Titel:
Parteiwechsel, Verkehrssicherungspflicht, Schmerzensgeldbemessung, Mitverschulden, Beweislast, Prozessökonomie, Schadensnachweis
Schlagworte:
Parteiwechsel, Verkehrssicherungspflicht, Schmerzensgeldbemessung, Mitverschulden, Beweislast, Prozessökonomie, Schadensnachweis
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 19.01.2026 – 1 U 2788/25
OLG München, Beschluss vom 17.03.2026 – 1 U 2788/25 e
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.03.2024 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 65% und der Beklagte 35%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Voll5 O 2999/23 (2) – Seite 2 – streckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 5.833,53 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfall vom 26.02.2021 gegen 09:45 Uhr im „geltend, bei dem die Klägerin während Baumfällarbeiten des Beklagten von einem Baum getroffen wurde.
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Im „“ wurden am 26.02.2021 Baumfällarbeiten vom Beklagten und dessen Subunternehmer, dem Zeugen ausgeführt. Der Forstbereich befindet sich zwischen und ... In diesem Waldstück hat der Beklagte einen Arbeitsbereich an einem nach einer Abknickung gerade verlaufenden Waldweg eingerichtet. Hinsichtlich der genauen Örtlichkeit wird auf Anlage BE 1 Bezug genommen. Der Arbeitsbereich war unstreitig nicht durch eine physische Barriere abgesperrt. Zur Unfallzeit arbeitete der Zeuge mit der Motorsäge, währenddessen der Beklagte die Funktion des Wachpostens ausführte, indem er an der mit A auf Anlage BE 1 markierten Stelle in einem Harvester saß, von wo aus er Übersicht hatte, ob ein Fahrzeug oder eine Person in Begriff sein könnte, in den Arbeitsbereich einzudringen.
3
Die Klägerin joggte an diesem Tag von ihrer Wohnadresse in aus über den über die durch den Wald Richtung ... Sie trug dabei eine rote Jacke und hörte über Kopfhörer/Ohrstöpsel laut Musik. Die Klägerin bog dann nach links Richtung in den „...“, ein. Im Wald lief sie auf dieser Strecke geradeaus über eine Forststraße und bog sodann nach rechts in den Arbeitsbereich des Beklagten ein. Dort stand am linken Rand des Waldweges der Harvester des Beklagten (Pos. A in Anlage BE 1). Als der Beklagte die Klägerin herannahen sah, hupte er mindestens zweimal, um die Klägerin zum Anhalten aufzufordern. Die Klägerin erkannte den Harvester mit Kran, den Beklagten und hörte das Hupen, schenkte diesem allerdings keine weitere Beachtung, machte eine Handbewegung und joggte weiter.
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Einige Sekunden später fiel ein vom Zeugen (an der in Anlage BE 1 mit B markierten Stelle) gefällter Baum mit dem Kronenbereich in Laufrichtung der Klägerin von links auf den Waldweg. Dessen Äste und Kronen trafen die Klägerin von hinten (an der in Anlage BE 1 mit F markierten Stelle) und die Klägerin stürzte nach vorne auf den Boden.
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Der Zeuge brachte die Klägerin mit seinem Auto, das er in der entgegengesetzten Richtung geparkt hatte, zum Hausarzt . Dieser alarmierte den Rettungsdienst, woraufhin die Klägerin ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Die Klägerin war bis 28.02.2021 stationär im Krankenhaus.
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Die Klägerin erlitt durch den Unfall ein Schädelhirntrauma (Commotio cerebri), eine oberflächliche Schürfwunde mit Prellmarke an der Stirn rechts, eine Platzwunde an der Oberlippe (enoral), ein Hämatom am proximalen Unterschenkel links und zumindest eine Prellung am MCP 2 an der linken Hand.
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Die Klägerin behauptet, aus ihrer Richtung kommend sei vor dem Arbeitsbereich kein Schild aufgestellt gewesen, welches den Durchgang verboten hätte oder auf die Arbeiten des Beklagten hingewiesen hätte. Dem Harvester habe sie keine weitere Beachtung geschenkt, da sie keine Gefahr gesehen habe. Sie habe gedacht, der Beklagte wolle sie grüßen. Der Waldweg, auf dem sie gelaufen sei, sei frei von gefällten Bäumen gewesen. Solche habe sie erst nach dem Vorfall erkennen können, als sie vom Zeugen um eine Kurve herumgeführt wurde.
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Auch bei späteren Baumfällarbeiten des Beklagten am 19.05.2021 habe sich lediglich ein Schild mit der Aufschrift „Baumfällarbeiten“ inmitten des Geschehens und nicht auf einem Weg, der zu besagten Arbeiten führte, befunden und eine Absperrung habe es nicht gegeben.
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Die Klägerin behauptet weiter, sie habe neben den oben genannten Verletzungen einen Kapselriss an der linken Hand erlitten. Zudem sei ihr Lippenbändchen gerissen und ein Zahn im Unterkiefer locker geworden. Wegen der daraus resultierenden Schmerzen habe die Klägerin starke Schmerzmittel einnehmen müssen. Sie habe unter Kopfschmerzen, Schmerzen in den Extremitäten und am Rücken gelitten und über Monate ein Taubheitsgefühl an der Lippe verspürt.
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Durch die notwendige medizinische und physiotherapeutische Behandlung seien der Klägerin Ausgaben in Höhe von 280,24 € (Faszientherapie 50,00 €, Rezeptgebühr 5,00 €, Physiotherapie 146,00 € und 79,24 €) entstanden. Infolge der unfallbedingt erlittenen Verletzungen habe sie am 05.03.2021 eine Haushaltshilfe benötigt, was Kosten von 44,29 € verursacht habe. Zudem seien bei dem Unfall das Smartphone der Klägerin mit einem Wert von 409 € und Laufschuhe mit einem geschätzten Wert von 100 € (Neuwert 200,00 €) irreparabel beschädigt worden. Insgesamt sei der Klägerin somit ein Sachschaden in Höhe von 833,53 € entstanden.
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Die Klägerin meint, sie habe einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, da der streitgegenständliche Bereich grob verkehrswidrig weder abgesperrt noch durch ohne weiteres erkennbare Beschilderung gesichert gewesen sei. Der Unfall sei auf die mangelnde Sicherung zurückzuführen.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.12.23 zunächst Klage gegen die erhoben. Nach Klageerwiderung durch die und Mitteilung, dass diese die Firma mit den Baumfällarbeiten und Verkehrssicherungsmaßnahmen beauftragt habe, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.03.24, dem Beklagten nebst Klage und Klageerwiderung zugestellt am 30.03.2024, erklärt, dass sich die Klage nunmehr allein gegen die Firma richte.
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Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 833,53 € zuzüglich eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch eine Höhe von 5.000 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt
kostenpflichtige Klageabweisung.
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Der Beklagte behauptet, der Zeuge habe jeweils auf dem Waldweg am Anfang und Ende des Arbeitsbereichs (Pos. C und D auf Anlage BE 1) vor Beginn der Arbeiten Warnschilder mit Verbot für Fahrzeuge aller Art und dem Zusatzschild „Holzfällung – Durchgang verboten“ aufgestellt. Dieses Warnschild habe die Klägerin offensichtlich ignoriert. Der Beklagte habe Tage vorher in diesem Arbeitsbereich Forstarbeiten getätigt. Es seien gefällte Bäume, Äste und frisches Sägemehl auf dem Weg gelegen. Am Kranarm befinde sich ein weithin sichtbares Warnschild mit dem Hinweis, 90 m von der Maschine Abstand zu halten (vgl. Anlage BE 2). Der Beklagte habe mehrmals Stopp geschrien und anhaltend gehupt, um die Klägerin zum Anhalten zu bewegen. Die Klägerin habe insgesamt sämtliche Warnhinweise ignoriert.
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Der Beklagte meint, er sei seiner Verkehrssicherungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Den Unfall habe die Klägerin unter Missachtung aller Warnhinweise selbst verschuldet. Es fehle am
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Haftungsgrund. Der Beklagte hat sich in der Klageerwiderung Ausführungen zum Haftungsumfang vorbehalten und in der mündlichen Verhandlung sich den Vortrag des ursprünglichen Beklagtenvertreters zu 1) hinsichtlich der Schadenshöhe und zum Umfang des Schadens zu eigen gemacht. Die Kosten für die Faszientherapie seien nicht erstattungsfähig, da nicht im Katalog der GKV enthalten und nicht ärztlich indiziert. Die Kosten der Physiotherapie seien nicht kausal auf den Unfall zurückzuführen.
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Die Klägerin meint, eine Bezugnahme auf den Vortrag des ursprünglichen Beklagten zu 1) hinsichtlich Schadenshöhe und -umfang sei aufgrund des Grundsatzes der Parteiherrschaft und Individualität des Parteivortrags unzulässig und im übrigen verspätet nach § 296 Abs. 1 ZPO.
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Das Gericht hat mündlich verhandelt am 06.05.2025. Die Parteien wurden persönlich und informatorisch angehört. Die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Traunstein, Az.: 370 Js 11429/21, insbesondere die Lichtbilder Bl. 23 bis 30 wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .... Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2025 (Blatt 68/78 der Akte). Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
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Die Klage ist zulässig
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I. Das Landgericht Traunstein ist sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der Streitwert 5.833,53 EUR beträgt. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 12, 13 ZPO, da der Beklagte seinen Sitz in 8… S. und damit im Landgerichtsbezirk Traunstein hat. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich auch aus § 32 ZPO, da sich der Unfall in Pittenhart und damit im Landgerichtsbezirk Traunstein ereignet hat.
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II. Der von der Klagepartei vorgenommene Parteiwechsel auf Beklagtenseite war zulässig. Nach der Klageänderungstheorie beurteilt sich die Zulässigkeit eines gewillkürten Parteiwechsels nach den §§ 263, 267 ZPO analog. Hiernach muss der neue Beklagte in die Klageänderung einwilligen, § 263 Alt. 1 ZPO, § 267 ZPO analog, oder das Gericht muss sie für sachdienlich erachten, § 263 Alt. 2 ZPO analog. Sachdienlichkeit meint Prozessökonomie. Der durchgeführte Beklagtenwechsel ist jedenfalls sachdienlich, denn er führt dazu, dass ein weiterer Rechtsstreit gegen den Beklagten
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2) bei selbem Streitstoff vermieden wird. Gegenüber der bisherigen Beklagten, der endete das Prozessrechtsverhältnis, womit eine Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO vorliegt. Die Klage gegen die ursprüngliche Beklagte konnte ohne deren Einwilligung zurückgenommen werden, da die Klagerücknahme vor der mündlichen Verhandlung stattfand, § 269 Abs. 1 ZPO analog.
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III. Der unbezifferte Schmerzensgeldantrag ist zulässig und verstößt nicht gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich muss nach dieser Bestimmung das Leistungspetitum exakt beziffert werden. Hiervon erscheint ist unter anderem bei Schmerzensgeldansprüchen eine Ausnahme gerechtfertigt. Der Kläger soll nicht das Kostenrisiko tragen, wenn das Gericht dem Kläger zwar grundsätzlich Recht gibt, aber sein billiges Ermessen (§ 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 287 ZPO) abweichend von der Vorstellung des Klägers ausübt. Damit der Gegenseite der Inhalt des Petitums hinreichend klar wird, ist für die Zulässigkeit eines unbezifferten Antrags allerdings erforderlich, dass der Kläger die Tatsachen schildert, die für die Ausübung des billigen Ermessens i.S.d. § 253 Abs. 2 BGB erforderlich sind. Der Kläger hat durch Schilderung der Verletzungen, des Heilungsverlaufs und der Beeinträchtigungen die Berechnungsgrundlagen ausreichend geschildert. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Mindestbetrag angegeben, den sie sich als Schmerzensgeld vorstellt.
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Die Klage ist nur in Höhe von 2.000 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit begründet.
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I. Die Klägerin hat Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB, da der Beklagte fahrlässig und widerrechtlich den Körper der Klägerin verletzt hat. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes war ein Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen.
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1. Bei dem Unfall wurde der Körper der Klägerin verletzt, § 823 Abs. 1 BGB.
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2. Der Beklagte hat die von ihm eröffnete Gefahrenstelle nicht ausreichend gesichert. Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises für erforderlich und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Unter dieser Voraussetzung umfasst die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch solche Gefährdungen, die sich aus unsachgemäßem Verhalten Dritter ergeben können (BGH, Urteil vom 06.02.2007 – VI ZR 274/05, NJW 2007, 1683; LG Baden-Baden, Urteil vom 13.06.2014 – 4 O 44/14, BeckRS 2014, 23513).
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Durch die Baumfällarbeiten, bei denen Bäume auch über den Weg fallen sollten, hat der Beklagte eine erhebliche Gefahrenquelle für etwaige Passanten wie die Klägerin eröffnet. Den Anforderungen an die ihm ohne weiteres zumutbare Schadensvermeidung werden die vom Beklagten getroffenen Sicherungsmaßnahmen nicht gerecht.
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Es kann letztlich dahinstehen, ob – wie der Beklagte behauptet – auf dem Weg, den die Klägerin entlang lief, kurz vor der Abzweigung nach rechts in den Arbeitsbereich des Beklagten (an Pos. C auf Anlage BE 1) ein Schild mit einem Verbot für Fahrzeuge aller Art und dem Zusatzschild „Holzfällung – Durchgang verboten“ (vgl. Bl. 26, 27 der Akte der Staatsanwaltschaft Traunstein, Az. 370 Js 11429/21) aufgestellt war. Die Klägerin gab an, ein solches Schild nicht wahrgenommen zu haben. Zwar gaben sowohl der Beklagte als auch der Zeuge an, dass ein solches Schild aufgestellt gewesen sei. Keiner der beiden wusste jedoch noch, wer das Schild aufgestellt hatte. Außerdem wurde das Schild nach den Angaben des Beklagten bereits zu Beginn der Arbeiten einige Tage vorher aufgestellt. Dass am Unfalltag konkret vom Beklagten oder dem Zeugen vor Beginn der Arbeiten konkret kontrolliert worden wäre, ob das Schild noch vorhanden war, hat weder der Beklagte noch der Zeuge konkret behauptet. Beide kamen zum Arbeitsbereich aus der Gegenrichtung angefahren. Auch das Lichtbild Bl. 27 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beweist nicht, dass das Schild am Unfalltag so aufgestellt war. Der Beklagte konnte selbst nicht angeben, ob das Foto vom Unfalltag oder vom Tag danach stammte. Grundsätzlich wäre es auch möglich, dass das Schild im Nachhinein zur Erstellung des Fotos aufgestellt wurde. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn das Schild war jedenfalls nicht geeignet, Jogger wie die Klägerin am Passieren des Forstweges zu hindern.
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Dies gilt umso mehr, als dass es laut eigener Angabe des Beklagten bereits früher an anderen Arbeitsorten des Beklagten – wenn auch selten – vorgekommen sei, dass Leute in den gesperrten Arbeitsbereich hineingelaufen sind. Der Beklagte musste also damit rechnen, dass dies wieder passiert und konnte zudem bereits feststellen, dass sich die Maßnahme in Form eines Schildes für das gefährliche Vorgehen einer Baumfällung als untauglich erweist.
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Dass der Beklagte selbst in seinem Harvester als Wachposten an der in Anlage BE 1 mit A markierten Stelle saß, war ebenfalls keine ausreichende Sicherung. Zwar befand sich der Beklagte zu Beginn des Arbeitsbereichs aus Richtung der Klägerin gesehen und der Beklagte erkannte auch, dass die Klägerin angejoggt kam und direkt in den Arbeitsbereich lief. Der Beklagte schilderte auch nachvollziehbar, dass er schon in Aufruhr gewesen sei, als die Klägerin in den Arbeitsbereich lief und er anhaltend gehupt habe mit zwei bis drei Unterbrechungen, um sie zum Anhalten zu bewegen. Doch auch diese Maßnahme war letztlich wirkungslos, weil die Klägerin, die mit Kopfhörern laut Musik hörte, zwar das Hupen wahrnahm, aber die Gefahr offensichtlich aufgrund ihrer Laufbewegung und der lauten Musik nicht hinreichend wahrnahm. Bereits der Umstand, dass der Beklagte das Herannahen der Klägerin optisch wahrnahm und es dennoch zum Schadenseintritt kam, belegt die Untauglichkeit.
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Auch das am Harvester angebrachte Warnschild (Anlage BE 2) war keine ausreichende Sicherungsmaßnahme. Selbst wenn ein Passant das Schild erkennen kann, so ist das Schild bei kurzem Blick darauf nicht unbedingt selbsterklärend. Das Schild ist gelb und die Angabe der 90m mit den beiden Pfeilen ist bei schnellem Blick von einem sachunkundigen Betrachter nicht unbedingt zwingend so auszulegen, dass man 90m Abstand vom Harvester halten muss.
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Der Beklagte hätte letztlich in Anbetracht der erheblichen Gefahr für Leib und Leben durch die Baumfällarbeiten in Wegnähe, bei denen Bäume auch auf den Forstweg fallen sollten, zu geeigneteren Maßnahmen greifen müssen, die ein Befahren oder Begehen des Weges nicht mehr möglich machen, wie beispielsweise eine Absperrung mit einem Absperrband/Bauzaun, einen Wachposten direkt auf dem Weg, der Personen auch anhalten kann oder eine andere physische Barriere (vgl. LG Baden-Baden, a.a.O.). Eine solche war unstreitig nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung der offensichtlich großen Gefahr für Leib und Leben, die von fallenden Bäumen ausgeht, ist eine physische Absperrung dringend geboten und üblich.
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3. Die nicht ausreichende Absicherung der Waldarbeiten war auch kausal für die Verletzung der Klägerin. Eine physische Barriere hätte verhindert, dass die Klägerin in den Arbeitsbereich läuft und von dem fallenden Baum getroffen wird.
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4. Der Beklagte hat auch rechtswidrig gehandelt. Die Rechtswidrigkeit wird durch die Schutzgutsverletzung indiziert.
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5. Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Er hat die Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt. Es war sowohl objektiv als auch subjektiv für den Beklagten aufgrund seiner langjährigen Erfahrung vorhersehbar, dass durch das Fällen von Bäumen über den Forstweg Rechtsgüter anderer Personen gefährdet werden.
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6. Die Klägerin konnte das Vorliegen des von ihr geltend gemachten materiellen Schadens in Höhe von 833,53 € nicht nachweisen. Der Beklagte hat den Schadensumfang und dessen Höhe rechtzeitig bestritten. Entgegen der Ansicht der Klagepartei hat der Beklagte den Schadensumfang und dessen Höhe nicht erst in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2025 bestritten. Vielmehr wirkt aufgrund des von der Klagepartei vorgenommenen Parteiwechsels auf Beklagtenseite bereits das Bestreiten von Schadenshöhe und -umfang durch die ursprüngliche Beklagte für den jetzigen Beklagten. Die Klägerin hat zunächst Klage gegen die erhoben. In der Klageerwiderung hat die ursprüngliche Beklagte sowohl die Haftung dem Grunde als auch der Höhe nach substantiiert bestritten. Daraufhin hat die Klägerin die Klage nur noch gegen den jetzigen Beklagten gerichtet. Dieser Parteiwechsel auf Beklagtenseite war wie oben erläutert zulässig. Folge des Parteiwechsels auf Beklagtenseite ist, dass die bisherigen Prozessergebnisse Bestand haben und zumindest die Klägerin an die bisherige Prozesslage gebunden ist (Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 263 ZPO Rn. 18). Die Klägerin muss also das Bestreiten der ursprünglichen Beklagten hinsichtlich Schadensumfang und -höhe gegen sich gelten lassen, zumal sich der Beklagte betreffend das Bestreiten der Schadenshöhe/des Schadensumfangs nicht in Widerspruch zur ursprünglichen Beklagten gesetzt hat, sondern nur angegeben hat, sich weitere Ausführungen hierzu vorzubehalten. Konsequenterweise hat die Klägerin sodann nach der Klageerwiderung der ursprünglichen Beklagten zusammen mit der Parteiwechselerklärung im Schriftsatz vom 25.02.2024 auch weitere Unterlagen zur Schadenshöhe vorgelegt. Mit den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.05.2025 vorgetragenen Tatsachen, vorgelegten Unterlagen und angebotenen Beweisen kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Schaden in Höhe von 833,53 € jedoch nicht nachweisen.
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a) Hinsichtlich der Kosten für die Faszientherapie in Höhe von 50,00 €, Rezeptgebühr von 5,00 € und der Kosten für die Physiotherapie in Höhe von 146,00 € und 79,24 € fehlt es am Nachweis, dass die Kosten kausal auf die unfallbedingten Verletzungen der Klägerin zurückzuführen sind. Allein die vorgelegten Anlagen K2 – K6 reichen für den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität nicht aus. Vielmehr wäre hierfür ein Sachverständigengutachten erforderlich gewesen. Ein solches wurde weder in der Klage noch in den beiden Schriftsätzen vom 25.03.2024 oder 07.06.2024 angeboten, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 09.06.2025 nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.05.2025. Dieses Beweisangebot ist nach §§ 296 Abs. 1, 276 Abs. 3, 277 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Nach § 296 Abs. 1 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, nur dann zuzulassen, wenn das Gericht nach freier Überzeugung feststellt, dass ihre Zulassung den Rechtsstreit nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung ausreichend entschuldigt hat. Der Klägerin wurde auf die Klageerwiderung der ursprünglichen Beklagten (und auch auf die Klageerwiderung des jetzigen Beklagten) jeweils wirksam Frist zur Stellungnahme nach § 276 Abs. 3 unter Belehrung nach § 277 ZPO gesetzt (vgl. Verfügungen vom 22.02.2024 und vom 02.05.2024). Eine Zulassung des Beweisangebots würde dazu führen, dass Beweis durch Sachverständigengutachten zu erholen wäre, was zu einer absoluten Verzögerung des Verfahrens führen würde. Die Verspätung ist nicht genügend entschuldigt. Ein Verschulden der Partei wird vermutet, sofern sie nicht die prozessuale Sorgfalt aufwendet, die ihr unter Berücksichtigung der konkreten Prozesssituation und ihrer persönlichen Verhältnisse zuzumuten gewesen wäre. Das Verschulden des gesetzlichen Vertreters oder des Prozessbevollmächtigten ist der Partei gemäß §§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Von einer in diesem Sinne sorgfältig agierenden Partei war ohne Weiteres zu erwarten, dass sie nach Erhalt der Klageerwiderung taugliche Beweise für den bestrittenen Schadensumfang und die Schadenshöhe anbietet.
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b) Hinsichtlich der Kosten für die Haushaltshilfe ist weder deren Erforderlichkeit substantiiert vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen noch die Höhe nachgewiesen. Es fehlt insoweit schon an substantiiertem Vortrag der Klagepartei, für welche konkreten Tätigkeiten am 05.03.2021 aufgrund welcher Einschränkungen der Klägerin eine Haushaltshilfe erforderlich gewesen sein soll. Die Klägerin hat dazu auch weder eine Rechnung noch sonstige Beweise angeboten.
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c) Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens in Höhe von 100 € für Laufschuhe und 409 € für ein beschädigtes Smartphone der Klägerin fehlt es jedenfalls schon an einem tatsächlichen Nachweis, dass/wie die Gegenstände beschädigt wurden. Jedenfalls fehlt es aber an substantiiertem Vortrag der Klagepartei zu Kaufpreis, Kaufdatum, Marke der Laufschuhe bzw. des Smartphones. Die Klägerin hat hierzu auch keinerlei Unterlagen vorgelegt. Mangels konkreten Vortrags der Klagepartei und mangels Vorliegens aussagekräftiger Unterlagen zu den Gegenständen fehlt es an jeglicher Schätzgrundlage i.S.v. § 287 ZPO. Das mit Schriftsatz vom 09.06.2025 nach Schluss der mündlichen Verhandlung hierfür angebotene Sachverständigengutachten ist als verspätet zurückzuweisen, §§ 296 Abs. 1, 276 Abs. 3, 277 ZPO (s.o.).
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7. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 2.000 €. Die Schmerzensgeldhöhe ist unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblicher Umstände festzusetzen und muss in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen stehen. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen unabhängig vom Haftungsgrund ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu. Bei den Bemessungsfaktoren sind insbesondere die Umstände, die den Verletzten betreffen, zu berücksichtigen. Dies sind insbesondere das Ausmaß und die Schwere der Verletzungen und Schmerzen, die Dauer einer stationären Behandlung, Belastung durch Operationen und Behandlungsmaßnahmen, Verbleiben von dauernden Beeinträchtigungen. Zu berücksichtigen ist auch ein Mitverschulden des Verletzten, wobei dieses aber nicht zu einer quotenmäßigen Begrenzung des Anspruchs führt (Grüneberg, BGB, § 253 BGB Rn. 15 ff.) .
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Die Klägerin erlitt durch den Unfall unstreitig ein Schädelhirntrauma (Commotio cerebri), eine oberflächliche Schürfwunde mit Prellmarke an der Stirn rechts, eine Platzwunde an der Oberlippe (enoral) und ein Hämatom am proximalen Unterschenkel links. Die Klägerin war zwei Tage stationär im Krankenhaus. Die Klägerin erlitt ausweislich des Entlassbriefes des Klinikums Traunstein (Anlage K2) zumindest auch eine Prellung am zweiten Metacarpophalangeal-Gelenk der linken Hand. Streitig ist, ob ein Kapselriss an diesem Gelenk vorlag. Das von der Klägerin hierfür erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 09.06.2025 angebotene Sachverständigengutachten war als verspätet nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen (s.o.). Es ist daher hinsichtlich dieses Gelenks lediglich eine Prellung und nicht ein Kapselriss als nachgewiesene Verletzung zugrundezulegen. Ob über die Platzwunde an der Oberlippe hinaus auch das Lippenbändchen gerissen und ein Zahn im Unterkiefer locker war, ist allein durch die Anlage K6 aufgrund des zeitlichen Abstands zum Unfall (Unfall am 26.02., Unfallbericht des Zahnarztes vom 18.03.2024) nicht hinreichend nachgewiesen. Das von der Klägerin hierfür erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 09.06.2025 angebotene Sachverständigengutachten war als verspätet nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Die Klägerin gab in ihrer persönlichen Anhörung darüber hinaus nachvollziehbar an, dass sie 5 Wochen krank geschrieben gewesen sei und sie auch jetzt noch Angst habe, wenn sie in den Wald gehe, was angesichts des Erlebnisses der Klägerin nachvollziehbar ist. Sie sei deshalb auch in psychologischer Behandlung gewesen. Dass die Klägerin zumindest in den Tagen nach dem Unfall Schmerzmittel einnehmen musste, ergibt sich aus dem im Entlassbrief des Klinikums Traunstein (Anlage K2) angegebenen Procedere.
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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist neben den Verletzungen der Klägerin zu berücksichtigen, dass der Beklagte lediglich fahrlässig handelte und zumindest als Wachposten mit dem Hupen versucht hat, den Unfall noch zu vermeiden.
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Des Weiteren ist ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Die Klägerin hat diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach der Lage der Sache erforderlich gewesen wäre, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Zwar konnte sich das Gericht im Rahmen der persönlichen Anhörung des Beklagten und der Vernehmung des Zeugen nicht hinreichend davon überzeugen, dass tatsächlich ein Schild wie auf Blatt 26 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft mit „Holzfällung Durchgang verboten“ aufgestellt war, das die Klägerin übersehen oder gar ignoriert hat. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, dass Bäume und frisches Sägmehl erst nach der streitgegenständlichen Unfallstelle auf dem Weg lagen. Davon, dass dies bereits im Laufbereich der Klägerin der Fall war, konnte sich das Gericht im Rahmen der Anhörung des Beklagten, Vernehmung des Zeugen und Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft (dort Bl. 27-29) nicht überzeugen. Jedoch hat die Klägerin nach eigenen Angaben den Kran bereits erstmals wahrgenommen, als sie sich noch deutlich vor dem Arbeitsbereich befand. Sie gab an, dass sie den Kran bereits an der mit E markierten Stelle von Anlage BE 1 wahrgenommen habe, als sie dort kurz gegangen sei. Die Klägerin hat dann auch den Harvester mit Kran links von sich im Wald stehen sehen, als sie rechts um die Ecke gebogen ist. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben auch ein zumindest zweimaliges Hupen gehört. Dennoch lief die Klägerin unbeirrt weiter und hat auch ihre Kopfhörer nicht abgenommen, mit denen sie laut Musik gehört hat. Dadurch, dass die Klägerin den Harvester bereits recht früh wahrnahm und sodann auch ein zweimaliges Hupen trotz der von ihr laut mit Kopfhörern gehörten Musik wahrnahm, bestand für die Klägerin ausreichend Anlass, stehen zu bleiben und sich ggf. mit dem Beklagten zu verständigen, ob ein gefahrloses Weiterlaufen möglich ist. Die Klägerin konnte das Hupen des Harvesters nicht einfach als einen Gruß deuten, wenn sie den Beklagten gar nicht kannte. Erfahrungsgemäß werden Harvester bei Forstarbeiten eingesetzt und ein eindringliches Hupen ist in diesem Zusammenhang eher als Warnsignal als als Gruß zu deuten.
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Insgesamt hält das Gericht für die von der Klägerin erlittenen nachgewiesenen Verletzungen und Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beklagten und des Mitverschuldens der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € für angemessen.
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II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
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1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO.
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2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2 ZPO, 711 ZPO.