Inhalt

OLG München, Endurteil v. 04.12.2025 – 14 U 390/25 e
Titel:

Weiterleitungslösung als datenschutzkonforme Alternative zur Direktauskunft

Normenketten:
DSGVO Art. 5, Art. 6 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. f
HGB § 166 Abs. 1
KAGB § 152 Abs. 1
Leitsätze:
1. § 166 Abs. 1 S. 2 HGB und § 152 Abs. 1 S. 3 KAGB begründen keinen ausdrücklichen Anspruch auf Offenlegung von Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter, soweit es sich um natürliche Personen handelt. Ein solches Auskunftsbegehren ist vielmehr an den Vorgaben der DSGVO zu messen, deren Erlaubnistatbestände eng auszulegen sind. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass personenbezogene Daten der Anleger grundsätzlich nicht an andere Gesellschafter weitergegeben werden sollen, spricht dies gegen die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit einer Direktauskunft nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. (Rn. 36 – 38, 43 – 53, 122 – 123 und 133 – 141) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine unmittelbare Offenlegung personenbezogener Mitgesellschafterdaten ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht erforderlich, da eine Weiterleitungslösung den Kontakt zu interessierten Mitgesellschaftern gleichermaßen ermöglicht und zugleich den Grundsätzen der Transparenz und Datenminimierung aus Art. 5 DSGVO besser Rechnung trägt. Dies gilt insbesondere, wenn zahlreiche Anleger anonym bleiben wollen und die aktive gemeinsame Rechtsausübung nicht den typischen Vertragszweck der Beteiligung bildet.  (Rn. 58 – 64, 144 und 149 – 151) (redaktioneller Leitsatz)
3. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Auskünfte bei gesellschaftsfremden Zwecken verweigert werden dürfen, kann dies die Ablehnung eines Auskunftsbegehrens rechtfertigen, das jedenfalls auch dem Erwerb oder Verkauf weiterer Beteiligungen dient. Der Erwerb zusätzlicher Anteile stellt einen gesellschaftsfremden Zweck dar, weil Mitgliedschaftsrechte nur aus dem gegenwärtigen Bestand der Beteiligung folgen und deshalb gedanklich von der Ausübung bestehender Mitgliedschaftsrechte zu trennen sind.  (Rn. 124 – 129) (redaktioneller Leitsatz)
4. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Direktauskunft unter Publikumsgesellschaftern folgt kein genereller Vorrang unmittelbarer Datenoffenlegung gegenüber der Weiterleitungslösung. Ob eine Direktauskunft nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erforderlich ist, hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Bestehen weder eine Verzögerungsgefahr noch Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft die Weiterleitung von Informationen missbräuchlich als „Filterfunktion“ zulasten eines Gesellschafters einsetzen könnte, kann die Weiterleitungslösung für die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, die Stimmrechtsausübung und die Mehrheitsbildung ein taugliches und datenschonendes Mittel darstellen.  (Rn. 152 – 162) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Treuhandbeteiligung, Anonymitätsklausel, Auskunftsanspruch, Mitgesellschafter, Weiterleitungslösung, Erforderlichkeit, Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse
Vorinstanz:
LG Augsburg, Urteil vom 19.12.2024 – 084 O 3559/23
Rechtsmittelinstanz:
BGH vom -- – II ZR 196/25

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19.12.2024, Az. 084 O 3559/23, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger aus Ziffer 1. des bezeichneten Urteils des Landgerichts Augsburg durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.500,-- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 1.500,-- € leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte aus dem bezeichneten Urteil des Landgerichts Augsburg durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des bezeichneten Urteils des Landgerichts Augsburg für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des aus dem bezeichneten Urteil des Landgerichts Augsburg jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.946,96 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche betreffend Namen, Adressen und Beteiligungshöhe weiterer Mitgesellschafter zweier Fondsgesellschaften.
I.
2
Der Kläger ist als Treugeber über die Beklagte (= Treuhandkommanditistin) beteiligt an zwei Fondsgesellschaften, die beide nicht Partei des Rechtsstreits sind und jeweils in der Form einer „(…) GmbH & Co. Geschlossene I. KG“ betrieben werden, eine in X, eine in Y.
3
Die Fondsgesellschaften sind Publikums-Kommanditgesellschaften, an denen die Beklagte als Kommanditistin unmittelbar beteiligt ist, während alle übrigen Gesellschafter mittelbar beteiligt sind. Für letztere fungiert die Beklagte als Treuhänderin mit dem Zweck, den Treugebern die Beteiligung am jeweiligen Fonds zu vermitteln.
4
Der jeweilige Fonds-Gesellschaftsvertrag räumt den mittelbar beteiligten Gesellschaftern im Innenverhältnis der [Fonds-]Gesellschaft eine den Kommanditisten identische Rechtsstellung ein (K1/K2, dort jeweils § 5 Abs. 2 S. 1). Davon umfasst ist auch die Möglichkeit, Informations- und Kontrollrechte geltend zu machen.
5
Der Kläger hält hinsichtlich der in X sitzenden Fondsgesellschaft einen Treugeberanteil in Höhe von 20.000 € und hinsichtlich der in Y ansässigen Fondsgesellschaft einen Anteil von 15.000 €. Die Fondsgesellschaft in X bemisst den Wert für jeden Anteil (1.000 €) im Jahresbericht vom 31.12.2021 mit 1.618,90 €, während die Fondsgesellschaft in Y ihn mit 1.169,68 € bemisst.
6
Mit zwei im wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 17.06.2023 (K3, K4) forderte der Kläger die beiden Fondsgesellschaften jeweils dazu auf, ihm Auskunft über die Namen, Adressen sowie Beteiligungssummen sämtlicher Treugeberkommanditisten sowie direkt beteiligten Kommanditisten der jeweiligen Fondsgesellschaft zu erteilen. Diese Aufforderung wiederholte der Kläger am 25.7.2023 durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten (K 5, K 6).
7
Mit E-Mail vom 16.08.2023 meldete sich hierzu die Beklagte beim Kläger: Sie ließ ihm ein bereits auf den 18.07.2023 datiertes Schreiben zukommen, in dem sie antwortete, die Auskunft könne nur dann erteilt werden, wenn der Kläger vorab eine mit der E-Mail übersandte Erklärung unterzeichne, in der er sich zur Einhaltung der Vorgaben der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) verpflichte und demnach die Daten insbesondere nicht für werbliche Zwecke, also auch nicht für die Unterbreitung von Kaufangeboten hinsichtlich Gesellschaftsanteilen an Mitgesellschafter nutzen werde. Weiterhin war die Erklärung für den Fall der Zuwiderhandlung mit einer Vertragsstrafenvereinbarung in Höhe von 50.000 € versehen (K 8).
8
Mit Schreiben vom 18.08.2023 übermittelte der Kläger an die Beklagte die vorstehende Erklärung mit seiner Unterschrift, allerdings hatte er die Bestimmungen betreffend die Unterlassung der Datenverwendung zu werblichen Zwecken sowie betreffend die Vertragsstrafe durchgestrichen (K 9).
II.
9
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgebracht:
10
Sein Auskunftsverlangen stütze sich auf die obergerichtliche und höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung, nach der einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter dann, wenn er aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt sei, ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger zustehe.
11
Die Motive, die dem Auskunftsverlangen zugrunde liegen, seien dabei relevanzlos. Der Kläger begehre Auskunft (auch) zu dem Zweck, mit seinen Mitgesellschaftern Kontakt aufzunehmen, um über Anteilsübertragungen zu sprechen, Gesellschafterentscheidungen herbeizuführen und sich allgemein – insbesondere vor dem Hintergrund etwaiger Haftungsfälle – einen Überblick über seine Mitgesellschafter zu verschaffen.
12
Nicht entgegen stehe dem Auskunftsanspruch, dass die Fonds-Gesellschaftsverträge „Anonymitätsklauseln“ enthalten, da diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam seien.
13
Nicht entgegen stehe dem Auskunftsanspruch die Rechtsprechung des EuGH.
14
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Namen, Adressen und Nominalen [meint: Beteiligungsvolumina] sämtlicher Mitgesellschafter (Treugeberkommanditisten und Direktkommanditisten) der in X ansässigen Fondsgesellschaft sowie der in Y ansässigen Fondsgesellschaft mitzuteilen.
III.
15
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
16
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen:
17
Dem Kläger gehe es in Wahrheit nicht darum, seine Gesellschafterrechte auszuüben, sondern er betreibe Rechtsmissbrauch, und spätestens hierin läge eine Schranke für seinen Auskunftsanspruch, wenn dieser begrifflich gegeben wäre.
18
Indessen bestehe der Auskunftsanspruch bereits nicht. Die gegenläufige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht überzeugend, da sie die Besonderheiten von Publikumspersonengesellschaften nicht hinreichend berücksichtige: Diese seien geprägt durch eine Entpersonalisierung der Gesellschaft und des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander.
19
Unabhängig davon bestehe der Auskunftsanspruch nicht, da er mit datenschutzrechtlichen Vorgaben unvereinbar sei. Die Daten, deren Offenlegung der Kläger verlange, unterfielen als personenbezogene Daten dem Anwendungsbereich der DSGVO und dürften daher nur preisgegeben werden, wenn ein Erlaubnistatbestand nach Art. 6 DSGVO einschlägig wäre.
20
Daran fehle es: Weder liege eine Einwilligung der betroffenen Mitgesellschafter vor, noch sei die Datenpreisgabe zur Vertragserfüllung erforderlich, noch würden berechtigte Interessen des Klägers die Auskunft rechtfertigen. Das entnehme die Beklagte der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
IV.
21
Das Landgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen.
Genauer:
22
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, „dem Kläger die Namen, Adressen und Nominalen sämtlicher Mitgesellschafter (Treugeberkommanditisten und Direktkommanditisten)“ der beiden Fondsgesellschaften mitzuteilen, allerdings nur, „soweit es sich hierbei um juristische Personen handelt und sich die angeforderten Daten nicht aus dem Handelsregister ergeben“. Im übrigen (und damit ganz überwiegend) hat es die Klage abgewiesen.
23
Zur Begründung führt das Landgericht im wesentlichen aus:
24
Die zulässige Klage sei weit überwiegend unbegründet. Der Anspruch bestehe nach deutschem Recht (nachfolgend 1.-). Er sei aber durch die DSGVO ausgeschlossen (nachfolgend 2.-):
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1.  Der Anspruch bestehe nach deutschem Recht.
26
Ein Auskunftsanspruch sei zwar weder im Gesetz geregelt noch ergebe er sich aus einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien, zumal der zwischen den Parteien angebahnte „Auskunftsvertrag“ nicht zustande gekommen sei, weil die wechselseitigen Angebote der Parteien zum Abschluss eines solchen sich niemals gedeckt hätten.
27
Indessen sei der Auskunftsanspruch im nationalen Richterrecht anerkannt, indem der Bundesgerichtshof postuliere:
28
Ein Anleger habe auch dann, wenn er sich nur mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt habe, gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt würden, sofern er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt habe (BGH – II ZR 264/08; BGH – II ZR 134/11).
29
Der Bundesgerichtshof argumentiere damit, dass das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht sei, das bereits aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem folge (BGH – II ZR 134/11); hierin sei ihm das OLG München (7 U 342/18, Rn. 20) gefolgt.
30
Übertrage man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, ergäbe sich Folgendes:
31
Der Kläger hätte „dem Grunde nach“ einen Auskunftsanspruch dergestalt, dass ihm die Beklagte die Namen, Adressen und Beteiligungshöhen seiner Mitgesellschafter – gleich ob unmittelbar oder nur mittelbar an den streitgegenständlichen Fondsgesellschaften beteiligt – offenzulegen hätte. Dieses Recht wäre zwangsläufig mit dem Gesellschaftsvertrag und dem hierdurch begründeten Rechtsverhältnis verbunden – insbesondere mit Blick darauf, dass der Gesellschaftsvertrag in § 5 Abs. 2 S. 1 jeweils vorsehe, dass der Treugeber in seiner Rechtsstellung im Innenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter untereinander einem Kommanditisten gleichgestellt sei.
32
Relevanzlos wäre dann auch, ob der Auskunftsanspruch unabhängig vom konkreten Zweck und Anlass des Auskunftsverlangens bestehe.
33
Denn jedenfalls behaupte der Kläger ja berechtigte Interessen an der Auskunft, und der Auskunftsanspruch hänge „im Falle einer Fondsgesellschaft“ jedenfalls dann von keinerlei Zweck oder Anlass ab, wenn die Regelungen des Gesellschaftsvertrags zwischen den einzelnen Anlegern die Annahme einer (Innen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtfertigten (BGH – II ZR 264/08, Rn. 10 f.). Die vorliegenden Fonds-Gesellschaftsverträge legten nach Ansicht des Landgerichts „nahe, dass zwischen den einzelnen Anlegern eine solche (Innen)-GbR besteht“ (im einzelnen LGU S. 7 unter Bezugnahme auf BGH – II ZR 264/08).
34
Das könne aber letztlich dahingestellt bleiben in Anbetracht der berechtigten Interessen des Klägers an einer Auskunftserteilung, die dieser im Termin des Landgerichts nachvollziehbar geschildert habe.
35
Den Auskunftsanspruch mache der Kläger auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich geltend. Es lasse sich nicht sagen, dass der Kläger an der Information kein vernünftiges Interesse hätte oder sein Interesse so unbedeutend wäre, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand stünde (LGU S. 7 unter Bezugnahme auf BGH – II ZR 187/09). Die vom Kläger glaubhaft vorgetragenen Motive seien vernünftige Interessen, sein Anspruch sei nicht durch § 242 BGB gesperrt (LGU S. 8; BGH II ZB 3/23, Rn. 11).
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2. Der Anspruch sei aber durch die höherrangige DSGVO ausgeschlossen.
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Das gelte, soweit Daten natürlicher Personen betroffen sind, was laut unbestrittener Angaben der Beklagten bei 95% der Anleger der Fall sei.
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2.1 Die Informationen, deren Offenlegung der Kläger erstrebe, seien insoweit personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO, deren Anwendungsbereich hier sachlich wie persönlich (Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Nr. 1 DSGVO) eröffnet sei: Die Kontaktdaten der klägerischen Mitgesellschafter (Namen, Adressen, Beteiligungssummen) bezögen sich allesamt auf den jeweiligen Gesellschafter als natürliche Person, der hierdurch jedenfalls identifizierbar sei.
39
2.2 Demnach sei das Verlangen des Klägers zu messen an
- den Verarbeitungsgrundsätzen des Art. 5 DSGVO, insbesondere
- den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Art. 6 DSGVO (LGU S. 9 unter Bezugnahme auf EuGH, NJW 2021, 531, Rn. 208; EuGH – C-757/22, Rn. 49).
40
Art. 6 Abs. 1 DSGVO zähle abschließend diejenigen Fälle auf, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden könne. Das bedeute: Die Verarbeitung personenbezogener Daten müsste unter eine der dort normierten Bestimmungen zu subsumieren sein, um als datenschutzrechtlich zulässig zu gelten (LGU S. 9 unter Bezugnahme auf EuGH – C-252/21 Rn. 90).
41
Indes sei das Auskunftsverlangen des Klägers von keinem Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 DSGVO getragen:
42
Eine Einwilligung der Betroffenen (der Mitgesellschafter) iSd Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 7 DSGVO liege nicht vor (LGU S. 9; für sich genommen von der Berufung nicht angegriffen).
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Der in Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO erstrangig geregelte Einwilligungstatbestand lasse erkennen, dass die weiteren Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO eng auszulegen seien, weil sie dazu führen könnten, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung und damit im Zweifel gegen den Willen der betroffenen Person rechtmäßig sei (EuGH – C-252/21, Rn. 93).
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2.2.1 Die Offenlegung der vom Kläger abgefragten Daten sei nicht gem. Art. 6 Abs. 1 lit b) DSGO zu Zwecken der Vertragserfüllung erforderlich.
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Nach dem Prinzip einer engen Auslegung der Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO sei auch die in lit. b normierte Rechtsgrundlage eng zu verstehen und eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann als „für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich“ anzusehen, wenn sie objektiv unerlässlich sei, um den Hauptgegenstand des Vertrags zu verwirklichen (LGU S. 9/10 unter Bezugnahme auf EuGH C-252/21, Rn. 98).
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Davon unabhängig scheide eine „Erforderlichkeit“ iSd Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO dann aus, wenn der prüfungsgegenständliche Vertrag dahin gestaltet sei, dass die personenbezogenen Daten der betroffenen Gesellschafter ausdrücklich nicht an andere Gesellschafter herausgegeben werden sollten (LGU S. 10 unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 12.09.2024, NZA 2024, 1339, Rn. 47).
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So liege es hier wegen § 34 Abs. 2 der jeweiligen Gesellschaftsverträge, der [für sich unstreitig] folgendermaßen laute:
„Es ist der Wunsch der Gesellschafter, dass – soweit gesetzlich zulässig – die Gesellschaft Auskünfte über die Beteiligung und die personenbezogenen Daten der übrigen Gesellschafter in dem erforderlichen Umfang nur dem zuständigen Handelsregister, dem Finanzamt, dem den jeweiligen Gesellschafter betreuenden Vermittler oder zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfern, Beratern und Dienstleistern der Gesellschaft erteilt“.
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Das sei eine „Anonymitätsklausel“, denn „selbst wenn“ damit nicht ausdrücklich ein Verbot formuliert sei, zeige der Wortlaut (durch das Adverb „nur“) eindeutig, wann und wem gegenüber Daten weitergegeben werden dürften. Dass die Klausel nur einen „Wunsch“ der Gesellschafter benenne, ändere nichts daran, dass sie ausdrücke, dieser Wunsch der Anleger auf Wahrung ihrer Anonymität solle respektiert werden. Mithin sei „gesellschaftsvertraglich vereinbart“, dass die Datenweitergabe „prinzipiell nicht“ statthaft sein solle.
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Eine derartige vertragliche Bestimmung könne in Anbetracht der datenschutzrechtlichen Vorgaben – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – auch nicht unwirksam sein:
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Zwar sehe der Bundesgerichtshof das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht an, das bereits aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis folge (BGH II ZR 134/11, Rn. 12), und meine, dass Bestimmungen, die das Auskunftsrecht der Gesellschafter-Kommanditisten oder auch der Treugeber ausschlössen, jeweils als Verstoß gegen § 242 BGB unwirksam seien (BGH II ZR 134/11, Rn. 24).
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Diese Auffassung sei aber durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die datenschutzrechtlichen Einschränkungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten überholt. Danach sei der Auskunftsanspruch eines Gesellschafters nicht nur nach §§ 226, 242 BGB eingeschränkt. Vielmehr könne er (soweit Gesellschafter betroffen seien, bei denen es sich um natürliche Personen handele) von vornherein nur innerhalb der Grenzen des datenschutzrechtlich Zulässigen bestehen.
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Daher könne die Anonymitätsklausel in § 34 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge nicht als unwirksam beiseitegeschoben werden, sondern führe im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit b DSGVO dazu, dass eine „Erforderlichkeit“ der Auskunftserteilung „zu Zwecken der Vertragserfüllung“ von vornherein ausgeschlossen sei.
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Diese Erforderlichkeit könne auch nicht etwa daraus hergeleitet werden, dass „bis dato die Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt worden seien“ oder dass solches drohe, wenn der Kläger keine Auskunft erhielte. Denn dafür gebe es vorliegend keine Anhaltspunkte.
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2.2 Der Kläger könne sich auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO (“Wahrung berechtigter Interessen“) stützen:
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Der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO normiere drei kumulative Voraussetzungen:
- Erstens müsse ein berechtigtes Interesse (des Verantwortlichen oder eines Dritten) bestehen.
- Zweitens müsse die Verarbeitung „erforderlich“ sein, um dieses zu verwirklichen.
- Drittens dürften die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen nicht diejenigen des Verantwortlichen oder Dritten überwiegen (LGU S. 11/12 unter Bezugnahme auf EuGH – C-252/21, Rn. 106 mwN).
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2.2.1 Der erste Begriff („berechtigtes Interesse“) sei zunächst weit, nämlich als breites Spektrum, zu verstehen (LGU S.12 unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 12.9.2024, NZA 2024, 1339, Rn. 50) .
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Hieran gemessen, sei das Interesse des Klägers, zu seinen Mitgesellschaftern Kontakt aufzunehmen, mit ihnen über Anteilsübertragungen zu verhandeln sowie Gesellschafterentscheidungen herbeizuführen, zunächst einmal berechtigt (LGU S. 12 mit EuGH, Urt. v. 12.9.2024, NZA 2024, 1339 Rn. 57).
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2.2.2 Das zweite Kriterium (“erforderlich“) setze jedoch voraus, dass das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden könne, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingriffen (LGU S. 12 unter Bezugnahme auf EuGH – C-26/22 und C-64/22, Rn. 77 mwN).
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Hier komme als milderes Mittel in Betracht, dass der um Auskunft ersuchende Gesellschafter seine Auskunftsanfrage zunächst an die Fondsgesellschaft adressiere und diese auffordere, die Anfrage an den/die betroffenen Gesellschafter weiterzuleiten, um eine Kontaktaufnahme und einen Austausch zwischen den Gesellschaftern zu ermöglichen. Der angefragte Gesellschafter könnte in der Folge frei darüber entscheiden, ob er mit dem anfragenden Gesellschafter in Kontakt treten möchte oder es vorziehe, anonym zu bleiben. Nicht umsonst schlage der Europäische Gerichtshof das vor (LGU S. 12 unter Bezugnahme auf die „sachdienlichen Hinweisen“ des EuGH, NZA 2024, 1339, Rn. 59).
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Auf diese Weise könne der Betroffene (der jeweilige Mitgesellschafter) im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung die Kontrolle über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten behalten und so ihre Weitergabe an einen anderen Gesellschafter verweigern oder auf dasjenige beschränken, was für die Zwecke, zu denen diese Daten angefordert und verarbeitet würden, tatsächlich erforderlich und relevant sei.
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Auf der Hand liege, dass ein derartiges Vorgehen ein milderes Mittel gegenüber der pauschalen und ungefragten Datenübermittlung durch die Gesellschaft selbst darstelle.
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Zwar habe der Kläger die Gleichwertigkeit dieser Vorgehensweise mit der Begründung angezweifelt, die Beklagte könnte bei der Weiterleitung seiner Anfragen ihre Begleitschreiben so abfassen, dass diese manipulativ auf die Anleger einwirken könnten. Das verfange aber nicht, denn die Beklagte habe im Termin vor dem Landgericht am 21.11.2024 nicht nur die Zusicherung angeboten, entsprechende Anfragen des Klägers binnen drei Werktagen weiterzuleiten, sondern auch, den Text des Begleitschreibens inhaltlich verbindlich mit dem Kläger abzustimmen.
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Umgekehrt seien aus Sicht des Klägers beide Verfahren (direkte Auskunft und Weiterleitung) gleichermaßen interessewahrend: Zwar erhielte der Kläger bei Auskunftserteilung durch die Gesellschaft garantiert alle gewünschten Informationen über seine Mitgesellschafter, während er diese bei Weiterleitung seiner Anfragen an seine Mitgesellschafter nur dann zur Verfügung gestellt bekäme, wenn der jeweils angeschriebene Mitgesellschafter damit einverstanden wäre, was bei auf Anonymität angelegten Publikumsgesellschaften wie den vorliegenden wohl eher selten der Fall sein dürfte. Letzteres würde dem Kläger aber auch widerfahren, wenn er nach Erteilung der Kontaktdaten der Mitgesellschafter durch die Gesellschaft die Mitgesellschafter einzeln anschreibe, von ihnen jedoch keine Antwort erhalte.
64
Da beide Lösungen für den Kläger gleichwertig seien, könne man die direkte Auskunft an den Kläger nicht als erforderlich ansehen.
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2.2.3 Daneben scheitere der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO auch noch daran, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Mitgesellschafter die des Klägers überwögen.
66
Diese interessenbezogene (dritte) Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO erfordere nämlich eine Abwägung der jeweils einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, die stets von den Umständen des konkreten Einzelfalls auszugehen habe (LGU S. 13 unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 4.7.2023 – C-252/21, Rn. 110 mwN). Der Gerichtshof der Europäischen Union gehe in seinen „sachdienlichen Hinweises“ davon aus, dass das Interesse der mittelbar an einem Investmentfonds beteiligten Gesellschafter daran, dass ihre personenbezogenen Daten vertraulich blieben, Vorrang vor dem Interesse der Mitgesellschafter habe, die ihre Kontaktdaten erhalten möchten (Rn. 64), und argumentiere damit, dass nach Erwägungsgrund 47 der DSGVO vor allem auch die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen seien. Daher sei insbesondere dann ein Überwiegen der Belange eines Betroffenen anzunehmen, wenn dieser vernünftigerweise nicht mit einer Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten rechnen müsse.
67
So liege es hier angesichts der Anonymitätsklausel (§ 34 Abs. 2 der FondsGesellschaftsverträge). Denn vernünftigerweise hätten die Anleger, als ihre personenbezogenen Daten erhoben worden seien, davon ausgehen können, dass diese nicht an andere mittelbare Gesellschafter des jeweiligen Investmentfonds weitergegeben werden.
68
Bei somit gegenläufigen Interessen, die einander gegenüberstünden, finde das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Mitgesellschafter unmittelbaren Ausdruck in der Anonymitätsklausel (§ 34 Abs. 2 der Fonds-Gesellschaftsverträge) und habe maßgeblichen Einfluss auf den Erwartungshorizont der Mitgesellschafter. Da gesellschaftsvertraglich der Wunsch aller Gesellschafter nach einer möglichst geringen Preisgabe der eigenen Daten festgehalten worden sei, müssten die einzelnen Gesellschafter nicht damit rechnen, dass ihre Namen, Adressen und Beteiligungssummen an einen anderen Gesellschafter herausgegeben würden (LGU S. 14 unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 12.09.2024, NZA 2024,1339, Rn. 64).
69
Der Europäische Gerichtshof sehe das wesentliche Merkmal des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung an einer Publikumsfondsgesellschaft über eine Treuhandgesellschaft gerade darin, dass die Gesellschafter – und zwar auch untereinander – anonym bleiben wollten (EuGH, Urt. v. 12.09.2024, NZA 2024, 1339, Rn. 46). Obgleich der EuGH den „sachdienlichen Hinweis“ (Rn. 65) zurückhaltend dahin formuliere, die Rechtfertigung der Auskunftserteilung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erscheine „zweifelhaft“, ergebe sich vorliegend klar, dass diese Rechtfertigung ausscheide, da das Geheimhaltungsinteresse der einzelnen Mitgesellschafter „höher zu gewichten“ sei als das Informationsinteresse des Klägers.
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2.2.4 Der Kläger könne sich auch nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit c Abs. 3 DSGVO darauf stützen, dass die Auskunft erforderlich sei, damit die Beklagte eine „rechtliche Verpflichtung“ erfülle.
71
Erwägungsgrund 41 DSGVO zeige, dass eine Rechtsgrundlage, wie sie Art. 6 Abs. 3 DSGVO in Bezug nehme, nicht notwendigerweise in einem Parlamentsgesetz bestehen müsse. Vielmehr beziehe Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit b DSGVO sich grundsätzlich auf alles, was das Recht des Mitgliedstaats festlege, dem der Verantwortliche unterliege; hierhin gehöre auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ihm folgenden Obergerichte (LGU S. 14; EuGH, Urt. v. 12.09.2024, NZA 2024, 1339, Rn. 70 f.).
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Erwägungsgrund 41 DSGVO stelle gleichwohl Ansprüche an diese nationale Rechtsprechung, wenn an diese bei der Erforderlichkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 1 lit c DSGVO) angeknüpft werden solle: Zum einen müsse sie klar und präzise sein; zum anderen müsse ihre Anwendung für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar sein. Zum dritten müsse die (in der nationalen Rechtsprechung gesehene) Rechtsgrundlage ein Ziel verfolgen, das im öffentlichen Interesse liege und dazu in einem angemessenen Verhältnis stehe, wobei die betreffende Datenverarbeitung nur in den Grenzen des absolut Notwendigen zulässig sei (LGU S. 14; EuGH, Urt. v. 4.7.2023, NZA 2023, 1523 Rn. 134, 138).
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„Selbst wenn“ man den von der obergerichtlichen Rechtsprechung postulierten Auskunftsanspruch als „klar und präzise“ bezeichnen wolle (LGU S. 14/15), fehle es jedenfalls an der Vorhersehbarkeit seiner Anwendung, denn allenfalls ein rechtskundiger Anleger könne eventuell vorhersehen, dass seine Daten entgegen der vertraglichen Anonymitätsklausel (§ 34 Abs. 2) weitergegeben werden.
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Jedenfalls die letzte Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 lit c DSGVO fehle im vorliegenden Fall:
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Selbst wenn man ein „öffentliches Interesse“ darin sehen wolle, dass die nationale Rechtsprechung die Rechte von Gesellschaftern stärken wolle, die sich lediglich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Fondsgesellschaft beteiligt hätten, so sei gleichwohl die nachfolgend zu prüfende Verhältnismäßigkeit entsprechend der vorstehenden Argumentation zu Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO nicht gewahrt: Das in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommende Anonymitätsinteresse der betroffenen Mitgesellschafter müsse nämlich auch an dieser Stelle hinreichend Berücksichtigung finden, was jedoch nicht gewährleistet wäre, wenn aufgrund der nationalen Rechtsprechung eine pauschale Übertragung von personenbezogenen Gesellschafterdaten an Auskunft erstrebende Gesellschafter möglich wäre. Auch an dieser Stelle scheitere die Verhältnismäßigkeit daran, dass es – in Form der oben aufgezeigten Weiterleitungslösung – „weniger beeinträchtigende Vorgehensweisen“ gebe.
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3. Das Landgericht fasst seinen Befund wie folgt zusammen:
77
Aufgrund der nationalen Rechtsprechung bestehe „dem Grunde nach“ ein Auskunftsanspruch des Klägers.
78
Bezüglich der Daten all derjenigen Gesellschafter, die natürliche Personen seien, stehe diesem Auskunftsanspruch aber nach der neueren Rechtsprechung des EuGH höherrangiges Recht entgegen, nämlich die DSGVO, die als EU-Verordnung – auch ohne nationalen Umsetzungsakt – unmittelbar gelte.
79
Der Anspruch des Klägers bestehe nach alledem nur insoweit, als sich die von ihm erfragten Informationen auf Mitgesellschafter bezögen, die als juristische Personen anzusehen seien und deren Daten deshalb nicht unter den Anwendungsbereich der DSGVO fielen.
V. 
80
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehen in vollem Umfang weiterverfolgt.
81
Zur Begründung führt der Kläger aus, das angegriffene Urteil verletze Bundesrecht.
82
Der Anspruch des Klägers folge aus § 152 Abs. 1 S. 3 KAGB iVm § 166 Abs. 1 S. 2 HGB und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Schriftsatz vom 04.11.2025, S. 1).
83
Der Anspruch richte sich zum einen gegen die [hier nicht verklagten] Fondsgesellschaften, zum anderen aber auch gegen die Beklagte, weil diese „im Innenverhältnis als Vertragspartner des Klägers“ gelte (Schriftsatz vom 04.11.2025, S. 1 – 3 unter Bezugnahme auf BGH – II ZR 277/13, II ZB 18/23, II ZB 3/23, II ZR 134/11) und die Auskünfte als Registerführerin der Fondsgesellschaften unschwer für diese erteilen könne.
84
Gegen die Beklagte, die – unstreitig – zugleich die geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaften ist, folge der Anspruch aber auch aus § 10 Abs. 1 S. 1 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages (K 1, K 2), der laute:
„Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht des § 166 HGB hinaus das Recht, von dem geschäftsführenden Kommanditisten Auskünfte über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen“.
85
1.  Das Landgericht hätte die Rechtfertigung auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit b DSGVO stützen sollen.
86
1.1 Das Ersturteil verkenne, dass der Anspruch des Klägers bereits kraft Gesetzes bestehe:
87
Gesellschaften seien aus § 166 Abs. 1 S. 2 HGB (idF seit 01.01.2024) ausdrücklich verpflichtet, jedem Gesellschafter Einsicht in die „Namen, Wohnanschriften und Beteiligungsverhältnisse der Mitgesellschafter“ zu gewähren; abweichende Vereinbarungen seien nach § 166 Abs. 2 HGB nichtig (BB S. 2). Damit habe der Gesetzgeber die vom Landgericht behandelte Rechtsprechung kodifiziert, mit der der Bundesgerichtshof die Auskunft als unentziehbares Mitgliedschaftsrecht qualifiziert habe.
88
1.2 Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils habe der Bundesgerichtshof (II ZB 18/23) zudem entschieden, dass der Auskunftsanspruch weder Art. 6 DSGVO noch dem [vom Landgericht zitierten] Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union widerstreite, sondern zur Erfüllung des Gesellschaftsvertrags „erforderlich“ und daher von Art. 6 Abs. 1 lit b DSGVO gerechtfertigt (BB S. 2 – 3) und auch über eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO herzuleiten sei.
89
Anders als vorliegend, sei im Falle des EuGH die Auskunft vertraglich ausdrücklich untersagt gewesen. Der BGH betone, dass jeder Publikumsgesellschafter mit der Offenlegung seiner Stammdaten zu rechnen habe (BB S. 3).
90
1.3 Das Landgericht lege Art. 6 Abs. 1 lit b DSGVO zu eng aus, denn der Kläger müsse, um seine Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen zu können, seine Mitgesellschafter kennen und wissen, wie hoch deren Beteiligungen seien.
91
Dies sei nötig für die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, eine Stimmrechtsausübung nach Kapitalkontingenten und die Bildung von Mehrheiten. Folglich gehöre die Auskunft durchaus zum „Hauptgegenstand des Gesellschaftsvertrags“, der ohne sie nicht zu verwirklichen sei (BB S. 3).
92
Das gelte selbstverständlich auch für die Betroffenen (die Mitgesellschafter des Klägers): Auch diesen stehe das unentziehbare Recht zu, Auskunft in gleicher Weise zu verlangen, wie es der Kläger tue (Schriftsatz vom 22.07.2025 S. 1/2). Damit sei die Auskunft auch erforderlich, damit die Gesellschaft ihnen gegenüber den Gesellschaftsvertrag erfüllen könne.
93
1.4 Das Landgericht übersehe bei Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, dass das „berechtigte Interesse“ des Klägers Vorrang haben müsse, da der Anonymitätswunsch seiner Mitgesellschafter gesetzlich [durch das nationale deutsche Gesellschaftsrecht] nicht geschützt werde (BB S. 3).
94
2. Der BGH (II ZB 18/23) setze die Vorgaben des EuGH (C-17/22) sinnvoll um, indem er nach dem Zweck des Auskunftsbegehrens differenziere (Schriftsatz vom 22.07.2025, S. 4). Hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Zwecke sei die unmittelbare Kontaktaufnahme unerlässlich; die Weiterleitungs-Lösung komme nur in Betracht, wenn es um Beteiligungen betreffende Kaufangebote gehe.
95
Der Kläger beantragt in der Berufung daher, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 19.12.2024 zum Aktenzeichen: 084 O 3559/23 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Namen, Adressen und Nominalen sämtlicher Mitgesellschafter (Treugeberkommanditisten und Direktkommanditisten)
a. der … X … GmbH & Co. Geschlossene I. KG sowie b. der … Y … GmbH & Co. Geschlossene I. KG mitzuteilen.
VI.
96
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
97
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil:
98
1.  Zutreffend habe das Landgericht Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit b DSGVO geprüft und verneint.
99
1.1 Bei der „Erfüllung des Vertrages“ (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit b DSGVO) komme es darauf an, ob die Auskunft erforderlich sei, damit „die betroffene Person“ die für sie selbst „bestimmte Vertragsleistung“ erhält (BerErw S. 3 unter Bezugnahme auf EuGH, C-17/22 Rn 43). Da somit nicht auf den Kläger und seine Mitgliedschaftsrechte, sondern auf die Anleger abzustellen sei, erwiesen sich das Urteil des Landgerichts als richtig und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (II ZB 18/23) als falsch (BerErw S. 3/4).
100
1.2 Vom Bundesgerichtshof „ganz offensichtlich übersehen“, aber entscheidend sei das Kriterium, ob ohne die Auskunft der „Hauptgegenstand des Vertrages (…) nicht erfüllt werden“ könnte (Ber-Erw S. 4 unter Bezugnahme auf EuGH – C-17/22, Rn. 43). Die Mitgliedschaftsrechte des Klägers seien nicht der „Hauptgegenstand“ der Verträge, die seine Mitgesellschafter als Treugeber und mittelbare Fondsgesellschafter geschlossen hätten, und wohl auch nicht „Hauptgegenstand“ des klägerischen Vertrages, da diesem kaum primär daran gelegen sein werde, mitgliedschaftliche Verwaltungsrechte ausüben zu dürfen (BerErw S. 4). Letztere stellten in jeder Hinsicht einen bloßen „Randaspekt“ dar.
101
1.3 Auch aus der „Anonymitätsklausel“ leite das Landgericht zutreffend her, dass die Auskunft an den Kläger nicht erforderlich sei, um die Verträge der Gesellschafter zu erfüllen.
102
Soweit der Bundesgerichtshof (II ZR 18/23 = BeckRS 2025, 7278, Rn. 14) herausarbeite, dass in seinem Entscheidungsfall [wie auch im vorliegenden Fall] kein ausdrückliches Verbot einer Weitergabe von Daten im Vertrag geregelt sei, widerspreche das seiner eigenen Rechtsprechung [die selbst auf ein ausdrückliches Verbot keine Rücksicht nehme, sondern explizite Anonymitätsklauseln bekanntlich ohnehin als unwirksame Gestaltung verwerfe] (BErw S. 5).
103
Zudem übersehe der Bundesgerichtshof, dass die Anleger die relativ „weiche“ Anonymitätsklausel (als „Wunsch“) vorliegend mit der Absicht formuliert hätten, eine Vereinbarung zu treffen, die möglichst nicht vom Unwirksamkeits-Verdikt des BGH erfasst werden sollte. Desto richtiger liege das Landgericht darin, diese Absicht ernst zu nehmen (BerErw, S. 5) und Respekt vor dem „Wunsch“ der einzelnen Treugeber einzufordern, die die Preisgabe ihrer Identität möglichst verhindern wollten.
104
1.4 Steige man überhaupt in die Prüfung der „Erforderlichkeit“ ein, so dränge sich zudem auf, dass in Gestalt der „Weiterleitungs-Lösung“ eine datenschonendere Alternative zur pauschalen Direktauskunft zur Verfügung stehe, wie das Landgericht bei seiner Prüfung zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit f DSGVO sehr richtig herausgearbeitet habe (BerErw, S. 6/7 unter Bezugnahme auf EuGH – C-17/22, Rn. 59, 61) und dabei auf die Besonderheiten des Falls (einschließlich der Manipulationsbedenken des Klägers) eingegangen sei.
105
1.5 Der Bundesgerichtshof sehe zwar richtig, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Einzelfallentscheidung den nationalen Gerichten überlasse. Er setze aber die Wegweisungen der Entscheidung des EuGH nicht überzeugend um, soweit er (BGH – II ZB 18/23, Rn. 18) ausschließlich nach dem Standardkriterium „Auskunftszweck“ differenzieren wolle, das der jeweils Auskunftssuchende durch zweckgerichtetes Einlassungsverhalten unschwer in seinem Sinne beeinflussen könne (BErw S. 7).
106
Die Beklagte regt an, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob
- die Umstände des Einzelfalls zu würdigen seien, zu denen auch gehöre, wie die Gesellschaft mit der Anfrage umgegangen sei (im einzelnen BerErw S. 8), oder ob
- es genügen solle, dass nach dem Auskunftszweck differenziert werde, den der Auskunftssuchende pauschal und ohne Nachweis behaupte (im einzelnen BerErw S. 8/9).
107
2. Zutreffend halte das Landgericht die Auskunft nicht für nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit f DSGVO gerechtfertigt.
108
Das Landgericht habe die sachdienlichen Hinweise des EuGH in überzeugender und strukturierter Weise umgesetzt, während der BGH die Rechtfertigungsgründe aus lit b und f teilweise vermengt „bzw.“ variiert habe (BerErw S. 9) und nicht so recht erkennen lasse, ob bedacht worden sei, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten in Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen (insbesondere Art. 7, 8 der Charta der Europäischen Union) eingreife (BerErw S. 10) und dass die Erwartungen der Mit-Anleger aufgrund der Anonymitätsklausel (§ 34 Abs. 2 des KG-Vertrages) zum einen Ausfluss dieser Grundfreiheiten, zum anderen auch „vernünftig“ iSd Erwägungsgrundes 47 der DSGVO und letztlich typische und zugleich wesentliche Erwartungen von Publikumsgesellschaftern seien (BerErw S. 10/11).
109
3. Zutreffend verneine das Landgericht eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit c DSGVO:
110
Auch § 166 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 HGB (idF seit 1.1.2024) sei als „Rechtsgrundlage“ nicht „klar und präzise“ (BerErw S. 12), denn auch dort stehe ja nicht geschrieben, dass die Gesellschaft personenbezogene Daten aller Mitgesellschafter an jeden von ihnen unmittelbar herauszugeben habe (BerErw S. 14/15).
111
Das Gesetz regele – viel allgemeiner – Auskunft „über die Gesellschaftsangelegenheiten“ und gebe den Anspruch jedem Gesellschafter, „soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist“.
112
Das meine ausweislich BT-DrS 19/27635, S. 253 „in erster Linie“, dass dem Gesellschafter der Jahresabschluss mitzuteilen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren seien; keine Rede könne davon sein, dass der Gesetzgeber hier die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der meine, hierher gehöre auch das Auskunftsrecht des Gesellschafters hinsichtlich personenbezogener Daten seiner Mitgesellschafter, „kodifiziere“ (BerErw S. 15).
113
Vielmehr habe der Gesetzgeber festgehalten, dass eine Auskunft über den Jahresabschluss hinaus dem Gesellschafter nur zustehen solle, soweit dies „zur sachgemäßen Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte“ notwendig sei, da das außerordentliche Informationsrecht des § 166 Abs. 1 S. 2 HGB erst zu gewähren sein werde, wenn „eine Abwägung der gegenseitigen Interessen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“ vorausgegangen sei (BerErw S. 15).
114
Bedauerlich sei nur, dass das Landgericht offen lasse, ob ein „öffentliches“ Interesse darin zu sehen sein solle, dass die deutschen Gerichte den Auskunftsanspruch des Klägers stärken wollten (BerErw S. 12). Darin liege richtigerweise kein öffentliches Interesse.
115
Richtig sei aber, was das Landgericht anschließend ausführe, nämlich dass die „Weiterleitungslösung“ ausreiche, um die Interessen des Klägers auch dann zu wahren, wenn man sie als „öffentlich“ begreifen wollte (BerErw S. 12).
116
4. Die Entscheidung BGH II ZB 18/23 sei vorliegend nicht einschlägig, da der Bundesgerichtshof darin ja Zweifel äußere, ob sich die Entscheidung des EuGH – C-17/22 auf einen Fall beziehe, in dem [wie im Entscheidungsfall des BGH und wie auch vorliegend] die Treugeber mit direkten Fondsgesellschaftern umfassend gleichgestellt gewesen seien.
117
Das sei zwar im EuGH-Fall tatsächlich so gewesen, aber die Beklagte rege an, dies durch eine neue Vorlage an den EuGH klarstellen zu lassen (im einzelnen BerErw S. 13/14).
VII. 
118
Der Senat hat vor dem Termin einen Hinweis zum Streitstand gegeben (Blatt 15/16 BerA) und in einem weiteren Hinweis (Blatt 68/69 BerA) die Frage der Passivlegitimation angesprochen.
119
Im Termin hat der Senat den Kläger wie auch den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört und die aufgeworfenen Rechtsfragen der Reihe nach mit den Parteien diskutiert (Bl. 73 ff. BerA).
VIII. 
120
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
121
Das angegriffene Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Rechtslage.
122
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf direkte Offenbarung der angefragten, sämtlich personenbezogenen, Daten seiner Fonds-Mitgesellschafter besteht nicht, soweit es sich – wie ganz überwiegend – um natürliche Personen handelt.
123
Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 152 Abs. 1 S. 3 KAGB iVm § 166 Abs. 1 S. 2 HGB, da die höherrangige DSGVO die Offenbarung personenbezogener Daten für die hier interessierenden natürlichen Personen von Voraussetzungen abhängig macht, die hier nicht vorliegen.
124
1. Ein vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaften folgt entgegen dem Kläger nicht aus § 10 Abs. 1 S. 1 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages (K 1, K 2). Zwar steht dort:
„Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht des § 166 HGB hinaus das Recht, von dem geschäftsführenden Kommanditisten Auskünfte über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen“.
125
Indessen bestimmt dort anschließend § 10 Absatz 2 S. 1 (K 1 S. 7/8 von 27):
„Der geschäftsführende Kommanditist darf die Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen verweigern, wenn zu befürchten ist, dass der Gesellschafter diese Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken ausübt (…)“.
126
So liegt es hier, und genau darauf hat die Beklagte sich auch berufen, indem sie argwöhnt, dem Kläger gehe es nicht (oder nicht nur) um die Ausübung von Rechten aus seiner bestehenden Mitgliedschaft, sondern auch um den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungen. Dass es dem Kläger auch um letzteres geht, ist unstreitig.
127
Erwerb oder Verkauf von Beteiligungen sind gesellschaftsfremde Zwecke iSv K 1 § 10 Abs. 2 S. 2, da Mitgliedschaftsrechte immer nur „im jeweiligen Bestand der Beteiligung“ vorhanden sein können.
128
Soweit der Kläger meint, auch der Zukauf von Anteilen würde ihm zustatten kommen bei dem Versuch, Einfluss auf die Geschäfte der Fondsgesellschaften zu nehmen, hält der Senat dies für möglich, aber relevanzlos, da der Erwerb zukünftiger (weiterer) „Mitgliedschaften“ (Anteile) gedanklich zu trennen ist von der Ausübung von Rechten aus einer bestehenden Mitgliedschaft (kraft bereits vorhandener Anteile des Klägers).
129
Daher rechtfertigt sich vorliegend die Auskunftsverweigerung, zumal diese ja keine „gesellschaftsfernen“, „gesellschaftsfeindlichen“ oder gar „rechtsmissbräuchlichen“, sondern nur „gesellschaftsfremde“ Zwecke voraussetzt. Der Senat hat auf diesen Gesichtspunkt so zeitig wie nach dem Schriftsatz vom 04.11.2025 möglich (§ 139 Abs. 4 ZPO) hingewiesen (Bl. 74 BerA).
130
2. Ein Anspruch gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als geschäfts- und registerführende Kommanditistin besteht ebenfalls nicht.
131
Offen bleiben kann, was gälte, wenn der Kläger einen Auskunftsanspruch gegen die [hier nicht verklagten] Fondsgesellschaften hätte.
132
Nach der etablierten höchstrichterlichen Rechtsprechung könnte er diesen Anspruch dann ebenso gut gegen die hier beklagte registerführende Treuhänderin geltend machen; begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass diese die Auskunft „unschwer erteilen kann“. Indessen bezweifelt der Senat die Tragfähigkeit dieses Arguments. Etwas, was dem Angesprochenen unschwer möglich ist, stellt sich nicht schon deshalb als in seiner Person geschuldet dar; vielmehr bedarf es einer Anspruchsgrundlage, und zwar gegen den Anspruchsgegner. Das kann indessen dahingestellt bleiben.
133
Denn der Kläger hat auch gegen die [hier nicht verklagten] Fondsgesellschaften keinen unmittelbaren Anspruch auf Offenlegung der antragsgegenständlichen Daten natürlicher Personen.
134
Die Auskunft wäre eine Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) personenbezogener (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) Daten, so dass das Landgericht zutreffend geprüft hat, ob dafür bei Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Art. 5 DSGVO eine Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO besteht.
135
Diese Frage hat das Landgericht anhand einer strukturierten, ausführlichen und sorgfältigen Prüfung mit Erwägungen, die den Senat überzeugt haben, verneint.
136
Anderes zeigt die Berufung nicht auf:
137
2.1 Das Landgericht konnte die Rechtfertigung nicht auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit b oder lit c DSGVO stützen.
138
Das Ersturteil musste nicht annehmen, dass Fondsgesellschaften dem Kläger die begehrte direkte Auskunft erteilen müssten, weil
- dies zur Erfüllung des Vertrages mit den Betroffenen erforderlich wäre (lit b) oder
- der Kläger bereits „kraft Gesetzes“ Anspruch auf die begehrte Auskunft hätte (lit c).
139
2.1.1 Ausdrücklich regelt § 166 Abs. 1 S. 2 HGB (idF seit 1.1.2024) nicht, dass jedem Gesellschafter Einsicht in die „Namen, Wohnanschriften und Beteiligungsverhältnisse der Mitgesellschafter“ zu gewähren wäre.
140
Das Gesetz statuiert – weitaus allgemeiner – einen Auskunftsanspruch zu „Angelegenheiten der Gesellschaft“; hier knüpft auch die vom Kläger angesprochene Nichtigkeit abweichender Vereinbarungen (§ 166 Abs. 2 HGB) an.
141
Damit lässt sich nicht sagen, der Gesetzgeber hätte sich im Wege der „Kodifikation“ die jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu eigen gemacht, der bei sämtlichen Personengesellschaften die Auskunft als unentziehbares Mitgliedschaftsrecht qualifiziert hatte.
142
2.1.2 Auch aus § 152 Abs. 1 S. 3 KAGB ergibt sich nur, dass der Kläger (kraft „mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten (…) im Innenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zueinander die gleiche Rechtsstellung“ hat wie ein Kommanditist.
143
2.1.3 Sieht man gleichwohl in der vom Kläger zitierten deutschen Rechtsprechung eine „rechtliche Verpflichtung, der der Verantwortliche [= hier: die Fondsgesellschaften] unterliegt“, so kann man – mit dem Landgericht – offenlassen, inwieweit diese Verpflichtung „ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen“ soll (Art. 6 Abs. 3 S. 4 DSGVO).
144
Denn der hier „verfolgte legitime Zweck“, den Kläger mit denjenigen MitPublikumsgesellschaftern bekannt zu machen, die an einer Zusammenarbeit mit ihm interessiert sind, kann auch über die Weiterleitungslösung erreicht werden, womit zugleich die Prinzipien des Art. 5 Abs. 1 lit a (Nachvollziehbarkeit für die Betroffenen) und lit c (Datenminimierung) DSGVO gewahrt wären.
145
2.1.4 Zur Vertragserfüllung (lit. b) ist gleichfalls keine Direktauskunft nötig.
146
Es soll nicht bezweifelt werden, dass auch bei einer Publikums-Personengesellschaft jeder Mitgesellschafter einen Anspruch darauf hat, seine Mitgesellschafter und deren Beteiligungshöhe zu kennen, soweit im Hinblick auf gemeinsame Mitgliedschaftsrechte eine Zusammenarbeit (etwa mit dem Ziel, die Geschicke der Gesellschaft in eine bestimmte Richtung zu lenken und Kontrollrechte wirkungsvoller ausüben zu können) in Betracht kommt.
147
Indessen ist kein Gesellschafter gezwungen, solche Rechte auszuüben. Unstreitig haben die allermeisten Gesellschafter kein Interesse daran, sondern – im Gegenteil – den „Wunsch“, anonym zu bleiben (was sie schon begrifflich hindern muss, sich mit anderen Gesellschaften zu welchen Zwecken auch immer zusammenzuschließen).
148
Bereits dieser Befund (ungeachtet, ob der „Wunsch“ durch deutsches Gesellschaftsrecht geschützt wird) macht es unmöglich, den „Hauptgegenstand“ (EuGH – C-17/22, Rn. 43) der hier interessierenden Verträge aus Sicht der Betroffenen schematisch in einer aktiven und engagierten Ausübung von Mitgliedschaftsrechten zu sehen, was indes nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Voraussetzung dafür wäre, eine Rechtfertigung der hier verlangten Datenverarbeitung (durch Direktauskunft an den Kläger) in der „notwendigen Vertragserfüllung“ iSd Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit b Fall 1 DSGVO anzunehmen.
149
Unabhängig hiervon ist bereits Bestandteil der „Erforderlichkeitsprüfung“ die Frage, ob „die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich“ ist, was bereits an dieser Stelle voraussetzt, dass „keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen“ (EuGH – C-17/22 Rn 44). Solche bestehen hier in Gestalt der „Weiterleitungs-Lösung“, wie das Landgericht unter gründlicher Auswertung aller Sachverhaltselemente des Einzelfalles sorgsam herausgearbeitet hat.
150
2.2 Das Landgericht hat zutreffend auch eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit f DSGO verneint.
151
Die hier aufgerufene Interessenabwägung ergibt erst recht, dass die „Weiterleitungs-Lösung“ die Belange der Beteiligten datenschonend zum Ausgleich bringt (s.o.).
152
3. Anders als die Berufungsbegründung meint, ergibt sich nichts dem Ersturteil Gegenläufiges aus der nach dem o.g. EuGH-Urteil ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (II ZB 18/23 = BeckRS 2025, 7278).
153
3.1 Die dortigen Erwägungen lassen erkennen, dass der Bundesgerichtshof auch für den Fall der Publikumsgesellschaft und unabhängig davon, ob die Datenweitergabe durch eine „harte“ Anonymitätsklausel verboten sein soll oder – wie hier – durch einen „weich“ formulierten Anonymitätswunsch aller Mitgesellschafter vermieden werden soll, an seiner etablierten Rechtsprechung festhält, nach der der Gesellschafter ein unentziehbares, weil mit seiner Mitgliedschaft untrennbar verbundenes (Rn. 9), Recht habe, seine Mitgesellschafter und ihre Beteiligungshöhe zu kennen.
154
Dass ein Publikumsgesellschafter mit der Weitergabe seiner Daten nicht rechne, lässt der BGH nicht gelten, da der Gesellschafter damit eben rechnen „müsse“ (Rn. 10) und kein Recht auf Anonymität habe.
155
Daraus leitet der Bundesgerichtshof her, dass die Direktauskunft zur Erfüllung des Vertrages (iSd Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit b DSGVO) erforderlich sei, jedoch nicht immer:
156
„Im Streitfall“ (also in dem Entscheidungsfall des BGH) sei danach zu differenzieren (Rn. 18), ob die Auskunft zu dem Zweck begehrt werde, Mitgliedschaftsrechte durchzusetzen (Rn 19).
157
Sofern dies der Fall sei, brauche es eine unmittelbare Kontaktaufnahme (Rn. 19), denn eine Weiterleitungs-Lösung beeinträchtige erheblich das berechtigte Begehren des Gesellschafters, sich mit seinen Mitgesellschaftern über das Abstimmungsverhalten zu verständigen:
158
Erstens könne es im Streitfall über die Weiterleitung zu fristenschädlichen oder sonst unangemessenen Verzögerungen kommen; zweitens bestehe die Gefahr, dass die Gesellschaft (oder Treuhänderin) die „Filterfunktion“ der Weiterleitungslösung „zum Nachteil des Gesellschafters“ nutze, wenn „ihnen nachteilige oder missliebige Gegenstände zur Abstimmung kommen sollen“ (Rn. 19).
159
3.2 Was nach dem Bundesgerichtshof (ebd.) im dortigen „Streitfall“ galt, mag als Differenzierung ausgereicht haben.
160
Erübrigt haben mag es sich ferner, im Streitfall des BGH noch vertieft auf die Grundsätze des Art. 5 DSGVO und die Abgrenzungsbegriffe des EuGH („Hauptgegenstand“, „Erforderlichkeit“, „Wesentlichkeit“, s.o.) einzugehen.
161
Im vorliegenden Fall konnte sich das Landgericht dies aber nicht ersparen und hat anhand der hier gegebenen Einzelumstände die Weiterleitungslösung zutreffend als tauglich qualifiziert:
162
Das Landgericht verkennt auch bei Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit b DSGVO nicht das berechtigte Interesse des Klägers, seine Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen zu können und – soweit hierzu nötig – seine Mitgesellschafter zu kennen und zu wissen, wie hoch deren Beteiligungen sind. Es folgert hieraus aber – zutreffend – nicht automatisch einen direkten Auskunftsanspruch, sondern arbeitet heraus, dass und warum vorliegend für die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, eine Stimmrechtsausübung nach Kapitalkontingenten und die Bildung von Mehrheiten auch die Weiterleitungslösung tauglich erscheint.
IX.
163
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
164
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2 iVm § 709 S. 2 ZPO.
165
Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2025 – II ZB 18/23 war nach §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO, § 7 Abs. 1 S. 1 EGZPO, § 133 GVG, § 8 Abs. 2 EGGVG die Revision des Klägers zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
166
Der Streitwert war nach § 63 Abs. 2 GKG für die Berufungsinstanz endgültig festzusetzen. Gefolgt werden konnte dem Ansatz des Landgerichts (§ 3 ZPO).