Titel:
Eingruppierung – Bauhof – Zusammenbeurteilung mehrerer Arbeitsvorgänge
Normenketten:
TVöD (VKA) § 12
Anlage 1a zum 13. LBzTV - Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern
Leitsätze:
1. Die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Entgeltgruppenverzeichnisses handwerkliche Tätigkeiten Bayern (Anlage 1a zum 13. LBzTV) stehen gleichrangig nebeneinander. Die grundsätzliche Erfüllung der Anforderungen an eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 5 im Bereich "Bauhof" steht der Berücksichtigung von Tätigkeitsmerkmalen aus anderen Bereichen nicht entgegen.
2. Im Hinblick auf die Anforderung der regelmäßigen Verwendung verschiedener Anbaugeräte (Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 1 im Bereich "Fahrerinnen/Fahrer") können, vergleichbar den vielseitigen Fachkenntnissen, mehrere Arbeitsvorgänge zusammen beurteilt werden, § 12 Abs. 2 TVöD (VKA).
Schlagworte:
Eingruppierung, Arbeitsvorgang, Tätigkeitsmerkmal, Tarifauslegung, Anbaugeräte, Bauhofallrounder, Vergütungsanspruch
Vorinstanz:
ArbG Weiden, Endurteil vom 24.06.2025 – 5 Ca 1044/24
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 24.06.2025, Aktenzeichen 5 Ca 1044/24, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
2
Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 01.07.2011 als Bauhofmitarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD (VKA) Anwendung. Seit dem 01.01.2020 bestimmt sich die Eingruppierung des unstreitig handwerkliche Tätigkeiten ausübenden Klägers u.a. nach dem 13. Landesbezirklichen Tarifvertrag handwerklicher Bereich Bayern vom 27.01.2020 (nachfolgend: 13. LBzTV) und dem 14. Landesbezirklichen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten im handwerklichen Bereich in die EGO Bayern Handwerk vom 27. Januar 2020 (nachfolgend: 14. LBzTV).
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§ 12 Abs. 1 und 2 TVöD (VKA) lautet:
„(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.“
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Die Anlage 1a zum 13. LBzTV – Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern hat auszugsweise folgenden Inhalt:
Soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorbemerkungen der Anlage 1 TVöD – Entgeltordnung (VKA).
3. Die Auflistung der Tätigkeitsmerkmale im Entgeltgruppenverzeichnis nach Tätigkeitsbereichen und/oder die Zuordnung von Tätigkeitsmerkmalen zu einem Tätigkeitsbereich dient lediglich der Orientierung zur besseren Auffindbarkeit. Soweit Tätigkeiten eines Tätigkeitsmerkmals in anderen Bereichen ausgeübt werden, denen das Merkmal nicht zugeordnet ist, finden es gleichwohl für die Eingruppierung Anwendung (…).
1. Beschäftigte im Straßenbau mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufsausbildung, z.B. im Berufsfeld des Baugewerbes, Hoch- und Tiefbauberufe, Gartenbau-, Agrar- und Forstberufe, Metallberufe, Elektroberufe, holzverarbeitende Berufe, die handwerkliche Tätigkeiten ausüben.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 mit entsprechenden hochwertigen Tätigkeiten Protokollerklärung: hochwertige Tätigkeiten sind insbesondere
- eigenständige Absicherung von eigenen Arbeitsstellen,
- Mitwirkung beim Arbeitsstellenmanagement,
- selbständige Feststellung und Mitwirkung bei der Behebung von Mängeln,
- Mitwirkung bei der Abrechnung von Unfallschäden
Beschäftigte des Bauhofs mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung, z.B. im Berufsfeld des Baugewerbes, Hoch- und Tiefbauberufe, Gartenbau-, Agrar- und Forstberufe, Metallberufe, Elektroberufe, holzverarbeitende Berufe, die handwerkliche Tätigkeiten ausüben.
1. Fahrerin/Fahrer von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Mehrzweckfahrzeugen (Unimog und vergleichbare Fahrzeuge) bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte mit mehr als 7,5 t.
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Die Beklagte vergütete den Kläger seit dem 01.07.2018 nach Entgeltgruppe 5 Stufe 5 und seit dem 01.07.2023 nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 6. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben der Gewerkschaft vom 19.09.2024 (Bl. 56 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte) machte der Kläger rückwirkend ab dem 01.04.2021 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 5 der Anlage 1a des 13. LBzTV gestützt auf die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 im Abschnitt Fahrerinnen/Fahrer geltend. Dieser Forderung kam die Beklagte nicht nach. Mit seiner Klage vom 19.11.2024 hat der Kläger seine Forderung weiterverfolgt und hierzu vorgetragen:
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Der Kläger sei bei der Beklagten als ausgebildeter Maurer im Aufgabenbereich Bauhof in Vollzeit beschäftigt und übe handwerkliche Tätigkeiten aus. Seine Haupttätigkeiten seien das Führen von Mehrzweckfahrzeugen, hauptsächlich über 7,5 t, mit dazugehörigen Tätigkeiten und die Durchführung von Bauarbeiten mit eigenständiger Absicherung. Das Fahren eines Unimogs über 7,5 t unter Verwendung verschiedener Anbaugeräte stelle einen Arbeitsvorgang dar, der mindestens der Entgeltgruppe 6 zuzuordnen sei. Ebenso sei die Tätigkeit im Straßenbau mit entsprechenden hochwertigen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 zuzuordnen, dies folge bereits aus der eigenständigen Absicherung von eigenen Arbeitsstellen und der selbstständigen Feststellung und Mitwirkung bei der Behebung von Mängeln.
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Dem Vorbringen der Beklagten im Rechtsstreit hält der Kläger entgegen, dass bei der Bildung von Arbeitsvorgängen die tariflich genannten Eingruppierungsmerkmale noch nicht zu berücksichtigen seien, sodass es nicht allein auf die reine Fahrzeit ankomme. Nach der Arbeitsorganisation der Beklagten sei für die Straßenbautätigkeiten das Fahren lediglich notwendiger Zweck, nicht aber ein eigenes Ergebnis. Gleiches gelte für die Materialentsorgung. Die Entsorgung verlange notwendigerweise das Beladen, Abladen und Fahren als dem Arbeitsergebnis dienende Teiltätigkeiten, welche als Arbeitsvorgang zusammengefasst werden müssten. Unter Berücksichtigung der Arbeitsorganisation der Beklagten seien folgende tarifliche Arbeitsvorgänge zu bilden:
Grüngut-/Material-/Mülltransport/-entsorgung: Der Kläger sei hier damit beauftragt, unter Benutzung von Mehrzweckfahrzeugen und verschiedener Anbaugeräte über 7,5 t Grüngut, Materialien oder Müll zu verfahren und an den entsprechenden Stellen abzuladen. Auf die Beschreibung der Tätigkeiten im Schriftsatz des Klägers vom 07.04.2025 wird Bezug genommen. Hierzu komme unter anderem der Unimog mit Anhänger über 7,5 t und das Anbaugerät Frontlader zum Einsatz. Der kleinere Unimog habe ein zulässiges Gesamtgewicht von 9,5 t bis 10,2 t, der größere ein zulässiges Gesamtgewicht bis zu 13 t. Der Containeranhänger habe ein zulässiges Gesamtgewicht von 5,7 t, ein weiterer Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von 9,99 t. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei für die tarifliche Eingruppierung nicht das Leergewicht, sondern entsprechend den Führerscheinklassen das zulässige Gesamtgewicht maßgeblich. Auch der Anhänger sei als Anbaugerät zu werten. Der Kläger nutze auch regelmäßig verschiedene Anbaugeräte, beispielsweise Frontlader und die Kipperpritsche. Im Zeitraum vom 04.03.2024 bis zum 29.12.2024 seien auf diesen Arbeitsvorgang 23,46% der Gesamtarbeitsleistung des Klägers entfallen.
Straßenbau: Entsprechend seiner Ausbildung als Maurer werde der Kläger regelmäßig mit Maurertätigkeiten im Straßenbau beauftragt. Arbeitsergebnis dieses Arbeitsvorgangs sei die fachgemäße Instandhaltung von Straßen, worunter die Reparatur von Schäden im Stadtgebiet bzw. die Ausbesserung von Mängeln falle. Auf die Beschreibung der Tätigkeiten im Schriftsatz des Klägers vom 07.04.2025 wird Bezug genommen. Insbesondere für die Reparatur von Bordrinnen und Straßeneinlaufschächten, welche den Großteil der Tätigkeit in diesem Arbeitsvorgang ausmachten, habe der Kläger beinahe ausschließlich die Baustellensicherung nach RSA 21 vorzunehmen und für den Werkzeug-/Materialtransport einen Unimog mit Anhänger über 7,5 t zu nutzen. Für diesen Arbeitsvorgang seien die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 im Bereich „Straßenbau“ erfüllt. Im Zeitraum vom 04.03.2024 bis zum 29.12.2024 seien auf diesen Arbeitsvorgang 42,36% an der Gesamtarbeitsleistung des Klägers entfallen.
Maurertätigkeiten/Instandhaltung: Der Kläger werde auch außerhalb des Straßenverkehrs mit klassischen Maurertätigkeiten beschäftigt. Das Arbeitsergebnis sei hier die fachgerechte Durchführung von Bau-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten im städtischen Gebiet. Auf die Beschreibung der Tätigkeiten im Schriftsatz des Klägers vom 07.04.2025 wird Bezug genommen. Für die Erfüllung der Aufgabe benötige der Kläger gelegentlich, d.h. bei etwa einem Drittel der Einsätze, die städtischen Unimogs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t und den Containeranhänger. Im Zeitraum vom 04.03.2024 bis zum 29.12.2024 seien auf diesen Arbeitsvorgang 11,64% an der Gesamtarbeitsleistung des Klägers entfallen.
Straßenreinigung: Arbeitsergebnis im dem Kläger übertragenen Arbeitsvorgang Straßenreinigung sei die Säuberung des städtischen Straßen- und Wegenetzes unter Einsatz von Fahrzeugen. Auf die Beschreibung der Tätigkeiten im Schriftsatz des Klägers vom 07.04.2025 wird Bezug genommen. Zur Verwendung kämen der Unimog mit Kehrbesenanbau über 7,5 t. Im Zeitraum vom 04.03.2024 bis zum 29.12.2024 seien auf diesen Arbeitsvorgang 4,0% an der Gesamtarbeitsleistung des Klägers entfallen.
Landschaftsbau: Der Kläger werde von der Beklagten auch mit Tätigkeiten beschäftigt, deren Arbeitsergebnis als Landschaftsbaumaßnahmen bezeichnet werden könne. Hierbei handle es sich beispielsweise um das Ausbringen von großen Mengen Humus in Grünanlagen oder von Sand auf städtischen Spielplätzen. Auf die Beschreibung der Tätigkeiten im Schriftsatz des Klägers vom 07.04.2025 wird Bezug genommen. Der Kläger nutze hierzu den Unimog mit Anhänger über 7,5 t. Im Zeitraum vom 04.03.2024 bis zum 29.12.2024 seien auf diesen Arbeitsvorgang 2,7% an der Gesamtarbeitsleistung des Klägers entfallen.
Winterdienst: Arbeitsergebnis im Winterdienst sei das motorisierte Befreien der städtischen Wege und Straßen von Schnee und Eis. Auf die Beschreibung der Tätigkeiten im Schriftsatz des Klägers vom 07.04.2025 wird Bezug genommen. Der Kläger nutze hierzu den Unimog mit zulässigem Gesamtgewicht über 7,5 t, umgerüstet auf den Winterdienst, unter anderem durch Montage des Schneeräumschilds, sowie den Unimog mit Anhänger über 7,5 t zum Befüllen der Streusandkisten. Im Zeitraum vom 04.03.2024 bis zum 29.12.2024 seien auf diesen Arbeitsvorgang 2,62% an der Gesamtarbeitsleistung des Klägers entfallen.
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Die weiteren kleineren Arbeitsvorgänge des Klägers wie beispielsweise Veranstaltungsaufbau oder Hausmeisterarbeiten fielen mit 12,48% der Gesamttätigkeit nicht ins Gewicht und seien mangels qualifizierender Anforderungen an den Kläger auch der Entgeltgruppe 5 zuzuordnen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist dem Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2020 eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 a – zum 13. Landesbezirkliche Tarifvertrag handwerklicher Bereich Bayern vom 27.01.2020 zu bezahlen und die monatliche Nettovergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 5 und der Entgeltgruppe 6 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats zu verzinsen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
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Sie hat geltend gemacht, der Kläger sei weder als Kraftfahrer noch ausschließlich als Handwerker in einem bestimmten Bereich beschäftigt, sondern als Bauhofmitarbeiter. Hier gebe es gleichzeitig etwa sechs Mitarbeiter mit ungefähr gleichen Qualifikationen, gleichen Tätigkeiten und gleicher Eingruppierung. Entgegen der Auffassung des Klägers sei schon bei der Bildung von Arbeitsvorgängen zu berücksichtigen, ob Fahrtätigkeit zu leisten sei. Nur die Tätigkeit könne als Fahrtätigkeit erfasst werden, bei welcher der Zweck durch das Fahren selbst erreicht werde, das Arbeitsergebnis also z.B. einen Transportvorgang darstelle. Richtigerweise seien dann Tätigkeiten, die nach Fahrtätigkeit verrichtet werden, beispielsweise Reparaturarbeiten oder gärtnerische Tätigkeiten am erreichten Ort, der Fahrtätigkeit nicht zuzuordnen, insoweit sei ein eigener Arbeitsvorgang zu bilden. Darüber hinaus fahre der Kläger zwar immer wieder Fahrzeuge, die als Unimog bezeichnet würden. Deren Leergewicht liege jedoch mit 5.930 kg und 6.820 kg unter der tariflichen Grenze. Die tariflichen Regelungen beinhalteten auch lediglich Anbaugeräte, damit nicht auch Anhänger.
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Im vom Kläger als solchen erkannten Arbeitsvorgang Grüngut-/Material-/Mülltransport/-entsorgung komme allerdings tatsächlich in der Regel der Frontlader mit Betongewicht als Ausgleich zum Einsatz.
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Auch im durch den Kläger benannten Arbeitsvorgang Straßenbau fehle eine Herausarbeitung des Klägers, welche Arbeitsvorgänge als Fahrtätigkeit unter Bewegung der Unimogs vorlägen. Nur diese Tätigkeiten führten zum Arbeitsergebnis „erfolgreicher Transport.“ Auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 im Bereich „Straßenbau“ seien nicht erfüllt. Für die Feststellung der Mängel und die Mitwirkung bei der Behebung sei verantwortlich und damit im Tarifsinne selbständig tätig nur der Bautechniker. Auch eine eigenständige Absicherung von eigenen Arbeitsstellen erfolge durch den Kläger nicht. Seien verkehrsrechtliche Maßnahmen notwendig, so müssten diese von einem Vorarbeiter bei der zuständigen Mitarbeiterin im Hauptamt eingereicht werden. Reine Sicherungsmaßnahmen veranlasse der Vorarbeiter. Betreue der Kläger eine Baustelle alleine, so erhalte er bei der Einteilung zu dem konkreten Einsatz vom Vorarbeiter die Weisung, die notwendige Absicherung mitzunehmen und aufzustellen.
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Bei den Maurertätigkeiten/Instandhaltung handle es sich um Tätigkeiten eines Bauhofmitarbeiters gemäß der Eingruppierung in Entgeltgruppe fünf, dies werde von der Beklagten seit langer Zeit so praktiziert. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich kein eigenständiger Wert von Fahrtätigkeiten, diese seien jedenfalls nicht dem Arbeitsvorgang, beispielsweise der Pflasterreparatur, zuzurechnen. Mit dem Transport sei ein eigenes Arbeitsergebnis erzielt.
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Der Tätigkeitskomplex Straßenreinigung sei zwar als Fahrertätigkeit anzuerkennen, beide Unimogs würden hier jedoch nur mit dem Kehrbesenanbau betrieben und blieben unter der Grenze von 7,5 t. Die Bereiche Landschaftsbau und Winterdienst fielen tariflich nicht mehr ins Gewicht, selbst wenn die Zuordnung in Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 zuträfe.
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Eine beachtliche Geltendmachung liege aus Sicht der Beklagten darüber hinaus erst ab dem Schreiben vom 19.09.2024 vor. Der Höhergruppierungsantrag vom 21.10.2021 sei noch auf eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 unter dem Gesichtspunkt der Übertragung besonders hochwertiger Tätigkeiten im Bereich „Straßenbau“ gerichtet gewesen.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht stellten die Parteien unstreitig, dass die vom Kläger geschilderten Arbeitsblöcke bestehen und durchgeführt werden, wobei die Beklagte rechtlich die Arbeitsvorgangsbestimmung des Klägers nicht teilte. Auch die Beklagte sah ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 20.05.2025 die vom Kläger geschilderten Zeitanteile für die jeweiligen Arbeitsblöcke in gleicher Höhe, vertrat jedoch die Auffassung, dass aus Rechtsgründen Fahrtätigkeiten extra bewertet werden müssen. Unstreitig war zwischen den Parteien ausweislich des Sitzungsprotokolls auch, dass bei den Arbeitsblöcken Entsorgung und Straßenbau regelmäßig verschiedene Anbaugeräte Verwendung finden.
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Mit Endurteil vom 24.06.2025 hat das Arbeitsgericht der Klage betreffend den Zeitraum ab dem 01.03.2024 teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte sei seit dem 01.03.2024 verpflichtet, den Kläger nach der Entgeltgruppe 6 zu vergüten. Der Kläger übe unstreitig handwerkliche Tätigkeiten aus, sodass sein Arbeitsverhältnis vom Geltungsbereich des 13. LBzTV erfasst werde. Maßgebend für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen sei das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, seien eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Für die Eingruppierung sei erst der Arbeitsvorgang ohne Berücksichtigung der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeiten zu bestimmen und sodann zu bewerten. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten bleibe daher zunächst außer Betracht. Ausgehend hiervon seien die durch den Kläger dargestellten Arbeitsvorgänge rechtlich zutreffend gebildet worden, wobei die beiden größten Arbeitsvorgänge der Verbringung/Entsorgung einerseits und des Straßenbaus andererseits streitentscheidend seien. Der Arbeitsvorgang Verbringung/Entsorgung sei ein eigener abgeschlossener Arbeitsvorgang. Bei natürlicher Betrachtungsweise werde hierbei in verschiedenen Sachverhaltskonstellationen ein einheitliches Arbeitsergebnis erzielt, nämlich die Verbringung/Entsorgung von Materialien im gemeindlichen Bereich. Dem Arbeitsvorgang zuzurechnen seien dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) auch Zusammenhangsarbeiten. Fahrtätigkeiten und Zusammenhangstätigkeiten bildeten daher einen einheitlichen untrennbaren Arbeitsvorgang. Die Verwendung der Fahrzeuge erreiche auch ein rechtlich erhebliches Ausmaß, da ohne diese Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könne. Auch der zweite vom Kläger gebildete Arbeitsvorgang des Straßenbaus stelle einen eigenen, abgeschlossenen Arbeitsvorgang im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar. Ausgehend von der Arbeitsorganisation der Beklagten kämen auch hier Fahrtätigkeit und Reparaturtätigkeit in der Person des Klägers zusammen. Ohne den Transport der Materialien zum jeweiligen Einsatzort der Straßenreparatur können diese nach der Arbeitsorganisation der Beklagten nicht durchgeführt werden. Eingruppierungsrechtlich erfüllten beide Arbeitsvorgänge die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 im Bereich „Fahrerinnen/Fahrer“ ausgehend davon, dass der Kläger unstreitig Mehrzweckfahrzeuge (Unimog) mit mehr als 7,5 t führe und verschiedene Anbaugeräte Verwendung fänden. Dem stehe auch für den Arbeitsvorgang Straßenbau die Beschreibung auch im thematischen Bereich „Straßenbau“ der tariflichen Regelungen nicht entgegen. Nach der Besonderheit in der Regelungstechnik der Entgeltordnung stünden die Tätigkeitsbereiche „Straßenbau“ und „Fahrerinnen/Fahrer“ gleichrangig nebeneinander. Das Kollisionsproblem hätten die Tarifvertragsparteien gesehen, es jedoch gerade nicht im Sinne eines Spezialitätsgrundsatzes geregelt. Unter Berücksichtigung der Vorbemerkung Nr. 3 sei das Tarifmerkmal nach Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 des Tätigkeitsbereichs „Fahrerinnen/Fahrer“ eingruppierungsrechtlich auch für diesen Arbeitsvorgang zu berücksichtigen, unabhängig von den vermeintlich spezielleren Anforderungen des Tätigkeitsbereichs „Straßenbau“. Ausgehend von unstreitigen zeitlichen Anteilen der beiden größten Arbeitsvorgänge von 23,46% und 42,36% fielen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6 erfüllen, § 12 Abs. 2 S. 2 TVöD (VKA). Auf die Bewertung der weiteren Arbeitsvorgänge komme es vor diesem Hintergrund nicht mehr streitentscheidend an. Mit dem Schreiben der Gewerkschaft vom 19.09.2024 liege eine wirksame Geltendmachung einer Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 vor, sodass sich unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD (VKA) der 01.03.2024 als Rückwirkungstermin zur Nachzahlung der Ansprüche ergebe. Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vor dem 01.03.2024 seien hingegen nach § 37 Abs. 1 TVöD (VKA) verfallen.
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Das Endurteil des Arbeitsgerichts vom 24.06.2025 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30.07.2025 zugestellt. Mit am 08.08.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.08.2025 hat die Beklagte gegen die Entscheidung Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 29.10.2025 begründet.
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Die Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, dass der Kläger als sogenannter „Bauhofallrounder“ nach dem Abschnitt „Bauhof“ der Anlage 1a des 13. LBzTV in die Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert sei, da er zu 50% handwerkliche Tätigkeiten in einem kommunalen Bauhof ausübe und eine dreijährige einschlägige handwerkliche Ausbildung vorweisen könne. Der Kläger übe nicht zu 50% Tätigkeiten aus, die einem anderen Abschnitt der Anlage 1a zuzuordnen seien. Er sei vielmehr ein klassischer sogenannter Bauhofallrounder, dem alle in einem kommunalen Bauhof anfallenden Tätigkeiten übertragen würden. Das Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 5 im Abschnitt „Bauhof“ der Anlage 1a sei gerade deshalb in den Tarifvertrag aufgenommen worden, um diese als „Allrounder“ bezeichneten Beschäftigten in Bauhöfen mit nur wenigen Beschäftigten in die Entgeltgruppe 5 eingruppieren zu können, auch wenn sie nicht zu 50% Tätigkeiten ausüben, die gerade ihrem erlernten oder einem verwandten Beruf entsprechen. Ein Rückgriff auf Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 6 in den Abschnitten „Fahrerinnen/Fahrer“ oder „Straßenbau“ sei nicht möglich, wenn zu 50% der Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 im Abschnitt „Bauhof“ entsprechende Tätigkeiten anfallen.
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Selbst wenn man wie das Arbeitsgericht der Auffassung sei, dass auch bei Beschäftigten, die im Bauhof sämtliche anfallenden Arbeiten zu verrichten haben, jeder Arbeitsvorgang einzeln zu bewerten sei, so führe dies nicht zu einer höheren Eingruppierung des Klägers. Sämtliche Arbeitsvorgänge seien nicht höher als mit der Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA) zu bewerten.
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An der in erster Instanz vertretenen Rechtsauffassung, dass bei den Arbeitsvorgängen Verbringung/Entsorgung und Straßenbau das Merkmal „bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte“ erfüllt sei, halte die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr fest. Es könnten auch jeweils nur die im einzelnen Arbeitsvorgang verwendeten Anbaugeräte für die Bewertung des jeweiligen Arbeitsvorgangs Berücksichtigung finden. Dies folge aus Satz 2 Halbsatz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD, wonach jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten sei. Anhänger seien schließlich nicht als Anbaugeräte im Sinne des Eingruppierungsmerkmals zu betrachten, dies folge schon aus dem Wortlaut.
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Im Arbeitsvorgang Entsorgung/Verbringung sei das Merkmal des regelmäßigen Wechsels verschiedener Anbaugeräte nicht erfüllt. Es würden schon keine verschiedenen Anbaugeräte verwendet, sodass auch ein regelmäßiger Wechsel nicht erfolgen könne. Der Kläger verwende zwei verschiedene Unimogs, Traktoren oder bei kleineren Mengen auch einen VW-Transporter. Teilweise würden auch Anhänger verwendet. Zum Be- und Entladen werde teilweise ein Frontlader verwendet.
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Innerhalb des Arbeitsvorgangs Straßenbau werde kein Anbaugerät verwendet, der Kläger verwende zum Transport einen Unimog, Traktor oder VW-Transporter. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren den Frontlader anführe, so sei dieser zwar ein Anbaugerät. Auch wenn an diesem Frontlader verschiedene Aufsätze angebracht würden, so bleibe es aber dabei, dass es sich um einen Frontlader und damit um ein Anbaugerät handle. Der Transport von Materialien mit einem Frontlader sei darüber hinaus gesetzlich nicht erlaubt, worauf der Kläger auch bereits mehrfach durch den Vorarbeiter angesprochen worden sei. Die Kipperpritsche sei ständig mit dem Unimog verbunden und damit kein Anbaugerät, sondern Bestandteil des Unimogs. Auch hier finde demnach kein regelmäßiger Wechsel verschiedener Anbaugeräte statt. Im Arbeitsvorgang müssten darüber hinaus richtigerweise zwei Arbeitsvorgänge gebildet werden, nämlich die Arbeitsvorgänge Straßenreparatur und Fahrtätigkeiten. Die Fahrtätigkeit sei im Arbeitsvorgang Straßenbau von zeitlich völlig untergeordneter Bedeutung. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 im Abschnitt „Straßenbau“ lägen ebenso nicht vor, da die Verantwortung für die Absicherung der Baustelle der Vorarbeiter trage und für die selbstständige Feststellung von Mängeln der Bautechniker zuständig sei. Darüber hinaus sei der Arbeitsvorgang Straßenbau schon nicht nach dem Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 im Abschnitt Straßenbau zu bewerten. Es handle sich nicht um Straßenbautätigkeit im Tarifsinne.
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Auch die weiteren Arbeitsvorgänge, mit welchen sich das Arbeitsgericht folgerichtig nicht mehr beschäftigt habe, seien nicht höher als mit der Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA) zu bewerten. Auch innerhalb der Arbeitsvorgänge Maurertätigkeiten/Instandhaltung, Straßenreinigung, Winterdienst und Landschaftsbau sei jedenfalls das Merkmal des regelmäßigen Wechsels verschiedener Anbaugeräte nicht erfüllt und damit eine Eingruppierung nach dem Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 des Abschnitts „Fahrerinnen/Fahrer“ ausgeschlossen. Im Bereich der Maurer/Instandhaltungstätigkeiten verwende der Kläger zum Transport der Gegenstände einen Unimog, Traktor oder VW-Transporter, die Verwendung eines Anbaugerätes habe der Kläger selbst nicht vorgetragen. Bei der Straßenreinigung seien die Straßen und Wege mit Unimogs verschiedenen Gewichts mit Kehrbesenanbau zu reinigen. Beim Landschaftsbau werde ebenfalls ein Unimog verwendet, gelegentlich komme ein Frontlader zum Einsatz. Für den Transport für den Landschaftsbau notwendiger Materialien werde ein Unimog verwendet, gelegentlich auch ein Frontlader eingesetzt. Beim Winterdienst sei an den Unimog ein Schneeräumschild angebaut und auf der Ladefläche ein Salzstreuer montiert. Ein Anhänger werde beim Schneeräumen nicht verwendet. Bei der Befüllung der Streusandkästen werde ein Unimog mit Anhänger verwendet. Der Kläger benutze auch nicht diverse Anbaugeräte in ständigem Wechsel. Das Schneeräumschild beispielsweise werde zu Beginn der Wintersaison durch den Kfz-Mechaniker der Beklagten an den Unimog angebaut und am Ende der Saison wieder abgebaut. Der Kehrbesen werde einmal im Jahr, und zwar im Frühjahr zur Beseitigung des Streumaterials auf den Gemeindeverbindungsstraßen, eingesetzt.
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Jedenfalls habe der Kläger keinen Nachweis dafür erbracht, dass seine Tätigkeit schon zu einem früheren Zeitpunkt als dem 04.03.2024, dem Beginn seiner der Eingruppierungsforderung zugrunde gelegten Aufzeichnungen, der Entgeltgruppe 6 entsprochen hätte.
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Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren
die Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Weiden vom 24.06.2025 (5 Ca 1044/24) und die kostenpflichtige Klageabweisung.
- 1.
-
Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 24.06.2025, Az. 5 Ca 1044/24 wird zurückgewiesen.
- 2.
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Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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Der Kläger hält das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren, in den Tätigkeitsbereichen Verbringung/Entsorgung sowie Straßenbau seien nicht regelmäßig verschiedene Anbaugeräte zu verwenden, schon für unbeachtlich. Die Parteien seien in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 20.05.2025 unstreitig davon ausgegangen, dass in den Arbeitsblöcken Verbringung/Entsorgung und Straßenbau regelmäßig verschiedene Anbaugeräte zur Anwendung kämen. Dies spiegele sich im Sitzungsprotokoll ebenso wider wie im Tatbestand des Urteils vom 24.06.2025. Wolle die Beklagte von einem anderen Tatbestand ausgehen, so wäre ein Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO zu beschreiten gewesen. Die tatbestandlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts seien insoweit bindend geworden, § 529 ZPO.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten gebe es für Bauhofmitarbeiter keine eigene oder andere tarifliche Eingruppierungssystematik, es existiere auch keine Spezialität zwischen den einzelnen Eingruppierungsmerkmalen der Entgeltordnung. Es sei nicht zutreffend, dass sich die Eingruppierung des Klägers zwingend nach dem Bereich „Bauhof“ zu richten habe und andere Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung für handwerkliche Tätigkeiten auf den Kläger keine Anwendung finden könnten. Die Entstehungsgeschichte der tariflichen Regelung in der Entgeltgruppe 5 im Abschnitt „Bauhof“ gebe die Beklagte zwar zutreffend wieder. Hiermit habe aber nur erreicht werden sollen, dass für die Bauhofgeneralisten jedwede handwerkliche Tätigkeit bei einer einschlägigen Berufsausbildung genüge, sodass nicht mehr die überwiegende, einschlägige Tätigkeit im eigenen gelernten Handwerk von Nöten sei. Für den durch die Beklagte gezogenen Umkehrschluss, dass hier das tarifliche System der Bildung von Arbeitsvorgängen durchbrochen werde, liefere der Tarifvertrag jedoch keinen Anhaltspunkt. Die Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 1a des 13. LBzTV regele das Gegenteil.
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Das Arbeitsgericht habe die Arbeitsvorgänge zutreffend gebildet. Es komme nicht auf eine theoretisch denkbare Trennbarkeit von Tätigkeiten an, sondern auf die tatsächliche Arbeitsorganisation im konkreten Fall.
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Beim Arbeitsvorgang Verbringung/Entsorgung setze der Kläger unabhängig von der ohnehin unstreitigen Annahme auch verschiedene Anbaugeräte ein. Er verwende verschiedene Anhänger, die mit dem Unimog verbunden und verkabelt würden. Der Containeranhänger sei über zwei Stufen hydraulisch kippbar, um das Grüngut in den über zwei Meter hohen Container auf dem Wertstoffhof zu entladen. Auch bei einem Anhänger handle es sich um ein Anbaugerät. Weiterhin kämen die Anbaugeräte Frontlader und Kipperpritsche zum Einsatz. Die Kipperpritsche sei die hinten auf dem Unimog anbringbare Lade- und Staufläche, die zum Entladen elektronisch gekippt werden könne. Sie könne modular ab- und angebaut werden, müsse entsprechend verkabelt und auf die Verkehrssicherheit geprüft werden. Für den Winterdienst werde diese umgerüstet, indem die Bordwände entfernt und die Streukiste montiert werde. Der Frontlader sei eine Vorrichtung, an der Schaufeln verschiedener Größen, eine Palettengabel und eine Krokodilschaufel angebracht und mit dem Unimog fest verbunden werden. Mittelbar würden auch die weiteren Anbaugeräte in diesem Arbeitsvorgang verwendet, welche hauptsächlich bei anderen Arbeitsvorgängen eine Rolle spielen. Dies seien insbesondere das Schneeräumschild und der Kehrbesen. Denn die verschiedenen Tätigkeiten des Klägers müssten nicht etwa blockweise mit bereits vorbereiteten Fahrzeugen abgefertigt werden, sondern träten gemischt auf. Zum jeweiligen Arbeitsvorgang gehöre daher zunächst das Abmontieren des nicht benötigten Anbaugeräts und das verkehrssichere Neumontieren des gebrauchten Gerätes. Ohne den Umbau könne der neue Arbeitsauftrag nicht durchgeführt werden. Darüber hinaus sei die Problematik ohnehin in § 12 Abs. 2 S. 3 TVöD (VKA) geregelt. Es gebe auch keinen tariflichen Ansatzpunkt für die Forderung, dass die verschiedenen Anbaugeräte bei jedem einzelnen Arbeitsvorgang Verwendung finden müssten. Die regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte müsse in Bezug auf das Fahrzeug verwirklicht sein, nicht in Bezug auf den einzelnen Arbeitsvorgang. Die eingruppierungsrechtliche Heraushebung sei damit verbunden, dass auch die Verkehrssicherheit des immer wieder umgebauten Fahrzeugs in das Aufgabengebiet des Fahrers falle.
33
Der Argumentation der Beklagten, dass der Arbeitsvorgang Straßenbau in Reparaturtätigkeiten und Fahrtätigkeiten aufzuspalten sei, sei das Arbeitsgericht zutreffend nicht gefolgt. Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen sei auf die tatsächliche Arbeitsorganisation und die natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Nach der Arbeitsorganisation der Beklagten fahre der Kläger mit den notwendigen Materialien und Werkzeugen zur Baustelle und führe dort die Reparaturmaßnahmen durch. Die Einzeltätigkeiten des Fahrens und des Reparierens dienten dabei jeweils dem gleichen Arbeitsergebnis. Bei diesem Arbeitsvorgang kämen vor allem der Frontlader und die Kipperpritsche zur Anwendung. Die Kipperpritsche werde zum Transport der Baustellenabsperrungen und der Baumaterialien genutzt, der Frontlader für den entstehenden Bauschutt. Darüber hinaus sei der Arbeitsvorgang Straßenbau auch ohne Fahrtätigkeiten der Entgeltgruppe 6 zuzuordnen, da das Merkmal der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 im Bereich „Straßenbau“ erfüllt sei.
34
Bei den Maurertätigkeiten/Instandhaltung benötige der Kläger die Unimogs mit verschiedenen Anbaugeräten, ähnlich wie im Straßenbau seien dies vor allem die Kipperpritsche für den Transport und der Frontlader beispielsweise zum Heben oder Transportieren von Pflastersteinpaletten.
35
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Feststellungen im arbeitsgerichtlichen Urteil, auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle über die mündlichen Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
36
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
37
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2b ArbGG, und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
38
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagte ab dem 01.03.2024 zur Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe 6 der Anlage 1a zum 13. LBzTV verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis des handwerkliche Tätigkeiten ausübenden Klägers wird zwischen den Parteien auch im Berufungsverfahren unstreitig vom Geltungsbereich des 13. und 14. LBzTV erfasst, sodass sich seine Eingruppierung seit dem 01.01.2020 nach deren Regelungen i.V.m. §§ 12, 13 TVöD (VKA) richtet. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung fallen in der Tätigkeit des Klägers zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, welche die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum 13. LBzTV im Abschnitt „Fahrerinnen/ Fahrer“ erfüllen.
39
1. Für die Eingruppierung des Klägers sind zunächst Arbeitsvorgänge zu bestimmen und diese sodann anhand der einschlägigen Entgeltordnung zu bewerten. Der Umstand, dass der Kläger als Beschäftigter des Bauhofs mit einer dreijährigen Berufsausbildung als Maurer im Hoch- und Tiefbau handwerkliche Tätigkeiten ausübt und damit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 5 im Bereich „Bauhof“ der Anlage 1a des 13. LBzTV erfüllt sind, hindert die Anwendung von Tätigkeitsmerkmalen in anderen Bereichen der Anlage 1a, damit auch von Tätigkeitsmerkmalen im Bereich „Fahrerinnen/Fahrer“, für die Eingruppierung des Klägers nicht. Auch in dieser Konstellation sind für die Eingruppierung Arbeitsvorgänge im Sinne des § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) zu bilden und diese sodann nach den tariflichen Regelungen zu bewerten. Die Erfüllung der Anforderungen der Entgeltgruppe 5 im Bereich „Bauhof“ schließt die Berücksichtigung von Tätigkeitsmerkmalen in anderen Bereichen der tariflichen Regelung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus. Dies ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen.
40
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend zunächst vom Wortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Tarifnormen ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. Bleiben sodann noch Zweifel, können weitere Kriterien Berücksichtigung finden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG, Urteil vom 05.03.2024, 9 AZR 46/23).
41
b) Die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Entgeltgruppenverzeichnisses handwerkliche Tätigkeiten Bayern in der Anlage 1a zum 13. LBzTV stehen gleichrangig nebeneinander. Für ein Spezialitätsverhältnis wie beispielsweise zwischen den speziellen und allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen im Allgemeinen Teil der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD (VKA) nach der dortigen Vorbemerkung Nr. 1 finden sich im Wortlaut des hier maßgeblichen Entgeltgruppenverzeichnisses keine Anhaltspunkte. Der Wortlaut der hier maßgeblichen Eingruppierungsregelungen beinhaltet vielmehr in seiner Vorbemerkung Nr. 3 eine ausdrückliche Regelung der Tarifvertragsparteien für ein wie hier vorliegendes Kollisionsproblem, sodass die Vorbemerkungen der Anlage 1 TVöD-Entgeltordnung (VKA) diesbezüglich keine Geltung erlangen. Nach der Regelung in der Vorbemerkung Nr. 3 dient die Auflistung der Tätigkeitsmerkmale im Entgeltgruppenverzeichnis bzw. ihre Zuordnung zu einem Tätigkeitsbereich lediglich der Orientierung zur besseren Auffindbarkeit. Soweit Tätigkeiten eines Tätigkeitsmerkmals in anderen Bereichen ausgeübt werden, denen das Merkmal nicht zugeordnet ist, findet es gleichwohl für die Eingruppierung Anwendung. Aus dieser Regelung ergibt sich der Wille der Tarifvertragsparteien, ein Tätigkeitsmerkmal auch dann zur Anwendung gelangen zu lassen, wenn es wie hier in einem anderen Bereich aufgeführt ist, eindeutig.
42
c) Die durch die Beklagte dargelegte Entstehungsgeschichte der Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltgruppe 5 im Bereich „Bauhof“ im Entgeltgruppenverzeichnis zum 13. LBzTV, welcher der Kläger an sich nicht entgegengetreten ist, bedingt kein anderes Verständnis der tarifvertraglichen Regelungen. Ziel der Tarifvertragsparteien war es nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten, sogenannte „Bauhofallrounder“ auch dann nach der Entgeltgruppe 5 zu vergüten, wenn nicht mindestens zur Hälfte der jeweiligen Arbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die gerade der individuellen handwerklichen Berufsausbildung entsprechen. Genügen sollte aufgrund der Vielfalt der im Bauhof anfallenden Tätigkeiten eine dreijährige Berufsausbildung in einem der im Tätigkeitsmerkmal benannten Berufsfelder verbunden mit einer vom Berufsfeld unabhängigen handwerklichen Tätigkeit im Bauhof zu mindestens 50% der Arbeitszeit. Dieses Ziel der Tarifvertragsparteien wird mit der Regelung zur Entgeltgruppe 5 im Bereich „Bauhof“ erreicht. Der Berücksichtigung auch anderer, höherwertiger Tätigkeitsmerkmale aus anderen Bereichen des Entgeltgruppenverzeichnisses steht es indes nicht entgegen und wird durch eine solche auch nicht beeinträchtigt. Mit der Entgeltgruppe 5 im Bereich „Bauhof“ wird die Vergütung der „Bauhofallrounder“ mindestens mit der Entgeltgruppe 5 sichergestellt. Eine höhere Vergütung bei Erfüllung der Anforderungen höherwertiger Tätigkeitsmerkmale, auch wenn sie anderen Bereichen zugeordnet sind, schließt sie hingegen nicht aus. Für ein solches ausschließendes Verständnis beinhaltet die durch die Beklagte geschilderte Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte.
43
2. Die demnach für die tarifliche Eingruppierung vorzunehmende Bildung von Arbeitsvorgängen im Sinne des § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) ist mit der Bildung der Arbeitsvorgänge Verbringung/Entsorgung, Straßenbau, Maurertätigkeit/Instandhaltung, Straßenreinigung, Landschaftsbau und Winterdienst durch den Kläger zutreffend erfolgt. Die darüber hinausgehenden, sonstigen Tätigkeiten des Klägers fallen für dessen Eingruppierung auch nach dem Vorbringen der Parteien nicht ins Gewicht und können für die Frage der Eingruppierung unbetrachtet bleiben.
44
Die Kammer folgt im Hinblick auf die Bildung der Arbeitsvorgänge zunächst den sorgfältigen Gründen und Erwägungen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zu den Grundsätzen der Bildung von Arbeitsvorgängen an sich und zu den durch das Arbeitsgericht betrachteten Arbeitsvorgängen Verbringung/Entsorgung sowie Straßenbau, denen sich die Kammer anschließt. Auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung kann diesbezüglich verzichtet werden, § 69 Abs. 2 ArbGG.
45
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen hierzu sowie zu den weiteren, für die Entscheidung des Arbeitsgerichts noch nicht maßgeblichen, Arbeitsvorgängen sind noch folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
46
a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend auch den zweiten durch den Kläger gebildeten Arbeitsvorgang, den Straßenbau, als eigenen, auch die diesbezügliche Fahrtätigkeit beinhaltenden Arbeitsvorgang im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bewertet. Soweit die Beklagte in der Berufung an ihrer Auffassung festhält, die Fahrtätigkeit und die Reparaturtätigkeit seien jeweils gesondert zu betrachten, ist dies mit den tariflichen Vorgaben zur Bildung eines Arbeitsvorgangs nicht zu vereinbaren.
47
aa) Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Wegen des Bezugs auf den „Aufgabenkreis der Beschäftigten“ ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit für die Bestimmung der Arbeitsergebnisse und damit der Arbeitsvorgänge entscheidend. Damit sind bei Bestimmung der Arbeitsergebnisse insbesondere die durch den Arbeitgeber gewählte Organisationsform und die Art der Zuweisung von Tätigkeiten, beispielsweise einheitlich oder getrennt, zu berücksichtigen (vgl. zu § 12 TV-L: BAG, Urteil vom 09.09.2020, 4 AZR 195/20).
48
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei den Tätigkeiten des Klägers im Straßenbau einschließlich seiner Fahrtätigkeit unter Verwendung der angegebenen Fahrzeuge um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Auch wenn die Beklagte geltend macht, dass der Kläger jedenfalls bei Tagesbaustellen das Fahrzeug nur für die An- und Abfahrt zur Baustelle benutze, so kann doch ohne die Fahrtätigkeit nach der Arbeitsorganisation der Beklagten ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden. Nach dem durch die Beklagte unbestrittenen Vorbringen des Klägers fährt dieser mit den notwendigen Materialien und Werkzeugen zur Baustelle und führt dort die Reparaturmaßnahmen durch. Fahrtätigkeit einschließlich Material- und Werkzeugtransport sowie die Reparaturtätigkeit an sich fallen nach der maßgeblichen Arbeitsorganisation der Beklagten in der Person des Klägers zusammen. Eine Trennung des Fahrens und des Reparierens entspräche weder der Arbeitsorganisation der Beklagten noch einer tariflich geforderten natürlichen Betrachtungsweise.
49
b) Auch bei den weiteren Arbeitsvorgängen Maurertätigkeit/Instandhaltung, Straßenreinigung, Landschaftsbau und Winterdienst handelt es sich jeweils um eigene Arbeitsvorgänge, welche die Fahrtätigkeit einschließen.
50
Unter Berücksichtigung der bereits durch das Arbeitsgericht dargestellten Grundsätze zur Bildung von Arbeitsvorgängen wird jeweils bei natürlicher Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der Arbeitsorganisation der Beklagten ein einheitliches Arbeitsergebnis erzielt. Auch im Hinblick auf diese Arbeitsvorgänge ist die Verwendung der in Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum 13. LBzTV benannten Fahrzeuge nicht gesondert zu betrachten, sondern dem jeweiligen Arbeitsvorgang zuzurechnen. Im Hinblick auf die klägerische Schilderung der Maurertätigkeit/Instandhaltung sowie des Landschaftsbaus, welcher die Beklagte an sich nicht entgegengetreten ist, ist deren Verwendung zur Erreichung eines sinnvollen Arbeitsergebnisses in der maßgeblichen Arbeitsorganisation der Beklagten nicht hinweg zu denken. In der Straßenreinigung und im Winterdienst besteht die Tätigkeit schon überwiegend aus dem Fahren der entsprechenden Fahrzeuge einschließlich der Anbaugeräte.
51
3. Unter Zugrundelegung dieser Arbeitsvorgänge fallen auch bei vollständiger Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren in der Tätigkeit des Klägers mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, welche mit dem Fahren von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Mehrzweckfahrzeugen (Unimog und vergleichbare Fahrzeuge) bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte mit mehr als 7,5 t die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum 13. LBzTV im Bereich „Fahrerinnen/Fahrer“ erfüllen.
52
a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedoch das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren, wonach in den Tätigkeitsbereichen Verbringung/Entsorgung sowie Straßenbau nicht regelmäßig verschiedene Anbaugeräte zu verwenden seien, nicht schon unbeachtlich.
53
aa) Zwar ist dem Kläger dahingehend zuzustimmen, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls des Arbeitsgerichts vom 20.05.2025 in der dortigen mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien unstreitig war, dass bei den Arbeitsblöcken Verbringung/Entsorgung und Straßenbau beim eingesetzten Unimog regelmäßig verschiedene Anbaugeräte Verwendung finden.
54
bb) Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich aber zum Einen schon nicht, ob beide Parteien der Auffassung waren, dass sogar innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorgangs verschiedene Anbaugeräte Verwendung finden oder ob dies nach übereinstimmender Meinung der Parteien nur bei Betrachtung beider Arbeitsvorgänge insgesamt der Fall war.
55
cc) Jedenfalls handelt es sich aber offensichtlich schon nicht um Tatsachen, die von der Bindungswirkung des § 66 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst sein könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2009, VII ZR 31/09), sondern vielmehr um eine rechtliche Wertung, die ohnehin der uneingeschränkten Überprüfung durch das Berufungsgericht unterliegt (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Rimmelspacher, 7. Auflage, § 529 ZPO Rn. 3), sodass es auf die Frage, ob neues Vorbringen nicht ohnehin unter Beachtung der Vorgaben des § 67 ArbGG zu berücksichtigen gewesen wäre, nicht ankam.
56
dd) Zwischen den Parteien standen im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ebenso wie im Berufungsverfahren letztlich nicht die tatsächlich im Rahmen der jeweiligen Arbeitsvorgänge eingesetzten Fahrzeuge und Anbaugeräte im Streit, sondern die jeweilige Wertung als Fahrzeug oder Anbaugerät im Sinne des Tarifmerkmals einschließlich der Erfüllung der Voraussetzung der regelmäßigen Verwendung verschiedener Anbaugeräte. Im Straßenbau betrachtet die Beklagte zudem die Verwendung des Frontladers zum Transport von Bauschutt als unzulässig. Der Tatsachenvortrag des Klägers an sich, im Arbeitsvorgang Verbringung/Entsorgung einen Unimog, Anhänger und den Frontlader sowie im Arbeitsvorgang Straßenbau den Unimog, Anhänger und den Frontlader benutzt zu haben, war vor dem Arbeitsgericht und blieb im Berufungsverfahren ungeachtet der jeweils unterschiedlichen rechtlichen Wertungen unstreitig.
57
b) Auch unter Berücksichtigung der demnach beachtlichen Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren sind indes die tariflichen Anforderungen einer Vergütung nach Entgeltgruppe 6 erfüllt. In der Tätigkeit des Klägers fallen mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, welche mit dem Fahren von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Mehrzweckfahrzeugen (Unimog und vergleichbare Fahrzeuge) bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte mit mehr als 7,5 t die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum 13. LBzTV im Bereich „Fahrerinnen/Fahrer“ erfüllen.
58
aa) Ungeachtet der streitigen Frage, ob in der Tätigkeit eines aus Sicht der Beklagten „Bauhofallrounders“ überhaupt Arbeitsvorgänge in dieser Gestalt zu bilden sind, was aus vorstehenden Gründen der Fall ist, sind die auf die einzelnen Arbeitsblöcke entfallenden Zeitanteile zwischen den Parteien weiterhin unstreitig.
59
bb) Das Fahren eines zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Mehrzweckfahrzeugs (Unimog) ist in sämtlichen vorstehend genannten maßgeblichen Arbeitsvorgängen zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig.
60
cc) Als Anbaugeräte im Sinne der Tätigkeitsmerkmale in Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum 13. LBzTV sind nicht nur die unstreitig so gewerteten Anbaugeräte Frontlader, Kehrbesen und Schneeräumschild zu betrachten, sondern ebenso die Anhänger.
61
Auch die Anhänger werden wie die anderen Geräte an den Unimog angebaut, dies einschließlich zur Funktion nötiger Verkabelung. Sie führen zu erhöhten Anforderungen an die Fahrweise, zu abweichenden Abmessungen und zu einem abweichenden Fahrverhalten des Unimog. Sie sind auch nicht ohne eigene Funktion, die der Nutzer kennen muss. Über Fahrfunktionen hinaus kommt beim Containeranhänger noch die hydraulische Kippvorrichtung hinzu. Der Anbau muss durch den Beschäftigten verkehrssicher beherrscht und erledigt werden. Ebenso wie Frontlader, Kehrbesen oder Schneeräumschild verändert der Anhänger die Abmessungen des Fahrzeuggespanns insgesamt. Unter Berücksichtigung des in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 im Bereich „Fahrerinnen/Fahrer“ zum Ausdruck kommenden Gedankens, die erhöhten Anforderungen an den Fahrer gerade durch verschiedene, mit dem Unimog verbundene und genutzte Geräte zu bewerten, sind damit nach Auffassung der erkennenden Kammer auch die genutzten Anhänger als Anbaugeräte in diesem Sinne zu betrachten.
62
dd) Ausgehend hiervon kommen jedenfalls im Arbeitsvorgang Verbringung/Entsorgung (23,46%) mit Anhänger und Frontlader, im Arbeitsvorgang Maurertätigkeiten/Instandhaltung (11,64%) mit Anhänger und Frontlader (beispielsweise zum Heben von Pflastersteinen), im Arbeitsvorgang Landschaftsbau (2,7%) mit Anhänger und Frontlader sowie im Arbeitsvorgang Winterdienst (2,62%) mit Schneeräumschild und Anhänger schon innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorgangs verschiedene Anbaugeräte zum Einsatz. Im Arbeitsvorgang Straßenbau (42,45%) finden nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers jedenfalls Anhänger Verwendung ebenso wie bei der Straßenreinigung (4%) der Kehrbesen. Auch wenn man dem Vorbringen der Beklagten, dass der Kläger im Straßenbau den Frontlader nicht nutzen darf, sowie ihrer Wertung der Kipperpritsche als Bestandteil des Unimogs folgt, was deshalb dahinstehen kann, ist die Anforderung der regelmäßigen Verwendung verschiedener Anbaugeräte in insgesamt mindestens die Hälfte der Arbeitstätigkeit des Klägers erreichenden Arbeitsvorgängen erfüllt. Dies folgt daraus, dass die Anforderung unter Berücksichtigung der tariflichen Vorgabe in § 12 Abs. 2 S. 3 TVöD (VKA) nicht in jedem einzelnen Arbeitsvorgang erfüllt sein muss, sondern die Arbeitsvorgänge für die Feststellung der Anforderung Erfüllung insoweit zusammen zu beurteilen sind.
63
(1) Nach § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
64
(2) Danach ist der Beklagten zwar dahingehend zuzustimmen, dass grundsätzlich sämtliche Anforderungen des betreffenden Tätigkeitsmerkmals innerhalb eines Arbeitsvorgangs erfüllt sein müssen. Die Zulässigkeit einer zusammenfassenden Betrachtung von Arbeitsvorgängen stellt die Ausnahme dar (vgl. BAG, Urteil vom 22.02.2017, 4 AZR 514/16).
65
(3) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber gerade vor. Vergleichbar den vielseitigen Fachkenntnissen kann die Erfüllung der Anforderung der regelmäßigen Verwendung verschiedener Anbaugeräte im Sinne der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum 13. LBzTV in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden.
66
Die Ausnahme in § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) ist nicht auf das Tätigkeitsmerkmal der vielseitigen Fachkenntnisse beschränkt, dieses ist vielmehr erläuternd als Beispiel benannt. Die hier streitige regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte ist im Bereich der handwerklichen Tätigkeiten dem Beispiel der vielseitigen Fachkenntnisse im allgemeinen Bürodienst vergleichbar.
67
Für die Annahme vielseitiger Fachkenntnisse ist es ausreichend, wenn bei den einzelnen Aufgaben Fachkenntnisse eingesetzt werden müssen, die für sich genommen noch nicht vielseitig sind, sondern diese erst durch ihren Bezug auf verschiedene Aufgaben der gesamten Tätigkeit zu vielseitigen Fachkenntnissen werden (vgl. BeckOK TV-L/Steuernagel, 53. Edition, TV-L-EGO Entgeltgruppe 6 Rn. 5). Für die Annahme vielseitiger Fachkenntnisse wird ein nach seinem Umfang erweitertes Fachwissen gefordert, das sich beispielsweise aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften oder aus der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben kann (vgl. Salamon/Rossa, Entgeltgestaltung, 2. Auflage, § 4 Rn. 178f.; BAG, Urteil vom 21.03.0212, 4 AZR 266/10; BAG, Urteil vom 27.02.2019, 4 AZR 562/17).
68
Dieser Gedanke kann auf die hier maßgebliche Anforderung der regelmäßigen Verwendung verschiedener Anbaugeräte übertragen werden. Für jedes einzelne Anbaugerät bedarf es Kenntnissen und Fertigkeiten zu seinem An- und Abbau, zu seiner Verwendung und zum verkehrssicheren Fahren des mit dem Anbaugerät verbundenen Mehrzweckfahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Die auch tariflich höher bewerteten erhöhten Anforderungen in Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 des Bereichs „Fahrerinnen/Fahrer“ ergeben sich gerade aus der quantitativen Erweiterung dieser Kenntnisse und Fertigkeiten bezogen auf verschiedene Anbaugeräte und aus der Verschiedenartigkeit der sich bei ihrem Einsatz in den verschiedenen Aufgabengebieten ergebenden Anforderungen. Nachdem die Verschiedenartigkeit der Aufgaben und der hierfür einzusetzenden Anbaugeräte gerade die erhöhten Anforderungen bedingt, die im Tätigkeitsmerkmal bewertet werden, sind vergleichbar der vielseitigen Fachkenntnisse die Arbeitsvorgänge für die Feststellung der Anforderungserfüllung zusammen zu beurteilen.
69
ee) In der Folge kann für die zutreffende Eingruppierung des Klägers dahinstehen, ob es sich bei der Kipperpritsche um ein Anbaugerät oder um einen festen Bestandteil des Unimogs handelt. Ebenso kann dahinstehen, ob der Kläger im Arbeitsvorgang Straßenbau den Frontlader auch in zulässiger Weise verwendet. Gleiches gilt für die Frage, ob bei der Verwendung des Kehrbesens in der Straßenreinigung die Gewichtsgrenze des Tätigkeitkeitsmerkmals tatsächlich erreicht wird oder ob nicht ohnehin auf das zulässige Gesamtgewicht abzustellen ist. Bei aus vorstehenden Gründen gebotener Betrachtung auch der Anhänger als Anbaugeräte im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals und gemeinsamer Beurteilung der Arbeitsvorgänge, in denen solche Verwendung finden und die Gewichtsgrenze unstreitig erreicht wird (Verbringung/Entsorgung, Straßenbau, Maurertätigkeiten/Instandhaltung, Landschaftsbau und Winterdienst), fallen in der Arbeitstätigkeit des Klägers zu 82,87% Arbeitsvorgänge an, welche die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum 13. LBzTV im Bereich „Fahrerinnen/Fahrer“ erfüllen.
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Auf die Frage, ob im Hinblick auf den Arbeitsvorgang Straßenbau auch die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 im Bereich „Straßenbau“ erfüllt sind, kam es damit für die Entscheidung nicht an. Sie kann dahinstehen.
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4. Unter Berücksichtigung des gewerkschaftlichen Schreibens vom 19.09.2024 und der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD (VKA) ist die Beklagte ab dem 01.03.2024 zur Vergütung nach Entgeltgruppe sechs und entsprechender Nachzahlung der Ansprüche verpflichtet.
72
a) Der Annahme einer wirksamen Geltendmachung der Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 mit diesem Schreiben durch das Arbeitsgericht ist die Beklagte mit ihrer Berufung nicht entgegengetreten.
73
b) Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren zuletzt noch darauf hinweist, der Kläger habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass seine Tätigkeit schon zu einem früheren Zeitpunkt als dem 04.03.2024 der Entgeltgruppe 6 entsprochen hätte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat mit seiner Klage ursprünglich eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 sogar bereits ab dem 01.01.2020 gefordert und dies mit den dargestellten Aufgaben begründet. Lediglich der von ihm erstellte und der Klage beigefügte Tätigkeitsnachweis zeichnet seine Aufgaben erst ab dem 04.03.2024 auf. Eine erhebliche Veränderung in den Aufgaben des Klägers zwischen dem 01.03.2024 und dem 04.03.2024 ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch hat die Beklagte eine solche behauptet. Eines weitergehenden Nachweises durch den Kläger bedurfte es damit nicht. Etwaige Verschiebungen in den prozentualen Anteilen der Arbeitsvorgänge an der Gesamttätigkeit bei Betrachtung eines ganzen Jahres können sich schon vor dem Hintergrund ihrer Zusammenbeurteilung für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen nicht auswirken.
74
5. Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 288 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
75
Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der tariflichen Fragen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.