Titel:
Eingruppierung, Arbeitsvorgang, Tarifliche Ausschlussfrist, Zusammenhangsarbeiten, Entgeltgruppe, Feststellungsinteresse, Berufung
Schlagworte:
Eingruppierung, Arbeitsvorgang, Tarifliche Ausschlussfrist, Zusammenhangsarbeiten, Entgeltgruppe, Feststellungsinteresse, Berufung
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Urteil vom 18.12.2025 – 2 SLa 198/25
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend ab dem 01.03.2024 eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 a zum 13. Landesbezirklichen Tarifvertrag handwerklicher Bereich Bayern vom 27.01.2020 zu bezahlen und die jeweilige monatliche Nettovergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 5 und der Entgeltgruppe 6 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 80%, der Kläger 20% zu tragen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 5.003,28.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
2
Der Kläger ist auf Basis des Arbeitsvertrages der Parteien vom 01.06.2011, Bl. 10-11 d.A., seit 01.07.2011 bei der Beklagten als Bauhofmitarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Der Kläger wird derzeit nach Entgeltgruppe 5 (Stufe 6) vergütet. Es wird der TVöD/VKA vollzogen.
3
Mit Schreiben vom 21.10.2021, Bl. 49-52 d.A., beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 7.
4
Mit Schreiben vom 19.09.2024, Bl. 56-60 d.A., machte ver.di die Forderung des Klägers nach Entgeltgruppe 6 geltend.
5
Der Kläger ist gelernter Maurer Hoch und Tiefbau mit einer Ausbildungsdauer von 3 Jahren.
6
Der Kläger ist im Besitz der Führerscheinklasse CE.
7
Der Kläger hat erfolgreich an den Seminaren „Arbeitsstellensicherung an öffentlichen Straßen nach StVO 2013, RSA 95/MVAS 99“ (8 Unterrichtsstunden) und „Fachwelt Bayern Schachtinstandsetzung“ teilgenommen. Absolviert wurde weiterhin das Seminar „Straßenkontrolle – So kontrollieren und dokumentieren sie richtig“. Der Kläger hat ebenfalls die Weiterbildung „Verantwortlicher für die Arbeitsstellensicherung im öffentlichen Verkehrsraum“ gemäß RSA 21, ZTV-SA 97, Schulungsinhalt nach MVAS 99“ absolviert. Bei den RSA 21 handelt es sich um die „Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“.
8
Zwischen den Parteien ist unstreitig gestellt – vgl. das Protokoll über die Kammerverhandlung vom 20.05.2025 –, dass die vom Kläger geschilderten Arbeitsblöcke Entsorgung / Straßenbau / Maurertätigkeiten / Straßenreinigung / Landschaftsbau / Winterdienst tatsächlich bestehen und vom Kläger durchgeführt werden (die Beklagte teilt jedoch rechtlich nicht die Arbeitsvorgangsbestimmung des Klägers hierzu). Die Beklagte sieht die vom Kläger geschilderten Zeitanteile für die jeweiligen Arbeitsblöcke tatsächlich auch in der gleichen, vom Kläger dargelegten Höhe (geht jedoch davon aus, dass aus Rechtsgründen Fahrtätigkeiten extra bewertet werden müssen). Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, dass bei den Arbeitsblöcken Entsorgung und Straßenbau beim eingesetzten Unimog regelmäßig verschiedene Anbaugeräte Verwendung finden. Für die Arbeitsblöcke Entsorgung und Straßenbau ist auch aus Sicht der Beklagten die Gewichtsgrenze von mehr als 7,5 t aus dem Tarifvertrag erfüllt.
9
Der Kläger legt eine Stellenbeschreibung, Bl. 19-22 d.A. sowie einen Tätigkeitsnachweis, Bl. 23-48 d.A., vor und führt aus, beim Arbeitsvorgang Grüngut- / Material- / Mülltransport / – entsorgung sei er vor allem damit beauftragt, unter Benutzung von Mehrzweckfahrzeugen unter Nutzung verschiedener Anbaugeräte über 7,5 t Grüngut, Materialien oder Müll (vor allem Bauschutt) zu verfahren und an den entsprechenden Stellen abzuladen, wo diese dann von anderen weiterverarbeitet würden. Das Arbeitsergebnis dabei sei, Schnittgut/Material/Abfall von A nach B von einem Aufenthaltsort zu einem anderen zu bringen. Dieser Komplex lasse sich nicht in weitere, einzelne Untertätigkeiten untergliedern. Das Fahren des Unimogs zum Material, das Beladen, das Fahren mit dem Material zur Zielstelle und das Abladen des Materials sei untrennbar mit dem Arbeitsergebnis verbunden, da der Kläger zur Erfüllung der Aufgabe des Materialtransports zwingend die Ladekapazitäten eines Unimogs mit Anhänger benötige. Das notwendige Beladen und Abladen der Mehrzweckfahrzeuge sei kein eigenes Arbeitsergebnis im Tarifsinne, das der Kläger aufgetragen bekomme. Dies seien notwendige Zwischenschritte für das übertragene Arbeitsergebnis. Im Zeitraum vom 04.03.2024 bis zum 29.12.2024 habe der Kläger für die Beklagte insgesamt 1.344 Arbeitsstunden erbracht. In diesem Zeitraum seien auf den genannten Arbeitsvorgang Grüngut- / Material- / Mülltransport / – entsorgung insgesamt 315,25 Stunden, mithin 23,46% an der Gesamtarbeitsleistung entfallen. Weiter werde der Kläger von der Beklagten entsprechend seiner Ausbildung als Maurer regelmäßig mit Maurertätigkeiten im Straßenbau beauftragt. Arbeitsergebnis dieses Arbeitsvorgangs sei die fachgemäße Instandhaltung von Straßen. Hierunter falle die Reparatur von Schäden im Stadtgebiet bzw. die Ausbesserung von Mängeln (Aufstellen von Sockelleitpfosten, das Asphaltieren von Schlaglöchern, das Reparieren von Bordrinnen und Straßeneinlaufschächten, das Auf- und Abbauen von Baustellen mit Straßenverkehrsbezug, inklusive dem Aufstellen von Beschilderungen). Insbesondere die Reparatur von Bordrinnen und Straßeneinlaufschächten machten in diesem Arbeitsvorgang den Großteil der Tätigkeit aus. Für diese Tätigkeit habe der Kläger beinahe ausschließlich die Baustellensicherung nach RSA 21 vorzunehmen und für den Werkzeug- / Materialtransport einen Unimog mit Anhänger über 7,5 t zu nutzen. Nach der Arbeitsorganisation der Beklagten bekomme der Kläger vom Bauhofleiter den Auftrag, welche Reparaturen, Baustellen etc. von ihm grundsätzlich durchzuführen seien. Größere Baustellen, wie die Reparatur von Bordrinnen, würden dem Kläger konkret zugewiesen. Der Kläger fahre dann zur Baustelle, um zu eruieren, wieviel Material er benötige und welche Absicherung für das Durchführen der Baustelle erforderlich sei. Diese Arbeitsmittel besorge sich der Kläger und nehme diese zur Durchführung mit zur Baustelle, wo diese gesichert und die Instandsetzung durchgeführt werde. Nach Abschluss der Bauarbeiten werde die Baustellensicherung wieder abgebaut und zurückgebracht. Diese Tätigkeit falle auch unter die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 im Bereich Fahrerinnen und Fahrer. Zwar müsse der Kläger nicht für jeden Einsatz im Straßenbau Mehrzweckfahrzeuge über 7,5 t verwenden, jedoch für mindestens die Hälfte der Einsätze. Das Führen der Fahrzeuge sei daher mehr als marginal Teil des Arbeitsvorgangs und damit maßgebend. Die Tätigkeit erfülle jedoch vor allem die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 und die darauf aufbauende Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 im Bereich Straßenbau. Zunächst seien die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 erfüllt, da der Kläger im Straßenbau beschäftigt werde und eine einschlägige Maurerausbildung besitze, welche mindestens 3-jährig sei. Der Kläger werde jedoch mehr als marginal mit „hochwertigen“ Maurertätigkeiten im Tarifsinne im Bereich Straßenbau beschäftigt, welche in Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 genannt würden. Der Kläger müsse bei seiner Tätigkeit im Straßenbau jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl der Baustellen die eigenständige Absicherung der eigenen Arbeitsstellen vornehmen, auch müsse er Mängel selbstständig feststellen und beheben. Im Zeitraum vom 04.03.2024 bis zum 29.12.2024 habe der Kläger für die Beklagte insgesamt 1.344 Arbeitsstunden erbracht. In diesem Zeitraum seien auf den Arbeitsvorgang Straßenbau insgesamt 569,25 Stunden, mithin 42,36% an der Gesamtarbeitsleistung entfallen. Der Kläger werde von der Beklagten auch außerhalb des Straßenverkehrs mit klassischen Maurertätigkeiten beschäftigt. Das von der Beklagten vorgegebene Arbeitsergebnis, an dem sich der Arbeitsvorgang orientiere, sei die fachgerechte Durchführung von Bau-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten im städtischen Gebiet. Diese Tätigkeit falle auch unter die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 im Bereich Fahrerinnen und Fahrer. Zwar müsse der Kläger nicht für jeden Einsatz als Maurer Mehrzweckfahrzeuge über 7,5 t verwenden, jedoch für circa ein Drittel der Einsätze. Das Führen der Fahrzeuge sei daher mehr als marginal Teil des Arbeitsvorgangs und damit maßgebend für den gesamten Arbeitsvorgang. Die Beklagte mache sich die erhöhte Qualifikation des Klägers zu Nutze und setze ihn mit von den Tarifvertragsparteien als höherwertig bewerteten Tätigkeiten ein, als dies die reine Maurertätigkeit mit sich brächte. Im Zeitraum vom 04.03.2024 bis zum 29.12.2024 habe der Kläger für die Beklagte insgesamt 1.344 Arbeitsstunden erbracht. In diesem Zeitraum seien auf den obigen Arbeitsvorgang insgesamt 156,5 Stunden, mithin 11,64% an der Gesamtarbeitsleistung entfallen. Der Kläger werde von der Beklagten auch mit der motorisierten Reinigung von Straßen und Wegen beauftragt. Arbeitsergebnis sei die Säuberung des städtischen Straßen- und Wegenetzes unter Einsatz von Fahrzeugen. Die Straßenreinigungstätigkeiten erfolgten im dargestellten Zeitraum für insgesamt 53,75 Stunden. Von diesen 53,75 Stunden seien 13,25 Stunden der Reinigungsarbeiten unter Nutzung eines Unimogs mit Anbaugerät Kehrbesen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t durchgeführt worden. Es handle sich dabei um 24,65% des gesamten Arbeitsvorgangs, wodurch auch hier die Marginalitätsschwelle überschritten und die erhöhte Anforderung für den gesamten Arbeitsvorgang maßgebend sei. Der Arbeitsvorgang als Ganzes erfülle daher auch die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 im Bereich Fahrerinnen und Fahrer. Im Zeitraum vom 04.03.2024 bis zum 29.12.2024 habe der Kläger für die Beklagte insgesamt 1.344 Arbeitsstunden erbracht. In diesem Zeitraum seien auf den obigen Arbeitsvorgang insgesamt 53,75 Stunden, mithin 4,0% an der Gesamtarbeitsleistung entfallen. Der Kläger werde von der Beklagten mit Tätigkeiten beschäftigt, deren Arbeitsergebnis als Landschaftsbaumaßnahmen bezeichnet werden können. Der Kläger verwende eine Vielzahl verschiedener Fahrzeuge für diese Tätigkeiten, jedoch auch Unimogs mit Anhänger über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht. Von den insgesamt in diesem Arbeitsvorgang anfallenden 36,25 Stunden seien 19 Stunden unter Nutzung des Unimogs über 7,5 t mit Anhänger vorgenommen worden und zwar vom 12.03.2024 bis 14.03.2024 beim Anliefern und Verteilen von tonnenweise Humus für die städtischen Grünanlagen. Auch dieser Arbeitsvorgang sei wegen der zwingend notwendigen Nutzung eines Unimogs mit Anhänger und einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t der EG 6 Fallgruppe 1 im Bereich Fahrerinnen und Fahre zugeordnet. Als Anbaugeräte kämen Anhänger, Frontlader und Kipperpritsche zum Einsatz. Im Zeitraum vom 04.03.2024 bis zum 29.12.2024 habe der Kläger für die Beklagte insgesamt 1.344 Arbeitsstunden erbracht. In diesem Zeitraum seien auf den obigen Arbeitsvorgang insgesamt 36,25 Stunden, mithin 2,7% an der Gesamtarbeitsleistung entfallen. Der Kläger werde von der Beklagten auch im Winterdienst eingesetzt, Arbeitsergebnis sei dabei das motorisierte Befreien der städtischen Wege und Straßen von Schnee und Eis. Dies beinhalte nicht händischen Winterdienst, der meist von anderen Kollegen des Klägers durchgeführt werde. Der Vorgang des Winterdienstes werde vom Kläger hauptsächlich unter Verwendung des Unimogs mit über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht durchgeführt. Auch dieser Arbeitsvorgang sei wegen der zwingend notwendigen Nutzung eines Unimogs mit verschiedenen Anbaugeräten (Anhänger und Schneeräumschild) und einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t der EG 6 Fallgruppe 1 im Bereich Fahrerinnen und Fahrer der EGO für handwerkliche Tätigkeiten zugeordnet. Im Zeitraum vom 04.03.2024 bis zum 29.12.2024 hat der Kläger für die Beklagte insgesamt 1.344 Arbeitsstunden erbracht. In diesem Zeitraum seien auf diesen Arbeitsvorgang insgesamt 35,25 Stunden, mithin 2,62% an der Gesamtarbeitsleistung entfallen. Der Kläger werde mit der Verrichtung weiterer kleiner Arbeitsvorgänge betraut, wie zum Beispiel der Mithilfe beim Auf- und Abbau von städtischen Veranstaltungen, der Unterstützung bei Gartenarbeiten oder kleinen Arbeiten, die als Hausmeisterarbeiten umschreiben werden könnten. Zusammengefasst erfülle der Kläger folgende Arbeitsvorgänge mit folgenden Anteilen an der Gesamttätigkeit: Grüngut- / Material- / Mülltransport / -entsorgung EG 6: 24,20%; Straßenbau EG 6: 42,36%; Maurertätigkeiten / Instandhaltung EG 6: 11,64%; Straßenreinigung EG 6: 4,00%; Landschaftsbau EG 6: 2,70%; Winterdienst EG 6: 2,62%; Sonstiges EG 5: 12,48%.
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Die Beklagte meine unzutreffend, die Arbeitsvorgänge müssten nach den Entgeltgruppenbezeichnungen gebildet werden, die Bildung der Arbeitsvorgänge habe sich an den Bezeichnungen und Beispielen der Entgeltgruppen zu orientieren. Im Ergebnis gehe die Beklagte von einer falschen tariflichen Systematik aus, wenn sie innerhalb eines Arbeitsauftrags die Fahrertätigkeiten jeweils „herausschneiden“ und eigen bewertet haben wolle. Sie lasse hierbei ihre eigene Arbeitsorganisation außer Acht und strebe eine Atomisierung der ohnehin schon vielfältigen Tätigkeit des Klägers an. Sie mache sich für einen mehr als hälftigen Anteil der Tätigkeit des Klägers dessen erhöhte Qualifikation (insbesondere Führerschein für das Führen von Kraftfahrzeugen über 7,5 t) zu Nutze ohne dies eingruppierungsrechtlich zu würdigen.
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Der Kläger habe seine Höhergruppierung rechtzeitig geltend gemacht, dies erstmals mit Schreiben vom 21.10.2021. Dass der Kläger hier noch die EG 7 geltend gemacht habe, schade nichts, da mit einem Eingruppierungsantrag in die EG 7 denklogisch das Begehren enthalten sei, jedenfalls in die EG 6 eingruppiert zu werden.
12
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist dem Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2020 eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 a zum 13. Landesbezirkliche Tarifvertrag handwerklicher Bereich Bayern vom 27.01.2020 zu bezahlen und die monatliche Nettovergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 5 und der Entgeltgruppe 6 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats zu verzinsen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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Die Beklagte führt insbesondere aus, der Kläger sei bei der Beklagten als Bauhofmitarbeiter in Vollzeit eingestellt worden und werde entsprechend beschäftigt. Es erfolge keine Beschäftigung als Kraftfahrer oder ausschließlich als Handwerker in einem bestimmten Bereich, sondern als Bauhofmitarbeiter. Hier gebe es gleichzeitig etwa sechs Mitarbeiter mit ungefähr gleichen Qualifikationen, gleichen Tätigkeiten und gleicher Eingruppierung. Die tägliche Arbeitseinteilung erfolge durch einen entsprechend seiner Stellung eingruppierten und vergüteten Vorarbeiter. Eine Zuspitzung der Aufgabenverteilung bei bestimmten Arbeitnehmern in diesem Bereich auf einzelne Tätigkeiten, die beispielsweise auch zur Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals in Entgeltgruppe 6 Ziffer 3 im Bereich Straßenbau führen könnten, sei nicht gegeben. Bereits aus diesem Gesichtspunkt heraus sei eine Berufung des Klägers bei seinem Höhergruppierungsbegehren auf Vergütungsgruppe EG 6 Fallgruppe 3 oder gar ein Höhergruppierungsbegehren mit der Zielrichtung einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 (besonders hochwertige Tätigkeiten) unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt.
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Hinsichtlich der selbständigen Feststellung und Mitwirkung bei der Behebung von Mängeln sei vollumfänglich zu bestreiten, dass der Kläger diese Tätigkeit ausübe. Für die Feststellung der Mängel und der Mitwirkung bei der Behebung sei verantwortlich und damit im Tarifsinne selbständig tätig nur der Bautechniker, Herr K. Ki. Auch die eigenständige Absicherung von eigenen Arbeitsstellen erfolge durch den Kläger nicht.
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Zugrunde zu legen sei in der Tat die Erfassung der übertragenen Aufgaben durch die Bayerische Akademie für ... GmbH für den Zeitraum 01.03.2024 bis 20.08.2024 (Anlage B 2). Hieraus ergebe sich jedoch gerade nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Entgeltgruppe 6 Ziffer 1 im Tätigkeitsbereich Fahrerinnen und Fahrer erfüllt seien. Ausgangspunkt sei, worauf die Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom 20.11.2024 hinweise, dass Fahrertätigkeit zu leisten sei. Dies sei bereits bei der Bildung von Arbeitsvorgängen zu berücksichtigen, so dass zwar in Anlage B 2 grundsätzlich die Tätigkeiten auch hinsichtlich ihrer Zeitanteile zutreffend erfasst seien, bei der rechtlichen Bildung von Arbeitsvorgängen doch nur die Tätigkeit als Fahrtätigkeit erfasst werden könne, bei der der Zweck durch das Fahren selbst erreicht werden könne, also das Arbeitsergebnis z. B. einen Transportvorgang darstelle. Richtigerweise seien dann Tätigkeiten, die nach Fahrtätigkeit verrichtet würden, z. B. Reparaturarbeiten am erreichten Ort, der Fahrtätigkeit nicht zuzuordnen, insoweit sei ein eigener Arbeitsvorgang zu bilden. Hinsichtlich der Maurertätigkeiten/Instandhaltung handle es sich um Tätigkeiten eines Bauhofmitarbeiters gemäß der Eingruppierung in EG 5, dies werde von der Beklagten so seit langer Zeit praktiziert. Der Vortrag des Klägers mache nicht deutlich, dass es hier zu einem eigenständigen Wert von Fahrtätigkeiten komme, diese seien jedenfalls vom Arbeitsergebnis her nicht dem Arbeitsvorgang beispielsweise der Pflasterreparatur zuzurechnen, sondern stellten einen eigenen Arbeitsvorgang dar, der zeitlich ein geringes Gewicht habe (also beispielsweise Transport von Materialien zu einer Baustelle). Mit dem Transport sei ein Arbeitsergebnis erzielt, danach werde durch die Reparaturarbeit ein eigenes Arbeitsergebnis erzielt. Es liegt hier gerade kein Fall des sogenannten Aufspaltungsverbots gemäß der Protokollerklärung zu Absatz 2 zu § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) vor, weil unterschiedliche Tarifnormen innerhalb der Entgeltordnung zwischen Fahrertätigkeit einerseits und Tätigkeit eines Bauhofmitarbeiters oder Tätigkeiten im Straßenbau differenzierten. Diese tarifliche Bewertung sei bei der Bildung der Arbeitsvorgänge zugrunde zu legen.
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Es liege eine beachtliche Geltendmachung erst mit der Anspruchsgeltendmachung durch ver.di vor. Der Höhergruppierungsantrag vom 21.10.2021 sei gerichtet auf eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 unter dem Gesichtspunkt der Übertragung besonders hochwertiger Tätigkeiten als Arbeitnehmer im Tätigkeitsbereich „Straßenbau“. Eine Geltendmachung in Bezug auf eine Entgeltgruppe – hier sogar eine höhere – in einem anderen Unterabschnitt der einschlägigen tariflichen Regelungen sei nicht geeignet, die Ausschlussfrist zu wahren, wenn dann das Begehren – wie hier – völlig anders tarifrechtlich begründet werde.
18
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird zusätzlich auf deren Schriftsätze mit Anlagen, auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
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Eine Beweisaufnahme wurde nicht durchgeführt.
Entscheidungsgründe
20
Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg.
21
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Arbeitsgericht Weiden sowohl im Rechtsweg (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG) als auch örtlich (§ 29 ZPO) zuständig.
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Die erhobene Eingruppierungsfeststellungsklage ist zulässig, dies auch im Hinblick auf die begehrte Feststellung der Verzinsung der Entgeltdifferenzen. Ein Feststellungsinteresse besteht jeweils, vgl. zuletzt BAG 24.04.2024 – 4 AZR 128/23 Rn. 11.
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Die Klage ist für den Zeitraum ab 01.03.2024 begründet. Die Beklagte ist ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, dem Kläger eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 6 – in welche der Kläger eingruppiert ist – zu bezahlen und die jeweiligen monatlichen Vergütungsdifferenzen zu verzinsen. Im Übrigen, hinsichtlich des vor dem 01.03.2024 liegenden Zeitraums, war die Klage abzuweisen wegen Verfall der Ansprüche mangels wirksamer Geltendmachung.
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1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden jedenfalls aufgrund vertraglicher Bezugnahme der TVöD/VKA sowie der 13. LBzTV und der 14. Landesbezirkliche Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten im handwerklichen Bereich in die EGO Bayern Handwerk vom 27. Januar 2020 (14. LBzTV) Anwendung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wird vom Geltungsbereich des 13. und 14. LBzTV erfasst. Der Kläger übt unstreitig handwerkliche Tätigkeiten aus.
25
Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich seit dem 1. Januar 2020 nach den Regelungen des 13. und 14. LBzTV iVm. §§ 12, 13 TVöD/VKA.
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2. Die maßgebenden Bestimmungen der Anlage 1a zum 13. LBzTV lauten:
1. Fahrerin/ Fahrer, Kraftfahrerin/ Kraftfahrer von Fahrzeugen ab 3,5 t
2. Protokollerklärung zu Fallgruppe 1: Voraussetzung ist eine Tätigkeit als Fahrerin / Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen
3. Beschäftigte, die ein bewegliches Großwerkzeug / Sonderfahrzeug bedienen (z.B. Bagger, Kunsteisbearbeitungsmaschinen, Schneepistenwalzen, Planierraupen)
4. Berufskraftfahrer mit einschlägiger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit
5. Protokollerklärung zu Fallgruppe 3: Voraussetzung ist eine Tätigkeit als Fahrerin / Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen.
1. Fahrerin und Fahrer von öffentlichen Verkehr zugelassenen Mehrzweckfahrzeugen (Unimog und vergleichbare Fahrzeuge) bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte mit mehr als 7,5 t.
2. Beschäftigte mit der EG 5, die ein bewegliches Großwerkzeug / Sonderfahrzeug fahren, dessen Bedienung besondere Fachkenntnisse erfordert.
3. Beschäftigte, die Pumpsaugfahrzeuge bedienen.
4. Berufskraftfahrerin/ Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 7,5 t beträgt.
1. Beschäftigte im Straßenbau mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufsausbildung, z. B. im Berufsfeld des Baugewerbes, Hoch- und Tiefbauberufe, Gartenbau-, Agrar- und Forstberufe, Metallberufe, Elektroberufe, holzverarbeitende Berufe, die handwerkliche Tätigkeiten ausüben.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 mit entsprechenden hochwertigen Tätigkeiten Protokollerklärung: hochwertige Tätigkeiten sind insbesondere
- Eigenständige Absicherung von eigenen Arbeitsstellen
- Mitwirkung beim Arbeitsmanagement
- Selbstständige Feststellung und Mitwirkung bei der Behebung von Mängeln – Mitwirkung bei der Abrechnung von Unfallschäden
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3. Nach § 2 des 13. LBzTV iVm. § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA).
28
4. Maßgebend für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind, vgl. zuletzt BAG 29.01.2025 – 4 AZR 70/24 Rn. 15.
29
Soweit das Bundesarbeitsgericht bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge zunächst davon ausgegangen ist, Teiltätigkeiten, die aufgrund ihrer Wertigkeit verschiedenen Vergütungsgruppen zuzuordnen seien, könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden hat es diese Annahme in der Folgezeit weitgehenden Einschränkungen unterworfen und schließlich aufgegeben. Seit den Entscheidungen vom 21. August 2013 (- 4 AZR 933/11 – Rn. 19, BAGE 146, 22; – 4 AZR 968/11 – Rn. 18) entspricht es der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass erst der Arbeitsvorgang ohne Berücksichtigung der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeiten zu bestimmen und dann zu bewerten ist. Zudem wird einheitlich nicht auf die theoretische Trennbarkeit von Tätigkeiten, sondern auf die tatsächliche Arbeitsorganisation des Arbeitgebers abgestellt, vgl. ausführlich BAG 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 Rn. 53, 55.
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Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt daher zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten, vgl. zuletzt BAG 29.01.2025 – 4 AZR 70/24 Rn. 16.
31
5. Die vom Kläger dargestellten Arbeitsvorgänge sind rechtlich zutreffend gebildet worden. Die erkennende Kammer folgt der Bildung der Arbeitsvorgänge seitens des Klägers in rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang.
32
Vorliegend streitentscheidend sind hierbei bereits die beiden größten Arbeitsvorgänge der Verbringung/Entsorgung einerseits und des gemeindlichen Straßenbaus andererseits. a)
33
Der erste vom Kläger gebildete Arbeitsvorgang der Verbringung/Entsorgung ist auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein eigener, abgeschlossener Arbeitsvorgang. Bei natürlicher Betrachtungsweise wird hierbei in verschiedenen Sachverhaltskonstellationen ein einheitliches Arbeitsergebnis erzielt, nämlich die Verbringung/Entsorgung von Materialien im gemeindlichen Bereich.
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Es macht hierbei keinen Unterschied, ob Grüngut, Bauschutt, Müll oder andere Materialien transportiert werden. Das Hauptziel dieses Arbeitsvorgangs ist Verbringung/Entsorgung. Rechtlich ist insoweit relevant, dass nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gleichgelagerte oder wiederkehrende Tätigkeiten bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.
35
Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind.
36
Fahrtätigkeiten und Zusammenhangstätigkeiten bilden daher einen einheitlichen, untrennbaren Arbeitsvorgang.
37
Eingruppierungsrechtlich erfüllt dieser Arbeitsvorgang die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum 13. LBzTV im Tätigkeitsbereich „Fahrerinnen und Fahrer“.
38
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger bei den genannten Tätigkeiten der Verbringung/Entsorgung von Grüngut, Bauschutt, Müll etc. Mehrzweckfahrzeuge (Unimog) mit mehr als 7,5 t benutzt und führt. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass hierbei regelmäßig verschiedene Anbaugeräte Verwendung finden.
39
Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen. Ein solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann, BAG 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 Rn. 68.
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Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall. Ohne die Tätigkeit des Fahrens mit dem Unimog könnte das Arbeitsergebnis der Verbringung/Entsorgung nicht erzielt werden.
41
Der zeitliche Anteil der Verbringung/Entsorgung an der Gesamtarbeitszeit ist zwischen den Parteien unstreitig und beträgt 23,46%.
42
b) Auch der zweite vom Kläger gebildete Arbeitsvorgang des gemeindlichen Straßenbaus stellt nach rechtlicher Prüfung durch die erkennende Kammer einen eigenen, abgeschlossenen Arbeitsvorgang im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar.
43
Das bei natürlicher Betrachtungsweise erzielte Arbeitsergebnis besteht in der fachgerechten Instandhaltung von Straßen im Gemeindegebiet.
44
Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind auch hierbei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA die Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind.
45
Abzustellen ist dabei auf die Arbeitsorganisation, wie sie von der Beklagten unstreitig vorgenommen wird. Hierbei kommen Fahrtätigkeit und Reparaturtätigkeit in der Person des Klägers zusammen. Würde jeweils ein eigener Arbeitsvorgang bzgl. Fahren und ein eigener Arbeitsvorgang bzgl. Reparieren der Straße gebildet werden, wäre nicht nur die Arbeitsorganisation der Beklagten außer Acht gelassen. Vor allem läge keine Arbeitsvorgangsbildung auf Basis natürlicher Betrachtungsweise vor. Das Ziel der verschiedenen Einzeltätigkeiten ist vorliegend die fachgerechte Reparatur von Straßen. Die Fahrtätigkeit zur Baustelle mit dem notwendigen Transport der erforderlichen Materialien obliegt dem Kläger, ebenso die Reparaturtätigkeit selbst. Diese Einzeltätigkeiten haben einen engen inneren Zusammenhang und dienen jeweils der Erzielung des gleichen angestrebten Arbeitsergebnisses – der Straßenreparatur.
46
Eine Auftrennung der Arbeitsschritte würde zu einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten und einem Verstoß gegen das Aufspaltungsverbot des Tarifvertrages führen.
47
Auch die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bildung des Arbeitsvorgangs zunächst außer Betracht.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auch bei den Tätigkeiten im gemeindlichen Straßenbau durch den Kläger der Unimog mit mehr als 7,5 t eingesetzt wird und dass auch hierbei regelmäßig verschiedene Anbaugeräte Verwendung finden.
49
Damit sind auch in diesem Arbeitsvorgang die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum 13. LBzTV im Tätigkeitsbereich „Fahrerinnen und Fahrer“ erfüllt.
50
Auch insoweit gilt, dass nach der oben bereits dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen ist – welches jedenfalls dann erreicht wird, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann.
51
Dies ist vorliegend der Fall, da ohne den Transport der (Bau-)Materialien zum jeweiligen Einsatzort der Straßenreparatur selbige nach der Arbeitsorganisation der Beklagten nicht durchgeführt werden könnte.
52
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Tarifvertragsparteien verschiedene thematische Tätigkeitsbereiche in der Entgeltordnung separat beschrieben haben.
53
Dies wäre im vorliegenden Fall rechtlich relevant, wenn eine Tätigkeit im thematischen Bereich „Straßenbau“ die eingruppierungsrechtliche Bewertung nach dem Tätigkeitsbereich „Fahrerinnen und Fahrer“ ausschließen würde im Sinne einer Verdrängung der allgemeineren Norm durch die speziellere, wie es etwa im Verhältnis allgemeiner Vorschriften zum Besonderen Teil der Fall sein kann.
54
Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit in der Regelungstechnik der Entgeltordnung, dass die Tätigkeitsbereiche, um welche es vorliegend geht, gleichermaßen, gleichrangig und nebeneinander in der Entgeltordnung geregelt wurden.
55
Die Tarifvertragsparteien haben zudem das Kollisionsproblem gesehen, es jedoch gerade nicht im Sinne eines Spezialitätsgrundsatzes geregelt. Vielmehr lautet die Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 1a – Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern – wie folgt:
„Die Auflistung der Tätigkeitsmerkmale im Entgeltgruppenverzeichnis nach Tätigkeitsbereichen und/oder die Zuordnung von Tätigkeitsmerkmalen zu einem Tätigkeitsbereich dient lediglich der Orientierung zur besseren Auffindbarkeit. Soweit Tätigkeiten eines Tätigkeitsmerkmals in anderen Bereichen ausgeübt werden, denen das Merkmal nicht zugeordnet ist, findet es gleichwohl für die Eingruppierung Anwendung.“
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Vor diesem Hintergrund ist das Tarifmerkmal nach Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 des Tätigkeitsbereichs „Fahrerinnen und Fahrer“ – welches im rechtserheblichen Umfang auch im vorliegenden Arbeitsvorgang des gemeindlichen Straßenbaus verwirklicht ist – eingruppierungsrechtlich auch dort zu berücksichtigen, unabhängig von den vermeintlich spezielleren Anforderungen des Tätigkeitsbereichs „Straßenbau“ nach der Anlage 1a.
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Unstreitig ist zwischen den Parteien der zeitliche Anteil des Straßenbaus an der Gesamtarbeitszeit des Klägers mit 42,36%.
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c) Damit ist der Kläger in der Entgeltgruppe 6 eingruppiert, da bereits auf dieser Basis zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6 erfüllen, § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA.
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d) Auf die Bewertung der weiteren Arbeitsvorgänge kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr streitentscheidend an.
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6. Durch das Schreiben der Gewerkschaft vom 19.09.2024 liegt eine wirksame Geltendmachung einer Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 vor. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD sowie der Fälligkeit des Monatsentgelts am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA) ergibt sich der ausgeurteilte Rückwirkungstermin (01.03.2024) zur Nachzahlung der Ansprüche.
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7. Die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vor dem 01.03.2024 sind hingegen nach § 37 Abs. 1 TVöD/VKA verfallen.
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Der Höhergruppierungsantrag des Klägers vom 21.10.2021 enthielt hinsichtlich der vorliegend gerichtlich begehrten Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 keine ausreichende Geltendmachung. Mindestlohnrelevanz besteht nicht.
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Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden.
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Die Geltendmachung des Klägers vom 21.10.2021 hinsichtlich Höhergruppierung nach der Entgeltgruppe 7 umfasst nicht die hiesigen Ansprüche bzgl. der Entgeltgruppe 6.
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Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, der auf einem anderen Lebenssachverhalt beruht, und damit um einen anderen Streitgegenstand. Dies steht der Wahrung der Ausschlussfrist entgegen, BAG 18.02.2016 – 6 AZR 628/14 Rn. 19f.
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Macht ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe innerhalb einer tariflichen Ausschlussfrist gegenüber seinem Arbeitgeber geltend und verlangt er – wie vorliegend – nicht zugleich hilfsweise Vergütung nach einer anderen, niedrigeren Vergütungsgruppe, beschränkt er grundsätzlich die Geltendmachung auf den Vergütungsanspruch nach der höheren Vergütungsgruppe. Setzt die Begründetheit des Anspruchs nach der höheren Vergütungsgruppe – wie vorliegend – nicht denknotwendig die Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren Vergütungsgruppe voraus und ist die höhere Vergütungsgruppe damit – wie vorliegend – keine echte Aufbaufallgruppe, umfasst der Anspruch auf Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe nicht den Anspruch auf Vergütung nach der niedrigeren. In einem solchen Fall wahrt ein Arbeitnehmer – wie der hiesige Kläger – mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach der höheren Vergütungsgruppe nicht eine tarifliche Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung nach der niedrigeren Vergütungsgruppe, BAG 03.08.2005 – 10 AZR 559/04.
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8. Die Verzugszinsen (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) stehen dem Kläger gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA) zu.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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2. Der Streitwert ergibt sich aus dem Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung, § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG.
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3. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Zulassung der Berufung, § 64 Abs. 3 ArbGG, lagen nicht vor.