unweit des Wohnorts des Zeugen am Parkplatz des N. -Supermarktes getroffen hätten. Zuvor sei er auch mal mit einem Pkw Volvo gefahren, da der BMW M5 nach Angaben des Angeklagten in einer Werkstatt gewesen sei. Welche Drogen dabei im Einzelnen übergeben wurden, konnte der Zeuge nicht sicher zuordnen, bei allen Geschäften handelte sich es aber unter Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten jedenfalls um Drogengeschäfte in nicht geringer Menge. Die Fahrten nach Vogtareuth werden auch durch die Auswertung der GPS-Daten des Fahrzeugs gestützt, welche eine Fahrt nach Vogtareuth in den Nachtstunden des 13./14.06.2024 zum Parkplatz des N. -Supermarktes belegen.
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2. Der Angeklagte ist, obwohl Hauptnutzer, nicht Eigentümer des Fahrzeugs; dieses kann jedoch als Tatmittel bei anderen gem. § 74a Nr. 1 StGB i.V.m.. § 33 S. 2 BtMG, § 37 S. 2 KCanG eingezogen werden, da die Mutter A. U… als Eigentümerin wenigstens leichtfertig dazu beitrug, dass das Fahrzeug als Tatmittel verwendet wurde.
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Die Vorschrift des § 74a StGB ermöglicht die strafähnliche Dritteinziehung. Grund der Dritteinziehung ist ein quasi-schuldhaftes Verhalten des Eigentümers. Die dem Dritten zur Seite stehende Eigentumsgarantie des Art. 14 GG weicht dem Einziehungsinteresse des Staates ausnahmsweise dann, wenn ein besonderer rechtfertigender Grund für die Einziehung vorliegt. In den Fällen des § 74a StGB erblickt der Gesetzgeber diesen Grund darin, dass der tatunbeteiligte Eigentümer in einer mittelbaren, von der Rechtsordnung missbilligten Beziehung zur Tat stand (BeckOK StGB/Heuchemer StGB § 74a Rn. 1 mit weiteren Nachweisen).
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a) Dass die Einziehungsbeteiligte A. U… Eigentümerin des PKW BMW M5 Competition ist, schließt die Kammer zunächst aus den Fahrzeugunterlagen, welche sie als Eigentümerin ausweisen. Weiter berichtete der Zeuge KK … von Geldbewegungen auf dem Konto der Einziehungsbeteiligten, welche dem Fahrzeugkauf zugeordnet werden könnten, sodass die Kammer davon ausgeht, dass die Einziehungsbeteiligte den Kaufpreis für den Pkw bezahlt hat. Ergänzend berichtete der Zeuge hierzu, die Einziehungsbeteilige habe in den Jahren 2022 bis 2024 von ihrem damaligen Lebensgefährten D… insgesamt einen Geldbetrag von 184.161 EUR überwiesen bekommen, davon sechs Tage vor Bezahlung der Schlussrate in Höhe von 46.760 EUR für den Pkw BMW einen Betrag von 39.000 EUR.
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Auch der Angeklagte und die Einziehungsbeteiligte gaben übereinstimmend an, dass der Pkw im Eigentum der Einziehungsbeteiligten steht.
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b) Voraussetzung der Quasi-Beihilfe gem. § 74a Nr. 1 StGB ist zunächst, dass der Dritte in objektiver Hinsicht dazu beigetragen hat, dass die Sache Gegenstand der vollendeten Tat oder ihres strafbaren Versuchs oder ihrer strafbaren Vorbereitung gewesen ist (BeckOK StGB/Heuchemer StGB § 74a Rn. 8). Ein hinreichender Beitrag ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Dritten kausal geworden ist für die Vollendung, den strafbaren Versuch oder die strafbare Vorbereitungshandlung.
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Hier hat die Einziehungsbeteiligte dem Angeklagten das Fahrzeug als Transportmittel zum Transport des Rauschgiftes und Durchführung der Rauschgiftgeschäfte zur Verfügung gestellt.
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c) Die Einziehungsbeteiligte handelte auch zumindest leichtfertig.
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Ein Beihilfevorsatz hinsichtlich der Bezugstat ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der Dritte eine Tat dieser Art in ihren allgemeinen Umrissen hätte vorhersehen können. Leichtfertigkeit ist demnach eine grob fahrlässige Unterstützung (BeckOK StGB/Heuchemer StGB § 74a Rn. 9-19).
100
Die Kammer ist überzeugt, dass die Einziehungsbeteiligte dem Angeklagten in Kenntnis seiner Drogengeschäfte und der Nutzung des Pkw als Transportmittel für die Drogen und für die Abwicklung der Geschäfte überließ und so die Nutzung als Tatmittel ermöglichte.
101
Der Angeklagte ist seit seiner frühen Jugend Drogenkonsument, hatte erhebliche Schulprobleme und wurde deshalb von seiner Mutter auch aus der Wohnung verwiesen. Er schaffte drogenbedingt keinen Schulabschluss und bekam erst eine Ausbildungsstelle, als der damalige Lebensgefährte der Einziehungsbeteiligten dem damals 16- oder 17-jährigen Angeklagten in seinem Betrieb eine Stelle anbot. Diese Ausbildung brach der Angeklagte drogenbedingt nach etwa einem Jahr wieder ab. Die Kammer ist überzeugt, dass die Mutter um den langjährigen Drogenkonsum ihres Sohnes wusste, auch wenn diese – wie von ihr vorgetragen – sich in den letzten Jahren überwiegend im Ausland aufhielt. Auch geht die Kammer davon aus, dass sich der Mutter zumindest die Besorgnis aufdrängen musste, dass ihr Sohn auch in erheblichem Umfang Handel mit Rauschgift treibt, zumindest um seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Außerdem erwarb die Mutter – ausweislich der Kontoauswertung mit ihr von ihrem damaligen Lebensgefährten überlassenen Geldern – im Februar 2022 den hochpreisigen Pkw BMW M5 Competition für den Angeklagten. Der Angeklagte, der zu dieser Zeit nach seinen Angaben bereits im Krankenstand und ohne Einkommen war, beglich die jährliche Versicherungsprämie in Höhe von über 5000 EUR, wobei sich auch hier der Mutter die Frage nach der Finanzierung aufdrängen musste. Die Auswertung der Konten zeigt auch, dass zwischen Angeklagtem und der Einziehungsbeteiligten wechselseitig für die Einkommensverhältnisse hoch erscheinende Beträge bis in den mittleren fünfstelligen Bereich überwiesen wurden und auf beiden Konten nicht ohne Weiteres erklärbare Bargeldeinzahlungen in Höhe von insgesamt jeweils über 40.000 EUR stattfanden. Die Einziehungsbeteiligte erzielte ausweislich des Kreditvertrages zur Zeit des Kreditvertragabschlusses über den BMW als Küchenfachberaterin ein N. einkommen von ca. 3000 EUR. In der Gesamtschau musste sich für die Einziehungsbeteiligte als Mutter zweifellos die Frage nach der Geldquelle des Angeklagten stellen.
102
Auch dass er den Pkw BMW M5 für die Drogengeschäfte benutzte, hätte die Mutter des Angeklagten mindestens vorhersehen können, und zwar nach Überzeugung der Kammer spätestens ab dem 05.12.2023, zu dem Zeitpunkt als sie den Pkw nach der Kontrolle des Angeklagten und Beschlagnahme des Pkw durch die PI W. abholte. Der Zeuge PHM … schilderte hierzu, dass der Angeklagte am 29.11.2023 wegen auffälligen Fahrverhaltens mit dem Pkw BMW M5 polizeilich kontrolliert wurde, wobei deutlicher Marihuanageruch habe festgestellt werden können sowie Bargeld in Höhe von 35.000 EUR. Zur Durchführung weiterer Ermittlungen sei das Fahrzeug sichergestellt und nach wenigen Tagen wieder freigegeben worden, worüber der Angeklagte postalisch informiert worden sei. Am 05.12.2023 sei die Mutter des Angeklagten, Frau A. U… bei der PI W. , wiederum bei PHM …, vorstellig geworden, um den Pkw abzuholen. Der Zeuge berichtete, er habe ihr gesagt, dass gegen ihren Sohn ein Strafverfahren wegen illegalen Handels mit Cannabis eingeleitet und im Rahmen der Kontrolle auch der Pkw sichergestellt und durchsucht worden sei. Anschließend seien ihr der Pkw-Schlüssel und der Fahrzeugschein übergeben worden. Er habe hierzu das Formblatt über die Aushändigung, auf dem der vorgeworfene Straftatbestand („V g. BtMG – Illegaler Handeln mit Cannabis einschließlich Zubereitungen u.a.“) und die auszuhändigenden Gegenstände gelistet sind, befüllt und, nachdem beide unterschrieben hätten, Frau U… ausgehändigt. Der Zeuge schilderte der Kammer weiter, er habe an diesen Vorfall besonders guter Erinnerungen, da Frau U… nachdem sie zum Fahrzeug gegangen war, auch nach mehreren Minuten noch nicht weggefahren sei und ihm auf Nachfrage erklärt habe, sie wisse nicht, wie man das Fahrzeug starte. Erst nach minutenlanger gemeinsamer Suche nach dem Startmechanismus, während der sie geäußert hätte, dass sie sich nicht auskennen würde, da sie nie BMW fahren würde, weil sie diese Marke nicht möge, und selbst nur andere Marken wie z.B. Mercedes oder Audi fahren würde, sei es gelungen, das Fahrzeug zu starten, und Frau U… habe vom Hof fahren können.
103
Dieser Vorfall veranlasste die Einziehungsbeteiligte ausweislich der ausgestellten Zahlungsquittung, gemeinsam mit dem Angeklagten noch am selben Tag gegen Zahlung von 10.000 EUR einen Rechtsanwalt zu beauftragen; die Gefahr der Aufdeckung des umfangreichen Rauschgifthandels des Angeklagten war ihr demnach bewusst.
104
In der Gesamtschau ist die Kammer der Überzeugung, dass spätestens nach diesem Vorfall die Einziehungsbeteiligte nach den allgemeinen Umrissen der Tat hätte erkennen müssen, dass der Angeklagte das Fahrzeug als Transportmittel für Drogengeschäfte benutzte und weiter benutzen wird.
105
Der Umstand, dass in dem gegen den Angeklagten wegen des Vorfalls vom 29.11.2023 eingeleiteten Ermittlungsverfahren zunächst der Tatvorwurf in Geldwäsche geändert und dieses im Nachgang nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, kann demgegenüber dieses Wissen bzw. Erkennen müssen nicht mehr ausräumen, selbst wenn man unterstellt, die Einziehungsbeteiligte hätte davon Kenntnis erlangt. Eine staatsanwaltliche Entscheidung, ein Ermittlungsverfahren einzustellen, ist – was auch einem Laien bewusst ist – kein Unschuldsnachweis und nicht geeignet, trotz der vorgenannten Erkenntnisse den Angeklagten betreffend, eine Annahme zu begründen, der Sohn habe mit Drogengeschäften nichts (mehr) zu tun.
106
d) Die Kammer hat außerdem den in § 74f StGB normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den Blick genommen und unter Abwägung aller Umstände ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie die Einziehung des Pkw anordnete. Hierbei wurden einerseits die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen der Einziehung und andererseits der Unrechtsgehalt der Tat sowie der den Tatbeteiligten treffende Schuldvorwurf gesehen. Maßgebend war dabei, dass die Einziehungsbeteiligte den Pkw von Geld bezahlte, das ihr ausweislich der Kontoauswertung von ihrem Lebensgefährten überlassen wurde, und sie den Pkw anschließend selbst auch nicht nutzte, sondern ausschließlich der Angeklagte, der auch für den laufenden Kosten des Pkw aufkam. Angesichts des erheblichen Unrechtsgehalts der Taten wertet die Kammer die Folgen der Einziehung für die Mutter als nicht unverhältnismäßig schwerwiegend.
107
Der Wert des Pkw steht dabei selbst unter Zugrundelegung des Kaufpreises von 116.900 EUR, obwohl dieser nach der Nutzungsdauer von zweieinhalb Jahren deutlich niedriger angesiedelt werden müsste, angesichts der Bedeutung und Schwere der Taten und zu dem Vorwurf nicht außer Verhältnis.
108
Der Zweck der Einziehung kann auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden.
109
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472b StPO.