Titel:
Anrechenbares Einkommen, Darlehensvertrag, Fremdvergleich, Zuwendungen Dritter, Rückzahlungsverpflichtung, Schenkung
Schlagworte:
Anrechenbares Einkommen, Darlehensvertrag, Fremdvergleich, Zuwendungen Dritter, Rückzahlungsverpflichtung, Schenkung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung einer erhaltenen Zahlung auf seine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als bedarfsminderndes Einkommen.
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Der 1968 geborene Kläger beantragte im April 2024 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen der vorgelegten Unterlagen war aus einer Quittung, die Auszahlung des Vereins S. e.V. über 500,- € am 12.07.2024 ersichtlich. Mit Bescheid vom 05.08.2024 bewilligte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum ab April 2024 in gesetzlicher Höhe und rechnete die Zahlungen von 500,- € im Juli 2024 bedarfsmindernd als Einkommen (in Höhe von 470,- €) an.
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Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass die Zahlung nicht anrechenbar sei, da es sich um eine anrechnungsfreie Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege handle. Außerdem sei es ein Darlehen.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2025 als unbegründet zurück. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, den Betrag zur Deckung des Lebensbedarfs zu verwenden.
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Am 06.02.2025 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Er wiederholt seinen Sachvortrag zur Anrechnungsfreiheit der Zahlung.
den Bescheid vom 05.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2025 abzuändern, und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen im Juli 2024 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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Dieser legt seine Akte vor.
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Das Gericht hat den Verein S. e.V. angeschrieben und um Mitteilung zur Art der an den Kläger geleisteten Zahlung gebeten. Dieser äußerte sich mit 1. Stellungnahme vom 13.03.2025 dahingehend, dass die Zahlung als darlehensweise Überbrückung gelten sollte, da der Kläger nach seiner Antragstellung beim Beklagten noch keine Leistungen erhalten hatte. Auf weitere gerichtliche Nachfrage äußerte dieser mit weiterer Stellungnahme vom 02.05.2025, dass das Darlehen noch nicht zurückgezahlt sei und dass es keinen Darlehensvertrag mit dem Kläger gebe. Eine Rückzahlung sei erst dann möglich, wenn es dem Kläger finanziell möglich sei.
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Für den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die vor dem zuständigen Gericht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig.
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Die Klage ist unbegründet, da es sich bei der Zahlung des Vereins Sanktionsfrei e.V. um anrechenbares Einkommen handelt.
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Nur der „wertmäßige Zuwachs“ stellt Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als „bereites Mittel“ zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 46/09 R, JURIS Rn. 15).
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Insoweit ist nach der bisherigen Rechtsprechung der beiden Grundsicherungssenate des BSG im Hinblick auf die Qualifizierung von Zuwendungen Dritter als Einkommen zu unterscheiden zwischen a) Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, b) einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belasteten ist und c) Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen. Letztere stellen kein Einkommen im Sinne der eingangs dargelegten Definition des Einkommensbegriffs dar und entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 46/11 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 45, Rn. 16)
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Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einkommensgleicher Unterhaltsunterstützung oder Schenkung einerseits und Darlehen andererseits ist, ob zwischen dem Kläger und dem Verein Sanktionsfrei e.V. ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist.
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Die Aufklärung der Umstände und ihre abschließende Würdigung obliegen dabei dem erkennenden Tatsachengericht. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten und engen Freunden strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können die Kriterien des sog. Fremdvergleichs (vgl. dazu im Einzelnen: BFH, Urteil v. 04.06.1991 – IX R 150/85) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl. für das Familiendarlehen: BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R).
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Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen zu entsprechen hat. Ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis (als weitere Tatbestandsvoraussetzung) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur auf bestimmte Fallgruppen angewendet wird, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen Respektierung familiärer und freundschaftlicher Vertrauensbeziehungen gerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 – 5 C 30/07, und BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 4 AS 46/09 R).
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Vorliegend besteht zwischen dem Kläger und dem Verein S. e.V. kein schriftlicher Darlehensvertrag. Der Verein äußerte sich auch nur dahingehend, dass eine Rückzahlung dann erfolgen solle, wenn sie dem Kläger leistbar ist. Insofern bestehen keinerlei konkrete Rückzahlungsvereinbarungen, es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Verein schlichtweg keine Rückzahlung der gewährten Zahlung erwartet oder durchsetzen wird gegen den Kläger. Insofern besteht im Übrigen ja schon kein Nachweis, dass hier ein Darlehen gewährt worden sein soll. Von einer Darlehensvereinbarung, welche dem Fremdvergleich standhalten könnte, kann hier keine Rede sein.
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Auch ist nicht überzeugend nachgewiesen, dass es sich bei der Leistung um eine Zahlung gehandelt hat, welche nur dem Zweck diente, dass der Sozialleistungsträger seiner Verpflichtung zur Zahlung noch nicht nachgekommen war. Denn auch hier wäre zwingende Voraussetzung, dass ein glaubhafte Rückforderungsverlangen auf Seiten des Vereins anzunehmen wäre. Hieran mangelt es aber nach den durchgeführten Ermittlungen. Es ist gerade nicht davon auszugehen, dass der Verein gegen den Kläger noch ein Rückzahlungsverlangen geltend machen wird.
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Die Klage war hiernach abzuweisen. Die Kostenfolge basiert auf § 193 SGG.
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Die Berufung ist mangels Erreichens des Berufungsstreitwertes unzulässig, § 144 Abs. 1 Nr.1 SGG.